Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - 9 S 1006/06

bei uns veröffentlicht am17.04.2007

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2006 - 4 K 3853/05 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Vereinbarung mit den Beklagten über eine Erhöhung der Fallzahlen für die Bemessung der Pflegesätze. Der Kläger ist Träger des Zentrums für Psychiatrie ... einem psychiatrischen Fachkrankenhaus. Das Krankenhaus ist mit 228 Betten (24 Betten psychotherapeutische Medizin und 204 Betten Psychiatrie Erwachsene) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen.
Für den Pflegesatzzeitraum 2002 vereinbarten die Beteiligten den Gesamtbetrag für die Erlöse bzw. das im vorliegenden Fall hiermit identische Budget des Krankenhauses - ohne Ausgleiche und Berichtigungen - in Höhe von 17.678.822,-- EUR. Die Zahl der Neuaufnahmen ebenso wie die der Entlassungen im vollstationären Bereich wurde ausgehend von 72.549 Berechnungstagen (78.441 BT - 5.892 BT teilstationär), einer durchschnittlichen Verweildauer von 34,63 Tagen und einem Nutzungsgrad der 228 Planbetten von 94,26% mit insgesamt 2095 vereinbart. Die tatsächliche Zahl der Neuaufnahmen betrug im Jahr 2002 allerdings 2735 bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 28,24 Tagen und einem Ausnutzungsgrad von 100,62 %. Mit Schreiben vom 22.01.2003 forderte der Kläger die Beklagten zur Aufnahme von Vorgesprächen für die Pflegesatzverhandlungen für den Pflegesatzzeitraum 2003 auf. Dabei forderte der Kläger von den Beklagten eine Budgeterhöhung gegenüber dem Pflegesatzzeitraum 2002 - neben unstreitigen Erhöhungen aufgrund der Veränderungsrate und Mehrkosten nach der Psych-PV - wegen einer Fallzahlsteigerung, deren Auswirkung er mit 596.929,-- EUR bezifferte, auf insgesamt 18.451.591,-- EUR ohne Ausgleiche und Berichtigungen bzw. 17.207.656,-- EUR mit Ausgleichen und Berichtigungen. Zur Begründung verwies er darauf, dass im Jahre 2002 mehr Fälle als vereinbart behandelt worden seien, nämlich 2746 gegenüber 2095, so dass für den Pflegesatzzeitraum 2003 bei einer gleichen Anzahl von Berechnungstagen jedenfalls 145 zusätzliche Fälle, mithin 2240 Behandlungsfälle, im vollstationären Bereich mit einer Verweildauer von 32,39 Tagen zu vereinbaren seien. In den Pflegesatzverhandlungen wurde über eine Fallzahlsteigerung und die Verkürzung der Verweildauer keine Einigung erzielt. Die deswegen angerufene Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 29.10.2003 über den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze auf der Grundlage von 2095 Neuaufnahmen, ohne die geltend gemachten Mehrkosten wegen Fallzahlsteigerungen und die Minderkosten für Verweildauerverkürzungen zu berücksichtigen, und setzte den Gesamtbetrag der Erlöse - mit Ausgleichen und Berichtigungen - auf 16.611.101,-- EUR fest. Zur Begründung wurde angegeben, dass eine Überschreitung des Gesamtbetrages des Vorjahres nur insoweit möglich sei, als in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der Fallzahlen dies erforderlich machten. Eine Einigung hierüber sei nicht zustande gekommen und der Streit über die Fallzahlsteigerung sei nicht schiedsstellenfähig.
Diese Schiedsstellenentscheidung wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.05.2004 genehmigt. Über die hiergegen gerichtete Klage des Klägers ist noch nicht entschieden.
Am 29.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat,
die Beklagten zu verpflichten, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung für den Budgetzeitraum 2003 mit einem medizinisch leistungsgerechten Gesamtbetrag in Höhe von 18.451.591,-- EUR ohne Ausgleiche und Berichtigungen und in Höhe von 17.207.656,-- EUR mit Ausgleichen und Berichtigungen anzunehmen und hierbei einer Erhöhung des Gesamtbetrag der Erlöse wegen Veränderung der Fallzahlen in Höhe von 596.929,-- EUR zuzustimmen,
hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger für den Budgetzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 eine Veränderung der Fallzahlen von 145 Fällen zu vereinbaren,
höchsthilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, mit dem Kläger eine Pflegesatzvereinbarung für den Budgetzeitraum 2003 mit der Maßgabe abzuschließen, dass der Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 596.929,-- EUR erhöht wird.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung dem Grunde nach ergebe sich aus § 18 Abs. 1 KHG, § 17 Abs. 1 BPflV. Für die psychiatrischen Krankenhäuser und Fachabteilungen seien jährlich Budgetverhandlungen zu führen, wobei der für die Krankenhäuser vereinbarte oder von einer Schiedsstelle festgesetzte Gesamtbetrag auf tagesgleiche Pflegesätze aufgeteilt werde. Nach § 3 BPflV sei ein Budget zu vereinbaren, das gemäß § 13 BPflV in Pflegesätze umgerechnet werde. Weiterhin hätten die Parteien gemäß § 6 BPflV einen Gesamtbetrag der Erlöse zu vereinbaren. Dabei sei nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 BPflV der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten; Maßstab sei die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV gelte aber eine Ausnahme für eine mögliche Überschreitung u.a. dann, wenn in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen dies erforderlich machten. Die Beklagten bestritten den Eintritt der Fallzahlveränderungen und deren Angemessenheit und medizinische Notwendigkeit nicht, weigerten sich aber, eine Vereinbarung über die Fallzahlsteigerung zu treffen. Der Gesamtbetrag der Erlöse sei auf der Grundlage der allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses zu vereinbaren. Dabei sei nach § 12 BPflV das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und Entwicklung zu vereinbaren. Der Höhe nach ergebe sich - ohne Ausgleiche und Berichtigungen - ein zu vereinbarender Gesamtbetrag in Höhe von 18.451.591,-- EUR. Die Anspruchstatbestände seien in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar, Schiedsstelle und Pflegesatzparteien seien weiterhin an die Vorschriften des materiellen Pflegesatzrechtes gebunden. Ein Ermessen, die Sondertatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV anzuwenden oder nicht, bestehe nicht. Die Parteien seien stets gehalten, den medizinisch leistungsgerechten Gesamtbetrag zu vereinbaren. Dürften sie nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV eine Fallzahlsteigerung berücksichtigen, so müssten sie dies auch tun, da sie der Verpflichtung des § 3 BPflV zu genügen hätten. Der Umstand, dass diese Positionen nach § 19 Abs. 3 BPflV nicht mehr schiedsstellenfähig seien, führe nur zum Ausschluss des Schiedsstellenverfahrens, nicht aber zur Veränderung des materiellen Pflegesatzrechtes. Die Krankenhäuser hätten einen grundsätzlichen Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung, der durch das Vereinbarungsprinzip hinsichtlich der Fallzahlsteigerungen nicht eingeschränkt sei. Immer sei das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses zu vereinbaren, wobei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BPflV Bemessungsgrundlage die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrages seien. Der Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über eine Fallzahlsteigerung bestehe daher nicht nur bei willkürlicher Verweigerung einer Leistungsvereinbarung durch die Pflegesatzparteien. Der Ausschluss des Schiedsstellenverfahrens durch § 19 Abs. 3 BPflV bedeute insoweit keinen Ausschluss des Rechtsweges und des Klageverfahrens.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, denn der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens gerichtlich gegen die Genehmigung vorzugehen, als ausreichend angesehen. Die Geltendmachung von „Mehrfällen“ sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, denn sie sei nicht in das Schiedsstellenverfahren einbezogen. Es komme allein das in § 12 Abs. 2 BPflV vorgesehene nachträgliche Ausgleichsverfahren in Betracht. Eine unmittelbare gerichtliche Durchsetzung einer bestimmten Pflegesatzvereinbarung widerspräche der in § 18 Abs. 5 KHG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit. Es fehle daher ein Rechtsschutzbedürfnis. Inhaltlich hätten sich die Beklagten nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen einer Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV verschlossen. Die vom Kläger behaupteten Mengenausweitungen würden bestritten. Die Fragwürdigkeit der Mehrfälle ergebe sich schon daraus, dass Patienten in der Psychiatrie mehrfach aufgenommen würden, damit aber nicht jeweils neue Fälle begründeten. Maßgeblicher Parameter sei auch nicht der „Fall“, sondern der Belegungstag, wie sich aus § 4 Abs. 2 Psych-PV ergebe. In der klägerischen Einrichtung sei die Verweildauer in den letzten Jahren erheblich um 16,05 Tage bzw. 37,49 % zurückgegangen; dies führe zu erheblichen Einsparungen. Deshalb seien keine Mehrfälle vereinbart worden. Aus § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV ergäbe sich zudem, dass an die Erforderlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien und Mehrkosten und damit auch die Geltendmachung von Mehrfällen primär durch Inanspruchnahme von Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu bestreiten sei, schon deshalb komme eine Überschreitung der Steigerungsrate nicht in Betracht.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.02.2006 teilweise stattgegeben und auf den ersten Hilfsantrag des Klägers die Beklagten verurteilt, mit dem Kläger für den Budgetzeitraum 2003 über eine Veränderung der Fallzahlen auf der Basis von 145 Fällen zu verhandeln und eine Vereinbarung zu schließen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben und die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig sei. Der gegen die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung anhängige Rechtsstreit stünde der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Im Übrigen sei die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung hinsichtlich einer „Ausdeckelung“ verpflichtet seien, vorgreiflich gegenüber der dortigen Entscheidung. Die Klage sei aber nur zum Teil begründet. Mit seinem Hauptantrag unterscheide der Kläger nicht danach, was er einerseits wegen fehlender Schiedsstellenfähigkeit bei den Beklagten erreichen wolle und was er andererseits in der rechnerischen Auswirkung nur bei der Schiedsstelle und mit Genehmigung des Budgets durch das Regierungspräsidium erreichen könne. Vielmehr begehre er zugleich die Verurteilung aller Beklagten zu einer endgültigen und umfassenden Vereinbarung auch der Höhe nach. Das Gericht sehe sich aber nicht in der Lage, über diese Unterscheidung hinweg zu gehen. Im Hilfsantrag sei die Klage hingegen weitgehend begründet. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus einer Gesamtschau der Vorschriften des § 17 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 KHG, des dieser Vorschrift weitgehend entsprechenden § 3 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BPflV sowie des § 12 Abs. 1 BPflV. Grundsätzlicher Maßstab für die Budgetbemessung sei danach die Erwirtschaftung des medizinisch-leistungsgerechten Budgets bei wirtschaftlicher Betriebsführung und der Erfüllung des Versorgungsauftrages. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität sei dabei zu beachten. Dies führe zu einem Spannungsverhältnis, weil das Budget grundsätzlich immer nur um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen nach oben verändert werden dürfe, während die Kosten für ein medizinisch-leistungsgerechtes Budget deutlich stärker anwachsen könnten. Diesem Spannungsverhältnis trage § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV mit den dort geregelten Ausdeckelungstatbeständen Rechnung. Eine Überschreitung und damit eine Erhöhung der gesetzlichen Obergrenze sei damit möglich, wenn zwischen den Vertragsparteien Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen vereinbart worden seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es ihnen indessen aber nicht frei, eine solche Vereinbarung abzuschließen oder nicht. Den Krankenkassen komme im System des Pflegesatzrechts, das auf dem Vereinbarungsprinzip beruhe, eine wichtige Funktion zu; als materielle Träger öffentlicher Verwaltung seien sie an Gesetz und Recht gebunden. Dies bedeute, dass bei Vorliegen eines Tatbestandes, welcher eine Überschreitung der Obergrenze vorsehe und erlaube, die Kassen sich einer Vereinbarung nicht entziehen könnten. Anders wäre dies nur, wenn das medizinisch-leistungsgerechte Budget niedriger läge als die mit der Veränderungsrate ermittelte Obergrenze und damit die Erwirtschaftung der durch die höheren Fallzahlen entstehenden Mehrkosten zuließe. Sinn der Ausdeckelungsvorschrift sei es nämlich, bei Sondertatbeständen eine Deckung der unumgänglichen Kosten des Krankenhauses zu erreichen. Dagegen könne es vom Gesetzgeber durch die Festschreibung des Vereinbarungsprinzips auch in diesem Punkt nicht gewollt sein, ein allmähliches Ausbluten des Krankenhauses dadurch herbeizuführen, dass es über Jahre hinweg Leistungen ohne entsprechendes Entgelt anbieten muss. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV bestehe deshalb immer dann, wenn die Kostenträger eine solche verweigerten, ohne dafür plausible Gründe anführen zu können. Eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres sei im vorliegenden Fall auch erforderlich. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass der Kläger ständig steigende Fallzahlen zu verzeichnen habe. Er habe in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass diese zusätzlichen Fälle auch einen zusätzlichen Aufwand, vor allem hinsichtlich Aufnahmeprozedur, Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung, in personeller und sächlicher Hinsicht bedingten. Diese Mehrbeträge möchte der Kläger nicht bei unveränderter Budgetobergrenze erbringen. Bestreiten ließen sich diese zusätzlichen Fälle schon deshalb nicht, weil der Kläger zwischenzeitlich die tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2003 vorgelegt habe, die mit 2651 Behandlungsfällen weitaus höher als festgesetzt seien. Die Erforderlichkeit lasse sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, an anderer Stelle würden - durch Verkürzung der Verweildauer - Einsparungen erzielt, die die Mehrkosten ausglichen. Die Erforderlichkeit in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV beziehe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erfüllung der nachfolgenden Ausdeckelungstatbestände. Allein sie bestimmten die Erforderlichkeit; wenn und soweit dadurch Kosten entstünden, hätten sie eine Anhebung der Erlösobergrenze zur Folge. Die Erforderlichkeit entfalle erst dann, wenn durch Einsparungen an anderer Stelle das medizinisch-leistungsgerechte Budget die Erlösobergrenze nicht mehr übersteige. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die Kammer sehe sich allerdings nicht in der Lage, den Beteiligten eine bestimmte zusätzliche Fallzahl vorzugeben, wie es der Kläger möchte. Auch insoweit bestehe noch Verhandlungsspielraum.
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Die Beklagten zu 2 und zu 3 haben am 10.04.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihnen am 08.03.2006 zugestellte Urteil eingelegt. Sie haben nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.2006 ihre Berufungen am 30.06.2006 begründet und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.02.2006 - 4 K 3853/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über zusätzliche Fallzahlen. Grundsätzlich bestehe für eine Vereinbarung Abschlussfreiheit, es sei denn, dass diese durch das Institut des Kontrahierungszwanges eingeschränkt sei. Eine solche Abschlusspflicht sei zumeist ausdrücklich gesetzlich festgelegt und beispielsweise in § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV statuiert, wonach das Budget und die Pflegesätze für einen zukünftigen Zeitraum zu vereinbaren seien. Die Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV lasse aber einen solchen Abschlusszwang für die Vereinbarung von Veränderungen von Fallzahlen nicht erkennen, sondern eröffne nur einen Ermessensspielraum der Vertragsparteien. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, wäre offen, wie dieser der Höhe nach bemessen werden sollte. Selbst das VG sehe sich außerstande, eine Größenordnung vorzugeben. Das Gericht habe zudem fälschlicherweise die vom Kläger vorgetragene Fallzahlenveränderung als Verhandlungsbasis angenommen und sich hierbei auf die vom Kläger vorgelegte Statistik gestützt. Diese Statistik sage jedoch nichts darüber aus, welche Patienten mehrfach aufgenommen worden seien. Zudem habe der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen, dass die wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses eine derartige Vereinbarung erfordere. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der zusätzliche personelle Aufwand, der bei psychiatrischen Kliniken einen Anteil von ca. 80 % ausmache, bereits durch die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) ausgeglichen werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ausdeckelungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV, wonach die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen zu berücksichtigen seien. Diese Vorschrift sei als lex specialis vorrangig anzuwenden. Dies ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang in § 3 Abs. 1 Satz 4 BPflV, wonach die Psych-PV anzuwenden sei. Es sei auch nicht der Fall, dass das Krankenhaus über Jahre hinweg Leistungen ohne entsprechendes Entgelt anbieten müsste. Es bekomme über den Mehrerlösausgleich nach § 12 Abs. 2 BPflV seine aufgewendeten Mehrkosten erstattet. Darüber hinaus würden die erhöhten personellen Aufwendungen durch die Psych-PV abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung könne auf finanzielle Einbußen somit nicht gestützt werden, zumal es nicht zielführend sei, wenn zwar ein solcher Anspruch bejaht werde, jedoch inhaltlich dem Vereinbarungswillen der Parteien hinsichtlich der Höhe der Fallzahlen obliege. Wenn sich die Parteien zur Höhe nicht einigen könnten, liefe ein solcher Anspruch leer. Schließlich sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV immer dann bestehe, wenn die Kostenträger eine solche verweigerten, ohne plausible Gründe dafür anzuführen, nicht haltbar. Wie bereits in erster Instanz ausgeführt, hätten die Kostenträger sich einer Diskussion über die von den Klägern geltend gemachten Mehrfälle nicht verschlossen. Es sei daher zu unterscheiden zwischen einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung, die bestritten werde, und dem Ergebnis der geführten Gespräche, die nicht zu einer Fallzahlsteigerung geführt hätten. Es stünde ein Ermessensspielraum zur Verfügung, der hinsichtlich der Mehrfälle ausgeübt worden sei. Maßgebliche Berechnungsgrundlage für Leistungen in der Psychiatrie seien die Belegungstage nach § 4 Abs. 2 Psych-PV. Diese hätten sich jedoch nicht erhöht, so dass zum einen ein Mehraufwand nicht habe angenommen werden können und zum anderen auch keine Fallzahlsteigerung vereinbart worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe der Klage insoweit zu Recht stattgegeben. Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV sei nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV ausgeschlossen. Vielmehr stünden beide Bestimmungen selbständig nebeneinander. Der Sondertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV betreffe nur eine Überschreitung des um die Veränderungsrate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres, soweit die Vorgabe der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen dies erforderlich mache. Die Regelungen der Psych-PV stellten aus Gründen der Qualitätssicherung nur eine Regelung der Mindestbesetzung dar. Weitergehender Bedarf könne sich aus der medizinischen Leistungsgerechtigkeit ergeben. Zudem werde der Bedarf für nichttherapeutisches Fachpersonal, klinisches Hauspersonal, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, technischer Dienst, Verwaltungsdienst und Sonderdienste nicht erfasst. Jedenfalls könne gemäß § 3 Abs. 4 Psych-PV in der Pflegesatzvereinbarung die Zahl der Personalstellen abweichend vereinbart werden, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend sei. Gerade steigende Fallzahlen bei sinkender Verweildauer würden solche besonderen Verhältnisse begründen, die durch die Bemessung nach Minutenwerten aus Stichtagserhebungen nicht oder nicht vollständig erfassbar seien. Die Ermittlung des Personalbedarfs nach stichtagsbezogenen Patientenzahlen erfolge ohne Berücksichtigung der Gesamtfallzahl im Jahr. Außerdem regle die Psych-PV nicht die Sachkosten. Zwischen den Parteien sei während des gesamten Verfahrens unstreitig gewesen, dass der Sondertatbestand der Psych-PV aufgrund der Berechnung nach Minutenwerten und Dienstdaten im vorliegenden Fall erfüllt sei. Dabei habe sowohl Einigkeit über die Anzahl der zusätzlich erforderlichen Personalstellen als auch über den dafür erforderlichen Betrag bestanden. Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV hätte der Krankenhausträger einen Rechtsanspruch auf Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen. Ein Kontrahierungszwang für die Krankenkassen ergebe sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die Vorschriften des KHG und der Bundespflegesatzverordnung enthielten bindende Rechtsvorschriften über den Abschluss der Pflegesatzvereinbarungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Insbesondere müssten Budget und Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht vereinbart sein. Die zwingend vorgeschriebene Ermittlung des medizinisch-leistungsgerechten Budgets schließe Veränderungen von Menge und Struktur der Leistungen ein. Die nach § 13 BPflV vorgeschriebene Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) schreibe dabei eine detaillierte Darstellung und Vereinbarung der Leistungsdaten vor. Nach Anlage 2 zur LKA würden die vollstationären Fälle im Budgetbereich eindeutig definiert als „Aufnahmen plus Entlassungen geteilt durch 2“. Hieraus folge, dass ein Rechtsanspruch auf Vereinbarung der Veränderung der Fallzahlen generell bestehe. Die Anzahl der Mehrfälle sei vom Kläger aus den Daten der Vorjahre zutreffend vorauskalkuliert worden. Die Beklagten hätten bis heute den Eintritt der Mehrfälle nicht bestritten. Gemäß § 17 Abs. 6 BPflV seien die Parteien verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses rechtzeitig vorzuklären. Nach den von der Klinik genannten voraussichtlichen Fällen und der Verweildauer des Jahres 2003 hätte sich bereits eine Fallzahlsteigerung von 651 Mehrfällen ergeben. Davon sei nur ein Teil, nämlich 145 Fälle, geltend gemacht worden. Dieser Vorauskalkulation hätten die Beklagten nicht widersprochen. Weiterhin hätten dann die Beklagten mit dem Kläger im Rahmen des Erlösausgleichs für das hier streitige Jahr 2003 die tatsächlichen Mehrfälle zugrunde gelegt. Es sei deshalb keinerlei Grund ersichtlich, weshalb die Vorausschätzung des Klägers unrichtig oder auch nur unplausibel gewesen sein sollte. Der von den Beklagten vorgetragene angebliche Drehtüreffekt sei nicht substantiiert untersetzt. Wiederaufnahmen seien vielmehr als Fall zu zählen. Ein Ermessensspielraum der Beklagten bestehe hierbei nicht. Jedenfalls sei die Verweigerung jeglicher Veränderung unbillig im Sinne des § 315 BGB. Das Argument der Wiederaufnahme betreffe auch nicht das Ob der Fallzahlsteigerung, sondern es könne allenfalls argumentiert werden, dass bei Wiederaufnahmen der Mehraufwand pro zusätzlichem Fall geringer sei als bei Neuaufnahmen. Dieses Argument betreffe aber nicht die Frage, ob der wiederaufgenommene Fall überhaupt zu zählen sei, sondern die Höhe eines dem Grunde nach gesetzlich zwingenden Mehrbetrages. Dieser sei hier aber nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso betreffe der Hinweis auf die Verweildauerreduzierung nicht die Frage der Vereinbarung von Mehrfällen dem Grunde nach. Auch der nachträglich durchgeführte Mehrerlösausgleich habe nicht zu einer Erstattung der Kosten geführt. Belegungstage der angefallenen Mehrfälle würden abgerechnet und zunächst bezahlt. Daraus würden der Klinik zunächst Mehrerlöse zufließen. Diese würden nun ausgeglichen und seien im Rahmen des Budgets des folgenden Jahres zu 85 % oder sogar zu 90 % zurückzuführen. Der Klinik verblieben also zwischen 10 und 15 % der erzielten Erlöse. Diese niedrigen Prozentteile seien keinesfalls kostendeckend.
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Das Krankenhaus des Klägers erzielte für den Pflegesatzzeitraum 2003 wegen abweichender Belegung (79460 Belegungstage) einen Mehrerlös in Höhe von 184.393,86 EUR, der im Pflegesatzzeitraum 2004 gemäß § 12 Abs. 2 BPflV F. 2004 mit 156.735,-- EUR ausgeglichen wurde.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und dem sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassenen und auch sonst zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2 und zu 3 haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers, für die es den Verwaltungsrechtsweg mit bindender Wirkung für den Senat bejaht hat (§ 173 VwGO in Verb. mit § 17a Abs. 5 GVG), zu Unrecht teilweise stattgegeben. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als notwendige Streitgenossen (§ 64 VwGO in Verb. mit § 62 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Senats vom 19.06.2001 - 9 S 2208/00 -, NVwZ-RR 2002, 39) keiner der mit seinen Hilfsanträgen - im Übrigen ist das insoweit klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Berufung des Klägers rechtskräftig - geltend gemachten Ansprüche zu.
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1. Mit seinem in erster Instanz im Wesentlichen erfolgreichen ersten Hilfsantrag erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gerichteten Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt. Grundsätzlich besteht aber keine Verpflichtung der Vertragsparteien, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen, es sei denn, dass sich aus speziellen Rechtsvorschriften ein Kontrahierungszwang für den Abschluss eines bestimmten Vertrages ergibt (vgl. Kopp, VwVfG, 7. Aufl. § 54 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 Rn. 32, 32a; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DÖV 1977, 607 zu § 123 BauGB). Hierfür ist in Fällen der vorliegenden Art keine Rechtsgrundlage ersichtlich, insbesondere ergibt sich eine solche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus einer „Gesamtschau der Vorschriften des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHG, des dieser Vorschrift weitgehend entsprechenden § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BPflV sowie des § 12 Abs. 1 BPflV“.
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1.1 Hintergrund des vorliegenden Streites ist die Forderung des Klägers, für den Pflegesatzzeitraum 2003 das Budget gegenüber 2002 auch wegen Leistungsausweitungen durch gestiegene Fallzahlen über die gesetzliche Obergrenze hinaus zu erhöhen. Nach dem hierbei anzuwendenden § 6 Abs. 1 S. 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 (BGBl. I S. 2750; m.sp.Änd., hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung von Art. 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom 23.02.2002 und Art. 4 des Beitragssicherungsgesetzes vom 23.12.2002 § 6 abs. 1 satz 1 bpflv nach den vorgaben des § 3 zu vereinbarende gesamtbetrag der erlöse - der mangels zu vereinbarenden fallpauschalen und sonderentgelten hier dem budget nach § 12 entspricht - den um die maßgebliche rate veränderten gesamtbetrag des vorjahres (vgl. für das jahr 2003 aber auch art. 5 bssichg i.d.f. des 12. sgb v-Ändg vom 12.06.2003 ) nur überschreiten, wenn einer der nachfolgenden Tatbestände - sog. Ausdeckelungs- oder Sondertatbestände - dies erforderlich macht. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Kläger der Auffassung, dass im vorliegenden Fall - neben dem unstreitig vorliegenden Ausdeckelungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV - vom Ausdeckelungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV auszugehen sei, zu dessen Vereinbarung die Pflegesatzparteien bei Vorliegen seiner Voraussetzungen - hier Veränderung der Fallzahlen - wegen fehlender Schiedsstellenfähigkeit durch Klage verpflichtet werden könnten. Diese Auffassung teilt der Senat im vorliegenden Fall nicht.
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1.2 Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F.d.B. vom 10.04.1991 (GBl. I S. 486; m.sp.Änd., hier maßgeblich zuletzt durch das Fallpauschalenänderungsgesetz vom 17.07.2003 ) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Die Krankenhäuser werden gemäß § 4 Nr. 2 KHG u.a. dadurch wirtschaftlich gesichert, dass sie leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes operieren erhalten. Das psychiatrische Fachkrankenhaus des Klägers nimmt nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG als psychiatrische Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2930; m.sp.Änd.) - Psych-PV - nicht an dem durch § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KHG eingeführten pauschalierenden Entgeltsystem (DRG-Fallpauschalen) teil. Mithin findet daneben das als Art. 5 des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 (BGBl. S. 1412) verkündete Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) keine Anwendung. Als maßgebende Vorschriften für die hier geltend gemachten Begehren des Klägers im Rahmen des Pflegesatzverfahrens für den Zeitraum 2003 sind danach allein die §§ 17 bis 20 KHG und die auf der Grundlage von § 16 KHG ergangene Bundespflegesatzverordnung sowie ergänzend Bestimmungen des sgb v und des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vom 15.12.1986 (GBl. S. 425; m.sp.Änd.) heranzuziehen. Hieraus ergeben sich die geltend gemachten und im Berufungsverfahren noch strittigen Ansprüche nicht.
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1.3 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG werden die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 13 Satz 1 BPflV auf der Grundlage des Budgets (§§ 3, 12 Abs. 1 BPflV) und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze. Das Budget und die Pflegesätze sind nach §§ 18 Abs. 3 Satz 1 KHG, 3 Abs. 1 BPflV für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren, wobei Grundlage ihrer Bemessung die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses sind. Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHG, 3 Abs. 1 Satz 3 BPflV medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen den Versorgungsauftrag zu erfüllen, wobei freilich bei ihrer Ermittlung der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 01.03.2005 - 9 S 943/04 -). Der bei der Bemessung der Pflegesätze zugrunde zu legende Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 4 Nr. 1 BPflV bei den - wie hier - Plankrankenhäusern aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des KHG sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Der Kläger weist dabei zurecht daraufhin, dass nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet ist (vgl. auch § 28 Abs. 2 LKHG).
24 
Richtig ist danach zwar, dass das Pflegesatzrecht seit seiner Neuausrichtung durch das Krankenhausneuordnungsgesetz vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1716) auf dem Vereinbarungsprinzip aufbaut und die Pflegesatzparteien gehalten sind, für den anstehenden Pflegesatzzeitraum rechtzeitig Pflegesatzverhandlungen aufzunehmen und zügig durchzuführen (vgl. auch § 18 Abs. 4 KHG, § 17 Abs. 6 BPflV). Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen sind dabei - was hier unstreitig der Fall war - gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 6 BPflV auch die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 BPflV kommt die Pflegesatzvereinbarung durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande; sie ist schriftlich abzuschließen (zur - strittigen - Rechtsnatur der Pflegesatzvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. Dietz/Bofinger, § 18 KHG Anm. I.2., m.w.N). Einen Vereinbarungszwang und einen vorgegebenen Inhalt der Vereinbarung gibt es aber nicht, auch wenn sich die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Pflegesatzparteien im Rahmen des geltenden Pflegesatzrechts bewegen muss (vgl. Dietz/Bofinger, § 18 KHG Anm. IV. 1.; § 19 BPflV Anm. 1; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, S. 366, 388). An die Stelle des ursprünglichen bis Ende 1985 gültigen Pflegesatzsystems, bei dem die Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt wurden, ist vielmehr ein sogenanntes Selbstverwaltungsmodell mit verminderter staatlicher Beteiligung getreten, dessen Kernstück die Schiedsregelung des § 18 Abs. 4 KHG ist. Hiernach gilt: Grundsätzlich sollen die Pflegesätze zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb bestimmter Frist nicht, so setzt eine Schiedsstelle den Pflegesatz fest. Vereinbarter oder festgesetzter Pflegesatz erlangen erst durch Genehmigung der zuständigen Landesbehörde Rechtswirksamkeit. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ferner, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1993 - 3 C 47/91 -, BVerwGE 94, 301; Beschluss des Senats vom 29.06.1993 - 9 S 468/93 -, DVBl 1993, 1218), wobei freilich § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG keine Befugnis der Landesbehörde zu einer von den Vereinbarungen der Pflegesatzparteien oder den Festsetzungen der Schiedsstelle abweichenden Gestaltung oder zur Erteilung einer Teilgenehmigung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 66/90 -, BVerwGE 91, 363). Der vorliegende Fall gibt beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
25 
1.4 Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV, der den sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) durch Einführung einer allgemeinen Kappungsgrenze konkretisiert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 B 71/06 -, juris; Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, BVerwGE 124, 209; vgl. auch Urteil des Senats vom 01.03.2005 - 9 S 943/04 -), darf der mit einem medizinisch leistungsgerechten Budget nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPflV ermittelte Gesamtbetrag für die Erlöse den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen dies erforderlich machen. Was diesen Ausdeckelungstatbestand betrifft, kommt nun allerdings die den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Besonderheit hinzu, dass nach § 19 Abs. 3 BPflV in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 8 GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) die Schiedsstelle nicht über die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV entscheidet. Diese im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und den sonstigen Regelungsinhalt des § 19 Abs. 3 BPflV, der ansonsten nur sog. „Kann-Vorschriften“, also kein zwingendes Pflegesatzrecht betrifft, systemwidrige Regelung wird in der Literatur einschränkend so verstanden, dass die Schiedsstelle lediglich nicht mit dem Antrag angerufen werden kann, die Vereinbarung über eine Veränderung der Fallzahlen zu ersetzen. Es geht nur um die Vereinbarung als solche; sind sich die Vertragsparteien über Leistungsveränderungen mithin über die „Anwendung“ des Ausdeckelungstatbestandes als solchen hingegen einig und streiten sie sich nur über die sich daraus ergebenden, eine Überschreitung der Obergrenze rechtfertigenden Folgekosten dem Grunde und/oder der Höhe nach, so kann deswegen die Schiedsstelle angerufen werden (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV S. 74). Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu.
26 
Eine Überschreitung der Obergrenze für den neu zu vereinbarenden Gesamtbetrag wegen einer Zunahme der Behandlungsfälle kann danach bei einer Vereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle erst in Betracht gezogen werden, wenn in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien eine Veränderung der Fallzahlen vereinbart worden ist. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, hätte danach auch die Schiedsstelle vom Nichtvorliegen des Ausdeckelungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV auszugehen. Da auch der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 18 Abs. 5 KHG keine weitergehenden Befugnisse zustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 66/90 -, a.a.O.), bestünde für den Krankenhausträger keine Möglichkeit, eine wegen einer Veränderung der Fallzahlen angestrebte Erhöhung des Gesamtbetrages über die gesetzliche Obergrenze hinaus in einer Vereinbarung oder einer Schiedsstellenfestsetzung trotz unstreitig gestiegener Fallzahlen und dadurch bedingter erforderlicher Mehrkosten zu erreichen, falls eine Einigung mit den Sozialleistungsträgern nicht erzielt werden kann. Insofern ist bei Nichteinigung den Krankenkassen vom Gesetzgeber letztlich die Bestimmung eines Bemessungsfaktors für die Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 KHG überlassen. Gleichwohl bleibt mit Blick auf den dargestellten Aufbau des Pflegesatzverfahrens fraglich, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV, die als Teil der Gesamtvereinbarung ebenfalls durch freiwillige Einigung zustande kommt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 BPflV), durch gerichtliche Entscheidung gezwungen werden könnten, etwa dann, wenn sich die Beklagten gerade gegenüber dem Kläger in willkürlicher Weise einer entsprechenden Vereinbarung trotz für alle Beteiligten offensichtlicher Erforderlichkeit einer Erhöhung der Obergrenze für den Gesamtbetrag verschlössen (vgl. dazu Dietz/Bofinger, a.a.O. § 3 KHEntgG Anm. 5; § 6 BPflV Anm. 2.7; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl., Erl. § 6 S. 223). Im Übrigen erscheint die hierbei vom Verwaltungsgericht gewählte Lösung einer Verurteilung der Beklagten zur Aufnahme von Neuverhandlungen über eine Veränderung der Fallzahlen „auf der Basis“ einer bestimmten Fallzahl für die Beteiligten wenig hilfreich, da sie ein (erneutes) Scheitern der Verhandlungen nicht ausschließt und zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen kann. Zu denken wäre eher an eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB62 Satz 2 VwVfG, § 61 SGB X; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, - 7 C 6/88 -, BVerwGE 84, 236), um eine sach- und interessengerechte Lösung solcher einer vertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmung durchaus vergleichbaren Konfliktfälle der vorliegenden Art, die mit Blick auf § 4 KHG der Billigkeit entspricht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die Garantie der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, 510), wegen Fehlens der entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit der Schiedsstelle durch richterliche Leistungsbestimmung im Wege eines rechtsgestaltenden Urteils zu erreichen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 05.04.2005 - 9 S 2790/04 - und in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, a.a.O.).Letztlich bedarf es aber einer abschließenden Klärung dieser Fragen im vorliegenden Verfahren nicht. Denn die Beklagten haben sich ihrer durch § 6 Abs. 1 Satz 6 BPflV vorgeschriebenen Verhandlungspflicht nicht in einer Weise entzogen, die eine richterliche Leistungsbestimmung derzeit erforderlich machte.
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1.5 Der Gesamtbetrag für die Erlöse ist in einem zweistufigen Verfahren festzulegen. Den ersten Schritt bildet die Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets, das nach § 6 abs. 1 satz 1 bpflv die Vorgaben des § 3 BPflV - etwa die Leistungsgerechtigkeit und wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses - zu beachten hat und bei dem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV u.a. Verkürzungen der Verweildauern und die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen zu berücksichtigen sind. Bereits auf dieser Stufe ist aber zur Bestimmung des medizinisch leistungsgerechten Budgets erforderlich, dass sich die Beteiligten über die voraussichtliche Zahl der Behandlungsfälle im künftigen Pflegesatzzeitraum einigen. Dieses leistungsgerechte Budget ist in einem zweiten Schritt nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BPflV der Erlösobergrenze gegenüberzustellen, die im Rahmen der Deckelung der Krankenhausausgaben eine Kappungsgrenze darstellt. Bleibt das leistungsgerechte Budget unterhalb der Erlösobergrenze, so ist es von den Pflegesatzparteien zu vereinbaren. Überschreitet es die Erlösobergrenze, so ergibt diese den maßgebenden Vereinbarungsbetrag. In diesen Rahmen fügt sich die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV ein, wonach der Gesamtbetrag den um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten darf, soweit die anschließend aufgeführten Tatbestände dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, a.a.O.). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift führen die in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV genannten Sondertatbestände aber nicht generell zu einer Überschreitung der Veränderungsrate. Ein Überschreiten ist nur zulässig, soweit ein Tatbestand dies „erforderlich macht“. Insbesondere hat das Krankenhaus nach Vorstehendem keinen Anspruch auf eine pauschale Budgetfortschreibung in Höhe der Veränderungsrate und keinen Anspruch auf eine generelle Finanzierung der Sondertatbestände außerhalb der Obergrenze. Ein Automatismus dahin, dass nur der um die Veränderungsrate erhöhte Gesamtbetrag der Erlöse des Vorjahres medizinisch leistungsgerecht ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das folgt daraus, dass das Merkmal der medizinischen Leistungsgerechtigkeit keine abschließende und alternativlose Bestimmung des dem Krankenhaus zustehenden Budgets ermöglicht. Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Pflegesatzverhandlungen, den Leistungsumfang des Krankenhauses und die Höhe des angemessenen Entgelts festzulegen. Der Umstand, dass im Vorjahr eine Vergütungsregelung vereinbart oder festgesetzt worden ist, die dem Gebot der medizinischen Leistungsgerechtigkeit genügte, besagt daher nicht, dass diese Vergütung auch der unverrückbare Grundstein der für das Folgejahr zu treffenden Regelungen sei. Vielmehr ist das medizinisch leistungsgerechte Budget für jedes Pflegesatzjahr neu zu ermitteln und festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 B 71/06 -, a.a.O.). Verbleibt danach bei leistungsgerechter Finanzierung noch ein finanzieller Spielraum bis zur Höhe der Veränderungsrate, so ist zunächst dieser zur Finanzierung der Tatbestände heranzuziehen (vgl. auch Tuschen/Quaas, a.a.O., S. 218). Innerhalb dieser Obergrenze kann danach andererseits etwa auch eine Veränderung der Fallzahlen ohne weiteres vereinbart oder von der Schiedsstelle bei ihrer Festsetzung berücksichtigt werden, da der Ausschluss des § 19 Abs. 3 BPflV insoweit nicht gilt. So kann der Kläger die eingetretene Veränderung der Fallzahlen im Rahmen des unverändert beanspruchten Auslastungsgrades nur mit einer eingetretenen Verkürzung der durchschnittlichen Verweildauer begründen. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, kann deswegen die Schiedsstelle angerufen werden, die hierüber schon im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPflV entscheiden muss. Insofern bedarf es danach erst der Ermittlung des leistungsgerechten Budgets nach § 12 Abs. 1 BPflV für den Pflegesatzzeitraum 2003, bevor die Erhöhung der Obergrenze des § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV durch die nachfolgenden Ausdeckelungstatbestände und eine etwaige fehlende Verhandlungsbereitschaft der Beklagten hierzu in den Blick genommen werden kann.
28 
Bereits an dieser Grundvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Das leistungsgerechte Budget für den Pflegesatzzeitraum 2003 ist bisher weder vereinbart, noch von der Schiedsstelle ermittelt. Eine einvernehmliche und ebenfalls nach § 19 Abs. 3 BPflV nicht schiedsstellenfähige Fortschreibung des Budgets nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen schon deshalb auch nicht in Betracht gekommen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei der Vereinbarung des Budgets nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPflV Verkürzungen der Verweildauern zu berücksichtigen sind, die schon zu einer Verminderung des leistungsgerechten Budgets und nicht etwa der Obergrenze führen können. Es ist im vorliegenden Fall auch keineswegs so, dass die Beklagten gegen die vom Kläger vorgelegte Leistungs- und Kalkulationsaufstellung keine substantiierten Einwendungen erhoben hätten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, a.a.O.). Sie haben vielmehr bereits im Schiedsstellenverfahren Einwände geltend gemacht, die geeignet sind, das medizinisch leistungsgerechte Budget auf einen unter der Erlösobergrenze liegenden Betrag zurückzuführen bzw. jedenfalls etwaige erforderliche Mehrkosten durch eine Fallzahlerhöhung durch Kostenersparnisse aufgrund der Verweildauerverkürzung innerhalb der Obergrenze zumindest teilweise auszugleichen.
29 
Neben der ihrer Meinung nach fehlenden Konkretisierung zu behandelnder Mehrfälle weisen die Beklagten insbesondere zutreffend darauf hin, dass bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze für die Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal ein Verhandlungsspielraum für Veränderungen der Fallzahlen gar nicht besteht. Vielmehr sind für das psychiatrische Fachkrankenhaus des Klägers - unstreitig - insoweit die Maßstäbe und Grundsätze der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2930; m.sp.Änd.) - Psych-PV - zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Psych-PV; § 3 Abs. 1 Satz 4 BPflV). Zur Ermittlung des Personalbedarfs vereinbaren die Vertragsparteien hierzu nach § 4 Abs. 2 Psych-PV die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen. Die Personalbemessung erfolgt dann nach näherer Maßgabe der §§ 5 ff. Psych-PV auf der Basis von benötigten Minutenzahlen je Patient und Woche getrennt nach verschiedenen Berufsgruppen. Nach diesem Bemessungssystem anhand von Stichtagserhebungen zur durchschnittlichen Patientenzahl ist die jährliche „Fallzahl“ und deren Steigerung grundsätzlich unerheblich. Soweit aus diesen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eine erforderliche Budgeterhöhung über die Kappungsgrenze hinaus hergeleitet wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Überschreitung allein nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV zu beurteilen, ohne dass es einer Vereinbarung über eine Veränderung der Fallzahlen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV bedarf. Dies gilt auch, soweit die Vertragsparteien nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV die Zahl der Personalstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Psych-PV abweichend und mit besonderer Begründung in der Pflegersatzvereinbarung vereinbaren, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist, da es sich auch insoweit um „Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV handelt. Einigen sich die Vertragsparteien zur Personalbemessung und den daraus folgenden pflegesatzfähigen Mehrkosten insoweit nicht, kann uneingeschränkt die Schiedsstelle angerufen werden, da § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV in § 19 Abs. 3 BPflV nicht genannt ist. In der vom Kläger vorgelegten Leistungs- und Kalkulationsaufstellung - L 2 Personal des Krankenhauses - sind aber gleichwohl Mehrkosten für dieses Personal wegen Fallzahlerhöhung enthalten, ohne dass darüber eine verbindliche Einigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV erzielt wurde. Die Schiedsstelle hat darüber bisher ebenfalls nicht befunden. Das vom Kläger geforderte medizinisch leistungsgerechte Budget beruht danach schon deshalb auf keiner ordnungsgemäßen Ermittlung, ohne dass dies im vorliegenden Verfahren einer Beweiserhebung bedürfte. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich der übrigen pflegesatzfähigen Kosten nach § 2 Abs. 2 Psych-PV die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze, mithin auch § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV unberührt bleiben. Denn diese sind für den hier geltend gemachten Leistungsanspruch für eine Fallzahlenvereinbarung einer gesonderten Betrachtung nicht zugänglich.
30 
1.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger vorgenommene Ermittlung der „erforderlichen“ Mehrkosten wegen der angestrebten Veränderung der Fallzahlen, die zu der Erhöhung der Obergrenze führen sollen, auch sonst für den Senat nicht nachvollziehbar sind.
31 
Ausweislich seiner Forderung für den Pflegesatzzeitraum (LKA - L Leistungsdaten/L 1 Belegungsdaten des Krankenhauses) strebt er die Fallzahlveränderung im vollstationären Bereich für den Pflegesatzzeitraum 2003 im Rahmen des gegenüber dem Pflegesatzzeitraum 2002 unverändert bleibenden und nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten nach wie vor gebilligten Auslastungsgrades von 94,26%, mithin 72549 Berechnungstagen an, indem die durchschnittliche Verweildauer von 34,63 Tagen auf 32,39 Tagen verringert werden soll (78.441 BT - 5892 BT (teilstationär) = 72.549 BT (vollstationär) : 32,39 = 2239,86 gegenüber 72.549 BT : 34,63 = 2094,98). Dies bedeutet zum einen, dass der Kläger bei Vereinbarung einer solchen Verweildauer und gleichbleibender Anzahl von Berechnungstagen auch die geltend gemachten 145 Mehrfälle im Rahmen des lediglich um die Veränderungsrate und unstreitige Mehrforderungen nach der Psych-PV fortgeschriebenen Budgets auch im Hinblick auf die sogenannten fallvariablen Kosten, die ja ausgehend von der niedrigeren Fallzahl 2095 auch im Budget 2002 enthalten sind, vergütet bekäme und auch ohne diese Vereinbarung tatsächlich vergütet bekommen hat, ohne dass insoweit zu seinen Lasten ein Mehrausgleich nach § 12 Abs. 2 BPflV F.2004 stattzufinden hat. Denn eine abweichende Belegung im Sinne dieser Vorschrift wäre trotz einer tatsächlichen Fallzahlerhöhung in diesem Umfang nicht eingetreten. Andererseits ist aber bereits dadurch die Annahme der Beklagten widerlegt, eine Vergütung erforderlicher Mehrkosten wegen Fallzahlveränderungen könne über den Mehrerlösausgleich erfolgen. Denn dem Kläger geht es um Personal- und Sachkosten, die typischerweise und unmittelbar mit der Neuaufnahme eines jeden Patienten verbunden sind (z.B. Aufnahmeprozedur, bei jedem Neupatienten durchgeführte Erstuntersuchungen u.s.w.) und deshalb unabhängig von der Verweildauer umso mehr anfallen, als mehr Patienten trotz gleicher Anzahl von Berechnungstagen in das Krankenhaus aufgenommen und behandelt werden. Diese Mehrkosten stehen selbst dann mit dem Mehrerlösausgleich in keinem direkten Zusammenhang, wenn eine tatsächlich noch größere Fallzahlenveränderung auch zu einer Erhöhung des Auslastungsgrades führt. Der im Pflegesatzzeitraum 2004 tatsächlich durchgeführte Mehrerlösausgleich für 2003 erfolgte dementsprechend auch nur deshalb, weil vom Kläger mehr Berechnungstage aufgrund einer noch größeren als der geforderten Veränderung der Fallzahlen abgerechnet wurden. Gleichwohl erscheinen die vom Kläger hierfür geltend gemachten Mehrkosten zu hoch.
32 
Der Kläger macht geltend, dass die 145 zusätzlichen Fälle ungeachtet von Einsparungen bei allen 2095 bzw. 2240 Behandlungsfällen aufgrund der Verweildauerverkürzungen Mehrkosten in Höhe von 596.929,-- EUR verursachen würden. Dies wären 4.116,75 EUR pro zusätzlichem Fall. Nach Erörterung seines vorgelegten Berechnungsschemas zur Ermittlung der verursachten Mehrkosten in der mündlichen Verhandlung geht der Kläger von folgender Berechnungsweise aus: Aus den Gesamterlösen des Jahres 2002 ohne Ausgleiche, der Anzahl der Berechnungstage 2002 und der durchschnittlichen Verweildauer 2002 ermittelt er unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verweildauern in den einzelnen Behandlungsbereichen die durchschnittlichen Kosten pro Fall (ca. 7.500,-- EUR bezogen auf das gesamte Krankenhaus). Von diesen Kosten schätzt er 45% als verweildauerabhängig und 55% als fallvariabel ein. Die nach seiner Ansicht fallvariablen Kosten multipliziert er mit der Anzahl der angestrebten Mehrfälle und nimmt das Ergebnis als Betrag seiner Mehrforderung. Ob diese Aufteilung der Kosten für allgemeine Betrachtungen zutreffend ist, mag dahinstehen. Im vorliegenden Zusammenhang übersieht der Kläger jedoch, dass er für alle 145 Mehrfälle auch die fallvariablen Kosten bezogen auf eine Fallzahl von 2095 mit dem bisherigen lediglich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV erhöhten Budget bereits erhalten würde und auch tatsächlich erhalten hat und bei Zugrundelegung seines Berechnungsschemas mithin in dieser Höhe durch Umlegung auf den Pflegesatz für alle Behandlungsfälle nochmals in dieser Höhe erhalten würde. Er kann jedoch im Rahmen der Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets und des Ausdeckelungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV - abgesehen von den ohnehin vorliegenden Besonderheiten zur Ermittlung des Personalbedarfs nach der Psych-PV - nur solche Mehrkosten geltend machen, die durch die Veränderung der Fallzahlen um diese 145 Mehrfälle über die im Pflegesatz des Vorjahres - und im vom Kläger errechneten durchschnittlichen Tagessatz pro Fall - bereits enthaltenen fallvariablen Kosten hinaus entstehen sollen. Hierzu sind bisher fehlende konkrete und nachvollziehbare Darlegungen erforderlich, die die Prüfung ermöglichen, in welcher Höhe das medizinisch leistungsgerechte Budget unter gleichzeitiger Berücksichtigung der hier für eine Fallzahlerhöhung zwingend notwendigen Verweildauerverkürzung in allen Behandlungsfällen festzusetzen ist und ob eine Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze danach überhaupt erforderlich ist. Erst dann könnte sich die Frage stellen, ob die Beklagten entsprechende Verhandlungen willkürlich verweigert haben. Die Beklagten haben dazu in der mündlichen Verhandlung im Übrigen angedeutet, dass sie sich aus den Vorgaben der Psych-PV rechnerisch ergebenden Fallzahlsteigerungen nicht verschließen würden. Der Senat geht davon aus, dass dies nach den ausführlichen Erörterungen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dann auch für die nicht von der Psych-PV erfassten Kostenbereiche gilt, da eine unterschiedliche Handhabung aufgrund des Vorrangs von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV wohl kaum vertretbar erscheint. Insofern ist den Beteiligten eine gütliche Einigung auch mit Blick auf das noch laufende Genehmigungsverfahren für die Schiedsstellenentscheidung nahezulegen. Der vorliegenden Klage muss jedoch der Erfolg versagt bleiben.
33 
2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der höchsthilfsweise gestellte Feststellungsantrag, über den nunmehr nach Abweisung der ersten Hilfsantrages noch zu befinden ist, ebenfalls keinen Erfolg haben kann.
34 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 17. April 2007
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 596.929.-- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassenen und auch sonst zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2 und zu 3 haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers, für die es den Verwaltungsrechtsweg mit bindender Wirkung für den Senat bejaht hat (§ 173 VwGO in Verb. mit § 17a Abs. 5 GVG), zu Unrecht teilweise stattgegeben. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als notwendige Streitgenossen (§ 64 VwGO in Verb. mit § 62 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Senats vom 19.06.2001 - 9 S 2208/00 -, NVwZ-RR 2002, 39) keiner der mit seinen Hilfsanträgen - im Übrigen ist das insoweit klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Berufung des Klägers rechtskräftig - geltend gemachten Ansprüche zu.
20 
1. Mit seinem in erster Instanz im Wesentlichen erfolgreichen ersten Hilfsantrag erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gerichteten Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt. Grundsätzlich besteht aber keine Verpflichtung der Vertragsparteien, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen, es sei denn, dass sich aus speziellen Rechtsvorschriften ein Kontrahierungszwang für den Abschluss eines bestimmten Vertrages ergibt (vgl. Kopp, VwVfG, 7. Aufl. § 54 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 Rn. 32, 32a; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DÖV 1977, 607 zu § 123 BauGB). Hierfür ist in Fällen der vorliegenden Art keine Rechtsgrundlage ersichtlich, insbesondere ergibt sich eine solche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus einer „Gesamtschau der Vorschriften des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHG, des dieser Vorschrift weitgehend entsprechenden § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BPflV sowie des § 12 Abs. 1 BPflV“.
21 
1.1 Hintergrund des vorliegenden Streites ist die Forderung des Klägers, für den Pflegesatzzeitraum 2003 das Budget gegenüber 2002 auch wegen Leistungsausweitungen durch gestiegene Fallzahlen über die gesetzliche Obergrenze hinaus zu erhöhen. Nach dem hierbei anzuwendenden § 6 Abs. 1 S. 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 (BGBl. I S. 2750; m.sp.Änd., hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung von Art. 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom 23.02.2002 und Art. 4 des Beitragssicherungsgesetzes vom 23.12.2002 § 6 abs. 1 satz 1 bpflv nach den vorgaben des § 3 zu vereinbarende gesamtbetrag der erlöse - der mangels zu vereinbarenden fallpauschalen und sonderentgelten hier dem budget nach § 12 entspricht - den um die maßgebliche rate veränderten gesamtbetrag des vorjahres (vgl. für das jahr 2003 aber auch art. 5 bssichg i.d.f. des 12. sgb v-Ändg vom 12.06.2003 ) nur überschreiten, wenn einer der nachfolgenden Tatbestände - sog. Ausdeckelungs- oder Sondertatbestände - dies erforderlich macht. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Kläger der Auffassung, dass im vorliegenden Fall - neben dem unstreitig vorliegenden Ausdeckelungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV - vom Ausdeckelungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV auszugehen sei, zu dessen Vereinbarung die Pflegesatzparteien bei Vorliegen seiner Voraussetzungen - hier Veränderung der Fallzahlen - wegen fehlender Schiedsstellenfähigkeit durch Klage verpflichtet werden könnten. Diese Auffassung teilt der Senat im vorliegenden Fall nicht.
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1.2 Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F.d.B. vom 10.04.1991 (GBl. I S. 486; m.sp.Änd., hier maßgeblich zuletzt durch das Fallpauschalenänderungsgesetz vom 17.07.2003 ) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Die Krankenhäuser werden gemäß § 4 Nr. 2 KHG u.a. dadurch wirtschaftlich gesichert, dass sie leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes operieren erhalten. Das psychiatrische Fachkrankenhaus des Klägers nimmt nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG als psychiatrische Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2930; m.sp.Änd.) - Psych-PV - nicht an dem durch § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KHG eingeführten pauschalierenden Entgeltsystem (DRG-Fallpauschalen) teil. Mithin findet daneben das als Art. 5 des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 (BGBl. S. 1412) verkündete Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) keine Anwendung. Als maßgebende Vorschriften für die hier geltend gemachten Begehren des Klägers im Rahmen des Pflegesatzverfahrens für den Zeitraum 2003 sind danach allein die §§ 17 bis 20 KHG und die auf der Grundlage von § 16 KHG ergangene Bundespflegesatzverordnung sowie ergänzend Bestimmungen des sgb v und des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vom 15.12.1986 (GBl. S. 425; m.sp.Änd.) heranzuziehen. Hieraus ergeben sich die geltend gemachten und im Berufungsverfahren noch strittigen Ansprüche nicht.
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1.3 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG werden die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 13 Satz 1 BPflV auf der Grundlage des Budgets (§§ 3, 12 Abs. 1 BPflV) und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze. Das Budget und die Pflegesätze sind nach §§ 18 Abs. 3 Satz 1 KHG, 3 Abs. 1 BPflV für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren, wobei Grundlage ihrer Bemessung die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses sind. Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHG, 3 Abs. 1 Satz 3 BPflV medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen den Versorgungsauftrag zu erfüllen, wobei freilich bei ihrer Ermittlung der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 01.03.2005 - 9 S 943/04 -). Der bei der Bemessung der Pflegesätze zugrunde zu legende Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 4 Nr. 1 BPflV bei den - wie hier - Plankrankenhäusern aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des KHG sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Der Kläger weist dabei zurecht daraufhin, dass nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet ist (vgl. auch § 28 Abs. 2 LKHG).
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Richtig ist danach zwar, dass das Pflegesatzrecht seit seiner Neuausrichtung durch das Krankenhausneuordnungsgesetz vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1716) auf dem Vereinbarungsprinzip aufbaut und die Pflegesatzparteien gehalten sind, für den anstehenden Pflegesatzzeitraum rechtzeitig Pflegesatzverhandlungen aufzunehmen und zügig durchzuführen (vgl. auch § 18 Abs. 4 KHG, § 17 Abs. 6 BPflV). Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen sind dabei - was hier unstreitig der Fall war - gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 6 BPflV auch die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 BPflV kommt die Pflegesatzvereinbarung durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande; sie ist schriftlich abzuschließen (zur - strittigen - Rechtsnatur der Pflegesatzvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. Dietz/Bofinger, § 18 KHG Anm. I.2., m.w.N). Einen Vereinbarungszwang und einen vorgegebenen Inhalt der Vereinbarung gibt es aber nicht, auch wenn sich die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Pflegesatzparteien im Rahmen des geltenden Pflegesatzrechts bewegen muss (vgl. Dietz/Bofinger, § 18 KHG Anm. IV. 1.; § 19 BPflV Anm. 1; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, S. 366, 388). An die Stelle des ursprünglichen bis Ende 1985 gültigen Pflegesatzsystems, bei dem die Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt wurden, ist vielmehr ein sogenanntes Selbstverwaltungsmodell mit verminderter staatlicher Beteiligung getreten, dessen Kernstück die Schiedsregelung des § 18 Abs. 4 KHG ist. Hiernach gilt: Grundsätzlich sollen die Pflegesätze zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb bestimmter Frist nicht, so setzt eine Schiedsstelle den Pflegesatz fest. Vereinbarter oder festgesetzter Pflegesatz erlangen erst durch Genehmigung der zuständigen Landesbehörde Rechtswirksamkeit. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ferner, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1993 - 3 C 47/91 -, BVerwGE 94, 301; Beschluss des Senats vom 29.06.1993 - 9 S 468/93 -, DVBl 1993, 1218), wobei freilich § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG keine Befugnis der Landesbehörde zu einer von den Vereinbarungen der Pflegesatzparteien oder den Festsetzungen der Schiedsstelle abweichenden Gestaltung oder zur Erteilung einer Teilgenehmigung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 66/90 -, BVerwGE 91, 363). Der vorliegende Fall gibt beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
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1.4 Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV, der den sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) durch Einführung einer allgemeinen Kappungsgrenze konkretisiert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 B 71/06 -, juris; Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, BVerwGE 124, 209; vgl. auch Urteil des Senats vom 01.03.2005 - 9 S 943/04 -), darf der mit einem medizinisch leistungsgerechten Budget nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPflV ermittelte Gesamtbetrag für die Erlöse den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen dies erforderlich machen. Was diesen Ausdeckelungstatbestand betrifft, kommt nun allerdings die den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Besonderheit hinzu, dass nach § 19 Abs. 3 BPflV in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 8 GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) die Schiedsstelle nicht über die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV entscheidet. Diese im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und den sonstigen Regelungsinhalt des § 19 Abs. 3 BPflV, der ansonsten nur sog. „Kann-Vorschriften“, also kein zwingendes Pflegesatzrecht betrifft, systemwidrige Regelung wird in der Literatur einschränkend so verstanden, dass die Schiedsstelle lediglich nicht mit dem Antrag angerufen werden kann, die Vereinbarung über eine Veränderung der Fallzahlen zu ersetzen. Es geht nur um die Vereinbarung als solche; sind sich die Vertragsparteien über Leistungsveränderungen mithin über die „Anwendung“ des Ausdeckelungstatbestandes als solchen hingegen einig und streiten sie sich nur über die sich daraus ergebenden, eine Überschreitung der Obergrenze rechtfertigenden Folgekosten dem Grunde und/oder der Höhe nach, so kann deswegen die Schiedsstelle angerufen werden (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV S. 74). Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu.
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Eine Überschreitung der Obergrenze für den neu zu vereinbarenden Gesamtbetrag wegen einer Zunahme der Behandlungsfälle kann danach bei einer Vereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle erst in Betracht gezogen werden, wenn in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien eine Veränderung der Fallzahlen vereinbart worden ist. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, hätte danach auch die Schiedsstelle vom Nichtvorliegen des Ausdeckelungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV auszugehen. Da auch der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 18 Abs. 5 KHG keine weitergehenden Befugnisse zustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 66/90 -, a.a.O.), bestünde für den Krankenhausträger keine Möglichkeit, eine wegen einer Veränderung der Fallzahlen angestrebte Erhöhung des Gesamtbetrages über die gesetzliche Obergrenze hinaus in einer Vereinbarung oder einer Schiedsstellenfestsetzung trotz unstreitig gestiegener Fallzahlen und dadurch bedingter erforderlicher Mehrkosten zu erreichen, falls eine Einigung mit den Sozialleistungsträgern nicht erzielt werden kann. Insofern ist bei Nichteinigung den Krankenkassen vom Gesetzgeber letztlich die Bestimmung eines Bemessungsfaktors für die Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 KHG überlassen. Gleichwohl bleibt mit Blick auf den dargestellten Aufbau des Pflegesatzverfahrens fraglich, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV, die als Teil der Gesamtvereinbarung ebenfalls durch freiwillige Einigung zustande kommt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 BPflV), durch gerichtliche Entscheidung gezwungen werden könnten, etwa dann, wenn sich die Beklagten gerade gegenüber dem Kläger in willkürlicher Weise einer entsprechenden Vereinbarung trotz für alle Beteiligten offensichtlicher Erforderlichkeit einer Erhöhung der Obergrenze für den Gesamtbetrag verschlössen (vgl. dazu Dietz/Bofinger, a.a.O. § 3 KHEntgG Anm. 5; § 6 BPflV Anm. 2.7; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl., Erl. § 6 S. 223). Im Übrigen erscheint die hierbei vom Verwaltungsgericht gewählte Lösung einer Verurteilung der Beklagten zur Aufnahme von Neuverhandlungen über eine Veränderung der Fallzahlen „auf der Basis“ einer bestimmten Fallzahl für die Beteiligten wenig hilfreich, da sie ein (erneutes) Scheitern der Verhandlungen nicht ausschließt und zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen kann. Zu denken wäre eher an eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB62 Satz 2 VwVfG, § 61 SGB X; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, - 7 C 6/88 -, BVerwGE 84, 236), um eine sach- und interessengerechte Lösung solcher einer vertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmung durchaus vergleichbaren Konfliktfälle der vorliegenden Art, die mit Blick auf § 4 KHG der Billigkeit entspricht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die Garantie der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, 510), wegen Fehlens der entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit der Schiedsstelle durch richterliche Leistungsbestimmung im Wege eines rechtsgestaltenden Urteils zu erreichen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 05.04.2005 - 9 S 2790/04 - und in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, a.a.O.).Letztlich bedarf es aber einer abschließenden Klärung dieser Fragen im vorliegenden Verfahren nicht. Denn die Beklagten haben sich ihrer durch § 6 Abs. 1 Satz 6 BPflV vorgeschriebenen Verhandlungspflicht nicht in einer Weise entzogen, die eine richterliche Leistungsbestimmung derzeit erforderlich machte.
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1.5 Der Gesamtbetrag für die Erlöse ist in einem zweistufigen Verfahren festzulegen. Den ersten Schritt bildet die Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets, das nach § 6 abs. 1 satz 1 bpflv die Vorgaben des § 3 BPflV - etwa die Leistungsgerechtigkeit und wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses - zu beachten hat und bei dem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV u.a. Verkürzungen der Verweildauern und die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen zu berücksichtigen sind. Bereits auf dieser Stufe ist aber zur Bestimmung des medizinisch leistungsgerechten Budgets erforderlich, dass sich die Beteiligten über die voraussichtliche Zahl der Behandlungsfälle im künftigen Pflegesatzzeitraum einigen. Dieses leistungsgerechte Budget ist in einem zweiten Schritt nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BPflV der Erlösobergrenze gegenüberzustellen, die im Rahmen der Deckelung der Krankenhausausgaben eine Kappungsgrenze darstellt. Bleibt das leistungsgerechte Budget unterhalb der Erlösobergrenze, so ist es von den Pflegesatzparteien zu vereinbaren. Überschreitet es die Erlösobergrenze, so ergibt diese den maßgebenden Vereinbarungsbetrag. In diesen Rahmen fügt sich die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV ein, wonach der Gesamtbetrag den um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten darf, soweit die anschließend aufgeführten Tatbestände dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, a.a.O.). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift führen die in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV genannten Sondertatbestände aber nicht generell zu einer Überschreitung der Veränderungsrate. Ein Überschreiten ist nur zulässig, soweit ein Tatbestand dies „erforderlich macht“. Insbesondere hat das Krankenhaus nach Vorstehendem keinen Anspruch auf eine pauschale Budgetfortschreibung in Höhe der Veränderungsrate und keinen Anspruch auf eine generelle Finanzierung der Sondertatbestände außerhalb der Obergrenze. Ein Automatismus dahin, dass nur der um die Veränderungsrate erhöhte Gesamtbetrag der Erlöse des Vorjahres medizinisch leistungsgerecht ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das folgt daraus, dass das Merkmal der medizinischen Leistungsgerechtigkeit keine abschließende und alternativlose Bestimmung des dem Krankenhaus zustehenden Budgets ermöglicht. Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Pflegesatzverhandlungen, den Leistungsumfang des Krankenhauses und die Höhe des angemessenen Entgelts festzulegen. Der Umstand, dass im Vorjahr eine Vergütungsregelung vereinbart oder festgesetzt worden ist, die dem Gebot der medizinischen Leistungsgerechtigkeit genügte, besagt daher nicht, dass diese Vergütung auch der unverrückbare Grundstein der für das Folgejahr zu treffenden Regelungen sei. Vielmehr ist das medizinisch leistungsgerechte Budget für jedes Pflegesatzjahr neu zu ermitteln und festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 B 71/06 -, a.a.O.). Verbleibt danach bei leistungsgerechter Finanzierung noch ein finanzieller Spielraum bis zur Höhe der Veränderungsrate, so ist zunächst dieser zur Finanzierung der Tatbestände heranzuziehen (vgl. auch Tuschen/Quaas, a.a.O., S. 218). Innerhalb dieser Obergrenze kann danach andererseits etwa auch eine Veränderung der Fallzahlen ohne weiteres vereinbart oder von der Schiedsstelle bei ihrer Festsetzung berücksichtigt werden, da der Ausschluss des § 19 Abs. 3 BPflV insoweit nicht gilt. So kann der Kläger die eingetretene Veränderung der Fallzahlen im Rahmen des unverändert beanspruchten Auslastungsgrades nur mit einer eingetretenen Verkürzung der durchschnittlichen Verweildauer begründen. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, kann deswegen die Schiedsstelle angerufen werden, die hierüber schon im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPflV entscheiden muss. Insofern bedarf es danach erst der Ermittlung des leistungsgerechten Budgets nach § 12 Abs. 1 BPflV für den Pflegesatzzeitraum 2003, bevor die Erhöhung der Obergrenze des § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV durch die nachfolgenden Ausdeckelungstatbestände und eine etwaige fehlende Verhandlungsbereitschaft der Beklagten hierzu in den Blick genommen werden kann.
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Bereits an dieser Grundvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Das leistungsgerechte Budget für den Pflegesatzzeitraum 2003 ist bisher weder vereinbart, noch von der Schiedsstelle ermittelt. Eine einvernehmliche und ebenfalls nach § 19 Abs. 3 BPflV nicht schiedsstellenfähige Fortschreibung des Budgets nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen schon deshalb auch nicht in Betracht gekommen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei der Vereinbarung des Budgets nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPflV Verkürzungen der Verweildauern zu berücksichtigen sind, die schon zu einer Verminderung des leistungsgerechten Budgets und nicht etwa der Obergrenze führen können. Es ist im vorliegenden Fall auch keineswegs so, dass die Beklagten gegen die vom Kläger vorgelegte Leistungs- und Kalkulationsaufstellung keine substantiierten Einwendungen erhoben hätten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41/04 -, a.a.O.). Sie haben vielmehr bereits im Schiedsstellenverfahren Einwände geltend gemacht, die geeignet sind, das medizinisch leistungsgerechte Budget auf einen unter der Erlösobergrenze liegenden Betrag zurückzuführen bzw. jedenfalls etwaige erforderliche Mehrkosten durch eine Fallzahlerhöhung durch Kostenersparnisse aufgrund der Verweildauerverkürzung innerhalb der Obergrenze zumindest teilweise auszugleichen.
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Neben der ihrer Meinung nach fehlenden Konkretisierung zu behandelnder Mehrfälle weisen die Beklagten insbesondere zutreffend darauf hin, dass bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze für die Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal ein Verhandlungsspielraum für Veränderungen der Fallzahlen gar nicht besteht. Vielmehr sind für das psychiatrische Fachkrankenhaus des Klägers - unstreitig - insoweit die Maßstäbe und Grundsätze der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2930; m.sp.Änd.) - Psych-PV - zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Psych-PV; § 3 Abs. 1 Satz 4 BPflV). Zur Ermittlung des Personalbedarfs vereinbaren die Vertragsparteien hierzu nach § 4 Abs. 2 Psych-PV die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen. Die Personalbemessung erfolgt dann nach näherer Maßgabe der §§ 5 ff. Psych-PV auf der Basis von benötigten Minutenzahlen je Patient und Woche getrennt nach verschiedenen Berufsgruppen. Nach diesem Bemessungssystem anhand von Stichtagserhebungen zur durchschnittlichen Patientenzahl ist die jährliche „Fallzahl“ und deren Steigerung grundsätzlich unerheblich. Soweit aus diesen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eine erforderliche Budgeterhöhung über die Kappungsgrenze hinaus hergeleitet wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Überschreitung allein nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV zu beurteilen, ohne dass es einer Vereinbarung über eine Veränderung der Fallzahlen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV bedarf. Dies gilt auch, soweit die Vertragsparteien nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV die Zahl der Personalstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Psych-PV abweichend und mit besonderer Begründung in der Pflegersatzvereinbarung vereinbaren, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist, da es sich auch insoweit um „Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV handelt. Einigen sich die Vertragsparteien zur Personalbemessung und den daraus folgenden pflegesatzfähigen Mehrkosten insoweit nicht, kann uneingeschränkt die Schiedsstelle angerufen werden, da § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV in § 19 Abs. 3 BPflV nicht genannt ist. In der vom Kläger vorgelegten Leistungs- und Kalkulationsaufstellung - L 2 Personal des Krankenhauses - sind aber gleichwohl Mehrkosten für dieses Personal wegen Fallzahlerhöhung enthalten, ohne dass darüber eine verbindliche Einigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 Psych-PV erzielt wurde. Die Schiedsstelle hat darüber bisher ebenfalls nicht befunden. Das vom Kläger geforderte medizinisch leistungsgerechte Budget beruht danach schon deshalb auf keiner ordnungsgemäßen Ermittlung, ohne dass dies im vorliegenden Verfahren einer Beweiserhebung bedürfte. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich der übrigen pflegesatzfähigen Kosten nach § 2 Abs. 2 Psych-PV die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze, mithin auch § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV unberührt bleiben. Denn diese sind für den hier geltend gemachten Leistungsanspruch für eine Fallzahlenvereinbarung einer gesonderten Betrachtung nicht zugänglich.
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1.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger vorgenommene Ermittlung der „erforderlichen“ Mehrkosten wegen der angestrebten Veränderung der Fallzahlen, die zu der Erhöhung der Obergrenze führen sollen, auch sonst für den Senat nicht nachvollziehbar sind.
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Ausweislich seiner Forderung für den Pflegesatzzeitraum (LKA - L Leistungsdaten/L 1 Belegungsdaten des Krankenhauses) strebt er die Fallzahlveränderung im vollstationären Bereich für den Pflegesatzzeitraum 2003 im Rahmen des gegenüber dem Pflegesatzzeitraum 2002 unverändert bleibenden und nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten nach wie vor gebilligten Auslastungsgrades von 94,26%, mithin 72549 Berechnungstagen an, indem die durchschnittliche Verweildauer von 34,63 Tagen auf 32,39 Tagen verringert werden soll (78.441 BT - 5892 BT (teilstationär) = 72.549 BT (vollstationär) : 32,39 = 2239,86 gegenüber 72.549 BT : 34,63 = 2094,98). Dies bedeutet zum einen, dass der Kläger bei Vereinbarung einer solchen Verweildauer und gleichbleibender Anzahl von Berechnungstagen auch die geltend gemachten 145 Mehrfälle im Rahmen des lediglich um die Veränderungsrate und unstreitige Mehrforderungen nach der Psych-PV fortgeschriebenen Budgets auch im Hinblick auf die sogenannten fallvariablen Kosten, die ja ausgehend von der niedrigeren Fallzahl 2095 auch im Budget 2002 enthalten sind, vergütet bekäme und auch ohne diese Vereinbarung tatsächlich vergütet bekommen hat, ohne dass insoweit zu seinen Lasten ein Mehrausgleich nach § 12 Abs. 2 BPflV F.2004 stattzufinden hat. Denn eine abweichende Belegung im Sinne dieser Vorschrift wäre trotz einer tatsächlichen Fallzahlerhöhung in diesem Umfang nicht eingetreten. Andererseits ist aber bereits dadurch die Annahme der Beklagten widerlegt, eine Vergütung erforderlicher Mehrkosten wegen Fallzahlveränderungen könne über den Mehrerlösausgleich erfolgen. Denn dem Kläger geht es um Personal- und Sachkosten, die typischerweise und unmittelbar mit der Neuaufnahme eines jeden Patienten verbunden sind (z.B. Aufnahmeprozedur, bei jedem Neupatienten durchgeführte Erstuntersuchungen u.s.w.) und deshalb unabhängig von der Verweildauer umso mehr anfallen, als mehr Patienten trotz gleicher Anzahl von Berechnungstagen in das Krankenhaus aufgenommen und behandelt werden. Diese Mehrkosten stehen selbst dann mit dem Mehrerlösausgleich in keinem direkten Zusammenhang, wenn eine tatsächlich noch größere Fallzahlenveränderung auch zu einer Erhöhung des Auslastungsgrades führt. Der im Pflegesatzzeitraum 2004 tatsächlich durchgeführte Mehrerlösausgleich für 2003 erfolgte dementsprechend auch nur deshalb, weil vom Kläger mehr Berechnungstage aufgrund einer noch größeren als der geforderten Veränderung der Fallzahlen abgerechnet wurden. Gleichwohl erscheinen die vom Kläger hierfür geltend gemachten Mehrkosten zu hoch.
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Der Kläger macht geltend, dass die 145 zusätzlichen Fälle ungeachtet von Einsparungen bei allen 2095 bzw. 2240 Behandlungsfällen aufgrund der Verweildauerverkürzungen Mehrkosten in Höhe von 596.929,-- EUR verursachen würden. Dies wären 4.116,75 EUR pro zusätzlichem Fall. Nach Erörterung seines vorgelegten Berechnungsschemas zur Ermittlung der verursachten Mehrkosten in der mündlichen Verhandlung geht der Kläger von folgender Berechnungsweise aus: Aus den Gesamterlösen des Jahres 2002 ohne Ausgleiche, der Anzahl der Berechnungstage 2002 und der durchschnittlichen Verweildauer 2002 ermittelt er unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verweildauern in den einzelnen Behandlungsbereichen die durchschnittlichen Kosten pro Fall (ca. 7.500,-- EUR bezogen auf das gesamte Krankenhaus). Von diesen Kosten schätzt er 45% als verweildauerabhängig und 55% als fallvariabel ein. Die nach seiner Ansicht fallvariablen Kosten multipliziert er mit der Anzahl der angestrebten Mehrfälle und nimmt das Ergebnis als Betrag seiner Mehrforderung. Ob diese Aufteilung der Kosten für allgemeine Betrachtungen zutreffend ist, mag dahinstehen. Im vorliegenden Zusammenhang übersieht der Kläger jedoch, dass er für alle 145 Mehrfälle auch die fallvariablen Kosten bezogen auf eine Fallzahl von 2095 mit dem bisherigen lediglich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV erhöhten Budget bereits erhalten würde und auch tatsächlich erhalten hat und bei Zugrundelegung seines Berechnungsschemas mithin in dieser Höhe durch Umlegung auf den Pflegesatz für alle Behandlungsfälle nochmals in dieser Höhe erhalten würde. Er kann jedoch im Rahmen der Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets und des Ausdeckelungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV - abgesehen von den ohnehin vorliegenden Besonderheiten zur Ermittlung des Personalbedarfs nach der Psych-PV - nur solche Mehrkosten geltend machen, die durch die Veränderung der Fallzahlen um diese 145 Mehrfälle über die im Pflegesatz des Vorjahres - und im vom Kläger errechneten durchschnittlichen Tagessatz pro Fall - bereits enthaltenen fallvariablen Kosten hinaus entstehen sollen. Hierzu sind bisher fehlende konkrete und nachvollziehbare Darlegungen erforderlich, die die Prüfung ermöglichen, in welcher Höhe das medizinisch leistungsgerechte Budget unter gleichzeitiger Berücksichtigung der hier für eine Fallzahlerhöhung zwingend notwendigen Verweildauerverkürzung in allen Behandlungsfällen festzusetzen ist und ob eine Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze danach überhaupt erforderlich ist. Erst dann könnte sich die Frage stellen, ob die Beklagten entsprechende Verhandlungen willkürlich verweigert haben. Die Beklagten haben dazu in der mündlichen Verhandlung im Übrigen angedeutet, dass sie sich aus den Vorgaben der Psych-PV rechnerisch ergebenden Fallzahlsteigerungen nicht verschließen würden. Der Senat geht davon aus, dass dies nach den ausführlichen Erörterungen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dann auch für die nicht von der Psych-PV erfassten Kostenbereiche gilt, da eine unterschiedliche Handhabung aufgrund des Vorrangs von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV wohl kaum vertretbar erscheint. Insofern ist den Beteiligten eine gütliche Einigung auch mit Blick auf das noch laufende Genehmigungsverfahren für die Schiedsstellenentscheidung nahezulegen. Der vorliegenden Klage muss jedoch der Erfolg versagt bleiben.
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2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der höchsthilfsweise gestellte Feststellungsantrag, über den nunmehr nach Abweisung der ersten Hilfsantrages noch zu befinden ist, ebenfalls keinen Erfolg haben kann.
34 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 17. April 2007
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 596.929.-- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - 9 S 1006/06

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - 9 S 1006/06 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 18 Pflegesatzverfahren


(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung


(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermitt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 64


Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags


(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 13 Schiedsstelle


(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertr

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser,2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhaus

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 3 Grundlagen


Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,1a.ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 4 Leistungsbezogener Vergleich


(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte,

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene


Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die De

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 4


Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskost

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 12 Vorläufige Vereinbarung


Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufe

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - 9 S 1006/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - 9 S 1006/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2005 - 9 S 943/04

bei uns veröffentlicht am 01.03.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2002 - 8 K 2591/00 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten de

Referenzen

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser,
2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
6.
das Verfahren nach § 18,
7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2002 - 8 K 2591/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine an den Pflegesatzverhandlungen beteiligte Sozialleistungsträgerin, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs, durch den der Gesamtbetrag der Erlöse und das Budget des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen sowie die daraus abgeleiteten Pflegesätze für das Jahr 2000 festgelegt wurden.
Bei den Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2000 konnten sich die Klägerin und die Beigeladene im Wesentlichen in zwei Punkten nicht einigen. Zum einen machte die Beigeladene bei der Berechnung des Gesamtbetrages und des Budgets 2000 zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund einer geänderten Krankenhausplanung geltend, die nach ihrer Auffassung eine Überschreitung des um die Veränderungsrate erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 erforderlich machen. Grund hierfür war die Tatsache, dass der Beigeladenen mit Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.06.1999 die Planbetten in der Neurologie von bisher 41 auf 51 Betten erhöht wurden. Davon waren 15 Betten zur Versorgung von Epileptikern vorgesehen. Die neue Epilepsiestation der Beigeladenen wurde zum 01.01.2000 mit insgesamt 12 Betten in Betrieb genommen, wovon sich 7 Betten räumlich in der neuen Epilepsiestation befanden; 5 weitere Betten wurden innerhalb der Neurologiestation umgewidmet. Für die 7 neuen Betten machte die Beigeladene ursprünglich eine Erhöhung des Budgets um DM 1.733.312,-- geltend. Nachdem die Klägerin diese Erhöhung zunächst dem Grunde nach und hilfsweise auch in der Höhe bestritten hatte, setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 12.10.2000 den Erhöhungsbetrag für die 7 neuen Betten auf DM 1.301.230,-- fest. Diese Festsetzung wird von der Klägerin nicht mehr angegriffen. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass sich insbesondere diese Erhöhung nicht auf das festzusetzende Budget und den Gesamtbetrag für das Jahr 2000 auswirke, da der von der Beigeladenen berechnete Gesamtbetrag und das Budget einer zusätzlichen Kappungsberechnung zu unterwerfen seien. Sie meint, der in § 71 SGB V formulierte Grundsatz der Beitragssatzstabilität gestatte im Ergebnis nur die Festsetzung eines Gesamtbetrages bis zur Höhe des um die Veränderungsrate erhöhten (unbereinigten) Gesamtbetrages des Vorjahres, d.h. eines um das 1,0143-fache erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 (hier: DM 51.123.276,--). Dieser Auffassung ist die Schiedsstelle nicht gefolgt. Sie hat mit Beschluss vom 12.10.2000 zunächst dargelegt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach ihrer Auffassung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - zu beachten sei. Aus diesem Grund hatte sie das Verfahren bis zum 06.11.2000 ausgesetzt, um den Beteiligten Gelegenheit zur Einigung zu geben.
In der Folgezeit stimmten - mit Ausnahme der Klägerin - alle weiteren beteiligten Sozialleistungsträger der Pflegesatzvereinbarung zu. Auf den, auf der Grundlage des Beschlusses der Schiedsstelle vom 12.10.2000 korrigierten Antrag der Beigeladenen setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 14.11.2000 den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 BPflV) und das Budget (§ 12 Abs. 1 BPflV) auf DM 53.322.962,-- fest. Dieser Beschluss der Schiedsstelle wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 genehmigt.
Am 21.12.2000 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sowohl die Schiedsstelle als auch das Regierungspräsidium hätten zu Unrecht eine zusätzlich Kappung nach § 71 Abs. 2 SGB V abgelehnt. § 71 Abs. 1 SGB V verweise ausdrücklich auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - und beziehe damit den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in die Vergütung von Krankenhausleistung mit ein. Dass § 17 KHG nur auf § 71 Abs. 1 SGB V verweise, schließe die Geltung des § 71 Abs. 2 SGB V nicht aus. In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V sei geregelt, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zulässig sei, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden. Dies könne bei systematischer Auslegung des § 6 BPflV nur bedeuten, dass bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV auch die gesetzgeberische Anordnung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit zu berücksichtigen sei. Praktisch bedeute dies, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV jeweils darzulegen sei, wie und wo sich Einsparungen an anderer Stelle, ggf. bei anderen Einrichtungen, ergeben könnten. Nur so werde der unbedingte Vorrang der Beitragssatzstabilität nicht unterlaufen.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Regierungspräsidium für das Jahr 2000 genehmigte - rechnerisch unstreitige - Gesamtbetrag der Erlöse der Beigeladenen sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Anwendung von § 71 SGB V auf der Basis des Gesamtbetrages des Vorjahres zu begrenzen. Zwar enthalte der in § 71 SGB V geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität die Grundregel für alle Leistungsbereiche. Für den Krankenhausbereich sei jedoch mit § 6 BPflV eine spezielle Regelung geschaffen worden, die angesichts ihrer Spezialität Vorrang gegenüber dieser Grundregel habe. Dies gelte selbst dann, wenn dadurch das Ziel der Beitragssatzstabilität nicht erreicht werden könne. In § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV sei eigenständig geregelt, dass und wie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei. Aus dem Gesamtsystem der Regelungen lasse sich kein Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Auffassung entnehmen, wonach zur Ergänzung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV aus § 71 SGB V eine zweite Schranke herzuleiten sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Normenhierarchie. Sowohl § 71 SGB V als auch § 6 BPflV hätten ihre maßgebliche Fassung durch das GKV-GRG 2000 erhalten und seien deshalb beide als formelles Gesetz einzustufen. Dass § 6 BPflV durch Rechtsverordnung geändert werden könne, sei insoweit ohne Belang.
Mit Zulassung durch den Senat hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 6 BPflV aufgrund seiner Spezialität Vorrang gegenüber der Grundregel des § 71 SGB V habe. Vielmehr erfordere das Verhältnis von § 6 BPflV zu § 71 SGB V eine differenziertere Betrachtung. Werde in Anwendung von § 6 BPflV ein Gesamtbetrag errechnet, der über dem um die Veränderungsrate fortgeschriebenen Gesamtbetrages des Vorjahres liege, so sei dieser gemäß § 71 SGB V entsprechend zu kappen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Beitragssatzstabilität sei bei der Anwendung des § 6 BPflV nur dann zulässig, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten sei. Die in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 5 bzw. in § 6 Abs. 4 Satz 2 BPflV genannten Ausdeckelungstatbestände ließen eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zu, wenn die dort genannten Umstände dies erforderlich machen würden. Dies sei nur dann der Fall, wenn Wirtschaftlichkeitsreserven des Krankenhauses bereits ausgeschöpft seien. In allen anderen Fällen müssten zunächst diese Reserven genutzt werden, bevor die Veränderungsrate überschritten werden könne. Eine Erforderlichkeitsprüfung in diesem Sinne sei jedoch bislang nicht durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.10.2002 - 8 K 2591/00 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor: Das Pflegesatzrecht schließe den sozialleistungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität konkretisierend ein und erstrecke ihn im Ergebnis über § 71 SGB V hinaus auf die Pflegesätze für sämtliche Krankenhausbenutzer, d.h. auch für Versicherte einer privaten Krankenkasse. Schon daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines eigenständigen und in sich geschlossenen Pflegesatzrechts. § 71 SGB V enthalte bereits nach der Gesetzesterminologie nur eine Grundsatzregelung. Dieser Grundsatz bedürfe insbesondere im Pflegesatzrecht einer besonderen Ausgestaltung. Dies werde zum einen durch die Ermittlung eines periodengerechten Gesamtbetrages als Basisbetrag für die Fortschreibung um die Veränderungsrate erreicht. Darüber hinaus sehe das Pflegesatzrecht in § 6 Abs. 3 BPflV dann eine Berichtigung des vereinbarten Gesamtbetrages des Vorjahres vor, wenn die BAT-Entwicklung die Veränderungsrate überstiegen habe. Auch dies werde außerhalb der Veränderungsrate berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BPflV). Daneben lasse das Pflegesatzrecht mit so genannten Ausdeckelungstatbeständen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV) ausdrücklich eine Überschreitung der Veränderungsrate bis zur Gesamtbetragsobergrenze zu. Diesen Ausnahmeregelungen lägen einerseits gesundheitspolitische Erwägungen oder allgemein-politische Erwägungen zugrunde. Diese Gesamtbetragsobergrenze sei nicht zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob noch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden könnten. Sie ergäbe sich grundsätzlich unabhängig von den Kosten des Krankenhauses und damit auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Die Kosten des Krankenhauses und damit die wirtschaftliche Leistungserbringung spiele bei der Ermittlung der Gesamtbetragsobergrenze nur für die Frage eine Rolle, ob die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung der Veränderungsrate „erforderlich“ machen würden. Erste Voraussetzung hierfür sei sicherlich, dass die Ausdeckelungstatbestände zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten gegenüber den bisherigen Kosten führten. Kosten, die bei sparsamer Wirtschaftsführung nicht entstünden, könnten auch nicht erforderlich im Sinne der Ausdeckelungstatbestände sein. Habe man sich über die Höhe der wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Mehrkosten geeinigt, stelle sich allein die Frage, ob eine dergestalt erhöhte Obergrenze mindestens einem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspreche. Da der Gesamtbetrag 2000 auf dem vereinbarten Gesamtbetrag 1999 aufbaue und die Klägerin neue Unwirtschaftlichkeiten nicht vorgetragen habe, sei vorliegend von einem leistungsgerechtem Gesamtbetrag auszugehen.
12 
Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 01.03.2005 wird verwiesen. Ihm liegen die vom Regierungspräsidium vorgelegten Verwaltungsakten (7 Bände) sowie die zur Sache gehörenden Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
22 
Rechtsmittelbelehrung
23 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
24 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
25 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
27 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
28 
Beschluss vom 01. März 2005
29 
Der Streitwert des Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.12.2002 für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 470.679,24 festgesetzt.
30 
Gründe
31 
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache zu bestimmen. Strittig war im Pflegesatzverfahren, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt haben, der Betrag von DM 2.199.686,-- (Differenz von DM 53.322.962,-- und DM 51.123.276,--). Die Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bemisst sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand dieses Betrages insgesamt, sondern anhand des Belegungsanteils der Mitglieder der Klägerin in Höhe von 41,85 % in dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen. Aus diesem Belegungsanteil ergibt sich, in welcher Höhe die Mitglieder der Klägerin aufgrund der von der Schiedsstelle abgelehnten Kappung des Gesamtbetrages und des Budgets voraussichtlich mit Mehrkosten belastet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.01.1997 - 9 S 2277/95 -, Arztrecht 1998, 95 und vom 17.08.2004 - 9 S 1460/04 -; vgl. auch Nr. II 20.2 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563). Davon ausgehend war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 41,85 % von DM 2.199.686,--, d.h. auf EUR 470.679,24 (= DM 920.568,59), festzusetzen.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen

1.
die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen,
2.
die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2,
3.
die vereinbarten Entgelte sowie
4.
die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.
Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen
1.
nach Leistungen oder Leistungsgruppen differenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten,
2.
die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie
3.
der Umfang der personellen Ausstattung.
Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern.

(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2002 - 8 K 2591/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine an den Pflegesatzverhandlungen beteiligte Sozialleistungsträgerin, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs, durch den der Gesamtbetrag der Erlöse und das Budget des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen sowie die daraus abgeleiteten Pflegesätze für das Jahr 2000 festgelegt wurden.
Bei den Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2000 konnten sich die Klägerin und die Beigeladene im Wesentlichen in zwei Punkten nicht einigen. Zum einen machte die Beigeladene bei der Berechnung des Gesamtbetrages und des Budgets 2000 zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund einer geänderten Krankenhausplanung geltend, die nach ihrer Auffassung eine Überschreitung des um die Veränderungsrate erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 erforderlich machen. Grund hierfür war die Tatsache, dass der Beigeladenen mit Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.06.1999 die Planbetten in der Neurologie von bisher 41 auf 51 Betten erhöht wurden. Davon waren 15 Betten zur Versorgung von Epileptikern vorgesehen. Die neue Epilepsiestation der Beigeladenen wurde zum 01.01.2000 mit insgesamt 12 Betten in Betrieb genommen, wovon sich 7 Betten räumlich in der neuen Epilepsiestation befanden; 5 weitere Betten wurden innerhalb der Neurologiestation umgewidmet. Für die 7 neuen Betten machte die Beigeladene ursprünglich eine Erhöhung des Budgets um DM 1.733.312,-- geltend. Nachdem die Klägerin diese Erhöhung zunächst dem Grunde nach und hilfsweise auch in der Höhe bestritten hatte, setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 12.10.2000 den Erhöhungsbetrag für die 7 neuen Betten auf DM 1.301.230,-- fest. Diese Festsetzung wird von der Klägerin nicht mehr angegriffen. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass sich insbesondere diese Erhöhung nicht auf das festzusetzende Budget und den Gesamtbetrag für das Jahr 2000 auswirke, da der von der Beigeladenen berechnete Gesamtbetrag und das Budget einer zusätzlichen Kappungsberechnung zu unterwerfen seien. Sie meint, der in § 71 SGB V formulierte Grundsatz der Beitragssatzstabilität gestatte im Ergebnis nur die Festsetzung eines Gesamtbetrages bis zur Höhe des um die Veränderungsrate erhöhten (unbereinigten) Gesamtbetrages des Vorjahres, d.h. eines um das 1,0143-fache erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 (hier: DM 51.123.276,--). Dieser Auffassung ist die Schiedsstelle nicht gefolgt. Sie hat mit Beschluss vom 12.10.2000 zunächst dargelegt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach ihrer Auffassung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - zu beachten sei. Aus diesem Grund hatte sie das Verfahren bis zum 06.11.2000 ausgesetzt, um den Beteiligten Gelegenheit zur Einigung zu geben.
In der Folgezeit stimmten - mit Ausnahme der Klägerin - alle weiteren beteiligten Sozialleistungsträger der Pflegesatzvereinbarung zu. Auf den, auf der Grundlage des Beschlusses der Schiedsstelle vom 12.10.2000 korrigierten Antrag der Beigeladenen setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 14.11.2000 den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 BPflV) und das Budget (§ 12 Abs. 1 BPflV) auf DM 53.322.962,-- fest. Dieser Beschluss der Schiedsstelle wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 genehmigt.
Am 21.12.2000 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sowohl die Schiedsstelle als auch das Regierungspräsidium hätten zu Unrecht eine zusätzlich Kappung nach § 71 Abs. 2 SGB V abgelehnt. § 71 Abs. 1 SGB V verweise ausdrücklich auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - und beziehe damit den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in die Vergütung von Krankenhausleistung mit ein. Dass § 17 KHG nur auf § 71 Abs. 1 SGB V verweise, schließe die Geltung des § 71 Abs. 2 SGB V nicht aus. In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V sei geregelt, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zulässig sei, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden. Dies könne bei systematischer Auslegung des § 6 BPflV nur bedeuten, dass bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV auch die gesetzgeberische Anordnung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit zu berücksichtigen sei. Praktisch bedeute dies, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV jeweils darzulegen sei, wie und wo sich Einsparungen an anderer Stelle, ggf. bei anderen Einrichtungen, ergeben könnten. Nur so werde der unbedingte Vorrang der Beitragssatzstabilität nicht unterlaufen.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Regierungspräsidium für das Jahr 2000 genehmigte - rechnerisch unstreitige - Gesamtbetrag der Erlöse der Beigeladenen sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Anwendung von § 71 SGB V auf der Basis des Gesamtbetrages des Vorjahres zu begrenzen. Zwar enthalte der in § 71 SGB V geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität die Grundregel für alle Leistungsbereiche. Für den Krankenhausbereich sei jedoch mit § 6 BPflV eine spezielle Regelung geschaffen worden, die angesichts ihrer Spezialität Vorrang gegenüber dieser Grundregel habe. Dies gelte selbst dann, wenn dadurch das Ziel der Beitragssatzstabilität nicht erreicht werden könne. In § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV sei eigenständig geregelt, dass und wie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei. Aus dem Gesamtsystem der Regelungen lasse sich kein Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Auffassung entnehmen, wonach zur Ergänzung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV aus § 71 SGB V eine zweite Schranke herzuleiten sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Normenhierarchie. Sowohl § 71 SGB V als auch § 6 BPflV hätten ihre maßgebliche Fassung durch das GKV-GRG 2000 erhalten und seien deshalb beide als formelles Gesetz einzustufen. Dass § 6 BPflV durch Rechtsverordnung geändert werden könne, sei insoweit ohne Belang.
Mit Zulassung durch den Senat hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 6 BPflV aufgrund seiner Spezialität Vorrang gegenüber der Grundregel des § 71 SGB V habe. Vielmehr erfordere das Verhältnis von § 6 BPflV zu § 71 SGB V eine differenziertere Betrachtung. Werde in Anwendung von § 6 BPflV ein Gesamtbetrag errechnet, der über dem um die Veränderungsrate fortgeschriebenen Gesamtbetrages des Vorjahres liege, so sei dieser gemäß § 71 SGB V entsprechend zu kappen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Beitragssatzstabilität sei bei der Anwendung des § 6 BPflV nur dann zulässig, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten sei. Die in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 5 bzw. in § 6 Abs. 4 Satz 2 BPflV genannten Ausdeckelungstatbestände ließen eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zu, wenn die dort genannten Umstände dies erforderlich machen würden. Dies sei nur dann der Fall, wenn Wirtschaftlichkeitsreserven des Krankenhauses bereits ausgeschöpft seien. In allen anderen Fällen müssten zunächst diese Reserven genutzt werden, bevor die Veränderungsrate überschritten werden könne. Eine Erforderlichkeitsprüfung in diesem Sinne sei jedoch bislang nicht durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.10.2002 - 8 K 2591/00 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor: Das Pflegesatzrecht schließe den sozialleistungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität konkretisierend ein und erstrecke ihn im Ergebnis über § 71 SGB V hinaus auf die Pflegesätze für sämtliche Krankenhausbenutzer, d.h. auch für Versicherte einer privaten Krankenkasse. Schon daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines eigenständigen und in sich geschlossenen Pflegesatzrechts. § 71 SGB V enthalte bereits nach der Gesetzesterminologie nur eine Grundsatzregelung. Dieser Grundsatz bedürfe insbesondere im Pflegesatzrecht einer besonderen Ausgestaltung. Dies werde zum einen durch die Ermittlung eines periodengerechten Gesamtbetrages als Basisbetrag für die Fortschreibung um die Veränderungsrate erreicht. Darüber hinaus sehe das Pflegesatzrecht in § 6 Abs. 3 BPflV dann eine Berichtigung des vereinbarten Gesamtbetrages des Vorjahres vor, wenn die BAT-Entwicklung die Veränderungsrate überstiegen habe. Auch dies werde außerhalb der Veränderungsrate berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BPflV). Daneben lasse das Pflegesatzrecht mit so genannten Ausdeckelungstatbeständen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV) ausdrücklich eine Überschreitung der Veränderungsrate bis zur Gesamtbetragsobergrenze zu. Diesen Ausnahmeregelungen lägen einerseits gesundheitspolitische Erwägungen oder allgemein-politische Erwägungen zugrunde. Diese Gesamtbetragsobergrenze sei nicht zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob noch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden könnten. Sie ergäbe sich grundsätzlich unabhängig von den Kosten des Krankenhauses und damit auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Die Kosten des Krankenhauses und damit die wirtschaftliche Leistungserbringung spiele bei der Ermittlung der Gesamtbetragsobergrenze nur für die Frage eine Rolle, ob die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung der Veränderungsrate „erforderlich“ machen würden. Erste Voraussetzung hierfür sei sicherlich, dass die Ausdeckelungstatbestände zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten gegenüber den bisherigen Kosten führten. Kosten, die bei sparsamer Wirtschaftsführung nicht entstünden, könnten auch nicht erforderlich im Sinne der Ausdeckelungstatbestände sein. Habe man sich über die Höhe der wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Mehrkosten geeinigt, stelle sich allein die Frage, ob eine dergestalt erhöhte Obergrenze mindestens einem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspreche. Da der Gesamtbetrag 2000 auf dem vereinbarten Gesamtbetrag 1999 aufbaue und die Klägerin neue Unwirtschaftlichkeiten nicht vorgetragen habe, sei vorliegend von einem leistungsgerechtem Gesamtbetrag auszugehen.
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Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 01.03.2005 wird verwiesen. Ihm liegen die vom Regierungspräsidium vorgelegten Verwaltungsakten (7 Bände) sowie die zur Sache gehörenden Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
22 
Rechtsmittelbelehrung
23 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
24 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
25 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
27 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
28 
Beschluss vom 01. März 2005
29 
Der Streitwert des Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.12.2002 für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 470.679,24 festgesetzt.
30 
Gründe
31 
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache zu bestimmen. Strittig war im Pflegesatzverfahren, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt haben, der Betrag von DM 2.199.686,-- (Differenz von DM 53.322.962,-- und DM 51.123.276,--). Die Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bemisst sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand dieses Betrages insgesamt, sondern anhand des Belegungsanteils der Mitglieder der Klägerin in Höhe von 41,85 % in dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen. Aus diesem Belegungsanteil ergibt sich, in welcher Höhe die Mitglieder der Klägerin aufgrund der von der Schiedsstelle abgelehnten Kappung des Gesamtbetrages und des Budgets voraussichtlich mit Mehrkosten belastet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.01.1997 - 9 S 2277/95 -, Arztrecht 1998, 95 und vom 17.08.2004 - 9 S 1460/04 -; vgl. auch Nr. II 20.2 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563). Davon ausgehend war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 41,85 % von DM 2.199.686,--, d.h. auf EUR 470.679,24 (= DM 920.568,59), festzusetzen.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser,
2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
6.
das Verfahren nach § 18,
7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2002 - 8 K 2591/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine an den Pflegesatzverhandlungen beteiligte Sozialleistungsträgerin, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs, durch den der Gesamtbetrag der Erlöse und das Budget des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen sowie die daraus abgeleiteten Pflegesätze für das Jahr 2000 festgelegt wurden.
Bei den Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2000 konnten sich die Klägerin und die Beigeladene im Wesentlichen in zwei Punkten nicht einigen. Zum einen machte die Beigeladene bei der Berechnung des Gesamtbetrages und des Budgets 2000 zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund einer geänderten Krankenhausplanung geltend, die nach ihrer Auffassung eine Überschreitung des um die Veränderungsrate erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 erforderlich machen. Grund hierfür war die Tatsache, dass der Beigeladenen mit Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.06.1999 die Planbetten in der Neurologie von bisher 41 auf 51 Betten erhöht wurden. Davon waren 15 Betten zur Versorgung von Epileptikern vorgesehen. Die neue Epilepsiestation der Beigeladenen wurde zum 01.01.2000 mit insgesamt 12 Betten in Betrieb genommen, wovon sich 7 Betten räumlich in der neuen Epilepsiestation befanden; 5 weitere Betten wurden innerhalb der Neurologiestation umgewidmet. Für die 7 neuen Betten machte die Beigeladene ursprünglich eine Erhöhung des Budgets um DM 1.733.312,-- geltend. Nachdem die Klägerin diese Erhöhung zunächst dem Grunde nach und hilfsweise auch in der Höhe bestritten hatte, setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 12.10.2000 den Erhöhungsbetrag für die 7 neuen Betten auf DM 1.301.230,-- fest. Diese Festsetzung wird von der Klägerin nicht mehr angegriffen. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass sich insbesondere diese Erhöhung nicht auf das festzusetzende Budget und den Gesamtbetrag für das Jahr 2000 auswirke, da der von der Beigeladenen berechnete Gesamtbetrag und das Budget einer zusätzlichen Kappungsberechnung zu unterwerfen seien. Sie meint, der in § 71 SGB V formulierte Grundsatz der Beitragssatzstabilität gestatte im Ergebnis nur die Festsetzung eines Gesamtbetrages bis zur Höhe des um die Veränderungsrate erhöhten (unbereinigten) Gesamtbetrages des Vorjahres, d.h. eines um das 1,0143-fache erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 (hier: DM 51.123.276,--). Dieser Auffassung ist die Schiedsstelle nicht gefolgt. Sie hat mit Beschluss vom 12.10.2000 zunächst dargelegt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach ihrer Auffassung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - zu beachten sei. Aus diesem Grund hatte sie das Verfahren bis zum 06.11.2000 ausgesetzt, um den Beteiligten Gelegenheit zur Einigung zu geben.
In der Folgezeit stimmten - mit Ausnahme der Klägerin - alle weiteren beteiligten Sozialleistungsträger der Pflegesatzvereinbarung zu. Auf den, auf der Grundlage des Beschlusses der Schiedsstelle vom 12.10.2000 korrigierten Antrag der Beigeladenen setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 14.11.2000 den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 BPflV) und das Budget (§ 12 Abs. 1 BPflV) auf DM 53.322.962,-- fest. Dieser Beschluss der Schiedsstelle wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 genehmigt.
Am 21.12.2000 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sowohl die Schiedsstelle als auch das Regierungspräsidium hätten zu Unrecht eine zusätzlich Kappung nach § 71 Abs. 2 SGB V abgelehnt. § 71 Abs. 1 SGB V verweise ausdrücklich auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - und beziehe damit den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in die Vergütung von Krankenhausleistung mit ein. Dass § 17 KHG nur auf § 71 Abs. 1 SGB V verweise, schließe die Geltung des § 71 Abs. 2 SGB V nicht aus. In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V sei geregelt, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zulässig sei, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden. Dies könne bei systematischer Auslegung des § 6 BPflV nur bedeuten, dass bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV auch die gesetzgeberische Anordnung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit zu berücksichtigen sei. Praktisch bedeute dies, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV jeweils darzulegen sei, wie und wo sich Einsparungen an anderer Stelle, ggf. bei anderen Einrichtungen, ergeben könnten. Nur so werde der unbedingte Vorrang der Beitragssatzstabilität nicht unterlaufen.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Regierungspräsidium für das Jahr 2000 genehmigte - rechnerisch unstreitige - Gesamtbetrag der Erlöse der Beigeladenen sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Anwendung von § 71 SGB V auf der Basis des Gesamtbetrages des Vorjahres zu begrenzen. Zwar enthalte der in § 71 SGB V geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität die Grundregel für alle Leistungsbereiche. Für den Krankenhausbereich sei jedoch mit § 6 BPflV eine spezielle Regelung geschaffen worden, die angesichts ihrer Spezialität Vorrang gegenüber dieser Grundregel habe. Dies gelte selbst dann, wenn dadurch das Ziel der Beitragssatzstabilität nicht erreicht werden könne. In § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV sei eigenständig geregelt, dass und wie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei. Aus dem Gesamtsystem der Regelungen lasse sich kein Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Auffassung entnehmen, wonach zur Ergänzung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV aus § 71 SGB V eine zweite Schranke herzuleiten sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Normenhierarchie. Sowohl § 71 SGB V als auch § 6 BPflV hätten ihre maßgebliche Fassung durch das GKV-GRG 2000 erhalten und seien deshalb beide als formelles Gesetz einzustufen. Dass § 6 BPflV durch Rechtsverordnung geändert werden könne, sei insoweit ohne Belang.
Mit Zulassung durch den Senat hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 6 BPflV aufgrund seiner Spezialität Vorrang gegenüber der Grundregel des § 71 SGB V habe. Vielmehr erfordere das Verhältnis von § 6 BPflV zu § 71 SGB V eine differenziertere Betrachtung. Werde in Anwendung von § 6 BPflV ein Gesamtbetrag errechnet, der über dem um die Veränderungsrate fortgeschriebenen Gesamtbetrages des Vorjahres liege, so sei dieser gemäß § 71 SGB V entsprechend zu kappen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Beitragssatzstabilität sei bei der Anwendung des § 6 BPflV nur dann zulässig, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten sei. Die in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 5 bzw. in § 6 Abs. 4 Satz 2 BPflV genannten Ausdeckelungstatbestände ließen eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zu, wenn die dort genannten Umstände dies erforderlich machen würden. Dies sei nur dann der Fall, wenn Wirtschaftlichkeitsreserven des Krankenhauses bereits ausgeschöpft seien. In allen anderen Fällen müssten zunächst diese Reserven genutzt werden, bevor die Veränderungsrate überschritten werden könne. Eine Erforderlichkeitsprüfung in diesem Sinne sei jedoch bislang nicht durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.10.2002 - 8 K 2591/00 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor: Das Pflegesatzrecht schließe den sozialleistungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität konkretisierend ein und erstrecke ihn im Ergebnis über § 71 SGB V hinaus auf die Pflegesätze für sämtliche Krankenhausbenutzer, d.h. auch für Versicherte einer privaten Krankenkasse. Schon daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines eigenständigen und in sich geschlossenen Pflegesatzrechts. § 71 SGB V enthalte bereits nach der Gesetzesterminologie nur eine Grundsatzregelung. Dieser Grundsatz bedürfe insbesondere im Pflegesatzrecht einer besonderen Ausgestaltung. Dies werde zum einen durch die Ermittlung eines periodengerechten Gesamtbetrages als Basisbetrag für die Fortschreibung um die Veränderungsrate erreicht. Darüber hinaus sehe das Pflegesatzrecht in § 6 Abs. 3 BPflV dann eine Berichtigung des vereinbarten Gesamtbetrages des Vorjahres vor, wenn die BAT-Entwicklung die Veränderungsrate überstiegen habe. Auch dies werde außerhalb der Veränderungsrate berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BPflV). Daneben lasse das Pflegesatzrecht mit so genannten Ausdeckelungstatbeständen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV) ausdrücklich eine Überschreitung der Veränderungsrate bis zur Gesamtbetragsobergrenze zu. Diesen Ausnahmeregelungen lägen einerseits gesundheitspolitische Erwägungen oder allgemein-politische Erwägungen zugrunde. Diese Gesamtbetragsobergrenze sei nicht zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob noch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden könnten. Sie ergäbe sich grundsätzlich unabhängig von den Kosten des Krankenhauses und damit auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Die Kosten des Krankenhauses und damit die wirtschaftliche Leistungserbringung spiele bei der Ermittlung der Gesamtbetragsobergrenze nur für die Frage eine Rolle, ob die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung der Veränderungsrate „erforderlich“ machen würden. Erste Voraussetzung hierfür sei sicherlich, dass die Ausdeckelungstatbestände zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten gegenüber den bisherigen Kosten führten. Kosten, die bei sparsamer Wirtschaftsführung nicht entstünden, könnten auch nicht erforderlich im Sinne der Ausdeckelungstatbestände sein. Habe man sich über die Höhe der wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Mehrkosten geeinigt, stelle sich allein die Frage, ob eine dergestalt erhöhte Obergrenze mindestens einem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspreche. Da der Gesamtbetrag 2000 auf dem vereinbarten Gesamtbetrag 1999 aufbaue und die Klägerin neue Unwirtschaftlichkeiten nicht vorgetragen habe, sei vorliegend von einem leistungsgerechtem Gesamtbetrag auszugehen.
12 
Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 01.03.2005 wird verwiesen. Ihm liegen die vom Regierungspräsidium vorgelegten Verwaltungsakten (7 Bände) sowie die zur Sache gehörenden Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
22 
Rechtsmittelbelehrung
23 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
24 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
25 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
27 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
28 
Beschluss vom 01. März 2005
29 
Der Streitwert des Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.12.2002 für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 470.679,24 festgesetzt.
30 
Gründe
31 
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache zu bestimmen. Strittig war im Pflegesatzverfahren, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt haben, der Betrag von DM 2.199.686,-- (Differenz von DM 53.322.962,-- und DM 51.123.276,--). Die Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bemisst sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand dieses Betrages insgesamt, sondern anhand des Belegungsanteils der Mitglieder der Klägerin in Höhe von 41,85 % in dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen. Aus diesem Belegungsanteil ergibt sich, in welcher Höhe die Mitglieder der Klägerin aufgrund der von der Schiedsstelle abgelehnten Kappung des Gesamtbetrages und des Budgets voraussichtlich mit Mehrkosten belastet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.01.1997 - 9 S 2277/95 -, Arztrecht 1998, 95 und vom 17.08.2004 - 9 S 1460/04 -; vgl. auch Nr. II 20.2 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563). Davon ausgehend war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 41,85 % von DM 2.199.686,--, d.h. auf EUR 470.679,24 (= DM 920.568,59), festzusetzen.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen

1.
die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen,
2.
die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2,
3.
die vereinbarten Entgelte sowie
4.
die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.
Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen
1.
nach Leistungen oder Leistungsgruppen differenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten,
2.
die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie
3.
der Umfang der personellen Ausstattung.
Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern.

(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2002 - 8 K 2591/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine an den Pflegesatzverhandlungen beteiligte Sozialleistungsträgerin, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs, durch den der Gesamtbetrag der Erlöse und das Budget des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen sowie die daraus abgeleiteten Pflegesätze für das Jahr 2000 festgelegt wurden.
Bei den Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2000 konnten sich die Klägerin und die Beigeladene im Wesentlichen in zwei Punkten nicht einigen. Zum einen machte die Beigeladene bei der Berechnung des Gesamtbetrages und des Budgets 2000 zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund einer geänderten Krankenhausplanung geltend, die nach ihrer Auffassung eine Überschreitung des um die Veränderungsrate erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 erforderlich machen. Grund hierfür war die Tatsache, dass der Beigeladenen mit Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.06.1999 die Planbetten in der Neurologie von bisher 41 auf 51 Betten erhöht wurden. Davon waren 15 Betten zur Versorgung von Epileptikern vorgesehen. Die neue Epilepsiestation der Beigeladenen wurde zum 01.01.2000 mit insgesamt 12 Betten in Betrieb genommen, wovon sich 7 Betten räumlich in der neuen Epilepsiestation befanden; 5 weitere Betten wurden innerhalb der Neurologiestation umgewidmet. Für die 7 neuen Betten machte die Beigeladene ursprünglich eine Erhöhung des Budgets um DM 1.733.312,-- geltend. Nachdem die Klägerin diese Erhöhung zunächst dem Grunde nach und hilfsweise auch in der Höhe bestritten hatte, setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 12.10.2000 den Erhöhungsbetrag für die 7 neuen Betten auf DM 1.301.230,-- fest. Diese Festsetzung wird von der Klägerin nicht mehr angegriffen. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass sich insbesondere diese Erhöhung nicht auf das festzusetzende Budget und den Gesamtbetrag für das Jahr 2000 auswirke, da der von der Beigeladenen berechnete Gesamtbetrag und das Budget einer zusätzlichen Kappungsberechnung zu unterwerfen seien. Sie meint, der in § 71 SGB V formulierte Grundsatz der Beitragssatzstabilität gestatte im Ergebnis nur die Festsetzung eines Gesamtbetrages bis zur Höhe des um die Veränderungsrate erhöhten (unbereinigten) Gesamtbetrages des Vorjahres, d.h. eines um das 1,0143-fache erhöhten Gesamtbetrages des Jahres 1999 (hier: DM 51.123.276,--). Dieser Auffassung ist die Schiedsstelle nicht gefolgt. Sie hat mit Beschluss vom 12.10.2000 zunächst dargelegt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach ihrer Auffassung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - zu beachten sei. Aus diesem Grund hatte sie das Verfahren bis zum 06.11.2000 ausgesetzt, um den Beteiligten Gelegenheit zur Einigung zu geben.
In der Folgezeit stimmten - mit Ausnahme der Klägerin - alle weiteren beteiligten Sozialleistungsträger der Pflegesatzvereinbarung zu. Auf den, auf der Grundlage des Beschlusses der Schiedsstelle vom 12.10.2000 korrigierten Antrag der Beigeladenen setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 14.11.2000 den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 BPflV) und das Budget (§ 12 Abs. 1 BPflV) auf DM 53.322.962,-- fest. Dieser Beschluss der Schiedsstelle wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 genehmigt.
Am 21.12.2000 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sowohl die Schiedsstelle als auch das Regierungspräsidium hätten zu Unrecht eine zusätzlich Kappung nach § 71 Abs. 2 SGB V abgelehnt. § 71 Abs. 1 SGB V verweise ausdrücklich auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - und beziehe damit den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in die Vergütung von Krankenhausleistung mit ein. Dass § 17 KHG nur auf § 71 Abs. 1 SGB V verweise, schließe die Geltung des § 71 Abs. 2 SGB V nicht aus. In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V sei geregelt, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zulässig sei, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden. Dies könne bei systematischer Auslegung des § 6 BPflV nur bedeuten, dass bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV auch die gesetzgeberische Anordnung des § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit zu berücksichtigen sei. Praktisch bedeute dies, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV jeweils darzulegen sei, wie und wo sich Einsparungen an anderer Stelle, ggf. bei anderen Einrichtungen, ergeben könnten. Nur so werde der unbedingte Vorrang der Beitragssatzstabilität nicht unterlaufen.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Regierungspräsidium für das Jahr 2000 genehmigte - rechnerisch unstreitige - Gesamtbetrag der Erlöse der Beigeladenen sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Anwendung von § 71 SGB V auf der Basis des Gesamtbetrages des Vorjahres zu begrenzen. Zwar enthalte der in § 71 SGB V geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität die Grundregel für alle Leistungsbereiche. Für den Krankenhausbereich sei jedoch mit § 6 BPflV eine spezielle Regelung geschaffen worden, die angesichts ihrer Spezialität Vorrang gegenüber dieser Grundregel habe. Dies gelte selbst dann, wenn dadurch das Ziel der Beitragssatzstabilität nicht erreicht werden könne. In § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV sei eigenständig geregelt, dass und wie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei. Aus dem Gesamtsystem der Regelungen lasse sich kein Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Auffassung entnehmen, wonach zur Ergänzung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV aus § 71 SGB V eine zweite Schranke herzuleiten sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Normenhierarchie. Sowohl § 71 SGB V als auch § 6 BPflV hätten ihre maßgebliche Fassung durch das GKV-GRG 2000 erhalten und seien deshalb beide als formelles Gesetz einzustufen. Dass § 6 BPflV durch Rechtsverordnung geändert werden könne, sei insoweit ohne Belang.
Mit Zulassung durch den Senat hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 6 BPflV aufgrund seiner Spezialität Vorrang gegenüber der Grundregel des § 71 SGB V habe. Vielmehr erfordere das Verhältnis von § 6 BPflV zu § 71 SGB V eine differenziertere Betrachtung. Werde in Anwendung von § 6 BPflV ein Gesamtbetrag errechnet, der über dem um die Veränderungsrate fortgeschriebenen Gesamtbetrages des Vorjahres liege, so sei dieser gemäß § 71 SGB V entsprechend zu kappen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Beitragssatzstabilität sei bei der Anwendung des § 6 BPflV nur dann zulässig, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten sei. Die in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 5 bzw. in § 6 Abs. 4 Satz 2 BPflV genannten Ausdeckelungstatbestände ließen eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zu, wenn die dort genannten Umstände dies erforderlich machen würden. Dies sei nur dann der Fall, wenn Wirtschaftlichkeitsreserven des Krankenhauses bereits ausgeschöpft seien. In allen anderen Fällen müssten zunächst diese Reserven genutzt werden, bevor die Veränderungsrate überschritten werden könne. Eine Erforderlichkeitsprüfung in diesem Sinne sei jedoch bislang nicht durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.10.2002 - 8 K 2591/00 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor: Das Pflegesatzrecht schließe den sozialleistungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität konkretisierend ein und erstrecke ihn im Ergebnis über § 71 SGB V hinaus auf die Pflegesätze für sämtliche Krankenhausbenutzer, d.h. auch für Versicherte einer privaten Krankenkasse. Schon daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines eigenständigen und in sich geschlossenen Pflegesatzrechts. § 71 SGB V enthalte bereits nach der Gesetzesterminologie nur eine Grundsatzregelung. Dieser Grundsatz bedürfe insbesondere im Pflegesatzrecht einer besonderen Ausgestaltung. Dies werde zum einen durch die Ermittlung eines periodengerechten Gesamtbetrages als Basisbetrag für die Fortschreibung um die Veränderungsrate erreicht. Darüber hinaus sehe das Pflegesatzrecht in § 6 Abs. 3 BPflV dann eine Berichtigung des vereinbarten Gesamtbetrages des Vorjahres vor, wenn die BAT-Entwicklung die Veränderungsrate überstiegen habe. Auch dies werde außerhalb der Veränderungsrate berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BPflV). Daneben lasse das Pflegesatzrecht mit so genannten Ausdeckelungstatbeständen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV) ausdrücklich eine Überschreitung der Veränderungsrate bis zur Gesamtbetragsobergrenze zu. Diesen Ausnahmeregelungen lägen einerseits gesundheitspolitische Erwägungen oder allgemein-politische Erwägungen zugrunde. Diese Gesamtbetragsobergrenze sei nicht zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob noch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden könnten. Sie ergäbe sich grundsätzlich unabhängig von den Kosten des Krankenhauses und damit auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Die Kosten des Krankenhauses und damit die wirtschaftliche Leistungserbringung spiele bei der Ermittlung der Gesamtbetragsobergrenze nur für die Frage eine Rolle, ob die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung der Veränderungsrate „erforderlich“ machen würden. Erste Voraussetzung hierfür sei sicherlich, dass die Ausdeckelungstatbestände zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten gegenüber den bisherigen Kosten führten. Kosten, die bei sparsamer Wirtschaftsführung nicht entstünden, könnten auch nicht erforderlich im Sinne der Ausdeckelungstatbestände sein. Habe man sich über die Höhe der wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Mehrkosten geeinigt, stelle sich allein die Frage, ob eine dergestalt erhöhte Obergrenze mindestens einem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspreche. Da der Gesamtbetrag 2000 auf dem vereinbarten Gesamtbetrag 1999 aufbaue und die Klägerin neue Unwirtschaftlichkeiten nicht vorgetragen habe, sei vorliegend von einem leistungsgerechtem Gesamtbetrag auszugehen.
12 
Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 01.03.2005 wird verwiesen. Ihm liegen die vom Regierungspräsidium vorgelegten Verwaltungsakten (7 Bände) sowie die zur Sache gehörenden Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
15 
Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
16 
Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
17 
Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
18 
Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
19 
Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
20 
Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
22 
Rechtsmittelbelehrung
23 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
24 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
25 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
27 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
28 
Beschluss vom 01. März 2005
29 
Der Streitwert des Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.12.2002 für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 470.679,24 festgesetzt.
30 
Gründe
31 
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache zu bestimmen. Strittig war im Pflegesatzverfahren, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt haben, der Betrag von DM 2.199.686,-- (Differenz von DM 53.322.962,-- und DM 51.123.276,--). Die Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bemisst sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand dieses Betrages insgesamt, sondern anhand des Belegungsanteils der Mitglieder der Klägerin in Höhe von 41,85 % in dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie der Beigeladenen. Aus diesem Belegungsanteil ergibt sich, in welcher Höhe die Mitglieder der Klägerin aufgrund der von der Schiedsstelle abgelehnten Kappung des Gesamtbetrages und des Budgets voraussichtlich mit Mehrkosten belastet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.01.1997 - 9 S 2277/95 -, Arztrecht 1998, 95 und vom 17.08.2004 - 9 S 1460/04 -; vgl. auch Nr. II 20.2 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563). Davon ausgehend war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 41,85 % von DM 2.199.686,--, d.h. auf EUR 470.679,24 (= DM 920.568,59), festzusetzen.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.