Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 S 1791/16

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 S 1791/16
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 - 6 K 2307/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des an der Südwestseite des ... Wegs gelegenen, mit einer Doppelhaushälfte nebst Garage bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der anderen Doppelhaushälfte bebauten Nachbargrundstücks Flurstück Nr. ... Der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 setzt für die Grundstücke an der Südwestseite des ... Wegs ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ohne andere Bestimmungen aufgrund von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO fest.
Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 16.12.2015 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Teilung einer Doppelhaushälfte in zwei Wohneinheiten mit separatem Zugang, Einbau von Gauben und Nutzungsänderung der bestehenden Garage". Gegenstand der Baugenehmigung sind u.a. "Besondere Auflagen und Bedingungen; Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen" (Anlage II). In Nr. 3 der Anlage II heißt es, das Vorhaben umfasse auch "die temporäre (unter 6 Monate im Jahr), jährlich wiederkehrende Nutzungsänderung der Dachgeschoßwohnung in eine Ferienwohnung", für die mangels einer Ausnahmeregelung im Bebauungsplan eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werde. Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung mit Schreiben vom 11.01.2016 und gegen eine den Beigeladenen am 31.01.2016 erteilte Änderungsbaugenehmigung mit Schreiben vom 01.02.2016 Widersprüche ein.
Die Dachgeschoßwohnung wurde ab Juni 2016 als Ferienwohnung vermietet.
Am 12.07.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs "gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2015 in der Form der Änderungsgenehmigung vom 31.01.2016" anzuordnen. Mit Beschluss vom 23.08.2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015 ab dem 01.10.2016 angeordnet, soweit sie die Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung genehmigt. Dem Antrag fehle nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil die Dachgeschosswohnung bereits vermietet sei. Denn es sei nicht erkennbar, dass eine vorzeitige Beendigung dieser Nutzung tatsächlich oder rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Gegebenenfalls käme eine vorläufige Nutzungsuntersagung gegenüber den Beigeladenen und eine Duldungsverfügung gegenüber den Mietern in Betracht. Eine Schadensersatzpflicht würde allenfalls die Beigeladenen als Vermieter treffen. Der Antrag sei auch begründet. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiege das in § 212 a BauGB zum Ausdruck kommende Vollzugsinteresse ab dem 01.10.2016. Denn die Baugenehmigung sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig und verletzte dadurch die Antragstellerin in ihrem sich aus der Festsetzung eines allgemeines Wohngebiets nach § 4 BauNVO ergebenden "Gebietserhaltungsanspruch". Nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sei die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Infolge der zeitlich befristeten eigengestalteten Haushaltsführung fehle es an dem für ein "Wohnen" nötigen auf Dauer angelegten privaten Leben "in den eigenen vier Wänden". Die Intensität, die begrenzte zeitliche Nutzung der Ferienwohnung und eines gegebenenfalls dazugehörenden Außenwohnbereichs trügen eine nicht gebietsverträgliche Unruhe in ein Wohngebiet. Anderes ergebe sich hier auch nicht daraus, dass die Nutzungsänderung auf weniger als sechs Monate im Jahr beschränkt sei und deshalb noch keine Zweckentfremdung i. S. der Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnern vorliege. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO erfüllt seien, könne offen bleiben. Denn § 31 Abs. 1 BauGB erfordere, dass der Bebauungsplan eine solche Ausnahme ausdrücklich und eindeutig positiv zulasse. Daran fehle es. Die von der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilte Befreiung sei rechtswidrig. Denn eine temporäre Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung berühre die Grundzüge der Planung, weil sie die Art der baulichen Nutzung betreffe.
Gegen den ihnen am 26. bzw. 27.08.2016 zugestellten Beschluss haben die Beigeladenen am 09.09.2016 Beschwerde eingelegt. Mit ihrer am 23.09.2016 eingegangenen Begründung beantragen sie,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschieben Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2016 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2015 "aufrechtzuerhalten".
Dem Antrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil die Wohnung bereits als Ferienwohnung vermietet sei. Sie hätten darauf vertraut, dass die erteilte Genehmigung rechtmäßig sei. Die Einnahmen aus der Vermietung seien existenzieller Bestandteil des Finanzierungskonzepts für den Umbau der Wohneinheit. Es sei ihnen nicht zumutbar, die geänderte Nutzung einzustellen. Die Ansicht, es seien allenfalls Schadensersatzansprüche der Mieter ihnen gegenüber zu befürchten, sei unzutreffend. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Nutzung als Ferienwohnung sei in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Die Nutzung des Dachgeschosses als "Wohnung" stehe klar im Vordergrund. Die tatsächliche Nutzfläche sei sehr überschaubar und biete Platz für maximal sechs Personen. Die Nutzung als Ferienwohnung sei zudem auf weniger als sechs Monate im Jahr beschränkt. Dies unterscheide sich maßgeblich von den Fällen, die den im angefochtenen Beschluss zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde lägen. Die Nutzung als Ferienwohnung sei in einem allgemeinen Wohngebiet auch gebietsverträglich, da ein solches Baugebiet nur "vorwiegend" dem Wohnen diene. Die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft, insbesondere die Antragstellerin, seien marginal. Daher würden auch die Grundzüge der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Bebauungsplan "... Weg-... Straße" für die Flächen an der anderen Seite des ... Wegs ein allgemeines Wohngebiet festsetze und Beherbergungsbetriebe i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulasse. Daher befänden sich in greifbarer Nähe des Baugrundstücks eine Ferienwohnung und ein Ferienappartement in den Gebäuden ... ... ... und ... Weg ... Aber auch im Gebiet des Bebauungsplans "... Weg, ..." gebe es im Gebäude ... ... eine genehmigte Ferienwohnung. Einem objektiven Betrachter erschließe sich nicht, warum auf der einen Straßenseite Beherbergungsbetriebe grundsätzlich unzulässig, auf der anderen Straßenseite aber nicht zulässig seien. Von einem Beherbergungsbetrieb könne in ihrem Fall ohnehin keine Rede sein. Die Nutzungsänderung entspreche den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin. Das folge auch aus § 4 Abs. 2 Nr. 7 ihrer Zweckentfremdungssatzung. Denn danach liege eine Zweckentfremdung nicht vor, wenn Wohnraum weniger als sechs Monate im Jahr als Ferienwohnung genutzt und sonst dauerhaft als Wohnraum verwendet werde. Das Bauplanungsrecht und das Zweckentfremdungsrecht verfolgten keine unterschiedlichen Ziele. Das Zweckentfremdungsrecht ergänze und konkretisiere vielmehr das Bauplanungsrecht.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 haben die Beigeladenen noch dargelegt, das Regierungspräsidium Freiburg habe am 19.09.2016 den Widerspruch der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die temporäre Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss als Ferienwohnung eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzulassen sei. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zu verwerfen oder zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hat ohne eigene Antragstellung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Bezug genommen.
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Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 17.11.2016 ferner dargelegt, der Beschwerdeantrag werde klarstellend dahin gefasst, dass unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschieben Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2016 abzulehnen sei. Dieses Ziel ergebe sich bereits hinreichend deutlich aus der Beschwerdeschrift. Die Beschwerde sei auch begründet. Zu sämtlichen entscheidungserheblichen Problempunkten sei vorgetragen worden, insbesondere mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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1. Gegenstand der Beschwerde ist - nur - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015, soweit sie eine Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung bis zu sechs Monaten im Jahr genehmigt. Der angefochtene Beschluss geht - schon mangels Ablehnung des Antrags im übrigen - davon aus, dass die Antragstellerin nur in diesem Umfang die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hat. Ob dies ihrem Antragsbegehren entspricht (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), bedarf keiner Vertiefung, zumal nur die Beigeladenen Beschwerde eingelegt haben.
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2. Die Beschwerde ist zulässig (a), aber nicht begründet (b).
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a) Die fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere sind die formellen Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO gewahrt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof vom 23.09.2016 begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Diese Begründung legt auch dar, warum der angefochtene Beschluss abzuändern ist, und setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Schließlich enthält diese Begründung entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch einen i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestimmten Antrag. Der von den Beigeladenen ausdrücklich formulierte Beschwerdeantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.08.2016 - 6 K 2307/16 - abzuändern und "den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2016 gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015 aufrechtzuerhalten", bildet seinem Wortlaut nach zwar kein tragfähiges Rechtsschutzziel der Beigeladenen ab und erscheint sinnwidrig. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch für den Beschwerdeantrag i. S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gilt, dass das Gericht nicht an dessen wörtliche Fassung gebunden ist (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Maßgebend ist vielmehr das Rechtsschutzziel der Beschwerde. Lässt sich dieses mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung und einer Bezugnahme auf den Antrag in erster Instanz klar und eindeutig bestimmen, ist das Erfordernis eines bestimmten Antrags i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ-RR 2002, 1388, juris Rn. 3; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 13c m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen der Beigeladenen lässt sich durch Auslegung der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 23.09.2016 anhand des darin verlautbarten Willens klar und eindeutig ermitteln. Danach begehren die Beigeladenen, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015 abzulehnen. Das haben sie mit Schriftsatz vom 17.11.2016 zudem klargestellt. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nach der Zulässigkeit einer Umdeutung oder Änderung des Antrags stellen sich daher nicht.
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b) Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses (aa). Die Darlegungen zur Begründung der Beschwerde in den nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen der Beigeladenen vom 04.10. und 17.11.2016 sind als neues Vorbringen verspätet und als solches auch nicht ausnahmsweise zu prüfen (bb).
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aa) Mit ihrer Beschwerdebegründung rügen die Beigeladenen zusammengefasst im Wesentlichen, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzinteresse, die mit der Baugenehmigung vom 16.12.2015 - auch - zugelassene "temporäre (unter 6 Monate im Jahr), jährlich wiederkehrende" Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung sei "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO, jedenfalls aber berühre die erteilte Befreiung von der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan keinen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Einwendungen greifen nicht durch.
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(1) Dem weiterhin nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB statthaften Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin, soweit ihm das Verwaltungsgericht entsprochen hat, fehlt nicht das allgemein erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das wäre nur der Fall, wenn die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ab dem 01.10.2016 für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile - mehr - brächte und sich die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes daher für ihre subjektive Rechtsstellung als offensichtlich nutzlos erwiese (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn. 2 m.w.N.). Davon ist hier entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht schon deshalb auszugehen, weil sie die genehmigte "temporäre" Nutzungsänderung der Dachgeschosswohnung ab Juni 2016 durch Vermietung der Wohnung an Feriengäste tatsächlich verwirklicht haben. Zwar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ab dem 01.10.2016 Beeinträchtigungen ihrer subjektiven Rechte, die mit der genehmigten "temporären" Nutzungsänderung einhergehen, nicht mehr rückwirkend beseitigen. Sie ermöglicht es aber, solche Beeinträchtigungen für die Zukunft zu unterbinden, sofern die geänderte Nutzung trotz aufschiebender Wirkung des Widerspruchs fortgesetzt wird (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - VBlBW 2015, 26, juris Rn. 2). Insoweit liegt die Situation anders als in den Fällen, in denen ein Nachbar Beeinträchtigungen seiner subjektiven Rechtsstellung ausschließlich infolge der Errichtung einer bauliche Anlage, nicht aber ihrer künftigen Nutzung geltend macht und sein Rechtsschutzinteresse an der Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes deshalb bei tatsächlicher Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich entfällt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 13.02.1984 - 5 S 38/84 - VBlBW 1985,59; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn.2 m.w.N.). Ob die Beigeladenen darauf vertraut haben, dass die ihnen erteilte Genehmigung rechtmäßig ist, und ob es ihnen zumutbar ist, die geänderte Nutzung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf der Antragstellerin einzustellen, ist für das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entgegen der Beschwerdebegründung ebenso unerheblich wie die Beantwortung der Fragen, ob die vorläufige Einstellung der geänderten Nutzung Schadensersatzansprüche auslöst und wem diese zustehen.
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Sollten diese Einwände der Beschwerdebegründung der Sache nach - auch - auf die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zielen, geböten sie im Übrigen ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Baugenehmigung verletze, soweit sie eine "temporäre" Nutzungsänderung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung zulasse, die Antragstellerin in ihrem "Gebietserhaltungsanspruch" (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO), weshalb ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdebegründung greifen nicht durch (siehe nachfolgend). Ausgehend von dieser Annahme ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht das Aufschubinteresse der Antragstellerin für die Zeit nach seiner Entscheidung ab dem 01.10.2016 als gewichtiger erachtet hat als das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung insoweit weiterhin Gebrauch zu machen. Denn unter dieser Voraussetzung können die Antragsteller nicht - mehr - darauf vertrauen, dass die ihnen erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist, weshalb es ihnen zugleich zumutbar ist, die genehmigte Nutzung als Ferienwohnung nunmehr vorläufig zu unterlassen.
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(2) Die genehmigte "temporäre (unter 6 Monate im Jahr), jährlich wiederkehrende" Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung (Vermietung an Feriengäste) ist kein "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO. Denn die ständig wechselnde kurzfristige Nutzung einer Wohnung durch Feriengäste ist keine auf Dauer angelegte private Haushaltsführung "in den eigenen vier Wänden", wie sie der Begriff des "Wohnens" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO zum Schutz der Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70, juris Rn. 4 m.w.N.). Das wird im angefochtenen Beschluss eingehend und zutreffend begründet. Ebenso zutreffend begründet das Verwaltungsgericht, dass sich aus der nur "temporären" Nutzungsänderung für "weniger als 6 Monate im Jahr" oder aus der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt K. vom 03.03.2015 nichts anderes ergibt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Senat weist die Beschwerde daher insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
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Ferienwohnungen sind Wohnungen, die einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen und grundsätzlich eine städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsart neben der Wohnnutzung darstellen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - 1989, 1060, juris Rn. 3 und vom 07.09.1984 - 4 N 3.84 - 1985, 338, juris Rn. 24 § 10 abs. 4 baunvo>), sofern sie im Einzelfall nicht einer anderen in der Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsart zuzuordnen sind, etwa als Bestandteil eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) oder eines sonstigen - das Wohnen - nicht störenden Gewerbebetriebs (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. § 6 abs. 2 nr. 3 und 4 baunvo> Senatsbeschluss vom 19.07.2016 - 5 S 2220/15 - VBlBW 2017, 37, juris Rn. 10 m.w.N.). Der von den Beigeladenen angeführte Umstand, dass es in den Fällen, die den vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen, um eine ganzjährige Vermietung als Ferienwohnung gegangen sei, während hier nur eine "temporäre" Nutzung der Dachgeschosswohnung für "weniger als 6 Monate im Jahr" in Rede stehe, ist insoweit unerheblich. Die zeitliche Begrenzung der - jährlich wiederkehrend genehmigten - Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung für weniger als sechs Monate ändert als solche nichts an der qualitativen Andersartigkeit einer Ferienwohnung, einem ständig wechselnden Personenkreis eine Unterkunft zur Erholung zu bieten.
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Aus § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt K. vom 03.03.2015, wonach eine Zweckentfremdung in der Regel nicht vorliegt, "wenn Wohnraum weniger als 6 Monate im Jahr als Ferienwohnung genutzt und ansonsten dauerhaft als Wohnraum verwendet bzw. vermietet wird" folgt, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nichts Anderes. Die Ansicht der Beigeladenen, diese Bestimmung konkretisiere bauplanungsrechtliche Vorgaben zum Begriff des "Wohnens" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO, weil Bauplanungsrecht und Zweckentfremdungsrecht keine unterschiedlichen Ziele verfolgten, ist unzutreffend. Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 19.12.2013 (GBl. S. 484), auf dessen § 2 Abs. 1 die Satzung der Antragsgegnerin beruht, ist anders als das allgemeine Städtebaurecht des Baugesetzbuchs kein Teil des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Vielmehr gehört es zum Recht des Wohnungswesens, das mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) zum 01.09.2006 (Föderalismusreform I) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Es dient im Sinne einer sozial- und wohnungspolitischen Zielsetzung der Erhaltung des Wohnraumangebotes in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen dem Wohnraummangel nicht mit anderen Mitteln abgeholfen werden kann (vgl. § 1 ZwEWG sowie LT-Drs. 15/4277, S. 1 ff.). Die in diesem Gesetz und in der Satzung der Antragsgegnerin enthaltenen Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum verfolgen damit neben dem Bauplanungsrecht eigenständig sozial- und wohnungspolitische Zwecke. Sie geben für Auslegung und Anwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des "Wohnens" i. S. des § 4 BauNVO folglich nichts her.
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Sollten die Beigeladenen mit ihren Einwänden sinngemäß auch geltend machen, es fehle schon an einer bauplanungsrechtlich relevanten Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB, böte auch das keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.
25 
Eine Nutzungsänderung i. S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18). Gemessen daran stellt auch eine auf weniger als sechs Monate im Jahr begrenzte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einem bislang nur zum "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO genehmigten Gebäude eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Die Nutzung als Ferienwohnung liegt aufgrund ihres andersartigen Charakters außerhalb der Variationsbreite der bisher genehmigten Wohnnutzung, insbesondere auch deshalb, weil sie wegen des ständigen Wechsels der Feriengäste und vermehrten Kfz.-Verkehrs zu höheren (Immissions-)Belastungen für die Nachbarschaft führen kann (vgl. BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Aufnahme dieser veränderten Nutzung berührt auch bodenrechtliche Belange neu, insbesondere - durch Aufgabe von Räumen zum "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO - Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), Umweltbelange durch Auswirkungen auf die Nachbarschaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 d) BauGB) und Belange des Verkehrs durch vermehrten Kfz.-(Anlieger-)Verkehr (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die zeitliche Begrenzung der Nutzungsänderung auf "weniger als 6 Monate im Jahr" ändert daran nichts, zumal sich die bodenrechtliche Relevanz nicht allein im Blick auf das einzelne Vorhaben, sondern danach beurteilt, ob das Vorhaben auch und gerade in seiner unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.). Davon ist auch bei einer jährlich wiederkehrenden auf weniger als sechs Monate begrenzten Umnutzung einer Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet in eine Ferienwohnung auszugehen.
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Soweit die Beigeladenen schließlich darauf abheben, ein allgemeines Wohngebiet diene nach § 4 Abs. 1 BauNVO nur "vorwiegend" dem Wohnen, fehlt es an der Darlegung, inwiefern es sich bei der Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung um eine sonstige im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung i. S. des § 4 Abs. 2 BauNVO handeln soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
27 
(3) Keinen Erfolg hat auch die Rüge, die in der angefochtenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss eingehend und überzeugend begründet, warum die - nach seiner Rechtsauffassung erforderliche - Befreiung einen Grundzug der Planung berührt. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände sind unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist es insoweit ohne Bedeutung, was der Bebauungsplan "... Weg-... Straße" für die Flächen an der anderen Seite des ... Wegs festsetzt und ob sich innerhalb des Gebiets dieses Bebauungsplans in greifbarer Nähe des Baugrundstücks eine Ferienwohnung und ein Ferienappartement befinden. Soweit die Beigeladenen ferner geltend machen, dass auch im Gebiet des Bebauungsplans "...-... Weg, ..." vom 27.04.2006 im Gebäude ... ... bereits eine Ferienwohnung genehmigt worden sei, fehlt es im Übrigen an der Darlegung, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Grundzug der Planung (Baugebiets-Festsetzung) allein durch dieses einzelne Vorhaben bereits so nachhaltig gestört sein könnte, dass das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166). Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Schließlich ist aus den bereits dargelegten Gründen (s.o.) auch in diesem Zusammenhang unerheblich, was die Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt K. vom 03.03.2015 regelt und welche "planerischen Vorstellungen" diesen Regelungen zugrunde liegen.
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bb) Soweit die Beigeladenen mit ihren Schriftsätzen vom 04.10. und 17.11.2016 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2016 und auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu ihrem Vorbringen geltend machen, die Nutzungsänderung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, handelt es sich um qualitativ neues Vorbringen, das der gerichtlichen Überprüfung in einem neuen Verfahren, sei es nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in der Hauptsache, vorbehalten ist.
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(1) Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur diejenigen Gründe, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden, nicht aber Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, das qualitativ neu ist und über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2012, 889, juris Rn. 1 m.w.N.). Die Schriftsätze der Beigeladenen vom 04.10. und 17.11.2016 enthalten in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladenen vertiefen oder erläutern darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an dem angefochtenen Beschluss (s.o. aa)), sondern beanstanden nun erstmals die den angefochtenen Beschluss tragende materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte temporäre Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung sei schon deshalb nicht nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 eine solche Ausnahmen nicht ausdrücklich und eindeutig positiv festsetze. Mit dieser - ebenfalls - tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses haben sich die Beigeladenen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist weder ausdrücklich noch sinngemäß auseinandergesetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.09.2016 dargelegten Gründe beschränken sich auf die Kritik, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehle ein Rechtschutzinteresse und die temporäre Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig, jedenfalls aber sei die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien.
30 
(2) Die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie ihres systematischen Zusammenhangs mit den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings nur auf Umstände beschränkt, die der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vortragen konnte und musste. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig (Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 5 S 933/10 - 2011, 186, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355, juris Rn. 4 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - NVwZ-RR 2006, 849, juris Rn. 20).
31 
Der von den Beigeladenen geltend gemachte Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 19.09.2016 den Widerspruch der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen habe, dass für die temporäre Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss als Ferienwohnung eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzulassen sei, ist kein in diesem Sinne ausnahmsweise berücksichtigungsfähiger Umstand. Die Beigeladenen legen schon nicht dar, dass sie den am 19.09.2016 und damit noch während der bis zum 27.09.2016 laufenden Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhalten oder von ihm Kenntnis erlangt haben. Ungeachtet dessen ist der Erlass des Widerspruchsbescheids weder eine für die Entscheidung über die Beschwerde erhebliche neue Tatsache noch ist damit eine entscheidungserhebliche Rechtsänderung verbunden. Das gilt insbesondere, soweit das Regierungspräsidium anders als die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen hat, rechtlicher Maßstab für eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sei nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Denn damit hat die Widerspruchsbehörde die bereits von der Antragsgegnerin in der Baugenehmigung vom 16.12.2015 zugelassene Abweichung von der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, ohne die Baugenehmigung selbst zu ändern; insbesondere gehört die Bezeichnung "Befreiung“ in Nr. 3 der Anlage II zu dieser Baugenehmigung nicht zu deren Verfügungssatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33.10 - VBlBW 2010, 313, juris Rn. 2 ff. m.w.N.). Soweit die Beigeladenen sich im Übrigen nunmehr die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zu eigen machen und ergänzend auf die gleichlautende Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung Bezug nehmen, legen sie nicht dar, warum sie diese Rechtsauffassung nicht schon selbst während der Beschwerdebegründungsfrist darlegen konnten. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend begründet hat, warum der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO nicht i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB ausdrücklich vorsehe (vgl. allerdings § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach durch die Festsetzung eines Baugebiets alle Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden, soweit dieser nicht aufgrund von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 - 4 B 3.99 - NVwZ 2000, 680, juris Rn. 11 sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, § 31 Rn. 17 und Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 22 Abs. 5.). Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.09.2016 nicht auseinander.
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/07/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2015 - 3 K 1691/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
published on 09/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu unter
published on 06/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerd
published on 08/03/2011 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 – 2 K 1066/08 – werden zurückgewiesen.Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller Ziffer 3 und 4 als
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published on 18/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Genehmigung, eine Wohnung als Ferienwohnung zu nutzen. 2
published on 18/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der ein sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und
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Annotations

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.