Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Aug. 2016 - 1 L 1707/16
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2016 erhobenen Klage 1 K 6325/16 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
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Gründe
21. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
32. Der sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2016 erhobenen Klage – 1 K 6325/16 – wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und dessen Auskunft, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit nicht verbessern werde, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
7Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
9vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09 -, juris ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -, juris.
10Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) Baukammerngesetz (BauKaG) NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken bzw. Innenräumen, vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 von § 1 BauKaG NRW genannten Personen gehören außerdem die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung, § 1 Abs. 5 S. 1 BauKaG NRW.
11Die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW sind gegeben: Nach der Eintragung des Antragstellers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
12Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen,
13vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2006 - 20 L 2042/06 -, NRWE-Dokumentation; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 – 1 K 4559/08 –, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, juris.
14Das Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder,
15vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1982 - 5 B 149.80 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2007 - 20 L 1186/07 -, juris.
16Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass der Architekt seine Fähigkeit an sachlichen Gesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber ausrichtet und diese Belange nicht aufgrund einer finanziellen Notlage zur Verbesserung der eigenen Situation vernachlässigt oder gar völlig zurückstellt,
17vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2005 – 4 B 987/04 –, juris.
18Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt daher eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich unter anderem zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken können,
19vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, juris; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - 1 K 4559/08 -, juris.
20Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen nach summarischer Prüfung Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die für Architekten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, da er vermögenslos sein dürfte. Im Schuldnerverzeichnis liegen fünf Eintragungen über den Antragsteller vor. Am 04.11.2014 wurde die Nichtabgabe der Vermögensauskunft gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingetragen. Am 15.07.2014, 10.03.2015, 23.03.2015 und 16.06.2015 wurde die Eintragung „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgenommen, da eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Zudem dürfte der Antragsteller offenbar seit geraumer Zeit den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse vollständig verloren haben. Der Antragsteller kann nach seinen Angaben die Höhe seiner gesamten Schulden nicht beziffern, weil er aufgrund seiner Erkrankung keine Jahresabschlüsse und Steuererklärungen habe erstellen können.
21Darüber hinaus bestehen nach Angaben des Antragstellers noch Steuerrückstände, deren Höhe der Antragsteller mangels ausreichender Buchführung ebenfalls nicht beziffern kann (Bl. 45 BA). Steuerrückstände haben am 12.06.2014 zu einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis (der Antragsteller hat einen Imbiss betrieben) durch die Stadt Köln geführt (1 K 4539/14). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Widerrufverfahrens am 17.10.2013 betrug die Höhe der Steuerrückstände 20.234,34 €. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 12.06.2014 waren diese auf 38.143,43 € angewachsen.
22Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, seit seiner Erkrankung und den damit verbundenen stationären Aufenthalten in den Jahren 2013 und 2014 mit der Umsatzsteuervoranmeldung in Verzug gekommen zu sein (Bl. 42 f. BA). Er habe auch den Jahresabschluss und die monatlichen Umsatzsteuererklärungen nicht abgeben können. Wegen aktueller Erkrankung müssten auch noch Unterlagen zum Teil bis 2010 bearbeitet werden (Bl. 44 BA).
23Es liegen auch keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass trotz dieser finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers die vom BauKaG geforderte Zuverlässigkeit dennoch vorliegen würde. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger – bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz "finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - 4 B 497/06 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 A 177/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 9 S 1008/08 -, juris.
25Dem Architekten verbleibt somit die Möglichkeit, das zuvor angeführte Indiz für seinen Zuverlässigkeitsmangel zu widerlegen, indem er im Einzelnen darlegt und belegt, dass nach den Besonderheiten seines Einzelfalls trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit die Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter nicht gefährdet sind, also wenn im Einzelfall, etwa auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungs- oder Insolvenzplans, die begründete Erwartung besteht, dass die finanziellen Verhältnisse des Architekten in absehbarer Zeit wieder geordnet sein werden,
26vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 - 1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, juris.; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 A 697/10 -, juris.
27Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann aber nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden angemessen zurückzuführen,
28OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 B 497/06 –, juris.
29Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er derzeit nicht über Einkommen verfügt. Er könne nicht sagen, wie hoch seine Gesamtschulden seien. Zudem sei er auch derzeit aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert, ein Sanierungskonzept zu erstellen. So hat der Antragsteller auch während des gesamten Verwaltungsverfahrens vom 19.11.2015 bis zur Verfügung am 15.06.2016 – und ebenso im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – kein Sanierungskonzept erstellt. Die mehrfach genannten Fristen für die Erstellung eines solchen Konzepts hat der Antragsteller allesamt verstreichen lassen. Der Antragsteller hat vielmehr der Antragsgegnerin im Mai 2016 erklärt, dass in den kommenden Monaten nicht mit einer wesentlichen Verbesserung seiner Finanzsituation und einem Sanierungskonzept zu rechnen sei, zumal er weiterhin erkrankt sei (Bl. 110 f. BA).
30Die weiteren Einwendungen des Antragstellers greifen ebenfalls nicht durch, insbesondere kommt es auf ein Verschulden des Antragstellers an der Entstehung der Vermögenslosigkeit nicht an,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 4 A 1968/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - 1 K 4559/08 -, juris.
32Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Schulden des Antragstellers möglicherweise im Kern allein auf seine Erkrankung und das Verhalten seines Geschäftspartners zurückzuführen sind.
33Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die zwingende Löschung bei fehlender Zuverlässigkeit einen zu harten Eingriff (in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit) darstelle, berücksichtigt er nicht, dass ihm eine anderweitige Tätigkeit in seinem Beruf, etwa als angestellter Architekt, weiterhin offensteht,
34vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Streichung aus der Architektenliste BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77.
35Dass nach Erlass der Löschungsverfügung am 15.06.2016 Umstände eingetreten sind, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Löschungsverfügung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Löschungsverfügung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann,
36vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, - 4 B 1480/14 –, m. w. N., juris,
37entfallen ließen, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Der Antragsteller hat vielmehr selbst im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass mit einer Besserung der finanziellen Situation in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er werde in nächster Zeit aufgrund seiner Krankschreibung keine Aufträge annehmen. Es handelt sich dabei um eine jederzeit aufhebbare Selbstbeschränkung, die praktisch kaum zu kontrollieren ist.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
393. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zu bestimmenden Streitwertes festgesetzt. Aufgrund der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Recht der freien Berufe für die Berufsberechtigung, die Eintragung und die Löschung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 15.000,- Euro in Ansatz zu bringen. Von diesem Mindestbetrag ist vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auszugehen.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Aug. 2016 - 1 L 1707/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2007 - 1 K 36/06 - den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, dokumentiert bei juris
Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 – zum damals geltenden § 6 Abs. 2 SAG.
vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.
vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, dokumentiert bei juris, wonach der betroffene Architekt im Verwaltungsverfahren einen „Entlastungsbeweis“ führen kann.
vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 - zur Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls, dokumentiert bei juris; BGH, Beschluss vom 25.6.2007 - AnwZ(B) 101/05 -, NJW 2007, 2924 f. zum Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts mit Anmerkung von Römermann, „Kurswechsel - ohne den Kurs zu ändern?“, in AnwBl. 2007, 715 f.; vgl. auch Kleine-Cosack, Verschärfte Voraussetzungen beim Widerruf freiberuflicher Zulassungen, NJW 2004, 2473 f..
Beschluss vom 25.6.2007, aaO.; vgl. auch Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -, NJW 2005, 511,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1996 - 1 BvR 1691/91 -, dokumentiert bei juris; des weiteren Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99- .
in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, a.a.O..
vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 6. November 2014 erhobenen Klage ‑ 3 K 7275/14 ‑ gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2014 ausgesprochene Gewerbeuntersagung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 ‑ 5 B 592/13 ‑, juris, Rdn. 6.
5Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat ausgeführt, es bestehe die begründete Besorgnis, dass sich die ‑ von der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers ausgehenden ‑ Gefahren für die Allgemeinheit in dem Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter verwirklichten. Dieser Umstand begründe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und überwiege das private Interesse an deren einstweiligen Nichtvollzug. Dies ist eine hinreichend fallbezogene Begründung.
6Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung in der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2014 mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Gewerbeuntersagung erweist sich bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und es sind keine Umstände ersichtlich, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen können.
7Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des von dem Antragsteller derzeit ausgeübten Gewerbes eines Handelsvertreters für Bauelemente und Glasereiprodukte ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Antragsgegnerin geht in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht davon aus, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, DÖV 1982, 900; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rdn. 23 ff. mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung.
9Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte sich die Prognose einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers daraus, dass er kurz zuvor, am 24. Juli 2014, sein derzeitiges Gewerbe begonnen hat, obwohl er wirtschaftlich leistungsunfähig war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller beim Finanzamt L. aus der Zeit von Dezember 2002 bis März 2006 Steuerrückstände in Höhe von rund 50.000,00 Euro (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchen- und Umsatzsteuer zzgl. Zinsen, Verspätungs- und Versäumniszuschläge). Die letzte freiwillige Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 337,00 Euro erfolgte am 29. Dezember 2003. Vollstreckungsversuche verliefen im Wesentlichen erfolglos. Ob die auf Schätzungen des Finanzamtes beruhenden Steuerforderungen materiell rechtmäßig sind, ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 ‑ 1 B 114.94 ‑, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 5 = juris, Rdn. 10, vom 12. Januar 1996 ‑ 1 B 177.95 ‑, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 62 = juris, Rdn. 5 und vom 12. März 1997 ‑ 1 B 72.97 ‑, juris, Rdn. 4; OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris, Rdn. 18.
11Weiterhin hatte die Antragsgegnerin Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 2.927,47 Euro (rückständige Gebühren, Verwarnungs‑ und Bußgelder).
12Zudem hatte der Antragsteller bereits am 15. November 2011 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ferner ist am 27. Dezember 2013 seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 ZPO angeordnet worden, weil er nach einer zuvor von ihm abgegebenen Vermögensauskunft vermögenslos ist.
13Schon danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Aufnahme seines derzeitigen Gewerbes wirtschaftlich leistungsunfähig war. Auf die Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt auch seine Verbindlichkeiten gegenüber zwei Kreditinstituten in Höhe von ca. 20.000,00 Euro existierten, kam es demzufolge nicht mehr an.
14Diese Leistungsunfähigkeit begründete die Unzuverlässigkeit des Antragstellers, weil sie auch anhaltend war.
15Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 29. April 1988 ‑ 1 B 41.88 ‑, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 46; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 ‑ 25 A 5043/95 ‑, GewArch 1997, 27 = juris, Rdn. 2.
16Der Antragsteller hatte bereits im Dezember 2011 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wodurch das Bestehen einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt belegt wird.
17Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 ‑ 4 A 1069/10 ‑; vgl. in diesem Zusammenhang auch Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 35 GewO, Rdn. 46.
18Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer und redlicher Gewerbeausübung, bei dieser Sachlage eine gewerbliche Tätigkeit zu beginnen und damit das Vermögen der Gläubiger zu gefährden. Welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers geführt haben, ist nicht von Bedeutung. Denn ihm wird nicht die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit als solche zur Last gelegt, sondern die Tatsache, dass er hieraus nicht die angemessenen Folgen gezogen hat.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 74.78 ‑, GewArch 1982, 301.
20Aus diesem Grund sind auch die von dem Antragsteller übersandten Unterlagen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Jahre 2005 sowie seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeit von November 1999 bis Januar 2000 nebst ergänzenden Unterlagen für die Frage seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht relevant.
21Umstände, die trotz der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes,
22vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, a. a. O. = juris, Rdn. 29,
23sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat vielmehr in einem Gespräch mit der IHK N. O. im Vorfeld des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2014 erklärt, weder seine Verbindlichkeiten bei den Kreditinstituten noch seine Steuerschulden bei dem Finanzamt L1. tilgen zu können.
24Im Übrigen lassen schon unabhängig davon die Steuerschulden des Antragstellers auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen. Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung.
25Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1988 ‑ 1 B 164.87 ‑, GewArch 1988, 162, vom 11. Dezember 1996 ‑ 1 B 250.96 ‑, GewArch 1999, 72 und vom 9. April 1997 ‑ 1 B 81.97 ‑, GewArch 1999, 72.
26Die enorme Höhe der Steuerschulden des Antragstellers von mehr als 50.000,00 Euro und der Umstand, dass die letzte freiwillige Zahlung an das Finanzamt L1. am 29. Dezember 2003 lediglich in Höhe von 337,00 Euro erfolgte, lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller seit langer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Indem er gleichwohl im Juli 2014 eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hat, hat er sich unter Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. Inwieweit sich die Verletzung seiner steuerlichen Zahlungspflichten auf Steuern bezogen hat, die aus seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei der G. GmbH mit Sitz in E. und Betriebsstätte in L1. resultieren und somit nicht gewerberechtlicher Natur sind, ist ohne Belang. Insoweit ist vielmehr entscheidend, dass die unzuverlässigkeitsbegründenden Tatsachen ‑ wie dies bei jeder Verletzung von steuerlichen Zahlungs‑ und Erklärungspflichten der Fall ist ‑ zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens der betreffenden Person Anlass geben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 52.78 ‑, GewArch 1982, 233.
28Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch daraus folgt, dass er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Urteil des Amtsgerichts L1. vom 5. Januar 2012 ‑ 35 Js 801/11 31 Cs 3/12 ‑) und wegen Betruges (Urteil des Amtsgerichts L1. vom 16. August 2012 ‑ 20 Js 823/12 31 Cs 393/12 ‑) rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine abschließende Beurteilung kann allerdings erst nach Beiziehung der Strafakten erfolgen.
29Vgl. hierzu Marcks in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 GewO, Rdn. 37.
30Die Gewerbeuntersagung war nach Aktenlage auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil die Unzuverlässigkeit des Antragstellers das Vermögen der öffentlichen Hand gefährdete.
31Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
32Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist zu bejahen. Seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lässt ihn für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen.
33Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris, Rdn. 25; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 ‑ 1 B 164.87 ‑, a. a. O., 163.
34Jedenfalls ergibt sich seine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit aus der Verletzung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 ‑ 1 B 164.87 ‑, a. a. O., 163; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, a. a. O. = juris, Rdn. 35, mit weiteren Nachweisen.
36Die erweiterte Gewerbeuntersagung war ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung verlangt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Vielmehr ist sie schon dann erforderlich, wenn ‑ wie hier ‑ keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf eine solche Tätigkeit ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätigen.
37Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 CB 2.81 ‑, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 38 = juris, Rdn 35; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, a. a. O. = juris, Rdn. 37 f. mit weiteren Nachweisen.
38Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Ermessensfehlern leidet.
39Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragsellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erwiesen hat. Vielmehr erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist.
40Vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 ‑ 2 CS 11. 2428 ‑, juris, Rdn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2009 ‑ 4 BS 149/09 ‑, nicht veröffentlicht.
41Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2013 ‑ 4 B 907/13 ‑ und vom 11. Oktober 2013 ‑ 4 A 457/13 ‑; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2009 ‑ 4 BS 149/09 ‑, nicht veröffentlicht; Gröning in: Pielow, GewO, München 2009, § 35 GewO, Rdn. 63; Marcks in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 GewO, Rdn. 111.
43In Bezug auf den Antragsteller besteht die Besorgnis, dass er auch während des Klageverfahrens seine laufenden Steuern beim Finanzamt L1. nicht bezahlt und seine steuerlichen Rückstände weiter ansteigen. Hierdurch würde sich auch seine wirtschaftliche Situation weiter verschärfen. Bereits in der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Antragsteller laut Mitteilung des Finanzamtes L1. vom 9. Januar 2015 auch weiterhin seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht vornehme, weshalb die Steuern weiter geschätzt würden. Zahlungen seitens des Antragstellers erfolgten ebenfalls nicht. Unter dem 12. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats weiter mitgeteilt, dass die Steuerrückstände des Antragstellers durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuern für die Monate Juli und August 2014, die zum 17. November 2014 fällig geworden seien, mittlerweile auf 53.724,57 Euro angestiegen seien. Einer dieser Mitteilung beigefügten Aufstellung des Finanzamtes L1. ist zu entnehmen, dass dieser Betrag auch die Umsatzsteuern für die Monate August und September 2014 umfasst, die ebenfalls zum 17. November 2014 fällig geworden und vom Antragsteller bisher nicht gezahlt worden sind.
44Angesichts dessen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch derzeit nicht willens oder in der Lage ist, seinen laufenden steuerlichen Zahlungspflichten nachzukommen und dass aufgrund dessen seine Steuerschulden während des Klageverfahrens weiter anwachsen werden.
45Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2014 geht die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Androhung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
48Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.