Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - 9 S 1008/08

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtstreit betrifft die Frage, unter welchen Umständen die Eintragung als Architekt in die Architektenliste Baden-Württembergs gelöscht werden kann bzw. gelöscht werden muss und welche Bedeutung insoweit der entsprechenden Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Architektengesetzes vom 01.08.1990 (GBl. S. 269, neu bekanntgemacht in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung am 05.10.1999, GBl. S. 411, zuletzt geändert durch Art. 9 Siebte AnpassungsVO vom 25.04.2007, GBl. S. 252 - ArchG -) zukommt.
Der Kläger war seit 1988 als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste Baden-Württemberg eingetragen. Als Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Bauträger-Gesellschaft musste er im Oktober 2000 Konkurs anmelden. Die Konkurseröffnung erfolgte mit Beschluss vom 21.02.2001.
Der Kläger ist vorbestraft.
Mit Strafbefehl vom 10.04.2003, rechtskräftig seit 27.06.2003 (64 Cs 204 Js 57284/02 WES), verurteilte ihn das AG ... zunächst zu einer Gesamt-Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,-- EUR wegen acht Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1, 53 StGB), eines Vergehens der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht (§§ 283b Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB) und eines Vergehens des vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB), die jeweils tatmehrheitlich begangen wurden. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Bauträgergesellschaft) in den Monaten Juli und August des Jahres 2000 für drei bei der Gesellschaft beschäftigte Personen - für die dritte Person auch in den Monaten Mai und Juni des Jahres 2000 - die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführte, bis zum 30.06.1999 nicht die gebotene abschließende und verbindliche Vermögensübersicht für das Geschäftsjahr 1998 zum 31.12.1998 erstellte und auch für das Kalenderjahr 1999 eine solche Übersicht nicht bis zum 30.06.2000 erstellte, obgleich er wusste, dass sich die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten befand.
Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil vom 03.09.2003 (7 Ls 22 Js 22057/00) verurteilte das AG ... den Kläger wegen Untreue in sieben Fällen und Betruges in neun Fällen nach Auflösung der Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem genannten Strafbefehl des AG ... zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Gründen des Urteils verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse der vom Kläger gegründeten und als Geschäftsführer geleiteten Bauträgergesellschaft spätestens seit dem Jahresende 1997. Um laufende Rechnungen bezahlen zu können, setzte er insgesamt 373.050,-- DM aus einem am 07.11.1997 eingeräumten Bankkredit mit einem Volumen von 850.000,-- DM ein, der allein zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens nach Baufortschritt diente und für die Tilgung anderweitiger Schulden nicht zur Verfügung stand, indem er Bauleistungen für dieses Bauvorhaben in sechs Rechnungen, datiert zwischen dem 12.12.1997 und dem 30.03.1998, fingierte. Nach seinen Angaben wurden letztlich auch alle mit dem genannten Bauvorhaben zusammenhängende Forderungen gleichwohl getilgt. Am 19.05.1998 fingierte der Kläger eine weitere Rechnung in Höhe von knapp 25.000,-- DM zugunsten eines Kontos seiner Ehefrau. Insgesamt veruntreute der Kläger so einen der Bauträgergesellschaft zustehenden Betrag in Höhe von knapp 400.000,-- DM. Weiter stellt das Urteil des AG ... dar, dass seit Mitte 1998 beim Kläger eingehende Zahlungen von Bauherren nicht für deren Bauvorhaben sondern angesichts der prekären finanziellen Lage der Gesellschaft zur Tilgung anderweitiger Schulden oder auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt wurden. Das führte dazu, dass letztlich zwischen dem 18.12.1998 und dem 17.04.2000 vereinbarte Handwerkerleistungen (das Urteil listet acht Fälle auf) nur teilweise oder gar nicht beglichen werden konnten, was zu einem Gesamtschaden in Höhe von gut 121.000,-- DM führte.
Erstmals am 11.10.2001 gegenüber dem AG ... und erneut am 17.11.2004, 24.08.2005 und 20.03.2006 gegenüber dem AG ... gab der Kläger eidesstattliche Versicherungen ab.
Eine erste Entscheidung der Beklagten vom 07.06.2002 / 14.08.2002, die Eintragung des Klägers in der Architektenliste zu löschen, wurde im März 2003 wegen formaler Fehler von der Beklagten aufgehoben. Zugleich wurde beschlossen, den Kläger vom baugewerblich tätigen zum angestellten Architekten umzutragen. Auch wurde weiterhin ein Löschungsverfahren betrieben.
Vom 1. März 2003 bis Ende März 2005 bestand ein Arbeitsverhältnis des Klägers als Projektleiter bei einer Immobilien-GmbH. Im Oktober 2005 strebte der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Architekt ab dem 01.11.2005 an. Unter dem 05.10.2005 gab er gegenüber der Beklagten seinen Schuldenstand mit „ca. 330.000,-- EUR“ an. Sein Anteil am familiären Wohn- und Geschäftshaus sei versteigert worden. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wolle er nicht durchführen, sondern sich mit seinen Gläubigern einigen.
Im März 2006 bestanden die Einkünfte des Klägers aus von der Agentur für Arbeit ... geleistetem Überbrückungsgeld. Der Versuch der zwangsweisen Vollstreckung einer Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von ca. 240,-- EUR scheiterte.
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Einer Einladung zur Anhörung im Rahmen des Löschungsverfahrens vom 19.05.2006 auf den 13.10.2006 folgte der Kläger nicht. Mit Beschluss vom 13.10.2006 löschte der Eintragungsausschuss der Beklagten den Kläger unter Berufung auf § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ArchG aus der Architektenliste Baden-Württembergs. Infolge der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis werde der Vermögensverfall des Klägers vermutet. Zerrüttete Vermögensverhältnisse ließen unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. Dem Betroffenen fehle die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit. Auch wenn im Rahmen einer Abwägungsentscheidung die aktuell schwierige Lage der Bauwirtschaft wie auch der Umstand, dass die Beibehaltung der Eintragung das berufliche Fortkommen des Klägers „sichern bzw. fördern“ würde, zu berücksichtigen sei, so müsse zugleich festgestellt werden, dass der Vermögensverfall des Klägers mittlerweile „seit mehr als fünf Jahren“ ohne klare Perspektive andauere. Gleichfalls negativ wurde gewertet, dass der Kläger kein Insolvenzverfahren betreibe und zweimal Einladungen des Eintragungsausschusses nicht gefolgt sei.
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Nach Zustellung des die Entscheidung vom 13.10.2006 umsetzenden Bescheids vom 13.12.2006 am 16.12.2006 erhob der Kläger am 10.01.2007 Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung vom 13.10.2006. Die Ursache seines Vermögensverfalls wie insbesondere auch sein Umgang damit gegenüber potentiellen Auftraggebern und sein im Einzelnen dargestelltes Verhalten seit 2002 belegten nachdrücklich, dass von ihm keine Gefahr für mögliche Auftraggeber ausgehe und ihm die zur Ausübung des Architektenberufs erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nicht fehle. Das gelte insbesondere deshalb, weil er angestellt und weisungsabhängig tätig sei. Die mit der Eintragung in die Architektenliste verbundene Vorlageberechtigung stelle die Grundlage für sein weiteres berufliches Fortkommen dar. Das Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen habe er deshalb nicht beantragt, weil er weiterhin zu seinen Verpflichtungen stehe und Aussicht bestehe, den entstandenen Schaden zu begleichen. In den mittlerweile sechs Jahren, in denen der Vermögensverfall bestehe, habe er seine Stellung als Architekt in keiner Weise missbraucht und Dritten keinerlei Schäden zugefügt. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Zudem sei der Klage - einem Hinweis des Gerichts auf die gesetzliche Regelung fol- gend - schon deshalb stattzugeben, weil die Löschung mehr als fünf Jahre nach dem Vermögensverfall erfolgt sei.
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Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trug sie vor, bei der Beklagten stünden zudem noch Kammerbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 438,-- EUR aus. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe bezogen auf den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Löschungsentscheidung und sei zu beachten. Es sei dem Kläger nicht gelungen, die durch den Vermögensverfall indizierte Ungeeignetheit für die Eintragung als Architekt in die Architektenliste zu entkräften. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger angestellt, gewerblich oder frei tätig sei, zumal ein Wechsel der Erwerbssituation jederzeit möglich sei. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Auch die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG, auf die das Gericht hingewiesen habe, sei eingehalten. Der Kläger habe zumindest bis 2006 mehrfach erneut eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit jeweils neue Tatbestände gesetzt, die eine Löschung rechtfertigten. In Fällen wie dem vorliegenden stelle der Vermögensverfall einen fortwährenden Zustand dar, der immer wieder erneut eintrete und den Lauf der Frist auslöse, solange der Vermögensverfalls andauere. Das ergebe sich auch aus einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 -. Zudem führten die wiederholten eidesstattlichen Versicherungen zu einer Ermessensreduzierung auf Null.
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Durch Urteil vom 06.03.2008 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 auf. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Löschung sei rechtswidrig, da die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG nicht eingehalten worden sei. Der Vermögensverfall des Klägers sei späte- stens 2001 eingetreten, durch die erste eidesstattliche Versicherung vom 11.10.2001 dokumentiert und dauere seither ununterbrochen an. Ab dem genannten Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Die Frist sei auch nicht mit Abgabe der weiteren eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils neu in Gang gesetzt worden. Abzustellen sei auf das Eintreten des Versagungsgrundes und damit des Vermögensverfalls, nicht auf die diesen lediglich indizierende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Aus mehreren Indizien könne nicht auf mehrere Versagungsgründe geschlossen werden. Die Frist werde auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauere. Das Eintreten des Vermögensverfalls sei mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten komme nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Aus dem von der Beklagten genannten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 folge nichts Gegenteiliges, vielmehr habe der VGH darin die hier zu entscheidende Frage offen gelassen. Andere Löschungsgründe seien nicht ersichtlich. Die ausstehenden Kammerbeiträge seien allenfalls ein weiteres Indiz für den - weiterhin bestehenden - Vermögensverfall.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.03.2008 zugestellte Urteil am 08.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die vom Gesetz geforderte Eignung für den Architektenberuf, die beim Vermögensverfall typischerweise nicht mehr gegeben sei, könne nicht nach dem Ablauf von fünf Jahren - gleichsam automatisch - wieder unterstellt werden, wenn in diesen fünf Jahren weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden seien. Diese Frist könne nur so ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber nach fünf Jahren von einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse ausgehe und die Vermutung der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch eine eidesstattliche Versicherung begründet worden sei, nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Dies gelte dann nicht, wenn durch neue eidesstattliche Versicherungen belegt sei, dass der betroffene Architekt weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei und somit weiterhin Grund für ein Einschreiten bestehe. Im vorliegenden Fall werde noch durch die letzte eidesstattliche Versicherung vom 20.03.2006 belegt, dass die Eignungskriterien für die Ausübung des Architektenberufs nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG verkannt. Sie stelle keine „Entscheidungsfrist“ der Architektenkammer dar.
15 
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.2008 - 2 K 57/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Architektengesetz gehe davon aus, dass die Kammer innerhalb der - nicht zu knapp bemessenen - Frist von fünf Jahren einen Architekten, der sich als ungeeignet erwiesen habe, ausschließen könne. Diese Frist habe die Beklagte versäumt. Daran ändere auch die mehrfache Abgabe eidesstattlicher Versicherungen nichts. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - diese mehrfachen Erklärungen ihren gemeinsamen Grund in einem einzigen Vorgang hätten. Es handele sich um die üblichen Folgeanträge, die einerseits innerhalb bestimmter Fristen, andererseits bei Wohnsitzwechsel möglich seien. In der Sache habe der Kläger eine einzige eidesstattliche Versicherung abgegeben und diese später in der Form von Folgeversicherungen bestätigt. Zugleich sei es innerhalb von fünf Jahren, in denen der Kläger weiterhin als Architekt tätig gewesen sei, zu keiner Vermögensgefährdung oder einem Vermögensschaden auf Seiten von Bauherren gekommen, so dass die Vermutung endgültig entkräftet sei. Sollte die von der Beklagten vertretene Meinung zutreffen, so sei zu fragen, aus welchem Grund § 7 Abs. 2 ArchG überhaupt eine Frist enthalte.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Zwar ergibt sich dieses Ergebnis nicht aus den in der Berufung dargelegten Gründen (I), jedoch ist der Kläger davon unabhängig aus der Architektenliste zu streichen, weil sich seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus den Straftaten ergibt, deretwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG (II). Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 im Ergebnis rechtmäßig, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Formelle Fehler des Verfahrens oder der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 13.12.2006 sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
I.
23 
Die von Seiten der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheids wie der vorliegenden Berufung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Löschung des Klägers aus der Architektenliste zu tragen, denn die in § 7 Abs. 2 ArchG genannte Frist von fünf Jahren war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 bereits verstrichen. Die Einhaltung dieser Frist ist für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung zur Löschung aus der Architektenliste nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG entscheidend. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
24 
Nach § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 ArchG - und der hier allein infrage kommende - ist der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG genannte Vermögensverfall. Entscheidend ist, ob sich der Betroffene „im Vermögensverfall befindet“. Hierfür spricht eine gesetzliche Vermutung, wenn der Betroffene „in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist“.
25 
Es ist unstreitig, dass der Kläger am 11.10.2001 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daraus folgt, dass er zu einem nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitpunkt in Vermögensverfall geraten ist. Es steht weiter fest, dass dieser Zustand seither andauert. Er ist dokumentiert durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen am 17.11.2003, 24.08.2005 und zuletzt am 20.03.2006.
26 
Maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der genannten Fünf-Jahres-Frist ist das Datum der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten (Beschlüsse des Senats vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, NVwZ-RR 1993, 183). Auf den Zeitpunkt, zu dem ein auf dieser Entscheidung beruhender Bescheid ergangen oder dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, kommt es dagegen nicht an.
27 
Somit steht fest, dass der Kläger mehr als fünf Jahre vor dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 in Vermögensverfall geraten ist. Dies geht klar aus der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2001 hervor, die selbst - knapp - über fünf Jahre vor dem maßgeblichen Beschluss der Beklagten liegt. Der frühere, aus formalen Gründen rechtswidrige und daher am 14.03.2003 aufgehobene Beschluss der Beklagten aus dem Jahr 2002 (Beschluss des Eintragungsausschusses vom 07.06.2002, Bescheid vom 14.08.2002) ist demgegenüber ohne Bedeutung.
28 
Die Auslegung des § 7 Abs. 2 ArchG ergibt, dass nicht nur nach Wortlaut, sondern auch nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm diese Frist die Wirkung einer Ausschlussfrist hat und jedenfalls dann nicht durch jede erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung neu zu laufen beginnt, wenn den jüngeren Versicherungen keine erhebliche Änderung der Vermögensverhältnisse, etwa in Form einer weiteren Zunahme der Überschuldung, zugrunde liegt.
29 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass entscheidendes Kriterium des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG der Vermögensverfall ist. Das dort weiter genannte Merkmal der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellt ein bloßes Indiz dar, aus dem sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Vermögensverfall“ ergibt. Nicht für dieses Indiz, sondern für das Kriterium der Nr. 1 - Vermögensverfall - gilt die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG. Sie stimmt mit der Frist zur Löschung aus dem Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO überein, während die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des § 915 ZPO bereits nach spätestens drei Jahren erfolgt (§ 915a Abs. 1 ZPO). Auch ohne Änderung der Vermögensverhältnisse ist die wiederholte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich, etwa bei Wechsel des Arbeitgebers oder - auch ohne diese Voraussetzung - nach Ablauf von drei Jahren nach Abgabe der früheren eidesstattlichen Versicherung (§ 903 Satz 1 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 67. Aufl. 2009, § 903 Rdnrn 13 und 18).
30 
Ein Vergleich der beiden Indizien innerhalb des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG wie auch der drei in den Nummern eins bis drei dieses Absatzes genannten Eintragungshindernisse ergibt, dass es sich bei der in § 7 Abs. 2 genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt: Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) zeigt den Vermögensverfall nicht weniger deutlich als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO erfolgt jedoch einmalig und wird nach fünf Jahren gelöscht, ohne dass damit eine Aussage über die aktuellen Vermögensverhältnisse verbunden wäre. Dagegen könnte eine Eintragung wegen wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheblich länger bestehen bleiben, obgleich sie ohne erneuten Antrag eines Gläubigers bereits nach drei Jahren gelöscht wird. Diese unterschiedliche Konsequenz eines - unterstellt einmaligen und anhaltenden - Vermögensverfalls würde einen im Gesetz nicht angelegten und auch nicht erklärlichen Wertungswiderspruch darstellen. Dieser bestünde auch im Vergleich zu den Versagungsgründen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ArchG. Die darin genannte gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über eigenes Vermögen (Nr. 2) dürfte regelmäßig, das schwerwiegende berufswidrige Verhalten (Nr. 3) ist stets ein einmaliger und dauerhaft in die Zukunft wirkender Umstand. Gleichwohl greift auch in diesen Fällen die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG.
31 
Dieser Vergleich zeigt, dass auch die von der Beklagten vorgetragene „gesetzliche Vermutung“, dass der Vermögensverfall nur fünf Jahre anhält, nicht angenommen werden kann. Erstens könnte eine entsprechende Vermutungswirkung allenfalls aus der Dreijahresfrist des § 915 ZPO abgeleitet werden, nicht aber aus einem Zeitraum von fünf Jahren, zweitens wäre sie auf die weiteren in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Fälle nicht übertragbar, und drittens würde die tatsächliche Beendigung des Vermögensverfalls die Berechtigung zur Löschung aus der Architektenliste mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzung ex nunc entfallen lassen, so dass es einer entsprechenden Vermutungswirkung nicht bedarf.
32 
Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass die frühere Fassung der entsprechenden Norm auch eine andere Auslegung erlaubt hätte. Nach der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 08.04.1975 (GBl. S. 241) konnte nach dessen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Eintragung dann gelöscht werden, wenn „eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben … oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist“ und seit Eintreten dieses Versagungsgrundes nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Hier ist nicht von einer erstmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rede, so dass auch deren spätere Wiederholung vom - damaligen - Gesetzeswortlaut umfasst gewesen wäre. Dies hätte jedoch auch schon damals zu einem Wertungswiderspruch gegenüber den anderen möglichen Versagungs- bzw. Löschungsfällen geführt.
33 
Die Änderung des Gesetzeswortlautes wie der Sinn und Zweck der Gesamtregelung, die dem Schutz der potentiellen Kunden vor nicht hinreichend vertrauenswürdigen Architekten dient, sprechen gleichwohl dafür, dass der Gesetzgeber keinen Anlass mehr dazu gesehen hat, ein entsprechendes Vertrauensdefizit und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner eines betroffenen Architekten dann noch anzunehmen, wenn innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt eines der in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Umstände ein Beschluss über die Löschung aus der Architektenliste noch nicht erfolgt ist. Der aktuelle Wortlaut beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 14.05.1990 (GBl. S. 153). Die in dessen § 6 Abs. 2 Nr. 1 erfolgte Zusammenfassung der bisher gesondert genannten Merkmale Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Konkurseröffnung oder dessen Ablehnung mangels Masse in dem Begriff Vermögensverfall zeigt, dass der Gesetzgeber die genannten Formen des Vermögensverfalls im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift, „Vertragspartner des Architekten vor Gefahren zu schützen, die sich aus dessen wirtschaftlicher Lage ergeben können“ (so die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs, LTDrucks. 10/2340 vom 16.10.1989, S. 24) gleichbehandelt wissen wollte. Diese Gleichbehandlung tritt aber nur dann ein, wenn eine Löschung aus der Architektenliste innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Vermögensverfalls, bestätigt durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, unabhängig davon erfolgt, ob der Betroffene innerhalb dieser Frist oder auch noch danach eine oder mehrere weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat.
34 
Daher hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die Begründung des Beschlusses der Beklagten vom 16.12.2006 für die Entscheidung nicht tragend gehalten.
II.
35 
Gleichwohl ist abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Berufung stattzugeben, das Urteil vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Denn es liegt der zwingende Löschungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG vor (1.), der vom Senat auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen beachtet werden muss (2.).
36 
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ArchG ist die Eintragung in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung enthält die Norm nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG nennt als Grund für die Versagung einer Eintragung - bzw. über § 7 Abs. 1 ArchG deren Löschung - den Fall, dass sich aus einer (oder mehreren) Straftaten, deretwegen der Betroffene rechtskräftig verurteilt worden ist, seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ergibt. Insbesondere die Verurteilung des Klägers durch das AG Reutlingen vom 03.09.2003 führt zwingend zu einer entsprechenden Feststellung.
37 
Zu den in § 1 Abs. 1, 5 und 6 ArchG ausdrücklich genannten Berufsaufgaben eines Architekten gehören die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (Abs. 1), die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten (Abs. 5); hinzukommen können die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen (Abs. 6).
38 
Zwar ist eine Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit Finanzmitteln, die einem Architekten im Zusammenhang mit Bauvorhaben anvertraut werden, in § 1 ArchG nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl gehört auch die Finanzierung eines Bauvorhabens zu den in § 1 Abs. 5 ArchG genannten, „mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden“ Fragen, bei denen ein Architekt seinen Auftraggeber häufig vertritt. Jedenfalls dann, wenn sich, wie im Falle des Klägers, aus den im Strafurteil ausgeführten Gründen mit aller Deutlichkeit ergibt, dass sich ein betrügerisches bzw. veruntreuendes Verhalten gerade und unmittelbar auf Gelder bezieht, die von Bauherren stammen und auf die der Kläger deswegen Zugriff hatte, weil er von diesen Bauherren nicht nur mit der Erstellung eines Bauvorhabens sondern auch mit dessen finanzieller Abwicklung betraut war, ergibt sich aus dem dargestellten Verhalten des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 eindeutig und zwingend eine mangelnde Eignung zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2002 - 21 A 373/02 -, GewArch 2002, 323 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im konkreten Fall nur als Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft oder auch als Architekt tätig geworden ist. Zu seinen Berufsaufgaben gehört in jedem Fall auch die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Fremdgeldern, die der Realisierung bestimmter Bauvorhaben dienen. Auch insoweit muss sich ein Bauherr darauf verlassen können, dass ein eingetragener und als solcher zur Führung der Bezeichnung „Architekt“ Berechtigter das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Dies ist bezogen auf die Person des Klägers angesichts der von ihm verübten konkreten Straftaten nicht mehr der Fall.
39 
2. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist vom Gesetzgeber als zwingende Folge des ausgeführten strafbaren berufsbezogenen Fehlverhaltens ausgestaltet. Da ein Ermessen insoweit nicht eröffnet ist, muss diese Pflicht unabhängig davon beachtet werden, auf welche Gründe die Beklagte bisher ihre Entscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste gestützt hat. Auch eine zeitliche Schranke für die gebotene Löschung ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Daher sind die genannten strafgerichtlichen Entscheidungen so lange beachtlich und eine Berufung auf sie gegenüber dem Kläger geboten, als sie nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen sind. Erst zu diesem Zeitpunkt greift das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Im vorliegenden Fall beträgt die Tilgungsfrist angesichts der erheblichen Strafe 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Sie hat erst mit Ergehen des letzten Urteils am 03.09.2003 zu laufen begonnen (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 mit 36 Abs. 1 BZRG).
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
42 
Beschluss vom 30. Juli 2009
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Zwar ergibt sich dieses Ergebnis nicht aus den in der Berufung dargelegten Gründen (I), jedoch ist der Kläger davon unabhängig aus der Architektenliste zu streichen, weil sich seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus den Straftaten ergibt, deretwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG (II). Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 im Ergebnis rechtmäßig, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Formelle Fehler des Verfahrens oder der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 13.12.2006 sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
I.
23 
Die von Seiten der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheids wie der vorliegenden Berufung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Löschung des Klägers aus der Architektenliste zu tragen, denn die in § 7 Abs. 2 ArchG genannte Frist von fünf Jahren war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 bereits verstrichen. Die Einhaltung dieser Frist ist für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung zur Löschung aus der Architektenliste nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG entscheidend. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
24 
Nach § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 ArchG - und der hier allein infrage kommende - ist der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG genannte Vermögensverfall. Entscheidend ist, ob sich der Betroffene „im Vermögensverfall befindet“. Hierfür spricht eine gesetzliche Vermutung, wenn der Betroffene „in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist“.
25 
Es ist unstreitig, dass der Kläger am 11.10.2001 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daraus folgt, dass er zu einem nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitpunkt in Vermögensverfall geraten ist. Es steht weiter fest, dass dieser Zustand seither andauert. Er ist dokumentiert durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen am 17.11.2003, 24.08.2005 und zuletzt am 20.03.2006.
26 
Maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der genannten Fünf-Jahres-Frist ist das Datum der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten (Beschlüsse des Senats vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, NVwZ-RR 1993, 183). Auf den Zeitpunkt, zu dem ein auf dieser Entscheidung beruhender Bescheid ergangen oder dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, kommt es dagegen nicht an.
27 
Somit steht fest, dass der Kläger mehr als fünf Jahre vor dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 in Vermögensverfall geraten ist. Dies geht klar aus der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2001 hervor, die selbst - knapp - über fünf Jahre vor dem maßgeblichen Beschluss der Beklagten liegt. Der frühere, aus formalen Gründen rechtswidrige und daher am 14.03.2003 aufgehobene Beschluss der Beklagten aus dem Jahr 2002 (Beschluss des Eintragungsausschusses vom 07.06.2002, Bescheid vom 14.08.2002) ist demgegenüber ohne Bedeutung.
28 
Die Auslegung des § 7 Abs. 2 ArchG ergibt, dass nicht nur nach Wortlaut, sondern auch nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm diese Frist die Wirkung einer Ausschlussfrist hat und jedenfalls dann nicht durch jede erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung neu zu laufen beginnt, wenn den jüngeren Versicherungen keine erhebliche Änderung der Vermögensverhältnisse, etwa in Form einer weiteren Zunahme der Überschuldung, zugrunde liegt.
29 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass entscheidendes Kriterium des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG der Vermögensverfall ist. Das dort weiter genannte Merkmal der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellt ein bloßes Indiz dar, aus dem sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Vermögensverfall“ ergibt. Nicht für dieses Indiz, sondern für das Kriterium der Nr. 1 - Vermögensverfall - gilt die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG. Sie stimmt mit der Frist zur Löschung aus dem Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO überein, während die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des § 915 ZPO bereits nach spätestens drei Jahren erfolgt (§ 915a Abs. 1 ZPO). Auch ohne Änderung der Vermögensverhältnisse ist die wiederholte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich, etwa bei Wechsel des Arbeitgebers oder - auch ohne diese Voraussetzung - nach Ablauf von drei Jahren nach Abgabe der früheren eidesstattlichen Versicherung (§ 903 Satz 1 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 67. Aufl. 2009, § 903 Rdnrn 13 und 18).
30 
Ein Vergleich der beiden Indizien innerhalb des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG wie auch der drei in den Nummern eins bis drei dieses Absatzes genannten Eintragungshindernisse ergibt, dass es sich bei der in § 7 Abs. 2 genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt: Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) zeigt den Vermögensverfall nicht weniger deutlich als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO erfolgt jedoch einmalig und wird nach fünf Jahren gelöscht, ohne dass damit eine Aussage über die aktuellen Vermögensverhältnisse verbunden wäre. Dagegen könnte eine Eintragung wegen wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheblich länger bestehen bleiben, obgleich sie ohne erneuten Antrag eines Gläubigers bereits nach drei Jahren gelöscht wird. Diese unterschiedliche Konsequenz eines - unterstellt einmaligen und anhaltenden - Vermögensverfalls würde einen im Gesetz nicht angelegten und auch nicht erklärlichen Wertungswiderspruch darstellen. Dieser bestünde auch im Vergleich zu den Versagungsgründen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ArchG. Die darin genannte gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über eigenes Vermögen (Nr. 2) dürfte regelmäßig, das schwerwiegende berufswidrige Verhalten (Nr. 3) ist stets ein einmaliger und dauerhaft in die Zukunft wirkender Umstand. Gleichwohl greift auch in diesen Fällen die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG.
31 
Dieser Vergleich zeigt, dass auch die von der Beklagten vorgetragene „gesetzliche Vermutung“, dass der Vermögensverfall nur fünf Jahre anhält, nicht angenommen werden kann. Erstens könnte eine entsprechende Vermutungswirkung allenfalls aus der Dreijahresfrist des § 915 ZPO abgeleitet werden, nicht aber aus einem Zeitraum von fünf Jahren, zweitens wäre sie auf die weiteren in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Fälle nicht übertragbar, und drittens würde die tatsächliche Beendigung des Vermögensverfalls die Berechtigung zur Löschung aus der Architektenliste mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzung ex nunc entfallen lassen, so dass es einer entsprechenden Vermutungswirkung nicht bedarf.
32 
Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass die frühere Fassung der entsprechenden Norm auch eine andere Auslegung erlaubt hätte. Nach der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 08.04.1975 (GBl. S. 241) konnte nach dessen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Eintragung dann gelöscht werden, wenn „eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben … oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist“ und seit Eintreten dieses Versagungsgrundes nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Hier ist nicht von einer erstmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rede, so dass auch deren spätere Wiederholung vom - damaligen - Gesetzeswortlaut umfasst gewesen wäre. Dies hätte jedoch auch schon damals zu einem Wertungswiderspruch gegenüber den anderen möglichen Versagungs- bzw. Löschungsfällen geführt.
33 
Die Änderung des Gesetzeswortlautes wie der Sinn und Zweck der Gesamtregelung, die dem Schutz der potentiellen Kunden vor nicht hinreichend vertrauenswürdigen Architekten dient, sprechen gleichwohl dafür, dass der Gesetzgeber keinen Anlass mehr dazu gesehen hat, ein entsprechendes Vertrauensdefizit und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner eines betroffenen Architekten dann noch anzunehmen, wenn innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt eines der in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Umstände ein Beschluss über die Löschung aus der Architektenliste noch nicht erfolgt ist. Der aktuelle Wortlaut beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 14.05.1990 (GBl. S. 153). Die in dessen § 6 Abs. 2 Nr. 1 erfolgte Zusammenfassung der bisher gesondert genannten Merkmale Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Konkurseröffnung oder dessen Ablehnung mangels Masse in dem Begriff Vermögensverfall zeigt, dass der Gesetzgeber die genannten Formen des Vermögensverfalls im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift, „Vertragspartner des Architekten vor Gefahren zu schützen, die sich aus dessen wirtschaftlicher Lage ergeben können“ (so die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs, LTDrucks. 10/2340 vom 16.10.1989, S. 24) gleichbehandelt wissen wollte. Diese Gleichbehandlung tritt aber nur dann ein, wenn eine Löschung aus der Architektenliste innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Vermögensverfalls, bestätigt durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, unabhängig davon erfolgt, ob der Betroffene innerhalb dieser Frist oder auch noch danach eine oder mehrere weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat.
34 
Daher hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die Begründung des Beschlusses der Beklagten vom 16.12.2006 für die Entscheidung nicht tragend gehalten.
II.
35 
Gleichwohl ist abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Berufung stattzugeben, das Urteil vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Denn es liegt der zwingende Löschungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG vor (1.), der vom Senat auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen beachtet werden muss (2.).
36 
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ArchG ist die Eintragung in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung enthält die Norm nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG nennt als Grund für die Versagung einer Eintragung - bzw. über § 7 Abs. 1 ArchG deren Löschung - den Fall, dass sich aus einer (oder mehreren) Straftaten, deretwegen der Betroffene rechtskräftig verurteilt worden ist, seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ergibt. Insbesondere die Verurteilung des Klägers durch das AG Reutlingen vom 03.09.2003 führt zwingend zu einer entsprechenden Feststellung.
37 
Zu den in § 1 Abs. 1, 5 und 6 ArchG ausdrücklich genannten Berufsaufgaben eines Architekten gehören die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (Abs. 1), die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten (Abs. 5); hinzukommen können die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen (Abs. 6).
38 
Zwar ist eine Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit Finanzmitteln, die einem Architekten im Zusammenhang mit Bauvorhaben anvertraut werden, in § 1 ArchG nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl gehört auch die Finanzierung eines Bauvorhabens zu den in § 1 Abs. 5 ArchG genannten, „mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden“ Fragen, bei denen ein Architekt seinen Auftraggeber häufig vertritt. Jedenfalls dann, wenn sich, wie im Falle des Klägers, aus den im Strafurteil ausgeführten Gründen mit aller Deutlichkeit ergibt, dass sich ein betrügerisches bzw. veruntreuendes Verhalten gerade und unmittelbar auf Gelder bezieht, die von Bauherren stammen und auf die der Kläger deswegen Zugriff hatte, weil er von diesen Bauherren nicht nur mit der Erstellung eines Bauvorhabens sondern auch mit dessen finanzieller Abwicklung betraut war, ergibt sich aus dem dargestellten Verhalten des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 eindeutig und zwingend eine mangelnde Eignung zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2002 - 21 A 373/02 -, GewArch 2002, 323 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im konkreten Fall nur als Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft oder auch als Architekt tätig geworden ist. Zu seinen Berufsaufgaben gehört in jedem Fall auch die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Fremdgeldern, die der Realisierung bestimmter Bauvorhaben dienen. Auch insoweit muss sich ein Bauherr darauf verlassen können, dass ein eingetragener und als solcher zur Führung der Bezeichnung „Architekt“ Berechtigter das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Dies ist bezogen auf die Person des Klägers angesichts der von ihm verübten konkreten Straftaten nicht mehr der Fall.
39 
2. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist vom Gesetzgeber als zwingende Folge des ausgeführten strafbaren berufsbezogenen Fehlverhaltens ausgestaltet. Da ein Ermessen insoweit nicht eröffnet ist, muss diese Pflicht unabhängig davon beachtet werden, auf welche Gründe die Beklagte bisher ihre Entscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste gestützt hat. Auch eine zeitliche Schranke für die gebotene Löschung ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Daher sind die genannten strafgerichtlichen Entscheidungen so lange beachtlich und eine Berufung auf sie gegenüber dem Kläger geboten, als sie nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen sind. Erst zu diesem Zeitpunkt greift das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Im vorliegenden Fall beträgt die Tilgungsfrist angesichts der erheblichen Strafe 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Sie hat erst mit Ergehen des letzten Urteils am 03.09.2003 zu laufen begonnen (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 mit 36 Abs. 1 BZRG).
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
42 
Beschluss vom 30. Juli 2009
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - 9 S 1008/08 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Strafgesetzbuch - StGB | § 283b Verletzung der Buchführungspflicht


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge


(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. März 2008 - 2 K 57/07

bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Aug. 2016 - 1 L 1707/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2016 erhobenen Klage 1 K 6325/16 wird abgelehnt. Der Antra

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seiner Eintragung als Architekt in der Architektenliste.
Er war ab dem Jahr ... als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste eingetragen.
Am ... 2001 gab er erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Die Beklagte leitete ein Löschungsverfahren ein. Am ... 2002 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste. Während des nachfolgenden Klageverfahrens (VG Sigmaringen, Az.: 7 K 1924/02) hob die Beklagte die Entscheidung wegen eines formellen Fehlers auf.
Ab dem ... 2003 war der Kläger als angestellter Architekt tätig. Nach Anhörung des Klägers beschloss der Eintragungsausschuss am ... 2003, den Kläger vom baugewerblich tätigen zum angestellten Architekten umzutragen.
In der Zeit vom ... 2004 bis zum ... 2006 gab der Kläger achtmal die eidesstattliche Versicherung ab.
Den Einladungen der Beklagten zu Sitzungen des Eintragungsausschusses zur persönlichen Erörterung seines Falls folgte der Kläger zweimal unentschuldigt nicht.
In seiner Sitzung am ... 2006 beschloss der Eintragungsausschuss die Löschung der Eintragung des Klägers in der Architektenliste.
Mit Bescheid vom 13.12.2006 gab die Beklagte dem Kläger den Beschluss des Eintragungsausschusses bekannt. Zur Begründung führte Sie unter anderem aus, gemäß § 7 Abs. 2 des baden-württembergischen Architektengesetzes - ArchG - könne die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden seien und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien. Einen solchen Löschungsgrund stelle der Vermögensverfall dar. Dieser werde vermutet, wenn der Architekt - wie vorliegend - infolge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zugunsten des Klägers sei bei der Abwägungsentscheidung des Eintragungsausschusses zu berücksichtigen, dass in der derzeitigen schwierigen Lage, in der sich die ganze Bauwirtschaft befinde, das „Eintragungsprädikat Architekt“ von besonderer Bedeutung für einen Berufsträger sei, um an Aufträge zu kommen. Auf der anderen Seite sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall mittlerweile seit mehr als fünf Jahren andauere und eine klare Perspektive des Klägers nicht festzustellen sei. In bewertender Gesamtschau überwögen damit die Interessen der Allgemeinheit daran, dass nur zuverlässige Personen als Architekten in die Architektenliste eingetragen seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am ... 2006 zugestellt.
Der Kläger hat am ... 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, die Entscheidung der Beklagten verletze ihn in seinen Grundrechten auf freie Berufsausübung und stelle praktisch ein Berufsverbot dar. Im ... sei zu Unrecht ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wodurch ihm die gesamte berufliche und private Existenz entzogen worden sei. Dies habe auch im Jahr ... zum Konkurs seiner Bauträgergesellschaft geführt. Da er für die GmbH Bürgschaften übernommen habe, habe er im Jahr ... die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Der Vermögensverfall bestehe seit über sechs Jahren. In dieser Zeit habe er seine Stellung als Architekt in keiner Weise missbraucht und keine Schäden verursacht. Vielmehr bemühe er sich, die Altschäden wieder gut zu machen. Seit dem Jahr ... sei er mit kurzer Unterbrechung im Angestelltenverhältnis tätig. Ihm drohe die Kündigung, wenn er aus der Architektenliste gelöscht werde. Er habe sich eine zweite Existenz aufgebaut, indem er sich um die Projektierung und Durchführung von ... gekümmert habe. Die Beklagte hätte ihn schon vor Jahren ausschließen müssen, wenn sie die behaupteten Ziele tatsächlich verfolgen wollte. Die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG sei nicht eingehalten. Die Beklagte sei auf seinen Vergleichsvorschlag, mit dem er die Zahlung der Kammerbeiträge angeboten habe, nicht eingegangen. Es werde bestritten, dass die Beklagte ihr Ermessen überhaupt oder korrekt oder durch das dafür zuständige Organ ausgeübt habe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Weiter führt sie im Wesentlichen aus, die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG sei eingehalten. Sie habe schon auf die erste eidesstattliche Versicherung auf adäquate Weise reagiert und ein Löschungsverfahren eingeleitet. Der Kläger habe bis zum Jahr 2006 mehrfach eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit jeweils erneut Tatbestände verwirklicht, die eine Löschung rechtfertigten. Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - werde in Fällen wie dem vorliegenden auf einen fortwährenden Zustand abgestellt, der immer wieder erneut eintrete und den Lauf der Frist auslöse, solange der Vermögensverfall andauere. Es stünden Kammerbeiträge aus den Jahren ... bis ... aus. Die Beklagte habe nicht die Nachzahlung dieser Beiträge abgelehnt, sondern den Vergleichsvorschlag, wonach sie das Verfahren für die Dauer von mindestens einem Jahr ruhen lassen sollte. Die rückständigen Kammerbeiträge könnten als weiteres Indiz für den Vermögensverfall gewertet werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die durch den Vermögensverfall indizierte Ungeeignetheit für die Eintragung als Architekt in die Architektenliste zu entkräften. Ein zahlungsunfähiger und überschuldeter Architekt stelle eine abstrakte Gefahr dar. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger als freier, baugewerblicher oder angestellter Architekt in die Architektenliste eingetragen sei. Dies könne auch nicht kontrolliert werden. Ein Wechsel sei jederzeit möglich. Der Kläger habe selbst angeführt, er baue sich parallel zu seinem Arbeitsverhältnis eine Existenz als Architekt auf. Das Ermessen sei korrekt ausgeübt worden. Im Übrigen sei eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte aus diesem und dem Verfahren Az.: 7 K 1924/02 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 ArchG entbehrlich.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekanntgeworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG kann die Eintragung versagt werden, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
19 
Die Löschung ist rechtswidrig, da die Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten wurde. Der Kläger befindet sich im Vermögensverfall. Er ist wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Der Vermögensverfall ist spätestens im Jahr 2001 eingetreten. Am ... 2001 gab der Kläger erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vermögensverfall befand und dieser Zustand seither andauert. Es kann offen bleiben, ob der Vermögensverfall schon früher eingetreten ist. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge die Schwierigkeiten im Jahr ... begannen und im Jahr ... seine Bauträgergesellschaft in „Konkurs“ ging.
20 
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall erstmals bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... 2001 eingetreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als fünf Jahre vergangen. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids aus. Dort heißt es: „Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall von ... seit mittlerweile mehr als fünf Jahren andauert ...“
21 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, zitiert nach Juris Portal). Damit muss auch die Frist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten eingehalten sein. Dass die Beklagte schon früher ein Löschungsverfahren eingeleitet hat, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
22 
Die Frist wurde nicht mit Abgabe jeder weiteren eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2004 bis 2006 neu in Gang gesetzt. Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG beginnt die Frist mit dem Eintreten des Versagungsgrundes. Abzustellen ist hier also auf das Eintreten des Vermögensverfalls. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche ist kein Versagungsgrund. Sie ist vielmehr nur ein Indiz dafür, dass der Versagungsgrund „Vermögensverfall“ vorliegt. Dass es mehrere Indizien gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch mehrere Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend sind alle eidesstattlichen Versicherungen auf ein- und denselben Versagungsgrund zurückzuführen. Der Kläger befindet sich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Vermögensverfall. Seine wirtschaftliche Lage hat sich in dieser Zeit nicht wesentlich geändert. Es ist nicht etwa nach einer vorübergehenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erneut ein Vermögensverfall eingetreten.
23 
Die Frist wird auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauert. Daraus, dass der Vermögensverfall ein fortwährender Zustand ist, ist nicht zu folgern, dass der Versagungsgrund immer wieder neu im Sinne des § 7 Abs. 2 ArchG eintritt und die Frist auslöst. Vielmehr ist das Eintreten des Vermögensverfalls mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten des Vermögensverfalls kommt nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Würde der Versagungsgrund immer wieder neu eintreten, solange der Vermögensverfall andauert, liefe die Frist im Ergebnis leer. Sie würde dann letztmals unmittelbar vor Beendigung des Vermögensverfalls in Gang gesetzt. Das letztmalige Eintreten des Versagungsgrundes fiele praktisch mit dessen Wegfall zusammen. Der Fristablauf stünde erst fünf Jahre nach Beendigung des Vermögensverfalls der Löschung entgegen. Nach Beendigung des Vermögensverfalls ist eine darauf gestützte Löschung aber ohnehin ausgeschlossen. Denn sobald kein Vermögensverfall mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, es sei denn, es stehen andere Versagungsgründe entgegen (vgl. §§ 3, 6 ArchG). Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831 -, auf den die Beklagte sich beruft, folgt nichts Gegenteiliges. Der VGH hat darin die Frage offen gelassen, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und den Lauf der Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
24 
Da die Frist abgelaufen war, lagen die Voraussetzungen für die Löschung nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kommt es daher nicht an.
25 
Sonstige Löschungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Löschung in der Architektenliste nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Kammerbeiträge nicht gezahlt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 9 S 61/92 -, VBlBW 1994, 418, zitiert nach Juris Portal). Dies ist allenfalls ein weiteres Indiz für den Vermögensverfall, der aber - wie ausgeführt - wegen Fristablaufs nicht mehr zur Löschung berechtigte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
27 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 ArchG entbehrlich.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekanntgeworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG kann die Eintragung versagt werden, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
19 
Die Löschung ist rechtswidrig, da die Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten wurde. Der Kläger befindet sich im Vermögensverfall. Er ist wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Der Vermögensverfall ist spätestens im Jahr 2001 eingetreten. Am ... 2001 gab der Kläger erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vermögensverfall befand und dieser Zustand seither andauert. Es kann offen bleiben, ob der Vermögensverfall schon früher eingetreten ist. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge die Schwierigkeiten im Jahr ... begannen und im Jahr ... seine Bauträgergesellschaft in „Konkurs“ ging.
20 
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall erstmals bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... 2001 eingetreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als fünf Jahre vergangen. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids aus. Dort heißt es: „Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall von ... seit mittlerweile mehr als fünf Jahren andauert ...“
21 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, zitiert nach Juris Portal). Damit muss auch die Frist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten eingehalten sein. Dass die Beklagte schon früher ein Löschungsverfahren eingeleitet hat, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
22 
Die Frist wurde nicht mit Abgabe jeder weiteren eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2004 bis 2006 neu in Gang gesetzt. Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG beginnt die Frist mit dem Eintreten des Versagungsgrundes. Abzustellen ist hier also auf das Eintreten des Vermögensverfalls. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche ist kein Versagungsgrund. Sie ist vielmehr nur ein Indiz dafür, dass der Versagungsgrund „Vermögensverfall“ vorliegt. Dass es mehrere Indizien gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch mehrere Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend sind alle eidesstattlichen Versicherungen auf ein- und denselben Versagungsgrund zurückzuführen. Der Kläger befindet sich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Vermögensverfall. Seine wirtschaftliche Lage hat sich in dieser Zeit nicht wesentlich geändert. Es ist nicht etwa nach einer vorübergehenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erneut ein Vermögensverfall eingetreten.
23 
Die Frist wird auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauert. Daraus, dass der Vermögensverfall ein fortwährender Zustand ist, ist nicht zu folgern, dass der Versagungsgrund immer wieder neu im Sinne des § 7 Abs. 2 ArchG eintritt und die Frist auslöst. Vielmehr ist das Eintreten des Vermögensverfalls mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten des Vermögensverfalls kommt nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Würde der Versagungsgrund immer wieder neu eintreten, solange der Vermögensverfall andauert, liefe die Frist im Ergebnis leer. Sie würde dann letztmals unmittelbar vor Beendigung des Vermögensverfalls in Gang gesetzt. Das letztmalige Eintreten des Versagungsgrundes fiele praktisch mit dessen Wegfall zusammen. Der Fristablauf stünde erst fünf Jahre nach Beendigung des Vermögensverfalls der Löschung entgegen. Nach Beendigung des Vermögensverfalls ist eine darauf gestützte Löschung aber ohnehin ausgeschlossen. Denn sobald kein Vermögensverfall mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, es sei denn, es stehen andere Versagungsgründe entgegen (vgl. §§ 3, 6 ArchG). Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831 -, auf den die Beklagte sich beruft, folgt nichts Gegenteiliges. Der VGH hat darin die Frage offen gelassen, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und den Lauf der Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
24 
Da die Frist abgelaufen war, lagen die Voraussetzungen für die Löschung nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kommt es daher nicht an.
25 
Sonstige Löschungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Löschung in der Architektenliste nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Kammerbeiträge nicht gezahlt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 9 S 61/92 -, VBlBW 1994, 418, zitiert nach Juris Portal). Dies ist allenfalls ein weiteres Indiz für den Vermögensverfall, der aber - wie ausgeführt - wegen Fristablaufs nicht mehr zur Löschung berechtigte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
27 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seiner Eintragung als Architekt in der Architektenliste.
Er war ab dem Jahr ... als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste eingetragen.
Am ... 2001 gab er erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Die Beklagte leitete ein Löschungsverfahren ein. Am ... 2002 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste. Während des nachfolgenden Klageverfahrens (VG Sigmaringen, Az.: 7 K 1924/02) hob die Beklagte die Entscheidung wegen eines formellen Fehlers auf.
Ab dem ... 2003 war der Kläger als angestellter Architekt tätig. Nach Anhörung des Klägers beschloss der Eintragungsausschuss am ... 2003, den Kläger vom baugewerblich tätigen zum angestellten Architekten umzutragen.
In der Zeit vom ... 2004 bis zum ... 2006 gab der Kläger achtmal die eidesstattliche Versicherung ab.
Den Einladungen der Beklagten zu Sitzungen des Eintragungsausschusses zur persönlichen Erörterung seines Falls folgte der Kläger zweimal unentschuldigt nicht.
In seiner Sitzung am ... 2006 beschloss der Eintragungsausschuss die Löschung der Eintragung des Klägers in der Architektenliste.
Mit Bescheid vom 13.12.2006 gab die Beklagte dem Kläger den Beschluss des Eintragungsausschusses bekannt. Zur Begründung führte Sie unter anderem aus, gemäß § 7 Abs. 2 des baden-württembergischen Architektengesetzes - ArchG - könne die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden seien und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien. Einen solchen Löschungsgrund stelle der Vermögensverfall dar. Dieser werde vermutet, wenn der Architekt - wie vorliegend - infolge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zugunsten des Klägers sei bei der Abwägungsentscheidung des Eintragungsausschusses zu berücksichtigen, dass in der derzeitigen schwierigen Lage, in der sich die ganze Bauwirtschaft befinde, das „Eintragungsprädikat Architekt“ von besonderer Bedeutung für einen Berufsträger sei, um an Aufträge zu kommen. Auf der anderen Seite sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall mittlerweile seit mehr als fünf Jahren andauere und eine klare Perspektive des Klägers nicht festzustellen sei. In bewertender Gesamtschau überwögen damit die Interessen der Allgemeinheit daran, dass nur zuverlässige Personen als Architekten in die Architektenliste eingetragen seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am ... 2006 zugestellt.
Der Kläger hat am ... 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, die Entscheidung der Beklagten verletze ihn in seinen Grundrechten auf freie Berufsausübung und stelle praktisch ein Berufsverbot dar. Im ... sei zu Unrecht ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wodurch ihm die gesamte berufliche und private Existenz entzogen worden sei. Dies habe auch im Jahr ... zum Konkurs seiner Bauträgergesellschaft geführt. Da er für die GmbH Bürgschaften übernommen habe, habe er im Jahr ... die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Der Vermögensverfall bestehe seit über sechs Jahren. In dieser Zeit habe er seine Stellung als Architekt in keiner Weise missbraucht und keine Schäden verursacht. Vielmehr bemühe er sich, die Altschäden wieder gut zu machen. Seit dem Jahr ... sei er mit kurzer Unterbrechung im Angestelltenverhältnis tätig. Ihm drohe die Kündigung, wenn er aus der Architektenliste gelöscht werde. Er habe sich eine zweite Existenz aufgebaut, indem er sich um die Projektierung und Durchführung von ... gekümmert habe. Die Beklagte hätte ihn schon vor Jahren ausschließen müssen, wenn sie die behaupteten Ziele tatsächlich verfolgen wollte. Die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG sei nicht eingehalten. Die Beklagte sei auf seinen Vergleichsvorschlag, mit dem er die Zahlung der Kammerbeiträge angeboten habe, nicht eingegangen. Es werde bestritten, dass die Beklagte ihr Ermessen überhaupt oder korrekt oder durch das dafür zuständige Organ ausgeübt habe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Weiter führt sie im Wesentlichen aus, die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG sei eingehalten. Sie habe schon auf die erste eidesstattliche Versicherung auf adäquate Weise reagiert und ein Löschungsverfahren eingeleitet. Der Kläger habe bis zum Jahr 2006 mehrfach eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit jeweils erneut Tatbestände verwirklicht, die eine Löschung rechtfertigten. Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - werde in Fällen wie dem vorliegenden auf einen fortwährenden Zustand abgestellt, der immer wieder erneut eintrete und den Lauf der Frist auslöse, solange der Vermögensverfall andauere. Es stünden Kammerbeiträge aus den Jahren ... bis ... aus. Die Beklagte habe nicht die Nachzahlung dieser Beiträge abgelehnt, sondern den Vergleichsvorschlag, wonach sie das Verfahren für die Dauer von mindestens einem Jahr ruhen lassen sollte. Die rückständigen Kammerbeiträge könnten als weiteres Indiz für den Vermögensverfall gewertet werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die durch den Vermögensverfall indizierte Ungeeignetheit für die Eintragung als Architekt in die Architektenliste zu entkräften. Ein zahlungsunfähiger und überschuldeter Architekt stelle eine abstrakte Gefahr dar. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger als freier, baugewerblicher oder angestellter Architekt in die Architektenliste eingetragen sei. Dies könne auch nicht kontrolliert werden. Ein Wechsel sei jederzeit möglich. Der Kläger habe selbst angeführt, er baue sich parallel zu seinem Arbeitsverhältnis eine Existenz als Architekt auf. Das Ermessen sei korrekt ausgeübt worden. Im Übrigen sei eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte aus diesem und dem Verfahren Az.: 7 K 1924/02 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 ArchG entbehrlich.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekanntgeworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG kann die Eintragung versagt werden, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
19 
Die Löschung ist rechtswidrig, da die Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten wurde. Der Kläger befindet sich im Vermögensverfall. Er ist wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Der Vermögensverfall ist spätestens im Jahr 2001 eingetreten. Am ... 2001 gab der Kläger erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vermögensverfall befand und dieser Zustand seither andauert. Es kann offen bleiben, ob der Vermögensverfall schon früher eingetreten ist. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge die Schwierigkeiten im Jahr ... begannen und im Jahr ... seine Bauträgergesellschaft in „Konkurs“ ging.
20 
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall erstmals bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... 2001 eingetreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als fünf Jahre vergangen. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids aus. Dort heißt es: „Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall von ... seit mittlerweile mehr als fünf Jahren andauert ...“
21 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, zitiert nach Juris Portal). Damit muss auch die Frist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten eingehalten sein. Dass die Beklagte schon früher ein Löschungsverfahren eingeleitet hat, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
22 
Die Frist wurde nicht mit Abgabe jeder weiteren eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2004 bis 2006 neu in Gang gesetzt. Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG beginnt die Frist mit dem Eintreten des Versagungsgrundes. Abzustellen ist hier also auf das Eintreten des Vermögensverfalls. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche ist kein Versagungsgrund. Sie ist vielmehr nur ein Indiz dafür, dass der Versagungsgrund „Vermögensverfall“ vorliegt. Dass es mehrere Indizien gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch mehrere Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend sind alle eidesstattlichen Versicherungen auf ein- und denselben Versagungsgrund zurückzuführen. Der Kläger befindet sich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Vermögensverfall. Seine wirtschaftliche Lage hat sich in dieser Zeit nicht wesentlich geändert. Es ist nicht etwa nach einer vorübergehenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erneut ein Vermögensverfall eingetreten.
23 
Die Frist wird auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauert. Daraus, dass der Vermögensverfall ein fortwährender Zustand ist, ist nicht zu folgern, dass der Versagungsgrund immer wieder neu im Sinne des § 7 Abs. 2 ArchG eintritt und die Frist auslöst. Vielmehr ist das Eintreten des Vermögensverfalls mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten des Vermögensverfalls kommt nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Würde der Versagungsgrund immer wieder neu eintreten, solange der Vermögensverfall andauert, liefe die Frist im Ergebnis leer. Sie würde dann letztmals unmittelbar vor Beendigung des Vermögensverfalls in Gang gesetzt. Das letztmalige Eintreten des Versagungsgrundes fiele praktisch mit dessen Wegfall zusammen. Der Fristablauf stünde erst fünf Jahre nach Beendigung des Vermögensverfalls der Löschung entgegen. Nach Beendigung des Vermögensverfalls ist eine darauf gestützte Löschung aber ohnehin ausgeschlossen. Denn sobald kein Vermögensverfall mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, es sei denn, es stehen andere Versagungsgründe entgegen (vgl. §§ 3, 6 ArchG). Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831 -, auf den die Beklagte sich beruft, folgt nichts Gegenteiliges. Der VGH hat darin die Frage offen gelassen, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und den Lauf der Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
24 
Da die Frist abgelaufen war, lagen die Voraussetzungen für die Löschung nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kommt es daher nicht an.
25 
Sonstige Löschungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Löschung in der Architektenliste nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Kammerbeiträge nicht gezahlt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 9 S 61/92 -, VBlBW 1994, 418, zitiert nach Juris Portal). Dies ist allenfalls ein weiteres Indiz für den Vermögensverfall, der aber - wie ausgeführt - wegen Fristablaufs nicht mehr zur Löschung berechtigte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
27 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 ArchG entbehrlich.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekanntgeworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG kann die Eintragung versagt werden, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
19 
Die Löschung ist rechtswidrig, da die Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten wurde. Der Kläger befindet sich im Vermögensverfall. Er ist wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Der Vermögensverfall ist spätestens im Jahr 2001 eingetreten. Am ... 2001 gab der Kläger erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vermögensverfall befand und dieser Zustand seither andauert. Es kann offen bleiben, ob der Vermögensverfall schon früher eingetreten ist. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge die Schwierigkeiten im Jahr ... begannen und im Jahr ... seine Bauträgergesellschaft in „Konkurs“ ging.
20 
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall erstmals bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... 2001 eingetreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als fünf Jahre vergangen. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids aus. Dort heißt es: „Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall von ... seit mittlerweile mehr als fünf Jahren andauert ...“
21 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, zitiert nach Juris Portal). Damit muss auch die Frist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten eingehalten sein. Dass die Beklagte schon früher ein Löschungsverfahren eingeleitet hat, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
22 
Die Frist wurde nicht mit Abgabe jeder weiteren eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2004 bis 2006 neu in Gang gesetzt. Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG beginnt die Frist mit dem Eintreten des Versagungsgrundes. Abzustellen ist hier also auf das Eintreten des Vermögensverfalls. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche ist kein Versagungsgrund. Sie ist vielmehr nur ein Indiz dafür, dass der Versagungsgrund „Vermögensverfall“ vorliegt. Dass es mehrere Indizien gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch mehrere Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend sind alle eidesstattlichen Versicherungen auf ein- und denselben Versagungsgrund zurückzuführen. Der Kläger befindet sich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Vermögensverfall. Seine wirtschaftliche Lage hat sich in dieser Zeit nicht wesentlich geändert. Es ist nicht etwa nach einer vorübergehenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erneut ein Vermögensverfall eingetreten.
23 
Die Frist wird auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauert. Daraus, dass der Vermögensverfall ein fortwährender Zustand ist, ist nicht zu folgern, dass der Versagungsgrund immer wieder neu im Sinne des § 7 Abs. 2 ArchG eintritt und die Frist auslöst. Vielmehr ist das Eintreten des Vermögensverfalls mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten des Vermögensverfalls kommt nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Würde der Versagungsgrund immer wieder neu eintreten, solange der Vermögensverfall andauert, liefe die Frist im Ergebnis leer. Sie würde dann letztmals unmittelbar vor Beendigung des Vermögensverfalls in Gang gesetzt. Das letztmalige Eintreten des Versagungsgrundes fiele praktisch mit dessen Wegfall zusammen. Der Fristablauf stünde erst fünf Jahre nach Beendigung des Vermögensverfalls der Löschung entgegen. Nach Beendigung des Vermögensverfalls ist eine darauf gestützte Löschung aber ohnehin ausgeschlossen. Denn sobald kein Vermögensverfall mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, es sei denn, es stehen andere Versagungsgründe entgegen (vgl. §§ 3, 6 ArchG). Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831 -, auf den die Beklagte sich beruft, folgt nichts Gegenteiliges. Der VGH hat darin die Frage offen gelassen, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und den Lauf der Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
24 
Da die Frist abgelaufen war, lagen die Voraussetzungen für die Löschung nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kommt es daher nicht an.
25 
Sonstige Löschungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Löschung in der Architektenliste nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Kammerbeiträge nicht gezahlt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 9 S 61/92 -, VBlBW 1994, 418, zitiert nach Juris Portal). Dies ist allenfalls ein weiteres Indiz für den Vermögensverfall, der aber - wie ausgeführt - wegen Fristablaufs nicht mehr zur Löschung berechtigte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
27 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.