Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 9 B 73/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B9B73.15.0
published on 12.10.2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 9 B 73/15
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4

Danach ist die Revision nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,

ob die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auch auf den Nachtrag zum Flurbereinigungsplan anzuwenden ist, der auf einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ergeht.

5

Die Frage lässt sich anhand des Flurbereinigungsgesetzes ohne Weiteres beantworten. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG müssen die Beteiligten zur Vermeidung eines Ausschlusses Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan im Anhörungstermin vorbringen. Aufgrund der Verweisung hierauf in § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gilt dies auch für Änderungen des Flurbereinigungsplans, wobei die Vorschrift nicht danach differenziert, ob die Änderungen zur Abhilfe eines begründeten Widerspruchs oder aus anderem Grund erfolgen.

6

Trägt die Änderung eines Flurbereinigungsplans dem Widerspruch eines Beteiligten vollumfänglich Rechnung, fehlt diesem allerdings für eine Anfechtung der Änderung die Beschwer. Wird der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen und der Plan nicht geändert, bedarf es schon deshalb keines weiteren Widerspruchs. Die Frage schließlich, ob ein erneuter Widerspruch jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn mit der Änderung eines Flurbereinigungsplans dem Widerspruch eines Klägers (nur) teilweise abgeholfen wird, stellt sich vorliegend nicht. Ausweislich der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen, im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan im Anhörungstermin vom 30. November 2006 bezüglich des Abfindungsflurstücks 4 Widerspruch mit dem Ziel eines Rückbaus der Grenzüberbauung auf diesem Grundstück eingelegt. Demgegenüber wurde mit dem Nachtrag I vom 25. Juni 2009 das vorgenannte Flurstück unter Abzug einer Teilfläche als Abfindungsgrundstück 4/1 mit geänderter Planform ausgewiesen und dem Kläger zusammen mit einem weiteren Abfindungsflurstück zugeteilt. Mit dem Nachtrag I wurde folglich dem Widerspruch des Klägers nicht (teilweise) abgeholfen, sondern wurde der Flurbereinigungsplan - auch inhaltlich - unabhängig hiervon geändert. War demnach die im Nachtrag I geregelte Zuweisung der von dem Überbau betroffenen Teilfläche des Abfindungsflurstücks 4 noch nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, warum es entgegen § 60 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 2 FlurbG nicht der Erhebung eines Widerspruchs bedurft hätte.

7

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob das Widerspruchsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dann entfällt, wenn auf den Widerspruch eines Dritten eine Planänderung erstmals eine Beschwer zu Lasten des Klägers enthält (so VGH Mannheim, Urteil vom 11. September 2014 - 7 S 197/12 - juris Rn. 35; a.A. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 60 Rn. 11). Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Änderung des Flurbereinigungsplans durch den Nachtrag zur Abhilfe eines Widerspruchs der Teilnehmerin T. bzw. aufgrund eines entsprechenden Widerspruchsbescheides erfolgte. Die Revision kann jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erheblich sein würde (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43, vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 18).

8

2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

9

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht die Einwände gegen die Wertgleichheit des Abfindungsgrundstücks nicht nur wegen der Bestandskraft der Wertfestsetzung zurückgewiesen, sondern ist ihnen auch deshalb nicht gefolgt, weil es die Bewertung des Flurstücks 107 durch den Beklagten für rechtmäßig erachtet hat. Selbst dann, wenn der Verweis auf die Bestandskraft in Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde, beruhte die angefochtene Entscheidung daher nicht hierauf.

10

3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Einen entsprechenden Verstoß behauptet die Beschwerdeschrift zwar, bezeichnet ihn jedoch entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11.09.2014 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 17. Januar 2012 und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans des Landratsamts Sigmaringen vom 24. August 2005 in der Fassung des Nachtrags
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 17. Januar 2012 und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans des Landratsamts Sigmaringen vom 24. August 2005 in der Fassung des Nachtrags 2 werden aufgehoben.

Das beklagte Land und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Vollerwerbslandwirt Milchviehwirtschaft betreibt, wendet sich gegen eine Änderung des Flurbereinigungsplans Bad Saulgau-Moosheim. Mit diesem wurde eine zunächst ihm zugewiesene Aufstockungsfläche dem Beigeladenen zugeteilt.
Der Kläger ist unter der Ordnungs-Nr. ...2, der Beigeladene unter der Ordnungs-Nr. …9 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Bad Saulgau-Moosheim im Landkreis Sigmaringen, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung vom 26.11.1996 angeordnet worden war; es wird inzwischen von der Dienstelle Flurneuordnung des Landratsamts Sigmaringen in Ravensburg durchgeführt.
Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene bekundeten in ihrer „Wunschliste zur Neuordnung der Grundstücke“ ihr Interesse an einer „Aufstockung“ ihres ländlichen Grundbesitzes.
Der Kläger gab hierzu am 10.01.2003 an, bis zu 1 - 2 ha Acker- und bis zu 6 - 8 ha Grünfläche zu einem Preis von maximal „1, 3“ bzw. „1 EUR/ha“ dazukaufen zu wollen. Dazu, wieviel „neue“ Grundstücke er sich vorstelle und wo diese liegen sollten, gab der Kläger an, es sollten im Wasserschutzgebiet liegende Grünlandgrundstücke im Bereich der Flst. Nr. 2725, 2733 und 2645/1 sein.
Der Beigeladene gab unter dem 31.01.2003 an, bis zu 3 ha Ackerfläche zu einem Preis von maximal EUR 18.000,-- dazukaufen zu wollen. Dazu, wieviel „neue“ Grundstücke er sich vorstelle und wo diese liegen sollten, gab der Beigeladene an, es sollten außerhalb des Wasserschutzgebiets liegende Ackergrundstücke im Bereich der Altflurstücke Nrn. 2608 bis 2611 und der Nrn. 2617 bis 2625 sein; hinsichtlich der ersteren Grundstücke meldete er allerdings Zweifel an, ob diese tatsächlich außerhalb des Wasserschutzgebiets lägen.
Am 20.05.2003 legte der Beigeladene eine Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Sigmaringen vom 11.02.2003 vor, wonach er als „aufstockungswürdiger“ Landwirt anzusehen sei. Er sei grundsätzlich am Kauf von Flächen interessiert, insbesondere von solchen, die an sein neues Grundstück angrenzten.
Am 03.11.2003 wurde dem Kläger im Wege der vorläufigen Besitzeinweisung u. a. auch das im Wasserschutzgebiet (Zone III) gelegene 1,89 ha große Ackergrundstück Flst. Nr. 3987 als Aufstockung zugewiesen. Das in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle gelegene Grundstück, das von ihm schon bisher als Pachtfläche bewirtschaftet worden war, wurde u. a. aus (Teil-)Flächen der Altflurstücke Nrn. 2611, 2617 und 2618/1 und 2618/2 gebildet, auf die die Teilnehmerin mit der Ordnungs-Nr. 123 verzichtet hatte. Die Kosten für die insgesamt erhaltenen Aufstockungsflächen von ca. 12 ha bezahlte der Kläger in drei Jahresraten (2003, 2004 und 2007).
Am 22.02.2006 gab das Landratsamt Sigmaringen den Flurbereinigungsplan vom 24.08.2005 bekannt. Danach wurde das Grundstück Flst. Nr. 3987 dem Kläger als Aufstockungsfläche zugeteilt.
Im Anhörungstermin am 21.03.2006 erhob der Beigeladene, dem als Abfindung das Grundstück Flst. Nr. 3988 zugeteilt worden war, Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Diesen begründete er unter anderem damit, dass er weiterhin an Aufstockungsflächen interessiert sei; es könne auch Grünland sein. Es käme allerdings nur Acker und Grünland außerhalb des Wasserschutzgebiets in Betracht.
10 
Der Kläger erhob am 23.03.2006 ebenfalls Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Dabei erklärte er abschließend unter Nr. 7, er „wäre bereit, das Ackergrundstück Flst. Nr. 3987 zu verkaufen“.
11 
Daraufhin teilte die untere Flurneuordnungsbehörde beim Landratsamt Sigmaringen dem Beigeladenen unter dem 30.05.2006 unter dem Betreff „BZV Großtissen“ u. a. mit, dass ihm zwischenzeitlich „in Moosheim“ das an sein Flurstück Nr. 3988 angrenzende Flurstück Nr. 3987 für EUR 21.161,-- angeboten werden könne.
12 
Mit einer - in den Akten freilich nicht enthaltener - Mail vom 01.06.2006 teilte der Beigeladene mit, damit einverstanden zu sein.
13 
Daraufhin traf die untere Flurbereinigungsbehörde mit dem Beigeladenen am 18.07.2006 eine Vereinbarung zur Regelung seines Widerspruchs. In Nr. 3 der Vereinbarung wurde bestimmt, dass das bislang dem Kläger zugeteilte Grundstück Flst. Nr. 3987 „unter dem Vorbehalt des § 54 FlurbG (nicht anderweitig benötigt)“ ab Herbst 2006 nach Aberntung dem Beigeladenen als Aufstockungsfläche zugeteilt werde. Ein Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 20.000,-- werde zum 01.12.2006 fällig. Insoweit nahm der Beigeladene seinen Widerspruch zurück.
14 
Mit E-Mail vom 18.10.2006 teilte die untere Flurbereinigungsbehörde dem Beigeladenen mit, dass das Grundstück nun doch nicht zu den vereinbarten Bedingungen in sein Eigentum kommen könne, da der Kläger nicht bereit sei, den kapitalisierten Flurneuordnungswert, der ihm als Kaufpreis genannt worden sei, als Grundlage für einen Aufstockungsübergang zu akzeptieren. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Fläche als Ackerland mit EUR 1,50/m2 zu bezahlen sei. Wie die Sache weitergehe, sei jetzt unklar. Der Kläger werde ihm die Fläche jedoch 2006/2007 zur Bewirtschaftung überlassen.
15 
In einem weiteren Schreiben vom 12.07.2007 teilte die untere Flurbereinigungsbehörde dem Beigeladenen mit, dass, nachdem die angestrebte Umsetzung auf freiwilliger Basis nicht möglich sei, die Veränderungen nunmehr in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan förmlich festzusetzen seien.
16 
Im Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 18.07.2008 blieb es dann jedoch bei der bisherigen Regelung, weil die untere Flurbereinigungsbehörde entschieden hatte, dass das Grundstück beim Kläger verbleiben sollte. Als Begründung wurde angeführt, dass die Hofstelle des Klägers nur ca. 0,8 km, die des Beigeladenen ca. 2,7 km vom Aufstockungsgrundstück entfernt liege, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sich, wenn auch nicht schriftlich protokolliert, dafür ausgesprochen habe, Teilnehmer mit Wohnort im Flurbereinigungsgebiet bei der Vergabe von Aufstockungsfläche zu bevorzugen und der Beigeladene kein Ackerland eingebracht habe, ihm bei der Zusammenlegung Bad Saulgau-Großtissen indes zugestanden worden sei, 1 ha seines Abfindungsgrundstücks in Moosheim als Acker auszuweisen.
17 
Der Beigeladenen legte daraufhin im Anhörungstermin am 08.09.2008 auch gegen den Plannachtrag 1 Widerspruch ein, den er in Nr. 2 damit begründete, dass er mit der Zuweisung des Aufstockungsgrundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger nicht einverstanden sei. Er erfülle die Voraussetzungen besser, da er mit seinem Abfindungsgrundstück direkt an dieses Grundstück grenze. Er erwarte zudem eine Entschädigung für die Zeit, in der er das Flurstück nicht habe bewirtschaften können.
18 
In der mündlichen Widerspruchsverhandlung vor dem Landesamt am 13.04.2011, dem der Widerspruch zur Entscheidung vorgelegt worden war, hielt der Beigeladene seinen Widerspruch mit der Begründung aufrecht, dass die Entscheidung zugunsten des Klägers ohne Berücksichtigung seiner Interessen erfolgt sei. Sie erscheine willkürlich, zumal das Aufstockungsland überwiegend Mitgliedern des Vorstandes zugeteilt worden sei.
19 
Am 29.06.2011 teilte der Kläger dem Landesamt telefonisch mit, dass er seinerseits die Einhaltung einer ihm gegebenen Zusage verlange. Er habe stets erklärt, auf die Fläche nur dann verzichten zu wollen, wenn er (zum Ausgleich für das als Aufstockungsland in Aussicht stehende nasse Grünland) anderweitig brauchbares Ackerland erwerben könne. Dies sei jedoch letztlich nicht gelungen. Damit sei die Voraussetzung für einen Verzicht entfallen, sodass das umstrittene Aufstockungsgrundstück dem Beigeladenen nicht hätte zugesagt werden dürfen, zumal er als Vollerwerbslandwirt auf Land angewiesen und im Flurbereinigungsgebiet ansässig sei. Er werde Belege dafür nachreichen, dass das Grundstück ihm schon früher zuerkannt worden sei.
20 
Mit Schreiben vom 01.09.2011 machte der Kläger weiter geltend, dass die unmittelbar an seinem Hof liegende Aufstockungsfläche für seinen Milchviehbetrieb als Futtergrundlage von wesentlicher Bedeutung sei. Nachdem ihm diese zugeteilt worden sei, habe sich die „eventuelle Möglichkeit“ ergeben, Ackerland von seinem Nachbarn hinzuzukaufen. Davon habe er die Mitarbeiter der unteren Flurbereinigungsbehörde in Kenntnis gesetzt und sich für den Fall, dass der Kauf zustande käme, bereit erklärt, das ihm zugeteilte Grundstück abzugeben. Es sei wohl ein Missverständnis gewesen, dass das Grundstück Flst. Nr. 3987 unmittelbar danach dem Beigeladenen angeboten worden sei. Nachdem sein Nachbar das Kaufangebot zurückgezogen habe, sei er nach wie vor auf dieses Grundstück angewiesen. Der Fehler sei ihm gegenüber auch vom Mitarbeiter J. der unteren Flurbereinigungsbehörde eingeräumt worden. Man habe ihm den Verbleib des Grundstücks zugesagt. Er bitte nach wie vor um eine einvernehmliche Lösung.
21 
Da eine Einigung nicht zu erzielen war, gab das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 dem Widerspruch des Beigeladenen statt und änderte den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Plannachtrags 2 vom 13.12.2010 dahin ab, dass das Neuflurstück Nr. 3987 mit einer Fläche von 1,8969 ha und einem Nettowert von 58,90 WE nunmehr dem Beigeladenen als Aufstockung zugewiesen werde. Dieser habe dafür einen Geldausgleich in Höhe des kapitalisierten Bodenwerts von EUR 18.848 zu leisten (1.1). Gleichzeitig wurde die Zuweisung dieses Grundstücks an den Kläger unter Rückerstattung des hierfür gezahlten Betrags aufgehoben (1.2.). Der Besitzübergang erfolge am 15.03.2012 (1.3). Als (Netto-) Entschädigung für die ihm in der Zeit von 2008 bis 2011 entgangene Nutzung stehe dem Beigeladenen ein Betrag von EUR 2.500,-- zu (1.4). Der Beigeladene könne sich auf die Vereinbarung zur Regelung seines Widerspruchs vom 18.07.2006 berufen, die eine Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG darstelle. Der Kläger, der sich bereit erklärt hätte, das Flurstück Nr. 3987 zu verkaufen, sei gehört worden. Der gemachte Vorbehalt hätte für den Fall greifen sollen, dass das Flurstück zur Regelung eines anderen Widerspruchs benötigt würde, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Er sei nicht für den Fall gedacht gewesen, dass der Kläger doch nicht auf das Flurstück verzichten sollte. Denn zum Zeitpunkt der Zusicherung sei die untere Flurbereinigungsbehörde davon ausgegangen, dass der Kläger definitiv auf das Flurstück Nr. 3987 verzichten würde. Zwar sei die Zusicherung aufgrund falscher tatsächlicher Annahmen abgegeben worden, doch liege darin keine Änderung der Sachlage. Auch eine rechtswidrige Zusicherung sei verbindlich. Eine Rücknahme sei nicht erfolgt. Eine solche sei auch nicht in der E-Mail vom 18.10.2006 oder dem Schreiben vom 12.07.2007 zu sehen. Hierfür genüge auch nicht der der Zusicherung inhaltlich widersprechende Plannachtrag 1. Der Wille zur Aufhebung müsse vielmehr eindeutig, i.d.R. ausdrücklich, und schriftlich erklärt werden. Dritten könne der Inhalt von Zusicherungen freilich nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden seien. Dasselbe gelte, wenn sich der Dritte - wie hier - nicht auf eine mangelnde Bekanntgabe berufen könne, weil er einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Zuweisung des Flurstücks Nr. 3987 sei daher aufzuheben gewesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Ersatzland, da ihm die Aufstockungsfläche nicht zugesichert worden sei und sie insofern unter einem Änderungsvorbehalt gestanden habe. Die Zuweisung an den Beigeladenen sei auch unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten zweckmäßig und sachgerecht. Denn Sinn und Zweck der Flurbereinigung sei es, möglichst große Flurstücke zu bilden. Auch habe er eine Bescheinigung über seine Aufstockungswürdigkeit beigebracht. Das Neuflurstück liege auch neben dem nunmehr zugewiesenen Abfindungsflurstück. Die Entfernung zur Hofstelle könne vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht fallen. Dass im Flurbereinigungsgebiet wohnhafte Teilnehmer bei der Vergabe von Aufstockungsflächen zu bevorzugen seien, sei nicht schriftlich niedergelegt worden.
22 
Der Beigeladene könne für den entgangenen Ertrag Entschädigung verlangen, allerdings nur für die Jahre 2008 bis 2011. Denn ein Anspruch auf Zuteilung des Flurstücks Nr. 3987 bestehe erst seit dem 18.07.2006. 2006 und 2007 habe der Kläger das Flurstück ohnehin dem Beigeladenen zur Bewirtschaftung überlassen. Die Entschädigung habe schließlich auf der Grundlage des (betriebsbezogenen) jährlichen Deckungsbeitrages in Geld zu erfolgen.
23 
Gegen diesen ihm am 21.01.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30.01.2012 Klage zum Flurbereinigungsgericht erheben lassen. Diese hat er unter dem 06.03.2012 wie folgt begründet: Den Mitarbeitern der unteren Flurbereinigungsbehörde sei „klar“ gewesen, dass ein Verkauf der Aufstockungsfläche nur für den Fall in Frage gekommen sei, wenn er ein anderes, außerhalb des Flurbereinigungsgebiets belegenes Grundstück erwerben könne. Schon seine Erklärung, zu einem V e r k a u f bereit zu sein, weise darauf hin, dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass er bereits eine gesicherte Rechtsposition gehabt habe. Offenbar habe die untere Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit gesehen, einen vom Beigeladenen im Flurbereinigungsverfahren Großtissen erhobenen Widerspruch auszuräumen. Er gehe davon aus, dass der Beigeladene von der Flurbereinigungsbehörde darauf hingewiesen worden sei, dass die Aufstockungsfläche an ihn nur dann veräußert werden könne, wenn es ihm - dem Kläger - zuvor gelinge, ein anderes Grundstück zu erwerben. Insofern werde unterstellt, dass der Vorbehalt auch für diesen Fall gelten sollte.
24 
Die Widerspruchsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, den Flurbereinigungsplan in der Fassung des 2. Plannachtrags zu seinen Lasten zu ändern. Dieser sei ihm gegenüber bereits bestandskräftig geworden. Der Beigeladene habe nämlich gegen den ursprünglichen Plan keinen Widerspruch mit dem Ziel erhoben, die ihm zugewiesene Aufstockungsfläche selbst zu erhalten. Daraus, dass er ausdrücklich im Wasserschutzgebiet gelegene Flächen abgelehnt habe, ergebe sich vielmehr, dass er auf die streitgegenständliche Aufstockungsfläche keinen Anspruch habe erheben wollen. Ohnehin könne ein Teilnehmer nur verlangen, dass über seinen Aufstockungswunsch ermessensfehlerfrei entschieden werde. Nachdem der Plannachtrag 1 an der Zuweisung nichts geändert habe, habe dieser keine neue Widerspruchsmöglichkeit eröffnet. Habe er aber bereits eine gesicherte Rechtsposition gehabt, komme die angenommene Zusicherung nicht als Rechtsgrundlage für eine Änderung des Flurbereinigungsplans in Betracht. Abgesehen davon stünde sie unter dem Vorbehalt, dass das Grundstück nicht anderweitig - nämlich zur Erfüllung der Aufstockungszuweisung an ihn - benötigt würde. Die noch angestellten Ermessenserwägungen lägen neben der Sache. Den Widerspruch in einem anderen Flurbereinigungsverfahren auszuräumen, stelle eine sachfremde Erwägung dar. Die Aufstockungsfläche schließe an sein hofnahes Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3995 an.
25 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
26 
den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 17.01.2012 und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans vom 24.08.2005 in der Fassung des Nachtrags 2 aufzuheben.
27 
Das beklagte Land beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Hierzu bezieht sich das Landesamt auf seinen Widerspruchsbescheid und führt im Wesentlichen noch aus: Beanstandet werden könne im Wege des Widerspruchs nur der den eigenen Besitzstand betreffende Inhalt des Flurbereinigungsplans. Nach der dem Beigeladenen gegebenen Zusicherung habe dieser seinen Widerspruch auch insoweit zurückgenommen, als er sich bislang gegen Flächen im Wasserschutzgebiet ausgesprochen habe. Dass der Flurbereinigungsbehörde klar gewesen wäre, dass der Verkauf der Aufstockungsfläche für ihn nur in Frage käme, wenn er ein anderes Grundstück erwerben könne, werde bestritten. Solches sei insbesondere nicht schriftlich festgehalten worden. Der Kläger habe auch noch keine gesicherte Rechtsposition gehabt. Die Widerspruchsbehörde sei daher berechtigt gewesen, den ihm gegenüber noch nicht bestandskräftigen Flurbereinigungsplan zu seinen Lasten zu ändern. Die untere Flurbereinigungsbehörde sei an eine einmal gegebene Zusicherung gebunden, möge sie auch rechtswidrig sein. Der gemachte Vorbehalt sei nicht einschlägig. Es treffe auch nicht zu, dass ein das Flurbereinigungsverfahren Großtissen betreffender Widerspruch habe ausgeräumt werden sollen; eine solche Erwägung finde sich insbesondere nicht im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Das streitgegenständliche Grundstück sei dem Beigeladenen ausdrücklich im Flurbereinigungsverfahren Moosheim angeboten worden. Der Beigeladene habe bereits gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan mit dem Ziel, Aufstockungsfläche zu erhalten, Widerspruch eingelegt; mit der gleichen Zielrichtung habe er, nachdem die Zusicherung nicht umgesetzt worden sei, dann auch gegen den Nachtrag 1 Widerspruch erhoben. Die Zuweisung der Aufstockungsfläche an den Beigeladenen sei auch unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten zweckmäßig und sachgerecht, nachdem sie unmittelbar an dessen Abfindungsgrundstück angrenze; vom Grundstück Flst. Nr. 3995 sei sie durch einen Weg getrennt.
30 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Hierzu führt er im Wesentlichen aus: Das Grundstück Flst. Nr. 3987 sei ihm nach den überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Recht zugewiesen worden. Vor dem Hintergrund des bestehenden Grünlandumbruchsverbots wäre das Ziel des Flurbereinigungsverfahrens auch mit einer Zuweisung an den Kläger nicht zu erreichen. Auch er - der Beigeladene - habe Aufstockungsbedarf. Der Kläger habe schließlich zu keiner Zeit ein ernsthaftes Interesse an der Nutzung der Aufstockungsfläche gehabt.
33 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf die Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beigeladenen vom 12.09.2014, mit dem dieser nochmals zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen Stellung genommen hat, gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn neue - entscheidungserhebliche - Gesichtspunkte haben sich daraus nicht ergeben.
35 
Die gegen den - den Kläger erstmals beschwerenden (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist ohne Weiteres zulässig. Sie hat auch Erfolg.
36 
Der zum Nachteil des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid und die zu seiner Umsetzung vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans vom 24.08.2005 i.d.F. des Nachtrags 2 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung war nicht berechtigt, das Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3987 - anders als im Flurbereinigungsplan vorgesehen - dem Beigeladenen zuzuweisen. Denn dies war nicht erforderlich, um einem b e g r ü n d e t e n Widerspruch abzuhelfen (vgl. §§ 141 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach § 54 Abs. 2 VwGO betreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.1980 - 5 C 46.79 -, Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4) - vornehmen kann, stand dem Landesamt als Widerspruchsbehörde nicht zu (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu BVerwG, Urt. v. 25.05.1961 - I C 102.58 -, RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
38 
Zwar kann die Zuteilung von Masseland, das ein Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan als Aufstockungsfläche neben seiner Abfindung erhalten hat, im Rahmen der auf einen Widerspruch eines anderen Teilnehmers erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans wieder rückgängig gemacht werden (vgl. FlurbG Lüneburg, Urt. v. 27.05.1980 - F OVG A 41/77 -, RzF - 25 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG). Der zuletzt nur noch gegen die aufrechterhaltene Zuweisung des Aufstockungsgrundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gerichtete Widerspruch war indessen bereits unzulässig, sodass ihm schon deshalb nicht abgeholfen werden durfte.
39 
Der Beigeladene konnte gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 schon nicht mehr mit dem Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die Vergabe des im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücks Flst. Nr. 3987 Widerspruch erheben. Denn über die (anderweitige) Zuweisung dieses, nunmehr von ihm als Aufstockung beanspruchten Grundstücks war bereits in dem ihm im Februar 2006 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan vom 24.08.2005 entschieden worden. Dagegen hatte der Beigeladene im Anhörungstermin am 21.03.2006 - mit der Folge eines Ausschlusses - keinen Widerspruch erhoben (vgl. (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Zwar war sein Widerspruchsbegehren weiterhin auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen gerichtet, jedoch ausschließlich von solchen, die außerhalb des Wasserschutzgebiets lagen. Bei dem - neben seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Mas-seland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) handelt es sich indes um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 11 B 17.96 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11). Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - RdL 1961, 240) - auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht. Indem der Beigeladene seinen Widerspruch gegen die im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffene Vergabeentscheidung ausdrücklich auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkte, war sie ihm gegenüber im Übrigen bestandskräftig geworden. Dass er unbeanstandet ließ, dass auch sein Abfindungsgrundstück im Wasserschutzgebiet liegt, ändert aufgrund der Selbständigkeit der Ansprüche nichts. Dass die Zuteilung des nunmehr vom Beigeladenen beanspruchten Grundstücks dem Kläger gegenüber noch nicht bestandskräftig war, weil sie - sowohl im Flurbereinigungsplan wie auch im Nachtrag 1 - ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt war (vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dies bedeutete nur, dass der Kläger insofern noch keine gesicherte Rechtsposition hatte, als die Aufstockungsfläche zur wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG auch noch anderweitig zugeteilt werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -). Darum geht es beim Grundstück Flst. Nr. 3987 jedoch nicht.
40 
Soweit das Landesamt dem entgegenhält, der Beigeladene habe nur seine eigene Abfindung beanstanden können, wobei ihm der Empfänger der streitgegenständlichen Aufstockungsfläche nicht bekannt gewesen sei, geht dies fehl. Denn mit der Bekanntgabe eines Auszugs des Flurbereinigungsplans war für ihn ohne Weiteres erkennbar (vgl. § 59 Abs. 3 FlurbG), dass er das Grundstück Flst. Nr. 3987 weder als Abfindung noch als Aufstockungsfläche erhalten sollte. Einem auf die Zuteilung dieses Grundstück gerichteten Aufstockungsbegehren war damit jedenfalls nicht entsprochen worden, sollte sich der Kläger trotz seines Vorbehalts gegen „neue Grundstücke im Wasserschutzgebiet“ überhaupt wirksam für dieses Grundstück beworben haben. Von einer mangelnden Bekanntgabe (vgl. dazu Wingerter/Mayr, FlurbG 9. A., 2013, § 54 Rn. 17) kann insofern nicht die Rede sein. Um Widerspruch einzulegen, musste ihm auch nicht bekannt sein, ob dieses Grundstück bereits anderweitig und ggf. welchem Teilnehmer aus welchem Rechtsgrund zugeteilt worden war.
41 
Daran änderte auch nichts, dass die untere Flurbereinigungsbehörde im Hinblick auf die mit dem Beigeladenen am 18.07.2006 getroffene Vereinbarung einen Zweitbescheid erlassen hatte. Denn ungeachtet dessen, dass der Beigeladene diesen mit seinem neuerlichen Widerspruch sachlich überprüfen lassen konnte, wurde dadurch keine neue Widerspruchsmöglichkeit gegen die ihm gegenüber nachteilige Vergabeentscheidung hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3987 eröffnet. Denn hierzu hätte es einer - hier jedoch nicht erfolgten - nachträglichen Zulassung des Widerspruchs nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG bedurft. Eine solche wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen und ist daher auch nicht nachträglich vom Senat zu gewähren. So erweiterte der Beigeladene seinen am 21.03.2006 noch ausdrücklich auf Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkten Widerspruch nicht unverzüglich auf Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets. Vielmehr erweiterte er seinen Verpflichtungswiderspruch erst, nachdem ihm nach der getroffenen Planvereinbarung nicht das bereits an den Kläger vergebene Grundstück Flst. Nr. 3987 zugeteilt worden war. Dass der Beigeladene seinen Widerspruch im Anschluss an die Planvereinbarung „in diesen Punkten“ zurückgenommen hatte, hatte entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht dazu geführt, dass sich sein Verpflichtungswiderspruch nunmehr auch gegen die Nichtvergabe innerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichtet hätte, sondern vielmehr dazu, dass damit auch sein auf die Zuteilung von außerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichteter Widerspruch erledigt war. Auch von einer unverschuldeten Säumnis kann nicht die Rede sein, zumal der Beigeladene die Möglichkeit ungenutzt verstreichen ließ, sich über den Status des Grundstück Flst. Nr. 3987 im Anhörungstermin Klarheit zu verschaffen, sollte er dieses bereits als mögliche Aufstockungsfläche im Blick gehabt haben. Schließlich war auch für eine unbillige Härte, die eine Zulassung des Widerspruch hätte gleichwohl rechtfertigen können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -; Senatsurt. v. 14.12.2010 - 7 S 1110/08 -), nichts ersichtlich.
42 
Fehlte es insoweit bereits an einem zulässigen Widerspruch, durfte insoweit auch keine Abhilfeentscheidung ergehen (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 11369/97.OVG -, RdL 1999, 327).
43 
Dem Widerspruch abzuhelfen, wäre das Landesamt im Übrigen auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn der weiterhin geltend gemachte Aufstockungsanspruch nicht teilbar wäre und es insofern keines gesonderten Widerspruchs bedurft hätte, als der Beigeladene auch keine im Wasserschutzgebiet gelegene Aufstockungsfläche zugeteilt erhielt. Darauf, dass der ggf. umfassend zu verstehende Verpflichtungswiderspruch im Anschluss an die Planvereinbarung ohnehin wieder zurückgenommen worden wäre, dürfte sich der Beklagte wegen des auch im öffentliche Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen können (vgl. § 242 BGB), nachdem dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer in der Folge nicht eingehaltenen Planvereinbarung erfolgte. Zwar dürfte dann auch der Umstand, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffenen Vergabeentscheidung noch gar nicht, jedenfalls nicht vorbehaltlos um die Aufstockungsfläche beworben hatte (vgl. hierzu für den Fall der Ausschreibung von Aufstockungsgrundstücken VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 17), einer Abhilfe noch nicht entgegenstehen; denn maßgeblich für die Ermessenserwägungen wäre im Falle eines zulässigen Widerspruchs die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/96 -). Jedoch wäre der Widerspruch des Beigeladenen gleichwohl nicht begründet gewesen.
44 
Bei mehreren erwerbswilligen Beteiligten obliegt es der Flurbereinigungsbehörde, im Wege des Auswahlermessens darüber zu befinden, wem das Masseland durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Da die Zuteilung außerhalb des Neugestaltungs- und Abfindungsrahmens erfolgt, ist die hierzu ermächtigte Flurbereinigungsbehörde nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet, sondern primär nur gehalten, die Auswahl des Zuweisungsempfängers danach auszurichten, ob das Land einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechende Nutzung zugeführt oder erhalten werden kann, um einer der gesetzlich zulässigen Verwendungsarten zu genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - Nr. 6 XIII 72 -, AgrarR 1973, 402; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/06 -). Die Verwendung zum Zwecke der Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe ist eine sonstige Maßnahme i.S. v. § 37 Abs. 1 FlurbG, durch welche die Grundlage der wirtschaftlichen Betriebe verbessert wird und dient insofern Zweck und Ziel der Flurbereinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -). Abgehoben werden kann insofern maßgeblich darauf, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern bzw. den Arbeitsaufwand zu vermindern, um die Bewirtschaftung zu erleichtern (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. FlurbG; hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010 - 13 A 09.2474 -, RdL 2010, 299). Da die Modalitäten des Verfahrens gesetzlich nicht geregelt sind, kann die Flurbereinigungsbehörde hierfür Vergaberichtlinien festlegen und damit vorab ihre Ermessensausübung (§ 40 LVwVfG) unter Beachtung des in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (sachgerecht) binden (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; FlurbG Koblenz, Urt. v. 04.06.1980 - 9 C 3/79 -, RzF - 18 - zu § 54 FlurbG; Senatsurt. v. 22.07.2008, a.a.O.).
45 
Vorliegend wäre das Landesamt im Hinblick auf die getroffene Planvereinbarung noch nicht zur Abhilfe berechtigt gewesen. Zwar spricht nichts dafür, dass der ausgesprochene Landverzicht der Teilnehmerin mit der Ordnungs-Nr. 123 ausschließlich zugunsten des Klägers erfolgt wäre. Jedoch wirkte die mit dem Beigeladenen getroffene Planvereinbarung jedenfalls deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil sie ohne seine Zustimmung getroffen worden war.
46 
Bei der Planvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 LVwVfG (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 10.04.2003 - 13 A 01.2550 -, RzF - 23 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 11 C 6.97 -, BVerwGE 106, 345 m.w.N.; auch Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86), der, wenn er in Rechte eines Dritten eingreift, (insoweit) erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG). Dies war hier nicht der Fall. Eine Zustimmung war hier schon deshalb erforderlich, weil die im Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers getroffene Vergabeentscheidung rückgängig gemacht werde sollte; dass dieser im Hinblick auf den Vorbehalt einer anderweitigen Verwendung zu Zwecken der Abfindung noch keine gesicherte Rechtsposition innehatte, ändert nichts. Für einen wirksamen Rücktritt wäre freilich nichts ersichtlich. Insbesondere entbehrte die E-Mail v. 18.10.2006 der hierfür erforderlichen Schriftform (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 13 A 01.1464 u. 1465 -, RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Eine (durchaus mögliche) Vorabzustimmung kann auch nicht in der im Anhörungstermin vom 23.03.2006 abgegeben vagen Erklärung des Klägers gesehen werden, wonach er zu einem Verkauf jenes Grundstücks „bereit wäre“. Denn damit wurde noch kein Verzicht auf die als Aufstockung zugewiesene Fläche erklärt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einem „Verkauf“ zwar grundsätzlich bereit wäre, sich die endgültige Entscheidung hierüber jedoch noch vorbehalten wollte (vgl. § 133 BGB). Nahe liegt, dass dies - wie später auch geschehen - von der Höhe des ihm hierfür gutzuschreibenden Betrags oder aber von der Ausräumung der übrigen Widerspruchspunkte abhängig sein sollte. Ob der „Verkauf“ letztlich von dem möglichen Erwerb eines ihm außerhalb des Flurbereinigungsgebiets angebotenen Ersatzgrundstücks abhängig gemacht werden sollte und dies für die untere Flurbereinigungsbehörde erkennbar war, kann dahinstehen.
47 
Soweit im Widerspruchsbescheid demgegenüber von einer Zusicherung i.S. des § 38 LVwVfG - einem Verwaltungsakt - die Rede ist, geht dies fehl, nachdem ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung (vgl. § 99 FlurbG) getroffen worden war. Auch eine Zusicherung wäre freilich mangels Bekanntgabe an den von ihr betroffenen Kläger diesem gegenüber nicht verbindlich geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86). Warum sich der Kläger allein wegen seiner mehrere Monate zuvor abgegebenen vagen Erklärung nicht darauf berufen können sollte, dass die Zusicherung einer anderweitigen Zuweisung seiner Aufstockungsfläche ihm nicht bekannt gegeben wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hatte er gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nicht geschaffen. Vielmehr hätte diese sich veranlasst sehen müssen, beim Kläger nachzufragen, wenn sie dessen Erklärung bereits im Sinne eines Verzichts verstand.
48 
Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, inwiefern die Zuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gegenüber dem Beigeladenen ermessensfehlerhaft und das Zuteilungsermessen zu seinen Gunsten möglicherweise sogar dahin reduziert gewesen wäre, dass die Zuteilung rechtmäßig nur an ihn hätte erfolgen können, weil ansonsten sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt würde (vgl. Senatsurt. v. 22.07.2008 - 1428/06 -; BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - 6 XII 72 , AgrarR 1973, 402). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten eine andere Zuteilung angezeigt gewesen wäre.
49 
Allein deshalb, weil die vom Landratsamt am 15.07.2008 im Zusammenhang mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan angestellten Ermessenserwägungen (/27), worauf bereits das Landesamt zu Recht hingewiesen hat, kaum tragfähig waren, wäre eine Abhilfe noch nicht gerechtfertigt gewesen, denn dies setzte zumindest voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten des Beigeladenen in Betracht kam. Dies war indessen nicht der Fall.
50 
Der von der unteren Flurbereinigungsbehörde angeführten längeren Entfernung von der Hofstelle (2,5 km statt nur ca. 0,8) kam bei der zu treffenden Vergabeentscheidung kein entscheidendes Gewicht zugunsten des Klägers zu, nachdem dem Beigeladenen ebendort ein Abfindungsgrundstück zugewiesen worden war. Insofern konnte, nachdem dies (anders als beim derzeitigen Abverkauf des restlichen Masselandes, Senatsakten, AS 77) keinen Niederschlag in den Vergabebedingungen gefunden hatte, auch nicht darauf abgehoben werden, dass der Beigeladene anders als der Kläger kein ortsansässiger Teilnehmer sei. Darauf, ob Ackerland oder Grünfläche eingebracht worden war, kam es, bei der Vergabe von Masseland ohnehin nicht an.
51 
Für die vom Landesamt in Abänderung des Flurbereinigungsplans verfügte Zuteilung an den Beigeladenen mag vor diesem Hintergrund zwar vordergründig gesprochen haben, dass dessen Abfindungsgrundstück unmittelbar an die Aufstockungsfläche angrenzt und insofern beide Grundstücke zusammen bewirtschaftet werden könnten (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22.03.1973, a.a.O.), wenngleich auch - im Hinblick auf die teilweise vorgegebene Grünlandnutzung des Abfindungsgrundstücks - nicht einheitlich als Ackerland. Jedoch kann auch dieser Umstand im Hinblick auf eine Bewirtschaftungserleichterung nicht ins Gewicht fallen, nachdem die Aufstockungsfläche vom Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3995 des Klägers nur durch einen schmalen Weg getrennt ist.
52 
Für die erfolgte Vergabe an den Kläger sprach zwar nicht schon der Umstand, dass er - anders als der Beigeladene - Vollerwerbslandwirt ist. Denn nachdem auch der Beigeladene nach der von ihm vorgelegten Bestätigung aufstockungswürdig war, kann auch dies agrarstrukturell nicht den Ausschlag geben (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; Emig, AgrarR 1984, 90; BGH, Beschl. v. 06.07.1990 - BLw 8/88 -,BGHZ 112, 86 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG; a. noch BGH, Beschl. v. 09.05.1985 - BLw 8/84 -, BGHZ 94, 292; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 10.06.2005 - 1 BvL 7/04 -, RdL 2006, 136). Für eine Zuteilungsentscheidung zu Gunsten des Klägers fiele jedoch entscheidend ins Gewicht, dass er das in seiner „Wunschliste“ zwar noch nicht ausdrücklich erwähnte Grundstück schon bisher als Pachtland und auch seit der vorläufigen Besitzeinweisung - mit Ausnahme der Jahre 2006/2007 - durchgehend bewirtschaftet und sich von Anfang an ausdrücklich und vorbehaltlos um Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet beworben hatte. Dass er tatsächlich keinen Aufstockungsbedarf an Ackerland gehabt hätte, weil er Milchviehwirtschaft betreibt, ist nicht ersichtlich. Solches lässt sich auch nicht aus der vage erklärten „Verkaufsbereitschaft“ hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufstockungsfläche herleiten. Der Beigeladene hatte sich dagegen, wenn überhaupt, zunächst allenfalls unter Vorbehalt um die in Rede stehende Aufstockungsfläche beworben, da diese im Wasserschutzgebiet liegt und der Beigeladene, was er im Anhörungstermin ausdrücklich klarstellte, zunächst nur an Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets interessiert war. Erst mit Abschluss der Planvereinbarung, als beim Kläger längst ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verbleib des Grundstücks bei ihm entstanden war, ließ der Beigeladene erkennen, dass er an jenem Grundstück ungeachtet seiner Lage im Wasserschutzgebiet doch Interesse habe. Insofern kann auch nicht darauf abgehoben werde, dass der Kläger - anders als der Beigeladene - ja noch weitere Aufstockungsflächen erhalten hatte, denn auch dies beruhte ersichtlich darauf, dass er sich - anders als jener - von Anfang an mit Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet begnügte.
53 
Ausgehend von diesen Erwägungen ist indes nicht zu erkennen, inwiefern dem Verpflichtungswiderspruch, seine Zulässigkeit unterstellt, abzuhelfen gewesen wäre. Vielmehr war die Zuteilung der Aufstockungsfläche ermessensfehlerfrei nur zugunsten des Klägers möglich, sodass die von der unteren Flurbereinigungsbehörde getroffene Vergabeentscheidung im Ergebnis jedenfalls nicht zu korrigieren war.
54 
Nach alldem waren der angefochtene Widerspruchsbescheid und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans mit der Folge aufzuheben sein, dass es bei der bisherigen Regelung im Flurbereinigungsplan im Stande des 2. Plannachtrags blieb.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u 3, 159 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 Rn. 1 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BayVGH), da die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG, welche lediglich den Kläger begünstigen soll, keine Anwendung findet.
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 11. September 2014
58 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 18.848,-- festgesetzt. Dies ist im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 ermittelte kapitalisierte Bodenwert für das vom Kläger beanspruchte Aufstockungsgrundstück.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beigeladenen vom 12.09.2014, mit dem dieser nochmals zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen Stellung genommen hat, gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn neue - entscheidungserhebliche - Gesichtspunkte haben sich daraus nicht ergeben.
35 
Die gegen den - den Kläger erstmals beschwerenden (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist ohne Weiteres zulässig. Sie hat auch Erfolg.
36 
Der zum Nachteil des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid und die zu seiner Umsetzung vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans vom 24.08.2005 i.d.F. des Nachtrags 2 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung war nicht berechtigt, das Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3987 - anders als im Flurbereinigungsplan vorgesehen - dem Beigeladenen zuzuweisen. Denn dies war nicht erforderlich, um einem b e g r ü n d e t e n Widerspruch abzuhelfen (vgl. §§ 141 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach § 54 Abs. 2 VwGO betreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.1980 - 5 C 46.79 -, Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4) - vornehmen kann, stand dem Landesamt als Widerspruchsbehörde nicht zu (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu BVerwG, Urt. v. 25.05.1961 - I C 102.58 -, RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
38 
Zwar kann die Zuteilung von Masseland, das ein Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan als Aufstockungsfläche neben seiner Abfindung erhalten hat, im Rahmen der auf einen Widerspruch eines anderen Teilnehmers erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans wieder rückgängig gemacht werden (vgl. FlurbG Lüneburg, Urt. v. 27.05.1980 - F OVG A 41/77 -, RzF - 25 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG). Der zuletzt nur noch gegen die aufrechterhaltene Zuweisung des Aufstockungsgrundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gerichtete Widerspruch war indessen bereits unzulässig, sodass ihm schon deshalb nicht abgeholfen werden durfte.
39 
Der Beigeladene konnte gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 schon nicht mehr mit dem Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die Vergabe des im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücks Flst. Nr. 3987 Widerspruch erheben. Denn über die (anderweitige) Zuweisung dieses, nunmehr von ihm als Aufstockung beanspruchten Grundstücks war bereits in dem ihm im Februar 2006 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan vom 24.08.2005 entschieden worden. Dagegen hatte der Beigeladene im Anhörungstermin am 21.03.2006 - mit der Folge eines Ausschlusses - keinen Widerspruch erhoben (vgl. (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Zwar war sein Widerspruchsbegehren weiterhin auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen gerichtet, jedoch ausschließlich von solchen, die außerhalb des Wasserschutzgebiets lagen. Bei dem - neben seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Mas-seland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) handelt es sich indes um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 11 B 17.96 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11). Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - RdL 1961, 240) - auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht. Indem der Beigeladene seinen Widerspruch gegen die im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffene Vergabeentscheidung ausdrücklich auf die Zuweisung von Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkte, war sie ihm gegenüber im Übrigen bestandskräftig geworden. Dass er unbeanstandet ließ, dass auch sein Abfindungsgrundstück im Wasserschutzgebiet liegt, ändert aufgrund der Selbständigkeit der Ansprüche nichts. Dass die Zuteilung des nunmehr vom Beigeladenen beanspruchten Grundstücks dem Kläger gegenüber noch nicht bestandskräftig war, weil sie - sowohl im Flurbereinigungsplan wie auch im Nachtrag 1 - ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt war (vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dies bedeutete nur, dass der Kläger insofern noch keine gesicherte Rechtsposition hatte, als die Aufstockungsfläche zur wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG auch noch anderweitig zugeteilt werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -). Darum geht es beim Grundstück Flst. Nr. 3987 jedoch nicht.
40 
Soweit das Landesamt dem entgegenhält, der Beigeladene habe nur seine eigene Abfindung beanstanden können, wobei ihm der Empfänger der streitgegenständlichen Aufstockungsfläche nicht bekannt gewesen sei, geht dies fehl. Denn mit der Bekanntgabe eines Auszugs des Flurbereinigungsplans war für ihn ohne Weiteres erkennbar (vgl. § 59 Abs. 3 FlurbG), dass er das Grundstück Flst. Nr. 3987 weder als Abfindung noch als Aufstockungsfläche erhalten sollte. Einem auf die Zuteilung dieses Grundstück gerichteten Aufstockungsbegehren war damit jedenfalls nicht entsprochen worden, sollte sich der Kläger trotz seines Vorbehalts gegen „neue Grundstücke im Wasserschutzgebiet“ überhaupt wirksam für dieses Grundstück beworben haben. Von einer mangelnden Bekanntgabe (vgl. dazu Wingerter/Mayr, FlurbG 9. A., 2013, § 54 Rn. 17) kann insofern nicht die Rede sein. Um Widerspruch einzulegen, musste ihm auch nicht bekannt sein, ob dieses Grundstück bereits anderweitig und ggf. welchem Teilnehmer aus welchem Rechtsgrund zugeteilt worden war.
41 
Daran änderte auch nichts, dass die untere Flurbereinigungsbehörde im Hinblick auf die mit dem Beigeladenen am 18.07.2006 getroffene Vereinbarung einen Zweitbescheid erlassen hatte. Denn ungeachtet dessen, dass der Beigeladene diesen mit seinem neuerlichen Widerspruch sachlich überprüfen lassen konnte, wurde dadurch keine neue Widerspruchsmöglichkeit gegen die ihm gegenüber nachteilige Vergabeentscheidung hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3987 eröffnet. Denn hierzu hätte es einer - hier jedoch nicht erfolgten - nachträglichen Zulassung des Widerspruchs nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG bedurft. Eine solche wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen und ist daher auch nicht nachträglich vom Senat zu gewähren. So erweiterte der Beigeladene seinen am 21.03.2006 noch ausdrücklich auf Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets beschränkten Widerspruch nicht unverzüglich auf Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets. Vielmehr erweiterte er seinen Verpflichtungswiderspruch erst, nachdem ihm nach der getroffenen Planvereinbarung nicht das bereits an den Kläger vergebene Grundstück Flst. Nr. 3987 zugeteilt worden war. Dass der Beigeladene seinen Widerspruch im Anschluss an die Planvereinbarung „in diesen Punkten“ zurückgenommen hatte, hatte entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht dazu geführt, dass sich sein Verpflichtungswiderspruch nunmehr auch gegen die Nichtvergabe innerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichtet hätte, sondern vielmehr dazu, dass damit auch sein auf die Zuteilung von außerhalb des Wasserschutzgebiets liegender Aufstockungsflächen gerichteter Widerspruch erledigt war. Auch von einer unverschuldeten Säumnis kann nicht die Rede sein, zumal der Beigeladene die Möglichkeit ungenutzt verstreichen ließ, sich über den Status des Grundstück Flst. Nr. 3987 im Anhörungstermin Klarheit zu verschaffen, sollte er dieses bereits als mögliche Aufstockungsfläche im Blick gehabt haben. Schließlich war auch für eine unbillige Härte, die eine Zulassung des Widerspruch hätte gleichwohl rechtfertigen können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -; Senatsurt. v. 14.12.2010 - 7 S 1110/08 -), nichts ersichtlich.
42 
Fehlte es insoweit bereits an einem zulässigen Widerspruch, durfte insoweit auch keine Abhilfeentscheidung ergehen (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 11369/97.OVG -, RdL 1999, 327).
43 
Dem Widerspruch abzuhelfen, wäre das Landesamt im Übrigen auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn der weiterhin geltend gemachte Aufstockungsanspruch nicht teilbar wäre und es insofern keines gesonderten Widerspruchs bedurft hätte, als der Beigeladene auch keine im Wasserschutzgebiet gelegene Aufstockungsfläche zugeteilt erhielt. Darauf, dass der ggf. umfassend zu verstehende Verpflichtungswiderspruch im Anschluss an die Planvereinbarung ohnehin wieder zurückgenommen worden wäre, dürfte sich der Beklagte wegen des auch im öffentliche Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen können (vgl. § 242 BGB), nachdem dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer in der Folge nicht eingehaltenen Planvereinbarung erfolgte. Zwar dürfte dann auch der Umstand, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffenen Vergabeentscheidung noch gar nicht, jedenfalls nicht vorbehaltlos um die Aufstockungsfläche beworben hatte (vgl. hierzu für den Fall der Ausschreibung von Aufstockungsgrundstücken VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 19.10.1976 - VII 2056/76 -; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 17), einer Abhilfe noch nicht entgegenstehen; denn maßgeblich für die Ermessenserwägungen wäre im Falle eines zulässigen Widerspruchs die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/96 -). Jedoch wäre der Widerspruch des Beigeladenen gleichwohl nicht begründet gewesen.
44 
Bei mehreren erwerbswilligen Beteiligten obliegt es der Flurbereinigungsbehörde, im Wege des Auswahlermessens darüber zu befinden, wem das Masseland durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Da die Zuteilung außerhalb des Neugestaltungs- und Abfindungsrahmens erfolgt, ist die hierzu ermächtigte Flurbereinigungsbehörde nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet, sondern primär nur gehalten, die Auswahl des Zuweisungsempfängers danach auszurichten, ob das Land einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechende Nutzung zugeführt oder erhalten werden kann, um einer der gesetzlich zulässigen Verwendungsarten zu genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - Nr. 6 XIII 72 -, AgrarR 1973, 402; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -; Senatsurt. v. 22.07.2008 - 7 S 1428/06 -). Die Verwendung zum Zwecke der Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe ist eine sonstige Maßnahme i.S. v. § 37 Abs. 1 FlurbG, durch welche die Grundlage der wirtschaftlichen Betriebe verbessert wird und dient insofern Zweck und Ziel der Flurbereinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1963 - V 56/63 -). Abgehoben werden kann insofern maßgeblich darauf, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern bzw. den Arbeitsaufwand zu vermindern, um die Bewirtschaftung zu erleichtern (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. FlurbG; hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010 - 13 A 09.2474 -, RdL 2010, 299). Da die Modalitäten des Verfahrens gesetzlich nicht geregelt sind, kann die Flurbereinigungsbehörde hierfür Vergaberichtlinien festlegen und damit vorab ihre Ermessensausübung (§ 40 LVwVfG) unter Beachtung des in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (sachgerecht) binden (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; FlurbG Koblenz, Urt. v. 04.06.1980 - 9 C 3/79 -, RzF - 18 - zu § 54 FlurbG; Senatsurt. v. 22.07.2008, a.a.O.).
45 
Vorliegend wäre das Landesamt im Hinblick auf die getroffene Planvereinbarung noch nicht zur Abhilfe berechtigt gewesen. Zwar spricht nichts dafür, dass der ausgesprochene Landverzicht der Teilnehmerin mit der Ordnungs-Nr. 123 ausschließlich zugunsten des Klägers erfolgt wäre. Jedoch wirkte die mit dem Beigeladenen getroffene Planvereinbarung jedenfalls deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil sie ohne seine Zustimmung getroffen worden war.
46 
Bei der Planvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 LVwVfG (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 10.04.2003 - 13 A 01.2550 -, RzF - 23 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 11 C 6.97 -, BVerwGE 106, 345 m.w.N.; auch Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86), der, wenn er in Rechte eines Dritten eingreift, (insoweit) erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG). Dies war hier nicht der Fall. Eine Zustimmung war hier schon deshalb erforderlich, weil die im Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers getroffene Vergabeentscheidung rückgängig gemacht werde sollte; dass dieser im Hinblick auf den Vorbehalt einer anderweitigen Verwendung zu Zwecken der Abfindung noch keine gesicherte Rechtsposition innehatte, ändert nichts. Für einen wirksamen Rücktritt wäre freilich nichts ersichtlich. Insbesondere entbehrte die E-Mail v. 18.10.2006 der hierfür erforderlichen Schriftform (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 13 A 01.1464 u. 1465 -, RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Eine (durchaus mögliche) Vorabzustimmung kann auch nicht in der im Anhörungstermin vom 23.03.2006 abgegeben vagen Erklärung des Klägers gesehen werden, wonach er zu einem Verkauf jenes Grundstücks „bereit wäre“. Denn damit wurde noch kein Verzicht auf die als Aufstockung zugewiesene Fläche erklärt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einem „Verkauf“ zwar grundsätzlich bereit wäre, sich die endgültige Entscheidung hierüber jedoch noch vorbehalten wollte (vgl. § 133 BGB). Nahe liegt, dass dies - wie später auch geschehen - von der Höhe des ihm hierfür gutzuschreibenden Betrags oder aber von der Ausräumung der übrigen Widerspruchspunkte abhängig sein sollte. Ob der „Verkauf“ letztlich von dem möglichen Erwerb eines ihm außerhalb des Flurbereinigungsgebiets angebotenen Ersatzgrundstücks abhängig gemacht werden sollte und dies für die untere Flurbereinigungsbehörde erkennbar war, kann dahinstehen.
47 
Soweit im Widerspruchsbescheid demgegenüber von einer Zusicherung i.S. des § 38 LVwVfG - einem Verwaltungsakt - die Rede ist, geht dies fehl, nachdem ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung (vgl. § 99 FlurbG) getroffen worden war. Auch eine Zusicherung wäre freilich mangels Bekanntgabe an den von ihr betroffenen Kläger diesem gegenüber nicht verbindlich geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86). Warum sich der Kläger allein wegen seiner mehrere Monate zuvor abgegebenen vagen Erklärung nicht darauf berufen können sollte, dass die Zusicherung einer anderweitigen Zuweisung seiner Aufstockungsfläche ihm nicht bekannt gegeben wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hatte er gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nicht geschaffen. Vielmehr hätte diese sich veranlasst sehen müssen, beim Kläger nachzufragen, wenn sie dessen Erklärung bereits im Sinne eines Verzichts verstand.
48 
Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, inwiefern die Zuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3987 an den Kläger gegenüber dem Beigeladenen ermessensfehlerhaft und das Zuteilungsermessen zu seinen Gunsten möglicherweise sogar dahin reduziert gewesen wäre, dass die Zuteilung rechtmäßig nur an ihn hätte erfolgen können, weil ansonsten sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt würde (vgl. Senatsurt. v. 22.07.2008 - 1428/06 -; BVerwG, Beschl. v. 02.12.1980 - 5 B 109.79 -, Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, Urt. v. 22.03.1973 - 6 XII 72 , AgrarR 1973, 402). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten eine andere Zuteilung angezeigt gewesen wäre.
49 
Allein deshalb, weil die vom Landratsamt am 15.07.2008 im Zusammenhang mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan angestellten Ermessenserwägungen (/27), worauf bereits das Landesamt zu Recht hingewiesen hat, kaum tragfähig waren, wäre eine Abhilfe noch nicht gerechtfertigt gewesen, denn dies setzte zumindest voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten des Beigeladenen in Betracht kam. Dies war indessen nicht der Fall.
50 
Der von der unteren Flurbereinigungsbehörde angeführten längeren Entfernung von der Hofstelle (2,5 km statt nur ca. 0,8) kam bei der zu treffenden Vergabeentscheidung kein entscheidendes Gewicht zugunsten des Klägers zu, nachdem dem Beigeladenen ebendort ein Abfindungsgrundstück zugewiesen worden war. Insofern konnte, nachdem dies (anders als beim derzeitigen Abverkauf des restlichen Masselandes, Senatsakten, AS 77) keinen Niederschlag in den Vergabebedingungen gefunden hatte, auch nicht darauf abgehoben werden, dass der Beigeladene anders als der Kläger kein ortsansässiger Teilnehmer sei. Darauf, ob Ackerland oder Grünfläche eingebracht worden war, kam es, bei der Vergabe von Masseland ohnehin nicht an.
51 
Für die vom Landesamt in Abänderung des Flurbereinigungsplans verfügte Zuteilung an den Beigeladenen mag vor diesem Hintergrund zwar vordergründig gesprochen haben, dass dessen Abfindungsgrundstück unmittelbar an die Aufstockungsfläche angrenzt und insofern beide Grundstücke zusammen bewirtschaftet werden könnten (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22.03.1973, a.a.O.), wenngleich auch - im Hinblick auf die teilweise vorgegebene Grünlandnutzung des Abfindungsgrundstücks - nicht einheitlich als Ackerland. Jedoch kann auch dieser Umstand im Hinblick auf eine Bewirtschaftungserleichterung nicht ins Gewicht fallen, nachdem die Aufstockungsfläche vom Aufstockungsgrundstück Flst. Nr. 3995 des Klägers nur durch einen schmalen Weg getrennt ist.
52 
Für die erfolgte Vergabe an den Kläger sprach zwar nicht schon der Umstand, dass er - anders als der Beigeladene - Vollerwerbslandwirt ist. Denn nachdem auch der Beigeladene nach der von ihm vorgelegten Bestätigung aufstockungswürdig war, kann auch dies agrarstrukturell nicht den Ausschlag geben (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2010, a.a.O.; Emig, AgrarR 1984, 90; BGH, Beschl. v. 06.07.1990 - BLw 8/88 -,BGHZ 112, 86 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG; a. noch BGH, Beschl. v. 09.05.1985 - BLw 8/84 -, BGHZ 94, 292; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 10.06.2005 - 1 BvL 7/04 -, RdL 2006, 136). Für eine Zuteilungsentscheidung zu Gunsten des Klägers fiele jedoch entscheidend ins Gewicht, dass er das in seiner „Wunschliste“ zwar noch nicht ausdrücklich erwähnte Grundstück schon bisher als Pachtland und auch seit der vorläufigen Besitzeinweisung - mit Ausnahme der Jahre 2006/2007 - durchgehend bewirtschaftet und sich von Anfang an ausdrücklich und vorbehaltlos um Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet beworben hatte. Dass er tatsächlich keinen Aufstockungsbedarf an Ackerland gehabt hätte, weil er Milchviehwirtschaft betreibt, ist nicht ersichtlich. Solches lässt sich auch nicht aus der vage erklärten „Verkaufsbereitschaft“ hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufstockungsfläche herleiten. Der Beigeladene hatte sich dagegen, wenn überhaupt, zunächst allenfalls unter Vorbehalt um die in Rede stehende Aufstockungsfläche beworben, da diese im Wasserschutzgebiet liegt und der Beigeladene, was er im Anhörungstermin ausdrücklich klarstellte, zunächst nur an Aufstockungsflächen außerhalb des Wasserschutzgebiets interessiert war. Erst mit Abschluss der Planvereinbarung, als beim Kläger längst ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verbleib des Grundstücks bei ihm entstanden war, ließ der Beigeladene erkennen, dass er an jenem Grundstück ungeachtet seiner Lage im Wasserschutzgebiet doch Interesse habe. Insofern kann auch nicht darauf abgehoben werde, dass der Kläger - anders als der Beigeladene - ja noch weitere Aufstockungsflächen erhalten hatte, denn auch dies beruhte ersichtlich darauf, dass er sich - anders als jener - von Anfang an mit Aufstockungsflächen im Wasserschutzgebiet begnügte.
53 
Ausgehend von diesen Erwägungen ist indes nicht zu erkennen, inwiefern dem Verpflichtungswiderspruch, seine Zulässigkeit unterstellt, abzuhelfen gewesen wäre. Vielmehr war die Zuteilung der Aufstockungsfläche ermessensfehlerfrei nur zugunsten des Klägers möglich, sodass die von der unteren Flurbereinigungsbehörde getroffene Vergabeentscheidung im Ergebnis jedenfalls nicht zu korrigieren war.
54 
Nach alldem waren der angefochtene Widerspruchsbescheid und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans mit der Folge aufzuheben sein, dass es bei der bisherigen Regelung im Flurbereinigungsplan im Stande des 2. Plannachtrags blieb.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u 3, 159 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 Rn. 1 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BayVGH), da die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG, welche lediglich den Kläger begünstigen soll, keine Anwendung findet.
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 11. September 2014
58 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 18.848,-- festgesetzt. Dies ist im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 ermittelte kapitalisierte Bodenwert für das vom Kläger beanspruchte Aufstockungsgrundstück.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.