Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Jan. 2007 - 1 K 2123/06

published on 10/01/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Jan. 2007 - 1 K 2123/06
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1.12.2006 (1 K 2066/06) gegen die mit Bescheid des RP Karlsruhe vom 20.11.2006 für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Bewerbung oder Unterstützung von Sportwetten und die Anordnung der Entfernung der dafür in öffentlich zugänglichen Räumen vorgehaltenen Geräte (Ziff. 1), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der unverzüglichen Einstellung der untersagten Tätigkeit und der Vorlage eines schriftlichen Einstellungsnachweises (Ziff. 2), sowie ferner die gesetzlich vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziff. 1 und 2 verfügten Ver- bzw. Gebote binnen zwei Wochen (Ziff. 4) und schließlich die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 250,-- EUR (Ziff. 6) ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1, 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 12 LVwVG zulässig.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Sofortvollzugsanordnung ist formell rechtmäßig, nämlich in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz1 VwGO genügenden Weise nicht nur mit der Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, die untersagten Tätigkeiten könnten nicht bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Hauptsacheverfahren vorübergehend hingenommen werden, da die Verfügung der Bekämpfung von Suchtgefahren diene, binnen kurzer Zeit Vermögensverluste von Spielern möglich seien und die Gefahr bestehe, dass es zu einer Ausdehnung des im Unterschied zum staatlichen Wettmonopolbetrieb nicht durch übergangsrechtliche Maßgaben eingeschränkten Sportwettenbetriebs privater Anbieter komme.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagungs- und Einstellungsverfügung erweist sich auch der Sache nach als gerechtfertigt. Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Vollzugs nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Durchführung seines Sportwettenbetriebs überwiegt. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Hauptsacheklage wohl erfolglos bleiben wird. Zudem besteht aus den in der Begründung des Sofortvollzugs vom Antragsgegner zutreffend aufgeführten Gründen (s.o.) das erforderliche besondere Vollzugsinteresse. Maßgeblich für die Beurteilung der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt erweist sich die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Soweit sie unter anderem auf der Prognose beruht, die bis dahin schon unternommenen bzw. eingeleiteten Schritte des Landes zu Erfüllung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis 31.12. 2007 gestellten Anforderungen für die Beibehaltung des Sportwettenmonopols des Landes, würden auch über den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hinaus weiter fortgesetzt, intensiviert und umgesetzt, hält es die Kammer für zulässig, auch aus den bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bzw. voraussichtlich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter eingetretenen Entwicklungen die Richtigkeit der Prognose abzuleiten.
Der Antragsgegner hat durch das dafür zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 3 AGLottStV v. 28.07.2005 - GBl. v. 05.08.2005, S. 586) aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Ziff.1 des Lotteriestaatsvertrages (in Baden Württemberg als Landesrecht in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland v. 09.06.2004 - GBl. v. 18.06.2004, S. 274) der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten untersagt. Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde hierbei im Einzelfall ein noch formell-rechtlich zu begründender (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG) und materiell-rechtlich am Maßstab des § 114 VwGO vom Verwaltungsgericht zu überprüfender Ermessenspielraum zugekommen wäre, gibt es angesichts des Gewichts der öffentlichen Interessen nicht. Wie sogleich darzulegen ist, stellt sich der Ausschluss anderer als der § 5 Abs. 2 des aktuellen Lotteriestaatsvertrags zugelassenen Glücksspielanbieter aller Voraussicht nach als rechtlich zulässig dar. Angesichts dieses Monopolzustandes durfte das RP Karlsruhe folglich auch das von der Antragstellerin angebotene Austauschmittel (in Gestalt von 13 Auflagen zum Betrieb ihrer Wettannahme und Wettvermittlung) nicht als zulässiges bzw. geeignetes milderes Mittel in Betracht ziehen.
Auch bei der hier lediglich vorliegenden Tätigkeit einer Vermittlung von Sportwetten zu einem andernorts in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen, dort konzessionierten Sportwettenanbieter (hier einer österreichischen Firma) handelt es sich um das „Veranstalten“ eines Glücksspiels im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Lotteriestaatsvertrag, weil die Schaffung eines organisatorischen Rahmens und die Ermöglichung eines Abschlusses von Spielverträgen dafür genügt und der Begriff des Veranstaltens nicht notwendig eine Tätigkeit mit eigenen finanziellen Interessen am Spielbetrieb voraussetzt (siehe BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 - NVwZ 2006, 1175, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02). Die demgegenüber in § 14 Lotteriestaatsvertrag erwähnte und geregelte, nur anzeigepflichtige Vermittlungstätigkeit betrifft den anderen - speziellen - Fall der Vermittlung für einen im Inland konzessionierten Veranstalter. Bei Sportwetten handelt es sich wegen des auch für Fachleute jeweils ungewissen Ausgangs der Sportereignisse nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur um „Glücksspiel“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2001, GewArch 2001, 134 und Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 Fn.11 mit umfassendem Nachweis der Rechtsprechung und Literatur; vgl. nunmehr auch ausdrücklich § 3 Abs. 1 Satz 2 des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland [Stand 14.12.2006 - Näheres zu diesem Vertrag siehe unten], wonach auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind). Veranstalten, Bewerben und Vermitteln dieses Glücksspiels sind „unerlaubt“. Die dem ausländischen Sportwettenanbieter an seinem ausländischen Niederlassungsort nach dem Recht dieses EU-Mitgliedsstaates erteilte Genehmigung/Konzession (hier: Bewilligung der Kärntner Landesregierung vom 27.01.2005 zum vorerst bis Ablauf des 31.12.2007 befristeten gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung solcher Wetten) kann nämlich keine Geltung in Deutschland beanspruchen, da mangels einer Harmonisierung auf EU-Ebene auch keine Pflicht zur wechselseitigen Anerkennung besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v.12.01.2005 - 6 S 1288/04). Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Gambelli“ (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - GewArch 2004, 30), dem die Vermittlung von Sportwetten durch italienische Vermittler für einen in England konzessionierten Sportwettenanbieter zugrunde lag (in diesem Sinn auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 - GewArch 2006, 420; der Schlussantrag des Generalanwalts Colomer v. 16.05.2006 - C 338/04 u.a.-, Rdnrn. 128 und 130 scheint allerdings für eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Konzessionen zu plädieren; ablehnend gegenüber dieser Auffassung des Generalanwalts aber zu Recht VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 -, GewArch 2006, 424 [425] und BayVGH a.a.O). Zudem haben weder der Antragsteller noch der ausländische Sportwettenanbieter, für den er Wetten vermittelt, einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, denn die Regelung über das staatliche Wettmonopol schließt eine solche Genehmigungserteilung in Baden-Württemberg aus (§ 2 Abs.1 Nr.2 StLG, 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erweist sich diese Monopolregelung angesichts der aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung weder als verfassungs- noch als europarechtswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis 31.12.2007 gesetzten Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006,126 [bayerisches Staatslotteriegesetz] sowie Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 [baden-württembergisches Staatslotteriegesetz] und jüngst Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 [noch einmal zur bayerischen Rechtslage]; siehe zu den Anforderungen des BVerfG auch Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 [405 , 406]; Schmid, GewArch 2006, 177) eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium aufgestellten und umgesetzten Maßnahmekatalog (siehe LT-Drucks. 14/43 v.21.06.2006), wonach insbesondere die Werbung deutlich eingeschränkt wurde, nur noch eine informative Werbung stattfindet, und Suchtprophylaxemaßnahmen (Selbsttestfragebogen, Hinweise auf Suchtgefährdung, Hinweise auf Suchtberatungsstellen) umgesetzt wurden. Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung der Mehrheit der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 - sowie zuletzt Beschlüsse vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - und vom 04.12.2006 - 6 S 1812706 bzw. 6 S 2294/06; VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 1003/06; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.11.2006 - 2 K 2341/06l; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1431/06).
Rechtliche Rahmenbedingungen, die zugleich auch dem Einwand einer unverbindlichen, jederzeit abänderbaren Faktenlage vorzubeugen geeignet sind, existieren mittlerweile ebenfalls. Das Finanzministerium Baden-Württemberg (zu seiner Zuständigkeit vgl. § 2 Abs. 5 StlG) hat im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 11/2006 (Seiten 506 ff.) die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht. Beispielhaft können hier besonders Regelungen im Bereich der Sportwettenarten „ODDSET-Kombi-Wette“ und ODDSET-Top-Wette“ hervorgehoben werden (vgl. insoweit die beiden Bekanntmachungen vom 26.10.2006, GABl. 2006, Seiten 533 ff. bzw. Seiten 540 ff.). In den jeweiligen §§ 5 Abs. 1, Abs. 5, 9, 19 und 20 sind explizite Bestimmungen zum Ausschluss von Minderjährigen von der Spielteilnahme, zu Identifizierungspflichten, zur Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten sowie zu den Möglichkeiten einer Spielersperre (Selbstsperre und Sperren durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH) und schließlich betreffend die Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei enthalten.
Ein weiteres bedeutsames Indiz für einen ernsthaften Umsetzungs- und Vollzugswillen nicht nur innerhalb der sondern vor allem auch im Anschluss an die Übergangszeit, die vom BVerfG bestimmt worden ist, stellt schließlich der am 13.12.2006 von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland dar (vgl. zum folgenden die ausführliche Dokumentation mit Stand 14.12.2006 auf der Homepage der Niedersächsischen Staatskanzlei [http://www.stk.niedersachsen.de/]). Anders als der (noch geltende) Staatsvertrag zum Lotteriewesen regelt der neue Vertrag nicht mehr (nur) die Durchführung und Vermittlung von Lotterien, sondern auch die von anderen öffentlichen Glücksspielen (vgl. auch Kim/Dübbers: Erste Einschätzung zum Entwurf eines Lotteriestaatsvertrags, ZfWG 2006, 220). In ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, an den Kernzielen, die seit langem die Glücksspielgesetzgebung leiten, fest zu halten. Die Alternative einer Neuordnung des Sportwettenrechts in Gestalt einer gesetzlich normierten und kontrollierten Zulassung gewerblicher Sportwettenangebote durch private Unternehmen wird aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen abgelehnt. Die Regierungschefs der Länder hatten bereits am 22.6.2006 im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung beschlossen, einen neuen Lotteriestaatsvertrag zu erarbeiten, der die Veranstaltung von Sportwetten im Rahmen des staatlichen Monopols entsprechend den Anforderungen der Sportwetten-Entscheidung regelt. Im Juli 2006 wurden Suchtexperten um eine erste Stellungnahme zur Neuordnung des Glücksspielrechts gebeten. Entsprechend einem Auftrag der Regierungschefs vom 19.10.2006 ist zum damaligen (Stand 2.10.2006) Entwurf des Staatsvertrages eine breit angelegte Anhörung der Verbände und sonstigen Stellen durchgeführt worden. Der neue Staatsvertrag hält an einer Politik der strikten Regulierung des gesamten Glücksspiels fest und erachtet diese Politik zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Das Glücksspiel im Internet soll verboten werden, weil es nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts und nach Aussage von Suchtexperten in besonderem Maße suchtgefährdend und weil eine Begrenzung bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist. Fernsehwerbung wird ferner verboten, weil in diesem Medium die größte Breitenwirkung erzielt und häufig besonders auf Jugendliche und andere gefährdete Gruppen ausgerichtet ist. Die Werbung im Internet wird verboten, weil neben die Breitenwirkung und die Zielgruppenorientierung als zusätzliches Element der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel tritt, der im Internet stets möglich ist. Spezifische Regelungen enthält der neue Staatsvertrag in § 1 (Ziele), § 4 (Erlaubnisbedürftigkeit nunmehr auch der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele; Verbot von Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiel im Internet), § 5 (Beschränkung von Werbung, insbesondere Verbot von Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen), § 6 (Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, zu Personalschulungen sowie zur Erfüllung der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielssucht“)), § 7 (Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Gewinn- und Verlustmöglichkeiten sowie zu Suchtrisiken), § 8 (Spielersperre), § 9 (Glücksspielaufsicht), § 11 (Suchtforschung), § 21 (Besondere Vorschriften für Spielbanken, Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial) sowie § 23 (Sperrdatei und Datenverarbeitung). Auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen beruht schließlich auf Untersuchungen und Stellungnahmen von Suchtexperten (vgl. deren Positionen in der tabellarischen Übersicht, die sich ebenfalls unter der oben angegebenen Internetadresse aufrufen lässt). Die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glücksspielangeboten soll danach allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten, weil ein erweitertes Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen epidemiologischer Forschungen untrennbar mit einer Ausweitung von Glücksspielsucht und problematischen Spielverhalten verbunden wäre, und zwar unabhängig davon, ob Glücksspiele in öffentlicher oder gewerblicher Regie veranstaltet werden.
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Ferner zeigt ein aktueller Blick ins Internet (www.oddset.de) darüber hinaus, dass mittlerweile das Internetspielangebot von ODDSET ganz gestrichen wurde, womit die unter Rdnr. 648 im Beschluss des Bundeskartellamtes v. 23.08.2006 (B 10 -92713 -Kc-148/05 -, GewArch 2006, 10 mit Hinweis auf Internetlink zum Volltext der Entscheidung) noch geäußerten Bedenken gegenüber einer Spielmöglichkeit (von Lotto) per Internet ausgeräumt sein dürften. Unter dem klar erkennbaren Hinweis „Spielsuchtprävention“ hält die Internetseite von ODDSET auch Warnhinweise zur Suchtgefahr, Selbsttestfragebogen und Suchtberatungshilfeadressen bereit. Die im Auftrag der Lotteriegesellschaften gemeinsam mit der Evangelischen Gesellschaft erarbeitete Broschüre „Spielen mit Verantwortung“ liegt an allen Lotterieverkaufsstellen aus (www.eva-tuttgart.de/52.html?&tx_ttnews [backPid]=53&tx - ttnews [pointer] =2.. ). Auf der - auch über die ODDSET-Homepage per Link einfach erreichbaren - Internetseite der erwähnten Aktion „Spielen mit Verantwortung“ (www.spielen-mit-verantwortung.de) finden sich weitere detaillierte Hinweise auf die in Baden-Württemberg tätigen Suchtberatungsstellen jeweils mit genauen Anlaufadressen (z. B. der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.v. mit einer wochentags von 9 -19 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen von 19 -24 Uhr erreichbaren Hotline) und weiteren Beratungsstellen in Karlsruhe und Konstanz, was genügen dürfte, da entgegen der Ansicht des Bundeskartellamtes (Beschluss v. 23.08.2006, a.a.O., Rdnr. 334) ein Beratungsangebot wohl nicht uneingeschränkt und rund um die Uhr erreichbar sein muss. In den anderen Bundesländern sind ebenfalls Schritte zur Sicherung eines Mindestmaßes an Konsistenz von Spielsuchtbekämpfung und staatlicher Wettmonopolaktivität unternommen worden, die nach den Feststellungen der zuständigen Oberverwaltungsgerichte ausreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 bestätigt durch die begründete Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06; OVG RP, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895; OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 und OVG Sachs.Anh., Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05). Selbst wenn man folglich den Blick nicht nur auf Baden-Württemberg, sondern auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland richten wollte, ist nicht ersichtlich, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Wirkung geblieben wären.
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Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das - allerdings unter Verweis auf die gerade nicht die ODDSET-Sportwetten betreffende Internetseite der staatlichen Lotteriegesellschaft (http://lotto-bw.de) - seinerzeit von einer noch immer aggressiven, nicht nur rein informativen Werbung ausging und daher die Vorgaben des BVerfG nicht als erfüllt ansah (vgl. Beschl. v. 17.07.2006 - ,GewArch 2006, 424 [425]) sind mittlerweile zumindest in diesem Punkt ausgeräumt worden, da der beanstandete aggressive Werbeauftritt der Lotteriegesellschaft wenige Tage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart neutralisiert und entschärft wurde, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem späteren Beschluss selbst einräumte (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06). In einem weiteren Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auch konzediert, dass mittlerweile weitere Schritte zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts unternommen worden seien, und hat seine Bedenken nur noch aus dem Umstand abgeleitet, dass jedenfalls das Europarecht keine Übergangsfrist und daher auch keine übergangsweisen bloßen Minimalanforderungen kenne (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 -4 K 3025/06 unter Verweis auf Beschl. v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06). Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart zuletzt wieder Bedenken gegenüber einer Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06), gründen diese sich allerdings nur auf die aggressive Telefonwerbungspraxis der Süddeutschen Klassenlotteriegesellschaft hinsichtlich des Verkaufs von Lottolosen, nicht jedoch auf die Werbung für Sportwetten. Die weitere in diesem Beschluss geäußerte Kritik daran, dass bislang entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine Beschränkung der Vertriebswege stattgefunden habe, so dass nach wie vor staatliche Lotto-Annahmestellen in für Jugendliche frei zugänglichen Zeitschriftenläden existierten und sie so beiläufig einer Verleitung zum Glücksspiel aussetzten, dürfte mittlerweile jedenfalls durch die deutlich die Teilnahme Minderjähriger ausschließenden Teilnahmebedingungen für die ODDSET-Kombi und -Top-Wette (siehe Teilnahmebedingungen, Erlass des Finanzministeriums vom 26.10.2006 - GABl. v. 20.12.2006, S. 533 und 540) gegenstandslos geworden sein. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem genannten Beschluss unter Bezugnahme auf den oben erwähnten - mittlerweile aber überholten - aggressiven Internetauftritt der staatlichen Lotteriegesellschaft und unter Bezugnahme auf einen „hinhaltenden“ Widerstand gegen Einschränkungen der Monopoltätigkeit weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichtserklärungen der staatlichen Monopolverwalter äußert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Abschluss eines neuen Lotteriestaatsvertrags und die oben erwähnten streng gefassten Teilnahmebedingungen zeigen deutlich, dass die staatliche Wettmonopolverwaltung durchaus ernsthaft gewillt ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Das erscheint auch deshalb glaubhaft, weil der staatlichen Monopolverwaltung ja andernfalls spätestens Ende 2007 das verfassungsrechtlich bedingte Ende ihrer Rechtmäßigkeit drohen würde. Das aber ist ein Ergebnis, dass sie ganz offenkundig auch zur Sicherung der Einnahmen um jeden Preis vermeiden will, so dass sie durchaus ernsthaft gewillt ist, hier auch Veränderungen vorzunehmen und daraus resultierende Einnahmeverluste hinzunehmen (vgl. die insoweit deutlichen Äußerungen des Staatssekretärs des Finanzministeriums Fleischer bei der Einweihung des Neubaus der staatlichen Toto-Lotto-GmbH -Pressemitteilung des Finanzministeriums v. 06.10.2006 - unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de).
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Nach Ansicht der Kammer wird die Ernsthaftigkeit und Glaubhaftigkeit der staatlichen Bemühungen um Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts weder dadurch in Frage gestellt, dass der staatliche ODDSET-Sportwetten-Monopolveranstalter nicht schon vor drei Jahren -direkt nach Erlass des „Gambelli“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs-, sondern erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Veränderungsschritte vorgenommen hat und selbst dann noch zumindest während der Fußballweltmeisterschaft mit einer Werbung in Stadien und in den Medien sein Sportwettenangebot aggressiv anpries. Ein solches Verhalten mag zwar einen „hinhaltenden“ Widerstand und auch eine Art „Torschlusspanik“ dokumentieren, nämlich zeigen, dass der staatliche Monopolveranstalter jedenfalls bis zum Ende der Fußballweltmeisterschaft noch alle Chancen genutzt hat, sein Monopol uneingeschränkt und vorzugsweise zu fiskalischen Zwecken - noch ein letztes Mal - auszunutzen. Das besagt aber nicht, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt werden wird. Vielmehr zeigen die oben beschriebenen Entwicklungen, dass sich mittlerweile auf breiter Front die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es so, nämlich ohne deutliche Einschränkungen, nicht weitergehen kann, wenn das staatliche Sportwettenmonopol noch eine Chance auf Bestand haben soll.
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Die Kammer hält ferner trotz in diesem und anderen Verfahren vorgetragener europarechtlicher Einwände daran fest, dass die angegriffene Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Die oben dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und die tatsächliche Vollzugspraxis sind so gelagert, dass sie den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten (Urt. v. 06.11.2003 - „Gambelli“ -, a.a.O.) entsprechen und daher nicht gegen die in Art. 43, 48 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat deutlich weniger detailliert und präzise, im Kern aber in die gleiche Richtung gehend wie das Bundesverfassungsgericht, die Aufrechterhaltung eines staatlichen Sportwetten-Monopols dann für gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt gehalten, wenn es kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit mit dem Ziel eines Schutzes zwingender Allgemeininteressen, hier des Schutzes vor Suchtgefahren, ausgeübt wird, nicht diskriminierend wirkt und geeignet und verhältnismäßig ist (EuGH, a.a.O. Rdnr. 60 - 69 ).
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Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bereits erfüllt gewesen (siehe dazu ausführlich in Auseinandersetzung mit dem „Gambelli“-Urteil: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05-, GewArch 2006, 418 [419]; ebenso VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006 - 7 K 1413/06; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 [422] zur vergleichbaren Situation in Bayern). Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages hat der EuGH in der Rechtssache „Gambelli“ eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen (Rnr. 67). Nach dieser Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (Rnr. 62). Sie muss darüber hinaus verhältnismäßig sein und darf nicht in diskriminierender Weise angewandt werden (Rnr. 65). Dabei sei es - so der EuGH - Sache der hierzu berufenen nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Beschränkung diese Voraussetzungen erfüllt (Rnr. 66) und ob die nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und hierzu verhältnismäßig ist (Rnr. 75). Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Lindman“ (Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02 - Juris), in der sich der Hinweis findet (Rnr. 25), dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme angesichts der Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind (Rnr. 26), begleitet werden müssen.
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Das in Baden-Württemberg bestehende Sportwettenmonopol wird diesen Maßstäben gerecht (vgl. zum Folgenden ausführlich VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 K 1333/06 - Juris). Es ist nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fernhält. Die Aufrechterhaltung des Monopols in seiner derzeitigen - oben im einzelnen ausgeführten - Anwendung erscheint auch verhältnismäßig. Die Eignung dieser Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich aus dem Umstand der (künftig) bis auf sachliche Information untersagten Werbung für Sportwetten und dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot. Als milderes Mittel bietet sich die Zulassung privater Wettanbieter unter Einschränkungen nicht an. Einerseits könnte die zur Kontrolle der Einhaltung dieser Einschränkungen erforderliche staatliche Aufsicht nicht annähernd so effektiv sein wie die Überwachung eines Monopolbetriebes. Andererseits würde eine mit der Zulassung privater Wettanbieter einhergehende Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten bereits dem Ziel der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Auch existiert - wie vom EuGH in der „Lindman“-Entscheidung gefordert - neben den bereits oben im Kontext des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen erwähnten Expertisen eine weitere, sehr ausführliche Untersuchung zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen (Abschlussbericht der Universität Bremen - Institut für Psychologie und Kognitionsforschung - an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und an die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. KG: Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten - Eine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005; abrufbar im Internet unter www.mags.nrw.de/ [Link: „Publikationen“, dann Seite 8 des Browser-Menüs]). Dieser Untersuchung kann entnommen werden, dass angesichts des vorherrschenden Konkurrenzkampfs der Sportwettenanbieter die Vermutung nahe liegt, dass das Spielbedürfnis über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize weiterhin stimuliert werde (S. 158 f.). Dieser Untersuchung zufolge (S. 35) besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und einem verstärkten Nachfrageverhalten; eine Vergrößerung des Glücksspielangebots erhöht danach die Auftretenshäufigkeit problematischen Spielverhaltens bei einem entsprechend anfälligen Personenkreis. Die Beschränkungen der Wettvermittlung sind auch im Blick auf die mit Sportwetten verbundene Suchtgefahr verhältnismäßig. Wie sich ebenfalls aus der erwähnten Untersuchung ergibt, wird das Gefährdungspotenzial bei Sportwetten beispielsweise durch die Möglichkeit gesteigert, über die Berücksichtigung bestimmter Informationen oder die Aneignung spezifischer Kenntnisse die Gewinnchance (minimal) günstiger zu gestalten (S. 36). Mit der Überschätzung der eigenen Einflussnahme steige die Überzeugung, langfristig Gewinne zu verbuchen (S. 46). In Staaten mit einem mannigfaltigen legalen oder illegalen Sportwettenangebot (wie in Großbritannien, Kanada, USA) machten Sportwetter einen hohen Anteil der Spieler in Suchtkranken-Versorgungseinrichtungen aus (S. 61). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber Lotterien gesteigerten Suchtpotential auszugehen ist (S. 45, 137 f., 158). Dabei werden ODDSET-Wetten und Sportwetten in privaten Wettbüros unter der Überschrift „Problemfeld Festquotenwette“ (Punkt 10.1.6) und unter Punkt 11.3 zusammengefasst bewertet. Der Anteil der Problemspieler bei ODDSET und bei privaten Wettbüros ist nach dieser Untersuchung ungefähr gleich groß (S. 158). Ein Monopol zum Zweck der Angebotsverringerung kann auch nicht deshalb unverhältnismäßig sein, weil EG-ausländische Buchmacher über Lizenzen ihrer Mitgliedstaaten verfügen, deren Erteilung eine Überprüfung der Integrität dieser Buchmacher vorausging. Denn die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg dient nicht in erster Linie der Betrugsbekämpfung, sondern - wie erwähnt - vor allem dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel und damit Wettleidenschaft und insbesondere Wettsucht zu vermindern. Angesichts der durch die erwähnten Maßnahmen seit April 2006 eingeleiteten Umorientierung kann derzeit bei überschlägiger Bewertung nicht (mehr) davon ausgegangen werden, das Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg stehe im Widerspruch zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.).
16 
Die Kammer teilt ferner nicht Bedenken der Antragstellerin (vgl. entsprechende Bedenken beim VG Stuttgart, Beschlüsse vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - und vom 17.7.2006 - 18 K 2636/06 - jeweils veröffentlicht in VENSA), die die Existenz einer „gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Rechtslage“ mit der Begründung verneinen, es dürfe nur auf die nationale Rechtslage abgestellt werden, und (hilfsweise) ferner existiere bislang nur eine bloße Verwaltungspraxis, die zum Teil erst noch im Werden begriffen sei, auf bloßen Absichtserklärungen beruhe und mangels eines klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerks zu keinem eindeutigen, zweifelsfreien Bild führe, so dass eine in rechtsstaatlich vertretbarer Weise erfolgte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Monopoltätigkeit fehle. Vielmehr schließt sich die Kammer der Meinung des BayVGH an, wonach das im Gemeinschaftsrecht verankerte Prinzip der Rechtssicherheit für die Beibehaltung einer Regelung spricht, wenn alle wesentlichen Schritte zur alsbaldigen Herstellung ihrer Gemeinschaftskonformität in die Wege geleitet worden sind (siehe BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 a.a.O). So liegt es hier. Der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder zwecks Umsetzung der mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Gleichklang stehenden Auflagen des Bundesverfassungsgerichts wurde schon im Juni 2006 in Auftrag gegeben (Näheres siehe oben sowie LT-Drucks.14/43) und die oben genannten ernsthaften Umsetzungsschritte wurden im Vorgriff auf diesen Staatsvertrag schon bis zum Erlasszeitpunkt der Verfügung unternommen. Hierdurch ist auch eine Abkehr von fiskalischer Motivation erfolgt. Von einer taktisch motivierten Anpassung der Werbung und der Aktivitäten kann daher nicht die Rede sein. Der Standpunkt, es bedürfe eines legislativen Akts, ein gemeinschaftsrechtswidriger Zustand könne auf Grund ihrer jederzeitigen Abänderbarkeit nicht durch schlichte Änderung der Verwaltungspraxis beendet werden, greift zu kurz (vgl. zum Folgenden überzeugend: Gomille, Sportwetten im Internet - Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen konzessionierte Buchmacher aus dem EU-Ausland?, ZfWG 2006, 206 [212/213], m.w.N.). Bei Erforderlichkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme ist der EU-Mitgliedstaat zwar gehalten, diese unverzüglich in Angriff zu nehmen und konsequent zu verfolgen. Jedoch kann - und muss - bis zum Verfahrensabschluss der gemeinschaftsrechtswidrige Zustand auch auf anderem Wege, namentlich einer schlichte Änderung der verstoßenden Praxis, einstweilen beseitigt werden. Deshalb ist bereits die tatsächliche Änderung des Marktverhaltens geeignet, um Beschränkungen der Art. 43, 49 EG zu rechtfertigen. Ein anderes Verständnis wäre schwerlich mit der EuGH-Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Der EuGH hat in der „Gambelli“-Entscheidung festgehalten, dass die Behörden des Mitgliedstaates nicht zur Teilnahme am staatlichen Spiel anreizen dürfen, damit der Staatskasse hieraus Einnahmen zufließen. Hiermit verlangt der EuGH folglich die Kumulation objektiver und subjektiver Elemente. Beide müssen zugleich vorliegen, um die fehlende Ausrichtung des staatlichen Monopols an den anerkannten Zielen begründen zu können. Auf subjektiver Seite verlangt der EuGH dabei sogar eine finale Verbindung zwischen Anreiz und Einnahmeerzielung, ersichtlich um den weiten Ermessensspielraum, den er den Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels ausdrücklich zubilligt, nicht zu stark zu begrenzen. Der Kollisionsfall mit Gemeinschaftsrecht ist daher nicht erst in dem Moment beseitigt, in dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang umgesetzt ist. Vielmehr ist es bereits dann der Fall, wenn das subjektive Erfordernis der bezweckten Einnahmeerzielung entfallen ist, und sich dies in objektiven Maßnahmen manifestiert hat. Nur so lässt sich auch das widersprüchliche Ergebnis verhindern, dass die Bundesländer bei entsprechender Umgestaltung ihre Monopole zwar gemeinschaftsrechtskonform beibehalten könnten, während der Zeit der Umstrukturierung jedoch private Konzessionäre (auch aus dem EU-Ausland) schrankenlos am deutschen Markt auftreten könnten.
17 
Der Annahme, das staatliche Wettmonopol sei daher nicht gemeinschaftswidrig, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die EU-Kommission im Rahmen der Ermittlung zur Frage, ob ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten sei, den deutschen Bundesaußenminister mit Schreiben vom 04.04.2006 (Az. 2003/4350 -K (2006)1080) unter Setzung einer zweimonatigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen hatte, es bestünden Bedenken gegenüber der Gemeinschaftskonformität des deutschen Sportwettenmonopols. Ihre Bedenken hat die Kommission im Wesentlichen auf die unter anderem auch ausdrücklich fiskalische Motivation der Einführung des § 284 StGB sowie auf die ausufernde Werbepräsenz der staatlichen Monopol-Wettanbieter und ihre hohen Werbeausgaben gestützt. Durch die oben dargelegten Entwicklungen einer Umorientierung des Auftretens, der deutlich reduzierten öffentlichen Werbung und der insoweit neuen Zielsetzung des Wettmonopols, dürften diese Einwände jedoch mittlerweile bis zum Erlass der angegriffenen Verfügung aus der Welt geschafft worden sein. Dass der zuständige EU-Kommissar McCreevy in einem Interview (Der SPIEGEL v. 23.10.2006, Nr. 43/2006 S. 90) europarechtliche Bedenken gegenüber der deutschen Monopolregelung äußert, bedeutet nicht, dass diese tatsächlich durchgreifen und gerechtfertigt sind. Auch er bezieht sich nur grundsätzlich auf die bloße Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahren und ist offenbar - anders als der EuGH in der Gambelli-Entscheidung - der Meinung, dass ein Monopol in diesem Bereich wegen der immer gegebenen fiskalischen Vorteile grundsätzlich gar nicht zulässig sein kann, sondern dass allein die gleichberechtigte Zulassung privater Wettanbieter unter gleich starken Restriktionen gemeinschaftsrechtskonform sein kann. Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass der Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen (v. 16.05.2006 in den verbundenen Rechtssachen C 338/04 , C -359/04 und C 360/04 - www.curia.europa.eu) mit dem Vorschlag einer Weiterentwicklung des Gambelli-Urteils Bedenken daran äußert, dass ein staatliches Wettmonopol überhaupt den Zweck einer Suchtbekämpfung erfüllen kann (Rdnr.111), und dass in den zugrunde liegenden italienischen Fällen die Frage der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit eines solchen Monopols unter dem Aspekt der milderen Mittels einer Zulassung im Ausland ja bereits konzessionierter und geprüfter privater Wettanbieter unter den im Gambelli-Urteil genannten Kautelen überhaupt ausreichend geprüft und belegt worden sei (Rdnr.124 - 133). Dass ein staatliches Wettmonopol nicht von vornherein ungeeignet ist, den genannten Zweck zu erfüllen, hat der EuGH in der Gambelli-Entscheidung ebenso wie das Bundesverfassungsgericht überzeugend ausgeführt und dem Gesetzgeber insoweit eine Wahlfreiheit eingeräumt. Es erscheint der Kammer auch überzeugend, dass ein staatliches Wettmonopol schon wegen der Vermeidung eines mit der Konzessionierung und insbesondere der Überwachung privater Konzessionäre verbundenen organisatorischen und personellen Mehraufwandes, aber auch wegen der dadurch nur eingeschränkten Effektivität der Begrenzung privater Aktivitäten nicht als untaugliches oder unverhältnismäßiges, sondern als das effektivere Mittel angesehen wird (so BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 a.a.O, Rnr. 117 f.). Dem steht nicht entgegen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zumindest faktisch unmöglich ist, auch den Abschluss von Wettverträgen durch private Internetnutzer vom heimischen Computer aus mit ausländischen Wettanbietern zu unterbinden, dass also eine vollständige Unterbindung solcher Wetten nicht möglich ist. Denn diese partielle Durchsetzungsunfähigkeit besagt nicht, dass der Staat deshalb nicht wenigstens gegen die inländischen privaten Wettvermittler vorgehen darf, von deren Computern aus die Kunden ihre Wettverträge abschließen. Denn von deren Vermittlungstätigkeit gehen Gefährdungen zumindest für all diejenigen aus, denen solche Vermittlungsagenturen überhaupt erst die Möglichkeit des Abschlusses von Sportwetten mit ausländischen Anbietern eröffnen, weil sie keinen privaten Internetanschluss und auch nicht die erforderlichen Kreditkarten besitzen.
18 
Die Kammer erachtet schließlich auch nicht den Einwand für durchschlagend, es fehle eine kohärente und systematische Politik zur Beschränkung des gesamten Glücksspiels. Differenzierte Regelungen (auf Bundes- und Landesebene) derart, Lotterien und Sportwetten zu monopolisieren, hingegen Pferdewetten, Spielbanken und Spielautomaten in bestimmten Grenzen gegenüber Privaten zu konzessionieren, widerspricht nicht europarechtlichen Maßgaben. Der EuGH hat bereits im Verfahren „Zenatti“ (vgl. Urteil vom 21.10.1999 - C-67/98 - Juris) ausgeführt, (Rnrn. 33 bis 36), dass es im Ermessen der Mitgliedstaten liegt, inwieweit sie im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Schutz gewähren wollen. Es obliege den nationalen Stellen zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie (nur) zu beschränken und bestimmten Kontrollen zu unterwerfen. Dass - unter der weiteren Voraussetzung legitimer, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Zielverfolgung - innerhalb dieses Spielraums eine Differenzierung nach bestimmten Glücksspielbereichen von vornherein unzulässig wäre, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Im übrigen ist jedoch festzuhalten, dass - im Sinne eines deutlich finalen Elements - der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen einen einheitlichen Rahmen für alle Glücksspiele vorsieht (vgl. zum Folgenden Teil A II. 3. die Erläuterungen zum Entwurf eines Glücksspielsstaatsvertrags - abrufbar unter der oben angegebenen Internetadresse der Niedersächsischen Staatskanzlei). Die Neuregelung bezieht in Fortentwicklung des Lotteriestaatsvertrags neben den Sportwetten in vollem Umfang auch die staatlichen und privaten Lotterien ein. Zusätzlich werden entsprechend den Empfehlungen der Spielsuchtexperten auch für die Spielbanken die notwendigen einheitlich zu treffenden und zu vollziehenden Vorschriften zum Spielerschutz, insbesondere zu den Spielersperren, mitgeregelt. Wenngleich der alte und der neue Staatsvertrag keine Anforderungen an das gewerbliche Spielen in Spielhallen stellen bzw. aufgrund Bundeskompetenz stellen dürfen, so muss doch beachtet werden, dass das gewerbliche Spielrecht der §§ 33c bis 33g GewO und die in Ausführung hierzu ergangene Spielverordnung wesentliche Beschränkungen zum Spielerschutz enthalten (Verbot von „Fun Games“ und Jackpotsystemen; Begrenzung der Zahl zulässiger Geldspielgeräte).
19 
Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin, die allein aufgrund der bisherigen bloßen Duldung aber in klarer Erkenntnis, dass sie anders als der staatliche Monopol-Wettanbieter keine Erlaubnis für Sportwettenveranstaltung/-vermittlung besitzt, keinen Vertrauensschutz für sich reklamieren kann (zur Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des Verhaltens vgl. ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - Juris; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -,über www.bverfg.de unter Pressemeldungen im Volltext zu erhalten). Wie bereits oben im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Ermessenserwägungen des RP Karlsruhe dargelegt, ist die von Antragstellerin angebotene „Austauschverfügung" (zahlreiche Auflagen zu einer gestatteten Sportwettenvermittlung) kein rechtlich zulässiges Mittel. Deshalb könnten auch die von Antragstellerin angebotenen Maßnahmen keine geeignete, einen Sofortvollzug unverhältnismäßig erscheinen lassende Wirkung erzielen. Der vorgebrachte Einwand, das staatliche Angebot könne einer Suchtgefahr nicht vorbeugen, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Dabei kommt es nämlich nicht darauf an, ob die frühere staatliche Angebotpraxis sogar solche Gefahren geschaffen hat. Maßgebend ist nämlich, dass im heutigen Zeitpunkt - wie oben ebenfalls dargelegt - ein Mindestmaß an konsequenten Maßnahmen eingeleitet ist, die eine strikte Ausrichtung an den Zielen der Suchtbekämpfung sowie des Spieler- und Jugendschutzes aufweisen.
20 
Die der Antragstellerin gesetzte Abwicklungsfrist von zwei Wochen erscheint ebenfalls bedenkenfrei. Durch die weitere Duldung des Betriebs bis zur Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren hätten sich im Übrigen auch Bedenken gegenüber einer etwa zu kurzen Abwicklungsfrist jedenfalls mittlerweile erledigt. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der an die sofort vollziehbaren Verfügungen unter Ziffern 1 und 2 des Bescheids anknüpfenden Zwangsgeldandrohung (§§ 2, 20, 23 LVwVG) bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegenüber der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs.1 GKG. Der im Hauptsacheverfahren festgesetzte Streitwert ist hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/10/2006 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage v
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published on 27/07/2006 00:00

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published on 16/10/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
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Annotations

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.