Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2014 - 7 S 197/12

published on 11/09/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2014 - 7 S 197/12
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 17. Januar 2012 und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans des Landratsamts Sigmaringen vom 24. August 2005 in der Fassung des Nachtrags 2 werden aufgehoben.

Das beklagte Land und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Vollerwerbslandwirt Milchviehwirtschaft betreibt, wendet sich gegen eine Änderung des Flurbereinigungsplans Bad Saulgau-Moosheim. Mit diesem wurde eine zunächst ihm zugewiesene Aufstockungsfläche dem Beigeladenen zugeteilt.
Der Kläger ist unter der Ordnungs-Nr. ...2, der Beigeladene unter der Ordnungs-Nr. …9 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Bad Saulgau-Moosheim im Landkreis Sigmaringen, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung vom 26.11.1996 angeordnet worden war; es wird inzwischen von der Dienstelle Flurneuordnung des Landratsamts Sigmaringen in Ravensburg durchgeführt.
Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene bekundeten in ihrer „Wunschliste zur Neuordnung der Grundstücke“ ihr Interesse an einer „Aufstockung“ ihres ländlichen Grundbesitzes.
Der Kläger gab hierzu am 10.01.2003 an, bis zu 1 - 2 ha Acker- und bis zu 6 - 8 ha Grünfläche zu einem Preis von maximal „1, 3“ bzw. „1 EUR/ha“ dazukaufen zu wollen. Dazu, wieviel „neue“ Grundstücke er sich vorstelle und wo diese liegen sollten, gab der Kläger an, es sollten im Wasserschutzgebiet liegende Grünlandgrundstücke im Bereich der Flst. Nr. 2725, 2733 und 2645/1 sein.
Der Beigeladene gab unter dem 31.01.2003 an, bis zu 3 ha Ackerfläche zu einem Preis von maximal EUR 18.000,-- dazukaufen zu wollen. Dazu, wieviel „neue“ Grundstücke er sich vorstelle und wo diese liegen sollten, gab der Beigeladene an, es sollten außerhalb des Wasserschutzgebiets liegende Ackergrundstücke im Bereich der Altflurstücke Nrn. 2608 bis 2611 und der Nrn. 2617 bis 2625 sein; hinsichtlich der ersteren Grundstücke meldete er allerdings Zweifel an, ob diese tatsächlich außerhalb des Wasserschutzgebiets lägen.
Am 20.05.2003 legte der Beigeladene eine Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Sigmaringen vom 11.02.2003 vor, wonach er als „aufstockungswürdiger“ Landwirt anzusehen sei. Er sei grundsätzlich am Kauf von Flächen interessiert, insbesondere von solchen, die an sein neues Grundstück angrenzten.
Am 03.11.2003 wurde dem Kläger im Wege der vorläufigen Besitzeinweisung u. a. auch das im Wasserschutzgebiet (Zone III) gelegene 1,89 ha große Ackergrundstück Flst. Nr. 3987 als Aufstockung zugewiesen. Das in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle gelegene Grundstück, das von ihm schon bisher als Pachtfläche bewirtschaftet worden war, wurde u. a. aus (Teil-)Flächen der Altflurstücke Nrn. 2611, 2617 und 2618/1 und 2618/2 gebildet, auf die die Teilnehmerin mit der Ordnungs-Nr. 123 verzichtet hatte. Die Kosten für die insgesamt erhaltenen Aufstockungsflächen von ca. 12 ha bezahlte der Kläger in drei Jahresraten (2003, 2004 und 2007).
Am 22.02.2006 gab das Landratsamt Sigmaringen den Flurbereinigungsplan vom 24.08.2005 bekannt. Danach wurde das Grundstück Flst. Nr. 3987 dem Kläger als Aufstockungsfläche zugeteilt.
Im Anhörungstermin am 21.03.2006 erhob der Beigeladene, dem als Abfindung das Grundstück Flst. Nr. 3988 zugeteilt worden war, Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Diesen begründete er unter anderem damit, dass er weiterhin an Aufstockungsflächen interessiert sei; es könne auch Grünland sein. Es käme allerdings nur Acker und Grünland außerhalb des Wasserschutzgebiets in Betracht.
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Der Kläger erhob am 23.03.2006 ebenfalls Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Dabei erklärte er abschließend unter Nr. 7, er „wäre bereit, das Ackergrundstück Flst. Nr. 3987 zu verkaufen“.
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Daraufhin teilte die untere Flurneuordnungsbehörde beim Landratsamt Sigmaringen dem Beigeladenen unter dem 30.05.2006 unter dem Betreff „BZV Großtissen“ u. a. mit, dass ihm zwischenzeitlich „in Moosheim“ das an sein Flurstück Nr. 3988 angrenzende Flurstück Nr. 3987 für EUR 21.161,-- angeboten werden könne.
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Mit einer - in den Akten freilich nicht enthaltener - Mail vom 01.06.2006 teilte der Beigeladene mit, damit einverstanden zu sein.
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Daraufhin traf die untere Flurbereinigungsbehörde mit dem Beigeladenen am 18.07.2006 eine Vereinbarung zur Regelung seines Widerspruchs. In Nr. 3 der Vereinbarung wurde bestimmt, dass das bislang dem Kläger zugeteilte Grundstück Flst. Nr. 3987 „unter dem Vorbehalt des § 54 FlurbG (nicht anderweitig benötigt)“ ab Herbst 2006 nach Aberntung dem Beigeladenen als Aufstockungsfläche zugeteilt werde. Ein Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 20.000,-- werde zum 01.12.2006 fällig. Insoweit nahm der Beigeladene seinen Widerspruch zurück.
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Mit E-Mail vom 18.10.2006 teilte die untere Flurbereinigungsbehörde dem Beigeladenen mit, dass das Grundstück nun doch nicht zu den vereinbarten Bedingungen in sein Eigentum kommen könne, da der Kläger nicht bereit sei, den kapitalisierten Flurneuordnungswert, der ihm als Kaufpreis genannt worden sei, als Grundlage für einen Aufstockungsübergang zu akzeptieren. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Fläche als Ackerland mit EUR 1,50/m2 zu bezahlen sei. Wie die Sache weitergehe, sei jetzt unklar. Der Kläger werde ihm die Fläche jedoch 2006/2007 zur Bewirtschaftung überlassen.
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In einem weiteren Schreiben vom 12.07.2007 teilte die untere Flurbereinigungsbehörde dem Beigeladenen mit, dass, nachdem die angestrebte Umsetzung auf freiwilliger Basis nicht möglich sei, die Veränderungen nunmehr in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan förmlich festzusetzen seien.
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Im Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 18.07.2008 blieb es dann jedoch bei der bisherigen Regelung, weil die untere Flurbereinigungsbehörde entschieden hatte, dass das Grundstück beim Kläger verbleiben sollte. Als Begründung wurde angeführt, dass die Hofstelle des Klägers nur ca. 0,8 km, die des Beigeladenen ca. 2,7 km vom Aufstockungsgrundstück entfernt liege, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sich, wenn auch nicht schriftlich protokolliert, dafür ausgesprochen habe, Teilnehmer mit Wohnort im Flurbereinigungsgebiet bei der Vergabe von Aufstockungsfläche zu bevorzugen und der Beigeladene kein Ackerland eingebracht habe, ihm bei der Zusammenlegung Bad Saulgau-Großtissen indes zugestanden worden sei, 1 ha seines Abfindungsgrundstücks in Moosheim als Acker auszuweisen.
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Der Beigeladenen legte daraufhin im Anhörungstermin am 08.09.2008 auch gegen den Plannachtrag 1 Widerspruch ein, den er in Nr. 2 damit begründete, dass er mit der Zuweisung des Aufstockungsgrundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger nicht einverstanden sei. Er erfülle die Voraussetzungen besser, da er mit seinem Abfindungsgrundstück direkt an dieses Grundstück grenze. Er erwarte zudem eine Entschädigung für die Zeit, in der er das Flurstück nicht habe bewirtschaften können.
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In der mündlichen Widerspruchsverhandlung vor dem Landesamt am 13.04.2011, dem der Widerspruch zur Entscheidung vorgelegt worden war, hielt der Beigeladene seinen Widerspruch mit der Begründung aufrecht, dass die Entscheidung zugunsten des Klägers ohne Berücksichtigung seiner Interessen erfolgt sei. Sie erscheine willkürlich, zumal das Aufstockungsland überwiegend Mitgliedern des Vorstandes zugeteilt worden sei.
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Am 29.06.2011 teilte der Kläger dem Landesamt telefonisch mit, dass er seinerseits die Einhaltung einer ihm gegebenen Zusage verlange. Er habe stets erklärt, auf die Fläche nur dann verzichten zu wollen, wenn er (zum Ausgleich für das als Aufstockungsland in Aussicht stehende nasse Grünland) anderweitig brauchbares Ackerland erwerben könne. Dies sei jedoch letztlich nicht gelungen. Damit sei die Voraussetzung für einen Verzicht entfallen, sodass das umstrittene Aufstockungsgrundstück dem Beigeladenen nicht hätte zugesagt werden dürfen, zumal er als Vollerwerbslandwirt auf Land angewiesen und im Flurbereinigungsgebiet ansässig sei. Er werde Belege dafür nachreichen, dass das Grundstück ihm schon früher zuerkannt worden sei.
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Mit Schreiben vom 01.09.2011 machte der Kläger weiter geltend, dass die unmittelbar an seinem Hof liegende Aufstockungsfläche für seinen Milchviehbetrieb als Futtergrundlage von wesentlicher Bedeutung sei. Nachdem ihm diese zugeteilt worden sei, habe sich die „eventuelle Möglichkeit“ ergeben, Ackerland von seinem Nachbarn hinzuzukaufen. Davon habe er die Mitarbeiter der unteren Flurbereinigungsbehörde in Kenntnis gesetzt und sich für den Fall, dass der Kauf zustande käme, bereit erklärt, das ihm zugeteilte Grundstück abzugeben. Es sei wohl ein Missverständnis gewesen, dass das Grundstück Flst. Nr. 3987 unmittelbar danach dem Beigeladenen angeboten worden sei. Nachdem sein Nachbar das Kaufangebot zurückgezogen habe, sei er nach wie vor auf dieses Grundstück angewiesen. Der Fehler sei ihm gegenüber auch vom Mitarbeiter J. der unteren Flurbereinigungsbehörde eingeräumt worden. Man habe ihm den Verbleib des Grundstücks zugesagt. Er bitte nach wie vor um eine einvernehmliche Lösung.
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Da eine Einigung nicht zu erzielen war, gab das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 dem Widerspruch des Beigeladenen statt und änderte den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Plannachtrags 2 vom 13.12.2010 dahin ab, dass das Neuflurstück Nr. 3987 mit einer Fläche von 1,8969 ha und einem Nettowert von 58,90 WE nunmehr dem Beigeladenen als Aufstockung zugewiesen werde. Dieser habe dafür einen Geldausgleich in Höhe des kapitalisierten Bodenwerts von EUR 18.848 zu leisten (1.1). Gleichzeitig wurde die Zuweisung dieses Grundstücks an den Kläger unter Rückerstattung des hierfür gezahlten Betrags aufgehoben (1.2.). Der Besitzübergang erfolge am 15.03.2012 (1.3). Als (Netto-) Entschädigung für die ihm in der Zeit von 2008 bis 2011 entgangene Nutzung stehe dem Beigeladenen ein Betrag von EUR 2.500,-- zu (1.4). Der Beigeladene könne sich auf die Vereinbarung zur Regelung seines Widerspruchs vom 18.07.2006 berufen, die eine Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG darstelle. Der Kläger, der sich bereit erklärt hätte, das Flurstück Nr. 3987 zu verkaufen, sei gehört worden. Der gemachte Vorbehalt hätte für den Fall greifen sollen, dass das Flurstück zur Regelung eines anderen Widerspruchs benötigt würde, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Er sei nicht für den Fall gedacht gewesen, dass der Kläger doch nicht auf das Flurstück verzichten sollte. Denn zum Zeitpunkt der Zusicherung sei die untere Flurbereinigungsbehörde davon ausgegangen, dass der Kläger definitiv auf das Flurstück Nr. 3987 verzichten würde. Zwar sei die Zusicherung aufgrund falscher tatsächlicher Annahmen abgegeben worden, doch liege darin keine Änderung der Sachlage. Auch eine rechtswidrige Zusicherung sei verbindlich. Eine Rücknahme sei nicht erfolgt. Eine solche sei auch nicht in der E-Mail vom 18.10.2006 oder dem Schreiben vom 12.07.2007 zu sehen. Hierfür genüge auch nicht der der Zusicherung inhaltlich widersprechende Plannachtrag 1. Der Wille zur Aufhebung müsse vielmehr eindeutig, i.d.R. ausdrücklich, und schriftlich erklärt werden. Dritten könne der Inhalt von Zusicherungen freilich nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden seien. Dasselbe gelte, wenn sich der Dritte - wie hier - nicht auf eine mangelnde Bekanntgabe berufen könne, weil er einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Zuweisung des Flurstücks Nr. 3987 sei daher aufzuheben gewesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Ersatzland, da ihm die Aufstockungsfläche nicht zugesichert worden sei und sie insofern unter einem Änderungsvorbehalt gestanden habe. Die Zuweisung an den Beigeladenen sei auch unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten zweckmäßig und sachgerecht. Denn Sinn und Zweck der Flurbereinigung sei es, möglichst große Flurstücke zu bilden. Auch habe er eine Bescheinigung über seine Aufstockungswürdigkeit beigebracht. Das Neuflurstück liege auch neben dem nunmehr zugewiesenen Abfindungsflurstück. Die Entfernung zur Hofstelle könne vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht fallen. Dass im Flurbereinigungsgebiet wohnhafte Teilnehmer bei der Vergabe von Aufstockungsflächen zu bevorzugen seien, sei nicht schriftlich niedergelegt worden.
22 
Der Beigeladene könne für den entgangenen Ertrag Entschädigung verlangen, allerdings nur für die Jahre 2008 bis 2011. Denn ein Anspruch auf Zuteilung des Flurstücks Nr. 3987 bestehe erst seit dem 18.07.2006. 2006 und 2007 habe der Kläger das Flurstück ohnehin dem Beigeladenen zur Bewirtschaftung überlassen. Die Entschädigung habe schließlich auf der Grundlage des (betriebsbezogenen) jährlichen Deckungsbeitrages in Geld zu erfolgen.
23 
Gegen diesen ihm am 21.01.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30.01.2012 Klage zum Flurbereinigungsgericht erheben lassen. Diese hat er unter dem 06.03.2012 wie folgt begründet: Den Mitarbeitern der unteren Flurbereinigungsbehörde sei „klar“ gewesen, dass ein Verkauf der Aufstockungsfläche nur für den Fall in Frage gekommen sei, wenn er ein anderes, außerhalb des Flurbereinigungsgebiets belegenes Grundstück erwerben könne. Schon seine Erklärung, zu einem V e r k a u f bereit zu sein, weise darauf hin, dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass er bereits eine gesicherte Rechtsposition gehabt habe. Offenbar habe die untere Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit gesehen, einen vom Beigeladenen im Flurbereinigungsverfahren Großtissen erhobenen Widerspruch auszuräumen. Er gehe davon aus, dass der Beigeladene von der Flurbereinigungsbehörde darauf hingewiesen worden sei, dass die Aufstockungsfläche an ihn nur dann veräußert werden könne, wenn es ihm - dem Kläger - zuvor gelinge, ein anderes Grundstück zu erwerben. Insofern werde unterstellt, dass der Vorbehalt auch für diesen Fall gelten sollte.
24 
Die Widerspruchsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, den Flurbereinigungsplan in der Fassung des 2. Plannachtrags zu seinen Lasten zu ändern. Dieser sei ihm gegenüber bereits bestandskräftig geworden. Der Beigeladene habe nämlich gegen den ursprünglichen Plan keinen Widerspruch mit dem Ziel erhoben, die ihm zugewiesene Aufstockungsfläche selbst zu erhalten. Daraus, dass er ausdrücklich im Wasserschutzgebiet gelegene Flächen abgelehnt habe, ergebe sich vielmehr, dass er auf die streitgegenständliche Aufstockungsfläche keinen Anspruch habe erheben wollen. Ohnehin könne ein Teilnehmer nur verlangen, dass über seinen Aufstockungswunsch ermessensfehlerfrei entschieden werde. Nachdem der Plannachtrag 1 an der Zuweisung nichts geändert habe, habe dieser keine neue Widerspruchsmöglichkeit eröffnet. Habe er aber bereits eine gesicherte Rechtsposition gehabt, komme die angenommene Zusicherung nicht als Rechtsgrundlage für eine Änderung des Flurbereinigungsplans in Betracht. Abgesehen davon stünde sie unter dem Vorbehalt, dass das Grundstück nicht anderweitig - nämlich zur Erfüllung der Aufstockungszuweisung an ihn - benötigt würde. Die noch angestellten Ermessenserwägungen lägen neben der Sache. Den Widerspruch in einem anderen Flurbereinigungsverfahren auszuräumen, stelle eine sachfremde Erwägung dar. Die Aufstockungsfläche schließe an sein hofnahes Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3995 an.
25 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 17.01.2012 und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans vom 24.08.2005 in der Fassung des Nachtrags 2 aufzuheben.
27 
Das beklagte Land beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Hierzu bezieht sich das Landesamt auf seinen Widerspruchsbescheid und führt im Wesentlichen noch aus: Beanstandet werden könne im Wege des Widerspruchs nur der den eigenen Besitzstand betreffende Inhalt des Flurbereinigungsplans. Nach der dem Beigeladenen gegebenen Zusicherung habe dieser seinen Widerspruch auch insoweit zurückgenommen, als er sich bislang gegen Flächen im Wasserschutzgebiet ausgesprochen habe. Dass der Flurbereinigungsbehörde klar gewesen wäre, dass der Verkauf der Aufstockungsfläche für ihn nur in Frage käme, wenn er ein anderes Grundstück erwerben könne, werde bestritten. Solches sei insbesondere nicht schriftlich festgehalten worden. Der Kläger habe auch noch keine gesicherte Rechtsposition gehabt. Die Widerspruchsbehörde sei daher berechtigt gewesen, den ihm gegenüber noch nicht bestandskräftigen Flurbereinigungsplan zu seinen Lasten zu ändern. Die untere Flurbereinigungsbehörde sei an eine einmal gegebene Zusicherung gebunden, möge sie auch rechtswidrig sein. Der gemachte Vorbehalt sei nicht einschlägig. Es treffe auch nicht zu, dass ein das Flurbereinigungsverfahren Großtissen betreffender Widerspruch habe ausgeräumt werden sollen; eine solche Erwägung finde sich insbesondere nicht im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Das streitgegenständliche Grundstück sei dem Beigeladenen ausdrücklich im Flurbereinigungsverfahren Moosheim angeboten worden. Der Beigeladene habe bereits gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan mit dem Ziel, Aufstockungsfläche zu erhalten, Widerspruch eingelegt; mit der gleichen Zielrichtung habe er, nachdem die Zusicherung nicht umgesetzt worden sei, dann auch gegen den Nachtrag 1 Widerspruch erhoben. Die Zuweisung der Aufstockungsfläche an den Beigeladenen sei auch unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten zweckmäßig und sachgerecht, nachdem sie unmittelbar an dessen Abfindungsgrundstück angrenze; vom Grundstück Flst. Nr. 3995 sei sie durch einen Weg getrennt.
30 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Hierzu führt er im Wesentlichen aus: Das Grundstück Flst. Nr. 3987 sei ihm nach den überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Recht zugewiesen worden. Vor dem Hintergrund des bestehenden Grünlandumbruchsverbots wäre das Ziel des Flurbereinigungsverfahrens auch mit einer Zuweisung an den Kläger nicht zu erreichen. Auch er - der Beigeladene - habe Aufstockungsbedarf. Der Kläger habe schließlich zu keiner Zeit ein ernsthaftes Interesse an der Nutzung der Aufstockungsfläche gehabt.
33 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf die Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beigeladenen vom 12.09.2014, mit dem dieser nochmals zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen Stellung genommen hat, gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn neue - entscheidungserhebliche - Gesichtspunkte haben sich daraus nicht ergeben.
35 
Die gegen den - den Kläger erstmals beschwerenden (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist ohne Weiteres zulässig. Sie hat auch Erfolg.
36 
Der zum Nachteil des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid und die zu seiner Umsetzung vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans vom 24.08.2005 i.d.F. des Nachtrags 2 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung war nicht berechtigt, das Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3987 - anders als im Flurbereinigungsplan vorgesehen - dem Beigeladenen zuzuweisen. Denn dies war nicht erforderlich, um einem b e g r ü n d e t e n Widerspruch abzuhelfen (vgl. §§ 141 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach § 54 Abs. 2 VwGO betreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.1980 - 5 C 46.79 -, Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4) - vornehmen kann, stand dem Landesamt als Widerspruchsbehörde nicht zu (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu BVerwG, Urt. v. 25.05.1961 - I C 102.58 -, RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
38 
Zwar kann die Zuteilung von Masseland, das ein Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan als Aufstockungsfläche neben seiner Abfindung erhalten hat, im Rahmen der auf einen Widerspruch eines anderen Teilnehmers erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans wieder rückgängig gemacht werden (vgl. FlurbG Lüneburg, Urt. v. 27.05.1980 - F OVG A 41/77 -, RzF - 25 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG). Der zuletzt nur noch gegen die aufrechterhaltene Zuweisung des Aufstockungsgrundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gerichtete Widerspruch war indessen bereits unzulässig, sodass ihm schon deshalb nicht abgeholfen werden durfte.
39 
Der Beigeladene konnte gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 schon nicht mehr mit dem Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die Vergabe des im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücks Flst. Nr. 3987 Widerspruch erheben. Denn über die (anderweitige) Zuweisung dieses, nunmehr von ihm als Aufstockung beanspruchten Grundstücks war bereits in dem ihm im Februar 2006 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan vom 24.08.2005 entschieden worden. Dagegen hatte der Beigeladene im Anhörungstermin am 21.03.2006 - mit der Folge eines Ausschlusses - keinen Widerspruch erhoben (vgl. (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Zwar war sein Widerspruchsbegehren weiterhin auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen gerichtet, jedoch ausschließlich von solchen, die außerhalb des Wasserschutzgebiets lagen. Bei dem - neben seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Mas-seland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) handelt es sich indes um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 11 B 17.96 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11). Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - RdL 1961, 240) - auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht. Indem der Beigeladene seinen Widerspruch gegen die im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffene Vergabeentscheidung ausdrücklich auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkte, war sie ihm gegenüber im Übrigen bestandskräftig geworden. Dass er unbeanstandet ließ, dass auch sein Abfindungsgrundstück im Wasserschutzgebiet liegt, ändert aufgrund der Selbständigkeit der Ansprüche nichts. Dass die Zuteilung des nunmehr vom Beigeladenen beanspruchten Grundstücks dem Kläger gegenüber noch nicht bestandskräftig war, weil sie - sowohl im Flurbereinigungsplan wie auch im Nachtrag 1 - ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt war (vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dies bedeutete nur, dass der Kläger insofern noch keine gesicherte Rechtsposition hatte, als die Aufstockungsfläche zur wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG auch noch anderweitig zugeteilt werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -). Darum geht es beim Grundstück Flst. Nr. 3987 jedoch nicht.
40 
Soweit das Landesamt dem entgegenhält, der Beigeladene habe nur seine eigene Abfindung beanstanden können, wobei ihm der Empfänger der streitgegenständlichen Aufstockungsfläche nicht bekannt gewesen sei, geht dies fehl. Denn mit der Bekanntgabe eines Auszugs des Flurbereinigungsplans war für ihn ohne Weiteres erkennbar (vgl. § 59 Abs. 3 FlurbG), dass er das Grundstück Flst. Nr. 3987 weder als Abfindung noch als Aufstockungsfläche erhalten sollte. Einem auf die Zuteilung dieses Grundstück gerichteten Aufstockungsbegehren war damit jedenfalls nicht entsprochen worden, sollte sich der Kläger trotz seines Vorbehalts gegen „neue Grundstücke im Wasserschutzgebiet“ überhaupt wirksam für dieses Grundstück beworben haben. Von einer mangelnden Bekanntgabe (vgl. dazu Wingerter/Mayr, FlurbG 9. A., 2013, § 54 Rn. 17) kann insofern nicht die Rede sein. Um Widerspruch einzulegen, musste ihm auch nicht bekannt sein, ob dieses Grundstück bereits anderweitig und ggf. welchem Teilnehmer aus welchem Rechtsgrund zugeteilt worden war.
41 
Daran änderte auch nichts, dass die untere Flurbereinigungsbehörde im Hinblick auf die mit dem Beigeladenen am 18.07.2006 getroffene Vereinbarung einen Zweitbescheid erlassen hatte. Denn ungeachtet dessen, dass der Beigeladene diesen mit seinem neuerlichen Widerspruch sachlich überprüfen lassen konnte, wurde dadurch keine neue Widerspruchsmöglichkeit gegen die ihm gegenüber nachteilige Vergabeentscheidung hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3987 eröffnet. Denn hierzu hätte es einer - hier jedoch nicht erfolgten - nachträglichen Zulassung des Widerspruchs nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG bedurft. Eine solche wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen und ist daher auch nicht nachträglich vom Senat zu gewähren. So erweiterte der Beigeladene seinen am 21.03.2006 noch ausdrücklich auf Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkten Widerspruch nicht unverzüglich auf Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets. Vielmehr erweiterte er seinen Verpflichtungswiderspruch erst, nachdem ihm nach der getroffenen Planvereinbarung nicht das bereits an den Kläger vergebene Grundstück Flst. Nr. 3987 zugeteilt worden war. Dass der Beigeladene seinen Widerspruch im Anschluss an die Planvereinbarung „in diesen Punkten“ zurückgenommen hatte, hatte entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht dazu geführt, dass sich sein Verpflichtungswiderspruch nunmehr auch gegen die Nichtvergabe innerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichtet hätte, sondern vielmehr dazu, dass damit auch sein auf die Zuteilung von außerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichteter Widerspruch erledigt war. Auch von einer unverschuldeten Säumnis kann nicht die Rede sein, zumal der Beigeladene die Möglichkeit ungenutzt verstreichen ließ, sich über den Status des Grundstück Flst. Nr. 3987 im Anhörungstermin Klarheit zu verschaffen, sollte er dieses bereits als mögliche Aufstockungsfläche im Blick gehabt haben. Schließlich war auch für eine unbillige Härte, die eine Zulassung des Widerspruch hätte gleichwohl rechtfertigen können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -; Senatsurt. v. 14.12.2010 - 7 S 1110/08 -), nichts ersichtlich.
42 
Fehlte es insoweit bereits an einem zulässigen Widerspruch, durfte insoweit auch keine Abhilfeentscheidung ergehen (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 11369/97.OVG -, RdL 1999, 327).
43 
Dem Widerspruch abzuhelfen, wäre das Landesamt im Übrigen auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn der weiterhin geltend gemachte Aufstockungsanspruch nicht teilbar wäre und es insofern keines gesonderten Widerspruchs bedurft hätte, als der Beigeladene auch keine im Wasserschutzgebiet gelegene Aufstockungsfläche zugeteilt erhielt. Darauf, dass der ggf. umfassend zu verstehende Verpflichtungswiderspruch im Anschluss an die Planvereinbarung ohnehin wieder zurückgenommen worden wäre, dürfte sich der Beklagte wegen des auch im öffentliche Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen können (vgl. § 242 BGB), nachdem dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer in der Folge nicht eingehaltenen Planvereinbarung erfolgte. Zwar dürfte dann auch der Umstand, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffenen Vergabeentscheidung noch gar nicht, jedenfalls nicht vorbehaltlos um die Aufstockungsfläche beworben hatte (vgl. hierzu für den Fall der Ausschreibung von Aufstockungsgrundstücken VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 17), einer Abhilfe noch nicht entgegenstehen; denn maßgeblich für die Ermessenserwägungen wäre im Falle eines zulässigen Widerspruchs die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/96 -). Jedoch wäre der Widerspruch des Beigeladenen gleichwohl nicht begründet gewesen.
44 
Bei mehreren erwerbswilligen Beteiligten obliegt es der Flurbereinigungsbehörde, im Wege des Auswahlermessens darüber zu befinden, wem das Masseland durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Da die Zuteilung außerhalb des Neugestaltungs- und Abfindungsrahmens erfolgt, ist die hierzu ermächtigte Flurbereinigungsbehörde nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet, sondern primär nur gehalten, die Auswahl des Zuweisungsempfängers danach auszurichten, ob das Land einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechende Nutzung zugeführt oder erhalten werden kann, um einer der gesetzlich zulässigen Verwendungsarten zu genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - Nr. 6 XIII 72 -, AgrarR 1973, 402; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/06 -). Die Verwendung zum Zwecke der Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe ist eine sonstige Maßnahme i.S. v. § 37 Abs. 1 FlurbG, durch welche die Grundlage der wirtschaftlichen Betriebe verbessert wird und dient insofern Zweck und Ziel der Flurbereinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -). Abgehoben werden kann insofern maßgeblich darauf, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern bzw. den Arbeitsaufwand zu vermindern, um die Bewirtschaftung zu erleichtern (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. FlurbG; hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010 - 13 A 09.2474 -, RdL 2010, 299). Da die Modalitäten des Verfahrens gesetzlich nicht geregelt sind, kann die Flurbereinigungsbehörde hierfür Vergaberichtlinien festlegen und damit vorab ihre Ermessensausübung (§ 40 LVwVfG) unter Beachtung des in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (sachgerecht) binden (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; FlurbG Koblenz, Urt. v. 04.06.1980 - 9 C 3/79 -, RzF - 18 - zu § 54 FlurbG; Senatsurt. v. 22.07.2008, a.a.O.).
45 
Vorliegend wäre das Landesamt im Hinblick auf die getroffene Planvereinbarung noch nicht zur Abhilfe berechtigt gewesen. Zwar spricht nichts dafür, dass der ausgesprochene Landverzicht der Teilnehmerin mit der Ordnungs-Nr. 123 ausschließlich zugunsten des Klägers erfolgt wäre. Jedoch wirkte die mit dem Beigeladenen getroffene Planvereinbarung jedenfalls deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil sie ohne seine Zustimmung getroffen worden war.
46 
Bei der Planvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 LVwVfG (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 10.04.2003 - 13 A 01.2550 -, RzF - 23 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 11 C 6.97 -, BVerwGE 106, 345 m.w.N.; auch Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86), der, wenn er in Rechte eines Dritten eingreift, (insoweit) erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG). Dies war hier nicht der Fall. Eine Zustimmung war hier schon deshalb erforderlich, weil die im Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers getroffene Vergabeentscheidung rückgängig gemacht werde sollte; dass dieser im Hinblick auf den Vorbehalt einer anderweitigen Verwendung zu Zwecken der Abfindung noch keine gesicherte Rechtsposition innehatte, ändert nichts. Für einen wirksamen Rücktritt wäre freilich nichts ersichtlich. Insbesondere entbehrte die E-Mail v. 18.10.2006 der hierfür erforderlichen Schriftform (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 13 A 01.1464 u. 1465 -, RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Eine (durchaus mögliche) Vorabzustimmung kann auch nicht in der im Anhörungstermin vom 23.03.2006 abgegeben vagen Erklärung des Klägers gesehen werden, wonach er zu einem Verkauf jenes Grundstücks „bereit wäre“. Denn damit wurde noch kein Verzicht auf die als Aufstockung zugewiesene Fläche erklärt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einem „Verkauf“ zwar grundsätzlich bereit wäre, sich die endgültige Entscheidung hierüber jedoch noch vorbehalten wollte (vgl. § 133 BGB). Nahe liegt, dass dies - wie später auch geschehen - von der Höhe des ihm hierfür gutzuschreibenden Betrags oder aber von der Ausräumung der übrigen Widerspruchspunkte abhängig sein sollte. Ob der „Verkauf“ letztlich von dem möglichen Erwerb eines ihm außerhalb des Flurbereinigungsgebiets angebotenen Ersatzgrundstücks abhängig gemacht werden sollte und dies für die untere Flurbereinigungsbehörde erkennbar war, kann dahinstehen.
47 
Soweit im Widerspruchsbescheid demgegenüber von einer Zusicherung i.S. des § 38 LVwVfG - einem Verwaltungsakt - die Rede ist, geht dies fehl, nachdem ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung (vgl. § 99 FlurbG) getroffen worden war. Auch eine Zusicherung wäre freilich mangels Bekanntgabe an den von ihr betroffenen Kläger diesem gegenüber nicht verbindlich geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86). Warum sich der Kläger allein wegen seiner mehrere Monate zuvor abgegebenen vagen Erklärung nicht darauf berufen können sollte, dass die Zusicherung einer anderweitigen Zuweisung seiner Aufstockungsfläche ihm nicht bekannt gegeben wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hatte er gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nicht geschaffen. Vielmehr hätte diese sich veranlasst sehen müssen, beim Kläger nachzufragen, wenn sie dessen Erklärung bereits im Sinne eines Verzichts verstand.
48 
Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, inwiefern die Zuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gegenüber dem Beigeladenen ermessensfehlerhaft und das Zuteilungsermessen zu seinen Gunsten möglicherweise sogar dahin reduziert gewesen wäre, dass die Zuteilung rechtmäßig nur an ihn hätte erfolgen können, weil ansonsten sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt würde (vgl. Senatsurt. v. 22.07.2008 - 1428/06 -; BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - 6 XII 72 , AgrarR 1973, 402). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten eine andere Zuteilung angezeigt gewesen wäre.
49 
Allein deshalb, weil die vom Landratsamt am 15.07.2008 im Zusammenhang mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan angestellten Ermessenserwägungen (/27), worauf bereits das Landesamt zu Recht hingewiesen hat, kaum tragfähig waren, wäre eine Abhilfe noch nicht gerechtfertigt gewesen, denn dies setzte zumindest voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten des Beigeladenen in Betracht kam. Dies war indessen nicht der Fall.
50 
Der von der unteren Flurbereinigungsbehörde angeführten längeren Entfernung von der Hofstelle (2,5 km statt nur ca. 0,8) kam bei der zu treffenden Vergabeentscheidung kein entscheidendes Gewicht zugunsten des Klägers zu, nachdem dem Beigeladenen ebendort ein Abfindungsgrundstück zugewiesen worden war. Insofern konnte, nachdem dies (anders als beim derzeitigen Abverkauf des restlichen Masselandes, Senatsakten, AS 77) keinen Niederschlag in den Vergabebedingungen gefunden hatte, auch nicht darauf abgehoben werden, dass der Beigeladene anders als der Kläger kein ortsansässiger Teilnehmer sei. Darauf, ob Ackerland oder Grünfläche eingebracht worden war, kam es, bei der Vergabe von Masseland ohnehin nicht an.
51 
Für die vom Landesamt in Abänderung des Flurbereinigungsplans verfügte Zuteilung an den Beigeladenen mag vor diesem Hintergrund zwar vordergründig gesprochen haben, dass dessen Abfindungsgrundstück unmittelbar an die Aufstockungsfläche angrenzt und insofern beide Grundstücke zusammen bewirtschaftet werden könnten (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22.03.1973, a.a.O.), wenngleich auch - im Hinblick auf die teilweise vorgegebene Grünlandnutzung des Abfindungsgrundstücks - nicht einheitlich als Ackerland. Jedoch kann auch dieser Umstand im Hinblick auf eine Bewirtschaftungserleichterung nicht ins Gewicht fallen, nachdem die Aufstockungsfläche vom Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3995 des Klägers nur durch einen schmalen Weg getrennt ist.
52 
Für die erfolgte Vergabe an den Kläger sprach zwar nicht schon der Umstand, dass er - anders als der Beigeladene - Vollerwerbslandwirt ist. Denn nachdem auch der Beigeladene nach der von ihm vorgelegten Bestätigung aufstockungswürdig war, kann auch dies agrarstrukturell nicht den Ausschlag geben (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; Emig, AgrarR 1984, 90; BGH, Beschl. v. 06.07.1990 - BLw 8/88 -,BGHZ 112, 86 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG; a. noch BGH, Beschl. v. 09.05.1985 - BLw 8/84 -, BGHZ 94, 292; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 10.06.2005 - 1 BvL 7/04 -, RdL 2006, 136). Für eine Zuteilungsentscheidung zu Gunsten des Klägers fiele jedoch entscheidend ins Gewicht, dass er das in seiner „Wunschliste“ zwar noch nicht ausdrücklich erwähnte Grundstück schon bisher als Pachtland und auch seit der vorläufigen Besitzeinweisung - mit Ausnahme der Jahre 2006/2007 - durchgehend bewirtschaftet und sich von Anfang an ausdrücklich und vorbehaltlos um Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet beworben hatte. Dass er tatsächlich keinen Aufstockungsbedarf an Ackerland gehabt hätte, weil er Milchviehwirtschaft betreibt, ist nicht ersichtlich. Solches lässt sich auch nicht aus der vage erklärten „Verkaufsbereitschaft“ hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufstockungsfläche herleiten. Der Beigeladene hatte sich dagegen, wenn überhaupt, zunächst allenfalls unter Vorbehalt um die in Rede stehende Aufstockungsfläche beworben, da diese im Wasserschutzgebiet liegt und der Beigeladene, was er im Anhörungstermin ausdrücklich klarstellte, zunächst nur an Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets interessiert war. Erst mit Abschluss der Planvereinbarung, als beim Kläger längst ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verbleib des Grundstücks bei ihm entstanden war, ließ der Beigeladene erkennen, dass er an jenem Grundstück ungeachtet seiner Lage im Wasserschutzgebiet doch Interesse habe. Insofern kann auch nicht darauf abgehoben werde, dass der Kläger - anders als der Beigeladene - ja noch weitere Aufstockungsflächen erhalten hatte, denn auch dies beruhte ersichtlich darauf, dass er sich - anders als jener - von Anfang an mit Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet begnügte.
53 
Ausgehend von diesen Erwägungen ist indes nicht zu erkennen, inwiefern dem Verpflichtungswiderspruch, seine Zulässigkeit unterstellt, abzuhelfen gewesen wäre. Vielmehr war die Zuteilung der Aufstockungsfläche ermessensfehlerfrei nur zugunsten des Klägers möglich, sodass die von der unteren Flurbereinigungsbehörde getroffene Vergabeentscheidung im Ergebnis jedenfalls nicht zu korrigieren war.
54 
Nach alldem waren der angefochtene Widerspruchsbescheid und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans mit der Folge aufzuheben sein, dass es bei der bisherigen Regelung im Flurbereinigungsplan im Stande des 2. Plannachtrags blieb.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u 3, 159 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 Rn. 1 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BayVGH), da die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG, welche lediglich den Kläger begünstigen soll, keine Anwendung findet.
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 11. September 2014
58 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 18.848,-- festgesetzt. Dies ist im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 ermittelte kapitalisierte Bodenwert für das vom Kläger beanspruchte Aufstockungsgrundstück.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beigeladenen vom 12.09.2014, mit dem dieser nochmals zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen Stellung genommen hat, gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn neue - entscheidungserhebliche - Gesichtspunkte haben sich daraus nicht ergeben.
35 
Die gegen den - den Kläger erstmals beschwerenden (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist ohne Weiteres zulässig. Sie hat auch Erfolg.
36 
Der zum Nachteil des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid und die zu seiner Umsetzung vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans vom 24.08.2005 i.d.F. des Nachtrags 2 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung war nicht berechtigt, das Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3987 - anders als im Flurbereinigungsplan vorgesehen - dem Beigeladenen zuzuweisen. Denn dies war nicht erforderlich, um einem b e g r ü n d e t e n Widerspruch abzuhelfen (vgl. §§ 141 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach § 54 Abs. 2 VwGO betreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.1980 - 5 C 46.79 -, Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4) - vornehmen kann, stand dem Landesamt als Widerspruchsbehörde nicht zu (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu BVerwG, Urt. v. 25.05.1961 - I C 102.58 -, RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
38 
Zwar kann die Zuteilung von Masseland, das ein Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan als Aufstockungsfläche neben seiner Abfindung erhalten hat, im Rahmen der auf einen Widerspruch eines anderen Teilnehmers erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans wieder rückgängig gemacht werden (vgl. FlurbG Lüneburg, Urt. v. 27.05.1980 - F OVG A 41/77 -, RzF - 25 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG). Der zuletzt nur noch gegen die aufrechterhaltene Zuweisung des Aufstockungsgrundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gerichtete Widerspruch war indessen bereits unzulässig, sodass ihm schon deshalb nicht abgeholfen werden durfte.
39 
Der Beigeladene konnte gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 schon nicht mehr mit dem Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die Vergabe des im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücks Flst. Nr. 3987 Widerspruch erheben. Denn über die (anderweitige) Zuweisung dieses, nunmehr von ihm als Aufstockung beanspruchten Grundstücks war bereits in dem ihm im Februar 2006 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan vom 24.08.2005 entschieden worden. Dagegen hatte der Beigeladene im Anhörungstermin am 21.03.2006 - mit der Folge eines Ausschlusses - keinen Widerspruch erhoben (vgl. (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Zwar war sein Widerspruchsbegehren weiterhin auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen gerichtet, jedoch ausschließlich von solchen, die außerhalb des Wasserschutzgebiets lagen. Bei dem - neben seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Mas-seland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) handelt es sich indes um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 11 B 17.96 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11). Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - RdL 1961, 240) - auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht. Indem der Beigeladene seinen Widerspruch gegen die im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffene Vergabeentscheidung ausdrücklich auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkte, war sie ihm gegenüber im Übrigen bestandskräftig geworden. Dass er unbeanstandet ließ, dass auch sein Abfindungsgrundstück im Wasserschutzgebiet liegt, ändert aufgrund der Selbständigkeit der Ansprüche nichts. Dass die Zuteilung des nunmehr vom Beigeladenen beanspruchten Grundstücks dem Kläger gegenüber noch nicht bestandskräftig war, weil sie - sowohl im Flurbereinigungsplan wie auch im Nachtrag 1 - ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt war (vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dies bedeutete nur, dass der Kläger insofern noch keine gesicherte Rechtsposition hatte, als die Aufstockungsfläche zur wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG auch noch anderweitig zugeteilt werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -). Darum geht es beim Grundstück Flst. Nr. 3987 jedoch nicht.
40 
Soweit das Landesamt dem entgegenhält, der Beigeladene habe nur seine eigene Abfindung beanstanden können, wobei ihm der Empfänger der streitgegenständlichen Aufstockungsfläche nicht bekannt gewesen sei, geht dies fehl. Denn mit der Bekanntgabe eines Auszugs des Flurbereinigungsplans war für ihn ohne Weiteres erkennbar (vgl. § 59 Abs. 3 FlurbG), dass er das Grundstück Flst. Nr. 3987 weder als Abfindung noch als Aufstockungsfläche erhalten sollte. Einem auf die Zuteilung dieses Grundstück gerichteten Aufstockungsbegehren war damit jedenfalls nicht entsprochen worden, sollte sich der Kläger trotz seines Vorbehalts gegen „neue Grundstücke im Wasserschutzgebiet“ überhaupt wirksam für dieses Grundstück beworben haben. Von einer mangelnden Bekanntgabe (vgl. dazu Wingerter/Mayr, FlurbG 9. A., 2013, § 54 Rn. 17) kann insofern nicht die Rede sein. Um Widerspruch einzulegen, musste ihm auch nicht bekannt sein, ob dieses Grundstück bereits anderweitig und ggf. welchem Teilnehmer aus welchem Rechtsgrund zugeteilt worden war.
41 
Daran änderte auch nichts, dass die untere Flurbereinigungsbehörde im Hinblick auf die mit dem Beigeladenen am 18.07.2006 getroffene Vereinbarung einen Zweitbescheid erlassen hatte. Denn ungeachtet dessen, dass der Beigeladene diesen mit seinem neuerlichen Widerspruch sachlich überprüfen lassen konnte, wurde dadurch keine neue Widerspruchsmöglichkeit gegen die ihm gegenüber nachteilige Vergabeentscheidung hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3987 eröffnet. Denn hierzu hätte es einer - hier jedoch nicht erfolgten - nachträglichen Zulassung des Widerspruchs nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG bedurft. Eine solche wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen und ist daher auch nicht nachträglich vom Senat zu gewähren. So erweiterte der Beigeladene seinen am 21.03.2006 noch ausdrücklich auf Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkten Widerspruch nicht unverzüglich auf Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets. Vielmehr erweiterte er seinen Verpflichtungswiderspruch erst, nachdem ihm nach der getroffenen Planvereinbarung nicht das bereits an den Kläger vergebene Grundstück Flst. Nr. 3987 zugeteilt worden war. Dass der Beigeladene seinen Widerspruch im Anschluss an die Planvereinbarung „in diesen Punkten“ zurückgenommen hatte, hatte entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht dazu geführt, dass sich sein Verpflichtungswiderspruch nunmehr auch gegen die Nichtvergabe innerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichtet hätte, sondern vielmehr dazu, dass damit auch sein auf die Zuteilung von außerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichteter Widerspruch erledigt war. Auch von einer unverschuldeten Säumnis kann nicht die Rede sein, zumal der Beigeladene die Möglichkeit ungenutzt verstreichen ließ, sich über den Status des Grundstück Flst. Nr. 3987 im Anhörungstermin Klarheit zu verschaffen, sollte er dieses bereits als mögliche Aufstockungsfläche im Blick gehabt haben. Schließlich war auch für eine unbillige Härte, die eine Zulassung des Widerspruch hätte gleichwohl rechtfertigen können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -; Senatsurt. v. 14.12.2010 - 7 S 1110/08 -), nichts ersichtlich.
42 
Fehlte es insoweit bereits an einem zulässigen Widerspruch, durfte insoweit auch keine Abhilfeentscheidung ergehen (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 11369/97.OVG -, RdL 1999, 327).
43 
Dem Widerspruch abzuhelfen, wäre das Landesamt im Übrigen auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn der weiterhin geltend gemachte Aufstockungsanspruch nicht teilbar wäre und es insofern keines gesonderten Widerspruchs bedurft hätte, als der Beigeladene auch keine im Wasserschutzgebiet gelegene Aufstockungsfläche zugeteilt erhielt. Darauf, dass der ggf. umfassend zu verstehende Verpflichtungswiderspruch im Anschluss an die Planvereinbarung ohnehin wieder zurückgenommen worden wäre, dürfte sich der Beklagte wegen des auch im öffentliche Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen können (vgl. § 242 BGB), nachdem dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer in der Folge nicht eingehaltenen Planvereinbarung erfolgte. Zwar dürfte dann auch der Umstand, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffenen Vergabeentscheidung noch gar nicht, jedenfalls nicht vorbehaltlos um die Aufstockungsfläche beworben hatte (vgl. hierzu für den Fall der Ausschreibung von Aufstockungsgrundstücken VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 17), einer Abhilfe noch nicht entgegenstehen; denn maßgeblich für die Ermessenserwägungen wäre im Falle eines zulässigen Widerspruchs die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/96 -). Jedoch wäre der Widerspruch des Beigeladenen gleichwohl nicht begründet gewesen.
44 
Bei mehreren erwerbswilligen Beteiligten obliegt es der Flurbereinigungsbehörde, im Wege des Auswahlermessens darüber zu befinden, wem das Masseland durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Da die Zuteilung außerhalb des Neugestaltungs- und Abfindungsrahmens erfolgt, ist die hierzu ermächtigte Flurbereinigungsbehörde nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet, sondern primär nur gehalten, die Auswahl des Zuweisungsempfängers danach auszurichten, ob das Land einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechende Nutzung zugeführt oder erhalten werden kann, um einer der gesetzlich zulässigen Verwendungsarten zu genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - Nr. 6 XIII 72 -, AgrarR 1973, 402; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/06 -). Die Verwendung zum Zwecke der Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe ist eine sonstige Maßnahme i.S. v. § 37 Abs. 1 FlurbG, durch welche die Grundlage der wirtschaftlichen Betriebe verbessert wird und dient insofern Zweck und Ziel der Flurbereinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -). Abgehoben werden kann insofern maßgeblich darauf, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern bzw. den Arbeitsaufwand zu vermindern, um die Bewirtschaftung zu erleichtern (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. FlurbG; hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010 - 13 A 09.2474 -, RdL 2010, 299). Da die Modalitäten des Verfahrens gesetzlich nicht geregelt sind, kann die Flurbereinigungsbehörde hierfür Vergaberichtlinien festlegen und damit vorab ihre Ermessensausübung (§ 40 LVwVfG) unter Beachtung des in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (sachgerecht) binden (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; FlurbG Koblenz, Urt. v. 04.06.1980 - 9 C 3/79 -, RzF - 18 - zu § 54 FlurbG; Senatsurt. v. 22.07.2008, a.a.O.).
45 
Vorliegend wäre das Landesamt im Hinblick auf die getroffene Planvereinbarung noch nicht zur Abhilfe berechtigt gewesen. Zwar spricht nichts dafür, dass der ausgesprochene Landverzicht der Teilnehmerin mit der Ordnungs-Nr. 123 ausschließlich zugunsten des Klägers erfolgt wäre. Jedoch wirkte die mit dem Beigeladenen getroffene Planvereinbarung jedenfalls deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil sie ohne seine Zustimmung getroffen worden war.
46 
Bei der Planvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 LVwVfG (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 10.04.2003 - 13 A 01.2550 -, RzF - 23 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 11 C 6.97 -, BVerwGE 106, 345 m.w.N.; auch Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86), der, wenn er in Rechte eines Dritten eingreift, (insoweit) erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG). Dies war hier nicht der Fall. Eine Zustimmung war hier schon deshalb erforderlich, weil die im Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers getroffene Vergabeentscheidung rückgängig gemacht werde sollte; dass dieser im Hinblick auf den Vorbehalt einer anderweitigen Verwendung zu Zwecken der Abfindung noch keine gesicherte Rechtsposition innehatte, ändert nichts. Für einen wirksamen Rücktritt wäre freilich nichts ersichtlich. Insbesondere entbehrte die E-Mail v. 18.10.2006 der hierfür erforderlichen Schriftform (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 13 A 01.1464 u. 1465 -, RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Eine (durchaus mögliche) Vorabzustimmung kann auch nicht in der im Anhörungstermin vom 23.03.2006 abgegeben vagen Erklärung des Klägers gesehen werden, wonach er zu einem Verkauf jenes Grundstücks „bereit wäre“. Denn damit wurde noch kein Verzicht auf die als Aufstockung zugewiesene Fläche erklärt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einem „Verkauf“ zwar grundsätzlich bereit wäre, sich die endgültige Entscheidung hierüber jedoch noch vorbehalten wollte (vgl. § 133 BGB). Nahe liegt, dass dies - wie später auch geschehen - von der Höhe des ihm hierfür gutzuschreibenden Betrags oder aber von der Ausräumung der übrigen Widerspruchspunkte abhängig sein sollte. Ob der „Verkauf“ letztlich von dem möglichen Erwerb eines ihm außerhalb des Flurbereinigungsgebiets angebotenen Ersatzgrundstücks abhängig gemacht werden sollte und dies für die untere Flurbereinigungsbehörde erkennbar war, kann dahinstehen.
47 
Soweit im Widerspruchsbescheid demgegenüber von einer Zusicherung i.S. des § 38 LVwVfG - einem Verwaltungsakt - die Rede ist, geht dies fehl, nachdem ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung (vgl. § 99 FlurbG) getroffen worden war. Auch eine Zusicherung wäre freilich mangels Bekanntgabe an den von ihr betroffenen Kläger diesem gegenüber nicht verbindlich geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86). Warum sich der Kläger allein wegen seiner mehrere Monate zuvor abgegebenen vagen Erklärung nicht darauf berufen können sollte, dass die Zusicherung einer anderweitigen Zuweisung seiner Aufstockungsfläche ihm nicht bekannt gegeben wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hatte er gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nicht geschaffen. Vielmehr hätte diese sich veranlasst sehen müssen, beim Kläger nachzufragen, wenn sie dessen Erklärung bereits im Sinne eines Verzichts verstand.
48 
Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, inwiefern die Zuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gegenüber dem Beigeladenen ermessensfehlerhaft und das Zuteilungsermessen zu seinen Gunsten möglicherweise sogar dahin reduziert gewesen wäre, dass die Zuteilung rechtmäßig nur an ihn hätte erfolgen können, weil ansonsten sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt würde (vgl. Senatsurt. v. 22.07.2008 - 1428/06 -; BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - 6 XII 72 , AgrarR 1973, 402). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten eine andere Zuteilung angezeigt gewesen wäre.
49 
Allein deshalb, weil die vom Landratsamt am 15.07.2008 im Zusammenhang mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan angestellten Ermessenserwägungen (/27), worauf bereits das Landesamt zu Recht hingewiesen hat, kaum tragfähig waren, wäre eine Abhilfe noch nicht gerechtfertigt gewesen, denn dies setzte zumindest voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten des Beigeladenen in Betracht kam. Dies war indessen nicht der Fall.
50 
Der von der unteren Flurbereinigungsbehörde angeführten längeren Entfernung von der Hofstelle (2,5 km statt nur ca. 0,8) kam bei der zu treffenden Vergabeentscheidung kein entscheidendes Gewicht zugunsten des Klägers zu, nachdem dem Beigeladenen ebendort ein Abfindungsgrundstück zugewiesen worden war. Insofern konnte, nachdem dies (anders als beim derzeitigen Abverkauf des restlichen Masselandes, Senatsakten, AS 77) keinen Niederschlag in den Vergabebedingungen gefunden hatte, auch nicht darauf abgehoben werden, dass der Beigeladene anders als der Kläger kein ortsansässiger Teilnehmer sei. Darauf, ob Ackerland oder Grünfläche eingebracht worden war, kam es, bei der Vergabe von Masseland ohnehin nicht an.
51 
Für die vom Landesamt in Abänderung des Flurbereinigungsplans verfügte Zuteilung an den Beigeladenen mag vor diesem Hintergrund zwar vordergründig gesprochen haben, dass dessen Abfindungsgrundstück unmittelbar an die Aufstockungsfläche angrenzt und insofern beide Grundstücke zusammen bewirtschaftet werden könnten (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22.03.1973, a.a.O.), wenngleich auch - im Hinblick auf die teilweise vorgegebene Grünlandnutzung des Abfindungsgrundstücks - nicht einheitlich als Ackerland. Jedoch kann auch dieser Umstand im Hinblick auf eine Bewirtschaftungserleichterung nicht ins Gewicht fallen, nachdem die Aufstockungsfläche vom Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3995 des Klägers nur durch einen schmalen Weg getrennt ist.
52 
Für die erfolgte Vergabe an den Kläger sprach zwar nicht schon der Umstand, dass er - anders als der Beigeladene - Vollerwerbslandwirt ist. Denn nachdem auch der Beigeladene nach der von ihm vorgelegten Bestätigung aufstockungswürdig war, kann auch dies agrarstrukturell nicht den Ausschlag geben (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; Emig, AgrarR 1984, 90; BGH, Beschl. v. 06.07.1990 - BLw 8/88 -,BGHZ 112, 86 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG; a. noch BGH, Beschl. v. 09.05.1985 - BLw 8/84 -, BGHZ 94, 292; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 10.06.2005 - 1 BvL 7/04 -, RdL 2006, 136). Für eine Zuteilungsentscheidung zu Gunsten des Klägers fiele jedoch entscheidend ins Gewicht, dass er das in seiner „Wunschliste“ zwar noch nicht ausdrücklich erwähnte Grundstück schon bisher als Pachtland und auch seit der vorläufigen Besitzeinweisung - mit Ausnahme der Jahre 2006/2007 - durchgehend bewirtschaftet und sich von Anfang an ausdrücklich und vorbehaltlos um Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet beworben hatte. Dass er tatsächlich keinen Aufstockungsbedarf an Ackerland gehabt hätte, weil er Milchviehwirtschaft betreibt, ist nicht ersichtlich. Solches lässt sich auch nicht aus der vage erklärten „Verkaufsbereitschaft“ hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufstockungsfläche herleiten. Der Beigeladene hatte sich dagegen, wenn überhaupt, zunächst allenfalls unter Vorbehalt um die in Rede stehende Aufstockungsfläche beworben, da diese im Wasserschutzgebiet liegt und der Beigeladene, was er im Anhörungstermin ausdrücklich klarstellte, zunächst nur an Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets interessiert war. Erst mit Abschluss der Planvereinbarung, als beim Kläger längst ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verbleib des Grundstücks bei ihm entstanden war, ließ der Beigeladene erkennen, dass er an jenem Grundstück ungeachtet seiner Lage im Wasserschutzgebiet doch Interesse habe. Insofern kann auch nicht darauf abgehoben werde, dass der Kläger - anders als der Beigeladene - ja noch weitere Aufstockungsflächen erhalten hatte, denn auch dies beruhte ersichtlich darauf, dass er sich - anders als jener - von Anfang an mit Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet begnügte.
53 
Ausgehend von diesen Erwägungen ist indes nicht zu erkennen, inwiefern dem Verpflichtungswiderspruch, seine Zulässigkeit unterstellt, abzuhelfen gewesen wäre. Vielmehr war die Zuteilung der Aufstockungsfläche ermessensfehlerfrei nur zugunsten des Klägers möglich, sodass die von der unteren Flurbereinigungsbehörde getroffene Vergabeentscheidung im Ergebnis jedenfalls nicht zu korrigieren war.
54 
Nach alldem waren der angefochtene Widerspruchsbescheid und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans mit der Folge aufzuheben sein, dass es bei der bisherigen Regelung im Flurbereinigungsplan im Stande des 2. Plannachtrags blieb.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u 3, 159 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 Rn. 1 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BayVGH), da die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG, welche lediglich den Kläger begünstigen soll, keine Anwendung findet.
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 11. September 2014
58 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 18.848,-- festgesetzt. Dies ist im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 ermittelte kapitalisierte Bodenwert für das vom Kläger beanspruchte Aufstockungsgrundstück.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit genügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufsvertretung oder Dienststellen der landwirtschaftlichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder sachkundige Personen beauftragen, die Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu führen und einen Zusammenlegungsplan vorzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogen werden.

(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts wegen durch die Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573),geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140),Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten; die übrigen Vorschriften der §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit genügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufsvertretung oder Dienststellen der landwirtschaftlichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder sachkundige Personen beauftragen, die Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu führen und einen Zusammenlegungsplan vorzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogen werden.

(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts wegen durch die Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573),geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140),Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten; die übrigen Vorschriften der §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.