Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13

bei uns veröffentlicht am08.04.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 3 K 865/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2008 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05.03.2008 anzuordnen, mit der der Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller südwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 50574 (alt) der Neubau eines Einfamilienhauses genehmigt wurde, ist zulässig.
Dies dürfte auch gelten, soweit dieser vom Antragsteller zu 2 gestellt worden ist. Auch ihm gegenüber dürfte die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden sein. Unabhängig davon, ob der lediglich vom Antragsteller zu 1 unterzeichnete Widerspruch auch in seinem Namen eingelegt worden war, dürfte es vorliegend keines zusätzlichen, auch von ihm durchgeführten Widerspruchsverfahrens bedurft haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.01.1972 - IV C 41.70 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 5).
Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil sich die Baugenehmigung wegen zwischenzeitlichen Ablaufs ihrer Geltungsdauer (vgl. § 62 LBO) erledigt hätte. Denn die in § 62 LBO vorgesehene Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Ausnutzung der Baugenehmigung Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bauherr - wie hier - durch einen Nachbarwiderspruch an der Ausnutzung der Genehmigung gehindert ist (vgl. §§ 204, 209 BGB entspr.); daran ändert auch deren sofortige Vollziehbarkeit nichts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 8 S 218/99 -, VBlBW 1999, 269).
Schließlich fehlt den Antragstellern auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.), weil die von ihnen angeführten Gründe nur die Rechtmäßigkeit der ebenfalls von der Antragsgegnerin erteilten, von den Antragstellern nicht gesondert angefochtenen Entwässerungsgenehmigung vom 24.10.2008 beträfen. Ob - was die Antragsteller in Zweifel ziehen - die einwandfreie Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert ist (vgl. § 33 Abs. 3 LBO a.F.) und/oder durch die zu diesem Zwecke auf dem Baugrundstück vorgesehenen Entwässerungsanlagen keine Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen - für ihr tiefer gelegenes Wohngrundstück - entstehen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F.), ist jedenfalls eine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Demgegenüber hat sich die Entwässerungsgenehmigung auf die Gegenstände zu beziehen, die nach § 45b Abs. 4 WG a.F. (vgl. § 46 Abs. 4 WG n.F.) der Regelung durch gemeindliche Satzung unterliegen. Dem entsprechend war für die nach § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 05.06.1984 (ABl. v. 22.06.1984) i.d.F. v. 23.10.2001 (ABl. v. 26.10.2001) erforderliche Entwässerungsgenehmigung Voraussetzung, dass eine störungsfreie Entwässerung des Grundstücks gesichert und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlagen ausgeschlossen war (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1). Dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 u. 3 LBO a.F. tatsächlich erst auf das Entwässerungsgesuch der Beigeladenen vom 06.10.2008 hin und damit nach Erteilung der Baugenehmigung einer näheren Prüfung unterzogen hatte, stellt daher die Antragsbefugnis nicht in Frage.
2. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben jedoch zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies vom Senat zu prüfen war, bei der nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05.03.2008 sofort Gebrauch machen zu dürfen, im Ergebnis zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstoßen worden sein könnte.
Die von den Antragstellern in erster Linie als verletzt angesehene Vorschrift des § 33 Abs. 3 LBO a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 Satz 1 LBO n.F.), wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist, dient allerdings ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit und nicht dem Nachbarschutz (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -; für § 4 Abs. 1 LBO VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.1986 - 8 S 3212/85 -, BRS 46 Nr. 180; für § 33 Abs. 1 Satz 1 LBO n.F. offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65). Denn diese Vorschrift konkretisiert - wie § 4 Abs. 1 LBO, der die verkehrsmäßige Erschließung eines Baugrundstücks regelt - das (bauordnungsrechtliche) Erfordernis einer gesicherten Erschließung (vgl. auch §§ 30 ff. BauGB).
10 
Insofern können sich die Antragsteller von vornherein nicht darauf berufen, dass eine einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers aufgrund der - freilich ohnehin erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vom 05.03.2008 (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87) - erfolgten Grundstücksteilung rechtlich nicht (mehr) „dauernd gesichert“ wäre. Ebenso wenig können sie geltend machen, dass die Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers technisch nicht „dauernd gesichert“ sei.
11 
Dies bedeutet freilich nicht, dass sie sich auf eine fehlende, für eine einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers jedenfalls erforderliche technische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Grundstücksentwässerungsanlagen nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berufen könnten. Denn diese Anlagen müssen auch den Anforderungen des § 33 Abs. 2 LBO a.F. entsprechen (entspricht § 33 Abs. 2 LBO n. F.), wonach sie nicht nur betriebssicher sein müssen, sondern so herzustellen sind, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. Jedenfalls § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a./n.F. dient auch dem Nachbarschutz (vgl. Busch in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Bad.-Württ. Bd. 4, § 33 LBO Rn. 34; Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 33 Rn. 12; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO f. Bad.-Württ. Bd. 1, 6. A. 2011 Rn. 34). Denn dass - anders als nach § 3 Abs. 1 BImSchG - nur zu Lasten der Allgemeinheit und nicht auch zu Lasten der Nachbarschaft gehende Beeinträchtigungen vermieden werden sollten, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Daraus, dass Beeinträchtigungen „insbesondere durch Geruch oder Geräusch“ angeführt werden, lässt sich, worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerde zu Recht hinweisen, auch nicht schließen, dass lediglich Beeinträchtigungen durch unwägbare Stoffe (vgl. demgegenüber § 3 Abs. 3 BImSchG, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht auch solche durch direkte Einwirkungen - wie das Abfließen von Abwasser oder Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke - erfasst werden sollten.
12 
Aus welchem Grund der Drittschutz auf für die Nachbarn unzumutbare Nachteile oder Gefahren beschränkt sein sollte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Sauter zu § 33 LBO a.F. (Rn. 20) annimmt, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. zum Drittschutz der enger gefassten Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 -, NVwZ-RR 1998, 96). Auch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 - (BauR 2003, 866) kann dafür nicht herangezogen werden, da nach § 42 Abs. 1 HBO a.F. - anders als nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO - die in Rede stehenden Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren, u n z u m u t b a r e Nachteile oder u n z u m u t- b a r e Belästigungen nicht entstehen und durch sie die Abwasser nicht nachteilig verändert werden.
13 
Mit ihren (auch) auf einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO zielenden Einwendungen sind die Antragsteller auch nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. materiell ausgeschlossen.
14 
Ihre unter dem 27.10.2007 erhobenen Einwendungen, mit denen sie gerügt hatten, dass die vorgelegten Pläne sehr lückenhaft seien und hinsichtlich der Entwässerung gänzlich fehlten (vgl. § 8 LBOVVO), waren allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich verspätet, da die Angrenzer-Benachrichtigungen den Antragstellern bereits am 10.10.2007 zugestellt worden waren. Die vierwöchige Einwendungsfrist galt seinerzeit noch nicht.
15 
Die Einwendung des Antragstellers zu 1 vom 17.10.2007 (/115 der Bauakten) war dagegen bereits am 18.10.2007 und damit noch rechtzeitig erhoben worden. In dem darin in Bezug genommenen, vom Eigentümer des Nachbargrundstücks Flst. Nr. 50576 gegen den Bauvorbescheid vom 22.11.2006 erhobenen Widerspruch vom 06.12.2006 (/117 der Bauakten) waren auch bereits Bedenken gegen eine Entwässerung von Regen- und Schmutzwasser in die (höher gelegene) G.-Straße erhoben worden; es wurde geltend gemacht, dass dies bei Ausfall der erforderlichen Pumpen - zumal bei Starkregen - zu einer Gefährdung der tiefer gelegenen Grundstücke führte. Da die Antragsteller als Bruchteilseigentümer gemeinsam geklagt und gemeinsam um (vorläufigen) Rechtsschutz nachgesucht haben, dürfte die rechtzeitig erhobene Einwendung des Antragstellers zu 1 auch dem Antragsteller zu 2 zugutekommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.01.1972, a.a.O.).
16 
Inwiefern durch die auf dem Baugrundstück vorgesehene Herstellung und Anordnung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. zu vermeidende Gefahren, Nachteile und Belästigungen für ihr tiefer gelegenes Grundstück entstünden, was voraussetzte, dass solche konkret drohten bzw. mit solchen in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu rechnen wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, BauR 2012, 473), lässt sich auch den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Eine darüberhinausgehende Vorsorge gegen solche Beeinträchtigungen und Risiken können die Antragsteller - anders als im Atomrecht (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 u. 5 AtG; hierzu BVerwG, Urt. v. 14.03.2013 - 7 C 34.11 -, Buchholz 451.171 § 4 AtG Nr. 2) - nicht beanspruchen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Schon gar nicht können sie Vorsorge gegen ein auch dort hinzunehmendes „Restrisiko“ verlangen.
17 
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Gefahrenprognose (konsequenterweise) nicht den Zeitpunkt der nachträglich erteilten Entwässerungsgenehmigung vom 24.10.2008 (BA, S. 11), sondern den des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2013 zu-grundelegen müssen, weil die Entwässerungsproblematik erst durch den Widerspruchsbescheid „zum Gegenstand der Baugenehmigung geworden“ wäre, zeigt die Beschwerde schon nicht auf, inwiefern ihnen dies weiterhelfen sollte. Abgesehen davon, dass der Widerspruchsbescheid, mag er sich auch erstmals näher mit den Anforderungen des § 33 LBO a.F. befasst haben, den Regelungsgegenstand der Baugenehmigung unberührt gelassen haben dürfte, führte auch eine solche nachträgliche Änderung der Baugenehmigung dazu, dass diese nicht mehr defizitär wäre und insoweit nicht mehr von ihnen beanstandet werden könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 3 S 1992/13 -).
18 
Dass das Verwaltungsgericht der von der Antragsgegnerin nachträglich erteilten Entwässerungsgenehmigung vom 24.10.2008 ungeachtet dessen, dass einer solchen Genehmigung eigentlich ein anderer Regelungsgegenstand zukommt (vgl. § 45b Abs. 4 WG a.F. bzw. § 46 Abs. 4 WG n.F.), eine die Baugenehmigung ergänzende und konkretisierende Funktion beigemessen und insoweit auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, haben die Antragsteller nicht beanstandet. Insofern kann dahinstehen, ob dies möglicherweise deshalb angezeigt war, weil die Entwässerungsgenehmigung - etwa hinsichtlich der Lage der Anschlusskanäle (vgl. § 8 LBOVVO) - (auch) eine bauordnungsrechtliche Regelung enthielt.
19 
Inwiefern durch die ggf. so entsprechend ergänzte und konkretisierte Baugenehmigung bei Berücksichtigung der aus dem Entwässerungsverfahren nachträglich gewonnenen Erkenntnisse, die zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998, a.a.O.), konkrete Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für das tiefer gelegene Grundstück der Antragsteller drohten, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
20 
Dass - wie aus den einschlägigen DIN bzw. EN-Normen erhellt (vgl. DIN 1986-100:2008; DIN EN 752:2008) - die Entwässerung des Schmutz- und Regenwassers mittels Hebeanlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann mit dem Verwaltungsgericht nicht ernsthaft bezweifelt werden. Inwiefern dies bei der vorliegenden Grundstücksituation, insbesondere bei der zu Genehmigung gestellten - auch die Zisterne und einen Druckverlust berücksichtigenden - maximalen Pumpenförderhöhe von 17,40 m nicht mehr der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ist aber von einer grundsätzlich geeigneten Grundstücksentwässerung auszugehen, ist nicht zu erkennen, inwiefern ungeachtet ihrer DIN- bzw. EN-gerechten Herstellung Beeinträchtigungen tiefer gelegener Nachbargrundstücke zu besorgen sein sollten. Zwar dürfte der Beschwerde zuzugeben sein, dass die DIN-bzw. EN-Vorschriften nicht gewährleisten sollen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke kommt. Jedoch dürften auch solche nicht zu besorgen sein, wenn durch eine DIN- bzw. EN-gerechte Herstellung der Gefahr einer Überflutung des zu entwässernden Grundstücks hinreichend entgegengewirkt wird.
21 
Dass die nach dem unter Auflagen genehmigten Entwässerungsgesuch auf dem Baugrundstück vorgesehenen Grundstücksentwässerungsanlagen den einschlägigen DIN- bzw. EN-Normen widersprächen, insbesondere unzureichend bemessen worden wären, ist derzeit - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der fachtechnischen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2009 - nicht zu erkennen. Nach dieser Stellungnahme ist der Nachweis einer redundanten Auslegung der (Regenwasser-)Pumpen (jeweils für r(5,2)) und der in DIN 1986 Teil 100 geforderte Nachweis geführt, dass beim Auftreten eines Jahrhundertwasserereignisses (r(5,100)) keine Schäden am Gebäude auftreten. Der Umstand, dass dem Entwässerungsgesuch vom 25.09.2008 offenbar die DIN-Ausgabe von 2002 zugrundegelegt wurde und damit im Detail abweichende Bemessungssätze der DIN-Ausgabe von 2008 unberücksichtigt blieben, ist nach dieser fachtechnischen Stellungnahme unerheblich, weil dem Entwässerungsgesuch eine höhere Bemessungsregenspende zugrundegelegt worden war, als dies nach der Ausgabe 2008 eigentlich erforderlich gewesen wäre. Dass die Bemessungsregenspenden in der Ausgabe 2008 zu gering angesetzt wären (vgl. demgegenüber IZEG, Technische Information - Die neue Norm DIN 1986-100 v. Mai 2008, http://www.izeg.de/pdf/tech-info/Tech-info_DIN%201986-100-k.pdf) zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis, dass die DIN-Annahmen von 1986 nicht mehr realistisch seien, nicht auf. Inwiefern es ungeachtet der im Entwässerungsgesuch vorgesehen und genehmigten Maßnahmen (redundante Pumpen, Rückstauschleifen, eine einen Jahrhundertregen (r(15,100)) fassende Zisterne), infolge eines nicht auszuschließenden Stromausfalls und einsetzenden Starkregens gleichwohl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt kommen sollte, ist aufgrund der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Sachprüfung nicht ersichtlich. Dass in der Zisterne auch jederzeit ein ausreichendes Speichervolumen von 8.000 m3 zur Verfügung steht, ist schließlich durch eine Nebenbestimmung zur Entwässerungsgenehmigung sichergestellt. Ob damit, was die Antragsteller bezweifeln, jegliche Risiken - etwa auch für den Fall unmittelbar nacheinander auftretender Starkregen und gleichzeitigen Stromausfalls - ausgeschlossen sind, dass es zu einer unplanmäßigen Überflutung kommt, ist demgegenüber - wie oben ausgeführt (S. 7) - in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin in neueren Bebauungsplänen in vergleichbarer topografischer Lage keine Entwässerung mehr „nach oben“ zulässt. Abgesehen davon, dass es auf nachträgliche, der beigeladenen Bauherrin ungünstige Änderungen der Sachlage ohnehin nicht ankäme, stand der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung auch kein Ermessen zu, das entsprechend gebunden sein könnte. Schon gar nicht hatte sie eine - auch Alternativen einbeziehende - Planungsentscheidung zu treffen.
22 
Soweit die Antragsteller in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 27.01.2014 - ohne dies im Einzelnen näher darzulegen - behaupten, dass die öffentliche Kanalisation in der G.-Straße ohnehin überlastet sei und daher weitere erhebliche, von dem Baugrundstück abzuleitende Wassermassen ohnehin nicht mehr aufnehmen könnte, können sie mit diesem - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachten - Vorbringen nicht gehört werden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Auch öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle können im Übrigen nicht so dimensioniert werden, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können (vgl. EN 12056-4:2000 Ziff. 4).
23 
Eine andere Beurteilung erscheint auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil - was die Beschwerde wohl sinngemäß geltend machen will - infolge der durch Grüneintrag in den am 05.03.2008 genehmigten Bauvorlagen vorgegebenen Verschiebung des Baukörpers keine exakten Geländeschnitte mehr existierten und dies auch in den im Entwässerungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Plänen unberücksichtigt blieb. Denn auch dann, wenn die Baugenehmigung damit hinsichtlich der genauen Lage der Grundstücksentwässerungsanlagen (vgl. § 8 LBOVVO) nicht mehr hinreichend bestimmt genug wäre (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), dürfte dies noch nicht bedeuten, dass sich nicht mehr hinreichend sicher beurteilen ließe, ob ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. vorliegt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -). Denn aufgrund des Umstands, dass der Baukörper bis zu 3 m parallel zum Hang verschoben werden soll, verändert sich zwar die Anordnung der Anlagen auf dem Baugrundstück; die Bemessungsgrundlagen für die von den Antragstellern problematisierte ausreichende Dimensionierung der Hebeanlagen dürften davon jedoch aller Voraussicht nach unberührt bleiben. Anderes zeigen auch die Antragsteller nicht auf. Inwiefern jene sich infolge der am 26.01.2009 erteilten Nachtragsbaugenehmigung, aufgrund der das Bauvorhaben nur mehr eingeschossig ausgeführt werden soll, nachteilig verändern sollten, ist erst recht nicht zu erkennen.
24 
Soweit die Antragsteller schließlich noch auf Gefahren während der Bauzeit verweisen, sind diese, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, schon nicht von § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. erfasst; vielmehr ist insoweit § 12 Abs. 1 LBO einschlägig. Inwiefern es zu ihrem Schutz einer darüber hinausgehenden eigenständigen Regelung in der Baugenehmigung bedurfte hätte, haben die Antragteller nicht aufgezeigt. Insoweit wären sie freilich auch nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. materiell präkludiert, da sich auch dem in Bezug genommenen Widerspruchschreiben vom 06.12.2007 keine Hinweise entnehmen ließen, dass auch die Entwässerungssituation während der Bauzeit Gegenstand der Einwendungen sein sollte.
25 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2012 - 3 S 629/12 -).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Atomgesetz - AtG | § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen


(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2014 - 3 S 1992/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2013 - 6 K 331/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2012 - 3 S 1274/12

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2011 - 8 S 2910/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2010 - 6 K 3579/10 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, teilweise geändert. Die aufschiebende Wirk

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Aug. 2008 - 3 S 1668/07

bei uns veröffentlicht am 13.08.2008

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2007 - 5 S 2826/06

bei uns veröffentlicht am 12.02.2007

Tenor Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Ver
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 2179/13.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10688/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Mai 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2016 - 8 A 158/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Juli 2015 - 4 K 72/15.NW

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheids der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 wird festgestellt, dass für die Führung der Entwässerungsleitungen im Inneren des Erdges

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer terrassiert angelegten Stützmauer.
Die Kläger sind Eigentümer des in Heilbronn gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. … (…straße …). Das östlich angrenzende Baugrundstück Flst.-Nr. … (…-Straße …) steht im Eigentum der Beigeladenen und ist mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Das Gelände steigt in seinem natürlichen Verlauf nach Osten hin stark an. Im Rahmen des das Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen betreffenden Baugenehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen wegen der in den Bauvorlagen nicht dargestellten Geländeabsicherung zu ihrem Grundstück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine terrassiert angelegte Stützmauer genehmigungsabweichend ausgeführt worden war, gab sie der Beigeladenen mit Verfügung vom 23.07.2003 auf, für die Stützmauer auf der Westseite ihres Grundstücks einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.
Am 29.08.2003 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken“ entlang der ca. 14,50 m langen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger. Die eingereichten Pläne sehen eine Geländeaufschüttung (natürliche Geländehöhe 216,28 m) auf dem Baugrundstück von ca. einem Meter vor (EFH 217,25); die Erdgeschossfußbodenhöhe des Einfamilienhauses liegt nochmals etwa ½ Meter höher (EFH 217,60 m). Nach dem Bauantrag wird die Stützmauer nach Steinreihen versetzt bei einem Neigungswinkel von ca. 50 Grad gestuft ausgeführt. Die Stufenmauer besteht aus drei Natursteinreihen mit jeweils zwei Steinblöcken übereinander. Die untere Steinreihe wird auf einem Betonstreifenfundament entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtet; die weiteren beiden Steinreihen sind jeweils um eine Steinbreite nach Osten zurückversetzt und ohne Fundament in den Hang eingesetzt. Mit den Steinreihen wird ein Höhenunterschied von insgesamt 3,62 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem Baugrundstück der Beigeladenen überbrückt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nachfolgenden Schnitt:
Gegen das Vorhaben erhoben die Kläger im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen. Sie machten geltend, es fehle der Nachweis der Standsicherheit der Stützmauer, zumal die beiden oberen Mauerreihen ohne Fundament errichtet worden seien. Die Entwässerung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nicht sichergestellt, die vorgesehene Sickergrube sei nicht angelegt worden. Ferner seien die Abstandsflächen nicht eingehalten und dem Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) nicht Rechnung getragen worden.
Nachdem in der Folgezeit die Pläne nochmals - vor allem im Blick auf die Entwässerung - geändert worden waren, erteilte die Beklagte am 24.11.2003 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004, den Klägern zugestellt am 23.09.2004, zurück.
Am 25.10.2004 - einem Montag - haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene habe den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nach wie vor nicht geführt. Auch die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagwassers sei nicht gesichert. Dies ergebe sich zweifelfrei aus der Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Sachverständigen. Die Abstandsflächen seien nicht eingehalten und die genehmigungsabweichende Ausführung der Stützmauer müsse der Genehmigung selbst entgegen gehalten werden können.
Die Beklagte und die Beigeladene sind der Klage mit der Begründung entgegen getreten, die Abstandsflächen seien eingehalten. Die mittlere Doppelsteinreihe überschreite die Höhe von 2,50 m nicht und sei somit ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig. Für die obere Doppelsteinreihe sei eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m erforderlich, die eingehalten sei. Die errichtete und die genehmigte Stützmauer seien nicht identisch; die Beigeladene müsse bauliche Änderungen vornehmen, insbesondere die beiden oberen Steinreihen versetzen und die in den genehmigten Plänen dargestellten Höhen und Abstände einhalten. Der Bausachverständige Dipl-Ing. xxxxx (Ingenieur für Geotechnik) habe die Standsicherheit der Mauer bestätigt.
Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.11.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.09.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 und 6 LBO. Die terrassiert angelegte Stützmauer erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 9 LBO, so dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Mauer stelle bei natürlicher Betrachtungsweise „eine“ bauliche Anlage dar, deren Höhe von der ersten Steinlage bis zur oberen Steinlage knapp vier Meter erreiche. Das Gericht teile nicht die Einschätzung der Beklagten, dass die Stützmauer abstandsflächenrechtlich je nach Steinreihe horizontal unterteilt werden könne. Die Stützmauer sei auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO innerhalb der Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig. Ebenso scheide eine Zulassung der Stützmauer nach § 6 Abs. 4 LBO aus.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2007 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Am 09.08.2007 hat die Beklagte die Berufung im Einzelnen begründet und geltend gemacht: Zwar stimme sie dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu, als die terrassiert angelegte Stützmauer eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO darstelle und somit Abstandsflächen einhalten müsse. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger eine Mauer in Höhe von 2,50 m direkt auf der Grenze und darüber eine Böschung mit einer Neigung von 45 Grad akzeptieren müssten, ohne dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die genehmigte Situation sei für die Kläger hingegen wesentlich günstiger. Daher würden ihre nachbarlichen Belange geringer beeinträchtigt als bei der gesetzlich (ohne Abweichung) zulässigen Ausführung.
11 
Zu Veranschaulichung hat die Beklagte folgende (vergleichende) Skizze gefertigt:
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und führen weiter aus, die steile Anböschung durch die Natursteinmauer diene allein der besseren Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen. Die von der Beklagten hypothetisch angenommene Anböschung von 45 Grad über einer 2,50 m hohen Mauer ließe sich gar nicht umsetzen. Ihrem Grundstück nehme die steile und massive Grenzmauer Sonne und Licht, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei.
17 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
19 
Sie führt aus, die erforderlichen Maße des § 5 Abs. 9 LBO seien durch die terrassenförmig angelegte Stützmauer nicht überschritten. Für die Berechnung der Höhe der baulichen Anlage seien die Wertungen des Gesetzgebers in § 5 Abs. 5 LBO zu berücksichtigen. Ein auf einem Haus befindliches Dach sei bei der Abstandsflächenberechnung des Gebäudes bei einer Neigung von mehr als 45 Grad nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Entsprechendes müsse für die Berechnung der Höhe der „Stufenmauer“ gelten. Zu Unrecht setze das Verwaltungsgericht die terrassenförmig angelegte Mauer mit einer senkrechten Mauer, die den Nachbar wesentlich stärker beeinträchtige, gleich. Jedenfalls sei die Mauer aber nach § 6 Abs. 4 LBO zuzulassen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
24 
b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
25 
2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
24 
b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
25 
2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2010 - 6 K 3579/10 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2010 wird auch insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin mit Anordnung Nr. 1 dieser Verfügung aufgegeben wird, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12. November 2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt drei Zehntel und die Antragsgegnerin trägt sieben Zehntel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Lederwaren verarbeitet. Sie betreibt in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ihre Werke I und III. Im März 2008 bat sie die Antragsgegnerin um eine Einschätzung zur Löschwasserversorgung. Nach einer Brandverhütungsschau ordnete die Antragsgegnerin die Vorlage eines brandschutztechnischen Konzepts an. Die Antragstellerin legte Anfang Dezember 2009 ein Brandschutzkonzept der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 vor. Dieses stuft beide Werke als Sonderbauten i. S. des § 38 Abs. 1 LBO (Industriebauten) ein und beurteilt die Gebäude nach Maßgabe der Landesbauordnung und der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie), Fassung März 2000 (Seiten 7, 11, 12, Nr. 4.2 und Nr. 5.1). Abweichungen des Gebäudezustands bewertet es in der Annahme, dass die Werksgebäude nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen mit behördlicher Zustimmung umgesetzt wurden (Seite 11, Nr. 5.1). Ausgehend davon stellt es unter Nr. 5.2 bis 5.12 (Seiten 12 bis 82) brandschutztechnische Anforderungen zusammen und stellt erforderliche Maßnahmen zur “Anpassungen des Bestandes an heute geltende Vorschriften“ (vgl. Seite 11 unten) tabellarisch dar. Im Abschnitt “6 Maßnahmenliste Prioritäten“ folgt auf Seite 82 die “Tabelle 55: Prioritäten“:
und auf Seite 83 die “Tabelle 56: Maßnahmen mit Prioritäteneinstufung“
Mit E-Mail vom 26.01.2010 teilte die Sachverständigengesellschaft ... ... ... der Antragsgegnerin mit, die Begriffe “unverzüglich“, “kurzfristig“ und “mittelfristig“ seien mit “sofort“, “1/2 Jahr“ und “2 Jahre“ gleichzusetzen.
Mit Verfügung an die Antragstellerin vom 19.02.2010 ordnete die Antragsgegnerin an:
„1. Die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzeptes der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 sind entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzeptes vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen. Hierbei bedeutet kurzfristig = innerhalb eines 1/2 Jahres und mittelfristig = innerhalb von 2 Jahren ab dem Empfang dieses Bescheides.
2. Für die unter Nr. 5 und unter Nr. 16 der Prioritäteneinstufung „langfristig" zu erledigenden Maßnahmen sind kurzfristig, d.h. ebenfalls innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang dieses Bescheides, Sachverständigenaussagen hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahmen einzuholen und dem Referat Baurecht zu übersenden. Sachverständiger für die unter Nr. 5 zu treffenden Maßnahmen ist ein sachverständiger Statiker und für die unter Nr. 16 zu treffenden Maßnahmen der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
3. Für die unter Nr. 6 der Prioritäteneinstufung genannten Maßnahmen („Herstellung der Außenwandverkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen") wird die Priorität „kurzfristig", d.h. innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang des Bescheides angeordnet.
4. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1-3 genannten Anordnungen wird verfügt.“
Als Rechtsgrundlage gab sie § 47 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 LBO an. Anordnung Nr. 2 begründete sie mit der Unbestimmtheit der in Nr. 5 und Nr. 16 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen. Alle Maßnahmen seien nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich, um eine konkrete Gefahr aufgrund brandschutztechnischer Mängel zu beseitigen. Daher sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Den Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.08.2010 zurück, wobei es die Verfügung auf § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO stützte. Über die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (6 K 3578/10) ist noch nicht entschieden.
10 
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 1, 3-5, 10, 16-20, 23, 26 und 27 sowie in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 6 und 7 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009“ wiederhergestellt, weil bei den mittel- und langfristig zu realisierenden Maßnahmen keine akute Gefahr bestehe und weil die Anordnung Nr. 1 rechtlich bedenklich sei, soweit sie sich auf die in Nr. 6 und 7 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen erstrecke. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
11 
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
12 
„Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.12.2010 - 6 K 3579/10 - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 wird insgesamt, also auch insoweit wieder hergestellt, als sich diese Verfügung auf Tabelle 56 Nr. 2, 5, 8 und 9, 11-16, 21 und 22 sowie 24 und 25 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 bezieht.“
13 
Die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstoße gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und sei mangels Darlegung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit ermessensfehlerhaft; das Gericht könne diesen Mangel nicht mit eigener Begründung heilen. Die Verfügung sei insgesamt unbestimmt und auch nicht rechtmäßig bekanntgegeben, weil sie das Brandschutzkonzept zum Inhalt ihres verfügenden Teils mache; der Verweis auf Tabelle 56 betreffe nur die Prioritäteneinstufung. Ungeachtet dessen seien jedenfalls einzelne Maßnahmen unbestimmt oder entbehrten einer Rechtsgrundlage; soweit sie nur Prüfgebote enthielten, verstießen sie zudem gegen § 24 LVwVfG.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
die Beschwerde zurückzuweisen.
16 
Sie verweist auf die Bescheide und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
17 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
18 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nur teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nur, soweit der angefochtene Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen versagt (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe insoweit keine Änderung des angefochtenen Beschlusses gebieten (2.), wobei der Senat aufgrund der Darlegung in der Beschwerdebegründung, die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen, zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sich ihre Beschwerde bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) auch gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnung Nr. 2 in der Verfügung vom 19.02.2010 richtet, obwohl der Beschwerdeantrag nur auf die Gewährung weiteren vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 in dieser Verfügung zielt.
19 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen zu Unrecht versagt.
20 
a) Allerdings ist der Antragstellerin insoweit - und auch im Übrigen (siehe unten 2a)) - entgegen der Beschwerdebegründung nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz - durch Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 - juris m.w.N.) - zu gewähren.
21 
Ein Verstoß gegen das - nur formelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris m.w.N.) - Begründungsgebot nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Dringlichkeitsinteresse) in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp. Sie genügt aber noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Aufschubinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere nicht auf eine nur formelhafte Wendung zurückgezogen, sondern auf den - ihre gesamte Verfügung tragenden und für die Antragstellerin auch ohne weitere Darlegungen offensichtlich erkennbaren - Aspekt der Abwendung von Brandgefahren für Leben und Gesundheit abgestellt. Das wird dem Informationszweck, der dem Begründungsgebot im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, noch ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll. Das wird im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung gebietet keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin sieht den Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und einen daraus folgenden Ermessensfehler der Sofortvollzugsanordnung darin, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ohne Differenzierung nach den mit unterschiedlicher Priorität eingestuften Maßnahmen des Brandschutzkonzepts angeordnet habe; diesen Mangel könne die im angegriffenen Beschluss „nachgeschobene“ Begründung des Verwaltungsgerichts nicht heilen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil es zur Einhaltung des nur formellen Begründungsgebots nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf ankommt, ob die von der Behörde für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegebene Begründung sachlich zutrifft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.1994 - 10 S 1017/94 - NVwZ-RR 1994, 625). Die Beantwortung der Frage, ob ein solches Dringlichkeitsinteresse vorliegt, unterliegt auch keinem Beurteilungsermessen der Behörde. Das Dringlichkeitsinteresse ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Soweit diese Tatbestandsvoraussetzung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidungserheblich ist, unterliegt sie uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Verwaltungsgericht kann daher ein von der Behörde - formell hinreichend - begründetes Dringlichkeitsinteresse selbst mit weiteren Erwägungen rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/02 - NVwZ-RR 2003, 555). Ein unzulässiges „Nachschieben“ einer Begründung i. S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt darin nicht. Soweit die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1995 - 11 B 18.95 - NJW 1995, 3402; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 - 4 M 146/92 - NVwZ-RR 1993, 437; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann-Pietzner, VwGO § 80 Rn. 142 und 159), kann dahinstehen, inwieweit dessen Ausübung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gesonderter - gerichtlicher Kontrolle unterliegt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. sowie Kopp, VwGO, 16. Auflage § 80 Rn. 149). Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf eine Kritik an der behördlichen Begründung für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses. Anhaltspunkte für spezifische Ermessensfehler der Behörde legt sie nicht dar.
22 
b) Jedoch überwiegt das Aufschubinteresse das Dringlichkeitsinteresse, soweit sich die Antragstellerin gegen die mit Anordnung Nr. 1 verfügten Gebote wendet, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen. Denn insoweit bestehen aus in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 19.02.2010.
23 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage der Verfügung kommen nach derzeitiger Erkenntnislage nur § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO in Betracht. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Nach § 76 Abs. 1 LBO kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen begonnene Anlagen neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit anderen Anforderungen als nach bisherigem Recht angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Beide Vorschriften schränken i. S. gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein (Senatsbeschluss vom 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - UPR 1992, 32 m.w.N.). Sie gehen der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlagen vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden oder wenn für rechtmäßig bestehende Anlagen eine Anpassung an neues Bauordnungsrecht verlangt wird (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rn. 5 f.). Nur davon ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht für jedes Gebäude anhand der - auch dem Senat nicht vorliegenden - Baugenehmigungsakten bestimmte Abweichungen von erteilten Baugenehmigungen oder die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung festgestellt und diesbezüglich Brandschutzmaßnahmen verfügt, wie das gegebenenfalls nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO möglich wäre. Sie hat sich mit der Übernahme des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 vielmehr die diesem Konzept zugrunde liegende Annahme (vgl. Vorbemerkung Nr. 5.1, Seite 11) zu eigen gemacht, alle bestehenden Gebäude auf dem Werksgelände der Antragstellerin seien nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen von diesen Vorschriften seien mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde umgesetzt worden. Davon ist offenkundig auch das Regierungspräsidium ausgegangen, soweit es klargestellt hat, dass sich die angefochtene Verfügung auf § 56 Abs. 6 Satz 1 LBO stütze. Allerdings kommt insoweit wohl nur die Alternative 1 dieser Vorschrift in Betracht, da die Antragsgegnerin die Durchführung der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts bezeichneten Maßnahmen ungeachtet dessen verlangt, ob diese i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 LBO bei der Genehmigung “nicht voraussehbare“ Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen abwenden. Da nach Aktenlage unklar ist, wann für welches Gebäude Baugenehmigungen erteilt worden sind, und dem Brandschutzkonzept die „heute geltenden Vorschriften“ zugrunde liegen, ist allerdings nicht auszuschließen, dass zumindest einzelne dieser Anforderungen - und damit auch einzelne der mit der angefochtenen Verfügung geforderten Maßnahmen - durch i. S. des § 76 Abs. 1 LBO “neues“ Bauordnungsrecht bedingt sind.
24 
Die in beiden Ermächtigungsgrundlagen vorausgesetzte Gefahr muss konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.1971 - III 376/67 - ESVGH 21, 216 <219f.> im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890; Senatsurteil vom 15.05.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O. § 58 Rn. 145 und § 76 Rn. 13 m.w.N.). Das kommt vor allem in Betracht, wenn eine bauliche Anlage nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 13.10.1993 - 8 S 571/92 - juris Rn. 34 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1989 - 5 S 1542/88 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763). Allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, stützt aber nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Die Baurechtsbehörde hat das Gefährdungspotential vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 LBO), gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen (§ 47 Abs. 2 LBO) zu ermitteln und zu bewerten (Sauter, a.a.O. § 76 Rn. 14 m.w.N.; siehe ferner die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren und über die Brandverhütungsschau vom 10.12.2004, GABl. 2005, S.10).
25 
Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz baulicher Anlagen regelt § 15 LBO, der die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBO insoweit näher bestimmt. §§ 26 ff. LBO sowie die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 24) konkretisieren diese Anforderungen. Daneben ermächtigt § 38 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen oder Erleichterungen zuzulassen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, 8, 10, 16 und 17 LBO). Ungeachtet dessen ermöglicht die als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführte (siehe Teil I Nr. 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506) Industriebaurichtlinie, Fassung März 2000 (IndBauRL), eine einheitliche Beurteilung des erforderlichen Brandschutzes für Industriebauten. Industriebauten, die den in diese Richtlinie geregelten Mindestanforderungen entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBO (Nr. 1 IndBauRL).
26 
Sind Leben oder Gesundheit, etwa infolge unzureichenden Brandschutzes, konkret bedroht, steht der Erlass einer nachträglichen Anordnung i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 und § 76 Abs. 1 LBO im Entschließungs- und Auswahlermessen der Baurechtsbehörde, das sie pflichtgemäß (§ 40 LVwVfG) auszuüben hat.
27 
Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO) ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, so dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach den Vorschriften der Landesbauordnung in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung (GBl. S. 357, ber. S. 416) - LBO - und den Bestimmungen der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 25) - LBOAVO -beurteilt.
28 
bb) Gemessen daran erscheint bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden - mit der Beschwerdebegründung dargelegten - Gründen ernstlich zweifelhaft, ob die mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 verfügten Gebote “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (aaa)) sowie “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (bbb)) rechtmäßig sind. Der Senat kann daher offen lassen, ob die bezüglich dieser Maßnahme in der Beschwerdebegründung außerdem noch dargelegten rechtlichen Bedenken durchgreifen.
29 
aaa) Das Gebot “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (Maßnahme Nr. 2) erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
30 
Nach den sachkundigen Feststellungen und Bewertungen des Brandschutzsachverständigen der Antragstellerin spricht zwar einiges dafür, dass die Anforderungen des Bauordnungsrechts an eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) nicht erfüllt sind. Der Sachverständige berechnet den Löschwasserbedarf nach den Vorgaben der Industriebaurichtlinie (vgl. Nr. 5.1 IndBauRL) in Verbindung mit den technischen Regeln des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserwirtschaft (DVGW) in dessen Arbeitsblatt W 405 “Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ (siehe dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Löschwasserversorgung vom 21.08.1989, GABl. S. 1068) mit 192 m3/h für zwei Stunden; dies entspreche dem von der Stadt sicherzustellenden “Grundschutz“ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW (vgl. S. 21 bis 23 oben des Brandschutzkonzepts). Nach einer ihm erteilten Auskunft der für die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zuständigen Energieversorgung ... GmbH & Co. KG vom 20.10.2009 (Anlage 5, S.1 des Brandschutzkonzepts) wird über die Hydranten des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes jedoch nur eine Löschwassermenge von 96 m3/h für zwei Stunden gewährleistet. Der Sachverständige hält deshalb die Errichtung einer weiteren Entnahmestelle für Löschwasser im Umkreis von 300 m für “kurzfristig“ erforderlich, was nach seiner Prioritäteneinstufung die “Möglichkeit“ bedeutet, “dass eine akute Gefahr entstehen kann“. Dies könnte die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit rechtfertigen. Das kann der Senat aber ebenso offen lassen wie die Verbindlichkeit der technischen Regeln des Arbeitsblatts W 405 DVGW (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008 - OVG 1 S 191.07 - juris Rn. 11). Denn die Anordnung zur Errichtung der Löschwasserentnahmestelle erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
31 
Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Ihre Entscheidung stützt sich auf das von der Antragstellerin vorgelegte Brandschutzkonzept. Die Ermessensausübung wird mithin, was die Forderung nach Errichtung einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle angeht, von der Erwägung in diesem Konzept getragen, die fehlende Löschwassermenge sei zur Deckung einer Lücke im “Grundschutz“ “ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW notwendig, wie er „durch die Stadt sicherzustellen“ sei (Seite 23 oben, erster Absatz). Ausgehend davon drängt sich dann aber der für die Ausübung des Auswahlermessens erhebliche Gesichtspunkt auf, warum es aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr erforderlich ist, gerade die Antragstellerin zur Deckung dieser Lücke im “Grundschutz“ der Löschwasserversorgung heranzuziehen. Denn ein den örtlichen Verhältnissen entsprechender “Grundschutz“ an Löschwasservorräten ist nicht nur durch den bauordnungsrechtlich (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) Verantwortlichen (§§ 6, 7 PolG entspr.), sondern auch durch die Antragsgegnerin als Trägerin der örtlichen Feuerwehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 FwG sicherzustellen (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Auflage, § 3 Rn. 24; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, § 3 Rn. 15). Zwar kann die Gemeinde Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen oder abgelegenen Gebäuden unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG auch zu Selbstschutzmaßnahmen verpflichten. Darum geht es der Antragsgegnerin jedoch nicht, zumal im Brandschutzkonzept, dessen Feststellungen und Bewertungen sie sich zu eigen macht, jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG erfüllt sein könnte. Ihr Einwand in ihrer Beschwerdeerwiderung, im Fall der Antragstellerin sei aus Gründen des “Objektschutzes“ eine über den “Grundschutz“ hinausgehende Löschwassermenge erforderlich, findet im Brandschutzkonzept keine Stütze. Allerdings fällt auf, dass die Energieversorgung ... GmbH & Co. KG für das Baugebiet, in dem die beiden Werke der Antragstellerin liegen, offenbar von einem geringeren “Grundschutz“ nach den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 DVGW ausgeht. Denn sie legt in ihrer Auskunft an den Sachverständigen vom 20.10.2009 dar, dass sie „nur den Grundschutz von 96 m3/h nach dem AB W405, 2 Stunden gewährleisten“ könne. Eine der ausführlichen Berechnung im Brandschutzkonzept (Seite 22) vergleichbare Berechnung der für den “Grundschutz“ erforderlichen Löschwassermenge liegt dieser Auskunft freilich nicht bei, so dass der Senat nicht überprüfen kann, worauf die Divergenz zurückzuführen ist. Das geht mangels näherer Darlegung in der angefochtenen Verfügung, warum gerade die Antragstellerin zur Sicherung des “Grundschutzes“ herangezogen wird, obwohl diesen auch die Antragsgegnerin sicherzustellen hätte, einstweilen zu Lasten der Antragsgegnerin und bleibt der Klärung im Klageverfahren vorbehalten.
32 
bbb) Hinsichtlich der Gebote “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ (Maßnahme Nr. 8) und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (Maßnahme Nr. 21) spricht nach der Begründung der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit den Feststellungen und Bewertungen im Brandschutzkonzept schon nichts dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO erfüllt sind.
33 
Weder in der Begründung der angefochtenen Verfügung noch in dem von ihr in Bezug genommenen Brandschutzkonzept sind konkrete Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit wegen eines Verstoßes gegen insoweit einschlägige Vorschriften des Brandschutzes (§§ 15, 31 LBO, § 16 LBOAVO; § 42 ArbStättV) rechtfertigen. Das Brandschutzkonzept legt unter “Nr. 5.5.6 Leitungsanlagen in Rettungswegen“ auf den Seiten 41 bis 50 zwar detailliert die „Anforderungen des Abschnitts 3 der Leitungsanlagenrichtlinie“ (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Fassung November 2006, GABl. S. 859) dar, die bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen konkretisiert und ebenfalls als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführt ist (siehe Teil I Nr. 3.7 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506). Gleiches findet sich auf den Seiten 75 bis 78 unter “Nr. 5.9.2 Feuerlöscher“ für die erforderlichen Löschmitteleinheiten. Darin erschöpfen sich die Ausführungen des Brandschutzkonzepts insoweit aber auch. Anders als bei der Löschwasserversorgung stellt es insbesondere keine konkreten Brandschutzdefizite in den Werksgebäuden fest. Seine - von der Antragsgegnerin übernommene - abschließende “Wertung“ besteht lediglich in den Aussagen: “Die Maßnahmen sind in den Rettungswegen zu prüfen und kurzfristig abzustellen“ (Seite 50) und “Es ist ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen. Für die Wandhydranten können je Wandhydrant 18 LE angerechnet werden“ (Seite 78). Ob und inwieweit in den Werksgebäuden die dargelegten Brandschutzanforderungen tatsächlich eingehalten sind, bleibt danach ungeklärt. Das Brandschutzkonzept schließt folgerichtig nur mit Prüfaufträgen. Die Prüfung, ob baurechtliche Vorschriften eingehalten sind, ist aber grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin als Trägerin der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1), die mit Bauverständigen besetzt ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige heranziehen kann (§ 46 Abs. 4 LBO, § 47 Abs. 2 LBO; Nr. 2.1 VwV Brandschutzprüfung). Dabei hat sie den Sachverhalt selbst von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 LVwVfG), wobei den Beteiligten nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 LVwVfG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Ausnahmen von dieser Aufgabenzuweisung, etwa über Nachweispflichten, erfordern eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (vgl. Sauter, a.a.O. § 47 Rn. 102). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das Bauordnungsrecht keine allgemeine Pflicht zur Vorlage eines Brandschutznachweises vor. Zwar ermächtigt § 38 Abs. 3 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten nach Erteilung einer Baugenehmigung bei der Abnahme die Vorlage fachtechnischer Nachweise zu verlangen. Auch ermöglicht das Arbeitsschutzrecht die zuständige Behörde, vom Arbeitgeber die zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzrecht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen zu verlangen (vgl. § 22 Abs. 1 ArbSchG). Darum geht es hier aber nicht.
34 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Gefahrerforschung, wonach die zuständige Behörde im Falle eines konkreten Gefahrenverdachts zur Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen befugt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298 m.w.N.; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 420, 422). Selbst wenn § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO, auch zum Erlass solcher Maßnahmen ermächtigen sollten - was der Senat zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt -, fehlt es nach dem Brandschutzkonzept jedenfalls an hinreichend konkreten Tatsachen, Indizien oder Hinweisen darauf, dass in den Werksgebäuden die Brandschutzanforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie nicht eingehalten oder dass die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Löschmitteleinheiten unzureichend sein könnten.
35 
2. Im Übrigen gebieten die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
36 
a) Der Antragstellerin ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung insgesamt vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (1.a)) Bezug.
37 
b) Entgegen der Beschwerdebegründung verstößt die Verfügung vom 19.02.2010 insgesamt nicht schon allein deshalb gegen die Gebote der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) und Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 LVwVfG) eines Verwaltungsakts, weil ihr Entscheidungssatz die durchzuführenden Maßnahmen nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern der Antragstellerin aufgibt, „die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzepts der Sachverständigengesellschaft... vom 12.11.2009 entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzepts vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen“.
38 
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 37.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Antragstellerin liegt das - von ihr selbst in Auftrag gegebene - Brandschutzkonzept vor. Zudem ist der Verfügung eine Mehrfertigung der in Bezug genommenen Seite 83 dieses Konzepts als Anlage beigefügt. Darauf wird auch in der Begründung der Verfügung eingegangen. Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich aus dem gesamten Inhalt der Verfügung, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, der Antragsgegnerin bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Umständen vor und bei Erlass dieser Verfügung, auch unzweifelhaft erkennen, dass sich deren Entscheidungssatz nicht lediglich auf die Prioritäteneinstufung der Maßnahmen (Tabelle 55) bezieht. Dies gäbe ohne die gleichzeitige Anordnung der Maßnahme, auf die sich diese Einstufung bezieht, erkennbar keinen Sinn. Da der Antragstellerin das Brandschutzkonzept bereits vorlag, erforderte die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe mittels Postzustellung (§ 41 Abs. 1 und 5 LVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 LVwZG) und die davon abhängende Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) auch nicht, dass die Antragsgegnerin der an die Antragstellerin übermittelten Ausfertigung ihrer Verfügung eine Mehrfertigung des gesamten Brandschutzkonzepts als Anlage beifügt.
39 
c) Soweit die Beschwerdebegründung rügt, jedenfalls die in Bezug genommenen Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 in Tabelle 56 seien für sich genommen unbestimmt, gingen ins Leere und verstießen gegen § 24 Abs. 1 LVwVfG, greifen die Einwände der Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Was den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 angeht, gehen ihre Rügen möglicherweise im Ergebnis schon deshalb fehl, weil diese Anordnung sich bei sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung von Anordnung Nr. 2 sowie der Begründung der angefochtenen Verfügung gar nicht auf die in Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 bezieht. Das kann aber dahinstehen. Denn die Rügen können jedenfalls deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Hinsichtlich des Sofortvollzugs der Anordnung Nr. 2 setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht - wie geboten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - mit dem angefochtenen Beschlusses auseinander, soweit dieser die Bestimmtheit geradedieser eigenständigen zweiten Anordnung eingehend begründet (siehe S. 9/10 des Beschlussabdrucks). Auch übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Anordnung Nr. 2 gerade mit der Unbestimmtheit der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts formulierten Maßnahmen Nr. 5 und 16 begründet hat.
40 
d) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdebegründung auch, soweit sie die Bestimmtheit von Maßnahme Nr. 9 in Tabelle 56 in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägigen Erläuterungen des Sachverständigen auf den Seiten 53/54 des Brandschutzkonzepts bejaht. Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Tabelle 56 verweise insoweit auf Seite 59 des Brandschutzkonzepts, wo keine einschlägigen Ausführungen zu finden seien, und der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf die tatsächlich einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 53/54 könne vom Adressaten des Bescheids nicht erwartet werden. Dem folgt der Senat nicht. Der in der Spalte 4 von Tabelle 56 angeführte Verweis auf die Seite “59“ ist, wie auch die Beschwerdebegründung der Sache nach einräumt, als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Denn Maßnahme Nr. 9 betrifft “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“, die Ausführungen auf Seite 59 befassen sich jedoch mit brandschutztechnischen Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg. Die einschlägige Begründung für Maßnahme Nr. 9 findet sich unter „Nr. 5.5.9 Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ des Brandschutzkonzepts (Seiten 53/54). Das ist für die Antragstellerin, die einen eigenen Brandschutzbeauftragten beschäftigt, ohne größere Schwierigkeiten erkennbar. Damit ist diese Maßnahme für sie auch in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne hinreichend bestimmbar. Als Auftraggeberin des Brandschutzkonzepts kann sie sich zudem gegebenenfalls beim Sachverständigen über die tatsächlich einschlägige Begründung vergewissern.
41 
Soweit die Antragstellerin ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichts beanstandet, Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 betreffe bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen nach § 30 LBO i.V.m. § 14 LBOAVO a.F., dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin meint, aufgrund der nach § 77 Abs. 1 LBO beachtlichen Meistbegünstigungsklausel sei nach Änderung der Landesbauordnung jetzt auf § 28 Abs. 4 LBO i.V.m. § 13 LBOAVO abzustellen, wonach für Türen keine vergleichbaren brandschutztechnischen Vorgaben wie nach § 14 LBOAVO a.F. mehr gälten; jedenfalls wäre eine Forderung nach Einhaltung der alten Anforderungen unverhältnismäßig. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die genannten speziellen Vorschriften zum Brandschutz unterscheiden. Denn der Antragstellerin wird mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 des Brandschutzgutachtens lediglich aufgegeben, für die Rettungswege “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ wie auf Seiten 53/54 beschrieben zu planen und einzubauen. Diese Anforderungen werden jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine spezielle - bauordnungsrechtliche - Rechtsnorm bezogen. Das Brandschutzkonzept gibt insoweit nur brandschutztechnische Standards vor (“DIN 18095“, “T 90, T 60, T 30, T 30-RS und RS“, “Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung Oktober 1988, Teil 1)“). Dass die Forderung nach der Einhaltung dieser Standards über den im maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids gesetzlich gebotenen Mindestbrandschutz nach § 15 Abs. 1 LBO oder insoweit einschlägige Anforderungen der Industriebaurichtlinie hinausgeht, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Unerheblich ist im Übrigen auch der Einwand der Antragstellerin, die Industriebaurichtlinie gelte nur für die Anordnung oder Errichtung baulicher Anlagen sowie der nach § 2 Abs. 12 LBO gleichgestellten Maßnahmen, um die es hier aber nicht gehe. Denn die Industriebaurichtlinie konkretisiert brandschutztechnische Mindestanforderungen i. S. des § 15 Abs. 1 LBO. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann demzufolge je nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit indizieren.
42 
e) Die hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 11 bis 15 vorgebrachten Angriffe zwingen ebenfalls nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
43 
Mit diesen Maßnahmen wird der Antragstellerin aufgegeben, die zweiten Rettungswege für die vier Obergeschosse im Werk I und das erste Obergeschoss im Werk III zu “prüfen und zu sichern“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin keine unzulässige Abwälzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG; auch ist diese Maßnahme nicht unbestimmt. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Erläuterungen auf den Seiten 58 bis 61 des Brandschutzkonzepts zutreffend darlegt, hat der Sachverständige insoweit bei seinen Begehungen des Werksgeländes am 05./06.11.2009 konkrete Verstöße gegen Brandschutzvorschriften festgestellt, insbesondere “gefangene Räume“, bei denen ein zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich ist (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO), ohne dass dies bislang jedoch baulich (z.B. durch einen Rettungsbalkon) sichergestellt ist. Gerade diese Sicherstellung wird aber der Antragstellerin mit der Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 11 bis 15 der Tabelle 56 aufgegeben. Soweit in diesem Zusammenhang von einem “prüfen“ die Rede ist, bezieht sich das erkennbar nicht auf die Feststellung von Verstößen gegen Brandschutzvorschriften, sondern auf die Art und Weise der Behebung solcher Verstöße. Dass die Antragsgegnerin dies nicht konkret vorgibt, erscheint zur Vermeidung übermäßiger Eingriffe in die Betriebsabläufe der Antragstellerin schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Hinblick auf erforderliche Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr ermessensfehlerfrei.
44 
Soweit die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang auf eine angeblich zu ihren Gunsten eingetretene Änderung der Rechtslage beruft, weil sich die materiell-rechtlichen Anforderungen unter der Geltung der Neufassung der Landesbauordnung erheblich geändert hätten, während das Brandschutzkonzept noch von den Anforderungen nach altem Recht ausgehe, gilt auch hier nichts Anderes als das insoweit bereits oben unter d) Gesagte. Darauf nimmt der Senat Bezug. Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend lediglich zu bemerken, dass die Maßnahmen Nr. 11 bis 15 keine Detail-Anforderungen an die Ausführung des zweiten Rettungswegs, insbesondere hinsichtlich Breite und Höhe von Zu- und Durchgängen sowie Zu- und Durchfahrten, stellen. Sie beschränken sich - wie dargelegt - auf die Sicherstellung eines nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F.) erforderlichen zweiten Rettungswegs als solchem. Dass die Antragstellerin bei der Umsetzung dieses Gebots aktuell geltende Brandschutzvorschriften und technischen Baubestimmungen zu beachten hat, versteht sich von selbst.
45 
f) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerdebegründung auch, soweit sie meint, die Maßnahme Nr. 22 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ansicht der Beschwerdebegründung, die Maßnahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch Rückgriff auf die im Brandschutzkonzept genannten technischen Regelwerke (DIN 14675 und DIN VDE 0833-2) bestimmbar, weil das Konzept im Anschluss daran ausführe, dass bestimmte Einzelheiten mit der zuständigen Brandschutzstelle unter Beachtung örtlicher Bedingungen und der Aufschaltbedingungen abzusprechen seien, trifft nicht zu. Die Verfügung gibt der Antragstellerin auch mit dieser Maßnahme lediglich ein bestimmtes Ziel des Brandschutzes zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit vor. Dieses Ziel ist - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - durch die Bezugnahme auf die angegebenen Regelwerke jedenfalls hinreichend bestimmbar.
46 
g) Schließlich greift auch der Einwand der Beschwerdebegründung zu den Maßnahmen Nr. 24 und 25 nicht durch, die Industriebaurichtlinie finde im Rahmen von § 76 Abs. 1 LBO keine Anwendung, weil diese Vorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 LBO liege. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter d) (am Ende) Bezug genommen.
47 
3. Die im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde für beide Instanzen unter Berücksichtigung der hälftigen Kostenteilung in erster Instanz insgesamt neu zu fassende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat das weitere Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit einem Fünftel bewertet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Hälfte des Streitwerts erster Instanz).

(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender oder demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt,
2.
gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen,
3.
gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen,
7.
für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.

(5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der Beförderung mitzuführen. Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser Übereinkommens entspricht. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der für die Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im übrigen bleiben die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2013 - 6 K 331/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FIst.Nr. ... (...) in S..., das mit seiner Westseite an die Straße „...“ grenzt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des auf der gegenüber liegenden Seite der Straße befindlichen Grundstücks FIst.Nr. ... (...), das ebenfalls mit einem Wohnhaus sowie einer Garage sowie einem Carport bebaut ist. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Grundstück einen Automobilhandel.
Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Halberstung“ der Gemeinde S... vom 13.9.1989, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nach § 2 Nr. 2 der Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan sind die in § 4 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen, „insbesondere sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ Bestandteil des Bebauungsplans.
Mit Schreiben vom 3.2.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes als Verkaufsfläche für einen Autohandel auf ihrem Grundstück. In dem ihrem Bauantrag beigefügten Schreiben der Beigeladenen vom 31.1.2011 heißt es, dass sie jährlich nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkaufe und dauerhaft nicht mehr als ein Fahrzeug den Stellplatz belegen werde. Ferner würden an den Fahrzeugen keinerlei Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt. Der Stellplatz diene allein als Park- bzw. Verkaufsfläche.
Gegen das Vorhaben erhob der Kläger am 4.3.2011 Einwendungen, die er damit begründete, dass in einem allgemeinen Wohngebiet ein Autohandel nicht genehmigungsfähig sei. Die zum Verkauf vorgesehenen Fahrzeuge würden zwar auf dem Grundstück der Beigeladenen abgestellt, jedoch könnten hierdurch die Privatfahrzeuge nicht mehr auf dem Grundstück parken, sondern müssten auf der Straße abgestellt werden. Die hierdurch für die Anlieger entstehenden Belastungen bis hin zum eingeschränkten Winterdienst seien nicht zumutbar. Der Umfang des Autohandels könne praktisch nur sehr schwer nachgewiesen werden. Die Einhaltung möglicher Auflagen werde nicht überwacht.
Das Landratsamt Rastatt erteilte mit Bescheid vom 11.6.2011 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verbunden mit einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilte Baugenehmigung wurde ferner mit folgender „Auflage“ verbunden: „Das Schreiben des Antragstellers vom 31.1.2011 ist Bestandteil der Baugenehmigung. Der dort angegebene Umfang zur Größe des Autohandels ist bindend. Eine Vergrößerung ist nicht zulässig.“
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, in einem allgemeinen Wohngebiet könnten gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dies sei auch im Bebauungsplan „Halberstung“ ausdrücklich vorgesehen. Der genehmigte Autohandel entspreche nach seinem Umfang eindeutig einem nicht störenden Gewerbebetrieb. Bei der Größe des Betriebs, die durch die Auflage in der Baugenehmigung reglementiert werde, sei nicht mit unzumutbaren Störungen zu rechnen. Auch bei vorhandenen Stellplätzen könne ein Parken von Privat-Pkws auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht ausgeschlossen bzw. untersagt werden. Eine entsprechende Belastung der Angrenzer, insbesondere beim Winterdienst, könne bei der Erteilung einer Baugenehmigung nicht berücksichtigt werden. Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu erkennen.
Der gegen die Baugenehmigung am 7.7.2011 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.1.2012 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 13.2.2012 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Autohandel der Beigeladenen verursache erhebliche Störungen. Die An- und Abfahrten, Besichtigungen und Probefahrten sowie die Tatsache, dass die Straße zugeparkt werde, führten zu einer erheblichen Belästigung. Zeitweise seien vier bis fünf Fahrzeuge auf oder vor dem Grundstück der Beigeladenen geparkt. Zusätzlich werde auch noch der Firmenanhänger auf dem naheliegenden Wendehammer abgestellt. Dies führe in den Wintermonaten dazu, dass die Schneeräumfahrzeuge den Schnee auf die andere Seite schieben müssten mit der Folge, dass der frisch gebahnte Fußgängerweg wieder zugeschüttet werde. Die Aussage, dass maximal zehn bis zwanzig Fahrzeuge verkauft würden, sei nicht nachprüfbar. Entscheidend sei zudem nicht, wieviele Fahrzeuge verkauft würden, sondern welche Störungen sich durch den Kundenverkehr ergäben.
10 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der von der Beigeladenen betriebene Autohandel unterscheide sich wesentlich von einem gewöhnlichen Kraftfahrzeughandel. Die Beigeladene veräußere maximal zwölf Fahrzeuge im Jahr. Bei einem so geringen Umfang könne nicht von großen Kundenströmen ausgegangen werden. Durch die Auflage in der Baugenehmigung werde gewährleistet, dass eine Vergrößerung des Handels nicht zulässig sei. Es handele sich daher um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei.
11 
Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt.
12 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3.7.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die genehmigte Nutzung des Stellplatzes als Verkaufsfläche für einen Autohandel widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der - nachbarschützenden - Art der baulichen Nutzung. Nach § 2 Nr. 2 der Bebauungsvorschriften zu dem Bebauungsplan seien die in § 4 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen Bestandteil des Bebauungsplans. Ob der mit der Genehmigung eines Stellplatzes als Verkaufsfläche verbundene Automobilhandel einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle, ergebe sich aus der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Ein Vorhaben sei dann gebietsunverträglich, wenn es den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährde, da es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Eine solche gebietsunverträgliche Störung lasse sich für den Autohandel der Beigeladenen nicht feststellen. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung außerhalb des Wohngebäudes grundsätzlich als gebietsunverträgliche Störung des Wohnens anzusehen, da der Handel mit Kraftfahrzeugen nicht dem Typus des allgemeinen Wohngebietes entspreche und in der Regel zu einer Störung der Wohnruhe führen könne. Bei dem von der Beigeladenen geplanten Autohandel handele es sich jedoch um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichende Betriebsform, so dass sich eine typisierende Betrachtungsweise gerade verbiete. Nach der Beschreibung im Bauantrag solle der Stellplatz als Verkaufs- und Parkfläche für nur ein Fahrzeug genutzt werden. An den Fahrzeugen sollten keinerlei Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt werden. Im Jahr würden nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkauft. Diese konkrete Ausgestaltung des Autohandels der Beigeladenen sei Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Zudem wiesen keine Werbeschilder auf den Autohandel hin. Es werde lediglich in der örtlichen Presse geworben. All diese Umstände sprächen gegen ein branchenübliches Erscheinungsbild des geplanten Kfz-Handels der Beigeladenen. Die einzig möglichen Lärmbelästigungen könnten sich aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr von potenziellen Interessenten ergeben. Da sich aber ein Schlagen von Autotüren, Starten von Motoren, Gespräche auf der Straße auch bei Zu- und Abfahrten von Nachbarn und deren Besuch in einem allgemeinen Wohngebiet ergäben könnten und die gewerbliche Tätigkeit der Beigeladenen auf die Tageszeit beschränkt sei, gehe hiervon keine für ein allgemeines Wohngebiet unübliche Störung aus. Das Parken von Privatfahrzeugen auf der Straße könne auch ohne den beabsichtigten Autohandel nicht ausgeschlossen werden. Schließlich sei auch eine mögliche Behinderung des Räumdienstes im Winter durch das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum kein bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigender Belang.
13 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.9.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat das Landratsamt die angefochtene Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 23.10.2013 durch eine auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ergänzt.
14 
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, die für die Erteilung einer Befreiung erforderlichen Ermessenserwägung könnten zwar grundsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies gelte allerdings nur insoweit, als Ermessenserwägungen ergänzt würden. Im bisherigen Bescheid sei aber eine Ermessensausübung nicht erfolgt. Eine komplette Nachholung des Ermessens sei nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen zudem nicht vor. Die Beklagte führe selbst aus, dass der Betrieb der Beigeladenen zweifelsohne zu einer gewissen zusätzlichen Belastung des Wohngebiets führe. Die Argumentation des Landratsamts sei daher widersprüchlich. Eine Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen sei nicht gegeben. Der Gewerbebetrieb füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, auch wenn im Ortsteil Halberstung auch noch andere Gewerbebetriebe existierten. Die weiteren Gewerbebetriebe seien ausreichend weit entfernt, so dass von ihnen keine störenden Auswirkungen ausgingen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3.7.2013 - 6 K 331/12 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts Rastatt vom 9.6.2011/23.10.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.1.2012 aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Es erwidert: Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB könne von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Vorhabens der Beigeladenen gegeben. Durch die Befreiung würden die Grundzüge der Planung nicht berührt, wie sich daran zeige, dass typischerweise nicht störende Gewerbebetriebe in dem allgemeinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme zugelassen werden könnten. Um eben einen solchen Betrieb handele es sich hier: Zwar führe der Betrieb der Beigeladenen zweifelsohne zu einer gewissen zusätzlichen Belastung des Wohngebiets. Wie bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgeführt, seien jedoch diese Belastungen nicht dergestalt, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. So hätten denn auch die direkt angrenzenden Nachbarn keine Einwände gegen den Betrieb der Beigeladenen erhoben. Der Betrieb sei auch städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Die Befreiung sei ferner auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei dem Landratsamt nicht verwehrt, die für die Erteilung einer Befreiung erforderlichen Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nachzuschieben, da es sich bei einer Befreiung um einen unselbstständigen Bestandteil der wesensgebenden Baugenehmigung handele: Für einen Austausch von Ausnahme und Befreiung im Rahmen einer ansonsten unveränderten Baugenehmigung mit identischem Regelungsgegenstand sei es deshalb nicht erforderlich, diese insgesamt zurückzunehmen und neu zu erlassen, da es sich letztlich nur um ein Auswechseln eines Teilaspekts der Begründung der Baugenehmigung handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein solches Vorgehen von § 114 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 LVwVfG selbst dann gedeckt, wenn das Ermessen während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ausgeübt werde. Die wesentlichen Ermessenserwägungen seien zudem bereits im Rahmen der erteilten Ausnahme angestellt worden und würden hier lediglich vor einem geänderten rechtlichen Hintergrund wiederholt und ergänzt.
20 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie macht geltend, der Kläger fühlte sich nicht durch den PKW-Handel gestört. Er ärgere sich vielmehr nur darüber, dass ihr Ehemann sein Fahrzeug auf der Straße geparkt habe und es deshalb dazu gekommen sei, dass eine Schneeräummaschine den von dem Kläger gerade frei gemachten Weg wieder mit Schnee überhäuft habe. Dieses Problem sei aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu lösen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Wird eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert, so ist deren Rechtmäßigkeit ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung, zu der sie ergangen ist, zu prüfen. An der Berücksichtigung der vom Landratsamt nachgeschobenen Entscheidung ist der Senat somit nicht gehindert (unten 1). Die vom Landratsamt für das Vorhaben der Beigeladenen nachträglich erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist rechtmäßig. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise ursprünglich anhaftender Fehler ist damit geheilt (unten 2).
24 
1. An der Berücksichtigung der vom Landratsamt nachträglich erteilten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ist der Senat nicht gehindert.
25 
a) Ebenso wie die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde stellt die Befreiung im Verhältnis zu der Baugenehmigung nur einen unselbständigen Akt dar. Eine etwa erforderliche Befreiung ist deshalb konkludent als im Bauantrag mitbeantragt anzusehen. Widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, führt das bei richtiger Handhabung des Verwaltungsverfahrens dazu, dass die beantragte Baugenehmigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter gleichzeitiger Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert werden kann. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Rechtmäßigkeit der Befreiung ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung zu prüfen (BVerwG Urt. v. 17.2.1971 - IV C 2.68 - NJW 1971, 1147; Beschl. v. 12.9.1979 - 4 B 182.79 - BRS 35 Nr. 201).
26 
b) Aus § 114 Satz 2 VwGO ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Vorschrift stellt damit klar, dass ein nach materiellem Recht zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert. Sie setzt jedoch voraus, dass bei der behördlichen Entscheidung bereits „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts“ angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. In Fällen, in denen das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden, findet § 114 Satz 2 VwGO dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung (BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470; Beschl. v. 14.1.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912).
27 
Der in der Vorschrift angelegten prozessualen Ermächtigung der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, ist jedoch kein generelles Verbot zu entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen. Mit der Einführung von § 114 Satz 2 VwGO wollte der Gesetzgeber die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern und nicht erschweren. Ziel der Vorschrift ist es, die Heilung eine defizitären Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde zu ermöglichen, um zu vermeiden, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft werden muss (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). § 114 Satz 2 VwGO schließt es deshalb nicht aus, im Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.).
28 
Die Einbeziehung der vom Landratsamt nachträglich erteilten Befreiung in das Verfahren wird dementsprechend durch § 114 Satz 2 VwGO nicht gehindert. Durch die nachgeschobene Befreiung wird nicht eine bisher fehlende Ermessensausübung während des Prozesses nachgeholt, sondern der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts geändert und in dieser geänderten Form anstelle des bisherigen Verwaltungsakts in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt.
29 
2. Die für das Vorhaben der Beigeladenen nachträglich erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist rechtmäßig. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise ursprünglich anhaftender Fehler ist damit geheilt.
30 
a) Der Bebauungsplan „Halberstung“ weist den das Grundstück der Beigeladene umfassenden Bereich im nördlichen Teil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Die in einem solchen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen sind in § 4 Abs. 2 BauNVO in seiner im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 19.11.1986 aufgeführt, zu denen ein Kfz-Handel nicht gehört. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch bei dem Kraftfahrzeughandel der Beigeladenen um einen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der nach dieser Vorschrift in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könne. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung außerhalb des Wohngebäudes grundsätzlich als gebietsunverträgliche Störung des Wohnens anzusehen und könne in der Regel zu einer Störung der Wohnruhe führen. Bei dem von der Beigeladenen geplanten Kraftfahrzeughandel handele es sich jedoch um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichende Betriebsform, so dass sich eine typisierende Betrachtungsweise gerade verbiete.
31 
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der im Beschluss des Senats vom 16.2.1987 - 3 S 261/87 - (VBlBW 1987, 342) geäußerten Auffassung. Nach dieser Entscheidung ist der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise unzulässig, weil er nicht dem Typus der dort (allgemein oder ausnahmsweise) zulässigen Gewerbebetriebe entspricht und in der Regel Störungen für die Wohnruhe mit sich bringen kann. Für atypische, die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall nicht oder zumindest nicht nennenswert störende Nutzungen erfolge die Korrektur der Typisierung durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG (nunmehr § 31 Abs. 2 BauGB), was bedeute, dass solche Nutzungen nur im Wege der Befreiung zugelassen werden könnten.
32 
b) Ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das Landratsamt hat für das Vorhaben der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23.10.2013 nachträglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Die auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte Befreiung ist nicht zu beanstanden. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise anhaftender Fehler in Form einer zu Unrecht zugelassenen Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist damit geheilt.
33 
Nach der vom Landratsamt herangezogenen Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das ist hier der Fall.
34 
Mit dem Vorhaben der Beigeladenen sind keine dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets widersprechende Beeinträchtigungen verbunden. Das dem Bauantrag beigefügte Schreiben der Beigeladenen vom 31.1.2011 ist Teil des Bauantrags und damit auch Teil der Baugenehmigung. Danach werden von der Beigeladenen im Rahmen ihres Betriebs jährlich nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkauft. Der Stellplatz dient allein als Park- bzw. Verkaufsfläche. Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen auf dem Grundstück nicht durchgeführt werden. Ein nennenswerter Kundenverkehr kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Störungen der Wohnruhe sind damit nicht zu erwarten. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist hiervon ausgehend städtebaulich vertretbar und lässt die Grundzüge der Planung unberührt.
35 
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ferner auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Um festzustellen, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen, sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71). Im Hinblick auf die bereits genannten Umstände ist das hier der Fall.
36 
Das Vorbringen des Kläger rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den vom Kläger während des Verfahrens erhobenen Einwendungen stört er sich nicht an dem - bereits seit einigen Jahren existierenden - Betrieb der Beigeladenen als solchem, sondern daran, dass die Beigeladene und ihr Ehemann die von ihnen selbst genutzten PKW wegen der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge nicht auf ihrem eigenen Grundstück, sondern auf der Straße abstellten. Ein damit verbundene konkrete Störung wird vom Kläger nur insoweit genannt, als das Abstellen der selbst genutzten PKW auf der öffentlichen Straße im Winter dazu führe, dass der von Räumfahrzeugen geräumte Schnee auf den Gehweg auf seiner Seite der Straße geschoben werde. Eine nennenswerte Beeinträchtigung kann darin nicht gesehen werden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen sind im Übrigen außer dem für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Stellplatz zwei weitere Abstellmöglichkeiten für die eigenen Kraftfahrzeuge der Beigeladenen und ihres Ehemanns vorhanden. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen ist deshalb nicht ersichtlich. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Straßenrand außerhalb eines Park- oder Halteverbots ist zudem in den Grenzen des § 1 Abs. 2 StVO allgemein zulässig.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
38 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Wird eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert, so ist deren Rechtmäßigkeit ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung, zu der sie ergangen ist, zu prüfen. An der Berücksichtigung der vom Landratsamt nachgeschobenen Entscheidung ist der Senat somit nicht gehindert (unten 1). Die vom Landratsamt für das Vorhaben der Beigeladenen nachträglich erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist rechtmäßig. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise ursprünglich anhaftender Fehler ist damit geheilt (unten 2).
24 
1. An der Berücksichtigung der vom Landratsamt nachträglich erteilten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ist der Senat nicht gehindert.
25 
a) Ebenso wie die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde stellt die Befreiung im Verhältnis zu der Baugenehmigung nur einen unselbständigen Akt dar. Eine etwa erforderliche Befreiung ist deshalb konkludent als im Bauantrag mitbeantragt anzusehen. Widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, führt das bei richtiger Handhabung des Verwaltungsverfahrens dazu, dass die beantragte Baugenehmigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter gleichzeitiger Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert werden kann. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Rechtmäßigkeit der Befreiung ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung zu prüfen (BVerwG Urt. v. 17.2.1971 - IV C 2.68 - NJW 1971, 1147; Beschl. v. 12.9.1979 - 4 B 182.79 - BRS 35 Nr. 201).
26 
b) Aus § 114 Satz 2 VwGO ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Vorschrift stellt damit klar, dass ein nach materiellem Recht zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert. Sie setzt jedoch voraus, dass bei der behördlichen Entscheidung bereits „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts“ angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. In Fällen, in denen das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden, findet § 114 Satz 2 VwGO dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung (BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470; Beschl. v. 14.1.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912).
27 
Der in der Vorschrift angelegten prozessualen Ermächtigung der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, ist jedoch kein generelles Verbot zu entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen. Mit der Einführung von § 114 Satz 2 VwGO wollte der Gesetzgeber die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern und nicht erschweren. Ziel der Vorschrift ist es, die Heilung eine defizitären Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde zu ermöglichen, um zu vermeiden, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft werden muss (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). § 114 Satz 2 VwGO schließt es deshalb nicht aus, im Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.).
28 
Die Einbeziehung der vom Landratsamt nachträglich erteilten Befreiung in das Verfahren wird dementsprechend durch § 114 Satz 2 VwGO nicht gehindert. Durch die nachgeschobene Befreiung wird nicht eine bisher fehlende Ermessensausübung während des Prozesses nachgeholt, sondern der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts geändert und in dieser geänderten Form anstelle des bisherigen Verwaltungsakts in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt.
29 
2. Die für das Vorhaben der Beigeladenen nachträglich erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist rechtmäßig. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise ursprünglich anhaftender Fehler ist damit geheilt.
30 
a) Der Bebauungsplan „Halberstung“ weist den das Grundstück der Beigeladene umfassenden Bereich im nördlichen Teil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Die in einem solchen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen sind in § 4 Abs. 2 BauNVO in seiner im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 19.11.1986 aufgeführt, zu denen ein Kfz-Handel nicht gehört. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch bei dem Kraftfahrzeughandel der Beigeladenen um einen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der nach dieser Vorschrift in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könne. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung außerhalb des Wohngebäudes grundsätzlich als gebietsunverträgliche Störung des Wohnens anzusehen und könne in der Regel zu einer Störung der Wohnruhe führen. Bei dem von der Beigeladenen geplanten Kraftfahrzeughandel handele es sich jedoch um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichende Betriebsform, so dass sich eine typisierende Betrachtungsweise gerade verbiete.
31 
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der im Beschluss des Senats vom 16.2.1987 - 3 S 261/87 - (VBlBW 1987, 342) geäußerten Auffassung. Nach dieser Entscheidung ist der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise unzulässig, weil er nicht dem Typus der dort (allgemein oder ausnahmsweise) zulässigen Gewerbebetriebe entspricht und in der Regel Störungen für die Wohnruhe mit sich bringen kann. Für atypische, die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall nicht oder zumindest nicht nennenswert störende Nutzungen erfolge die Korrektur der Typisierung durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG (nunmehr § 31 Abs. 2 BauGB), was bedeute, dass solche Nutzungen nur im Wege der Befreiung zugelassen werden könnten.
32 
b) Ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das Landratsamt hat für das Vorhaben der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23.10.2013 nachträglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Die auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte Befreiung ist nicht zu beanstanden. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise anhaftender Fehler in Form einer zu Unrecht zugelassenen Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist damit geheilt.
33 
Nach der vom Landratsamt herangezogenen Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das ist hier der Fall.
34 
Mit dem Vorhaben der Beigeladenen sind keine dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets widersprechende Beeinträchtigungen verbunden. Das dem Bauantrag beigefügte Schreiben der Beigeladenen vom 31.1.2011 ist Teil des Bauantrags und damit auch Teil der Baugenehmigung. Danach werden von der Beigeladenen im Rahmen ihres Betriebs jährlich nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkauft. Der Stellplatz dient allein als Park- bzw. Verkaufsfläche. Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen auf dem Grundstück nicht durchgeführt werden. Ein nennenswerter Kundenverkehr kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Störungen der Wohnruhe sind damit nicht zu erwarten. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist hiervon ausgehend städtebaulich vertretbar und lässt die Grundzüge der Planung unberührt.
35 
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ferner auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Um festzustellen, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen, sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71). Im Hinblick auf die bereits genannten Umstände ist das hier der Fall.
36 
Das Vorbringen des Kläger rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den vom Kläger während des Verfahrens erhobenen Einwendungen stört er sich nicht an dem - bereits seit einigen Jahren existierenden - Betrieb der Beigeladenen als solchem, sondern daran, dass die Beigeladene und ihr Ehemann die von ihnen selbst genutzten PKW wegen der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge nicht auf ihrem eigenen Grundstück, sondern auf der Straße abstellten. Ein damit verbundene konkrete Störung wird vom Kläger nur insoweit genannt, als das Abstellen der selbst genutzten PKW auf der öffentlichen Straße im Winter dazu führe, dass der von Räumfahrzeugen geräumte Schnee auf den Gehweg auf seiner Seite der Straße geschoben werde. Eine nennenswerte Beeinträchtigung kann darin nicht gesehen werden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen sind im Übrigen außer dem für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Stellplatz zwei weitere Abstellmöglichkeiten für die eigenen Kraftfahrzeuge der Beigeladenen und ihres Ehemanns vorhanden. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen ist deshalb nicht ersichtlich. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Straßenrand außerhalb eines Park- oder Halteverbots ist zudem in den Grenzen des § 1 Abs. 2 StVO allgemein zulässig.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
38 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
10 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird - insoweit unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller wenden sich bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags gegen den Beschluss vom 22.05.2012 insoweit, als darin (mit Ausnahme der Vorgaben des Verwaltungsgerichts zur Maximalhöhe der Lichthofumrandung) ihr Antrag abgelehnt worden ist. Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Widerspruch der Antragsteller gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29.12.2011 zuzuerkennen. Das Interesse des Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Zweifamilienwohnhaus mit zwei Stellplätzen und einem ummauerten Lichthof im hinteren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ...) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller verletzt, deren Wohngrundstück Flst.-Nr. ... nördlich an das Baugrundstück angrenzt. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, verletzt das genehmigte Vorhaben weder drittschützende Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin noch wirkte es sich nach Lage, Baukörper und Höhe in rücksichtsloser Weise „erdrückend“ oder „einmauernd“ aus. Des Weiteren verletzt das Vorhaben aber auch keine bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller rügen, die Baugenehmigung sei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die Bauvorlagen bezüglich der abstandsflächenrechtlich relevanten Traufhöhe unvollständig seien (dazu 1.). Zum anderen machen sie geltend, der Lichthof und die nördliche Außenwand des Wohnhauses verstießen auch materiell-rechtlich gegen Abstandsflächenvorschriften sowie drittschützende planungsrechtliche Vorgaben (dazu 2.). Diese Rügen greifen sämtlich nicht durch.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats entfalten Bauvorlagen dann nachbarschützende Wirkung, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit materiell-rechtlichem Ansatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.). Zu diesen für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblichen Bauvorlagen gehören namentlich auch die Bauzeichnungen, in denen u.a. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage darzustellen und darin die Maßangaben zur Ermittlung der erforderlichen Abstandsflächen - Bezugspunkte der Außenwände, Höhenlage des vorhandenen und künftigen Geländes, Wandhöhe etc. - einzutragen sind (vgl. § 53 S. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LBO-VVO). Auf der rechnerischen Grundlage dieser Parameter ist zusätzlich ein Abstandsflächenplan vorzulegen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 LBO-VVO).
Diesen Anforderungen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller entsprochen worden. Der Beigeladene hat sowohl einem gesonderten Abstandsflächenplan als auch - als dessen Berechnungsgrundlage - Bauzeichnungen eingereicht, in denen alle für die Ermittlung der nördlichen (dem Grundstück der Antragsteller zugewandten) Abstandsflächentiefe erforderlichen Maßangaben enthalten sind. All dies ergibt sich, worauf zu Recht auch das Verwaltungsgericht abstellt, aus der Bauzeichnung „Ansicht West“. Darauf, dass in den Schnittplänen entsprechende Angaben fehlen, kommt es daher nicht an. In der Bauzeichnung „Ansicht West“ sind sowohl der untere wie der maßgebliche obere Bezugspunkt der Außenwand eingetragen (Anschnitt der Außenwand mit dem Gelände einerseits, Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut [= Traufhöhe] andererseits) und die zwischen diesen Punkten liegende Wandhöhe ist zutreffend mit 7,89 m (6,89 m + 1,00 m) errechnet. Unerheblich ist, dass diese Maßangaben sich an der südlichen und nicht an der nördlichen - zum Grundstück der Antragsteller gerichteten - Außenwand befinden. Denn beide Wände sind angesichts der Symmetrie des Gebäudes und seiner ebenen Lage vollständig deckungsgleich. Abgesehen davon sind die erforderlichen - identischen - Maße der Traufhöhe zusätzlich aber auch in der Bauzeichnung „Ansicht: Ost“ für die nördliche Außenwand eingetragen.
2. Demnach hält das genehmigte Wohnhaus, dessen Gebäudeaußenwand 4,00 m von der Grenze entfernt liegt, die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe von (7,89 m x 0,4 =) 3,16 m bei weitem ein. Nichts anderes würde gelten, wenn die Wandhöhe ab der 1,70 m tiefer liegenden Lichthoffläche gemessen würde (so etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht Baden-Württemberg 2006, S. 95 Rn. 98 und S. 96, Abb. 2). Der erforderliche Grenzabstand würde sich dann auf (7,89 + 1,70 = 9,59m x 0,4 =) 3,83 m erhöhen.
An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der der nördlichen Außenwand auf Untergeschossebene vorgelagerte Lichthof samt seiner Umfassung nichts. Denn diese Anlage ist - mit dem Verwaltungsgericht -jedenfalls dann nicht abstandsflächenpflichtig (und zugleich innerhalb der Abstandsfläche der Gebäudeaußenwand zulässig), wenn die Umrandung nicht mehr als 1,00 m über die Geländeoberfläche hinausragt.
a) Die eigentliche Lichthoffläche in den Ausmaßen von (2 x 4 =) 8 m² liegt auf Fußbodenhöhe des Untergeschosses (167,27 m über NN) und damit um 1,70 m unter der unverändert bleibenden (bisherigen wie künftigen) Geländeoberfläche (168,97 m über NN). Insofern fällt die Lichthoffläche schon nicht unter den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO. Diese Vorschriften erfassen nach ihrem Inhalt und ihren primären Schutzzwecken (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) nur „oberirdische“, d.h. auf und oberhalb der maßgeblichen Geländeoberfläche liegende Anlagen (vgl. § 5 Abs. 1 LBO sowie Sauter, LBO, § 5 Rn. 19). In gleicher Weise knüpft auch der hinzutretende „sekundäre“ Schutzzweck des nachbarlichen Wohnfriedens (Schutz eines Mindestmaßes an Privatheit, teilweise auch als „Sozialabstand“ bezeichnet) grundsätzlich nur an oberirdische Anlagen an, wie sich vornehmlich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergibt. Der nachbarliche Wohnfriede ist zu Lasten der Antragsteller aber auch schon deswegen nicht berührt, weil die besagte Fläche lediglich als „Lichthof“, d.h. als offener Bereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lichteinfallswinkels von 45° für die im Untergeschoss gelegenen Räume (Bad und Schlafraum) genehmigt ist und mithin gar nicht dauerhaft als Terrasse oder Freisitz genutzt werden darf. Der Umstand, dass vom Schlafzimmer eine Tür zum Lichthof führt, dieser also baulich wie funktional zum Freiluftaufenthalt nutzbar ist, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Nutzungszweck auch genehmigt ist.
Im Übrigen wäre eine Terrassennutzung der Lichthoffläche unter dem Gesichtspunkt nachbarlichen Wohnfriedens aber wohl selbst dann abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich – bezogen auf das abgegrabene Gelände – noch um eine „oberirdische“ Anlage handelte. Denn zum einen erscheint beim Aufenthalt auf der Lichthoffläche eine Einsichtnahme auf das 1,70 m höherliegende und 2 m entfernte Grundstück der Antragsteller angesichts der Höhendifferenz von 1,70 m nahezu unmöglich. Zum anderen ist auch insofern wieder auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO sowie insbesondere auf § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu verweisen. Nach letzterer Vorschrift dürfen sogar - deutlich über die Oberfläche hinausragende und daher erhöhte Einsichtsmöglichkeiten eröffnende - Balkone von bis zu 5,00 m Breite bis 2,00 m an die Nachbargrenze heranreichen. Diesen Grenzabstand von 2,00 m hält die Lichthoffläche aber ein (vgl. die Bauzeichnung „Grundriss Untergeschoss“).
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die die Lichthoffläche umschließende Umwandung (in der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von bis zu 1 m) abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt – mit dem Verwaltungsgericht - zunächst dann, wenn von der vorhandenen Geländeoberfläche im Grenzbereich 168,67 m über NN ausgegangen wird. Denn dann tritt nur der oberste Teilbereich der Umfassungsmauer mit ca. 0,80 m Höhe sowie das auf darauf angebrachte Geländer „oberirdisch“ in Erscheinung und ist dann, als Gebäudeteil, bis zu der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von 1,00 m nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht abstandsflächenpflichtig. Allerdings wären die Höchstmaße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO dann deutlich überschritten, wenn als unterer Bezugspunkt der Mauer auf das (abgegrabene) Gelände auf Höhe der Lichthoffläche abgestellt wird. Hierauf weisen auch die Antragsteller in der Beschwerdebegründung hin. Nachbarschützende Rechte der Antragsteller würden aber auch bei dieser Betrachtungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzt. Denn in diesem Fall wäre nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Abstandsflächentiefe zuzulassen. Denn nachbarliche Belange der Antragsteller (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz) würden allein durch den von ihrem - höher gelegenen - Grundstück aus sichtbaren Teil der Umwandung berührt, durch den darunterliegenden - verdeckten - Mauerteil aber in keiner Weise beeinträchtigt. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (schutzmindernde – hier topografische – Besonderheit auf dem Nachbargrundstück, vgl. zuletzt etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 ff.) wären damit zweifellos erfüllt.
10 
3. Soweit die Antragsteller im Übrigen darauf verweisen, dass die Baugenehmigung „eine Vielzahl baurechtlicher Vorschriften“ der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin nicht einhalte, setzen sie sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ausreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs zum fehlenden Drittschutz der in der Ortsbausatzung Heilbronn getroffenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung hingewiesen und sich auch mit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der festgesetzten Traufhöhe, der Kniestockhöhe sowie den Dachaufbauten sowie mit dem Rechtscharakter dieser Festsetzungen befasst. Auf diese Begründung gehen die Antragsteller auch nicht ansatzweise ein.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, sollten solche angefallen sein, waren nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenständiges Kostenrisiko auf sich genommen (st. Rechtspr. der Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
12 
Der Streitwert für beide Rechtszüge war, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,- EUR festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch im Eilverfahren grundsätzlich vom Streitwert der Hauptsache auszugehen, wenn sich - wie hier - der Nachbar nicht nur gegen die Nutzung einer baulichen Anlage, sondern gegen deren Errichtung zur Wehr setzt, da im Eilverfahren dann vollendete Tatsachen gesetzt werden.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.