Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2006 - 7 S 2965/04

bei uns veröffentlicht am10.07.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom Sigmaringen - 1 K 882/03 - vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine französische Staatsangehörige, begehrt Ausbildungsförderung für den vorübergehenden Besuch der Eberhard Karls Universität Tübingen (Universität Tübingen) während eines befristeten Studienaufenthalts als Erasmus-Studentin im Sinne des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.01.2000 (ABl. L 28, S. 1).
Der Beschluss Nr. 253/2000/EG legt die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates im Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2006 fest. Die Programmziele werden durch acht Aktionen umgesetzt. Die Aktion 2 Hochschulbildung (Erasmus) bezweckt, die Qualität der Hochschulbildung zu verbessern und ihre europäische Dimension auszubauen, die transnationale Zusammenarbeit zwischen Hochschulen zu fördern, einen Anstoß zur verstärkten Mobilität im Hochschulbereich auf europäischer Ebene zu geben und die Transparenz und die akademische Anerkennung von Studiengängen und Befähigungsnachweisen in der gesamten Gemeinschaft zu verbessern. Die teilnehmenden Hochschulen schließen mit der Kommission Hochschulverträge, die alle genehmigten Tätigkeiten im Rahmen von Erasmus umfassen. Studenten und Studentinnen, die nach Vollendung mindestens des ersten Studienjahres drei bis zwölf Monate an einer Gast-Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat verbringen wollen, gelten als Erasmus-Studenten, wenn sie von ihrer Heimat-Hochschule für den Studienaufenthalt an der Gast-Hochschule ausgewählt wurden und beide Hochschulen eine Erasmus-Hochschulcharta-Vereinbarung mit der Europäischen Kommission geschlossen haben. Die an der Gast-Hochschule erbrachten Studienleistungen werden gemäß zwischenuniversitären Abkommen im Rahmen der Hochschulverträge anerkannt.
Die Klägerin begann im Wintersemester 2000/2001 in Frankreich ein Studium der Germanistik an der Université Paul Valéry in Montpellier (Universität Montpellier). Diese Universität und die Universität Tübingen haben zur Durchführung der Aktion Erasmus ein Abkommen über die Mobilität von Studierenden im Studiengebiet "Sprachen der EG“ geschlossen. Am Ende des ersten Studienjahres beantragte die Klägerin bei der Universität Tübingen die Zulassung als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus in den Studienfächern Germanistik, Geschichte und Romanistik. Der Austauschbeauftragte der Universität Montpellier bestätigte im Antragsformular, dass die Klägerin dort immatrikuliert und für den Studentenaustausch mit der Universität Tübingen nominiert sei. Am 01.10.2001 ließ die Universität Tübingen die Klägerin zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie im Studienfach Deutsch für zwei Semester mit den Hinweisen zu, dass eine Verlängerung nicht vorgesehen sei und dass sie keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen könne. Anschließend beantragte die Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung, wobei sie angab, ihren ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beizubehalten. Sie erhielt eine bis zum 31.01.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU, deren Geltungsdauer später um sechs Monate verlängert wurde. Eigenen Angaben zufolge finanzierte die Klägerin ihren Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf in Deutschland zunächst durch ein Stipendium der Universität Montpellier, Einkünfte aus Gelegenheits- und Ferienjobs sowie Zuwendungen ihrer Eltern.
Anfang September 2002 beantragte die Klägerin bei der Universität Tübingen ihre erneute Zulassung als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus. Sie legte eine Bestätigung der Universität Montpellier vor, wonach sie auch im Hochschuljahr 2002/2003 am Erasmus-Austauschprogramm mit der Universität Tübingen teilnehme. Daraufhin wurde sie von der Universität Tübingen mit Bescheid vom 06.09.2002 zu einem weiteren befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie für das Studienfach Germanistik für zwei Semester mit gleichen Hinweisen wie im vorangegangenen Zulassungsbescheid zugelassen.
Am 30.10.2002 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.11.2002 ab, weil die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 oder 2 BAföG nicht erfüllt seien. Mit ihrem Widerspruch berief die Klägerin sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG, weil sie mit dem Studium zusammenhängende Übersetzungstätigkeiten ausgeübt habe; ferner machte sie eine nach Art. 12 EG verbotene Diskriminierung geltend. Mit Bescheid vom 17.04.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei als Zeitstudentin nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung, da sie nicht in einem Vollstudiengang eingeschrieben sei und keinen Anspruch auf einen Studienabschluss im Inland habe. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 oder 2 BAföG nicht erfüllt. Art. 12 EG sei nicht verletzt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft folge nichts anderes. Dieser gehe im Urteil vom 20.09.2001 in der Rechtssache C-184/99 - Grzelczyk - davon aus, dass Studierende aus einem EU-Mitgliedstaat ohne privilegierten Rechtsstatus eigene Existenzmittel nachweisen müssten. Nur wenn sich während des Studienaufenthalts ihre finanzielle Situation aus Gründen ändere, die von ihrem Willen unabhängig seien, solle ihnen der Gaststaat Sozialhilfeleistungen nicht verweigern können. Die Klägerin befinde sich aber nicht in einer unverschuldeten kurzzeitigen Notlage, zumindest sei in dieser Richtung nichts vorgetragen worden.
Am 15.05.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Die an der Universität Tübingen erbrachten Studienleistungen würden in Frankreich angerechnet und ermöglichten dort die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Sie habe Ausbildungsförderung beantragt, weil sie Anfang Oktober 2002 in eine prekäre finanzielle Situation geraten sei. Im zweiten Studienjahr sei ihr kein Erasmus-Stipendium mehr bewilligt worden, die Studienanforderungen seien gestiegen und sie sei im Sommer 2002 längere Zeit krank gewesen, so dass sie nicht genug habe ansparen können. § 8 BAföG sei mit Art. 12 EG unvereinbar und daher unanwendbar, weil diese Vorschrift Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung schlechter stelle als deutsche Staatsangehörige, wenn sich ihr Aufenthalt in Deutschland nicht aus der Verwirklichung des Grundsatzes der Arbeitnehmerfreizügigkeit ergebe. Art. 12 EG werde aber auch insoweit verletzt, als die Ablehnung mit der Befristung des Studienaufenthalts und dem Umstand begründet werde, dass die Klägerin nicht in einem regulären Vollstudiengang eingeschrieben sei und keinen Anspruch auf einen Studienabschluss im Inland habe. Diese Gründe kämen einer Bezugnahme auf die Nationalität im Sinne einer mittelbaren bzw. faktischen Diskriminierung gleich. Die im Widerspruchsbescheid behauptete Einschränkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft sei zumindest der neueren Rechtsprechung zu Art. 18 EG nicht zu entnehmen. Abgesehen davon seien die genannten Merkmale erfüllt, insbesondere sei sie erst zu Beginn des zweiten Studienjahres in Deutschland in eine finanziell prekäre Situation geraten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 14.07.2004 - 1 K 882/03 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BAföG seien nicht erfüllt, insbesondere sei die von der Klägerin angeführte Übersetzertätigkeit keine Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vermittle ebenfalls keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil die Klägerin nicht Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschrift sei. Auch Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten bestimme, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsstipendiums gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie nicht begründet werde. Art. 12 EG sei nicht verletzt, weil auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für einen befristeten Erasmus-Studienaufenthalt in Deutschland ohne Anspruch auf einen bestimmten Hochschulabschluss im Inland keine Ausbildungsförderung erhielte. Ein solches Studium sei nicht förderungsfähig. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei zu entnehmen, dass nur eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel in Deutschland förderungsfähig sei. An einem solchen Studium fehle es bei einem vorübergehenden Studienaufenthalt ohne Anspruch auf eine Zwischen- oder Abschlussprüfung im Rahmen der Aktion Erasmus. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 20.09.2001 in der Rechtssache C-184/99 - Grzelczyk - folge schon deshalb nichts Anderes, weil es die Gewährung einer Sozialleistung zur Deckung des Existenzminimums betreffe, nicht aber - wie hier - die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland stehe die Richtlinie 93/96/EWG entgegen.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin ihren Vortrag wiederholt und vertieft sowie darlegt: Das angefochtene Urteil verkenne die Fortentwicklung der Art. 12, 17 EG durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Die im Urteil vom 20.09.2001 in der Rechtssache C-184/99 - Grzelczyk - entwickelten Rechtsmaßstäbe seien nicht auf Sozialhilfeleistungen beschränkt, sondern bezögen sich auf alle beitragsunabhängigen Sozialleistungen. Dazu gehörten auch Leistungen der Ausbildungsförderung. Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 15.03.2005 in der Rechtssache C-209/03 - Bidar - geklärt, dass der Anwendungsbereich des EG-Vertrages bei Leistungen der Ausbildungsförderung eröffnet sei. Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG schließe die Anwendung des Art. 12 EG insoweit nicht aus; zudem sei diese Richtlinie mit Inkrafttreten des Art. 18 EG funktionslos geworden, jedenfalls aber mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Soweit die Förderungsfähigkeit von einem Anspruch auf einen Studienabschluss im Inland abhängig gemacht werde, diskriminiere dies Studierende aus anderen EU-Mitgliedstaaten mittelbar. Denn sie könnten diese Voraussetzung typischerweise schwerer erfüllen als deutsche Staatsangehörige, weil sie regelmäßig nur einen Teil ihres Studiums in Deutschland verbrächten und den Studienabschluss im Heimatland anstrebten. Ungeachtet dessen sei es unzutreffend, dass eine deutsche Studentin in der selben Situation wie sie keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Insoweit dürfe sie nur mit einer deutschen Staatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland verglichen werden, die hier studiere und einen Studienabschluss im Inland anstrebe und einen befristeten Erasmus-Studienaufenthalt in Frankreich verbringe; insoweit seien die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 und § 16 BAföG erfüllt. Dagegen scheide ein Vergleich mit dem Fall einer deutschen Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz in Frankreich, die dort studiere und einen vorübergehenden Erasmus-Studienaufenthalt in Deutschland verbringe, aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen aus. Insoweit sei § 6 BAföG einschlägig, der die Förderung einer Auslandsausbildung enger eingrenze als § 5 Abs. 2 BAföG. Diese förderungsrechtliche Schlechterstellung wegen eines ständigen Wohnsitzes im Ausland verstoße gegen Art. 18 EG. Die Klägerin hat ferner Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland gemacht; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 16.12.2005 sowie den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2006 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 1 K 882/03 - vom 14.07.2004 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.11.2002 und des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2003 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Der Erasmus-Studienaufenthalt sei integraler Bestandteil eines vollständigen Auslandsstudiums. Dessen Förderung unterliefe § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Der Fall der Klägerin sei mit dem der Rechtssache C-184/99 - Grzelczyk - nicht vergleichbar. Außerdem habe sie im zweiten Studienjahr die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach der Richtlinie 93/96/EWG nicht mehr erfüllt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-209/03 - Bidar - führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin das darin aufgestellte Kriterium nicht erfülle, dass sich der Auszubildende vor Aufnahme der Ausbildung zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats integriert habe. Im Hinblick darauf habe das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Erlass vom 11.04.2005 - Gz.: 314-42531 - angeordnet, den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 BAföG dahin erweiternd auszulegen, dass Ausbildungsförderung auch Auszubildenden geleistet werde, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates und sich vor Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hätten; das gelte auch für einen vor dem Erlass begonnenen Bewilligungszeitraum, wenn über den Förderantrag noch nicht bestandskräftig entschieden sei.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und der Universität Tübingen, die die Klägerin betreffenden Ausländerakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.07.2006 gibt dem Senat aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufungsbegründung form- und fristgerecht vorgelegt. Dass die Berufungsbegründung nicht ausdrücklich einen Berufungsantrag formuliert, ist unschädlich, da das Ziel der Berufung auf Grund der in der Berufungsbegründung erfolgten Bezugnahme auf den bereits im Zulassungsverfahren formulierten Berufungsantrag hinreichend erkennbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2005 - 2 S 1884/03 -). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderungsantrages der Klägerin im Bescheid des Beklagten vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Ein solcher Anspruch besteht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz schon deshalb nicht, weil der vorübergehende Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus keine (abstrakt) förderungsfähige Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes ist (1.). Auch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung nicht beanspruchen (2.), ohne dass der Senat insoweit verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu einer Vorabentscheidung anzurufen, oder eine solche Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (3.). Ob dem Klagebegehren auch die Nichterfüllung einer persönlichen Voraussetzung nach § 8 BAföG - gegebenenfalls in "erweiternder Auslegung" dieser Norm gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.04.2005 - entgegenstünde oder die Anwendung dieser Vorschrift nach Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 12 EG, ausgeschlossen wäre, kann demzufolge offen bleiben.
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1. Nach dem ersten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§§ 2 bis 7 BAföG) über die "Förderungsfähige Ausbildung" hängt die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung vom Sitz der Ausbildungsstätte ab. § 4 BAföG formuliert als Grundsatz, dass Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland geleistet wird, wenn also die Ausbildungsstätte ihren Sitz im Inland hat, ohne dass es auf den Wohnsitz des Auszubildenden ankommt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <2>). Eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland wird nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert, und zwar je nach dem, ob der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG) im Inland (§ 5 BAföG) oder im Ausland (§ 6 BAföG) hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Besuch einer Ausbildungsstätte mit Sitz im Inland.
18 
Für Ausbildungen an einer inländischen Ausbildungsstätte bestimmt § 2 BAföG - neben dem hier nicht einschlägigen § 3 BAföG - abstrakte Merkmale der Förderungsfähigkeit, während § 7 BAföG im Anschluss daran regelt, für welche dieser Ausbildungen im konkreten Einzelfall Förderungsleistungen gewährt werden können. Abstrakt förderungsfähig ist eine Inlandsausbildung, wenn eine Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG bezeichneten Ausbildungsstättenarten besucht wird, wobei sich die Zuordnung nach Art und Inhalt der Ausbildung richtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ausbildungsförderung wird zudem nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geförderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelungen, dass der "Besuch" einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur förderungsfähig ist, wenn die dort betriebene Ausbildung nach Art und Inhalt von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1982 - 5 C 64.80 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 6; Senatsurteil vom 17.06.1992 - 7 S 452/92 -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage, § 2 Rn. 6 a). Dieses Erfordernis kommt für berufsbildende Ausbildungen auch im Tatbestandsmerkmal des berufsqualifizierenden Abschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.01.1989 - 5 B 198.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 m. w. Nachw.) zum Ausdruck. Es findet sich ferner in den Regelungen über die Beendigung einer Ausbildung in § 15 b Abs. 3 BAföG, soweit diese auf das Bestehen einer Abschlussprüfung, die tatsächliche planmäßige Beendigung des Ausbildungsabschnitts oder die Erteilung eines Prüfungs- oder Abgangszeugnisses abstellen.
19 
Gemessen daran ist der zeitlich wie inhaltlich eingeschränkte Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem im Ausland an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik-Studium eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung.
20 
a) Die Klägerin war während ihres Studienaufenthalts an der Universität Tübingen zwar an einer inländischen staatlichen Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BAföG ordnungsgemäß immatrikuliert und sie hat dort auch tatsächlich Studienleistungen erbracht. Die Voraussetzungen des "Besuchs" einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind insoweit erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <251> m. w. Nachw.). Ihre vorübergehende Ausbildung an der Universität Tübingen war jedoch nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt. Ziel des auf zwei Semester begrenzten zweiten Erasmus-Studienaufenthalts ab Oktober 2002 war - ebenso wie im vorangegangenen ersten Erasmus-Studienjahr an der Universität Tübingen - nicht der Abschluss in einem berufsqualifizierenden selbständigen Hochschulstudiengang mit eigener Studien- oder Prüfungsordnung. Der Erasmus-Studienaufenthalt war vielmehr nur auf die Erbringung solcher einzelner Studienleistungen ("Scheine") angelegt, die gemäß dem Abkommen zwischen der Universität Tübingen und der Universität Montpellier auf das in Frankreich betriebene berufsqualifizierende Germanistik-Studium gemäß den dort geltenden Ausbildungsregelungen angerechnet werden sollten. Dementsprechend war die hochschulrechtliche Zulassung der Klägerin an der Universität Tübingen nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich eingeschränkt. Als Studierende an einer ausländischen Hochschule, mit der ein Partnerschaftsvertrag über einen Studierendenaustausch bestand, konnte sie, wenn sie während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums in Frankreich an einer deutschen Hochschule studieren wollte, nur für eine bestimmte Frist - in der Regel zwei Semester - ohne Berechtigung zu einem ersten Abschluss in einem Hochschulstudiengang zugelassen werden (§ 92 Abs. 2 des bis zum 05.01.2005 geltenden Universitätsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2000, GBl. S.208, i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen vom 16.07.1998, http://www.uni-tuebingen.de/uni/qvr/05/05-05.html; siehe nunmehr § 58 Abs. 9 und § 60 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Das kommt auch im Zulassungsbescheid der Universität Tübingen vom 06.09.2002 klar zum Ausdruck. Es stand somit von Anfang an fest, dass die Klägerin an der Universität Tübingen keinen Abschluss erreichen konnte. Das war auch nicht ihre Absicht. Vielmehr hat sie einen solchen Abschluss - wie sie auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach erklärt hat - nur an der Universität Montpellier angestrebt. Daher geht auch der von ihr herangezogene Vergleich zur Förderung des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte bei Fortsetzung einer Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG fehl. Denn diese Regelung setzt ebenfalls voraus, dass die an der ausländischen Ausbildungsstätte "fortgesetzte" Ausbildung auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt ist, was bei der Klägerin während ihres Erasmus-Studienaufenthaltes an der Universität Tübingen indessen - wie dargelegt - gerade nicht der Fall war.
21 
b) Der vorübergehende Besuch der Universität Tübingen ist auch nicht im Zusammenhang mit dem im Ausland an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik-Studium förderungsfähig. Die Förderung einer Auslandsausbildung beschränkt sich nach §§ 5 und 6 BAföG auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland. Eine Förderung des Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte als Ergänzung oder integraler Bestandteil einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland, etwa analog den Regelungen zur ergänzenden Auslandsausbildung oder zur grenzüberschreitenden integrierten Ausbildung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG, sehen §§ 5, 6 BAföG sowohl für Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Inland als auch im Ausland nicht vor.
22 
2. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den vorübergehenden Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus folgt auch nicht aus Europäischem Gemeinschaftsrecht.
23 
a) Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 S. 2) stützt den Anspruch der Klägerin nicht. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Zwar sind Leistungen der Ausbildungsförderung eine soziale Vergünstigung in diesem Sinne (EuGH, Slg. 1988, 3161 - Lair - Rn. 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 18.92 - NVwZ 1994, 377). Es ist aber zweifelhaft, ob die Klägerin während ihres zweiten Erasmus-Studienaufenthaltes in Tübingen (WS 2002/2003 und SS 2003) aufgrund ihrer zuvor und teilweise noch in diesem Zeitraum ausgeübten gelegentlichen Erwerbstätigkeiten in Deutschland (noch) Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff zuletzt EuGH, Urt. v. 30.03.2006, Rs. C-10/05 - Mattern u. Cikotic - Rn. 23 m. w. Nachw.) war, zumal sie gleichzeitig als Studentin gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigt war (vgl. Rn. 90 ff. des Schlussantrags des Generalanwalts in der Rechtssache Grzelczyk, EuGH Slg. 2001-I, 6193). Das kann aber offen bleiben, weil jedenfalls die weitere Voraussetzung des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 nicht erfüllt ist, dass ein inländischer Arbeitnehmer Anspruch auf die erstrebte Ausbildungsförderung hätte. Denn auch ein inländischer Arbeitnehmer erhielte für einen vorübergehenden Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudent im Rahmen der Aktion Erasmus ohne Anspruch auf einen Studienabschluss aus den oben (II.1.a) und b)) genannten Gründen keine Ausbildungsförderung.
24 
b) Die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317 S. 59), die im maßgebenden Zeitraum noch in Kraft war, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Das stellt Art. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich klar (EuGH, Slg. I- 2001, 6193 - Grzelczyk - Rn. 39; Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 45).
25 
c) Aus dem Beschluss Nr. 253/2000/EG (Sokrates) ergibt sich für den geltenden gemachten Anspruch ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Soweit dieser auf Art. 149, 150 EG gestützte Rechtsakt im Bereich der Hochschulbildung die Förderung von Studenten im Rahmen der Aktion Erasmus regelt, handelt es sich lediglich um ein Finanzierungsprogramm der Gemeinschaft, das für Studenten als Anreiz zur transnationalen MobilitätGemeinschaftszuschüsse zur Deckung eines Teils der mobilitätsbedingten Kosten vorsieht (Erasmus-Stipendium). Der Beschluss begründet aber keine subjektiven Rechtsansprüche eines Studenten gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat der Gast-Hochschule, während eines vorübergehenden Studienaufenthalts im Rahmen der Aktion Erasmus Leistungen für den Unterhalts- und Ausbildungsbedarf zu gewähren. Als bloßes Finanzierungsprogramm folgt aus ihm auch keine Verpflichtung, Regelungen des innerstaatlichen Ausbildungsförderungsrechts, wie etwa des Rechtsbegriffs der förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich "ersucht", zur Aufbringung der erforderlichen Mittel "beizutragen", womit in diesem Zusammenhang in erster Linie die Weiterzahlung von Stipendien oder Darlehen, die in den Herkunftsmitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gemeint ist (vgl. Nr. 3 der "Aktion 2.2 Mobilität von Studenten und Hochschullehrern" in Nr. II des Anhangs zum Beschluss Nr. 253/2000/EG).
26 
d) Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG ableiten. Danach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrags in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Aus diesem Verbot folgt das Gebot, Personen, die sich in einer "gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation" befinden, genauso zu behandeln wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats (EuGH, Slg. 1989, 195 - Cowan - Rn. 10; Slg. 1998, I-7637 - Bickel und Franz - Rn. 14; Slg. 2002, I-5089 - Ricordi - Rn. 31).
27 
Ob sich die Klägerin im maßgebenden Zeitraum - WS 2002/03 und SS 2003 - in Bezug auf den Erhalt nationaler Ausbildungsförderung in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befand, erscheint nicht zweifelsfrei. Der Beschluss Nr. 253/2000/EG (Sokrates) regelt dies - wie dargelegt - nicht. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache Bidar (Slg. I-2005, 2119) geklärt, dass die Situation eines Unionsbürgers, der sich gemäß Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 (über das - subsidiäre - Aufenthaltsrecht) rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort ein Studium aufnimmt, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG fällt (Rn. 46). Die Klägerin hat sich im Wintersemester 2002/03 und im Sommersemester 2003 aber nicht gemäß Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 , sondern ausschließlich gemäß Art. 18 EG und Art. 1 der Richtlinie93/96 über das Aufenthaltsrecht der Studenten in Deutschland aufgehalten, wie sich nicht zuletzt aus ihren Angaben zum Zweck des Aufenthalts im Aufenthaltsgenehmigungsverfahren ergibt.Für Fälle dieser Art konnte Art. 3 der Richtlinie 93/96 auf der Grundlage des Schrankenvorbehalts in Art. 18 Abs. 1 EG möglicherweise als besondere Bestimmung verstanden werden, welche die Anwendung des Art. 12 EG im Sachgebiet der Ausbildungsförderung in dem hier maßgebenden Zeitraum ausgeschlossen oder insoweit jedenfalls tatbestandliche Diskriminierungen gerechtfertigt hat (vgl. EuGH Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 44 f.; siehe ab dem 01.05.2006 ähnlich Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Diese vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in der Rechtssache Bidar, noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn die Versagung von Ausbildungsförderung ab Oktober 2002 ist jedenfalls keine nach Art. 12 Abs. 1 EG verbotene - mittelbare - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
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Die Ablehnung von Ausbildungsförderung beruht nach dem oben Gesagten weder auf der Nichterfüllung persönlicher Voraussetzungen nach §§ 6, 8 BAföG noch auf dem ausländischen ständigen Wohnsitz der Klägerin, sondern auf der mangelnden Förderungsfähigkeit des Besuchs der Ausbildungsstätte im Inland. Die Förderungsfähigkeit als Inlandsausbildung scheitert daran, dass der vorübergehende Besuch der Hochschule in Deutschland als Erasmus-Studentin nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt war (II.1.a)). Die Förderungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Ausbildung im Ausland scheitert daran, dass nach §§ 5, 6 BAföG nur der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland, nicht aber der Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gefördert wird (II.1.b)). Beide Ablehnungsgründe knüpfen demzufolge nicht offen - formell - an die Staatsangehörigkeit an.
29 
Allerdings verbietet Art. 12 Abs. 1 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, weil die Anforderungen des nationalen Rechts von Inländern typischerweise leichter erfüllt werden können (EuGH, Slg. 1973, 153 - Sotgiu - Rn. 11; Slg. 1997, I-689 - Meints - Rn. 44; Slg. 2001, I-4923 - Kommission/Italien - Rn. 24; Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 51). Eine solche Form der Diskriminierung liegt aber ebenfalls nicht vor.
30 
Das für eine Inlandsausbildung bestehende Erfordernis einer von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel angelegten Ausbildung wirkt sich auf Inländer und Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten gleichermaßen aus. Es knüpft nicht an personenbezogene Merkmale an und weist keinen - mittelbaren - Bezug zur Herkunft des Betroffenen auf. Der Einwand der Klägerin, Studenten aus anderen EU-Mitgliedstaaten würden durch dieses Erfordernis gegenüber inländischen Studierenden deshalb faktisch benachteiligt, weil sie "regelmäßig" einen Teil ihres im Herkunftsmitgliedstaat betriebenen und dort auf einen - berufsqualifizierenden - Abschluss angelegten Studiums im Ausland absolvierten, ist durch nichts belegt. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit §§ 5, 6 BAföG die Förderung einer Auslandsausbildung - unabhängig vom ständigen Wohnsitz des Auszubildenden - auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland beschränken und keine Förderung einer ergänzenden (unselbständigen) Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte vorsehen. Dieser Nachteil betrifft im Ausland studierende Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie dort studierende Inländer. Vergleichsfall wäre insoweit eine deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dort mit dem Ziel eines - berufsqualifizierenden - Abschlusses studiert und als Erasmus-Studentin vorübergehend eine Hochschule in Deutschland besucht. Allein dies entspricht tatsächlich der Situation der Klägerin, die eigenen Angaben im Aufenthaltsgenehmigungsverfahren zufolge ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich während des Erasmus-Studienaufenthalts in Deutschland beibehalten hat. Die unter Hinweis auf das Verbot mittelbarer Diskriminierungen gegen die Heranziehung dieses Vergleichsfalles erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Einwände der Klägerin greifen schon deshalb nicht durch, weil das Verbot mittelbarer Diskriminierungen für die vorgelagerte Entscheidung der Frage, welcher tatsächliche Vergleichsfall insoweit überhaupt maßgebend ist, nicht erheblich ist. Die im Vergleichsfall demzufolge maßgebende innerstaatliche Vorschrift wäre § 6 BAföG. Diese Vorschrift sieht die Förderung des Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte aber auch für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland nicht vor. Allerdings erscheint nicht zweifelsfrei, ob § 6 BAföG mit seinen im Vergleich zur Förderung von Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Inland insoweit engeren Regelungen mit Art. 18 EG vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ist es mit diesem Freizügigkeitsrecht unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen seiner Staatsangehörigen deshalb weniger günstig behandelt, weil er - etwa durch Verlegung des ständigen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen, was insbesondere im Bereich der Bildung gelte (vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 30 und 32). Insoweit geht mit dem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG auch eine spezielle Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit einher (EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 35). Das wirft die Frage auf, ob diese Garantie eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG in dem Sinne gebietet, dass Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland und eine Ergänzungsausbildung analog § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Inland nicht anders behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Inland (a. A. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EG noch BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O.; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205), oder ob die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform ist, weil sie in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit dieser Regelung verfolgt wird (vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 36; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 10.07.1992, a. a. O. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Frage ist im Falle der Klägerin aber nicht entscheidungserheblich. Denn der Klägerin ist die Berufung auf ein aus Art. 18 EG abzuleitendes Gleichbehandlungsgebot gegenüber nachteiligen Regelungen des innerstaatlichen deutschen Rechts, die - wie § 6 BAföG - an die Verlegung des ständigen Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland anknüpfen, verwehrt. Die Ableitung eines Gleichbehandlungsgebots aus Art. 18 EG beruht auf dem gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsgesichtspunkt des "effet utile", wonach die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts gewährleistet sein muss. Dieser Gesichtspunkt greift hier nicht. Denn er ist für den Bereich der deutschen Rechtsordnung naturgemäß auf solche nachteilige nationale Regelungen beschränkt, die an die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG durch Aufenthaltsnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland anknüpfen. Er greift aber nicht in Fällen, in denen Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten - wie die Klägerin - dort ihren ständigen Wohnsitz beibehalten und in "umgekehrter" Richtung von ihrem Recht auf Freizügigkeit durch Aufenthaltsnahme in Deutschland Gebrauch machen. Dieser Personenkreis könnte sich allenfalls gegenüber daran anknüpfenden nachteiligen Regelungen des Rechts des Herkunftsmitgliedstaates oder des Aufnahmemitgliedstaates auf das aus Art. 18 EG folgende Gleichbehandlungsgebot berufen. Solche Regelungen enthält § 6 BAföG indes nicht.
31 
Ungeachtet dessen kann die Klägerin eine Förderung der ergänzenden Inlandsausbildung auf der Grundlage des § 6 BAföG entsprechend den Regelungen in § 5 BAföG auch deshalb nicht nach Art. 12 i. V. m. 18 Abs. 1 EG vom Beklagten beanspruchen, weil er mangels örtlicher Zuständigkeit insoweit schon nicht passiv legitimiert ist (vgl. § 45 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27.10.1971 i. D. F. der Änderungsverordnung vom 04.12.1991 ). Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Satz 1 BAföG, die auch für einen deutschen Auszubildenden gelten, nicht erfüllt. Denn besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Vorschrift, die eine Ausbildung im Ausland rechtfertigen, liegen nicht vor. Dies sind nur Umstände, die in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder der Ausbildung selbst begründet sind und einen Aufenthalt außerhalb des ausländischen Wohnsitzes zu Ausbildungszwecken als eine Härte erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O. 4). Dass mit dem Abstellen auf solche Umstände typischerweise eine faktische Benachteiligung Studierender aus anderen Mitgliedstaaten der EU verbunden sein könnte, ist nicht erkennbar. Solche Umstände sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der von ihr geltend gemachte Gesichtspunkt, es sei für eine ausländische Deutschlehrerin von elementarer Bedeutung, Kenntnisse in der zu vermittelnden Sprache und Kultur in Deutschland erlernt oder perfektioniert zu haben (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2006), bezieht sich ausschließlich auf die ergänzende Inlandsausbildung.
32 
Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, ihr Fall sei im Hinblick auf den nachträglichen Eintritt einer finanziellen Notlage während des Studienaufenthalts in Deutschland mit dem Fall vergleichbar, welcher dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 20.09.2001 in der Rechtssache C-184/99 - Grzelczyk - (Slg. 2001, I-6193) zugrunde liege und in der der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG bejaht habe. Gegenstand jener Entscheidung war jedoch nicht die Gewährung einer Leistung der Ausbildungsförderung, sondern der Sicherung des Existenzminimums (Sozialhilfe) und anders als im vorliegenden Fall sah das innerstaatliche Recht insoweit einen Anspruch für Inländer vor, während es hier daran mangels Förderungsfähigkeit der Ausbildung mangelt. Ob die Klägerin im maßgebenden Zeitraum auf Grund der von ihr behaupteten finanziellen Notlage nach §§ 11 ff. BSHG gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (Stadt Tübingen) Anspruch auf Gewährung - ergänzender - Hilfe zum Lebensunterhalt gehabt hätte, weil der vorübergehende Besuch der Universität Tübingen nicht (abstrakt) förderungsfähig war (vgl. § 26 Abs. 1 BSHG), kann dahinstehen. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zudem wäre das beklagte Studentenwerk auch insoweit nicht passiv legitimiert.
33 
3. Die von der Klägerin begehrte Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a EG ist weder geboten noch hält der Senat eine solche Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG oder - ausnahmsweise - nach Art. 234 Abs. 2 EG (vgl. EuGH, Slg. I-2000, 1651 - Greenpeace - Rn. 54 ff. m. w. Nachw.) sind nicht erfüllt, insbesondere kann das Urteil des Senats mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden. Darüber hinaus macht der Senat von der in Art. 234 Abs. 2 EG eröffneten Ermächtigung zur Vorlage keinen Gebrauch, weil er die Vereinbarkeit der im Streitfall zur Anwendung kommenden Vorschriften des nationalen Ausbildungsförderungsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht im Ausmaß ihrer Entscheidungserheblichkeit unter Berücksichtigung der dargestellten einschlägigen bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für hinreichend klar und eindeutig hält.
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
I.
15 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.07.2006 gibt dem Senat aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufungsbegründung form- und fristgerecht vorgelegt. Dass die Berufungsbegründung nicht ausdrücklich einen Berufungsantrag formuliert, ist unschädlich, da das Ziel der Berufung auf Grund der in der Berufungsbegründung erfolgten Bezugnahme auf den bereits im Zulassungsverfahren formulierten Berufungsantrag hinreichend erkennbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2005 - 2 S 1884/03 -). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderungsantrages der Klägerin im Bescheid des Beklagten vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Ein solcher Anspruch besteht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz schon deshalb nicht, weil der vorübergehende Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus keine (abstrakt) förderungsfähige Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes ist (1.). Auch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung nicht beanspruchen (2.), ohne dass der Senat insoweit verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu einer Vorabentscheidung anzurufen, oder eine solche Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (3.). Ob dem Klagebegehren auch die Nichterfüllung einer persönlichen Voraussetzung nach § 8 BAföG - gegebenenfalls in "erweiternder Auslegung" dieser Norm gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.04.2005 - entgegenstünde oder die Anwendung dieser Vorschrift nach Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 12 EG, ausgeschlossen wäre, kann demzufolge offen bleiben.
17 
1. Nach dem ersten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§§ 2 bis 7 BAföG) über die "Förderungsfähige Ausbildung" hängt die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung vom Sitz der Ausbildungsstätte ab. § 4 BAföG formuliert als Grundsatz, dass Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland geleistet wird, wenn also die Ausbildungsstätte ihren Sitz im Inland hat, ohne dass es auf den Wohnsitz des Auszubildenden ankommt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <2>). Eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland wird nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert, und zwar je nach dem, ob der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG) im Inland (§ 5 BAföG) oder im Ausland (§ 6 BAföG) hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Besuch einer Ausbildungsstätte mit Sitz im Inland.
18 
Für Ausbildungen an einer inländischen Ausbildungsstätte bestimmt § 2 BAföG - neben dem hier nicht einschlägigen § 3 BAföG - abstrakte Merkmale der Förderungsfähigkeit, während § 7 BAföG im Anschluss daran regelt, für welche dieser Ausbildungen im konkreten Einzelfall Förderungsleistungen gewährt werden können. Abstrakt förderungsfähig ist eine Inlandsausbildung, wenn eine Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG bezeichneten Ausbildungsstättenarten besucht wird, wobei sich die Zuordnung nach Art und Inhalt der Ausbildung richtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ausbildungsförderung wird zudem nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geförderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelungen, dass der "Besuch" einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur förderungsfähig ist, wenn die dort betriebene Ausbildung nach Art und Inhalt von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1982 - 5 C 64.80 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 6; Senatsurteil vom 17.06.1992 - 7 S 452/92 -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage, § 2 Rn. 6 a). Dieses Erfordernis kommt für berufsbildende Ausbildungen auch im Tatbestandsmerkmal des berufsqualifizierenden Abschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.01.1989 - 5 B 198.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 m. w. Nachw.) zum Ausdruck. Es findet sich ferner in den Regelungen über die Beendigung einer Ausbildung in § 15 b Abs. 3 BAföG, soweit diese auf das Bestehen einer Abschlussprüfung, die tatsächliche planmäßige Beendigung des Ausbildungsabschnitts oder die Erteilung eines Prüfungs- oder Abgangszeugnisses abstellen.
19 
Gemessen daran ist der zeitlich wie inhaltlich eingeschränkte Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem im Ausland an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik-Studium eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung.
20 
a) Die Klägerin war während ihres Studienaufenthalts an der Universität Tübingen zwar an einer inländischen staatlichen Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BAföG ordnungsgemäß immatrikuliert und sie hat dort auch tatsächlich Studienleistungen erbracht. Die Voraussetzungen des "Besuchs" einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind insoweit erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <251> m. w. Nachw.). Ihre vorübergehende Ausbildung an der Universität Tübingen war jedoch nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt. Ziel des auf zwei Semester begrenzten zweiten Erasmus-Studienaufenthalts ab Oktober 2002 war - ebenso wie im vorangegangenen ersten Erasmus-Studienjahr an der Universität Tübingen - nicht der Abschluss in einem berufsqualifizierenden selbständigen Hochschulstudiengang mit eigener Studien- oder Prüfungsordnung. Der Erasmus-Studienaufenthalt war vielmehr nur auf die Erbringung solcher einzelner Studienleistungen ("Scheine") angelegt, die gemäß dem Abkommen zwischen der Universität Tübingen und der Universität Montpellier auf das in Frankreich betriebene berufsqualifizierende Germanistik-Studium gemäß den dort geltenden Ausbildungsregelungen angerechnet werden sollten. Dementsprechend war die hochschulrechtliche Zulassung der Klägerin an der Universität Tübingen nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich eingeschränkt. Als Studierende an einer ausländischen Hochschule, mit der ein Partnerschaftsvertrag über einen Studierendenaustausch bestand, konnte sie, wenn sie während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums in Frankreich an einer deutschen Hochschule studieren wollte, nur für eine bestimmte Frist - in der Regel zwei Semester - ohne Berechtigung zu einem ersten Abschluss in einem Hochschulstudiengang zugelassen werden (§ 92 Abs. 2 des bis zum 05.01.2005 geltenden Universitätsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2000, GBl. S.208, i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen vom 16.07.1998, http://www.uni-tuebingen.de/uni/qvr/05/05-05.html; siehe nunmehr § 58 Abs. 9 und § 60 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Das kommt auch im Zulassungsbescheid der Universität Tübingen vom 06.09.2002 klar zum Ausdruck. Es stand somit von Anfang an fest, dass die Klägerin an der Universität Tübingen keinen Abschluss erreichen konnte. Das war auch nicht ihre Absicht. Vielmehr hat sie einen solchen Abschluss - wie sie auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach erklärt hat - nur an der Universität Montpellier angestrebt. Daher geht auch der von ihr herangezogene Vergleich zur Förderung des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte bei Fortsetzung einer Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG fehl. Denn diese Regelung setzt ebenfalls voraus, dass die an der ausländischen Ausbildungsstätte "fortgesetzte" Ausbildung auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt ist, was bei der Klägerin während ihres Erasmus-Studienaufenthaltes an der Universität Tübingen indessen - wie dargelegt - gerade nicht der Fall war.
21 
b) Der vorübergehende Besuch der Universität Tübingen ist auch nicht im Zusammenhang mit dem im Ausland an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik-Studium förderungsfähig. Die Förderung einer Auslandsausbildung beschränkt sich nach §§ 5 und 6 BAföG auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland. Eine Förderung des Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte als Ergänzung oder integraler Bestandteil einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland, etwa analog den Regelungen zur ergänzenden Auslandsausbildung oder zur grenzüberschreitenden integrierten Ausbildung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG, sehen §§ 5, 6 BAföG sowohl für Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Inland als auch im Ausland nicht vor.
22 
2. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den vorübergehenden Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudentin im Rahmen der Aktion Erasmus folgt auch nicht aus Europäischem Gemeinschaftsrecht.
23 
a) Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 S. 2) stützt den Anspruch der Klägerin nicht. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Zwar sind Leistungen der Ausbildungsförderung eine soziale Vergünstigung in diesem Sinne (EuGH, Slg. 1988, 3161 - Lair - Rn. 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 18.92 - NVwZ 1994, 377). Es ist aber zweifelhaft, ob die Klägerin während ihres zweiten Erasmus-Studienaufenthaltes in Tübingen (WS 2002/2003 und SS 2003) aufgrund ihrer zuvor und teilweise noch in diesem Zeitraum ausgeübten gelegentlichen Erwerbstätigkeiten in Deutschland (noch) Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff zuletzt EuGH, Urt. v. 30.03.2006, Rs. C-10/05 - Mattern u. Cikotic - Rn. 23 m. w. Nachw.) war, zumal sie gleichzeitig als Studentin gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigt war (vgl. Rn. 90 ff. des Schlussantrags des Generalanwalts in der Rechtssache Grzelczyk, EuGH Slg. 2001-I, 6193). Das kann aber offen bleiben, weil jedenfalls die weitere Voraussetzung des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 nicht erfüllt ist, dass ein inländischer Arbeitnehmer Anspruch auf die erstrebte Ausbildungsförderung hätte. Denn auch ein inländischer Arbeitnehmer erhielte für einen vorübergehenden Besuch der Universität Tübingen als Zeitstudent im Rahmen der Aktion Erasmus ohne Anspruch auf einen Studienabschluss aus den oben (II.1.a) und b)) genannten Gründen keine Ausbildungsförderung.
24 
b) Die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317 S. 59), die im maßgebenden Zeitraum noch in Kraft war, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Das stellt Art. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich klar (EuGH, Slg. I- 2001, 6193 - Grzelczyk - Rn. 39; Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 45).
25 
c) Aus dem Beschluss Nr. 253/2000/EG (Sokrates) ergibt sich für den geltenden gemachten Anspruch ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Soweit dieser auf Art. 149, 150 EG gestützte Rechtsakt im Bereich der Hochschulbildung die Förderung von Studenten im Rahmen der Aktion Erasmus regelt, handelt es sich lediglich um ein Finanzierungsprogramm der Gemeinschaft, das für Studenten als Anreiz zur transnationalen MobilitätGemeinschaftszuschüsse zur Deckung eines Teils der mobilitätsbedingten Kosten vorsieht (Erasmus-Stipendium). Der Beschluss begründet aber keine subjektiven Rechtsansprüche eines Studenten gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat der Gast-Hochschule, während eines vorübergehenden Studienaufenthalts im Rahmen der Aktion Erasmus Leistungen für den Unterhalts- und Ausbildungsbedarf zu gewähren. Als bloßes Finanzierungsprogramm folgt aus ihm auch keine Verpflichtung, Regelungen des innerstaatlichen Ausbildungsförderungsrechts, wie etwa des Rechtsbegriffs der förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich "ersucht", zur Aufbringung der erforderlichen Mittel "beizutragen", womit in diesem Zusammenhang in erster Linie die Weiterzahlung von Stipendien oder Darlehen, die in den Herkunftsmitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gemeint ist (vgl. Nr. 3 der "Aktion 2.2 Mobilität von Studenten und Hochschullehrern" in Nr. II des Anhangs zum Beschluss Nr. 253/2000/EG).
26 
d) Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG ableiten. Danach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrags in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Aus diesem Verbot folgt das Gebot, Personen, die sich in einer "gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation" befinden, genauso zu behandeln wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats (EuGH, Slg. 1989, 195 - Cowan - Rn. 10; Slg. 1998, I-7637 - Bickel und Franz - Rn. 14; Slg. 2002, I-5089 - Ricordi - Rn. 31).
27 
Ob sich die Klägerin im maßgebenden Zeitraum - WS 2002/03 und SS 2003 - in Bezug auf den Erhalt nationaler Ausbildungsförderung in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befand, erscheint nicht zweifelsfrei. Der Beschluss Nr. 253/2000/EG (Sokrates) regelt dies - wie dargelegt - nicht. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache Bidar (Slg. I-2005, 2119) geklärt, dass die Situation eines Unionsbürgers, der sich gemäß Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 (über das - subsidiäre - Aufenthaltsrecht) rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort ein Studium aufnimmt, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG fällt (Rn. 46). Die Klägerin hat sich im Wintersemester 2002/03 und im Sommersemester 2003 aber nicht gemäß Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 , sondern ausschließlich gemäß Art. 18 EG und Art. 1 der Richtlinie93/96 über das Aufenthaltsrecht der Studenten in Deutschland aufgehalten, wie sich nicht zuletzt aus ihren Angaben zum Zweck des Aufenthalts im Aufenthaltsgenehmigungsverfahren ergibt.Für Fälle dieser Art konnte Art. 3 der Richtlinie 93/96 auf der Grundlage des Schrankenvorbehalts in Art. 18 Abs. 1 EG möglicherweise als besondere Bestimmung verstanden werden, welche die Anwendung des Art. 12 EG im Sachgebiet der Ausbildungsförderung in dem hier maßgebenden Zeitraum ausgeschlossen oder insoweit jedenfalls tatbestandliche Diskriminierungen gerechtfertigt hat (vgl. EuGH Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 44 f.; siehe ab dem 01.05.2006 ähnlich Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Diese vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in der Rechtssache Bidar, noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn die Versagung von Ausbildungsförderung ab Oktober 2002 ist jedenfalls keine nach Art. 12 Abs. 1 EG verbotene - mittelbare - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
28 
Die Ablehnung von Ausbildungsförderung beruht nach dem oben Gesagten weder auf der Nichterfüllung persönlicher Voraussetzungen nach §§ 6, 8 BAföG noch auf dem ausländischen ständigen Wohnsitz der Klägerin, sondern auf der mangelnden Förderungsfähigkeit des Besuchs der Ausbildungsstätte im Inland. Die Förderungsfähigkeit als Inlandsausbildung scheitert daran, dass der vorübergehende Besuch der Hochschule in Deutschland als Erasmus-Studentin nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel im Sinne einer erreichbaren formalen Qualifikation angelegt war (II.1.a)). Die Förderungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Ausbildung im Ausland scheitert daran, dass nach §§ 5, 6 BAföG nur der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland, nicht aber der Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gefördert wird (II.1.b)). Beide Ablehnungsgründe knüpfen demzufolge nicht offen - formell - an die Staatsangehörigkeit an.
29 
Allerdings verbietet Art. 12 Abs. 1 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, weil die Anforderungen des nationalen Rechts von Inländern typischerweise leichter erfüllt werden können (EuGH, Slg. 1973, 153 - Sotgiu - Rn. 11; Slg. 1997, I-689 - Meints - Rn. 44; Slg. 2001, I-4923 - Kommission/Italien - Rn. 24; Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 51). Eine solche Form der Diskriminierung liegt aber ebenfalls nicht vor.
30 
Das für eine Inlandsausbildung bestehende Erfordernis einer von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses als Ausbildungsziel angelegten Ausbildung wirkt sich auf Inländer und Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten gleichermaßen aus. Es knüpft nicht an personenbezogene Merkmale an und weist keinen - mittelbaren - Bezug zur Herkunft des Betroffenen auf. Der Einwand der Klägerin, Studenten aus anderen EU-Mitgliedstaaten würden durch dieses Erfordernis gegenüber inländischen Studierenden deshalb faktisch benachteiligt, weil sie "regelmäßig" einen Teil ihres im Herkunftsmitgliedstaat betriebenen und dort auf einen - berufsqualifizierenden - Abschluss angelegten Studiums im Ausland absolvierten, ist durch nichts belegt. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit §§ 5, 6 BAföG die Förderung einer Auslandsausbildung - unabhängig vom ständigen Wohnsitz des Auszubildenden - auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland beschränken und keine Förderung einer ergänzenden (unselbständigen) Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte vorsehen. Dieser Nachteil betrifft im Ausland studierende Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie dort studierende Inländer. Vergleichsfall wäre insoweit eine deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dort mit dem Ziel eines - berufsqualifizierenden - Abschlusses studiert und als Erasmus-Studentin vorübergehend eine Hochschule in Deutschland besucht. Allein dies entspricht tatsächlich der Situation der Klägerin, die eigenen Angaben im Aufenthaltsgenehmigungsverfahren zufolge ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich während des Erasmus-Studienaufenthalts in Deutschland beibehalten hat. Die unter Hinweis auf das Verbot mittelbarer Diskriminierungen gegen die Heranziehung dieses Vergleichsfalles erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Einwände der Klägerin greifen schon deshalb nicht durch, weil das Verbot mittelbarer Diskriminierungen für die vorgelagerte Entscheidung der Frage, welcher tatsächliche Vergleichsfall insoweit überhaupt maßgebend ist, nicht erheblich ist. Die im Vergleichsfall demzufolge maßgebende innerstaatliche Vorschrift wäre § 6 BAföG. Diese Vorschrift sieht die Förderung des Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte aber auch für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland nicht vor. Allerdings erscheint nicht zweifelsfrei, ob § 6 BAföG mit seinen im Vergleich zur Förderung von Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Inland insoweit engeren Regelungen mit Art. 18 EG vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ist es mit diesem Freizügigkeitsrecht unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen seiner Staatsangehörigen deshalb weniger günstig behandelt, weil er - etwa durch Verlegung des ständigen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen, was insbesondere im Bereich der Bildung gelte (vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 30 und 32). Insoweit geht mit dem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG auch eine spezielle Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit einher (EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 35). Das wirft die Frage auf, ob diese Garantie eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG in dem Sinne gebietet, dass Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland und eine Ergänzungsausbildung analog § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Inland nicht anders behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Inland (a. A. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EG noch BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O.; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205), oder ob die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform ist, weil sie in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit dieser Regelung verfolgt wird (vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 36; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 10.07.1992, a. a. O. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Frage ist im Falle der Klägerin aber nicht entscheidungserheblich. Denn der Klägerin ist die Berufung auf ein aus Art. 18 EG abzuleitendes Gleichbehandlungsgebot gegenüber nachteiligen Regelungen des innerstaatlichen deutschen Rechts, die - wie § 6 BAföG - an die Verlegung des ständigen Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland anknüpfen, verwehrt. Die Ableitung eines Gleichbehandlungsgebots aus Art. 18 EG beruht auf dem gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsgesichtspunkt des "effet utile", wonach die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts gewährleistet sein muss. Dieser Gesichtspunkt greift hier nicht. Denn er ist für den Bereich der deutschen Rechtsordnung naturgemäß auf solche nachteilige nationale Regelungen beschränkt, die an die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG durch Aufenthaltsnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland anknüpfen. Er greift aber nicht in Fällen, in denen Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten - wie die Klägerin - dort ihren ständigen Wohnsitz beibehalten und in "umgekehrter" Richtung von ihrem Recht auf Freizügigkeit durch Aufenthaltsnahme in Deutschland Gebrauch machen. Dieser Personenkreis könnte sich allenfalls gegenüber daran anknüpfenden nachteiligen Regelungen des Rechts des Herkunftsmitgliedstaates oder des Aufnahmemitgliedstaates auf das aus Art. 18 EG folgende Gleichbehandlungsgebot berufen. Solche Regelungen enthält § 6 BAföG indes nicht.
31 
Ungeachtet dessen kann die Klägerin eine Förderung der ergänzenden Inlandsausbildung auf der Grundlage des § 6 BAföG entsprechend den Regelungen in § 5 BAföG auch deshalb nicht nach Art. 12 i. V. m. 18 Abs. 1 EG vom Beklagten beanspruchen, weil er mangels örtlicher Zuständigkeit insoweit schon nicht passiv legitimiert ist (vgl. § 45 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27.10.1971 i. D. F. der Änderungsverordnung vom 04.12.1991 ). Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Satz 1 BAföG, die auch für einen deutschen Auszubildenden gelten, nicht erfüllt. Denn besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Vorschrift, die eine Ausbildung im Ausland rechtfertigen, liegen nicht vor. Dies sind nur Umstände, die in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder der Ausbildung selbst begründet sind und einen Aufenthalt außerhalb des ausländischen Wohnsitzes zu Ausbildungszwecken als eine Härte erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O. 4). Dass mit dem Abstellen auf solche Umstände typischerweise eine faktische Benachteiligung Studierender aus anderen Mitgliedstaaten der EU verbunden sein könnte, ist nicht erkennbar. Solche Umstände sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der von ihr geltend gemachte Gesichtspunkt, es sei für eine ausländische Deutschlehrerin von elementarer Bedeutung, Kenntnisse in der zu vermittelnden Sprache und Kultur in Deutschland erlernt oder perfektioniert zu haben (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2006), bezieht sich ausschließlich auf die ergänzende Inlandsausbildung.
32 
Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, ihr Fall sei im Hinblick auf den nachträglichen Eintritt einer finanziellen Notlage während des Studienaufenthalts in Deutschland mit dem Fall vergleichbar, welcher dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 20.09.2001 in der Rechtssache C-184/99 - Grzelczyk - (Slg. 2001, I-6193) zugrunde liege und in der der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG bejaht habe. Gegenstand jener Entscheidung war jedoch nicht die Gewährung einer Leistung der Ausbildungsförderung, sondern der Sicherung des Existenzminimums (Sozialhilfe) und anders als im vorliegenden Fall sah das innerstaatliche Recht insoweit einen Anspruch für Inländer vor, während es hier daran mangels Förderungsfähigkeit der Ausbildung mangelt. Ob die Klägerin im maßgebenden Zeitraum auf Grund der von ihr behaupteten finanziellen Notlage nach §§ 11 ff. BSHG gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (Stadt Tübingen) Anspruch auf Gewährung - ergänzender - Hilfe zum Lebensunterhalt gehabt hätte, weil der vorübergehende Besuch der Universität Tübingen nicht (abstrakt) förderungsfähig war (vgl. § 26 Abs. 1 BSHG), kann dahinstehen. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zudem wäre das beklagte Studentenwerk auch insoweit nicht passiv legitimiert.
33 
3. Die von der Klägerin begehrte Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a EG ist weder geboten noch hält der Senat eine solche Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG oder - ausnahmsweise - nach Art. 234 Abs. 2 EG (vgl. EuGH, Slg. I-2000, 1651 - Greenpeace - Rn. 54 ff. m. w. Nachw.) sind nicht erfüllt, insbesondere kann das Urteil des Senats mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden. Darüber hinaus macht der Senat von der in Art. 234 Abs. 2 EG eröffneten Ermächtigung zur Vorlage keinen Gebrauch, weil er die Vereinbarkeit der im Streitfall zur Anwendung kommenden Vorschriften des nationalen Ausbildungsförderungsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht im Ausmaß ihrer Entscheidungserheblichkeit unter Berücksichtigung der dargestellten einschlägigen bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für hinreichend klar und eindeutig hält.
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 6 Förderung der Deutschen im Ausland


Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 16 Förderungsdauer im Ausland


(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum,

BAföG-AuslandszuständigkeitsV - BAföGZustV 2004 | § 1 Örtliche Zuständigkeit


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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 2  Die Klägerin ist französis
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Juli 2014 - 1 K 3069/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N.               für die

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie erlangte im Juni 2000 in Frankreich die Hochschulreife und studierte ab Oktober 2000 in M. Germanistik. Ab Oktober 2001 war sie an der Universität T. eingeschrieben. Für das Studienjahr 2001/2002 erhielt sie ein Stipendium.
Am 30.10.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Universität T. in der Fachrichtung Neuphilologie (Germanistik M.A.). Nach der vorgelegten Studienbescheinigung war sie im 3. Hochschulsemester und 3. Fachsemester, die Studienbescheinigung weist im Feld für den Ausbildungsgang die Eintragung „nicht in BRD Deutsch“ auf. Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Studentenwerk T. - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 oder 2 BAföG nicht vorlägen. Am 27.12.2002 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG vorlägen, da sie vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, indem sie Übersetzungstätigkeiten in Deutschland ausgeführt habe. Darüber hinaus sei ihr Anspruch aus Gemeinschaftsrecht gegeben. Die einschränkende Voraussetzung des § 8 BAföG dürfe wegen ihrer Unionsbürgerschaft nicht angewendet werden. Nach dem Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 - müsse ein Unionsbürger im Hinblick auf bildungsbezogene Sozialleistungen gegenüber Deutschen gleichbehandelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 wies das Studentenwerk T. den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei lediglich als sogenannte Zeitstudentin eingeschrieben, die keinen Anspruch auf einen Studienabschluss habe. Sie befinde sich entweder im Rahmen eines Programmstudiums, eines Austauschprogramms oder eines wissenschaftlichen Projekts an der Universität T. und sei in keinem regulären Vollstudiengang eingeschrieben. Ihr Zeitstudium ende am 30.09.2003. Damit befinde sie sich nicht in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht erfüllt, da sie nur für kurze Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Das Arbeitsverhältnis dürfe nicht der Absicht untergeordnet sein, alsbald eine Ausbildung aufzunehmen. Auch europarechtlich würden die Rechte der Klägerin nicht beschnitten. Aus Art. 12 und 18 EG-Vertrag ergebe sich nicht das Recht auf Finanzierung der Ausbildung jedes Studierenden aus einem EU-Mitgliedstaat. Sie unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/96 EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten, die aber im Gastland keinen Anspruch auf ein Stipendium begründe. Die Studenten müssten daher glaubhaft machen, dass sie über Existenzmittel verfügten, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten. Auch die von der Klägerin genannte Entscheidung des EuGH vom 20.09.2001 gehe davon aus. Nur wenn sich während ihres Studienaufenthalts die finanzielle Situation aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen ändere, soll ihnen der Gaststaat Sozialhilfeleistungen nicht verweigern können. Dies solle Ausfluss einer bestimmten finanziellen Solidarität sein, die insbesondere dann zum Tragen komme, wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stoße, nur vorübergehender Natur seien. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.04.2003 zugestellt.
Am 15.05.2003 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie führt aus, dass sie seit Wintersemester 2001/2002 als ordentliche Studentin im Fach Germanistik an der Universität T. eingeschrieben sei. Sie werde ihr Studium in Deutschland zumindest bis Ende Sommersemester 2003 fortführen. Dieses Studium werde in Frankreich angerechnet und anerkannt. Aufgrund ihrer Studienleistungen in Deutschland habe sie den französischen Zwischenabschluss „DEUG“ mit Auszeichnung bestanden. Auch die nach der deutschen Studienordnung erforderlichen Leistungen seien vollständig erbracht worden. In den ersten beiden Semestern ihres Studiums habe sie ihren Lebensunterhalt teils durch Gelegenheits- und Ferienjobs selbst finanziert, teils habe sie über ein Erasmus-Stipendium sowie ein Stipendium ihrer Heimatregion verfügt. Für das zweite Studienjahr stünden die Stipendien aber nicht mehr zur Verfügung, da sie jeweils auf ein Jahr befristet seien. Auch erweise sich das zweite Studienjahr aufgrund der gestiegenen Anforderungen schwerer als das vorangegangene. Sie sei in den vorausgegangenen Semesterferien längere Zeit krank gewesen, weshalb sie sich für das neue Semester nicht genug habe ansparen können. Ihr Anspruch folge aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach dem auch Studenten, die nicht Arbeitnehmer seien und deren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sich nicht aus der Verwirklichung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebe, im Hinblick auf bildungsbezogene Sozialleistungen gegenüber Deutschen gleichbehandelt werden müssten. Die Ausbildung von Studenten an Universitäten und der damit zusammenhängende Bedarf nach finanzieller Förderung sei ein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle und deshalb dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag unterliege. Nach der neueren Entscheidung des EuGH sei zwischenzeitlich die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und es seien Regelungen eingefügt worden, die sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befassten. Mit Art. 12 EG-Vertrag sei es auch nicht zu vereinbaren, dass der Beklagte auf die zeitliche Befristung ihrer Studien in Deutschland und den Ausschluss von BAföG-Leistungen wegen eines fehlenden Anspruchs auf einen hiesigen Studienabschluss abstelle. Sie stellten eine mittelbare bzw. faktische Diskriminierung dar und seien mit Art. 12 EG-Vertrag unvereinbar. Es dürfe als diskriminierungsfreies Förderkriterium nur darauf abgestellt werden, ob die in Deutschland absolvierten Studienjahre der Erlangung eines - auch ausländischen - Studienabschlusses dienten, der die Förderung im Hinblick auf die Ermöglichung einer späteren Berufstätigkeit angezeigt erscheinen ließen. Dem EuGH-Urteil vom 21.07.2002 - C-224/98 - könne nicht entnommen werden, dass das Gleichbehandlungsgebot auf Fälle finanzieller Bedrängnis oder auf Gründe, die nach Beginn des Studiums einträten und die vom Willen des Studierenden unabhängig seien, beschränkt sei. Entscheidend sei, dass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland unter Vorlage der notwendigen Dokumente den Nachweis erbracht habe, dass sie über die für die Durchführung ihrer Ausbildung in Deutschland notwendigen Existenzmittel verfüge. Ihre finanziell prekäre Situation sei erst im zweiten Jahr ihres Studienaufenthalts in Deutschland eingetreten. Dem unverschuldeten finanziellen Engpass lägen eine Krankheit während der Semesterferien, die angestiegenen Studienanforderungen im zweiten Studienjahr und das Auslaufen ihrer Stipendienansprüche in Frankreich zugrunde. Sie verzichte jedoch auf die Geltendmachung ihrer BAföG-Ansprüche, soweit ihr ein Betrag von über 250,-- EUR monatlich zustehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks T. vom 26.11.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Dauer ihres Studiums in T. ab 01.10.2002 BAföG in Höhe von monatlich 250,-- EUR zu bewilligen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und weist nochmals darauf hin, dass die Klägerin nicht in einem regulären Vollstudiengang eingeschrieben sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf einen Studienabschluss und befinde sich deshalb in keiner nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Bei dieser Sachlage würde auch ein deutscher Student nicht gefördert werden.
11 
Das Gericht hat eine Auskunft der Universität T. über Art des Studiums und der Einschreibung der Klägerin eingeholt. Auf die Angaben der Universität T. im Schreiben vom 09.03.2004 wird verwiesen.
12 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
14 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
15 
Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
16 
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
17 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
18 
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
19 
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
20 
Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
21 
Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
14 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
15 
Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
16 
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
17 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
18 
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
19 
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
20 
Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
21 
Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie erlangte im Juni 2000 in Frankreich die Hochschulreife und studierte ab Oktober 2000 in M. Germanistik. Ab Oktober 2001 war sie an der Universität T. eingeschrieben. Für das Studienjahr 2001/2002 erhielt sie ein Stipendium.
Am 30.10.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Universität T. in der Fachrichtung Neuphilologie (Germanistik M.A.). Nach der vorgelegten Studienbescheinigung war sie im 3. Hochschulsemester und 3. Fachsemester, die Studienbescheinigung weist im Feld für den Ausbildungsgang die Eintragung „nicht in BRD Deutsch“ auf. Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Studentenwerk T. - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 oder 2 BAföG nicht vorlägen. Am 27.12.2002 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG vorlägen, da sie vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, indem sie Übersetzungstätigkeiten in Deutschland ausgeführt habe. Darüber hinaus sei ihr Anspruch aus Gemeinschaftsrecht gegeben. Die einschränkende Voraussetzung des § 8 BAföG dürfe wegen ihrer Unionsbürgerschaft nicht angewendet werden. Nach dem Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 - müsse ein Unionsbürger im Hinblick auf bildungsbezogene Sozialleistungen gegenüber Deutschen gleichbehandelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 wies das Studentenwerk T. den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei lediglich als sogenannte Zeitstudentin eingeschrieben, die keinen Anspruch auf einen Studienabschluss habe. Sie befinde sich entweder im Rahmen eines Programmstudiums, eines Austauschprogramms oder eines wissenschaftlichen Projekts an der Universität T. und sei in keinem regulären Vollstudiengang eingeschrieben. Ihr Zeitstudium ende am 30.09.2003. Damit befinde sie sich nicht in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht erfüllt, da sie nur für kurze Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Das Arbeitsverhältnis dürfe nicht der Absicht untergeordnet sein, alsbald eine Ausbildung aufzunehmen. Auch europarechtlich würden die Rechte der Klägerin nicht beschnitten. Aus Art. 12 und 18 EG-Vertrag ergebe sich nicht das Recht auf Finanzierung der Ausbildung jedes Studierenden aus einem EU-Mitgliedstaat. Sie unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/96 EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten, die aber im Gastland keinen Anspruch auf ein Stipendium begründe. Die Studenten müssten daher glaubhaft machen, dass sie über Existenzmittel verfügten, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten. Auch die von der Klägerin genannte Entscheidung des EuGH vom 20.09.2001 gehe davon aus. Nur wenn sich während ihres Studienaufenthalts die finanzielle Situation aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen ändere, soll ihnen der Gaststaat Sozialhilfeleistungen nicht verweigern können. Dies solle Ausfluss einer bestimmten finanziellen Solidarität sein, die insbesondere dann zum Tragen komme, wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stoße, nur vorübergehender Natur seien. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.04.2003 zugestellt.
Am 15.05.2003 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie führt aus, dass sie seit Wintersemester 2001/2002 als ordentliche Studentin im Fach Germanistik an der Universität T. eingeschrieben sei. Sie werde ihr Studium in Deutschland zumindest bis Ende Sommersemester 2003 fortführen. Dieses Studium werde in Frankreich angerechnet und anerkannt. Aufgrund ihrer Studienleistungen in Deutschland habe sie den französischen Zwischenabschluss „DEUG“ mit Auszeichnung bestanden. Auch die nach der deutschen Studienordnung erforderlichen Leistungen seien vollständig erbracht worden. In den ersten beiden Semestern ihres Studiums habe sie ihren Lebensunterhalt teils durch Gelegenheits- und Ferienjobs selbst finanziert, teils habe sie über ein Erasmus-Stipendium sowie ein Stipendium ihrer Heimatregion verfügt. Für das zweite Studienjahr stünden die Stipendien aber nicht mehr zur Verfügung, da sie jeweils auf ein Jahr befristet seien. Auch erweise sich das zweite Studienjahr aufgrund der gestiegenen Anforderungen schwerer als das vorangegangene. Sie sei in den vorausgegangenen Semesterferien längere Zeit krank gewesen, weshalb sie sich für das neue Semester nicht genug habe ansparen können. Ihr Anspruch folge aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach dem auch Studenten, die nicht Arbeitnehmer seien und deren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sich nicht aus der Verwirklichung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebe, im Hinblick auf bildungsbezogene Sozialleistungen gegenüber Deutschen gleichbehandelt werden müssten. Die Ausbildung von Studenten an Universitäten und der damit zusammenhängende Bedarf nach finanzieller Förderung sei ein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle und deshalb dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag unterliege. Nach der neueren Entscheidung des EuGH sei zwischenzeitlich die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und es seien Regelungen eingefügt worden, die sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befassten. Mit Art. 12 EG-Vertrag sei es auch nicht zu vereinbaren, dass der Beklagte auf die zeitliche Befristung ihrer Studien in Deutschland und den Ausschluss von BAföG-Leistungen wegen eines fehlenden Anspruchs auf einen hiesigen Studienabschluss abstelle. Sie stellten eine mittelbare bzw. faktische Diskriminierung dar und seien mit Art. 12 EG-Vertrag unvereinbar. Es dürfe als diskriminierungsfreies Förderkriterium nur darauf abgestellt werden, ob die in Deutschland absolvierten Studienjahre der Erlangung eines - auch ausländischen - Studienabschlusses dienten, der die Förderung im Hinblick auf die Ermöglichung einer späteren Berufstätigkeit angezeigt erscheinen ließen. Dem EuGH-Urteil vom 21.07.2002 - C-224/98 - könne nicht entnommen werden, dass das Gleichbehandlungsgebot auf Fälle finanzieller Bedrängnis oder auf Gründe, die nach Beginn des Studiums einträten und die vom Willen des Studierenden unabhängig seien, beschränkt sei. Entscheidend sei, dass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland unter Vorlage der notwendigen Dokumente den Nachweis erbracht habe, dass sie über die für die Durchführung ihrer Ausbildung in Deutschland notwendigen Existenzmittel verfüge. Ihre finanziell prekäre Situation sei erst im zweiten Jahr ihres Studienaufenthalts in Deutschland eingetreten. Dem unverschuldeten finanziellen Engpass lägen eine Krankheit während der Semesterferien, die angestiegenen Studienanforderungen im zweiten Studienjahr und das Auslaufen ihrer Stipendienansprüche in Frankreich zugrunde. Sie verzichte jedoch auf die Geltendmachung ihrer BAföG-Ansprüche, soweit ihr ein Betrag von über 250,-- EUR monatlich zustehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks T. vom 26.11.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Dauer ihres Studiums in T. ab 01.10.2002 BAföG in Höhe von monatlich 250,-- EUR zu bewilligen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und weist nochmals darauf hin, dass die Klägerin nicht in einem regulären Vollstudiengang eingeschrieben sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf einen Studienabschluss und befinde sich deshalb in keiner nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Bei dieser Sachlage würde auch ein deutscher Student nicht gefördert werden.
11 
Das Gericht hat eine Auskunft der Universität T. über Art des Studiums und der Einschreibung der Klägerin eingeholt. Auf die Angaben der Universität T. im Schreiben vom 09.03.2004 wird verwiesen.
12 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
14 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
15 
Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
16 
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
17 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
18 
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
19 
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
20 
Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
21 
Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
14 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
15 
Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
16 
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
17 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
18 
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
19 
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
20 
Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
21 
Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2002 - 10 K 81/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Grundsteuererlass.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebauten Grundstücks ... auf Gemarkung der Beklagten.
Am 24.3.1998 beantragte die Klägerin einen Grundsteuererlass für das Jahr 1997 wegen Minderung des Rohertrags des Grundstückes in diesem Jahr um mehr als 20 v.H. durch durchschnittlichen Leerstand der Bürofläche in dieser Zeit von 72,93 %. Sie legte eine Aufstellung über die im Jahr 1997 erzielten Mieteinnahmen vor und teilte Einzelheiten der Vermietungen (Zeiträume, Identität der Mieter) und ihrer Vermietungsbemühungen in diesem Jahr mit. Sie benannte ferner zum Zwecke der Vermietung hinzugezogene Stellen (Makler, Bankhaus, Kreissparkasse u.a.) und legte in diesem Zusammenhang angefallene Korrespondenz vor. Ein Schreiben eines von ihr beauftragten Bankhauses bestätigte die Durchführung eines „Anliegermailings“ mit etwa 380 - z.T. namentlich benannten - Adressaten. Auf dem Nachbargrundstück sei durch ein Schild auf die Möglichkeit der Anmietung hingewiesen worden.
1996 sei das Gebäude vollständig an die ... Betriebsgesellschaft für augenoptische Erzeugnisse mbH (...) zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von DM 19,07/m 2 vermietet gewesen. Das Mietverhältnis sei Ende November dieses Jahres aufgrund bestehender Rücktrittsrechte beendet worden, da es der Mieterin nicht möglich gewesen sei, genügend Flächen an Firmen der augenoptischen Branche weiter zu vermieten, um ein Handelscenter für augenoptische Erzeugnisse zu betreiben. Im Anschluss hieran sei das Gebäude zu einem nominalen Mietzins von netto 18,-- DM/m 2 über Makler am Markt angeboten worden. Eine Anfang 1997 erstellte (von der Klägerin vorgelegte) Marktanalyse habe eine Prägung des örtlichen Immobilienmarkts durch die Großmieter ... (...), ... sowie ... ... ergeben. Zur Verbesserung der Vermietungschancen habe die Firma ... Düsseldorf im Frühjahr 1997 neue Vermarktungsstrategien entwickelt. Zu deren Umsetzung sei es nicht mehr gekommen, weil zwischenzeitlich eine weitere Büroetage an ... ... vermietet worden sei und sich Verhandlungen mit ...  über zwei Büroetagen konkretisiert hätten. Diese Verhandlungen hätten Anfang 1998 begonnen und zur Anmietung zweier weiterer Büroetagen zum 1.7. und 1.8.1998 geführt. Im Mai 1997 aufgenommene Verhandlungen mit ... über eine Fläche von 250 m 2 seien mit Beginn der Verhandlungen mit Großmietern abgebrochen worden. Im Juli 1997 begonnene Verhandlungen mit ... hätten zur Vertragsunterzeichnung am 28.10.1997 geführt. Mietbeginn sei der 1.2.1998 gewesen. Zu einer Vermietung an die Internationale Universität sei es nicht gekommen, da die geplante Hochschule nicht gegründet worden sei. Anfang 1997 mit der ... GmbH geführte Verhandlungen hätten nur zu einer für die Interessentin günstigen Veränderung deren anderweit bestehenden Mietverhältnisses geführt. Die im Mai 1997 als Interessentin benannte Firma ...  habe auf den Wechsel nach Sindelfingen verzichtet. Die Firma ... habe lediglich vom 1.9.1997 bis 31.1.1998 eine Fläche von etwa 600 m 2 während einer Umbauphase benötigt. Dem im Oktober 1997 nachgewiesenen Interesse der ... GmbH an Flächenerweiterung habe wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits mit ... geführten Verhandlungen nicht mehr entsprochen werden können. Weitere Mietinteressenten im November 1997 seien die ... Stuttgart sowie die Firma ... gewesen. Erstere habe sich zu Beginn der Verhandlungen mit ... noch nicht entschlossen gehabt, so dass die Vertragsverhandlungen mit ihr nicht fortgeführt worden seien. Auch die Vertragsverhandlungen mit der Firma ...  über eine Fläche von etwa 500 m 2 seien durch den Abschluss mit ... gestoppt worden.
Am 1.3.1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz Grundsteuererlass für das Jahr 1998 wegen eines durchschnittlichen Leerstandes ihres Gebäudes von etwa 37,41 % in diesem Jahr. Sie fügte ihrem Antrag eine Übersicht über die vermieteten Büroflächen, die Vermietungszeiträume und die einzelnen Mieter bei.
Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 4.11.1999 ab, weil aus den vorgelegten Unterlagen eine Minderung der Roherträge von jeweils mehr als 20 % nicht deutlich ersichtlich sei. So seien etwa die Gründe für das Scheitern mehrerer weit gediehener Mietverhandlungen nicht erkennbar. Auch habe die Sindelfinger Zeitung am 10.12.1998 einen Anstieg der Nachfrage nach Büroräumen im Jahr 1998 und für das zweite Halbjahr sogar einen Nachfrageüberhang berichtet.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.11.1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u.a. darauf hinwies, dass der Nachfrageüberhang sich auf kleinteiligere Flächen als die von ihr angebotenen bezogen habe.
Die Beklagte bat die Klägerin in der Folgezeit um „detailliertere“ Unterlagen. In Aktenvermerken hielt sie fest, dass die Klägerin das Scheitern von Vertragsverhandlungen mit ... zu Gunsten von ... herbeigeführt habe. ... und ... seien - anders als angegeben - keine Räume angeboten worden.
Mit am 8.12.1999 zugestelltem Bescheid vom 6.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe weiterhin 20 % übersteigende Minderungen des normalen Rohertrags nicht nachgewiesen. So seien keine Angaben zu Umfang und Erlös der Vermietung von Verkehrsflächen gemacht worden. Die Angaben zu den Vermietungsbemühungen seien nicht zuverlässig. Als Interessenten Benannte hätten auf Nachfrage Kontakte mit der Klägerin verneint. In einem Fall sei der Abschluss eines Mietvertrages verhindert worden. Ein auf kleine Flächen beschränkter Nachfrageüberhang hätte ggf. zur Verkleinerung der angebotenen Flächen führen müssen. Auch der im Marktbericht vom 29.1.1997 für den Raum Böblingen/Sindelfingen dokumentierte einzigartig hohe Leerstand des streitigen Gebäudes indiziere mangelnde Vermietungsbemühungen der Klägerin.
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Die Klägerin hat am 7.1.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4.11.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Grundsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 62.697,05 EUR (= 117.260,04 DM) und für das Jahr 1998 in Höhe von 29.892,40 EUR (= 58.464,46 DM) zu erlassen.
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Die Grundsteuerforderung der streitigen Jahre hat sie mit je 179.957,09 DM, die Ertragsminderung 1997 mit 81,45 % und 1998 mit 40,61 % angegeben. Einer vorgelegten Aufstellung der Büro-, Stellplatz-, Verkehrs- und Lagerraumflächen des streitigen Gebäudes sind Soll- und Istmieten für 1997 und 1998 zugeordnet. Den Sollmieten liegt der 1998 und später erzielte Mietpreis von 16.-- DM/ qm zugrunde, dem eine gewisse Marktüblichkeit zuzubilligen sei. Nach der von der Industrie- und Handelskammer erstmals für das Jahr 2000 durchgeführten Mietpreisumfrage liege die Miete für Büroräume im Kammerbezirk Sindelfingen zwischen 21,50 DM/m 2 und 9,00 DM/m 2 , d.h. bei einem Mittelwert von 15,75 DM/m 2 .
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Bis 1994 sei das Gebäude an ... vermietet gewesen. 1995 habe es leer gestanden. Ein Grundsteuererlass für dieses Jahr sei mangels Vermietungsbemühungen abgelehnt worden. 1996 sei das Gebäude an ... für zehn Jahre und vier Monate mit zweimaliger Möglichkeit der Verlängerung um je fünf Jahre durch die Mieterin vermietet gewesen. Bis zum 31.7.1996 sei die Mieterin mietfrei gewesen. Danach habe sich die Miete gestaffelt erhöhen und ab dem 1.5.1997 441.996,83 DM betragen sollen. Der Rücktritt von diesem Mietvertrag im Jahr 1996 falle nicht in das Erlassjahr. 1996 habe das Gebäude insgesamt 548.765,45 DM eingebracht. Ab Mitte 1998 sei es zu 90 % wieder vermietet gewesen. 1999 hätten die Einnahmen bei 5.532.400,28 DM und im Jahr 2000 bei 5.940.037,19 DM gelegen. Die Steigerung sei auf die Einrichtung eines Parkhauses zurückzuführen.
13 
Die Vermietungsbemühungen seien ausreichend gewesen. Die Klägerin hat Schreiben ihrer Makler vorgelegt, die die Kontaktaufnahme mit den Firmen ... und ... belegen. Der Marktbericht bewerte die Situation des Jahres 1996. Rückschlüsse auf die Folgejahre lasse er nicht zu. Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 der Grundsteuerrichtlinie - GRStR - verpflichte ausschließlich zu ortsüblichen Vermietungsbemühungen. Hierzu gehöre die Umwandlung von (großflächigen in kleinflächige) Räumlichkeiten nicht. Um- und Ausbaumaßnahmen würden üblicherweise erst im Rahmen von Mietverhältnissen vertraglich vereinbart. Die Infrastruktur ihres Gebäudes erlaube nur eine großflächige Vermietung. Die Leerstände gingen nicht auf eine dauerhafte Änderung der Wertverhältnisse zurück, die im Wertfortschreibungsverfahren zu korrigieren seien. Im Übrigen sei gem. §§ 22 Abs.1 und 27 BewG bei der Fortschreibung des Einheitswerts von den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 als letztem Hauptfeststellungszeitpunkt mit dem Ergebnis auszugehen, dass eine Wertfortschreibung (wegen Wertminderung) ausscheide.
14 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt. Sie hat weiterhin darauf abgehoben, dass weder die behauptete Ertragsminderung noch das fehlende Vertretenmüssen nachgewiesen seien. Der geltend gemachte Minderertrag sei nicht aufgrund eines Vergleichs mit Objekten vergleichbarer Beschaffenheit - an denen es fehle - feststellbar. Die Ertragsminderung sei schon deshalb nicht zufälliger und vorübergehender Natur, weil bereits in den Jahren 1985 und 1995 Anträge auf Grundsteuererlass wegen Leerstands gestellt worden seien. Die streitigen Leerstände gingen nicht auf atypische und außergewöhnliche Umstände, sondern auf die Konzeption des Gebäudes für die besonderen Bedürfnisse zurück. Veränderungen den Grundstückswert betreffender Umstände, die bei der Hauptfeststellung zu einer Verminderung des Einheitswerts führten, schieden als Erlassgründe aus.
15 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.11.2002 überwiegend stattgegeben. Die Klägerin habe fristgerechte Erlassanträge gestellt. Die Voraussetzungen für den beantragten Erlass seien erfüllt. Im Jahr 1997 sei der Mietertrag ausgehend von einem Mietpreis von 14,-- DM/ m 2 um 79,82 %, im Folgejahr ausgehend von einem Mietpreis von 16,-- DM/ m 2 um 40,51 % gemindert gewesen. Nach dem Preisspiegel des Verbandes deutscher Makler (VDM) für Gewerbeimmobilien belaufe sich der Mittelwert für Büromieten 1996 auf 15,-- DM/ m 2 , 1998 auf 15,50 DM/m 2 und 2000 auf 16,50 DM/ m 2 . Dem entspreche die Erhebung der Industrie- und Handelskammer Stuttgart, nach der sich im Jahr 2000 der Mittelwert für Büromieten bei Flächen von über 200 m 2 auf 16,75 DM/m 2 belaufen habe. Das streitige, im Jahr 1984 errichtete Gebäude falle wegen seiner guten Ausstattung (u.a. Verkabelung für eine EDV-Nutzung) in den Bereich der so genannten guten Nutzungswerte, die nach Angaben des VDM schon 1997 bei 15,-- DM/ m 2 gelegen hätten. Die „Stuttgarter Nachrichten“ vom 13.12.1999 gäben die Mietpreise im gewerblichen Bereich in der Region Böblingen-Sindelfingen im Jahr 1999 mit 18,-- DM/ m 2 , im Jahr 1996 mit 14,- DM/qm an. Aus der „Sindelfinger und Böblinger Zeitung“ vom 10.12.1998 ergäben sich für 1997 Büromieten von 15,-- DM/ m 2 und für 1998 von 17,-- bis 18,-- DM/ m 2 . Die Annahme eines Vergleichsmietpreises von 14,-- DM/ m 2 werde schließlich durch den Umstand gestützt, dass die Klägerin im Jahr 1997 eine größere Fläche zu diesem Preis vermietet habe. 1998 habe sich die Vermietungssituation wesentlich verbessert, wie aus den erwähnten Zeitungsberichten und dem Umstand folge, dass die Klägerin zu Beginn dieses Jahres größere Flächen zu dem Preis von 16,-- DM/ m 2 vermietet habe. Die Klägerin trage zwar das Risiko der Konzeption des Gebäudes für einen bestimmten Mieter (...) und der hierdurch bedingten großen Flächen. Da die Vermietungssituation in Sindelfingen indessen durch Nachfrage von Großfirmen nach großflächigen Büroräumen geprägt sei, folgten aus dieser Konzeption nicht zwingend Leerstände. Die streitigen Leerstände seien auf einen Konjunktureinbruch in den Jahren 1996 und 1997 zurückzuführen. Im August 1998 seien bereits etwa 90 % des Gebäudes wieder vermietet gewesen. Das Gebäude sei im Übrigen ausweislich des vorgelegten Exposés auch nicht nur für einen Mieter konzipiert. Immerhin würden Flächen ab 800 m 2 angeboten.
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Minderungen des normalen Rohertrages, die auf Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhten, seien zwar erst bei der nächsten Hauptfeststellung zu berücksichtigen und wirkten sich bis dahin nicht im Sinne eines Steuererlasses aus. Solche Veränderungen lägen jedoch nur bei nachhaltigen, länger andauernden Veränderungen der Wertverhältnisse vor und seien in Anlehnung an den regelmäßigen Zeitabstand zwischen der Durchführung von Hauptfeststellungen nach dem Bewertungsgesetz erst etwa ab einem Zeitraum von sechs Jahren anzunehmen. Die nur vorübergehende Veränderung der Wertverhältnisse auf dem Gebiet der Beklagten ergebe sich schon aus dem in der Presse mitgeteilten Nachfrageüberhang in der zweiten Jahreshälfte 1998. Dass die Klägerin bereits für die Jahre 1985 und 1995 Grundsteuererlass beantragt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Gebäude sei in der Zwischenzeit und bis Ende 1998 wieder zu 90 % vermietet gewesen.
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Die Klägerin habe die Ertragsminderung auch nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ sei ausschließlich nach ihrem Verhalten während des Erlasszeitraums zu beurteilen. Gemäß Abschnitt 38 Abs. 4 GRStR hätten Vermieter durch Leerstand bedingte Ertragsminderungen in der Regel nicht zu vertreten, wenn sie sich in ortsüblicher Weise um Vermietung bemüht hätten. Dabei dürfe keine höhere als die ortsübliche Miete verlangt werden. Dem habe die Klägerin genügt. Sie habe bereits Ende 1994/Anfang 1995 zwei Makler beauftragt, die die Kreissparkasse Böblingen und ein weiteres Maklerbüro zugezogen hätten. Es sei ein „Anliegermailing“ durchgeführt worden. Mit etwa 67 Interessenten hätten konkrete Gespräche über eine Anmietung stattgefunden. Die aufgeworfenen Zweifel an der Seriosität der angegebenen Vermietungsbemühungen habe die Klägerin widerlegt. Die Auflösung des Mietvertrages mit ... falle nicht in das allein maßgebliche Kalenderjahr, für welches Steuererlass beantragt werde. Der Abbruch der Vertragsverhandlungen mit ... liege im Bereich des in der Branche üblichen und sei nicht zu beanstanden. ... habe im Juli 1997 Interesse an der Anmietung von Räumlichkeiten bekundet. Die Klägerin habe indessen im gleichen Zeitraum mit ... Verhandlungen aufgenommen, die im Oktober 1997 zu einem Vertragsabschluss zunächst über ein Geschoss von 3.405,49 m 2 zuzüglich 91 m 2 Verkehrsfläche gemündet hätten. 1998 sei ein weiteres Geschoss angemietet worden. Dass ... früher als ... größere Flächen oder zu einem höheren Mietpreis als diese gemietet hätte, habe die Beklagte weder dargetan noch nachgewiesen.
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Der zunächst verlangte Mietpreis von 18,-- DM/ m 2 liege innerhalb des Rahmens der Mietspiegel des VDM für Gewerbeimmobilien in den Jahren 1996 und 1998 und habe erst Verhandlungsspielraum geschaffen. Die Preisforderung habe nicht zum Ausbleiben von Interessenten geführt. Es hätten schon deshalb keine Maßnahmen zur Verkleinerung der zu vermietenden Einheiten getroffen werden müssen, weil das Gebäude nicht geschossweise, sondern ausweislich des Exposés Flächen ab 800 m 2 angeboten worden seien und tatsächlich Mietverträge (mit der Firma ...) über etwa 600 m 2 bzw. (mit der ...) über etwa 240 m 2 abgeschlossen worden seien.
19 
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat durch den der Beklagten am 1.9.2003 zugestellten Beschluss vom 25.8.2003 entsprochen.
20 
Die Beklagte begründet ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11.9.2003 zum einen damit, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Erlassanspruchs nicht - wie geboten - von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgegangen sei, zu dem die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruch noch nicht vorgetragen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch die Auflösung des Mietverhältnisses mit ... nicht berücksichtigt, obwohl ein derart herbeigeführter Mietausfall unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit keinen Grundsteuererlass nach sich ziehen dürfe. Sie, die Beklagte, trage nicht die Beweislast dafür, dass die Ertragsminderung wegen des Abbruchs der Verhandlungen mit ... nicht von der Klägerin zu vertreten sei. Von 1985 bis 1998 hätten die Mieteinnahmen geschwankt. 1985, 1995, 1997 und 1998 hätten Mietausfälle zu Erlassanträgen geführt. Auch seien erhebliche Verluste dadurch entstanden, dass ...  bis zum 31.7.1996 mietfrei gestellt worden sei. Die Leerstände folgten aus der Größe des Objekts und daraus, dass nahezu ausschließlich große Flächen vermietet werden könnten. Diese Umstände hätten gemäß § 33 Abs. 5 GrStG zum Anlass für einen Antrag auf Fortschreibung des Einheitswerts genommen werden müssen. Für einen Erlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bleibe danach kein Raum.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2002 - 10 K 81/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie hält die Berufung schon deshalb für unzulässig, weil die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen Berufungsantrag gestellt habe. Aus der Berufungsbegründung sei nicht mit der notwendigen Bestimmtheit zu entnehmen, in welchem Umfang das verwaltungsgerichtliche Urteil angefochten werde.
26 
Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Erlasszeitraum sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Verpflichtungsklage auf Grundsteuererlass feststellbar. Auf den Zeitpunkt, zu dem sie vorgetragen und nachgewiesen worden seien, komme es nicht an. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen zugunsten anderer Interessenten sei branchenüblich und führe deshalb nicht dazu, dass hierdurch bedingte Ertragsminderungen zu vertreten seien. Den Mietausfällen hätten keine Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegen. Deshalb hätten sie nicht im Wege der Fortschreibung des Einheitswertes nach § 33 Abs. 5 GrStG berücksichtigt werden können. Auch seien sie nicht auf nachhaltige und länger andauernde Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Lage zurückgegangen. Von einer solchen Änderung der Wertverhältnisse könne erst ab einem Zeitraum von etwa sechs Jahren ausgegangen werden.
27 
Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass aus der Berufungsbegründung im Wege der Auslegung ein Berufungsantrag habe ermittelt werden können. Ihre Angriffe hätten sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang gerichtet. Daran ändere es nichts, dass an einer Stelle ausgeführt sei, der Erlassantrag sei zumindest in der Höhe zu reduzieren. Auch habe sie in ihrem Schlusssatz noch auf ihre Ausführungen in erster Instanz verwiesen. Dort habe sie beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Im Zweifel sei ohnehin davon auszugehen, dass ein Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreife und an seinen in erster Instanz gestellten Anträgen festhalte. Eine Beschränkung der Berufung könne nur angenommen werden, wenn ein hierauf gerichteter Wille klar und deutlich zum Ausdruck komme.
28 
Dem Senat haben die Akten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorgelegen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf teilweisen Grundsteuererlass für 1997 und 1998 zu Recht in dem hier noch streitigen Umfang stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und ihr Widerspruchsbescheid sind nämlich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als ein Anspruch auf Grundsteuererlass in der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Höhe versagt wurde; denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Grundsteuererlass in dieser Höhe.
31 
Das Berufungsbegehren ist von der Beklagten mit innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof eingegangener Berufungsschrift vom 11.9.2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden. Dort ist in erster Linie geltend gemacht worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Erlass sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die im gerichtlichen Verfahren „nachgeschobenen“ Tatsachen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Ausführungen (unter Ziff. 1) lassen klar erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll. Mit ihnen hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie Anhaltspunkte für die behauptete Unklarheit des Berufungsziels ausschließlich aus der zusätzlichen Berufungsbegründung (unter Nrn. 2 - 4) hergeleitet.
32 
Dass ein förmlicher Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO am 13.11.2003 gestellt wurde, ist unter den dargelegten Umständen unschädlich; denn das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.1998, BVerwGE 107, 117, 121 und vom 23.4.2001, BVerwGE 114, 155, 157 sowie Beschlüsse vom 15.10.1999, Buchholz 310, § 124 a VwGO, Nr. 13 und NVwZ 2000, 315). Daher wäre es hier eine bloße Förmelei, noch einen ausdrücklichen Antrag zu fordern. Im Übrigen orientiert sich die Bestimmung des § 124 a VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht (BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999, NVwZ 2000, 67 m.w.N.). Für das Revisionsverfahren ist es anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrags im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO a.F./Abs. 3 n.F. schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (BVerwG, Urteile vom 9.12.1965, BVerwGE 23, 41, vom 10.12.1981, Buchholz 310 § 139 VwGO, Nr. 59 und vom 2.2.1990 - 6 C 5.88 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 23.5.2003 - 11 A 5503/99 -, juris; BayVGH, Urteile vom 11.3.2004 - AN 10 K 02.936 - und - 8 BV 03.1703 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2001, VBlBW 2002, 126; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 a RdNr. 30 m.w.N.).
33 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erlass der Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 GrStG in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe. Ob der geltend gemachte Erlassanspruch besteht, bestimmt sich nach den nach materiellem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 GrStG) maßgeblichen Verhältnissen des Erlasszeitraums. Darauf, ob diese Verhältnisse bereits im Behördenverfahren bekannt waren, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Bei gerichtlicher Verfolgung des Erlassanspruchs ist - wie auch sonst regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung (auch im Berufungsverfahren) abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 217 ff.).
34 
Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, sondern Ermessensentscheidungen über einen Billigkeitserlass (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.1987, ZKF 1988, 34; BFH, Urteile vom 10.5.1972, BFHE 105, 458 und Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). Da das Wesen einer Ermessensentscheidung darin besteht, einen Spielraum zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu können, darf sich die gerichtliche Rechtskontrolle nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde selbst beziehen (vgl. zur Überprüfung einer Entscheidung über einen Billigkeitserlass BFH, Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG ist dagegen eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialvorschrift, die den Steuererlass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Gesetzes wegen anordnet. Im Rahmen seiner Anwendung ist daher kein Raum für eine Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 18).
35 
Die Erlassanträge wurden unstreitig fristgerecht gestellt. Eine Darlegung der Antragsgründe war innerhalb der Antragsfrist nicht erforderlich. Die von der Beklagten angenommene Notwendigkeit einer derartigen Darlegung lässt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 GrStG nicht herleiten, wonach Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nur auf Antrag gewährt wird, der bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen ist. Denn ein Antrag ist eine empfangsbedürftige, an die entscheidungsbefugte Behörde gerichtete Willenserklärung des Bürgers, die erforderlich ist, damit diese mit einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beginnt (vgl. P.Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 22 RdNrn. 15 und 18). Er schließt begrifflich nicht die Antragsgründe ein, wie beispielsweise § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der zusätzlich zum Antrag auf Zulassung der Berufung die Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist verlangt.
36 
Die Begründung zur Regierungsvorlage (abgedruckt in Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Aufl., § 34 RdNr. 1) gibt ebenfalls nichts für ein Verständnis des § 34 Abs. 2 GrStG im Sinne einer Notwendigkeit der Darlegung der Erlassgründe innerhalb der Antragsfrist her. Auch Sinn und Zweck der Antragsfrist erlauben keine Auslegung der Vorschrift in diesem von der Beklagten angenommenen Sinn. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient zwar dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundsteuer in der Regel bereits vereinnahmt hat, aus haushaltsrechtlichen Gründen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er die vereinnahmte Grundsteuer auch endgültig behalten darf (Senatsurteil vom 18.9.1989 - 2 S 339/89 -). Diesem Interesse wird aber regelmäßig schon durch die Antragstellung selbst hinreichend genügt. Auch darf von einem juristischen Laien, der den Antrag nach § 34 GrStG ohne anwaltliche Hilfe selbst stellen kann, anders als etwa von einem Rechtsanwalt im Berufungszulassungsverfahren keine sachgerechte Darlegung von Erlassgründen mit präkludierender Wirkung erwartet werden.
37 
Eine mangelhafte Mitwirkung des den Steuererlass Begehrenden bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren erlaubt der Behörde zwar eine verfahrensrechtliche (abschlägige) Entscheidung ohne weitere Sachermittlung (P.Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 RdNr. 29), präkludiert aber nicht das spätere Vorbringen anspruchsbegründender Tatsachen im gerichtlichen Verfahren. Um die Kostenlast in einem derartigen Fall abzuwälzen, besteht für die Behörde in diesem Fall die Möglichkeit, den Ablehnungsbescheid abzuändern und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass die Beklagte der nach ihrem gesamten Verhalten offensichtlich mitwirkungswilligen Klägerin keine konkreten Vorgaben für deren Mitwirkung gemacht hat, vielmehr lediglich u.a. um die Vorlage „detaillierterer“ Unterlagen gebeten hat. Nicht erbeten wurde dagegen etwa die Aufstellung der vermieteten und nicht vermieteten Büroflächen im Erlasszeitraum und die Zuordnung von Ist- bzw. Sollmieten. Auch wurde die Klägerin nicht auf das in den Aktenvermerken festgestellten Abbrechen von Vermietungsverhandlungen und sonstige Unklarheiten hingewiesen und hatte deshalb auch keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
38 
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegen vor, wonach dann, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.
39 
Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist ( vgl. § 76 Abs.1 BewG), die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. Jahresrohmiete ist nach § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt, das der Mieter für die Benutzung des Grundstücks nach den vertraglichen Vereinbarungen für ein Jahr zu entrichten hat (Sollmiete). Statt des Betrags nach § 79 Abs. 1 BewG gilt nach § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete u.a. für solche Grundstücke, die ungenutzt sind (Nr. 1). In diesen Fällen ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird ( § 79 Abs. 2 S. 2 BewG).
40 
Für die danach vorzunehmende Ermittlung des an Ertrag „Üblichen“ spielt der aus der Vermietung der Grundstücke vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag unmittelbar keine Rolle. § 33 GrStG hebt nicht auf das ab, was bei dem jeweils betroffenen Grundstück „üblich“ gewesen sein mag; er meint mit dem „Üblichen“ vielmehr das, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen. Gefordert ist ein Vergleich „mit anderen“. Das entspricht der Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben, wenn er - wie hier - nicht im allgemeinen, sondern im individuellen Interesse begehrt wird. Denn vor dem Hintergrund des Gebots der Abgabengleichheit, d.h. der vom Gleichheitssatz verlangten Gleichbehandlung gerade im Abgabenrecht, darf ein solcher Erlass nur gewährt werden, wenn und soweit er dazu dient, Sachverhalten Rechnung zu tragen, „die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen“ (BVerwG, Urteil vom 18.11.1977, Buchholz 406.11, § 135 BBauG, Nr. 10), die also als atypisch „aus tatsächlichen Gründen aus der Regel fallen“ (BVerwG, Urteile vom 14.7.1972, BVerwGE 40, 268, vom 4.5.1979, Buchholz 406.11, § 133 BBauG, Nr. 69, vom 3.5.1991, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 24 und vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132). Angesichts dieser auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben ist bei der Beurteilung eines Falles anhand des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG jeweils von dem Ertrag auszugehen, den ein Grundstück tatsächlich abwirft. Der tatsächlich erzielte Ertrag hat eine Art Vermutung der Normalität für sich, sofern nicht die Nachforschung nach der Ertragslage bei vergleichbaren Objekten ergibt, dass die (geringe) Höhe des vom jeweiligen Eigentümer erzielten Ertrags auf Besonderheiten zurückgeht, die den Fall als in dem gekennzeichneten Sinn atypisch erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1991, a.a.O.).
41 
Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermittlung des Minderertrags bestehen nicht. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts daher insoweit zu eigen (§ 130 b S. 2 VwGO). Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Der Rohertrag war nicht etwa im Hinblick auf die besondere Größe der streitigen Fläche, deren nach Angaben der Klägerin schlechte (weitere) Teilbarkeit und die streitigen sowie früheren Leerstände, geringer anzusetzen. Auch wenn diese Umstände in den Jahren 1985, 1995, 1997 und 1998 zu Leerständen geführt haben mögen, so haben sie doch die Vermietung nicht über längere Zeiträume verhindert. Die Größe der Fläche hatte - anders als die Beklagte meint - keinen (negativen) Einfluss auf den erzielbaren Quadratmeterpreis. Nach der Mietpreisumfrage für Büroflächen in der Region Stuttgart der Industrie- und Handelskammer - Region Stuttgart - vom November 2000 war die Größe der Fläche für den Mietpreis nicht (negativ) bestimmend. In der Mehrzahl der Fälle nahm er sogar mit zunehmender Fläche zu. Dabei schien eine Rolle zu spielen, dass es sich bei den größeren Flächen tendenziell um jüngere Objekte handelte und die Nachfrager nach solchen Flächen oft klare Vorstellungen von den Anforderungen an das Objekt hatten und weniger Kompromissbereitschaft hinsichtlich seiner Ausstattung zeigten. Nach der genannten Untersuchung waren die Laufzeiten der Mietverträge relativ uneinheitlich. Die durchschnittliche Dauer betrug im Mittel etwa sieben Jahre. Diese Umfrage bezog sich zwar nicht direkt auf die hier streitigen Zeiträume. Dennoch kommt ihr indizielle Bedeutung zu.
42 
Die Ertragsminderung ging auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf Umstände zurück, die zur Fortschreibung des Einheitswerts im Erlasszeitraum (§ 33 Abs. 5 GrStG) hätten führen können (vgl. zum Ausschluss des Grundsteuererlasses unter derartigen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114,132 und dem folgend Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; BayVGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 -; HessVGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005,785). Zwar sind der Neufeststellung des Einheitswerts (Wertfortschreibung, § 22 Abs. 1 S. 1 BewG) die (tatsächlichen) Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 4 S. 2 BewG). Hinsichtlich der Wertverhältnisse ist jedoch bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) abzustellen (§ 27 BewG). Die Wertverhältnisse umfassen vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden. Dies bedeutet, dass bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren nicht die zum Fortschreibungszeitpunkt gezahlte Miete, sondern die Miete zugrunde zu legen ist, die am 1.1.1964 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der zu vermietenden Flächen vom Fortschreibungszeitpunkt anzusetzen gewesen wäre. Damit können Mietminderungen oder Mietausfall bei Gewerbegebäuden nicht zur Wertfortschreibung führen (vgl. zum Ganzen: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Auflage, § 13 RdNr. 8 und § 33 RdNr. 16 m.w.N.; Drosdzol, KStZ 2001, 183; Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 33 Rn. 53; Kreutziger/Lindberg in Kreutziger/Lindberg/Schaffner-Kreutziger/Lindberg, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2002 § 27 Rn. 2 ff.; Balzerkiewicz, BTR 2005, 63; Balzerkiewicz/Voigt, DStZ 2004, 830; BFH, Beschluss vom 24.7.2002, BFH/NV 2003, 8).
43 
Die streitigen Leerstände waren auch nicht durch sich im allgemeinen Mietniveau niederschlagende langfristige wirtschaftliche Verhältnisse verursacht. Sie beruhten vielmehr auf für die Ertragslage außergewöhnlichen („atypischen“) Umständen (hierzu BVerwG, Urteile vom 4.4.2001 und 3.5.1991 jeweils a.a.O.), nämlich nur vorübergehenden - zwei Jahre unterschreitenden - Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Steuerrecht ist indessen regelmäßig erst nach Ablauf von drei Jahren von der Dauerhaftigkeit von Zuständen auszugehen (Stöckel, Grundsteuerrecht 2003 § 33 Rdnr. 10). Hauptfeststellungen finden nach der Konzeption des Bewertungsgesetzes in Zeitabständen von sechs Jahren statt (§ 21 Abs. 1 BewG).
44 
Auf die Leerstände der Jahre 1985 und 1995, 1997 und (der ersten Hälfte des Jahres) 1998 folgten jeweils wieder Zeiten der Vermietung. So war das Gebäude 1986,1996 und ab Mitte 1998 (zu 90%) wieder vermietet. In der Folgezeit hat sich die Ertragslage - wie von der Klägerin unbestritten vorgetragen -weiter deutlich verbessert. Die Gestaltung der 1996 zu erbringenden Anfangsmiete ist im Zusammenhang mit der besonders langen Dauer und dem Umfang der vermieteten Flächen zu sehen. Insgesamt belegen die Leerstände zwar eine gewisse Labilität der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die jeweils relativ rasch eingetretenen Konsolidierungen stehen der Annahme einer langfristigen Veränderung jedoch entgegen.
45 
Die Klägerin hat die Minderung des Rohertrages auch nicht zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat abwenden können. Berücksichtigungsfähig ist nur das Verhalten im Erlasszeitraum. Unerheblich ist dagegen, was in früheren Zeiträumen veranlasst wurde. Dies gilt auch dann, wenn dies - wie etwa eine Betriebsaufgabe - im Erlasszeitraum fortwirkt (BVerwG, Urteile vom 26.5.1983, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 23 und vom 15.4.1983, Buchholz , a.a.O., Nr. 20 m.w.N.). Danach ist die Beendigung des Mietverhältnisses mit ...  im Jahr 1996 auch dann unbeachtlich, wenn sie sich auf die Verhältnisse des Jahres 1997 auswirkte.
46 
Die Unterbrechung der Vermietungsverhandlungen mit der Fa. xxxxxxx über eine 1 % der Gesamtmietfläche von knapp 23.000 m² nur geringfügig überschreitende Fläche von 250 m² hat schon keinen zu vertretenden Leerstand verursacht. Vielmehr hat sie - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin - erst die Vermietung von 3.405,49 m² Bürofläche zzgl. 91 m² Verkehrsfläche an die Fa. ... ... ermöglicht.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
29 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf teilweisen Grundsteuererlass für 1997 und 1998 zu Recht in dem hier noch streitigen Umfang stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und ihr Widerspruchsbescheid sind nämlich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als ein Anspruch auf Grundsteuererlass in der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Höhe versagt wurde; denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Grundsteuererlass in dieser Höhe.
31 
Das Berufungsbegehren ist von der Beklagten mit innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof eingegangener Berufungsschrift vom 11.9.2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden. Dort ist in erster Linie geltend gemacht worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Erlass sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die im gerichtlichen Verfahren „nachgeschobenen“ Tatsachen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Ausführungen (unter Ziff. 1) lassen klar erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll. Mit ihnen hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie Anhaltspunkte für die behauptete Unklarheit des Berufungsziels ausschließlich aus der zusätzlichen Berufungsbegründung (unter Nrn. 2 - 4) hergeleitet.
32 
Dass ein förmlicher Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO am 13.11.2003 gestellt wurde, ist unter den dargelegten Umständen unschädlich; denn das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.1998, BVerwGE 107, 117, 121 und vom 23.4.2001, BVerwGE 114, 155, 157 sowie Beschlüsse vom 15.10.1999, Buchholz 310, § 124 a VwGO, Nr. 13 und NVwZ 2000, 315). Daher wäre es hier eine bloße Förmelei, noch einen ausdrücklichen Antrag zu fordern. Im Übrigen orientiert sich die Bestimmung des § 124 a VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht (BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999, NVwZ 2000, 67 m.w.N.). Für das Revisionsverfahren ist es anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrags im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO a.F./Abs. 3 n.F. schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (BVerwG, Urteile vom 9.12.1965, BVerwGE 23, 41, vom 10.12.1981, Buchholz 310 § 139 VwGO, Nr. 59 und vom 2.2.1990 - 6 C 5.88 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 23.5.2003 - 11 A 5503/99 -, juris; BayVGH, Urteile vom 11.3.2004 - AN 10 K 02.936 - und - 8 BV 03.1703 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2001, VBlBW 2002, 126; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 a RdNr. 30 m.w.N.).
33 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erlass der Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 GrStG in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe. Ob der geltend gemachte Erlassanspruch besteht, bestimmt sich nach den nach materiellem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 GrStG) maßgeblichen Verhältnissen des Erlasszeitraums. Darauf, ob diese Verhältnisse bereits im Behördenverfahren bekannt waren, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Bei gerichtlicher Verfolgung des Erlassanspruchs ist - wie auch sonst regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung (auch im Berufungsverfahren) abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 217 ff.).
34 
Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, sondern Ermessensentscheidungen über einen Billigkeitserlass (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.1987, ZKF 1988, 34; BFH, Urteile vom 10.5.1972, BFHE 105, 458 und Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). Da das Wesen einer Ermessensentscheidung darin besteht, einen Spielraum zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu können, darf sich die gerichtliche Rechtskontrolle nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde selbst beziehen (vgl. zur Überprüfung einer Entscheidung über einen Billigkeitserlass BFH, Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG ist dagegen eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialvorschrift, die den Steuererlass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Gesetzes wegen anordnet. Im Rahmen seiner Anwendung ist daher kein Raum für eine Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 18).
35 
Die Erlassanträge wurden unstreitig fristgerecht gestellt. Eine Darlegung der Antragsgründe war innerhalb der Antragsfrist nicht erforderlich. Die von der Beklagten angenommene Notwendigkeit einer derartigen Darlegung lässt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 GrStG nicht herleiten, wonach Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nur auf Antrag gewährt wird, der bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen ist. Denn ein Antrag ist eine empfangsbedürftige, an die entscheidungsbefugte Behörde gerichtete Willenserklärung des Bürgers, die erforderlich ist, damit diese mit einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beginnt (vgl. P.Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 22 RdNrn. 15 und 18). Er schließt begrifflich nicht die Antragsgründe ein, wie beispielsweise § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der zusätzlich zum Antrag auf Zulassung der Berufung die Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist verlangt.
36 
Die Begründung zur Regierungsvorlage (abgedruckt in Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Aufl., § 34 RdNr. 1) gibt ebenfalls nichts für ein Verständnis des § 34 Abs. 2 GrStG im Sinne einer Notwendigkeit der Darlegung der Erlassgründe innerhalb der Antragsfrist her. Auch Sinn und Zweck der Antragsfrist erlauben keine Auslegung der Vorschrift in diesem von der Beklagten angenommenen Sinn. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient zwar dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundsteuer in der Regel bereits vereinnahmt hat, aus haushaltsrechtlichen Gründen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er die vereinnahmte Grundsteuer auch endgültig behalten darf (Senatsurteil vom 18.9.1989 - 2 S 339/89 -). Diesem Interesse wird aber regelmäßig schon durch die Antragstellung selbst hinreichend genügt. Auch darf von einem juristischen Laien, der den Antrag nach § 34 GrStG ohne anwaltliche Hilfe selbst stellen kann, anders als etwa von einem Rechtsanwalt im Berufungszulassungsverfahren keine sachgerechte Darlegung von Erlassgründen mit präkludierender Wirkung erwartet werden.
37 
Eine mangelhafte Mitwirkung des den Steuererlass Begehrenden bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren erlaubt der Behörde zwar eine verfahrensrechtliche (abschlägige) Entscheidung ohne weitere Sachermittlung (P.Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 RdNr. 29), präkludiert aber nicht das spätere Vorbringen anspruchsbegründender Tatsachen im gerichtlichen Verfahren. Um die Kostenlast in einem derartigen Fall abzuwälzen, besteht für die Behörde in diesem Fall die Möglichkeit, den Ablehnungsbescheid abzuändern und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass die Beklagte der nach ihrem gesamten Verhalten offensichtlich mitwirkungswilligen Klägerin keine konkreten Vorgaben für deren Mitwirkung gemacht hat, vielmehr lediglich u.a. um die Vorlage „detaillierterer“ Unterlagen gebeten hat. Nicht erbeten wurde dagegen etwa die Aufstellung der vermieteten und nicht vermieteten Büroflächen im Erlasszeitraum und die Zuordnung von Ist- bzw. Sollmieten. Auch wurde die Klägerin nicht auf das in den Aktenvermerken festgestellten Abbrechen von Vermietungsverhandlungen und sonstige Unklarheiten hingewiesen und hatte deshalb auch keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
38 
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegen vor, wonach dann, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.
39 
Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist ( vgl. § 76 Abs.1 BewG), die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. Jahresrohmiete ist nach § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt, das der Mieter für die Benutzung des Grundstücks nach den vertraglichen Vereinbarungen für ein Jahr zu entrichten hat (Sollmiete). Statt des Betrags nach § 79 Abs. 1 BewG gilt nach § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete u.a. für solche Grundstücke, die ungenutzt sind (Nr. 1). In diesen Fällen ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird ( § 79 Abs. 2 S. 2 BewG).
40 
Für die danach vorzunehmende Ermittlung des an Ertrag „Üblichen“ spielt der aus der Vermietung der Grundstücke vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag unmittelbar keine Rolle. § 33 GrStG hebt nicht auf das ab, was bei dem jeweils betroffenen Grundstück „üblich“ gewesen sein mag; er meint mit dem „Üblichen“ vielmehr das, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen. Gefordert ist ein Vergleich „mit anderen“. Das entspricht der Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben, wenn er - wie hier - nicht im allgemeinen, sondern im individuellen Interesse begehrt wird. Denn vor dem Hintergrund des Gebots der Abgabengleichheit, d.h. der vom Gleichheitssatz verlangten Gleichbehandlung gerade im Abgabenrecht, darf ein solcher Erlass nur gewährt werden, wenn und soweit er dazu dient, Sachverhalten Rechnung zu tragen, „die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen“ (BVerwG, Urteil vom 18.11.1977, Buchholz 406.11, § 135 BBauG, Nr. 10), die also als atypisch „aus tatsächlichen Gründen aus der Regel fallen“ (BVerwG, Urteile vom 14.7.1972, BVerwGE 40, 268, vom 4.5.1979, Buchholz 406.11, § 133 BBauG, Nr. 69, vom 3.5.1991, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 24 und vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132). Angesichts dieser auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben ist bei der Beurteilung eines Falles anhand des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG jeweils von dem Ertrag auszugehen, den ein Grundstück tatsächlich abwirft. Der tatsächlich erzielte Ertrag hat eine Art Vermutung der Normalität für sich, sofern nicht die Nachforschung nach der Ertragslage bei vergleichbaren Objekten ergibt, dass die (geringe) Höhe des vom jeweiligen Eigentümer erzielten Ertrags auf Besonderheiten zurückgeht, die den Fall als in dem gekennzeichneten Sinn atypisch erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1991, a.a.O.).
41 
Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermittlung des Minderertrags bestehen nicht. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts daher insoweit zu eigen (§ 130 b S. 2 VwGO). Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Der Rohertrag war nicht etwa im Hinblick auf die besondere Größe der streitigen Fläche, deren nach Angaben der Klägerin schlechte (weitere) Teilbarkeit und die streitigen sowie früheren Leerstände, geringer anzusetzen. Auch wenn diese Umstände in den Jahren 1985, 1995, 1997 und 1998 zu Leerständen geführt haben mögen, so haben sie doch die Vermietung nicht über längere Zeiträume verhindert. Die Größe der Fläche hatte - anders als die Beklagte meint - keinen (negativen) Einfluss auf den erzielbaren Quadratmeterpreis. Nach der Mietpreisumfrage für Büroflächen in der Region Stuttgart der Industrie- und Handelskammer - Region Stuttgart - vom November 2000 war die Größe der Fläche für den Mietpreis nicht (negativ) bestimmend. In der Mehrzahl der Fälle nahm er sogar mit zunehmender Fläche zu. Dabei schien eine Rolle zu spielen, dass es sich bei den größeren Flächen tendenziell um jüngere Objekte handelte und die Nachfrager nach solchen Flächen oft klare Vorstellungen von den Anforderungen an das Objekt hatten und weniger Kompromissbereitschaft hinsichtlich seiner Ausstattung zeigten. Nach der genannten Untersuchung waren die Laufzeiten der Mietverträge relativ uneinheitlich. Die durchschnittliche Dauer betrug im Mittel etwa sieben Jahre. Diese Umfrage bezog sich zwar nicht direkt auf die hier streitigen Zeiträume. Dennoch kommt ihr indizielle Bedeutung zu.
42 
Die Ertragsminderung ging auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf Umstände zurück, die zur Fortschreibung des Einheitswerts im Erlasszeitraum (§ 33 Abs. 5 GrStG) hätten führen können (vgl. zum Ausschluss des Grundsteuererlasses unter derartigen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114,132 und dem folgend Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; BayVGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 -; HessVGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005,785). Zwar sind der Neufeststellung des Einheitswerts (Wertfortschreibung, § 22 Abs. 1 S. 1 BewG) die (tatsächlichen) Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 4 S. 2 BewG). Hinsichtlich der Wertverhältnisse ist jedoch bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) abzustellen (§ 27 BewG). Die Wertverhältnisse umfassen vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden. Dies bedeutet, dass bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren nicht die zum Fortschreibungszeitpunkt gezahlte Miete, sondern die Miete zugrunde zu legen ist, die am 1.1.1964 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der zu vermietenden Flächen vom Fortschreibungszeitpunkt anzusetzen gewesen wäre. Damit können Mietminderungen oder Mietausfall bei Gewerbegebäuden nicht zur Wertfortschreibung führen (vgl. zum Ganzen: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Auflage, § 13 RdNr. 8 und § 33 RdNr. 16 m.w.N.; Drosdzol, KStZ 2001, 183; Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 33 Rn. 53; Kreutziger/Lindberg in Kreutziger/Lindberg/Schaffner-Kreutziger/Lindberg, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2002 § 27 Rn. 2 ff.; Balzerkiewicz, BTR 2005, 63; Balzerkiewicz/Voigt, DStZ 2004, 830; BFH, Beschluss vom 24.7.2002, BFH/NV 2003, 8).
43 
Die streitigen Leerstände waren auch nicht durch sich im allgemeinen Mietniveau niederschlagende langfristige wirtschaftliche Verhältnisse verursacht. Sie beruhten vielmehr auf für die Ertragslage außergewöhnlichen („atypischen“) Umständen (hierzu BVerwG, Urteile vom 4.4.2001 und 3.5.1991 jeweils a.a.O.), nämlich nur vorübergehenden - zwei Jahre unterschreitenden - Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Steuerrecht ist indessen regelmäßig erst nach Ablauf von drei Jahren von der Dauerhaftigkeit von Zuständen auszugehen (Stöckel, Grundsteuerrecht 2003 § 33 Rdnr. 10). Hauptfeststellungen finden nach der Konzeption des Bewertungsgesetzes in Zeitabständen von sechs Jahren statt (§ 21 Abs. 1 BewG).
44 
Auf die Leerstände der Jahre 1985 und 1995, 1997 und (der ersten Hälfte des Jahres) 1998 folgten jeweils wieder Zeiten der Vermietung. So war das Gebäude 1986,1996 und ab Mitte 1998 (zu 90%) wieder vermietet. In der Folgezeit hat sich die Ertragslage - wie von der Klägerin unbestritten vorgetragen -weiter deutlich verbessert. Die Gestaltung der 1996 zu erbringenden Anfangsmiete ist im Zusammenhang mit der besonders langen Dauer und dem Umfang der vermieteten Flächen zu sehen. Insgesamt belegen die Leerstände zwar eine gewisse Labilität der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die jeweils relativ rasch eingetretenen Konsolidierungen stehen der Annahme einer langfristigen Veränderung jedoch entgegen.
45 
Die Klägerin hat die Minderung des Rohertrages auch nicht zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat abwenden können. Berücksichtigungsfähig ist nur das Verhalten im Erlasszeitraum. Unerheblich ist dagegen, was in früheren Zeiträumen veranlasst wurde. Dies gilt auch dann, wenn dies - wie etwa eine Betriebsaufgabe - im Erlasszeitraum fortwirkt (BVerwG, Urteile vom 26.5.1983, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 23 und vom 15.4.1983, Buchholz , a.a.O., Nr. 20 m.w.N.). Danach ist die Beendigung des Mietverhältnisses mit ...  im Jahr 1996 auch dann unbeachtlich, wenn sie sich auf die Verhältnisse des Jahres 1997 auswirkte.
46 
Die Unterbrechung der Vermietungsverhandlungen mit der Fa. xxxxxxx über eine 1 % der Gesamtmietfläche von knapp 23.000 m² nur geringfügig überschreitende Fläche von 250 m² hat schon keinen zu vertretenden Leerstand verursacht. Vielmehr hat sie - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin - erst die Vermietung von 3.405,49 m² Bürofläche zzgl. 91 m² Verkehrsfläche an die Fa. ... ... ermöglicht.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
51 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
52 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
54 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
55 
Beschluss vom 14. November 2005
56 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.846,51 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
4.
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
8.
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9.
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
11.
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
12.
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
13.
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
15.
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
16.
in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2002 - 10 K 81/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Grundsteuererlass.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebauten Grundstücks ... auf Gemarkung der Beklagten.
Am 24.3.1998 beantragte die Klägerin einen Grundsteuererlass für das Jahr 1997 wegen Minderung des Rohertrags des Grundstückes in diesem Jahr um mehr als 20 v.H. durch durchschnittlichen Leerstand der Bürofläche in dieser Zeit von 72,93 %. Sie legte eine Aufstellung über die im Jahr 1997 erzielten Mieteinnahmen vor und teilte Einzelheiten der Vermietungen (Zeiträume, Identität der Mieter) und ihrer Vermietungsbemühungen in diesem Jahr mit. Sie benannte ferner zum Zwecke der Vermietung hinzugezogene Stellen (Makler, Bankhaus, Kreissparkasse u.a.) und legte in diesem Zusammenhang angefallene Korrespondenz vor. Ein Schreiben eines von ihr beauftragten Bankhauses bestätigte die Durchführung eines „Anliegermailings“ mit etwa 380 - z.T. namentlich benannten - Adressaten. Auf dem Nachbargrundstück sei durch ein Schild auf die Möglichkeit der Anmietung hingewiesen worden.
1996 sei das Gebäude vollständig an die ... Betriebsgesellschaft für augenoptische Erzeugnisse mbH (...) zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von DM 19,07/m 2 vermietet gewesen. Das Mietverhältnis sei Ende November dieses Jahres aufgrund bestehender Rücktrittsrechte beendet worden, da es der Mieterin nicht möglich gewesen sei, genügend Flächen an Firmen der augenoptischen Branche weiter zu vermieten, um ein Handelscenter für augenoptische Erzeugnisse zu betreiben. Im Anschluss hieran sei das Gebäude zu einem nominalen Mietzins von netto 18,-- DM/m 2 über Makler am Markt angeboten worden. Eine Anfang 1997 erstellte (von der Klägerin vorgelegte) Marktanalyse habe eine Prägung des örtlichen Immobilienmarkts durch die Großmieter ... (...), ... sowie ... ... ergeben. Zur Verbesserung der Vermietungschancen habe die Firma ... Düsseldorf im Frühjahr 1997 neue Vermarktungsstrategien entwickelt. Zu deren Umsetzung sei es nicht mehr gekommen, weil zwischenzeitlich eine weitere Büroetage an ... ... vermietet worden sei und sich Verhandlungen mit ...  über zwei Büroetagen konkretisiert hätten. Diese Verhandlungen hätten Anfang 1998 begonnen und zur Anmietung zweier weiterer Büroetagen zum 1.7. und 1.8.1998 geführt. Im Mai 1997 aufgenommene Verhandlungen mit ... über eine Fläche von 250 m 2 seien mit Beginn der Verhandlungen mit Großmietern abgebrochen worden. Im Juli 1997 begonnene Verhandlungen mit ... hätten zur Vertragsunterzeichnung am 28.10.1997 geführt. Mietbeginn sei der 1.2.1998 gewesen. Zu einer Vermietung an die Internationale Universität sei es nicht gekommen, da die geplante Hochschule nicht gegründet worden sei. Anfang 1997 mit der ... GmbH geführte Verhandlungen hätten nur zu einer für die Interessentin günstigen Veränderung deren anderweit bestehenden Mietverhältnisses geführt. Die im Mai 1997 als Interessentin benannte Firma ...  habe auf den Wechsel nach Sindelfingen verzichtet. Die Firma ... habe lediglich vom 1.9.1997 bis 31.1.1998 eine Fläche von etwa 600 m 2 während einer Umbauphase benötigt. Dem im Oktober 1997 nachgewiesenen Interesse der ... GmbH an Flächenerweiterung habe wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits mit ... geführten Verhandlungen nicht mehr entsprochen werden können. Weitere Mietinteressenten im November 1997 seien die ... Stuttgart sowie die Firma ... gewesen. Erstere habe sich zu Beginn der Verhandlungen mit ... noch nicht entschlossen gehabt, so dass die Vertragsverhandlungen mit ihr nicht fortgeführt worden seien. Auch die Vertragsverhandlungen mit der Firma ...  über eine Fläche von etwa 500 m 2 seien durch den Abschluss mit ... gestoppt worden.
Am 1.3.1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz Grundsteuererlass für das Jahr 1998 wegen eines durchschnittlichen Leerstandes ihres Gebäudes von etwa 37,41 % in diesem Jahr. Sie fügte ihrem Antrag eine Übersicht über die vermieteten Büroflächen, die Vermietungszeiträume und die einzelnen Mieter bei.
Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 4.11.1999 ab, weil aus den vorgelegten Unterlagen eine Minderung der Roherträge von jeweils mehr als 20 % nicht deutlich ersichtlich sei. So seien etwa die Gründe für das Scheitern mehrerer weit gediehener Mietverhandlungen nicht erkennbar. Auch habe die Sindelfinger Zeitung am 10.12.1998 einen Anstieg der Nachfrage nach Büroräumen im Jahr 1998 und für das zweite Halbjahr sogar einen Nachfrageüberhang berichtet.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.11.1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u.a. darauf hinwies, dass der Nachfrageüberhang sich auf kleinteiligere Flächen als die von ihr angebotenen bezogen habe.
Die Beklagte bat die Klägerin in der Folgezeit um „detailliertere“ Unterlagen. In Aktenvermerken hielt sie fest, dass die Klägerin das Scheitern von Vertragsverhandlungen mit ... zu Gunsten von ... herbeigeführt habe. ... und ... seien - anders als angegeben - keine Räume angeboten worden.
Mit am 8.12.1999 zugestelltem Bescheid vom 6.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe weiterhin 20 % übersteigende Minderungen des normalen Rohertrags nicht nachgewiesen. So seien keine Angaben zu Umfang und Erlös der Vermietung von Verkehrsflächen gemacht worden. Die Angaben zu den Vermietungsbemühungen seien nicht zuverlässig. Als Interessenten Benannte hätten auf Nachfrage Kontakte mit der Klägerin verneint. In einem Fall sei der Abschluss eines Mietvertrages verhindert worden. Ein auf kleine Flächen beschränkter Nachfrageüberhang hätte ggf. zur Verkleinerung der angebotenen Flächen führen müssen. Auch der im Marktbericht vom 29.1.1997 für den Raum Böblingen/Sindelfingen dokumentierte einzigartig hohe Leerstand des streitigen Gebäudes indiziere mangelnde Vermietungsbemühungen der Klägerin.
10 
Die Klägerin hat am 7.1.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4.11.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Grundsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 62.697,05 EUR (= 117.260,04 DM) und für das Jahr 1998 in Höhe von 29.892,40 EUR (= 58.464,46 DM) zu erlassen.
11 
Die Grundsteuerforderung der streitigen Jahre hat sie mit je 179.957,09 DM, die Ertragsminderung 1997 mit 81,45 % und 1998 mit 40,61 % angegeben. Einer vorgelegten Aufstellung der Büro-, Stellplatz-, Verkehrs- und Lagerraumflächen des streitigen Gebäudes sind Soll- und Istmieten für 1997 und 1998 zugeordnet. Den Sollmieten liegt der 1998 und später erzielte Mietpreis von 16.-- DM/ qm zugrunde, dem eine gewisse Marktüblichkeit zuzubilligen sei. Nach der von der Industrie- und Handelskammer erstmals für das Jahr 2000 durchgeführten Mietpreisumfrage liege die Miete für Büroräume im Kammerbezirk Sindelfingen zwischen 21,50 DM/m 2 und 9,00 DM/m 2 , d.h. bei einem Mittelwert von 15,75 DM/m 2 .
12 
Bis 1994 sei das Gebäude an ... vermietet gewesen. 1995 habe es leer gestanden. Ein Grundsteuererlass für dieses Jahr sei mangels Vermietungsbemühungen abgelehnt worden. 1996 sei das Gebäude an ... für zehn Jahre und vier Monate mit zweimaliger Möglichkeit der Verlängerung um je fünf Jahre durch die Mieterin vermietet gewesen. Bis zum 31.7.1996 sei die Mieterin mietfrei gewesen. Danach habe sich die Miete gestaffelt erhöhen und ab dem 1.5.1997 441.996,83 DM betragen sollen. Der Rücktritt von diesem Mietvertrag im Jahr 1996 falle nicht in das Erlassjahr. 1996 habe das Gebäude insgesamt 548.765,45 DM eingebracht. Ab Mitte 1998 sei es zu 90 % wieder vermietet gewesen. 1999 hätten die Einnahmen bei 5.532.400,28 DM und im Jahr 2000 bei 5.940.037,19 DM gelegen. Die Steigerung sei auf die Einrichtung eines Parkhauses zurückzuführen.
13 
Die Vermietungsbemühungen seien ausreichend gewesen. Die Klägerin hat Schreiben ihrer Makler vorgelegt, die die Kontaktaufnahme mit den Firmen ... und ... belegen. Der Marktbericht bewerte die Situation des Jahres 1996. Rückschlüsse auf die Folgejahre lasse er nicht zu. Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 der Grundsteuerrichtlinie - GRStR - verpflichte ausschließlich zu ortsüblichen Vermietungsbemühungen. Hierzu gehöre die Umwandlung von (großflächigen in kleinflächige) Räumlichkeiten nicht. Um- und Ausbaumaßnahmen würden üblicherweise erst im Rahmen von Mietverhältnissen vertraglich vereinbart. Die Infrastruktur ihres Gebäudes erlaube nur eine großflächige Vermietung. Die Leerstände gingen nicht auf eine dauerhafte Änderung der Wertverhältnisse zurück, die im Wertfortschreibungsverfahren zu korrigieren seien. Im Übrigen sei gem. §§ 22 Abs.1 und 27 BewG bei der Fortschreibung des Einheitswerts von den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 als letztem Hauptfeststellungszeitpunkt mit dem Ergebnis auszugehen, dass eine Wertfortschreibung (wegen Wertminderung) ausscheide.
14 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt. Sie hat weiterhin darauf abgehoben, dass weder die behauptete Ertragsminderung noch das fehlende Vertretenmüssen nachgewiesen seien. Der geltend gemachte Minderertrag sei nicht aufgrund eines Vergleichs mit Objekten vergleichbarer Beschaffenheit - an denen es fehle - feststellbar. Die Ertragsminderung sei schon deshalb nicht zufälliger und vorübergehender Natur, weil bereits in den Jahren 1985 und 1995 Anträge auf Grundsteuererlass wegen Leerstands gestellt worden seien. Die streitigen Leerstände gingen nicht auf atypische und außergewöhnliche Umstände, sondern auf die Konzeption des Gebäudes für die besonderen Bedürfnisse zurück. Veränderungen den Grundstückswert betreffender Umstände, die bei der Hauptfeststellung zu einer Verminderung des Einheitswerts führten, schieden als Erlassgründe aus.
15 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.11.2002 überwiegend stattgegeben. Die Klägerin habe fristgerechte Erlassanträge gestellt. Die Voraussetzungen für den beantragten Erlass seien erfüllt. Im Jahr 1997 sei der Mietertrag ausgehend von einem Mietpreis von 14,-- DM/ m 2 um 79,82 %, im Folgejahr ausgehend von einem Mietpreis von 16,-- DM/ m 2 um 40,51 % gemindert gewesen. Nach dem Preisspiegel des Verbandes deutscher Makler (VDM) für Gewerbeimmobilien belaufe sich der Mittelwert für Büromieten 1996 auf 15,-- DM/ m 2 , 1998 auf 15,50 DM/m 2 und 2000 auf 16,50 DM/ m 2 . Dem entspreche die Erhebung der Industrie- und Handelskammer Stuttgart, nach der sich im Jahr 2000 der Mittelwert für Büromieten bei Flächen von über 200 m 2 auf 16,75 DM/m 2 belaufen habe. Das streitige, im Jahr 1984 errichtete Gebäude falle wegen seiner guten Ausstattung (u.a. Verkabelung für eine EDV-Nutzung) in den Bereich der so genannten guten Nutzungswerte, die nach Angaben des VDM schon 1997 bei 15,-- DM/ m 2 gelegen hätten. Die „Stuttgarter Nachrichten“ vom 13.12.1999 gäben die Mietpreise im gewerblichen Bereich in der Region Böblingen-Sindelfingen im Jahr 1999 mit 18,-- DM/ m 2 , im Jahr 1996 mit 14,- DM/qm an. Aus der „Sindelfinger und Böblinger Zeitung“ vom 10.12.1998 ergäben sich für 1997 Büromieten von 15,-- DM/ m 2 und für 1998 von 17,-- bis 18,-- DM/ m 2 . Die Annahme eines Vergleichsmietpreises von 14,-- DM/ m 2 werde schließlich durch den Umstand gestützt, dass die Klägerin im Jahr 1997 eine größere Fläche zu diesem Preis vermietet habe. 1998 habe sich die Vermietungssituation wesentlich verbessert, wie aus den erwähnten Zeitungsberichten und dem Umstand folge, dass die Klägerin zu Beginn dieses Jahres größere Flächen zu dem Preis von 16,-- DM/ m 2 vermietet habe. Die Klägerin trage zwar das Risiko der Konzeption des Gebäudes für einen bestimmten Mieter (...) und der hierdurch bedingten großen Flächen. Da die Vermietungssituation in Sindelfingen indessen durch Nachfrage von Großfirmen nach großflächigen Büroräumen geprägt sei, folgten aus dieser Konzeption nicht zwingend Leerstände. Die streitigen Leerstände seien auf einen Konjunktureinbruch in den Jahren 1996 und 1997 zurückzuführen. Im August 1998 seien bereits etwa 90 % des Gebäudes wieder vermietet gewesen. Das Gebäude sei im Übrigen ausweislich des vorgelegten Exposés auch nicht nur für einen Mieter konzipiert. Immerhin würden Flächen ab 800 m 2 angeboten.
16 
Minderungen des normalen Rohertrages, die auf Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhten, seien zwar erst bei der nächsten Hauptfeststellung zu berücksichtigen und wirkten sich bis dahin nicht im Sinne eines Steuererlasses aus. Solche Veränderungen lägen jedoch nur bei nachhaltigen, länger andauernden Veränderungen der Wertverhältnisse vor und seien in Anlehnung an den regelmäßigen Zeitabstand zwischen der Durchführung von Hauptfeststellungen nach dem Bewertungsgesetz erst etwa ab einem Zeitraum von sechs Jahren anzunehmen. Die nur vorübergehende Veränderung der Wertverhältnisse auf dem Gebiet der Beklagten ergebe sich schon aus dem in der Presse mitgeteilten Nachfrageüberhang in der zweiten Jahreshälfte 1998. Dass die Klägerin bereits für die Jahre 1985 und 1995 Grundsteuererlass beantragt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Gebäude sei in der Zwischenzeit und bis Ende 1998 wieder zu 90 % vermietet gewesen.
17 
Die Klägerin habe die Ertragsminderung auch nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ sei ausschließlich nach ihrem Verhalten während des Erlasszeitraums zu beurteilen. Gemäß Abschnitt 38 Abs. 4 GRStR hätten Vermieter durch Leerstand bedingte Ertragsminderungen in der Regel nicht zu vertreten, wenn sie sich in ortsüblicher Weise um Vermietung bemüht hätten. Dabei dürfe keine höhere als die ortsübliche Miete verlangt werden. Dem habe die Klägerin genügt. Sie habe bereits Ende 1994/Anfang 1995 zwei Makler beauftragt, die die Kreissparkasse Böblingen und ein weiteres Maklerbüro zugezogen hätten. Es sei ein „Anliegermailing“ durchgeführt worden. Mit etwa 67 Interessenten hätten konkrete Gespräche über eine Anmietung stattgefunden. Die aufgeworfenen Zweifel an der Seriosität der angegebenen Vermietungsbemühungen habe die Klägerin widerlegt. Die Auflösung des Mietvertrages mit ... falle nicht in das allein maßgebliche Kalenderjahr, für welches Steuererlass beantragt werde. Der Abbruch der Vertragsverhandlungen mit ... liege im Bereich des in der Branche üblichen und sei nicht zu beanstanden. ... habe im Juli 1997 Interesse an der Anmietung von Räumlichkeiten bekundet. Die Klägerin habe indessen im gleichen Zeitraum mit ... Verhandlungen aufgenommen, die im Oktober 1997 zu einem Vertragsabschluss zunächst über ein Geschoss von 3.405,49 m 2 zuzüglich 91 m 2 Verkehrsfläche gemündet hätten. 1998 sei ein weiteres Geschoss angemietet worden. Dass ... früher als ... größere Flächen oder zu einem höheren Mietpreis als diese gemietet hätte, habe die Beklagte weder dargetan noch nachgewiesen.
18 
Der zunächst verlangte Mietpreis von 18,-- DM/ m 2 liege innerhalb des Rahmens der Mietspiegel des VDM für Gewerbeimmobilien in den Jahren 1996 und 1998 und habe erst Verhandlungsspielraum geschaffen. Die Preisforderung habe nicht zum Ausbleiben von Interessenten geführt. Es hätten schon deshalb keine Maßnahmen zur Verkleinerung der zu vermietenden Einheiten getroffen werden müssen, weil das Gebäude nicht geschossweise, sondern ausweislich des Exposés Flächen ab 800 m 2 angeboten worden seien und tatsächlich Mietverträge (mit der Firma ...) über etwa 600 m 2 bzw. (mit der ...) über etwa 240 m 2 abgeschlossen worden seien.
19 
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat durch den der Beklagten am 1.9.2003 zugestellten Beschluss vom 25.8.2003 entsprochen.
20 
Die Beklagte begründet ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11.9.2003 zum einen damit, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Erlassanspruchs nicht - wie geboten - von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgegangen sei, zu dem die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruch noch nicht vorgetragen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch die Auflösung des Mietverhältnisses mit ... nicht berücksichtigt, obwohl ein derart herbeigeführter Mietausfall unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit keinen Grundsteuererlass nach sich ziehen dürfe. Sie, die Beklagte, trage nicht die Beweislast dafür, dass die Ertragsminderung wegen des Abbruchs der Verhandlungen mit ... nicht von der Klägerin zu vertreten sei. Von 1985 bis 1998 hätten die Mieteinnahmen geschwankt. 1985, 1995, 1997 und 1998 hätten Mietausfälle zu Erlassanträgen geführt. Auch seien erhebliche Verluste dadurch entstanden, dass ...  bis zum 31.7.1996 mietfrei gestellt worden sei. Die Leerstände folgten aus der Größe des Objekts und daraus, dass nahezu ausschließlich große Flächen vermietet werden könnten. Diese Umstände hätten gemäß § 33 Abs. 5 GrStG zum Anlass für einen Antrag auf Fortschreibung des Einheitswerts genommen werden müssen. Für einen Erlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bleibe danach kein Raum.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2002 - 10 K 81/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie hält die Berufung schon deshalb für unzulässig, weil die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen Berufungsantrag gestellt habe. Aus der Berufungsbegründung sei nicht mit der notwendigen Bestimmtheit zu entnehmen, in welchem Umfang das verwaltungsgerichtliche Urteil angefochten werde.
26 
Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Erlasszeitraum sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Verpflichtungsklage auf Grundsteuererlass feststellbar. Auf den Zeitpunkt, zu dem sie vorgetragen und nachgewiesen worden seien, komme es nicht an. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen zugunsten anderer Interessenten sei branchenüblich und führe deshalb nicht dazu, dass hierdurch bedingte Ertragsminderungen zu vertreten seien. Den Mietausfällen hätten keine Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegen. Deshalb hätten sie nicht im Wege der Fortschreibung des Einheitswertes nach § 33 Abs. 5 GrStG berücksichtigt werden können. Auch seien sie nicht auf nachhaltige und länger andauernde Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Lage zurückgegangen. Von einer solchen Änderung der Wertverhältnisse könne erst ab einem Zeitraum von etwa sechs Jahren ausgegangen werden.
27 
Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass aus der Berufungsbegründung im Wege der Auslegung ein Berufungsantrag habe ermittelt werden können. Ihre Angriffe hätten sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang gerichtet. Daran ändere es nichts, dass an einer Stelle ausgeführt sei, der Erlassantrag sei zumindest in der Höhe zu reduzieren. Auch habe sie in ihrem Schlusssatz noch auf ihre Ausführungen in erster Instanz verwiesen. Dort habe sie beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Im Zweifel sei ohnehin davon auszugehen, dass ein Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreife und an seinen in erster Instanz gestellten Anträgen festhalte. Eine Beschränkung der Berufung könne nur angenommen werden, wenn ein hierauf gerichteter Wille klar und deutlich zum Ausdruck komme.
28 
Dem Senat haben die Akten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorgelegen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf teilweisen Grundsteuererlass für 1997 und 1998 zu Recht in dem hier noch streitigen Umfang stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und ihr Widerspruchsbescheid sind nämlich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als ein Anspruch auf Grundsteuererlass in der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Höhe versagt wurde; denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Grundsteuererlass in dieser Höhe.
31 
Das Berufungsbegehren ist von der Beklagten mit innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof eingegangener Berufungsschrift vom 11.9.2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden. Dort ist in erster Linie geltend gemacht worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Erlass sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die im gerichtlichen Verfahren „nachgeschobenen“ Tatsachen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Ausführungen (unter Ziff. 1) lassen klar erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll. Mit ihnen hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie Anhaltspunkte für die behauptete Unklarheit des Berufungsziels ausschließlich aus der zusätzlichen Berufungsbegründung (unter Nrn. 2 - 4) hergeleitet.
32 
Dass ein förmlicher Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO am 13.11.2003 gestellt wurde, ist unter den dargelegten Umständen unschädlich; denn das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.1998, BVerwGE 107, 117, 121 und vom 23.4.2001, BVerwGE 114, 155, 157 sowie Beschlüsse vom 15.10.1999, Buchholz 310, § 124 a VwGO, Nr. 13 und NVwZ 2000, 315). Daher wäre es hier eine bloße Förmelei, noch einen ausdrücklichen Antrag zu fordern. Im Übrigen orientiert sich die Bestimmung des § 124 a VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht (BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999, NVwZ 2000, 67 m.w.N.). Für das Revisionsverfahren ist es anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrags im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO a.F./Abs. 3 n.F. schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (BVerwG, Urteile vom 9.12.1965, BVerwGE 23, 41, vom 10.12.1981, Buchholz 310 § 139 VwGO, Nr. 59 und vom 2.2.1990 - 6 C 5.88 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 23.5.2003 - 11 A 5503/99 -, juris; BayVGH, Urteile vom 11.3.2004 - AN 10 K 02.936 - und - 8 BV 03.1703 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2001, VBlBW 2002, 126; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 a RdNr. 30 m.w.N.).
33 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erlass der Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 GrStG in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe. Ob der geltend gemachte Erlassanspruch besteht, bestimmt sich nach den nach materiellem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 GrStG) maßgeblichen Verhältnissen des Erlasszeitraums. Darauf, ob diese Verhältnisse bereits im Behördenverfahren bekannt waren, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Bei gerichtlicher Verfolgung des Erlassanspruchs ist - wie auch sonst regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung (auch im Berufungsverfahren) abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 217 ff.).
34 
Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, sondern Ermessensentscheidungen über einen Billigkeitserlass (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.1987, ZKF 1988, 34; BFH, Urteile vom 10.5.1972, BFHE 105, 458 und Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). Da das Wesen einer Ermessensentscheidung darin besteht, einen Spielraum zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu können, darf sich die gerichtliche Rechtskontrolle nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde selbst beziehen (vgl. zur Überprüfung einer Entscheidung über einen Billigkeitserlass BFH, Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG ist dagegen eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialvorschrift, die den Steuererlass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Gesetzes wegen anordnet. Im Rahmen seiner Anwendung ist daher kein Raum für eine Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 18).
35 
Die Erlassanträge wurden unstreitig fristgerecht gestellt. Eine Darlegung der Antragsgründe war innerhalb der Antragsfrist nicht erforderlich. Die von der Beklagten angenommene Notwendigkeit einer derartigen Darlegung lässt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 GrStG nicht herleiten, wonach Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nur auf Antrag gewährt wird, der bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen ist. Denn ein Antrag ist eine empfangsbedürftige, an die entscheidungsbefugte Behörde gerichtete Willenserklärung des Bürgers, die erforderlich ist, damit diese mit einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beginnt (vgl. P.Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 22 RdNrn. 15 und 18). Er schließt begrifflich nicht die Antragsgründe ein, wie beispielsweise § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der zusätzlich zum Antrag auf Zulassung der Berufung die Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist verlangt.
36 
Die Begründung zur Regierungsvorlage (abgedruckt in Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Aufl., § 34 RdNr. 1) gibt ebenfalls nichts für ein Verständnis des § 34 Abs. 2 GrStG im Sinne einer Notwendigkeit der Darlegung der Erlassgründe innerhalb der Antragsfrist her. Auch Sinn und Zweck der Antragsfrist erlauben keine Auslegung der Vorschrift in diesem von der Beklagten angenommenen Sinn. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient zwar dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundsteuer in der Regel bereits vereinnahmt hat, aus haushaltsrechtlichen Gründen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er die vereinnahmte Grundsteuer auch endgültig behalten darf (Senatsurteil vom 18.9.1989 - 2 S 339/89 -). Diesem Interesse wird aber regelmäßig schon durch die Antragstellung selbst hinreichend genügt. Auch darf von einem juristischen Laien, der den Antrag nach § 34 GrStG ohne anwaltliche Hilfe selbst stellen kann, anders als etwa von einem Rechtsanwalt im Berufungszulassungsverfahren keine sachgerechte Darlegung von Erlassgründen mit präkludierender Wirkung erwartet werden.
37 
Eine mangelhafte Mitwirkung des den Steuererlass Begehrenden bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren erlaubt der Behörde zwar eine verfahrensrechtliche (abschlägige) Entscheidung ohne weitere Sachermittlung (P.Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 RdNr. 29), präkludiert aber nicht das spätere Vorbringen anspruchsbegründender Tatsachen im gerichtlichen Verfahren. Um die Kostenlast in einem derartigen Fall abzuwälzen, besteht für die Behörde in diesem Fall die Möglichkeit, den Ablehnungsbescheid abzuändern und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass die Beklagte der nach ihrem gesamten Verhalten offensichtlich mitwirkungswilligen Klägerin keine konkreten Vorgaben für deren Mitwirkung gemacht hat, vielmehr lediglich u.a. um die Vorlage „detaillierterer“ Unterlagen gebeten hat. Nicht erbeten wurde dagegen etwa die Aufstellung der vermieteten und nicht vermieteten Büroflächen im Erlasszeitraum und die Zuordnung von Ist- bzw. Sollmieten. Auch wurde die Klägerin nicht auf das in den Aktenvermerken festgestellten Abbrechen von Vermietungsverhandlungen und sonstige Unklarheiten hingewiesen und hatte deshalb auch keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
38 
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegen vor, wonach dann, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.
39 
Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist ( vgl. § 76 Abs.1 BewG), die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. Jahresrohmiete ist nach § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt, das der Mieter für die Benutzung des Grundstücks nach den vertraglichen Vereinbarungen für ein Jahr zu entrichten hat (Sollmiete). Statt des Betrags nach § 79 Abs. 1 BewG gilt nach § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete u.a. für solche Grundstücke, die ungenutzt sind (Nr. 1). In diesen Fällen ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird ( § 79 Abs. 2 S. 2 BewG).
40 
Für die danach vorzunehmende Ermittlung des an Ertrag „Üblichen“ spielt der aus der Vermietung der Grundstücke vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag unmittelbar keine Rolle. § 33 GrStG hebt nicht auf das ab, was bei dem jeweils betroffenen Grundstück „üblich“ gewesen sein mag; er meint mit dem „Üblichen“ vielmehr das, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen. Gefordert ist ein Vergleich „mit anderen“. Das entspricht der Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben, wenn er - wie hier - nicht im allgemeinen, sondern im individuellen Interesse begehrt wird. Denn vor dem Hintergrund des Gebots der Abgabengleichheit, d.h. der vom Gleichheitssatz verlangten Gleichbehandlung gerade im Abgabenrecht, darf ein solcher Erlass nur gewährt werden, wenn und soweit er dazu dient, Sachverhalten Rechnung zu tragen, „die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen“ (BVerwG, Urteil vom 18.11.1977, Buchholz 406.11, § 135 BBauG, Nr. 10), die also als atypisch „aus tatsächlichen Gründen aus der Regel fallen“ (BVerwG, Urteile vom 14.7.1972, BVerwGE 40, 268, vom 4.5.1979, Buchholz 406.11, § 133 BBauG, Nr. 69, vom 3.5.1991, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 24 und vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132). Angesichts dieser auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben ist bei der Beurteilung eines Falles anhand des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG jeweils von dem Ertrag auszugehen, den ein Grundstück tatsächlich abwirft. Der tatsächlich erzielte Ertrag hat eine Art Vermutung der Normalität für sich, sofern nicht die Nachforschung nach der Ertragslage bei vergleichbaren Objekten ergibt, dass die (geringe) Höhe des vom jeweiligen Eigentümer erzielten Ertrags auf Besonderheiten zurückgeht, die den Fall als in dem gekennzeichneten Sinn atypisch erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1991, a.a.O.).
41 
Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermittlung des Minderertrags bestehen nicht. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts daher insoweit zu eigen (§ 130 b S. 2 VwGO). Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Der Rohertrag war nicht etwa im Hinblick auf die besondere Größe der streitigen Fläche, deren nach Angaben der Klägerin schlechte (weitere) Teilbarkeit und die streitigen sowie früheren Leerstände, geringer anzusetzen. Auch wenn diese Umstände in den Jahren 1985, 1995, 1997 und 1998 zu Leerständen geführt haben mögen, so haben sie doch die Vermietung nicht über längere Zeiträume verhindert. Die Größe der Fläche hatte - anders als die Beklagte meint - keinen (negativen) Einfluss auf den erzielbaren Quadratmeterpreis. Nach der Mietpreisumfrage für Büroflächen in der Region Stuttgart der Industrie- und Handelskammer - Region Stuttgart - vom November 2000 war die Größe der Fläche für den Mietpreis nicht (negativ) bestimmend. In der Mehrzahl der Fälle nahm er sogar mit zunehmender Fläche zu. Dabei schien eine Rolle zu spielen, dass es sich bei den größeren Flächen tendenziell um jüngere Objekte handelte und die Nachfrager nach solchen Flächen oft klare Vorstellungen von den Anforderungen an das Objekt hatten und weniger Kompromissbereitschaft hinsichtlich seiner Ausstattung zeigten. Nach der genannten Untersuchung waren die Laufzeiten der Mietverträge relativ uneinheitlich. Die durchschnittliche Dauer betrug im Mittel etwa sieben Jahre. Diese Umfrage bezog sich zwar nicht direkt auf die hier streitigen Zeiträume. Dennoch kommt ihr indizielle Bedeutung zu.
42 
Die Ertragsminderung ging auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf Umstände zurück, die zur Fortschreibung des Einheitswerts im Erlasszeitraum (§ 33 Abs. 5 GrStG) hätten führen können (vgl. zum Ausschluss des Grundsteuererlasses unter derartigen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114,132 und dem folgend Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; BayVGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 -; HessVGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005,785). Zwar sind der Neufeststellung des Einheitswerts (Wertfortschreibung, § 22 Abs. 1 S. 1 BewG) die (tatsächlichen) Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 4 S. 2 BewG). Hinsichtlich der Wertverhältnisse ist jedoch bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) abzustellen (§ 27 BewG). Die Wertverhältnisse umfassen vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden. Dies bedeutet, dass bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren nicht die zum Fortschreibungszeitpunkt gezahlte Miete, sondern die Miete zugrunde zu legen ist, die am 1.1.1964 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der zu vermietenden Flächen vom Fortschreibungszeitpunkt anzusetzen gewesen wäre. Damit können Mietminderungen oder Mietausfall bei Gewerbegebäuden nicht zur Wertfortschreibung führen (vgl. zum Ganzen: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Auflage, § 13 RdNr. 8 und § 33 RdNr. 16 m.w.N.; Drosdzol, KStZ 2001, 183; Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 33 Rn. 53; Kreutziger/Lindberg in Kreutziger/Lindberg/Schaffner-Kreutziger/Lindberg, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2002 § 27 Rn. 2 ff.; Balzerkiewicz, BTR 2005, 63; Balzerkiewicz/Voigt, DStZ 2004, 830; BFH, Beschluss vom 24.7.2002, BFH/NV 2003, 8).
43 
Die streitigen Leerstände waren auch nicht durch sich im allgemeinen Mietniveau niederschlagende langfristige wirtschaftliche Verhältnisse verursacht. Sie beruhten vielmehr auf für die Ertragslage außergewöhnlichen („atypischen“) Umständen (hierzu BVerwG, Urteile vom 4.4.2001 und 3.5.1991 jeweils a.a.O.), nämlich nur vorübergehenden - zwei Jahre unterschreitenden - Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Steuerrecht ist indessen regelmäßig erst nach Ablauf von drei Jahren von der Dauerhaftigkeit von Zuständen auszugehen (Stöckel, Grundsteuerrecht 2003 § 33 Rdnr. 10). Hauptfeststellungen finden nach der Konzeption des Bewertungsgesetzes in Zeitabständen von sechs Jahren statt (§ 21 Abs. 1 BewG).
44 
Auf die Leerstände der Jahre 1985 und 1995, 1997 und (der ersten Hälfte des Jahres) 1998 folgten jeweils wieder Zeiten der Vermietung. So war das Gebäude 1986,1996 und ab Mitte 1998 (zu 90%) wieder vermietet. In der Folgezeit hat sich die Ertragslage - wie von der Klägerin unbestritten vorgetragen -weiter deutlich verbessert. Die Gestaltung der 1996 zu erbringenden Anfangsmiete ist im Zusammenhang mit der besonders langen Dauer und dem Umfang der vermieteten Flächen zu sehen. Insgesamt belegen die Leerstände zwar eine gewisse Labilität der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die jeweils relativ rasch eingetretenen Konsolidierungen stehen der Annahme einer langfristigen Veränderung jedoch entgegen.
45 
Die Klägerin hat die Minderung des Rohertrages auch nicht zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat abwenden können. Berücksichtigungsfähig ist nur das Verhalten im Erlasszeitraum. Unerheblich ist dagegen, was in früheren Zeiträumen veranlasst wurde. Dies gilt auch dann, wenn dies - wie etwa eine Betriebsaufgabe - im Erlasszeitraum fortwirkt (BVerwG, Urteile vom 26.5.1983, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 23 und vom 15.4.1983, Buchholz , a.a.O., Nr. 20 m.w.N.). Danach ist die Beendigung des Mietverhältnisses mit ...  im Jahr 1996 auch dann unbeachtlich, wenn sie sich auf die Verhältnisse des Jahres 1997 auswirkte.
46 
Die Unterbrechung der Vermietungsverhandlungen mit der Fa. xxxxxxx über eine 1 % der Gesamtmietfläche von knapp 23.000 m² nur geringfügig überschreitende Fläche von 250 m² hat schon keinen zu vertretenden Leerstand verursacht. Vielmehr hat sie - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin - erst die Vermietung von 3.405,49 m² Bürofläche zzgl. 91 m² Verkehrsfläche an die Fa. ... ... ermöglicht.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
29 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf teilweisen Grundsteuererlass für 1997 und 1998 zu Recht in dem hier noch streitigen Umfang stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und ihr Widerspruchsbescheid sind nämlich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als ein Anspruch auf Grundsteuererlass in der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Höhe versagt wurde; denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Grundsteuererlass in dieser Höhe.
31 
Das Berufungsbegehren ist von der Beklagten mit innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof eingegangener Berufungsschrift vom 11.9.2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden. Dort ist in erster Linie geltend gemacht worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Erlass sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die im gerichtlichen Verfahren „nachgeschobenen“ Tatsachen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Ausführungen (unter Ziff. 1) lassen klar erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll. Mit ihnen hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie Anhaltspunkte für die behauptete Unklarheit des Berufungsziels ausschließlich aus der zusätzlichen Berufungsbegründung (unter Nrn. 2 - 4) hergeleitet.
32 
Dass ein förmlicher Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO am 13.11.2003 gestellt wurde, ist unter den dargelegten Umständen unschädlich; denn das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.1998, BVerwGE 107, 117, 121 und vom 23.4.2001, BVerwGE 114, 155, 157 sowie Beschlüsse vom 15.10.1999, Buchholz 310, § 124 a VwGO, Nr. 13 und NVwZ 2000, 315). Daher wäre es hier eine bloße Förmelei, noch einen ausdrücklichen Antrag zu fordern. Im Übrigen orientiert sich die Bestimmung des § 124 a VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht (BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999, NVwZ 2000, 67 m.w.N.). Für das Revisionsverfahren ist es anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrags im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO a.F./Abs. 3 n.F. schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (BVerwG, Urteile vom 9.12.1965, BVerwGE 23, 41, vom 10.12.1981, Buchholz 310 § 139 VwGO, Nr. 59 und vom 2.2.1990 - 6 C 5.88 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 23.5.2003 - 11 A 5503/99 -, juris; BayVGH, Urteile vom 11.3.2004 - AN 10 K 02.936 - und - 8 BV 03.1703 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2001, VBlBW 2002, 126; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 a RdNr. 30 m.w.N.).
33 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erlass der Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 GrStG in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe. Ob der geltend gemachte Erlassanspruch besteht, bestimmt sich nach den nach materiellem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 GrStG) maßgeblichen Verhältnissen des Erlasszeitraums. Darauf, ob diese Verhältnisse bereits im Behördenverfahren bekannt waren, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Bei gerichtlicher Verfolgung des Erlassanspruchs ist - wie auch sonst regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung (auch im Berufungsverfahren) abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 217 ff.).
34 
Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, sondern Ermessensentscheidungen über einen Billigkeitserlass (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.1987, ZKF 1988, 34; BFH, Urteile vom 10.5.1972, BFHE 105, 458 und Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). Da das Wesen einer Ermessensentscheidung darin besteht, einen Spielraum zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu können, darf sich die gerichtliche Rechtskontrolle nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde selbst beziehen (vgl. zur Überprüfung einer Entscheidung über einen Billigkeitserlass BFH, Urteil vom 26.7.1972, BFHE 106, 489). § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG ist dagegen eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialvorschrift, die den Steuererlass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Gesetzes wegen anordnet. Im Rahmen seiner Anwendung ist daher kein Raum für eine Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 18).
35 
Die Erlassanträge wurden unstreitig fristgerecht gestellt. Eine Darlegung der Antragsgründe war innerhalb der Antragsfrist nicht erforderlich. Die von der Beklagten angenommene Notwendigkeit einer derartigen Darlegung lässt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 GrStG nicht herleiten, wonach Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nur auf Antrag gewährt wird, der bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen ist. Denn ein Antrag ist eine empfangsbedürftige, an die entscheidungsbefugte Behörde gerichtete Willenserklärung des Bürgers, die erforderlich ist, damit diese mit einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beginnt (vgl. P.Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 22 RdNrn. 15 und 18). Er schließt begrifflich nicht die Antragsgründe ein, wie beispielsweise § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der zusätzlich zum Antrag auf Zulassung der Berufung die Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist verlangt.
36 
Die Begründung zur Regierungsvorlage (abgedruckt in Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Aufl., § 34 RdNr. 1) gibt ebenfalls nichts für ein Verständnis des § 34 Abs. 2 GrStG im Sinne einer Notwendigkeit der Darlegung der Erlassgründe innerhalb der Antragsfrist her. Auch Sinn und Zweck der Antragsfrist erlauben keine Auslegung der Vorschrift in diesem von der Beklagten angenommenen Sinn. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient zwar dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundsteuer in der Regel bereits vereinnahmt hat, aus haushaltsrechtlichen Gründen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er die vereinnahmte Grundsteuer auch endgültig behalten darf (Senatsurteil vom 18.9.1989 - 2 S 339/89 -). Diesem Interesse wird aber regelmäßig schon durch die Antragstellung selbst hinreichend genügt. Auch darf von einem juristischen Laien, der den Antrag nach § 34 GrStG ohne anwaltliche Hilfe selbst stellen kann, anders als etwa von einem Rechtsanwalt im Berufungszulassungsverfahren keine sachgerechte Darlegung von Erlassgründen mit präkludierender Wirkung erwartet werden.
37 
Eine mangelhafte Mitwirkung des den Steuererlass Begehrenden bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren erlaubt der Behörde zwar eine verfahrensrechtliche (abschlägige) Entscheidung ohne weitere Sachermittlung (P.Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 RdNr. 29), präkludiert aber nicht das spätere Vorbringen anspruchsbegründender Tatsachen im gerichtlichen Verfahren. Um die Kostenlast in einem derartigen Fall abzuwälzen, besteht für die Behörde in diesem Fall die Möglichkeit, den Ablehnungsbescheid abzuändern und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass die Beklagte der nach ihrem gesamten Verhalten offensichtlich mitwirkungswilligen Klägerin keine konkreten Vorgaben für deren Mitwirkung gemacht hat, vielmehr lediglich u.a. um die Vorlage „detaillierterer“ Unterlagen gebeten hat. Nicht erbeten wurde dagegen etwa die Aufstellung der vermieteten und nicht vermieteten Büroflächen im Erlasszeitraum und die Zuordnung von Ist- bzw. Sollmieten. Auch wurde die Klägerin nicht auf das in den Aktenvermerken festgestellten Abbrechen von Vermietungsverhandlungen und sonstige Unklarheiten hingewiesen und hatte deshalb auch keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
38 
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegen vor, wonach dann, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.
39 
Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist ( vgl. § 76 Abs.1 BewG), die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. Jahresrohmiete ist nach § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt, das der Mieter für die Benutzung des Grundstücks nach den vertraglichen Vereinbarungen für ein Jahr zu entrichten hat (Sollmiete). Statt des Betrags nach § 79 Abs. 1 BewG gilt nach § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete u.a. für solche Grundstücke, die ungenutzt sind (Nr. 1). In diesen Fällen ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird ( § 79 Abs. 2 S. 2 BewG).
40 
Für die danach vorzunehmende Ermittlung des an Ertrag „Üblichen“ spielt der aus der Vermietung der Grundstücke vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag unmittelbar keine Rolle. § 33 GrStG hebt nicht auf das ab, was bei dem jeweils betroffenen Grundstück „üblich“ gewesen sein mag; er meint mit dem „Üblichen“ vielmehr das, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen. Gefordert ist ein Vergleich „mit anderen“. Das entspricht der Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben, wenn er - wie hier - nicht im allgemeinen, sondern im individuellen Interesse begehrt wird. Denn vor dem Hintergrund des Gebots der Abgabengleichheit, d.h. der vom Gleichheitssatz verlangten Gleichbehandlung gerade im Abgabenrecht, darf ein solcher Erlass nur gewährt werden, wenn und soweit er dazu dient, Sachverhalten Rechnung zu tragen, „die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen“ (BVerwG, Urteil vom 18.11.1977, Buchholz 406.11, § 135 BBauG, Nr. 10), die also als atypisch „aus tatsächlichen Gründen aus der Regel fallen“ (BVerwG, Urteile vom 14.7.1972, BVerwGE 40, 268, vom 4.5.1979, Buchholz 406.11, § 133 BBauG, Nr. 69, vom 3.5.1991, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 24 und vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132). Angesichts dieser auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben ist bei der Beurteilung eines Falles anhand des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG jeweils von dem Ertrag auszugehen, den ein Grundstück tatsächlich abwirft. Der tatsächlich erzielte Ertrag hat eine Art Vermutung der Normalität für sich, sofern nicht die Nachforschung nach der Ertragslage bei vergleichbaren Objekten ergibt, dass die (geringe) Höhe des vom jeweiligen Eigentümer erzielten Ertrags auf Besonderheiten zurückgeht, die den Fall als in dem gekennzeichneten Sinn atypisch erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1991, a.a.O.).
41 
Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermittlung des Minderertrags bestehen nicht. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts daher insoweit zu eigen (§ 130 b S. 2 VwGO). Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Der Rohertrag war nicht etwa im Hinblick auf die besondere Größe der streitigen Fläche, deren nach Angaben der Klägerin schlechte (weitere) Teilbarkeit und die streitigen sowie früheren Leerstände, geringer anzusetzen. Auch wenn diese Umstände in den Jahren 1985, 1995, 1997 und 1998 zu Leerständen geführt haben mögen, so haben sie doch die Vermietung nicht über längere Zeiträume verhindert. Die Größe der Fläche hatte - anders als die Beklagte meint - keinen (negativen) Einfluss auf den erzielbaren Quadratmeterpreis. Nach der Mietpreisumfrage für Büroflächen in der Region Stuttgart der Industrie- und Handelskammer - Region Stuttgart - vom November 2000 war die Größe der Fläche für den Mietpreis nicht (negativ) bestimmend. In der Mehrzahl der Fälle nahm er sogar mit zunehmender Fläche zu. Dabei schien eine Rolle zu spielen, dass es sich bei den größeren Flächen tendenziell um jüngere Objekte handelte und die Nachfrager nach solchen Flächen oft klare Vorstellungen von den Anforderungen an das Objekt hatten und weniger Kompromissbereitschaft hinsichtlich seiner Ausstattung zeigten. Nach der genannten Untersuchung waren die Laufzeiten der Mietverträge relativ uneinheitlich. Die durchschnittliche Dauer betrug im Mittel etwa sieben Jahre. Diese Umfrage bezog sich zwar nicht direkt auf die hier streitigen Zeiträume. Dennoch kommt ihr indizielle Bedeutung zu.
42 
Die Ertragsminderung ging auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf Umstände zurück, die zur Fortschreibung des Einheitswerts im Erlasszeitraum (§ 33 Abs. 5 GrStG) hätten führen können (vgl. zum Ausschluss des Grundsteuererlasses unter derartigen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114,132 und dem folgend Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; BayVGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 -; HessVGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005,785). Zwar sind der Neufeststellung des Einheitswerts (Wertfortschreibung, § 22 Abs. 1 S. 1 BewG) die (tatsächlichen) Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 4 S. 2 BewG). Hinsichtlich der Wertverhältnisse ist jedoch bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) abzustellen (§ 27 BewG). Die Wertverhältnisse umfassen vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden. Dies bedeutet, dass bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren nicht die zum Fortschreibungszeitpunkt gezahlte Miete, sondern die Miete zugrunde zu legen ist, die am 1.1.1964 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der zu vermietenden Flächen vom Fortschreibungszeitpunkt anzusetzen gewesen wäre. Damit können Mietminderungen oder Mietausfall bei Gewerbegebäuden nicht zur Wertfortschreibung führen (vgl. zum Ganzen: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Auflage, § 13 RdNr. 8 und § 33 RdNr. 16 m.w.N.; Drosdzol, KStZ 2001, 183; Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 33 Rn. 53; Kreutziger/Lindberg in Kreutziger/Lindberg/Schaffner-Kreutziger/Lindberg, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2002 § 27 Rn. 2 ff.; Balzerkiewicz, BTR 2005, 63; Balzerkiewicz/Voigt, DStZ 2004, 830; BFH, Beschluss vom 24.7.2002, BFH/NV 2003, 8).
43 
Die streitigen Leerstände waren auch nicht durch sich im allgemeinen Mietniveau niederschlagende langfristige wirtschaftliche Verhältnisse verursacht. Sie beruhten vielmehr auf für die Ertragslage außergewöhnlichen („atypischen“) Umständen (hierzu BVerwG, Urteile vom 4.4.2001 und 3.5.1991 jeweils a.a.O.), nämlich nur vorübergehenden - zwei Jahre unterschreitenden - Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Steuerrecht ist indessen regelmäßig erst nach Ablauf von drei Jahren von der Dauerhaftigkeit von Zuständen auszugehen (Stöckel, Grundsteuerrecht 2003 § 33 Rdnr. 10). Hauptfeststellungen finden nach der Konzeption des Bewertungsgesetzes in Zeitabständen von sechs Jahren statt (§ 21 Abs. 1 BewG).
44 
Auf die Leerstände der Jahre 1985 und 1995, 1997 und (der ersten Hälfte des Jahres) 1998 folgten jeweils wieder Zeiten der Vermietung. So war das Gebäude 1986,1996 und ab Mitte 1998 (zu 90%) wieder vermietet. In der Folgezeit hat sich die Ertragslage - wie von der Klägerin unbestritten vorgetragen -weiter deutlich verbessert. Die Gestaltung der 1996 zu erbringenden Anfangsmiete ist im Zusammenhang mit der besonders langen Dauer und dem Umfang der vermieteten Flächen zu sehen. Insgesamt belegen die Leerstände zwar eine gewisse Labilität der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die jeweils relativ rasch eingetretenen Konsolidierungen stehen der Annahme einer langfristigen Veränderung jedoch entgegen.
45 
Die Klägerin hat die Minderung des Rohertrages auch nicht zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat abwenden können. Berücksichtigungsfähig ist nur das Verhalten im Erlasszeitraum. Unerheblich ist dagegen, was in früheren Zeiträumen veranlasst wurde. Dies gilt auch dann, wenn dies - wie etwa eine Betriebsaufgabe - im Erlasszeitraum fortwirkt (BVerwG, Urteile vom 26.5.1983, Buchholz 401.4, § 33 GrStG Nr. 23 und vom 15.4.1983, Buchholz , a.a.O., Nr. 20 m.w.N.). Danach ist die Beendigung des Mietverhältnisses mit ...  im Jahr 1996 auch dann unbeachtlich, wenn sie sich auf die Verhältnisse des Jahres 1997 auswirkte.
46 
Die Unterbrechung der Vermietungsverhandlungen mit der Fa. xxxxxxx über eine 1 % der Gesamtmietfläche von knapp 23.000 m² nur geringfügig überschreitende Fläche von 250 m² hat schon keinen zu vertretenden Leerstand verursacht. Vielmehr hat sie - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin - erst die Vermietung von 3.405,49 m² Bürofläche zzgl. 91 m² Verkehrsfläche an die Fa. ... ... ermöglicht.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
51 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
52 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
54 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
55 
Beschluss vom 14. November 2005
56 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.846,51 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
4.
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
8.
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9.
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
11.
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
12.
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
13.
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
15.
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
16.
in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.