Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Okt. 2008 - 6 S 1288/08

bei uns veröffentlicht am16.10.2008

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. 11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2008 hat Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2007 und des Senats vom 19.09.2007 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, abzulehnen.
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571, - GlüStV -) und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 04.03.2008 (GBl. S. 81 - AGGlüStV BW -) ist der Antrag der Antragstellerin auf Änderung der zu ihrem Nachteil getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO allerdings zulässig. Das Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze stellt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der bis zum 31.12.2007 durch die rechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) geprägt war und auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung auch ergangen ist, eine Änderung i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO dar (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 -; Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Diese ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit maßgeblich, als sich - worin die Beteiligten übereinstimmen - die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt worden war, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, und ihr im Fall der Weigerung ein Zwangsgeld angedroht worden war, wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; so auch Nieders. OVG, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264; Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -).
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache jedoch zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu seiner Begründung im wesentlichen auf das zuvor im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - Bezug nimmt, in dem ausschließlich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die auf § 9 GlüStV gestützte Verfügung des Antragsgegners mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufgehoben worden war, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen, wovon auch der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeht. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch wegen der nach derzeit maßgeblicher Rechtslage nur geringen Erfolgsaussicht des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit weiterhin als vorrangig und die Voraussetzungen für eine Änderung der im früheren Verfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch auch nach der neuen Rechtslage aufrecht erhaltene staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats - voraussichtlich - weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, a.a.O., S. 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 12157/07 -, ZfWG 2008, 122; vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -; ZfWG 2008, 264; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
Die dem angefochtenen Beschluss - durch Bezugnahme auf das zuvor ergangen Urteil - zugrundeliegende Feststellung, § 9 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - annimmt, der Antragsgegner jedoch bestreitet, eine gemeinschaftswidrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zwingend zur Folge hat, dass damit auch das Erfordernis zur Einholung einer Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten durch private Anbieter entfällt (ablehnend insoweit EU-Kommission, Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2007, 94, Rdnr. 58 bis 63, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102; EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, mit abl. Anmerkung Winkelmüller, GewArch 2007, 411, 413; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255, juris, Rdnr. 33). Denn voraussichtlich ist dem Verwaltungsgericht schon darin nicht zu folgen, dass, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, das im Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (vgl. Art. 86 Abs. 1, 81 ff. EG) verstoße, wenngleich eine abschließende Würdigung der Entscheidung in dem zwischenzeitlich beim Senat anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben muss.
Prüfungsmaßstab für die Einhaltung der auf der Dienstleistungsfreiheit beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols ist allein die einschlägige Regelung in Art. 49 EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerdebegründung zu Recht rügt, den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) geltenden Grundsätzen zumindest indizielle Bedeutung für eine Gemeinschaftswidrigkeit der gesetzlichen Regelung beigemessen hat, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet vielfacher Überschneidungen handelt es sich beim innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht und den Bestimmungen des EG-Vertrags um unterschiedliche autonome Rechtssysteme und jeweils selbstständige, vom Gericht unabhängig voneinander zu prüfende Kontrollmaßstäbe (vgl. Bungenberg, Sportwettenmonopol, DVBl. 2007, 1405, 1413). Die Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 144) über die „Parallelität“ der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bedeutet keine „Identität“. Auf diesen begrifflichen Unterschied weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.12.2007 (- 1 BvR 3082/06 -), Rdnr. 20 auch selbst ausdrücklich hin. Diese Aussage rechtfertigt deshalb nicht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu transformieren und aus hieraus hergeleiteten Defiziten unter Verzicht auf die innerstaatlich gebotene Richtervorlage nach Art. 100 GG von einer (gemeinschaftsrechtlichen) Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Regelung auszugehen.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, - C - 124/97 - , DVBl 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.
Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol voraussichtlich gerecht. Dass die Bekämpfung der Spielsucht „bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags“ auch gemeinschaftsrechtlich alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Begründung eines staatlichen Monopols sei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil und ihm folgend das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 - juris, Rdnr. 25 annehmen, weil allein dieses Ziel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) rechtfertige, trifft so nicht zu (so auch OVG NW, Urt. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264, 265). Vielmehr sind gemeinschaftsrechtlich alle Rechtfertigungsgründe für das Wettmonopol in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999 , Rdnr. 31).
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Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999 (C - 124/97 -, a.a.O. ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Auto- maten-)Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich auch bereit, ein „Glücksspielregime“ außerhalb der nach Art 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten geht im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47), und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 111; Beschl. vom 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats, zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten, ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252).
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Insoweit bedarf es - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O.,Rdnr. 118; Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). Auch hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hatten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ; vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) bei Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
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Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
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Die - insoweit an die innerstaatliche Rechtsänderung anknüpfende - Kritik des Verwaltungsgerichts daran, dass derzeit nicht spürbar weniger Annahmestellen in Betrieb seien als während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit, gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die bestehende Vertriebskonzeption bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols nunmehr - anders als früher - als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Erst recht gilt dies für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV geforderte (Vertriebs-)Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen bisher nicht vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Konzept (Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH von Juni 2008) zwischenzeitlich vorliegt, ist eine solche Anforderung gemeinschaftsrechtlich schwerlich begründbar. Auch kommt es auf die darin festgelegte Zahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen derzeit selbst innerstaatlich insoweit nicht maßgeblich an, als in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV alle Annahmestellen, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hatten, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen dürfen. Eine Änderung der Zahl und räumlichen Verteilung der Annahmestellen seit dem 01.01.2007 ist damit, selbst wenn sie einem Vertriebskonzept widersprächen, nur bedingt möglich. Auch ist (wohl) unbedenklich, dass, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, seit dem 01.01.2007 teils auch neue Annahmestellen als Ersatz für aufgegebene zugelassen wurden, zumal sich dies nach Angaben des Antragsgegners auf die Fälle beschränkte, in denen andernfalls der Versorgungsauftrag (§ 10 GlüStV) gefährdet gewesen wäre. Denn es lässt sich (voraussichtlich) weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Vorgabe des Inhalts entnehmen, dass die Zahl der Annahmestellen unter den am 01.01.2008 vorhandenen Bestand abgesenkt werden müsse, um den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols zu rechtfertigen.
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Würdigt man die derzeitige Vertriebsstruktur und die Anzahl der Annahmestellen im Zusammenhang mit den durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu ansonsten begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten, so die eingeschränkte Werbung, der Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV BW, 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), der Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, der Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten, sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136, juris, Rdnr. 20), und setzt man die derzeitige Praxis bei Ausübung des Wettmonopols in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, ist - wohl - davon auszugehen, dass die innerstaatliche Rechtslage und deren praktische Handhabung - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - inzwischen ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme am Glücksspiel aufweist und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren.
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Die in der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, Rdnr. 25 ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49 ; vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Auf eine Gefährdung der Spieler bei dieser Form des Glücksspiels hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O. S. 103).
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Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die unzureichende personelle Besetzung der Aufsichtsbehörde, auf die vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber nicht genutzten Möglichkeiten zur weiteren Erschwerung der Teilnahme an Sportwetten und zur Minderung ihrer Anziehungskraft auf Spielsüchtige sowie auf sonstige Defizite bei Durchführung des Wettmonopols, wie etwa die weiterhin entfalteten Werbemaßnahmen, beruft, wird hierdurch die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel eingeleiteten Maßnahmen, die Spielsucht nachhaltig einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen gilt dies schon deshalb, weil ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich ist, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichthof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255).
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Inwieweit die Einschätzung der Beschwerdebegründung zutrifft, dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen eines staatlichen Monopolisten, die Spielsucht einzudämmen, nur die jeweilige Art des Glücksspiels in den Blick zu nehmen und nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis von Glücksspielen insgesamt abzustellen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, weil das Verwaltungsgericht in seinem die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols feststellenden Urteil allein auf die Verhältnisse im Bereich der Sportwetten abgestellt hat. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass er, wie er schon früher (Beschl. vom 13.09.2007 - 6 S 375/07 -) entschieden hat, davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, bei Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten das jeweilige Schutzniveau im Einzelfall zu bestimmen, jede Form des Glücksspiels insoweit getrennt zu beurteilen ist (so auch - im Gegensatz zur Kartellabteilung der EU-Kommission - der juristische Dienst der EU-Kommission im Schreiben an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52; Bot, a.a.O., Rdnr. 306; Stein, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A., Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). In diesem Sinne hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33) auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Die wegen mangelnder Kohärenz der staatlichen Ausgestaltung des (gesamten) Glücksspielmarkts in der Rechtsprechung geltend gemachten Bedenken gegen das Wettmonopol (vgl. hierzu VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
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Die unter Bezugnahme auf das Urteil in der Hauptsache geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) sind danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht begründet.
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Der daneben angenommene Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) scheidet nach Überzeugung des Senats bereits im Ansatz aus. Auf ein - wie hier - der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen und Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienendes (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O.) und hierzu begründetes staatliches Monopol sind die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassenen wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) schon im Ansatz nicht anwendbar. Wegen der auch in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen des Glücksspiels auf die Gesundheit und die Sozialordnung allgemein wird der in Art. 81 ff. EG bezweckte Verbraucherschutz in diesem Marktsegment nicht durch eine Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung bewirkt (so auch Bot, a.a.O. Rdnr. 245 bis 248). In der Rechtsprechung des EuGH wurden staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht deshalb auch nicht an diesen Regelungen gemessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Entscheidung vom 25.10.2001 (C - 475/99 ) betraf insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als es hier um Marktbeschränkungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und nicht um eine Vorbeugung gegen Suchtverhalten ging. Im übrigen erlaubt Art. 86 Abs. 2 EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher und zum Schutz der Sozialordnung begründete staatliche Monopol für Sportwetten wäre danach auch aus diesem Grund (gemeinschafts-)rechtlich unbedenklich. Soweit die Kommission (Schreiben vom 14.05.2007: Stichwort: „Wettbewerbsbeschränkungen“) Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 81, 86 EG geäußert hat, bezogen sich diese allein auf eine etwaige nationale Diskriminierung in den Vertriebswegen der Sportwette und nicht, dem Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend, auf eine Marktbeschränkung durch den Ausschluss Privater als Folge des staatlichen Wettmonopols.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Erfolgsaussichten der Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -). Insbesondere liegt voraussichtlich derzeit auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 17.03.2008, a.a.O., entschieden und näher begründet. Soweit das Verwaltungsgericht - wenngleich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aus der Fortführung der bisherigen Vertriebsformen für Sportwetten und dem Umstand hergeleitet hat, dass die Zahl der Annahmestellen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 gerügten Zustand allenfalls geringfügig reduziert worden sei, lassen sich hieraus verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich nicht herleiten.
21 
Die Anzahl und die räumliche Verteilung der Annahmestellen bleiben, wie dargelegt, durch § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25 und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.). Die Regelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AGGlüStV, wonach Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind, wird deshalb im wesentlichen erst nach dem 31.12.2008 wirksam, ab dem es für den Betrieb einer Annahmestelle der Erteilung einer Erlaubnis bedarf (§ 7 Abs. 2 AGGlüStV). Die hierdurch gewährte Übergangsfrist für bestehende Annahmestellen bis zum 31.12.2008 entspricht insoweit der Regelung in § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach bis dahin auch die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse fortgelten und die Veranstalter von Sportwetten erst danach einer neuen Erlaubnis bedürfen. Die hierauf beruhende Aufrechterhaltung der bisherigen Vertriebsstruktur bei Ausübung des Sportwettenmonopols bis zum 31.12.2008 ist indessen - voraussichtlich - verfassungsgemäß.
22 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Somit enthält es (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139), dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus - ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs. Es spricht danach viel dafür, dass sich auch die Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält und insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
23 
Angesichts der im Ergebnis nach derzeit maßgeblicher Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage verbleibt es danach - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV - bei dem vom Senat auch schon früher (vgl. Beschluss vom 19.09.2007 - 6 S 253/07 -) im Verfahren der Antragstellerin festgestellten Vorrang der öffentlichen Interessen daran, die aller Voraussicht nach illegale Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch sie alsbald zu unterbinden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 - 4 K 4352/08 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1.12.2006 (1 K 2066/06) gegen die mit Bescheid des RP Karlsruhe vom 20.11.2006 für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Bewerbung oder Unterstützung von Sportwetten und die Anordnung der Entfernung der dafür in öffentlich zugänglichen Räumen vorgehaltenen Geräte (Ziff. 1), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der unverzüglichen Einstellung der untersagten Tätigkeit und der Vorlage eines schriftlichen Einstellungsnachweises (Ziff. 2), sowie ferner die gesetzlich vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziff. 1 und 2 verfügten Ver- bzw. Gebote binnen zwei Wochen (Ziff. 4) und schließlich die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 250,-- EUR (Ziff. 6) ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1, 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 12 LVwVG zulässig.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Sofortvollzugsanordnung ist formell rechtmäßig, nämlich in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz1 VwGO genügenden Weise nicht nur mit der Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, die untersagten Tätigkeiten könnten nicht bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Hauptsacheverfahren vorübergehend hingenommen werden, da die Verfügung der Bekämpfung von Suchtgefahren diene, binnen kurzer Zeit Vermögensverluste von Spielern möglich seien und die Gefahr bestehe, dass es zu einer Ausdehnung des im Unterschied zum staatlichen Wettmonopolbetrieb nicht durch übergangsrechtliche Maßgaben eingeschränkten Sportwettenbetriebs privater Anbieter komme.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagungs- und Einstellungsverfügung erweist sich auch der Sache nach als gerechtfertigt. Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Vollzugs nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Durchführung seines Sportwettenbetriebs überwiegt. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Hauptsacheklage wohl erfolglos bleiben wird. Zudem besteht aus den in der Begründung des Sofortvollzugs vom Antragsgegner zutreffend aufgeführten Gründen (s.o.) das erforderliche besondere Vollzugsinteresse. Maßgeblich für die Beurteilung der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt erweist sich die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Soweit sie unter anderem auf der Prognose beruht, die bis dahin schon unternommenen bzw. eingeleiteten Schritte des Landes zu Erfüllung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis 31.12. 2007 gestellten Anforderungen für die Beibehaltung des Sportwettenmonopols des Landes, würden auch über den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hinaus weiter fortgesetzt, intensiviert und umgesetzt, hält es die Kammer für zulässig, auch aus den bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bzw. voraussichtlich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter eingetretenen Entwicklungen die Richtigkeit der Prognose abzuleiten.
Der Antragsgegner hat durch das dafür zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 3 AGLottStV v. 28.07.2005 - GBl. v. 05.08.2005, S. 586) aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Ziff.1 des Lotteriestaatsvertrages (in Baden Württemberg als Landesrecht in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland v. 09.06.2004 - GBl. v. 18.06.2004, S. 274) der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten untersagt. Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde hierbei im Einzelfall ein noch formell-rechtlich zu begründender (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG) und materiell-rechtlich am Maßstab des § 114 VwGO vom Verwaltungsgericht zu überprüfender Ermessenspielraum zugekommen wäre, gibt es angesichts des Gewichts der öffentlichen Interessen nicht. Wie sogleich darzulegen ist, stellt sich der Ausschluss anderer als der § 5 Abs. 2 des aktuellen Lotteriestaatsvertrags zugelassenen Glücksspielanbieter aller Voraussicht nach als rechtlich zulässig dar. Angesichts dieses Monopolzustandes durfte das RP Karlsruhe folglich auch das von der Antragstellerin angebotene Austauschmittel (in Gestalt von 13 Auflagen zum Betrieb ihrer Wettannahme und Wettvermittlung) nicht als zulässiges bzw. geeignetes milderes Mittel in Betracht ziehen.
Auch bei der hier lediglich vorliegenden Tätigkeit einer Vermittlung von Sportwetten zu einem andernorts in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen, dort konzessionierten Sportwettenanbieter (hier einer österreichischen Firma) handelt es sich um das „Veranstalten“ eines Glücksspiels im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Lotteriestaatsvertrag, weil die Schaffung eines organisatorischen Rahmens und die Ermöglichung eines Abschlusses von Spielverträgen dafür genügt und der Begriff des Veranstaltens nicht notwendig eine Tätigkeit mit eigenen finanziellen Interessen am Spielbetrieb voraussetzt (siehe BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 - NVwZ 2006, 1175, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02). Die demgegenüber in § 14 Lotteriestaatsvertrag erwähnte und geregelte, nur anzeigepflichtige Vermittlungstätigkeit betrifft den anderen - speziellen - Fall der Vermittlung für einen im Inland konzessionierten Veranstalter. Bei Sportwetten handelt es sich wegen des auch für Fachleute jeweils ungewissen Ausgangs der Sportereignisse nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur um „Glücksspiel“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2001, GewArch 2001, 134 und Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 Fn.11 mit umfassendem Nachweis der Rechtsprechung und Literatur; vgl. nunmehr auch ausdrücklich § 3 Abs. 1 Satz 2 des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland [Stand 14.12.2006 - Näheres zu diesem Vertrag siehe unten], wonach auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind). Veranstalten, Bewerben und Vermitteln dieses Glücksspiels sind „unerlaubt“. Die dem ausländischen Sportwettenanbieter an seinem ausländischen Niederlassungsort nach dem Recht dieses EU-Mitgliedsstaates erteilte Genehmigung/Konzession (hier: Bewilligung der Kärntner Landesregierung vom 27.01.2005 zum vorerst bis Ablauf des 31.12.2007 befristeten gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung solcher Wetten) kann nämlich keine Geltung in Deutschland beanspruchen, da mangels einer Harmonisierung auf EU-Ebene auch keine Pflicht zur wechselseitigen Anerkennung besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v.12.01.2005 - 6 S 1288/04). Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Gambelli“ (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - GewArch 2004, 30), dem die Vermittlung von Sportwetten durch italienische Vermittler für einen in England konzessionierten Sportwettenanbieter zugrunde lag (in diesem Sinn auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 - GewArch 2006, 420; der Schlussantrag des Generalanwalts Colomer v. 16.05.2006 - C 338/04 u.a.-, Rdnrn. 128 und 130 scheint allerdings für eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Konzessionen zu plädieren; ablehnend gegenüber dieser Auffassung des Generalanwalts aber zu Recht VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 -, GewArch 2006, 424 [425] und BayVGH a.a.O). Zudem haben weder der Antragsteller noch der ausländische Sportwettenanbieter, für den er Wetten vermittelt, einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, denn die Regelung über das staatliche Wettmonopol schließt eine solche Genehmigungserteilung in Baden-Württemberg aus (§ 2 Abs.1 Nr.2 StLG, 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erweist sich diese Monopolregelung angesichts der aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung weder als verfassungs- noch als europarechtswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis 31.12.2007 gesetzten Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006,126 [bayerisches Staatslotteriegesetz] sowie Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 [baden-württembergisches Staatslotteriegesetz] und jüngst Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 [noch einmal zur bayerischen Rechtslage]; siehe zu den Anforderungen des BVerfG auch Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 [405 , 406]; Schmid, GewArch 2006, 177) eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium aufgestellten und umgesetzten Maßnahmekatalog (siehe LT-Drucks. 14/43 v.21.06.2006), wonach insbesondere die Werbung deutlich eingeschränkt wurde, nur noch eine informative Werbung stattfindet, und Suchtprophylaxemaßnahmen (Selbsttestfragebogen, Hinweise auf Suchtgefährdung, Hinweise auf Suchtberatungsstellen) umgesetzt wurden. Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung der Mehrheit der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 - sowie zuletzt Beschlüsse vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - und vom 04.12.2006 - 6 S 1812706 bzw. 6 S 2294/06; VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 1003/06; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.11.2006 - 2 K 2341/06l; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1431/06).
Rechtliche Rahmenbedingungen, die zugleich auch dem Einwand einer unverbindlichen, jederzeit abänderbaren Faktenlage vorzubeugen geeignet sind, existieren mittlerweile ebenfalls. Das Finanzministerium Baden-Württemberg (zu seiner Zuständigkeit vgl. § 2 Abs. 5 StlG) hat im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 11/2006 (Seiten 506 ff.) die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht. Beispielhaft können hier besonders Regelungen im Bereich der Sportwettenarten „ODDSET-Kombi-Wette“ und ODDSET-Top-Wette“ hervorgehoben werden (vgl. insoweit die beiden Bekanntmachungen vom 26.10.2006, GABl. 2006, Seiten 533 ff. bzw. Seiten 540 ff.). In den jeweiligen §§ 5 Abs. 1, Abs. 5, 9, 19 und 20 sind explizite Bestimmungen zum Ausschluss von Minderjährigen von der Spielteilnahme, zu Identifizierungspflichten, zur Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten sowie zu den Möglichkeiten einer Spielersperre (Selbstsperre und Sperren durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH) und schließlich betreffend die Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei enthalten.
Ein weiteres bedeutsames Indiz für einen ernsthaften Umsetzungs- und Vollzugswillen nicht nur innerhalb der sondern vor allem auch im Anschluss an die Übergangszeit, die vom BVerfG bestimmt worden ist, stellt schließlich der am 13.12.2006 von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland dar (vgl. zum folgenden die ausführliche Dokumentation mit Stand 14.12.2006 auf der Homepage der Niedersächsischen Staatskanzlei [http://www.stk.niedersachsen.de/]). Anders als der (noch geltende) Staatsvertrag zum Lotteriewesen regelt der neue Vertrag nicht mehr (nur) die Durchführung und Vermittlung von Lotterien, sondern auch die von anderen öffentlichen Glücksspielen (vgl. auch Kim/Dübbers: Erste Einschätzung zum Entwurf eines Lotteriestaatsvertrags, ZfWG 2006, 220). In ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, an den Kernzielen, die seit langem die Glücksspielgesetzgebung leiten, fest zu halten. Die Alternative einer Neuordnung des Sportwettenrechts in Gestalt einer gesetzlich normierten und kontrollierten Zulassung gewerblicher Sportwettenangebote durch private Unternehmen wird aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen abgelehnt. Die Regierungschefs der Länder hatten bereits am 22.6.2006 im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung beschlossen, einen neuen Lotteriestaatsvertrag zu erarbeiten, der die Veranstaltung von Sportwetten im Rahmen des staatlichen Monopols entsprechend den Anforderungen der Sportwetten-Entscheidung regelt. Im Juli 2006 wurden Suchtexperten um eine erste Stellungnahme zur Neuordnung des Glücksspielrechts gebeten. Entsprechend einem Auftrag der Regierungschefs vom 19.10.2006 ist zum damaligen (Stand 2.10.2006) Entwurf des Staatsvertrages eine breit angelegte Anhörung der Verbände und sonstigen Stellen durchgeführt worden. Der neue Staatsvertrag hält an einer Politik der strikten Regulierung des gesamten Glücksspiels fest und erachtet diese Politik zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Das Glücksspiel im Internet soll verboten werden, weil es nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts und nach Aussage von Suchtexperten in besonderem Maße suchtgefährdend und weil eine Begrenzung bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist. Fernsehwerbung wird ferner verboten, weil in diesem Medium die größte Breitenwirkung erzielt und häufig besonders auf Jugendliche und andere gefährdete Gruppen ausgerichtet ist. Die Werbung im Internet wird verboten, weil neben die Breitenwirkung und die Zielgruppenorientierung als zusätzliches Element der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel tritt, der im Internet stets möglich ist. Spezifische Regelungen enthält der neue Staatsvertrag in § 1 (Ziele), § 4 (Erlaubnisbedürftigkeit nunmehr auch der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele; Verbot von Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiel im Internet), § 5 (Beschränkung von Werbung, insbesondere Verbot von Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen), § 6 (Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, zu Personalschulungen sowie zur Erfüllung der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielssucht“)), § 7 (Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Gewinn- und Verlustmöglichkeiten sowie zu Suchtrisiken), § 8 (Spielersperre), § 9 (Glücksspielaufsicht), § 11 (Suchtforschung), § 21 (Besondere Vorschriften für Spielbanken, Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial) sowie § 23 (Sperrdatei und Datenverarbeitung). Auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen beruht schließlich auf Untersuchungen und Stellungnahmen von Suchtexperten (vgl. deren Positionen in der tabellarischen Übersicht, die sich ebenfalls unter der oben angegebenen Internetadresse aufrufen lässt). Die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glücksspielangeboten soll danach allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten, weil ein erweitertes Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen epidemiologischer Forschungen untrennbar mit einer Ausweitung von Glücksspielsucht und problematischen Spielverhalten verbunden wäre, und zwar unabhängig davon, ob Glücksspiele in öffentlicher oder gewerblicher Regie veranstaltet werden.
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Ferner zeigt ein aktueller Blick ins Internet (www.oddset.de) darüber hinaus, dass mittlerweile das Internetspielangebot von ODDSET ganz gestrichen wurde, womit die unter Rdnr. 648 im Beschluss des Bundeskartellamtes v. 23.08.2006 (B 10 -92713 -Kc-148/05 -, GewArch 2006, 10 mit Hinweis auf Internetlink zum Volltext der Entscheidung) noch geäußerten Bedenken gegenüber einer Spielmöglichkeit (von Lotto) per Internet ausgeräumt sein dürften. Unter dem klar erkennbaren Hinweis „Spielsuchtprävention“ hält die Internetseite von ODDSET auch Warnhinweise zur Suchtgefahr, Selbsttestfragebogen und Suchtberatungshilfeadressen bereit. Die im Auftrag der Lotteriegesellschaften gemeinsam mit der Evangelischen Gesellschaft erarbeitete Broschüre „Spielen mit Verantwortung“ liegt an allen Lotterieverkaufsstellen aus (www.eva-tuttgart.de/52.html?&tx_ttnews [backPid]=53&tx - ttnews [pointer] =2.. ). Auf der - auch über die ODDSET-Homepage per Link einfach erreichbaren - Internetseite der erwähnten Aktion „Spielen mit Verantwortung“ (www.spielen-mit-verantwortung.de) finden sich weitere detaillierte Hinweise auf die in Baden-Württemberg tätigen Suchtberatungsstellen jeweils mit genauen Anlaufadressen (z. B. der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.v. mit einer wochentags von 9 -19 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen von 19 -24 Uhr erreichbaren Hotline) und weiteren Beratungsstellen in Karlsruhe und Konstanz, was genügen dürfte, da entgegen der Ansicht des Bundeskartellamtes (Beschluss v. 23.08.2006, a.a.O., Rdnr. 334) ein Beratungsangebot wohl nicht uneingeschränkt und rund um die Uhr erreichbar sein muss. In den anderen Bundesländern sind ebenfalls Schritte zur Sicherung eines Mindestmaßes an Konsistenz von Spielsuchtbekämpfung und staatlicher Wettmonopolaktivität unternommen worden, die nach den Feststellungen der zuständigen Oberverwaltungsgerichte ausreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 bestätigt durch die begründete Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06; OVG RP, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895; OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 und OVG Sachs.Anh., Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05). Selbst wenn man folglich den Blick nicht nur auf Baden-Württemberg, sondern auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland richten wollte, ist nicht ersichtlich, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Wirkung geblieben wären.
11 
Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das - allerdings unter Verweis auf die gerade nicht die ODDSET-Sportwetten betreffende Internetseite der staatlichen Lotteriegesellschaft (http://lotto-bw.de) - seinerzeit von einer noch immer aggressiven, nicht nur rein informativen Werbung ausging und daher die Vorgaben des BVerfG nicht als erfüllt ansah (vgl. Beschl. v. 17.07.2006 - ,GewArch 2006, 424 [425]) sind mittlerweile zumindest in diesem Punkt ausgeräumt worden, da der beanstandete aggressive Werbeauftritt der Lotteriegesellschaft wenige Tage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart neutralisiert und entschärft wurde, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem späteren Beschluss selbst einräumte (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06). In einem weiteren Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auch konzediert, dass mittlerweile weitere Schritte zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts unternommen worden seien, und hat seine Bedenken nur noch aus dem Umstand abgeleitet, dass jedenfalls das Europarecht keine Übergangsfrist und daher auch keine übergangsweisen bloßen Minimalanforderungen kenne (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 -4 K 3025/06 unter Verweis auf Beschl. v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06). Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart zuletzt wieder Bedenken gegenüber einer Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06), gründen diese sich allerdings nur auf die aggressive Telefonwerbungspraxis der Süddeutschen Klassenlotteriegesellschaft hinsichtlich des Verkaufs von Lottolosen, nicht jedoch auf die Werbung für Sportwetten. Die weitere in diesem Beschluss geäußerte Kritik daran, dass bislang entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine Beschränkung der Vertriebswege stattgefunden habe, so dass nach wie vor staatliche Lotto-Annahmestellen in für Jugendliche frei zugänglichen Zeitschriftenläden existierten und sie so beiläufig einer Verleitung zum Glücksspiel aussetzten, dürfte mittlerweile jedenfalls durch die deutlich die Teilnahme Minderjähriger ausschließenden Teilnahmebedingungen für die ODDSET-Kombi und -Top-Wette (siehe Teilnahmebedingungen, Erlass des Finanzministeriums vom 26.10.2006 - GABl. v. 20.12.2006, S. 533 und 540) gegenstandslos geworden sein. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem genannten Beschluss unter Bezugnahme auf den oben erwähnten - mittlerweile aber überholten - aggressiven Internetauftritt der staatlichen Lotteriegesellschaft und unter Bezugnahme auf einen „hinhaltenden“ Widerstand gegen Einschränkungen der Monopoltätigkeit weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichtserklärungen der staatlichen Monopolverwalter äußert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Abschluss eines neuen Lotteriestaatsvertrags und die oben erwähnten streng gefassten Teilnahmebedingungen zeigen deutlich, dass die staatliche Wettmonopolverwaltung durchaus ernsthaft gewillt ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Das erscheint auch deshalb glaubhaft, weil der staatlichen Monopolverwaltung ja andernfalls spätestens Ende 2007 das verfassungsrechtlich bedingte Ende ihrer Rechtmäßigkeit drohen würde. Das aber ist ein Ergebnis, dass sie ganz offenkundig auch zur Sicherung der Einnahmen um jeden Preis vermeiden will, so dass sie durchaus ernsthaft gewillt ist, hier auch Veränderungen vorzunehmen und daraus resultierende Einnahmeverluste hinzunehmen (vgl. die insoweit deutlichen Äußerungen des Staatssekretärs des Finanzministeriums Fleischer bei der Einweihung des Neubaus der staatlichen Toto-Lotto-GmbH -Pressemitteilung des Finanzministeriums v. 06.10.2006 - unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de).
12 
Nach Ansicht der Kammer wird die Ernsthaftigkeit und Glaubhaftigkeit der staatlichen Bemühungen um Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts weder dadurch in Frage gestellt, dass der staatliche ODDSET-Sportwetten-Monopolveranstalter nicht schon vor drei Jahren -direkt nach Erlass des „Gambelli“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs-, sondern erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Veränderungsschritte vorgenommen hat und selbst dann noch zumindest während der Fußballweltmeisterschaft mit einer Werbung in Stadien und in den Medien sein Sportwettenangebot aggressiv anpries. Ein solches Verhalten mag zwar einen „hinhaltenden“ Widerstand und auch eine Art „Torschlusspanik“ dokumentieren, nämlich zeigen, dass der staatliche Monopolveranstalter jedenfalls bis zum Ende der Fußballweltmeisterschaft noch alle Chancen genutzt hat, sein Monopol uneingeschränkt und vorzugsweise zu fiskalischen Zwecken - noch ein letztes Mal - auszunutzen. Das besagt aber nicht, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt werden wird. Vielmehr zeigen die oben beschriebenen Entwicklungen, dass sich mittlerweile auf breiter Front die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es so, nämlich ohne deutliche Einschränkungen, nicht weitergehen kann, wenn das staatliche Sportwettenmonopol noch eine Chance auf Bestand haben soll.
13 
Die Kammer hält ferner trotz in diesem und anderen Verfahren vorgetragener europarechtlicher Einwände daran fest, dass die angegriffene Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Die oben dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und die tatsächliche Vollzugspraxis sind so gelagert, dass sie den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten (Urt. v. 06.11.2003 - „Gambelli“ -, a.a.O.) entsprechen und daher nicht gegen die in Art. 43, 48 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat deutlich weniger detailliert und präzise, im Kern aber in die gleiche Richtung gehend wie das Bundesverfassungsgericht, die Aufrechterhaltung eines staatlichen Sportwetten-Monopols dann für gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt gehalten, wenn es kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit mit dem Ziel eines Schutzes zwingender Allgemeininteressen, hier des Schutzes vor Suchtgefahren, ausgeübt wird, nicht diskriminierend wirkt und geeignet und verhältnismäßig ist (EuGH, a.a.O. Rdnr. 60 - 69 ).
14 
Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bereits erfüllt gewesen (siehe dazu ausführlich in Auseinandersetzung mit dem „Gambelli“-Urteil: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05-, GewArch 2006, 418 [419]; ebenso VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006 - 7 K 1413/06; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 [422] zur vergleichbaren Situation in Bayern). Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages hat der EuGH in der Rechtssache „Gambelli“ eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen (Rnr. 67). Nach dieser Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (Rnr. 62). Sie muss darüber hinaus verhältnismäßig sein und darf nicht in diskriminierender Weise angewandt werden (Rnr. 65). Dabei sei es - so der EuGH - Sache der hierzu berufenen nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Beschränkung diese Voraussetzungen erfüllt (Rnr. 66) und ob die nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und hierzu verhältnismäßig ist (Rnr. 75). Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Lindman“ (Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02 - Juris), in der sich der Hinweis findet (Rnr. 25), dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme angesichts der Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind (Rnr. 26), begleitet werden müssen.
15 
Das in Baden-Württemberg bestehende Sportwettenmonopol wird diesen Maßstäben gerecht (vgl. zum Folgenden ausführlich VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 K 1333/06 - Juris). Es ist nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fernhält. Die Aufrechterhaltung des Monopols in seiner derzeitigen - oben im einzelnen ausgeführten - Anwendung erscheint auch verhältnismäßig. Die Eignung dieser Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich aus dem Umstand der (künftig) bis auf sachliche Information untersagten Werbung für Sportwetten und dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot. Als milderes Mittel bietet sich die Zulassung privater Wettanbieter unter Einschränkungen nicht an. Einerseits könnte die zur Kontrolle der Einhaltung dieser Einschränkungen erforderliche staatliche Aufsicht nicht annähernd so effektiv sein wie die Überwachung eines Monopolbetriebes. Andererseits würde eine mit der Zulassung privater Wettanbieter einhergehende Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten bereits dem Ziel der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Auch existiert - wie vom EuGH in der „Lindman“-Entscheidung gefordert - neben den bereits oben im Kontext des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen erwähnten Expertisen eine weitere, sehr ausführliche Untersuchung zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen (Abschlussbericht der Universität Bremen - Institut für Psychologie und Kognitionsforschung - an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und an die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. KG: Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten - Eine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005; abrufbar im Internet unter www.mags.nrw.de/ [Link: „Publikationen“, dann Seite 8 des Browser-Menüs]). Dieser Untersuchung kann entnommen werden, dass angesichts des vorherrschenden Konkurrenzkampfs der Sportwettenanbieter die Vermutung nahe liegt, dass das Spielbedürfnis über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize weiterhin stimuliert werde (S. 158 f.). Dieser Untersuchung zufolge (S. 35) besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und einem verstärkten Nachfrageverhalten; eine Vergrößerung des Glücksspielangebots erhöht danach die Auftretenshäufigkeit problematischen Spielverhaltens bei einem entsprechend anfälligen Personenkreis. Die Beschränkungen der Wettvermittlung sind auch im Blick auf die mit Sportwetten verbundene Suchtgefahr verhältnismäßig. Wie sich ebenfalls aus der erwähnten Untersuchung ergibt, wird das Gefährdungspotenzial bei Sportwetten beispielsweise durch die Möglichkeit gesteigert, über die Berücksichtigung bestimmter Informationen oder die Aneignung spezifischer Kenntnisse die Gewinnchance (minimal) günstiger zu gestalten (S. 36). Mit der Überschätzung der eigenen Einflussnahme steige die Überzeugung, langfristig Gewinne zu verbuchen (S. 46). In Staaten mit einem mannigfaltigen legalen oder illegalen Sportwettenangebot (wie in Großbritannien, Kanada, USA) machten Sportwetter einen hohen Anteil der Spieler in Suchtkranken-Versorgungseinrichtungen aus (S. 61). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber Lotterien gesteigerten Suchtpotential auszugehen ist (S. 45, 137 f., 158). Dabei werden ODDSET-Wetten und Sportwetten in privaten Wettbüros unter der Überschrift „Problemfeld Festquotenwette“ (Punkt 10.1.6) und unter Punkt 11.3 zusammengefasst bewertet. Der Anteil der Problemspieler bei ODDSET und bei privaten Wettbüros ist nach dieser Untersuchung ungefähr gleich groß (S. 158). Ein Monopol zum Zweck der Angebotsverringerung kann auch nicht deshalb unverhältnismäßig sein, weil EG-ausländische Buchmacher über Lizenzen ihrer Mitgliedstaaten verfügen, deren Erteilung eine Überprüfung der Integrität dieser Buchmacher vorausging. Denn die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg dient nicht in erster Linie der Betrugsbekämpfung, sondern - wie erwähnt - vor allem dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel und damit Wettleidenschaft und insbesondere Wettsucht zu vermindern. Angesichts der durch die erwähnten Maßnahmen seit April 2006 eingeleiteten Umorientierung kann derzeit bei überschlägiger Bewertung nicht (mehr) davon ausgegangen werden, das Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg stehe im Widerspruch zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.).
16 
Die Kammer teilt ferner nicht Bedenken der Antragstellerin (vgl. entsprechende Bedenken beim VG Stuttgart, Beschlüsse vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - und vom 17.7.2006 - 18 K 2636/06 - jeweils veröffentlicht in VENSA), die die Existenz einer „gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Rechtslage“ mit der Begründung verneinen, es dürfe nur auf die nationale Rechtslage abgestellt werden, und (hilfsweise) ferner existiere bislang nur eine bloße Verwaltungspraxis, die zum Teil erst noch im Werden begriffen sei, auf bloßen Absichtserklärungen beruhe und mangels eines klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerks zu keinem eindeutigen, zweifelsfreien Bild führe, so dass eine in rechtsstaatlich vertretbarer Weise erfolgte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Monopoltätigkeit fehle. Vielmehr schließt sich die Kammer der Meinung des BayVGH an, wonach das im Gemeinschaftsrecht verankerte Prinzip der Rechtssicherheit für die Beibehaltung einer Regelung spricht, wenn alle wesentlichen Schritte zur alsbaldigen Herstellung ihrer Gemeinschaftskonformität in die Wege geleitet worden sind (siehe BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 a.a.O). So liegt es hier. Der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder zwecks Umsetzung der mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Gleichklang stehenden Auflagen des Bundesverfassungsgerichts wurde schon im Juni 2006 in Auftrag gegeben (Näheres siehe oben sowie LT-Drucks.14/43) und die oben genannten ernsthaften Umsetzungsschritte wurden im Vorgriff auf diesen Staatsvertrag schon bis zum Erlasszeitpunkt der Verfügung unternommen. Hierdurch ist auch eine Abkehr von fiskalischer Motivation erfolgt. Von einer taktisch motivierten Anpassung der Werbung und der Aktivitäten kann daher nicht die Rede sein. Der Standpunkt, es bedürfe eines legislativen Akts, ein gemeinschaftsrechtswidriger Zustand könne auf Grund ihrer jederzeitigen Abänderbarkeit nicht durch schlichte Änderung der Verwaltungspraxis beendet werden, greift zu kurz (vgl. zum Folgenden überzeugend: Gomille, Sportwetten im Internet - Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen konzessionierte Buchmacher aus dem EU-Ausland?, ZfWG 2006, 206 [212/213], m.w.N.). Bei Erforderlichkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme ist der EU-Mitgliedstaat zwar gehalten, diese unverzüglich in Angriff zu nehmen und konsequent zu verfolgen. Jedoch kann - und muss - bis zum Verfahrensabschluss der gemeinschaftsrechtswidrige Zustand auch auf anderem Wege, namentlich einer schlichte Änderung der verstoßenden Praxis, einstweilen beseitigt werden. Deshalb ist bereits die tatsächliche Änderung des Marktverhaltens geeignet, um Beschränkungen der Art. 43, 49 EG zu rechtfertigen. Ein anderes Verständnis wäre schwerlich mit der EuGH-Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Der EuGH hat in der „Gambelli“-Entscheidung festgehalten, dass die Behörden des Mitgliedstaates nicht zur Teilnahme am staatlichen Spiel anreizen dürfen, damit der Staatskasse hieraus Einnahmen zufließen. Hiermit verlangt der EuGH folglich die Kumulation objektiver und subjektiver Elemente. Beide müssen zugleich vorliegen, um die fehlende Ausrichtung des staatlichen Monopols an den anerkannten Zielen begründen zu können. Auf subjektiver Seite verlangt der EuGH dabei sogar eine finale Verbindung zwischen Anreiz und Einnahmeerzielung, ersichtlich um den weiten Ermessensspielraum, den er den Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels ausdrücklich zubilligt, nicht zu stark zu begrenzen. Der Kollisionsfall mit Gemeinschaftsrecht ist daher nicht erst in dem Moment beseitigt, in dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang umgesetzt ist. Vielmehr ist es bereits dann der Fall, wenn das subjektive Erfordernis der bezweckten Einnahmeerzielung entfallen ist, und sich dies in objektiven Maßnahmen manifestiert hat. Nur so lässt sich auch das widersprüchliche Ergebnis verhindern, dass die Bundesländer bei entsprechender Umgestaltung ihre Monopole zwar gemeinschaftsrechtskonform beibehalten könnten, während der Zeit der Umstrukturierung jedoch private Konzessionäre (auch aus dem EU-Ausland) schrankenlos am deutschen Markt auftreten könnten.
17 
Der Annahme, das staatliche Wettmonopol sei daher nicht gemeinschaftswidrig, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die EU-Kommission im Rahmen der Ermittlung zur Frage, ob ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten sei, den deutschen Bundesaußenminister mit Schreiben vom 04.04.2006 (Az. 2003/4350 -K (2006)1080) unter Setzung einer zweimonatigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen hatte, es bestünden Bedenken gegenüber der Gemeinschaftskonformität des deutschen Sportwettenmonopols. Ihre Bedenken hat die Kommission im Wesentlichen auf die unter anderem auch ausdrücklich fiskalische Motivation der Einführung des § 284 StGB sowie auf die ausufernde Werbepräsenz der staatlichen Monopol-Wettanbieter und ihre hohen Werbeausgaben gestützt. Durch die oben dargelegten Entwicklungen einer Umorientierung des Auftretens, der deutlich reduzierten öffentlichen Werbung und der insoweit neuen Zielsetzung des Wettmonopols, dürften diese Einwände jedoch mittlerweile bis zum Erlass der angegriffenen Verfügung aus der Welt geschafft worden sein. Dass der zuständige EU-Kommissar McCreevy in einem Interview (Der SPIEGEL v. 23.10.2006, Nr. 43/2006 S. 90) europarechtliche Bedenken gegenüber der deutschen Monopolregelung äußert, bedeutet nicht, dass diese tatsächlich durchgreifen und gerechtfertigt sind. Auch er bezieht sich nur grundsätzlich auf die bloße Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahren und ist offenbar - anders als der EuGH in der Gambelli-Entscheidung - der Meinung, dass ein Monopol in diesem Bereich wegen der immer gegebenen fiskalischen Vorteile grundsätzlich gar nicht zulässig sein kann, sondern dass allein die gleichberechtigte Zulassung privater Wettanbieter unter gleich starken Restriktionen gemeinschaftsrechtskonform sein kann. Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass der Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen (v. 16.05.2006 in den verbundenen Rechtssachen C 338/04 , C -359/04 und C 360/04 - www.curia.europa.eu) mit dem Vorschlag einer Weiterentwicklung des Gambelli-Urteils Bedenken daran äußert, dass ein staatliches Wettmonopol überhaupt den Zweck einer Suchtbekämpfung erfüllen kann (Rdnr.111), und dass in den zugrunde liegenden italienischen Fällen die Frage der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit eines solchen Monopols unter dem Aspekt der milderen Mittels einer Zulassung im Ausland ja bereits konzessionierter und geprüfter privater Wettanbieter unter den im Gambelli-Urteil genannten Kautelen überhaupt ausreichend geprüft und belegt worden sei (Rdnr.124 - 133). Dass ein staatliches Wettmonopol nicht von vornherein ungeeignet ist, den genannten Zweck zu erfüllen, hat der EuGH in der Gambelli-Entscheidung ebenso wie das Bundesverfassungsgericht überzeugend ausgeführt und dem Gesetzgeber insoweit eine Wahlfreiheit eingeräumt. Es erscheint der Kammer auch überzeugend, dass ein staatliches Wettmonopol schon wegen der Vermeidung eines mit der Konzessionierung und insbesondere der Überwachung privater Konzessionäre verbundenen organisatorischen und personellen Mehraufwandes, aber auch wegen der dadurch nur eingeschränkten Effektivität der Begrenzung privater Aktivitäten nicht als untaugliches oder unverhältnismäßiges, sondern als das effektivere Mittel angesehen wird (so BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 a.a.O, Rnr. 117 f.). Dem steht nicht entgegen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zumindest faktisch unmöglich ist, auch den Abschluss von Wettverträgen durch private Internetnutzer vom heimischen Computer aus mit ausländischen Wettanbietern zu unterbinden, dass also eine vollständige Unterbindung solcher Wetten nicht möglich ist. Denn diese partielle Durchsetzungsunfähigkeit besagt nicht, dass der Staat deshalb nicht wenigstens gegen die inländischen privaten Wettvermittler vorgehen darf, von deren Computern aus die Kunden ihre Wettverträge abschließen. Denn von deren Vermittlungstätigkeit gehen Gefährdungen zumindest für all diejenigen aus, denen solche Vermittlungsagenturen überhaupt erst die Möglichkeit des Abschlusses von Sportwetten mit ausländischen Anbietern eröffnen, weil sie keinen privaten Internetanschluss und auch nicht die erforderlichen Kreditkarten besitzen.
18 
Die Kammer erachtet schließlich auch nicht den Einwand für durchschlagend, es fehle eine kohärente und systematische Politik zur Beschränkung des gesamten Glücksspiels. Differenzierte Regelungen (auf Bundes- und Landesebene) derart, Lotterien und Sportwetten zu monopolisieren, hingegen Pferdewetten, Spielbanken und Spielautomaten in bestimmten Grenzen gegenüber Privaten zu konzessionieren, widerspricht nicht europarechtlichen Maßgaben. Der EuGH hat bereits im Verfahren „Zenatti“ (vgl. Urteil vom 21.10.1999 - C-67/98 - Juris) ausgeführt, (Rnrn. 33 bis 36), dass es im Ermessen der Mitgliedstaten liegt, inwieweit sie im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Schutz gewähren wollen. Es obliege den nationalen Stellen zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie (nur) zu beschränken und bestimmten Kontrollen zu unterwerfen. Dass - unter der weiteren Voraussetzung legitimer, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Zielverfolgung - innerhalb dieses Spielraums eine Differenzierung nach bestimmten Glücksspielbereichen von vornherein unzulässig wäre, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Im übrigen ist jedoch festzuhalten, dass - im Sinne eines deutlich finalen Elements - der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen einen einheitlichen Rahmen für alle Glücksspiele vorsieht (vgl. zum Folgenden Teil A II. 3. die Erläuterungen zum Entwurf eines Glücksspielsstaatsvertrags - abrufbar unter der oben angegebenen Internetadresse der Niedersächsischen Staatskanzlei). Die Neuregelung bezieht in Fortentwicklung des Lotteriestaatsvertrags neben den Sportwetten in vollem Umfang auch die staatlichen und privaten Lotterien ein. Zusätzlich werden entsprechend den Empfehlungen der Spielsuchtexperten auch für die Spielbanken die notwendigen einheitlich zu treffenden und zu vollziehenden Vorschriften zum Spielerschutz, insbesondere zu den Spielersperren, mitgeregelt. Wenngleich der alte und der neue Staatsvertrag keine Anforderungen an das gewerbliche Spielen in Spielhallen stellen bzw. aufgrund Bundeskompetenz stellen dürfen, so muss doch beachtet werden, dass das gewerbliche Spielrecht der §§ 33c bis 33g GewO und die in Ausführung hierzu ergangene Spielverordnung wesentliche Beschränkungen zum Spielerschutz enthalten (Verbot von „Fun Games“ und Jackpotsystemen; Begrenzung der Zahl zulässiger Geldspielgeräte).
19 
Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin, die allein aufgrund der bisherigen bloßen Duldung aber in klarer Erkenntnis, dass sie anders als der staatliche Monopol-Wettanbieter keine Erlaubnis für Sportwettenveranstaltung/-vermittlung besitzt, keinen Vertrauensschutz für sich reklamieren kann (zur Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des Verhaltens vgl. ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - Juris; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -,über www.bverfg.de unter Pressemeldungen im Volltext zu erhalten). Wie bereits oben im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Ermessenserwägungen des RP Karlsruhe dargelegt, ist die von Antragstellerin angebotene „Austauschverfügung" (zahlreiche Auflagen zu einer gestatteten Sportwettenvermittlung) kein rechtlich zulässiges Mittel. Deshalb könnten auch die von Antragstellerin angebotenen Maßnahmen keine geeignete, einen Sofortvollzug unverhältnismäßig erscheinen lassende Wirkung erzielen. Der vorgebrachte Einwand, das staatliche Angebot könne einer Suchtgefahr nicht vorbeugen, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Dabei kommt es nämlich nicht darauf an, ob die frühere staatliche Angebotpraxis sogar solche Gefahren geschaffen hat. Maßgebend ist nämlich, dass im heutigen Zeitpunkt - wie oben ebenfalls dargelegt - ein Mindestmaß an konsequenten Maßnahmen eingeleitet ist, die eine strikte Ausrichtung an den Zielen der Suchtbekämpfung sowie des Spieler- und Jugendschutzes aufweisen.
20 
Die der Antragstellerin gesetzte Abwicklungsfrist von zwei Wochen erscheint ebenfalls bedenkenfrei. Durch die weitere Duldung des Betriebs bis zur Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren hätten sich im Übrigen auch Bedenken gegenüber einer etwa zu kurzen Abwicklungsfrist jedenfalls mittlerweile erledigt. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der an die sofort vollziehbaren Verfügungen unter Ziffern 1 und 2 des Bescheids anknüpfenden Zwangsgeldandrohung (§§ 2, 20, 23 LVwVG) bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegenüber der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs.1 GKG. Der im Hauptsacheverfahren festgesetzte Streitwert ist hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

1. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg.
Der Beklagte veranstaltet in Baden-Württemberg die ODDSET-TOP-Wette und die ODDSET-Kombi-Wette. Mit der Durchführung dieser Wetten ist die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg beauftragt. Diese Gesellschaft vertreibt ihr staatliches Glücksspielangebot über Toto-Lotto-Annahmestellen, die im Wesentlichen in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakhandlungen, Supermärkten und Tankstellen eingerichtet sind. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gibt es in Baden-Württemberg derzeit ungefähr 3600 solcher Annahmestellen. Die einzelnen Betreiber erhalten auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit der Toto-Lotto GmbH eine Provision, die von der Höhe des auf den Glücksspielsektor entfallenden Umsatzes abhängt.
Der Kläger ist Betreiber eines Wettbüros in ... und vermittelt dort Sportwetten an das in Malta staatlich konzessionierte Sportwettenunternehmen T. Co. Ltd. Nachdem die Tätigkeit des Klägers dem Regierungspräsidium Karlsruhe bekannt geworden war, hörte es ihn mit Schreiben vom 15.05.2008 zu der beabsichtigten Untersagung der Vermittlungstätigkeit an.
Mit Verfügung vom 28.05.2008 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, und forderte ihn auf, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1). Es ordnete weiterhin an, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung schriftlich mitzuteilen habe (Ziff. 2). Darüber hinaus verpflichtete es den Kläger, unverzüglich sämtliche Vertragsunterlagen zwischen ihm und demjenigen, an den die Sportwetten vermittelt werden, schriftlich einzureichen, und gegebenenfalls den Namen des Vertragspartners zweifelsfrei anzugeben (Ziff. 4).
Zur Begründung der Verfügung führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags (im Folgenden: GlüStV). Der Kläger vermittle öffentlich ohne die erforderliche Erlaubnis ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV; eine Erlaubnis könne ihm auch nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, aufgrund einer im EU-Ausland erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten dazu berechtigt zu sein, Sportwetten in Baden-Württemberg zu veranstalten oder zu vermitteln. Ein rechtmäßiger Zustand könne nur durch eine förmliche Untersagung herbeigeführt werden. Die Verfügung wurde dem Kläger am 31.05.2008 zugestellt.
Am 03.06.2008 hat der Kläger Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1638/08) gestellt, über den vor der mündlichen Verhandlung nicht entschieden worden ist.
Gleichfalls am 03.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 aufzuheben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Untersagungsverfügung könne nicht auf eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage gestützt werden; das staatliche Sportwettenmonopol könne als Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber habe keine ausreichenden strukturellen Vorgaben geschaffen, die dafür sorgten, dass die fiskalischen Interessen hinter die Schutzzwecke des Gesetzes zurückträten. Der Gesetzgeber habe des Weiteren Art und Zuschnitt der Sportwetten nur ansatzweise geregelt und im Übrigen entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Verwaltung überlassen. Auch das Konzept zum Vertrieb der staatlichen Sportwetten genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. So seien zwar nach dem Glücksspielstaatsvertrag einige Vertriebswege ausgeschlossen; der überaus bedeutsame Vertriebsweg über Annahmestellen sei jedoch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nur ansatzweise durch den Gesetzgeber eingegrenzt worden. Weiterhin habe der Gesetzgeber auch keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung geschaffen. Schließlich seien auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz nicht ausreichend beachtet worden. Das staatliche Sportwettenmonopol sei zudem gemeinschaftsrechtswidrig; die mit ihm verbundene Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Das Sportwettenmonopol sei schon nicht geeignet, die mit ihm verfolgten Ziele zu erreichen; insbesondere hätten die Annahmestellen naturgemäß ein Interesse an der Umsatzmaximierung. Das Sportwettenmonopol sei auch nicht erforderlich; ein Konzessionsmodell, bei dem die Erteilung der Konzession an Bedingungen und Auflagen geknüpft werde, sei ein wesentlich weniger eingreifendes, gleich geeignetes Mittel. Das Sportwettenmonopol sei angesichts des extrem aggressiven und auf Umsatzmaximierung gerichteten Auftretens des Staatsmonopolisten auch völlig unangemessen. Schließlich diskriminiere das Sportwettenmonopol ausländische Sportwettenanbieter. Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.07.2008 (1 K 2153/06).
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angegriffene Verfügung. Er trägt weiterhin im Wesentlichen vor: Der Glücksspielstaatsvertrag stelle eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung dar. Denn die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht seien mit ihm umgesetzt worden. Erstes und wichtigstes Ziel sei die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Dazu sei etwa ein Verbot von Glücksspielen im Internet aufgenommen worden. Das strikte Verbot der Teilnahme Minderjähriger sei fortgeführt worden. Es sei ein Sperrsystem geschaffen worden, das Spielsüchtige oder erkennbar Spielsuchtgefährdete wirksam von der Teilnahme an gefahrträchtigen Spielen ausschließe. Werbung sei im Glücksspielstaatsvertrag streng begrenzt worden. Die Zahl der Annahmestellen werde begrenzt. Der Gesetzgeber habe aufgrund der von Sportwetten ausgehenden Suchtgefahren davon ausgehen dürfen, dass diese durch ein staatliches Monopol, das auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, effektiver beherrscht werden könne als im Wege einer Kontrolle privater Unternehmer. Die gesetzlichen Vorgaben würden auch tatsächlich umgesetzt. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insbesondere verstoße die Entscheidung, im Bereich der Sportwetten ein staatliches Monopol einzurichten, nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Zulassung privater Anbieter würde, auch wenn diese sich staatlich verordneten Wettbewerbsbeschränkungen unterwürfen, die Zahl der Marktteilnehmer und damit der Wettgelegenheiten erheblich vergrößern; je mehr Gelegenheiten zum Glücksspiel vorhanden seien, desto mehr Personen spielten und desto höher sei die Zahl der Personen, die ein Risiko für die Glücksspielsucht hätten. Eine - wenn auch beschränkte - Zulassung gewerblicher Angebote stelle von vornherein kein milderes Mittel dar; denn es gelte eine auf Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Anbietern mit all ihren negativen Folgen für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen Gefahrsteigerungen zu vermeiden. Das staatliche Monopol sei insgesamt verhältnismäßig. Im Übrigen könne sich der Kläger als moldauischer Staatsangehöriger weder auf die Berufsfreiheit des Grundgesetzes noch auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Die Untersagung sei zudem schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über keine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten verfüge.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die sowohl im Hauptsache- als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
15 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 4).
17 
2. Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV (GBl. 2007, 571) in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt; denn der Kläger vermittelt nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Glücksspiele.
18 
Indem der Kläger Wetten für das Unternehmen T. Co. Ltd. entgegennimmt und weiterleitet, vermittelt er (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) Sportwetten, die Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GlüStV sind.
19 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn weder der Kläger noch das Unternehmen T. Co. Ltd. verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten nach Malta und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg. Denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist das Wettbüro des Klägers in Pforzheim.
20 
Dass die Sportwetten an ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft konzessioniertes Unternehmen vermittelt werden, steht der Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel nicht entgegen. Denn diese Konzession kann nicht kraft derzeitigen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 21). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 „Ladbrokes Ltd.“ -, Rn. 86). Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178/1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwgrd. 16 und Art. 1 Abs. 5 lit. d Spstr. 3). Die Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u.a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (C-243/01 „Gambelli“) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren. Denn nach diesem Urteil ist den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. In seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 „Placanica“, Rn. 57) stellt der Europäische Gerichtshof auch klar, dass ein Konzessionssystem unter bestimmten Umständen ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
21 
3. Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg, das sich im Wesentlichen aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Gesetzes zu dessen Ausführung (GBl. 2008, 81; im Folgenden: AGGlüStV) ergibt, stellt indes in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel nicht geeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages (Art. 49 EGV) dar (a). Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage folglich aus (b). Ob das staatliche Sportwettenmonopol darüber hinaus auch mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar ist, kann offenbleiben.
22 
a) Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen der Leistungserbringung ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind nach Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
23 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, und damit das Vermitteln von Sportwetten zu den Dienstleitungen i.S.v. Art. 50 EGV gehört (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 52). Art. 49 EGV erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern anbietet (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass das an einen Vermittler gerichtete Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Vermittler seine Tätigkeit ausübt, zu erleichtern, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 58).
24 
Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann aufgrund der in den Art. 45 und 46 EGV ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. nur Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 60). Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der staatlichen Glücksspielpolitik sein (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62; hiervon ausgehend bedenklich die Äußerung des Staatssekretärs Fleischer in der Landtagssitzung vom 28.11.2007 [Plenarprotokoll 14. WP/S. 2365]: „Außerdem hat dies in Bezug auf die Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eine erfreuliche und für die Betroffenen existenzielle Nebenfolge . Diese Förderung kann z.B. beim Sport nicht durch Sponsorengelder privater Wettanbieter sichergestellt werden, denn davon hätte der Breitensport, dem jährlich 59 Millionen EUR zur Verfügung gestellt werden, überhaupt nichts. Die Allgemeinheit und der Breitensport im Besonderen profitieren nur , wenn das staatliche Lotterie- und Wettangebot bestehen bleibt.“ [ Hervorhebungen durch das Gericht ]). Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtfertigen ein ausreichendes Ermessen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Damit die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sind, müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 65).
25 
Bei verfassungskonformer Auslegung ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, das in § 1 Nr. 1 GlüStV genannte Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das eigentliche Ziel für die weitere Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 30). Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zum damaligen bayerischen Staatsmonopol für Sportwetten, ist ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien des Glücksspielstaatsvertrages mit diesem einen verfassungskonformen Zustand herbeiführen wollten, ist den anderen in § 1 des Staatsvertrages genannten Zielen lediglich eine nachgeordnete Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist konsequenter Weise das eigentliche Ziel des Staatsvertrages zugrunde zu legen.
26 
Das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren vermag grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (hierzu und zum Folgenden Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 67); jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Bei der Überprüfung des staatlichen Sportwettenmonopols anhand dieser Maßstäbe hat das nationale Gericht nicht nur das nationale Regelwerk, das das Monopol begründet, sondern auch die „konkreten Anwendungsmodalitäten“ (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 75), d.h. dessen tatsächliche Ausgestaltung heranzuziehen.
27 
Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergibt, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie bildet eine ausreichende normative Grundlage für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (a.A. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris passim).
28 
Der Glücksspielstaatsvertrag überlässt insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers die Regelung über Art und Zuschnitt der Wetten nicht der Exekutive, sondern enthält insoweit am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtete Regelungen (a.A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris Rn. 50). So besagt § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht nur, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten erlaubt werden können. Diese Bestimmung legt vielmehr auch fest, dass Sportwetten nur auf den Ausgang eines Sportereignisses und somit nicht auf einzelne Ereignisse während eines solchen geschlossen werden dürfen. Des Weiteren verbietet § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten während eines laufenden Sportereignisses (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGGlüStV) sowie Wetten über Telekommunikationsanlagen. Auch ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit auch von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV auch Vorgaben zu den Einsatzgrenzen machen. All die genannten Regelungen sind bei der Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis „im Einzelnen“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) zu berücksichtigen, so dass die Exekutive bei der Erlaubniserteilung keinesfalls „nach Gutdünken“ vorgehen kann.
29 
Auch im Übrigen enthält das Regelwerk ausreichende, am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtete Regelungen. So ist etwa die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur eingeschränkt erlaubt. Sie hat sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel zu beschränken; sie darf insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Bestimmte Formen der Werbung, nämlich die Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sowie Trikot- und Bandenwerbung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, sind verboten. Auch die §§ 6 - 8 GlüStV mit ihren Vorgaben zu den Sozialkonzepten, insbesondere auch der Verpflichtung zur Schulung des Personals, zur Aufklärung und zu den Spielersperren lassen deutlich erkennen, dass das Regelwerk das Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ernst nimmt.
30 
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen an die normativen Grundlagen für ein staatliches Sportwettenmonopol stellt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Frage im Übrigen auch keiner weiteren Klärung, insbesondere nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
31 
Die rechtliche Ausgestaltung ist allerdings insoweit defizitär, als durch sie das frühere Vertriebssystem über den Einzelhandel mittels der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das Jahr 2008 normativ festgeschrieben wird. Denn gerade dieses Vertriebssystem führt zur Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg mit dem Gemeinschaftsrecht.
32 
Dass das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg - jedenfalls derzeit - mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, folgt nach Auffassung der Kammer aus dessen tatsächlicher Ausgestaltung . Denn mit dem Vertrieb der Sportwetten über die Toto-Lotto-Annahmestellen beruht das staatliche Monopol auf einem Vertriebskonzept, das sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren in Einklang bringen lässt. Trotz gewisser Veränderungen entspricht das tatsächliche Erscheinungsbild im Wesentlichen weiterhin dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Im Einzelnen:
33 
Schon die erhebliche Dichte von Annahmestellen - laut Vertriebskonzept der Toto-Lotto-GmbH vom 09.06.2008 liegt der Richtwert etwa in Großstädten bei einer Annahmestelle pro 2.500 Einwohnern; hiernach dürfte es beispielsweise in der Stadt Karlsruhe mit ungefähr 275.000 Einwohnern etwa 110 Annahmestellen geben - sorgt dafür, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten nicht auf wenige Örtlichkeiten beschränkt ist, sondern vielmehr - gerade in Großstädten - an nahezu jeder Straßenecke und somit nach wie vor „in bewusster Nähe zum Kunden“ besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Infolgedessen ist die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin ein allerorts verfügbares Gut (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.). Bereits die Häufung der Annahmestellen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Einzelne die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten als etwas Außergewöhnliches wahrnimmt, als etwas grundsätzlich staatlicherseits Missbilligtes. Gerade dies aber wäre nach Auffassung der Kammer (in Übereinstimmung mit dem VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 -1 K 547/07 -, juris Rn. 32 f.) für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Monopol erforderlich.
34 
Noch größeres Gewicht ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand beizumessen, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten im Wesentlichen über Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt. Die Kunden dieser Verkaufsstellen werden mit dem staatlichen Sportwettenangebot konfrontiert, wenn sie Erledigungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift, von Schreibmaterialien oder Süßigkeiten, machen. Auch wenn nunmehr nicht mehr ein gleichzeitiger Zahlungsvorgang möglich ist, sorgt doch dieses Nebeneinander von „unbedenklichen“ Waren und „bedenklichen“ Glücksspielangeboten dafür, dass auch die Glücksspiele und somit auch die Sportwetten von dem durchschnittlichen Kunden als ein grundsätzlich normales Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer Sportwette wird auf diese Weise, ebenso wie etwa der Kauf von Alkohol und Zigaretten - zwei Produkten, die ebenfalls unbestritten mit hohen Suchtgefahren verbunden sind -, als ein sozialadäquates Verhalten wahrgenommen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eindruck bei speziellen „Glücksspielläden“ gerade nicht entstehen kann. Denn dort wird man in der Tat nicht „im Vorbeigehen“ mit dem Glücksspiel konfrontiert, vielmehr muss sich der Kunde diesem bewusst aussetzen.
35 
Dieses strukturelle Defizit im Vertriebskonzept besteht trotz der Bemühungen des Beklagten und der Toto-Lotto-Gesellschaft im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung des Vertriebskonzepts am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren. Denn insbesondere die Hinweise in den Annahmestellen und auf den Spielscheinen auf die Suchtgefahren sowie entsprechende Schulungen des Personals der Annahmestellen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft als ein alltäglich verfügbares und nicht „grundsätzlich bedenkliches“ und damit als ein sozialadäquates Gut wahrgenommen wird.
36 
Die Hinweise (zum zweifelhaften Nutzen derartiger Warnhinweise vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/08 -, juris Rn. 49) werden von Seiten des staatlichen Monopolisten schon selbst dadurch relativiert, dass dieser nach wie vor öffentlich betont, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute kommt (vgl. § 5 AGGlüStV). Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand von Slogans wie der vom Kläger im Antragsverfahren zitierten, etwa „Oddset tut Gutes“, die so oder in ähnlicher Form nach wie vor verwendet werden („Zahlen für Gutes“ und der Wettmittelfonds als „eine Art Schatzkiste“). Wenn dann auch noch ein Staatssekretär (s.o.) und damit ein hoher Repräsentant des Landes Baden-Württemberg davon spricht, dass die Allgemeinheit nur profitiert, wenn das staatliche Wettangebot bestehen bleibt, muss beim durchschnittlichen Bürger unweigerlich der Eindruck entstehen, „dass das mit den Gefahren ja nicht ganz so schlimm sein kann, wenn ich mit meiner Teilnahme das Gemeinwohl unterstütze“. Oder mit den Worten des Geschäftsberichts der Staatlichen Toto-Lotto GmbH für das Geschäftsjahr 2007 (im Internet für jedermann zugänglich unter www.lotto-bw.de): „Wer an den Spielen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH teilnimmt, fördert gleichzeitig auch ein Stück Lebenskultur in unserem Lande.“
37 
Die Schulungen des Personals sind nach Auffassung der Kammer allenfalls bedingt geeignet. Denn wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung ergeben hat, bietet das derzeitige Oddset-System dem Süchtigen bzw. dem Suchtgefährdeten die Möglichkeit, seine Spielleidenschaft gegenüber der einzelnen Annahmestelle problemlos zu verbergen. Der Vertreter des Beklagten bestätigte nämlich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben kann und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Und die jeweils nächste Annahmestelle liegt, wie bereits ausgeführt, in aller Regel nicht weit entfernt. Auf diese Weise kann sich der einzelne suchtgefährdete bzw. suchtkranke Spieler der näheren Überprüfung durch die geschulten Personen leicht entziehen.
38 
Vor dem Hintergrund, dass auch und in erster Linie die Verbindung der Annahmestellen mit dem Einzelhandel die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols begründet, kann die Kammer offenlassen, ob mit dem laut Vertriebskonzept angestrebten Ziel einer Beschränkung auf 3.300 Annahmestellen ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand erreicht wäre.
39 
b) Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit als unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage aus. Es ist seit Langem geklärt, dass gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht insoweit für den nationalen Rechtsanwender und damit auch für die Verwaltungsgerichte unanwendbar ist, als das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwendbar ist (hierzu z.B. Ehlers, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 11 Rn. 34 ff. m.N.).
40 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, so dass die Untersagungsverfügung nicht deshalb Bestand haben kann, weil der Kläger über keine derartige Erlaubnis verfügt.
41 
Im Bereich der Sportwetten lässt sich das Staatsmonopol nämlich nicht von der Erlaubnispflicht trennen. Denn eine Erlaubnis kann nach dem Regelungsmodell des Glückspielstaatsvertrags rein privaten Personen lediglich für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. dem Dritten Abschnitt), nicht aber für Sportwetten. Für diese wollte der Gesetzgeber das staatliche Monopol beibehalten. Es würde nun aber dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen anzunehmen, dass eine Erlaubnis doch an rein Private erteilt werden kann (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 24).
42 
Der Verweis des Beklagten auf das Bauordnungsrecht vermag hieran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass bauordnungsrechtliche Verfügungen unter Umständen bereits aufgrund einer formellen (Bau-)Rechtswidrigkeit ergehen können. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht allerdings bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in aller Regel ein Rechtsanspruch des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 LBO). Nach dem Regelungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags darf dem rein Privaten hingegen überhaupt keine Erlaubnis für den Bereich der Sportwetten erteilt werden.
43 
4. Dass sich der Kläger als Drittstaatsangehöriger nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen kann, führt nicht dazu, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Untersagungsverfügung vom 28.05.2008, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 LVwVfG; § 114 VwGO). Ob der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil die Dienstleistungsfreiheit des maltesischen Unternehmens T. Co. Ltd. ungerechtfertigt beschränkt ist, kann offenbleiben.
44 
Aufgrund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ist es dem Beklagten verwehrt, Unionsbürgern die Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter zu untersagen. Bei einem Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige kann nun aber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht nicht mehr erreicht werden. Denn ein „flächendeckendes“ Vorgehen gegen Private ist nicht mehr möglich. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre und das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren fördern würde. Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
45 
5. Die Untersagungsverfügung ist schließlich in vollem Umfang aufzuheben. Zwar lässt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Anwendbarkeit einer Vielzahl von Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, die am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtet sind, unberührt. So darf der Kläger etwa lediglich Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses vermitteln, er darf keine Wetten während eines laufenden Sportereignisses entgegennehmen und auch seine Werbemaßnahmen müssen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages beachten. Es ist der Kammer jedoch verwehrt, die Untersagungsverfügung auf einen rechtmäßigen Umfang zu reduzieren. Denn insoweit würde die Verfügung nicht mehr der erkennbaren Absicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei ihrem Erlass entsprechen; diesem würde vielmehr eine Verfügung zugeschrieben, die es offensichtlich so nicht erlassen wollte. Insoweit greift die Kammer auf die - zwar nicht unmittelbar, jedoch sinngemäß anwendbare - Regelung des § 47 Abs. 2 LVwVfG zurück. Es wäre - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - die Aufgabe der Exekutive und damit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dem Kläger verbotene Tätigkeiten zu untersagen.
46 
6. Infolge der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) sind auch die weiteren Regelungen in der Verfügung rechtswidrig und die Verfügung ist insgesamt aufzuheben.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004).
51 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
15 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 4).
17 
2. Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV (GBl. 2007, 571) in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt; denn der Kläger vermittelt nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Glücksspiele.
18 
Indem der Kläger Wetten für das Unternehmen T. Co. Ltd. entgegennimmt und weiterleitet, vermittelt er (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) Sportwetten, die Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GlüStV sind.
19 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn weder der Kläger noch das Unternehmen T. Co. Ltd. verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten nach Malta und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg. Denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist das Wettbüro des Klägers in Pforzheim.
20 
Dass die Sportwetten an ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft konzessioniertes Unternehmen vermittelt werden, steht der Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel nicht entgegen. Denn diese Konzession kann nicht kraft derzeitigen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 21). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 „Ladbrokes Ltd.“ -, Rn. 86). Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178/1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwgrd. 16 und Art. 1 Abs. 5 lit. d Spstr. 3). Die Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u.a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (C-243/01 „Gambelli“) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren. Denn nach diesem Urteil ist den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. In seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 „Placanica“, Rn. 57) stellt der Europäische Gerichtshof auch klar, dass ein Konzessionssystem unter bestimmten Umständen ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
21 
3. Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg, das sich im Wesentlichen aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Gesetzes zu dessen Ausführung (GBl. 2008, 81; im Folgenden: AGGlüStV) ergibt, stellt indes in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel nicht geeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages (Art. 49 EGV) dar (a). Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage folglich aus (b). Ob das staatliche Sportwettenmonopol darüber hinaus auch mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar ist, kann offenbleiben.
22 
a) Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen der Leistungserbringung ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind nach Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
23 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, und damit das Vermitteln von Sportwetten zu den Dienstleitungen i.S.v. Art. 50 EGV gehört (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 52). Art. 49 EGV erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern anbietet (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass das an einen Vermittler gerichtete Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Vermittler seine Tätigkeit ausübt, zu erleichtern, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 58).
24 
Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann aufgrund der in den Art. 45 und 46 EGV ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. nur Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 60). Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der staatlichen Glücksspielpolitik sein (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62; hiervon ausgehend bedenklich die Äußerung des Staatssekretärs Fleischer in der Landtagssitzung vom 28.11.2007 [Plenarprotokoll 14. WP/S. 2365]: „Außerdem hat dies in Bezug auf die Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eine erfreuliche und für die Betroffenen existenzielle Nebenfolge . Diese Förderung kann z.B. beim Sport nicht durch Sponsorengelder privater Wettanbieter sichergestellt werden, denn davon hätte der Breitensport, dem jährlich 59 Millionen EUR zur Verfügung gestellt werden, überhaupt nichts. Die Allgemeinheit und der Breitensport im Besonderen profitieren nur , wenn das staatliche Lotterie- und Wettangebot bestehen bleibt.“ [ Hervorhebungen durch das Gericht ]). Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtfertigen ein ausreichendes Ermessen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Damit die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sind, müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 65).
25 
Bei verfassungskonformer Auslegung ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, das in § 1 Nr. 1 GlüStV genannte Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das eigentliche Ziel für die weitere Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 30). Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zum damaligen bayerischen Staatsmonopol für Sportwetten, ist ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien des Glücksspielstaatsvertrages mit diesem einen verfassungskonformen Zustand herbeiführen wollten, ist den anderen in § 1 des Staatsvertrages genannten Zielen lediglich eine nachgeordnete Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist konsequenter Weise das eigentliche Ziel des Staatsvertrages zugrunde zu legen.
26 
Das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren vermag grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (hierzu und zum Folgenden Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 67); jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Bei der Überprüfung des staatlichen Sportwettenmonopols anhand dieser Maßstäbe hat das nationale Gericht nicht nur das nationale Regelwerk, das das Monopol begründet, sondern auch die „konkreten Anwendungsmodalitäten“ (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 75), d.h. dessen tatsächliche Ausgestaltung heranzuziehen.
27 
Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergibt, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie bildet eine ausreichende normative Grundlage für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (a.A. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris passim).
28 
Der Glücksspielstaatsvertrag überlässt insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers die Regelung über Art und Zuschnitt der Wetten nicht der Exekutive, sondern enthält insoweit am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtete Regelungen (a.A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris Rn. 50). So besagt § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht nur, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten erlaubt werden können. Diese Bestimmung legt vielmehr auch fest, dass Sportwetten nur auf den Ausgang eines Sportereignisses und somit nicht auf einzelne Ereignisse während eines solchen geschlossen werden dürfen. Des Weiteren verbietet § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten während eines laufenden Sportereignisses (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGGlüStV) sowie Wetten über Telekommunikationsanlagen. Auch ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit auch von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV auch Vorgaben zu den Einsatzgrenzen machen. All die genannten Regelungen sind bei der Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis „im Einzelnen“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) zu berücksichtigen, so dass die Exekutive bei der Erlaubniserteilung keinesfalls „nach Gutdünken“ vorgehen kann.
29 
Auch im Übrigen enthält das Regelwerk ausreichende, am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtete Regelungen. So ist etwa die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur eingeschränkt erlaubt. Sie hat sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel zu beschränken; sie darf insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Bestimmte Formen der Werbung, nämlich die Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sowie Trikot- und Bandenwerbung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, sind verboten. Auch die §§ 6 - 8 GlüStV mit ihren Vorgaben zu den Sozialkonzepten, insbesondere auch der Verpflichtung zur Schulung des Personals, zur Aufklärung und zu den Spielersperren lassen deutlich erkennen, dass das Regelwerk das Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ernst nimmt.
30 
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen an die normativen Grundlagen für ein staatliches Sportwettenmonopol stellt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Frage im Übrigen auch keiner weiteren Klärung, insbesondere nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
31 
Die rechtliche Ausgestaltung ist allerdings insoweit defizitär, als durch sie das frühere Vertriebssystem über den Einzelhandel mittels der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das Jahr 2008 normativ festgeschrieben wird. Denn gerade dieses Vertriebssystem führt zur Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg mit dem Gemeinschaftsrecht.
32 
Dass das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg - jedenfalls derzeit - mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, folgt nach Auffassung der Kammer aus dessen tatsächlicher Ausgestaltung . Denn mit dem Vertrieb der Sportwetten über die Toto-Lotto-Annahmestellen beruht das staatliche Monopol auf einem Vertriebskonzept, das sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren in Einklang bringen lässt. Trotz gewisser Veränderungen entspricht das tatsächliche Erscheinungsbild im Wesentlichen weiterhin dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Im Einzelnen:
33 
Schon die erhebliche Dichte von Annahmestellen - laut Vertriebskonzept der Toto-Lotto-GmbH vom 09.06.2008 liegt der Richtwert etwa in Großstädten bei einer Annahmestelle pro 2.500 Einwohnern; hiernach dürfte es beispielsweise in der Stadt Karlsruhe mit ungefähr 275.000 Einwohnern etwa 110 Annahmestellen geben - sorgt dafür, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten nicht auf wenige Örtlichkeiten beschränkt ist, sondern vielmehr - gerade in Großstädten - an nahezu jeder Straßenecke und somit nach wie vor „in bewusster Nähe zum Kunden“ besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Infolgedessen ist die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin ein allerorts verfügbares Gut (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.). Bereits die Häufung der Annahmestellen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Einzelne die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten als etwas Außergewöhnliches wahrnimmt, als etwas grundsätzlich staatlicherseits Missbilligtes. Gerade dies aber wäre nach Auffassung der Kammer (in Übereinstimmung mit dem VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 -1 K 547/07 -, juris Rn. 32 f.) für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Monopol erforderlich.
34 
Noch größeres Gewicht ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand beizumessen, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten im Wesentlichen über Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt. Die Kunden dieser Verkaufsstellen werden mit dem staatlichen Sportwettenangebot konfrontiert, wenn sie Erledigungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift, von Schreibmaterialien oder Süßigkeiten, machen. Auch wenn nunmehr nicht mehr ein gleichzeitiger Zahlungsvorgang möglich ist, sorgt doch dieses Nebeneinander von „unbedenklichen“ Waren und „bedenklichen“ Glücksspielangeboten dafür, dass auch die Glücksspiele und somit auch die Sportwetten von dem durchschnittlichen Kunden als ein grundsätzlich normales Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer Sportwette wird auf diese Weise, ebenso wie etwa der Kauf von Alkohol und Zigaretten - zwei Produkten, die ebenfalls unbestritten mit hohen Suchtgefahren verbunden sind -, als ein sozialadäquates Verhalten wahrgenommen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eindruck bei speziellen „Glücksspielläden“ gerade nicht entstehen kann. Denn dort wird man in der Tat nicht „im Vorbeigehen“ mit dem Glücksspiel konfrontiert, vielmehr muss sich der Kunde diesem bewusst aussetzen.
35 
Dieses strukturelle Defizit im Vertriebskonzept besteht trotz der Bemühungen des Beklagten und der Toto-Lotto-Gesellschaft im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung des Vertriebskonzepts am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren. Denn insbesondere die Hinweise in den Annahmestellen und auf den Spielscheinen auf die Suchtgefahren sowie entsprechende Schulungen des Personals der Annahmestellen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft als ein alltäglich verfügbares und nicht „grundsätzlich bedenkliches“ und damit als ein sozialadäquates Gut wahrgenommen wird.
36 
Die Hinweise (zum zweifelhaften Nutzen derartiger Warnhinweise vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/08 -, juris Rn. 49) werden von Seiten des staatlichen Monopolisten schon selbst dadurch relativiert, dass dieser nach wie vor öffentlich betont, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute kommt (vgl. § 5 AGGlüStV). Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand von Slogans wie der vom Kläger im Antragsverfahren zitierten, etwa „Oddset tut Gutes“, die so oder in ähnlicher Form nach wie vor verwendet werden („Zahlen für Gutes“ und der Wettmittelfonds als „eine Art Schatzkiste“). Wenn dann auch noch ein Staatssekretär (s.o.) und damit ein hoher Repräsentant des Landes Baden-Württemberg davon spricht, dass die Allgemeinheit nur profitiert, wenn das staatliche Wettangebot bestehen bleibt, muss beim durchschnittlichen Bürger unweigerlich der Eindruck entstehen, „dass das mit den Gefahren ja nicht ganz so schlimm sein kann, wenn ich mit meiner Teilnahme das Gemeinwohl unterstütze“. Oder mit den Worten des Geschäftsberichts der Staatlichen Toto-Lotto GmbH für das Geschäftsjahr 2007 (im Internet für jedermann zugänglich unter www.lotto-bw.de): „Wer an den Spielen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH teilnimmt, fördert gleichzeitig auch ein Stück Lebenskultur in unserem Lande.“
37 
Die Schulungen des Personals sind nach Auffassung der Kammer allenfalls bedingt geeignet. Denn wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung ergeben hat, bietet das derzeitige Oddset-System dem Süchtigen bzw. dem Suchtgefährdeten die Möglichkeit, seine Spielleidenschaft gegenüber der einzelnen Annahmestelle problemlos zu verbergen. Der Vertreter des Beklagten bestätigte nämlich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben kann und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Und die jeweils nächste Annahmestelle liegt, wie bereits ausgeführt, in aller Regel nicht weit entfernt. Auf diese Weise kann sich der einzelne suchtgefährdete bzw. suchtkranke Spieler der näheren Überprüfung durch die geschulten Personen leicht entziehen.
38 
Vor dem Hintergrund, dass auch und in erster Linie die Verbindung der Annahmestellen mit dem Einzelhandel die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols begründet, kann die Kammer offenlassen, ob mit dem laut Vertriebskonzept angestrebten Ziel einer Beschränkung auf 3.300 Annahmestellen ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand erreicht wäre.
39 
b) Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit als unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage aus. Es ist seit Langem geklärt, dass gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht insoweit für den nationalen Rechtsanwender und damit auch für die Verwaltungsgerichte unanwendbar ist, als das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwendbar ist (hierzu z.B. Ehlers, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 11 Rn. 34 ff. m.N.).
40 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, so dass die Untersagungsverfügung nicht deshalb Bestand haben kann, weil der Kläger über keine derartige Erlaubnis verfügt.
41 
Im Bereich der Sportwetten lässt sich das Staatsmonopol nämlich nicht von der Erlaubnispflicht trennen. Denn eine Erlaubnis kann nach dem Regelungsmodell des Glückspielstaatsvertrags rein privaten Personen lediglich für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. dem Dritten Abschnitt), nicht aber für Sportwetten. Für diese wollte der Gesetzgeber das staatliche Monopol beibehalten. Es würde nun aber dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen anzunehmen, dass eine Erlaubnis doch an rein Private erteilt werden kann (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 24).
42 
Der Verweis des Beklagten auf das Bauordnungsrecht vermag hieran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass bauordnungsrechtliche Verfügungen unter Umständen bereits aufgrund einer formellen (Bau-)Rechtswidrigkeit ergehen können. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht allerdings bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in aller Regel ein Rechtsanspruch des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 LBO). Nach dem Regelungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags darf dem rein Privaten hingegen überhaupt keine Erlaubnis für den Bereich der Sportwetten erteilt werden.
43 
4. Dass sich der Kläger als Drittstaatsangehöriger nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen kann, führt nicht dazu, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Untersagungsverfügung vom 28.05.2008, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 LVwVfG; § 114 VwGO). Ob der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil die Dienstleistungsfreiheit des maltesischen Unternehmens T. Co. Ltd. ungerechtfertigt beschränkt ist, kann offenbleiben.
44 
Aufgrund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ist es dem Beklagten verwehrt, Unionsbürgern die Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter zu untersagen. Bei einem Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige kann nun aber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht nicht mehr erreicht werden. Denn ein „flächendeckendes“ Vorgehen gegen Private ist nicht mehr möglich. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre und das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren fördern würde. Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
45 
5. Die Untersagungsverfügung ist schließlich in vollem Umfang aufzuheben. Zwar lässt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Anwendbarkeit einer Vielzahl von Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, die am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtet sind, unberührt. So darf der Kläger etwa lediglich Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses vermitteln, er darf keine Wetten während eines laufenden Sportereignisses entgegennehmen und auch seine Werbemaßnahmen müssen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages beachten. Es ist der Kammer jedoch verwehrt, die Untersagungsverfügung auf einen rechtmäßigen Umfang zu reduzieren. Denn insoweit würde die Verfügung nicht mehr der erkennbaren Absicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei ihrem Erlass entsprechen; diesem würde vielmehr eine Verfügung zugeschrieben, die es offensichtlich so nicht erlassen wollte. Insoweit greift die Kammer auf die - zwar nicht unmittelbar, jedoch sinngemäß anwendbare - Regelung des § 47 Abs. 2 LVwVfG zurück. Es wäre - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - die Aufgabe der Exekutive und damit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dem Kläger verbotene Tätigkeiten zu untersagen.
46 
6. Infolge der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) sind auch die weiteren Regelungen in der Verfügung rechtswidrig und die Verfügung ist insgesamt aufzuheben.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004).
51 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.