Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Feb. 2005 - 8 S 2834/04

bei uns veröffentlicht am10.02.2005

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 - 6 K 3466/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht  hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldandrohung des Landratsamtes Göppingen vom 29.4.2004, um deren (sofortige) Vollziehbarkeit vorliegend gestritten wird.
Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baueinstellung sei nicht ausreichend begründet worden. Nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf eine solche Anordnung zwar einer besonderen Begründung, an deren Inhalt allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 RdNr. 43). Dies gilt gerade auch bei Baueinstellungen nach § 64 Abs. 1 LBO, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die später nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können (vgl.: Sauter, LBO, § 64 RdNr. 1). Sie sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (Senatsurteil vom 1.2.1993 - 8 S 1594/92 - VBlBW 1993, 431 m.w.N.), ohne dass es eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (vgl.: Sauter, a.a.O., RdNr. 40).
Nach diesen Maßstäben begegnet die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 29.4.2004 keinen durchgreifenden Bedenken. Denn es wird dort ausdrücklich darauf Bezug genommen,  es gelte zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde und die Nachbarn vor vollendete Tatsachen gestellt würden.
Auch in der Sache sind die Einwände des Antragstellers nicht berechtigt. Er verkennt insbesondere, dass § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht erst dann eine Baueinstellung rechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für ihren Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1993 - 3 S 507/93 - VBlBW 1994, 196; Beschluss des Senats vom 22.9.2003 - 8 S 1970/03 -; Sauter, LBO, § 64 RdNr. 28). Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann gestoppt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit oder jedenfalls der Notwendigkeit einer Ausnahmeerteilung ernstlich zweifelhaft ist (Beschlüsse des Senats vom 20.9.1988 - 8 S 2171/88 - und vom 22.9.2003, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - NVwZ-RR 2000, 578).
Solche Zweifel mussten sich vorliegend aufgrund der im Rahmen der Baukontrolle vom 28.4.2004 getroffenen Feststellungen aufdrängen. Denn danach war auf dem Baugrundstück ein Baukörper bis zur Rohbaureife gediehen, der nach seinem ganzen Gepräge, insbesondere aufgrund der großen Fensteröffnungen und der darüber angebrachten Rolladenkästen den Eindruck eines Wohngebäudes vermittelte. Das zeigen die damals aufgenommenen Fotografien ( /35 der Verfahrensakten) in aller Deutlichkeit. Bei unbefangener Betrachtung konnte deshalb niemand davon ausgehen, hier entstehe eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO oder eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierte Grenzgarage und damit eine auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zulässige bauliche Anlage. Dieser Eindruck wird nachdrücklich bestätigt durch die im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO eingereichten Bauvorlagen. Denn danach überragt das errichtete „Garagengebäude“, das mit einer Nutzfläche von 91,46 m 2 schon in der Fläche größer ist als jede der beiden Doppelhaushälften, denen es zugeordnet sein soll, das geplante Hauptgebäude in der Höhe um etwa 0,50 m. Von einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung, die Voraussetzung für das Vorliegen einer Nebenanlage wäre (vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 14 RdNrn. 3 und 5 m.w.N.), kann danach keine Rede sein. Noch weniger nachvollziehbar ist die Darstellung des Antragstellers, dass es sich bei dem Gebäude um eine privilegierte Grenzgarage handle. Denn aus der „Ansicht Süd (Nachbar)“ ergibt sich, dass die Grenzwand auch an ihrem höchsten Punkt die nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO maximal zulässige Höhe von 3 m um 0,19 m übersteigt. Die Schnittzeichnung lässt sogar noch eine weit höhere Überschreitung erkennen. Zwar betrug wohl auch schon in der ursprünglich eingereichten Flachdachplanung, deren Ausführung die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.11.2003 freigab, die Höhe der Grenzwand mehr als 3 m. Das Maß der Überschreitung dürfte sich aber durch die im Zuge des Aufsetzens eines Satteldachs eingetretene Erhöhung vergrößert haben, wie aus einem Vergleich der beiden Schnittzeichnungen folgen dürfte. In jedem Falle aber reichte der äußere Eindruck auch unter Berücksichtigung der eingereichten Bauvorlagen für den genannten „Anfangsverdacht“ eines Baurechtsverstoßes, der eine Baueinstellung rechtfertigte, aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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Tenor 1 K 1618/07 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründ

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.07.2003 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung des Landratsamts G. vom 29.04.2004 wiederherzustellen und gegen die im o.g. Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamtes G. überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
Das Landratsamt G. hat die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung formell ordnungsgemäß angeordnet und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffenden Erwägungen erkennen lassen, welche Gründe im Einzelnen hierfür aus der Sicht der Behörde maßgebend waren. Im Übrigen ist bei einer Baueinstellungsverfügung in aller Regel die sofortige Vollziehung geboten, um weitere Baumaßnahmen, die den vorhandenen möglicherweise rechtswidrigen Zustand weiter verfestigen würden, zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württ., Beschlüsse v. 30.09.1970, BRS 23 Nr. 204, v. 31.01.1984 - 5 S 3142/83 - und v. 01.02.1993, VBlBW 1993, 431).
Ist zwischen den Parteien streitig, ob eine zu errichtende Garage aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und Lage noch als Garage bzw. Nebenanlage oder Gebäudeteil angesehen werden kann und besteht insoweit Klärungsbedarf, so kann zunächst eine Baueinstellungsverfügung erlassen werden.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung des Landratsamtes G. ist § 64 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn die Ausführung eines nach § 49 LBO genehmigungspflichtigen, nach § 51 LBO kenntnisgabepflichtigen oder nach § 70 LBO zustimmungspflichtigen Vorhabens entgegen § 59 LBO begonnen oder abweichend von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen errichtete werden soll, und die Abweichung nicht nach § 50 LBO verfahrensfrei ist. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die vom Antragsteller auf seinem Grundstück Flst.Nr. ..., Landkreis G. begonnen Bauarbeiten an seiner Doppelgarage mit Satteldach zulässig sind, weil die Doppelgarage mit ihren drei Ebenen (Keller, Garagengeschoss und Dachgeschoss) nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr zu den nach dem einschlägigen Bebauungsplan „...“ vom 21.10.1987 in nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Garagen gerechnet und auch nicht als Nebenanlage nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden kann. Ausweislich von Ziffer 1.6 des genannten Bebauungsplanes sind Garagen in den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur zulässig, wenn ein Mindestabstand zwischen Straßengrenze und Garage von 3 m eingehalten wird. Unabhängig davon, dass jedenfalls in einem Teilbereich die geplante Doppelgarage nicht den geforderten Mindestabstand zur Straßengrenze „...“ einhält, sieht das Gericht durchaus Klärungsbedarf für die Frage, ob das geplante Gebäude noch zu den nach dem Bebauungsplan in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Garagen gehört. Auch stellte sich die Frage, ob das Gebäude jedenfalls als Nebenanlage i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO bzw. als Gebäudeteil gem. § 23 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO zugelassen werden kann.
Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei einem Gebäude bzw. Gebäudeteil, bei dem die Nutzfläche der Garage (91,50 m 2 ) deutlich unter der Nutzfläche der sonstigen Nutzung (159 m 2 ) liegt, nicht mehr von einem Garagengebäude gesprochen werden kann. Da das Untergeschoss (Lager, Keller, Öllager/Heizung) und das Dachgeschoss (Abstellraum) aber mit dem Garagengeschoss sowohl rechtlich als auch tatsächlich eine Einheit bilden, hält das Gericht es für nicht zulässig, die Nutzungen in einen - nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ vom 21.10.1987 - zulässigen Garagenanbau und in eine nach §§ 23 Abs. 5 Satz 1, 14 BauNVO genehmigungsfähige Nebenanlage aufzuteilen. Auch ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, das geplante Gebäude bzw. die im UG und Obergeschoss geplanten Keller- und Lagerräume als Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 BauNVO zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schreiben vom 23.09.2004 nachvollziehbar dargelegt, warum die Voraussetzungen für eine zulässige Nebenanlage nicht erfüllt sind, nachdem es ausweislich der eingereichten Pläne an einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung dieses Gebäudes zum Hauptgebäude fehlt. Für eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fehlt es hingegen an der Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 LBO (u.a. Wandfläche max. 25 m 2 ).
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bis zur völligen Aufklärung der erforderlichen Fakten die Fortführung der Bauarbeiten unterbindet. Es besteht generell ein öffentliches Interesse daran, dass keine vollendeten Tatsachen dadurch geschaffen werden, dass möglicherweise genehmigungspflichtige und nicht genehmigungsfähige Baumaßnahmen durchgeführt werden. Auch in Fällen nicht offenkundig fehlender Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt es der mit der sofortigen Baueinstellung verfolgte Zweck, der Baurechtsbehörde eine vom Fortgang der Bauarbeiten unbeeinflusste Prüfung des Vorhabens zu ermöglichen und die Bauarbeiten bis zu einer möglichen Klärung der Sach- und Rechtslage zumindest vorläufig zu unterbinden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschlüsse v. 22.09.2003 – 8 S 1970/03 -, v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 - und v. 10.12.1993, VBlBW 1994, 196). Soweit der Antragsteller hingegen rügt, eine vollständige Einstellung der Bauarbeiten sei nicht gerechtfertigt, nachdem die Errichtung der Doppelgarage an gleicher Stelle, allerdings mit einem Flachdach, bereits im November 2003 für zulässig angesehen worden sei, bleibt es ihm unbenommen auf sein Risiko die Freigabe von konkreten Bauarbeiten auf der Grundlage der ursprünglichen, im Kenntnisgabeverfahren mit Lageplan vom 26.08.2003 und Deckblattänderung vom 23.09.2003 sowie mit Bauzeichnungen des Architekten A. F. angezeigten Arbeiten zur Errichtung einer Doppelgarage mit Flachdach zu beantragen.
Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Ziff. 2 GKG. Da die Entscheidung über die Baueinstellung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleichkommt, mithin eine Reduzierung auf die Hälfte nicht angezeigt ist, legt das Gericht für die Baueinstellung den Auffangstreitwert zu Grunde. Das zusammen mit der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt hingegen außer Betracht (vgl. insoweit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 07/08. Juli 2004, Ziff. 1.6.2).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.