Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09

bei uns veröffentlicht am03.02.2011

Tenor

Der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Gemeinde Blaustein vom 23. September 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 23.09.2008.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist weitgehend identisch mit dem Plangebiet des am 17.07.2007 beschlossenen Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“, der den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 S 1983/08 bildet. Das Plangebiet liegt im Ortskern des Ortsteils Ehrenstein in der Aue des Blautals. Es wird im Norden durch die Blau, im Süden durch die Bahnlinie Ulm - Sigmaringen, im Westen durch die Boschstraße sowie im Osten durch die Querverbindung B 28 - K 7381 (Kurt-Mühlen-Straße bis zur Einmündung Lindenstraße) begrenzt. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans vom 17.07.2007 werden im Wesentlichen übernommen. Die planungsrechtlichen Änderungen betreffen drei Punkte. Die Einmündung der im Osten des Plangebiets festgesetzten sog. „Osttangente“ in die Lindenstraße ist als Kreisverkehr festgesetzt. Um die dafür benötigten Flächen wurde das Plangebiet erweitert. Die Festsetzung des Geh- und Radwegs entlang der Ehrensteiner Straße wurde im östlichen Abschnitt aufgehoben. In diesem Bereich wurden öffentliche Grünflächen festgesetzt und Flächen für Grundstückszufahrten ausgewiesen. In den Kerngebieten MK 1 und MK 2 sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Vor den textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften des Änderungsplans heißt es jeweils unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“: „Sämtliche, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans bisher bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde werden aufgehoben.“
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden 2406 qm großen xxxgrundstücks Flst.Nr. xxx, das er von der xxx durch Kaufvertrag vom 28.09.2004 erworben hat. Die festgesetzte Trasse der xxx Straße führt im Bereich des xxx über das Grundstück des Antragstellers.
Am 06.05.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage des Entwurfs des Ingenieurbüros xxx vom 06.05.2008 (Lageplan mit zeichnerischem Teil und integrierter Grünordnung, textlichen Festsetzungen und Begründung). Die Durchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wurde damit begründet, dass Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Es handle sich lediglich um erschließungstechnische Änderungen bzw. um untergeordnete Festsetzungen im Kerngebiet. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 30.05.2008 in der Zeit vom 09.06.2008 bis 09.07.2008 öffentlich ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern, und dass drei - im Einzelnen beschriebene - Änderungen vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 26.05.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange benachrichtigt. Der Antragsteller hat sich im Planänderungsverfahren nicht geäußert.
In seiner Sitzung vom 23.09.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. In der Begründung heißt es unter Nr. 1.3 (Ausschluss von Vergnügungsstätten), dass sich die Planänderung auf die unter Nrn. 1.1 bis 1.3 beschriebenen - also die drei geänderten - Punkte beziehe. Darüber hinaus bleibe der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ aus planerischer und inhaltlicher Sicht unberührt. Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit werde der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ durch den vorliegenden Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ aufgehoben. Die Bebauungsplanänderung erfolge im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Die Ausfertigung der Satzungsbestandteile mit Ausnahme des Satzungstextes selbst erfolgte am 24.09.2008 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin. Die den Satzungstext enthaltende Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.09.2008 wurde vom Bürgermeister auf dem Deckblatt unterzeichnet. Der Beschluss wurde am 14.11.2008 ortsüblich bekanntgemacht.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 03.02.2009 an die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gerügt.
Am 18.02.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Gemeinde Blaustein vom 23.09.2008 für unwirksam zu erklären.
11 
Er macht geltend, dass, obwohl die Änderung lediglich die Verkehrsplanung für die Beseitigung des Bahnübergangs betreffe, der neue Bebauungsplan auch die bisherigen planerischen Festsetzungen unverändert übernehme. Im Änderungsplan sei nach wie vor die Verlegung der Ehrensteiner Straße direkt über sein Grundstück vorgesehen. Seine Interessen seien weder bei der Aufstellung des ursprünglichen noch des geänderten Bebauungsplans berücksichtigt worden. Der Plan sei auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Im Änderungsverfahren sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Ehrensteiner Straße bereits unter Beibehaltung des ursprünglichen Verlaufs ausgebaut worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die angegriffene Planung im Hinblick darauf aufrechterhalten worden sei.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Es stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller den Bebauungsplan nunmehr offenbar akzeptiert habe, indem er auf der Grundlage des Bebauungsplans einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie eines Imbisses für Schnellgerichte beantragt und erhalten habe.
15 
Der Antragsteller erwidert, dass durch die Einreichung des Baugesuchs und die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht entfallen sei. Er habe sich dadurch nicht den Bebauungsplan zunutze gemacht. Das bereits früher geplante Vorhaben sei auch vor der Bauleitplanung genehmigungsfähig gewesen, wie sich aus dem damals erteilten Bauvorbescheid ergebe. Die Realisierung sei lediglich an den erlassenen Veränderungssperren gescheitert.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Antrag ist zulässig.
18 
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Satzung der Antragsgegnerin vom 23.09.2008, mit der der ursprüngliche Bebauungsplan „Ehrensteiner Straße“ der Antragsgegnerin vom 17.07.2007 in drei - im Einzelnen dargestellten - Punkten geändert bzw. ergänzt und die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans im Wesentlichen vollständig übernommen wurden. Die Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan beschränken sich auf die mit der Änderungssatzung verbundene Übernahme der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Diese Festsetzungen sind, obwohl die Antragsgegnerin - wie der Planbegründung zu entnehmen ist - insoweit offensichtlich keinen neuen Planungswillen besaß, konstitutiv. Ihnen kann nicht eine bloße nachrichtliche oder beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, wie beispielsweise in der Legende. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung lässt sich eine Beschränkung auf eine bloß nachrichtliche Darstellung der Festsetzungen nicht feststellen. Inhalt und äußeres Erscheinungsbild des Textteils und des Lageplans nebst Legende besitzen die Form von rechtlichen Festsetzungen. Der lediglich in der Planbegründung (und in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 23.09.2008) zum Ausdruck kommende Wille, nur die drei Änderungen festzusetzen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Planbegründung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vor allem nicht rechtsverbindlich (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 15). Zwar kann zur Auslegung eines Bebauungsplans auf seine Begründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris). Diese Möglichkeit besteht mit Rücksicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit von Satzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 und Urteil des erkennenden Senats vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris) aber erst, wenn die Satzung oder ihre Bestandteile Anlass zu Zweifeln an ihrem Inhalt bzw. Regelungscharakter bieten. Die Begründung kann sich nicht über eindeutige Regelungen hinwegsetzen und hat nur insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung einer unklaren rechtlichen Qualität einer Maßnahme dient (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. zur Auslegung einzelner Festsetzungen). Im vorliegenden Fall lassen sich Zweifel am Regelungscharakter der aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommenen Festsetzungen, die durch Auslegung zu überwinden wären, aber weder der Satzung selbst noch den Satzungsbestandteilen (textliche und zeichnerische Festsetzungen) entnehmen.
19 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Änderungssatzung ist nicht Gegenstand des gegen den Ursprungsbebauungsplan vom 17.07.2007 gerichteten Normenkontrollantrags (8 S 1983/08) geworden. Ein „Anwachsen“ des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung nicht angenommen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbebauungspläne sind verfahrensrechtlich selbständige Normen, auch wenn materiell die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen als ein Bebauungsplan z. B. im Sinne des § 30 BauGB anzusehen ist. Dementsprechend müssen Änderungs- oder Ergänzungssatzungen jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 RdNr. 132). Inwieweit es sich anders verhält, wenn sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans zur Behebung von Fehlern im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB richtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - DVBl. 2010, 779 und vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - juris), bedarf hier keiner Klärung, weil die angegriffene Planänderung nicht in einem solchen Verfahren zur Fehlerbehebung vorgenommen wurde.
20 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist auch bei der erneuten Überplanung seines Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).
21 
§ 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung auch voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris RdNrn. 14 und 15). Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Fehler der öffentlichen Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist und der Rügeverlust nach dem Bauplanungsrecht auch auf die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durchschlägt, bedarf hier keiner Klärung.
23 
Denn der Antragsteller hat einen beachtlichen Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 17.02.2009, der bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, vorgebracht, dass ihm im Änderungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Dieses Vorbringen steht einem Rügeverlust nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden ist. Das Gesetz verlangt zwar Substantiierung und Konkretisierung des behaupteten Mangels. Es ist aber lediglich der Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll. Der Bürger braucht nicht die verletzte Vorschrift zu benennen oder den Mangel juristisch zutreffend zu bezeichnen. Nicht ausreichend sind lediglich pauschale Rügen, die für die Gemeinde keinerlei Erkenntniswert besitzen, weil sie keinen Hinweis auf den konkreten Fehler enthalten und damit die Gemeinde auch nicht zu einer Behebung des Fehlers anhalten können (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Mit dem zitierten Vorbringen wurde der den Bekanntmachungsmangel begründende Sachverhalt hinreichend konkret dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gehabt, kann nur als Rüge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung verstanden werden, da derartige Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans in erster Linie im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Betracht kommen.
24 
Der geltend gemachte Verstoß liegt auch vor. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben und dem Hinweis auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen zu verbinden. Die Bekanntmachung hat nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, Beschluss vom 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1997, 24) deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen sein könnten oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - a.a.O. und Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DÖV 1991, 122).
25 
Die in den Blausteiner Nachrichten vom 30.05.2008 veröffentlichte Bekanntmachung ist mit irreführenden Zusätzen verbunden, die geeignet sind, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. In der Bekanntmachung wurde nicht lediglich auf Ort und Dauer der Planauslegung hingewiesen und das Plangebiet umschrieben, sondern zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass nur drei die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen geplant seien - die im Einzelnen beschrieben werden - und dies im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geschehen könne. Auf die Absicht, alle Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aufzuheben und - im Wesentlichen - durch neue Festsetzungen vollständig zu ersetzen, wurde nicht hingewiesen. Nach diesem Inhalt der Hinweise wird der Eindruck vermittelt, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung bereits der Inhalt der geplanten Festsetzung abschließend wiedergegeben wird und mit weiteren planerischen Festsetzungen nicht zu rechnen ist. Diese zusätzlichen Hinweise sind daher geeignet, den an dieser Bauleitplanung interessierten Bürger, insbesondere den Antragsteller, von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
26 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt - wie ausgeführt - gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil die vorherige Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler ist - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 3. Februar 2011
30 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Antrag ist zulässig.
18 
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Satzung der Antragsgegnerin vom 23.09.2008, mit der der ursprüngliche Bebauungsplan „Ehrensteiner Straße“ der Antragsgegnerin vom 17.07.2007 in drei - im Einzelnen dargestellten - Punkten geändert bzw. ergänzt und die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans im Wesentlichen vollständig übernommen wurden. Die Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan beschränken sich auf die mit der Änderungssatzung verbundene Übernahme der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Diese Festsetzungen sind, obwohl die Antragsgegnerin - wie der Planbegründung zu entnehmen ist - insoweit offensichtlich keinen neuen Planungswillen besaß, konstitutiv. Ihnen kann nicht eine bloße nachrichtliche oder beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, wie beispielsweise in der Legende. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung lässt sich eine Beschränkung auf eine bloß nachrichtliche Darstellung der Festsetzungen nicht feststellen. Inhalt und äußeres Erscheinungsbild des Textteils und des Lageplans nebst Legende besitzen die Form von rechtlichen Festsetzungen. Der lediglich in der Planbegründung (und in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 23.09.2008) zum Ausdruck kommende Wille, nur die drei Änderungen festzusetzen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Planbegründung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vor allem nicht rechtsverbindlich (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 15). Zwar kann zur Auslegung eines Bebauungsplans auf seine Begründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris). Diese Möglichkeit besteht mit Rücksicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit von Satzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 und Urteil des erkennenden Senats vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris) aber erst, wenn die Satzung oder ihre Bestandteile Anlass zu Zweifeln an ihrem Inhalt bzw. Regelungscharakter bieten. Die Begründung kann sich nicht über eindeutige Regelungen hinwegsetzen und hat nur insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung einer unklaren rechtlichen Qualität einer Maßnahme dient (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. zur Auslegung einzelner Festsetzungen). Im vorliegenden Fall lassen sich Zweifel am Regelungscharakter der aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommenen Festsetzungen, die durch Auslegung zu überwinden wären, aber weder der Satzung selbst noch den Satzungsbestandteilen (textliche und zeichnerische Festsetzungen) entnehmen.
19 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Änderungssatzung ist nicht Gegenstand des gegen den Ursprungsbebauungsplan vom 17.07.2007 gerichteten Normenkontrollantrags (8 S 1983/08) geworden. Ein „Anwachsen“ des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung nicht angenommen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbebauungspläne sind verfahrensrechtlich selbständige Normen, auch wenn materiell die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen als ein Bebauungsplan z. B. im Sinne des § 30 BauGB anzusehen ist. Dementsprechend müssen Änderungs- oder Ergänzungssatzungen jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 RdNr. 132). Inwieweit es sich anders verhält, wenn sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans zur Behebung von Fehlern im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB richtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - DVBl. 2010, 779 und vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - juris), bedarf hier keiner Klärung, weil die angegriffene Planänderung nicht in einem solchen Verfahren zur Fehlerbehebung vorgenommen wurde.
20 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist auch bei der erneuten Überplanung seines Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).
21 
§ 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung auch voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris RdNrn. 14 und 15). Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Fehler der öffentlichen Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist und der Rügeverlust nach dem Bauplanungsrecht auch auf die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durchschlägt, bedarf hier keiner Klärung.
23 
Denn der Antragsteller hat einen beachtlichen Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 17.02.2009, der bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, vorgebracht, dass ihm im Änderungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Dieses Vorbringen steht einem Rügeverlust nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden ist. Das Gesetz verlangt zwar Substantiierung und Konkretisierung des behaupteten Mangels. Es ist aber lediglich der Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll. Der Bürger braucht nicht die verletzte Vorschrift zu benennen oder den Mangel juristisch zutreffend zu bezeichnen. Nicht ausreichend sind lediglich pauschale Rügen, die für die Gemeinde keinerlei Erkenntniswert besitzen, weil sie keinen Hinweis auf den konkreten Fehler enthalten und damit die Gemeinde auch nicht zu einer Behebung des Fehlers anhalten können (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Mit dem zitierten Vorbringen wurde der den Bekanntmachungsmangel begründende Sachverhalt hinreichend konkret dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gehabt, kann nur als Rüge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung verstanden werden, da derartige Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans in erster Linie im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Betracht kommen.
24 
Der geltend gemachte Verstoß liegt auch vor. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben und dem Hinweis auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen zu verbinden. Die Bekanntmachung hat nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, Beschluss vom 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1997, 24) deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen sein könnten oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - a.a.O. und Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DÖV 1991, 122).
25 
Die in den Blausteiner Nachrichten vom 30.05.2008 veröffentlichte Bekanntmachung ist mit irreführenden Zusätzen verbunden, die geeignet sind, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. In der Bekanntmachung wurde nicht lediglich auf Ort und Dauer der Planauslegung hingewiesen und das Plangebiet umschrieben, sondern zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass nur drei die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen geplant seien - die im Einzelnen beschrieben werden - und dies im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geschehen könne. Auf die Absicht, alle Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aufzuheben und - im Wesentlichen - durch neue Festsetzungen vollständig zu ersetzen, wurde nicht hingewiesen. Nach diesem Inhalt der Hinweise wird der Eindruck vermittelt, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung bereits der Inhalt der geplanten Festsetzung abschließend wiedergegeben wird und mit weiteren planerischen Festsetzungen nicht zu rechnen ist. Diese zusätzlichen Hinweise sind daher geeignet, den an dieser Bauleitplanung interessierten Bürger, insbesondere den Antragsteller, von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
26 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt - wie ausgeführt - gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil die vorherige Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler ist - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 3. Februar 2011
30 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2010 - 5 S 1292/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Stadt Konstanz vom 28. Januar 2010 wird hinsichtlich seiner Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam erklärt, als nach ihr nicht nur nicht kerngebietstypische, sondern auch
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2015 - 5 S 1124/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Schuppengebiet Lindenberg“ vom 30.07.2012

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y.      ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Referenzen

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Stadt Konstanz vom 28. Januar 2010 wird hinsichtlich seiner Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam erklärt, als nach ihr nicht nur nicht kerngebietstypische, sondern auch kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise zulässig sind; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie einem Werkstattgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../... („Carl-Benz-Straße ...“) auf Gemarkung der Antragsgegnerin. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der Antragsgegnerin belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden sich verschiedene Lager- und Bürogebäude.
Das Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wird nördlich durch die Reichenaustraße, südlich durch die Carl-Benz-Straße, östlich durch die Rudolf-Diesel-Straße und westlich durch das unmittelbar angrenzende Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ begrenzt“. Südlich der Carl-Benz-Straße schließt das Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ an.
Der von der Antragstellerin angegriffene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ setzt auch in seiner aktuellen Fassung - entsprechend den bereits im ursprünglichen Bebauungsplan „Unterlohn“ von 1979 enthaltenen Festsetzungen - wiederum ein Gewerbegebiet fest, in dessen westlichem Teil - nunmehr GE 3 - nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind. Im Übrigen sind im Gewerbegebiet - auch im das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Teil GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind im gesamten Gewerbegebiet Vergnügungsstätten und Eros-Center; lediglich Diskotheken sollen ausnahmsweise zulässig sein.
Dem (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) der Antragsgegnerin in einem im Juli 1990 erstellten Einzelhandelsgutachten empfohlen hatte, innenstadtbedeutsame Branchen nur in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat am 10.11.1994, (auch) den Bebauungsplan „Unterlohn“ - auch im Bereich des späteren Plangebiets - zu ändern, um auch dort die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen sortimentsspezifisch zu regeln.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Erweiterung eines (bestehenden) Bau- und Heimwerkermarkts mit Gartencenter und einen (bestehenden) Lebensmittelmarkt.
Am 18.07.1996 wurde eine weitere Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels beschlossen. Diese wurde allerdings nach Betriebsaufgabe durch den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“ vom 25.03.2004 wieder geändert und durch die später im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getrof-fene Festsetzung ersetzt.
Auf der Grundlage einer seit November 1996 vorliegenden Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens beschloss der Gemeinderat am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Antragstellerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels. Durch entsprechende Bebauungspläne - u. a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
10 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
11 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
12 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort. Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums zulässig sein.
13 
Unter dem 22.03.2000 erhob u. a. auch die Antragsteller eine „Sammeleinwendung“, mit der sich Bewohner des Gewerbegebiets „Unterlohn“ gegen die vorgesehene ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken wandten. Es sei absolut unverständlich, weshalb als Standort anstelle des zunächst für die Errichtung einer Diskothek vorgesehenen und inzwischen wegen unzumutbarer Belästigung der Anwohner verworfenen Standorts an der Max-Strohmeyer-Straße nunmehr das weitaus stärker mit Wohneinheiten durchsetzte Gewerbegebiet „Unterlohn“ vorgesehen sei, obwohl dieses ohnehin schon außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sei. Von morgens 5.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr sei das Gebiet starkem Lärm zu- und abfahrender Lkw, der dortigen Betriebe sowie von Be- und Entladungsvorgängen ausgesetzt. Hinzu komme der Pkw-Verkehr zu dem hier stark frequentierten Einzelhandel, der aufgrund der innerstädtischen Parkplatznot permanent zunehme. Mit künftigen zusätzlichen Belastungen sei von abends 20.00 Uhr bis morgens 5.00 Uhr aufgrund von Zu- und Abfahrtsbewegungen der Diskothekenbesucher, damit verbundenem Parksuchverkehr, und nächtlichem Pendelverkehr zu anderen Gaststätten zu rechnen. Der Bebauungsplan solle daher nicht dahin geändert werden, dass künftig – wenn auch ausnahmsweise – Vergnügungsstätten zulässig seien. Aufgrund ihres Rechts auf nächtliche Ruhe bestehe sie auf einer Beibehaltung des derzeit gültigen Bebauungsplans.
14 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Antragsgegnerin eine neuerliche Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits 1995 erweiterten Bau- und Heimwerkermarkts und die Verlagerung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters zu.
15 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt.
16 
Danach wurde auch der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets abgetrennt, da es sich abzeichnete, dass für diesen Bereich noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen waren. Auch drohte im September 2002 der zeitliche Ablauf einer Veränderungssperre für das übrige - östliche - Plangebiet.
17 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung am 16.05.2002 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenau-straße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Nach Nr. 1.1.2 der „Textlichen Festsetzungen“ sind in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten und Eros-Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.
18 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und das Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
19 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich, war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat am 04.09.2004 in Kraft.
20 
Während eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Senats vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - (VBlBW 2008, 185), in dem der Senat inzidenter festgestellt hatte, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, führte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durch, um die gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Ihr Zentrenkonzept hatte sie bereits am 27.07.2006 fortgeschrieben. Nach erneuter öffentlicher Auslegung, während der die Antragstellerin keine Einwendungen mehr erhoben hatte, beschloss der Gemeinderat am 17.07.2008 erneut den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
21 
Noch während des vom Senat infolge einer Zurückverweisung durchzuführenden weiteren Berufungsverfahrens - 5 S 875/09 - führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf im Revisionsurteil enthaltene Erwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) ein zweites ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durch. Während der erneuten öffentlichen Auslegung vom 14.10. bis 16.11.2009, auf die durch öffentliche Bekanntmachung vom 06.10.2009 hingewiesen worden war, wandte sich die Antragstellerin unter dem 14.11.2009 erneut gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken im Plangebiet. In diesem befänden sich diverse Wohnungen; allein auf ihrem Grundstück gebe es 9 Wohnungen. Weder die Lärmbelästigung noch die Probleme in Bezug auf die öffentliche Sicherheit seien akzeptabel. Insofern werde auch den Feststellungen im Umweltbericht widersprochen. Eine Diskothek führe zu einer wesentlichen Lärmbelastung. Dass die Probleme im Umfeld von Diskotheken nicht zu handhaben seien, zeige sich auch an den Diskotheken in der Reichenauer Straße. Diese gäben permanent Anlass zu Polizeieinsätzen. Die im „Unterlohn“ bereits vorhandenen und auch ausreichenden Vergnügungsstätten brächten schon genug Lärm während der Nachtzeit mit sich. Die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten führte zu einer wesentlichen Entwertung des Gebiets. Sollte es bei der Festsetzung verbleiben, wäre sie in der Nutzung ihres Grundstücks wesentlich eingeschränkt. Dann seien für sie auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr akzeptabel. Insofern behalte sie sich eine rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Beschränkung auf innenstadtrelevante Sortimente vor, um sich ggf. alternative Optionen offenzuhalten.
22 
Am 28.01.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage zu behandeln (Abwägung) und sodann den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2008 bzw. 2002 hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzung inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
23 
Nach der Planbegründung (S. 22 f.) vom 11.08.2009/08.10.2009/ 11.12.2009 ließen sich - ähnlich wie beim Handel - auch bei Vergnügungsstätten höhere Grundstückspreise erzielen als beim wohnungsunverträglichen Gewerbe, so dass ein Verdrängungsprozess gegenüber diesen Nutzungen eintreten könne. Eine zu hohe Konzentration von Vergnügungsstätten und ähnlicher Einrichtungen in städtebaulich integrierten Lagen führte indessen zu Nutzungskonflikten mit der Wohnnutzung. Über den Rahmenplan „Altstadt“ sei daher die Konzentration von Vergnügungsstätten in den Kerngebieten der Altstadt stark eingeschränkt worden. Im Innenstadtbereich seien kerngebietstypische Vergnügungsstätten uneingeschränkt und nur in den MK-Gebieten von Petershausen (Zähringerplatz) und Stadelhofen (Kreuzlinger Str.) zulässig. Da beide Standorte in Wohnnutzungen einbettet seien, könnte es bei einem gänzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten zu Nutzungskonflikten kommen. Insofern sei es sinnvoll, Vergnügungsstätten dort zwar einzuschränken, aber nicht ganz auszuschließen. Zur Sicherung von Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe, insbesondere das wohnungsunverträgliche Gewerbe, würden Vergnügungsstätten und Eros-Center im Plangebiet ausgeschlossen. Abweichend davon seien Diskotheken ausnahmsweise zulässig, um den Spielraum zur Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen. Die umliegenden Gewerbegebiete seien allerdings mit Wohnungen durchsetzt. Diese seien überwiegend vor Rechtskraft des Bebauungsplanes „Unterlohn“ genehmigt worden, sodass sie Bestandsschutz genössen. Um Nutzungskonflikte auszuschließen, seien daher nur nicht kerngebietstypische Diskotheken gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein entsprechender Nachweis zu führen.
24 
Am 09.06.2010 leitete die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof das Normenkontrollverfahren ein. Soweit die Änderung des Bebauungsplans die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken vorsehe, werde sie in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb der Bebauungsplan unwirksam sei. Die erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben, da sie eine Verletzung des drittschützenden planerischen Abwägungsgebots geltend machen könne. Darüber hinaus sei sie durch die Änderung des Bebauungsplans unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen. Ihre privaten Belange habe sie auch bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gegenüber dem Gemeinderat vorgebracht. Ihr Antrag sei auch begründet. Eine möglicherweise eintretende erhebliche Verschlechterung ihrer Wohnsituation sei nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen gewesen. Ihre Immobilie sei bislang von 8 weiteren Wohn- bzw. Büroeinheiten umgeben, die bisher ein ruhiges Umfeld gewährleisteten. Nach dem bisherigen Bebauungsplan seien Diskotheken noch nicht zulässig gewesen. Dementsprechend sei 2003 auch ein Bauantrag zum Um-/Ausbau für eine Tanz- und Unterhaltungsgastronomie auf dem (der Klägerin im Verfahren 5 S 875/09 gehörenden) Nachbargrundstück Flst. Nr. 8061/12 abgelehnt worden. Zwar sei sie gehört worden, doch seien „planfremde“ Belange eingestellt worden, weshalb eine „Abwägungsfehleinstellung“ vorliege. Auch seien die Belange falsch gewichtet worden, zumal das Optimierungsgebot nach § 50 BImSchG zu beachten gewesen wäre. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einer Abwägungsdisproportionalität, weil ihr Interesse nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihre Wohnsituation werde durch die Bebauungsplanänderung erheblich verschlechtert. Nach allgemeiner Erfahrung sei der Betrieb von Diskotheken mit einem erhöhten Lärmpegel und Problemen für die öffentliche Sicherheit verbunden. Durch die An- und Abfahrt von Besuchern entstehe Verkehrslärm; Lärmbelästigungen durch Hupen, lautstarkes Unterhalten von Fußgängern bis in den späten Abend und die Nachtstunden hinein seien die Regel. Darüber hinaus sei mit Vandalismus und Auseinandersetzungen unter den Besuchern zu rechnen. Insofern seien bei den bestehenden Diskotheken regelmäßige Polizeieinsätze keine Seltenheit. Die Zulassung von Diskotheken führte zu einer wesentlichen Entwertung des gesamten Gebietes. Im Hinblick auf eine vorsorgliche Ansiedlung von Jugendeinrichtungen sei unberücksichtigt geblieben, dass es allein in diesem Gebiet bereits ca. fünf Diskotheken, Billard- und Bowlingcenter sowie Jugendtreffs und Jugendzentren gebe. Insofern sei der Bedarf an Jugendeinrichtungen mehr als gedeckt. Auch sei die Gewichtigkeit ihres Belangs vollkommen falsch eingeschätzt worden. So seien die durch die Ansiedlung von Diskotheken entstehenden Nutzungskonflikte unberücksichtigt geblieben, welche auch nicht durch eine Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken verhindert werden könnten. Das Gebiet sei weitgehend mit Wohnungen bebaut, welche Bestandsschutz genössen. Die entstehenden Konflikte wären nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung von vornherein zu verhindern gewesen. Dass die eintretende Verschlechterung der bestehenden Wohnsituation übersehen worden sei, sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Abwägungsmangel sei auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er noch innerhalb der erst seit 06.02.2010 laufenden Frist geltend gemacht worden sei.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010 hinsichtlich der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. So gälte bei einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes der Vorgän-gerbebauungsplan aus dem Jahre 1979, der Vergnügungsstätten aller Art, mithin auch kerngebietstypische Diskotheken zulasse. Insofern würde sich die Rechtsposition der Antragstellerin nicht nur nicht verbessern, sondern sogar verschlechtern. Der Antrag wäre freilich auch unbegründet. Dem Bebauungsplan „Unterlohn" von 1979 habe die Baunutzungsverordnung von 1977 zu Grunde gelegen. Danach seien nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO noch allgemein zulässig gewesen. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung Teil B" in der Fassung von 2002 weiche hinsichtlich der mit dem Antrag allein angegriffenen Festsetzung nicht vom Vorgängerbebauungsplan ab. Nach der Offenlage vom März 1999 sei im Hinblick auf zahlreiche Anregungen mit Rücksicht auf die vor 1979 genehmigten Wohnungen die vorgesehene Festsetzung dahingehend geändert worden, dass nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig seien. Während der zweiten öffentlichen Auslegung im Februar 2002 seien zu dieser Thematik keine Anregungen mehr eingegangen. Auch in den rückwirkenden ergänzenden Verfahren sei an dieser Festsetzung nichts mehr geändert worden. In der Bebauungsplanbegründung seien schließlich auf Seite 4 f. die Voraussetzungen der in den Festsetzungen vorgesehenen Maßnahmen zur Ausübung einer dem Gleichheitsgrundsatz gehorchenden Ermessensausübung konkretisiert worden. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausnahmetatbestand und seine Konkretisierung in der Bebauungsplanbegründung entspreche auch § 15 BauNVO; die Konkretisierung beinhalte Gesichtspunkte des Rücksichtnahmegebots, die durch ihre Aufnahme in die Bebauungsplanbegründung gleichmäßig anwendbare Ermessenskriterien darstellten. Aus dem Abwägungstext, der der Stellungnahme der Antragstellerin gegenübergestellt worden sei, ergebe sich, dass deren Interessenlage erkannt und in die Abwägung eingestellt worden sei. Danach habe der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Diskotheken im Interesse einer Nutzungsverträglichkeit von Wohnen und Gewerbe eingeschränkt. Sie seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass es sich nicht um kerngebietstypische Diskotheken handele, mithin die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden. Neben der Ansiedlung für Flächen für das wohnungsunverträgliche Gewerbe habe sie auch Vorsorge zur Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu treffen gehabt, wozu auch Diskotheken zählten. Durch die Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken erhielten die im Gewerbegebiet vorhandenen Wohnnutzungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Lärmschutz. Südlich der Carl-Benz-Straße seien Diskotheken ohnehin ganz ausgeschlossen. Der nun ausgewählte Standort sei schließlich gut erschlossen und liege in fußläufiger Nähe zu bereits vorhandenen Diskotheken-standorten im „Oberlohn“, an die mit der Planung angeknüpft werde. Damit werde deutlich, dass die Antragsgegnerin die besondere Lage der Wohngrundstücke in gewerblicher Umgebung gesehen und in die Abwägung eingestellt habe. Auch die Interessenabwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Gewerbegebiet und in gewerblicher Umgebung vorhandenen Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung begegne keinen Bedenken.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Stadt Konstanz vom 28. Januar 2010 wird hinsichtlich seiner Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam erklärt, als nach ihr nicht nur nicht kerngebietstypische, sondern auch kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise zulässig sind; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie einem Werkstattgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../... („Carl-Benz-Straße ...“) auf Gemarkung der Antragsgegnerin. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der Antragsgegnerin belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden sich verschiedene Lager- und Bürogebäude.
Das Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wird nördlich durch die Reichenaustraße, südlich durch die Carl-Benz-Straße, östlich durch die Rudolf-Diesel-Straße und westlich durch das unmittelbar angrenzende Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ begrenzt“. Südlich der Carl-Benz-Straße schließt das Bebauungsplangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ an.
Der von der Antragstellerin angegriffene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ setzt auch in seiner aktuellen Fassung - entsprechend den bereits im ursprünglichen Bebauungsplan „Unterlohn“ von 1979 enthaltenen Festsetzungen - wiederum ein Gewerbegebiet fest, in dessen westlichem Teil - nunmehr GE 3 - nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind. Im Übrigen sind im Gewerbegebiet - auch im das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Teil GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind im gesamten Gewerbegebiet Vergnügungsstätten und Eros-Center; lediglich Diskotheken sollen ausnahmsweise zulässig sein.
Dem (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) der Antragsgegnerin in einem im Juli 1990 erstellten Einzelhandelsgutachten empfohlen hatte, innenstadtbedeutsame Branchen nur in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat am 10.11.1994, (auch) den Bebauungsplan „Unterlohn“ - auch im Bereich des späteren Plangebiets - zu ändern, um auch dort die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen sortimentsspezifisch zu regeln.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Erweiterung eines (bestehenden) Bau- und Heimwerkermarkts mit Gartencenter und einen (bestehenden) Lebensmittelmarkt.
Am 18.07.1996 wurde eine weitere Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels beschlossen. Diese wurde allerdings nach Betriebsaufgabe durch den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“ vom 25.03.2004 wieder geändert und durch die später im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getrof-fene Festsetzung ersetzt.
Auf der Grundlage einer seit November 1996 vorliegenden Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens beschloss der Gemeinderat am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Antragstellerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels. Durch entsprechende Bebauungspläne - u. a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
10 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
11 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
12 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort. Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums zulässig sein.
13 
Unter dem 22.03.2000 erhob u. a. auch die Antragsteller eine „Sammeleinwendung“, mit der sich Bewohner des Gewerbegebiets „Unterlohn“ gegen die vorgesehene ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken wandten. Es sei absolut unverständlich, weshalb als Standort anstelle des zunächst für die Errichtung einer Diskothek vorgesehenen und inzwischen wegen unzumutbarer Belästigung der Anwohner verworfenen Standorts an der Max-Strohmeyer-Straße nunmehr das weitaus stärker mit Wohneinheiten durchsetzte Gewerbegebiet „Unterlohn“ vorgesehen sei, obwohl dieses ohnehin schon außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sei. Von morgens 5.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr sei das Gebiet starkem Lärm zu- und abfahrender Lkw, der dortigen Betriebe sowie von Be- und Entladungsvorgängen ausgesetzt. Hinzu komme der Pkw-Verkehr zu dem hier stark frequentierten Einzelhandel, der aufgrund der innerstädtischen Parkplatznot permanent zunehme. Mit künftigen zusätzlichen Belastungen sei von abends 20.00 Uhr bis morgens 5.00 Uhr aufgrund von Zu- und Abfahrtsbewegungen der Diskothekenbesucher, damit verbundenem Parksuchverkehr, und nächtlichem Pendelverkehr zu anderen Gaststätten zu rechnen. Der Bebauungsplan solle daher nicht dahin geändert werden, dass künftig – wenn auch ausnahmsweise – Vergnügungsstätten zulässig seien. Aufgrund ihres Rechts auf nächtliche Ruhe bestehe sie auf einer Beibehaltung des derzeit gültigen Bebauungsplans.
14 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Antragsgegnerin eine neuerliche Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits 1995 erweiterten Bau- und Heimwerkermarkts und die Verlagerung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters zu.
15 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt.
16 
Danach wurde auch der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets abgetrennt, da es sich abzeichnete, dass für diesen Bereich noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen waren. Auch drohte im September 2002 der zeitliche Ablauf einer Veränderungssperre für das übrige - östliche - Plangebiet.
17 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung am 16.05.2002 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenau-straße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Nach Nr. 1.1.2 der „Textlichen Festsetzungen“ sind in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten und Eros-Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.
18 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und das Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
19 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich, war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat am 04.09.2004 in Kraft.
20 
Während eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Senats vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - (VBlBW 2008, 185), in dem der Senat inzidenter festgestellt hatte, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, führte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durch, um die gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Ihr Zentrenkonzept hatte sie bereits am 27.07.2006 fortgeschrieben. Nach erneuter öffentlicher Auslegung, während der die Antragstellerin keine Einwendungen mehr erhoben hatte, beschloss der Gemeinderat am 17.07.2008 erneut den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
21 
Noch während des vom Senat infolge einer Zurückverweisung durchzuführenden weiteren Berufungsverfahrens - 5 S 875/09 - führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf im Revisionsurteil enthaltene Erwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) ein zweites ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durch. Während der erneuten öffentlichen Auslegung vom 14.10. bis 16.11.2009, auf die durch öffentliche Bekanntmachung vom 06.10.2009 hingewiesen worden war, wandte sich die Antragstellerin unter dem 14.11.2009 erneut gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken im Plangebiet. In diesem befänden sich diverse Wohnungen; allein auf ihrem Grundstück gebe es 9 Wohnungen. Weder die Lärmbelästigung noch die Probleme in Bezug auf die öffentliche Sicherheit seien akzeptabel. Insofern werde auch den Feststellungen im Umweltbericht widersprochen. Eine Diskothek führe zu einer wesentlichen Lärmbelastung. Dass die Probleme im Umfeld von Diskotheken nicht zu handhaben seien, zeige sich auch an den Diskotheken in der Reichenauer Straße. Diese gäben permanent Anlass zu Polizeieinsätzen. Die im „Unterlohn“ bereits vorhandenen und auch ausreichenden Vergnügungsstätten brächten schon genug Lärm während der Nachtzeit mit sich. Die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten führte zu einer wesentlichen Entwertung des Gebiets. Sollte es bei der Festsetzung verbleiben, wäre sie in der Nutzung ihres Grundstücks wesentlich eingeschränkt. Dann seien für sie auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr akzeptabel. Insofern behalte sie sich eine rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Beschränkung auf innenstadtrelevante Sortimente vor, um sich ggf. alternative Optionen offenzuhalten.
22 
Am 28.01.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage zu behandeln (Abwägung) und sodann den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2008 bzw. 2002 hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzung inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft.
23 
Nach der Planbegründung (S. 22 f.) vom 11.08.2009/08.10.2009/ 11.12.2009 ließen sich - ähnlich wie beim Handel - auch bei Vergnügungsstätten höhere Grundstückspreise erzielen als beim wohnungsunverträglichen Gewerbe, so dass ein Verdrängungsprozess gegenüber diesen Nutzungen eintreten könne. Eine zu hohe Konzentration von Vergnügungsstätten und ähnlicher Einrichtungen in städtebaulich integrierten Lagen führte indessen zu Nutzungskonflikten mit der Wohnnutzung. Über den Rahmenplan „Altstadt“ sei daher die Konzentration von Vergnügungsstätten in den Kerngebieten der Altstadt stark eingeschränkt worden. Im Innenstadtbereich seien kerngebietstypische Vergnügungsstätten uneingeschränkt und nur in den MK-Gebieten von Petershausen (Zähringerplatz) und Stadelhofen (Kreuzlinger Str.) zulässig. Da beide Standorte in Wohnnutzungen einbettet seien, könnte es bei einem gänzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten zu Nutzungskonflikten kommen. Insofern sei es sinnvoll, Vergnügungsstätten dort zwar einzuschränken, aber nicht ganz auszuschließen. Zur Sicherung von Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe, insbesondere das wohnungsunverträgliche Gewerbe, würden Vergnügungsstätten und Eros-Center im Plangebiet ausgeschlossen. Abweichend davon seien Diskotheken ausnahmsweise zulässig, um den Spielraum zur Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen. Die umliegenden Gewerbegebiete seien allerdings mit Wohnungen durchsetzt. Diese seien überwiegend vor Rechtskraft des Bebauungsplanes „Unterlohn“ genehmigt worden, sodass sie Bestandsschutz genössen. Um Nutzungskonflikte auszuschließen, seien daher nur nicht kerngebietstypische Diskotheken gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein entsprechender Nachweis zu führen.
24 
Am 09.06.2010 leitete die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof das Normenkontrollverfahren ein. Soweit die Änderung des Bebauungsplans die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken vorsehe, werde sie in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb der Bebauungsplan unwirksam sei. Die erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben, da sie eine Verletzung des drittschützenden planerischen Abwägungsgebots geltend machen könne. Darüber hinaus sei sie durch die Änderung des Bebauungsplans unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen. Ihre privaten Belange habe sie auch bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gegenüber dem Gemeinderat vorgebracht. Ihr Antrag sei auch begründet. Eine möglicherweise eintretende erhebliche Verschlechterung ihrer Wohnsituation sei nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen gewesen. Ihre Immobilie sei bislang von 8 weiteren Wohn- bzw. Büroeinheiten umgeben, die bisher ein ruhiges Umfeld gewährleisteten. Nach dem bisherigen Bebauungsplan seien Diskotheken noch nicht zulässig gewesen. Dementsprechend sei 2003 auch ein Bauantrag zum Um-/Ausbau für eine Tanz- und Unterhaltungsgastronomie auf dem (der Klägerin im Verfahren 5 S 875/09 gehörenden) Nachbargrundstück Flst. Nr. 8061/12 abgelehnt worden. Zwar sei sie gehört worden, doch seien „planfremde“ Belange eingestellt worden, weshalb eine „Abwägungsfehleinstellung“ vorliege. Auch seien die Belange falsch gewichtet worden, zumal das Optimierungsgebot nach § 50 BImSchG zu beachten gewesen wäre. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einer Abwägungsdisproportionalität, weil ihr Interesse nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihre Wohnsituation werde durch die Bebauungsplanänderung erheblich verschlechtert. Nach allgemeiner Erfahrung sei der Betrieb von Diskotheken mit einem erhöhten Lärmpegel und Problemen für die öffentliche Sicherheit verbunden. Durch die An- und Abfahrt von Besuchern entstehe Verkehrslärm; Lärmbelästigungen durch Hupen, lautstarkes Unterhalten von Fußgängern bis in den späten Abend und die Nachtstunden hinein seien die Regel. Darüber hinaus sei mit Vandalismus und Auseinandersetzungen unter den Besuchern zu rechnen. Insofern seien bei den bestehenden Diskotheken regelmäßige Polizeieinsätze keine Seltenheit. Die Zulassung von Diskotheken führte zu einer wesentlichen Entwertung des gesamten Gebietes. Im Hinblick auf eine vorsorgliche Ansiedlung von Jugendeinrichtungen sei unberücksichtigt geblieben, dass es allein in diesem Gebiet bereits ca. fünf Diskotheken, Billard- und Bowlingcenter sowie Jugendtreffs und Jugendzentren gebe. Insofern sei der Bedarf an Jugendeinrichtungen mehr als gedeckt. Auch sei die Gewichtigkeit ihres Belangs vollkommen falsch eingeschätzt worden. So seien die durch die Ansiedlung von Diskotheken entstehenden Nutzungskonflikte unberücksichtigt geblieben, welche auch nicht durch eine Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken verhindert werden könnten. Das Gebiet sei weitgehend mit Wohnungen bebaut, welche Bestandsschutz genössen. Die entstehenden Konflikte wären nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung von vornherein zu verhindern gewesen. Dass die eintretende Verschlechterung der bestehenden Wohnsituation übersehen worden sei, sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Abwägungsmangel sei auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er noch innerhalb der erst seit 06.02.2010 laufenden Frist geltend gemacht worden sei.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ der Antragsgegnerin vom 28.01.2010 hinsichtlich der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. So gälte bei einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes der Vorgän-gerbebauungsplan aus dem Jahre 1979, der Vergnügungsstätten aller Art, mithin auch kerngebietstypische Diskotheken zulasse. Insofern würde sich die Rechtsposition der Antragstellerin nicht nur nicht verbessern, sondern sogar verschlechtern. Der Antrag wäre freilich auch unbegründet. Dem Bebauungsplan „Unterlohn" von 1979 habe die Baunutzungsverordnung von 1977 zu Grunde gelegen. Danach seien nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO noch allgemein zulässig gewesen. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung Teil B" in der Fassung von 2002 weiche hinsichtlich der mit dem Antrag allein angegriffenen Festsetzung nicht vom Vorgängerbebauungsplan ab. Nach der Offenlage vom März 1999 sei im Hinblick auf zahlreiche Anregungen mit Rücksicht auf die vor 1979 genehmigten Wohnungen die vorgesehene Festsetzung dahingehend geändert worden, dass nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig seien. Während der zweiten öffentlichen Auslegung im Februar 2002 seien zu dieser Thematik keine Anregungen mehr eingegangen. Auch in den rückwirkenden ergänzenden Verfahren sei an dieser Festsetzung nichts mehr geändert worden. In der Bebauungsplanbegründung seien schließlich auf Seite 4 f. die Voraussetzungen der in den Festsetzungen vorgesehenen Maßnahmen zur Ausübung einer dem Gleichheitsgrundsatz gehorchenden Ermessensausübung konkretisiert worden. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausnahmetatbestand und seine Konkretisierung in der Bebauungsplanbegründung entspreche auch § 15 BauNVO; die Konkretisierung beinhalte Gesichtspunkte des Rücksichtnahmegebots, die durch ihre Aufnahme in die Bebauungsplanbegründung gleichmäßig anwendbare Ermessenskriterien darstellten. Aus dem Abwägungstext, der der Stellungnahme der Antragstellerin gegenübergestellt worden sei, ergebe sich, dass deren Interessenlage erkannt und in die Abwägung eingestellt worden sei. Danach habe der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Diskotheken im Interesse einer Nutzungsverträglichkeit von Wohnen und Gewerbe eingeschränkt. Sie seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass es sich nicht um kerngebietstypische Diskotheken handele, mithin die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden. Neben der Ansiedlung für Flächen für das wohnungsunverträgliche Gewerbe habe sie auch Vorsorge zur Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu treffen gehabt, wozu auch Diskotheken zählten. Durch die Beschränkung auf nicht kerngebietstypische Diskotheken erhielten die im Gewerbegebiet vorhandenen Wohnnutzungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Lärmschutz. Südlich der Carl-Benz-Straße seien Diskotheken ohnehin ganz ausgeschlossen. Der nun ausgewählte Standort sei schließlich gut erschlossen und liege in fußläufiger Nähe zu bereits vorhandenen Diskotheken-standorten im „Oberlohn“, an die mit der Planung angeknüpft werde. Damit werde deutlich, dass die Antragsgegnerin die besondere Lage der Wohngrundstücke in gewerblicher Umgebung gesehen und in die Abwägung eingestellt habe. Auch die Interessenabwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Gewerbegebiet und in gewerblicher Umgebung vorhandenen Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung begegne keinen Bedenken.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, allein gegen die ohne weiteres abtrennbare Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II).
I.
32 
1. Zweifelhaft erscheint zunächst, ob der Antrag am 09.06.2010 noch fristgerecht gestellt worden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u.a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
33 
Dies scheint zwar unproblematisch der Fall zu sein, da der angegriffene Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren mit dem Satzungsbeschluss vom 28.01.2010 gefunden hat, erst am 06.02.2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Jedoch war der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ mit der von der Antragstellerin allein beanstandeten Festsetzung Nr. 1.1.1.2. Satz 2, die seit der Auslegung vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 keine Veränderung mehr erfahren hat, erstmals bereits am 16.05.2002 beschlossen und am 14.08.2002 öffentlich bekannt gemacht worden, ohne dass die Antragstellerin hiergegen innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen (Zweijahres-) Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung einen Normenkontrollantrag gestellt hätte. Auch gegen den nach einem ersten ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 erneut beschlossenen Bebauungsplan hat sie nach neuerlicher öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 einen solchen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt. Die insoweit maßgeblichen Antragsfristen wären inzwischen auch längst abgelaufen.
34 
Eine erneute Bekanntmachung, mit der lediglich ein ergänzendes Verfahren abgeschlossen wird, das erkennbar nur auf die Behebung von (vermeintlichen) Verfahrens- und/oder Abwägungsmängeln hinsichtlich anderer mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundener Festsetzungen abzielte, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, kann die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl 2003, 416). Denn eine unverändert gebliebene Regelung vermag in einem solchen Fall keine neue belastende Wirkung zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82 <84>). Wenn sie bei Gelegenheit einer Änderung gleichwohl neu (mit) veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 für den Fall der Behebung eines Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer anderen, mit der angegriffenen nicht untrennbar verbundenen Festsetzung).
35 
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in der Fassung vom 17.07.2008 zusammen mit dem am 28.01.2010 erneut beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, obwohl er sich aus mehreren Teilnormgebungsakten zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782). Denn dies ändert nichts daran, dass sowohl der ursprüngliche Änderungsbebauungsplan als auch die im ergänzenden Verfahren beschlossenen Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch den Senat mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. allgemein zu Änderungsbebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NW, Urt. v. 12.12.2005 – 10 D 27/03.NE -, BauR 2007, 525). Denn nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte lediglich vorsorglich ein Verfahrensfehler behoben werden, an dem der bisherige Änderungsbebauungsplan 2008 möglicherweise noch litt, ohne dass dabei der Bestand der früheren Änderungsbebauungspläne in Frage gestellt werden sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).
36 
Eine lediglich deklaratorische Neubekanntmachung hinsichtlich der hier allein angegriffenen, unverändert gebliebenen und mit den übrigen Festsetzungen (insbesondere zum sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss) auch nicht untrennbar verbundenen Festsetzung, wonach Diskotheken ausnahmsweise zulässig seien, liegt jedoch nicht vor. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass mit dem zweiten ergänzenden Verfahren die für den Fall, dass die Grundzüge der Planung i. S. des § 13 Abs. 1 BauGB berührt gewesen sein sollten, erforderliche Umweltprüfung nachgeholt und erstmals ein Umweltbericht erstellt wurde, der sich auch zu den Auswirkungen eines etwaigen Diskothekenbetriebs auf die Wohn(umfeld)funktion sowie auf Erholung und Gesundheit verhält. Dass auch hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 eine konstitutive Bekanntmachung vorlag, folgt jedoch daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der neuerlich gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken erhobenen Einwendungen der Antragstellerin eine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu die vom Gemeinderat in Bezug genommene, in der Sitzungsvorlage enthaltene Abwägung, S. 30 f.; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O., m.w.N.).
37 
Damit ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 als neue Regelung anzusehen, gegen die erneut innerhalb eines Jahres Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt werden konnte.
38 
2. Insofern kann der Antragstellerin auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
39 
Abgesehen davon, dass durch den Änderungsbebauungsplan ein ihr gehörendes Grundstück überplant wird, was möglicherweise auch im vorliegenden Fall ohne Weiteres die Antragsbefugnis begründete, trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihr privater Belang, nämlich ihr Interesse, dass ihr Wohngrundstück von den Auswirkungen weiterer Diskotheken im Plangebiet verschont, insbesondere vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt bleibt, bei der angegriffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c, Abs. 7 u. 8 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Dass dieses Interesse gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, lässt sich auch im Hinblick auf den Gebietscharakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht von der Hand weisen, nachdem die ausgeübte Wohnnutzung Bestandsschutz genießt und nach dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung - entgegen den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Plangebers - auch die ausnahmsweise Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken in Betracht käme, mithin auch solcher Vergnügungsstätten, die in einem auch der Wohnnutzung dienenden besonderen Wohngebiet oder Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig wären (vgl. §§ 4a Abs.3 Nr. 2, 6 Abs. 8 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO).
40 
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin letztlich einen umfassenderen, nämlich vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten ohne Gegenausnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO begehrt, das Baugesetzbuch jedoch einen Anspruch auf Ergänzung eines Bebauungsplans nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 -, BRS 74 Nr. 46). Denn der Sichtweise, dass bei einem vollständigen, durch Gegenausnahmen beschränkten Ausschluss einer Nutzungsart letztlich nur ein partieller Ausschluss einer Nutzungsart vorläge, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall entgegengetreten (vgl. Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310).
41 
3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, nachdem mit diesem nicht (nur) Einwendungen weiter verfolgt werden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden.
42 
4. Ist die Antragsbefugnis gegeben, liegt regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Mit diesem Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Erforderlich ist indes nicht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es daher, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
43 
Ob der Antragstellerin danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken zur Seite steht, erscheint insofern zweifelhaft, als dann, sollte die angegriffene Festsetzung im Änderungsbebauungsplan 2010 für unwirksam erklärt werden, die im Änderungsbebauungsplan 2008 enthaltene inhaltsgleiche Festsetzung gälte, dessen Bestand von dem zweiten ergänzenden Verfahren unberührt bleiben sollte und gegen den ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden könnte. Allerdings wollte die Antragsgegnerin das Risiko, dass sich der frühere Änderungsbebauungsplan 2008 in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelmarkt erneut inzident als unwirksam erweisen könnte, durch ein vorsorglich durchgeführtes zweites ergänzendes Verfahren ausschließen (vgl. Planbegründung v. 11.08./08.10./ 11.12.2009). Insofern könnte sie sich veranlasst sehen, ggf. auch ein drittes ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem dann auch ein der nunmehr angegriffenen Festsetzung anhaftender Fehler nicht wiederholt werden dürfte. Dagegen spricht freilich, dass sich eine etwaige Unwirksamkeitserklärung auf die Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 zu beschränken hätte, sodass zweifelhaft erscheint, ob sich die Antragsgegnerin zur Durchführung eines dritten ergänzenden Verfahrens veranlasst sähe, welches die planungsrechtliche Lage zugunsten der Antragstellerin verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin aufgrund des inzwischen durchgeführten Berufungsverfahrens keine Veranlassung mehr zu einem neuerlichen ergänzenden Verfahren hat, nachdem sich der Änderungsbebauungsplan 2010, soweit er im weiteren Verfahren von Bedeutung wäre, als wirksam erwiesen hat (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 – 5 S 875/09 -).
44 
Nicht nutzlos in obigem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen. So verhält es sich hier: Selbst wenn sich die planungsrechtliche Situation nicht änderte, weil dann die inhaltsgleiche Festsetzung aus dem Bebauungsplan 2008 wieder auflebte, ohne dass insoweit mit einem weiteren ergänzenden Verfahren zu rechnen wäre, wäre eine Unwirksamkeitserklärung für die Antragstellerin zumindest dann von praktischem Nutzen, wenn sie darauf beruhte, dass die angegriffene Festsetzung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Dann bräuchte sie nämlich mit einer ausnahmsweisen Zulassung von (kerngebietstypischen) Diskotheken auf der Grundlage des Änderungsbebauungsplans 2008 nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen.
45 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die nach der Festsetzung ausnahmsweise zulässigen Diskotheken nach dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. Änderung vom 03.03.1988 aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1987 als Gewerbebetriebe aller Art im Plangebiet noch allgemein zulässig gewesen wären, sodass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans gar noch verschlechterte. Abgesehen davon, dass dieser Auffassung offenbar die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass mit einer etwaigen Unwirksamerklärung des Änderungsbebauungsplans 2010 auch die (nicht selbst angegriffenen) Satzungsbeschlüsse vom 17.07.2008 bzw. vom 16.05.2002 unwirksam wären, sodass im Plangebiet der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner 1. Änderung wieder auflebte, trifft dies auch in der Sache so nicht zu. Allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 waren seinerzeit lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, nicht aber kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr 11; Beschl. v. 28.07.1988 – 4 B 119.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 – 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -). Auch solche wären indes nach der getroffenen Festsetzung in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 - entsprechend §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 und 9 BauNVO - ausnahmsweise zulässig.
II.
46 
Die angegriffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 des Bebauungsplans 2010 ist wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis unwirksam; weitere materiell-rechtliche Mängel (2.) oder Verfahrens- oder Formfehler (1.) sind demgegenüber nicht festzustellen.
47 
1. a) Ein den gesamten Änderungsbebauungsplan 2010 betreffender Ausfertigungsmangel ist nicht darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
48 
b) Der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/ 06.03.1978 datierte. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das auf jenem Lageplan vermerkte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
49 
c) Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch findet sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen. Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“) als auch aus der ausgelegten Planbegründung (Teil A 1 Verfahren) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
50 
d) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach dahinstehen.
51 
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan 2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Festsetzung auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
52 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
53 
(1) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Bewertungsfehleinschätzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dies damit begründet, dass ihr privater Belang, von einer Verschlechterung der Wohnsituation verschont zu bleiben, in seiner Gewichtigkeit vollkommen falsch eingeschätzt worden sei, lässt sich solches vor dem Hintergrund der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlich nicht feststellen. Danach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass das Plangebiet seit 1979 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, weshalb es der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe - einschließlich nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - diene und von daher eine Wohnnutzung dem Gewerbe sehr deutlich untergeordnet sei. Insoweit geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entwertung des Gebiets fehl. Der Gebietscharakter bliebe selbst dann unberührt, wenn entgegen der Vorstellung des Gemeinderats auch kerngebietstypische Diskotheken zugelassen würden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Antragsgegnerin waren bei ihrer Bewertung ersichtlich auch die mit der Zulassung von Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken typischerweise verbundenen, von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen bewusst. Denn die dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikte mit vorhandener Wohnnutzung waren gerade der Anlass, für diese außerhalb der Kerngebiete auch Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. Planbegründung, S. 23). Dabei war der Antragsgegnerin bewusst, dass auch im Plangebiet noch vereinzelt Wohnnutzung stattfindet, der Bestandschutz zukam. Eine Nutzungsverträglichkeit sollte nach den Vorstellungen des Plangebers dadurch hergestellt werden, dass nur nicht kerngebietstypische Diskotheken zulässig sein sollten, die auch in einem Mischgebiet, in dem das Wohnen gleichberechtigt ist, zulässig wären (vgl. § 6 Abs.2 Nr. 8 BauNVO). Sollte damit der Wohnnutzung ein über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehender Lärmschutz zugebilligt werden, ist nicht zu erkennen, inwiefern der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang in seiner Gewichtigkeit verkannt sein könnte.
54 
(2) Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Umweltbericht zu den mit der Zulassung von Diskotheken verbundenen Lärmwirkungen jedenfalls nicht geeignet, auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit zu führen (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Soweit in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), trifft letzteres zwar nach der später im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung Nr. 1.1.1.2 Satz 2 nicht zu. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, wonach bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe, dass zum Schutz der Wohnbebauung die Werte für Mischgebiete anzuwenden seien, ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen
55 
2. a) Die angegriffene Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann der vollständige Ausschluss einer ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO, der hier im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin zur Sicherung von Gewerbestandorten (vgl. Planbegründung, S. 22) erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 6 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich dann auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit ist darzulegen, warum das gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12) und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Bei Diskotheken handelt es sich auch um eine bestimmte, marktübliche Unterart von Vergnügungsstätten. Dass auch besondere städtebauliche Gründe für die ausnahmsweise Zulassung von Diskotheken im Plangebiet vorlagen, hat die Antragstellerin überzeugend mit einer entsprechenden Unterversorgung der jugendlichen Bevölkerung, deren soziale Bedürfnisse ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigender Belang darstellen, und den ansonsten in ihren Kerngebieten drohenden Nutzungskonflikten hinreichend dargetan.
56 
Soweit die Antragstellerin dies der Sache nach mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Bedarf an Jugendeinrichtungen, insbesondere an Diskotheken mehr als gedeckt sei, was sie aus der Zahl der gerade im Plangebiet bereits vorhandenen Jugendeinrichtungen herzuleiten sucht, geht dies fehl. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Jugendeinrichtungen zur Verfügung stellt. Ist es das erklärte Ziel der Antragsgegnerin, mit der Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken Vorsorge für die Ansiedlung von Jugendeinrichtungen zu tragen, muss hierfür auch kein unabweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Dem entsprechend wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27).
57 
b) Ausgehend davon lässt sich auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) nicht feststellen, dass jener Belang tatsächlich nicht habe berücksichtigt werden dürfen („Abwägungsfehleinstellung“). Auch für eine hilfsweise geltend gemachte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnde Bewertungsfehleinschätzung ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
58 
c) Soweit die Antragstellerin schließlich auch noch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis beanstandet, weil dem aus ihrer Sicht allenfalls mit geringem Gewicht zu berücksichtigenden Ziel der Ansiedlung von Jugendeinrichtungen Vorrang vor einem noch weitergehenden Schutz ihrer Wohnsituation in einem Gewerbegebiet gegeben worden sei, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern ihr privater Belang unverhältnismäßig hinter dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB anerkannten Belang der sozialen Bedürfnisse der jugendlichen Bevölkerung zurückgesetzt worden wäre. Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht gerade darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Insofern erwiese sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets auch das in der Festsetzung zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis als fehlerfrei. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf daher nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren – wie hier - ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden könnten, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286 u. Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, Nr. 2 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Nutzungskonflikt ohne weiteres in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. § 31 BauGB, § 15 BauNVO).
59 
Soweit die Antragstellerin noch auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als maßgebliche Abwägungsdirektive verweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 04.07.2004 - 4 BN 16.04 -. Beschl. v. 13.05.2004 – 4 BN 15.04 -) geht dies von vornherein fehl, da § 50 S. 1 BImSchG dem Schutz von „ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sowie sonstigen schutzbedürftigen Gebieten“ dient und insofern nicht einschlägig ist, wenn es nicht einmal um die Überplanung einer aus Gewerbe und Wohnen bestehenden Gemengelage, sondern lediglich um die Änderung der Festsetzungen für ein Gewerbegebiet geht, in dem vereinzelt noch Wohnnutzung stattfindet.
60 
d) Das Abwägungsergebnis erweist sich gleichwohl deshalb als fehlerhaft, weil der Gemeinderat der Bestandsschutz genießenden Wohnnutzung ein -über das in einem Gewerbegebiet übliche Maß hinausgehendes - Schutzniveau wie in einem Mischgebiet zubilligen wollte, sich die angegriffene Planung an der eigenen Vorgabe messen lassen muss (vgl. Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, UPR 2005, 442; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2008 – 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691), diese jedoch in der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat, sondern hinter ihr zurückbleibt. Soweit sich auch im Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 28.10.2010 in Nr. 1.1. Abs. 2 die Festsetzung wiederfindet, dass teilweise nur nicht (das Wohnen) wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig sind, gilt dies lediglich für das GE 3 , nicht jedoch für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 , in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt. Insofern bliebe es aber der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde überlassen, wie sie den Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren löst; an die Vorstellung des Gemeinderats, dass kerngebietstypische Diskotheken von vornherein im gesamten Plangebiet unzulässig wären bzw. Diskotheken, die die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet überschritten, auch nicht ausnahmsweise zugelassen würden, wäre sie dabei nicht gebunden; auch eines vom Gemeinderat zu erteilenden Einvernehmens bedürfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339). Inwiefern die Aufnahme der planerischen Vorstellung in die Planbegründung zu einer Ermessensbindung bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ausnahmeentscheidung führte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
61 
Nach alldem war der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich seiner Nr. 1.1.1.2 Satz 2 insoweit für unwirksam zu erklären, als er auch kerngebietstypische Diskotheken für ausnahmsweise zulässig erklärt. Insofern ist die getroffene Festsetzung auch objektiv teilbar. So liegen aufgrund der bereits in der Baunutzungsverordnung angelegten Differenzierung (vgl. §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) jeweils objektiv bestimmbare Anlagentypen vor, wie dies bei einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Diskotheken sind auch nicht etwa stets als kerngebietstypische Vergnügungsstätten anzusehen, mag dies auch regelmäßig der Fall sein (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e). Insofern kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 27. Oktober 2010
65 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.