Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Juli 2004 - 1 K 882/03

bei uns veröffentlicht am14.07.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie erlangte im Juni 2000 in Frankreich die Hochschulreife und studierte ab Oktober 2000 in M. Germanistik. Ab Oktober 2001 war sie an der Universität T. eingeschrieben. Für das Studienjahr 2001/2002 erhielt sie ein Stipendium.
Am 30.10.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Universität T. in der Fachrichtung Neuphilologie (Germanistik M.A.). Nach der vorgelegten Studienbescheinigung war sie im 3. Hochschulsemester und 3. Fachsemester, die Studienbescheinigung weist im Feld für den Ausbildungsgang die Eintragung „nicht in BRD Deutsch“ auf. Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Studentenwerk T. - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 oder 2 BAföG nicht vorlägen. Am 27.12.2002 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG vorlägen, da sie vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, indem sie Übersetzungstätigkeiten in Deutschland ausgeführt habe. Darüber hinaus sei ihr Anspruch aus Gemeinschaftsrecht gegeben. Die einschränkende Voraussetzung des § 8 BAföG dürfe wegen ihrer Unionsbürgerschaft nicht angewendet werden. Nach dem Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 - müsse ein Unionsbürger im Hinblick auf bildungsbezogene Sozialleistungen gegenüber Deutschen gleichbehandelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 wies das Studentenwerk T. den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei lediglich als sogenannte Zeitstudentin eingeschrieben, die keinen Anspruch auf einen Studienabschluss habe. Sie befinde sich entweder im Rahmen eines Programmstudiums, eines Austauschprogramms oder eines wissenschaftlichen Projekts an der Universität T. und sei in keinem regulären Vollstudiengang eingeschrieben. Ihr Zeitstudium ende am 30.09.2003. Damit befinde sie sich nicht in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht erfüllt, da sie nur für kurze Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Das Arbeitsverhältnis dürfe nicht der Absicht untergeordnet sein, alsbald eine Ausbildung aufzunehmen. Auch europarechtlich würden die Rechte der Klägerin nicht beschnitten. Aus Art. 12 und 18 EG-Vertrag ergebe sich nicht das Recht auf Finanzierung der Ausbildung jedes Studierenden aus einem EU-Mitgliedstaat. Sie unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/96 EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten, die aber im Gastland keinen Anspruch auf ein Stipendium begründe. Die Studenten müssten daher glaubhaft machen, dass sie über Existenzmittel verfügten, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten. Auch die von der Klägerin genannte Entscheidung des EuGH vom 20.09.2001 gehe davon aus. Nur wenn sich während ihres Studienaufenthalts die finanzielle Situation aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen ändere, soll ihnen der Gaststaat Sozialhilfeleistungen nicht verweigern können. Dies solle Ausfluss einer bestimmten finanziellen Solidarität sein, die insbesondere dann zum Tragen komme, wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stoße, nur vorübergehender Natur seien. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.04.2003 zugestellt.
Am 15.05.2003 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie führt aus, dass sie seit Wintersemester 2001/2002 als ordentliche Studentin im Fach Germanistik an der Universität T. eingeschrieben sei. Sie werde ihr Studium in Deutschland zumindest bis Ende Sommersemester 2003 fortführen. Dieses Studium werde in Frankreich angerechnet und anerkannt. Aufgrund ihrer Studienleistungen in Deutschland habe sie den französischen Zwischenabschluss „DEUG“ mit Auszeichnung bestanden. Auch die nach der deutschen Studienordnung erforderlichen Leistungen seien vollständig erbracht worden. In den ersten beiden Semestern ihres Studiums habe sie ihren Lebensunterhalt teils durch Gelegenheits- und Ferienjobs selbst finanziert, teils habe sie über ein Erasmus-Stipendium sowie ein Stipendium ihrer Heimatregion verfügt. Für das zweite Studienjahr stünden die Stipendien aber nicht mehr zur Verfügung, da sie jeweils auf ein Jahr befristet seien. Auch erweise sich das zweite Studienjahr aufgrund der gestiegenen Anforderungen schwerer als das vorangegangene. Sie sei in den vorausgegangenen Semesterferien längere Zeit krank gewesen, weshalb sie sich für das neue Semester nicht genug habe ansparen können. Ihr Anspruch folge aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach dem auch Studenten, die nicht Arbeitnehmer seien und deren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sich nicht aus der Verwirklichung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebe, im Hinblick auf bildungsbezogene Sozialleistungen gegenüber Deutschen gleichbehandelt werden müssten. Die Ausbildung von Studenten an Universitäten und der damit zusammenhängende Bedarf nach finanzieller Förderung sei ein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle und deshalb dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag unterliege. Nach der neueren Entscheidung des EuGH sei zwischenzeitlich die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und es seien Regelungen eingefügt worden, die sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befassten. Mit Art. 12 EG-Vertrag sei es auch nicht zu vereinbaren, dass der Beklagte auf die zeitliche Befristung ihrer Studien in Deutschland und den Ausschluss von BAföG-Leistungen wegen eines fehlenden Anspruchs auf einen hiesigen Studienabschluss abstelle. Sie stellten eine mittelbare bzw. faktische Diskriminierung dar und seien mit Art. 12 EG-Vertrag unvereinbar. Es dürfe als diskriminierungsfreies Förderkriterium nur darauf abgestellt werden, ob die in Deutschland absolvierten Studienjahre der Erlangung eines - auch ausländischen - Studienabschlusses dienten, der die Förderung im Hinblick auf die Ermöglichung einer späteren Berufstätigkeit angezeigt erscheinen ließen. Dem EuGH-Urteil vom 21.07.2002 - C-224/98 - könne nicht entnommen werden, dass das Gleichbehandlungsgebot auf Fälle finanzieller Bedrängnis oder auf Gründe, die nach Beginn des Studiums einträten und die vom Willen des Studierenden unabhängig seien, beschränkt sei. Entscheidend sei, dass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland unter Vorlage der notwendigen Dokumente den Nachweis erbracht habe, dass sie über die für die Durchführung ihrer Ausbildung in Deutschland notwendigen Existenzmittel verfüge. Ihre finanziell prekäre Situation sei erst im zweiten Jahr ihres Studienaufenthalts in Deutschland eingetreten. Dem unverschuldeten finanziellen Engpass lägen eine Krankheit während der Semesterferien, die angestiegenen Studienanforderungen im zweiten Studienjahr und das Auslaufen ihrer Stipendienansprüche in Frankreich zugrunde. Sie verzichte jedoch auf die Geltendmachung ihrer BAföG-Ansprüche, soweit ihr ein Betrag von über 250,-- EUR monatlich zustehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks T. vom 26.11.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Dauer ihres Studiums in T. ab 01.10.2002 BAföG in Höhe von monatlich 250,-- EUR zu bewilligen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und weist nochmals darauf hin, dass die Klägerin nicht in einem regulären Vollstudiengang eingeschrieben sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf einen Studienabschluss und befinde sich deshalb in keiner nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Bei dieser Sachlage würde auch ein deutscher Student nicht gefördert werden.
11 
Das Gericht hat eine Auskunft der Universität T. über Art des Studiums und der Einschreibung der Klägerin eingeholt. Auf die Angaben der Universität T. im Schreiben vom 09.03.2004 wird verwiesen.
12 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
14 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
15 
Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
16 
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
17 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
18 
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
19 
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
20 
Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
21 
Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
14 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
15 
Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
16 
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
17 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
18 
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
19 
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
20 
Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
21 
Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

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(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.