Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Aug. 2016 - 1 L 1707/16

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0817.1L1707.16.00
bei uns veröffentlicht am17.08.2016

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2016 erhobenen Klage 1 K 6325/16 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.


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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Aug. 2016 - 1 L 1707/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auc

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bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszüg

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2006 - 9 S 2538/05

bei uns veröffentlicht am 17.05.2006

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassung

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er bereits zweimal, im September 2002 und im Jahre 2004, die eidesstattliche Versicherung abgelegt habe, und der Kläger bei einem Jahresumsatz von ca. 35.000,-- EUR auf absehbare Zeit zu einer Sanierung seiner Vermögensverhältnisse mit Schulden in Höhe von 500.000,-- EUR nicht in der Lage sein werde. Die vom Kläger angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch die Löschung aus der Architektenliste werde außerdem dadurch relativiert, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkomme. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2002 und 2004 in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 12.11.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77; Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183, vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO).
Der Kläger räumt im Zulassungsverfahren ein, dass seine Verbindlichkeiten vom Verwaltungsgericht korrekt beziffert worden seien und seine Umsätze nicht so hoch seien, dass die Verpflichtungen kurzfristig abgebaut werden könnten. Auch habe er inzwischen keine abschließende Tilgungsregelung mit dem Finanzamt treffen oder ein Insolvenzverfahren formell durchführen können. Unbestritten habe er aber seit mehr als sechs Jahren, also dem Beginn seiner finanziellen Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten getilgt sowie alle beruflichen Pflichten absolut korrekt sowohl gegenüber seinen Auftraggebern als auch den zuständigen Baubehörden ausgeübt. Auch seien seit dem Jahr 2000 keine weiteren Steuerschulden aufgelaufen. Irgendwann aber überlagere die konkret nicht eingetretene Gefährdung die bloß hypothetisch unterstellte abstrakte Gefahr. Dieser Zeitpunkt sei erreicht. Das angegriffene Urteil verletze deshalb durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung und den allgemeinen Schutzzweck der Norm die klägerischen Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufsausübung, weil die Löschung des Klägers aus der Architektenliste folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Klägers habe, die unangemessen seien. Dieses Vorbringen verfängt nicht.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzzweck der Norm steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 S 2455/06 -; Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, a.a.O. und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl 2006, 42; HessVGH, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04 -, NJW 2005, 919). Die Löschung wirkt danach der Gefahr einer aufgrund finanzieller Abhängigkeit zu besorgenden pflichtwidrigen Berufsausübung entgegen und sichert die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Architekten. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ArchG, die als Ermessensregelung eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung erlauben, auch keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 - (NJW 2005, 3057) die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zur - sogar ohne Ermessensspielraum auszusprechenden - Amtsenthebung eines Notars, weil er in Vermögensverfall geraten ist, im Grundsatz ausdrücklich mit Art. 12 Abs. 1 GG als vereinbar angesehen und lediglich deren Auslegung und Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen beanstandet.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Frage stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner im vorliegenden Zusammenhang jüngst ergangenen Entscheidung vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 - (a.a.O.) zu einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen (vgl. dazu die Vorentscheidung des OVG Bautzen vom 24.05. 2005 - 4 B 987/04 -, a.a.O.) unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle eines Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Dies entspricht für Fälle der vorliegenden Art auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 21.12.1992, a.a.O., vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -; vgl. auch OVG Bautzen Urteil vom 24.05.2005, a.a.O.). Hieran ist festzuhalten. Anders als im Falle eines Notars, der nur die Möglichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses ( § 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle ( § 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern ( § 6 BNotO) erneut bestellt zu werden(vgl. dazu die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057), kann dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Falle eines Architekten durch erneute Eintragung, auf die nach § 4 Abs. 1 ArchG bei Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, Rechnung getragen werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 ArchG - also hier ein Vermögensverfall - nicht mehr vorliegen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, der Vermögensverfall also weiterhin andauert, ist bei einer gleichwohl eingetretenen Änderung der für die Löschung maßgebenden Gesichtspunkte eine Ermessensentscheidung auf Wiedereintragung nach § 6 Abs. 2 ArchG eröffnet. Ob von dieser Beurteilung auch dann auszugehen wäre, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei wegen Wegfalls des zur Löschung führenden Versagungsgrundes die Voraussetzungen für eine erneute Eintragung in die Architektenliste vorgelegen hätten und der Kläger auf Antrag sogleich wieder hätte eingetragen werden müssen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79 -, BGHZ 75, 356, zum Widerruf der Anwaltszulassung; BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Der Kläger behauptet dies auch mit seinem Antragsvorbringen nicht. Er stellt vielmehr darauf ab, dass sich trotz unveränderter Vermögensverhältnisse nunmehr die für eine Ermessensausübung maßgebende Tatsachengrundlage geändert habe. Hiermit kann er aber im vorliegenden Verfahren nach Vorstehendem nicht gehört werden. Eine Berücksichtigung der vom Kläger genannten Umstände erfordert vielmehr einen neuen Eintragungsantrag bei der Beklagten, bei dessen Bescheidung die zwischenzeitliche Entwicklung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
Soweit der Kläger ferner mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch auf eine fehlerhafte Gewichtung der wirtschaftlichen Folgen der Löschung nicht nur für ihn sondern auch für seine Gläubiger hinweist, hat das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf abgehoben, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkommt. Die Löschung in der Architektenliste führt, auch wenn diesem Umstand in der beruflichen Praxis eine durchaus erhebliche Bedeutung zukommt, nur dazu, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht mehr führen darf, während seine berufliche Tätigkeit und mithin die Berufsausübung hierdurch nur insofern berührt wird, als er gegenüber der Baurechtsbehörde für eine Bestellung als eigenverantwortlicher Planverfasser nach § 43 Ab. 3 Nr. 1 LBO nicht mehr in Betracht kommt. Unberührt bleibt hingegen sein Recht, als Planverfasser nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LBO bestellt zu werden und nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 30.03.1971 (GBl. S 105; m.sp.Änd.) die Berufsbezeichnung Dipl.Ing. (FH) zu führen, wodurch ihm im Übrigen möglicherweise nach § 43 Abs. 6 Nr. 1 LBO ein Anspruch darauf zustehen könnte, in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen zu werden, was wiederum seine Eignung als Planverfasser auch für größere Gebäude nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 LBO herbeiführen würde. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des § 7 Abs. 2 ArchG als Ermessensentscheidung im Sinne einer Milderung der Rechtsfolge die Möglichkeit geschaffen, die Ermessensausübung in verfassungskonformer Weise an der aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Architekten besorgten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber oder Dritter konkret auszurichten und besonderen Umständen des Einzelfalles durch ein Unterlassen der Löschung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 21.12.1992, a.a.O.). Dass diese im hier maßgebenden Zeitpunkt fehlerhaft gewesen sein soll, wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts für gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf das „Verlangen, diese Rechtsprechung umzukehren,“ wird eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne nicht bezeichnet.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er bereits zweimal, im September 2002 und im Jahre 2004, die eidesstattliche Versicherung abgelegt habe, und der Kläger bei einem Jahresumsatz von ca. 35.000,-- EUR auf absehbare Zeit zu einer Sanierung seiner Vermögensverhältnisse mit Schulden in Höhe von 500.000,-- EUR nicht in der Lage sein werde. Die vom Kläger angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch die Löschung aus der Architektenliste werde außerdem dadurch relativiert, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkomme. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2002 und 2004 in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 12.11.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77; Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183, vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO).
Der Kläger räumt im Zulassungsverfahren ein, dass seine Verbindlichkeiten vom Verwaltungsgericht korrekt beziffert worden seien und seine Umsätze nicht so hoch seien, dass die Verpflichtungen kurzfristig abgebaut werden könnten. Auch habe er inzwischen keine abschließende Tilgungsregelung mit dem Finanzamt treffen oder ein Insolvenzverfahren formell durchführen können. Unbestritten habe er aber seit mehr als sechs Jahren, also dem Beginn seiner finanziellen Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten getilgt sowie alle beruflichen Pflichten absolut korrekt sowohl gegenüber seinen Auftraggebern als auch den zuständigen Baubehörden ausgeübt. Auch seien seit dem Jahr 2000 keine weiteren Steuerschulden aufgelaufen. Irgendwann aber überlagere die konkret nicht eingetretene Gefährdung die bloß hypothetisch unterstellte abstrakte Gefahr. Dieser Zeitpunkt sei erreicht. Das angegriffene Urteil verletze deshalb durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung und den allgemeinen Schutzzweck der Norm die klägerischen Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufsausübung, weil die Löschung des Klägers aus der Architektenliste folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Klägers habe, die unangemessen seien. Dieses Vorbringen verfängt nicht.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzzweck der Norm steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 S 2455/06 -; Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, a.a.O. und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl 2006, 42; HessVGH, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04 -, NJW 2005, 919). Die Löschung wirkt danach der Gefahr einer aufgrund finanzieller Abhängigkeit zu besorgenden pflichtwidrigen Berufsausübung entgegen und sichert die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Architekten. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ArchG, die als Ermessensregelung eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung erlauben, auch keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 - (NJW 2005, 3057) die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zur - sogar ohne Ermessensspielraum auszusprechenden - Amtsenthebung eines Notars, weil er in Vermögensverfall geraten ist, im Grundsatz ausdrücklich mit Art. 12 Abs. 1 GG als vereinbar angesehen und lediglich deren Auslegung und Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen beanstandet.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Frage stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner im vorliegenden Zusammenhang jüngst ergangenen Entscheidung vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 - (a.a.O.) zu einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen (vgl. dazu die Vorentscheidung des OVG Bautzen vom 24.05. 2005 - 4 B 987/04 -, a.a.O.) unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle eines Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Dies entspricht für Fälle der vorliegenden Art auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 21.12.1992, a.a.O., vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -; vgl. auch OVG Bautzen Urteil vom 24.05.2005, a.a.O.). Hieran ist festzuhalten. Anders als im Falle eines Notars, der nur die Möglichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses ( § 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle ( § 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern ( § 6 BNotO) erneut bestellt zu werden(vgl. dazu die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057), kann dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Falle eines Architekten durch erneute Eintragung, auf die nach § 4 Abs. 1 ArchG bei Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, Rechnung getragen werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 ArchG - also hier ein Vermögensverfall - nicht mehr vorliegen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, der Vermögensverfall also weiterhin andauert, ist bei einer gleichwohl eingetretenen Änderung der für die Löschung maßgebenden Gesichtspunkte eine Ermessensentscheidung auf Wiedereintragung nach § 6 Abs. 2 ArchG eröffnet. Ob von dieser Beurteilung auch dann auszugehen wäre, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei wegen Wegfalls des zur Löschung führenden Versagungsgrundes die Voraussetzungen für eine erneute Eintragung in die Architektenliste vorgelegen hätten und der Kläger auf Antrag sogleich wieder hätte eingetragen werden müssen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79 -, BGHZ 75, 356, zum Widerruf der Anwaltszulassung; BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Der Kläger behauptet dies auch mit seinem Antragsvorbringen nicht. Er stellt vielmehr darauf ab, dass sich trotz unveränderter Vermögensverhältnisse nunmehr die für eine Ermessensausübung maßgebende Tatsachengrundlage geändert habe. Hiermit kann er aber im vorliegenden Verfahren nach Vorstehendem nicht gehört werden. Eine Berücksichtigung der vom Kläger genannten Umstände erfordert vielmehr einen neuen Eintragungsantrag bei der Beklagten, bei dessen Bescheidung die zwischenzeitliche Entwicklung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
Soweit der Kläger ferner mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch auf eine fehlerhafte Gewichtung der wirtschaftlichen Folgen der Löschung nicht nur für ihn sondern auch für seine Gläubiger hinweist, hat das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf abgehoben, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkommt. Die Löschung in der Architektenliste führt, auch wenn diesem Umstand in der beruflichen Praxis eine durchaus erhebliche Bedeutung zukommt, nur dazu, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht mehr führen darf, während seine berufliche Tätigkeit und mithin die Berufsausübung hierdurch nur insofern berührt wird, als er gegenüber der Baurechtsbehörde für eine Bestellung als eigenverantwortlicher Planverfasser nach § 43 Ab. 3 Nr. 1 LBO nicht mehr in Betracht kommt. Unberührt bleibt hingegen sein Recht, als Planverfasser nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LBO bestellt zu werden und nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 30.03.1971 (GBl. S 105; m.sp.Änd.) die Berufsbezeichnung Dipl.Ing. (FH) zu führen, wodurch ihm im Übrigen möglicherweise nach § 43 Abs. 6 Nr. 1 LBO ein Anspruch darauf zustehen könnte, in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen zu werden, was wiederum seine Eignung als Planverfasser auch für größere Gebäude nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 LBO herbeiführen würde. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des § 7 Abs. 2 ArchG als Ermessensentscheidung im Sinne einer Milderung der Rechtsfolge die Möglichkeit geschaffen, die Ermessensausübung in verfassungskonformer Weise an der aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Architekten besorgten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber oder Dritter konkret auszurichten und besonderen Umständen des Einzelfalles durch ein Unterlassen der Löschung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 21.12.1992, a.a.O.). Dass diese im hier maßgebenden Zeitpunkt fehlerhaft gewesen sein soll, wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts für gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf das „Verlangen, diese Rechtsprechung umzukehren,“ wird eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne nicht bezeichnet.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2007 (Az. 1 K 36/06), mit dem seine Klage gegen die von dem Eintragungsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 22.3.2006 verfügte Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste abgewiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG als gegeben angesehen, da der Kläger im Jahre 2002 die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben habe, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen und am 22.12.2005 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Es lägen im Fall des Klägers keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, es sei nicht ersichtlich, worin eine Gefahr für die Vermögensinteressen der Bauherren bestehen solle, da er ihnen gegenüber keine Treuhandfunktion wahrnehme. Das Insolvenzgericht habe die Fortführung des Architektenbüros durch ihn unter Aufsicht des Insolvenzverwalters ausdrücklich zugelassen; dadurch sei seine persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste komme einem Berufsverbot gleich, denn ohne Eintragung fehle ihm die Planvorlageberechtigung, ohne die eine selbständige Tätigkeit undenkbar sei. Deshalb widerspreche die Maßnahme des Eintragungsausschusses der Beklagten dem Grundgedanken der Insolvenzordnung, die eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung dadurch zu erreichen suche, dass eine selbständige Tätigkeit in der Insolvenz fortgeführt werden solle. Schließlich sei eine analoge Anwendung von § 12 GewO gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2007 - 1 K 36/06 - den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 30.10.2007 mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte (§ 130 a VwGO). Zugleich hat er ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20.11.2007 zu äußern. Hiervon hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2007 Gebrauch gemacht.

II.

Der Senat hält die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.11.2007 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er macht daher nach Anhörung der Beteiligten von der durch § 130 a VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Rubrum war hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung der Beklagten von Amts wegen zu berichtigen, weil die Beklagte nach § 18 Abs. 9 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.2.2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in gerichtlichen Verfahren, die - wie vorliegend - Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, nicht durch ihren Präsidenten, sondern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses gesetzlich vertreten wird.

Der Bescheid vom 22.3.2006, durch den die Löschung der Eintragung des Klägers in der Liste der Beklagten angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG kann die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG bestimmt, dass die Eintragung einer antragstellenden Person versagt werden kann, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

Bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, dokumentiert bei juris

von der allgemeinen prozessualen Regel auszugehen, dass die letzte Behördenentscheidung für die gerichtliche Prüfung bei der Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt ist, wenn das materielle Recht keine abweichende Regelung enthält. Der Senat hat bereits entschieden, dass dies mangels abweichender Regelungen auch für die in Rede stehende Ermessensentscheidung über die Löschung in der Architektenliste gilt

Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 – zum damals geltenden § 6 Abs. 2 SAG.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses der Beklagten vor, denn der Kläger hat am 31.7.2002 beim Finanzamt A-Stadt eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben, die nach den §§ 284 Abs. 7 AO, 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 5 M 2217/02) eingetragen wurde. Weiterhin wurde der Antrag des Finanzamtes A-Stadt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen (Az.: 104 IN 74/03). Auf eigenen Antrag des Klägers wurde schließlich am 22.12.2005 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 114 IN 88/05), das - nach Lage der Akten - noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger hat damit alle drei Löschungstatbestände verwirklicht, die § 5 Abs. 2 Nr.1 i.V.m.§ 4 Abs.2 Nr.1 SAIG normiert. Die zeitliche Abfolge der gegenüber dem Kläger erfolgten Maßnahmen dokumentiert bereits, dass sich in dem Zeitraum zwischen der Einleitung des Löschungsverfahrens im Juli 2003 und dessen Abschluss im März 2006 keine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation ergeben hat. Dem Kläger ist es letztlich auch nicht gelungen, diese Annahme zu widerlegen, denn er hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der sich für ihn aus § 26 Abs. 2 SVwVfG ergebenden Mitwirkungspflicht keine Angaben zu seinem vor der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses aktuellen Vermögensstatus (d.h. zum 31.10.2005) gemacht, obwohl er von der Beklagten wiederholt - vor allem im Hinblick auf seine Ankündigung, durch Veräußerung des Bürogebäudes Liquidität zu erreichen - unter Fristverlängerung hierzu aufgefordert worden war. Diese Sachverhalte verdeutlichen, dass es dem Kläger entgegen seiner in der Aufstellung der „Auftragsbestände und Vermögensverhältnisse“ und in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.1.2005 an die Beklagte zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht gelungen ist, seine finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, so dass die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, seine wirtschaftliche Situation sei in absehbarer Zeit saniert.

Die Entscheidung des Ausschusses der Beklagten, die Eintragung des Klägers wegen seines Vermögensverfalls zu löschen, erweist sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - auch als ermessensfehlerfrei. Der Ausschuss hat ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage eines hinreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalts entschieden, wobei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses der Beklagten die Erwartung gerechtfertigt war, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht wieder geordnet werden können und daher eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber anzunehmen ist.

Bei der Ausübung des dem Eintragungsausschuss der Beklagten zustehenden Ermessens kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass ein Architekt typischerweise beträchtliche Vermögenswerte seiner Auftraggeber betreut und eine Gefährdung dieser Interessen durch jemanden, der die Berufsbezeichnung „Architekt“ führt, verhindert werden soll. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 SAIG gehört es allgemein zu den Berufsaufgaben eines Architekten, seine Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen unabhängig zu beraten und zu betreuen und die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten – ohne dass dies indessen voraussetzen würde, dass der Architekt im Einzelfall gegenüber seinem Auftraggeber eine Treuhänderstellung im Rechtssinne wahrnimmt- und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Ist ein Architekt aber - wie vorliegend der Kläger - in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers. Aus diesem Grund entspricht es Sinn und Zweck der Regelung, das in § 6 Abs. 2 SAIG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, die Eintragung zu löschen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eingetragenen desolat sind

vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.

Es lagen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ausgeschlossen werden könnte und daher eine von dem Regelfall abweichende Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätte erfolgen müssen

vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, dokumentiert bei juris, wonach der betroffene Architekt im Verwaltungsverfahren einen „Entlastungsbeweis“ führen kann.

In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, dass aufgrund der behaupteten - vom Insolvenzgericht ausdrücklich zugelassenen - Fortführung seines Architekturbüros unter der „Aufsicht“ und Kontrolle des Insolvenzverwalters gewährleistet sei, dass er unabhängig von seinem eigenen finanziellen Interesse handele. Dies greift nicht durch.

Dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung berücksichtigt werden kann, denn jedenfalls das Insolvenzverfahren der M. und A. GbR (Az.: 114 IN 36/05) ist erst nach der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 17.1.2006 eröffnet worden.

Selbst wenn man dennoch das Vorbringen des Klägers unter Heranziehung der Rechtsprechung zum Widerruf der Zulassung bzw. Bestellung von Notaren und Rechtsanwälten infolge Vermögensverfalls berücksichtigt, ist keine für ihn günstigere Entscheidung geboten

vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 - zur Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls, dokumentiert bei juris; BGH, Beschluss vom 25.6.2007 - AnwZ(B) 101/05 -, NJW 2007, 2924 f. zum Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts mit Anmerkung von Römermann, „Kurswechsel - ohne den Kurs zu ändern?“, in AnwBl. 2007, 715 f.; vgl. auch Kleine-Cosack, Verschärfte Voraussetzungen beim Widerruf freiberuflicher Zulassungen, NJW 2004, 2473 f..

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, bei der Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls spätere Veränderungen unberücksichtigt zu lassen, weil die Aussichten einer erfolgreichen Neubewerbung wegen der Bedürfnisprüfung bei Notaren im Regelfall gering seien. Der Bundesgerichtshof,

Beschluss vom 25.6.2007, aaO.; vgl. auch Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -, NJW 2005, 511,

der bei Rechtsanwälten im Beschwerdeverfahren gem. § 42 BRAO als Tatsacheninstanz tätig wird, geht davon aus, dass bei einem Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls Veränderungen, die den Widerrufsgrund nachträglich entfallen lassen, zu berücksichtigen seien. Selbst wenn sich ein Rechtsanwalt im Vermögensverfall befinde, könne eine Gefährdung der Rechtssuchenden bei Aufgabe der eigenen Kanzlei und der Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei erheblichen Beschränkungen durch den Arbeitsvertrag und bei „Beaufsichtigung“ durch eine Sozietät im Ausnahmefall nicht mehr angenommen werden.

Ob sich diese Betrachtungsweise wegen des Sonderstatus von Rechtsanwälten und Notaren als Organe der Rechtspflege und der für sie geltenden Rechtsvorschriften (vgl. z.B. §§ 14, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) auf die hier in Rede stehende Löschung der Eintragung eines Architekten in der Architektenliste überhaupt übertragen lässt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, denn auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist keine günstigere Beurteilung gerechtfertigt, weil hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen in absehbarer Zeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Insolvenzeröffnung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters für sich genommen reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Der Gesetzgeber hat, wie die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG verdeutlicht, die potentielle Gefahr der Vernachlässigung der Berufspflichten eines Architekten auch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nicht nur bei dessen Ablehnung mangels Masse gesehen. Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Schuldners auf einen Insolvenzverwalter führt nicht etwa dazu, dass seine Vermögensverhältnisse deshalb als geordnet anzusehen sind. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über sein Vermögen verfügen kann. Nach der Insolvenzordnung bestehen die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet oder durchgeführt wird, aber so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt (vgl. §§ 286 f., 289, 300 InsO). Während des laufenden Insolvenzverfahrens handelt es sich bei der Restschuldbefreiung damit nur um die „abstrakte Möglichkeit“ der Schuldenbefreiung, die sich erst durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Dass zwischenzeitlich ein solcher Verfahrensstand erreicht ist, ist aber weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Auch die von dem Insolvenzverwalter ausgeübte Kontrolle bietet keine Gewähr dafür, dass eine unabhängige Wahrnehmung der Berufspflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber stattfindet, denn diese dient der Befriedigung der Gläubigerinteressen, nicht aber der Überwachung der fachlichen Betätigung des Architekten.

Auch aus anderen Gründen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfügung des Eintragungsausschusses der Beklagten.

Unerheblich ist insbesondere, ob - worauf sich der Kläger beruft - die finanzielle Notlage „unverschuldet“ eingetreten ist, da die Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG abstrakte Gefährdungstatbestände bezeichnen und infolgedessen keine Vorwerfbarkeit voraussetzen.

Der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Klägers ist auch gerechtfertigt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, dass Architekten ihre Tätigkeit an fachlichen Gesichtspunkten und an den Interessen ihrer Auftraggeber, nicht an eigenen - aufgrund des Vermögensverfalls - übermächtigen finanziellen Interessen orientieren. Hinsichtlich dieses Ziels ist die angegriffene Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei der Eintragung in die Architektenliste handelt es sich - wie § 2 Abs. 1 SAIG verdeutlicht - außerdem nicht um eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der in den §§ 1 Abs. 1, 4 und 5 SAIG umschriebenen typischen Berufsaufgaben eines Architekten, sondern ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“. Die Löschung in der Architektenliste entzieht dem Kläger daher nicht - wie er meint - die berufliche Existenzgrundlage vollständig, sondern verwehrt ihm die Führung der bisherigen Berufsbezeichnung und entzieht ihm die Bauvorlageberechtigung (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1 der Saarländischen Landesbauordnung). Die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit im erlernten Beruf wird dem Kläger dadurch nicht (vollends) genommen; dies relativiert die Schwere des Eingriffs

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1996 - 1 BvR 1691/91 -, dokumentiert bei juris; des weiteren Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99- .

Der Eintragungsvorbehalt stellt sich daher lediglich als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art .12 Abs. 1 GG dar. Daraus folgt, dass der Schutz des Vertrauens des Auftraggebers eines Architekten als Gemeinwohlbelang Einschränkungen in Bezug auf das Recht, die Bezeichnung „Architekt“ zu führen, rechtfertigt. Dabei besteht - so das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung - für den Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum, wie er sicherstellt, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ tatsächlich nur von fachkundigen und persönlich geeigneten Berufsangehörigen geführt wird. Zu der so verstandenen Eignung gehört unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreffenden, die aber regelmäßig in Frage steht, wenn dieser in der jüngeren Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Um insoweit auch atypischen Fällen gerecht werden zu können, eröffnet § 5 Abs. 2 SAIG bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen einen Ermessensspielraum, ob die Löschung erfolgen soll oder aber nicht

in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, a.a.O..

Unter Berücksichtigung dessen gebietet auch § 295 InsO, der die Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung aufzählt und der in Abs. 2 bestimmt, dass es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, keine andere Beurteilung. Zwar ist es nach der Insolvenzordnung unter dem Aspekt der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger intendiert, dass der Schuldner seine Erwerbstätigkeit fortführt; dies wird dem Kläger - wie dargelegt - bei der Löschung seiner Eintragung in der Liste der Beklagten indessen auch nicht generell, sondern nur in Bezug auf eine Betätigung unter Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ unmöglich gemacht. Das ist aber - wie bereits dargelegt - mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Berufsausübung eines die Bezeichnung „Architekt“ Führenden gerechtfertigt und bedeutet deswegen keinen Wertungswiderspruch zu der in § 295 InsO getroffenen Regelung.

Unter dem europarechtlichen Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit gilt im Ergebnis nichts Anderes. Insoweit gibt ebenfalls den Ausschlag, dass es bei § 5 Abs. 2 SAIG ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“ geht und folgerichtig mit der Löschung der Eintragung in der Architektenliste kein Verbot, Architektenleistungen anzubieten und zu erbringen, verbunden ist

vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.

Im Übrigen verweist die „Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.6.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“ in Art. 24 ausdrücklich darauf, dass einer Berufstätigkeit als Architekt nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaates unter anderem ein „Konkurs“ entgegenstehen kann.

§ 12 GewO, wonach während eines laufenden Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls während der Überwachung der Erfüllung eines in diesem Verfahren aufgestellten Insolvenzplans solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ist hier nicht einschlägig. Der saarländische Landesgesetzgeber hat auf eine gleichartige Regelung in dem - wie bereits dargelegt - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen SAIG verzichtet. Für eine analoge Anwendung von § 12 GewO ist, da von einer Regelungslücke in dem SAIG nach dem Vorhergesagten nicht ausgegangen werden kann, kein Raum.

Da zum Zeitpunkt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Erwartung begründet war, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht wieder geordnet werden können und daher eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden konnte, erweist sich die Entscheidung der Beklagten – wie dargelegt auch aus nachträglicher Sicht - als rechtsfehlerfrei. Infolgedessen hat es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bleiben.

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtstreit betrifft die Frage, unter welchen Umständen die Eintragung als Architekt in die Architektenliste Baden-Württembergs gelöscht werden kann bzw. gelöscht werden muss und welche Bedeutung insoweit der entsprechenden Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Architektengesetzes vom 01.08.1990 (GBl. S. 269, neu bekanntgemacht in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung am 05.10.1999, GBl. S. 411, zuletzt geändert durch Art. 9 Siebte AnpassungsVO vom 25.04.2007, GBl. S. 252 - ArchG -) zukommt.
Der Kläger war seit 1988 als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste Baden-Württemberg eingetragen. Als Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Bauträger-Gesellschaft musste er im Oktober 2000 Konkurs anmelden. Die Konkurseröffnung erfolgte mit Beschluss vom 21.02.2001.
Der Kläger ist vorbestraft.
Mit Strafbefehl vom 10.04.2003, rechtskräftig seit 27.06.2003 (64 Cs 204 Js 57284/02 WES), verurteilte ihn das AG ... zunächst zu einer Gesamt-Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,-- EUR wegen acht Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1, 53 StGB), eines Vergehens der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht (§§ 283b Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB) und eines Vergehens des vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB), die jeweils tatmehrheitlich begangen wurden. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Bauträgergesellschaft) in den Monaten Juli und August des Jahres 2000 für drei bei der Gesellschaft beschäftigte Personen - für die dritte Person auch in den Monaten Mai und Juni des Jahres 2000 - die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführte, bis zum 30.06.1999 nicht die gebotene abschließende und verbindliche Vermögensübersicht für das Geschäftsjahr 1998 zum 31.12.1998 erstellte und auch für das Kalenderjahr 1999 eine solche Übersicht nicht bis zum 30.06.2000 erstellte, obgleich er wusste, dass sich die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten befand.
Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil vom 03.09.2003 (7 Ls 22 Js 22057/00) verurteilte das AG ... den Kläger wegen Untreue in sieben Fällen und Betruges in neun Fällen nach Auflösung der Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem genannten Strafbefehl des AG ... zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Gründen des Urteils verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse der vom Kläger gegründeten und als Geschäftsführer geleiteten Bauträgergesellschaft spätestens seit dem Jahresende 1997. Um laufende Rechnungen bezahlen zu können, setzte er insgesamt 373.050,-- DM aus einem am 07.11.1997 eingeräumten Bankkredit mit einem Volumen von 850.000,-- DM ein, der allein zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens nach Baufortschritt diente und für die Tilgung anderweitiger Schulden nicht zur Verfügung stand, indem er Bauleistungen für dieses Bauvorhaben in sechs Rechnungen, datiert zwischen dem 12.12.1997 und dem 30.03.1998, fingierte. Nach seinen Angaben wurden letztlich auch alle mit dem genannten Bauvorhaben zusammenhängende Forderungen gleichwohl getilgt. Am 19.05.1998 fingierte der Kläger eine weitere Rechnung in Höhe von knapp 25.000,-- DM zugunsten eines Kontos seiner Ehefrau. Insgesamt veruntreute der Kläger so einen der Bauträgergesellschaft zustehenden Betrag in Höhe von knapp 400.000,-- DM. Weiter stellt das Urteil des AG ... dar, dass seit Mitte 1998 beim Kläger eingehende Zahlungen von Bauherren nicht für deren Bauvorhaben sondern angesichts der prekären finanziellen Lage der Gesellschaft zur Tilgung anderweitiger Schulden oder auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt wurden. Das führte dazu, dass letztlich zwischen dem 18.12.1998 und dem 17.04.2000 vereinbarte Handwerkerleistungen (das Urteil listet acht Fälle auf) nur teilweise oder gar nicht beglichen werden konnten, was zu einem Gesamtschaden in Höhe von gut 121.000,-- DM führte.
Erstmals am 11.10.2001 gegenüber dem AG ... und erneut am 17.11.2004, 24.08.2005 und 20.03.2006 gegenüber dem AG ... gab der Kläger eidesstattliche Versicherungen ab.
Eine erste Entscheidung der Beklagten vom 07.06.2002 / 14.08.2002, die Eintragung des Klägers in der Architektenliste zu löschen, wurde im März 2003 wegen formaler Fehler von der Beklagten aufgehoben. Zugleich wurde beschlossen, den Kläger vom baugewerblich tätigen zum angestellten Architekten umzutragen. Auch wurde weiterhin ein Löschungsverfahren betrieben.
Vom 1. März 2003 bis Ende März 2005 bestand ein Arbeitsverhältnis des Klägers als Projektleiter bei einer Immobilien-GmbH. Im Oktober 2005 strebte der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Architekt ab dem 01.11.2005 an. Unter dem 05.10.2005 gab er gegenüber der Beklagten seinen Schuldenstand mit „ca. 330.000,-- EUR“ an. Sein Anteil am familiären Wohn- und Geschäftshaus sei versteigert worden. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wolle er nicht durchführen, sondern sich mit seinen Gläubigern einigen.
Im März 2006 bestanden die Einkünfte des Klägers aus von der Agentur für Arbeit ... geleistetem Überbrückungsgeld. Der Versuch der zwangsweisen Vollstreckung einer Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von ca. 240,-- EUR scheiterte.
10 
Einer Einladung zur Anhörung im Rahmen des Löschungsverfahrens vom 19.05.2006 auf den 13.10.2006 folgte der Kläger nicht. Mit Beschluss vom 13.10.2006 löschte der Eintragungsausschuss der Beklagten den Kläger unter Berufung auf § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ArchG aus der Architektenliste Baden-Württembergs. Infolge der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis werde der Vermögensverfall des Klägers vermutet. Zerrüttete Vermögensverhältnisse ließen unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. Dem Betroffenen fehle die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit. Auch wenn im Rahmen einer Abwägungsentscheidung die aktuell schwierige Lage der Bauwirtschaft wie auch der Umstand, dass die Beibehaltung der Eintragung das berufliche Fortkommen des Klägers „sichern bzw. fördern“ würde, zu berücksichtigen sei, so müsse zugleich festgestellt werden, dass der Vermögensverfall des Klägers mittlerweile „seit mehr als fünf Jahren“ ohne klare Perspektive andauere. Gleichfalls negativ wurde gewertet, dass der Kläger kein Insolvenzverfahren betreibe und zweimal Einladungen des Eintragungsausschusses nicht gefolgt sei.
11 
Nach Zustellung des die Entscheidung vom 13.10.2006 umsetzenden Bescheids vom 13.12.2006 am 16.12.2006 erhob der Kläger am 10.01.2007 Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung vom 13.10.2006. Die Ursache seines Vermögensverfalls wie insbesondere auch sein Umgang damit gegenüber potentiellen Auftraggebern und sein im Einzelnen dargestelltes Verhalten seit 2002 belegten nachdrücklich, dass von ihm keine Gefahr für mögliche Auftraggeber ausgehe und ihm die zur Ausübung des Architektenberufs erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nicht fehle. Das gelte insbesondere deshalb, weil er angestellt und weisungsabhängig tätig sei. Die mit der Eintragung in die Architektenliste verbundene Vorlageberechtigung stelle die Grundlage für sein weiteres berufliches Fortkommen dar. Das Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen habe er deshalb nicht beantragt, weil er weiterhin zu seinen Verpflichtungen stehe und Aussicht bestehe, den entstandenen Schaden zu begleichen. In den mittlerweile sechs Jahren, in denen der Vermögensverfall bestehe, habe er seine Stellung als Architekt in keiner Weise missbraucht und Dritten keinerlei Schäden zugefügt. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Zudem sei der Klage - einem Hinweis des Gerichts auf die gesetzliche Regelung fol- gend - schon deshalb stattzugeben, weil die Löschung mehr als fünf Jahre nach dem Vermögensverfall erfolgt sei.
12 
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trug sie vor, bei der Beklagten stünden zudem noch Kammerbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 438,-- EUR aus. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe bezogen auf den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Löschungsentscheidung und sei zu beachten. Es sei dem Kläger nicht gelungen, die durch den Vermögensverfall indizierte Ungeeignetheit für die Eintragung als Architekt in die Architektenliste zu entkräften. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger angestellt, gewerblich oder frei tätig sei, zumal ein Wechsel der Erwerbssituation jederzeit möglich sei. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Auch die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG, auf die das Gericht hingewiesen habe, sei eingehalten. Der Kläger habe zumindest bis 2006 mehrfach erneut eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit jeweils neue Tatbestände gesetzt, die eine Löschung rechtfertigten. In Fällen wie dem vorliegenden stelle der Vermögensverfall einen fortwährenden Zustand dar, der immer wieder erneut eintrete und den Lauf der Frist auslöse, solange der Vermögensverfalls andauere. Das ergebe sich auch aus einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 -. Zudem führten die wiederholten eidesstattlichen Versicherungen zu einer Ermessensreduzierung auf Null.
13 
Durch Urteil vom 06.03.2008 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 auf. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Löschung sei rechtswidrig, da die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG nicht eingehalten worden sei. Der Vermögensverfall des Klägers sei späte- stens 2001 eingetreten, durch die erste eidesstattliche Versicherung vom 11.10.2001 dokumentiert und dauere seither ununterbrochen an. Ab dem genannten Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Die Frist sei auch nicht mit Abgabe der weiteren eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils neu in Gang gesetzt worden. Abzustellen sei auf das Eintreten des Versagungsgrundes und damit des Vermögensverfalls, nicht auf die diesen lediglich indizierende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Aus mehreren Indizien könne nicht auf mehrere Versagungsgründe geschlossen werden. Die Frist werde auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauere. Das Eintreten des Vermögensverfalls sei mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten komme nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Aus dem von der Beklagten genannten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 folge nichts Gegenteiliges, vielmehr habe der VGH darin die hier zu entscheidende Frage offen gelassen. Andere Löschungsgründe seien nicht ersichtlich. Die ausstehenden Kammerbeiträge seien allenfalls ein weiteres Indiz für den - weiterhin bestehenden - Vermögensverfall.
14 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.03.2008 zugestellte Urteil am 08.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die vom Gesetz geforderte Eignung für den Architektenberuf, die beim Vermögensverfall typischerweise nicht mehr gegeben sei, könne nicht nach dem Ablauf von fünf Jahren - gleichsam automatisch - wieder unterstellt werden, wenn in diesen fünf Jahren weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden seien. Diese Frist könne nur so ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber nach fünf Jahren von einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse ausgehe und die Vermutung der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch eine eidesstattliche Versicherung begründet worden sei, nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Dies gelte dann nicht, wenn durch neue eidesstattliche Versicherungen belegt sei, dass der betroffene Architekt weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei und somit weiterhin Grund für ein Einschreiten bestehe. Im vorliegenden Fall werde noch durch die letzte eidesstattliche Versicherung vom 20.03.2006 belegt, dass die Eignungskriterien für die Ausübung des Architektenberufs nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG verkannt. Sie stelle keine „Entscheidungsfrist“ der Architektenkammer dar.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.2008 - 2 K 57/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen,
19 
und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Architektengesetz gehe davon aus, dass die Kammer innerhalb der - nicht zu knapp bemessenen - Frist von fünf Jahren einen Architekten, der sich als ungeeignet erwiesen habe, ausschließen könne. Diese Frist habe die Beklagte versäumt. Daran ändere auch die mehrfache Abgabe eidesstattlicher Versicherungen nichts. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - diese mehrfachen Erklärungen ihren gemeinsamen Grund in einem einzigen Vorgang hätten. Es handele sich um die üblichen Folgeanträge, die einerseits innerhalb bestimmter Fristen, andererseits bei Wohnsitzwechsel möglich seien. In der Sache habe der Kläger eine einzige eidesstattliche Versicherung abgegeben und diese später in der Form von Folgeversicherungen bestätigt. Zugleich sei es innerhalb von fünf Jahren, in denen der Kläger weiterhin als Architekt tätig gewesen sei, zu keiner Vermögensgefährdung oder einem Vermögensschaden auf Seiten von Bauherren gekommen, so dass die Vermutung endgültig entkräftet sei. Sollte die von der Beklagten vertretene Meinung zutreffen, so sei zu fragen, aus welchem Grund § 7 Abs. 2 ArchG überhaupt eine Frist enthalte.
20 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Zwar ergibt sich dieses Ergebnis nicht aus den in der Berufung dargelegten Gründen (I), jedoch ist der Kläger davon unabhängig aus der Architektenliste zu streichen, weil sich seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus den Straftaten ergibt, deretwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG (II). Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 im Ergebnis rechtmäßig, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Formelle Fehler des Verfahrens oder der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 13.12.2006 sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
I.
23 
Die von Seiten der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheids wie der vorliegenden Berufung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Löschung des Klägers aus der Architektenliste zu tragen, denn die in § 7 Abs. 2 ArchG genannte Frist von fünf Jahren war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 bereits verstrichen. Die Einhaltung dieser Frist ist für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung zur Löschung aus der Architektenliste nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG entscheidend. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
24 
Nach § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 ArchG - und der hier allein infrage kommende - ist der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG genannte Vermögensverfall. Entscheidend ist, ob sich der Betroffene „im Vermögensverfall befindet“. Hierfür spricht eine gesetzliche Vermutung, wenn der Betroffene „in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist“.
25 
Es ist unstreitig, dass der Kläger am 11.10.2001 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daraus folgt, dass er zu einem nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitpunkt in Vermögensverfall geraten ist. Es steht weiter fest, dass dieser Zustand seither andauert. Er ist dokumentiert durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen am 17.11.2003, 24.08.2005 und zuletzt am 20.03.2006.
26 
Maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der genannten Fünf-Jahres-Frist ist das Datum der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten (Beschlüsse des Senats vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, NVwZ-RR 1993, 183). Auf den Zeitpunkt, zu dem ein auf dieser Entscheidung beruhender Bescheid ergangen oder dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, kommt es dagegen nicht an.
27 
Somit steht fest, dass der Kläger mehr als fünf Jahre vor dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 in Vermögensverfall geraten ist. Dies geht klar aus der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2001 hervor, die selbst - knapp - über fünf Jahre vor dem maßgeblichen Beschluss der Beklagten liegt. Der frühere, aus formalen Gründen rechtswidrige und daher am 14.03.2003 aufgehobene Beschluss der Beklagten aus dem Jahr 2002 (Beschluss des Eintragungsausschusses vom 07.06.2002, Bescheid vom 14.08.2002) ist demgegenüber ohne Bedeutung.
28 
Die Auslegung des § 7 Abs. 2 ArchG ergibt, dass nicht nur nach Wortlaut, sondern auch nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm diese Frist die Wirkung einer Ausschlussfrist hat und jedenfalls dann nicht durch jede erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung neu zu laufen beginnt, wenn den jüngeren Versicherungen keine erhebliche Änderung der Vermögensverhältnisse, etwa in Form einer weiteren Zunahme der Überschuldung, zugrunde liegt.
29 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass entscheidendes Kriterium des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG der Vermögensverfall ist. Das dort weiter genannte Merkmal der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellt ein bloßes Indiz dar, aus dem sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Vermögensverfall“ ergibt. Nicht für dieses Indiz, sondern für das Kriterium der Nr. 1 - Vermögensverfall - gilt die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG. Sie stimmt mit der Frist zur Löschung aus dem Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO überein, während die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des § 915 ZPO bereits nach spätestens drei Jahren erfolgt (§ 915a Abs. 1 ZPO). Auch ohne Änderung der Vermögensverhältnisse ist die wiederholte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich, etwa bei Wechsel des Arbeitgebers oder - auch ohne diese Voraussetzung - nach Ablauf von drei Jahren nach Abgabe der früheren eidesstattlichen Versicherung (§ 903 Satz 1 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 67. Aufl. 2009, § 903 Rdnrn 13 und 18).
30 
Ein Vergleich der beiden Indizien innerhalb des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG wie auch der drei in den Nummern eins bis drei dieses Absatzes genannten Eintragungshindernisse ergibt, dass es sich bei der in § 7 Abs. 2 genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt: Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) zeigt den Vermögensverfall nicht weniger deutlich als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO erfolgt jedoch einmalig und wird nach fünf Jahren gelöscht, ohne dass damit eine Aussage über die aktuellen Vermögensverhältnisse verbunden wäre. Dagegen könnte eine Eintragung wegen wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheblich länger bestehen bleiben, obgleich sie ohne erneuten Antrag eines Gläubigers bereits nach drei Jahren gelöscht wird. Diese unterschiedliche Konsequenz eines - unterstellt einmaligen und anhaltenden - Vermögensverfalls würde einen im Gesetz nicht angelegten und auch nicht erklärlichen Wertungswiderspruch darstellen. Dieser bestünde auch im Vergleich zu den Versagungsgründen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ArchG. Die darin genannte gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über eigenes Vermögen (Nr. 2) dürfte regelmäßig, das schwerwiegende berufswidrige Verhalten (Nr. 3) ist stets ein einmaliger und dauerhaft in die Zukunft wirkender Umstand. Gleichwohl greift auch in diesen Fällen die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG.
31 
Dieser Vergleich zeigt, dass auch die von der Beklagten vorgetragene „gesetzliche Vermutung“, dass der Vermögensverfall nur fünf Jahre anhält, nicht angenommen werden kann. Erstens könnte eine entsprechende Vermutungswirkung allenfalls aus der Dreijahresfrist des § 915 ZPO abgeleitet werden, nicht aber aus einem Zeitraum von fünf Jahren, zweitens wäre sie auf die weiteren in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Fälle nicht übertragbar, und drittens würde die tatsächliche Beendigung des Vermögensverfalls die Berechtigung zur Löschung aus der Architektenliste mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzung ex nunc entfallen lassen, so dass es einer entsprechenden Vermutungswirkung nicht bedarf.
32 
Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass die frühere Fassung der entsprechenden Norm auch eine andere Auslegung erlaubt hätte. Nach der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 08.04.1975 (GBl. S. 241) konnte nach dessen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Eintragung dann gelöscht werden, wenn „eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben … oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist“ und seit Eintreten dieses Versagungsgrundes nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Hier ist nicht von einer erstmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rede, so dass auch deren spätere Wiederholung vom - damaligen - Gesetzeswortlaut umfasst gewesen wäre. Dies hätte jedoch auch schon damals zu einem Wertungswiderspruch gegenüber den anderen möglichen Versagungs- bzw. Löschungsfällen geführt.
33 
Die Änderung des Gesetzeswortlautes wie der Sinn und Zweck der Gesamtregelung, die dem Schutz der potentiellen Kunden vor nicht hinreichend vertrauenswürdigen Architekten dient, sprechen gleichwohl dafür, dass der Gesetzgeber keinen Anlass mehr dazu gesehen hat, ein entsprechendes Vertrauensdefizit und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner eines betroffenen Architekten dann noch anzunehmen, wenn innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt eines der in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Umstände ein Beschluss über die Löschung aus der Architektenliste noch nicht erfolgt ist. Der aktuelle Wortlaut beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 14.05.1990 (GBl. S. 153). Die in dessen § 6 Abs. 2 Nr. 1 erfolgte Zusammenfassung der bisher gesondert genannten Merkmale Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Konkurseröffnung oder dessen Ablehnung mangels Masse in dem Begriff Vermögensverfall zeigt, dass der Gesetzgeber die genannten Formen des Vermögensverfalls im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift, „Vertragspartner des Architekten vor Gefahren zu schützen, die sich aus dessen wirtschaftlicher Lage ergeben können“ (so die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs, LTDrucks. 10/2340 vom 16.10.1989, S. 24) gleichbehandelt wissen wollte. Diese Gleichbehandlung tritt aber nur dann ein, wenn eine Löschung aus der Architektenliste innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Vermögensverfalls, bestätigt durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, unabhängig davon erfolgt, ob der Betroffene innerhalb dieser Frist oder auch noch danach eine oder mehrere weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat.
34 
Daher hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die Begründung des Beschlusses der Beklagten vom 16.12.2006 für die Entscheidung nicht tragend gehalten.
II.
35 
Gleichwohl ist abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Berufung stattzugeben, das Urteil vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Denn es liegt der zwingende Löschungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG vor (1.), der vom Senat auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen beachtet werden muss (2.).
36 
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ArchG ist die Eintragung in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung enthält die Norm nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG nennt als Grund für die Versagung einer Eintragung - bzw. über § 7 Abs. 1 ArchG deren Löschung - den Fall, dass sich aus einer (oder mehreren) Straftaten, deretwegen der Betroffene rechtskräftig verurteilt worden ist, seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ergibt. Insbesondere die Verurteilung des Klägers durch das AG Reutlingen vom 03.09.2003 führt zwingend zu einer entsprechenden Feststellung.
37 
Zu den in § 1 Abs. 1, 5 und 6 ArchG ausdrücklich genannten Berufsaufgaben eines Architekten gehören die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (Abs. 1), die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten (Abs. 5); hinzukommen können die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen (Abs. 6).
38 
Zwar ist eine Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit Finanzmitteln, die einem Architekten im Zusammenhang mit Bauvorhaben anvertraut werden, in § 1 ArchG nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl gehört auch die Finanzierung eines Bauvorhabens zu den in § 1 Abs. 5 ArchG genannten, „mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden“ Fragen, bei denen ein Architekt seinen Auftraggeber häufig vertritt. Jedenfalls dann, wenn sich, wie im Falle des Klägers, aus den im Strafurteil ausgeführten Gründen mit aller Deutlichkeit ergibt, dass sich ein betrügerisches bzw. veruntreuendes Verhalten gerade und unmittelbar auf Gelder bezieht, die von Bauherren stammen und auf die der Kläger deswegen Zugriff hatte, weil er von diesen Bauherren nicht nur mit der Erstellung eines Bauvorhabens sondern auch mit dessen finanzieller Abwicklung betraut war, ergibt sich aus dem dargestellten Verhalten des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 eindeutig und zwingend eine mangelnde Eignung zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2002 - 21 A 373/02 -, GewArch 2002, 323 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im konkreten Fall nur als Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft oder auch als Architekt tätig geworden ist. Zu seinen Berufsaufgaben gehört in jedem Fall auch die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Fremdgeldern, die der Realisierung bestimmter Bauvorhaben dienen. Auch insoweit muss sich ein Bauherr darauf verlassen können, dass ein eingetragener und als solcher zur Führung der Bezeichnung „Architekt“ Berechtigter das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Dies ist bezogen auf die Person des Klägers angesichts der von ihm verübten konkreten Straftaten nicht mehr der Fall.
39 
2. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist vom Gesetzgeber als zwingende Folge des ausgeführten strafbaren berufsbezogenen Fehlverhaltens ausgestaltet. Da ein Ermessen insoweit nicht eröffnet ist, muss diese Pflicht unabhängig davon beachtet werden, auf welche Gründe die Beklagte bisher ihre Entscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste gestützt hat. Auch eine zeitliche Schranke für die gebotene Löschung ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Daher sind die genannten strafgerichtlichen Entscheidungen so lange beachtlich und eine Berufung auf sie gegenüber dem Kläger geboten, als sie nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen sind. Erst zu diesem Zeitpunkt greift das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Im vorliegenden Fall beträgt die Tilgungsfrist angesichts der erheblichen Strafe 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Sie hat erst mit Ergehen des letzten Urteils am 03.09.2003 zu laufen begonnen (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 mit 36 Abs. 1 BZRG).
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
42 
Beschluss vom 30. Juli 2009
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Zwar ergibt sich dieses Ergebnis nicht aus den in der Berufung dargelegten Gründen (I), jedoch ist der Kläger davon unabhängig aus der Architektenliste zu streichen, weil sich seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus den Straftaten ergibt, deretwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG (II). Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 im Ergebnis rechtmäßig, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Formelle Fehler des Verfahrens oder der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 13.12.2006 sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
I.
23 
Die von Seiten der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheids wie der vorliegenden Berufung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Löschung des Klägers aus der Architektenliste zu tragen, denn die in § 7 Abs. 2 ArchG genannte Frist von fünf Jahren war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 bereits verstrichen. Die Einhaltung dieser Frist ist für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung zur Löschung aus der Architektenliste nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG entscheidend. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
24 
Nach § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 ArchG - und der hier allein infrage kommende - ist der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG genannte Vermögensverfall. Entscheidend ist, ob sich der Betroffene „im Vermögensverfall befindet“. Hierfür spricht eine gesetzliche Vermutung, wenn der Betroffene „in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist“.
25 
Es ist unstreitig, dass der Kläger am 11.10.2001 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daraus folgt, dass er zu einem nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitpunkt in Vermögensverfall geraten ist. Es steht weiter fest, dass dieser Zustand seither andauert. Er ist dokumentiert durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen am 17.11.2003, 24.08.2005 und zuletzt am 20.03.2006.
26 
Maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der genannten Fünf-Jahres-Frist ist das Datum der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten (Beschlüsse des Senats vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, NVwZ-RR 1993, 183). Auf den Zeitpunkt, zu dem ein auf dieser Entscheidung beruhender Bescheid ergangen oder dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, kommt es dagegen nicht an.
27 
Somit steht fest, dass der Kläger mehr als fünf Jahre vor dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 in Vermögensverfall geraten ist. Dies geht klar aus der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2001 hervor, die selbst - knapp - über fünf Jahre vor dem maßgeblichen Beschluss der Beklagten liegt. Der frühere, aus formalen Gründen rechtswidrige und daher am 14.03.2003 aufgehobene Beschluss der Beklagten aus dem Jahr 2002 (Beschluss des Eintragungsausschusses vom 07.06.2002, Bescheid vom 14.08.2002) ist demgegenüber ohne Bedeutung.
28 
Die Auslegung des § 7 Abs. 2 ArchG ergibt, dass nicht nur nach Wortlaut, sondern auch nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm diese Frist die Wirkung einer Ausschlussfrist hat und jedenfalls dann nicht durch jede erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung neu zu laufen beginnt, wenn den jüngeren Versicherungen keine erhebliche Änderung der Vermögensverhältnisse, etwa in Form einer weiteren Zunahme der Überschuldung, zugrunde liegt.
29 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass entscheidendes Kriterium des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG der Vermögensverfall ist. Das dort weiter genannte Merkmal der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellt ein bloßes Indiz dar, aus dem sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Vermögensverfall“ ergibt. Nicht für dieses Indiz, sondern für das Kriterium der Nr. 1 - Vermögensverfall - gilt die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG. Sie stimmt mit der Frist zur Löschung aus dem Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO überein, während die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des § 915 ZPO bereits nach spätestens drei Jahren erfolgt (§ 915a Abs. 1 ZPO). Auch ohne Änderung der Vermögensverhältnisse ist die wiederholte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich, etwa bei Wechsel des Arbeitgebers oder - auch ohne diese Voraussetzung - nach Ablauf von drei Jahren nach Abgabe der früheren eidesstattlichen Versicherung (§ 903 Satz 1 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 67. Aufl. 2009, § 903 Rdnrn 13 und 18).
30 
Ein Vergleich der beiden Indizien innerhalb des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG wie auch der drei in den Nummern eins bis drei dieses Absatzes genannten Eintragungshindernisse ergibt, dass es sich bei der in § 7 Abs. 2 genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt: Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) zeigt den Vermögensverfall nicht weniger deutlich als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO erfolgt jedoch einmalig und wird nach fünf Jahren gelöscht, ohne dass damit eine Aussage über die aktuellen Vermögensverhältnisse verbunden wäre. Dagegen könnte eine Eintragung wegen wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheblich länger bestehen bleiben, obgleich sie ohne erneuten Antrag eines Gläubigers bereits nach drei Jahren gelöscht wird. Diese unterschiedliche Konsequenz eines - unterstellt einmaligen und anhaltenden - Vermögensverfalls würde einen im Gesetz nicht angelegten und auch nicht erklärlichen Wertungswiderspruch darstellen. Dieser bestünde auch im Vergleich zu den Versagungsgründen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ArchG. Die darin genannte gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über eigenes Vermögen (Nr. 2) dürfte regelmäßig, das schwerwiegende berufswidrige Verhalten (Nr. 3) ist stets ein einmaliger und dauerhaft in die Zukunft wirkender Umstand. Gleichwohl greift auch in diesen Fällen die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG.
31 
Dieser Vergleich zeigt, dass auch die von der Beklagten vorgetragene „gesetzliche Vermutung“, dass der Vermögensverfall nur fünf Jahre anhält, nicht angenommen werden kann. Erstens könnte eine entsprechende Vermutungswirkung allenfalls aus der Dreijahresfrist des § 915 ZPO abgeleitet werden, nicht aber aus einem Zeitraum von fünf Jahren, zweitens wäre sie auf die weiteren in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Fälle nicht übertragbar, und drittens würde die tatsächliche Beendigung des Vermögensverfalls die Berechtigung zur Löschung aus der Architektenliste mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzung ex nunc entfallen lassen, so dass es einer entsprechenden Vermutungswirkung nicht bedarf.
32 
Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass die frühere Fassung der entsprechenden Norm auch eine andere Auslegung erlaubt hätte. Nach der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 08.04.1975 (GBl. S. 241) konnte nach dessen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Eintragung dann gelöscht werden, wenn „eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben … oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist“ und seit Eintreten dieses Versagungsgrundes nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Hier ist nicht von einer erstmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rede, so dass auch deren spätere Wiederholung vom - damaligen - Gesetzeswortlaut umfasst gewesen wäre. Dies hätte jedoch auch schon damals zu einem Wertungswiderspruch gegenüber den anderen möglichen Versagungs- bzw. Löschungsfällen geführt.
33 
Die Änderung des Gesetzeswortlautes wie der Sinn und Zweck der Gesamtregelung, die dem Schutz der potentiellen Kunden vor nicht hinreichend vertrauenswürdigen Architekten dient, sprechen gleichwohl dafür, dass der Gesetzgeber keinen Anlass mehr dazu gesehen hat, ein entsprechendes Vertrauensdefizit und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner eines betroffenen Architekten dann noch anzunehmen, wenn innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt eines der in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Umstände ein Beschluss über die Löschung aus der Architektenliste noch nicht erfolgt ist. Der aktuelle Wortlaut beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 14.05.1990 (GBl. S. 153). Die in dessen § 6 Abs. 2 Nr. 1 erfolgte Zusammenfassung der bisher gesondert genannten Merkmale Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Konkurseröffnung oder dessen Ablehnung mangels Masse in dem Begriff Vermögensverfall zeigt, dass der Gesetzgeber die genannten Formen des Vermögensverfalls im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift, „Vertragspartner des Architekten vor Gefahren zu schützen, die sich aus dessen wirtschaftlicher Lage ergeben können“ (so die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs, LTDrucks. 10/2340 vom 16.10.1989, S. 24) gleichbehandelt wissen wollte. Diese Gleichbehandlung tritt aber nur dann ein, wenn eine Löschung aus der Architektenliste innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Vermögensverfalls, bestätigt durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, unabhängig davon erfolgt, ob der Betroffene innerhalb dieser Frist oder auch noch danach eine oder mehrere weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat.
34 
Daher hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die Begründung des Beschlusses der Beklagten vom 16.12.2006 für die Entscheidung nicht tragend gehalten.
II.
35 
Gleichwohl ist abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Berufung stattzugeben, das Urteil vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Denn es liegt der zwingende Löschungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG vor (1.), der vom Senat auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen beachtet werden muss (2.).
36 
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ArchG ist die Eintragung in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung enthält die Norm nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG nennt als Grund für die Versagung einer Eintragung - bzw. über § 7 Abs. 1 ArchG deren Löschung - den Fall, dass sich aus einer (oder mehreren) Straftaten, deretwegen der Betroffene rechtskräftig verurteilt worden ist, seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ergibt. Insbesondere die Verurteilung des Klägers durch das AG Reutlingen vom 03.09.2003 führt zwingend zu einer entsprechenden Feststellung.
37 
Zu den in § 1 Abs. 1, 5 und 6 ArchG ausdrücklich genannten Berufsaufgaben eines Architekten gehören die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (Abs. 1), die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten (Abs. 5); hinzukommen können die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen (Abs. 6).
38 
Zwar ist eine Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit Finanzmitteln, die einem Architekten im Zusammenhang mit Bauvorhaben anvertraut werden, in § 1 ArchG nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl gehört auch die Finanzierung eines Bauvorhabens zu den in § 1 Abs. 5 ArchG genannten, „mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden“ Fragen, bei denen ein Architekt seinen Auftraggeber häufig vertritt. Jedenfalls dann, wenn sich, wie im Falle des Klägers, aus den im Strafurteil ausgeführten Gründen mit aller Deutlichkeit ergibt, dass sich ein betrügerisches bzw. veruntreuendes Verhalten gerade und unmittelbar auf Gelder bezieht, die von Bauherren stammen und auf die der Kläger deswegen Zugriff hatte, weil er von diesen Bauherren nicht nur mit der Erstellung eines Bauvorhabens sondern auch mit dessen finanzieller Abwicklung betraut war, ergibt sich aus dem dargestellten Verhalten des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 eindeutig und zwingend eine mangelnde Eignung zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2002 - 21 A 373/02 -, GewArch 2002, 323 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im konkreten Fall nur als Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft oder auch als Architekt tätig geworden ist. Zu seinen Berufsaufgaben gehört in jedem Fall auch die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Fremdgeldern, die der Realisierung bestimmter Bauvorhaben dienen. Auch insoweit muss sich ein Bauherr darauf verlassen können, dass ein eingetragener und als solcher zur Führung der Bezeichnung „Architekt“ Berechtigter das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Dies ist bezogen auf die Person des Klägers angesichts der von ihm verübten konkreten Straftaten nicht mehr der Fall.
39 
2. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist vom Gesetzgeber als zwingende Folge des ausgeführten strafbaren berufsbezogenen Fehlverhaltens ausgestaltet. Da ein Ermessen insoweit nicht eröffnet ist, muss diese Pflicht unabhängig davon beachtet werden, auf welche Gründe die Beklagte bisher ihre Entscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste gestützt hat. Auch eine zeitliche Schranke für die gebotene Löschung ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Daher sind die genannten strafgerichtlichen Entscheidungen so lange beachtlich und eine Berufung auf sie gegenüber dem Kläger geboten, als sie nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen sind. Erst zu diesem Zeitpunkt greift das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Im vorliegenden Fall beträgt die Tilgungsfrist angesichts der erheblichen Strafe 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Sie hat erst mit Ergehen des letzten Urteils am 03.09.2003 zu laufen begonnen (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 mit 36 Abs. 1 BZRG).
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
42 
Beschluss vom 30. Juli 2009
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.