Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 S 1791/16

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 - 6 K 2307/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des an der Südwestseite des ... Wegs gelegenen, mit einer Doppelhaushälfte nebst Garage bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der anderen Doppelhaushälfte bebauten Nachbargrundstücks Flurstück Nr. ... Der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 setzt für die Grundstücke an der Südwestseite des ... Wegs ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ohne andere Bestimmungen aufgrund von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO fest.
Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 16.12.2015 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Teilung einer Doppelhaushälfte in zwei Wohneinheiten mit separatem Zugang, Einbau von Gauben und Nutzungsänderung der bestehenden Garage". Gegenstand der Baugenehmigung sind u.a. "Besondere Auflagen und Bedingungen; Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen" (Anlage II). In Nr. 3 der Anlage II heißt es, das Vorhaben umfasse auch "die temporäre (unter 6 Monate im Jahr), jährlich wiederkehrende Nutzungsänderung der Dachgeschoßwohnung in eine Ferienwohnung", für die mangels einer Ausnahmeregelung im Bebauungsplan eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werde. Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung mit Schreiben vom 11.01.2016 und gegen eine den Beigeladenen am 31.01.2016 erteilte Änderungsbaugenehmigung mit Schreiben vom 01.02.2016 Widersprüche ein.
Die Dachgeschoßwohnung wurde ab Juni 2016 als Ferienwohnung vermietet.
Am 12.07.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs "gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2015 in der Form der Änderungsgenehmigung vom 31.01.2016" anzuordnen. Mit Beschluss vom 23.08.2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015 ab dem 01.10.2016 angeordnet, soweit sie die Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung genehmigt. Dem Antrag fehle nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil die Dachgeschosswohnung bereits vermietet sei. Denn es sei nicht erkennbar, dass eine vorzeitige Beendigung dieser Nutzung tatsächlich oder rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Gegebenenfalls käme eine vorläufige Nutzungsuntersagung gegenüber den Beigeladenen und eine Duldungsverfügung gegenüber den Mietern in Betracht. Eine Schadensersatzpflicht würde allenfalls die Beigeladenen als Vermieter treffen. Der Antrag sei auch begründet. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiege das in § 212 a BauGB zum Ausdruck kommende Vollzugsinteresse ab dem 01.10.2016. Denn die Baugenehmigung sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig und verletzte dadurch die Antragstellerin in ihrem sich aus der Festsetzung eines allgemeines Wohngebiets nach § 4 BauNVO ergebenden "Gebietserhaltungsanspruch". Nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sei die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Infolge der zeitlich befristeten eigengestalteten Haushaltsführung fehle es an dem für ein "Wohnen" nötigen auf Dauer angelegten privaten Leben "in den eigenen vier Wänden". Die Intensität, die begrenzte zeitliche Nutzung der Ferienwohnung und eines gegebenenfalls dazugehörenden Außenwohnbereichs trügen eine nicht gebietsverträgliche Unruhe in ein Wohngebiet. Anderes ergebe sich hier auch nicht daraus, dass die Nutzungsänderung auf weniger als sechs Monate im Jahr beschränkt sei und deshalb noch keine Zweckentfremdung i. S. der Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnern vorliege. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO erfüllt seien, könne offen bleiben. Denn § 31 Abs. 1 BauGB erfordere, dass der Bebauungsplan eine solche Ausnahme ausdrücklich und eindeutig positiv zulasse. Daran fehle es. Die von der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilte Befreiung sei rechtswidrig. Denn eine temporäre Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung berühre die Grundzüge der Planung, weil sie die Art der baulichen Nutzung betreffe.
Gegen den ihnen am 26. bzw. 27.08.2016 zugestellten Beschluss haben die Beigeladenen am 09.09.2016 Beschwerde eingelegt. Mit ihrer am 23.09.2016 eingegangenen Begründung beantragen sie,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschieben Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2016 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2015 "aufrechtzuerhalten".
Dem Antrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil die Wohnung bereits als Ferienwohnung vermietet sei. Sie hätten darauf vertraut, dass die erteilte Genehmigung rechtmäßig sei. Die Einnahmen aus der Vermietung seien existenzieller Bestandteil des Finanzierungskonzepts für den Umbau der Wohneinheit. Es sei ihnen nicht zumutbar, die geänderte Nutzung einzustellen. Die Ansicht, es seien allenfalls Schadensersatzansprüche der Mieter ihnen gegenüber zu befürchten, sei unzutreffend. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Nutzung als Ferienwohnung sei in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Die Nutzung des Dachgeschosses als "Wohnung" stehe klar im Vordergrund. Die tatsächliche Nutzfläche sei sehr überschaubar und biete Platz für maximal sechs Personen. Die Nutzung als Ferienwohnung sei zudem auf weniger als sechs Monate im Jahr beschränkt. Dies unterscheide sich maßgeblich von den Fällen, die den im angefochtenen Beschluss zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde lägen. Die Nutzung als Ferienwohnung sei in einem allgemeinen Wohngebiet auch gebietsverträglich, da ein solches Baugebiet nur "vorwiegend" dem Wohnen diene. Die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft, insbesondere die Antragstellerin, seien marginal. Daher würden auch die Grundzüge der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Bebauungsplan "... Weg-... Straße" für die Flächen an der anderen Seite des ... Wegs ein allgemeines Wohngebiet festsetze und Beherbergungsbetriebe i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulasse. Daher befänden sich in greifbarer Nähe des Baugrundstücks eine Ferienwohnung und ein Ferienappartement in den Gebäuden ... ... ... und ... Weg ... Aber auch im Gebiet des Bebauungsplans "... Weg, ..." gebe es im Gebäude ... ... eine genehmigte Ferienwohnung. Einem objektiven Betrachter erschließe sich nicht, warum auf der einen Straßenseite Beherbergungsbetriebe grundsätzlich unzulässig, auf der anderen Straßenseite aber nicht zulässig seien. Von einem Beherbergungsbetrieb könne in ihrem Fall ohnehin keine Rede sein. Die Nutzungsänderung entspreche den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin. Das folge auch aus § 4 Abs. 2 Nr. 7 ihrer Zweckentfremdungssatzung. Denn danach liege eine Zweckentfremdung nicht vor, wenn Wohnraum weniger als sechs Monate im Jahr als Ferienwohnung genutzt und sonst dauerhaft als Wohnraum verwendet werde. Das Bauplanungsrecht und das Zweckentfremdungsrecht verfolgten keine unterschiedlichen Ziele. Das Zweckentfremdungsrecht ergänze und konkretisiere vielmehr das Bauplanungsrecht.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 haben die Beigeladenen noch dargelegt, das Regierungspräsidium Freiburg habe am 19.09.2016 den Widerspruch der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die temporäre Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss als Ferienwohnung eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzulassen sei. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zu verwerfen oder zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hat ohne eigene Antragstellung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Bezug genommen.
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Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 17.11.2016 ferner dargelegt, der Beschwerdeantrag werde klarstellend dahin gefasst, dass unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschieben Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2016 abzulehnen sei. Dieses Ziel ergebe sich bereits hinreichend deutlich aus der Beschwerdeschrift. Die Beschwerde sei auch begründet. Zu sämtlichen entscheidungserheblichen Problempunkten sei vorgetragen worden, insbesondere mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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1. Gegenstand der Beschwerde ist - nur - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015, soweit sie eine Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung bis zu sechs Monaten im Jahr genehmigt. Der angefochtene Beschluss geht - schon mangels Ablehnung des Antrags im übrigen - davon aus, dass die Antragstellerin nur in diesem Umfang die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hat. Ob dies ihrem Antragsbegehren entspricht (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), bedarf keiner Vertiefung, zumal nur die Beigeladenen Beschwerde eingelegt haben.
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2. Die Beschwerde ist zulässig (a), aber nicht begründet (b).
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a) Die fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere sind die formellen Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO gewahrt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof vom 23.09.2016 begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Diese Begründung legt auch dar, warum der angefochtene Beschluss abzuändern ist, und setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Schließlich enthält diese Begründung entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch einen i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestimmten Antrag. Der von den Beigeladenen ausdrücklich formulierte Beschwerdeantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.08.2016 - 6 K 2307/16 - abzuändern und "den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2016 gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015 aufrechtzuerhalten", bildet seinem Wortlaut nach zwar kein tragfähiges Rechtsschutzziel der Beigeladenen ab und erscheint sinnwidrig. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch für den Beschwerdeantrag i. S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gilt, dass das Gericht nicht an dessen wörtliche Fassung gebunden ist (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Maßgebend ist vielmehr das Rechtsschutzziel der Beschwerde. Lässt sich dieses mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung und einer Bezugnahme auf den Antrag in erster Instanz klar und eindeutig bestimmen, ist das Erfordernis eines bestimmten Antrags i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ-RR 2002, 1388, juris Rn. 3; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 13c m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen der Beigeladenen lässt sich durch Auslegung der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 23.09.2016 anhand des darin verlautbarten Willens klar und eindeutig ermitteln. Danach begehren die Beigeladenen, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 16.12.2015 abzulehnen. Das haben sie mit Schriftsatz vom 17.11.2016 zudem klargestellt. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nach der Zulässigkeit einer Umdeutung oder Änderung des Antrags stellen sich daher nicht.
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b) Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses (aa). Die Darlegungen zur Begründung der Beschwerde in den nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen der Beigeladenen vom 04.10. und 17.11.2016 sind als neues Vorbringen verspätet und als solches auch nicht ausnahmsweise zu prüfen (bb).
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aa) Mit ihrer Beschwerdebegründung rügen die Beigeladenen zusammengefasst im Wesentlichen, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzinteresse, die mit der Baugenehmigung vom 16.12.2015 - auch - zugelassene "temporäre (unter 6 Monate im Jahr), jährlich wiederkehrende" Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung sei "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO, jedenfalls aber berühre die erteilte Befreiung von der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan keinen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Einwendungen greifen nicht durch.
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(1) Dem weiterhin nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB statthaften Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin, soweit ihm das Verwaltungsgericht entsprochen hat, fehlt nicht das allgemein erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das wäre nur der Fall, wenn die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ab dem 01.10.2016 für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile - mehr - brächte und sich die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes daher für ihre subjektive Rechtsstellung als offensichtlich nutzlos erwiese (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn. 2 m.w.N.). Davon ist hier entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht schon deshalb auszugehen, weil sie die genehmigte "temporäre" Nutzungsänderung der Dachgeschosswohnung ab Juni 2016 durch Vermietung der Wohnung an Feriengäste tatsächlich verwirklicht haben. Zwar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ab dem 01.10.2016 Beeinträchtigungen ihrer subjektiven Rechte, die mit der genehmigten "temporären" Nutzungsänderung einhergehen, nicht mehr rückwirkend beseitigen. Sie ermöglicht es aber, solche Beeinträchtigungen für die Zukunft zu unterbinden, sofern die geänderte Nutzung trotz aufschiebender Wirkung des Widerspruchs fortgesetzt wird (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - VBlBW 2015, 26, juris Rn. 2). Insoweit liegt die Situation anders als in den Fällen, in denen ein Nachbar Beeinträchtigungen seiner subjektiven Rechtsstellung ausschließlich infolge der Errichtung einer bauliche Anlage, nicht aber ihrer künftigen Nutzung geltend macht und sein Rechtsschutzinteresse an der Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes deshalb bei tatsächlicher Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich entfällt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 13.02.1984 - 5 S 38/84 - VBlBW 1985,59; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn.2 m.w.N.). Ob die Beigeladenen darauf vertraut haben, dass die ihnen erteilte Genehmigung rechtmäßig ist, und ob es ihnen zumutbar ist, die geänderte Nutzung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf der Antragstellerin einzustellen, ist für das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entgegen der Beschwerdebegründung ebenso unerheblich wie die Beantwortung der Fragen, ob die vorläufige Einstellung der geänderten Nutzung Schadensersatzansprüche auslöst und wem diese zustehen.
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Sollten diese Einwände der Beschwerdebegründung der Sache nach - auch - auf die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zielen, geböten sie im Übrigen ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Baugenehmigung verletze, soweit sie eine "temporäre" Nutzungsänderung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung zulasse, die Antragstellerin in ihrem "Gebietserhaltungsanspruch" (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO), weshalb ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdebegründung greifen nicht durch (siehe nachfolgend). Ausgehend von dieser Annahme ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht das Aufschubinteresse der Antragstellerin für die Zeit nach seiner Entscheidung ab dem 01.10.2016 als gewichtiger erachtet hat als das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung insoweit weiterhin Gebrauch zu machen. Denn unter dieser Voraussetzung können die Antragsteller nicht - mehr - darauf vertrauen, dass die ihnen erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist, weshalb es ihnen zugleich zumutbar ist, die genehmigte Nutzung als Ferienwohnung nunmehr vorläufig zu unterlassen.
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(2) Die genehmigte "temporäre (unter 6 Monate im Jahr), jährlich wiederkehrende" Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung (Vermietung an Feriengäste) ist kein "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO. Denn die ständig wechselnde kurzfristige Nutzung einer Wohnung durch Feriengäste ist keine auf Dauer angelegte private Haushaltsführung "in den eigenen vier Wänden", wie sie der Begriff des "Wohnens" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO zum Schutz der Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70, juris Rn. 4 m.w.N.). Das wird im angefochtenen Beschluss eingehend und zutreffend begründet. Ebenso zutreffend begründet das Verwaltungsgericht, dass sich aus der nur "temporären" Nutzungsänderung für "weniger als 6 Monate im Jahr" oder aus der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt K. vom 03.03.2015 nichts anderes ergibt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Senat weist die Beschwerde daher insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
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Ferienwohnungen sind Wohnungen, die einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen und grundsätzlich eine städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsart neben der Wohnnutzung darstellen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - 1989, 1060, juris Rn. 3 und vom 07.09.1984 - 4 N 3.84 - 1985, 338, juris Rn. 24 § 10 abs. 4 baunvo>), sofern sie im Einzelfall nicht einer anderen in der Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsart zuzuordnen sind, etwa als Bestandteil eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) oder eines sonstigen - das Wohnen - nicht störenden Gewerbebetriebs (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. § 6 abs. 2 nr. 3 und 4 baunvo> Senatsbeschluss vom 19.07.2016 - 5 S 2220/15 - VBlBW 2017, 37, juris Rn. 10 m.w.N.). Der von den Beigeladenen angeführte Umstand, dass es in den Fällen, die den vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen, um eine ganzjährige Vermietung als Ferienwohnung gegangen sei, während hier nur eine "temporäre" Nutzung der Dachgeschosswohnung für "weniger als 6 Monate im Jahr" in Rede stehe, ist insoweit unerheblich. Die zeitliche Begrenzung der - jährlich wiederkehrend genehmigten - Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung für weniger als sechs Monate ändert als solche nichts an der qualitativen Andersartigkeit einer Ferienwohnung, einem ständig wechselnden Personenkreis eine Unterkunft zur Erholung zu bieten.
23 
Aus § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt K. vom 03.03.2015, wonach eine Zweckentfremdung in der Regel nicht vorliegt, "wenn Wohnraum weniger als 6 Monate im Jahr als Ferienwohnung genutzt und ansonsten dauerhaft als Wohnraum verwendet bzw. vermietet wird" folgt, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nichts Anderes. Die Ansicht der Beigeladenen, diese Bestimmung konkretisiere bauplanungsrechtliche Vorgaben zum Begriff des "Wohnens" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO, weil Bauplanungsrecht und Zweckentfremdungsrecht keine unterschiedlichen Ziele verfolgten, ist unzutreffend. Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 19.12.2013 (GBl. S. 484), auf dessen § 2 Abs. 1 die Satzung der Antragsgegnerin beruht, ist anders als das allgemeine Städtebaurecht des Baugesetzbuchs kein Teil des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Vielmehr gehört es zum Recht des Wohnungswesens, das mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) zum 01.09.2006 (Föderalismusreform I) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Es dient im Sinne einer sozial- und wohnungspolitischen Zielsetzung der Erhaltung des Wohnraumangebotes in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen dem Wohnraummangel nicht mit anderen Mitteln abgeholfen werden kann (vgl. § 1 ZwEWG sowie LT-Drs. 15/4277, S. 1 ff.). Die in diesem Gesetz und in der Satzung der Antragsgegnerin enthaltenen Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum verfolgen damit neben dem Bauplanungsrecht eigenständig sozial- und wohnungspolitische Zwecke. Sie geben für Auslegung und Anwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des "Wohnens" i. S. des § 4 BauNVO folglich nichts her.
24 
Sollten die Beigeladenen mit ihren Einwänden sinngemäß auch geltend machen, es fehle schon an einer bauplanungsrechtlich relevanten Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB, böte auch das keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.
25 
Eine Nutzungsänderung i. S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18). Gemessen daran stellt auch eine auf weniger als sechs Monate im Jahr begrenzte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einem bislang nur zum "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO genehmigten Gebäude eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Die Nutzung als Ferienwohnung liegt aufgrund ihres andersartigen Charakters außerhalb der Variationsbreite der bisher genehmigten Wohnnutzung, insbesondere auch deshalb, weil sie wegen des ständigen Wechsels der Feriengäste und vermehrten Kfz.-Verkehrs zu höheren (Immissions-)Belastungen für die Nachbarschaft führen kann (vgl. BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Aufnahme dieser veränderten Nutzung berührt auch bodenrechtliche Belange neu, insbesondere - durch Aufgabe von Räumen zum "Wohnen" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO - Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), Umweltbelange durch Auswirkungen auf die Nachbarschaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 d) BauGB) und Belange des Verkehrs durch vermehrten Kfz.-(Anlieger-)Verkehr (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die zeitliche Begrenzung der Nutzungsänderung auf "weniger als 6 Monate im Jahr" ändert daran nichts, zumal sich die bodenrechtliche Relevanz nicht allein im Blick auf das einzelne Vorhaben, sondern danach beurteilt, ob das Vorhaben auch und gerade in seiner unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.). Davon ist auch bei einer jährlich wiederkehrenden auf weniger als sechs Monate begrenzten Umnutzung einer Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet in eine Ferienwohnung auszugehen.
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Soweit die Beigeladenen schließlich darauf abheben, ein allgemeines Wohngebiet diene nach § 4 Abs. 1 BauNVO nur "vorwiegend" dem Wohnen, fehlt es an der Darlegung, inwiefern es sich bei der Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung um eine sonstige im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung i. S. des § 4 Abs. 2 BauNVO handeln soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
27 
(3) Keinen Erfolg hat auch die Rüge, die in der angefochtenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss eingehend und überzeugend begründet, warum die - nach seiner Rechtsauffassung erforderliche - Befreiung einen Grundzug der Planung berührt. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände sind unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist es insoweit ohne Bedeutung, was der Bebauungsplan "... Weg-... Straße" für die Flächen an der anderen Seite des ... Wegs festsetzt und ob sich innerhalb des Gebiets dieses Bebauungsplans in greifbarer Nähe des Baugrundstücks eine Ferienwohnung und ein Ferienappartement befinden. Soweit die Beigeladenen ferner geltend machen, dass auch im Gebiet des Bebauungsplans "...-... Weg, ..." vom 27.04.2006 im Gebäude ... ... bereits eine Ferienwohnung genehmigt worden sei, fehlt es im Übrigen an der Darlegung, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Grundzug der Planung (Baugebiets-Festsetzung) allein durch dieses einzelne Vorhaben bereits so nachhaltig gestört sein könnte, dass das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166). Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Schließlich ist aus den bereits dargelegten Gründen (s.o.) auch in diesem Zusammenhang unerheblich, was die Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt K. vom 03.03.2015 regelt und welche "planerischen Vorstellungen" diesen Regelungen zugrunde liegen.
28 
bb) Soweit die Beigeladenen mit ihren Schriftsätzen vom 04.10. und 17.11.2016 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2016 und auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu ihrem Vorbringen geltend machen, die Nutzungsänderung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, handelt es sich um qualitativ neues Vorbringen, das der gerichtlichen Überprüfung in einem neuen Verfahren, sei es nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in der Hauptsache, vorbehalten ist.
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(1) Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur diejenigen Gründe, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden, nicht aber Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, das qualitativ neu ist und über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2012, 889, juris Rn. 1 m.w.N.). Die Schriftsätze der Beigeladenen vom 04.10. und 17.11.2016 enthalten in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladenen vertiefen oder erläutern darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an dem angefochtenen Beschluss (s.o. aa)), sondern beanstanden nun erstmals die den angefochtenen Beschluss tragende materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte temporäre Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung sei schon deshalb nicht nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 eine solche Ausnahmen nicht ausdrücklich und eindeutig positiv festsetze. Mit dieser - ebenfalls - tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses haben sich die Beigeladenen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist weder ausdrücklich noch sinngemäß auseinandergesetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.09.2016 dargelegten Gründe beschränken sich auf die Kritik, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehle ein Rechtschutzinteresse und die temporäre Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig, jedenfalls aber sei die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien.
30 
(2) Die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie ihres systematischen Zusammenhangs mit den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings nur auf Umstände beschränkt, die der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vortragen konnte und musste. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig (Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 5 S 933/10 - 2011, 186, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355, juris Rn. 4 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - NVwZ-RR 2006, 849, juris Rn. 20).
31 
Der von den Beigeladenen geltend gemachte Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 19.09.2016 den Widerspruch der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen habe, dass für die temporäre Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss als Ferienwohnung eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzulassen sei, ist kein in diesem Sinne ausnahmsweise berücksichtigungsfähiger Umstand. Die Beigeladenen legen schon nicht dar, dass sie den am 19.09.2016 und damit noch während der bis zum 27.09.2016 laufenden Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhalten oder von ihm Kenntnis erlangt haben. Ungeachtet dessen ist der Erlass des Widerspruchsbescheids weder eine für die Entscheidung über die Beschwerde erhebliche neue Tatsache noch ist damit eine entscheidungserhebliche Rechtsänderung verbunden. Das gilt insbesondere, soweit das Regierungspräsidium anders als die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen hat, rechtlicher Maßstab für eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sei nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Denn damit hat die Widerspruchsbehörde die bereits von der Antragsgegnerin in der Baugenehmigung vom 16.12.2015 zugelassene Abweichung von der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, ohne die Baugenehmigung selbst zu ändern; insbesondere gehört die Bezeichnung "Befreiung“ in Nr. 3 der Anlage II zu dieser Baugenehmigung nicht zu deren Verfügungssatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33.10 - VBlBW 2010, 313, juris Rn. 2 ff. m.w.N.). Soweit die Beigeladenen sich im Übrigen nunmehr die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zu eigen machen und ergänzend auf die gleichlautende Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung Bezug nehmen, legen sie nicht dar, warum sie diese Rechtsauffassung nicht schon selbst während der Beschwerdebegründungsfrist darlegen konnten. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend begründet hat, warum der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO nicht i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB ausdrücklich vorsehe (vgl. allerdings § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach durch die Festsetzung eines Baugebiets alle Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden, soweit dieser nicht aufgrund von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 - 4 B 3.99 - NVwZ 2000, 680, juris Rn. 11 sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, § 31 Rn. 17 und Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 22 Abs. 5.). Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.09.2016 nicht auseinander.
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2017 - 4 CN 6/17

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Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der ein sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2004 - 6 K 2409/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend - hinsichtlich der errichteten Teile des Anbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen - unzulässig und im übrigen - hinsichtlich der Stellplätze auf der Decke des Abstellraums - unbegründet.
Dem Antragsteller fehlt in Ansehung der hergestellten Gebäudeteile das auf jeder Stufe des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist u. a. dann (ausnahmsweise) nicht gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 11.3.1992 - 5 B 32.92 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 m.w.N.), d. h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, 91). So liegt es insoweit hier: Dem vom Antragsgegnerin als Anlage A 40 mit Schriftsatz vom 29.9.2004 vorgelegten Lichtbild, das nach seinen eigenen Angaben den Baufortschritt nach dem Stand Mitte September 2004 wiedergibt, war der streitige Anbau schon damals, also noch vor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bereits bis zur Oberkante der Erdgeschosswände gediehen. Den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.9.2004 und damit praktisch zeitgleich mit der Beschwerdebegründung dem Senat überlassenen Aufnahmen lässt sich des weiteren entnehmen, dass der Rohbau einschließlich der Dacheindeckungen zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen war. Damit können die von diesen Baulichkeiten hervorgerufenen negativen Auswirkungen insbesondere auf die über seiner Garage angebrachte Terrasse, die der Antragsteller mit seinem Antrag abwehren will, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 11.6.2004 eingelegten Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 18.5.2004 erteilte Baugenehmigung nicht mehr verhindert werden. Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Baukörper des Anbaus als solchem (und nicht erst von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung) ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1990 - 3 S 2/90 -; Beschluss vom 3.2.1989 - 3 S 99/89; Beschluss vom 11.11.1986 - 8 S 2528/86 - ; vgl. auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 22.9.1994 - 1 M 16/94 - NVwZ-RR 1995, 252, 253).
Im übrigen spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 f. LBO seien nicht zulasten des Antragstellers verletzt.
Dessen Einwand, der südwestliche Teil des Anbaus werde nicht als Erker ausgeführt, sondern - ohne dazwischen liegende Nische - mit einer bis zum vorspringenden südöstlichen Teil des Anbaus geradlinig durchgezogenen Abschlusswand, mag berechtigt sein. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Befund, der auch aus dem bereits erwähnten Lichtbild von Mitte September 2004 (Anlage A 40 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 29.9.2004 an das Verwaltungsgericht) folgt, in ihrer Stellungnahme vom 8.10.2004 ausdrücklich bestätigt. Er gibt aber keinen Anlass, abweichend von § 212 a BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Denn diese Bauweise ist durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es vorliegend geht, nicht gedeckt. Die Rüge des Antragstellers bezieht sich deshalb nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler dieser Genehmigung, sondern auf eine abweichende Bauausführung, die im Wege der Bauüberwachung durch die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu korrigieren wäre.
Auch soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Stellungnahme des Architekten Berger vom 20.3.2003 geltend macht, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten der Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefen falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt, indem sie insbesondere im straßennahen östlichen Bereich des Bauvorhabens des Beigeladenen von einem zu hohen Niveau des natürlichen Geländes ausgegangen seien, dürfte seinem Vorbringen nicht zu folgen sein. Denn zum einen bezieht sich die Äußerung des Architekten Berger auf Geländeschnitte aus dem Jahre 1958 und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass damals bereits das gewachsene Gelände verändert worden war. Denn der Fotomappe zur Ortsbesichtigung vom 13.5.2004 (/20 der Verfahrensakte) ist zu entnehmen, dass die Betonfundamente für die Garage des Antragstellers und ihre Zufahrt auf Felsgestein gegründet wurden, das höher ansteht als die in den Plänen vom Mai 1958 verzeichnete Geländeoberkante. Im übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sowohl die Baurechtsbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei den angestellten Abstandsflächenberechnungen am westlichen, tiefsten Punkt mit - 4,52 (unter EFH) von der für den Beigeladenen denkbar schlechtesten Annahme ausgegangen sind. Legt man dagegen den ebenfalls in den Bauvorlagen vermerkten Geländeverlauf der Pläne aus dem Jahre 1955 zugrunde, der ein um etwa 1,80 m höher gelegenes Niveau an der südwestlichen Gebäudeecke aufweist, wäre die Beanstandung des Antragstellers, der geltend macht, die südöstliche Gebäudeecke rage um 1,85 m höher aus dem natürlichen Gelände heraus als von der Behörde und dem Verwaltungsgericht angenommen, nahezu vollständig kompensiert.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Anlegung von Stellplätzen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Decke des dort bereits errichteten Abstellraums wendet, fehlt es seinem Vorbringen zwar nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn insoweit macht er keine von der Bausubstanz ausgehenden Beeinträchtigungen geltend, sondern erhebt Einwendungen gegen die erst noch aufzunehmende und damit im Aussetzungsverfahren noch verhinderbare Nutzung. Es ist dem Verwaltungsgericht aber darin zu folgen, dass mit diesen Stellplätzen keine Abstandsflächen eingehalten werden müssen und sie auch in den Abstandsflächen des Gebäudes bzw. seiner einzelnen Teile zulässig sind (vgl. §§ 5 Abs. 9 und 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber Stellplätze entlang von Grundstücksgrenzen generell als für die Nachbarn zumutbar einstuft. Dafür, dass im vorliegenden Fall Besonderheiten vorlägen, die Grund zu der Annahme geben könnten, die beiden geplanten offenen Stellplätze könnten zu für den Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen, ist nichts ersichtlich, zumal seine eigene Garage einschließlich des davor liegenden, ausgedehnten Zufahrtsbereichs unmittelbar angrenzen. Daran ändert auch die mit einer Überhöhung von etwa 0,85 m bis zur Grenze reichende Terrasse auf dieser Garage nichts. Denn der Antragsteller musste stets - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Baulast - damit rechnen, dass unmittelbar angrenzend abstandsflächenneutrale Nutzungen - wie Stellplätze - aufgenommen würden.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F. Der Senat sieht trotz der Erhöhung des Auffangstreitwerts in § 52 Abs. 2 GKG n. F. gegenüber der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Rechtslage davon ab, einen höheren Streitwert als dieses festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu untersagen ist.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden (§§ 146 f. VwGO) sind nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass (II.) Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es allerdings geboten, die Antragsgegnerin zum - umgehenden - Erlass einer erst ab dem 01.06.2014 wirksamen Nutzungsuntersagung zu verpflichten (III.).
I.
Der Senat kann trotz des Antrags der Antragsgegnerin vom 08.04.2014, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter durchzuführen (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), und ihrer Anregung, die Beteiligten auch gegen den Willen der Antragsteller an den Güterichter zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO), über die Beschwerde entscheiden, insbesondere ohne zuvor und gesondert über diese Anträge und Anregungen zu entscheiden. Der Senat hält einen Verweis der Beteiligten an den Güterichter für eine Güteverhandlung sowie weitere Güteversuche darüber hinaus für nicht angebracht.
1. Der Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins ist rechtlich gesehen eine bloße Anregung an das Gericht, über die nicht förmlich entschieden werden muss (vgl. BFH, Beschluss vom 30.10.1997 - X B 12/97 - BFH/NV 1998, 599). Ebenso sind Anträge auf einen Verweis an den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung allein solche Anregungen (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auf. 2013, § 278 Rn. 17), über die nicht förmlich zu entscheiden ist.
2. Auch wenn der Verweis der Beteiligten an den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung rechtlich wohl nicht das Einverständnis aller Beteiligter erfordern dürfte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2014 - 1 A 257/10 - juris Rn. 1), erscheint ein solcher Verweis hier ebenso wenig sinnvoll wie die Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter. Denn die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, an der vorgeschlagenen Mediation kein Interesse mehr zu haben. Angesichts der insgesamt langen Dauer des Beschwerdeverfahrens (zu den Gründen unten unter III.) geriete ein Verweis an den Güterichter gegen den Willen der Antragsteller mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsenden Verpflichtung des Senats, effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 - BVerfGK 19, 407 (412)), in Konflikt.
II.
Die mit den Beschwerden vorgebrachten Rügen gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist mit dem Bauantrag des Beigeladenen zu 1 vom 11.06.2012 nicht allein die Aufstockung einer Wohnheimkapazität von 51 auf 68 Plätze zur Genehmigung gestellt und am 21.09.2012 von der Antragsgegnerin genehmigt worden. Vielmehr umfassen Bauantrag und Baugenehmigung die Änderung der Nutzung des ganzen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Daher erfasst die vom Senat mit Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/13 - angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und zwischenzeitlich der ihm nachgefolgten Klage diesen gesamten Genehmigungsumfang.
a) Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 1, das Baugenehmigungsverfahren sei wegen der zusätzlich erhöhten Nutzung von 51 auf 68 Unterbringungsplätze durchgeführt worden, liegt, wenn man es mit der Antragsgegnerin dahingehend verstehen will, dass die Baugenehmigung vom 21.09.2012 ausschließlich wegen der geplanten Erhöhung der Unterbringungskapazität bei gleichbleibender Nutzung als Wohnheim beantragt worden sei (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.01.2014) und sie sich also nur auf 17 weitere Wohnheimplätze beziehe, offensichtlich neben der Sache. Denn der Beigeladene zu 1, dem als Bauherrn die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens obliegt, dessen Durchführung begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776 (zu § 29 BauGB); Senatsbeschluss vom 11.05.2011 - 8 S 93/11 - NVwZ-RR 2011, 754 (756) (zu § 49 LBO); Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 6), hat mit seinem Bauantrag von 11.06.2012 ausdrücklich die „Umnutzung bestehendes Wohn- und Bürogebäude mit Lagerräumen und Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“, also nicht etwa allein die Erhöhung der Anzahl von Wohnheimplätzen beantragt. Dem entsprechend wurde ihm durch die Antragsgegnerin - sprachlich aber nicht inhaltlich abweichend - eine Nutzungsänderung „Wohnheim mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen“ genehmigt. Dass der Beigeladene zu 1 die beabsichtigte vollständig neue Nutzung seines Gebäudes zur Genehmigung gestellt hat, ergibt sich auch aus seinem Schriftsatz an die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren vom 15.07.2013. Darin hat er eine Befreiung „ausdrücklich beantragt und zwar für die 68 Unterkünfte, hilfsweise für die 51 bereits bestehenden Unterkünfte“. Daher irrt der Beigeladene zu 1, wenn er behauptet, der Senatsbeschluss vom 14.03.2013 besage nichts zur zulässigen Nutzung mit 51 untergebrachten Asylsuchenden.
bb) Die entsprechende Rüge der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 31.01.2014 ist überdies deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erhoben worden ist, ohne dass zuvor vorgebracht worden wäre, dass die Baugenehmigung vom 21.09.2012 sich nur auf eine Kapazitätserhöhung bezogen hätte. Die Begründungsfrist war bereits mit Ablauf des 08.08.2013 abgelaufen, nachdem der erstinstanzliche Beschluss am 08.07.2013 zugestellt worden war.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die dem Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 dem Anspruch der Antragsteller auf die beantragten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO deshalb nicht entgegenstehen, weil sie die genehmigte und aufgenommene Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht abdecken. Diese Nutzung ist also nicht - bezogen auf 51 Plätze - doppelt genehmigt. Denn die neue, aufgenommene Nutzung verlässt die Variationsbreite der ursprünglich genehmigten Nutzung und stellt sich damit als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne sowohl des Bauordnungsrechts (§ 49, 2 Abs. 12, 50 Abs. 2 LBO) als auch des Bauplanungsrechts (§ 29 Abs. 1 BauGB) dar. Die Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 legalisieren die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber daher nicht, und zwar auch nicht teilweise.
10 
a) Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Anlage - wenigstens teilweise - eine neue, d. h. andere Zweckbestimmung gegeben wird (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 2 Rn. 129). Der bauplanungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung hingegen erweist sich als enger, weil er bodenrechtlichen Bezug hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 (920 f.)). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt mithin vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269 ff.; Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70; Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64). Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, a.a.O.), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, a.a.O.). Keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist die bloße Intensivierung der Nutzung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Einfluss des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417 und Beschluss vom 11.07.2001 - 4 B 36.01 - BRS 64 Nr. 73).
11 
Der Regelungsumfang einer Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung richtet sich nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 65; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2013 - 14 ZB 12.1899 - BauR 2014, 233). Er kann damit wesentlich auch durch den Bauantrag mitbestimmt werden, insbesondere wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt.
12 
b) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowohl im bauordnungsrechtlichen wie auch im bauplanungsrechtlichen Sinne als eine Änderung der bislang genehmigten Nutzung als „Lehrlingswohnheim“ und ist diese deshalb auch genehmigungsbedürftig.
13 
aa) Die Variationsbreite der bisherigen, bestandskräftig genehmigten Nutzung wird mit der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber überschritten. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung im Sinne der Landesbauordnung, weil dem Gebäude eine relevante neue Zweckbestimmung gegeben wird. Denn es wird nicht mehr als das mit den Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 genehmigte „Lehrlingswohnheim“ genutzt. Der Bereich der vom Bauherrn mit seinen Genehmigungsanträgen selbst vorgegebenen, bisherigen Zweckbestimmung wird verlassen. Den Baugenehmigungen ist nicht zu entnehmen, dass die Eingrenzung “internatsmäßiges Lehrlingswohnheim“ (Baugenehmigung vom 06.11.1975) bzw. „Lehrlingswohnheim“ (Baugenehmigung vom 18.05.1992) lediglich die damals konkret beabsichtigte Nutzung beschreiben, die zur Genehmigung gestellte Nutzungsart aber eine darüber hinausgehende Variationsbreite sonstiger Nutzungen umfassen sollte.
14 
bb) Es liegt auch eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der bisherigen Nutzung ist möglicherweise abweichend von der nunmehr zur Genehmigung gestellten Nutzung zu beurteilen, weil sie bodenrechtliche Belange neu berühren kann.
15 
(1) Ausgehend von der dem Beigeladenen zu 1 am 06.11.1974 erteilten Baugenehmigung ergibt sich die mögliche Berührung bodenrechtlicher Belange bereits daraus, dass das Vorhaben „Einrichtung einer Berufsfördermaßnahme durch den Caritas-Verband für Württemberg - Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims“ „unter Befreiung von § 30 BBauG i.V. mit § 8 BauNVO“ genehmigt worden ist. Denn eine - teilweise - neue Zweckbestimmung des Vorhabens, wie sie hier getroffen worden ist (siehe I. 2. b) aa)), ist immer geeignet, für die Ausübung des Befreiungsermessens aus § 31 Abs. 2 BauGB neue wesentliche Umstände aufzuwerfen. Dabei ist es ohne Belang, ob für das neue Vorhaben ein anderer Befreiungstatbestand (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) eingreift. Denn die von der Behörde geforderte Ermessensentscheidung unterscheidet sich deutlich von dem zu prüfenden Tatbestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2008 - 4 B 16.08 - BRS 73 (208) Nr. 69 Rn. 7). Ebenso ist es unerheblich, ob die Rechtmäßigkeit einer Befreiung, die der Senat hinsichtlich der geplanten Nutzungsänderung sehr kritisch sieht (Senatsbeschluss vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13), tatsächlich anders zu beantworten ist als bei der 1975 erteilten Befreiung. Denn eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt bereits dann vor, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit möglicherweise abweichend zu beurteilen ist.
16 
(2) Aber auch unbeschadet der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Nutzungsart unterscheidet sich die jetzt zur Genehmigung gestellte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich erheblich von der bislang genehmigten Nutzung als „Lehrlingswohnheim“.
17 
Für die Beurteilung, ob eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 - um eine solche handelt es sich bei der 1975 genehmigten Einrichtung einer Berufsförderungsmaßnahme durch den Caritas-Verband mit dem Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims mit Werkstattgebäude - mit der allgemeinen Zweckbestimmung und der konkreten Eigenart des Gewerbegebiets vereinbar ist, kommt es darauf an, ob die Anlage eine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine zulässige Hauptnutzungsart erfüllt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 8 BauNVO Rn. 44). Dies ist bei einem Lehrlingswohnheim mit angeschlossener Werkstätte im Gewerbegebiet zu bejahen. Der erstrebte Zweck des Wohnens am Ort der Ausbildungswerkstätte führt zu einer engen funktionalen Verklammerung der wohnähnlichen Nutzung mit der typischen, allgemein im Gewerbegebiet zulässigen gewerblichen Hauptnutzung (vgl. § 8 Abs. 2 BauNVO). Hingegen fehlt eine solche Ausrichtung bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber - deren Einordnung als Anlage für soziale Zwecke einmal unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173 und Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384) - offensichtlich. Daraus ergibt sich, dass die ursprünglichen Baugenehmigungen die Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht legalisieren, sondern vielmehr mit der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt sein können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.
18 
(3) Soweit der Beigeladene zu 1 geltend macht, dass die „Lehrlinge aus schwierigen familiären Verhältnissen stammten“, diese daher am Wochenende von der Möglichkeit, ihre Familien zu besuchen, nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hätten und damit während der gesamten Ausbildungszeit grundsätzlich rund um die Uhr in dem Wohnheim untergebracht gewesen seien, vermag dies an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für die meisten der einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Asylbewerber die Unterkunft faktisch für den gesamten Tag zum Lebensmittelpunkt wird, während bei der bislang genehmigten Nutzung werktäglich ein Bewohnen der Zimmer durch die Auszubildenden während der Arbeits- und Schulzeiten faktisch nachgerade ausgeschlossen gewesen ist. Unerheblich ist dabei, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit tatsächlich abweichend zu beurteilen ist oder ob die ursprüngliche Genehmigung - die unter Befreiung von § 8 BauNVO erteilt worden ist - rechtmäßig ergangen ist. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kommt es nur auf den Umstand an, dass die bodenrechtlichen Fragen neu aufgeworfen sind. Die vom Beigeladenen zu 1 diskutierte Frage des Aufenthalts an den Wochenenden ist daher unerheblich. Ebenfalls unerheblich sind insoweit die im Zuge der Nutzungsänderung vorgenommenen baulichen Veränderungen und deren Genehmigungsbedürftigkeit.
19 
(4) Das dem Vortrag des Beigeladenen zu 1 entsprechende Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist aus den gleichen Gründen ebenfalls erfolglos. Soweit sie darüber hinaus rügt, dass sich die neue, umstrittene Nutzung innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Wohnheimnutzung bewege, weil der Zweck, nämlich die wohnähnliche Nutzung, sowie der Umfang, nämlich entsprechend einer Mitteilung des Beigeladenen zu 2 51 Personen, vollständig gewahrt bleibe, gebietet auch dies keine andere rechtliche Beurteilung. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung - sowohl im bauplanungsrechtlichen wie auch bauordnungsrechtlichen Sinne - kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige und die beabsichtigte Nutzung unterschiedlichen Nutzungskategorien aus den Katalogen der Baunutzungsverordnung unterfallen (Lechner/Busse, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2012, Art. 57 Rn. 413).
20 
(5) Auch soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die etwaige unterschiedliche funktionale Ausrichtung des Lehrlingswohnheims einerseits und des Asylbewerberwohnheims andererseits rechtfertige schon deshalb keine unterschiedliche Behandlung, weil eine Anlage für soziale Zwecke, in der auch gewohnt werde, nur dann nicht im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets stehe, wenn es sich um keine auf Dauer angelegte Unterbringung handele, so dass das Lehrlingswohnheim und das Asylbewerberwohnheim jedenfalls rechtlich gleich zu behandeln seien, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn die genehmigte Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als „Lehrlingswohnheim“ materiell rechtswidrig (gewesen) sein sollte, weil jegliches Wohnheim in Gewerbegebieten unzulässig sein sollte (vgl. BVerwG. Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213), könnte der funktionale Zusammenhang der Nutzung des Wohnheims mit der in unmittelbarer Nähe untergebrachten Ausbildungswerkstatt unter Umständen eine andere Bewertung der Zulässigkeit einer Befreiung nahelegen, was die (Nicht-)Berührung der Grundzüge der Planung (§ 31 Abs. 2 BauGB) angeht. Denn jedenfalls die ausdrücklich gewollte räumliche Verbindung von Wohnen und theoretischem sowie praktischem Unterricht, wie sie sich aus Seite 8 der Baugenehmigung vom 06.11.1975 ergibt, könnte dazu führen, dass diese Nutzungsform in Gestalt einer Anlage für soziale Zwecke allein in einem Gewerbegebiet realisiert werden könnte.
21 
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres eine Sicherungsmaßnahme rechtfertigt, ohne dass es hierfür auf eine Interessenabwägung ankommt.
22 
a) Soweit die Beschwerden geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO für eine Nutzungsuntersagung schon tatbestandlich nicht vorlägen, aber jedenfalls keine Ermessensreduzierung zugunsten der Antragsteller eingetreten sei, kann sie damit den erstinstanzlichen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel ziehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO erfüllt sind. Denn § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2010, § 80a Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 40; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 80a Rn. 27; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80a Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80a Rn. 14). Diese Regelungsmöglichkeit tritt gleichberechtigt neben die rechtsgebietsspezifischen behördlichen Anordnungsbefugnisse (BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 - BVerwGE 89, 357 (362); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 9 VR 2.12 - NVwZ 2012, 570 Rn. 6).
23 
b) Die Rügen der Beschwerden, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in den Blick genommen, vermögen ebenfalls nicht zu verfangen. Denn diese sind im Verfahren zur Sicherung der Rechte der Antragsteller aus der von ihnen gerichtlich erstrittenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ohne Belang.
24 
aa) § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vermittelt einen von der materiell-rechtlichen Rechtslage unabhängigen verfahrensrechtlichen Schutz. Es steht hier die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, also die Sicherstellung der Effektivität des gewährten Rechtsschutzes, nicht aber die Realisierung eines materiellen verwaltungsrechtlichen Anspruchs inmitten. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Missachtung der aufschiebenden Wirkung dienen der Wahrung des mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage verfolgten Abwehrrechts z. B. gegen die erteilte Genehmigung, nicht jedoch der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruch auf behördliches Einschreiten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 40). Der gegenteiligen Auffassung, die Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für gerechtfertigt sieht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.08.1995 - 3 S 1078/95 - ESVGH 46, 29 und vom 22.10.2007 - 6 S 2237/07 - nicht veröffentlicht; OVG Berlin, Beschluss vom 26.02.1993 - 2 S 1/93 - NVwZ-RR 1993, 458; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 - LKV 1994, 110 (113)), vermag sich der Senat jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ergangen ist. Sie übersieht, dass hier die Rechte des Dritten zu schützen sind, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2000 - 10 B 2060/99 - NVwZ-RR 2001, 297), und dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung per se ein rechtswidriges Verhalten darstellt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80a Rn. 36). Allein dies rechtfertigt eine auf die Effektuierung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Anordnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - 8 B 829/13 - DÖV 2013, 952; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02 - NVwZ-RR 2003, 345 (346)). Maßnahmen, die gegen eine umfassende gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit (hier nach § 212a Abs. 1 BauGB) verstoßen, sind zur Sicherung der Rechte des Rechtsbehelfsführers auf dessen Antrag hin grundsätzlich zu untersagen, ohne dass es darauf ankommen kann, ob ein gegenläufiges öffentliches Interesse besteht (vgl. Christ, jurisPR-BVerwG, 11/2012 Anm. 5 unter C.). Da die Gerichte bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung anzuordnen ist, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen haben, bei der sowohl die öffentlichen als auch die betroffenen privaten Interessen zu berücksichtigen sind und bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wesentliche Rolle spielen, ist es nicht gerechtfertigt, diese Interessenabwägung erneut vorzunehmen, wenn wegen der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme anzuordnen ist. Die Änderung von Umständen, die eine abweichende Interessenabwägung zur aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigen könnten, ist nach den Vorgaben des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend zu machen.
25 
bb) Daher kommt es für den Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Regel allein auf die Frage an, ob dem Rechtsbehelf der Antragsteller aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist nach deren Anordnung durch den Senat mit Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und der Ablehnung eines u.a mit der im Widerspruchsverfahren erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB begründeten Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 (Senatsbeschluss vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) der Fall. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Die mit den Beschwerden geltend gemachte Unterbringungssituation für Asylbewerber im Gebiet des Beigeladenen zu 2 rechtfertigt keine davon ausnahmsweise abweichende Auslegung und kann allenfalls für die Ausgestaltung der Sicherungsmaßnahme erheblich sein (vgl. III.).
III.
26 
Da der Senat die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses vom 02.07.2013 während des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt hat (Senatsbeschluss vom 18.09.2013), das Beschwerdeverfahren vom 18.09.2013 bis zum 19.12.2013 im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin betriebene Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgesetzt gewesen ist (Senatsbeschluss vom 18.09.2013), sodann auf Anregung des Senats bis zum 26.02.2014 zwischen den Beteiligten die Möglichkeit einer gütlichen Einigung, etwa unter Verweisung der Beteiligten an den Güterichter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO) erörtert worden ist und deshalb seit Ergehen des angegriffenen Beschlusses über neun Monate vergangen sind, ist die den Verwaltungsgerichten durch §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Gestaltungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl von Art und Inhalt der Sicherungsmaßnahme durch den Senat zur Sicherstellung ihrer Verhältnismäßigkeit erneut auszuüben.
27 
1. Bei der Auswahl einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO und ihrem konkreten Inhalt steht dem Verwaltungsgericht eine Gestaltungsbefugnis zu (zu § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 ZPO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1992 - 6 S 2781/91 - FEVS 43, 410 (414); vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 41a und 55 sowie Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 109). Bei ihrer Ausübung sind das Interesse desjenigen, dem die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs zugutekommt, seine prozessuale Rechtsposition durchzusetzen, etwa davon abweichende öffentliche Interessen sowie das private Interesse des durch den - in seiner Vollziehung suspendierten - Verwaltungsakt Begünstigten, entgegen den prozessrechtlichen Vorgaben von dem Verwaltungsakt Gebrauch zu machen, in den Blick zu nehmen.
28 
a) Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, dessen Rechtsbehelf entweder aufgrund gesetzlicher (§ 80 Abs. 1 VwGO), behördlicher (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder gerichtlicher Anordnung (§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, dienen der faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung in der Lebenswirklichkeit gegenüber dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 38). Das Verfahren zielt auf die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1996 - F 2 S 202/96 - juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2011, § 168 Rn. 14; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 168 Rn. 2). Unbeschadet der Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei unzumutbar, der gerichtlichen Entscheidung zu folgen, ist grundsätzlich auch bei einer Entscheidung über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen eine mögliche Unzumutbarkeit einer solchen Maßnahme gegenüber der Behörde und eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Begünstigten oder weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Grundrechtsberechtigten zu prüfen. Solche Umstände können dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen allerdings nur in atypischen Ausnahmefällen entgegenstehen. Denn in aller Regel ist es nicht unzumutbar, die geltende Rechtslage - also hier die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - zu akzeptieren. Vielmehr ist dies für die an einem Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO beteiligte Behörde die aus ihrer Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Pflicht. Auch dem gesetzesunterworfenen begünstigten Dritten wird die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zugemutet. Die Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft erfolgt nämlich in jeder Hinsicht auf sein eigenes Risiko. Hingegen kann es zur Wahrung gegenläufiger öffentlicher Interessen geboten sein, einstweilige Sicherungsmaßnahmen nicht unmittelbar mit Erlass des gerichtlichen Beschlusses wirksam werden zu lassen, insbesondere um Rechte Dritter zu wahren, die am Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beteiligt sind.
29 
b) Die von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1 mit ihren Beschwerden geltend gemachte „Unterbringungsnot“ für Asylbewerber im Rems-Murr-Kreis kann - jedenfalls derzeit - keinen atypischen Ausnahmefall begründen, der bereits dem Erlass der begehrten einstweiligen Maßnahme zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragsteller entgegenstehen oder die Einräumung einer langen Frist zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigen könnte. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beigeladene zu 1 sich auf diese von ihm geltend gemachten öffentlichen Interessen überhaupt berufen kann. Sein wirtschaftliches Interesse an der weiteren Vermietbarkeit seines Gebäudes bis zu einem möglichen Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung (vgl. § 80b VwGO) ist ersichtlich nicht geeignet, dem Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen entgegenzustehen.
30 
aa) Den Beschwerden kann nicht entnommen werden, dass die Möglichkeiten der Unterbringung in Behelfsunterkünften auf Grundstücken im Eigentum des Beigeladenen zu 2 oder kreisangehöriger Gemeinden hinreichend geprüft worden ist. So enthält die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte und von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Übersicht „Unterkünfte für Asylbewerber“ einen Verweis auf einen ablehnenden Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Plüderhausen hinsichtlich einer Containerunterkunft für 50 - 60 Personen. Damit ist das Fehlen von Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend dargetan. Der Beigeladene zu 2 hat als Träger der unteren Aufnahmebehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 19.12.2013 (GBl. S. 493); §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 lit d) LVG) gegen die kreisangehörigen Gemeinden Anspruch auf Mitwirkung bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude, wie dies jetzt auch ausdrücklich § 8 Abs. 3 Satz 4 FlüAG mit Wirkung vom 01.01.2014 bestimmt (Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Flüchtlingsaufnahme, über die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 19.12.2013 (GBl. S. 493)). Ausgehend davon müsste dargetan werden, weshalb der Anspruch auf Mitwirkung insoweit erfüllt sein soll oder seine Durchsetzung nicht erfolgversprechend erscheint. Weiter ist die allgemeine Aussage „keine Einigung mit Eigentümer wegen überzogener Preisvorstellungen“ hinsichtlich eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ebenfalls ungeeignet, um eine hinreichende Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Denn ein solcher pauschaler Hinweis kann es nicht rechtfertigen, die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes zu beseitigen, den die Antragsteller mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs erreicht haben. Eine sparsame Haushaltsführung kann nicht zu Lasten der Antragsteller dergestalt gehen, dass die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 Gerichtsentscheidungen, die den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gewähren, unbeachtet lassen.
31 
bb) Diese Aussagen gelten jedenfalls angesichts des jedenfalls nunmehr als beharrlich zu kennzeichnenden, rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1, der die Entscheidung des Senats zur Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage in der Zeit vom 02.04.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12) bis zum 23.10.2013 (Datum der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO - 11 K 2941/13) und dann wieder vom 19.12.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) bis zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate ignoriert. Angesichts dieses erheblichen Zeitablaufs wäre es dem Beigeladenen zu 2 und der Antragsgegnerin möglich gewesen, andere Lösungen für die Unterbringung der Asylbewerber zu finden, die den vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller achten. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, nicht allein an die höhere Aufnahmebehörde heranzutreten, sondern auch an das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde unter Schilderung des vollständigen Sachverhalts heranzutreten, um nach weiteren Unterbringungsmöglichkeiten für die in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 wohnenden Personen zu suchen und nötigenfalls eine Verteilung - auch - auf andere Land- und Stadtkreise zu erreichen. Nur dann, wenn eine menschenwürdige Unterbringung für die Bewohner des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 in Baden-Württemberg nicht erreichbar sein sollte, könnte vom Erlass einer Sicherungsmaßnahme abgesehen werden. Dies setzte voraus, dass keiner der Bewohner der Unterkunft nach dem 02.04.2013 - mit Ausnahme der Zeit vom 23.10.2013 bis zum 19.12.2013 - zugewiesen worden ist.
32 
2. Allerdings ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohnern des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 erforderlich, dem Beigeladenen zu 2 durch ein zeitlich begrenztes Hinausschieben der zu verfügenden Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit zu eröffnen, als Träger der unteren Aufnahmebehörde im Zusammenwirken mit der kreisangehörigen Antragsgegnerin und gegebenenfalls mit der höheren und der obersten Aufnahmebehörde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für die Bewohner der hier betroffenen Unterkunft zu finden oder zu schaffen. Eine Übergangsfrist bis Ende Mai 2014 ist hier angemessen, um die Rechte der Asylbewerber, um deren Schutz es bei dieser Maßgabe allein geht, zu wahren. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten auch weiterhin gehalten sind, die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung zu achten und die fortwährende Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft auch bis zum 31.05.2014 allein wegen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller rechtswidrig bleibt.
IV.
33 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert für ein Verfahren gerichtet auf den Erlass von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zur faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen folgt dem Streitwert des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so dass hier ein Streitwert von 3.750,-- EUR festzusetzen ist.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2004 - 6 K 2409/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend - hinsichtlich der errichteten Teile des Anbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen - unzulässig und im übrigen - hinsichtlich der Stellplätze auf der Decke des Abstellraums - unbegründet.
Dem Antragsteller fehlt in Ansehung der hergestellten Gebäudeteile das auf jeder Stufe des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist u. a. dann (ausnahmsweise) nicht gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 11.3.1992 - 5 B 32.92 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 m.w.N.), d. h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, 91). So liegt es insoweit hier: Dem vom Antragsgegnerin als Anlage A 40 mit Schriftsatz vom 29.9.2004 vorgelegten Lichtbild, das nach seinen eigenen Angaben den Baufortschritt nach dem Stand Mitte September 2004 wiedergibt, war der streitige Anbau schon damals, also noch vor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bereits bis zur Oberkante der Erdgeschosswände gediehen. Den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.9.2004 und damit praktisch zeitgleich mit der Beschwerdebegründung dem Senat überlassenen Aufnahmen lässt sich des weiteren entnehmen, dass der Rohbau einschließlich der Dacheindeckungen zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen war. Damit können die von diesen Baulichkeiten hervorgerufenen negativen Auswirkungen insbesondere auf die über seiner Garage angebrachte Terrasse, die der Antragsteller mit seinem Antrag abwehren will, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 11.6.2004 eingelegten Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 18.5.2004 erteilte Baugenehmigung nicht mehr verhindert werden. Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Baukörper des Anbaus als solchem (und nicht erst von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung) ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1990 - 3 S 2/90 -; Beschluss vom 3.2.1989 - 3 S 99/89; Beschluss vom 11.11.1986 - 8 S 2528/86 - ; vgl. auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 22.9.1994 - 1 M 16/94 - NVwZ-RR 1995, 252, 253).
Im übrigen spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 f. LBO seien nicht zulasten des Antragstellers verletzt.
Dessen Einwand, der südwestliche Teil des Anbaus werde nicht als Erker ausgeführt, sondern - ohne dazwischen liegende Nische - mit einer bis zum vorspringenden südöstlichen Teil des Anbaus geradlinig durchgezogenen Abschlusswand, mag berechtigt sein. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Befund, der auch aus dem bereits erwähnten Lichtbild von Mitte September 2004 (Anlage A 40 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 29.9.2004 an das Verwaltungsgericht) folgt, in ihrer Stellungnahme vom 8.10.2004 ausdrücklich bestätigt. Er gibt aber keinen Anlass, abweichend von § 212 a BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Denn diese Bauweise ist durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es vorliegend geht, nicht gedeckt. Die Rüge des Antragstellers bezieht sich deshalb nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler dieser Genehmigung, sondern auf eine abweichende Bauausführung, die im Wege der Bauüberwachung durch die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu korrigieren wäre.
Auch soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Stellungnahme des Architekten Berger vom 20.3.2003 geltend macht, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten der Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefen falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt, indem sie insbesondere im straßennahen östlichen Bereich des Bauvorhabens des Beigeladenen von einem zu hohen Niveau des natürlichen Geländes ausgegangen seien, dürfte seinem Vorbringen nicht zu folgen sein. Denn zum einen bezieht sich die Äußerung des Architekten Berger auf Geländeschnitte aus dem Jahre 1958 und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass damals bereits das gewachsene Gelände verändert worden war. Denn der Fotomappe zur Ortsbesichtigung vom 13.5.2004 (/20 der Verfahrensakte) ist zu entnehmen, dass die Betonfundamente für die Garage des Antragstellers und ihre Zufahrt auf Felsgestein gegründet wurden, das höher ansteht als die in den Plänen vom Mai 1958 verzeichnete Geländeoberkante. Im übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sowohl die Baurechtsbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei den angestellten Abstandsflächenberechnungen am westlichen, tiefsten Punkt mit - 4,52 (unter EFH) von der für den Beigeladenen denkbar schlechtesten Annahme ausgegangen sind. Legt man dagegen den ebenfalls in den Bauvorlagen vermerkten Geländeverlauf der Pläne aus dem Jahre 1955 zugrunde, der ein um etwa 1,80 m höher gelegenes Niveau an der südwestlichen Gebäudeecke aufweist, wäre die Beanstandung des Antragstellers, der geltend macht, die südöstliche Gebäudeecke rage um 1,85 m höher aus dem natürlichen Gelände heraus als von der Behörde und dem Verwaltungsgericht angenommen, nahezu vollständig kompensiert.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Anlegung von Stellplätzen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Decke des dort bereits errichteten Abstellraums wendet, fehlt es seinem Vorbringen zwar nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn insoweit macht er keine von der Bausubstanz ausgehenden Beeinträchtigungen geltend, sondern erhebt Einwendungen gegen die erst noch aufzunehmende und damit im Aussetzungsverfahren noch verhinderbare Nutzung. Es ist dem Verwaltungsgericht aber darin zu folgen, dass mit diesen Stellplätzen keine Abstandsflächen eingehalten werden müssen und sie auch in den Abstandsflächen des Gebäudes bzw. seiner einzelnen Teile zulässig sind (vgl. §§ 5 Abs. 9 und 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber Stellplätze entlang von Grundstücksgrenzen generell als für die Nachbarn zumutbar einstuft. Dafür, dass im vorliegenden Fall Besonderheiten vorlägen, die Grund zu der Annahme geben könnten, die beiden geplanten offenen Stellplätze könnten zu für den Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen, ist nichts ersichtlich, zumal seine eigene Garage einschließlich des davor liegenden, ausgedehnten Zufahrtsbereichs unmittelbar angrenzen. Daran ändert auch die mit einer Überhöhung von etwa 0,85 m bis zur Grenze reichende Terrasse auf dieser Garage nichts. Denn der Antragsteller musste stets - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Baulast - damit rechnen, dass unmittelbar angrenzend abstandsflächenneutrale Nutzungen - wie Stellplätze - aufgenommen würden.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F. Der Senat sieht trotz der Erhöhung des Auffangstreitwerts in § 52 Abs. 2 GKG n. F. gegenüber der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Rechtslage davon ab, einen höheren Streitwert als dieses festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2015 - 3 K 1691/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.06.2015 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben.
Mit dieser Baugenehmigung wurde der Beigeladenen auf den - den Grundstücken des Antragstellers gegenüberliegenden - Baugrundstücken ... Straße ... und ... u. a. der „Neubau eines Geschäftshauses mit Hotel“ genehmigt. In den Bauvorlagen wird das Bauvorhaben teilweise abweichend davon mit „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage und Stellplätzen“ angegeben.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gerade gegen auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften verstoßen worden sein könnte.
Viel spricht für die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit der Baugenehmigung (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Denn diese und die zu deren Beilagen erklärten Bauvorlagen enthalten unterschiedliche Angaben dazu, wie die - neben verschiedenen gewerblichen Flächen im Erdgeschoss - vorgesehenen 1-Zimmer Appartements und insbesondere die 2-, 2 ½- und 3-Zimmer Wohnungen baulich genutzt werden sollen. Einerseits sollen diese gewerblich als „Appartements und Hotelzimmer“ zur Verfügung gestellt werden; inwieweit eine solche Nutzung noch als „Hotel“ bezeichnet und damit von einem „Beherbergungsbetrieb“ i. S. der Baunutzungsverordnung gesprochen werden kann oder inwieweit eher von einer gewerblichen Vermietung zu vorübergehenden Wohnzwecken auszugehen ist, dürfte dabei für die zu beurteilende Nutzung nicht entscheidend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140; Nieders. OVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 -, DVBl. 2014, 254). Andererseits wird die vorgesehene Nutzung sowohl im schriftlichen wie im zeichnerischen Teil des Lageplans in Übereinstimmung mit den ausdrücklich als „Wohnungen“ bezeichneten Räumlichkeiten als „Neubau Wohn- und Geschäftshaus“ bezeichnet, was zumindest für eine allgemeine Wohnnutzung der Wohnungen spricht.
Auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung könnte sich der Antragsteller allerdings nur berufen, soweit von ihr Regelungen betroffen sind, die gerade dem Schutz seiner nachbarlichen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. Senatsurt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, VBlBW 1996, 105, u. v. 09.02.1993 - 5 S 1650/92 -, ESVGH 43, 142). Dies wäre bei der hier in Rede stehenden unbestimmten Festlegung der Art der baulichen Nutzung nur der Fall, wenn der Antragsteller eine danach in Betracht kommende bauliche Nutzung bzw. deren Auswirkungen nicht hinnehmen müsste. So verhält es sich hier indessen nicht. Denn - ausgehend von seinem Beschwerdevorbringen - könnte der Antragsteller voraussichtlich auch nicht die von ihm im Rahmen einer gewerblichen Zurverfügungstellung der Appartements und Wohnungen angenommene Ferien- oder Wochenendnutzung unter Berufung auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch abwehren.
Warum die gewerbliche Zurverfügungstellung von Appartements und Wohnungen auch als Ferien- oder Wochenendwohnungen in einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO auch nicht im Rahmen eines sonstigen (das Wohnen nicht wesentlich störenden) Gewerbebetriebs (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) allgemein zulässig sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine unzulässige Gleichsetzung von nach der Baunutzungsverordnung unterschiedlich geregelten Nutzungsarten vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Einen nachvollziehbaren Grund, warum die vom Antragsteller allein in den Blick genommene Ferien- oder Wochenendnutzung, auf die eine nach der Baugenehmigung in Betracht kommende gewerbliche, vorübergehende Zurverfügungstellung von Appartements und Wohnungen keineswegs beschränkt sein sollte, entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nur in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO und nicht auch in einem faktischen Mischgebiet zulässig sein sollte, hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht.
§ 10 Abs. 1 BauNVO befasst sich mit ausschließlich „der Erholung dienenden“ - also dem zeitweiligen Freizeitwohnen dienenden - Sondergebieten und führt zu deren näheren Kennzeichnung die weit verbreiteten Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete an. Mag danach auch nicht nur die in § 10 Abs. 3 und 4 BauNVO näher beschriebene Ferienhaus- und Wochenendhausnutzung (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138; noch offenlassend BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 186), sondern auch die Nutzung als Ferien- oder Wochenendwohnung eine gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eigenständige, typisierte Nutzungsart darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27; BayVGH, Beschl. v. 04.09.2013 - 14 ZB 13.6 -, BRS 81, 84; Nds. OVG, Urt. v. 15.01.2015 - 1 KN 61/14 -, BauR 2015, 630; OVG MV, Beschl. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 -, NordÖR 2008, 169; Urt. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, NordÖR 2014, 323), welche in einem (nur) als "Wohngebäude" genehmigten Gebäude nicht zulässig wäre, ließe sich daraus noch nicht herleiten, dass die Zurverfügungstellung solcher Wohnungen in anderen Baugebieten als gewerbliche Nutzung von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v, 29.04.1992, a.a.O., juris Rn. 19; BT-Drs. 18/5076, S. 2; Pernice-Warnke, NVwZ 2015, 112 <113>). Aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wonach als sonstige Sondergebiete auch Gebiete für die Fremdenbeherbergung festgesetzt werden können, folgt nichts anderes. Denn Sondergebiete können nach § 11 Abs. 1 und 2 Bau- NVO auch für Nutzungsarten festgesetzt werden, die in anderen Baugebieten zulässig sind. Eine § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entsprechende Ausschlussregelung für die Fremdenbeherbergung in Ferien- und Wochenendwohnungen gibt es nicht. Auch sonst ist anerkannt, dass die Aufführung spezieller gewerblicher Nutzungsarten bei einzelnen von der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebieten, wenn diese - wie hier - lediglich den Charakter eines bestimmten Baugebiets kennzeichnen, deren Zulässigkeit in anderen Baugebieten nicht von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). Schließlich setzt § 22 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Zulässigkeit von Fremdenbeherbergung (in einem weiteren Sinne) außerhalb von Wochenend- und Ferienhausgebieten in Beherbergungsbetrieben und sogar in Wohngebäuden voraus.
10 
Danach dürfte das Bauvorhaben zwar nicht als "Wohngebäude" zulässig sein, soweit die vorgehaltenen Appartements und Wohnungen, wie der Antragsteller meint, zum Zwecke des zeitweiligen Freizeitwohnens gewerblich zur Verfügung gestellt werden, jedoch könnte es insoweit in einem faktischen Mischgebiet - zumindest in einem weiteren Sinne (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.) - als Beherbergungsbetrieb i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 07.02.2007 - 1 B 583/06 -; OVG SH, Urt. v. 31.05.2005 - 1 LB 4/05 -, NordÖR 2006, 37; Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014 § 3 Rn. 20) bzw. als einem solchen gleichstehenden Betrieb (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 4 BauNVO Rn. 14; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014, § 4a Rn. 25) zulässig sein. Schließlich könnte es - aufgrund seines mit einem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Störgrads - noch einen sonstigen (das Wohnen nicht wesentlich störenden) Gewerbebetrieb i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen (vgl. BReg, BT-Drs.18/5076, S. 1; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.07.2015 - 7 K 2123/14 -; offenlassend OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 30.05.2016, a.a.O.; Reidt/von Landwüst, UPR 2015, 12; anders - allerdings ohne Begründung - Nds. OVG, Urt. v. 15.01.2015, a.a.O.). Warum hier zumindest letzteres nicht der Fall sein sollte (zum Vorliegen eines Betriebs vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 4 B 231.87 -, Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 6), zeigt die Beschwerde nicht auf. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls - etwa wegen der Möglichkeit, in den Appartements und Wohnungen den häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten zu können (vgl. hierzu BVerwG Beschl. v. 08.05.1989, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81) - noch von einem Beherbergungsbetrieb gesprochen werden könnte.
11 
Könnte der Antragsteller danach die gewerbliche Nutzung der Appartements und Wohnungen auch als Ferien- oder Wochenendwohnungen voraussichtlich nicht unter Berufung auf einen Gebietserhaltungsanspruch abwehren, besteht kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu seinen Gunsten zu ändern.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Senat hält in der Hauptsache den Ansatz des Mittelwerts des Rahmenvorschlags für jedes der beiden Wohngrundstücke für angemessen. Dieser erscheint auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen, da die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2012 - 3 S 629/12 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere sind beide Beschwerden rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, soweit es die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.09. und vom 12.10.2012 sowie den Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2012 betrifft, auch rechtzeitig begründet worden. Die genannten Begründungen entsprechen hinsichtlich des eingeschränkten prozessualen Rügeziels (fehlende Widerspruchs- bzw. Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin) auch jeweils den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Demgegenüber sind die gegen den Ausgangsbeschluss gerichteten materiell-rechtlichen Einwendungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 19.10.2012 verspätet, nämlich einen Tag nach Ablauf der (Monats-)Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Diese mit Zustellung des Beschlusses am 18.09.2012 beginnende Frist endete am 18.10.2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und Wiedereinsetzungsgründe bezüglich der Fristversäumnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Senat den verspäteten Schriftsatz vom 18.09.2012 nicht berücksichtigen darf. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nur diejenigen Gründe zu prüfen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323 f.). Dies gilt jedenfalls für qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, juris und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/99 -, NordÖR 2011, 93 ff.). Vorliegend enthält der Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.09.2012 in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladene vertieft oder erläutert darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an der fehlenden „Rechtsmittelfähigkeit“ der Antragstellerin, sondern beanstandet nunmehr ausschließlich die materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich in ihren Rechten verletzt.
B.
Unter Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie des fristgerecht vorgetragenen Vorbringens der Beigeladenen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
I.
Entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführer war der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2011 - betreffend die Errichtung eines mehrgeschossigen Vorderhauses mit Verbindungssteg zum vorhandenen Rückgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) - ebenso zulässig wie ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung anzuordnen. Zwar ist Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... (W... ...) nicht die Antragstellerin allein, sondern die (ungeteilte) Erbengemeinschaft ..., deren Mitglied die Antragstellerin neben ihren beiden Söhnen ist. Die Antragstellerin, die dieses Gesamthandseigentum nie in Frage gestellt hat, war jedoch berechtigt, Abwehrrechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen, aber in gesamthänderischer Bindung geltend zu machen. Dieses in der Rechtsprechung teilweise der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zugeordnete, richtigerweise aber wohl als „aktive“ oder gesetzliche Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) ausgestaltete Abwehrrecht (so BGH, Urteil vom 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887 f.) dürfte zwar nicht schon aus § 2039 BGB abzuleiten sein, wonach jeder Miterbe die „Leistung“ an alle Erben fordern kann. Denn nach überwiegender Auffassung ermächtigt § 2039 BGB nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen drittbegünstigende Baugenehmigungen gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, VBlBW 1992, 14 f.; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 - 15 ZB 99.275 -, BRS 62, Nr. 180; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.1964 - III 140/62 -, ESVGH 14, 158 ff; zum Stand der Rspr. siehe auch im Einzelnen VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Jedoch kann die Antragstellerin ihr eigenhändiges Abwehrrecht als Maßnahme der Nachlassverwaltung aus § 2038 BGB herleiten.
Nach Auffassung des Senats war ihr Vorgehen gegen die streitige Baugenehmigung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB als Notgeschäftsführungsmaßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zulässig. Denn sowohl der Widerspruch als auch der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO waren zeitlich wie sachlich dringlich, um die Bestandskraft der Baugenehmigung bzw. deren tatsächliche Umsetzung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
II.
Die gegen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Notgeschäftsführungsrechts nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehen von der Baugenehmigung nämlich nicht nur „allenfalls unbedeutende“ Auswirkungen aus (so - die Notgeschäftsführungsbefugnis verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991, a.a.O.). Vielmehr hat die Baugenehmigung durchaus gewichtige Nachteile für die Nutzung des Grundeigentums am Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) zur Folge (zu den Auswirkungen im einzelnen nachfolgend). Die Antragstellerin war daher vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 -, NJW 1965, 1546) berechtigt, diese Nachteile ohne Mitwirkung der anderen Miterben durch Einlegung der erforderlichen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel abzuwehren. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben - ihre Söhne - weder als Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen noch nach § 65 VwGO beizuladen waren (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1997 - 7 B 248.97 -, NJW 1998, 552 f.). Auch § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, steht der Vorgehensweise nach § 2038 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BGB nicht entgegen, da die Anfechtung der das Grundeigentum belastenden Baugenehmigung keine „Verfügung“ über einen Nachlassgegenstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 312 f.). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass es der Antragstellerin um den prozessstandschaftlichen Schutz des Gesamthandseigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... und nicht etwa nur um den Schutz eines „Miteigentumsanteils“ an diesem Grundstück ging, zumal es einen solchen selbstständigen Miteigentümeranteil (am Grundstück als Nachlassgegenstand) vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch gar nicht gibt (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB).
Die eine Notgeschäftsführung rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundstücks Flst.-Nr. ... durch die angefochtene Baugenehmigung liegt darin, dass die Baugenehmigung es ausweichlich der genehmigten Pläne gestattet, das 6,00 m lange grenzständige Durchgangsbauwerk durchgängig (auf Höhe des 1. OG wie des EG) mit einer ca. 6,00 m hohen Brandwand zu versehen (vgl. die Geschosspläne „EG“ und „1. OG“). Ein „Luftraum“ auf Höhe des Erdgeschosses sowie eine Verglasung des Durchgangs im 1. Obergeschoss ist nach den Plänen nur auf der Westseite - zum Innenhof des Baugrundstücks hin - vorgesehen. Dies ergibt sich jedenfalls mit Blick auf den Plan „Schnitt-Bestandsgebäude/Hinterhaus“, der nur eine Ansicht des Durchgangsbauwerks von Westen her darstellt. Demgegenüber fehlt ein Ansichtenplan „Ost“, der die Beschaffenheit des Durchgangsbauwerks aus Blickrichtung des Nachbargrundstücks der Erbengemeinschaft zeigt. Ein solcher Ansichtenplan mit zusätzlicher Vermaßung der Grenzbebauung wird jedoch aus gutem Grund nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO-VVO vorgeschrieben, um Art und Ausmaß der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in bauordnungs- wie bauplanungsrechtlicher Hinsicht überhaupt erst prüfen und bewerten zu können. Allein das Fehlen solcher nachbarrechtsrelevanter Planunterlagen in einer Baugenehmigung führt nach der Rechtsprechung aber bereits zum Erfolg eines Nachbarrechtsmittels, wenn dadurch - wie hier - die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.).
Die nach der Baugenehmigung demnach gestattete Grenzwand von ca. 6,00 m Höhe im Bereich des Durchgangsbauwerks zwischen dem genehmigten Vorderhaus und dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus der Beigeladenen wäre auch tatsächlich belastend. Sie würde dazu führen, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft entlang seiner gesamten Westgrenze „eingemauert“ würde. Von der dann durchgehenden Grenzwand mit einer Länge von ca. 24 m ginge eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung auf den Hinterhof des Nachbargrundstücks aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Hintergebäude der Beigeladenen nach Höhe und Baumasse in der Umgebung ohne Beispiel ist und mit seiner ca. 17,5 m langen und nicht weniger als 12,00 m hohen „nackten“ Grenzwand schon jetzt optisch sehr dominant in Erscheinung tritt; die auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft angebaute Garagenzeile tritt hinter dieser mächtigen Grenzwand deutlich zurück (vgl. dazu insbesondere die Fotos Bl. 329, 331 der Bauakten - Hinterhof des Nachbargrundstücks, Blick auf das Baugrundstück). Die Schließung des Zwischenraums zwischen dem Vorder- und Hintergebäude durch die ca. 6 m hohe Brandmauer führt des Weiteren dazu, dass die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks aus Richtung Westen innerhalb dieser - bisher einzigen - „Belichtungsschneise“ deutlich geschmälert wird. Die grenznahen Fenster und Balkone am Wohnhaus der Erbengemeinschaft werden dadurch gerade auch im 1. OG erheblich verdunkelt. Von der auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbst errichteten Grenzwand mit ihrer Höhe von ca. 2,20 m geht eine solche Verdunkelungswirkung für das 1. OG noch nicht aus.
Die dargelegten Umstände belegen hinreichend die für eine Notgeschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Dringlichkeit. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner, ohne dass es freilich im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich darauf ankommt, davon auszugehen, dass jedenfalls der Zwischenbau mit seiner zur Grenze hin durchgehenden und unverglasten Brandwand sowohl planungsrechtlich zu Lasten des Nachbargrundstücks gegen das - im Merkmal des sich „Einfügens“ enthaltene - Rücksichtnahmegebot verstößt als auch bauordnungsrechtlich nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass zwar im maßgeblichen Umgebungsbereich der Vordergebäude (entlang der Nordseite der W..., Gebäude Nrn. 20 - 32) nur geschlossene Bauweise anzutreffen ist und daher in diesem Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO der genehmigte straßenseitige Neubau an die Grenze gebaut werden „muss“. Die Bebauungsstruktur in der rückwärtigen Zone stellt sich jedoch anders dar. Es handelt sich um eine wesentlich aufgelockertere Bebauung mit einer Mischung aus einseitiger halboffener Grenzbebauung und offener Bebauung. Die Grenzgebäude sind zudem zu einem Großteil mit abstandsrechtlich privilegierten Nebengebäuden bebaut. Dies bedeutet, dass im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der W... mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Grenze gebaut werden muss, sondern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allenfalls an die Grenze gebaut werden „darf“. Jedoch ist auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft ein Anbau an dieser Stelle weder öffentlich-rechtlich gesichert noch befindet sich dort tatsächlich ein Grenzbau, so dass der 6,00 m lange Verbindungsbau mit seiner Grenzwand mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Abs. LBO von 2,50 m einhalten müsste. Auch eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürfte nicht in Betracht kommen, da auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft trotz der dort errichteten, aber wesentlich niedrigeren Grenzwand, keine Besonderheiten vorliegen dürften, welche die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mit Blick auf die einmauernde Wirkung und - vor allem - der Belichtung/Belüftung des 1. Obergeschosses deutlich mindern (zu diesen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO in st. Rspr. vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris). Die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin dürfte auch unter dem Gesichtspunkt einer „Doppelhaus“-Bebauung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74, Nr. 89) nicht gemindert sein. Denn im rückwärtigen Bereich der maßgeblichen Grundstücke herrscht keine Doppelhausbebauung vor, wie oben dargelegt. Im Übrigen stellt das Verbindungsbauwerk zwischen dem Vorder- und dem Rückgebäude der Beigeladenen auch funktionell schon keinen Teil des (vorderen) Doppelhauses dar.
C.
Abschließend bemerkt der Senat, dass, wäre er Gericht der Hauptsache, zu erwägen wäre, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen nur noch bezüglich des Verbindungsbauwerks zwischen Vorder- und Hintergebäude aufrechtzuerhalten. Demgegenüber spräche vieles dafür, den Antrag bezüglich des Vorderhauses abzulehnen, da dieses nach Höhe und Bebauungstiefe an die Umgebung angepasst ist und für sich gesehen Rechte der Antragstellerin bzw. der Erbengemeinschaft nicht verletzen dürfte.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2 , 63 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. April 2010 – 6 K 521/10 - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010 wird auch insoweit abgelehnt, als sie das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten betrifft.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften – weitgehend inhalts- und wortgleichen - Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind zulässig (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere entsprechen sie (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auch fehlt ihnen nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil dem Beigeladenen unter dem 21.09.2010 eine Baugenehmigung für ein (geringfügig) verändertes Bauvorhaben erteilt wurde, mit dem im westlichen Wohnhaus nurmehr vier Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit vorgesehen sind. Denn auch insoweit hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gegen den ihn versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2010 – 6 K 1778/10 – Beschwerde eingelegt (5 S 2025/10). Dass der Beigeladene ungeachtet dessen von der Verwirklichung seines ursprünglichen Bauvorhabens endgültig Abstand genommen hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerden haben auch Erfolg.
Zwar rechtfertigten es die von den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe als solche noch nicht, die vom Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern (1). Jedoch geben die von den Beschwerdeführern nach Fristablauf dargelegten weiteren Gründe ungeachtet dessen, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die - innerhalb der Frist - dargelegten Gründe zu prüfen sind, Anlass, jene zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010 auch insoweit abzulehnen, als sie das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten betrifft (2).
1. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Antragstellerin sei mit ihrer Einwendung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen, das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil eine heranrückende Wohnbebauung den weiteren Betrieb der auf ihrem Grundstück genehmigten Schreinerwerkstatt gefährde, geht dies fehl. Zwar brachte die Antragstellerin diesen Einwand im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausdrücklich am 15.02.2010 zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Bodman-Ludwigshafen vor, jedoch verwies sie „im Übrigen“ auf ihre bereits im Rahmen der - die vorausgegangene Bauvoranfrage betreffenden - Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen, die auch gegen den nunmehr eingereichten Bauantrag „im selben Wortlaut übernommen werden sollten“. In der entsprechenden Niederschrift vom 06.08.2009 hatte sie indes ausdrücklich auf den „Bestandsschutz der Werkstatt“ und ihrer Immissionen, insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die Höhe des Schornsteins im Bereich der Fensteröffnungen des geplanten Wohngebäudes zu liegen käme, sodass bei Westwind CO 2 unmittelbar in die nur ca. 6 m entfernte Lochfassade des geplanten westlichen Wohnhauses gelangte. Damit ist auch der möglicherweise auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führende (auf dasselbe Vorhaben bezogene) Einwand (jedenfalls) noch als fristgerecht erhoben anzusehen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass durch den Hinweis auf Vorbringen in einem anderen Verfahren und gegenüber einem anderen Vorhaben bzw. in einem Vorstadium des eigentlichen Verfahrens dieses noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1997 – 11 A 18.96 -, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24; Urt. v. 29.08.1986 – 7 C 52.84 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 2; Beschl. v. 11.12.1981 – 7 B 22.81 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 10). Denn die vollständig in Bezug genommenen Einwendungen wurden gerade im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung über die vorausgegangene Bauvoranfrage für dasselbe Vorhaben erhoben. Die entsprechenden Verwaltungsakten waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schon deshalb beizuziehen, weil der Regelungsgehalt des bereits erteilten, wenn auch noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids maßgeblich dafür ist, inwieweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen gebunden war, dort vorab getroffene Feststellungen in die Baugenehmigung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 – 4 C 14.85 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88). Abgesehen davon übersehen die Beschwerdeführer, dass die von ihnen geltend gemachte Präklusionswirkung voraussetzt, dass auf diese Rechtsfolge in der Angrenzerbenachrichtigung hingewiesen wurde (vgl. § 55 Abs. 3 Satz LBO; Sauter, Komm. Z. LBO, 3. A. 29. Lfg. 2007, § 55 Rn. 28 f.). Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich indes den einschlägigen Baugenehmigungsakten nicht entnehmen. In diesen findet sich lediglich ein Zustellungsnachweis ( /29 ), nicht jedoch ein dem Bauantrag beigefügtes Begleitschreiben der Gemeinde mit einem entsprechenden Hinweis.
Soweit die Beschwerdeführer weiter rügen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der „offensichtlichen Problematik“ auseinandergesetzt, ob es sich bei der in Rede stehenden Schreinerei nicht um einen „atypischen, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichenden Gewerbebetrieb“ handelte, lassen ihre weiteren Ausführungen schon nicht erkennen, inwiefern ein solcher vorläge. Für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb das Wohnen (auch in einem Mischgebiet) nicht wesentlich störte (vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 Nr. 4 BauNVO), ist eine Vorausschau erforderlich, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig auch bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebs nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – typisierende Betrachtungsweise lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in dem Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung angelegt sind. Anders verhält es sich dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise v o n v o r n h e r e i n keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit d a u e r h a f t und z u v e r l ä s s i g sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Holzverarbeitende Betriebe mit maschineller Ausrüstung wie Kreissägen und Hobelmaschinen, wie sie auch hier eingesetzt werden (vgl. bereits die Baubeschreibung v. Juni 1956 und nunmehr auch die gutachtliche Stellungnahme v. 16.06.2010, S. 5), sind danach (auch) in einem Mischgebiet im Regelfall unzulässig (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 - m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.1993 - 8 S 2693/92 -, BWGZ 1994, 87). Dafür, dass die in Rede stehende Schreinerwerkstatt aufgrund der gebotenen eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O.) auch in einem Mischgebiet zulässig wäre, spricht wenig. Allein daraus, dass seitens der Nachbarschaft - soweit ersichtlich - bisher keine unzumutbaren Immissionswirkungen geltend gemacht wurden und sich an der bisherigen Betriebsweise in absehbarer Zeit nichts zum Nachteil der umliegenden Wohnbebauung ändern dürfte, folgt dies nicht. Auch der Umstand, dass es sich inzwischen um einen „Ein-Mann-Betrieb“ handeln mag (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. A. 2008, § 6 Rn. 23.3), die Maschinen über mehrere Wochen in Folge nicht benutzt werden und die Montagearbeiten typischerweise erst vor Ort erfolgen mögen, vermag noch auf keine Atypik zu führen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. BayVGH, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., Rn. 29); denn es ist keineswegs gewiss, dass es dabei bleiben wird. Soweit die Beschwerdeführer eine „Atypik“ damit zu begründen versuchen, dass die Schreinerei in einem Gebäude betrieben werde, dessen Standsicherheit (angeblich) „größten Bedenken“ begegne bzw. das „nahezu abbruchreif“ sei bzw. „gravierende bauliche Mängel“ aufweise, was freilich nicht näher belegt wird, und das nicht über die im Falle einer Beschäftigung von Angestellten notwendigen sanitären Anlagen verfüge, geht dies fehl. All dies mag Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten geben, führte aber ersichtlich noch nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung und zum Erlöschen des Bestandsschutzes oder dazu, dass die Schreinerwerkstatt nicht auch mit Angestellten betrieben werden dürfte. Nachdem im Hinblick auf die Größe des Bauvorhabens seinerzeit mit der Beschäftigung fremder Arbeitskräfte gerechnet worden war, war der baupolizeilichen Genehmigung auch eigens die vom Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilte Auflage (Nr. 11) beigefügt worden, noch eine „Abortanlage mit Waschgelegenheit“ einzubauen.
Im Übrigen kommt es auf eine „Atypik“ nicht entscheidend an, da es nicht um die Genehmigungsfähigkeit der bereits am 30.07.1956 bzw. am 05.03.1964 baupolizeilich genehmigten Schreinerwerkstatt, sondern um diejenige des an sie heranrückenden Wohnbauvorhabens geht. Im Rahmen des im Erfordernis des Einfügens i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahme-gebots ist vielmehr maßgeblich, was dem zur Rücksichtnahme Begünstigten einerseits und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.2003 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Insofern ist für die Schutzwürdigkeit der Bestandsschutz genießenden Schreinerwerkstatt zwar durchaus von Bedeutung, wie diese in den letzten Jahren tatsächlich betrieben wurde. Jedoch lassen die von den Beschwerdeführern fristgerecht vorgetragenen Gründe noch nicht erkennen, dass deren Betreiber jedenfalls nicht zu befürchten hätte, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen, nicht nur unerheblichen Anforderungen an den genehmigten Betrieb überzogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1984 – 4 B 171.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98; Beschl. v. 25.11.1985 – 4 B 202.85 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 – 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45). Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte die Antragsgegnerin vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung keine entsprechenden Feststellungen getroffen, obwohl hierzu nicht zuletzt aufgrund des Schreibens der Handwerkskammer K. vom 18.02.2010 hinreichend Anlass bestand; darauf, ob diese „Einwendungen“ erhoben hatte, kam es insofern nicht an. Inwiefern die Antragsgegnerin aufgrund der „tatsächlichen Gegebenheiten“ gleichwohl zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, dass kein Nutzungskonflikt entstünde, erschließt sich aus den Akten nicht. Fehl geht der Hinweis, dass die Schreinerei seit Jahrzehnten von Wohnbebauung „umzingelt“ sei, ohne dass es je zu Nutzungskonflikten gekommen sei. Denn schon aufgrund der nunmehr geringeren Abstände zu den im Maschinenraum der Werkstatt eingesetzten, für eine Schreinerei typischen immissionsträchtigen Maschinen und zum Kamin des das Werkstattgebäude beheizenden Ofens ließ sich nicht feststellen, dass sich das vorhandene bodenrechtliche Spannungsverhältnis bei Verwirklichung des Bauvorhabens nicht doch wesentlich verstärkte, zumal das Obergeschoss eben in Höhe des Kamins zu liegen käme und eine vorherrschende Westwindlage nicht ausgeschlossen schien. Dass das Betriebsgebäude zu dem Wohnhaus auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 143/1 einen geringeren Abstand einhalten mag, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Inwiefern Beeinträchtigungen aufgrund des Kamins von vornherein deshalb ausgeschlossen sein sollen, weil die Aufenthaltsräume nach Westen ausgerichtet seien, der Schreinerei gegenüber „nur“ Schlaf- und Küchenräume lägen, ein Kamin nur während der Betriebszeit am Tage genutzt werde, Emissionen nur in den Wintermonaten zu erwarten seien, in denen die gegenüberliegenden Fenster grundsätzlich geschlossen seien bzw. lediglich „stoßweise“ gelüftet werde und bislang keine Beanstandungen erhoben worden seien, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 - 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45). Inwiefern der Ofen aus „gewerbe- und brandschutzrechtlichen Gründen“ gar unzulässig sein sollte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.
Soweit der Beigeladene noch geltend macht, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung habe für ihn „existenzgefährdende Auswirkungen“, rechtfertigt auch dies noch keine andere Abwägungsentscheidung. Solche sind schon nicht ansatzweise dargetan.
Nach alledem wären die Beschwerden nach der bei Ablauf der Begründungsfrist gegebenen Sachlage zurückzuweisen gewesen.
2. Anlass zu einer abweichenden Abwägungsentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer geben indes nunmehr die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende gutachtliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 16.06.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 30.07.2010, die hierzu abgegebene Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz - Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht - vom 14.09.2010, die beigebrachte Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 05.10.2010 sowie nicht zuletzt die unter dem 07.10.2010 abgegebene Erklärung des Beigeladenen, die Kosten für zur Vermeidung von dem Kamin etwa ausgehender erheblicher Belästigungen erforderlich werdende Maßnahmen zu übernehmen. Zwar sind all diese Gründe, mit denen das bisherige Vorbringen auch nicht lediglich konkretisiert und vertieft wurde, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist entstanden, doch konnten sie vom Senat ungeachtet dessen, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die - innerhalb der Frist - dargelegten Gründe zu prüfen sind, ausnahmsweise zu Gunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt werden. So sind neue Tatsachen – hierzu gehören auch neue Beweismittel – zumindest dann berücksichtigungsfähig, wenn sie – wie hier – offensichtlich sind und nicht zu einem neuen - das Verfahren verzögernden - Streitstand führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 – 11 S 1041/08 -, VBlBW 2009, 109; BayVGH, Beschl. v. 11.06.2007 - 11 CS 06.2244 -; SächsOVG, Beschl. v. 29.03.2007 - 5 BS 295/06 -; HessVGH, Beschl. v. 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO in derartigen Fällen nicht (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323). Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur neue präsente Beweismittel den fristgerecht dargelegten Gründen zum Erfolg verhelfen. Es wäre schwerlich mit dem grundsätzlich auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, VBlBW 2005, 282) und dem mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Zweck vereinbar, einen offensichtlich eingetretenen Erkenntnisfortschritt, der in der Hauptsache zu berücksichtigen wäre, allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er nicht für, sondern gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung spricht. Die nunmehr vorgebrachten Gründe waren, ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt bereits vor Erteilung der Baugenehmigung von Amts wegen aufzuklären gehabt hätte und sie bzw. der Beigeladene die Stellungnahmen eingeholt hatten, auch keineswegs für die Beschwerdeinstanz aufgespart worden (vgl. hierzu VGH Bad,-Württ., Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74; OVG LSA, Beschl. v. 18.09.2008 - 3 M 511/08 -). Denn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht konnten die nunmehr präsenten Beweismittel tatsächlich noch nicht vorgelegt werden.
10 
Nach der nunmehr vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme des isw vom 16.06.2010 wird auch unter „schalltechnisch ungünstigen betrieblichen Gegebenheiten“ bezüglich der Einsatzdauer stationärer Werkzeugmaschinen sowie der Werkstattlüftung durch Öffnen von Fensterflügeln selbst der zur Beurteilung der Lärmwirkung vorsorglich herangezogene, für allgemeine Wohngebiete maßgebende (Lärm-)Immissionswert „tags“ vor der nordwestlichen Hausfassade des westlichen Hauses unterschritten. In Ermangelung entsprechender technischer Daten blieben lediglich die Immissionsanteile der Späneabsaugung sowie eines (nur selten betriebenen) Wandventilators rechnerisch außer Ansatz. Insofern wurde in der Stellungnahme jedoch klargestellt, dass, sollten diese Gebläse wider Erwarten einen wesentlichen Beitrag zur Lärmeinwirkung auf das Bauvorhaben aufweisen, eine hinreichende Lärmminderung mit überschaubarem technischen (und wirtschaftlichem) Aufwand kurzfristig erreicht werden könnte. Entsprechende Maßnahmen wären nach dem Gebot der Rücksichtnahme auch ohne Weiteres zumutbar (vgl. auch § 22 Abs. 1 BImSchG; BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235).
11 
Die Richtigkeit des Ergebnisses der nunmehr vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme wird auch nicht durch die nicht näher substantiierten Einwände der Antragstellerin in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass „die Maschinen manchmal auch gleichzeitig liefen“, geht dies fehl. Denn davon, dass entgegen der Annahme in der gutachtlichen Stellungnahme auch ein zeitgleicher Betrieb mehrerer Werkzeugmaschinen im Last lauf stattfände (Abschnitt 3.3), war weder aufgrund der bisherigen Angaben des Betriebsinhabers vom 01.06.2010 noch aufgrund derer vom 15.07.2010 (AS 249) auszugehen. Soweit die Antragstellerin unter dem 24.08.2010 nunmehr erstmals geltend macht, dass der gelegentlich eingesetzte Mitarbeiter, der die Werkzeugmaschinen nicht selbständig bedienen dürfe, nach deren vorheriger Einstellung „durchaus auch alleine bestimmte Materialien mit dem Vorschub durchlassen dürfe“, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass dieser Umstand trotz der im Übrigen angenommenen ungünstigen Bedingungen dazu führen könnte, dass die für die hier wohl vorliegende Gemengelage nach der sog. Mittelwertrechtsprechung voraussichtlich maßgeblichen Werte (eines Mischgebiets) überschritten würden (vgl. TA Lärm 1998, Abschn. 6.7; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Senat, Beschl. v. 11.01.2005 - 5 S 1444/04 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 - 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45, Urt. v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481).
12 
Inwiefern in der gutachtlichen Stellungnahme keine Berücksichtigung gefunden hätte, dass die Fenster im Sommer oft mehrere Stunden sowohl am Vor- und Nachmittag geöffnet würden, ist ebenso wenig zu erkennen. So ist rechnerisch berücksichtigt worden, dass ein Fensterflügel in der Nordwestfassade ständig und das Fenster im Maschinenraum in der Südostfassade intermittierend geöffnet würde. Die zum Bauvorhaben des Beigeladenen hin orientierten „großen“ Fenster sind ohnedies festverglast. Soweit die Antragstellerin neuerdings geltend macht, auch die (nach Nordwesten ausgerichteten) Fenster im Bankraum würden bei Bedarf gekippt, ist gänzlich unwahrscheinlich, dass dies zu qualitativ anderen Ergebnissen führte.
13 
Auch mit dem Einwand, dass vor Ort keine Messungen durchgeführt worden waren, lässt sich die gutachtliche Stellungnahme nicht in Frage stellen. Darauf, dass eine auf der Grundlage einschlägiger Emissionskennwerte und unter Berücksichtigung schalltechnisch ungünstiger betrieblicher Randbedingungen durchgeführte rechnerische Ermittlung der Lärmeinwirkung auf die Umgebung Ergebnisse mit deutlich größerer Sicherheit als kurzdauernde Schallpegelmessungen erbringen, hat bereits das Ingenieurbüro iws in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2010 hingewiesen (vgl. AS 255 ff.); dies leuchtet unmittelbar ein und ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt.
14 
Spricht vor diesem Hintergrund nicht nur nichts dafür, dass bei der derzeit üblichen Betriebsweise die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für die hier wohl vorliegende Gemengelage überschritten, sondern sogar die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden, liegt der vom Verwaltungsgericht seinerzeit noch zu Recht für möglich gehaltene Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nunmehr eher fern.
15 
Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf verweist, dass die Schreinerei ihren Betrieb jederzeit wieder in dem ursprünglich betriebenen Umfang aufnehmen, insbesondere weitere Mitarbeiter beschäftigt werden könnten, führt auch dies nicht auf einen Mangel der gutachtlichen Stellungnahme und einen nicht von der Hand zu weisenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
16 
Zwar wäre die Antragstellerin in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht auf die derzeitige Betriebsweise festgelegt, nachdem eine neuerliche Ausweitung der Schreinerwerkstatt von den ihrem Rechtsvorgänger erteilten Baugenehmigungen im Hinblick auf die seinerzeit vorliegende Baubeschreibung - ggf. nach Erfüllung der Auflage Nr. 11 - ohne Weiteres gedeckt wäre. Dass auf diese Genehmigung von der Antragstellerin oder ihrem Rechtsvorgänger teilweise verzichtet worden wäre, sodass sie sich teilweise erledigt hätte (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG), ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 20.02.2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726). Auch infolge der jahrelangen eingeschränkten Nutzung („Ein-Mann-Betrieb“) ihres Pächters ist die Baugenehmigung noch nicht (teilweise) unwirksam geworden (vgl. zu dieser Möglichkeit bei zeitweiliger Nichtausnutzung einer Baugenehmigung weiterhin BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, BauR 2007, 1697). Insbesondere kann darin kein die Antragstellerin bindender Teilverzicht gesehen werden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910). Aus den Urteilen des beschließenden Gerichtshofs vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (BauR 2009, 1881) und 19.10.2009 - 5 S 347/09 - (VBlBW 2010, 111) können die Beschwerdeführer nichts anderes herleiten.
17 
Jedoch richtetet sich das Maß an Rücksichtnahme, welches das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlangt, maßgeblich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Nach § 34 Abs. 1 BBauG bildet die Eigenart der näheren Umgebung den für das Einfügen maßgeblichen Bezugsrahmen. Ihr städtebauliches Gepräge erhält diese Umgebung durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Diese bestimmt daher auch den Inhalt des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Urt.v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Dies schließt zwar nicht aus, dass die einer Schreinerei eigene Variationsbreite bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, welchen Beeinträchtigungen der Rücksichtnahmeverpflichtete im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als Folge der prägenden Wirkung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ausgesetzt werden soll (vgl. BVerwG, Urt.v. 14.01.1993, a.a.O.). Ob die von ihr ausgehenden Wirkungen den Rahmen des Zumutbaren überschreiten, richtet sich jedoch nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.). Insofern kann die seit einigen Jahren bestehende Betriebsweise der Schreinerwerkstatt nicht außer Ansatz bleiben, zumal keine Hinweise vorliegen, dass sich an dieser in absehbarer Zeit etwas änderte (vgl. Senat, Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212).
18 
Insofern liegt es vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Stellungnahmen eher fern, dass das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen gegenüber der Schreinerwerkstatt nicht den Abstand wahrte, durch den sichergestellt ist, dass es bei der gebotenen Berücksichtigung der Situationsgebundenheit des Baugrundstücks einerseits und etwa zu ergreifender Lärmminderungsmaßnahmen andererseits keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt würde. Bei einer etwaigen, nicht ausgeschlossenen Ausweitung des Betriebs der Schreinerwerkstatt hätte diese ihrerseits Rücksicht auf die an sie näher herangerückte Wohnbebauung zu nehmen und zu gewährleisten, dass von dem Betrieb auch künftig keine unzumutbaren Lärmwirkungen ausgehen (vgl. auch § 22 Abs. 1 BImSchG).
19 
Auch die allein noch in Rede stehenden, über das Kamin abgeleiteten Rauchemissionen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 05.10.2010 rühren diese von einem Warmluftofen mit einer Leistung von lediglich 45 KW her, der allein zur Beheizung der Werkstatt betrieben wird. Dass mit dessen Betrieb auch bei Beachtung der sich aus der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) ergebenden Anforderungen schädliche Umwelteinwirkungen für das geplante Wohnbauvorhaben verbunden wären, erscheint insofern eher fernliegend (vgl. zu Hausfeuerungsanlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 - 10 S 1712/88 -, NJW 1990,1930). Zwar mag dies mit Blick auf die derzeitige Höhe der Austrittsöffnung des Schornsteins bei nicht auszuschließendem Westwind nicht von der Hand zu weisen sein, doch wäre es dem Betreiber und Rücksichtnahmebegünstigten vor dem Hintergrund der inzwischen erklärten Kostenübernahme durch den Beigeladenen ggf. seinerseits zuzumuten, den Kamin zu erhöhen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV n.F.; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995, a.a.O.; Urt. v. 23.09.1999, a.a.O.), nachdem jener immerhin durch eine entsprechende Grundrissgestaltung und Ausrichtung der Außenwohnbereiche nach Südwesten Rücksicht genommen hat. Dass die Schreinerwerkstatt vor der heranrückenden Wohnbebauung errichtet worden war, ändert nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9, 19.1. u. 16.1.6 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004 (vgl. zum Streitwert bei einer störungspräventiven Nachbarklage Senat, Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 -, NVwZ-RR 2010, 542).
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 – 2 K 1066/08 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller Ziffer 3 und 4 als Gesamtschuldner tragen je die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
Der Zulässigkeit der Beschwerden und der zu Grunde liegenden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO steht nicht entgegen, dass die Beigeladene von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung u.a. durch Errichtung von baulichen Anlagen zwischenzeitlich Gebrauch gemacht hat. Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller im vorliegenden Verfahren besteht insoweit jedenfalls im Hinblick auf die betriebliche Nutzung des Genehmigungsgegenstandes fort.
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.11.2010 - 5 S 933/10 -, juris, und vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, VBlBW 2009, 109, jeweils m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 RdNr. 43; Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., 146 RdNrn 26 ff.). Hiervon ausgehend hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 29.04.2008 in der Fassung der Änderungsverfügungen vom 21.02.2011 und vom 02.03.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, Seite 1003 ff.).
Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und unbeschadet der im Erörterungstermin des Senats vom 03.05.2010 angestellten übergreifenden Erwägungen im Wesentlichen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte (I). Vor diesem Hintergrund sowie der im Widerspruchsverfahren zu erwartenden weiteren Überprüfung der Immissionssituation und nötigenfalls entsprechender Reaktion seitens des Antragsgegners vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die gebotene Interessenabwägung gleichwohl eine Suspendierung der Änderungsgenehmigung rechtfertigen könnte, zumal deren Realisierung im Kern keine Verschlechterung, sondern eher eine Verbesserung der Immissionssituation für die Antragsteller mit sich bringen dürfte und zu einem erheblichen Teil der Umsetzung von nachträglichen Anordnungen dient (II). Dies schließt andererseits nicht aus, dass der Antragsgegner gehalten sein kann, den Betrieb der Beigeladenen fortlaufend einer noch engmaschigeren immissionsschutzrechtlichen Kontrolle zu unterziehen sowie nachträgliche Anordnungen zu erlassen und durchzusetzen, um die Konfliktlage von benachbarter Wohn- und betrieblicher Grundstücksnutzung möglichst abzumildern (III).
I.
Rechte der Antragsteller werden entgegen der Auffassung der Antragsteller durch die Praktizierung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG nicht verletzt (1). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und nachbarschützender baurechtlicher Bestimmungen (2).
1. Mit ihrer Rüge einer verfahrensrechtlich unzulässigen Anwendung des § 19 BImSchG dringen die Antragsteller nicht durch. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nach seiner rechtlichen Beurteilung aber auch nicht entscheidungserheblich war, dürfte allein eine falsche Verfahrenswahl grundsätzlich keinen Drittschutz vermitteln (a). Davon abgesehen spricht auch Vieles dafür, dass die Durchführung des vereinfachten Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden ist (b).
a) Ein Drittbetroffener kann die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG statt des förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG nach in der Rechtsprechung ganz herrschender Auffassung grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 07.10.2009 – 1 A 10872/07 -, juris, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris; vom 29.10.2008 – 1 A 11330/07 -, DVBl 2009, 390 mit eingehender Begründung und zahlreichen Nachweisen, insbesondere auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie zur teilweise anderen Auffassung in der Literatur; a.A. etwa Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 19 RdNr. 22, § 10 RdNrn. 133, 136 m.w.N. zum Streitstand). Entscheidend für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist danach, ob eigene materielle Rechte des Drittbetroffenen verletzt sind.
10 
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, Drittschutz müsse der Verfahrenswahl hier deshalb zukommen, weil sie sich auf die materiell-rechtliche Position der Antragsteller insofern ausgewirkt haben könne, als mit der angefochtenen Änderungsgenehmigung „zugleich den Nachbarn gegenüber die Änderungsgenehmigung von 1993 legalisiert werden soll“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine „Legalisierung“ benötigt die genannte frühere Änderungsgenehmigung vom 26.02.1993 nicht. Diese ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (s.u. 2.a) ergibt, den Antragstellern gegenüber bestandskräftig geworden.
11 
b) Unabhängig von der Frage der Rügbarkeit einer falschen Verfahrenswahl dürfte der von den Antragstellern geltend gemachte Verfahrensfehler aber auch nicht vorliegen. Denn der Antragsgegner dürfte das Genehmigungsverfahren zu Recht als vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe des § 19 BImSchG durchgeführt haben. Die von den Antragstellern vorgetragenen Einwände gegen diese vom Verwaltungsgericht vertretene und detailliert begründete Auffassung erweisen sich als nicht stichhaltig.
12 
aa) Einschlägig ist insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. Nr. 3.7 Spalte 2 des Anhangs. In der zuletzt genannten Vorschrift wird für die Zuordnung zu Spalte 2 allein darauf abgestellt, ob eine Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei eine Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag aufweist. Bei der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV gebotenen Berücksichtigung des rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs spricht beim derzeitigen Erkenntnisstand alles dafür, dass der Betrieb der Beigeladenen die genannte Mengenobergrenze von 20 t Gussteile je Tag deutlich unterschreitet. Dies hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung überzeugend dargelegt. Er hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Zuordnung zur Spalte 1 oder zur Spalte 2 nach der hier anzuwendenden Fassung der Nr. 3.7 des Anhangs zur 4. BImSchV allein die Menge an produzierten Gussteilen ausschlaggebend ist.
13 
Die von den Antragstellern demgegenüber postulierte Aufspaltung der zu diesem Produktionsergebnis führenden einzelnen Arbeitsvorgänge im Betrieb der Beigeladenen ist verfehlt. Ihr könnte nur dann näher getreten werden, wenn und soweit im Anhang zur 4. BImSchV bestimmte Arbeitsschritte eigens genannt und einer je gesonderten Regelung in Spalte 1 unterworfen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4.10 -, juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang mit Blick auf die ursprünglich genehmigte, nach der Änderungsverfügung vom 02.03.2011 hingegen stillzulegende Anlage zum Auftragen von Beschichtungsstoffen auf die Gussteile vor einer Spritzwand mit Filter (Nr. 1.1.3 der angefochtenen Genehmigung) auf Nr. 3.9 bzw. Nr. 3.10 des Anhangs zur 4. BImSchV verweisen, liegen deren Voraussetzungen weder qualitativ noch quantitativ vor. Weder handelt es sich bei dem fraglichen Arbeitsvorgang um das Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern im Sinne der Nr. 3.9 4. BImSchV noch um eine Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 qm³ oder mehr im Sinne der Nr. 3.10 des Anhangs 4. BImSchV. Sowohl der Beschichtungsvorgang als auch die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang des Weiteren angesprochene Altsandregenerierung sind Verfahrensschritte bzw. Nebeneinrichtungen (vgl. § 1 Abs. 2 4. BImSchV) zum Gießereibetrieb der Beigeladenen, die diesem dienend zu- bzw. untergeordnet und de lege lata keiner gesonderten verfahrensrechtlichen Behandlung zugänglich und bedürftig sind. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführte Begriff der „Gesamtanlage“, die gewissermaßen subsidiär von der Spalte 1 erfasst sein soll, geht an dem in Nr. 3.7 des Anhangs 4. BImSchV normierten eindeutigen rechtlichen Anknüpfungspunkt der Produktionsleistung vorbei, die ihrerseits einen entsprechenden Produktionsprozess mit ineinandergreifenden einzelnen Arbeitsschritten voraussetzt, wie sie für eine Gießerei typisch sind (vgl. dazu etwa Wikipedia, Stichwort „Gießen (Verfahren)“; allgemein zu Begriff und rechtlicher Zuordnung von „Kernbestand“ und „Nebeneinrichtungen“ einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a.a.O.).
14 
Soweit die Antragsteller geltend machen, im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 26.02.1993 sei für die dort bezeichneten Anlagenteile von der Einschlägigkeit der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV ausgegangen worden, ist dies zwar richtig. Dies hing aber, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, mit der anderslautenden damaligen Fassung von Nr. 3.7 Spalte 2 4. BImSchV zusammen, die auf eine Leistung von weniger als 80 t Gussteile je Monat abstellte. Da die genehmigte monatliche Produktionsleistung mit 150 t über dieser Mengenschwelle lag, war die Anlage seinerzeit in der Tat der Spalte 1 zuzuordnen. Nach der seit 03.08.2001 (vgl. Gesetz vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1950) geltenden Fassung der Nr. 3.7 des Anhangs 4. BImSchV hat es hingegen sein Bewenden mit dem genannten Grenzwert von 20 t Gussteile je Tag.
15 
Die Unterschreitung dieses Grenzwerts bestreitet die Beschwerde zu Unrecht. Zum einen hat sich rechtlich nichts an der in der Änderungsgenehmigung vom 26.02.1993 erfolgten Festlegung des zulässigen Produktionsumfangs geändert, nach welcher die monatliche Produktionsleistung auf 150 t beschränkt ist. Der Antragsgegner hat insoweit auch plausibel auf Überprüfungen der zum Einschmelzen eingekauften Rohwarenmengen im Jahre 2008 verwiesen, die keinen Anhalt für eine Überschreitung der zugelassenen Produktionsleistung ergeben hätten. Der Antragsgegner hat des Weiteren nachvollziehbar anhand der zugelassenen Arbeitszeiten berechnet, dass die Produktion von 150 t pro Monat weit unter der bei voller Ausschöpfung der in Nr. 3.7 des Anhangs 4. BImSchV bestimmten Mengenschwelle liegt. Bei Hochrechnung von täglicher Arbeitszeit und 20 t täglicher Produktionsleistung ergäben sich nämlich 440 t monatlich.
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Für den Senat gibt es auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für die These der Antragsteller, dass in tatsächlicher Hinsicht durch den gleichzeitigen Einsatz der beiden Schmelztiegelöfen eine höhere Produktionsleistung als 20 t je Tag erzielbar wäre bzw. erzielt würde. Das technische Konzept des Betriebs der beiden Tiegelöfen ist nach dem Vortrag der Beigeladenen wie auch nach den diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners dadurch gekennzeichnet, dass die Tiegelöfen zwar jeweils ein Fassungsvermögen von 1450 kg aufweisen, jedoch nicht gleichzeitig betrieben werden können, weil sie elektrisch gegeneinander verriegelt sind. Dies haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermocht. Gegenüber der technischen Erläuterung in der Antragserwiderung, dass die Verriegelung so eingerichtet sei, dass in einem elektrischen Schaltschrank die Stromversorgung immer nur auf einen Tiegel geleitet werden könne, und gegenüber dem Hinweis der Beigeladenen, dass die installierte elektrische Leistung für einen gleichzeitigen Betrieb beider Öfen keinesfalls ausreiche, haben die Antragsteller lediglich gegenteilige Vermutungen in den Raum gestellt sowie den Hinweis, dass es keine rechtliche und tatsächliche Absicherung gegen eine Produktionserhöhung unter gleichzeitigem Einsatz beider Tiegelöfen gebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass in dem von den Antragstellern selbst angeführten, eine entsprechende Auflage zur Genehmigung vom 26.02.1993 konkretisierenden Schreiben des Antragsgegners vom 16.03.1995 bestimmt ist, dass die „Schmelzwirkung immer nur auf einen Ofen gehen darf“. Sodann gibt es auch keinen Anhalt für eine zwischenzeitliche Veränderung der beschriebenen Verriegelungstechnik. Eine solche ist auch nicht etwa, wie von den Antragstellern geargwöhnt, im Zuge des Austauschs der Schmelzanlage im April 2009 erfolgt. Dies hat der Antragsgegner bei einer Betriebsbesichtigung am 21.04.2009 festgestellt (vgl. Vermerk vom 31.10.2009, Verwaltungsakte S. 731).
17 
bb) Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 Abs. 1 BImSchG ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es sich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c 4. BImSchV um eine zur Genehmigung gestellte Anlage handeln würde, die ungeachtet der Nennung in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, das zutreffend auf § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 3.7.3 der Anlage 1 zum UVPG abgestellt hat, d. h. darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen ist, wenn auf der Grundlage einer standortbezogenen Vorprüfung nach der Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang ihre nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht tragfähige Argumentation fortführt, es handle sich bei der mit der Änderungsgenehmigung zugelassenen Verlagerung der Sandregenerierungsanlage und der Anlage zur Beschichtung der Gussteile um eigenständig zu beurteilende Anlagen, gilt das hierzu oben Dargelegte entsprechend. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung allein zu prüfen war, ob entsprechend den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Kriterien in Anlage 2 Nrn. 3.3 bis 3.5 zum UVPG vermisst, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht zutreffend bereits auf der logisch vorrangigen Prüfungsstufe nach Nr. 2 der Anlage 2 die - ernstlich allein in Betracht kommende - in Nr. 2.3.8 der Anlage 2 alter Fassung bzw. Nr. 2.3.10 der Anlage 2 neuer Fassung genannte Konstellation verneint hat, dass es sich um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte handelt. Es hat daraus ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet hat und dass die Darlegungen des Antragsgegners im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Hiernach kann auf sich beruhen, ob, wie die Beigeladene vorträgt, in Bezug auf die von den Antragstellern geltend gemachte Kobaltbelastung eine Überprüfung durchgeführt worden ist, die über das bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung Gebotene sogar hinausgegangen ist.
18 
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
19 
Nach zutreffender abstrakter Kennzeichnung des Prüfungsgegenstandes - des Änderungsvorhabens einschließlich seiner Auswirkungen auf die vorhandenen Anlagenteile und Verfahrensschritte (vgl. die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zitierten Nachweise u.a. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) – dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Änderungsgenehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (a) wie eine Verletzung anderer in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Bezug genommener öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese Drittschutz vermitteln (b).
20 
a) Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden, die Schutzpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Regelwerke insbesondere der TA Luft (vom 24.07.2002, GMBl. S. 511, dazu nachstehend aa) und der TA Lärm (vom 26.08.1998, GMBl. S. 530, dazu nachstehend bb) sind voraussichtlich eingehalten.
21 
aa) Die Bestimmung von Immissions-Kenngrößen dürfte nach dem maßgeblichen Erkenntnistand dieser Beschwerdeentscheidung gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft ohne Rechtsfehler unterblieben sein, weil die für gefasste Quellen in Tabelle 7 zu Nr. 4.6.1.1 TA Luft und für diffuse Emissionen in Nr. 4.6.1.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b i.V.m. Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschritten werden dürften. Emissionen aus diffusen Quellen sind, wie in der im Genehmigungsverfahren eingeholten Fachstellungnahme des TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 05.09.2007 auch geschehen, gemäß Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b gesondert zu beurteilen und nicht den Emissionen aus gefassten Quellen zuzuschlagen. Zutreffend weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, dass der in jener Fachstellungnahme zugrunde gelegte, auf Grund früherer Messungen an den bisherigen Quellen prognostizierte Gesamtabluft-Volumenstrom in Höhe von 65.000 cbm/h bei einer Messung an den mittlerweile installierten Quellen im Juli 2010 deutlich überschritten wurde; bei dieser Messung ist ein Gesamtabluft-Volumenstrom von 82.316 cbm/h festgestellt worden. Dabei handelt es sich durchaus um eine neue Tatsache bzw. ein neues, ohne Verschulden der Antragsteller erst jetzt zur Verfügung stehendes präsentes Beweismittel, d. h. um einen Umstand, dessen Einbeziehung in die rechtliche Würdigung nach dem oben dazu Ausgeführten (S. 3) nicht schon im Ansatz durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO präkludiert ist. Eine andere Frage ist, ob im Hinblick auf die Eigengesetzlichkeit von Emissionsprognosen, die typischerweise vor Errichtung einer Anlage erstellt werden, nur in eingeschränktem Umfang eine Richtigkeitskontrolle statthaft ist, nämlich auf die methodische Fehlerfreiheit der Prognose, so dass eine Falsifizierung einer methodisch einwandfreien Prognose durch spätere Messungen im laufenden Betrieb ausscheidet (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1991 - 7 B 102/90 -, NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 22 ZB 10.1622 -, juris).
22 
Dies kann hier aber auf sich beruhen. Auch wenn zugunsten der Antragsteller von einer methodischen Angreifbarkeit der früheren Prognose - etwa wegen der von ihnen geltend gemachten Nichtberücksichtigung von Staubemissionen der neuen Beschichtungsanlage oder von vornherein zu niedriger Ansetzung des Volumenstroms der Quelle 3 (Putzerei) - ausgegangen wird, und von der Relevanz des neuen Messwerts für die Emissionsprognose, führt dies nicht dazu, dass nunmehr eine Überschreitung der Bagatellmassenströme nach Tabelle 7 zu Nr. 4.6.1.1 TA Luft angenommen werden müsste. Denn nicht nur der genannte neue Messwert, der nach dem Vortrag des Antragsgegners den Maximalwert bei einer Schwankungsbreite nach unten von 30.000 cbm/h darstellt, sondern auch die mit den Verfügungen des Antragsgegners vom 21.02.2011 und 02.03.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten Modifizierungen der angefochtenen Genehmigung, bezüglich derer die Beigeladene nach dem Vortrag des Antragsgegners auch Rechtsmittelverzicht erklärt hat, sind insoweit zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner die Dispositionsbefugnis über den angefochtenen Verwaltungsakt auch im laufenden gerichtlichen Verfahren behält und Modifizierungen jedenfalls ebenso rechtlich beachtlich sind wie sonstige (offensichtliche) Tatsachen- oder Rechtsänderungen, bedarf keiner weiteren Erläuterung, mag es für die Antragsteller auch unbefriedigend erscheinen, dass der Antragsgegner erst auf Vorhalt der Auswirkungen des gemessenen höheren Gesamtabluft-Volumenstroms die Modifizierungen vorgenommen hat.
23 
Dies hat in Bezug auf den für Staub-Emissionen geltenden Bagatellmassenstrom-Grenzwert von 1 kg/h nach der mit der Änderungsverfügung vom 21.02.2011 bestimmten Herabsetzung des Konzentrations-Grenzwerts (von 15 mg/cbm auf 9 mg/cbm) zur Folge, dass der anzunehmende Staub-Massenstrom nicht, wie von den Antragstellern im Schriftsatz vom 10.02.2011 bei Ansetzung des früheren Konzentrations-Grenzwerts von 15 mg/cbm errechnet, 1,234 kg/h, sondern nur 0,741 kg/h beträgt. Damit wird der Bagatellmassenstrom-Grenzwert von 1 kg/h deutlich unterschritten, auch wenn ein bei der Messung im Juli 2010 festgestellter Gesamtabluft-Volumenstrom von 82.316 cbm/h zugrunde gelegt wird. Dieser Gesamtabluft-Volumenstrom ist mit der weiteren Änderungsverfügung des Antragsgegners vom 02.03.2011 überdies - durch Reduzierung des zulässigen Volumenstroms der Quelle 3 (Putzerei) auf 20.000 cbm/h und Außerbetriebsetzung der Quelle 4 (Beschichtungsanlage) auf insgesamt 45.485 cbm/h begrenzt worden, so dass der Bagatellmassenstrom für Staub-Emissionen um so eher eingehalten werden kann. Aber auch für die übrigen von den Antragstellern problematisierten Parameter der Bagatellmassenströme nach Tabelle 7 zu Nr. 4.6.1.1 TA Luft führt diese Begrenzung des Gesamtabluft-Volumenstroms nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners zur rechnerischen Einhaltung der in der Tabelle 7 festgelegten Grenzwerte.
24 
Der insoweit von den Antragstellern geäußerten Kritik, mit dieser Begrenzung entstehe ein Missverhältnis zwischen der bei normalem Betrieb anzunehmenden Absaugmenge an den Betriebseinrichtungen und der gedrosselten Kapazität der Reinigungsanlage, wird im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein. Entsprechendes gilt für die Befürchtung einer Zunahme diffuser Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Stilllegung der Beschichtungsanlage. Die diesbezüglichen Einwendungen sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu klären, sondern an Hand einer von der Beigeladenen beizubringenden näheren Erläuterung der mit den Änderungsverfügungen vom 21.02. und 02.03.2011 kompatiblen Abluftkonzeption vom Antragsgegner zu prüfen. Diese Verweisung in das Widerspruchsverfahren hält der Senat auch deshalb für vertretbar, weil selbst eine Überschreitung der Bagatellmassenströme lediglich die verfahrensrechtliche Konsequenz einer Bestimmung von Immissions-Kenngrößen zeitigt. Sie ist nicht schon mit einer materiellen Verletzung der Immissionswerte gleich zu setzen, sondern erzwingt nur die Durchführung des standardisierten Verfahrens zum Abgleich von Kenngrößen und Immissionswerten, mag dem Ausmaß einer - hier nach den obigen Ausführungen bei summarischer Prüfung fehlender - Überschreitung von Bagatellmassenströmen auch eine gewisse indizielle Bedeutung zukommen.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine Bestimmung der Immissions-Kenngrößen auch nicht wegen einer besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände erforderlich (Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz TA Luft). Ob dieser die Maßgeblichkeit der Bagatellmassenströme einschränkende Vorbehalt überhaupt für die hier zur Debatte stehende wesentliche Änderung einer Anlage gilt, ist mit Blick auf Nr. 4.6.1.1 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TA Luft mit dem Verwaltungsgericht als keineswegs zweifelsfrei zu betrachten. Davon abgesehen vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht dem Heranrücken der Quelle 1 an die Wohnhäuser der Antragsteller auf einen abstandsflächenrechtlich weiterhin zulässigen Abstand keine die Erforderlichkeit einer Bestimmung der Immissions-Kenngrößen auslösende Bedeutung beizumessen. Insoweit ist nicht nur die Immissionsbelastungen tendenziell verringernde Erhöhung der Quelle 1 auf die - der Beigeladenen schon früher aufgegebene - Höhe zu berücksichtigen, sondern als besonderer örtlicher Umstand ergänzend auch die in der Fachstellungnahme festgehaltene Hauptwindrichtung; danach herrschen, abgesehen von einem „Nebenmaximum“ aus nördlicher bis nordnordöstlicher Richtung, südliche bis südsüdwestliche Windrichtungen vor, welche sich relativierend auf die Belastungssituation der südlich der Anlage befindlichen Wohnbevölkerung auswirken.
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Auf die von den Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren kontrovers diskutierte Problematik der Bestandskraft der früher erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 10.12.1980 und vom 26.02.1993) kommt es im Zusammenhang mit den ermittelten und bewerteten Bagatellmassenströmen nicht an. Denn insoweit sind nicht lediglich die Zusatzbelastung durch die Realisierung der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 29.04.2008 berücksichtigt worden, sondern die Emissionen des gesamten Betriebs, d. h. unter Einbeziehung auch der schon früher genehmigten Anlagenteile und Verfahrensschritte.
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Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern als unzureichend berücksichtigt - weil nicht zum Gegenstand einer Sonderfall-Prüfung nach Nr. 4.8 TA Luft gemacht - gerügte Kobaltbelastung. Insoweit dürfte es an „hinreichenden Anhaltspunkten“ im Sinne der Nr. 4.8 dafür fehlen, dass insoweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Der Senat verkennt nicht, dass die nach dem Vortrag der Antragsteller festgestellten Kobaltwerte im Blut bei ihnen verständliche gesundheitliche Besorgnisse ausgelöst haben. Dies hilft indes nicht darüber hinweg, dass nach den Stellungnahmen des Landesgesundheitsamtes vom 06.06.2007 und vom 30.07.2007 eine kausale Beziehung zu Emissionen aus dem Betrieb der Beigeladenen fern liegt. Denn die den Stellungnahmen zugrunde liegenden Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz zum Staubniederschlag aus der Luft und Analysen von Bodenproben haben keinen hinreichenden Anhalt für Emissionen von Kobalt durch den Betrieb der Beigeladenen geliefert. Im Grunde bestätigen dies die Antragsteller, wenn sie in der Beschwerdebegründung vortragen, bislang stehe weder fest, was genau die Kobaltbelastung verursacht habe bzw. wodurch Kobalt freigesetzt werde, noch seien die gesundheitlichen Folgen einer Kobaltbelastung wissenschaftlich erforscht. Aus der von den Antragstellern noch vorgelegten Studie zur erhöhten Sterblichkeit bei Mitarbeitern von Eisengießereien findet sich im Übrigen, worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat, kein Anhalt für Kobaltemissionen aus Eisengießereien und einen entsprechenden Wirkungspfad. Hiernach dürfte es in Bezug auf die geltend gemachte Kobaltbelastung schon an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für die von Nr. 4.8 TA Luft bezweckte Prüfung fehlen, welche nach Nr. 4.8 Abs. 2 Buchst. a der Feststellung dient, zu welchen Einwirkungen die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen im Beurteilungsgebiet führen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die durchgeführten Untersuchungen des Landesgesundheitsamts und der Landesanstalt für Umweltschutz der Sache nach einer Sonderfall-Prüfung nahe kommen dürften.
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Nicht zu folgen vermag der Senat der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern vertretene These, das von ihnen geltend gemachte Fehlen der Bestandskraft der früheren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen aus den Jahren 1980 und 1993 führe zu einer „Umkehrung der Beweislast“ in Bezug auf die Unschädlichkeit der betrieblichen Emissionen. Bereits die Prämisse der Antragsteller dürfte nicht zutreffen, dass die genannten älteren Genehmigungen ihnen gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen seien. Denn die Antragsteller haben nach Aktenlage jedenfalls nicht fristgerecht Widerspruch gegen jene ältere Genehmigungen erhoben, obwohl deren Existenz, wie das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner sowie die Beigeladene zutreffend dargelegt haben, den Antragstellern jedenfalls im Jahre 2002 konkret bekannt geworden ist. Dem Antragsteller Ziffer 2 ist die Genehmigung vom 26.02.1993 nach Aktenlage sogar mit Übergabeeinschreiben im Januar 2002 ausdrücklich bekanntgegeben worden, so dass ihm gegenüber im Falle zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Abs. 1 VwGO eine Monatsfrist, ansonsten gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist für eine Widerspruchseinlegung in Lauf gesetzt wurde. Im Übrigen hätten die Antragsteller, deren Grundstückserwerb nicht ohne Kenntnis des laufenden Betriebs der Beigeladenen vorstellbar ist - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sind die Antragsteller Ziffer 1 und 2 seit 23.12.1986 und die Antragsteller Ziffer 3 und 4 seit 21.01.1999 Eigentümer der betreffenden Grundstücke - bereits damals vom Vorliegen einer den Betrieb gestattenden Genehmigung ausgehen und sich nach deren Inhalt erkundigen können, wenn sie gegen den Betrieb hätten vorgehen wollen. Jedenfalls aber nach konkreter Kenntniserlangung von der Existenz der früheren Genehmigungen z.B. durch die Übersendung des Besprechungsvermerks vom 11.10.2002 und der nachtäglichen Anordnung vom 16.10.2002 hätten sie im Sinne einer Anstoßfunktion hinreichend Anlass gehabt, sich über den exakten Inhalt der Genehmigungen zu informieren, und Gelegenheit, dagegen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Nach Treu und Glauben war dies in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung vom Inhalt der Genehmigung bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragsteller sich diese Kenntnis hätten verschaffen können, zu erwarten, eine wesentliche spätere Widerspruchseinlegung hingegen prozessual verwirkt (vgl. außer der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung Kopp/Schenke, a.a.O., § 70 RdNr. 6h; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vor § 124 RdNr. 60, jeweils m.w.N.).
29 
Dem Akteninhalt ist keine hinreichend klare Äußerung der Antragsteller zu entnehmen, welche mit der prozessrechtlich zu fordernden Klarheit - unbeschadet der nicht auf die Verwendung des Begriffs „Widerspruch“ beschränkten Wortwahl - als Widerspruchseinlegung zu werten wäre. Die Antragsteller haben sich darauf beschränkt, die Befolgung von Nebenbestimmungen zu den früheren Genehmigungen bzw. von nachträglichen Anordnungen des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen einzufordern. Dies spricht dafür, dass die fraglichen Genehmigungen als rechtlich existent vorausgesetzt wurden. Dem entsprechen auch Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die Antragsteller wollten sich gar nicht gegen die Genehmigung von 1993 wenden und den Rückbau des damals genehmigten Vorhabens verlangen bzw. die Rücknahme der genehmigten Nutzung; es gehe ihnen lediglich darum zu verhindern, dass die seinerzeit erteilte Genehmigung nunmehr die Grundlage für eine erneute Erweiterung bilden und darauf dann der Bestandsschutz gegründet werden solle. Schließlich führt auch der Hinweis darauf, dass sich die Antragsteller bereits vor und nach 1993 häufig beim Antragsgegner über Immissionen aus dem Betrieb der Beigeladenen beschwert hätten, insoweit nicht zu ihren Gunsten weiter. Diese Beschwerden waren vom Antragsgegner nicht ohne Weiteres als Widersprüche zu werten, sondern wie geschehen als Aufforderungen zu Überprüfungen des Betriebsablaufs und ggf. zum Erlass nachträglicher Anordnungen.
30 
Fehlt es mithin an einer rechtzeitigen Anfechtung der früheren Genehmigungen, so kann auch keine Rede davon sein, dass die nunmehr in Streit stehende Änderungsgenehmigung vom 29.04.2008 eine „Legalisierung“ der alten Genehmigungen bewirken solle bzw. könne. Einer solchen als konstitutiv gedachten nachträglichen rechtlichen Unterfütterung bedürfen nach dem Vorstehenden jene alten Genehmigungen zu ihrer Wirksamkeit und Bestandskraft nicht. Prüfungsgegenstand bleibt daher allein die Änderungsgenehmigung vom 29.04.2008 als solche (in der Fassung der Änderungsverfügungen vom 21.02. und 02.03.2011).
31 
bb) Die Antragsteller dringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Ergebnis auch nicht mit ihren Angriffen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Vereinbarkeit der angefochtenen Änderungsgenehmigung mit der TA Lärm durch. Ob der Betrieb der Beigeladenen den - gemäß Nr. 6 TA Lärm als Vorfrage für die Einschätzung der zumutbaren Geräuschimmissionsbelastung bedeutsamen - Gebietscharakter mitprägt oder aber, wie die Antragsteller meinen, als Fremdkörper außer Betracht zu lassen ist, wird nötigenfalls erst in einem Hauptsacheverfahren abschließend zu beurteilen sein (zu den Abgrenzungskriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Beschluss vom 23.12.1998 - 4 B 29.98 -, NuR 1999, 275; Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231; Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 RdNr. 32 m.w.N.). Eine von den Antragstellern insoweit angeregte förmliche Beweisaufnahme insbesondere durch Augenscheinseinnahme ist im vorliegenden Verfahren untunlich und ggf. einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal sich durchaus aussagekräftige Lagepläne und Angaben zur Art der Grundstücksnutzungen im fraglichen Bereich bei den Akten befinden (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 125; Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Fn. 246). Nach Aktenlage spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner herangezogenen Gesichtspunkte – (bisherige) Gebäudegröße, Immissionen auf die nähere Umgebung, historischer Bestand des (wohl 1932 oder 1933 gegründeten, seit 1980 immissionsschutzrechtlich genehmigten) Betriebs, landwirtschaftlich genutzte Gebäude und im weiteren Umfeld befindliche weitere Gewerbebetriebe sowie Festhalle, Feuerwehrgerätehaus und Gaststätte mit Kegelbahn - die Umgebung des Betriebs der Beigeladenen nicht als insgesamt homogen strukturiert erscheinen lassen, etwa als (faktisches) allgemeines Wohngebiet. Je inhomogener aber ein Gebiet strukturiert ist und je länger ein durch entsprechende Genehmigungen oder zumindest langjährige Duldung gedecktes Nebeneinander von an sich konfliktträchtigen Nutzungen - im Sinne eines historisch gewachsenen Ensembles - besteht, umso weniger werden einzelne Nutzungen, etwa die am stärksten störende oder aber auch eine besonders störungsempfindliche Nutzung, in dem betreffenden Bereich als Fremdkörper bei der Qualifizierung des Gebietscharakters außer Betracht gelassen werden können. Die Unbeachtlichkeit von sogenannten Fremdkörpern ist als Ausnahme grundsätzlich auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat. Soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen (vgl. Brügelmann/Dürr, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung). Es ist dann Sache des Trägers der Bauleitplanung, eine Entflechtung der kollidierenden Nutzungen ins Auge zu fassen, zum Beispiel durch eine entsprechende Überplanung des betreffenden Gebiets und/oder Schaffung von Anreizen und Beratung zur Verlagerung der immissionsträchtigen Nutzungen in ein weniger störungsempfindliches Umfeld. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch die Ausstrahlungswirkung der betrieblichen Emissionen zu bedenken, die über die Auswirkungen des reinen Baubestands auf die nähere Umgebung hinausgeht (vgl. dazu auch die Anlehnung an das Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2002 bzw. Nr. 2.6.2.2 TA Luft 1986 in der Rechtsprechung zur räumlichen Abgrenzung der Klagebefugnis gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, z.B. BayVGH, Urteil vom 30.11.1988 – 20 A 86.40030 u.a. -, BayVBl 1989, 530).
32 
Die zivilrechtliche Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit der Emissionen, auf die die Antragsteller unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Offenburg vom 13.07.2010 abheben, ist auf die öffentlich-rechtliche Beurteilung des Gebietscharakters nicht ohne Weiteres übertragbar. Die an das Immissionsniveau in der fraglichen Umgebung anknüpfende Frage der Ortsüblichkeit ist eine andere Fragestellung als die nach der bauplanungsrechtlich prägenden Wirkung einer mit Emissionen verbundenen Grundstücksnutzung. Jedenfalls vermag der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass der Betrieb der Beigeladenen als Fremdkörper bei der Beurteilung des Gebietscharakters im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB auszuklammern wäre und dass die Eigenart der näheren Umgebung darüber hinaus einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung - wie von den Antragstellern geltend gemacht einem allgemeinen Wohngebiet - entsprechen würde mit der Folge, dass daraus in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber der Beigeladenen abgeleitet werden könnte. Im übrigen könnte selbst bei Ausklammerung des Betriebs der Beigeladenen als Fremdkörper angesichts der vorhandenen sonstigen Grundstücksnutzungen in Betracht zu ziehen sein, dass es sich um ein diffus geprägtes, nicht in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB fallendes Gebiet handelt.
33 
Ist hiernach im vorliegenden Verfahren eher von einer Gemengelage zwischen industrieller Nutzung und Wohnnutzung sowie sonstiger gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung auszugehen, so dürfte die auf einem Immissionsrichtwert von 60 db(A) basierende Beurteilung des Vorhabens nach der TA Lärm in dem TÜV-Gutachten vom 12.06.2007 keinen durchgreifenden Bedenken begegnen (zur bei Gemengelagen gebotenen Bildung eines Zwischenwerts vgl. Nr. 6.7 TA Lärm; BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris; Beschluss vom 28.09.1993 - 4 B 151.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119). Dieser Wert stellt einen angemessenen Zwischenwert zwischen dem für allgemeine Wohngebiete (gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm: 55 db(A)) und für Industriegebiete (gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. a TA Lärm: 70 db(A) geltenden (Tages-)Immissionsrichtwert dar, der sich an dem für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltenden Wert orientiert (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm). Er wäre im übrigen wohl auch bei Ausklammerung des Betriebs der Beigeladenen und Annahme eines auch ohne diesen diffus - mit Anteilen aus Wohnnutzung, landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung - geprägten Gebietscharakters naheliegend.
34 
Dem insoweit zunächst auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen TÜV-Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beurteilungspegel von 60 db(A) und der nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm maximal zulässige, 30 db(A) höhere Spitzenpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen an allen 12 berechneten Immissionsorten unterschritten wird. Außer bei einem der 12 Immissionsorte - bei diesem handelt es sich mit 58 db(A) allerdings um das Grundstück der Antragsteller Ziffer 1 und 2 - wird sogar der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Beurteilungspegel von 55 db(A) eingehalten und bei allen 12 Immissionsorten der entsprechend zulässige Spitzenpegel von 85 db(A). Soweit neuere Erkenntnisse in Gestalt von Messergebnissen höhere, Grenzwerte überschreitende Lärmpegel ergeben, wird der Antragsgegner dem, wie nach seinem Schriftsatz vom 02.03.2011 teilweise bereits geschehen, mit entsprechenden Auflagen zu begegnen haben.
35 
Der ergänzenden Anforderung in Nr. 6.7 TA Lärm dürfte das genehmigte Vorhaben im Ansatz entsprechen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage liegt, dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das TÜV-Gutachten belege schlüssig, dass die Änderungsgenehmigung jedenfalls keine Verschlechterung der Lärmsituation für die Antragsteller mit sich bringe, erscheint schwerlich berechtigt. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben insoweit plausibel insbesondere auf eine Verlagerung von lärm- und erschütterungsintensiven Arbeitsvorgängen in die neue, bessere Dämmwerte aufweisende Halle 3 hingewiesen. Freilich dürfte das Verbesserungspotential, etwa in Bezug auf weitere Abschirmungsmöglichkeiten, wie sie auch in der Erörterungsverhandlung des Senats erwogen wurden, noch nicht erschöpft sein. Es wird Aufgabe des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren sein, solche weiteren Möglichkeiten und ggf. den Erlass sachdienlicher nachträglicher Anordnungen zu prüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung der von den Antragstellern in der Erörterungsverhandlung geltend gemachten akustischen Reflektionswirkungen der Südwand der Halle 3 auf die Grundstücke der Antragsteller.
36 
cc) Die Antragsteller beanstanden zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht den Verzicht des Antragsgegners auf eine gutachtliche Beurteilung von - dem Änderungsvorhaben zuzurechnenden - Geruchsimmissionen, etwa nach der Geruchsimmissions-Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz – GIRL (abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52), gebilligt hat. Für eine solche Gutachtenerhebung bestand nach Aktenlage kein hinreichender Anlass. Ein solcher ist von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan worden. Zum einen haben Antragsgegner und Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass stichprobenartige Überprüfungen seitens des Gewerbeaufsichtsamtes in der Vergangenheit keine betriebsbedingten Geruchsbeeinträchtigungen ergeben hätten. Zwar mag dies nicht ausschließen, dass gelegentlich doch Geruchsbelästigungen auftreten. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die von den Antragstellern gerügten Geruchsimmissionen würden durch die genehmigte Betriebsänderung jedenfalls nicht verstärkt bzw. verschlimmert, aber plausibel mit den entsprechend zu erwartenden betrieblichen Veränderungen begründet. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
37 
b) Das Verwaltungsgericht dürfte entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zu Recht angenommen haben, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstößt, insbesondere nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts.
38 
aa) In bauplanungsrechtlicher Hinsicht scheitert der mit der Beschwerde geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daran, dass die nähere Umgebung nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, insbesondere nicht einem allgemeinen Wohngebiet. Hierzu wird auf die obigen einschlägigen Ausführungen verwiesen.
39 
Soweit die Antragsteller in Bezug auf die Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB die Annahme des Verwaltungsgerichts rügen, der Antragsteller habe das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausgeübt, dringen sie damit nicht durch. Zwar ist ihnen zuzugestehen, dass sich in der Begründung der angefochtenen Änderungsgenehmigung keine expliziten Ausführungen zur Ermessensbetätigung finden. Insoweit ist jedoch mit Blick auf die Normstruktur zu beachten, dass der Ausgleich der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen bereits im Rahmen der Prüfung der städtebaulichen Vertretbarkeit und der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen zu erfolgen hat und deshalb für eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung nur noch ein sehr eingeschränkter Bereich verbleibt. Wenn eine Befreiung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche Interessen nicht entgegenstehen, kann es bei der Ermessensbetätigung im Grunde nur noch um den Umfang der Abweichung von den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehen (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 RdNr. 107 l). Immerhin hat der Antragsgegner in der Begründung des angefochtenen Bescheids (S. 20) die Erwägung einer Reduktion der Erschütterungs- und Geräuschimmissionen angestellt, die gewiss primär auf die genannten Tatbestandsvoraussetzungen zu beziehen ist, nach dem Gesagten jedoch auch in den Bereich der Ermessensbetätigung hineinreicht. Im Übrigen könnte ein Ermessensausfall noch im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde beseitigt werden.
40 
Einen von den Antragstellern im Gegensatz zum Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das in § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB inkorporierte Rücksichtnahmegebot vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinsichtlich der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. den technischen Regelwerken geprüften Immissionen gilt das hierzu oben bereits Ausgeführte mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der in der TA Luft und der TA Lärm geregelten Grenzwerte insoweit auch die Wahrung des Rücksichtnahmegebots indiziert; denn das Bebauungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, DVBl. 1993, 111). Für eine Ausnahmekonstellation, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist hier nichts ersichtlich. Der Hinweis der Antragsteller, der in der TA Luft festgelegte Grenzwert für Staubimmissionen entspreche nicht dem Stand der Technik, ist zum einen unsubstantiiert geblieben. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch die mit der Verfügung des Antragsgegners vom 21.02.2011 erfolgte Reduzierung des von der Beigeladenen einzuhaltenden Staubkonzentrations-Grenzwerts auf 9 mg/cbm zu berücksichtigen.
41 
Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die bauliche Erweiterung des Betriebs durch die neue Halle 3 rügen, weil dieses Gebäude eine erdrückende, abriegelnde Wirkung entfalte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller beträgt der geringste Abstand der Halle 3 zum Grundstück der Antragsteller 41 m, zum Gebäude 45 m; die Höhe der Halle 3 beträgt nach den genehmigten Plänen weniger als 11 m. Dies sind räumliche Dimensionen, die keineswegs mit den Konstellationen vergleichbar sind, in denen die Rechtsprechung trotz der - hier evidenten - Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften ausnahmsweise eine für die Nachbarschaft erdrückende oder einmauernde Wirkung von Bauvorhaben angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Halle 3 zu einem großen Teil bereits bestehende Gebäudeteile integriert und miteinander verbindet.
42 
Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe eine im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzulässige erdrückende Wirkung des nächstgelegenen Kamins (Quelle 1) verkannt. Zwar trifft es auch in diesem Zusammenhang zu, dass die unstreitig gegebene Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nur im Regelfall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausschließt. Für die Annahme einer Ausnahmekonstellation fehlen nach Aktenlage aber auch hier hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Der von den Antragstellern gezogene Vergleich zu Windkraftanlagen ist wegen der bedeutsamen tatsächlichen Unterschiede zwischen diesen und einem Kamin unergiebig, damit auch die von den Antragstellern herangezogene, unter dem Blickwinkel des Rücksichtnahmegebots zu Windkraftanlagen ergangene Rechtsprechung. Die störende Wirkung von Windkraftanlagen basiert, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, vor allem auf der durch die Rotoren erzeugten Breitenwirkung sowie dem durch die Rotorbewegungen herbeigeführten optischen Unruhefaktor. Bei den Maßen des Kamins (ca. 21,20 m Höhe, 1 m Durchmesser) liegt auch nach Auffassung des Senats die Annahme einer erdrückenden Wirkung eher fern.
43 
Die bauplanungsrechtliche Anmerkung der Antragsteller, die grenzständige Halle 1 verstoße gegen § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie die in der näheren Umgebung vorherrschende offene Bauweise missachte, bedarf keiner näheren Erörterung. § 34 BauGB vermittelt insoweit keinen Nachbarschutz.
44 
bb) Die bauordnungsrechtlich orientierte Kritik der Antragsteller am angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als stichhaltig. Ein im vorliegenden Genehmigungsverfahren relevanter Verstoß gegen die Abstandsflächenflächenvorschrift des § 5 LBO liegt nicht vor. Die Abstandsflächenproblematik wird durch die von der Beigeladenen beantragte Änderung der Betriebsabläufe insbesondere für die Halle 1 nicht neu aufgeworfen. Denn die Umstrukturierung des Betriebsablaufs in Halle 1 führt, wie der Antragsgegner zu Recht darlegt, nicht zu einer Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft, sondern es wird mit dem Modelllager künftig eine deutlich emissionsärmere Nutzung angesiedelt. Nur nachteiligere Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke können aber dazu führen, dass die Abstandsflächenfrage bei unverändertem Baubestand neu zu stellen und zu beantworten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26).
II.
45 
Nach allem spricht die obige rechtliche Beurteilung (I) für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Besondere Umstände, die gleichwohl, etwa wegen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Realisierung der Genehmigung eintretender gravierender (unzumutbarer bzw. irreparabler) Nachteile, eine Suspendierung des Genehmigungsbescheids nahe legten, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch nach der Einschätzung des Senats führt die Ausnutzung der Genehmigung insgesamt jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Immissionssituation für die Antragsteller, sondern eher zu einer Verbesserung, z.B. durch die Verlagerung emissionsträchtiger Arbeitsvorgänge in die weiter von den Grundstücken der Antragsteller entfernte neue Halle 3. Die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 3 f., 13 des Beschlussabdrucks) haben die Antragsteller nicht durchschlagend zu erschüttern vermocht. Die zuletzt geäußerte Besorgnis der Antragsteller, infolge der mit der Änderungsverfügung vom 02.03.2011 angeordneten Stilllegung der Beschichtungsanlage sei zu erwarten, dass die Gussteile wieder wie früher ohne Emissionserfassung beschichtet würden, wird der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren aufzugreifen haben.
46 
Selbst wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren bzw. einem etwaigen anschließenden Hauptsacheverfahren als offen anzusehen wären, würde eine Interessenabwägung im engeren Sinne wohl dazu führen, die sofortige Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung einstweilen bestehen zu lassen. Das verständliche Schutzanliegen der Antragsteller erfährt insofern eine gewisse Relativierung, als es sich um eine historisch gewachsene Gemengelage handelt und die Antragsteller sich in Bezug auf Luft- und Lärmbelastung in eine durch den bestehenden Betrieb vorbelastete Situation hineinbegeben haben dürften. Die Folgen einer die Änderungsgenehmigung suspendierenden Entscheidung wären für die Beigeladene, wie sie in der Erörterungsverhandlung sinngemäß geltend gemacht hat, voraussichtlich schwerwiegend, nachdem sie in (rechtmäßiger) Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung die entsprechenden baulichen Maßnahmen getätigt hat und deren Nutzung kaum ohne Gefährdung des Betriebs suspendiert werden könnten. Dies ändert nichts daran, dass die Beigeladene im Falle einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Änderungsgenehmigung die Folgen zu tragen hätte, wozu ggf. auch die Erfüllung der dem Antragsgegner gegenüber eingegangenen Rückbauverpflichtung gehört.
III.
47 
Ungeachtet dessen hat der Senat erwogen, die zu Gunsten der Beigeladenen wirkende Antragsablehnung zugleich mit Auflagen gegenüber der Beigeladenen zu versehen, wie sie etwa Gegenstand des im Anschluss an den Erörterungstermin unterbreiteten Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO gewesen sind. Der Senat hat hiervon aus Rechtsgründen abgesehen, da nach herrschender Auffassung Auflagen nach § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO nur gegenüber den Hauptbeteiligten zulässig und im Übrigen nicht selbständig vollstreckbar sind, sondern bei Nichtbefolgung nur Anlass für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO geben können (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNrn. 169, 207; Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 80 RdNrn. 88 ff., jeweils m.w.N.). Er hält es jedoch für geboten, dass der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren die im Erörterungstermin angeschnittenen Fragen aufgreift, insbesondere die letztlich von der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten, infolge Undichtigkeiten in Dach und Wänden aus der Halle 1 unkontrolliert - soweit nicht von den Quellen 1 und 2 erfasst - entweichenden Emissionen. Denn unbeschadet der obigen summarischen bauplanungsrechtlichen Einschätzung als Gemengelage steht außer Frage, dass die hier vorgefundene bodenrechtliche Konstellation permanentes Konfliktpotential enthält, das nur durch Ausschöpfung des rechtlichen Instrumentariums zur Minderung der wechselseitigen Beeinträchtigungen in akzeptablen Grenzen gehalten werden kann. Zur Ausschöpfung dieses Instrumentariums einschließlich der zwangsweisen Durchsetzung z.B. von nachträglichen Auflagen nach § 17 BImSchG und Maßnahmen nach §§ 26 ff. BImSchG besteht gegenüber der Beigeladenen Anlass, die es in der Vergangenheit mehrfach an Kooperationsbereitschaft und an Information der zuständigen Behörde wie auch der Antragsteller über betriebliche Änderungen oder Störfälle hat fehlen lassen. Dass die Antragsteller und die Beigeladene selbst im Sinne des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und des Rücksichtnahmegebots das ihrerseits Mögliche und Erforderliche zu einer erträglichen Gestaltung der Gemengelage beitragen, solange die bauplanungsrechtliche Konstellation fortbesteht und keine Verlagerung des Betriebs in ein geeigneteres Umfeld gelingt, liegt nach Auffassung des Senats in ihrem ureigensten Interesse.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Für eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen sieht der Senat keine hinreichende rechtliche Grundlage. Mit den Änderungsverfügungen vom 21.02. und 02.03.2011 hat der Antragsgegner von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht, die angegriffene Änderungsgenehmigung in im Laufe des Verfahrens als rechtlich problematisch erkannten Punkten zu ändern statt sehenden Auges eine Suspendierung der Genehmigung und den Prozessverlust in Kauf zu nehmen. Dies kann angesichts der verfassungsrechtlichen Bindung auch der Verwaltungsbehörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), die sie in jeder Lage des Verfahrens zu beachten haben, nicht beanstandet oder gar als schuldhafte Kostenverursachung etwa im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO gewertet werden. Es hätte den Antragstellern freigestanden, auf die Änderungsverfügungen hin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Falle der dann zu erwartenden entsprechenden Erledigungserklärungen der anderen Beteiligten wäre eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung desbisherigen Streitstands zu treffen gewesen, die auch eine Anknüpfung an die Herbeiführung der Erledigung in der Sphäre des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen erlaubt hätte. Da die Antragsteller jedoch ungeachtet der Änderungsverfügungen den Rechtsstreit - mit prozeduraler wie inhaltlicher Kritik an diesen Verfügungen - fortgeführt haben, muss es sein Bewenden mit der Anwendung der oben genannten Kostenvorschriften haben.
49 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2, 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2005 - 6 K 1323/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.10.2005 ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere fristgerecht gegen den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.02.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (6 K 243/06) und ihren Antrag im Beschwerdeverfahren folgerichtig dahingehend abgeändert, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.10.2005 die aufschiebende Wirkung nunmehr hinsichtlich der Klage anstatt des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat legt den Antrag sachdienlich dahingehend aus, dass sich der Antrag (wie der Sache nach bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf die Ziffern 2, 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 bezieht.
II.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es nach der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen Ziffern 2, 5 und 6 des o.g. Bescheides anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin - ohne Anordnung des Sofortvollzugs - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt (Ziffer 2), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der minderjährigen Tochter der Antragstellerin ebenfalls abgelehnt (Ziffer 3) sowie der Antragstellerin unter Fristsetzung (Ziffer 5) die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffern 5 und 6). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestatteten (vgl. bzgl. der Versagung der Aufenthaltserlaubnis § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und bzgl. der Abschiebungsandrohung § 12 LVwVG) - öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entscheidungen der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt und damit auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist.
1. Der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) oder § 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 AufenthG (Familiennachzug zu den Eltern zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte) steht wegen der im angefochtenen Bescheid wirksam verfügten Ausweisung (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) bereits der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen.
Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei im einzelnen ausgeführt hat, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung keine Bedenken. Die Antragstellerin hat dadurch, dass sie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen H. H. gemacht hat, einen erheblichen Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen begangen, der ihre Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Gründen rechtfertigt. Dass es sich bei der Ehe mit Herrn H. um eine sog. Scheinehe gehandelt hat, wird durch das diesbezügliche Strafurteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.01.2005 belegt und im Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) substantiiert in Frage gestellt. Der Senat folgt auch der überzeugend begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, bei der Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung seien ihre persönlichen Belange sowie die Belange ihrer minderjährigen Tochter und ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung materiell mit nationalem Recht in Einklang steht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296), der auch der Senat folgt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.Dies gilt auch in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris).
10 
a) Bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung ist die Ausweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ordnungsgemäß in ihre Erwägungen eingestellt, dass sich die Antragstellerin zwar einerseits bereits viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sich andererseits aber ihre aufenthaltsrechtliche Position durch falsche Angaben verschafft hat, sie auch beruflich nicht integriert ist und darüber hinaus über Jahre hinweg mit ihrer Tochter in Bosnien-Herzegowina gelebt hat. Dass die Antragsgegnerin aus dem Vortrag der Antragstellerin, ihr Vater habe sie 1985 wegen eines familiären Zerwürfnisses gegen ihren Willen „ins Ausland abgemeldet“ und so seinerzeit ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen gebracht, keine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vortrag der Antragstellerin - dieser als wahr unterstellt - ergibt sich kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, dass die Antragstellerin sich fünfzehn Jahre später durch Täuschung erneut einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verschafft. Die Antragsgegnerin bzw. das Regierungspräsidium hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2006) auch keine Veranlassung, wegen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ggf. von einer Ausweisung abzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil entsprechender Vortrag und die Vorlage ärztlicher Atteste erst mit Schriftsatz vom 29.03.2006 im Beschwerdeverfahren erfolgte.
11 
Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der 1990 in Banja Luka geborenen Tochter der Antragstellerin bei ihrer Ausweisungsentscheidung hinreichend gewürdigt. Sie hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass das akzessorische Aufenthaltsrecht der Tochter ebenfalls beendet worden sei und diese in der Vergangenheit über Jahre hinweg in Bosnien-Herzegowina gelebt habe, so dass eine Rückkehr und Wiedereingliederung zumutbar sei. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung hatte die Tochter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, welches hinsichtlich der Antragstellerin zu einem bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen Abschiebungshindernis (vgl. §§ 55 Abs. 3 Nr. 3, 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) geführt haben könnte. Die Erteilung einer eigenständigen, vom Aufenthaltsrecht der Mutter unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die am 03.05.1990 geborene Tochter der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
12 
Schließlich lagen auch im Hinblick auf die Erkrankung der Eltern der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Duldungsgründe vor, die ggf. einer Ermessensausweisung entgegengestanden hätten. Die Antragstellerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Anhörung nur vorgetragen, beide Elternteile seien schwer krank und auf ihre Unterstützung angewiesen (Schriftsätze vom 06.05.2005 und 13.05.2005) bzw. in der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 19.08.2005) geltend gemacht, die Eltern benötigten ihren Beistand in jeder Hinsicht und es sei für ihre Eltern schon sehr beruhigend, dass sie am gleichen Wohnort wohne. Diesbezüglich hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht mit ihren Eltern zusammen lebe, und das Regierungspräsidium Freiburg hatte in seinem Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Nachweis über den Umfang der Betreuungsbedürftigkeit und der Betreuungsleistungen nicht erbracht habe. Die Folgerungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, so dass mangels Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK folgende Abschiebungshindernisse nicht angenommen werden könnten, ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil durch die von der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten ärztlichen Atteste ihren Eltern im Wesentlichen nur im Alter nicht untypische Erkrankungen und Gebrechen attestiert werden, eine besondere Betreuungsbedürftigkeit aber nicht belegt wird.
13 
b) Nach den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Beschwerdegründen verstößt die Ausweisungsverfügung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Da der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz vermittelt als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 54; Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158), verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen unter 2. zum Schutzumfang des Art. 6 GG im vorliegenden Fall.
14 
2. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe vermögen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht zu erschüttern.
15 
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - d.h. trotz erfolgter Ausweisung - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
16 
Die Antragsgegnerin dürfte im angefochtenen Bescheid die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ergebnis wohl bereits deswegen zu Recht abgelehnt haben, weil die Antragstellerin zur Zeit der behördlichen Ausgangsentscheidung noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, sie vielmehr erst mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides - bzw. mit Ablauf der Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ob die Antragsgegnerin sich darauf im anhängigen Klageverfahren berufen kann, nachdem nunmehr der Ablehnungsbescheid zugegangen ist und sowohl die Antragsgegnerin als auch das Regierungspräsidium einen diesbezüglichen Anspruch inhaltlich geprüft haben, kann auf sich beruhen. Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten und damit im Beschwerdeverfahren allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdegründen ergibt sich jedenfalls für die Antragstellerin kein rechtliches Ausreisehindernis, welches die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gebietet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren - weiterhin - geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bzw. des Vaters der Antragstellerin.
17 
a) Zwar kann sich grundsätzlich für einen Ausländer ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Elternteil auf dessen Lebenshilfe angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so dass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Dabei kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195).
18 
b) Die Antragstellerin hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zur Betreuungsbedürftigkeit ihrer Eltern nur vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005), bereits der frühere Prozessbevollmächtigte habe darauf hingewiesen, dass beide Eltern der Antragstellerin auf deren Unterstützung angewiesen seien, und zwar auch bei den alltäglichen Verrichtungen; sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht hätten insoweit Anlass gehabt, dem weiter nachzugehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufzuklären. Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sie habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin räumt in ihrer Beschwerdebegründung selbst ein, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausreichend waren, die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern und deren Betreuungsbedürftigkeit zu belegen. Im Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, welches durch seine Eilbedürftigkeit geprägt ist, erfolgt die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich aufgrund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 975; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 125 m.w.N.). Es war danach Sache der Antragstellerin, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Betreuungsleistungen die Erkrankung der Eltern im einzelnen erfordert und inwieweit diese von der Antragstellerin, die mit ihren Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, konkret erbracht werden. Dies hat die Antragstellerin sowohl gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Regierungspräsidium als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht versäumt und auch während der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachgeholt.
19 
Die Antragstellerin hat erst mit Schriftsätzen vom 29.03.2006, 09.05.2006 bzw. 13.06.2006 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten vom 21.04.2006 sowie von Schreiben der AOK Reutlingen vom 27.03.2006 bzw. 28.04.2006 dargelegt, dass bei ihrem Vater eine beginnende Alzheimer-Erkrankung verbunden mit Desorientierung, Vergesslichkeit und Weglaufgefährdung diagnostiziert worden sei und sie die Pflege ihrer Eltern tatsächlich übernommen habe. Dieser Vortrag ist zwar grundsätzlich geeignet, die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Abschiebungshindernisses in Frage zu stellen; er kann jedoch im Hinblick auf die Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
20 
Bei dem Vortrag in den o.g. Schriftsätzen handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine bloße - im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigungsfähige - Vertiefung und Ergänzung der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das der Überprüfung in einem neuen Verfahren vorbehalten ist. Aus der nunmehr beim Vater der Antragstellerin diagnostizierten Alzheimer-Erkrankung mit beginnender Demenz ergibt sich ein völlig neuer Sachverhalt, der bisher auch nicht ansatzweise Gegenstand des behördlichen Verfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war und die Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Antragstellerin in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lässt. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin möglicherweise nicht in der Lage war, diese neue Entwicklung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, gebietet nicht deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, aus seiner Entstehungsgeschichte ( vgl. Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RMBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3987) sowie dem Zweck dieser Vorschrift (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschlüsse vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002,311, und vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -). Die im Gesetzgebungsverfahren gefundene und Gesetz gewordene Fassung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO (vgl. BT-Drs. 14/7779 [Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses]) stellt einen Kompromiss dar zwischen dem von Bundesregierung und Rechtsausschuss des Bundestages befürworteten vollständigen Wegfall der mit dem 6. VwGOÄndG eingeführten Zulassungsbeschwerde und der uneingeschränkten Rückkehr zur früheren Rechtslage - danach war die Beschwerdebegründung weder verbindlich vorgeschrieben noch eine Begründungsfrist vorgesehen - und dem vom Bundesrat befürworteten Festhalten an der Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde nach der 6. VwGO-Novelle. Am Ziel der zulassungsfreien Beschwerde gegen Beschlüsse in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird zwar festgehalten. Ansonsten wird aber den Bedenken des Bundesrats (übermäßige Verlagerung der Verfahren auf die Ebene des Eilrechtsschutzes, Verlängerung der Verfahrensdauer, Entlastung der Beschwerdegerichte) weitgehend Rechnung getragen. Das Beschwerdeverfahren wird deswegen sowohl in zeitlicher Hinsicht (durch Einführung einer obligatorischen, innerhalb eines Monats beim Beschwerdegericht einzureichenden Begründung) als auch mit Blick auf den Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang der Beschwerdegerichte gestrafft. Letzteres geschieht durch das Erfordernis, dass die Beschwerdegründe in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen sind und die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Sinn des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erschöpft sich damit nicht darin, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheit zu sanktionieren. Vielmehr sollen die Beschwerdegerichte entlastet, nach Möglichkeit ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem Rechtsschutz vor den Oberverwaltungsgerichten in Hauptsacheverfahren verhindert und die unerwünschte "Flucht" in die Beschwerde vermieden werden. Insoweit enthält die Neuregelung "Elemente des bisherigen Zulassungsrechts" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
21 
Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO ergibt sich zugleich, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens ist, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht überprüft (retrospektiv) die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und ist dabei auf die fristgerecht erfolgte Begründung des Beschwerdeführers begrenzt, dessen Darlegung wiederum in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Aus der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts folgt, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene neue Umstände dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorbehalten sind (vgl. dazu auch Bader in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 34 und 36; zum Verhältnis zwischen Abänderungs- und Beschwerdeverfahren s. auch ausführlich Funke-Kaiser in Bader u.a., § 80 Rn. 132, VwGO, a.a.O., m.w.N.).
22 
c) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die mit Schriftsatz vom 29.03.2006 vorgelegte Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten (ohne Datum) über den Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht geeignet ist, im Beschwerdeverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu, zu erschüttern. Es handelt sich auch insoweit um neuen, weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Vortrag, mit dem die Antragstellerin durch § 146 Abs. 4 Satz 1, 4 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist.
23 
d) Im Hinblick auf das weitere Verfahren sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schutzumfang des Art. 6 GG in deren Schriftsatz vom 15.05.2006 nicht der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats entsprechen dürfte. Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung der Antragstellerin entgegensteht, dürfte allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf die erfolgte Ausweisung der Antragstellerin nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch Gründe der Gefahrenabwehr im Raum stehen. Auch die weiteren Belastungen für die Allgemeinheit, die sich aus der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin ergeben, dürften bei der Güter- und Interessenabwägung wohl nicht völlig außer Betracht bleiben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.