Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. November 2007 - 2 K 1264/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 30.07.2007 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. 1 und 2 die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nach § 7 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen sowie eine Folgeanordnung nach § 52 Satz 1 LVwVfG getroffen und in Ziff. 4 - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung dieser Anordnung Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) angedroht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die von der Behörde - mit einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung - angeordnete sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt sei; dabei hat es im Rahmen der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zum einen auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs und zum anderen auf das öffentliche Interesse abgestellt, dem Risiko eines nicht gewissenhaften Umgangs mit Sprengstoffen durch den unzuverlässigen Antragsteller umgehend zu begegnen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf § 34 Abs. 2 Satz 1 gestützten Widerrufs der gewerblichen Sprengstofferlaubnis hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Versagungsgrunds der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht gemäß der Übergangsvorschrift des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG allein auf § 8 SprengG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl I S. 3518) abgestellt. Diese Vorschrift umschreibt den Begriff der Zuverlässigkeit in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG nicht näher, sondern setzt ihn im Sinne der allgemeinen ordnungs- und gewerberechtlichen Begriffsbildung voraus. Danach müssen Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene keine Gewähr bietet, die erlaubte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, d.h. mit explosionsgefährlichen Stoffen in jeder Hinsicht sorgsam umzugehen. Dabei können Wertungen des Waffenrechts berücksichtigt werden, soweit diese sich unmittelbar auf die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens beziehen (siehe § 5 Abs. 1 WaffG a.F.; § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG n.F.). So liegt es z.B. auf der Hand, dass eine sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit dann nicht gegeben ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde Sprengstoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihnen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen sowie sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.09.1992 - 1 B 125/92 - und vom 17.08.1994 - 1 B 134.94 -, Buchholz 451.33 SprG Nr. 2 und 3). Das Gesetz enthält in der hier anzuwendenden Fassung - anders als die am 01.09.2005 in Kraft getretene Neuregelung des Sprengstoffgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 15.06.2005 (BGBl I S. 1626), das sich insoweit an das Waffenrecht anlehnt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 WaffG; siehe BT-Drucks. 15/5002 S. 23) - allerdings weder an strafrechtlichen Verurteilungen anknüpfende absolute Unzuverlässigkeitsgründe (siehe nun § 8a Abs. 1 Nr. 1 SprengG) noch diesbezügliche Vermutungen (siehe nun § 8a Abs. 2 Nr. 1 SprengG); demnach ist hier mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung für die Annahme von Regelvermutungen kein Raum (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil des beschl. Senats vom 30.03.1992 - 1 S 1176/91 - ).
Auf einer hiernach zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Verwaltungsgericht nach der gebotenen Würdigung der Person des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, dessen sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit verneint. Das Verwaltungsgericht hat dabei entscheidungstragend insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragsteller in einer Garage in einem Wohngebiet und im Kellerraum seines Wohnhauses beträchtliche Mengen explosionsgefährlicher Stoffe gelagert und dabei gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, die dem Schutz vor den damit einhergehenden, nach den allgemeinen Regeln der Technik aber vermeidbaren, Gefahren dienen (vgl. BT-Drucks. 7/4824 S. 21). Gegen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die nach § 6 2. SprengV genehmigungsfrei zulässigen Mengen jeweils überschritten und deswegen eine Genehmigungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gegeben war, bringt der Antragsteller nichts vor.
Bei der Gewichtung des Fehlverhaltens des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht - im Einklang mit dem Strafurteil des Amtsgerichts Tettnang vom 18.10.2007 (Az.: 6 Cs 11 Js 24387/2006) - zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller damit nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 SprengG begangen, sondern den Straftatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG verwirklicht hat.
Denn entgegen seiner Ansicht hat der Antragsteller in der Garage und im Keller ein Lager zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer Unternehmung ohne die erforderliche Genehmigung nicht nur errichtet, sondern auch betrieben. Der Betrieb eines Lagers i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG setzt einen Wechsel der gelagerten Stoffe nicht voraus; vielmehr genügt jegliches Einbringen der Stoffe in das Lager. Mit der Unterscheidung von Errichtung und Betrieb knüpft das Gesetz an die entsprechenden Begriffe in § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG an. Unter Errichtung sind der Bau des Lagers und dessen Einrichtung in ihrer gesamten technisch-konstruktiven Beschaffenheit zu verstehen, während der Betrieb die gesamte Betriebsweise einschließlich der Unterhaltung der Sicherungseinrichtungen meint (vgl. BT-Drucks. 7/4824 S. 21; zum BImSchG BT-Drucks. 7/719 S. 31; siehe auch Steindorf in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze, Bd. 3, S 169 , § 17 Rn. 3). Ein Lager wird demnach betrieben, wenn es entsprechend dem Verwendungszweck verwendet wird (vgl. etwa Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 4 Rn. 47). Eine solche Verwendung liegt bereits dann vor, wenn explosionsgefährliche Stoffe in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden. Das hieraus folgende Gefährdungspotential rechtfertigt die Einstufung des Verstoßes als Straftat.
Die Einschätzung der Gefahren, die in der konkreten Situation mit der ungesetzlichen Lagerung - auch im Unterschied zur vorübergehenden Aufbewahrung durch die Polizei - verbunden waren, wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Dabei wendet er sich nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das in der Garage gelagerte Material nach dem Verkauf des Anwesens in unberechtigte Hände hätte fallen können. Die von ihm demgegenüber in Zweifel gezogene Gefahr eines Funkenflugs, die von dem an der nicht vollständig geschlossenen Rückwand der Garage aufgebauten Gartengrill ausgeht, ist zwar in der kalten Jahreszeit in aller Regel nicht gegeben. Der Antragsteller legt aber nicht dar, dass die explosionsgefährlichen Stoffe vor der behördlichen Kontrolle am 07.11.2006 nur sehr kurzfristig gelagert worden seien. Vielmehr sprechen sowohl die von der Behörde bei der Überprüfung der Garage getroffenen Feststellungen, etwa die an den Behältnissen zahlreich vorhandenen Spinnweben, als auch die eigene Einlassung des Antragstellers, wonach er die Materialien dort „vergessen“ habe, für eine Lagerung über einen längeren Zeitraum und demnach auch in der Grillsaison. Es liegt dabei nicht fern, dass Funken zunächst die Kartons hätten in Brand setzen können, die auch in der Nähe der dort vorhandenen Lüftungsöffnungen und des Loches gestapelt waren; es ist folglich unbeachtlich, ob besonders gefährliche Materialen nicht in unmittelbarer Nähe der Rückwand gelagert wurden. Angesichts dieser Umstände kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob – wie von der Behörde angenommen, vom Antragsteller aber bestritten – auf dem Boden der Garage Reste von Schwarzpulver verstreut waren. Schließlich ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Verwaltungsgericht auch den Vorfall aus dem Jahr 2004 heranzieht und sich dadurch in dem Eindruck bestätigt sieht, dass der Antragsteller sich nach eigenem Gutdünken über sprengstoffrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen bereit ist. Auf eine damals etwa fehlende konkrete Gefährdung Dritter kommt es nicht an.
Diese Einschätzung wird durch den Verweis des Antragstellers auf eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit nicht in Frage gestellt. Denn mangels einer ständigen behördlichen Überwachung kann daraus nicht geschlossen werden, dass er im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen stets die erforderliche Sorgfalt und Umsicht hat walten lassen.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Tettnang zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen die in § 8a Abs. 2 Nr. 1 SprengG als Voraussetzung für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit festgelegte Mindeststrafe von 60 Tagessätzen nicht erreicht; denn diese Regelung sperrt hier die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht.
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Dabei kann hier dahinstehen, ob der vom Antragsteller vertretenen Rechtsansicht schon von vornherein die Übergangsvorschrift des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG entgegensteht. § 8a SprengG misst sich hiernach für die hier zu beurteilende Frage des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis keine Geltung bei. Der Gesetzgeber wollte damit dem Vertrauensschutz der (Alt-)Erlaubnisinhaber Rechnung tragen. Es sollte verhindert werden, dass Personen, die nach dem bisher geltenden Recht zuverlässig waren, ausschließlich auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, nicht jedoch durch aktives Tun ihre Zuverlässigkeit verlieren (vgl. BT-Drucks. 15/5002 S. 25 f.). Dies zielte insbesondere auf die Verschärfung der Zuverlässigkeitsbestimmungen durch die Einführung der Regelvermutung bei nicht sprengstoffbezogenen Straftaten (§ 8a Abs 2 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b Alt. 2 SprengG). In der Regelvermutung nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG liegt nach Ansicht des Antragstellers demgegenüber auch eine Begünstigung, weil im Gegenschluss von der Zuverlässigkeit auszugehen sei, wenn die gesetzliche Strafmaßgrenze nicht erreicht werde. Ob insoweit eine teleologische Reduktion des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG in Betracht käme, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers könnte auch bei Anwendbarkeit des § 8a SprengG dessen Zuverlässigkeit nicht bejaht werden.
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Die Vorschrift über die an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfende Regelunzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG entfaltet hinsichtlich der Bewertung des zugrunde liegenden Verhaltens keine Sperrwirkung gegenüber der Bestimmung über die ausnahmslos anzunehmende Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14.09.1998 – 6 B 94/98 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2003 – 21 CS 02.3210 -, BayVBl 2003, 595 ; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2 Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 27 ff., 31). Die hierfür erforderliche Prognose, ob beim Betroffenen ein bedenklicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erwarten ist, setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände voraus. Dass dabei auch und gerade einschlägige Vorkommnisse in der Vergangenheit zu berücksichtigen sind, versteht sich von selbst. Diese Vorkommnisse müssen von Gewicht sein, um eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen (vgl. Steindorf, a.a.O., § 8a Rn. 11). Eine strafrechtliche Ahndung ist dafür nicht Voraussetzung. Eine strafrechtliche Verurteilung, die unter dem Schwellenwert von 60 Tagessätzen liegt, lässt angesichts des Unterschieds zwischen strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Maßstäben nicht von vornherein den Schluss zu, dass es sich unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten um eine Bagatelle handele, der bei einer Prognose kein Gewicht zukommen kann. Denn insofern bedarf es – vergleichbar der Frage einer Abweichung von der Regelvermutung – einer allein tatbezogenen Bewertung (siehe zuletzt Beschluss des beschl. Senats vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346 m.N.), die sich mit den im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB gebotenen Erwägungen nicht deckt. Dieses Verständnis des Verhältnisses der auf die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen bezogenen Generalklausel nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG zur Regelvermutung des § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SprengG wird letztlich auch bestätigt durch die weitere Regelvermutung in § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Denn auch mit dieser Vorschrift lässt sich die Annahme, § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SprengG regele die sprengstoffrechtliche Beachtlichkeit von Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz abschließend, nicht vereinbaren. Nach § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG besitzt in der Regel die Zuverlässigkeit nicht, wer wiederholt oder gröblich u.a. gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verstoßen hat. Dabei knüpft diese Vermutung zum einen nicht an eine rechtskräftige Verurteilung an. Zum anderen sind Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, in aller Regel als gröblich einzustufen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <32 f.>; Steindorf, a.a.O., § 8a Rn. 31). Folglich ist nach der gesetzlichen Regelung ein Teil des Verhaltens, das sprengstoffrechtliche Tatbestände erfüllt, ungeachtet der Höhe der verhängten Strafe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Belang.
12 
Schließlich dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte besondere Vollzugsinteresse ebenso wenig durch.
13 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der ihm im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegenden eigenständigen Abwägungsentscheidung der materiell-rechtlichen Prüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, die Rechtmäßigkeit der Verfügung allein aber grundsätzlich nicht ausreicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Die Prognose der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs ersetzt nicht den Nachweis eines besonderen Vollzugsinteresses, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass der Verfügung selbst rechtfertigt, und welches das in § 80 Abs. 1 VwGO in der Regel anerkannte private Gegeninteresse des Betroffenen überwiegt, bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35, 382 <402>; vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 <228>).
14 
In den Fällen, in denen nicht bereits der Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts in typisierender Weise anerkannt hat, bestimmt sich das Vollzugsinteresse nach der besonderen Dringlichkeit, mit der der angefochtene Verwaltungsakt durchgesetzt werden soll. Nur wenn Umstände vorliegen, die die Vollziehung des Verwaltungsakts schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung (§ 80b Abs. 1 VwGO) erfordern, kann ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht werden. Dieses Interesse deckt sich zwar nicht mit dem allgemeinen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände; es kann jedoch von der materiellen Rechtslage bereichsspezifisch dergestalt vorgeprägt werden, dass die vom Gesetz bezweckte Regelung eine besondere Dringlichkeit ihrer Umsetzung indiziert. Dies gilt insbesondere für ordnungsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in der Mehrzahl der Fälle keinen Aufschub dulden (vgl. hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 148 f., 176 f. m.w.N.; aus der Rspr. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.06.1998 - 11 S 682/98 -, InfAuslR 1998, 468 <469>; Beschluss vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238; Nds. OVG, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 11/04 -, NVwZ-RR 2005, 110).
15 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben von einer Fallkonstellation ausgegangen, bei der bereits die materielle Regelung eine Eilbedürftigkeit in sich trägt. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Zugriff auf explosionsgefährliche Stoffe verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (siehe hierzu zum insoweit vergleichbaren Waffenrecht Beschluss des beschl. Senats vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346 m.N.). Dieses Interesse hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa durch den Zeitablauf zwischen der Aufdeckung der Verstöße des Antragstellers gegen sprengstoffrechtliche Bestimmungen und dem Erlass der Widerrufsverfügung sowie der Anordnung des Sofortvollzugs entscheidend an Gewicht verloren (siehe zu diesem Einwand etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 <60>). Denn dieser Zeitraum war - letztlich im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers - einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung geschuldet, deren Abschluss durch den späten Eingang einer Stellungnahme des Antragstellers verzögert worden ist; die Verfügung ist gleichwohl noch zeitnah ergangen. Verlässliche Anzeichen für eine durchgreifende Verhaltensänderung, die das Sofortvollzugsinteresse in einem anderen Licht erscheinen ließe, hat das Verwaltungsgericht nicht festzustellen vermocht. Vor diesem Hintergrund steht auch der angesichts der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>); denn der Zuverlässigkeitsmangel betrifft gerade einen zentralen Bereich der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers, so dass ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2008 - 1 S 2814/07

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Genehmigung bedürfen

1.
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken,im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2.
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1b.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
1c.
entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt,
1d.
entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1e.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht,
1f.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt,
2.
entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2a.
entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,
3.
einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach
a)
§ 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder
b)
§ 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4,
zuwiderhandelt,
3a.
(weggefallen)
3b.
(weggefallen)
4.
eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4a.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
5.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
5a.
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
7.
ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
8.
als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
9.
gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
10.
explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),
11.
entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
12.
gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,
12a.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet anwendet,
13.
(weggefallen)
14.
gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
15.
eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
16.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
17.
entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(1) Der Genehmigung bedürfen

1.
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken,im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2.
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
10 
Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
11 
Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 - 6 K 3466/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht  hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldandrohung des Landratsamtes Göppingen vom 29.4.2004, um deren (sofortige) Vollziehbarkeit vorliegend gestritten wird.
Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baueinstellung sei nicht ausreichend begründet worden. Nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf eine solche Anordnung zwar einer besonderen Begründung, an deren Inhalt allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 RdNr. 43). Dies gilt gerade auch bei Baueinstellungen nach § 64 Abs. 1 LBO, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die später nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können (vgl.: Sauter, LBO, § 64 RdNr. 1). Sie sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (Senatsurteil vom 1.2.1993 - 8 S 1594/92 - VBlBW 1993, 431 m.w.N.), ohne dass es eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (vgl.: Sauter, a.a.O., RdNr. 40).
Nach diesen Maßstäben begegnet die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 29.4.2004 keinen durchgreifenden Bedenken. Denn es wird dort ausdrücklich darauf Bezug genommen,  es gelte zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde und die Nachbarn vor vollendete Tatsachen gestellt würden.
Auch in der Sache sind die Einwände des Antragstellers nicht berechtigt. Er verkennt insbesondere, dass § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht erst dann eine Baueinstellung rechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für ihren Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1993 - 3 S 507/93 - VBlBW 1994, 196; Beschluss des Senats vom 22.9.2003 - 8 S 1970/03 -; Sauter, LBO, § 64 RdNr. 28). Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann gestoppt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit oder jedenfalls der Notwendigkeit einer Ausnahmeerteilung ernstlich zweifelhaft ist (Beschlüsse des Senats vom 20.9.1988 - 8 S 2171/88 - und vom 22.9.2003, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - NVwZ-RR 2000, 578).
Solche Zweifel mussten sich vorliegend aufgrund der im Rahmen der Baukontrolle vom 28.4.2004 getroffenen Feststellungen aufdrängen. Denn danach war auf dem Baugrundstück ein Baukörper bis zur Rohbaureife gediehen, der nach seinem ganzen Gepräge, insbesondere aufgrund der großen Fensteröffnungen und der darüber angebrachten Rolladenkästen den Eindruck eines Wohngebäudes vermittelte. Das zeigen die damals aufgenommenen Fotografien ( /35 der Verfahrensakten) in aller Deutlichkeit. Bei unbefangener Betrachtung konnte deshalb niemand davon ausgehen, hier entstehe eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO oder eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierte Grenzgarage und damit eine auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zulässige bauliche Anlage. Dieser Eindruck wird nachdrücklich bestätigt durch die im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO eingereichten Bauvorlagen. Denn danach überragt das errichtete „Garagengebäude“, das mit einer Nutzfläche von 91,46 m 2 schon in der Fläche größer ist als jede der beiden Doppelhaushälften, denen es zugeordnet sein soll, das geplante Hauptgebäude in der Höhe um etwa 0,50 m. Von einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung, die Voraussetzung für das Vorliegen einer Nebenanlage wäre (vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 14 RdNrn. 3 und 5 m.w.N.), kann danach keine Rede sein. Noch weniger nachvollziehbar ist die Darstellung des Antragstellers, dass es sich bei dem Gebäude um eine privilegierte Grenzgarage handle. Denn aus der „Ansicht Süd (Nachbar)“ ergibt sich, dass die Grenzwand auch an ihrem höchsten Punkt die nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO maximal zulässige Höhe von 3 m um 0,19 m übersteigt. Die Schnittzeichnung lässt sogar noch eine weit höhere Überschreitung erkennen. Zwar betrug wohl auch schon in der ursprünglich eingereichten Flachdachplanung, deren Ausführung die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.11.2003 freigab, die Höhe der Grenzwand mehr als 3 m. Das Maß der Überschreitung dürfte sich aber durch die im Zuge des Aufsetzens eines Satteldachs eingetretene Erhöhung vergrößert haben, wie aus einem Vergleich der beiden Schnittzeichnungen folgen dürfte. In jedem Falle aber reichte der äußere Eindruck auch unter Berücksichtigung der eingereichten Bauvorlagen für den genannten „Anfangsverdacht“ eines Baurechtsverstoßes, der eine Baueinstellung rechtfertigte, aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2006 das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nicht überwiegt. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. I die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und den Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Sprengstofferlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG) gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen, in Ziff. II und III Folgeanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 32 Abs. 5 SprengG getroffen sowie in Ziff. V und VI - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung der Anordnungen Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) sowie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und § 32 Abs. 5 SprengG die Sicherstellung der Waffen und Sprengstoffreste als bundesrechtliche Sonderregelung der Verwaltungsvollstreckung angedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 <247 f.>; Beschluss des erkennenden Senats vom 20.10.1993 - 1 S 1223/93 -, NVwZ-RR 1994, 210).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Voraussetzung für eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG vorliegen. Regelmäßig unzuverlässig ist danach, wer u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - hierzu zählt auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17 <19 ff.>; vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>) - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder - wie hier - mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 12.03.2001: 50 Tagessätze; Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2006: 55 Tagessätze), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Letzteres ist hier auch bezogen auf den - bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall; bezüglich der ersten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (siehe BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <26 f.>), da insoweit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 3 Satz 1, § 36 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG Tilgungsreife noch nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften indessen besondere Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen geeignet sind, nicht gegeben sein.
Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <248>; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Der Sachverhalt gibt aller Voraussicht nach nichts dafür her, dass die hieraus folgende Regelvermutung entfallen muss.
Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; siehe auch Meyer, GewArch 1998, 89 <91> m.w.N.). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
Beide Trunkenheitsfahrten sind keineswegs als Bagatelldelikte einzuordnen. Vielmehr handelte es sich um typische Fälle von Trunkenheitsfahrten, die höchstens insoweit vom Normalfall abweichen, als der Antragsteller jeweils eine ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, die auf eine - vom Antragsteller auch eingeräumte - ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lässt. Auch das mit den Fahrten verbundene Gefährdungspotenzial für die anderen Verkehrsteilnehmer ist jeweils nicht gering einzuschätzen; bei der ersten Fahrt folgt dies insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller mit einem Pferde-Anhänger unterwegs war, und bei der zweiten Fahrt ist er über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße unsicher gefahren. Entlastende persönliche Umstände - so solche bei diesem von Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Verhalten überhaupt in Betracht gezogen werden könnten - sind nicht ersichtlich.
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Gibt somit die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen, ist es aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, wie eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf den Straftatbestand, der Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, einzuschätzen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2003 - 20 A 1523/03 - Rz. 8 ff.). Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 <68>). Die auf die Frage der Zuverlässigkeit bezogene Regelvermutung kann durch eine spätere Entwicklung, die in einem anderen Rechtsbereich für die Frage der Eignung von Bedeutung ist, nicht durchbrochen werden. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen.
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Erweist sich hiernach die angefochtene Verfügung - einschließlich der unselbstständigen Folgeanordnungen und der Zwangsmittelandrohung, gegen die eigenständige rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ergibt die Abwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. Denn bereits die materielle Regelung trägt eine Eilbedürftigkeit in sich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.07.2005 - 1 S 1365/05 - und vom 22.01.2007 - 1 S 2199/06 - ; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2003 - 11 ME 286/03 - ; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl 2005, 666). Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2003 - 5 S 1899/03 -, VBlBW 2004, 107 <108>). Auch der angesichts der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>). Denn insbesondere läuft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinaus. Der Antragsteller ist hierdurch nämlich nicht gezwungen, seine Schusswaffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten dauerhaft zu überlassen. Vielmehr ist es ihm rechtlich möglich und auch zumutbar, die Schusswaffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur einstweiligen Verwahrung einem - zuverlässigen - Dritten zu überlassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei 3 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem Europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen der Fall, so dass der Senat insoweit einen Streitwert in Höhe von 7.000 EUR für angemessen hält, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung, die mit einem Achtel des Betrags einzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.06.2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) - für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. Entsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen abzuändern.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.