Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2010 - 5 S 933/10

published on 30/11/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2010 - 5 S 933/10
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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. April 2010 – 6 K 521/10 - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010 wird auch insoweit abgelehnt, als sie das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten betrifft.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften – weitgehend inhalts- und wortgleichen - Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind zulässig (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere entsprechen sie (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auch fehlt ihnen nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil dem Beigeladenen unter dem 21.09.2010 eine Baugenehmigung für ein (geringfügig) verändertes Bauvorhaben erteilt wurde, mit dem im westlichen Wohnhaus nurmehr vier Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit vorgesehen sind. Denn auch insoweit hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gegen den ihn versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2010 – 6 K 1778/10 – Beschwerde eingelegt (5 S 2025/10). Dass der Beigeladene ungeachtet dessen von der Verwirklichung seines ursprünglichen Bauvorhabens endgültig Abstand genommen hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerden haben auch Erfolg.
Zwar rechtfertigten es die von den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe als solche noch nicht, die vom Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern (1). Jedoch geben die von den Beschwerdeführern nach Fristablauf dargelegten weiteren Gründe ungeachtet dessen, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die - innerhalb der Frist - dargelegten Gründe zu prüfen sind, Anlass, jene zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010 auch insoweit abzulehnen, als sie das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten betrifft (2).
1. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Antragstellerin sei mit ihrer Einwendung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen, das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil eine heranrückende Wohnbebauung den weiteren Betrieb der auf ihrem Grundstück genehmigten Schreinerwerkstatt gefährde, geht dies fehl. Zwar brachte die Antragstellerin diesen Einwand im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausdrücklich am 15.02.2010 zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Bodman-Ludwigshafen vor, jedoch verwies sie „im Übrigen“ auf ihre bereits im Rahmen der - die vorausgegangene Bauvoranfrage betreffenden - Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen, die auch gegen den nunmehr eingereichten Bauantrag „im selben Wortlaut übernommen werden sollten“. In der entsprechenden Niederschrift vom 06.08.2009 hatte sie indes ausdrücklich auf den „Bestandsschutz der Werkstatt“ und ihrer Immissionen, insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die Höhe des Schornsteins im Bereich der Fensteröffnungen des geplanten Wohngebäudes zu liegen käme, sodass bei Westwind CO 2 unmittelbar in die nur ca. 6 m entfernte Lochfassade des geplanten westlichen Wohnhauses gelangte. Damit ist auch der möglicherweise auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führende (auf dasselbe Vorhaben bezogene) Einwand (jedenfalls) noch als fristgerecht erhoben anzusehen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass durch den Hinweis auf Vorbringen in einem anderen Verfahren und gegenüber einem anderen Vorhaben bzw. in einem Vorstadium des eigentlichen Verfahrens dieses noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1997 – 11 A 18.96 -, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24; Urt. v. 29.08.1986 – 7 C 52.84 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 2; Beschl. v. 11.12.1981 – 7 B 22.81 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 10). Denn die vollständig in Bezug genommenen Einwendungen wurden gerade im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung über die vorausgegangene Bauvoranfrage für dasselbe Vorhaben erhoben. Die entsprechenden Verwaltungsakten waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schon deshalb beizuziehen, weil der Regelungsgehalt des bereits erteilten, wenn auch noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids maßgeblich dafür ist, inwieweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen gebunden war, dort vorab getroffene Feststellungen in die Baugenehmigung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 – 4 C 14.85 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88). Abgesehen davon übersehen die Beschwerdeführer, dass die von ihnen geltend gemachte Präklusionswirkung voraussetzt, dass auf diese Rechtsfolge in der Angrenzerbenachrichtigung hingewiesen wurde (vgl. § 55 Abs. 3 Satz LBO; Sauter, Komm. Z. LBO, 3. A. 29. Lfg. 2007, § 55 Rn. 28 f.). Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich indes den einschlägigen Baugenehmigungsakten nicht entnehmen. In diesen findet sich lediglich ein Zustellungsnachweis ( /29 ), nicht jedoch ein dem Bauantrag beigefügtes Begleitschreiben der Gemeinde mit einem entsprechenden Hinweis.
Soweit die Beschwerdeführer weiter rügen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der „offensichtlichen Problematik“ auseinandergesetzt, ob es sich bei der in Rede stehenden Schreinerei nicht um einen „atypischen, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichenden Gewerbebetrieb“ handelte, lassen ihre weiteren Ausführungen schon nicht erkennen, inwiefern ein solcher vorläge. Für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb das Wohnen (auch in einem Mischgebiet) nicht wesentlich störte (vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 Nr. 4 BauNVO), ist eine Vorausschau erforderlich, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig auch bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebs nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Betrachtungsweise lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in dem Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung angelegt sind. Anders verhält es sich dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise v o n v o r n h e r e i n keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit d a u e r h a f t und z u v e r l ä s s i g sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Holzverarbeitende Betriebe mit maschineller Ausrüstung wie Kreissägen und Hobelmaschinen, wie sie auch hier eingesetzt werden (vgl. bereits die Baubeschreibung v. Juni 1956 und nunmehr auch die gutachtliche Stellungnahme v. 16.06.2010, S. 5), sind danach (auch) in einem Mischgebiet im Regelfall unzulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.1993 - 8 S 2693/92 -, BWGZ 1994, 87). Dafür, dass die in Rede stehende Schreinerwerkstatt aufgrund der gebotenen eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O.) auch in einem Mischgebiet zulässig wäre, spricht wenig. Allein daraus, dass seitens der Nachbarschaft - soweit ersichtlich - bisher keine unzumutbaren Immissionswirkungen geltend gemacht wurden und sich an der bisherigen Betriebsweise in absehbarer Zeit nichts zum Nachteil der umliegenden Wohnbebauung ändern dürfte, folgt dies nicht. Auch der Umstand, dass es sich inzwischen um einen „Ein-Mann-Betrieb“ handeln mag (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. A. 2008, § 6 Rn. 23.3), die Maschinen über mehrere Wochen in Folge nicht benutzt werden und die Montagearbeiten typischerweise erst vor Ort erfolgen mögen, vermag noch auf keine Atypik zu führen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., Rn. 29); denn es ist keineswegs gewiss, dass es dabei bleiben wird. Soweit die Beschwerdeführer eine „Atypik“ damit zu begründen versuchen, dass die Schreinerei in einem Gebäude betrieben werde, dessen Standsicherheit (angeblich) „größten Bedenken“ begegne bzw. das „nahezu abbruchreif“ sei bzw. „gravierende bauliche Mängel“ aufweise, was freilich nicht näher belegt wird, und das nicht über die im Falle einer Beschäftigung von Angestellten notwendigen sanitären Anlagen verfüge, geht dies fehl. All dies mag Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten geben, führte aber ersichtlich noch nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung und zum Erlöschen des Bestandsschutzes oder dazu, dass die Schreinerwerkstatt nicht auch mit Angestellten betrieben werden dürfte. Nachdem im Hinblick auf die Größe des Bauvorhabens seinerzeit mit der Beschäftigung fremder Arbeitskräfte gerechnet worden war, war der baupolizeilichen Genehmigung auch eigens die vom Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilte Auflage (Nr. 11) beigefügt worden, noch eine „Abortanlage mit Waschgelegenheit“ einzubauen.
Im Übrigen kommt es auf eine „Atypik“ nicht entscheidend an, da es nicht um die Genehmigungsfähigkeit der bereits am 30.07.1956 bzw. am 05.03.1964 baupolizeilich genehmigten Schreinerwerkstatt, sondern um diejenige des an sie heranrückenden Wohnbauvorhabens geht. Im Rahmen des im Erfordernis des Einfügens i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahme-gebots ist vielmehr maßgeblich, was dem zur Rücksichtnahme Begünstigten einerseits und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.2003 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Insofern ist für die Schutzwürdigkeit der Bestandsschutz genießenden Schreinerwerkstatt zwar durchaus von Bedeutung, wie diese in den letzten Jahren tatsächlich betrieben wurde. Jedoch lassen die von den Beschwerdeführern fristgerecht vorgetragenen Gründe noch nicht erkennen, dass deren Betreiber jedenfalls nicht zu befürchten hätte, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen, nicht nur unerheblichen Anforderungen an den genehmigten Betrieb überzogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1984 – 4 B 171.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98; Beschl. v. 25.11.1985 – 4 B 202.85 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 – 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45). Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte die Antragsgegnerin vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung keine entsprechenden Feststellungen getroffen, obwohl hierzu nicht zuletzt aufgrund des Schreibens der Handwerkskammer K. vom 18.02.2010 hinreichend Anlass bestand; darauf, ob diese „Einwendungen“ erhoben hatte, kam es insofern nicht an. Inwiefern die Antragsgegnerin aufgrund der „tatsächlichen Gegebenheiten“ gleichwohl zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, dass kein Nutzungskonflikt entstünde, erschließt sich aus den Akten nicht. Fehl geht der Hinweis, dass die Schreinerei seit Jahrzehnten von Wohnbebauung „umzingelt“ sei, ohne dass es je zu Nutzungskonflikten gekommen sei. Denn schon aufgrund der nunmehr geringeren Abstände zu den im Maschinenraum der Werkstatt eingesetzten, für eine Schreinerei typischen immissionsträchtigen Maschinen und zum Kamin des das Werkstattgebäude beheizenden Ofens ließ sich nicht feststellen, dass sich das vorhandene bodenrechtliche Spannungsverhältnis bei Verwirklichung des Bauvorhabens nicht doch wesentlich verstärkte, zumal das Obergeschoss eben in Höhe des Kamins zu liegen käme und eine vorherrschende Westwindlage nicht ausgeschlossen schien. Dass das Betriebsgebäude zu dem Wohnhaus auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 143/1 einen geringeren Abstand einhalten mag, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Inwiefern Beeinträchtigungen aufgrund des Kamins von vornherein deshalb ausgeschlossen sein sollen, weil die Aufenthaltsräume nach Westen ausgerichtet seien, der Schreinerei gegenüber „nur“ Schlaf- und Küchenräume lägen, ein Kamin nur während der Betriebszeit am Tage genutzt werde, Emissionen nur in den Wintermonaten zu erwarten seien, in denen die gegenüberliegenden Fenster grundsätzlich geschlossen seien bzw. lediglich „stoßweise“ gelüftet werde und bislang keine Beanstandungen erhoben worden seien, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 - 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45). Inwiefern der Ofen aus „gewerbe- und brandschutzrechtlichen Gründen“ gar unzulässig sein sollte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.
Soweit der Beigeladene noch geltend macht, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung habe für ihn „existenzgefährdende Auswirkungen“, rechtfertigt auch dies noch keine andere Abwägungsentscheidung. Solche sind schon nicht ansatzweise dargetan.
Nach alledem wären die Beschwerden nach der bei Ablauf der Begründungsfrist gegebenen Sachlage zurückzuweisen gewesen.
2. Anlass zu einer abweichenden Abwägungsentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer geben indes nunmehr die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende gutachtliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 16.06.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 30.07.2010, die hierzu abgegebene Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz - Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht - vom 14.09.2010, die beigebrachte Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 05.10.2010 sowie nicht zuletzt die unter dem 07.10.2010 abgegebene Erklärung des Beigeladenen, die Kosten für zur Vermeidung von dem Kamin etwa ausgehender erheblicher Belästigungen erforderlich werdende Maßnahmen zu übernehmen. Zwar sind all diese Gründe, mit denen das bisherige Vorbringen auch nicht lediglich konkretisiert und vertieft wurde, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist entstanden, doch konnten sie vom Senat ungeachtet dessen, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die - innerhalb der Frist - dargelegten Gründe zu prüfen sind, ausnahmsweise zu Gunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt werden. So sind neue Tatsachen – hierzu gehören auch neue Beweismittel – zumindest dann berücksichtigungsfähig, wenn sie – wie hier – offensichtlich sind und nicht zu einem neuen - das Verfahren verzögernden - Streitstand führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 – 11 S 1041/08 -, VBlBW 2009, 109; BayVGH, Beschl. v. 11.06.2007 - 11 CS 06.2244 -; SächsOVG, Beschl. v. 29.03.2007 - 5 BS 295/06 -; HessVGH, Beschl. v. 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO in derartigen Fällen nicht (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323). Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur neue präsente Beweismittel den fristgerecht dargelegten Gründen zum Erfolg verhelfen. Es wäre schwerlich mit dem grundsätzlich auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, VBlBW 2005, 282) und dem mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Zweck vereinbar, einen offensichtlich eingetretenen Erkenntnisfortschritt, der in der Hauptsache zu berücksichtigen wäre, allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er nicht für, sondern gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung spricht. Die nunmehr vorgebrachten Gründe waren, ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt bereits vor Erteilung der Baugenehmigung von Amts wegen aufzuklären gehabt hätte und sie bzw. der Beigeladene die Stellungnahmen eingeholt hatten, auch keineswegs für die Beschwerdeinstanz aufgespart worden (vgl. hierzu VGH Bad,-Württ., Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74; OVG LSA, Beschl. v. 18.09.2008 - 3 M 511/08 -). Denn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht konnten die nunmehr präsenten Beweismittel tatsächlich noch nicht vorgelegt werden.
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Nach der nunmehr vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme des isw vom 16.06.2010 wird auch unter „schalltechnisch ungünstigen betrieblichen Gegebenheiten“ bezüglich der Einsatzdauer stationärer Werkzeugmaschinen sowie der Werkstattlüftung durch Öffnen von Fensterflügeln selbst der zur Beurteilung der Lärmwirkung vorsorglich herangezogene, für allgemeine Wohngebiete maßgebende (Lärm-)Immissionswert „tags“ vor der nordwestlichen Hausfassade des westlichen Hauses unterschritten. In Ermangelung entsprechender technischer Daten blieben lediglich die Immissionsanteile der Späneabsaugung sowie eines (nur selten betriebenen) Wandventilators rechnerisch außer Ansatz. Insofern wurde in der Stellungnahme jedoch klargestellt, dass, sollten diese Gebläse wider Erwarten einen wesentlichen Beitrag zur Lärmeinwirkung auf das Bauvorhaben aufweisen, eine hinreichende Lärmminderung mit überschaubarem technischen (und wirtschaftlichem) Aufwand kurzfristig erreicht werden könnte. Entsprechende Maßnahmen wären nach dem Gebot der Rücksichtnahme auch ohne Weiteres zumutbar (vgl. auch § 22 Abs. 1 BImSchG; BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235).
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Die Richtigkeit des Ergebnisses der nunmehr vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme wird auch nicht durch die nicht näher substantiierten Einwände der Antragstellerin in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass „die Maschinen manchmal auch gleichzeitig liefen“, geht dies fehl. Denn davon, dass entgegen der Annahme in der gutachtlichen Stellungnahme auch ein zeitgleicher Betrieb mehrerer Werkzeugmaschinen im Last lauf stattfände (Abschnitt 3.3), war weder aufgrund der bisherigen Angaben des Betriebsinhabers vom 01.06.2010 noch aufgrund derer vom 15.07.2010 (AS 249) auszugehen. Soweit die Antragstellerin unter dem 24.08.2010 nunmehr erstmals geltend macht, dass der gelegentlich eingesetzte Mitarbeiter, der die Werkzeugmaschinen nicht selbständig bedienen dürfe, nach deren vorheriger Einstellung „durchaus auch alleine bestimmte Materialien mit dem Vorschub durchlassen dürfe“, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass dieser Umstand trotz der im Übrigen angenommenen ungünstigen Bedingungen dazu führen könnte, dass die für die hier wohl vorliegende Gemengelage nach der sog. Mittelwertrechtsprechung voraussichtlich maßgeblichen Werte (eines Mischgebiets) überschritten würden (vgl. TA Lärm 1998, Abschn. 6.7; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Senat, Beschl. v. 11.01.2005 - 5 S 1444/04 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 - 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45, Urt. v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481).
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Inwiefern in der gutachtlichen Stellungnahme keine Berücksichtigung gefunden hätte, dass die Fenster im Sommer oft mehrere Stunden sowohl am Vor- und Nachmittag geöffnet würden, ist ebenso wenig zu erkennen. So ist rechnerisch berücksichtigt worden, dass ein Fensterflügel in der Nordwestfassade ständig und das Fenster im Maschinenraum in der Südostfassade intermittierend geöffnet würde. Die zum Bauvorhaben des Beigeladenen hin orientierten „großen“ Fenster sind ohnedies festverglast. Soweit die Antragstellerin neuerdings geltend macht, auch die (nach Nordwesten ausgerichteten) Fenster im Bankraum würden bei Bedarf gekippt, ist gänzlich unwahrscheinlich, dass dies zu qualitativ anderen Ergebnissen führte.
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Auch mit dem Einwand, dass vor Ort keine Messungen durchgeführt worden waren, lässt sich die gutachtliche Stellungnahme nicht in Frage stellen. Darauf, dass eine auf der Grundlage einschlägiger Emissionskennwerte und unter Berücksichtigung schalltechnisch ungünstiger betrieblicher Randbedingungen durchgeführte rechnerische Ermittlung der Lärmeinwirkung auf die Umgebung Ergebnisse mit deutlich größerer Sicherheit als kurzdauernde Schallpegelmessungen erbringen, hat bereits das Ingenieurbüro iws in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2010 hingewiesen (vgl. AS 255 ff.); dies leuchtet unmittelbar ein und ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt.
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Spricht vor diesem Hintergrund nicht nur nichts dafür, dass bei der derzeit üblichen Betriebsweise die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für die hier wohl vorliegende Gemengelage überschritten, sondern sogar die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden, liegt der vom Verwaltungsgericht seinerzeit noch zu Recht für möglich gehaltene Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nunmehr eher fern.
15 
Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf verweist, dass die Schreinerei ihren Betrieb jederzeit wieder in dem ursprünglich betriebenen Umfang aufnehmen, insbesondere weitere Mitarbeiter beschäftigt werden könnten, führt auch dies nicht auf einen Mangel der gutachtlichen Stellungnahme und einen nicht von der Hand zu weisenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
16 
Zwar wäre die Antragstellerin in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht auf die derzeitige Betriebsweise festgelegt, nachdem eine neuerliche Ausweitung der Schreinerwerkstatt von den ihrem Rechtsvorgänger erteilten Baugenehmigungen im Hinblick auf die seinerzeit vorliegende Baubeschreibung - ggf. nach Erfüllung der Auflage Nr. 11 - ohne Weiteres gedeckt wäre. Dass auf diese Genehmigung von der Antragstellerin oder ihrem Rechtsvorgänger teilweise verzichtet worden wäre, sodass sie sich teilweise erledigt hätte (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG), ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 20.02.2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726). Auch infolge der jahrelangen eingeschränkten Nutzung („Ein-Mann-Betrieb“) ihres Pächters ist die Baugenehmigung noch nicht (teilweise) unwirksam geworden (vgl. zu dieser Möglichkeit bei zeitweiliger Nichtausnutzung einer Baugenehmigung weiterhin BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, BauR 2007, 1697). Insbesondere kann darin kein die Antragstellerin bindender Teilverzicht gesehen werden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910). Aus den Urteilen des beschließenden Gerichtshofs vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (BauR 2009, 1881) und 19.10.2009 - 5 S 347/09 - (VBlBW 2010, 111) können die Beschwerdeführer nichts anderes herleiten.
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Jedoch richtetet sich das Maß an Rücksichtnahme, welches das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlangt, maßgeblich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Nach § 34 Abs. 1 BBauG bildet die Eigenart der näheren Umgebung den für das Einfügen maßgeblichen Bezugsrahmen. Ihr städtebauliches Gepräge erhält diese Umgebung durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Diese bestimmt daher auch den Inhalt des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Urt.v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Dies schließt zwar nicht aus, dass die einer Schreinerei eigene Variationsbreite bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, welchen Beeinträchtigungen der Rücksichtnahmeverpflichtete im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als Folge der prägenden Wirkung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ausgesetzt werden soll (vgl. BVerwG, Urt.v. 14.01.1993, a.a.O.). Ob die von ihr ausgehenden Wirkungen den Rahmen des Zumutbaren überschreiten, richtet sich jedoch nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.). Insofern kann die seit einigen Jahren bestehende Betriebsweise der Schreinerwerkstatt nicht außer Ansatz bleiben, zumal keine Hinweise vorliegen, dass sich an dieser in absehbarer Zeit etwas änderte (vgl. Senat, Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212).
18 
Insofern liegt es vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Stellungnahmen eher fern, dass das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen gegenüber der Schreinerwerkstatt nicht den Abstand wahrte, durch den sichergestellt ist, dass es bei der gebotenen Berücksichtigung der Situationsgebundenheit des Baugrundstücks einerseits und etwa zu ergreifender Lärmminderungsmaßnahmen andererseits keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt würde. Bei einer etwaigen, nicht ausgeschlossenen Ausweitung des Betriebs der Schreinerwerkstatt hätte diese ihrerseits Rücksicht auf die an sie näher herangerückte Wohnbebauung zu nehmen und zu gewährleisten, dass von dem Betrieb auch künftig keine unzumutbaren Lärmwirkungen ausgehen (vgl. auch § 22 Abs. 1 BImSchG).
19 
Auch die allein noch in Rede stehenden, über das Kamin abgeleiteten Rauchemissionen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 05.10.2010 rühren diese von einem Warmluftofen mit einer Leistung von lediglich 45 KW her, der allein zur Beheizung der Werkstatt betrieben wird. Dass mit dessen Betrieb auch bei Beachtung der sich aus der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) ergebenden Anforderungen schädliche Umwelteinwirkungen für das geplante Wohnbauvorhaben verbunden wären, erscheint insofern eher fernliegend (vgl. zu Hausfeuerungsanlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 - 10 S 1712/88 -, NJW 1990,1930). Zwar mag dies mit Blick auf die derzeitige Höhe der Austrittsöffnung des Schornsteins bei nicht auszuschließendem Westwind nicht von der Hand zu weisen sein, doch wäre es dem Betreiber und Rücksichtnahmebegünstigten vor dem Hintergrund der inzwischen erklärten Kostenübernahme durch den Beigeladenen ggf. seinerseits zuzumuten, den Kamin zu erhöhen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV n.F.; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995, a.a.O.; Urt. v. 23.09.1999, a.a.O.), nachdem jener immerhin durch eine entsprechende Grundrissgestaltung und Ausrichtung der Außenwohnbereiche nach Südwesten Rücksicht genommen hat. Dass die Schreinerwerkstatt vor der heranrückenden Wohnbebauung errichtet worden war, ändert nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9, 19.1. u. 16.1.6 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004 (vgl. zum Streitwert bei einer störungspräventiven Nachbarklage Senat, Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 -, NVwZ-RR 2010, 542).
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 24/02/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juli 2009 - 6 K 1601/06 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf EUR 20.000,--
published on 04/03/2009 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
published on 08/07/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2008 - 6 K 522/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstell
published on 27/01/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. August 2005 - 1 K 905/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
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published on 26/01/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 - 6 K 2307/16 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
published on 08/06/2015 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den sinng
published on 08/03/2011 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 – 2 K 1066/08 – werden zurückgewiesen.Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller Ziffer 3 und 4 als
published on 29/12/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - 1 K 2170/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.