Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03

bei uns veröffentlicht am22.09.2004

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
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den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
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Er trägt vor:
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Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
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Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
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Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
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Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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 den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
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Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
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Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
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Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
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Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
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Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
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Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
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Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
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Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
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Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
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Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
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Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
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Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
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Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
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Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
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Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
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Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
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Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
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Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
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Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
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Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
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Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung


(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökolo

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen


(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzust

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2004 - 8 S 1374/03

bei uns veröffentlicht am 30.04.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ de
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2017 - 4 BN 27/17

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Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

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Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
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Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
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2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
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Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
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Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
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Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
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Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
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I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
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2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
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Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
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Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
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3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.