Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Juli 2014 - 1 K 3069/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N. für die Zeit vom 17. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils betreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1992 geborene, bei seinen Eltern wohnende Kläger besuchte im Schuljahr 2012/13 den Vorkurs der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt N. mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses („HS 9“).
3Den von ihm am 17. September 2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 13. Februar 2013, ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass dieser Vorkurs zur Abendrealschule gemäß einer Verfügung der Bezirksregierung L. nicht förderungsfähig sei im Sinne von § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6. September 1971 (VorkurseVO).
4Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2013 änderte der Beklagte den vorgenannten Bescheid dahingehend, dass die Versagung nur bis zum 31. Januar 2013 gelte. Der Vorkurs sei zu diesem Zeitpunkt beendet worden und die seit dem 1. Februar 2013 erfolgende Ausbildung im 1. Semester dieser Abendrealschule sei grundsätzlich förderungsfähig.
5Am 13. März 2013 hat der Kläger gegen den Versagungsbescheid vom 6. Februar 2013 Klage erhoben und Ausbildungsförderungsleistungen „mit Wirkung ab dem 17.09.2012“ begehrt. Er macht geltend: Ihm sei unverständlich, weshalb sein Antrag abgelehnt worden sei, da in vergleichbaren Fällen – für eben solche Vorkurse – durch andere BAföG-Ämter Bewilligungen erfolgt seien, wie auch das Weiterbildungskolleg N. bestätigt habe. Nach Mitteilung dieses Weiterbildungskollegs vom 18. Februar 2013 entspreche der besuchte Vorkurs in Inhalt und Stundenvolumen einem 1. Semester, so dass bereits nach einem weiteren Semester gemäß § 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK) der Hauptschulabschluss zuerkannt werde. Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat der Kläger erklärt, in Folge des Änderungsbescheides sei „streitig lediglich mehr der Zeitraum 23.8.2012 – 31.1.2013“.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 zu verpflichten, ihm für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N. für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er trägt vor: Der vom Kläger besuchte Vorkurs am Weiterbildungskolleg in N. sei im Verzeichnis der förderungsfähigen Ausbildungsstätten des Landes NRW nicht enthalten. Auf eine diesbezügliche Anfrage habe die Bezirksregierung L. mit Verfügung vom 1. Februar 2013 mitgeteilt, dieser Vorkurs sei nicht förderungsfähig im Sinne von § 2 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit der VorkurseVO, da er eindeutig nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 1 VorkurseVO falle. Zugleich habe die Bezirksregierung L. die anderen Ausbildungsförderungsämter darauf hingewiesen, dass die bisher gewährten Förderungen zu Unrecht erfolgt seien und in Zukunft keine Bewilligungen mehr erfolgen dürften. Die am Weiterbildungskolleg in N. durchgeführten Vorkurse seien, auch soweit sie auf Grund ihrer Ausgestaltung den Anforderungen des § 30 APO-WbK genügten, Vorkurse im Sinne des § 4 Abs. 4 APO-WbK. Diese Eigenschaft verliere ein Vorkurs auch dann nicht, wenn er im Nachhinein im Rahmen des § 30 Abs. 3 APO-WbK bei der Zuerkennung des Hauptschulabschlusses als Semester berücksichtigt werde, und auch nicht dadurch, dass die in § 22 Abs. 1 APO-WbK geregelten Mindestanforderungen so erhöht würden, dass sie einem (ersten) Semester der Hauptphase nach § 22 Abs. 2 APO-WbK entsprächen. Auch ein „ausgeweitetes Vorkurssemester“ bleibe immer ein Vorkurs nach § 4 Abs. 4 APO-WbK und erfülle nicht die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 3 BAföG.
11Die Kammer hat schriftliche Auskünfte des Leiters des Weiterbildungskollegs der Stadt N. eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen befragt. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
15Unzulässig ist sie, soweit der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit vor dem 17. September 2012 begehrt. Insoweit ist der Bescheid vom 6. Februar 2013 bestandskräftig geworden, weil die am 13. März 2013 erhobene Klage ausdrücklich nur auf die Gewährung von BAföG-Leistungen „mit Wirkung ab dem 17.09.2012“ gerichtet war. Eine dahingehende Auslegung des Klageantrags (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung bereits ab dem 1. September 2013 begehrt (Beginn des Antragsmonats, vgl. § 15 Abs. 1 BAföG), kommt wegen des eindeutigen Wortlauts des von seinem Prozessbevollmächtigten formulierten Klageantrags nicht in Betracht. Der mit Schriftsatz vom 18. April 2013 bzw. in der mündlichen Verhandlung erklärten Klageerweiterung steht die Bestandskraft des Bescheides vom 6. Februar 2013 entgegen.
16Die im Übrigen zulässige Klage ist insoweit auch begründet.
17Die Versagung der vom Kläger beantragten Ausbildungsförderungsleistungen durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 für die Zeit vom 17. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
18Der Kläger hat für diesen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Vorkurses der Abendrealschule am Weiterbildungskolleg der Stadt N. .
19Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar nicht – wie der Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt hat – aus § 2 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit der VorkurseVO. Diese Verordnung betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur die Teilnahme an (mindestens sechsmonatigen) Vorkursen, die die Zulassung zu einem Kolleg oder zu einer Hochschule ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten (§ 1 Abs. 1 S. 1 VorkurseVO). Vorkurse der Abendrealschule werden mithin nicht geregelt. Im Übrigen erfasst die dieser Verordnung zugrundeliegende Ermächtigung (§ 2 Abs. 3 BAföG) schon von ihrem Wortlaut nur „Ausbildungsstätten, dienicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind“. Für Vorkurse an den Ausbildungsstätten, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, bedarf es demgemäß schon rechtssystematisch keiner weiteren, besonderen (Verordnungs-)Regelung der Förderungsfähigkeit.
20Der Ausbildungsförderungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 9 Abs. 1 BAföG.
21Sein Besuch des im 1. Schulhalbjahr 2012/13 durchgeführten Vorkurses im Bildungsgang der Abendrealschule am Weiterbildungskolleg der Stadt N. war eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG, die seine Arbeitskraft voll in Anspruch nahm (§ 2 Abs. 5 BAföG) und für die er auch die Eignungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 BAföG erfüllte.
22Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet u.a. „für den Besuch von … 4. … Abendrealschulen“. Für die Zuordnung maßgebend sind hierbei Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 S. 2 BAföG), nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder die organisatorische Eingliederung von Ausbildungsgängen in Ausbildungsstätten anderer Art.
23Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 (5 C 3.82), FamRZ 1985, 112; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1984 ( 16 A 3052/83), FamRZ 1986, 110; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 7.
24Dabei ist der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG nur förderungsfähig, wenn die dort betriebene Ausbildung nach Art und Inhalt (von Anfang an) auf die Erreichung eines der spezifischen Ausbildungsstätte zuzuordnenden Ausbildungsziels angelegt ist. Welche Ausbildungsziele der jeweiligen Ausbildungsstätte zuzuordnen sind, ergibt sich aus den insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Schulvorschriften.
25Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 (5 C 64.80), Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1986 (5 B 31.86), Juris Rdnr. 6, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2006 (7 S 2965/04), Juris Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 (12 B 466/14), S. 3 (betr. oberstufenbezogenen „Qualifikationsvermerk“).
26Nach der insoweit einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK – vom 23. Februar 2000 (BASS 19–11 Nr. 1.1) führt der Bildungsgang der Abendrealschule Studierende, die unterschiedlich umfangreiche berufliche Vorerfahrungen einbringen oder die ihre Zugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis verbessern wollen, zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 12 Abs. 2 SchulG (§ 1 Abs. 3 APO-WbK), d.h. dem Hauptschulabschluss, dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (bzw. jeweils ein ihm gleichwertiger Abschluss) oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).
27Für die Förderungsfähigkeit maßgebliches Ausbildungsziel dieses Bildungsgangs ist nicht nur der höchste zu erreichende Abschluss, sondern auch schon ein minderrangiger Abschluss im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG wie der (einfache) Hauptschulabschluss (9. Klasse, HS 9). Soweit schulischer Unterricht unmittelbar diesem Abschluss dient, ist er grundsätzlich förderungsfähig.
28Dies ist bei einem solchen Vorkurs, wie ihn der Kläger besucht hat, der Fall.
29Bei dem Besuch von Vorkursen der Abendrealschule handelt es sich nicht schon um eine Zugangs-/Zulassungsvoraussetzung für die Abendrealschule (vgl. § 3 Abs. 1 APO-WbK). Die Vorkurse werden von der Schule angeboten (vgl. §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 APO-WbK) und haben das Ziel, auf den Unterricht der Hauptphase des Bildungsganges der Abendrealschule vorzubereiten (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK), wie im “3. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung im Bildungsgang der Abendrealschule“ (§§ 22 ff. APO-WbK) näher ausgeführt wird. Die Vorkurse der Abendrealschule gehören damit nicht nur zum „Vorfeld“ dieser Schule, sondern sind ihr unmittelbarer Bestandteil.
30Vgl. auch zum Besuch von Vorkursen an Hochschulen als Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 15 Abs. 1 BAföG: Tz. 15.1.1 BAföG-VwV und OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 (16 A 2396/93), Juris.
31Der vom Kläger besuchte Vorkurs war kein (Standard-) Vorkurs, der dem Leitbild des § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK entspricht, bei dem schon wegen des geringen Unterrichtsumfangs von lediglich (mindestens) 12 Wochenstunden die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen einer Vollzeit-Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG) nicht erfüllt werden.
32Vgl. dazu Tz. 2.5.2 BAföG-VwV; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 (6 S 26.07), Juris Rdnr. 5; ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1993 (16 A 1776/93), Juris Rdnr. 20.
33Der hier in Rede stehende Vorkurs an der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt N. stellte vielmehr eine – vom normativen Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK ganz wesentlich abweichende – besondere Form eines Vorkurses dar, welcher zwar von der Schule nominell so bezeichnet wird, jedoch nach seinem Gehalt substantiell einem 1. (Hauptphasen-) Semester der Abendschule entspricht und unmittelbar dem Erwerb eines Abschlusses im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG, nämlich dem Hauptschulabschluss (HS 9), dient.
34Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs geht von zwei unterschiedlichen Arten von Vorkursen an Abendrealschulen aus. Neben dem Vorkurs, der „auf den Unterricht der Hauptphase des Bildungsganges der Abendrealschule vor(bereitet)“ (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK), wird in § 30 Abs. 3 S. 1 APO-WbK – unter dem Aspekt einer früheren Zuerkennung des Hauptschulabschlusses (bzw. des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 in Satz 2 jener Vorschrift) – auch von einem Vorkurs ausgegangen, dessen Unterricht in Verbindung mit einem (bzw. hinsichtlich des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 zwei) weiteren besuchten Semester in den Fächern und in dem Umfang dem entspricht, was in der Rahmenstundentafel (§ 22 APO-WbK) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Ein solchermaßen qualifizierter Vorkurs entspricht demgemäß funktional – bezogen auf den angestrebten (nächsten) Abschluss – in vollem Umfang einem normalen 1. Semester der Hauptphase einer Abendrealschule.
35Um einen solchen qualifizierten Vorkurs, der unmittelbar dem Erwerb eines Abschlusses im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG – nämlich dem Hauptschulabschluss – dient, handelt es sich bei dem vom Kläger besuchten Vorkurs der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt N. . Gemäß den schriftlichen mitgeteilten, in der mündlichen Verhandlung eingehend erläuterten Angaben des Schulleiters wird der dortige Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK organisatorisch und personell vollkommen getrennt vom Standard-Vorkurs im Sinne von § 22 Abs. 1 APO-WbK durchgeführt. Der diesbezügliche Unterrichtsumfang geht mit üblicherweise 20-22 Wochenstunden weit über den in § 22 Abs. 1 APO-WbK vorgesehenen Mindestumfang von nur 12 Wochenstunden hinaus. Nach erfolgreichem Besuch dieses Vorkurses sowie der Absolvierung des folgenden 1. Semesters wird den Schülern des Vorkurses nach § 30 Abs. 3 APO-WbK sodann der Hauptschulabschluss zuerkannt. Eine Hauptphase im Sinne des § 22 Abs. 2 APO-WbK gibt es damit, wie der Schuleiter erklärt hat, an jenem Weiterbildungskolleg nicht; diejenigen Schüler, die zunächst den Standard-Vorkurs absolviert haben, besuchen anschließend den Vorkurs nach § 30 APO-WbK und erhalten schließlich nach erfolgreichem 1. Semester den Hauptschulabschluss. Diese gesamten Umstände zeigen, dass der Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK am Weiterbildungskolleg der Stadt N. in der Praxis – insbesondere im 1. Schulhalbjahr 2012/13 – in vollem Umfang die Funktion eines 1. Semesters im Sinne der in §§ 30 Abs. 1, 22 Abs. 2 APO-WbK regelhaft vorgesehenen Hauptphase übernommen hat. Auch der Schulleiter hat erklärt, dass es sich bei diesem Vorkurs gewissermaßen um ein „verkapptes Semester der Hauptphase“ handelt. Dem entspricht es im Übrigen, dass nach den Angaben des Schulleiters in den vergangenen Jahren an jener Schule ganz überwiegend der Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK und nur zu einem deutlich geringeren Teil (etwa im Verhältnis 3:1) der Vorkurs nach § 22 APO-WbK besucht wurde und dass mehr als 90 Prozent der Schüler nach der Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses („HS 9“ bzw. „HS 10“) die Schule verlassen.
36Der vom Kläger besuchte Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK diente demgemäß unmittelbar dem angestrebten (nächsten) Abschluss „HS 9“ und stellte daher – ungeachtet der gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BAföG förderungsrechtlich nicht maßgeblichen schulischen „Etikettierung“ – eine förderungsfähige Ausbildung dar. Unbeachtlich ist insoweit, ob der Auszubildende – wie hier gemäß der Formblatt-Bescheinigung der Ausbildungsstätte – von vornherein nur den geringsten Abschluss im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG angibt oder ein anderes weitergehendes (Folge-)Abschlussziel genannt wird.
37Der vom Kläger besuchte Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK entsprach auch den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Eine Rechtsvorschrift, die einer „Vollzeitausbildung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 BAföG entgegenstünde, besteht hinsichtlich Abendrealschulen (einschließlich der zugehörigen - einsemestrigen - Vorkurse) nicht. Zwar wird in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG davon ausgegangen, bei Abendrealschulen seien die Auszubildenden - nur - „in den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit“ (vgl. Tz. 2.1.11 BAföG-VwV).
38Hierauf verweisend (ohne weitere Begründung) Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Anm. 8.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 27.
39Diese Verwaltungsvorschrift – die ohnehin nur eine (nachrichtliche) Bezugnahme auf anderweitige Regelungen darstellt – findet jedoch keine Grundlage in den (im hier maßgeblichen Schuljahr 2012/13 und auch aktuell) geltenden schulrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Anders als beim Bildungsgang des Abendgymnasiums, bei dem „die Studierenden bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anerkannt sein“ müssen (§ 3 Abs. 4 APO-WbK), ist bezüglich der Abendrealschule von einer schulbegleitenden Pflicht zur Berufstätigkeit in der APO-WbK keine Rede.
40Vgl. – mit Blick auf die explizite gesetzliche Pflicht zur Berufstätigkeit bei Abendgymnasiasten – OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1993 (16 A 1776/93), Juris Rdnr. 20: „Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ‘grundsätzlich mögliche Förderung des Besuchs des Abendgymnasiums‘... scheitert in der Anfangsphase lediglich daran, dass während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht erfüllt werden. Der Besuch des Abendgymnasiums ist … daher insgesamt abstrakt förderungsfähig, auch wenn während der Vorkurse und der ersten drei Semester des Hauptkurses Ausbildungsförderung wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht geleistet werden kann“. (Hervorhebungen hinzugefügt).
41Eine „Vollzeitausbildung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 BAföG kann allerdings grundsätzlich nur angenommen werden, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden (einschließlich Vor- und Nachbereitung) erfordert; im schulischen Bereich ist dies (nur) anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
42Vgl. Tz. 2.5.2 BAföG-VwV (nebst Sonderregelungen in Tz. 2.5.4 und 2.5.5). Dem folgend Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Anm. 31-31.2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 105-107. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 (6 S 26.07), Juris Rdnr. 5.
43Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß der vom Kläger vorgelegten „Formblatt 2“-Bescheinigung seines Weiterbildungskollegs sollte „mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht erteilt“ werden bis zum voraussichtlichen Abschluss „HS 9“ (Hauptschulabschluss, 9. Klasse) im Juli 2013. Diesen Unterrichtsumfang hat der Schulleiter des Weiterbildungskollegs der Stadt N. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und erklärt, der vom Kläger besuchte Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK habe im 1. Schulhalbjahr 2012/13 21 Wochenstunden umfasst.
44Für das solchermaßen angestrebte förderungsfähige Ausbildungsziel – den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (HS 9) als eine Form eines Abschlusses der Sekundarstufe I – lagen beim Kläger auch die Eignungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 BAföG vor, so dass ihm ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nach Maßgabe der §§ 11 ff. BAföG zusteht, dessen nähere Berechnung der Beklagte nach Vorlage insbesondere der entsprechenden Einkommenserklärungen der Eltern vorzunehmen haben wird.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
46Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die erhebliche Zahl der Vorkurse nach § 30 Abs. 3 APO-WbK besuchenden Schüler – insoweit handelt es sich allein am Weiterbildungskolleg der Stadt N. nach Auskunft des Schulleiters um etwa 50 bis 90 Schüler pro Schulhalbjahr – , deren Förderungsfähigkeit von der Bezirksregierung L. - erstmals - seit Frühjahr 2013 generell abgelehnt wird und damit seither (zumindest potentiell) landesweit eine Förderung solcher Vorkurs-Schüler praktisch ausschließt.
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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, - 1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, - 1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, - 2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen, - 3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder - 4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.