Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09

bei uns veröffentlicht am15.07.2009

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2009 - 4 K 2606/09 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung des Antragsgegners, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss tragend auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht gestützt. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ausführlich auseinander.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2009 - soweit hier streitig - anzuordnen, abzulehnen. Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner der Antragstellerin in Baden-Württemberg jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma ... im Rahmen des Tennisturniers „Mercedes-Cup“ untersagt und ihr aufgegeben, bereits begonnene Werbemaßnahmen einzustellen (Nummer 1). Die Einstellung der Werbetätigkeiten ist dem Regierungspräsidium mitzuteilen (Nummer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 der Verfügung bis zum 09.07.2009, 18.00 Uhr nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000.-- EUR angedroht. Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeiten muss dem Regierungspräsidium innerhalb dieser Frist zugehen (Nummer 3).
Die Antragstellerin ist die Veranstalterin des Tennisturniers „Mercedes-Cup“, das vom 11. bis 19.07.2009 auf dem Gelände des TC Weißenhof in Stuttgart ausgetragen wird. Nach dem von ihr - auszugsweise - vorgelegten Vertrag hat sie eine Sponsorenvereinbarung mit der in Malta ansässigen Firma ... abgeschlossen, die - so die Antragstellerin - als Tochterunternehmen im Konzernmutterhaus ... für die Geschäftsbereiche Marketing und Sponsoring zuständig sei und im Namen und Auftrag des gleichfalls konzernangehörigen Sportwettenanbieters ... handele, die ein weiteres Tochterunternehmen des Konzerns sei und ihren Sitz ebenfalls in Malta habe. Nach der Sponsorenvereinbarung sei die ... gegen ein Entgelt von ... EUR als Premium-Partner der zweitgrößte Sponsor des Turniers; diese habe das Recht, während des Turniers verschiedene Werbeleistungen zu erbringen, unter anderem würden täglich einige Male auf dem überdimensionalen Videoschirm Werbespots von bis zu 20 Sekunden Dauer geschaltet, könne diese im offiziellen Programmheft ein Inserat und einen redaktionellen Beitrag schalten, erscheine ihr Logo auf allen offiziellen Turnierankündigungen, offiziellen Turnierdrucksorten, der Interviewrückwand und dem Official Logoboard, sei sie präsent auf der offiziellen Website des Turniers, erhalte VIP-Tickets und Einladungen zu allen offiziellen Rahmenveranstaltungen und sei berechtigt, weitere Rahmenveranstaltungen für alle Zuseher und auch für Kunden während der Turnierwoche in Absprache mit der Antragstellerin zu veranstalten. Die Antragstellerin hat im Anhörungsverfahren zur streitigen Verfügung dem Antragsgegner mitgeteilt, sie habe - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Werbehinweise auf ... auf ihrer Homepage sowie die Werbung über die ...-Plakate in Stuttgart entfernt. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sie vorgetragen, sie beabsichtige jedoch weiterhin, ... als Premium-Sponsor auf dem Tennisturnier zu präsentieren, insbesondere auf einem Videoschirm mittels Werbespots, auf Pressewänden, Plakaten, Turnierdrucksorten (z.B. Eintrittskarten) mittels Präsenz des Firmenlogos und in Programmzeitschriften sowie auf der offiziellen Internet-Homepage der Antragstellerin. Zudem erhalte ... Einladungen und Zugang zu Rahmenveranstaltungen des Turniers sowie Tickets, Nutzungsplätze und Akkreditierungen für VIP-Bereiche.
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach summarischer Prüfung konnte das Regierungspräsidium nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Antragstellerin Werbung für die... untersagen. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) hiergegen geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des EG-Vertrags greifen nach aller Voraussicht ebenso wenig durch wie verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Auch im Übrigen dürfte sich die streitige Untersagungsverfügung als formell und materiell rechtmäßig erweisen. Wegen der danach nur geringen Erfolgsaussicht der gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit als vorrangig und die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Hierauf konnte der Antragsgegner die streitige Verfügung stützen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, dass Sponsoring keine Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV darstelle, die untersagt werden könne, und dass die streitige Verfügung daher nicht erforderlich sei. Die Hinweise der Antragstellerin im Rahmen des Tennisturniers auf ... sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV.
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV definiert den Begriff der Werbung selbst nicht; auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 1 GlüStV ist dazu nichts ersichtlich (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 38 f.). Der Glücksspielstaatsvertrag geht jedoch von einem Werbebegriff aus, der auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel im Wege des Sponsorings erfasst (ebenso VG Hamburg, Beschl. vom 08.07.2009 - 4 E 1677/09 - BA, S. 3; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 5 GlüStV RdNr. 56; vgl. auch Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 - und vom 26.07.2007 - 6 S 2020/06 -).
Die zulässige Werbung für öffentliches Glücksspiel regelt § 5 GlüStV in seinen Absätzen 1 bis 3; in Absatz 3 ist bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Die in Bezug genommenen Normen des Rundfunkstaatsvertrags regeln Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag) und Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag). Wie auch aus den Legaldefinitionen für Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Rundfunkstaatsvertrag und für Sponsoring in § 2 Abs. 2 Nr. 9 Rundfunkstaatsvertrag ersichtlich wird, unterscheidet der Rundfunkstaatsvertrag zwischen Werbung und Sponsoring. Indem § 5 Abs. 3 GlüStV jedoch für den Begriff der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen auf § 7 und § 8 Rundfunkstaatsvertrag Bezug nimmt, normiert er für seinen Anwendungsbereich einen Begriff der Werbung, der das Sponsoring im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags gerade mit umfasst. Anders als der Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zwischen Werbung in einem engeren Sinne und Sponsoring. Dies ist auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Nach der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 36) begründet § 5 Abs. 3 GlüStV „…ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen (sei es als Spotwerbung oder Dauerwerbesendung im Sinne des § 7 RStV oder als Sponsoring im Sinn des § 8 RStV)…“ § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV geht von keinem abweichenden Begriff der Werbung aus. Dies zeigt auch § 5 Abs. 4 GlüStV, der im direkten Anschluss an § 5 Abs. 3 GlüStV regelt, dass Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten ist; diese verbotene Werbung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden.
Nach diesem Maßstab dürften die Hinweise der Antragstellerin auf ... als Sponsor, unter anderem auf Eintrittskarten, Programmheften, Pressewänden und Plakaten, mittels Werbespots auf dem Videoschirm sowie auf der Homepage der Antragstellerin Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sein. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Nennung und Präsentation ihres Sponsors sei keine anreizende oder gar ermunternde Werbung für dessen Produkte, da nur dessen Name neben anderen Firmennamen erscheine. Die vertraglichen Leistungen der Antragstellerin gegenüber ... haben in ihrer Gesamtheit nicht nur bloß informierenden, sondern werbenden Charakter. Nach der Sponsorenvereinbarung ist ... unter anderem berechtigt, im offiziellen Programmheft ein Inserat und einen redaktionellen Beitrag zu schalten, erscheint ihr Logo auf allen offiziellen Turnierankündigungen, offiziellen Turnierdrucksorten, der Interviewrückwand und dem Official Logoboard, ist sie präsent auf der offiziellen Website des Turniers, werden täglich einige Male auf dem überdimensionalen Videoschirm Werbespots von bis zu 20 Sekunden Dauer geschaltet, erhält sie Einladungen zu allen offiziellen Rahmenveranstaltungen und ist berechtigt, weitere Rahmenveranstaltungen für alle Zuseher und auch für Kunden während der Turnierwoche in Absprache mit der Antragstellerin zu veranstalten. Die Maßnahmen dienen dem wirtschaftlichen Interesse der ...-Gruppe und bezwecken, ihren Bekanntheitsgrad und den Umsatz mit ihren Produkten zu befördern. Der werbliche Wert zeigt sich auch deutlich in dem von der ...... zu zahlenden Entgelt für die Sponsoringleistungen der Antragstellerin in Höhe von ... -- EUR. Unbegründet ist das Vorbringen der Antragstellerin, ihre Sponsoringleistungen für ... hätten in vergleichbarer Weise wie die Homepage des staatlichen Glücksspielanbieters lotto.de rein informativen Charakter. Der von der Antragstellerin - offenbar nach dem hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erneut - auf ihrer Homepage mercedescup.de der Firma ... gewährte Auftritt hat eindeutig zum Wetten auffordernden und aufreizenden Charakter und geht über eine bloße Information deutlich hinaus. Er präsentiert den Schriftzug von ... und darunter die Aussage „Das Leben ist ein Spiel!“. Daneben wird mit einer durchlaufenden Sequenz von wenigen Bildern, darunter solche von Tennisspielern, das Angebot von ... dargestellt, bestehend - so die Darstellung auf der Website - aus „Sportwetten Casino Poker“, und mit dem eingeblendeten Schriftzug „JETZT WETTEN!“ zum Wetten aufgefordert. Diese Darstellung auf mercedescup.de hat dort einen zentralen Platz und enthält zudem eine Verlinkung auf die Homepage von ..., auf der der Internetnutzer - nach Anklicken des Links - mittels des Internets Sportwetten über ... abschließen kann.
Diese Werbung ist Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, Sportwetten seien kein Glücksspiel. Bei den beworbenen Sportwetten von ... handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele. Zudem hat der Gesetzgeber diese Frage eindeutig geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, Glücksspiele. Auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahmen, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handele, kommt es daher nicht an. Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie Werbung hierfür können, wenn diese unerlaubt sind, daher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O., m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken stattgegeben. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2004, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Den dargestellten Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol indessen (voraussichtlich) gerecht.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O () verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten gehen im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 , BVerfGE 115, 276, juris, Rdnr. 111, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 (Liga Portuguesa) überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252), zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten.
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Insoweit bedarf es auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 118, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., Rdnr. 44). So hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, , vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
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Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 28.03.2007, VBlBW 2007, 419) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
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Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, ist (voraussichtlich) die Annahme begründet, dass inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel besteht und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert, so etwa durch die generelle Einschränkung der Werbung, den Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 AGGlüStV), den Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, den Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008,a.a.O., juris, Rdnr. 20; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 50 ff., Beschl. vom 16.09.2008 - 10 Cs 08.1909 -, juris, Rdnr. 19 ff.); die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung (unstreitig) ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist.
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Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht (Beschlüsse vom 24.07.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 22 f.) führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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So greift etwa die Kritik daran (a.a.O., juris, Rdnr. 25 - 27), dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, voraussichtlich nicht durch. Die in der Rechtsprechung des EuGH bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, juris, Rdnr. 25 , Urt. vom 06.03. 2007, a.a.O., Rdnr. 49 , vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols (wohl) nicht entgegen. Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 25) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O., S. 103). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O. , Rdnr. 26) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde danach erkennbar nicht gefordert.
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Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der Sportwetten die vom EuGH geforderte „Kohärenz“ einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen mit der Begründung verneint, dass hierbei nicht allein auf die Sportwetten, sondern auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt abzustellen sei, dürfte dem wohl nicht zu folgen sein. Der Senat geht insoweit, wie er schon früher entschieden hat (Beschl. v. 13.09.2007 - 6 S 375/07 -), davon aus, dass im Hinblick auf die vom EuGH anerkannte Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen, jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung unterliegt (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 29 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33), in dem dieser auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2007 betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher für jede Art dieser Spiele „unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen“ (Rdnr. 306; in diesem Sinne auch Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102). Die in den Vorlagebeschlüssen wegen mangelnder Kohärenz der Ausgestaltung des Glücksspielmarkts zum staatlichen Wettmonopol geltend gemachten Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, a.a.O., Aussetzungsbeschl. vom 29.09.2008 - 11 Lc 281/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
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Erst recht gilt dies für die in den Vorlagebeschlüssen vertretene Ansicht, das staatliche Wettmonopol sei gemeinschaftswidrig, weil die von einem EG-Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten auch auf dem Gebiet des Antragsgegners Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Generalanwalts Colomer im Schlussantrag vom 16.05.2006 (Rdnr. 130) ist der EuGH im Urteil vom 06.03.2007 (a.a.O. ) erkennbar nicht gefolgt. Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen genannten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht greifen danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht durch.
20 
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen einer aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Erfolgsaussicht ihrer Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -, juris). Insbesondere liegt voraussichtlich auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.03.2008, a.a.O., und vom 16.10.2008, a.a.O. für die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage entschieden, auf die insoweit verwiesen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht jüngst festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht und es auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ankommt (BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -). Der zeitliche Ablauf der im Staatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
21 
Die Anzahl der Annahmestellen blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 im wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Antragsgegner in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008, GABl. S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH vom 09.06.2008, das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2500.
22 
Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, dass das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und § 10 Abs. 3, § 1 GlüStV in Einklang steht und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV entsprechen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV und an der Vertriebsregelung insgesamt bestehen insoweit auch nicht im Hinblick darauf, dass alle wesentlichen Grundentscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, eine ganze Reihe von Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen. Die Frage, ob es noch einer detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, keine Bedeutung (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 90).
23 
Gegen die weitere Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, insbesondere auch des bestehenden Vertriebssystems, bestehen (voraussichtlich) auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
24 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139) und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus -, ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs.
25 
Sonstige Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, etwa im Hinblick auf Defizite und Missbräuche im Vertriebssystem oder die fortgesetzten Werbemaßnahmen, greifen im Ergebnis (voraussichtlich) ebenso wenig durch. Hierdurch wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch bei Beachtung der Werbebeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 a.a.O., juris, Rdnr. 79 ff.) ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -; vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16, a.A. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, juris, Rdnr. 45).
26 
Bei summarischer Überprüfung sind schließlich auch die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. LT-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) - in § 1 Abs. 3 AGGlüStV bereits angelegt; in dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 5 AGGlüStV) wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen, die damit jedoch, wie aus der gesetzlichen Regelung deutlich hervor geht, selbst dann nicht zur eigentlichen Veranstalterin im Sinne des § 4 GlüStV wird, wenn sie einzelne Kriterien eines „Veranstalters“ erfüllt und entsprechende Maßnahmen ergreift. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu LT-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist (voraussichtlich) durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs.2, § 14 Abs. 2 LVG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
27 
Auch im Übrigen sind durchgreifende Mängel der streitigen Verfügung in formeller oder materieller Hinsicht nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, mit der ihr von dem Antragsgegner im Anhörungsverfahren übermittelten Unterlassungserklärung, die sie hätte abgeben sollen, sei etwas anderes gefordert worden, als dann mit der Verfügung aufgegeben worden sei, kann der Senat dem nicht folgen. Mit dem - von der Antragstellerin vorgelegten - Anhörungsschreiben vom 18.06.2009 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Werbung der Antragstellerin für ... Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei, ausdrücklich die Absicht mitgeteilt, der Antragstellerin jegliche Form der Werbung für ... zu untersagen, und die Anhörung nach § 28 LVwVfG auf diese beabsichtigte Entscheidung bezogen. Es wurde mithin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Maßnahme gegeben, die später ergriffen wurde. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem nachfolgenden Schreiben des Antragsgegners vom 29.06.2009, mit der dieser die Antragstellerin um eine Unterlassungserklärung hinsichtlich sämtlicher Werbung im Zusammenhang mit der Veranstaltung des „Mercedes-Cups“ bat; die Bitte erfolgte ausdrücklich, um eine kostenpflichtige Untersagungsverfügung zu vermeiden; die Antragstellerin musste daher für den Fall der Fortsetzung der Werbung weiterhin mit einer Untersagungsverfügung rechnen. Für einen Mangel im Anhörungsverfahren ist daher nichts erkennbar.
28 
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, der Antragsgegner stütze sich auf reine Mutmaßungen, soweit er von Sponsoring auf Banden und T-Shirts ausgehe; die streitige Verfügung beruhe insoweit nicht auf tatsächlichen Feststellungen des Regierungspräsidiums und verletze mithin das Bestimmtheitsgebot, weil die Antragstellerin nicht erkennen könne, was sie zu lassen habe oder nicht. Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung folgt hieraus nicht. Sollte ein Sponsoring auf Banden und T-Shirts weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sein - was die Antragstellerin selbst nicht ausdrücklich behauptet -, ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen dies auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung von Einfluss wäre. In dem unterstellten Fall, dass ein Sponsoring auf Banden und T-Shirts nicht vorliegt, wäre für die Antragstellerin auch ohne weiteres erkennbar, dass sie insoweit aufgrund der streitigen Verfügung keine Werbemaßnahmen einzustellen hätte.
29 
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin eine Befolgung der Untersagungsverfügung durch Einstellen der Werbemaßnahmen tatsächlich unmöglich wäre, fehlen. Die Antragstellerin bringt lediglich vor, dass sie bei einem Unterliegen mit erheblichem Aufwand versuchen müsste, den Ablauf des Turniers durch notwendig werdende Maßnahmen nicht zu stören, dass Dispositionen und Besprechungen nötig seien und dass für die Umsetzung nicht immer sofort und überall die notwendigen Personen verfügbar seien. Erhebliche Schwierigkeiten, die Verfügung zu befolgen, sind mit diesem vagen Vortrag bereits nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt; eine tatsächliche Unmöglichkeit, der Verfügung nachzukommen, behauptet die Antragstellerin - abgesehen von den Hinweisen im Internet (s. dazu sogleich) - selbst nicht.
30 
Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, die streitige Verfügung sei rechtswidrig, weil sie ihr etwas aufgebe, was zumindest teilweise technisch nicht möglich sei. Es liegt auch im Hinblick auf das Verbot der Werbung für ... auf der Website mercedescup.de weder ein Fall rechtlicher noch ein Fall tatsächlicher Unmöglichkeit vor. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es der Antragstellerin - wie sie behauptet - nicht möglich ist, ihre Internetseite mit dem Hinweis auf ... so einzustellen, dass nur Kunden aus Baden-Württemberg darauf nicht mehr zugreifen könnten. Denn die Antragstellerin kann die Werbung für ... auf der Website mercedescup.de gänzlich entfernen. Hierzu ist sie tatsächlich in der Lage, wie schon die Entfernung dieser Werbung im Anhörungsverfahren zeigt; denn die Antragstellerin hat ersichtlich die Verfügungsbefugnis über die Website mercedescup.de und kann deren Inhalte ändern. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin weder durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert, dem Werbeverbot auch für das Internet zu folgen, noch durch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der ... aus der Sponsorenvereinbarung, dieser eine Präsenz auf der offiziellen Website des Mercedes-Cups zu gewähren (ebenso BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455, juris Rdnr. 50; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 28.04.1972, BVerwGE 40, 101, 102 f.). Unerheblich ist insoweit auch, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Werbeverbot ausgesprochen wurde. Diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Antragsgegners. Mit dem auf Baden-Württemberg beschränkten Verbot der Werbung für ... wird der Antragstellerin aufgegeben, das Werbeverbot des § 5 Abs. 3, 4 GlüStV zu beachten. Auf welche Weise sie der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.11.1968, BVerwGE 31, 15, 18; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 09.04.1981, VBlBW 1982, 97, 98; OVG NW, Beschl. vom 10.01.1985, NVwZ 1985, 355, 356, für das Ordnungsrecht; BGH, Beschl. vom 21.02.1995, NJW 1995, 1894, für kartellrechtliche Untersagungsverfügungen; Beschluss des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 -, für die Untersagung der Sportwettenvermittlung; BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O., juris RdNr. 50, für die Untersagung der Internetwerbung für Sportwetten). Mit dem Verbot, eine Internetwerbung in einem bestimmten Bundesland zu betreiben, ist kein Gebot verbunden, diese Internetwerbung im Bereich anderer Länder aufrecht zu erhalten. Der Verpflichtete kann der räumlich beschränkten Untersagung folglich dadurch nachkommen, dass er den Internetinhalt ganz entfernt. Dies ist der Antragstellerin auch zumutbar. Denn sie ist kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV verpflichtet, die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland zu unterlassen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris RdNr.153 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Gerichtsentscheidungen, auf die sich die Antragstellerin beruft. Zum einen betreffen sie nicht die Werbung für Sportwetten über das Internet, sondern deren Veranstaltung und Vermittlung in Fällen, in denen in der DDR erteilte Erlaubnisse in Rede standen (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 29.10.2007 - 7 TG 2891/06 -, ZfWG 2007, 430; BayVGH, Beschl. vom 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, ZfWG 2007, 300; VG Ansbach, Beschl. vom 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253; VG Karlsruhe, Urt. vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 -). Untersagungsverfügungen in diesen Fällen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich umsetzbar; auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - 6 S 2224/07 - und vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 - wird insoweit Bezug genommen. Zum anderen beruft sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung, die ebenfalls davon ausgeht, dass eine Untersagungsverfügung offen lassen kann, wie der Adressat ihr nachkommt, und dass etwaige technische Umsetzungsprobleme die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht berühren (vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 12.12.2007 - 3 BS 311/06 -, ZfWG 2007, 442, juris RdNr. 30).
31 
Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht illegale Werbung für unerlaubte Sportwetten durch die Antragstellerin alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor ihrem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Öffnung des Wettmarkts für private Veranstalter durch die Werbung der Antragstellerin verhindert wird und so bereits jetzt deren Nachteile und schädliche Auswirkungen vermieden werden, die auch das staatliche Wettmonopol als solches verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht von Verfassung wegen einer Prüfung der konkreten Gefährlichkeit der Werbung der Antragstellerin. Eine ordnungsrechtlich abzuwendende konkrete Gefahr liegt bereits deshalb vor, weil die Antragstellerin gegen das ausdrückliche Verbot der Werbung für unerlaubte Sportwetten (§ 5 Abs. 4 GlüstV) verstößt. Da dieses Verbot vorrangig der Abwehr und Beherrschung der mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren dient, ist es geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mittels derer das Verbot unerlaubter Werbung für Sportwetten durchgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rn. 48 f., m.w.N.). Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, ihre aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch nach der Anhörung durch den Antragsgegner nicht aufgegebene Werbung für unerlaubte Glücksspiele vorläufig fortsetzen zu dürfen. Daran ändern auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Auswirkungen auf das von ihr veranstaltete Tennisturnier nichts, zumal sie - auch in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. vom 28.07.2006 - 6 S 1988/05 -, vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07-, vom 17.03.2008, a.a.O., vom 16.10.2008, a.a.O., und vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421) - nicht darauf vertrauen durfte, ihre Werbung für ... in Baden-Württemberg durchführen zu dürfen. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach ihrem Vortrag in den letzten beiden Jahren unbeanstandet im Rahmen ihres Turniers für ... geworben hat. Der Antragsgegner hat nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hiervon keine Kenntnis gehabt und diese mithin nicht bewusst geduldet. Für die Antragstellerin lagen mithin keine Anhaltspunkte vor davon auszugehen, dass sie ihre Werbung für ... erlaubtermaßen oder von dem Antragsgegner jedenfalls geduldet durchführen darf. Vielmehr musste sie ihren Dispositionen zugrunde legen, dass nach dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten ist und untersagt werden kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2008 - 6 S 3069/07

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06

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Tenor Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2007 - 6 S 2223/07

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gege

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juli 2007 - 4 K 4435/06

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Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf best

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 W 18/06

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2007 - 2 K 952/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Re

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glückspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glückspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hierfür werben, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken - von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

b) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?

Gründe

 
I.
Die Klägerin - eine deutsche juristische Person des Privatrechts - begehrt die Aufhebung einer Verfügung des Beklagten, mit der ihr unter anderem untersagt wurde, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen.
Die Klägerin ist Mieterin des Geschäftslokals in der B.-Straße in S. Die von ihr gemieteten Räumlichkeiten hat sie zum Teil an die Fa. A. GmbH, S., untervermietet. Die Fa. A. hat ihrerseits mit der Fa. D. Ltd., Gibraltar, einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vermittlung von Sportwetten abgeschlossen. Die Firma D. Ltd. ist Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar vom 16.02.2006, mit der ihr unter anderem die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt wird. Die Firma A. GmbH nimmt als Geschäftsbesorgerin und Empfangsbotin auf Provisionsbasis Wetttaufträge der Kunden entgegen und leitet diese Angebote online aus dem Geschäftslokal an das Unternehmen D. Ltd. weiter. Die rechtsverbindlichen Verträge kommen zwischen den Kunden und der D. Ltd zustande, während die A. GmbH aus den Wettverträgen nicht verpflichtet und berechtigt wird.
Da nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowohl die Tätigkeit der Firma A. GmbH als auch die Tätigkeit der Klägerin verboten seien, teilte dieses der Klägerin mit Schreiben vom 06.10.2006 mit, dass beabsichtigt sei, eine Untersagungsverfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 23.11.2006 untersagte daraufhin das Regierungspräsidium der Klägerin, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Weiter wurde der Klägerin aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glückspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziffer 1). Sodann wurde der Klägerin aufgegeben, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium mitzuteilen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Schließlich wurde der Klägerin für den Fall, dass sie nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung dieser nachkomme ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Bei den hier in Frage stehenden veranstalteten Sportwetten mit festen Gewinnquoten handele es sich um ein Glückspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottStV - (GBl 2004, 274). Die Veranstaltung bzw. Vermittlung des Glückspiels erfolge auch öffentlich. Indem die Klägerin der Öffentlichkeit Zugang zum Glückspiel ermögliche, veranstalte sie dieses. Veranstalten in diesem Sinne sei nicht nur das Anbieten und Entgegennehmen von Wetten, sondern auch das Vermitteln von Wetten sowie jede Unterstützung solcher Tätigkeiten. Da die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten hier auch ohne die erforderliche Erlaubnis i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB erfolge, liege ein strafbares Verhalten vor, zu dem die Klägerin jedenfalls strafrechtlich relevante Beihilfe leiste. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 12 Abs. 1 LottStV i.V.m. § 3 Abs. 1 Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 - StLG - (GBl 2004, 894).
Gegen die am 25.11.2006 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 11.12.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.12.2006 (4 K 4436/06) stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnete diese an. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 06.02.2007 (6 S 224/07) zurück.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin unter anderem auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die es zulasse, die von einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Veranstalter durchgeführte Sportwetten auch in Deutschland anzubieten und zu vermitteln. Der Veranstalter, die D. Ltd., Gibraltar habe eine gültige staatliche Konzession Gibraltars. Zwar seien Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von vornherein unzulässig. Sie setzten jedoch eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung voraus. Eine solche liege aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 23.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11 
Dem Gericht lagen die vom Regierungspräsidium geführten Verwaltungsakten vor.
II.
12 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Das Gericht setzt in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren aus, um die im Tenor formulierten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Art. 234 Abs. 1 lit. a) EG).
14 
1. Was die Durchführung der hier in Frage stehenden Sportwetten in Baden-Württemberg sowie die mit der Klage angegriffene Untersagungsverfügung betrifft, stellt sich die Rechtslage für die Kammer wie folgt dar: Nach Art. 5 Abs. 1 LottStV haben die Länder im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 LottStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Nach § 5 Abs. 2 LottStV können die Länder auf gesetzlicher Grundlage diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG Gebrauch gemacht und demzufolge die Durchführung von Sportwetten (ausgenommen Wetten auf Pferderennen) monopolisiert. Folge hiervon ist, dass nach § 6 LottStV insoweit keine Erlaubnisse an andere Veranstalter erteilt werden können und auch tatsächlich nicht erteilt werden. § 12 Abs. 1 LottStV ermächtigt die zuständigen Behörden des Landes im Rahmen einer bereichsspezifischen ordnungsrechtlichen Generalklausel die erforderlichen Maßnahmen bzw. Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zu gewährleisten. § 12 Abs. 1 S. 2 LottStV benennt lediglich beispielhaft mögliche und zugelassene Maßnahmen, wie insbesondere die Untersagung der Veranstaltung unerlaubten Glückspiels.
15 
Ausgehend hiervon ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die vorliegende Klage im Wesentlichen abzuweisen wäre, wenn die von ihr formulierten Vorlagefragen negativ beantwortet würden und demnach das bestehende Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Demgegenüber müsste die Klage im Falle der Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettenmonopols Erfolg haben.
16 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin kann sich als juristische Person des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) im Rahmen der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit selbst auf die Normen des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 49 EG) berufen, auch wenn sie als Vermieterin des Geschäftslokals selbst weder Dienstleistungserbringerin noch Dienstleistungsempfängerin ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - E 6, 32; vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 - E 35, 382) ist anerkannt, dass die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nur durch unterverfassungsrechtliche Normen eingeschränkt werden kann die mit objektivem Verfassungsrecht vereinbar sind. Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer jedoch für die Normen des Gemeinschaftsrechts, die gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießen. Gibraltar fällt im Übrigen, was die Dienstleistungsfreiheit betrifft, in den Anwendungsbereich des EG (vgl. Art. 299 Abs. 4 EG i.V.m. Art. 28 der Beitrittsakte 1972).
17 
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von staatlichen Monopolen auf dem Gebiet des Lotterie- und Sportwettenwesens (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - E 115, 276; Kammerbeschlüsse vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - Juris; vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 - Juris; vom 19.10.2006 - 1 BvR 2032/06 - Juris; vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/06 - Juris) davon auszugehen, dass auch ohne verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für eine bis 31.12.2007 geltende Übergangszeit nach der aktuellen Verwaltungspraxis das staatliche Monopol verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
18 
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf § 12 Abs. 1 LottStV eine unerlaubte „Veranstaltung von Sportwetten“ untersagt hat. Zwar kann es durchaus zweifelhaft sein, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte weite Veranstaltungsbegriff (vgl. Seite 4 der angegriffenen Verfügung), der auch alle Unterstützungstätigkeiten, wie die Vermietung von Räumlichkeiten, in denen selbst die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten stattfindet, umfassen soll, mit dem Lotteriestaatsvertrag vereinbar ist. Da der Beklagte jedoch ersichtlich auch jegliche Unterstützungstätigkeiten erfassen wollte und § 12 Abs. 1 LottStV, wie oben dargelegt, eine umfassende Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten darstellt, durfte mit der angegriffenen Verfügung auch gegenüber der Klägerin eingeschritten und ihr der Sache nach die weitere Überlassung der hier in Frage stehenden Räume an die Fa. A. GmbH untersagt werden.
19 
Das Gericht geht mit dem Beklagten und der, soweit ersichtlich, übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - NVwZ 2006, 1175; OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - NVwZ 2006, 1078; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - GewArch 2003, 332) davon aus, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Wettveranstaltungen um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV handelt, weil selbst im Falle eines bei den Spielteilnehmern unterstellten einschlägigen Sachverstandes gleichwohl die Entscheidung über den Gewinn zumindest überwiegend vom Zufall abhängt, ganz abgesehen davon, dass dieser Sachverstand gar nicht bei allen Teilnehmern vorausgesetzt werden kann.
20 
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob gegenüber der Klägerin, wie in Ziffer 1 Satz 2 der angegriffenen Verfügung geschehen, auch eine Verpflichtung ausgesprochen werden durfte, die vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen. Denn diese wurden im Rahmen des zwischen der Klägerin und der A. GmbH abgeschlossenen Mietvertrags von der Fa. A. GmbH und nicht von der Klägerin in die Räumlichkeiten eingebracht. Es erscheint daher fraglich, ob die Klägerin überhaupt die erforderliche Verfügungsgewalt über diese Geräte innehat mit der Folge, dass eine entsprechende Verpflichtung ausschließlich der Firma A. GmbH gegenüber hätte ausgesprochen werden dürfen. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Vorlagefragen sich in erster Linie auf den untersagenden Teil der angegriffenen Verfügung beziehen. Daher kann letztlich auch offen bleiben, ob die der Klägerin gesetzte Frist von zwei Wochen für die hier erforderliche zivilrechtliche Abwicklung des Mietverhältnisses ausreichend und angemessen ist.
21 
2. Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Wäre dies nicht der Fall, so könnte gegenüber der Klägerin keine auf § 12 LottStV gestützte Verfügung ergehen. Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glückspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. Gerade auf diesen Umstand hat der Beklagte zur Begründung der angegriffenen Verfügung auch maßgeblich abgestellt. Die Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des hier in Frage stehenden Staatsmonopols ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
22 
a) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs stellen nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns der Annahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Genehmigung bzw. Konzession erteilt (Urt. v. 06.11.2003 - Rs. C-243/01, Gambelli). Derartige Beschränkungen sind nach Art. 49 EG grundsätzlich verboten und nur im Ausnahmefall zulässig. Die Beschränkungen müssen sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ergeben. Sie müssen zunächst geeignet sein, die Verwirklichung des mit den Beschränkungen verfolgten Ziels zu gewährleisten. Des Weiteren dürfen sie nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Schließlich dürfen sie nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeführt und nicht diskriminierend eingesetzt werden. Im Übrigen hat der Gerichtshof zuletzt wieder in der Sache Placanica (Urteil vom 06.03.2007 - Rs.C-338/04) betont, dass den Mitgliedstaaten bei alledem ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Zu den eine Beschränkung rechtfertigenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses kann unter anderem die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für Glückspiele gehören. So könnten die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlichen und finanziellen Folgen für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen für eine Beschränkung rechtfertigen. Eine Monopolisierung und Begrenzung könne auch ein wirksamer Mechanismus sein, die im Bereich der Glückspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel und Zweck zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. Urteil vom 06.03.2007). Dabei hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass insbesondere strafrechtliche Sanktionen dann nicht erforderlich und unverhältnismäßig sein können, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen würden.
23 
Hiernach liegt es auf der Hand, dass die genannten Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 und 6 LottStV sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darstellen, weil sie Angehörigen anderer Mitgliedstaaten sowohl das unmittelbare Tätigwerden in der Bundesrepublik Deutschland sowie eine Vermittlungstätigkeit durch Dritte untersagen.
24 
Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen.
25 
b) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lindman Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie zuvor von einer Untersuchung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenden beschränkenden Maßnahmen begleitet werden (Urt. v. 13.11.2003 - C 42/02; vgl. auch den Hinweis im Urteil vom 06.03.2007 auf die durch den italienischen Senat durchgeführten Untersuchungen).
26 
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, hat vor Erlass der gegenwärtig geltenden maßgeblichen Vorschriften des Staatslotterievertrages sowie des Staatslotteriegesetzes keine entsprechende Untersuchung über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten deren Verhinderung stattgefunden. Die Bundesregierung hat in einer Stellungnahme vom 24.04.2007 an die Europäische Kommission auf deren Anfrage am 22.03.2007 mitgeteilt, dass die Länder lediglich für den aktuell beratenen Entwurf eines neuen Glückspielstaatsvertrages entsprechende Untersuchungen herangezogen hätten und solche auch noch künftig in Auftrag geben würden.
27 
Nach Ansicht der Kammer ist damit aber den Forderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
28 
c) Von wesentlich größerer Bedeutung sind jedoch die folgenden weiteren Überlegungen: Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur dann gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glückspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- bzw. Suchtpotentials auch einschreitet. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 kann nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass eine rein sektorale Betrachtungsweise den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt, dieses wäre auch nicht tragfähig zu begründen (so auch nunmehr EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 - ZfWG 2007, 134). Einen bestimmten Sektor außer acht zu lassen, mag allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn dieser in der gesellschaftlichen Wirklichkeit lediglich untergeordnete Bedeutung hat, insbesondere von dieser Kategorie von Glückspiel offenkundig nur erheblich geringer zu bewertende Gefahren ausgehen und daher vernachlässigbar sind. Maßgeblich ist für die Kammer dabei auch die Überlegung, dass dann, wenn Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich verboten sind, Ausnahmen hiervon eng zu fassen sind und jeweils einer besonderen Begründung bedürfen.
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Demzufolge durfte der Gesetzgeber nicht allein die hier zu beurteilenden Sportwetten privater wie staatlicher Art in den Blick nehmen, sondern muss auch alle sonstigen vielfältigen Formen des Glückspiels in seine Überlegungen und Maßnahmen einbeziehen. Es geht dabei neben dem Lottospiel und dem Verkauf von Losen an den Lottoannahmestellen vornehmlich um die Zulassung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Casinos, Gaststätten, Vergnügungsstätten und Spielhallen und das Angebot sogenannter Casinospiele in Spielbanken. Diese unterliegen zwar, wie ein Blick auf die §§ 33 c, 33 d und 33 i GewO zeigt, einem detaillierten Konzessionssystem, eine Monopolisierung zugunsten staatlicher Stellen hat jedoch nicht stattgefunden mit der Folge, dass dieser Sektor bzw. Markt in vielfältiger Weise privaten Unternehmen offensteht. Es sind bislang keine aussagekräftigen Erkenntnisse zutage getreten, wonach etwa die nicht monopolisierten Glückspielsektoren ein signifikant geringeres Gefährdungs- bzw. Suchtpotential darstellen könnten. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 28.03.2006 gerade davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ein besonders hohes und gefährliches pathologisches Spielverhalten insbesondere bei den vielfältigen Geldspielautomaten bestehe. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass etwa 80 v.H der pathologisch Spielsüchtigen solche seien, die an gewerblichen Geldspielgräten in Spielhallen und Gaststätten aktiv seien (vgl. Diegmann ZRP 2007, 126 <127> m.w.N.).
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Der gebotenen gemeinschaftlichen Kohärenz stünde allerdings nicht entgegen, wenn ein Mitgliedstaat nach und auf Grund einer Gesamtschau und Gesamtbewertung bei der Umsetzung zunächst nur sektoral und abschnittsweise vorginge. Wäre hiernach aufgrund eines Gesamtkonzepts zu erkennen, dass nach der Umsetzung von Teilmaßnahmen alsbald mit der Verwirklichung entsprechender Begrenzungen in anderen Sektoren zu rechnen ist, so läge dem ein zur Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit geeignetes System zugrunde, das auch vor dem Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand hätte. Es ist jedoch für die Kammer nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen gesetzgeberischen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland namentlich gegen die vielfältigen Automatenspiele vorgehen bzw. vorzugehen beabsichtigen. Denn die im Kontext des Abschlusses eines neuen Lotteriestaatsvertrags und infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen Maßnahmen beziehen die dargestellten privaten Unternehmern offenstehenden Glücksspielsektoren in keiner Weise mit ein. Auch bleibt die Sparte der gewerblich betriebenen Wetten auf Pferderennen unangetastet (vgl. § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. v. 16.12.1986 - BGBl. I, 2441). Hinzu kommt ein Weiteres: Mit Wirkung vom 01.01.2006 erfolgte eine Änderung der SpielV (vgl. u.a. § 3 und § 13 SpielV, BGBl. I. 2006, 280) in einer Weise, dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen sogar gelockert wurden. So wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei erhöht, die in Spielhallen zulässige Zahl von 10 auf 12 Geräte; zudem wurde hierbei noch die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Weiter erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60 auf 80 EUR. Da der Bundesgesetzgeber gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf dem Gebiet des Lotterie- und Sportwettenwesens auch über die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verfügt, bedarf es keiner Erörterung, welche Konsequenzen in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht etwa aus einer unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeit in einem föderalen Bundesstaat zu ziehen wären.
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Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar.
32 
An einer systematischen und kohärenten Begrenzungspolitik fehlt es auch deshalb, weil das staatliche Monopol in der Bundesrepublik bis heute in erheblichem Umfang werbend auftritt. Dies betrifft in besonderer Weise die Ausspielungen im Zusammenhang mit dem sog. „Jackpot“, bei denen in einer zum Mitspielen geradezu aufreizenden Art und Weise werbend in die Öffentlichkeit gegangen wird. Wenn nämlich im Internetauftritt sowie an den Annahmestellen laufend die aktuellen, häufig erheblichen Bestände (teilweise mit zweistelligen Millionenbeträgen) des Jackpots veröffentlicht werden, so wird beim Publikum die - wenig realistische - Vorstellung vermittelt, den „Jackpot“ selbst knacken zu können, womit ein zusätzlicher Anreiz geschaffen wird, (auch mit möglichst vielen Losen) an der Ausspielung teilzunehmen.
33 
Unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit und Erforderlichkeit wie aber auch der Angemessenheit ist auch Folgendes zu bedenken: Die hier in den Blick zu nehmenden Wettanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Erlaubnis bzw. Konzession erhalten haben, sind typischerweise in der gesamten Gemeinschaft mit einem Internetauftritt präsent, über den jedermann, so er denn im Besitz einer Kreditkarte ist, grenzüberschreitend die entsprechenden Wettangebote wahrnehmen kann. Dieses könnten Mitgliedstaaten, die den entsprechenden Glückspielsektor monopolisiert haben, nur aufgrund massiver Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr unterbinden. Der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, dass diesbezügliche Planungen der Bundesrepublik Deutschland bestehen könnten, zumal eine derartige Vorgehensweise einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch wenn sicherlich ein Teil der potentiellen Dienstleistungsempfänger diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen kann, so treten hier doch die Grenzen und notwendigen Defizite einzelstaatlicher Maßnahmen offen zu Tage. In diesem Zusammenhang ist ein Weiteres zu bedenken. Die staatlichen Monopolbetriebe der Bundesrepublik Deutschland können umgekehrt über ihren eigenen Internetauftritt in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anbieten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern treten, eine Entwicklung und Schieflage, die nur schwerlich mit einer innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein dürfte und die Berechtigung einer Monopolisierung zusätzlich in Frage stellen muss.
34 
Schließlich weist die Kammer daraufhin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 06.11.2003 (Rdn. 62) erneut betont hat, dass die Beschränkungen wirklich dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und nicht der Erschließung einer Finanzierungsquelle. Soweit mit den eingenommenen Geldern soziale Aktivitäten finanziert werden sollten, so dürfe es sich nur um eine „nützliche Nebenfolge“ handeln. Davon kann nach Überzeugung der Kammer gegenwärtig in der Bundesrepublik nicht die Rede sein. Denn die staatlichen Lotteriegesellschaften treten, zumal in der jüngsten Vergangenheit und bis heute, unter Hinweis auf die Millionenbeträge, die jährlich in die Sportförderung und Finanzierung sozialer und kultureller Zwecke fließen, werbend massiv in der Öffentlichkeit auf, so v.a. in ihren Internetauftritten und großflächiger Plakatwerbung. Dabei wird aber deutlich gemacht, dass ohne einen möglichst hohen Spiel- und Wettumsatz viele Projekte nicht mehr finanzierbar wären. Dann aber stellt die Erzielung von (hohen) Einnahmen zumindest einen gleichgewichtigen Hauptzweck und nicht mehr nur einen nützlichen Nebenzweck dar. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach § 7 Abs. 2 StLG allein der Haushaltsgesetzgeber ohne weitere bindende gesetzliche Vorgaben nach politischem Ermessen über die Höhe des für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zu bildenden Wettmittelfonds entscheidet. Hinzu kommt, dass dann, wenn die diesem Fonds zufließenden Mittel die festgelegte Obergrenze überschreiten, die Mittel zur allgemeinen Deckung des Haushalts zu verwenden sind mit der Folge, dass nicht einmal eine ausschließlich gemeinnützige Verwendung der Mittel sichergestellt ist.
35 
d) Was die zweite von der Kammer formulierte Vorlagefrage betrifft, so hat in diesem Zusammenhang Generalanwalt Colomer in seinem Schlussantrag vom 16.05.2006 in der Sache Placanica (vgl. Rdn. 128 ff.) im Einzelnen darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der Dienstleistungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich von einem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen auszugehen sei, die von einem Mitgliedstaat an dort niedergelassene Unternehmen nach entsprechenden Kontrollen erteilt worden seien. Die Kammer macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu eigen. Eine derartige Sichtweise liegt auch in der hier zu beurteilenden Konstellation unter dem oben dargelegten Aspekt moderner Internetkommunikationsmöglichkeiten durchaus nahe und lassen auch den von Generalanwalt Colomer herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem neuen, anderen Licht erscheinen. Bedürften hiernach die in einem anderen Mitgliedstaat konzessionierten Anbieter in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Genehmigung, so läge kein unerlaubtes Glückspiel im Sinne des § 12 Abs. 1 LottStV bzw. des § 284 StGB vor.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. 11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2008 hat Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2007 und des Senats vom 19.09.2007 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, abzulehnen.
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571, - GlüStV -) und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 04.03.2008 (GBl. S. 81 - AGGlüStV BW -) ist der Antrag der Antragstellerin auf Änderung der zu ihrem Nachteil getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO allerdings zulässig. Das Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze stellt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der bis zum 31.12.2007 durch die rechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) geprägt war und auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung auch ergangen ist, eine Änderung i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO dar (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 -; Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Diese ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit maßgeblich, als sich - worin die Beteiligten übereinstimmen - die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt worden war, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, und ihr im Fall der Weigerung ein Zwangsgeld angedroht worden war, wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; so auch Nieders. OVG, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264; Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -).
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache jedoch zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu seiner Begründung im wesentlichen auf das zuvor im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - Bezug nimmt, in dem ausschließlich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die auf § 9 GlüStV gestützte Verfügung des Antragsgegners mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufgehoben worden war, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen, wovon auch der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeht. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch wegen der nach derzeit maßgeblicher Rechtslage nur geringen Erfolgsaussicht des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit weiterhin als vorrangig und die Voraussetzungen für eine Änderung der im früheren Verfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch auch nach der neuen Rechtslage aufrecht erhaltene staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats - voraussichtlich - weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, a.a.O., S. 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 12157/07 -, ZfWG 2008, 122; vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -; ZfWG 2008, 264; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
Die dem angefochtenen Beschluss - durch Bezugnahme auf das zuvor ergangen Urteil - zugrundeliegende Feststellung, § 9 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - annimmt, der Antragsgegner jedoch bestreitet, eine gemeinschaftswidrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zwingend zur Folge hat, dass damit auch das Erfordernis zur Einholung einer Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten durch private Anbieter entfällt (ablehnend insoweit EU-Kommission, Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2007, 94, Rdnr. 58 bis 63, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102; EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, mit abl. Anmerkung Winkelmüller, GewArch 2007, 411, 413; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255, juris, Rdnr. 33). Denn voraussichtlich ist dem Verwaltungsgericht schon darin nicht zu folgen, dass, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, das im Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (vgl. Art. 86 Abs. 1, 81 ff. EG) verstoße, wenngleich eine abschließende Würdigung der Entscheidung in dem zwischenzeitlich beim Senat anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben muss.
Prüfungsmaßstab für die Einhaltung der auf der Dienstleistungsfreiheit beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols ist allein die einschlägige Regelung in Art. 49 EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerdebegründung zu Recht rügt, den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) geltenden Grundsätzen zumindest indizielle Bedeutung für eine Gemeinschaftswidrigkeit der gesetzlichen Regelung beigemessen hat, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet vielfacher Überschneidungen handelt es sich beim innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht und den Bestimmungen des EG-Vertrags um unterschiedliche autonome Rechtssysteme und jeweils selbstständige, vom Gericht unabhängig voneinander zu prüfende Kontrollmaßstäbe (vgl. Bungenberg, Sportwettenmonopol, DVBl. 2007, 1405, 1413). Die Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 144) über die „Parallelität“ der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bedeutet keine „Identität“. Auf diesen begrifflichen Unterschied weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.12.2007 (- 1 BvR 3082/06 -), Rdnr. 20 auch selbst ausdrücklich hin. Diese Aussage rechtfertigt deshalb nicht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu transformieren und aus hieraus hergeleiteten Defiziten unter Verzicht auf die innerstaatlich gebotene Richtervorlage nach Art. 100 GG von einer (gemeinschaftsrechtlichen) Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Regelung auszugehen.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, - C - 124/97 - , DVBl 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.
Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol voraussichtlich gerecht. Dass die Bekämpfung der Spielsucht „bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags“ auch gemeinschaftsrechtlich alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Begründung eines staatlichen Monopols sei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil und ihm folgend das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 - juris, Rdnr. 25 annehmen, weil allein dieses Ziel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) rechtfertige, trifft so nicht zu (so auch OVG NW, Urt. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264, 265). Vielmehr sind gemeinschaftsrechtlich alle Rechtfertigungsgründe für das Wettmonopol in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999 , Rdnr. 31).
10 
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999 (C - 124/97 -, a.a.O. ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Auto- maten-)Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich auch bereit, ein „Glücksspielregime“ außerhalb der nach Art 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten geht im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47), und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 111; Beschl. vom 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats, zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten, ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252).
11 
Insoweit bedarf es - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O.,Rdnr. 118; Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). Auch hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hatten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ; vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) bei Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
12 
Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
13 
Die - insoweit an die innerstaatliche Rechtsänderung anknüpfende - Kritik des Verwaltungsgerichts daran, dass derzeit nicht spürbar weniger Annahmestellen in Betrieb seien als während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit, gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die bestehende Vertriebskonzeption bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols nunmehr - anders als früher - als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Erst recht gilt dies für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV geforderte (Vertriebs-)Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen bisher nicht vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Konzept (Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH von Juni 2008) zwischenzeitlich vorliegt, ist eine solche Anforderung gemeinschaftsrechtlich schwerlich begründbar. Auch kommt es auf die darin festgelegte Zahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen derzeit selbst innerstaatlich insoweit nicht maßgeblich an, als in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV alle Annahmestellen, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hatten, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen dürfen. Eine Änderung der Zahl und räumlichen Verteilung der Annahmestellen seit dem 01.01.2007 ist damit, selbst wenn sie einem Vertriebskonzept widersprächen, nur bedingt möglich. Auch ist (wohl) unbedenklich, dass, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, seit dem 01.01.2007 teils auch neue Annahmestellen als Ersatz für aufgegebene zugelassen wurden, zumal sich dies nach Angaben des Antragsgegners auf die Fälle beschränkte, in denen andernfalls der Versorgungsauftrag (§ 10 GlüStV) gefährdet gewesen wäre. Denn es lässt sich (voraussichtlich) weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Vorgabe des Inhalts entnehmen, dass die Zahl der Annahmestellen unter den am 01.01.2008 vorhandenen Bestand abgesenkt werden müsse, um den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols zu rechtfertigen.
14 
Würdigt man die derzeitige Vertriebsstruktur und die Anzahl der Annahmestellen im Zusammenhang mit den durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu ansonsten begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten, so die eingeschränkte Werbung, der Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV BW, 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), der Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, der Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten, sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136, juris, Rdnr. 20), und setzt man die derzeitige Praxis bei Ausübung des Wettmonopols in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, ist - wohl - davon auszugehen, dass die innerstaatliche Rechtslage und deren praktische Handhabung - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - inzwischen ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme am Glücksspiel aufweist und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren.
15 
Die in der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, Rdnr. 25 ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49 ; vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Auf eine Gefährdung der Spieler bei dieser Form des Glücksspiels hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O. S. 103).
16 
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die unzureichende personelle Besetzung der Aufsichtsbehörde, auf die vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber nicht genutzten Möglichkeiten zur weiteren Erschwerung der Teilnahme an Sportwetten und zur Minderung ihrer Anziehungskraft auf Spielsüchtige sowie auf sonstige Defizite bei Durchführung des Wettmonopols, wie etwa die weiterhin entfalteten Werbemaßnahmen, beruft, wird hierdurch die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel eingeleiteten Maßnahmen, die Spielsucht nachhaltig einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen gilt dies schon deshalb, weil ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich ist, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichthof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255).
17 
Inwieweit die Einschätzung der Beschwerdebegründung zutrifft, dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen eines staatlichen Monopolisten, die Spielsucht einzudämmen, nur die jeweilige Art des Glücksspiels in den Blick zu nehmen und nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis von Glücksspielen insgesamt abzustellen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, weil das Verwaltungsgericht in seinem die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols feststellenden Urteil allein auf die Verhältnisse im Bereich der Sportwetten abgestellt hat. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass er, wie er schon früher (Beschl. vom 13.09.2007 - 6 S 375/07 -) entschieden hat, davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, bei Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten das jeweilige Schutzniveau im Einzelfall zu bestimmen, jede Form des Glücksspiels insoweit getrennt zu beurteilen ist (so auch - im Gegensatz zur Kartellabteilung der EU-Kommission - der juristische Dienst der EU-Kommission im Schreiben an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52; Bot, a.a.O., Rdnr. 306; Stein, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A., Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). In diesem Sinne hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33) auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Die wegen mangelnder Kohärenz der staatlichen Ausgestaltung des (gesamten) Glücksspielmarkts in der Rechtsprechung geltend gemachten Bedenken gegen das Wettmonopol (vgl. hierzu VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
18 
Die unter Bezugnahme auf das Urteil in der Hauptsache geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) sind danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht begründet.
19 
Der daneben angenommene Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) scheidet nach Überzeugung des Senats bereits im Ansatz aus. Auf ein - wie hier - der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen und Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienendes (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O.) und hierzu begründetes staatliches Monopol sind die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassenen wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) schon im Ansatz nicht anwendbar. Wegen der auch in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen des Glücksspiels auf die Gesundheit und die Sozialordnung allgemein wird der in Art. 81 ff. EG bezweckte Verbraucherschutz in diesem Marktsegment nicht durch eine Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung bewirkt (so auch Bot, a.a.O. Rdnr. 245 bis 248). In der Rechtsprechung des EuGH wurden staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht deshalb auch nicht an diesen Regelungen gemessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Entscheidung vom 25.10.2001 (C - 475/99 ) betraf insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als es hier um Marktbeschränkungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und nicht um eine Vorbeugung gegen Suchtverhalten ging. Im übrigen erlaubt Art. 86 Abs. 2 EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher und zum Schutz der Sozialordnung begründete staatliche Monopol für Sportwetten wäre danach auch aus diesem Grund (gemeinschafts-)rechtlich unbedenklich. Soweit die Kommission (Schreiben vom 14.05.2007: Stichwort: „Wettbewerbsbeschränkungen“) Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 81, 86 EG geäußert hat, bezogen sich diese allein auf eine etwaige nationale Diskriminierung in den Vertriebswegen der Sportwette und nicht, dem Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend, auf eine Marktbeschränkung durch den Ausschluss Privater als Folge des staatlichen Wettmonopols.
20 
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Erfolgsaussichten der Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -). Insbesondere liegt voraussichtlich derzeit auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 17.03.2008, a.a.O., entschieden und näher begründet. Soweit das Verwaltungsgericht - wenngleich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aus der Fortführung der bisherigen Vertriebsformen für Sportwetten und dem Umstand hergeleitet hat, dass die Zahl der Annahmestellen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 gerügten Zustand allenfalls geringfügig reduziert worden sei, lassen sich hieraus verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich nicht herleiten.
21 
Die Anzahl und die räumliche Verteilung der Annahmestellen bleiben, wie dargelegt, durch § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25 und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.). Die Regelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AGGlüStV, wonach Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind, wird deshalb im wesentlichen erst nach dem 31.12.2008 wirksam, ab dem es für den Betrieb einer Annahmestelle der Erteilung einer Erlaubnis bedarf (§ 7 Abs. 2 AGGlüStV). Die hierdurch gewährte Übergangsfrist für bestehende Annahmestellen bis zum 31.12.2008 entspricht insoweit der Regelung in § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach bis dahin auch die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse fortgelten und die Veranstalter von Sportwetten erst danach einer neuen Erlaubnis bedürfen. Die hierauf beruhende Aufrechterhaltung der bisherigen Vertriebsstruktur bei Ausübung des Sportwettenmonopols bis zum 31.12.2008 ist indessen - voraussichtlich - verfassungsgemäß.
22 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Somit enthält es (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139), dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus - ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs. Es spricht danach viel dafür, dass sich auch die Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält und insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
23 
Angesichts der im Ergebnis nach derzeit maßgeblicher Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage verbleibt es danach - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV - bei dem vom Senat auch schon früher (vgl. Beschluss vom 19.09.2007 - 6 S 253/07 -) im Verfahren der Antragstellerin festgestellten Vorrang der öffentlichen Interessen daran, die aller Voraussicht nach illegale Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch sie alsbald zu unterbinden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass jene lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glückspiele als Sportwetten bezieht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere entspricht die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die dem Antragsteller am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.-Z. erteilte Gewerbegenehmigung sei - was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe - nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, lässt dieses Vorbringen durchaus erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung abzuändern wäre, sollte diese Rechtsauffassung zutreffen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wäre dann ungeachtet der Frage, ob sich die Gewerbegenehmigung überhaupt auf die Vermittlung von Sportwetten bezieht, die von einem Wetthalter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde angeboten werden, in ganz Deutschland unerlaubt, sodass er auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf verwiesen werden könnte, bei etwaiger fehlender praktischer Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung eben sein gesamtes Internetangebot (...) vom Markt zu nehmen (vgl. BA, S. 7 f.).
Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen, als der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernsthaften Zweifeln entgegentritt, ob dem Antragsteller das ihm aufgegebene Verhalten überhaupt möglich und zumutbar sei, insbesondere ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetwettangebot auszuschließen. So lässt sein Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennen, warum er anders als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der Untersagungsverfügung entsprechen kann (vgl. insbes. S. 4, 10 f.).
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1) und gab ihm auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht (Ziff. 4). Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht zu erkennen.
1. Derzeit spricht auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers mehr dafür, dass das Regierungspräsidium ihm ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat. Soweit sich die Verfügung darüber hinaus auf die Untersagung jeglichen Glücksspiels bezieht, dürfte sie demgegenüber mangels eines entsprechenden Erfordernisses rechtswidrig sein.
Voraussichtlich zu Recht dürfte das Regierungspräsidium seine Verfügung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBl. BW 2004, 274) - LottStV - gestützt haben, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Das Regierungspräsidium dürfte auch zutreffend angenommen haben, dass unter jene, sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Lotterien beziehende Vorschrift auch das Vermitteln von Wetten sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181; auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -). Dass der Antragsteller sein Wettbüro in Sachsen betreibt und die angenommenen Sportwetten ins EG-Ausland (Gibraltar) vermittelt, ändert nichts daran, dass durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Angebot, den Abschluss entsprechender Spielverträge auch von dort aus zu vermitteln, jene letztlich auch in Baden-Württemberg veranstaltet werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.03.2002, NJW 2002, 2175, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, 2158). Insoweit ist daher auch eine örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegeben.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.).
10 
Voraussichtlich zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auch angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden sei. Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.); insofern ist auch nicht von Belang, dass, worauf der Antragsteller hinweist, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - ein Verfahren wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
11 
Auch die der in Gibraltar ansässigen Veranstalterin, der ..., dort - im EG-Ausland - am 21.03.2006 erteilte, bis 31.03.2007 befristete Erlaubnis, die inzwischen wohl verlängert worden sein dürfte, änderte an dem objektiven Verstoß nichts. Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urt. 01.04.2004, a.a.O.). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rdnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze (hier: das staatliche Wettmonopol), tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rdnr. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -). Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung von - hier ersichtlich nicht in Rede stehenden - Sanktionen gegen sie (vgl. Rdnr. 63) kommt es demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahinstehen, ob die der ... erteilte Glücksspiellizenz im Hinblick auf Ziff. 11 des Licence-Agreements überhaupt zu den hier in Rede stehenden Wettaktivitäten berechtigte (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 - sowie die im Ergebnis eher zweifelhafte Auslegung durch das maltesische Finanzministerium v. 06.02.2007). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insoweit nicht allein auf die europäischen Grundfreiheiten abgehoben werden.
12 
Auch die dem Antragsteller vom Gewerbeamt des Rates des Kreises L.-Z. unter dem 11.04.1990 erteilte „Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“ ändert ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt die Vermittlung von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde angebotenen Sportwetten erfasst, nichts daran, dass diese jedenfalls in Baden-Württemberg nicht erlaubt sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) entschieden, dass es eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nicht rechtfertige, solche auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Davon, dass diese Entscheidung insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete und gar einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
13 
Die Untersagung der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich § 31 abs. 1 bverfgg> geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
14 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht und nicht (mehr) an der Erzielung von Einnahmen ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern nicht die Rede sein (vgl. auch die inzwischen bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die vom Land veranstalteten Ergebniswetten, GABl. 2006, 533 ff., 540 ff.). Dass die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht erfüllt wäre, auch in der Übergangszeit jede Werbung zu unterlassen, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten Werbebeispiele betreffen überwiegend schon nicht Baden-Württemberg bzw. nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Sportwetten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes allein abzustellen ist, sondern andere Glücksspiele, mag Oddset auch unter derselben „Dachmarke“ (Lotto) vertrieben werden. Dass von der andere Glücksspiele betreffenden Werbung gleichwohl verfassungsrechtlich bedenkliche „Ermunterungs- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -), ist nicht zu erkennen. Auch die Vertriebswege sind inzwischen beschränkt worden. So gibt es einen ungehinderten - direkten - Internetzugang zur staatlich veranstalteten Oddset-Wette seit 05.03.2007 nicht mehr. Auch wenn es über die gewerblichen Spielevermittler noch indirekte Spielmöglichkeiten über Internet geben mag, sind Minderjährige nach den vorerwähnten Teilnahmebedingungen jedenfalls von einer Spielteilnahme ausgeschlossen. Auch wurden 30 baden-württembergische Verkaufsstellen der Toto-Lotto GmbH geschlossen und Planungen zu weiteren Vertriebswegen eingestellt. Durch die Einführung einer Kundenkartenpflicht bzw. eines Kundenidentifizierungssystems wird nunmehr auch eine anonyme Spielteilnahme Jugendlicher verhindert. Insofern vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine „Testaktion“ - zumal in Bayern - auf keine andere Beurteilung zu führen.
15 
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde.
16 
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - etwa bei der Überwachung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der gewerblichen Spielevermittler (vgl. § 14 Abs. 3 LStV) - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht  f ü r  d i e  Ü b e r g a n g s z e i t  bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
17 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel“, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rdnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). „Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ tragen diese auch „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) - Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
18 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, - 4 B 961/06 -). Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.); auf etwaige Vollzugsdefizite sowie neue Spielmöglichkeiten in anderen Bundesländern kommt es schließlich - ungeachtet der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat treffenden Verpflichtungen - für den Bestand des mit dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols nicht an.
19 
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 zu der Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe (vgl. auch das ergänzende Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350). Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten. Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem „kohärenten und systematischen“ Beitrag zur Begrenzung der W e t t tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.). Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Zwar sind auch Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I 1922, S. 335, 393; zul. geänd. durch Art. 119 V v. 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407) erlaubnisfähig (vgl. § 2 Abs. 1 RennwLottG), doch ist nicht ersichtlich, dass Rennwetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten vergleichbar und deshalb gleichermaßen regelungsbedürftig wären. Für eine Anbieter aus dem EG-Ausland diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich. Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197). Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht. Ob dies im Hinblick auf die vom Antragsteller nunmehr im Auszug vorgelegte Studie der Harvard Medical School anders zu beurteilen sein könnte, deren Projekt von ... mit 1,4 Millionen EUR finanziert wurde, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
20 
Soweit sich der Antragsteller noch auf öffentliche Erklärungen des EU-Kommissars für den Binnenmarkt beruft (vgl. „Der Spiegel“ Nr. 43/2006, S. 90), in welchem dieser Beschränkungen des Glücksspielmarkts nur dann für nicht diskriminierend hält, wenn sie für private und staatliche Anbieter gleichermaßen gälten, übersieht er, dass ein staatliches Monopol in Rede steht, bei dem, so es für erforderlich gehalten wird, private Wettunternehmer generell von der Veranstaltung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden dürfen. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
21 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
22 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung nach Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen ist; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen und von allen Ländern ratifizierten Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls „gemeinschaftswidrig“ wäre, vermag der Senat entgegen der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vertretenen Auffassung einstweilen nicht zu erkennen. Ein milderes Mittel, das das Spielangebot gleichermaßen wie eine zur Durchsetzung des Wettmonopols ausgesprochene Untersagung zu begrenzen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bedurfte es in der angefochten Verfügung - zumal vor dem Hintergrund der vom Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen – keiner weiteren Ausführungen.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Antragsvorbringen vertretenen Auffassung ist es dem Antragsteller auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden technischen Möglichkeit zur Geolokalisierung zutreffen. Denn die ihm ersichtlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) untersagten Tätigkeiten kann der Antragsteller unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten technischen Möglichkeiten, die ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 der Antragserwiderung) in der Verfügung jedenfalls nicht vorgegeben waren, ohne Weiteres dadurch einstellen, dass er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränkt, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richten, darauf hinweist, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, er tatsächlich auch so verfährt und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordert (anders wohl BayVGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, BA S. 10). Insofern könnte etwa nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der erforderlichen Registrierung - ähnlich wie zum Zwecke des Ausschlusses Minderjähriger und der Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz von AGB bzw. Teilnahmebedingungen - zum Ausfüllen bestimmter Pflichtfelder bzw. Setzen von Haken bzw. Anklicken von Buttons aufgefordert werden. So wird im Übrigen auch verfahren, wenn Inhalte einer Internetseite einer ausländischen Domain im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.30.2006, NJW 2006, 2630 zur Einschränkung des Verbreitungsgebiets einer Werbung im Internet durch sog. Disclaimer). Insofern mussten in der angefochtenen Verfügung auch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Dass derartige Zugangserschwernisse bereits durch entsprechende Falschangaben von Wettinteressierten in Baden-Württemberg überwunden werden können, ändert daran nichts; dies führt insbesondere nicht dazu, worauf zu Recht die Beschwerde hinweist, dass jene ungeeignet wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.206, a.a.O., Rn. 114). Ist danach eine Einschränkung des bislang auch Wettinteressierten in Baden-Württemberg unterbreiteten Angebots möglich, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht mehr auf die - allerdings wenig überzeugenden und im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis stehenden - Ausführungen des Antragsgegners zur Nichtigkeit der dem Antragsteller erteilten Gewerbegenehmigung an.
24 
2. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch in der Folge nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten, angeblich die Existenz seines Betriebs gefährdenden Auswirkungen nichts, zumal er zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, seine Wettaktivitäten aufgrund der ihm bzw. der Veranstalterin erteilten Genehmigungen auch in Baden-Württemberg entfalten zu dürfen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert - wie ausgeführt - auch die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage einer Erstreckung der unter dem 11.04.1990 erteilten DDR-Erlaubnis auf das bisherige Bundesgebiet nichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006, a.a.O.). Eine andere Entscheidung wäre schließlich auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken oder des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Revisionsverfahrens - BVerwG 6 C 40.06 - noch als offen anzusehen wären (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen – der Sache nach auch die Dienstleistungsfreiheit berücksichtigenden - vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
25 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und erscheint angesichts der jährlich zu erwartenden Gewinne verhältnismäßig.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert erscheint für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das zugleich festgesetzte Zwangsgeld angemessen (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Streitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; Senat, Beschl. vom 12.01.2005, a.a.O.).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – 6 F 65/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit der an die Gesellschafter der Antragstellerin gerichteten Bescheide des Antragsgegners vom 27. Juli 2006 ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin vermittelt seit Juni 2006 in ihren Geschäftsräumen in A-Stadt, A-Straße, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und dort als Veranstalterin von Sportwetten konzessionierte Tipico Co Ltd.. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben entsprechende, vom 16.6.2006 datierende Gewerbeanmeldungen beim Antragsgegner eingereicht.

Mit an die Gesellschafter der Antragstellerin gerichteten Bescheiden vom 27.7.2006 untersagte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro für den Fall der Nichtbefolgung mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten nach Malta an die Firma Tipico“, speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet der Stadt A-Stadt. Die Gesellschafter der Antragstellerin wurden aufgefordert, die vorbeschriebenen Tätigkeiten bis zum 2.8.2006 einzustellen. Die Anordnung ist auf die §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 8 SPolG in Verbindung mit § 5 LottStV2004 und auf die §§ 1 Satz 4, 2 SportwettG gestützt.

Gegen diese Bescheide haben die Gesellschafter der Antragstellerin am 4.8.2006 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Am 23.8.2006 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 23.11.2006 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheide vom 27.7.2006 auszusetzen. Gegen diesen am 27.11.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 29.11.2006 Beschwerde erhoben und diese sogleich begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Nach dem Ergebnis der durch das Beschwerdevorbringen begrenzten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Bescheide des Antragsgegners vom 27.7.2006.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die umstrittene ordnungsbehördliche Anordnung des Antragsgegners nicht als offensichtlich rechtmäßig. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen angesehen werden. Die in einem solchen Fall vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Anordnung im Rahmen seiner Beurteilung unter anderem an den europarechtlichen Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EGV) gemessen und ist zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass das derzeit praktizierte Sportwettenmonopol gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.

Die gegen diesen Teil der verwaltungsgerichtlichen Würdigung vorgebrachten Einwände der Beschwerde greifen mit der Maßgabe durch, dass der Senat die Vereinbarkeit der umstrittenen Verwaltungsentscheidungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht für zumindest zweifelhaft und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für offen hält.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Gemeinschaftsrecht prinzipiell ein Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht zukommt und sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte gehalten sind, diesem Anwendungsvorrang im Kollisionsfall Geltung zu verschaffen. Das gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes

vgl. ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 – 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -,

wobei der Senat – wie in den zuletzt zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt – davon ausgeht, dass in derartigen Verfahren keine Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht, im Falle der Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen in gegebenenfalls Kollision mit nationalem Recht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

Vorliegend spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest viel dafür, dass das Einschreiten des Antragsgegners gegen die Antragstellerin der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft. Die Bestimmung des Art. 49 EGV verbietet nach näherer Maßgabe anschließender Bestimmungen die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft, hat, gemäß Art. 55, 48 EGV Adressatin dieser Gewährleistung

vgl. dazu, dass auch BGB-Gesellschaften von Art. 48, 55 EGV erfasst werden, Geiger, EUV, EGV, 3. Auflage 2000, Art. 48 EGV Rdnr. 2.

Die Betätigung der Antragstellerin fällt auch in den Schutzbereich von Art. 49 EGV, der sich gemäß Art. 50 EGV umfassend auf Leistungen erstreckt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen, und insbesondere gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten einschließt.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass – wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist – die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als – prinzipiell sozial unerwünschte – Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist

vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 – 1 C 18/91 – E 96, 293, vom 28.3.2001 – 6 C 2/01 – E 114, 92, und vom 21.6.2006 – 6 C 19/06 – zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 – I. ZR 279/99 – NJW 2002, 2175.

Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen

vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 – C-275/92 – „Schindler“, zu Lotterien, vom 13.11.2003 – C-42/02 – „Lindman“, und vom 21.10.1999 – C-67/98 – „Zenatti“, jeweils zitiert nach Juris.

Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 – „Gambelli“ und vom 6.3.2007 – C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 – „Placanica u.a.“

davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche „grenzüberschreitende“ Element aufweist. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand informiert die Antragstellerin in ihrem Geschäftslokal in A-Stadt über das Wettangebot der in Malta ansässigen Tipico Co Ltd., nimmt Wetten für diesen Wettveranstalter entgegen und vermittelt sie nach Malta oder stellt zumindest in ihrem Geschäftslokal in A-Stadt Einrichtungen bereit, mittels derer Wetten bei der Tipico in Malta abgeschlossen werden können. Ferner zieht sie die Wetteinsätze für die Tipico ein und zahlt Gewinne aus. Letztlich führt die Antragstellerin durch ihre Vermittlungstätigkeit den in Malta ansässigen Wettveranstalter mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wettinteressenten zusammen und ermöglicht diesen den Abschluss von Sportwetten. Mit dieser Vermittlungstätigkeit erbringt sie jedenfalls von A-Stadt aus grenzüberschreitend Dienstleistungen für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tipico, für die sie von dieser eine Vergütung erhält. Es spricht zumindest viel dafür, dass diese Tätigkeit unter die durch Art. 49 EGV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit fällt.

Die Ausnutzung dieser Dienstleistungsfreiheit wird im Saarland durch § 1 SportwettG, der das Alleinrecht zur Veranstaltung von Sportwetten dem Staat vorbehält, der wiederum unter seiner Mehrheitsbeteiligung ein öffentliches Wettunternehmen errichtet hat, dessen Betrieb der Saarland-Sporttoto GmbH übertragen ist, eingeschränkt, soweit aus diesem Wettmonopol das Verbot auch der Vermittlung von Sportwetten für nicht im Saarland konzessionierte Veranstalter abzuleiten ist. Eine weitere Einschränkung, die letztlich nicht losgelöst von dem staatlichen Wettmonopol gesehen werden kann, liegt in § 284 StGB, der denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereit stellt

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 – 6 C 2/01 – E 114, 92, wonach § 284 StGB nicht nur einen Straftatbestand darstellt sondern auch als repressive Verbotsnorm für sozial unerwünschtes Verhalten zu verstehen ist, dessen Zulassung durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht ausgeschlossen ist.

Derartige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – soweit hier wesentlich – nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt sind, geeignet sind, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und nicht in diskriminierender Weise angewandt werden

vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 – „Gambelli“.

Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben

vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 – C-124/97 – „Läärä“, vom 21.10.1999 – C-67/98 – „Zenatti“ und vom 6.11.2003 – C-243/01 – „Gambelli“.

Das schließt die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, inwieweit er auf seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glückspielen ausdehnen will, wobei allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestimmungen haben kann

vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 – C-124/97 – „Läärä“.

Steht es danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, so dürfte er grundsätzlich auch befugt sein, ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen zu begründen, vorausgesetzt, die insoweit getroffenen Regelungen genügen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit

vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 – C-124/97 – „Läärä“ – Rdnr. 39 -.

Zu diesen Anforderungen gehört, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten, die auf Gründe des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“

EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 – „Gambelli“.

Auf die sich aus den angesprochenen Gründen ergebende Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, kann sich nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Mitgliedstaat freilich dann nicht berufen, wenn seine eigenen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, um Einnahmen für die Staatskasse oder sonstige soziale Zwecke zu erzielen.

Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe spricht aus den den Beteiligten bekannten Gründen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006

- 1 BvR 1054/01 – zitiert nach Juris,

das die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit festgestellt hat und insoweit von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ausgegangen ist

vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 144,

nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren. Auch insoweit gilt, dass die Begründung eines staatlichen Wettmonopols als solche, weil ihr auch das fiskalische Motiv der Einnahmeerzielung zugrunde liegen kann, sich nicht schon gleichsam aus sich heraus als Maßnahme zur Begrenzung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht rechtfertigt. Denn wie sich bis in die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, kann es auch unter einem Monopol zu einer Erweiterung der Gelegenheiten zum Glücksspiel kommen und kann eine zum Glücksspiel animierende Werbung stattfinden, die dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von problematischem Spielverhalten und Wettsucht keinerlei Beachtung schenkt. Vielmehr müssen sich die das Wettmonopol rechtfertigenden Gemeinwohlbelange in der rechtlichen wie in der tatsächlichen Ausgestaltung des Monopols positiv ausdrücken. Insoweit erweisen sich die derzeitigen saarländischen Regelungen ebenso wie die bayerischen aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8.3.2006, a.a.O., dargelegten Gründen als defizitär. So gilt auch im Saarland auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 1547 über die „Zustimmung zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen„ vom 31.3.2004 – Amtsbl. 2004, S. 1030 –, der am 13.4.2004 unterzeichnete Staatsvertrag zum Lotteriewesen, dessen Regelungen gemessen an den Zielen der Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts unzureichend sind, und enthält auch das Gesetz über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland vom 8.6.1951 – Amtsbl. 1951, S. 804 – in der derzeit geltenden Fassung keine Regelungen, die dem Anliegen Rechnung tragen, mittels des Staatsmonopols die Spielleidenschaft zu begrenzen und der Spielsucht vorzubeugen. Das Sportwettengesetz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Alleinrecht des Staates zur Veranstaltung von Sportwetten zu begründen, ein öffentliches Wettunternehmen zu errichten und dessen Betrieb der Saarland-Sporttoto GmbH zu übertragen, die nähere Ausgestaltung der Saarland-Sporttoto GmbH und die Verteilung der Spieleinsätze zu regeln und Anforderungen an das Sportwettenpersonal zu stellen.

Ebenso wenig wie danach die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols im Saarland wurde jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 die tatsächliche Handhabung dieses Monopols den Zielen der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Suchtbekämpfung gerecht. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.3.2006 zu den bayerischen Gegebenheiten verwiesen werden, da das hier im Vordergrund der Betrachtung stehende Sportwettenangebot „Oddset“ über den deutschen Lotto- und Totoblock bundesweit koordiniert wurde beziehungsweise wird.

Ist danach davon auszugehen, dass die rechtliche Ausgestaltung und die Handhabung des Sportwettenmonopols auch im Saarland bezogen auf den Zeitpunkt des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen nicht nur mit Art. 12 GG unvereinbar war, sondern auch die durch Art. 49 EGV gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit verletzte, so spricht ferner, wenn, worauf Formulierungen in den zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hindeuten, dessen Forderung nach einer kohärenten und systematischen an den Zielen der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten Ausgestaltung von Glücksspielmonopolen nicht nur auf den Sportwetten- sondern auf den gesamten Glücksspielsektor zu beziehen sein sollten, sehr viel dafür, dass diesen Anforderungen in der Vergangenheit auch deshalb nicht entsprochen war, weil in den zurückliegenden Jahren eine kontinuierliche Ausweitung des Glücksspielangebotes durch die staatlichen Lotterieveranstalter oder –unternehmen erfolgt ist.

So sind zu dem „klassischen“ Samstagslotto das so genannte „Mittwochslotto“ und sodann in jüngerer Zeit das Angebot „Keno“ als tägliches Zahlenlotto hinzugetreten. Das Sportwettenangebot „Toto“ wurde 1999 um das Oddset-Angebot mit verschiedenen Varianten von Sportwetten erweitert. Von einer Ausrichtung der Wettangebote an den Zielen der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht war bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 28.3.2006, soweit ersichtlich, nie die Rede.

Ist danach davon auszugehen, dass das (saarländische) Sportwettenmonopol bezogen auf den Zeitpunkt des Sportwettenurteils vom 28.3.2006 auch gemeinschaftsrechtswidrig war, so deutet nichts daraufhin, dass sich hieran seither Durchgreifendes geändert haben könnte. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung die Regelungen über das bayerische Sportwettenmonopol nicht für nichtig, sondern die bisherige Rechtslage für eine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter der Voraussetzung weiterhin für anwendbar erklärt, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen ist. Auch haben in der Folge die staatlichen Lotterieverwaltungen der Bundesländer eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, mit denen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden soll. So hat auch das saarländische Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als nach § 3 Abs. 4 SportwettG zuständige Aufsichtsbehörde auf entsprechende Verfügung des Senats vom 29.1.2007 hin unter dem 13.2.2007 einen Katalog von Maßnahmen vorgelegt, die auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen mit der Saarland-Sporttoto GmbH ab der 14. Kalenderwoche des Jahres 2006 umgesetzt worden sein sollen, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Außerdem wurden ein von der Saarland-Sporttoto GmbH erarbeitetes „Sozialkonzept“ unter dem Slogan „Spielen mit Verantwortung“, Aufklärungs- und Informationsschriften zum Thema „Spielsucht“ sowie Spielscheine mit aufgedruckten Warnhinweisen betreffend Suchtgefahren eingereicht und auf die Zusammenarbeit der Saarland-Sporttoto GmbH mit der Charité-Universitätsklinik zur Suchtprävention hingewiesen. Auch unter Würdigung dieser mittlerweile ergriffenen Maßnahmen hält es der Senat jedoch für zweifelhaft, dass das Sportwettenmonopol inzwischen in einer Weise ausgestaltet ist, die im Verständnis der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt. Zu sehen ist hierbei zunächst, dass das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelungsdefizit bei der rechtlichen Ausgestaltung des Sportwettenmonopols mit Blick auf die es rechtfertigende Zielsetzung der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht bislang keineswegs behoben ist. Verwirklicht wurden jedenfalls im Saarland lediglich Maßnahmen auf der Grundlage mündlicher Absprachen mit dem Betreiber des öffentlichen Wettunternehmens, der Saarland-Sporttoto GmbH. Insoweit ist darauf hin zu weisen, das eine bloße Verwaltungspraxis, die auch wieder geändert werden könnte und die im Übrigen nur unzureichend bekannt (gemacht) ist, zumal sie hier auf inhaltlich nicht näher dokumentierten und veröffentlichten mündlichen Abreden mit der Saarland-Sporttoto GmbH beruht, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen Verpflichtungen des EG-Vertrages auszuräumen

vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.1986 – C-168/85 – zitiert nach Juris.

Zudem lässt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht feststellen, dass die ergriffenen Maßnahmen inhaltlich wirklich einen nennenswerten Beitrag zu einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeiten darstellen, wobei es für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung insoweit auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union ankommen dürfte und von daher die Betrachtung nicht auf die saarländischen Gegebenheiten beschränkt werden kann. Auch wenn hier nicht verkannt werden soll, dass auch die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht -selbst wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt- es nicht ausschließen, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird

vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 -C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - „Placanica u.a.“, freilich bezogen auf das italienische System einer begrenzten Anzahl von Konzessionen für Private -1000- und dem zur Rechtfertigung dieser Begrenzung geltend machten Gemeinwohlinteresse, die Glücksspielbetätigungen in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen,

und ferner berücksichtigt wird, dass nicht nur im Saarland, sondern auch in den anderen Bundesländern durch eine ganze Anzahl von Einzelmaßnahmen die früher aufdringliche und allgegenwärtige Werbung für das Wettangebot „Oddset“ deutlich reduziert und mittlerweile, um entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, auch ein Sozialkonzept für Spielsuchtprävention und –bekämpfung entwickelt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Gelegenheiten zum Spiel nicht nennenswert reduziert wurden. Nach wie vor können offenbar Sportwetten in sämtlichen der zahlreichen Lotto- und Toto-Annahmestellen der staatlichen Lotterieunternehmen platziert werden, in und an denen auch für die entsprechenden Spielangebote geworben wird. Das entbehrt deshalb nicht einer gewissen Problematik, weil diese Annahmestellen häufig in Verbindung mit Zeitschriften-, Tabakwaren- und sonstigem Einzelhandel betrieben werden und demzufolge auch von Kunden aufgesucht werden, die an anderen dort angebotenen Produkten interessiert sind. Insofern lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Werbung für das Glückspielangebot auch solche Kunden zur Spielteilnahme animiert. Zudem besteht nach wie vor die – nach Experteneinschätzung besonders suchtgefährdende –

siehe Erläuterungen zum Entwurf eines (neuen) Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland, Seite 6,

Möglichkeit, an Sportwetten und anderen Glücksspielen im Internet teilzunehmen, in einem jedenfalls im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht verlässlich überschaubaren weiteren Umfang. Zwar heißt es in der dem Gericht übermittelten Auflistung der „Maßnahmen der Saarland-Sporttoto GmbH nach dem BVerfG-Urteil“, der Internet-Spielvertrieb sei in der 45. Kalenderwoche 2006 eingestellt worden. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese Maßnahmen mit dem Ziel der Begrenzung der Spielmöglichkeiten oder wegen einer kartellrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt und von Dauer ist. Denn die Einstellung des Internetvertriebes der Saarland-Sporttoto GmbH ändert nichts daran, dass Oddset-Wetten und andere Glücksspiele, die von den staatlichen Glücksspielmonopolen der Länder entweder selbst oder über den Deutschen Lotto- und Totoblock veranstaltet werden, nach wie vor zumindest von gewerblichen Wettvermittlern im Internet vertrieben werden, wobei dieser Vertrieb nicht nur über die jeweiligen Internetseite des Spielevermittlers, sondern auch mittels entsprechenden Links über die Internetseiten von eingeschalteten Vertriebspartnern erfolgt mit der Konsequenz, dass das Spielangebot von Oddset und im Übrigen auch von Lotto an zahlreichen Stellen im Internet präsent ist. Von daher kann in dem Wegfall des Internetvertriebes unmittelbar über die Internetseite von Saartoto kaum eine nennenswerte Beschränkung der Spielgelegenheiten gesehen werden. So ist lediglich exemplarisch darauf hinzuweisen, dass Sportwetten und sonstige Glücksspiele über den gewerblichen Spielevermittler „Tipp24“ unter anderem von der Internetseite des saarländischen Wochenspiegels (www.wochenspiegel-saarland.de) aus möglich sind, wobei „Tipp 24“ auf seiner eigenen Internetseite auf langjährige Partnerschaften mit 8 Landeslotteriegesellschaften (siehe unter Tipp 24 – Das Geschäftsmodell) sowie auf sein Partnermodell hinweist, für das sich schon über zehntausend Website-Besitzer entschieden haben sollen, und das offenbar darauf beruht, dass diese (Vertriebs-)Partner einen Link zu Tipp 24 auf die eigene Internetseite setzen und für auf diesem Wege erfolgende Vermittlungen Provisionen erhalten. Der gewerbliche Spielevermittler „Fluxx“ ist bei dem Internet-Provider AOL präsent. Gerade zu konterkariert wird dann die vorgetragene Beschränkung der Spielgelegenheiten durch Einstellung des unter dem Gesichtspunkt der Suchtgefährdung besonders problematischen Internetvertriebes, wenn, wie offenbar in Nordrhein-Westfalen geschehen, der Betreiber des öffentlichen Wettunternehmens seinen Internet-Vertrieb an einen gewerblichen Spielevermittler weiterreicht und auf seiner Internetseite hierauf hinweist (vgl. Website von Westlotto vom 3.2.2007).

Im Hinblick hierauf kann jedenfalls für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren nicht angenommen werden, dass die im Anschluss an das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 ergriffenen Maßnahmen schon ausreichen, um das derzeit bestehende Staatsmonopol für Sportwetten und Glücksspiele gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen.

Der Umstand, dass mittlerweile das Verfahren zum Abschluss eines neuen Lotteriestaatsvertrages eingeleitet ist, der den verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an ein Glücksspielmonopol Rechnung tragen soll, erlaubt ebenfalls keine andere Beurteilung. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der vorliegende Entwurf des Staatsvertrages inhaltlich diesen Anforderungen wirklich gerecht wird, ist derzeit nicht überschaubar, ob er den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen auch dann Rechnung tragen kann, wenn er – was aufgrund der ablehnenden Haltung des Bundeslandes Schleswig-Holstein nicht auszuschließen ist – nicht von allen Bundesländern unterzeichnet wird und wenn es nach wie vor Bundesländer geben wird, in denen auf der Grundlage von seitens von Behörden der früheren DDR erteilten Konzessionen ein von privaten Veranstaltern vertriebenes Sportwettenangebot bestehen bleibt. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Festzuhalten ist jedenfalls, dass gegenwärtig keine gemeinschaftskonforme Regelung der Sportwetten- und sonstigen Glücksspielmonopole in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland existieren dürfte

vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28.6.2006 – 4 B 961/06 – DVBl. 2006, 1462, das einen Widerspruch des (nordrhein-westfälischen) Sportwettenmonopols zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungsdefizits sieht; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 25.7.2006 – 1 TG 1465/06 – NVwZ 2006, 1435.

Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Einschreiten gegen die Antragstellerin erweise sich auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich rechtmäßig, spricht ferner mit Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2006

- 6 B 89/06 – zitiert nach Juris,

die Revision gegen ein die Vermittlung von Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Veranstalter betreffendes Urteil des VGH München vom 10.7.2006

- 22 BV 05.457 – zitiert nach Juris,

wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, gegebenenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

Letztlich dürfte sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des (saarländischen) Sportwettenmonopols aller Voraussicht nach erst auf der Grundlage des Ergebnisses eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof endgültig beantworten lassen.

Bestehen danach Zweifel daran, dass das saarländische Sportwettenmonopol derzeit eine gemeinschaftsrechtskonforme Beschränkung der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit darstellt, so gilt im Ergebnis nichts anderes hinsichtlich der Regelung des § 284 StGB, die der Antragsgegner ebenfalls in seine Erwägungen zur Begründung seiner Verwaltungsentscheidung einbezogen hat.

Das gilt zunächst hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zumindest nicht in erster Linie interessierenden Frage, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung gegenwärtig die strafgerichtliche Verurteilung eines Wettvermittlers erfolgen kann, der Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt, wobei in diesem Zusammenhang auf den vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unter dem 28.6.2006 in dem Verfahren 2 StR 55/06 gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung zu verweisen ist, in dem unter anderem als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und welche Auswirkungen vor dem Hintergrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine Genehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die mögliche Strafbarkeit haben kann, und dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 – 2 StR 55/06 mit Blick auf unter anderem auf Grund verschiedener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit der in jenem Verfahren angegriffenen strafgerichtlichen Verurteilung entsprochen hat.

Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen

vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 – 6 C 2/01 – E 114, 92, und vom 21.6.2006 – 6 C 19/06 – zitiert nach Juris.

Mit diesem Inhalt stellt sich § 284 StGB ebenfalls als Beschränkung der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar, die gemäß den vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben verhältnismäßig sein muss. Das heißt, die Bestimmung muss – wie bereits ausgeführt – aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Hieran gemessen erweist sich nach dem Erkenntnis des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens als fraglich, ob § 284 Abs. 1 StGB, verstanden als repressive Verbotsnorm, die Dienstleistungsfreiheit in zulässiger Weise beschränkt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend den Entwurf eines 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6 StrRG) – BT-Drs. 13/8587 vom 25.9.1997 – Seite 67 – besteht der Zweck der Regelungen der §§ 284, 286 StGB darin,

1. eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern,

2. durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten,

3. die Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder zu gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern und

4. einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus Glücksspielen (mindestens 25 %) zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke heranzuziehen.

Dass die beiden letztgenannten Zwecke die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein repressives Glücksspielverbot nicht zu rechtfertigen vermögen, dürfte in Anbetracht des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2003

- C-243/01 – „Gambelli“,

außer Frage stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung – siehe dort Rdnr. 110 – zu der insoweit gleich lautenden Regelung in § 1 Nr. 3 LottStV 2004 ausgeführt, eine Ausnutzung des privaten Spieltriebes zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, stelle im Hinblick darauf, dass Art. 12 Abs. 1 GG eine Tätigkeit auch im Hinblick darauf unter Schutz stelle, dass sie zu privatem finanziellen Nutzen ausgeübt werde, kein verfassungsrechtlich zulässiges Ziel dar. Auch das Ziel sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werde (vgl. § 1 Nr. 5 LottStV 2004), könne gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht als selbstständiges Ziel eines Monopols, sondern nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopol anerkannt werden

vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 109.

Gemeinschaftsrechtlich dürfte ebenfalls gelten, dass der Umstand, dass eine Dienstleistung in der Absicht privater Gewinnerzielung erbracht wird, für sich allein nicht ausreicht, die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, da nach Art. 50 EGV gerade Kriterium der durch Art. 49 EGV geschützten Dienstleistungen ist, dass sie in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen

vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 13.11.2003 – C-42/02 – „Lindman“, zitiert nach Juris.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof betont, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe von Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf

vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 – „Gambelli“, zitiert nach Juris Rdnr. 62.

Auch das deutet mit Gewicht darauf hin, dass das Anliegen der Sicherstellung eines nicht unerheblichen Teils der Einnahmen aus Glücksspielen zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke für sich gesehen kaum geeignet sein dürfte, die Dienstleistungsfreiheit mittels eines repressiven Verbotes (zum Schutz staatlicher Monopole) zu beschränken.

Was den im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Begründung der Regelungen der § 284, 286 StGB unter Nr. 1 genannten Zweck anbelangt, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern, so steht zwar auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs außer Frage, dass es sich hierbei um einen Belang handelt, der prinzipiell geeignet ist, ein staatliches Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. Aber auch wenn hieraus abzuleiten ist, dass dieser Gesichtspunkt das in § 284 Abs. 1 StGB ausgesprochene repressive Verbot von Glücksspielen ohne behördliche Genehmigung ebenfalls tragen kann, bestehen nach dem derzeitigen Stand Zweifel, ob dieses Verbot im Verständnis der zitierten Rechtsprechung des EuGH geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zweckes zu gewährleisten. Denn wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat

vgl. Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01 – „Gambelli“, zitiert nach Juris, Rdnr. 69,

ist ein Mitgliedstaat, dessen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, gehindert, sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung zu berufen, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Hiervon ausgehend hält es der Senat für fraglich, ob ein repressives Verbot von Sportwetten zu dem Zweck der Verhinderung der übermäßigen Nachfrage nach Glücksspielen gerechtfertigt sein kann, wenn, wofür wie bereits dargelegt auch vorliegend alles spricht, die staatlichen Wettmonopole weder nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung noch nach ihrer tatsächlichen Handhabung kohärent und systematisch auf eine Begrenzung der Wetttätigkeit ausgerichtet sind, sondern selbst über ihre zahlreichen Annahmestellen sowie jedenfalls über gewerbliche Spielevermittler im Internet ein nahezu allgegenwärtiges Angebot an Sportwetten und sonstigen Glücksspielen zur Verfügung stellen. Insoweit ist auch ein Zusammenhang zwischen dem § 284 Abs. 1 StGB zu entnehmenden repressiven Verbot ungenehmigten Glücksspiels zum Zwecke der Begrenzung der Spielleidenschaft und der staatlichen Handhabung des „eigenen“ Wett- und sonstigen Glücksspielangebotes zu sehen. Ist letzteres nicht an diesem Ziel ausgerichtet, stellt sich die Frage der Eignung des in § 284 StGB enthaltenen Verbotes zur Erreichung dieses Zweckes. Auch insoweit überschreitet eine abschließende Beurteilung den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens und muss unter Umständen auf der Grundlage einer noch einzuholenden Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Schließlich dürfte auch der weitere in der Gesetzesbegründung angeführte Zweck der Regelung der §§ 284, 286 StGB, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten, für sich allein es nicht rechtfertigen, die Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor mittels eines repressiven Verbotes einzuschränken. Zwar erscheint die Einführung einer Genehmigungspflicht zur präventiven Kontrolle von im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auf das Anliegen, Personen, die sich an Sportwetten und sonstigem Glücksspiel beteiligen, vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, durchaus als eine prinzipiell auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Maßnahme

vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 – „Placanica u.a.“.

Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer solchen Präventivkontrolle, in dem bei Unbedenklichkeit eine Genehmigung zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Sportwetten auch erlangt werden könnte, anders als im Übrigen in § 33 c GewO für das Aufstellen von unter dem Gesichtspunkt einer Suchtgefährdung offenbar besonders problematischen Geldspielautomaten

vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 100, zum Stand der Suchtforschung,

rechtlich nicht vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, die Strafbarkeit von ohne behördliche Genehmigung veranstaltetem Glücksspiel setze die Möglichkeit legalen Glücksspiels notwendig voraus. Die gesetzliche Regelung des § 284 StGB schließe als Repressivverbot die Zulassung von Glücksspiel durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht aus

vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 – 6 C 2/01 – E 114, 92.

Gleichwohl ist im vorliegenden Zusammenhang die Frage aufzuwerfen, ob der hier in Rede stehende Zweck der §§ 284, 286 StGB, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten, für sich gesehen die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit durch ein solches Repressivverbot rechtfertigt, das heißt allein das Interesse, die an Glücksspielen Beteiligten vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen es erlaubt, Sportwetten ohne die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung zu verbieten. Das hält der Senat zum einen im Hinblick darauf für zweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Sportwettenurteil vom 28.3.2006 (siehe dort Rdnr. 118), es als nicht von vornherein für ausgeschlossen bezeichnet hat, Verbraucher- und Jugendschutz sowie die Vermeidung von Folge- und Begleitkriminalität grundsätzlich auch durch die Normierung entsprechender rechtlicher Anforderungen an ein gewerbliches Wettangebot privater Wettunternehmer zu realisieren, deren Einhaltung dann durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sicher gestellt werden könnte, und letztlich allein in dem Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr eine mögliche Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols gesehen hat. Zum anderen ist die Frage aufzuwerfen, ob ein repressives Verbot allein mit dem Ziel, die an Sportwetten Beteiligten vor betrügerischen oder sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, sich im Rahmen des im Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Erforderlichen bewegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2003

- C-243/01 – „Gambelli“, zitiert nach Juris, Rdnrn. 73, 74,

die Verhältnismäßigkeit der in jenem Verfahren in Rede stehenden strafbewehrten italienischen Verbotsnorm im Hinblick darauf problematisiert hat, dass der Leistungserbringer – gemeint ist hier der Wettveranstalter – im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, und die Möglichkeit besteht, die Konten und Tätigkeiten der nach damaligem italienischem Recht von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Kapitalgesellschaften zu kontrollieren, um betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften vorzubeugen. Hiervon ausgehend bedarf auch die Frage eines Anwendungsvorrangs der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vor der Verbotsregelung des § 284 Abs. 1 StGB auf dem Sektor der Sportwetten einer umfassenden Würdigung, die über den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens hinausgeht und dem Hauptsacheverfahren gegebenenfalls auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorbehalten bleiben muss.

Steht somit nach dem Ergebnis der summarischen Würdigung durchaus im Raum, dass sich das (saarländische) Sportwettenmonopol und das § 284 Abs. 1 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter unter den derzeitigen Gegebenheiten als unzulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV darstellen, so wären diese Beschränkungen, sollte sich ihre Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren bestätigen, auch nicht – zum Beispiel unter den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28.3.2006 für die vorläufige Weitergeltung des bayerischen Sportwettenmonopols formuliert hat - für eine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.

Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007

- 3 W 14/06 und 3 W 15/06

Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster

Beschlüsse vom 28.6.2006 – 4 B 961/06 – DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 – 4 B 898/06 – zitiert nach Juris,

und des VGH Kassel

Beschluss vom 25.7.2006 – TG 1465/06 – zitiert nach Juris

auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen – inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen – die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter dargelegt, dass sich der von ihm zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts dahin entnehmen lässt, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen könnten, Gemeinschaftsrecht – hier immerhin eine der Grundfreiheiten des EG-Vertrages – vorübergehend außer Kraft zu setzen. Hieran ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten, wobei zusätzlich anzumerken ist, dass der Senat auch keinen verlässlichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer solchen Übergangsfrist sieht. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003

- C-243/01 – „Gambelli“, zitiert nach Juris, Rdnr. 67

klargestellt hat, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor, die unter anderem mit der Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen begründet sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung (Rdnr. 69) weiter ausgeführt, dass Behörden eines Mitgliedstaates, soweit sie Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, sich nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen können, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Es deutet nichts daraufhin, dass diese Rechtsprechung bei der Ausgestaltung und Handhabung des (saarländischen) Sportwettenmonopols Beachtung gefunden hätte. Die Länder haben noch zum 1.7.2004 einen Glücksspielstaatsvertrag in Kraft gesetzt, dessen Regelungen gemessen an dem Ziel einer Begrenzung der Spielgelegenheiten nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Sportwettenurteil vom 28.3.2006 defizitär sind. Auch der Vertrieb des Sportwettenangebots von Oddset war bezogen auf den Zeitpunkt der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht aktiv an der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach „dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung“

siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 134.

Es existierte eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird, und die – im Rahmen der über den Deutschen Toto- und Lottoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset überall auffallend und präsent war

BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., Rdnr. 136.

Eine Rückführung dieser Werbung ist dann auch erst zum Zwecke der Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine vorübergehende Weitergeltung des bayerischen Sportwettenmonopols eingeleitet worden.

Haben danach die staatlichen Lotterieveranstalter in der Bundesrepublik Deutschland noch im Frühjahr 2006 eine im Widerspruch zu den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 6.11.2003 stehende Vermarktung des Sportwettenangebots von Oddset betrieben, die den Zielen der Begrenzung von Spielleidenschaft und problematischem Spielverhalten keinerlei Beachtung geschenkt hat, so ist jedenfalls für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar, auf welcher Grundlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer noch nicht abgelaufenen Übergangsfrist zur Herbeiführung eines gemeinschaftsrechtskonformen Zustandes ausgegangen werden könnte.

Zusammenfassend ist danach als Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Würdigung festzuhalten, dass der Senat es für zweifelhaft hält, dass das (saarländische) Sportwettenmonopol und ein § 284 Abs. 1 StGB gegebenenfalls zu entnehmendes repressives Verbot der Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhältnismäßige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV auf dem Sportwettensektor darstellen, dass sich in Anbetracht des der Dienstleistungsfreiheit bei Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beschränkungen zukommenden und von den nationalen Behörden und Gerichten zu beachtenden Anwendungsvorranges die Rechtmäßigkeit des Einschreitens des Antragsgegners gegen die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin derzeit nicht abschließend beurteilen lässt und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin noch offen ist.

Die in diesem Falle vorzunehmende „allgemeine“ Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr wirtschaftlich motiviertes Interesse, die zur Durchführung ihrer Vermittlungstätigkeit getätigten Investitionen in Geschäftslokal, Einrichtungen und sonstige Ausstattung vorläufig weiter nutzen zu dürfen und hieraus Erträge zu erzielen, überwiegt die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die privaten Interessen der Antragstellerin sind nicht deshalb in ihrer Schutzwürdigkeit entscheidend gemindert, weil sich diese mit Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit im Juni 2006 in Kenntnis der Regelung des § 284 Abs. 1 StGB bewusst dem Risiko einer ordnungsbehördlichen Unterbindung ihrer Betätigung ausgesetzt hätte. Die Frage, ob § 284 Abs. 1 StGB ein gemeinschaftsrechtskonformes Verbot der Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter entnommen werden kann, ist – wie dargelegt – offen. Das schließt es aus, der Antragstellerin im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung schutzmindernd anzulasten, sie sei in Anbetracht dieses Verbotes ein bewusstes Risiko eingegangen. Sollte sich nämlich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 284 StGB gegebenenfalls zu entnehmenden Verbotes herausstellen, hätte die Antragstellerin mit der Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit zu Recht von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht. Im Übrigen muss in diesem Zusammenhang gesehen werden, dass ein Genehmigungsverfahren, in dem die Antragstellerin vor Betriebsaufnahme die Zulässigkeit ihrer Betätigung hätte klären können, nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist bei der Gewichtung ihrer Interessen zu berücksichtigen, dass sie sich auf die zu den Grundprinzipien des EG-Vertrages gehörende Dienstleistungsfreiheit beruft, an deren wirksame Beschränkung hohe Anforderungen zu stellen sind. Was die gegenläufigen öffentlichen Interessen anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass einem etwaigen fiskalisch motivierten Interesse an der sofortigen Unterbindung der Betätigung der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang keine beachtliche Bedeutung zukäme, da wie bereits dargelegt, das Anliegen, einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Finanzierung gemeinnütziger oder sonstiger öffentlicher Zwecke heranzuziehen, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Unterbindung einer privaten Betätigung auf dem Sportwettensektor nicht zu rechtfertigen vermag. Dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung betrügerischer oder sonstiger krimineller Machenschaften in Verbindung mit Sportwetten bei einer vorläufig weiteren Hinnahme der Betätigung der Antragstellerin beeinträchtigt wäre, ist weder konkret aufgezeigt noch sonst erkennbar. Aber auch dem auf die Verringerung der Spielgelegenheiten abzielenden öffentlichen Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Suchtbekämpfung kann keine hier durchgreifende Bedeutung beigemessen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH und das über Links auf den Internetseiten zahlreicher Vertriebspartner weit verbreitete Internetangebot gewerblicher Spielvermittler eine derartig große Anzahl von Gelegenheiten zum Abschluss von Sportwetten bieten, dass in der vorübergehenden weiteren Hinnahme der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin keine nennenswerte Erhöhung des Gefährdungspotentials für Spielsucht gesehen werden kann. Auch bei sofortiger Unterbindung der Betätigung der Antragstellerin könnte ein an Sportwetten Interessierter problemlos auf die anderen Angebote ausweichen. Für die Betroffenheit eines Spielsüchtigen und gegebenenfalls seiner Familie macht es dabei keinen Unterschied, ob die verlorenen Wetteinsätze von privaten oder staatlichen Wettveranstaltern vereinnahmt werden. Zwar soll hier nicht verkannt werden, dass sowohl der Betreiber des öffentlichen Wettunternehmens im Saarland als auch private Wettvermittler Maßnahmen zur Suchprävention ergriffen haben. Jedenfalls bei den gewerblichen Wettvermittlern, die den nach Einschätzung von Suchtexperten besonders problematischen Internetvertrieb bestreiten, beschränken sich diese Maßnahmen indes, soweit nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ersichtlich, auf die Eröffnung der Möglichkeit, eine Internetseite aufzurufen, die eine Warnung vor Suchtgefahren enthält, einen Selbsttest anbietet und auf eine Beratungsadresse (bei Tipp 24.de die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) verweist. Dass diesen Maßnahmen eine nennenswerte präventive Wirkung zukommt, kann nicht angenommen werden. Immerhin müsste sich ein Wettinteressent zunächst dazu entschließen, die einschlägige Internetseite überhaupt aufzurufen. Nach dem Eindruck des Senats hat die betreffende Maßnahme eher salvatorischen Charakter

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 28.3.1006 – 1 BvR 1054/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 141, das bloße Faltblatt- und Internetinformationen und die Verweisung auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als unzureichende Maßnahmen der Suchtpräventionen ansieht.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass auch der in der Aufstellung der „Maßnahmen der Saarland-Sporttoto GmbH“ unter der Rubrik „Annahmestellen, Sonstiges“ wiedergegebene Plakatslogan „Wer hier spielt, spielt mit Verantwortung“ durchaus zweideutig erscheint. Er kann zum einen als Appell zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten verstanden werden, zum anderen aber auch „entlastend“ suggerieren, dass Spielen in den Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH – per se – verantwortungsbewusstes Spielen sei. Das bedarf indes hier keiner näheren Vertiefung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Betreiber des öffentlichen Wettunternehmens im Saarland und die gewerblichen Wettvermittler inzwischen einige Maßnahmen zur Suchtprävention eingeleitet haben, nicht geschlossen werden, dass von der Betätigung der Antragstellerin, die in dieses Konzept nicht eingebunden ist, eine nennenswert höhere Gefährdung ausgeht, die es rechtfertigt, ihre Fortsetzung mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Zu berücksichtigen ist bei dieser Interessenabwägung ferner, dass gerade die staatlichen Lotterieunternehmen unter den Augen der Aufsichtsbehörden bis in die jüngere Vergangenheit eine Politik der kontinuierlichen Erweiterung des Spielangebotes verbunden mit einer breit angelegten Werbung betrieben und zum Beispiel – das gilt zumindest für das Saarland – den Weg zu dem besonders problematischen Internetvertrieb durch eine extensive Auslegung von § 4 Abs. 1 SportwettG eröffnet haben, indem die dort festgelegte Beschränkung des Sportwettenabschlusses auf amtlich zugelassene Annahmestellen auf das Internet als „virtuelle Annahmestelle“ erweitert wurde. Den Belangen der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ist im Rahmen dieser Geschäftspolitik ersichtlich keine Beachtung geschenkt worden. Haben danach – soweit von Sportwetten Suchtgefahren ausgehen – die staatlichen Wettunternehmen mit ihrer Geschäftspolitik einen nicht unbeträchtlichen Beitrag zu der Problematik geleistet, so kann ein besonderes öffentliches Interesse daran, zur Suchtprävention und zur Bekämpfung von Suchtgefahren gerade die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin bei weiterhin fortbestehendem verbreitetem Angebot der staatlichen Sportwettenveranstalter und der gewerblichen Spielvermittler mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht anerkannt werden. Dieses Interesse erhält, wie bereits angesprochen, seine Legitimation auch nicht dadurch, dass die Veranstalter des staatlichen Angebotes und die gewerblichen Wettvermittler mittlerweile einige Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen oder eingeleitet haben. Immerhin sieht auch der Entwurf des neuen Lotteriestaatsvertrages in seinem § 25 Abs. 6 die Möglichkeit vor, abweichend von den in § 4 Abs. 4 des Vertragsentwurfs vorgesehenen Verbots des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet, die Fortsetzung dieser Betätigung für einen Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bei Erfüllung näher beschriebener Voraussetzungen zu erlauben. Insoweit wird den gewerblichen Wettvermittlern, obwohl gerade die Möglichkeit des Glücksspiels im Internet mit Blick auf die von ihr ausgehende Suchtgefährdung als besonders problematisch bewertet wird, die Möglichkeit eröffnet, ihre Betätigung für eine Übergangszeit fortzusetzen. Da zudem, was in der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben solle, die Antragstellerin ihre Vermittlungstätigkeit zwar erst im Juni 2006 und damit nach Ergehen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006, aber noch zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, zu dem noch nicht einmal die lediglich auf mündlichen Absprachen mit der Aufsichtsbehörde beruhende Änderung der Geschäftspolitik der Saarland-Sporttoto GmbH zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach außen manifest geworden ist, hält es der Senat für gerechtfertigt, ihrem Interesse an der einstweiligen Fortsetzung ihrer aller Voraussicht nach durch die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit geschützten Vermittlungstätigkeit den Vorrang vor den gegenläufigen öffentlichen Interessen einzuräumen und die sofortige Vollziehbarkeit der ihr gegenüber ergangenen Untersagungsverfügung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit der ihm u. a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg untersagt wird.
Der Kläger ist Inhaber der in Sachsen ansässigen Firma ... e. K. und vermittelt Sportwetten über das Internet und in Form von Briefwetten an die in Gibraltar ansässige und dort staatlich konzessionierte Firma ... International Ltd.. Der Kläger verfügt über eine im Jahr 1990 nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung zur Durchführung von Sportwetten.
Nach vorheriger Anhörung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit Verfügung vom 17.11.2006, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziffer 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten sei dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und dem Kläger für den Fall, dass er den Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht. Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass es gem. § 12 Abs. 1 des Lotteriestaatsvertrags darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich aufgrund des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung sowie der Strafbarkeit und der negativen Vorbildwirkung des Verhaltens des Klägers. Die Verfügung wurde am 17.11.2006 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 29.11.2006 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Kläger verweist auf die ihm erteilte Erlaubnis. Deren Geltung in Baden-Württemberg stehe insbesondere nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 entgegen. Dieses Urteil sei auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 aufgehoben worden. Beim Abschluss von Sportwetten mittels in Baden-Württemberg aufgestellter Computer werde nicht Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB in Baden-Württemberg veranstaltet. Technisch sei es nicht möglich, Internetseiten von Personen in Baden-Württemberg fernzuhalten. Die Verfügung könne insbesondere nicht so verstanden werden, dass sie lediglich die Aufnahme eines Disclaimers in das Internetangebot verlange. Insoweit würde das Verbot der Werbung und Unterstützung auch keinen Sinn machen. Die vom Beklagten verfügten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Sie verstießen auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Insoweit fehle es insbesondere an einer gesetzlichen Grundlage für die Einschränkungen der Grundfreiheiten. Es fehle an einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik für den gesamten Glücksspielmarkt. Die Harvard-Studie belege für Sportwetten ein extrem geringes Gefährdungsrisiko im Vergleich zu anderen Glücksspielen. Ferner habe er im Gegensatz zu den staatlichen Anbietern das Werbeangebot erheblich eingeschränkt. Der Beklagte habe keinerlei Erwägungen angestellt, welchen Sinn es mache, seine seit mehr als 17 Jahren schadensfrei andauernde gewerbliche Tätigkeit für den nur noch kurzen Zeitraum bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2007 zu verbieten. Die Verfügung des Beklagten greife unzulässig in seinen rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein und sei ermessensfehlerhaft. Schließlich sei auch die Höhe der Zwangsgeldandrohung völlig überzogen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Beklagte sich im Eilverfahren zunächst u. a. darauf berufen hat, dass es dem Kläger technisch möglich sei, durch Lokalisierung sicherzustellen, dass nur Personen seine Dienstleistungen in Anspruch nähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten, hat der Beklagte im Klagverfahren die Ansicht vertreten, der Kläger könne die untersagten Tätigkeiten dadurch einstellen, dass er - beispielsweise durch einen Disclaimer - seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich zukünftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich so verfahre und entsprechende Erklärungen einfordere. Mit der Verfügung werde nicht gefordert, den Aufenthaltsort der Wettinteressenten (technisch) zu ermitteln oder (technisch) zu kontrollieren. Die von ihm geforderten Zugangserschwernisse seien, auch wenn sie umgangen werden könnten, nicht ungeeignet. Die Tenorierung im Bescheid vom 17.11.2006 entspreche den Tenorierungen der Rechtsprechung in Wettbewerbssachen, die als ausreichend bestimmt anerkannt sei. Es sei zwischen Grundverfügung und Zwangsgeldfestsetzung zu unterscheiden. Im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet sei es erlaubt, die Möglichkeiten zur Umsetzung der Verbotsverfügung erst in der Begründung des das Zwangsgeld festsetzenden Verwaltungsakts aufzuzeigen. Die dem Kläger erteilte DDR-Genehmigung sei nichtig bzw. gelte jedenfalls in Baden-Württemberg nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2007, mit der es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben habe, mit der Frage des Geltungsumfangs von DDR-Genehmigungen nicht auseinandergesetzt. Die Verfügung vom 17.11.2006 begegne auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge nicht, dass ein staatliches Sportwettenmonopol nur dann Bestand haben könne, wenn es einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich leiste. Aus einer Stellungnahme der Kommission folge vielmehr, dass die Konsistenz nur in Bezug auf den spezifischen Sektor zu prüfen sei. Im Übrigen seien hinsichtlich aller Glücksspielbereiche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht ergriffen worden.
10 
Auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 22.08.2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet.
11 
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
12 
Auf die gegen den Beschluss vom 22.08.2007 eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss geändert und den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glücksspiele als Sportwetten bezieht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris).
13 
Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 22.11.2007 den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeregt und den aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisantrag gestellt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Gerichtsakten im Eilverfahren (3 K 2902/06) und im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer setzt das Verfahren nicht aus, bis der Europäische Gerichtshof über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden hat. Vielmehr übt die Kammer ihr entsprechend § 94 VwGO eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass sie über die vorgelegten Fragen inzident selbst entscheidet.
17 
Die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar hält die Kammer an ihrer vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, juris; Beschl. v. 04.12.2006 - 6 S 2294/06 -, nicht veröffentlicht; Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - und - 6 S 1988/05 -, NVwZ 2006, 1440) und von anderen Obergerichten geteilten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris; Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430; Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris; Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, juris) Rechtsprechung fest, wonach derzeit grundsätzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottoStV -, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. S. 274) umgesetzt wurde, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.
19 
Insbesondere stehen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 LottoStV nicht die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten entgegen (Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894)) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit des geltenden Rechts festgestellt. Vielmehr hat es in seinem Beschluss vom 04.07.2006 speziell für das Land Baden-Württemberg die von ihm im Urteil vom 28.03.2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg als „Ersatzgesetzgeber“ (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) aufgegeben, bis zum 31.12.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gesetzten Anforderungen eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind in Baden-Württemberg erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgestellten und umgesetzten Maßnahmenkatalog (vgl. LT-Drucks. 14/43 v. 21.06.2006). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese für Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen ausdrücklich als ausreichend angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.). Vor dem Hintergrund, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes noch weitere Maßnahmen ergriffen haben. Es existieren mittlerweile einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht (vgl. GABl. 2006, S. 506 ff., S. 533 ff.) mit expliziten Bestimmungen zum Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme, Identifizierungspflichten, Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten, Möglichkeiten einer Spielersperre und der Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei. Im von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird eine strikte Regulierung des gesamten Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig erachtet. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. So ist etwa ein Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Internet beabsichtigt (vgl. das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571).
20 
Der Kläger veranstaltet auch im Sinne des § 12 Abs. 1 LottoStV unerlaubtes Glücksspiel. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.12.2006, a. a. O.). Selbst wenn eine Veranstaltung von Glücksspiel durch den Kläger im Hinblick auf § 14 LottoStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber ihm ergangen, da er dann zumindest als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.). Die Veranstaltung der Sportwetten ist unerlaubt, weil die dem Kläger erteilte Erlaubnis in Baden-Württemberg nicht gilt. Die Kammer teilt insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2007 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben. Es hat die Aufhebung jedoch nicht mit einer Geltung einer DDR-Genehmigung in den alten Bundesländern begründet, sondern auf einen damit nicht zusammenhängenden anderen Grund gestützt. Die Kammer sieht sich deswegen nicht daran gehindert, weiterhin die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 zugrundeliegenden Erwägungen zu teilen und eine Geltung der DDR-Genehmigung in Baden-Württemberg zu verneinen. Nach Art. 19 Einigungsvertrag gilt eine DDR-Konzession auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten fort; es kann aber mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer DDR-Behörde von vornherein nicht angenommen werden, dass sie eine darüber hinausreichende Wirkung entfalten soll oder kann. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten der DDR-Behörden eingetreten. Maßgeblich ist vielmehr eine hypothetische Prüfung, ob einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörden eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukäme; andernfalls ist eine bundesweite Geltung auch für Verwaltungsakte der DDR-Behörden zu verneinen. Da eine Erlaubnis für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht hätte erteilt werden können und demzufolge in den alten Bundesländern nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätte beanspruchen können, gilt dies auch für die dem Kläger erteilte Erlaubnis. Dieses Ergebnis folgt aus der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den Gedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.).
21 
Die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols während der Übergangszeit verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Monopol greift zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Sportwettenvermittlern ein (vgl. Art. 43 und 49 des EG-Vertrags; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli). Die Beschränkung der Grundfreiheiten ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen. Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Placanica u. a. hat der Europäische Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen, so dass sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -, juris). In der Weise, wie das staatliche Wettmonopol seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf bereits geschilderten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt es den vorstehend geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli kann nicht entnommen werden, dass die dortigen Anforderungen an eine nationale Regelung (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2007, a. a. O.). Die mit dem staatlichen Wettmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt und sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Jedenfalls seit April 2006 wird durch das Sportwettenmonopol nicht (mehr) der Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, sondern dienen diese Beschränkungen nunmehr jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Studie der Harvard Medical School bedarf es nicht. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Sportwetten jedenfalls ein gewisses Suchtpotential haben (vgl. auch die Verweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006, a. a. O., und 04.07.2006, a. a. O., auf entsprechende Untersuchungen zur Gefahr der Spielsucht und die vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 05.11.2007, a. a. O., zitierten Studien von Heyer/Meyer zum Sucht- bzw. Gefährdungspotential von Sportwetten). Auf die Frage, ob dieses eventuell geringer ist als bei anderen Glücksspielen, kommt es nicht an; insoweit ist nur auf den Bereich der Sportwetten, nicht auf den gesamten Glücksspielbereich abzustellen (vgl. auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli).
22 
Dem Kläger ist das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 7 TG 53/07 -, nicht veröffentlicht).
23 
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Kläger „untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Ziel der Verfügung ist damit u. a. ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten. Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06 -, nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, zur Befolgung der Untersagungsverfügung reiche es aus, dass der Kläger seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Ein solches Verständnis der Untersagungsverfügung ist von deren Wortlaut in Ziffer 1 („wird … untersagt“) nicht gedeckt. Untersagung meint die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten durch Unterlassung der Sportwettenvermittlung, nicht lediglich die Errichtung von Hindernissen für Wettinteressenten. Würde mit der Verfügung nur Letzteres verlangt, hätte die Verfügung auch als Handlungsverpflichtung und nicht nur als Verbot formuliert werden müssen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst hatte seiner Verfügung ursprünglich den Inhalt beigemessen, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass nur Personen seine Dienstleistungen annähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten; Rechtsverletzungen müssten als Kollateralschäden nicht hingenommen werden, nur weil es auch Staaten gebe, in denen die Tätigkeit des Klägers erlaubt sei (vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 16.05.2007). Eine hiervon abweichende Lesart wäre auch nicht mit dem Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung in Ziffer 2 zu vereinbaren, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich „einzustellen“ habe und „die Einstellung“ der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen sei. Mit Einstellung ist ebenfalls die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten gemeint; auch insoweit wird ein Unterlassen gefordert, ein Verbot und kein Handlungsgebot aufgestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wird die Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten verlangt (das „Ob“), nicht die Mitteilung der Art und Weise der Einstellung (das „Wie“).
24 
Dem Kläger ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetangebot auszuschließen. Private Internetnutzer wählen sich üblicherweise unter Verwendung einer sogenannten dynamischen IP-Adresse in das Internet ein, d. h. es wird bei jedem Einwahlvorgang jeweils eine neue IP-Adresse automatisch vergeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253 -, juris). Diese lässt sich zwar im Nachhinein durch entsprechende Rückfragen beim Provider auf den betreffenden Nutzer zurückverfolgen, eine geografische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abschluss einer Wette ist jedoch anhand der IP-Adresse - zumindest für private Dienstanbieter und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand - nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend schildert das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in dem vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Schreiben vom 02.05.2005 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu der Frage bestünden, welcher technisch-organisatorischer Voraussetzungen es bedarf, um die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel via Internet in einem einzelnen Bundesland tatsächlich und unter Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Auch in dem vom Kläger im Klagverfahren vorgelegten Aufsatz von Hoeren („Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet“) wird eine Geolokalisierung derzeit für technisch problematisch gehalten. Für diese erheblichen Bedenken an der technischen Umsetzbarkeit der Verfügung trägt der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. Bay. VGH, a. a. O.; Hess. VGH, a. a. O.).
25 
Der Kläger kann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung auch nicht dadurch nachkommen, dass er mit sämtlichen für potentielle Wettkunden in Baden-Württemberg in Betracht kommenden Internetprovidern Zensurvereinbarungen abschließt. Denn solche Zensurvereinbarungen können umgangen werden, z. B. durch Einschaltung von entsprechend konfigurierten sogenannten Proxyservern. Gleiches gilt für die vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.) befürwortete Erklärungsverpflichtung des Klägers dahin, dass seine Wettangebote sich nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten; dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Denn Inhalt der angefochtenen Verfügung ist aus den oben genannten Gründen das vollständige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten, nicht lediglich die Aufstellung von z. B. durch Falschangaben überwindbaren Zugangserschwernissen.
26 
Der weltweit tätige Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund im Hinblick auf Baden-Württemberg fehlender Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung das beanstandete Internetangebot ganz vom Markt zu nehmen, d.h. mit Wirkung für alle Internetnutzer deutschland- bzw. weltweit. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe in diesem Fall wäre dies dem Kläger unzumutbar und die Verfügung damit unverhältnismäßig.
27 
Der Erhebung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweises bedurfte es nicht. Zum einen handelt es sich bei dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Antrag nicht um einen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 88 Abs. 2 VwGO. Ein förmlicher Beweisantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benannt werden. Vorliegend wurde ein Sachverständigengutachten jedoch zum Beweis bestimmter Wertungen angeboten („äußerst geringerer … Anreiz“, „hinter dem Gefährdungspotential … weit zurückbleibender Anreiz“, „problematisches Spielerverhalten“). Zum anderen kam es auf die Erhebung des Beweises auch aus den oben genannten weiteren Gründen nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung über das Internet für ein Bundesland ist eine Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. die divergierenden Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. und des Sächs. OVG einerseits und des Bay. VGH und des Hess. VGH andererseits).
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Kammer setzt das Verfahren nicht aus, bis der Europäische Gerichtshof über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden hat. Vielmehr übt die Kammer ihr entsprechend § 94 VwGO eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass sie über die vorgelegten Fragen inzident selbst entscheidet.
17 
Die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar hält die Kammer an ihrer vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, juris; Beschl. v. 04.12.2006 - 6 S 2294/06 -, nicht veröffentlicht; Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - und - 6 S 1988/05 -, NVwZ 2006, 1440) und von anderen Obergerichten geteilten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris; Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430; Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris; Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, juris) Rechtsprechung fest, wonach derzeit grundsätzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottoStV -, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. S. 274) umgesetzt wurde, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.
19 
Insbesondere stehen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 LottoStV nicht die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten entgegen (Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894)) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit des geltenden Rechts festgestellt. Vielmehr hat es in seinem Beschluss vom 04.07.2006 speziell für das Land Baden-Württemberg die von ihm im Urteil vom 28.03.2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg als „Ersatzgesetzgeber“ (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) aufgegeben, bis zum 31.12.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gesetzten Anforderungen eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind in Baden-Württemberg erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgestellten und umgesetzten Maßnahmenkatalog (vgl. LT-Drucks. 14/43 v. 21.06.2006). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese für Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen ausdrücklich als ausreichend angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.). Vor dem Hintergrund, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes noch weitere Maßnahmen ergriffen haben. Es existieren mittlerweile einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht (vgl. GABl. 2006, S. 506 ff., S. 533 ff.) mit expliziten Bestimmungen zum Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme, Identifizierungspflichten, Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten, Möglichkeiten einer Spielersperre und der Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei. Im von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird eine strikte Regulierung des gesamten Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig erachtet. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. So ist etwa ein Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Internet beabsichtigt (vgl. das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571).
20 
Der Kläger veranstaltet auch im Sinne des § 12 Abs. 1 LottoStV unerlaubtes Glücksspiel. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.12.2006, a. a. O.). Selbst wenn eine Veranstaltung von Glücksspiel durch den Kläger im Hinblick auf § 14 LottoStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber ihm ergangen, da er dann zumindest als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.). Die Veranstaltung der Sportwetten ist unerlaubt, weil die dem Kläger erteilte Erlaubnis in Baden-Württemberg nicht gilt. Die Kammer teilt insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2007 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben. Es hat die Aufhebung jedoch nicht mit einer Geltung einer DDR-Genehmigung in den alten Bundesländern begründet, sondern auf einen damit nicht zusammenhängenden anderen Grund gestützt. Die Kammer sieht sich deswegen nicht daran gehindert, weiterhin die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 zugrundeliegenden Erwägungen zu teilen und eine Geltung der DDR-Genehmigung in Baden-Württemberg zu verneinen. Nach Art. 19 Einigungsvertrag gilt eine DDR-Konzession auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten fort; es kann aber mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer DDR-Behörde von vornherein nicht angenommen werden, dass sie eine darüber hinausreichende Wirkung entfalten soll oder kann. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten der DDR-Behörden eingetreten. Maßgeblich ist vielmehr eine hypothetische Prüfung, ob einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörden eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukäme; andernfalls ist eine bundesweite Geltung auch für Verwaltungsakte der DDR-Behörden zu verneinen. Da eine Erlaubnis für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht hätte erteilt werden können und demzufolge in den alten Bundesländern nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätte beanspruchen können, gilt dies auch für die dem Kläger erteilte Erlaubnis. Dieses Ergebnis folgt aus der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den Gedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.).
21 
Die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols während der Übergangszeit verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Monopol greift zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Sportwettenvermittlern ein (vgl. Art. 43 und 49 des EG-Vertrags; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli). Die Beschränkung der Grundfreiheiten ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen. Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Placanica u. a. hat der Europäische Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen, so dass sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -, juris). In der Weise, wie das staatliche Wettmonopol seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf bereits geschilderten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt es den vorstehend geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli kann nicht entnommen werden, dass die dortigen Anforderungen an eine nationale Regelung (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2007, a. a. O.). Die mit dem staatlichen Wettmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt und sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Jedenfalls seit April 2006 wird durch das Sportwettenmonopol nicht (mehr) der Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, sondern dienen diese Beschränkungen nunmehr jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Studie der Harvard Medical School bedarf es nicht. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Sportwetten jedenfalls ein gewisses Suchtpotential haben (vgl. auch die Verweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006, a. a. O., und 04.07.2006, a. a. O., auf entsprechende Untersuchungen zur Gefahr der Spielsucht und die vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 05.11.2007, a. a. O., zitierten Studien von Heyer/Meyer zum Sucht- bzw. Gefährdungspotential von Sportwetten). Auf die Frage, ob dieses eventuell geringer ist als bei anderen Glücksspielen, kommt es nicht an; insoweit ist nur auf den Bereich der Sportwetten, nicht auf den gesamten Glücksspielbereich abzustellen (vgl. auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli).
22 
Dem Kläger ist das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 7 TG 53/07 -, nicht veröffentlicht).
23 
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Kläger „untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Ziel der Verfügung ist damit u. a. ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten. Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06 -, nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, zur Befolgung der Untersagungsverfügung reiche es aus, dass der Kläger seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Ein solches Verständnis der Untersagungsverfügung ist von deren Wortlaut in Ziffer 1 („wird … untersagt“) nicht gedeckt. Untersagung meint die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten durch Unterlassung der Sportwettenvermittlung, nicht lediglich die Errichtung von Hindernissen für Wettinteressenten. Würde mit der Verfügung nur Letzteres verlangt, hätte die Verfügung auch als Handlungsverpflichtung und nicht nur als Verbot formuliert werden müssen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst hatte seiner Verfügung ursprünglich den Inhalt beigemessen, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass nur Personen seine Dienstleistungen annähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten; Rechtsverletzungen müssten als Kollateralschäden nicht hingenommen werden, nur weil es auch Staaten gebe, in denen die Tätigkeit des Klägers erlaubt sei (vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 16.05.2007). Eine hiervon abweichende Lesart wäre auch nicht mit dem Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung in Ziffer 2 zu vereinbaren, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich „einzustellen“ habe und „die Einstellung“ der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen sei. Mit Einstellung ist ebenfalls die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten gemeint; auch insoweit wird ein Unterlassen gefordert, ein Verbot und kein Handlungsgebot aufgestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wird die Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten verlangt (das „Ob“), nicht die Mitteilung der Art und Weise der Einstellung (das „Wie“).
24 
Dem Kläger ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetangebot auszuschließen. Private Internetnutzer wählen sich üblicherweise unter Verwendung einer sogenannten dynamischen IP-Adresse in das Internet ein, d. h. es wird bei jedem Einwahlvorgang jeweils eine neue IP-Adresse automatisch vergeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253 -, juris). Diese lässt sich zwar im Nachhinein durch entsprechende Rückfragen beim Provider auf den betreffenden Nutzer zurückverfolgen, eine geografische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abschluss einer Wette ist jedoch anhand der IP-Adresse - zumindest für private Dienstanbieter und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand - nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend schildert das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in dem vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Schreiben vom 02.05.2005 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu der Frage bestünden, welcher technisch-organisatorischer Voraussetzungen es bedarf, um die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel via Internet in einem einzelnen Bundesland tatsächlich und unter Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Auch in dem vom Kläger im Klagverfahren vorgelegten Aufsatz von Hoeren („Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet“) wird eine Geolokalisierung derzeit für technisch problematisch gehalten. Für diese erheblichen Bedenken an der technischen Umsetzbarkeit der Verfügung trägt der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. Bay. VGH, a. a. O.; Hess. VGH, a. a. O.).
25 
Der Kläger kann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung auch nicht dadurch nachkommen, dass er mit sämtlichen für potentielle Wettkunden in Baden-Württemberg in Betracht kommenden Internetprovidern Zensurvereinbarungen abschließt. Denn solche Zensurvereinbarungen können umgangen werden, z. B. durch Einschaltung von entsprechend konfigurierten sogenannten Proxyservern. Gleiches gilt für die vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.) befürwortete Erklärungsverpflichtung des Klägers dahin, dass seine Wettangebote sich nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten; dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Denn Inhalt der angefochtenen Verfügung ist aus den oben genannten Gründen das vollständige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten, nicht lediglich die Aufstellung von z. B. durch Falschangaben überwindbaren Zugangserschwernissen.
26 
Der weltweit tätige Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund im Hinblick auf Baden-Württemberg fehlender Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung das beanstandete Internetangebot ganz vom Markt zu nehmen, d.h. mit Wirkung für alle Internetnutzer deutschland- bzw. weltweit. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe in diesem Fall wäre dies dem Kläger unzumutbar und die Verfügung damit unverhältnismäßig.
27 
Der Erhebung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweises bedurfte es nicht. Zum einen handelt es sich bei dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Antrag nicht um einen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 88 Abs. 2 VwGO. Ein förmlicher Beweisantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benannt werden. Vorliegend wurde ein Sachverständigengutachten jedoch zum Beweis bestimmter Wertungen angeboten („äußerst geringerer … Anreiz“, „hinter dem Gefährdungspotential … weit zurückbleibender Anreiz“, „problematisches Spielerverhalten“). Zum anderen kam es auf die Erhebung des Beweises auch aus den oben genannten weiteren Gründen nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung über das Internet für ein Bundesland ist eine Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. die divergierenden Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. und des Sächs. OVG einerseits und des Bay. VGH und des Hess. VGH andererseits).
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass jene lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glückspiele als Sportwetten bezieht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere entspricht die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die dem Antragsteller am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.-Z. erteilte Gewerbegenehmigung sei - was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe - nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, lässt dieses Vorbringen durchaus erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung abzuändern wäre, sollte diese Rechtsauffassung zutreffen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wäre dann ungeachtet der Frage, ob sich die Gewerbegenehmigung überhaupt auf die Vermittlung von Sportwetten bezieht, die von einem Wetthalter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde angeboten werden, in ganz Deutschland unerlaubt, sodass er auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf verwiesen werden könnte, bei etwaiger fehlender praktischer Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung eben sein gesamtes Internetangebot (...) vom Markt zu nehmen (vgl. BA, S. 7 f.).
Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen, als der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernsthaften Zweifeln entgegentritt, ob dem Antragsteller das ihm aufgegebene Verhalten überhaupt möglich und zumutbar sei, insbesondere ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetwettangebot auszuschließen. So lässt sein Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennen, warum er anders als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der Untersagungsverfügung entsprechen kann (vgl. insbes. S. 4, 10 f.).
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1) und gab ihm auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht (Ziff. 4). Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht zu erkennen.
1. Derzeit spricht auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers mehr dafür, dass das Regierungspräsidium ihm ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat. Soweit sich die Verfügung darüber hinaus auf die Untersagung jeglichen Glücksspiels bezieht, dürfte sie demgegenüber mangels eines entsprechenden Erfordernisses rechtswidrig sein.
Voraussichtlich zu Recht dürfte das Regierungspräsidium seine Verfügung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBl. BW 2004, 274) - LottStV - gestützt haben, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Das Regierungspräsidium dürfte auch zutreffend angenommen haben, dass unter jene, sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Lotterien beziehende Vorschrift auch das Vermitteln von Wetten sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181; auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -). Dass der Antragsteller sein Wettbüro in Sachsen betreibt und die angenommenen Sportwetten ins EG-Ausland (Gibraltar) vermittelt, ändert nichts daran, dass durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Angebot, den Abschluss entsprechender Spielverträge auch von dort aus zu vermitteln, jene letztlich auch in Baden-Württemberg veranstaltet werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.03.2002, NJW 2002, 2175, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, 2158). Insoweit ist daher auch eine örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegeben.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.).
10 
Voraussichtlich zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auch angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden sei. Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.); insofern ist auch nicht von Belang, dass, worauf der Antragsteller hinweist, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - ein Verfahren wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
11 
Auch die der in Gibraltar ansässigen Veranstalterin, der ..., dort - im EG-Ausland - am 21.03.2006 erteilte, bis 31.03.2007 befristete Erlaubnis, die inzwischen wohl verlängert worden sein dürfte, änderte an dem objektiven Verstoß nichts. Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urt. 01.04.2004, a.a.O.). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rdnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze (hier: das staatliche Wettmonopol), tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rdnr. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -). Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung von - hier ersichtlich nicht in Rede stehenden - Sanktionen gegen sie (vgl. Rdnr. 63) kommt es demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahinstehen, ob die der ... erteilte Glücksspiellizenz im Hinblick auf Ziff. 11 des Licence-Agreements überhaupt zu den hier in Rede stehenden Wettaktivitäten berechtigte (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 - sowie die im Ergebnis eher zweifelhafte Auslegung durch das maltesische Finanzministerium v. 06.02.2007). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insoweit nicht allein auf die europäischen Grundfreiheiten abgehoben werden.
12 
Auch die dem Antragsteller vom Gewerbeamt des Rates des Kreises L.-Z. unter dem 11.04.1990 erteilte „Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“ ändert ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt die Vermittlung von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde angebotenen Sportwetten erfasst, nichts daran, dass diese jedenfalls in Baden-Württemberg nicht erlaubt sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) entschieden, dass es eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nicht rechtfertige, solche auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Davon, dass diese Entscheidung insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete und gar einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
13 
Die Untersagung der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich § 31 abs. 1 bverfgg> geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
14 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht und nicht (mehr) an der Erzielung von Einnahmen ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern nicht die Rede sein (vgl. auch die inzwischen bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die vom Land veranstalteten Ergebniswetten, GABl. 2006, 533 ff., 540 ff.). Dass die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht erfüllt wäre, auch in der Übergangszeit jede Werbung zu unterlassen, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten Werbebeispiele betreffen überwiegend schon nicht Baden-Württemberg bzw. nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Sportwetten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes allein abzustellen ist, sondern andere Glücksspiele, mag Oddset auch unter derselben „Dachmarke“ (Lotto) vertrieben werden. Dass von der andere Glücksspiele betreffenden Werbung gleichwohl verfassungsrechtlich bedenkliche „Ermunterungs- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -), ist nicht zu erkennen. Auch die Vertriebswege sind inzwischen beschränkt worden. So gibt es einen ungehinderten - direkten - Internetzugang zur staatlich veranstalteten Oddset-Wette seit 05.03.2007 nicht mehr. Auch wenn es über die gewerblichen Spielevermittler noch indirekte Spielmöglichkeiten über Internet geben mag, sind Minderjährige nach den vorerwähnten Teilnahmebedingungen jedenfalls von einer Spielteilnahme ausgeschlossen. Auch wurden 30 baden-württembergische Verkaufsstellen der Toto-Lotto GmbH geschlossen und Planungen zu weiteren Vertriebswegen eingestellt. Durch die Einführung einer Kundenkartenpflicht bzw. eines Kundenidentifizierungssystems wird nunmehr auch eine anonyme Spielteilnahme Jugendlicher verhindert. Insofern vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine „Testaktion“ - zumal in Bayern - auf keine andere Beurteilung zu führen.
15 
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde.
16 
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - etwa bei der Überwachung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der gewerblichen Spielevermittler (vgl. § 14 Abs. 3 LStV) - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht  f ü r  d i e  Ü b e r g a n g s z e i t  bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
17 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel“, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rdnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). „Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ tragen diese auch „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) - Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
18 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, - 4 B 961/06 -). Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.); auf etwaige Vollzugsdefizite sowie neue Spielmöglichkeiten in anderen Bundesländern kommt es schließlich - ungeachtet der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat treffenden Verpflichtungen - für den Bestand des mit dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols nicht an.
19 
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 zu der Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe (vgl. auch das ergänzende Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350). Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten. Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem „kohärenten und systematischen“ Beitrag zur Begrenzung der W e t t tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.). Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Zwar sind auch Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I 1922, S. 335, 393; zul. geänd. durch Art. 119 V v. 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407) erlaubnisfähig (vgl. § 2 Abs. 1 RennwLottG), doch ist nicht ersichtlich, dass Rennwetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten vergleichbar und deshalb gleichermaßen regelungsbedürftig wären. Für eine Anbieter aus dem EG-Ausland diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich. Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197). Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht. Ob dies im Hinblick auf die vom Antragsteller nunmehr im Auszug vorgelegte Studie der Harvard Medical School anders zu beurteilen sein könnte, deren Projekt von ... mit 1,4 Millionen EUR finanziert wurde, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
20 
Soweit sich der Antragsteller noch auf öffentliche Erklärungen des EU-Kommissars für den Binnenmarkt beruft (vgl. „Der Spiegel“ Nr. 43/2006, S. 90), in welchem dieser Beschränkungen des Glücksspielmarkts nur dann für nicht diskriminierend hält, wenn sie für private und staatliche Anbieter gleichermaßen gälten, übersieht er, dass ein staatliches Monopol in Rede steht, bei dem, so es für erforderlich gehalten wird, private Wettunternehmer generell von der Veranstaltung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden dürfen. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
21 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
22 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung nach Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen ist; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen und von allen Ländern ratifizierten Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls „gemeinschaftswidrig“ wäre, vermag der Senat entgegen der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vertretenen Auffassung einstweilen nicht zu erkennen. Ein milderes Mittel, das das Spielangebot gleichermaßen wie eine zur Durchsetzung des Wettmonopols ausgesprochene Untersagung zu begrenzen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bedurfte es in der angefochten Verfügung - zumal vor dem Hintergrund der vom Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen – keiner weiteren Ausführungen.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Antragsvorbringen vertretenen Auffassung ist es dem Antragsteller auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden technischen Möglichkeit zur Geolokalisierung zutreffen. Denn die ihm ersichtlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) untersagten Tätigkeiten kann der Antragsteller unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten technischen Möglichkeiten, die ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 der Antragserwiderung) in der Verfügung jedenfalls nicht vorgegeben waren, ohne Weiteres dadurch einstellen, dass er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränkt, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richten, darauf hinweist, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, er tatsächlich auch so verfährt und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordert (anders wohl BayVGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, BA S. 10). Insofern könnte etwa nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der erforderlichen Registrierung - ähnlich wie zum Zwecke des Ausschlusses Minderjähriger und der Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz von AGB bzw. Teilnahmebedingungen - zum Ausfüllen bestimmter Pflichtfelder bzw. Setzen von Haken bzw. Anklicken von Buttons aufgefordert werden. So wird im Übrigen auch verfahren, wenn Inhalte einer Internetseite einer ausländischen Domain im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.30.2006, NJW 2006, 2630 zur Einschränkung des Verbreitungsgebiets einer Werbung im Internet durch sog. Disclaimer). Insofern mussten in der angefochtenen Verfügung auch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Dass derartige Zugangserschwernisse bereits durch entsprechende Falschangaben von Wettinteressierten in Baden-Württemberg überwunden werden können, ändert daran nichts; dies führt insbesondere nicht dazu, worauf zu Recht die Beschwerde hinweist, dass jene ungeeignet wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.206, a.a.O., Rn. 114). Ist danach eine Einschränkung des bislang auch Wettinteressierten in Baden-Württemberg unterbreiteten Angebots möglich, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht mehr auf die - allerdings wenig überzeugenden und im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis stehenden - Ausführungen des Antragsgegners zur Nichtigkeit der dem Antragsteller erteilten Gewerbegenehmigung an.
24 
2. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch in der Folge nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten, angeblich die Existenz seines Betriebs gefährdenden Auswirkungen nichts, zumal er zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, seine Wettaktivitäten aufgrund der ihm bzw. der Veranstalterin erteilten Genehmigungen auch in Baden-Württemberg entfalten zu dürfen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert - wie ausgeführt - auch die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage einer Erstreckung der unter dem 11.04.1990 erteilten DDR-Erlaubnis auf das bisherige Bundesgebiet nichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006, a.a.O.). Eine andere Entscheidung wäre schließlich auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken oder des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Revisionsverfahrens - BVerwG 6 C 40.06 - noch als offen anzusehen wären (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen – der Sache nach auch die Dienstleistungsfreiheit berücksichtigenden - vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
25 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und erscheint angesichts der jährlich zu erwartenden Gewinne verhältnismäßig.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert erscheint für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das zugleich festgesetzte Zwangsgeld angemessen (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Streitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; Senat, Beschl. vom 12.01.2005, a.a.O.).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 - 4 K 4352/08 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2008 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.11.2008 anzuordnen, abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen auf seine Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) Bezug nimmt, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen. Die darin (ausschließlich) geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des EG-Vertrags greifen jedoch nach aller Voraussicht ebenso wenig durch wie verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Wegen der danach nur geringen Erfolgsaussicht der gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit als vorrangig und die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol indessen (voraussichtlich) gerecht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr. 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten gehen im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 , BVerfGE 115, 276, juris Rdnr. 111, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252), zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten.
Insoweit bedarf es auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 118, Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). So hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, , vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007, VBlBW 2007, 419) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, ist (voraussichtlich) die Annahme begründet, dass inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel besteht und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert, so etwa durch die generelle Einschränkung der Werbung, den Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), den Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, den Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008,a.a.O., juris Rdnr. 20; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 50 ff. , Beschl. vom 16.09.2008, a.a.O., juris Rdnr. 19 ff.); die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung (unstreitig) ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist.
10 
Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht (Beschlüsse vom 24.07.2007, a.a.O., juris Rdnr. 22 f.) führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
11 
So greift etwa die Kritik daran (a.a.O., juris, Rdnr. 25 - 27), dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften des Staatslotterievertrags keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, voraussichtlich nicht durch. Die in der Rechtsprechung des EuGH bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, juris Rdnr. 25 , Urt. vom 06.03. 2007, a.a.O., Rdnr. 49 , vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols (wohl) nicht entgegen. Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 25) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O., S. 103). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O. , Rdnr. 26) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde danach erkennbar nicht gefordert.
12 
Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der Sportwetten die vom EuGH geforderte „Kohärenz“ einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen mit der Begründung verneint, dass hierbei nicht allein auf die Sportwetten, sondern auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt abzustellen sei, dürfte dem wohl nicht zu folgen sein. Der Senat geht insoweit, wie er schon früher entschieden hat (Beschl. v. 13.09.2007 - 6 S 375/07 -), davon aus, dass im Hinblick auf die vom EuGH anerkannte Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen, jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung unterliegt (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris Rdnr. 29 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; OVG NW Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33), in dem dieser auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2007 betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher für jede Art dieser Spiele „unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen“ (Rdnr. 306; in diesem Sinne auch Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102). Die in den Vorlagebeschlüssen wegen mangelnder Kohärenz der Ausgestaltung des Glücksspielmarkts zum staatlichen Wettmonopol geltend gemachten Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, a.a.O., Aussetzungsbeschl. vom 29.09.2008 - 11 Lc 281/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
13 
Erst recht gilt dies für die in den Vorlagebeschlüssen vertretene Ansicht, das staatliche Wettmonopol sei gemeinschaftswidrig, weil die von einem EG-Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten auch auf dem Gebiet des Antragsgegners Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Generalanwalts Colomer im Schlussantrag vom 16.05.2006 (Rdnr. 130) ist der EuGH im Urteil vom 06.03.2007 (a.a.O. ) erkennbar nicht gefolgt. Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen genannten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht greifen danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht durch.
14 
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen einer aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Erfolgsaussicht seiner Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -, juris). Insbesondere liegt voraussichtlich auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.03.2008, a.a.O., und vom 16.10.2008, a.a.O.) für die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage entschieden, auf die insoweit verwiesen werden kann. Der zeitliche Ablauf der im Staatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
15 
Die Anzahl der Annahmestellen blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 im wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Antragsgegner in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008, GABl., S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH vom 09.06.2008, das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2500.
16 
Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, dass das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und §§ 10 Abs. 3, 1 GlüStV in Einklang steht und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV entsprechen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV und an der Vertriebsregelung insgesamt bestehen insoweit auch nicht im Hinblick darauf, dass alle wesentlichen Grundentscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, eine ganze Reihe von Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen. Die Frage, ob es noch einer detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten keine Bedeutung (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 90).
17 
Gegen die weitere Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, insbesondere auch des bestehenden Vertriebssystems, bestehen (voraussichtlich) auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
18 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139) und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus -, ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs.
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Sonstige Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, etwa im Hinblick auf Defizite und Missbräuche im Vertriebssystem oder die fortgesetzten Werbemaßnahmen, greifen im Ergebnis (voraussichtlich) ebenso wenig durch. Hierdurch wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch bei Beachtung der Werbebeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 a.a.O., juris Rdnr. 79 ff.) ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -; vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16, a.A. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, juris, Rdnr. 45).
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Bei summarischer Überprüfung sind schließlich auch die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) – bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. Lt-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) – in § 2 Abs. 5 AGGlüStV ausdrücklich vorgesehen; in dieser Bestimmung wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen, die damit jedoch, wie aus der gesetzlichen Regelung deutlich hervor geht, selbst dann nicht zur eigentlichen Veranstalterin im Sinne des § 4 GlüStV wird, wenn sie einzelne Kriterien eines „Veranstalters“ erfüllt und entsprechende Maßnahmen ergreift. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu Lt-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist (voraussichtlich) durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs.2, 14 Abs.2 LVG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
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Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage - auch hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes, die den Anforderungen der §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG entspricht -hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht illegale Veranstaltung bzw. Vermittlung privater Sportwetten durch den Antragsteller alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor seinem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Beteiligung des Antragstellers an einer Öffnung des Wettmarkts für private Veranstalter und dessen Vertriebssystems verhindert wird und so bereits jetzt deren Nachteile und schädliche Auswirkungen vermieden werden, die auch das staatliche Wettmonopol als solches verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen. Ausgehend von der der gesetzlichen Regelung - rechtlich unbedenklich - zu Grunde liegenden Annahme, dass im Bereich der Sportwetten ein staatlich reglementierter Vertrieb Spielsucht generell effektiver verhindert als private Veranstalter und Vermittler kommt insoweit auch eine Aufhebung des Sofortvollzugs unter einzelnen, den Spielbetrieb einschränkenden Auflagen nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.