Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2015 - 5 S 1124/13

bei uns veröffentlicht am31.07.2015

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Schuppengebiet Lindenberg“ vom 30.07.2012.
Der Antragsteller ist Schäfer. Sein mit einem Wirtschaftsgebäude und einem Schafstall bebautes und auch im Übrigen landwirtschaftlich genutztes Grundstück Flst. Nr. .../4 („.........“) liegt nordwestlich des ca. 1,72 ha großen Plangebiets.
Das allein aus dem städtischen Grundstück Flst. Nr. ... bestehende Plangebiet liegt - ca. 300 m nordöstlich der Ortslage - auf einer rekultivierten Teilfläche der Erddeponie „Lindenberg“, die zuletzt teilweise - auch vom Antragsteller - als Viehweide genutzt wurde. Mit ihrer Planung will die Antragsgegnerin dem Bedarf an privaten Abstell- und Unterstellflächen Rechnung tragen, auf denen u.a. Brennholz gelagert werden kann. Das Plangebiet war im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplans - nicht zuletzt aufgrund seiner Vorbelastung - als hierfür am besten geeignet angesehen und deshalb als „Sonderbaufläche - Schuppen“ dargestellt worden.
Am 12.12.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Schuppengebiet Lindenberg“ sowie örtlicher Bauvorschriften. Insgesamt waren 23 Bauplätze für die Errichtung von 8,50 m breiten und 6 - 12 m langen Schuppen vorgesehen. Nicht-Landwirten sollte es ermöglicht werden, darin landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Materialien zu lagern sowie Kraftfahrzeuge und Wohnwägen abzustellen. Aufgrund der Vorberatungen empfahl der Gemeinderat, zur bestehenden Bebauung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ausreichend Abstand zu halten.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2012 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Das Schuppengebiet grenze „direkt“ an seinen Schafstall. An dessen Ostseite habe er eigens große Tore angebracht, um Sonne und Licht hereinzubringen, aber auch, um den Stall auch dort verlassen zu können. Durch das Schuppengebiet sei er künftig gehindert, seinen landwirtschaftlichen Betrieb dorthin zu erweitern. Keinem anderen Landwirt im Kreis mute man ein „Schuppengebiet“ direkt neben den Stallungen zu. Der künftig zu erwartende Lärm sei nicht nur eine Zumutung, sondern gefährde - insbesondere in der „Lammungsperiode“ - seine Schafe.
Am 27.02.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den aktualisierten Bebauungsplanentwurf. Dieser sah im südlichen Teil nun ein weiteres Sondergebiet „Holzsägeplatz“ sowie jenseits des Zufahrtswegs zur Erddeponie eine Erweiterung des Plangebiets vor, um dort weitere Grünordnungsmaßnahmen durchführen zu können. Er beschloss, den Entwurf einschließlich des Umweltberichts und den örtlichen Bauvorschriften öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen. Dies wurde am 09.03.2012 öffentlich bekannt gemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Entwurf nebst Begründung und Grünordnungsplan sowie Umweltprüfung sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 19.03. bis 20.04.2012 ausgelegt würden. Dabei wurden die ebenfalls auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (einschließlich des Umweltberichts mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag) konkret bezeichnet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden könnten sowie nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, „soweit“ mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Antragsteller gab keine Stellungnahme ab.
Nachdem die Fassaden und Dachflächen nun auch in braunem Trapezblech ausgeführt und die Tore auch als Roll- und Sektionaltore ausgebildet werden können sollten (vgl. Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften), beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.06.2012, den Bebauungsplan nebst örtlichen Bauvorschriften erneut auszulegen. Dies wurde am 15.06.2012 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung vom 25.06.2012 bis 10.07.2012 ausgelegt würden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden könnten sowie nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Abschließend wurde wiederum darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, „soweit“ mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Antragsteller gab wiederum keine Stellungnahme ab.
10 
Am 30.07.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Schuppengebiet Lindenberg“ sowie die örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzungen, nachdem er den „Behandlungsvorschlägen der Verwaltung hinsichtlich der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen“ zugestimmt hatte. Dies wurde am 17.08.2012 im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
11 
Am 27.05.2013 hat der Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Diesen begründet er damit, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb dem Plangebiet unmittelbar benachbart sei. Diesen könne er im Hinblick auf eine nach dem Bebauungsplan zulässige heranrückende Bebauung künftig nicht mehr in diese Richtung erweitern. Dies sei nicht angemessen berücksichtigt worden, was auf einen Abwägungsfehler führe. Ergänzend trägt er noch vor, dass die Fläche auf seiner Scholle für eine Betriebserweiterung nicht ausreiche. Vor Jahren habe ihn die Antragsgegnerin noch mit der Zusage baulicher Erweiterungsmöglichkeiten gedrängt, seinen Betrieb doch an den jetzigen Standort zu verlagern. Eine Erweiterung auf der von der Antragsgegnerin gepachteten Fläche sei nach deren Überplanung nun nicht mehr möglich, was seine Landwirtschaft erheblich einschränke. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass nach den Vorgaben des Gesundheitsamts vom 20.11.2012 ein Abstand von 500 m einzuhalten sei, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass Schafe mit sog. Q-Fieber erkrankt seien. Insofern wären gesunde Arbeits- und Lebensverhältnisse nicht mehr hinreichend gewahrt. Die verbleibenden Abstandsflächen seien auch unter dem Aspekt des Brandschutzes zu klein. Offenbar solle er erneut von seinem Standort verdrängt werden. Es handle sich um eine „Schikane“-Planung. Es stelle schließlich kein zulässiges Planziel dar, nicht privilegierten Privaten die Errichtung von Schuppen im Außenbereich zu ermöglichen.
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
den Bebauungsplan „Schuppengebiet Lindenberg“ der Stadt Dornhan vom 30.07.2012 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
den Antrag abzuweisen.
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Der Antrag sei bereits nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da der Antragsteller weder während der ersten noch der zweiten Offenlage Einwendungen erhoben habe. Insofern sei er mit seinem Vorbringen vollumfänglich präklu-diert. Daran ändere auch nichts, dass er im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen vorgebracht habe. Auf die Präklusion sei er im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachungen hingewiesen worden. Der Normenkontrollantrag wäre freilich auch unbegründet. Soweit er sich darauf berufen habe, seinen Betrieb nicht mehr in Richtung des Plangebiets erweitern zu können, sei das Pachtverhältnis am 26.11.2008 zum 31.12.2010 wirksam gekündigt worden. Auch sei es ihm unbenommen, seinen Betrieb auf andere Flächen zu erweitern. Der Hinweis auf den empfohlenen Mindestabstand gehe fehl, da der Bebauungsplan keine Wohn- oder Industriebebauung ermögliche. Das Planziel könne mit einem Bebauungsplan durchaus verfolgt werden. Dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten, sei nicht ersichtlich.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht schon nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert (1), doch fehlt ihm die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragbefugnis (2).
19 
1. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
20 
Zwar hat der Antragsteller während der ersten und der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben und die Einwendungen, die er im Normenkontrollverfahren vorgebracht hat, hätte er schon damals geltend machen können. Ob die Antragsgegnerin aufgrund früherer Stellungnahmen des Antragstellers die Belange, die aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sprachen, von sich aus hätte erkennen können, ist insoweit unerheblich. Denn § 47 Abs. 2a VwGO erfasst auch Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181).
21 
Dass der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2012 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, machte die von § 47 Abs. 2a VwGO geforderte, hier aber unterbliebene Einwendungserhebung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB - und nach § 4a Abs. 3 BauGB - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Präklusionsregelung und deren Sinn und Zweck auch nicht entbehrlich. Das letztendliche Entscheidungs- und Abwägungsmaterial soll erst während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und ggf. noch (ergänzend) während einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kanalisiert und zusammengestellt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.03.2012 - 2 D 92.10.NE -, juris).
22 
Auch der Umstand, dass die Anregungen des Landwirtschaftsamts und des Gewerbeaufsichtsamts beim Landratsamt Rottweil dem objektiven Interesse des Antragstellers entsprachen, ändert nichts. Denn bei diesen handelte es sich nicht um Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um solche im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Auch wurden sie teilweise erst nach der Auslegungsfrist und auch weder ausdrücklich noch sinngemäß für den namentlich gar nicht genannten Antragsteller abgegeben (vgl. auch OVG S.-H., Urt. v. 18.05.2010 - 1 KN 10/09 -, NordÖR 2010, 312).
23 
Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO stand auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei beiden öffentlichen Auslegungen in ihren Belehrungen jeweils den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der vom 01.01.2007 bis zum 19.09.2013 geltenden Fassung vorgesehenen Wortlaut verwendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Danach war darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach unzulässig ist, s o w e i t mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Dies konnte zwar dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag, anders als § 47 Abs. 2a VwGO dies vorsieht, lediglich teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war jedoch nicht geeignet, bei einem Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Darauf, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen nicht erhebt, brauchte nicht hingewiesen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.).
24 
Unzulässig nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag jedoch nur dann, wenn die Bekanntmachung, in der dieser Hinweis erfolgt ist, auch im Übrigen ordnungsgemäß war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.; v. 18.11.2010, a.a.O.). Ob darüber hinaus die öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs selbst ordnungsgemäß sein muss (so mglw. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36), mag hier dahinstehen. Eine ordnungsgemäße (öffentliche) Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur "Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17).
25 
Zwar dürften die in der ersten Auslegungsbekanntmachung vom 09.03.2013 enthaltenen Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen (seinerzeit) verfügbar waren, noch genügt haben (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 17.03.2014 - 5 S 2150/13 -). Hierzu waren die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206).
26 
Dies gilt indessen nicht für die erneute öffentliche Bekanntmachung vom 15.06.2012, in der auf die erneute öffentliche Auslegung hingewiesen wurde, ohne dabei irgendwelche Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen zu machen. Dies war - ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB stand nicht in Rede - auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Bebauungsplan-entwurf lediglich im Hinblick auf die geänderten örtlichen Bauvorschriften erneut ausgelegt wurde (vgl. § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB). Zwar wäre es im Hinblick darauf, dass es sich um selbständige Satzungen handelte, zulässig gewesen, die Auslegung auf die örtlichen Bauvorschriften zu beschränken. Jedoch ist die Antragsgegnerin so nicht verfahren. Auch von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen - hier den örtlichen Bauvorschriften - abgegeben werden können, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Dann war aber in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hinzuweisen, die gerade zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15) - solche gab es hier nicht -, sondern auf alle bis dahin verfügbaren umweltbezogenen Informationen, auch wenn auf diese bereits bei der ersten Auslegungsbekanntmachung hingewiesen worden war. Hinzuweisen war auch auf die inzwischen vorliegende Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 30.04.2012. Da dies nicht geschehen war, war der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen.
27 
2. Jedoch ist der Antragsteller nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
28 
Antragsbefugt ist zwar auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -,BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -, BauR 2015, 816). In all diesen Fällen scheidet eine Rechtsverletzung offensichtlich aus.
29 
Einen in der konkreten Abwägung erheblichen, möglicherweise verletzten privaten Belang hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren jedoch nicht bezeichnet.
30 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm mit der Überplanung der von ihm bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche die Möglichkeit genommen werde, seinen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu erweitern, vermag dies auf keinen schutzwürdigen privaten Belang zu führen. Denn die gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke standen ihm ohnehin nicht mehr als potentielle Erweiterungsfläche zur Verfügung, nachdem die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis im Hinblick auf ihre Planungsvorstellungen bereits zum 31.12.2010 wirksam gekündigt hatte (vgl. AG Rottweil, Urt. v. 28.06.2013 - 2 XV 3/13 -) und sie nicht mehr bereit war, das Grundstück erneut an den Antragsteller zu verpachten.
31 
Soweit sich der Antragsteller auf die ihm auf Anfrage mitgeteilten Empfehlungen des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rottweil vom 20.11.2012 beruft, wonach ein Abstand von 500 m einzuhalten sei, wenn nicht auszuschließen sei, dass Schafe an sog. Q-Fieber erkrankt seien, lässt auch dies keinen abwägungserheblichen privaten Belang erkennen. Der Antragsteller selbst verweist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin einen öffentlichen Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Aber auch dann, wenn man sein Antragsvorbringen dahin versteht, dass er aufgrund des nicht eingehalten Abstands ein behördliches Einschreiten gegen sich befürchtet, führte dies auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang.
32 
Bei den von ihm angeführten Empfehlungen des Gesundheitsamts handelt es sich um bloße Empfehlungen zur Prävention von Q-Fieber-Ausbrüchen, die auf entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch Instituts vom November 2006 beruhen (vgl. Epidemiologisches Bulletin v. 10.11.2006 Nr. 45 „Großer Q-Fieber-Ausbruch in Jena, Juni 2005“). In diesen heißt es auch nur, dass Schafherden nicht näher als 500 m an die „Wohn- oder Industriebebauung“ herangeführt werden sollten und das Ablammen oder -kalben in ausreichender Entfernung von der „Wohnbebauung“ in geschlossenen Ställen stattfinden sollte. Auch wenn unter „Wohn- und Industriebebauung“ nicht nur „Wohn- und Industriegebiete“ i. S. der Baunutzungsverordnung zu verstehen sein dürften, beziehen sich die Empfehlungen doch erkennbar nur auf bebaute Gebiete, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere zum Wohnen, und nicht - wie etwa der Außenbereich - nur zum vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt bestimmt sind. So sind die Abstandsempfehlungen des Robert Koch Instituts darauf zurückzuführen, dass die Inzidenzen für Q-Fieber Erkrankungen deutliche Unterschiede in Abhängigkeit von der W o h n o r t -entfernung zur Weide zeigten (vgl. a.a.O.). Das hier mitten im Außenbereich vorgesehene „Schuppengebiet“ stellt insofern keine „Wohn- oder Industriebebauung“ i. S. jener Empfehlungen dar. Allein deshalb, weil er mit seiner Schafherde zu der „Schuppenbebauung“ keinen solchen Abstand mehr einhalten kann, hat der Antragsteller daher noch kein polizei- oder gar tierseuchenrechtliches Einschreiten zu befürchten. Sollten seine Schafe tatsächlich an Q-Fieber erkranken, hätte er freilich - nicht anders als vor der Ausweisung des „Schuppengebiets“ - Maßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung des Erregers auf Menschen verhindern (vgl. hierzu VG Gießen, Beschl. v. 02.05.2012 - 7 L 994/12.GI -, juris).
33 
Dass der Antragsteller infolge zu geringer Abstände Brandgefahren für seinen Betrieb zu gewärtigen hätten, ist ebenso wenig ersichtlich.
34 
Die erforderliche Antragsbefugnis lässt sich schließlich auch nicht aus dem vom Antragsteller beanstandeten Planungsziel herleiten. Auch wenn dieses im Hinblick auf die Vorgaben in § 1 Abs. 1, 3 u. 5 und § 1a Abs. 2 BauGB Fragen aufwerfen mag (vgl. Senatsurt. v. 30.01.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36), führt dies doch auf keinen privaten Belang des Antragstellers. Hinweise für eine „Schikane“-Planung in dem Sinne, dass die Ausweisung der Sondergebiete letztlich keinem anderen Zweck diente, als ihn von seinem derzeitigen Standort zu verdrängen (vgl. zum Schikaneverbot VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452), liegen nicht vor.
35 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bereits als unzulässig abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Beschluss vom 29. Juli 2015
38 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten, erheblichen Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht schon nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert (1), doch fehlt ihm die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragbefugnis (2).
19 
1. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
20 
Zwar hat der Antragsteller während der ersten und der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben und die Einwendungen, die er im Normenkontrollverfahren vorgebracht hat, hätte er schon damals geltend machen können. Ob die Antragsgegnerin aufgrund früherer Stellungnahmen des Antragstellers die Belange, die aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sprachen, von sich aus hätte erkennen können, ist insoweit unerheblich. Denn § 47 Abs. 2a VwGO erfasst auch Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181).
21 
Dass der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2012 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, machte die von § 47 Abs. 2a VwGO geforderte, hier aber unterbliebene Einwendungserhebung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB - und nach § 4a Abs. 3 BauGB - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Präklusionsregelung und deren Sinn und Zweck auch nicht entbehrlich. Das letztendliche Entscheidungs- und Abwägungsmaterial soll erst während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und ggf. noch (ergänzend) während einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kanalisiert und zusammengestellt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.03.2012 - 2 D 92.10.NE -, juris).
22 
Auch der Umstand, dass die Anregungen des Landwirtschaftsamts und des Gewerbeaufsichtsamts beim Landratsamt Rottweil dem objektiven Interesse des Antragstellers entsprachen, ändert nichts. Denn bei diesen handelte es sich nicht um Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um solche im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Auch wurden sie teilweise erst nach der Auslegungsfrist und auch weder ausdrücklich noch sinngemäß für den namentlich gar nicht genannten Antragsteller abgegeben (vgl. auch OVG S.-H., Urt. v. 18.05.2010 - 1 KN 10/09 -, NordÖR 2010, 312).
23 
Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO stand auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei beiden öffentlichen Auslegungen in ihren Belehrungen jeweils den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der vom 01.01.2007 bis zum 19.09.2013 geltenden Fassung vorgesehenen Wortlaut verwendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Danach war darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach unzulässig ist, s o w e i t mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Dies konnte zwar dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag, anders als § 47 Abs. 2a VwGO dies vorsieht, lediglich teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war jedoch nicht geeignet, bei einem Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Darauf, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen nicht erhebt, brauchte nicht hingewiesen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.).
24 
Unzulässig nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag jedoch nur dann, wenn die Bekanntmachung, in der dieser Hinweis erfolgt ist, auch im Übrigen ordnungsgemäß war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.; v. 18.11.2010, a.a.O.). Ob darüber hinaus die öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs selbst ordnungsgemäß sein muss (so mglw. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36), mag hier dahinstehen. Eine ordnungsgemäße (öffentliche) Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur "Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17).
25 
Zwar dürften die in der ersten Auslegungsbekanntmachung vom 09.03.2013 enthaltenen Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen (seinerzeit) verfügbar waren, noch genügt haben (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 17.03.2014 - 5 S 2150/13 -). Hierzu waren die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206).
26 
Dies gilt indessen nicht für die erneute öffentliche Bekanntmachung vom 15.06.2012, in der auf die erneute öffentliche Auslegung hingewiesen wurde, ohne dabei irgendwelche Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen zu machen. Dies war - ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB stand nicht in Rede - auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Bebauungsplan-entwurf lediglich im Hinblick auf die geänderten örtlichen Bauvorschriften erneut ausgelegt wurde (vgl. § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB). Zwar wäre es im Hinblick darauf, dass es sich um selbständige Satzungen handelte, zulässig gewesen, die Auslegung auf die örtlichen Bauvorschriften zu beschränken. Jedoch ist die Antragsgegnerin so nicht verfahren. Auch von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen - hier den örtlichen Bauvorschriften - abgegeben werden können, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Dann war aber in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hinzuweisen, die gerade zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15) - solche gab es hier nicht -, sondern auf alle bis dahin verfügbaren umweltbezogenen Informationen, auch wenn auf diese bereits bei der ersten Auslegungsbekanntmachung hingewiesen worden war. Hinzuweisen war auch auf die inzwischen vorliegende Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 30.04.2012. Da dies nicht geschehen war, war der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen.
27 
2. Jedoch ist der Antragsteller nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
28 
Antragsbefugt ist zwar auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -,BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -, BauR 2015, 816). In all diesen Fällen scheidet eine Rechtsverletzung offensichtlich aus.
29 
Einen in der konkreten Abwägung erheblichen, möglicherweise verletzten privaten Belang hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren jedoch nicht bezeichnet.
30 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm mit der Überplanung der von ihm bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche die Möglichkeit genommen werde, seinen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu erweitern, vermag dies auf keinen schutzwürdigen privaten Belang zu führen. Denn die gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke standen ihm ohnehin nicht mehr als potentielle Erweiterungsfläche zur Verfügung, nachdem die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis im Hinblick auf ihre Planungsvorstellungen bereits zum 31.12.2010 wirksam gekündigt hatte (vgl. AG Rottweil, Urt. v. 28.06.2013 - 2 XV 3/13 -) und sie nicht mehr bereit war, das Grundstück erneut an den Antragsteller zu verpachten.
31 
Soweit sich der Antragsteller auf die ihm auf Anfrage mitgeteilten Empfehlungen des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rottweil vom 20.11.2012 beruft, wonach ein Abstand von 500 m einzuhalten sei, wenn nicht auszuschließen sei, dass Schafe an sog. Q-Fieber erkrankt seien, lässt auch dies keinen abwägungserheblichen privaten Belang erkennen. Der Antragsteller selbst verweist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin einen öffentlichen Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Aber auch dann, wenn man sein Antragsvorbringen dahin versteht, dass er aufgrund des nicht eingehalten Abstands ein behördliches Einschreiten gegen sich befürchtet, führte dies auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang.
32 
Bei den von ihm angeführten Empfehlungen des Gesundheitsamts handelt es sich um bloße Empfehlungen zur Prävention von Q-Fieber-Ausbrüchen, die auf entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch Instituts vom November 2006 beruhen (vgl. Epidemiologisches Bulletin v. 10.11.2006 Nr. 45 „Großer Q-Fieber-Ausbruch in Jena, Juni 2005“). In diesen heißt es auch nur, dass Schafherden nicht näher als 500 m an die „Wohn- oder Industriebebauung“ herangeführt werden sollten und das Ablammen oder -kalben in ausreichender Entfernung von der „Wohnbebauung“ in geschlossenen Ställen stattfinden sollte. Auch wenn unter „Wohn- und Industriebebauung“ nicht nur „Wohn- und Industriegebiete“ i. S. der Baunutzungsverordnung zu verstehen sein dürften, beziehen sich die Empfehlungen doch erkennbar nur auf bebaute Gebiete, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere zum Wohnen, und nicht - wie etwa der Außenbereich - nur zum vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt bestimmt sind. So sind die Abstandsempfehlungen des Robert Koch Instituts darauf zurückzuführen, dass die Inzidenzen für Q-Fieber Erkrankungen deutliche Unterschiede in Abhängigkeit von der W o h n o r t -entfernung zur Weide zeigten (vgl. a.a.O.). Das hier mitten im Außenbereich vorgesehene „Schuppengebiet“ stellt insofern keine „Wohn- oder Industriebebauung“ i. S. jener Empfehlungen dar. Allein deshalb, weil er mit seiner Schafherde zu der „Schuppenbebauung“ keinen solchen Abstand mehr einhalten kann, hat der Antragsteller daher noch kein polizei- oder gar tierseuchenrechtliches Einschreiten zu befürchten. Sollten seine Schafe tatsächlich an Q-Fieber erkranken, hätte er freilich - nicht anders als vor der Ausweisung des „Schuppengebiets“ - Maßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung des Erregers auf Menschen verhindern (vgl. hierzu VG Gießen, Beschl. v. 02.05.2012 - 7 L 994/12.GI -, juris).
33 
Dass der Antragsteller infolge zu geringer Abstände Brandgefahren für seinen Betrieb zu gewärtigen hätten, ist ebenso wenig ersichtlich.
34 
Die erforderliche Antragsbefugnis lässt sich schließlich auch nicht aus dem vom Antragsteller beanstandeten Planungsziel herleiten. Auch wenn dieses im Hinblick auf die Vorgaben in § 1 Abs. 1, 3 u. 5 und § 1a Abs. 2 BauGB Fragen aufwerfen mag (vgl. Senatsurt. v. 30.01.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36), führt dies doch auf keinen privaten Belang des Antragstellers. Hinweise für eine „Schikane“-Planung in dem Sinne, dass die Ausweisung der Sondergebiete letztlich keinem anderen Zweck diente, als ihn von seinem derzeitigen Standort zu verdrängen (vgl. zum Schikaneverbot VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452), liegen nicht vor.
35 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bereits als unzulässig abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Beschluss vom 29. Juli 2015
38 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten, erheblichen Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2015 - 5 S 1124/13 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenk

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2011 - 8 S 435/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2008 - 8 S 98/08

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Gemeinde Blaustein vom 23. September 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 23.09.2008.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist weitgehend identisch mit dem Plangebiet des am 17.07.2007 beschlossenen Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“, der den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 S 1983/08 bildet. Das Plangebiet liegt im Ortskern des Ortsteils Ehrenstein in der Aue des Blautals. Es wird im Norden durch die Blau, im Süden durch die Bahnlinie Ulm - Sigmaringen, im Westen durch die Boschstraße sowie im Osten durch die Querverbindung B 28 - K 7381 (Kurt-Mühlen-Straße bis zur Einmündung Lindenstraße) begrenzt. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans vom 17.07.2007 werden im Wesentlichen übernommen. Die planungsrechtlichen Änderungen betreffen drei Punkte. Die Einmündung der im Osten des Plangebiets festgesetzten sog. „Osttangente“ in die Lindenstraße ist als Kreisverkehr festgesetzt. Um die dafür benötigten Flächen wurde das Plangebiet erweitert. Die Festsetzung des Geh- und Radwegs entlang der Ehrensteiner Straße wurde im östlichen Abschnitt aufgehoben. In diesem Bereich wurden öffentliche Grünflächen festgesetzt und Flächen für Grundstückszufahrten ausgewiesen. In den Kerngebieten MK 1 und MK 2 sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Vor den textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften des Änderungsplans heißt es jeweils unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“: „Sämtliche, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans bisher bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde werden aufgehoben.“
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden 2406 qm großen xxxgrundstücks Flst.Nr. xxx, das er von der xxx durch Kaufvertrag vom 28.09.2004 erworben hat. Die festgesetzte Trasse der xxx Straße führt im Bereich des xxx über das Grundstück des Antragstellers.
Am 06.05.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage des Entwurfs des Ingenieurbüros xxx vom 06.05.2008 (Lageplan mit zeichnerischem Teil und integrierter Grünordnung, textlichen Festsetzungen und Begründung). Die Durchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wurde damit begründet, dass Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Es handle sich lediglich um erschließungstechnische Änderungen bzw. um untergeordnete Festsetzungen im Kerngebiet. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 30.05.2008 in der Zeit vom 09.06.2008 bis 09.07.2008 öffentlich ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern, und dass drei - im Einzelnen beschriebene - Änderungen vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 26.05.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange benachrichtigt. Der Antragsteller hat sich im Planänderungsverfahren nicht geäußert.
In seiner Sitzung vom 23.09.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. In der Begründung heißt es unter Nr. 1.3 (Ausschluss von Vergnügungsstätten), dass sich die Planänderung auf die unter Nrn. 1.1 bis 1.3 beschriebenen - also die drei geänderten - Punkte beziehe. Darüber hinaus bleibe der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ aus planerischer und inhaltlicher Sicht unberührt. Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit werde der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ durch den vorliegenden Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ aufgehoben. Die Bebauungsplanänderung erfolge im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Die Ausfertigung der Satzungsbestandteile mit Ausnahme des Satzungstextes selbst erfolgte am 24.09.2008 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin. Die den Satzungstext enthaltende Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.09.2008 wurde vom Bürgermeister auf dem Deckblatt unterzeichnet. Der Beschluss wurde am 14.11.2008 ortsüblich bekanntgemacht.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 03.02.2009 an die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gerügt.
Am 18.02.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Gemeinde Blaustein vom 23.09.2008 für unwirksam zu erklären.
11 
Er macht geltend, dass, obwohl die Änderung lediglich die Verkehrsplanung für die Beseitigung des Bahnübergangs betreffe, der neue Bebauungsplan auch die bisherigen planerischen Festsetzungen unverändert übernehme. Im Änderungsplan sei nach wie vor die Verlegung der Ehrensteiner Straße direkt über sein Grundstück vorgesehen. Seine Interessen seien weder bei der Aufstellung des ursprünglichen noch des geänderten Bebauungsplans berücksichtigt worden. Der Plan sei auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Im Änderungsverfahren sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Ehrensteiner Straße bereits unter Beibehaltung des ursprünglichen Verlaufs ausgebaut worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die angegriffene Planung im Hinblick darauf aufrechterhalten worden sei.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Es stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller den Bebauungsplan nunmehr offenbar akzeptiert habe, indem er auf der Grundlage des Bebauungsplans einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie eines Imbisses für Schnellgerichte beantragt und erhalten habe.
15 
Der Antragsteller erwidert, dass durch die Einreichung des Baugesuchs und die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht entfallen sei. Er habe sich dadurch nicht den Bebauungsplan zunutze gemacht. Das bereits früher geplante Vorhaben sei auch vor der Bauleitplanung genehmigungsfähig gewesen, wie sich aus dem damals erteilten Bauvorbescheid ergebe. Die Realisierung sei lediglich an den erlassenen Veränderungssperren gescheitert.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Antrag ist zulässig.
18 
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Satzung der Antragsgegnerin vom 23.09.2008, mit der der ursprüngliche Bebauungsplan „Ehrensteiner Straße“ der Antragsgegnerin vom 17.07.2007 in drei - im Einzelnen dargestellten - Punkten geändert bzw. ergänzt und die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans im Wesentlichen vollständig übernommen wurden. Die Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan beschränken sich auf die mit der Änderungssatzung verbundene Übernahme der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Diese Festsetzungen sind, obwohl die Antragsgegnerin - wie der Planbegründung zu entnehmen ist - insoweit offensichtlich keinen neuen Planungswillen besaß, konstitutiv. Ihnen kann nicht eine bloße nachrichtliche oder beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, wie beispielsweise in der Legende. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung lässt sich eine Beschränkung auf eine bloß nachrichtliche Darstellung der Festsetzungen nicht feststellen. Inhalt und äußeres Erscheinungsbild des Textteils und des Lageplans nebst Legende besitzen die Form von rechtlichen Festsetzungen. Der lediglich in der Planbegründung (und in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 23.09.2008) zum Ausdruck kommende Wille, nur die drei Änderungen festzusetzen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Planbegründung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vor allem nicht rechtsverbindlich (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 15). Zwar kann zur Auslegung eines Bebauungsplans auf seine Begründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris). Diese Möglichkeit besteht mit Rücksicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit von Satzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 und Urteil des erkennenden Senats vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris) aber erst, wenn die Satzung oder ihre Bestandteile Anlass zu Zweifeln an ihrem Inhalt bzw. Regelungscharakter bieten. Die Begründung kann sich nicht über eindeutige Regelungen hinwegsetzen und hat nur insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung einer unklaren rechtlichen Qualität einer Maßnahme dient (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. zur Auslegung einzelner Festsetzungen). Im vorliegenden Fall lassen sich Zweifel am Regelungscharakter der aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommenen Festsetzungen, die durch Auslegung zu überwinden wären, aber weder der Satzung selbst noch den Satzungsbestandteilen (textliche und zeichnerische Festsetzungen) entnehmen.
19 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Änderungssatzung ist nicht Gegenstand des gegen den Ursprungsbebauungsplan vom 17.07.2007 gerichteten Normenkontrollantrags (8 S 1983/08) geworden. Ein „Anwachsen“ des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung nicht angenommen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbebauungspläne sind verfahrensrechtlich selbständige Normen, auch wenn materiell die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen als ein Bebauungsplan z. B. im Sinne des § 30 BauGB anzusehen ist. Dementsprechend müssen Änderungs- oder Ergänzungssatzungen jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 RdNr. 132). Inwieweit es sich anders verhält, wenn sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans zur Behebung von Fehlern im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB richtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - DVBl. 2010, 779 und vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - juris), bedarf hier keiner Klärung, weil die angegriffene Planänderung nicht in einem solchen Verfahren zur Fehlerbehebung vorgenommen wurde.
20 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist auch bei der erneuten Überplanung seines Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).
21 
§ 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung auch voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris RdNrn. 14 und 15). Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Fehler der öffentlichen Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist und der Rügeverlust nach dem Bauplanungsrecht auch auf die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durchschlägt, bedarf hier keiner Klärung.
23 
Denn der Antragsteller hat einen beachtlichen Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 17.02.2009, der bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, vorgebracht, dass ihm im Änderungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Dieses Vorbringen steht einem Rügeverlust nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden ist. Das Gesetz verlangt zwar Substantiierung und Konkretisierung des behaupteten Mangels. Es ist aber lediglich der Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll. Der Bürger braucht nicht die verletzte Vorschrift zu benennen oder den Mangel juristisch zutreffend zu bezeichnen. Nicht ausreichend sind lediglich pauschale Rügen, die für die Gemeinde keinerlei Erkenntniswert besitzen, weil sie keinen Hinweis auf den konkreten Fehler enthalten und damit die Gemeinde auch nicht zu einer Behebung des Fehlers anhalten können (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Mit dem zitierten Vorbringen wurde der den Bekanntmachungsmangel begründende Sachverhalt hinreichend konkret dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gehabt, kann nur als Rüge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung verstanden werden, da derartige Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans in erster Linie im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Betracht kommen.
24 
Der geltend gemachte Verstoß liegt auch vor. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben und dem Hinweis auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen zu verbinden. Die Bekanntmachung hat nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, Beschluss vom 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1997, 24) deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen sein könnten oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - a.a.O. und Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DÖV 1991, 122).
25 
Die in den Blausteiner Nachrichten vom 30.05.2008 veröffentlichte Bekanntmachung ist mit irreführenden Zusätzen verbunden, die geeignet sind, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. In der Bekanntmachung wurde nicht lediglich auf Ort und Dauer der Planauslegung hingewiesen und das Plangebiet umschrieben, sondern zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass nur drei die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen geplant seien - die im Einzelnen beschrieben werden - und dies im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geschehen könne. Auf die Absicht, alle Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aufzuheben und - im Wesentlichen - durch neue Festsetzungen vollständig zu ersetzen, wurde nicht hingewiesen. Nach diesem Inhalt der Hinweise wird der Eindruck vermittelt, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung bereits der Inhalt der geplanten Festsetzung abschließend wiedergegeben wird und mit weiteren planerischen Festsetzungen nicht zu rechnen ist. Diese zusätzlichen Hinweise sind daher geeignet, den an dieser Bauleitplanung interessierten Bürger, insbesondere den Antragsteller, von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
26 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt - wie ausgeführt - gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil die vorherige Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler ist - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 3. Februar 2011
30 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Antrag ist zulässig.
18 
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Satzung der Antragsgegnerin vom 23.09.2008, mit der der ursprüngliche Bebauungsplan „Ehrensteiner Straße“ der Antragsgegnerin vom 17.07.2007 in drei - im Einzelnen dargestellten - Punkten geändert bzw. ergänzt und die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans im Wesentlichen vollständig übernommen wurden. Die Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan beschränken sich auf die mit der Änderungssatzung verbundene Übernahme der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Diese Festsetzungen sind, obwohl die Antragsgegnerin - wie der Planbegründung zu entnehmen ist - insoweit offensichtlich keinen neuen Planungswillen besaß, konstitutiv. Ihnen kann nicht eine bloße nachrichtliche oder beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, wie beispielsweise in der Legende. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung lässt sich eine Beschränkung auf eine bloß nachrichtliche Darstellung der Festsetzungen nicht feststellen. Inhalt und äußeres Erscheinungsbild des Textteils und des Lageplans nebst Legende besitzen die Form von rechtlichen Festsetzungen. Der lediglich in der Planbegründung (und in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 23.09.2008) zum Ausdruck kommende Wille, nur die drei Änderungen festzusetzen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Planbegründung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vor allem nicht rechtsverbindlich (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 15). Zwar kann zur Auslegung eines Bebauungsplans auf seine Begründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris). Diese Möglichkeit besteht mit Rücksicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit von Satzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 und Urteil des erkennenden Senats vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris) aber erst, wenn die Satzung oder ihre Bestandteile Anlass zu Zweifeln an ihrem Inhalt bzw. Regelungscharakter bieten. Die Begründung kann sich nicht über eindeutige Regelungen hinwegsetzen und hat nur insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung einer unklaren rechtlichen Qualität einer Maßnahme dient (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. zur Auslegung einzelner Festsetzungen). Im vorliegenden Fall lassen sich Zweifel am Regelungscharakter der aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommenen Festsetzungen, die durch Auslegung zu überwinden wären, aber weder der Satzung selbst noch den Satzungsbestandteilen (textliche und zeichnerische Festsetzungen) entnehmen.
19 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Änderungssatzung ist nicht Gegenstand des gegen den Ursprungsbebauungsplan vom 17.07.2007 gerichteten Normenkontrollantrags (8 S 1983/08) geworden. Ein „Anwachsen“ des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung nicht angenommen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbebauungspläne sind verfahrensrechtlich selbständige Normen, auch wenn materiell die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen als ein Bebauungsplan z. B. im Sinne des § 30 BauGB anzusehen ist. Dementsprechend müssen Änderungs- oder Ergänzungssatzungen jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 RdNr. 132). Inwieweit es sich anders verhält, wenn sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans zur Behebung von Fehlern im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB richtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - DVBl. 2010, 779 und vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - juris), bedarf hier keiner Klärung, weil die angegriffene Planänderung nicht in einem solchen Verfahren zur Fehlerbehebung vorgenommen wurde.
20 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist auch bei der erneuten Überplanung seines Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).
21 
§ 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung auch voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris RdNrn. 14 und 15). Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Fehler der öffentlichen Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist und der Rügeverlust nach dem Bauplanungsrecht auch auf die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durchschlägt, bedarf hier keiner Klärung.
23 
Denn der Antragsteller hat einen beachtlichen Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 17.02.2009, der bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, vorgebracht, dass ihm im Änderungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Dieses Vorbringen steht einem Rügeverlust nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden ist. Das Gesetz verlangt zwar Substantiierung und Konkretisierung des behaupteten Mangels. Es ist aber lediglich der Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll. Der Bürger braucht nicht die verletzte Vorschrift zu benennen oder den Mangel juristisch zutreffend zu bezeichnen. Nicht ausreichend sind lediglich pauschale Rügen, die für die Gemeinde keinerlei Erkenntniswert besitzen, weil sie keinen Hinweis auf den konkreten Fehler enthalten und damit die Gemeinde auch nicht zu einer Behebung des Fehlers anhalten können (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Mit dem zitierten Vorbringen wurde der den Bekanntmachungsmangel begründende Sachverhalt hinreichend konkret dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gehabt, kann nur als Rüge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung verstanden werden, da derartige Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans in erster Linie im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Betracht kommen.
24 
Der geltend gemachte Verstoß liegt auch vor. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben und dem Hinweis auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen zu verbinden. Die Bekanntmachung hat nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, Beschluss vom 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1997, 24) deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen sein könnten oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - a.a.O. und Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DÖV 1991, 122).
25 
Die in den Blausteiner Nachrichten vom 30.05.2008 veröffentlichte Bekanntmachung ist mit irreführenden Zusätzen verbunden, die geeignet sind, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. In der Bekanntmachung wurde nicht lediglich auf Ort und Dauer der Planauslegung hingewiesen und das Plangebiet umschrieben, sondern zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass nur drei die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen geplant seien - die im Einzelnen beschrieben werden - und dies im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geschehen könne. Auf die Absicht, alle Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aufzuheben und - im Wesentlichen - durch neue Festsetzungen vollständig zu ersetzen, wurde nicht hingewiesen. Nach diesem Inhalt der Hinweise wird der Eindruck vermittelt, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung bereits der Inhalt der geplanten Festsetzung abschließend wiedergegeben wird und mit weiteren planerischen Festsetzungen nicht zu rechnen ist. Diese zusätzlichen Hinweise sind daher geeignet, den an dieser Bauleitplanung interessierten Bürger, insbesondere den Antragsteller, von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
26 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt - wie ausgeführt - gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil die vorherige Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler ist - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 3. Februar 2011
30 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Antragsgegnerin. Gegenstand dieses Plans ist die Errichtung eines achtgeschossigen Studentenwohnhauses für ca. 107 Studenten sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss auf dem 3.045 m² großen Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 der Gemarkung der Antragsgegnerin, Chérisy-Straße 2. Das Grundstück liegt südlich des Kreuzungsbereichs Fürstenbergstraße/Oberlohnstraße. Östlich wird es durch die Oberlohnstraße und südlich durch die Chérisy-Straße begrenzt. Im Westen grenzt ein mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebautes Grundstück an, das im Eigentum der Antragstellerin steht. Das Grundstück und seine Umgebung waren ursprünglich Teil des Geländes der ehemaligen französischen Chérisy-Kaserne. Das Grundstück lag zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt.
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH und Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die an das Plangebiet angrenzen oder in der Nähe liegen. Die Grundstücke Flst.-Nr. 8284/16 sind mit Wohngebäuden bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8284/28 befinden sich gewerbliche und kulturelle Nutzungen (Musikwerkstatt, Kulturladen - „Kula“ -, Zebra-Kino). Die Grundstücke Flst.-Nr. 8284/31 und 8284/38 sind unbebaut.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, um die Errichtung eines Studentenwohnhauses mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 zu ermöglichen. Gegen den öffentlich ausgelegten Entwurf erhob die Antragstellerin umfangreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 27.09.2012 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die eingegangenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Sie wurde am 15.10.2012 vom Baubürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 19.10.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 13.02.2013 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt, weil die Planung zu einer Zunahme von Verkehrslärm durch An- und Abfahrten führe. Außerdem werde die Gewerbeausübung auf ihren Grundstücken durch die neue Wohnnutzung beeinträchtigt. Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Des Weiteren habe bei Satzungsbeschluss kein wirksamer Durchführungsvertrag vorgelegen. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Es fehle an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das intrakommunale Abstimmungsgebot. Er leide hinsichtlich der Verkehrs- und Lärmproblematik an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern und verstoße auch gegen den Trennungsgrundsatz. Ferner sei zweifelhaft, ob in rechtmäßiger Weise von einer Umweltprüfung habe abgesehen werden dürfen. Die Planung führe zu rechtswidrigen Eingriffen in die Natur, insbesondere in den Baumbestand und das Klima. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 1,8 widerspreche § 17 Abs. 1 BauNVO. Die vorgesehene Stellplatzzahl sei zu gering. Der Bebauungsplan sehe in rechtswidriger Weise eine Unterschreitung der Abstandsfläche im Süden zur Chérisy-Straße um 1,2 m vor.
Die Antragstellerin beantragt,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Antragsgegnerin und die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften vom 27.09.2012 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Die Beigeladene trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Das Vorhaben löse keine neuen Nutzungskonflikte aus. Schon jetzt gebe es Konflikte zwischen den im Gebiet wohnenden 1.300 Menschen, davon 340 Studierende, und den vorhandenen gewerblichen Nutzungen.
13 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß durch den zuständigen Baubürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt worden. Die erforderliche gedankliche Schnur zwischen den Satzungsbestandteilen liege vor. Der Plan sei auch ordnungsgemäß ausgelegt worden; der Durchführungsvertrag habe nicht ausgelegt werden müssen. Bei Satzungsbeschluss habe ein bindendes Angebot der Vorhabenträgerin vorgelegen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Auf der dargestellten gemischten Baufläche sei ein Studentenwohnheim ebenso zulässig wie die untergeordneten gewerblichen Nutzungen. Der durch die Nutzung des Vorhabens ausgelöste Verkehrslärm habe nicht ermittelt werden müssen, da dessen Immissionsanteile zu vernachlässigen seien. Jedenfalls sei ein etwaiger Fehler nicht ergebnisrelevant. Von einer Umweltprüfung habe abgesehen werden dürfen, da die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorgelegen hätten. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Dieser sei lediglich eine Abwägungsdirektive. Die Verkehrsproblematik sei zutreffend ermittelt und bewertet worden; ein „Tiefgaragenvermeidungsverhalten“ habe nicht in Rechnung gestellt werden müssen. Die Einwirkungen von Verkehrs- und Betriebslärm auf das Vorhaben und die Auswirkungen der Gaststätte auf die Umgebung seien untersucht worden. Die Konfliktbewältigung erfolge durch Lärmschutzmaßnahmen am Vorhabengebäude. Die Gründe für eine Überschreitung der Maße des § 17 BauNVO habe die Antragsgegnerin dargelegt.
14 
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen der Beigeladenen angeschlossen.
15 
Gegen die am 24.06.2013 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Studentenwohnheims erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist, und suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschluss des Senats vom 10.12.2013 - 5 S 2012/13 -). Gegen die weitere Baugenehmigung vom 25.11.2013, mit der unter Befreiung von den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans die Einrichtung einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss genehmigt wurde, erhob die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 13.03.2014 ab (- 6 K 477/14 -). Die dagegen erhobene Beschwerde nahm die Antragstellerin zurück.
16 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (dazu I.) und das notwendige Rechtschutzinteresse (dazu II.).
I.
18 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert die Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris).
19 
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen. Es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352); denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414). Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87; VGH Baden-Württ., Urteil vom 12. 06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. In ihrem bisherigen Vortrag spricht sie zwar die Belange „Lärm“ (dazu 1.) und „Beeinträchtigung der Gewerbeausübung“ (dazu 2.) an. Diese Belange sind jedoch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht abwägungserheblich. Gleiches gilt für das mit ihrem letzten Schriftsatz geltende gemachten Interesse an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation (dazu 3.).
21 
1. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragstellerin nicht mehr als nur geringfügig betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die erstmalige Überplanung eines bislang unbebauten Grundstücks, sondern um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Es ist daher die bisherige planungsrechtliche Situation mit der zukünftigen Situation zu vergleichen (zu einem solchen Fall vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.2014 - 3 S 147/12 - juris Rn. 43.). Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass sich das Ausmaß der zu befürchtenden Lärmbelastungen für die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan eher verringern, jedenfalls aber keine nachteilige Veränderung der Verkehrssituation und damit der Belastung durch Verkehrslärm eintreten wird. Das Plangebiet war bislang Teil des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“, der für das Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festsetzte. Ausgeschlossen waren lediglich Vergnügungsstätten und Tankstellen. Zudem setzte er eine achtgeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 fest. Die auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauung war demzufolge nach ihrer Art deutlich beeinträchtigender für das benachbarte Wohnen als die nun vorgesehene Wohnnutzung mit einem sehr geringen Teil an gewerblichen Nutzungen. Denn ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
23 
Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibt der neue Bebauungsplan hinter den Möglichkeiten zurück, die der bisherige Plan gewährte. Die geplante Bebauung führt nur zu einer Geschossflächenzahl von ca. 1,8. Sowohl die geänderte Art als auch das reduzierte Maß der baulichen Nutzung führen zu einer verminderten Belastung der Grundstücke der Antragstellerin mit Verkehr und Lärm. Denn die nach dem alten Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen hätten zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt, das von der nun vorgesehenen Bebauung aller Voraussicht nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Schon der von einem achtgeschossigen Bürogebäude der früher zugelassenen Größe verursachte Mitarbeiterverkehr dürfte den mit der nun vorgesehenen Wohnnutzung verbundenen Verkehr von ca. 107 Studenten übersteigen. Denn ausgehend von der Grundstücksfläche von 3.045 m² wäre nach dem alten Bebauungsplan eine Geschossfläche von fast 8.000 m² möglich gewesen. Nach dem neuen Bebauungsplan sind es nur knapp 5.500 m². Die maximal zulässige Geschossfläche wäre somit um ca. 46 % größer gewesen. Abgesehen von der deutlich höheren Geschossflächenzahl wäre wohl auch die „Nutzerdichte“ höher gewesen. Denn Ein-Zimmer-Appartements benötigen mehr Fläche als Büroräume. Zu dem Mitarbeiterverkehr wäre der Besucherverkehr noch hinzugekommen, der bei einem Bürogebäude zumindest nicht niedriger liegen dürfte als bei einem Studentenwohnheim.
24 
Auch soweit er die Tiefgaragenzufahrt betrifft, führt der angefochtene Plan zu keiner Veränderung oder gar Verschlechterung für die Antragstellerin. Denn bereits im früheren Bebauungsplan „Elberfeld Teil A“ war eine Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen; die Zufahrt war an der selben Stelle geplant wie im angefochtenen Plan.
25 
2. Die Antragstellerin beruft sich darüber hinaus darauf, dass sie Eigentümerin bzw. Betreiberin von gewerblichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebiets sei, die teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens betrieben würden. Nach Realisierung des Studentenwohnheims werde diesen Betrieben eine ungestörte Gewerbeausübung nicht mehr möglich sein.
26 
Auch insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen, denn der Bebauungsplan setzt unter Nr. 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen fest, dass zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Besucher der Einrichtungen im „...-Gebäude“ ...-Weg ... in den von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes bzw. Orientierungswerts „nachts“ von 43 dB(A) betroffenen Fassadenabschnitten auf die Anordnung öffenbarer Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu verzichten ist. Dadurch wird verhindert, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA-Lärm entsteht. Dieser liegt nach Nr. A.1.3 der Anlage zur TA-Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese planungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, um eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe zu vermeiden.
27 
Es kommt hinzu, dass auch der bisherige Bebauungsplan - im 8. Obergeschoss - eine Nutzung zu Wohnzwecken zuließ. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser Wohnnutzung waren allerdings nicht festgesetzt. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr einer Beschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück war daher angesichts des im Bebauungsplan nicht gelösten Lärmkonflikts nicht geringer, sondern eher höher als nach dem angefochtenen Bebauungsplan.
28 
3. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation ist ebenfalls nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Antragstellerin Nachteile aus der neuen planungsrechtlichen Situation erwachsen. Soweit es die Gesichtspunkte „Lärm“ und „Beschränkung des Gewerbebetriebes“ betrifft, kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte nennt die Antragstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
II.
29 
Der Antragstellerin fehlt darüber hinaus das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein Antragsteller im Falle eines Obsiegens seine Rechtsstellung verbessern kann, so dass die Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2000, 1126). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Situation der Antragstellerin würde sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg, würde der angefochtene Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Dieser ermöglicht - wie unter I.1. ausgeführt - eher eine höhere Lärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragstellerin und er enthält keine Lösung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Gewerbe und dem zugelassenen Wohnen.
B.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 19. November 2014
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (dazu I.) und das notwendige Rechtschutzinteresse (dazu II.).
I.
18 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert die Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris).
19 
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen. Es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352); denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414). Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87; VGH Baden-Württ., Urteil vom 12. 06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. In ihrem bisherigen Vortrag spricht sie zwar die Belange „Lärm“ (dazu 1.) und „Beeinträchtigung der Gewerbeausübung“ (dazu 2.) an. Diese Belange sind jedoch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht abwägungserheblich. Gleiches gilt für das mit ihrem letzten Schriftsatz geltende gemachten Interesse an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation (dazu 3.).
21 
1. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragstellerin nicht mehr als nur geringfügig betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die erstmalige Überplanung eines bislang unbebauten Grundstücks, sondern um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Es ist daher die bisherige planungsrechtliche Situation mit der zukünftigen Situation zu vergleichen (zu einem solchen Fall vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.2014 - 3 S 147/12 - juris Rn. 43.). Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass sich das Ausmaß der zu befürchtenden Lärmbelastungen für die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan eher verringern, jedenfalls aber keine nachteilige Veränderung der Verkehrssituation und damit der Belastung durch Verkehrslärm eintreten wird. Das Plangebiet war bislang Teil des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“, der für das Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festsetzte. Ausgeschlossen waren lediglich Vergnügungsstätten und Tankstellen. Zudem setzte er eine achtgeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 fest. Die auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauung war demzufolge nach ihrer Art deutlich beeinträchtigender für das benachbarte Wohnen als die nun vorgesehene Wohnnutzung mit einem sehr geringen Teil an gewerblichen Nutzungen. Denn ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
23 
Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibt der neue Bebauungsplan hinter den Möglichkeiten zurück, die der bisherige Plan gewährte. Die geplante Bebauung führt nur zu einer Geschossflächenzahl von ca. 1,8. Sowohl die geänderte Art als auch das reduzierte Maß der baulichen Nutzung führen zu einer verminderten Belastung der Grundstücke der Antragstellerin mit Verkehr und Lärm. Denn die nach dem alten Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen hätten zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt, das von der nun vorgesehenen Bebauung aller Voraussicht nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Schon der von einem achtgeschossigen Bürogebäude der früher zugelassenen Größe verursachte Mitarbeiterverkehr dürfte den mit der nun vorgesehenen Wohnnutzung verbundenen Verkehr von ca. 107 Studenten übersteigen. Denn ausgehend von der Grundstücksfläche von 3.045 m² wäre nach dem alten Bebauungsplan eine Geschossfläche von fast 8.000 m² möglich gewesen. Nach dem neuen Bebauungsplan sind es nur knapp 5.500 m². Die maximal zulässige Geschossfläche wäre somit um ca. 46 % größer gewesen. Abgesehen von der deutlich höheren Geschossflächenzahl wäre wohl auch die „Nutzerdichte“ höher gewesen. Denn Ein-Zimmer-Appartements benötigen mehr Fläche als Büroräume. Zu dem Mitarbeiterverkehr wäre der Besucherverkehr noch hinzugekommen, der bei einem Bürogebäude zumindest nicht niedriger liegen dürfte als bei einem Studentenwohnheim.
24 
Auch soweit er die Tiefgaragenzufahrt betrifft, führt der angefochtene Plan zu keiner Veränderung oder gar Verschlechterung für die Antragstellerin. Denn bereits im früheren Bebauungsplan „Elberfeld Teil A“ war eine Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen; die Zufahrt war an der selben Stelle geplant wie im angefochtenen Plan.
25 
2. Die Antragstellerin beruft sich darüber hinaus darauf, dass sie Eigentümerin bzw. Betreiberin von gewerblichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebiets sei, die teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens betrieben würden. Nach Realisierung des Studentenwohnheims werde diesen Betrieben eine ungestörte Gewerbeausübung nicht mehr möglich sein.
26 
Auch insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen, denn der Bebauungsplan setzt unter Nr. 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen fest, dass zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Besucher der Einrichtungen im „...-Gebäude“ ...-Weg ... in den von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes bzw. Orientierungswerts „nachts“ von 43 dB(A) betroffenen Fassadenabschnitten auf die Anordnung öffenbarer Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu verzichten ist. Dadurch wird verhindert, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA-Lärm entsteht. Dieser liegt nach Nr. A.1.3 der Anlage zur TA-Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese planungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, um eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe zu vermeiden.
27 
Es kommt hinzu, dass auch der bisherige Bebauungsplan - im 8. Obergeschoss - eine Nutzung zu Wohnzwecken zuließ. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser Wohnnutzung waren allerdings nicht festgesetzt. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr einer Beschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück war daher angesichts des im Bebauungsplan nicht gelösten Lärmkonflikts nicht geringer, sondern eher höher als nach dem angefochtenen Bebauungsplan.
28 
3. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation ist ebenfalls nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Antragstellerin Nachteile aus der neuen planungsrechtlichen Situation erwachsen. Soweit es die Gesichtspunkte „Lärm“ und „Beschränkung des Gewerbebetriebes“ betrifft, kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte nennt die Antragstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
II.
29 
Der Antragstellerin fehlt darüber hinaus das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein Antragsteller im Falle eines Obsiegens seine Rechtsstellung verbessern kann, so dass die Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2000, 1126). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Situation der Antragstellerin würde sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg, würde der angefochtene Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Dieser ermöglicht - wie unter I.1. ausgeführt - eher eine höhere Lärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragstellerin und er enthält keine Lösung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Gewerbe und dem zugelassenen Wohnen.
B.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 19. November 2014
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, die Errichtung eines Schuppens gestattet.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst. Nr. 178 (H. Straße 39) der Gemarkung .... Dem Beigeladenen gehört das nördlich angrenzende Anwesen H. Straße 41 (Flst. Nr. 177/5) und das westlich angrenzende, 3.146 m 2 große Grünlandgrundstück Flst. Nr. 177. Dieses Grundstück erstreckt sich hinter den bebauten Grundstücken auf der Westseite der H. Straße vom ...bach im Nordwesten bis zum Grundstück H. Straße 37 (Flst. Nr. 178/1) im Südosten. Es fällt von Osten nach Westen zum ...bach hin leicht ab.
Der Beigeladene hat im südöstlichen Bereich dieses Grundstücks, gegenüber dem Wohnhaus des Klägers und in einem Abstand von 2,5 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einen 12 m langen, 5 m breiten sowie zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen mit einem Pultdach errichtet.
Die örtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
Der Beigeladene reichte am 27.3.2006 einen entsprechenden Bauantrag ein. Der Kläger erhob Einspruch und machte geltend, unter dem Gesichtspunkt des Lichtzutritts und der Feuchtigkeit ergäben sich aus dem Bauvorhaben nicht unerhebliche Nachteile für sein Grundstück. Außerdem sei der Grenzabstand nicht eingehalten.
Unter dem 7.6.2006 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis die beantragte Baugenehmigung und wies den Einspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die beteiligten Stellen hätten eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verneint. Der geplante Schuppen halte auch die erforderlichen Abstandsflächen ein.
Der Kläger legte hiergegen am 21.6.2006 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, das genehmigte Vorhaben verstoße zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Schuppen solle unmittelbar an der Terrasse und vor dem Wohnzimmer seines Hauses errichtet werden. Dadurch werde die Lichtzufuhr zu diesen beeinträchtigt. Von dem Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Es verstoße ferner gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot, weil der Beigeladene die Möglichkeit habe, auf seinem großen Grundstück den Schuppen an einer Stelle zu errichten, die nicht an ein bestehendes Gebäude angrenze.
Am 2.8.2006 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit derselben Begründung, seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Beigeladene führte in seiner Erwiderung auf diesen Antrag vier Gründe für die Wahl des Schuppenstandorts an: Zum einen habe er in den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand nicht eingreifen wollen. Zum anderen könne er den Schuppen nicht an der Grenze zur „Parzelle 171 ... ...“ (Südwesten) erstellen, weil es sich dabei um den tiefsten Teil des Geländes handele, das oft knöcheltief unter Wasser stehe. Das Gleiche gelte ferner für den Bereich an der Grenze zum „Flurstück Nr. 178/1 ...“ (Südosten). Hier plane er zudem eine bepflanzte Sickergrube, die das Dachwasser des Schuppens aufnehmen solle. Schließlich sei der Bereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden; das Gelände liege dort deshalb um etwa 1 bis 1,5 m höher. Ein Gebäude füge sich hier nahtlos in die Baulinie bestehender Gebäude ein.
Mit Beschluss vom 31.8.2006 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Aussetzungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, da die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung eingehalten seien. Es bestehe grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen eines Nachbarn, dass ein bisher unbebautes, im Außenbereich liegendes Grundstück auch künftig nicht bebaut werde. Dass der Blick auf den an der Grenze geplanten Schuppen den zuvor freien Blick auf die Landschaft beeinträchtige, begründe keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
10 
Der Senat wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 6.12.2006 - 8 S 2184/06 - zum einen deshalb zurück, weil der Beschwerdebegründung zufolge der Schuppen schon bei ihrer Abfassung errichtet war. Zum anderen spreche vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Der Beigeladene habe gegenüber dem Verwaltungsgericht vier Gründe angeführt, die gegen eine Errichtung des Schuppens an anderer Stelle sprächen. Da die Beschwerde sich damit nicht auseinandersetze, habe der Senat von ihrer Stichhaltigkeit auszugehen.
11 
Mit Bescheid vom 14.2.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 7.6.2006 mit denselben Argumenten zurück, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2006 verwendet hatte.
12 
Am 15.3.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Behörden liege eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung vor. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die Wahl des Schuppenstandorts schikanös sei, weil er an verschiedenen anderen Stellen auf dem Baugrundstück ohne Schwierigkeiten hätte errichtet werden können. Die vom Bauherrn angegebenen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Die von ihm erwähnten Bäume stünden unmittelbar am Ufer und würden von der Errichtung des Schuppens nicht tangiert. Am ...bach befinde sich auch kein Gartenteich, vielmehr stünden dort bereits heute mehrere Schuppen. Bei dem Bereich entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 171 handele es sich nicht um den tiefsten Teil des Geländes, vielmehr habe der Vater des Beigeladenen ihn mit Aushub aufgefüllt. Die Sickergrube entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 178/1 führe zu einer zusätzlichen Belastung seines Hausgrundstücks. Diese hätte weiter nach unten verlagert werden können. Bei Aufstellung des Schuppens am ...bach hätte das Regenwasser im Übrigen unmittelbar in diesen eingeleitet werden können. Ferner habe der Beigeladene inzwischen den Bach mit Felsbrocken aufgestaut und leite das Bachwasser in die Sickergrube ein. Es könne keine Rede davon sein, dass hier Oberflächenwasser abgeführt werden solle. Richtig sei zwar, dass das Gelände auch entlang der Grenze zu seinem Grundstück aufgefüllt worden sei, was jedoch lediglich dazu führe, dass der Schuppen noch höher stehe und noch mehr Licht wegnehme. Von einer vorhandenen Baulinie könne keine Rede sein.
13 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Im Hinblick auf die Standortwahl hat es ausgeführt, auf die Frage, ob das Gebäude an anderer Stelle auf dem Baugrundstück errichtet werden könne, komme es nicht an.
14 
Der Beigeladene hat zur Frage der Standortwahl wie folgt Stellung genommen: Der Baumbestand entlang der Bachgrenze sei etwa 10 bis 12 m breit; der Maschinenschuppen, auf den sich der Kläger berufe, stehe nicht am Bach. Der Bereich entlang der Grenze zur Parzelle 171 sei nicht mit Erdaushub aufgefüllt worden, dies sei lediglich entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers geschehen. Dies werde durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 24.5.1966 bestätigt. Die Baugenehmigung sei vom Landratsamt erst nach dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung erteilt worden. Er habe eine Sickergrube gewählt, die zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 8 m und zu den anderen angrenzenden Grundstücken einen solchen von mindestens 6 m aufweise. Das anfallende Regenwasser werde zudem zur Bewässerung eines neu geschaffenen Gemüsegartens genutzt. Eine Entwässerung in den Bach werde seit Mitte der siebziger Jahre nicht mehr akzeptiert. Für eine Wasserentnahme aus dem Bach bestehe keine Notwendigkeit. Es gebe deshalb auch keinen Grund, den Bach aufzustauen.
15 
Mit Urteil vom 3.7.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da er keine für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Beigeladene sein Bauvorhaben auch an einer anderen Stelle seines Grundstücks zulässigerweise errichten könnte.
16 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.1.2008 - 8 S 1961/07 - zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 -zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
18 
Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots verkannt und deshalb keine Abwägung der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Begünstigten einerseits mit der Verständlichkeit und Unabweisbarkeit der mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn andererseits vorgenommen. Der beigeladene Bauherr habe kein nachvollziehbares Interesse daran, das Gebäude unmittelbar vor sein (des Klägers) Anwesen zu platzieren. Vielmehr bringe dieser Standort nur Nachteile mit sich, weil der Schuppen vom Wohngebäude des Beigeladenen sehr weit entfernt sei. Demgegenüber habe er (der Kläger) eindeutig dargelegt, dass er durch das wuchtige Bauwerk und dessen erdrückende Wirkung erheblich beeinträchtigt werde. Er habe die Nutzungsbereiche seines Hauses so ausgerichtet, dass Schlafzimmer, Wohnzimmer und Terrasse in die bislang unbebaute Richtung wiesen. Der Beigeladene habe dagegen aus schikanösen Gründen gehandelt. Er habe zunächst geplant, in dem Bereich, in dem der Schuppen heute stehe, Nordmanntannen anzupflanzen. Er (der Kläger) habe den Beigeladenen damals darauf hingewiesen, dass er mit den Tannen einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten habe. Darauf hin habe der Beigeladene gegenüber einem Dritten erklärt, dass wenn der Kläger die Nordmanntannen nicht wolle, er eben einen Schuppen vor sein Haus setzen werde, was er schließlich auch getan habe.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Es erwidert: Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch den genehmigten Schuppen nicht verletzt. Deshalb könne eine Interessenabwägung unterbleiben, weil der Kläger keine wehrfähige Position besitze. Ein Nachbar könne unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgehe, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots zur nachbarlichen Rücksichtnahme darstellten. Dies gelte allerdings nur „grundsätzlich“, was bedeute, dass Ausnahmen möglich sein müssten, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. Im vorliegenden Fall lägen Besonderheiten, die unter den genannten Gesichtspunkten eine Ausnahme vom angeführten Grundsatz geböten, nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigt werde. Ebenso unbeachtlich sei seine Einlassung, er habe sein Haus so ausgerichtet, dass die Wohnbereiche in die unbebaute Richtung wiesen. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfülle, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Selbst wenn Tatsachen vorlägen, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, müssten sie in der Abwägung hinter die Interessen des Beigeladenen zurücktreten. Denn diesem stünden berechtigte Belange zur Seite, sein Bauvorhaben genau an der streitgegenständlichen Stelle zu errichten. Andere denkbare Standorte seien überschwemmungsgefährdet oder hätten eine Gefahr für den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand mit sich gebracht. Zudem liege das erstellte Bauwerk in einer günstigen Entfernung zum schon bestehenden Wohnhaus. Selbst wenn schließlich die Interessen des Klägers und des Beigeladenen als gleichwertig eingestuft würden, müsse der Beigeladene seine berechtigten Belange nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange des Klägers zu schonen.
22 
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, Er trägt vor: Durch den Bau des Schuppens habe der Kläger nicht beeinträchtigt oder gar schikaniert werden sollen. Ausschlaggebend für den gewählten Standort seien die Topografie des Geländes, das Einfügen in die Baulinie bestehender Gebäude und die erforderlichen Baukosten gewesen. Das Baugrundstück sei zwar relativ groß, aber er habe versucht, mit der zur Verfügung stehenden Fläche sorgsam und platzsparend umzugehen. Bei mehreren Ortsterminen mit der Baubehörde sei der Standort als ideal erkannt worden. Letztlich habe auch die räumliche Nähe (18 m) zu seinem neu errichteten Wohnhaus und der Umstand eine Rolle gespielt, dass der Bereich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden sei und wegen dieser Erhöhung um etwa 1 m von Überschwemmungen verschont bleibe.
23 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Gemeinde Blaustein vom 23. September 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 23.09.2008.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist weitgehend identisch mit dem Plangebiet des am 17.07.2007 beschlossenen Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“, der den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 S 1983/08 bildet. Das Plangebiet liegt im Ortskern des Ortsteils Ehrenstein in der Aue des Blautals. Es wird im Norden durch die Blau, im Süden durch die Bahnlinie Ulm - Sigmaringen, im Westen durch die Boschstraße sowie im Osten durch die Querverbindung B 28 - K 7381 (Kurt-Mühlen-Straße bis zur Einmündung Lindenstraße) begrenzt. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans vom 17.07.2007 werden im Wesentlichen übernommen. Die planungsrechtlichen Änderungen betreffen drei Punkte. Die Einmündung der im Osten des Plangebiets festgesetzten sog. „Osttangente“ in die Lindenstraße ist als Kreisverkehr festgesetzt. Um die dafür benötigten Flächen wurde das Plangebiet erweitert. Die Festsetzung des Geh- und Radwegs entlang der Ehrensteiner Straße wurde im östlichen Abschnitt aufgehoben. In diesem Bereich wurden öffentliche Grünflächen festgesetzt und Flächen für Grundstückszufahrten ausgewiesen. In den Kerngebieten MK 1 und MK 2 sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Vor den textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften des Änderungsplans heißt es jeweils unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“: „Sämtliche, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans bisher bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde werden aufgehoben.“
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden 2406 qm großen xxxgrundstücks Flst.Nr. xxx, das er von der xxx durch Kaufvertrag vom 28.09.2004 erworben hat. Die festgesetzte Trasse der xxx Straße führt im Bereich des xxx über das Grundstück des Antragstellers.
Am 06.05.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage des Entwurfs des Ingenieurbüros xxx vom 06.05.2008 (Lageplan mit zeichnerischem Teil und integrierter Grünordnung, textlichen Festsetzungen und Begründung). Die Durchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wurde damit begründet, dass Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Es handle sich lediglich um erschließungstechnische Änderungen bzw. um untergeordnete Festsetzungen im Kerngebiet. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 30.05.2008 in der Zeit vom 09.06.2008 bis 09.07.2008 öffentlich ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern, und dass drei - im Einzelnen beschriebene - Änderungen vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 26.05.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange benachrichtigt. Der Antragsteller hat sich im Planänderungsverfahren nicht geäußert.
In seiner Sitzung vom 23.09.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. In der Begründung heißt es unter Nr. 1.3 (Ausschluss von Vergnügungsstätten), dass sich die Planänderung auf die unter Nrn. 1.1 bis 1.3 beschriebenen - also die drei geänderten - Punkte beziehe. Darüber hinaus bleibe der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ aus planerischer und inhaltlicher Sicht unberührt. Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit werde der bestehende Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ durch den vorliegenden Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ aufgehoben. Die Bebauungsplanänderung erfolge im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Die Ausfertigung der Satzungsbestandteile mit Ausnahme des Satzungstextes selbst erfolgte am 24.09.2008 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin. Die den Satzungstext enthaltende Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.09.2008 wurde vom Bürgermeister auf dem Deckblatt unterzeichnet. Der Beschluss wurde am 14.11.2008 ortsüblich bekanntgemacht.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 03.02.2009 an die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gerügt.
Am 18.02.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein - 1. Änderung“ der Gemeinde Blaustein vom 23.09.2008 für unwirksam zu erklären.
11 
Er macht geltend, dass, obwohl die Änderung lediglich die Verkehrsplanung für die Beseitigung des Bahnübergangs betreffe, der neue Bebauungsplan auch die bisherigen planerischen Festsetzungen unverändert übernehme. Im Änderungsplan sei nach wie vor die Verlegung der Ehrensteiner Straße direkt über sein Grundstück vorgesehen. Seine Interessen seien weder bei der Aufstellung des ursprünglichen noch des geänderten Bebauungsplans berücksichtigt worden. Der Plan sei auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Im Änderungsverfahren sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Ehrensteiner Straße bereits unter Beibehaltung des ursprünglichen Verlaufs ausgebaut worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die angegriffene Planung im Hinblick darauf aufrechterhalten worden sei.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Es stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller den Bebauungsplan nunmehr offenbar akzeptiert habe, indem er auf der Grundlage des Bebauungsplans einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie eines Imbisses für Schnellgerichte beantragt und erhalten habe.
15 
Der Antragsteller erwidert, dass durch die Einreichung des Baugesuchs und die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht entfallen sei. Er habe sich dadurch nicht den Bebauungsplan zunutze gemacht. Das bereits früher geplante Vorhaben sei auch vor der Bauleitplanung genehmigungsfähig gewesen, wie sich aus dem damals erteilten Bauvorbescheid ergebe. Die Realisierung sei lediglich an den erlassenen Veränderungssperren gescheitert.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Antrag ist zulässig.
18 
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Satzung der Antragsgegnerin vom 23.09.2008, mit der der ursprüngliche Bebauungsplan „Ehrensteiner Straße“ der Antragsgegnerin vom 17.07.2007 in drei - im Einzelnen dargestellten - Punkten geändert bzw. ergänzt und die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans im Wesentlichen vollständig übernommen wurden. Die Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan beschränken sich auf die mit der Änderungssatzung verbundene Übernahme der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Diese Festsetzungen sind, obwohl die Antragsgegnerin - wie der Planbegründung zu entnehmen ist - insoweit offensichtlich keinen neuen Planungswillen besaß, konstitutiv. Ihnen kann nicht eine bloße nachrichtliche oder beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, wie beispielsweise in der Legende. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung lässt sich eine Beschränkung auf eine bloß nachrichtliche Darstellung der Festsetzungen nicht feststellen. Inhalt und äußeres Erscheinungsbild des Textteils und des Lageplans nebst Legende besitzen die Form von rechtlichen Festsetzungen. Der lediglich in der Planbegründung (und in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 23.09.2008) zum Ausdruck kommende Wille, nur die drei Änderungen festzusetzen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Planbegründung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vor allem nicht rechtsverbindlich (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 15). Zwar kann zur Auslegung eines Bebauungsplans auf seine Begründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris). Diese Möglichkeit besteht mit Rücksicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit von Satzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 und Urteil des erkennenden Senats vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris) aber erst, wenn die Satzung oder ihre Bestandteile Anlass zu Zweifeln an ihrem Inhalt bzw. Regelungscharakter bieten. Die Begründung kann sich nicht über eindeutige Regelungen hinwegsetzen und hat nur insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung einer unklaren rechtlichen Qualität einer Maßnahme dient (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. zur Auslegung einzelner Festsetzungen). Im vorliegenden Fall lassen sich Zweifel am Regelungscharakter der aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommenen Festsetzungen, die durch Auslegung zu überwinden wären, aber weder der Satzung selbst noch den Satzungsbestandteilen (textliche und zeichnerische Festsetzungen) entnehmen.
19 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Änderungssatzung ist nicht Gegenstand des gegen den Ursprungsbebauungsplan vom 17.07.2007 gerichteten Normenkontrollantrags (8 S 1983/08) geworden. Ein „Anwachsen“ des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung nicht angenommen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbebauungspläne sind verfahrensrechtlich selbständige Normen, auch wenn materiell die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen als ein Bebauungsplan z. B. im Sinne des § 30 BauGB anzusehen ist. Dementsprechend müssen Änderungs- oder Ergänzungssatzungen jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 RdNr. 132). Inwieweit es sich anders verhält, wenn sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans zur Behebung von Fehlern im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB richtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - DVBl. 2010, 779 und vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - juris), bedarf hier keiner Klärung, weil die angegriffene Planänderung nicht in einem solchen Verfahren zur Fehlerbehebung vorgenommen wurde.
20 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist auch bei der erneuten Überplanung seines Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).
21 
§ 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung auch voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris RdNrn. 14 und 15). Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Fehler der öffentlichen Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist und der Rügeverlust nach dem Bauplanungsrecht auch auf die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durchschlägt, bedarf hier keiner Klärung.
23 
Denn der Antragsteller hat einen beachtlichen Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 17.02.2009, der bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, vorgebracht, dass ihm im Änderungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Dieses Vorbringen steht einem Rügeverlust nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden ist. Das Gesetz verlangt zwar Substantiierung und Konkretisierung des behaupteten Mangels. Es ist aber lediglich der Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll. Der Bürger braucht nicht die verletzte Vorschrift zu benennen oder den Mangel juristisch zutreffend zu bezeichnen. Nicht ausreichend sind lediglich pauschale Rügen, die für die Gemeinde keinerlei Erkenntniswert besitzen, weil sie keinen Hinweis auf den konkreten Fehler enthalten und damit die Gemeinde auch nicht zu einer Behebung des Fehlers anhalten können (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Mit dem zitierten Vorbringen wurde der den Bekanntmachungsmangel begründende Sachverhalt hinreichend konkret dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gehabt, kann nur als Rüge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung verstanden werden, da derartige Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans in erster Linie im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Betracht kommen.
24 
Der geltend gemachte Verstoß liegt auch vor. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben und dem Hinweis auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen zu verbinden. Die Bekanntmachung hat nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, Beschluss vom 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1997, 24) deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen sein könnten oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - a.a.O. und Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DÖV 1991, 122).
25 
Die in den Blausteiner Nachrichten vom 30.05.2008 veröffentlichte Bekanntmachung ist mit irreführenden Zusätzen verbunden, die geeignet sind, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. In der Bekanntmachung wurde nicht lediglich auf Ort und Dauer der Planauslegung hingewiesen und das Plangebiet umschrieben, sondern zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass nur drei die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen geplant seien - die im Einzelnen beschrieben werden - und dies im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geschehen könne. Auf die Absicht, alle Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aufzuheben und - im Wesentlichen - durch neue Festsetzungen vollständig zu ersetzen, wurde nicht hingewiesen. Nach diesem Inhalt der Hinweise wird der Eindruck vermittelt, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung bereits der Inhalt der geplanten Festsetzung abschließend wiedergegeben wird und mit weiteren planerischen Festsetzungen nicht zu rechnen ist. Diese zusätzlichen Hinweise sind daher geeignet, den an dieser Bauleitplanung interessierten Bürger, insbesondere den Antragsteller, von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
26 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt - wie ausgeführt - gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil die vorherige Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler ist - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 3. Februar 2011
30 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Antrag ist zulässig.
18 
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Satzung der Antragsgegnerin vom 23.09.2008, mit der der ursprüngliche Bebauungsplan „Ehrensteiner Straße“ der Antragsgegnerin vom 17.07.2007 in drei - im Einzelnen dargestellten - Punkten geändert bzw. ergänzt und die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans im Wesentlichen vollständig übernommen wurden. Die Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan beschränken sich auf die mit der Änderungssatzung verbundene Übernahme der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Diese Festsetzungen sind, obwohl die Antragsgegnerin - wie der Planbegründung zu entnehmen ist - insoweit offensichtlich keinen neuen Planungswillen besaß, konstitutiv. Ihnen kann nicht eine bloße nachrichtliche oder beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen, wie beispielsweise in der Legende. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung lässt sich eine Beschränkung auf eine bloß nachrichtliche Darstellung der Festsetzungen nicht feststellen. Inhalt und äußeres Erscheinungsbild des Textteils und des Lageplans nebst Legende besitzen die Form von rechtlichen Festsetzungen. Der lediglich in der Planbegründung (und in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 23.09.2008) zum Ausdruck kommende Wille, nur die drei Änderungen festzusetzen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Planbegründung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vor allem nicht rechtsverbindlich (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 15). Zwar kann zur Auslegung eines Bebauungsplans auf seine Begründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris). Diese Möglichkeit besteht mit Rücksicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit von Satzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 - 4 NB 44.93 - juris, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 und Urteil des erkennenden Senats vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris) aber erst, wenn die Satzung oder ihre Bestandteile Anlass zu Zweifeln an ihrem Inhalt bzw. Regelungscharakter bieten. Die Begründung kann sich nicht über eindeutige Regelungen hinwegsetzen und hat nur insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung einer unklaren rechtlichen Qualität einer Maßnahme dient (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. zur Auslegung einzelner Festsetzungen). Im vorliegenden Fall lassen sich Zweifel am Regelungscharakter der aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommenen Festsetzungen, die durch Auslegung zu überwinden wären, aber weder der Satzung selbst noch den Satzungsbestandteilen (textliche und zeichnerische Festsetzungen) entnehmen.
19 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Änderungssatzung ist nicht Gegenstand des gegen den Ursprungsbebauungsplan vom 17.07.2007 gerichteten Normenkontrollantrags (8 S 1983/08) geworden. Ein „Anwachsen“ des bereits anhängigen Streitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter der Änderungssatzung nicht angenommen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbebauungspläne sind verfahrensrechtlich selbständige Normen, auch wenn materiell die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen als ein Bebauungsplan z. B. im Sinne des § 30 BauGB anzusehen ist. Dementsprechend müssen Änderungs- oder Ergänzungssatzungen jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 RdNr. 132). Inwieweit es sich anders verhält, wenn sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans zur Behebung von Fehlern im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB richtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - DVBl. 2010, 779 und vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - juris), bedarf hier keiner Klärung, weil die angegriffene Planänderung nicht in einem solchen Verfahren zur Fehlerbehebung vorgenommen wurde.
20 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist auch bei der erneuten Überplanung seines Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).
21 
§ 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Die Rechtsfolge der formellen Präklusion des § 47 Abs. 2 a VwGO setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung auch voraus, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist und auch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - juris RdNrn. 14 und 15). Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Fehler der öffentlichen Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist und der Rügeverlust nach dem Bauplanungsrecht auch auf die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durchschlägt, bedarf hier keiner Klärung.
23 
Denn der Antragsteller hat einen beachtlichen Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 17.02.2009, der bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, vorgebracht, dass ihm im Änderungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Aufhebung des alten Plans und der geplanten unveränderten Übernahme der ihn betreffenden Festsetzungen Stellung zu nehmen. Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Änderungsplans seien somit nicht möglich gewesen. Dieses Vorbringen steht einem Rügeverlust nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden ist. Das Gesetz verlangt zwar Substantiierung und Konkretisierung des behaupteten Mangels. Es ist aber lediglich der Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll. Der Bürger braucht nicht die verletzte Vorschrift zu benennen oder den Mangel juristisch zutreffend zu bezeichnen. Nicht ausreichend sind lediglich pauschale Rügen, die für die Gemeinde keinerlei Erkenntniswert besitzen, weil sie keinen Hinweis auf den konkreten Fehler enthalten und damit die Gemeinde auch nicht zu einer Behebung des Fehlers anhalten können (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Mit dem zitierten Vorbringen wurde der den Bekanntmachungsmangel begründende Sachverhalt hinreichend konkret dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gehabt, kann nur als Rüge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung verstanden werden, da derartige Stellungnahmen und Einwendungen im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans in erster Linie im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Betracht kommen.
24 
Der geltend gemachte Verstoß liegt auch vor. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben und dem Hinweis auf die Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen zu verbinden. Die Bekanntmachung hat nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, Beschluss vom 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1997, 24) deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen sein könnten oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die geeignet sind, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten, führen zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - a.a.O. und Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DÖV 1991, 122).
25 
Die in den Blausteiner Nachrichten vom 30.05.2008 veröffentlichte Bekanntmachung ist mit irreführenden Zusätzen verbunden, die geeignet sind, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. In der Bekanntmachung wurde nicht lediglich auf Ort und Dauer der Planauslegung hingewiesen und das Plangebiet umschrieben, sondern zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass nur drei die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen geplant seien - die im Einzelnen beschrieben werden - und dies im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geschehen könne. Auf die Absicht, alle Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aufzuheben und - im Wesentlichen - durch neue Festsetzungen vollständig zu ersetzen, wurde nicht hingewiesen. Nach diesem Inhalt der Hinweise wird der Eindruck vermittelt, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung bereits der Inhalt der geplanten Festsetzung abschließend wiedergegeben wird und mit weiteren planerischen Festsetzungen nicht zu rechnen ist. Diese zusätzlichen Hinweise sind daher geeignet, den an dieser Bauleitplanung interessierten Bürger, insbesondere den Antragsteller, von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
26 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Er verstößt - wie ausgeführt - gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil die vorherige Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verfahrensfehler ist - wie ebenfalls bereits dargestellt wurde - nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 3. Februar 2011
30 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Antragsgegnerin. Gegenstand dieses Plans ist die Errichtung eines achtgeschossigen Studentenwohnhauses für ca. 107 Studenten sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss auf dem 3.045 m² großen Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 der Gemarkung der Antragsgegnerin, Chérisy-Straße 2. Das Grundstück liegt südlich des Kreuzungsbereichs Fürstenbergstraße/Oberlohnstraße. Östlich wird es durch die Oberlohnstraße und südlich durch die Chérisy-Straße begrenzt. Im Westen grenzt ein mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebautes Grundstück an, das im Eigentum der Antragstellerin steht. Das Grundstück und seine Umgebung waren ursprünglich Teil des Geländes der ehemaligen französischen Chérisy-Kaserne. Das Grundstück lag zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt.
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH und Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die an das Plangebiet angrenzen oder in der Nähe liegen. Die Grundstücke Flst.-Nr. 8284/16 sind mit Wohngebäuden bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8284/28 befinden sich gewerbliche und kulturelle Nutzungen (Musikwerkstatt, Kulturladen - „Kula“ -, Zebra-Kino). Die Grundstücke Flst.-Nr. 8284/31 und 8284/38 sind unbebaut.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, um die Errichtung eines Studentenwohnhauses mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 zu ermöglichen. Gegen den öffentlich ausgelegten Entwurf erhob die Antragstellerin umfangreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 27.09.2012 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die eingegangenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Sie wurde am 15.10.2012 vom Baubürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 19.10.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 13.02.2013 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt, weil die Planung zu einer Zunahme von Verkehrslärm durch An- und Abfahrten führe. Außerdem werde die Gewerbeausübung auf ihren Grundstücken durch die neue Wohnnutzung beeinträchtigt. Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Des Weiteren habe bei Satzungsbeschluss kein wirksamer Durchführungsvertrag vorgelegen. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Es fehle an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das intrakommunale Abstimmungsgebot. Er leide hinsichtlich der Verkehrs- und Lärmproblematik an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern und verstoße auch gegen den Trennungsgrundsatz. Ferner sei zweifelhaft, ob in rechtmäßiger Weise von einer Umweltprüfung habe abgesehen werden dürfen. Die Planung führe zu rechtswidrigen Eingriffen in die Natur, insbesondere in den Baumbestand und das Klima. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 1,8 widerspreche § 17 Abs. 1 BauNVO. Die vorgesehene Stellplatzzahl sei zu gering. Der Bebauungsplan sehe in rechtswidriger Weise eine Unterschreitung der Abstandsfläche im Süden zur Chérisy-Straße um 1,2 m vor.
Die Antragstellerin beantragt,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Antragsgegnerin und die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften vom 27.09.2012 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Die Beigeladene trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Das Vorhaben löse keine neuen Nutzungskonflikte aus. Schon jetzt gebe es Konflikte zwischen den im Gebiet wohnenden 1.300 Menschen, davon 340 Studierende, und den vorhandenen gewerblichen Nutzungen.
13 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß durch den zuständigen Baubürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt worden. Die erforderliche gedankliche Schnur zwischen den Satzungsbestandteilen liege vor. Der Plan sei auch ordnungsgemäß ausgelegt worden; der Durchführungsvertrag habe nicht ausgelegt werden müssen. Bei Satzungsbeschluss habe ein bindendes Angebot der Vorhabenträgerin vorgelegen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Auf der dargestellten gemischten Baufläche sei ein Studentenwohnheim ebenso zulässig wie die untergeordneten gewerblichen Nutzungen. Der durch die Nutzung des Vorhabens ausgelöste Verkehrslärm habe nicht ermittelt werden müssen, da dessen Immissionsanteile zu vernachlässigen seien. Jedenfalls sei ein etwaiger Fehler nicht ergebnisrelevant. Von einer Umweltprüfung habe abgesehen werden dürfen, da die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorgelegen hätten. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Dieser sei lediglich eine Abwägungsdirektive. Die Verkehrsproblematik sei zutreffend ermittelt und bewertet worden; ein „Tiefgaragenvermeidungsverhalten“ habe nicht in Rechnung gestellt werden müssen. Die Einwirkungen von Verkehrs- und Betriebslärm auf das Vorhaben und die Auswirkungen der Gaststätte auf die Umgebung seien untersucht worden. Die Konfliktbewältigung erfolge durch Lärmschutzmaßnahmen am Vorhabengebäude. Die Gründe für eine Überschreitung der Maße des § 17 BauNVO habe die Antragsgegnerin dargelegt.
14 
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen der Beigeladenen angeschlossen.
15 
Gegen die am 24.06.2013 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Studentenwohnheims erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist, und suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschluss des Senats vom 10.12.2013 - 5 S 2012/13 -). Gegen die weitere Baugenehmigung vom 25.11.2013, mit der unter Befreiung von den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans die Einrichtung einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss genehmigt wurde, erhob die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 13.03.2014 ab (- 6 K 477/14 -). Die dagegen erhobene Beschwerde nahm die Antragstellerin zurück.
16 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (dazu I.) und das notwendige Rechtschutzinteresse (dazu II.).
I.
18 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert die Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris).
19 
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen. Es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352); denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414). Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87; VGH Baden-Württ., Urteil vom 12. 06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. In ihrem bisherigen Vortrag spricht sie zwar die Belange „Lärm“ (dazu 1.) und „Beeinträchtigung der Gewerbeausübung“ (dazu 2.) an. Diese Belange sind jedoch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht abwägungserheblich. Gleiches gilt für das mit ihrem letzten Schriftsatz geltende gemachten Interesse an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation (dazu 3.).
21 
1. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragstellerin nicht mehr als nur geringfügig betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die erstmalige Überplanung eines bislang unbebauten Grundstücks, sondern um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Es ist daher die bisherige planungsrechtliche Situation mit der zukünftigen Situation zu vergleichen (zu einem solchen Fall vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.2014 - 3 S 147/12 - juris Rn. 43.). Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass sich das Ausmaß der zu befürchtenden Lärmbelastungen für die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan eher verringern, jedenfalls aber keine nachteilige Veränderung der Verkehrssituation und damit der Belastung durch Verkehrslärm eintreten wird. Das Plangebiet war bislang Teil des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“, der für das Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festsetzte. Ausgeschlossen waren lediglich Vergnügungsstätten und Tankstellen. Zudem setzte er eine achtgeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 fest. Die auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauung war demzufolge nach ihrer Art deutlich beeinträchtigender für das benachbarte Wohnen als die nun vorgesehene Wohnnutzung mit einem sehr geringen Teil an gewerblichen Nutzungen. Denn ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
23 
Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibt der neue Bebauungsplan hinter den Möglichkeiten zurück, die der bisherige Plan gewährte. Die geplante Bebauung führt nur zu einer Geschossflächenzahl von ca. 1,8. Sowohl die geänderte Art als auch das reduzierte Maß der baulichen Nutzung führen zu einer verminderten Belastung der Grundstücke der Antragstellerin mit Verkehr und Lärm. Denn die nach dem alten Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen hätten zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt, das von der nun vorgesehenen Bebauung aller Voraussicht nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Schon der von einem achtgeschossigen Bürogebäude der früher zugelassenen Größe verursachte Mitarbeiterverkehr dürfte den mit der nun vorgesehenen Wohnnutzung verbundenen Verkehr von ca. 107 Studenten übersteigen. Denn ausgehend von der Grundstücksfläche von 3.045 m² wäre nach dem alten Bebauungsplan eine Geschossfläche von fast 8.000 m² möglich gewesen. Nach dem neuen Bebauungsplan sind es nur knapp 5.500 m². Die maximal zulässige Geschossfläche wäre somit um ca. 46 % größer gewesen. Abgesehen von der deutlich höheren Geschossflächenzahl wäre wohl auch die „Nutzerdichte“ höher gewesen. Denn Ein-Zimmer-Appartements benötigen mehr Fläche als Büroräume. Zu dem Mitarbeiterverkehr wäre der Besucherverkehr noch hinzugekommen, der bei einem Bürogebäude zumindest nicht niedriger liegen dürfte als bei einem Studentenwohnheim.
24 
Auch soweit er die Tiefgaragenzufahrt betrifft, führt der angefochtene Plan zu keiner Veränderung oder gar Verschlechterung für die Antragstellerin. Denn bereits im früheren Bebauungsplan „Elberfeld Teil A“ war eine Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen; die Zufahrt war an der selben Stelle geplant wie im angefochtenen Plan.
25 
2. Die Antragstellerin beruft sich darüber hinaus darauf, dass sie Eigentümerin bzw. Betreiberin von gewerblichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebiets sei, die teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens betrieben würden. Nach Realisierung des Studentenwohnheims werde diesen Betrieben eine ungestörte Gewerbeausübung nicht mehr möglich sein.
26 
Auch insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen, denn der Bebauungsplan setzt unter Nr. 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen fest, dass zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Besucher der Einrichtungen im „...-Gebäude“ ...-Weg ... in den von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes bzw. Orientierungswerts „nachts“ von 43 dB(A) betroffenen Fassadenabschnitten auf die Anordnung öffenbarer Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu verzichten ist. Dadurch wird verhindert, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA-Lärm entsteht. Dieser liegt nach Nr. A.1.3 der Anlage zur TA-Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese planungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, um eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe zu vermeiden.
27 
Es kommt hinzu, dass auch der bisherige Bebauungsplan - im 8. Obergeschoss - eine Nutzung zu Wohnzwecken zuließ. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser Wohnnutzung waren allerdings nicht festgesetzt. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr einer Beschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück war daher angesichts des im Bebauungsplan nicht gelösten Lärmkonflikts nicht geringer, sondern eher höher als nach dem angefochtenen Bebauungsplan.
28 
3. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation ist ebenfalls nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Antragstellerin Nachteile aus der neuen planungsrechtlichen Situation erwachsen. Soweit es die Gesichtspunkte „Lärm“ und „Beschränkung des Gewerbebetriebes“ betrifft, kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte nennt die Antragstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
II.
29 
Der Antragstellerin fehlt darüber hinaus das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein Antragsteller im Falle eines Obsiegens seine Rechtsstellung verbessern kann, so dass die Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2000, 1126). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Situation der Antragstellerin würde sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg, würde der angefochtene Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Dieser ermöglicht - wie unter I.1. ausgeführt - eher eine höhere Lärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragstellerin und er enthält keine Lösung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Gewerbe und dem zugelassenen Wohnen.
B.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 19. November 2014
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (dazu I.) und das notwendige Rechtschutzinteresse (dazu II.).
I.
18 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert die Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris).
19 
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen. Es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352); denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414). Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87; VGH Baden-Württ., Urteil vom 12. 06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. In ihrem bisherigen Vortrag spricht sie zwar die Belange „Lärm“ (dazu 1.) und „Beeinträchtigung der Gewerbeausübung“ (dazu 2.) an. Diese Belange sind jedoch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht abwägungserheblich. Gleiches gilt für das mit ihrem letzten Schriftsatz geltende gemachten Interesse an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation (dazu 3.).
21 
1. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragstellerin nicht mehr als nur geringfügig betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die erstmalige Überplanung eines bislang unbebauten Grundstücks, sondern um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Es ist daher die bisherige planungsrechtliche Situation mit der zukünftigen Situation zu vergleichen (zu einem solchen Fall vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.2014 - 3 S 147/12 - juris Rn. 43.). Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass sich das Ausmaß der zu befürchtenden Lärmbelastungen für die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan eher verringern, jedenfalls aber keine nachteilige Veränderung der Verkehrssituation und damit der Belastung durch Verkehrslärm eintreten wird. Das Plangebiet war bislang Teil des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“, der für das Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festsetzte. Ausgeschlossen waren lediglich Vergnügungsstätten und Tankstellen. Zudem setzte er eine achtgeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 fest. Die auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauung war demzufolge nach ihrer Art deutlich beeinträchtigender für das benachbarte Wohnen als die nun vorgesehene Wohnnutzung mit einem sehr geringen Teil an gewerblichen Nutzungen. Denn ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
23 
Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibt der neue Bebauungsplan hinter den Möglichkeiten zurück, die der bisherige Plan gewährte. Die geplante Bebauung führt nur zu einer Geschossflächenzahl von ca. 1,8. Sowohl die geänderte Art als auch das reduzierte Maß der baulichen Nutzung führen zu einer verminderten Belastung der Grundstücke der Antragstellerin mit Verkehr und Lärm. Denn die nach dem alten Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen hätten zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt, das von der nun vorgesehenen Bebauung aller Voraussicht nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Schon der von einem achtgeschossigen Bürogebäude der früher zugelassenen Größe verursachte Mitarbeiterverkehr dürfte den mit der nun vorgesehenen Wohnnutzung verbundenen Verkehr von ca. 107 Studenten übersteigen. Denn ausgehend von der Grundstücksfläche von 3.045 m² wäre nach dem alten Bebauungsplan eine Geschossfläche von fast 8.000 m² möglich gewesen. Nach dem neuen Bebauungsplan sind es nur knapp 5.500 m². Die maximal zulässige Geschossfläche wäre somit um ca. 46 % größer gewesen. Abgesehen von der deutlich höheren Geschossflächenzahl wäre wohl auch die „Nutzerdichte“ höher gewesen. Denn Ein-Zimmer-Appartements benötigen mehr Fläche als Büroräume. Zu dem Mitarbeiterverkehr wäre der Besucherverkehr noch hinzugekommen, der bei einem Bürogebäude zumindest nicht niedriger liegen dürfte als bei einem Studentenwohnheim.
24 
Auch soweit er die Tiefgaragenzufahrt betrifft, führt der angefochtene Plan zu keiner Veränderung oder gar Verschlechterung für die Antragstellerin. Denn bereits im früheren Bebauungsplan „Elberfeld Teil A“ war eine Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen; die Zufahrt war an der selben Stelle geplant wie im angefochtenen Plan.
25 
2. Die Antragstellerin beruft sich darüber hinaus darauf, dass sie Eigentümerin bzw. Betreiberin von gewerblichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebiets sei, die teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens betrieben würden. Nach Realisierung des Studentenwohnheims werde diesen Betrieben eine ungestörte Gewerbeausübung nicht mehr möglich sein.
26 
Auch insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen, denn der Bebauungsplan setzt unter Nr. 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen fest, dass zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Besucher der Einrichtungen im „...-Gebäude“ ...-Weg ... in den von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes bzw. Orientierungswerts „nachts“ von 43 dB(A) betroffenen Fassadenabschnitten auf die Anordnung öffenbarer Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu verzichten ist. Dadurch wird verhindert, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA-Lärm entsteht. Dieser liegt nach Nr. A.1.3 der Anlage zur TA-Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese planungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, um eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe zu vermeiden.
27 
Es kommt hinzu, dass auch der bisherige Bebauungsplan - im 8. Obergeschoss - eine Nutzung zu Wohnzwecken zuließ. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser Wohnnutzung waren allerdings nicht festgesetzt. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr einer Beschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück war daher angesichts des im Bebauungsplan nicht gelösten Lärmkonflikts nicht geringer, sondern eher höher als nach dem angefochtenen Bebauungsplan.
28 
3. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation ist ebenfalls nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Antragstellerin Nachteile aus der neuen planungsrechtlichen Situation erwachsen. Soweit es die Gesichtspunkte „Lärm“ und „Beschränkung des Gewerbebetriebes“ betrifft, kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte nennt die Antragstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
II.
29 
Der Antragstellerin fehlt darüber hinaus das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein Antragsteller im Falle eines Obsiegens seine Rechtsstellung verbessern kann, so dass die Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2000, 1126). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Situation der Antragstellerin würde sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg, würde der angefochtene Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Dieser ermöglicht - wie unter I.1. ausgeführt - eher eine höhere Lärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragstellerin und er enthält keine Lösung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Gewerbe und dem zugelassenen Wohnen.
B.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 19. November 2014
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, die Errichtung eines Schuppens gestattet.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst. Nr. 178 (H. Straße 39) der Gemarkung .... Dem Beigeladenen gehört das nördlich angrenzende Anwesen H. Straße 41 (Flst. Nr. 177/5) und das westlich angrenzende, 3.146 m 2 große Grünlandgrundstück Flst. Nr. 177. Dieses Grundstück erstreckt sich hinter den bebauten Grundstücken auf der Westseite der H. Straße vom ...bach im Nordwesten bis zum Grundstück H. Straße 37 (Flst. Nr. 178/1) im Südosten. Es fällt von Osten nach Westen zum ...bach hin leicht ab.
Der Beigeladene hat im südöstlichen Bereich dieses Grundstücks, gegenüber dem Wohnhaus des Klägers und in einem Abstand von 2,5 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einen 12 m langen, 5 m breiten sowie zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen mit einem Pultdach errichtet.
Die örtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
Der Beigeladene reichte am 27.3.2006 einen entsprechenden Bauantrag ein. Der Kläger erhob Einspruch und machte geltend, unter dem Gesichtspunkt des Lichtzutritts und der Feuchtigkeit ergäben sich aus dem Bauvorhaben nicht unerhebliche Nachteile für sein Grundstück. Außerdem sei der Grenzabstand nicht eingehalten.
Unter dem 7.6.2006 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis die beantragte Baugenehmigung und wies den Einspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die beteiligten Stellen hätten eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verneint. Der geplante Schuppen halte auch die erforderlichen Abstandsflächen ein.
Der Kläger legte hiergegen am 21.6.2006 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, das genehmigte Vorhaben verstoße zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Schuppen solle unmittelbar an der Terrasse und vor dem Wohnzimmer seines Hauses errichtet werden. Dadurch werde die Lichtzufuhr zu diesen beeinträchtigt. Von dem Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Es verstoße ferner gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot, weil der Beigeladene die Möglichkeit habe, auf seinem großen Grundstück den Schuppen an einer Stelle zu errichten, die nicht an ein bestehendes Gebäude angrenze.
Am 2.8.2006 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit derselben Begründung, seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Beigeladene führte in seiner Erwiderung auf diesen Antrag vier Gründe für die Wahl des Schuppenstandorts an: Zum einen habe er in den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand nicht eingreifen wollen. Zum anderen könne er den Schuppen nicht an der Grenze zur „Parzelle 171 ... ...“ (Südwesten) erstellen, weil es sich dabei um den tiefsten Teil des Geländes handele, das oft knöcheltief unter Wasser stehe. Das Gleiche gelte ferner für den Bereich an der Grenze zum „Flurstück Nr. 178/1 ...“ (Südosten). Hier plane er zudem eine bepflanzte Sickergrube, die das Dachwasser des Schuppens aufnehmen solle. Schließlich sei der Bereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden; das Gelände liege dort deshalb um etwa 1 bis 1,5 m höher. Ein Gebäude füge sich hier nahtlos in die Baulinie bestehender Gebäude ein.
Mit Beschluss vom 31.8.2006 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Aussetzungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, da die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung eingehalten seien. Es bestehe grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen eines Nachbarn, dass ein bisher unbebautes, im Außenbereich liegendes Grundstück auch künftig nicht bebaut werde. Dass der Blick auf den an der Grenze geplanten Schuppen den zuvor freien Blick auf die Landschaft beeinträchtige, begründe keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
10 
Der Senat wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 6.12.2006 - 8 S 2184/06 - zum einen deshalb zurück, weil der Beschwerdebegründung zufolge der Schuppen schon bei ihrer Abfassung errichtet war. Zum anderen spreche vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Der Beigeladene habe gegenüber dem Verwaltungsgericht vier Gründe angeführt, die gegen eine Errichtung des Schuppens an anderer Stelle sprächen. Da die Beschwerde sich damit nicht auseinandersetze, habe der Senat von ihrer Stichhaltigkeit auszugehen.
11 
Mit Bescheid vom 14.2.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 7.6.2006 mit denselben Argumenten zurück, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2006 verwendet hatte.
12 
Am 15.3.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Behörden liege eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung vor. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die Wahl des Schuppenstandorts schikanös sei, weil er an verschiedenen anderen Stellen auf dem Baugrundstück ohne Schwierigkeiten hätte errichtet werden können. Die vom Bauherrn angegebenen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Die von ihm erwähnten Bäume stünden unmittelbar am Ufer und würden von der Errichtung des Schuppens nicht tangiert. Am ...bach befinde sich auch kein Gartenteich, vielmehr stünden dort bereits heute mehrere Schuppen. Bei dem Bereich entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 171 handele es sich nicht um den tiefsten Teil des Geländes, vielmehr habe der Vater des Beigeladenen ihn mit Aushub aufgefüllt. Die Sickergrube entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 178/1 führe zu einer zusätzlichen Belastung seines Hausgrundstücks. Diese hätte weiter nach unten verlagert werden können. Bei Aufstellung des Schuppens am ...bach hätte das Regenwasser im Übrigen unmittelbar in diesen eingeleitet werden können. Ferner habe der Beigeladene inzwischen den Bach mit Felsbrocken aufgestaut und leite das Bachwasser in die Sickergrube ein. Es könne keine Rede davon sein, dass hier Oberflächenwasser abgeführt werden solle. Richtig sei zwar, dass das Gelände auch entlang der Grenze zu seinem Grundstück aufgefüllt worden sei, was jedoch lediglich dazu führe, dass der Schuppen noch höher stehe und noch mehr Licht wegnehme. Von einer vorhandenen Baulinie könne keine Rede sein.
13 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Im Hinblick auf die Standortwahl hat es ausgeführt, auf die Frage, ob das Gebäude an anderer Stelle auf dem Baugrundstück errichtet werden könne, komme es nicht an.
14 
Der Beigeladene hat zur Frage der Standortwahl wie folgt Stellung genommen: Der Baumbestand entlang der Bachgrenze sei etwa 10 bis 12 m breit; der Maschinenschuppen, auf den sich der Kläger berufe, stehe nicht am Bach. Der Bereich entlang der Grenze zur Parzelle 171 sei nicht mit Erdaushub aufgefüllt worden, dies sei lediglich entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers geschehen. Dies werde durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 24.5.1966 bestätigt. Die Baugenehmigung sei vom Landratsamt erst nach dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung erteilt worden. Er habe eine Sickergrube gewählt, die zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 8 m und zu den anderen angrenzenden Grundstücken einen solchen von mindestens 6 m aufweise. Das anfallende Regenwasser werde zudem zur Bewässerung eines neu geschaffenen Gemüsegartens genutzt. Eine Entwässerung in den Bach werde seit Mitte der siebziger Jahre nicht mehr akzeptiert. Für eine Wasserentnahme aus dem Bach bestehe keine Notwendigkeit. Es gebe deshalb auch keinen Grund, den Bach aufzustauen.
15 
Mit Urteil vom 3.7.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da er keine für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Beigeladene sein Bauvorhaben auch an einer anderen Stelle seines Grundstücks zulässigerweise errichten könnte.
16 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.1.2008 - 8 S 1961/07 - zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 -zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
18 
Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots verkannt und deshalb keine Abwägung der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Begünstigten einerseits mit der Verständlichkeit und Unabweisbarkeit der mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn andererseits vorgenommen. Der beigeladene Bauherr habe kein nachvollziehbares Interesse daran, das Gebäude unmittelbar vor sein (des Klägers) Anwesen zu platzieren. Vielmehr bringe dieser Standort nur Nachteile mit sich, weil der Schuppen vom Wohngebäude des Beigeladenen sehr weit entfernt sei. Demgegenüber habe er (der Kläger) eindeutig dargelegt, dass er durch das wuchtige Bauwerk und dessen erdrückende Wirkung erheblich beeinträchtigt werde. Er habe die Nutzungsbereiche seines Hauses so ausgerichtet, dass Schlafzimmer, Wohnzimmer und Terrasse in die bislang unbebaute Richtung wiesen. Der Beigeladene habe dagegen aus schikanösen Gründen gehandelt. Er habe zunächst geplant, in dem Bereich, in dem der Schuppen heute stehe, Nordmanntannen anzupflanzen. Er (der Kläger) habe den Beigeladenen damals darauf hingewiesen, dass er mit den Tannen einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten habe. Darauf hin habe der Beigeladene gegenüber einem Dritten erklärt, dass wenn der Kläger die Nordmanntannen nicht wolle, er eben einen Schuppen vor sein Haus setzen werde, was er schließlich auch getan habe.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Es erwidert: Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch den genehmigten Schuppen nicht verletzt. Deshalb könne eine Interessenabwägung unterbleiben, weil der Kläger keine wehrfähige Position besitze. Ein Nachbar könne unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgehe, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots zur nachbarlichen Rücksichtnahme darstellten. Dies gelte allerdings nur „grundsätzlich“, was bedeute, dass Ausnahmen möglich sein müssten, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. Im vorliegenden Fall lägen Besonderheiten, die unter den genannten Gesichtspunkten eine Ausnahme vom angeführten Grundsatz geböten, nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigt werde. Ebenso unbeachtlich sei seine Einlassung, er habe sein Haus so ausgerichtet, dass die Wohnbereiche in die unbebaute Richtung wiesen. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfülle, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Selbst wenn Tatsachen vorlägen, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, müssten sie in der Abwägung hinter die Interessen des Beigeladenen zurücktreten. Denn diesem stünden berechtigte Belange zur Seite, sein Bauvorhaben genau an der streitgegenständlichen Stelle zu errichten. Andere denkbare Standorte seien überschwemmungsgefährdet oder hätten eine Gefahr für den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand mit sich gebracht. Zudem liege das erstellte Bauwerk in einer günstigen Entfernung zum schon bestehenden Wohnhaus. Selbst wenn schließlich die Interessen des Klägers und des Beigeladenen als gleichwertig eingestuft würden, müsse der Beigeladene seine berechtigten Belange nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange des Klägers zu schonen.
22 
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, Er trägt vor: Durch den Bau des Schuppens habe der Kläger nicht beeinträchtigt oder gar schikaniert werden sollen. Ausschlaggebend für den gewählten Standort seien die Topografie des Geländes, das Einfügen in die Baulinie bestehender Gebäude und die erforderlichen Baukosten gewesen. Das Baugrundstück sei zwar relativ groß, aber er habe versucht, mit der zur Verfügung stehenden Fläche sorgsam und platzsparend umzugehen. Bei mehreren Ortsterminen mit der Baubehörde sei der Standort als ideal erkannt worden. Letztlich habe auch die räumliche Nähe (18 m) zu seinem neu errichteten Wohnhaus und der Umstand eine Rolle gespielt, dass der Bereich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden sei und wegen dieser Erhöhung um etwa 1 m von Überschwemmungen verschont bleibe.
23 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.