Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. März 2008 - 2 K 57/07

published on 06.03.2008 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. März 2008 - 2 K 57/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seiner Eintragung als Architekt in der Architektenliste.
Er war ab dem Jahr ... als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste eingetragen.
Am ... 2001 gab er erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Die Beklagte leitete ein Löschungsverfahren ein. Am ... 2002 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste. Während des nachfolgenden Klageverfahrens (VG Sigmaringen, Az.: 7 K 1924/02) hob die Beklagte die Entscheidung wegen eines formellen Fehlers auf.
Ab dem ... 2003 war der Kläger als angestellter Architekt tätig. Nach Anhörung des Klägers beschloss der Eintragungsausschuss am ... 2003, den Kläger vom baugewerblich tätigen zum angestellten Architekten umzutragen.
In der Zeit vom ... 2004 bis zum ... 2006 gab der Kläger achtmal die eidesstattliche Versicherung ab.
Den Einladungen der Beklagten zu Sitzungen des Eintragungsausschusses zur persönlichen Erörterung seines Falls folgte der Kläger zweimal unentschuldigt nicht.
In seiner Sitzung am ... 2006 beschloss der Eintragungsausschuss die Löschung der Eintragung des Klägers in der Architektenliste.
Mit Bescheid vom 13.12.2006 gab die Beklagte dem Kläger den Beschluss des Eintragungsausschusses bekannt. Zur Begründung führte Sie unter anderem aus, gemäß § 7 Abs. 2 des baden-württembergischen Architektengesetzes - ArchG - könne die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden seien und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien. Einen solchen Löschungsgrund stelle der Vermögensverfall dar. Dieser werde vermutet, wenn der Architekt - wie vorliegend - infolge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zugunsten des Klägers sei bei der Abwägungsentscheidung des Eintragungsausschusses zu berücksichtigen, dass in der derzeitigen schwierigen Lage, in der sich die ganze Bauwirtschaft befinde, das „Eintragungsprädikat Architekt“ von besonderer Bedeutung für einen Berufsträger sei, um an Aufträge zu kommen. Auf der anderen Seite sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall mittlerweile seit mehr als fünf Jahren andauere und eine klare Perspektive des Klägers nicht festzustellen sei. In bewertender Gesamtschau überwögen damit die Interessen der Allgemeinheit daran, dass nur zuverlässige Personen als Architekten in die Architektenliste eingetragen seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am ... 2006 zugestellt.
Der Kläger hat am ... 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, die Entscheidung der Beklagten verletze ihn in seinen Grundrechten auf freie Berufsausübung und stelle praktisch ein Berufsverbot dar. Im ... sei zu Unrecht ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wodurch ihm die gesamte berufliche und private Existenz entzogen worden sei. Dies habe auch im Jahr ... zum Konkurs seiner Bauträgergesellschaft geführt. Da er für die GmbH Bürgschaften übernommen habe, habe er im Jahr ... die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Der Vermögensverfall bestehe seit über sechs Jahren. In dieser Zeit habe er seine Stellung als Architekt in keiner Weise missbraucht und keine Schäden verursacht. Vielmehr bemühe er sich, die Altschäden wieder gut zu machen. Seit dem Jahr ... sei er mit kurzer Unterbrechung im Angestelltenverhältnis tätig. Ihm drohe die Kündigung, wenn er aus der Architektenliste gelöscht werde. Er habe sich eine zweite Existenz aufgebaut, indem er sich um die Projektierung und Durchführung von ... gekümmert habe. Die Beklagte hätte ihn schon vor Jahren ausschließen müssen, wenn sie die behaupteten Ziele tatsächlich verfolgen wollte. Die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG sei nicht eingehalten. Die Beklagte sei auf seinen Vergleichsvorschlag, mit dem er die Zahlung der Kammerbeiträge angeboten habe, nicht eingegangen. Es werde bestritten, dass die Beklagte ihr Ermessen überhaupt oder korrekt oder durch das dafür zuständige Organ ausgeübt habe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Weiter führt sie im Wesentlichen aus, die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG sei eingehalten. Sie habe schon auf die erste eidesstattliche Versicherung auf adäquate Weise reagiert und ein Löschungsverfahren eingeleitet. Der Kläger habe bis zum Jahr 2006 mehrfach eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit jeweils erneut Tatbestände verwirklicht, die eine Löschung rechtfertigten. Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - werde in Fällen wie dem vorliegenden auf einen fortwährenden Zustand abgestellt, der immer wieder erneut eintrete und den Lauf der Frist auslöse, solange der Vermögensverfall andauere. Es stünden Kammerbeiträge aus den Jahren ... bis ... aus. Die Beklagte habe nicht die Nachzahlung dieser Beiträge abgelehnt, sondern den Vergleichsvorschlag, wonach sie das Verfahren für die Dauer von mindestens einem Jahr ruhen lassen sollte. Die rückständigen Kammerbeiträge könnten als weiteres Indiz für den Vermögensverfall gewertet werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die durch den Vermögensverfall indizierte Ungeeignetheit für die Eintragung als Architekt in die Architektenliste zu entkräften. Ein zahlungsunfähiger und überschuldeter Architekt stelle eine abstrakte Gefahr dar. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger als freier, baugewerblicher oder angestellter Architekt in die Architektenliste eingetragen sei. Dies könne auch nicht kontrolliert werden. Ein Wechsel sei jederzeit möglich. Der Kläger habe selbst angeführt, er baue sich parallel zu seinem Arbeitsverhältnis eine Existenz als Architekt auf. Das Ermessen sei korrekt ausgeübt worden. Im Übrigen sei eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte aus diesem und dem Verfahren Az.: 7 K 1924/02 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 ArchG entbehrlich.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekanntgeworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG kann die Eintragung versagt werden, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
19 
Die Löschung ist rechtswidrig, da die Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten wurde. Der Kläger befindet sich im Vermögensverfall. Er ist wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Der Vermögensverfall ist spätestens im Jahr 2001 eingetreten. Am ... 2001 gab der Kläger erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vermögensverfall befand und dieser Zustand seither andauert. Es kann offen bleiben, ob der Vermögensverfall schon früher eingetreten ist. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge die Schwierigkeiten im Jahr ... begannen und im Jahr ... seine Bauträgergesellschaft in „Konkurs“ ging.
20 
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall erstmals bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... 2001 eingetreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als fünf Jahre vergangen. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids aus. Dort heißt es: „Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall von ... seit mittlerweile mehr als fünf Jahren andauert ...“
21 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, zitiert nach Juris Portal). Damit muss auch die Frist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten eingehalten sein. Dass die Beklagte schon früher ein Löschungsverfahren eingeleitet hat, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
22 
Die Frist wurde nicht mit Abgabe jeder weiteren eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2004 bis 2006 neu in Gang gesetzt. Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG beginnt die Frist mit dem Eintreten des Versagungsgrundes. Abzustellen ist hier also auf das Eintreten des Vermögensverfalls. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche ist kein Versagungsgrund. Sie ist vielmehr nur ein Indiz dafür, dass der Versagungsgrund „Vermögensverfall“ vorliegt. Dass es mehrere Indizien gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch mehrere Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend sind alle eidesstattlichen Versicherungen auf ein- und denselben Versagungsgrund zurückzuführen. Der Kläger befindet sich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Vermögensverfall. Seine wirtschaftliche Lage hat sich in dieser Zeit nicht wesentlich geändert. Es ist nicht etwa nach einer vorübergehenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erneut ein Vermögensverfall eingetreten.
23 
Die Frist wird auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauert. Daraus, dass der Vermögensverfall ein fortwährender Zustand ist, ist nicht zu folgern, dass der Versagungsgrund immer wieder neu im Sinne des § 7 Abs. 2 ArchG eintritt und die Frist auslöst. Vielmehr ist das Eintreten des Vermögensverfalls mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten des Vermögensverfalls kommt nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Würde der Versagungsgrund immer wieder neu eintreten, solange der Vermögensverfall andauert, liefe die Frist im Ergebnis leer. Sie würde dann letztmals unmittelbar vor Beendigung des Vermögensverfalls in Gang gesetzt. Das letztmalige Eintreten des Versagungsgrundes fiele praktisch mit dessen Wegfall zusammen. Der Fristablauf stünde erst fünf Jahre nach Beendigung des Vermögensverfalls der Löschung entgegen. Nach Beendigung des Vermögensverfalls ist eine darauf gestützte Löschung aber ohnehin ausgeschlossen. Denn sobald kein Vermögensverfall mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, es sei denn, es stehen andere Versagungsgründe entgegen (vgl. §§ 3, 6 ArchG). Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831 -, auf den die Beklagte sich beruft, folgt nichts Gegenteiliges. Der VGH hat darin die Frage offen gelassen, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und den Lauf der Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
24 
Da die Frist abgelaufen war, lagen die Voraussetzungen für die Löschung nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kommt es daher nicht an.
25 
Sonstige Löschungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Löschung in der Architektenliste nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Kammerbeiträge nicht gezahlt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 9 S 61/92 -, VBlBW 1994, 418, zitiert nach Juris Portal). Dies ist allenfalls ein weiteres Indiz für den Vermögensverfall, der aber - wie ausgeführt - wegen Fristablaufs nicht mehr zur Löschung berechtigte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
27 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 ArchG entbehrlich.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekanntgeworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG kann die Eintragung versagt werden, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
19 
Die Löschung ist rechtswidrig, da die Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten wurde. Der Kläger befindet sich im Vermögensverfall. Er ist wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Der Vermögensverfall ist spätestens im Jahr 2001 eingetreten. Am ... 2001 gab der Kläger erstmals die eidesstattliche Versicherung ab. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vermögensverfall befand und dieser Zustand seither andauert. Es kann offen bleiben, ob der Vermögensverfall schon früher eingetreten ist. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge die Schwierigkeiten im Jahr ... begannen und im Jahr ... seine Bauträgergesellschaft in „Konkurs“ ging.
20 
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall erstmals bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... 2001 eingetreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als fünf Jahre vergangen. Davon geht im Übrigen auch die Beklagte auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids aus. Dort heißt es: „Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vermögensverfall von ... seit mittlerweile mehr als fünf Jahren andauert ...“
21 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, zitiert nach Juris Portal). Damit muss auch die Frist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten eingehalten sein. Dass die Beklagte schon früher ein Löschungsverfahren eingeleitet hat, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
22 
Die Frist wurde nicht mit Abgabe jeder weiteren eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2004 bis 2006 neu in Gang gesetzt. Gemäß § 7 Abs. 2 ArchG beginnt die Frist mit dem Eintreten des Versagungsgrundes. Abzustellen ist hier also auf das Eintreten des Vermögensverfalls. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche ist kein Versagungsgrund. Sie ist vielmehr nur ein Indiz dafür, dass der Versagungsgrund „Vermögensverfall“ vorliegt. Dass es mehrere Indizien gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch mehrere Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend sind alle eidesstattlichen Versicherungen auf ein- und denselben Versagungsgrund zurückzuführen. Der Kläger befindet sich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Vermögensverfall. Seine wirtschaftliche Lage hat sich in dieser Zeit nicht wesentlich geändert. Es ist nicht etwa nach einer vorübergehenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erneut ein Vermögensverfall eingetreten.
23 
Die Frist wird auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauert. Daraus, dass der Vermögensverfall ein fortwährender Zustand ist, ist nicht zu folgern, dass der Versagungsgrund immer wieder neu im Sinne des § 7 Abs. 2 ArchG eintritt und die Frist auslöst. Vielmehr ist das Eintreten des Vermögensverfalls mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten des Vermögensverfalls kommt nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Würde der Versagungsgrund immer wieder neu eintreten, solange der Vermögensverfall andauert, liefe die Frist im Ergebnis leer. Sie würde dann letztmals unmittelbar vor Beendigung des Vermögensverfalls in Gang gesetzt. Das letztmalige Eintreten des Versagungsgrundes fiele praktisch mit dessen Wegfall zusammen. Der Fristablauf stünde erst fünf Jahre nach Beendigung des Vermögensverfalls der Löschung entgegen. Nach Beendigung des Vermögensverfalls ist eine darauf gestützte Löschung aber ohnehin ausgeschlossen. Denn sobald kein Vermögensverfall mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, es sei denn, es stehen andere Versagungsgründe entgegen (vgl. §§ 3, 6 ArchG). Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831 -, auf den die Beklagte sich beruft, folgt nichts Gegenteiliges. Der VGH hat darin die Frage offen gelassen, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und den Lauf der Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
24 
Da die Frist abgelaufen war, lagen die Voraussetzungen für die Löschung nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kommt es daher nicht an.
25 
Sonstige Löschungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Löschung in der Architektenliste nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Kammerbeiträge nicht gezahlt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 9 S 61/92 -, VBlBW 1994, 418, zitiert nach Juris Portal). Dies ist allenfalls ein weiteres Indiz für den Vermögensverfall, der aber - wie ausgeführt - wegen Fristablaufs nicht mehr zur Löschung berechtigte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
27 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG immer wieder neu eintritt und die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG auslöst, solange der Vermögensverfall andauert.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30.07.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszüg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.