Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2014 - 5 S 1035/13

published on 10/07/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2014 - 5 S 1035/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Mit - gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) fest. Der Fildertunnel ist zentraler Bestandteil des neu zu gestaltenden Stuttgarter Bahnknotens. Er verbindet auf einer Länge von 9,5 km den im Talkassel liegenden Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1) mit der rund 155 m höher liegenden Filderebene. Er schließt dabei, unter der Urbanstraße, unmittelbar an den neuen Hauptbahnhof an. Auf einer Länge von rund 250 m verläuft er zunächst gemeinsam mit dem Tunnel Obertürkheim in zwei je zweigleisigen Tunnelabschnitten, bevor er sich von diesem Tunnel trennt. Von hier aus führt der Fildertunnel weiter auf die Fildern und unterquert dabei die Stuttgarter Stadtteile Degerloch und Möhringen. Der Planfeststellungsabschnitt endet südöstlich des Stadtteils Fasanenhof im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle Degerloch unmittelbar neben der A 8 („Filderportal“). Auf der Trasse steigt das Bauwerk von rund 230 m auf 385 m an. Die Überdeckung liegt zu Beginn bei wenigen Metern und steigt rasch auf bis zu rund 220 m an (vgl. www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/de-tails/s21-neu-ordnung-bahnknoten-stuttgart/die-bauabschnitte-pfa/fildertunnel/).
Ca. vier Kilometer des (unteren) Tunnels führen durch unausgelaugten Gipskeuper. Die Bauarbeiten sollen - zur Begrenzung der Bauzeit - zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beiden Richtungen - über einen Stollen von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ in Stuttgart-Degerloch aus erfolgen. Um zu vermeiden, dass das Grundwasser entgegen seiner natürlichen Fließrichtung an den Tunnel- bzw. Stollenbauwerken entlang läuft und seinen Weg in tiefer liegende Grundwasserleiter sucht, sind an den Übergangsbereichen der einzelnen geologischen Schichten Dammringe und Querschotte vorgesehen (vgl. PFB, S. 285).
Nach dem festgestellten Plan soll das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute, 937 m2 große Grundstück Flst. Nr. .../4 (G... Straße .../H... Straße ...) der Klägerin in einer Tiefe von ca. 80 m durch eine der Tunnelröhren unterfahren und durch die andere Tunnelröhre südwestlich angeschnitten werden. Insofern soll eine Fläche von 373 m2 ihres Grundstücks für den Tunnelbau dinglich belastet werden.
Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Auch Rechtsmittel hatte sie gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht eingelegt.
Anfang September 2010 - noch vor Beginn der Tunnelbauarbeiten - beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des festgestellten Plans („2. Änderung“). Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, mit denen der Abstand zueinander von bisher 1.000 m auf 500 m verkürzt werden soll. Darüber hinaus sollen - aufgrund des fortgeschrittenen Erkenntnisstandes - zusätzliche Abdichtungsbauwerke (3 Damm- und 6 Injektionsringe) eingebaut und die insgesamt 15 Damm- und 20 Injektionsringe - zur Einschränkung der Längsläufigkeit des Grundwassers - neu angeordnet werden (vgl. PÄB, S. 29, 39, 62 f.; Anl. 20.1: Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 4, 23).
Auch unter dem Grundstück der Kläger sollen nunmehr bei km 0,9 + 50 um beide Tunnelröhren je zwei Dammringe angeordnet werden (vgl. Grunderwerbsplan, Lageplan km 0,910 … 1,538, Anl. 9.2 Bl. 2B-E1). Zu diesem Zweck soll nach dem Grunderwerbsverzeichnis (vgl. Anl. 9.1, lfd. Nr. 2.067) eine weitere Fläche ihres Grundstücks von insgesamt 196 m2 (98 m2 + 98 m2) für den Tunnelbau dinglich belastet werden.
Ferner wurden notwendige Korrekturen an der Gleistrassierung im Anschluss an den Südkopf des neuen Hauptbahnhofs sowie Veränderungen im Bereich des „Filderportals“ eingearbeitet und sollen die neuen Gleisanlagen neue Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erhalten. Schließlich soll für einzelne Tunnelabschnitte der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine ermöglicht werden. Um deren Durchzug zu ermöglichen, sollen nach einer Ergänzung zur Planänderung auch die Durchmesser der unter dem Grundstück der Klägerin angeordneten Dammringe vergrößert werden. Im Hinblick darauf wurde im Grunderwerbsverzeichnis bei der dinglichen Belastung des klägerischen Grundstücks die Zulassung des maschinellen Vortriebs vermerkt.
Nach Überarbeitung der Planunterlagen führte das Regierungspräsidium Stuttgart auf Ersuchen des Eisenbahn-Bundesamts ein Anhörungsverfahren durch.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 17.10.2011 innerhalb der Einwendungsfrist im Wesentlichen die nachfolgenden Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben: Aufgrund des erforderlichen Eingriffs in den Wasserhaushalt und des Einsatzes einer Tunnelvortriebsmaschine in einem geologisch schwierigen und unberechenbaren Gebirge bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gipsführende Keuperschichten aufquellten. Renommierte Ingenieure hätten auf „relativ große“ vortriebsbedingte Senkungen im Gründungsbereich der zu unterfahrenden Gebäude hingewiesen. Aufgrund des sensiblen Gesteins und des vorhandenen Anhydrits sei schon während der Bauphase mit unvorhergesehenen Hebungen und Setzungen zu rechnen. Durch Quellvorgänge könnten die Grundstücke, durch die der Tunnel gebohrt werden solle, aber auch die benachbarten Grundstücke beeinträchtigt werden. Um abschätzen und prüfen zu können, ob der Tunnel entsprechenden Quelldrücken standhalten könne, müsse in die einschlägigen geologischen Gutachten Einsicht genommen werden. Ausgelegt worden sei jedoch nur das tunnelbautechnische Gutachten zum TVM-Vortrieb vom 09.04.2010. Aus Gründen der Kostenersparnis sollten nunmehr niedrigere Quelldrücke in Ansatz gebracht werden, um die Tunnelwandstärken und damit die Ausbruchsquerschnitte verringern zu können. Stehe im ausgelaugten Gipskeuper Grundwasser an und schneide der Tunnel die wasserführende Auslaugungsfront an, sei es nahezu unmöglich, das anstehende, Anhydrit führende Gebirge trocken zu halten. Da die an den Grenzen zu den Auslaugungsfronten vorgesehenen Abdichtungen diese Gefahren begrenzen sollten, werde offenbar mit Quellungen und Gebirgshebungen gerechnet. Da in den anhydrithaltigen Schichten des Gipskeupers zwischen km 0,6 und km 5,0 teilweise eine geringe Grundwasserführung festgestellt worden sei, könne dies auch nicht ausgeschlossen werden. Auch fehle es an wissenschaftlichen Nachweisen, dass die vorgesehenen Dammringe das Eindringen von Wasser dauerhaft verhindern könnten. Durch die Tunnelbohrarbeiten könnten Risse im Gebirge hervorgerufen und wasserführende Schichten und Klüfte angebohrt werden, wodurch sich auch jenseits der Dammringe Wasserwege entlang des Tunnels ergäben. Um lokale Besonderheiten, Hohlräume und Wasserwegsamkeiten erkennen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergreifen zu können, müssten die Grundstücke individuell überprüft werden. Es bestehe das Risiko, dass sich Quellvorgänge durch neu entstehende Grundwasserströme oder schadhafte Infiltrationsbrunnen verstärkten, zumal höhere Infiltrationsmengen vorgesehen seien. Quellungen könnten auch den Tunnel beeinträchtigen und eine umfangreiche Sanierung erfordern, mit der weitere Eingriffe verbunden wären. Eine erhebliche Grundwasserentnahme über einen langen Zeitraum erhöhe im Bereich des Absenktrichters die Gefahr von Setzungen. Dieser reiche weit in den Abhang hinein und über das Tunnelportal hinaus. Auch die Risiken, die sich aus einer Durchbohrung mineralwasserführender Schichten und einer Verwerfungszone ergäben, seien nicht untersucht worden. Die Spannungen im Untergrund könnten durch den Tunnelbau, die Injektions- und Bohrmaßnahmen mit der Folge von Böschungs- und/oder Hanginstabilitäten gestört werden. Zu hohe Injektionsdrücke könnten je nach Überdeckung und Beschaffenheit des Baugrundes Hebungen an der Oberfläche und damit auch Gebäudeschäden verursachen. Injektionen könnten darüber hinaus eine Reduktion der Durchlässigkeit des Untergrunds bewirken und zu Veränderungen der Grundwasserströme führen, was sich wiederum nachteilig auf die Hangstabilität auswirken und zur Bildung von Hohlräumen führen könne. Aufgrund der bestehenden Risiken müssten jedenfalls Grundstücke mit quellfähigem bzw. ausgelaugtem Gestein, Hanggrundstücke und von Injektionen betroffene Grundstücke in ein umfassendes, qualifiziertes Beweissicherungsverfahren einbezogen werden. Die Planungen zum Grundwassermanagement beruhten schließlich auf inzwischen überholten Modellen zum Strömungsverlauf des Grund- und Mineralwassers. Eine Realisierung des Vorhabens sei nicht zuletzt deshalb ausgeschlossen, weil eine verfassungsgemäße Regelung der Gesamtfinanzierung praktisch ausgeschlossen sei.
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Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 26.02.2013 die beantragten Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 fest und wies die Einwendungen - auch der Klägerin - zurück. Trotz der höheren Anzahl an Damm- und Injektionsringen und deren Lageverschiebung seien keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten. Da zwischen den Abdichtungsbauwerken größere Abstände lägen, träten auch keine Summationseffekte auf. Es bestehe daher auch keine Gefahr für Hebungen an der Oberfläche oder Hangrutschungen. Weitreichende Änderungen seien auch aufgrund der Injektionen nicht zu erwarten, da diese lediglich einen Bereich von 3 m um die Tunnelröhren beträfen. Auch beschränkten sich die Abdichtungen auf den Nahbereich des Tunnels, sodass ein großräumiger Aufstau des Grundwassers ausgeschlossen sei. Zwar erfordere die veränderte Anordnung von Dammringen die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Jedoch würden die Grundstücke dadurch nicht unmittelbar in Anspruch genommen und auch nicht in ihrer gewöhnlichen Nutzung beschränkt. Reale Nutzungseinbußen seien mit der nur unterirdischen Eigentumsinanspruchnahme nicht verbunden. Die zusätzliche oder erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken sei deshalb erforderlich und verhältnismäßig. Etwaige Wertminderungen könnten angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der mit den Änderungen verbundenen Sicherheitsvorteile nur finanziell ausgeglichen werden. - Der Planänderungsbeschluss wurde am 21.03.2013 öffentlich bekannt gemacht; er wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 02.04. bis 15.04.2013 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart ausgelegt.
12 
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 15.05.2013 Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Hierzu hat sie zu ihrer Aktivlegitimation ausgeführt, dass sie Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses sei, welches durch eine der beiden Tunnelröhren unterfahren werde. Diese sollten nun im Rahmen der 2. Planänderung mit zwei Damm-/Injektionsringen verstärkt werden. Die andere ebenfalls mit zwei Damm-/Injektionsringen verstärkte Tunnelröhre grenze unmittelbar an ihr Grundstück an. Durch die dauerhafte Errichtung von Damm-/ Injektionsringen werde in einem sehr sensiblen Bereich in den Wasserhaushalt und die Geologie eingegriffen. Mit dem der Klage beigefügten, 26 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 17.10.2011 hätten sie im Anhörungsverfahren umfangreiche Einwendungen erhoben; darauf werde vollumfänglich Bezug genommen. Der Klageantrag wie auch die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz nach Erhalt der Verwaltungsakte vorbehalten.
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„Aufgrund der drohenden ablaufenden Frist“ hat die Klägerin am 24.06.2013 beantragt, den nachträglichen Klagevortrag nach der erhaltenen Akteneinsicht innerhalb von drei Wochen nicht als verspätet zurückzuweisen.
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Am 11.07.2013 wurden der Klägerin die inzwischen vorliegenden Verfahrensakten der Beklagten zur Einsicht übersandt.
15 
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.09.2013, der Klägerin zugestellt am 18.09.2013, teilte der Berichterstatter der Klägerin mit, dass, nachdem die Klage noch immer nicht begründet sei, nunmehr beabsichtigt sei, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es wurde Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 11.10.2013 Stellung zu nehmen.
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Am 11.10.2013 hat sich die Klägerin dann wie folgt geäußert: Mit ihrer Klageschrift habe sie bereits die wesentliche Einwendung erhoben, dass durch die Einbringung sog. „Damm- und Injektionsringe“ in den direkt unterhalb ihres Grundstücks vorgesehenen Fildertunnel eine erhebliche Gefährdung „der Standsicherheit ihres Gebäudes“ höchst wahrscheinlich sei. Im Übrigen seien die umfangreichen Einwendungen aus ihrem Schreiben vom 17.10.2011 schon mit der Klage ins Verfahren „eingebracht“ worden. Damit sei sie bereits mit Klageerhebung ihrer Begründungspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Dass zur Bewertung des Falles weiterer technischer Sachverstand erforderlich sei, dürfe ihr nicht angelastet werden. Zudem verfüge die Beklagte, die seit 1996 an dem Projekt arbeite, über technisches „Sonderwissen“, das noch nicht einmal aus den Planunterlagen hervorgehe. Sich aufdrängende Risiken würden dort „verschwiegen“. Auch eine eingehende geologische Untersuchung des Plangebiets sei unterblieben. Dass ihre erheblichen Zweifel berechtigt seien, bestätige die öffentliche Erörterung zur 7. Planänderung. Nach alldem „widerspräche es einem fairen gerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 GG, dass insofern bei der Bewertung über den Umfang der Klagebegründung es sachgerecht ist, ergänzenden Vortrag auch nach der Sechs-Wochen-Frist zu berücksichtigen“. Jede andere Bewertung würde den in seinem Eigentumsrecht direkt Betroffenen faktisch „entmündigen“, da er innerhalb dieser Frist nie an die weiteren Unterlagen „herankomme“. Auch sei die erforderliche Akteneinsicht erst Ende August 2013 möglich gewesen.
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Größtenteils erst aufgrund neuer Erkenntnisse könne sie ihre bereits in der Klage angesprochenen Bedenken weiter erläutern. Genau unterhalb ihres Grundstücks seien zur zusätzlichen Stabilisierung des Tunnels Dammringe vorgesehen. Insofern bestünden indes erhebliche geologische Risiken, die bis heute nicht geklärt seien. Unter ihrem Grundstück seien noch nicht einmal Probebohrungen durchgeführt worden. Die geologischen Risiken seien bereits in ihrem Einwendungsschriftsatz beschrieben worden; darauf werde ausdrücklich Bezug genommen. Da durch die zusätzlich angebrachten Dammringe die Längsläufigkeit des Grundwassers entlang des Tunnels eingeschränkt werde, nehme es einen anderen Verlauf und könne so in andere - quellfähiges Anhydrit enthaltende - geologische Schichten gelangen. Auch die mit den zusätzlichen Injektionen verbundenen Risiken für Geologie und Wasserhaushalt, welche sich direkt auf die Standsicherheit von Grundstücken auswirkten, seien nicht untersucht worden. Das für ihr Grundstück bestehende Risiko werde durch die zusätzlichen Damm- und Injektionsringe erheblich erhöht, da sie direkt ins Gebirge ragten, wo quellfähiges Gestein vorhanden sei; insoweit werde auf einen, in der Erörterungsverhandlung am 25.04.2012 abgegebenen Kommentar von Dr. B. Bezug genommen. Wegen der weiteren Risiken werde auf ihren Einwendungsschriftsatz verwiesen. Bereits Winkelverdrehungen von 1/500 könnten zu erheblichen Bauschäden führen. Im Planänderungsbeschluss würden die Problematik zusätzlicher Damm- und Injektionsringe sowie die weitergehenden Risiken für die sensiblen Gesteinsschichten unzureichend erkannt. Im Rahmen der Erörterung der 7. Planänderung habe sich auch herausgestellt, dass das von der Beigeladenen verwendete Grundwassermodell unbrauchbar sei. Beim Tunnelvortrieb müssten zudem zahlreiche tektonische Störungen durchquert werden, die aufgrund von Bohrungen nicht erkennbar seien. Insofern könne die Wasserführung von Störungen, insbesondere von Horizontalverschiebungen aktiviert werden, was wiederum zum Quellen des Anhydrits führen könne.
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Nach jüngsten Erkenntnissen stelle sich immer mehr heraus, dass der geplante Tiefbahnhof verkehrstechnisch einen Rückbau darstelle. Letztlich werde die Kapazität des Bahnhofs um 30% reduziert. Insofern sei die Planrechtfertigung entfallen, der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 sei nichtig, durch unrichtige und vollständige Angaben zustande gekommen und zu widerrufen. Insofern bestehe auch keine Berechtigung zu der angefochtenen Änderung. Alle Planänderungen müssten im Kontext gesehen werden.
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Am 07.07.2014 hat die Klägerin weiter wie folgt vorgetragen: Die vorgesehenen Injektionen führten zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und damit auch ihrer Wohnungen. Schon geringe Hebungen könnten zu starken Rissen oder Winkelverdrehungen führen, was auch durch den Verlust der „Dichtfunktion“ auftreten könne. Nachdem in diesem Bereich keine geologische Untersuchungen stattgefunden hätten, seien die genauen geologischen Schichten unbekannt. Aktive Blattverschiebungen könnten die Funktion der Damm-/Injektionsringe aufheben. Aufgrund des Betriebs von Tunnelvortriebsmaschinen sei schließlich mit erhöhten Erschütterungen zu rechnen. Mit dem Einbringen zusätzlicher Damm-/Injektionsringe in den unausgelaugten Gipskeuper erhöhe sich das Risiko für ihr Grundstück. Die vorgesehenen Dichtinjektionen könnten schließlich zu gravierenden Wasserverschmutzungen führen. Auch bestehe die Gefahr, dass die Dichtungsmaßnahmen im Laufe der Zeit an Wirksamkeit verlören und das an der Tunnelaußenwand entlangfließende Wasser doch noch in die unausgelaugten Gipskeuperschichten gelange. Trotz der Überdeckung seien erhebliche Bauschäden zu besorgen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26. Februar 2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aufzuheben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planänderungsbeschluss vom 26. Februar 2013 im Abschnitt A.3 um folgende Auflagen zu erweitern:
23 
1. Die Vorhabenträgerin hat permanent aktive Messtechnik und Datenaufzeichnungen von Feuchtigkeit beidseitig jedes Dammrings und Druckmessung an der Tunnelwand im Bereich des klägerischen Grundstücks vorzunehmen.
24 
2. Die Vorhabenträgerin hat Kontrolleinrichtungen durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen und die Kontrollen durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen.
25 
3. Die Vorhabenträgerin hat eine qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Sachverständigen im Bereich des klägerischen Grundstücks vorzunehmen.
26 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28 
Hierzu führt das Eisenbahn-Bundesamt im Wesentlichen aus: Lage und Verlauf der Tunnelröhren blieben gegenüber der ursprünglichen Planung unverändert. Allerdings kämen Damm- und Injektionsringe hinzu. Mit dem Grundwasserströmungsmodell, das der Kontrolle der Grundwasserentnahmen in anderen Planfeststellungsabschnitten diene, habe dies freilich nichts zu tun. Gefahren für die Umgebung des Tunnels gingen von den Damm- und Injektionsringen nicht aus. Zwischen den Abdichtungsbauwerken lägen größere Abstände, sodass auch keine Summationseffekte auftreten könnten. Die Gefahr von Hebungen an der Oberfläche bzw. von Hangrutschungen gehe von ihnen nicht aus. Den Planänderungsbeschluss könne die Klägerin lediglich im Hinblick auf die veränderte Lage der nun auf ihrem Grundstück vorgesehenen Damm- und Injektionsringe und die damit verbundene dingliche Belastung angreifen. Inanspruchnahmen in einer Tiefe von mehr als 80 m führten zu keiner relevanten Nutzungsbeeinträchtigung. Mit dem Einwand eines erheblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs sei sie ausgeschlossen. Abgesehen davon habe der Senat dessen Leistungsfähigkeit im Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/06 - bejaht; die Planrechtfertigung sei zudem gegenüber der Klägerin bestandskräftig festgestellt.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
31 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Es werde angeregt, das Vorbringen der Klägerin nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die neu hinzukommenden, unterirdischen Abdichtungsbauwerke hätten mit dem der 7. Planänderung zugrundeliegenden Grundwasserströmungsmodell nichts zu tun. Gefahren für die Umgebung des Tunnels gingen von den Abdichtungsbauwerken nicht aus. Mit diesen solle gerade der Schutz der Eigentümer erhöht werden. Insbesondere lösten sie an der Oberfläche keine Hebungen oder Rutschungen aus. Das Eisenbahn-Bundesamt habe das „Mehr“ an unterirdischer Inanspruchnahme abwägungsfehlerfrei zugelassen. Es sei auch nicht zu erkennen, inwiefern ein Abdichtungsbauwerk in 80 m Tiefe ein abwägungsrelevantes Ausschließungsinteresse begründen sollte. Mit dem Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs sei sie ohnehin ausgeschlossen. Abgesehen davon bestünden an der auch vom Senat bejahten Leistungsfähigkeit des Tiefbahnhofs keine Zweifel. Die Planrechtfertigung stehe zudem bereits bestandskräftig fest.
32 
Der Senat hat die Gutachter der Klägerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Die von der Klägerin noch gestellten Beweisanträge hat er abgelehnt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
33 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten sowie die Verfahrensakten des Eisenbahn-Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die auf eine Aufhebung, hilfsweise auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses für die 2. Planänderung betreffend die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2. (Fildertunnel) gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
35 
1. Die auf eine Aufhebung bzw. Ergänzung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
36 
a) Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen.
37 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
38 
b) Die Klage ist auch noch innerhalb eines Monats nach dem auf den 15.04.2013 fallenden Ende der Auslegungsfrist, mit dem der Beschluss als zugestellt galt, beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
39 
c) Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist, da sie ersichtlich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolgt, auch beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6 Sätze 3 u. 5 WEG; bereits Senatsbeschl. v. 11.03.1982 - 5 S 2452/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 197; OVG NW, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -,UPR 2012, 397 m.w.N.; Urt. v. 26.08.2009 - 11 D 31/08.AK -; anders noch BVerwG, Beschl. v. 06.05.1992 - 4 B 139.91 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104).
40 
d) Der Klägerin kann auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. So lässt sich nicht von vornherein und eindeutig von der Hand weisen, dass sie durch den Planänderungsbeschluss weitergehend als bisher in ihren Rechten als Eigentümerin des unterirdisch in Anspruch genommenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks G... Straße .../H... Straße ... betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138). Denn aufgrund der nunmehr um die ihr Mehrfamilienhaus unterfahrende und um die ihr Grundstück schneidende Tunnelröhre angeordneten Dammringe könnten sich die bereits aufgrund des am 19.08.2005 planfestgestellten Vorhabens hinzunehmenden Auswirkungen der Tunnelbaumaßnahmen mit der Folge verstärken, dass es ggf. zu (weiteren) für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Senkungen oder Hebungen kommt.
41 
e) Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 18d Satz 2, 18 Satz 3 AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
42 
2. Die in erster Linie erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
43 
Der Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) ist, soweit das Klagevorbringen überhaupt Anlass zur Prüfung gab, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihrem (gemeinschaftlichen) Eigentum (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44 
Da der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist, kann sie von vornherein nur Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung angreifen, durch die sie mit ihrem Grundstück erstmals oder weitergehend als bisher in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 u. Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189). Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005, wie die Klägerin geltend macht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig wäre, weil ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte, womit die Planänderung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
45 
Mit den erstmals im Schriftsatz vom 07.07.2014 erhobenen Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tunnelvortriebsmaschine zu erwartenden Erschütterungen ist die Klägerin allerdings ungeachtet dessen, dass der optionale Einsatz einer solchen Maschine erst durch den Planänderungsbeschluss zugelassen wurde, bereits nach § 18a Nr. 7 AEG materiell ausgeschlossen. Denn entsprechende, für ihr Grundstück damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen hatte sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht.
46 
Ihr weiteres Klagevorbringen in ihren erst am 11.10.2013 und 07.07.2014 vorgelegten Klagebegründungen war zwar, da damit keineswegs eine bereits bei Klageerhebung gegebene Begründung lediglich vertieft wurde, deutlich verspätet und auch nicht genügend entschuldigt, mangels Verzögerung des Rechtsstreits jedoch gleichwohl nicht zurückzuweisen (vgl. § 18e Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).
47 
Konkrete Hinweise, dass die Klägerin gerade aufgrund des angefochtenen Planänderungsbeschlusses (weitergehenden) Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums ausgesetzt sein könnte, hat der Senat auch nach Anhörung der von der Klägerin und der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter nicht feststellen können. Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern der Beigeladenen, insbesondere von Prof. Dr.-Ing. W... (WBI), in der mündlichen Verhandlung gegebenen fachlichen Erläuterungen zu den angegriffenen Planänderungen und der inzwischen vorliegenden - allgemein zugänglichen - „Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik“ der ARGE WUG, CDM und WBI vom 25.03.2013 erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Bedenken vielmehr als unberechtigt. Die entsprechenden fachlichen Einschätzungen haben die Gutachter der Klägerin, insbesondere Dr. L..., nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermocht.
48 
Soweit die Klägerin auf Risiken verweist, die sich gerade aus der Neuanordnung der Dammringe unter ihrem Grundstück ergäben, ist zunächst klarzustellen, dass mit diesen nicht - wie die Klägerin zunächst angenommen hat -, die Tunnelröhren verstärkt oder stabilisiert, sondern eine ansonsten zu besorgende Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der bereits vorgesehenen Tunnelröhren („Verschleppung von Bergwasser“) verhindert werden sollen, damit dieses gerade nicht - wie von der Klägerin befürchtet - in den quellfähiges Anhydrit enthaltenden unausgelaugten Gipskeuper gelangen kann (vgl. hierzu Anl. 11.1 u. 2 sowie die instruktive Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik ARGE WUG/CDM/WBI v. März 2013, S. 134 ff. u. 24 f.).
49 
Die Klägerin hat ihre Befürchtung, dass es infolge der 2. Planänderung zu für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Auswirkungen an der Geländeoberfläche komme, in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die nunmehr unter ihrem Grundstück vorgesehenen - jeweils aus zwei Dammringen bestehenden - Abdichtungsbauwerke anders als bisher, als bei km 0,8 + 50 noch einfache Dammringe vorgesehen waren, im anhydrithaltigen, unausgelaugten Gipskeuper angeordnet werden sollen. Letzteres trifft zwar zu. Doch war dies gerade beabsichtigt, um die Dammringe jedenfalls im trockenen, Anhydrit führenden Gestein setzen zu können, damit die Abdichtungsbauwerke die ihnen zugedachte Funktion möglichst wirksam erfüllen könnten, den dahinter liegenden Bereich gegen an den Tunnelröhren entlang laufendes Wasser abzudichten. Dies wäre möglicherweise in Frage gestellt, würden die Dammringe ganz oder teilweise in der nicht anhydrithaltigen Schicht des Gipskeupers gesetzt. Denn dort bestünden nach Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. W... möglicherweise - auch von darüber liegenden Schichten ausgehende - Wasserwegsamkeiten; etwaige Quellvorgänge in dem kleinen Bereich vor dem Abdichtungsbauwerk würden dabei in Kauf genommen (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84); die dortigen Tunnelwände seien deshalb vorsorglich auf einen vollen Quelldruck von 5 bis 6 MPa ausgelegt worden; Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche seien ohnedies nicht zu besorgen.
50 
Soweit Dr. L... dem entgegenhält, auch bei der bisherigen Anordnung hätten die Dammringe im Trockenen gesetzt werden können, weil sich dort allenfalls „ein paar Wassertropfen“ fänden, sodass in der bisherigen Lage jeglicher Quellvorgang verhindert worden wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn für seine Behauptung, dass diesseits des Anhydritspiegels - abgesehen von „ein paar Wassertropfen“ - kein Wasser anzutreffen sei, gibt es gerade keine gesicherten Erkenntnisse. Vielmehr ist aufgrund neuerer Untersuchungen (vgl. Anl. 20.1 E, Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 11), auf die sich auch die Klägerin in ihrer Klagbegründung vom 07.07.2014 bezogen hat, zu vermuten, dass sich die - wenn auch im Regelfall gering durchlässigen - Dunkelroten Mergel im Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglicherweise doch noch als grundwasserführend und relativ durchlässig erweisen. Dem entsprechend wird auch im Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft (Anl. 20.1) ausgeführt, dass die Grundwasserbewegung in den Sedimenten des Gipskeupers überwiegend entlang der Auslaugungsfront u. a. im Niveau der Dunkelroten Mergel sowie vor allem auch an die im Schichtprofil auftretenden Steinmergel- und Karbonatbänke im Niveau der (darüber liegenden) Bleiglanzbankschichten (km1BB) gebunden sei (Anl. 20.1 E, S. 8; Ingenieur- und hydrogeologischer Längsschnitt, Anl. 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013). Insofern kann aber von einer Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin nicht die Rede sein. Denn das - nunmehr auf den relativ kurzen Abschnitt vor dem Abdichtungsbauwerk beschränkte - Risiko eines Quellvorgangs bestand schon bisher, da die zunächst bei km 0,8 + 50 gesetzten - zumal nur einfachen - Dammringe den Bereich nach dem nunmehr gesetzten Dammringen, wie die neueren Untersuchungen erweisen, voraussichtlich nicht wirksam abgedichtet hätten. Auch davon, dass in diesem Teilbereich fortan erheblich größere Grundwassermengen aufgestaut würden, kann nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Abdichtungen auf den Nahbereich der Tunnelröhren beschränken, diese zum Anhydritspiegel ansteigen und zusätzlich bei km 0,9 +10 Injektionsringe gesetzt werden sollen, die nach Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen ebenfalls die Längsläufigkeit des Grundwassers erschwerten (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 86). Darüber hinaus soll eine Längsläufigkeit des Grundwassers auch noch durch weitere Maßnahmen unterbunden werden (vgl. Anl. 11.1 Erläuterungsbericht; Tunnelbautechnisches Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85).
51 
Darauf, dass aufgrund der nach wie vor in einem Teilbereich - aufgrund dorthin gelangenden Wassers - möglichen Quellvorgänge schädliche Auswirkungen für ihr Mehrfamilienhaus an der Geländeoberfläche zu besorgen sein könnten, kann sich die Klägerin schon nicht mehr berufen. Denn dies geltend zu machen, bestand bereits Anlass im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -, DVBl 2004, 1123; Beschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -), nachdem bereits dem damaligen Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände (Anl. 20.1, S. 11) entnommen werden konnte, dass der Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglichweise doch wasserführend ist. Insofern waren ungeachtet der bei km 0,8 + 50 gesetzten Dammringe Quellvorgänge im Bereich ihres Grundstücks schon bisher zu besorgen.
52 
Abgesehen davon liegen bzw. lagen freilich auch keine Hinweise vor, dass sich etwaige Quellvorgänge an der Geländeoberfläche auswirken könnten. Zwar wurden insoweit, was Prof. Dr.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen mehr angestellt, doch liegt es bei einer derart hohen Überdeckung von 80 m, die zudem aus 30 m festem Fels besteht, fern, dass etwaige, auf diesen Teilbereich beschränkte Quellvorgänge Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche haben könnten. So sind in diesem Bereich aufgrund des vergleichsweise großen Verformungsmoduls noch nicht einmal mehr vortriebsbedingte Senkungen an der Geländeoberfläche zu erwarten (vgl. die Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik v. März 2013, S. 114). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allein infolge der neu angeordneten Dammringe bauschädliche Winkelverdrehungen zu befürchten sein sollten. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass bereits durch eine entsprechende Ausbildung der Tunnelinnenschale mit einer Dicke von ca. 0,8 - 1 m Quelldrücke von 5 bis 6 MPa auf den Tunnel abgefangen werden können (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84), fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Überdeckung mit einer 30 m mächtigen Felsschicht bis an die Geländeoberfläche reichende Hebungen der gesamten Tunnelüberdeckung nicht verhindern können sollte; auch die Klägerin hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. Die mit anderen Tunnelbaumaßnahmen gemachten Erfahrungen, dass es infolge von Quellvorgängen nur dort zu Hebungen an der Oberfläche kommen könne, wo der Anhydritspiegel durch „relativ weiche“ geologische Schichten überdeckt wird, hat im Übrigen auch Dr. L... nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beanstandet er letztlich nur, dass allein unter Verweis auf Referenzfälle projektbezogene Berechnungen unterblieben seien. Dieser Vorwurf trifft indessen so nicht zu. Zwar waren allein im Hinblick auf die Veränderung der Lage der Dammringe keine Berechnungen und Untersuchungen mehr angestellt worden. Vor dem Hintergrund der bereits im ursprünglichen Planfeststellungbeschluss im Zusammenhang mit der Auslegung der Tunnelinnenschalen und der Frage nach vortriebsbedingten Senkungen und infolge einer Grundwasserabsenkung veranlasste Setzungen angestellten Berechnungen, Überprüfungen und Messungen waren solche jedoch - jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich - auch nicht veranlasst.
53 
Auch mit ihrem allgemeinen Einwand, beim Tunnelvortrieb würden zahlreiche, aufgrund von Erkundungsbohrungen noch nicht erkennbare tektonische Störungen durchörtert, welche zu einer Störung der dortigen Wasserführung führen könnten (vgl. zu diesem Einwand bereits die Stellungnahme von WBI v. 16.04.2012), kann die Klägerin im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren nicht mehr gehört werden, da dies bereits gegenüber der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen Planung geltend zu machen gewesen wäre. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass kein umfassendes geologisches Gutachten eingeholt worden sei.
54 
Konkrete Hinweise, dass es gerade aufgrund der unter ihrem Grundstück neu angeordneten Dammringe und der dort vorgesehenen Injektionen zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen oder Störungen bzw. Veränderungen der Wasserführung in den „Auflockerungschläuchen“ kommen könnte, die ggf. durch unerkannte Blattverschiebungen begünstigt würden, hat auch der Gutachter der Klägerin nicht gegeben. Dieser hat sich vielmehr auf die allgemeine Einschätzung beschränkt, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse im Verlaufe des Fildertunnels solches eben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch sonst vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Kausalverlauf zu erkennen. Nachdem die nunmehr vorgesehenen, jeweils aus zwei Dammringen bestehenden Abdichtungsbauwerke nur ca. 1 m „weiter ins Gebirge hineinragen“ und die zusätzlich vorgesehenen Injektionen nur in einem Bereich von ca. 3 m um die Tunnelröhren herum erfolgen sollen liegt es vielmehr fern, dass allein dadurch neue Wasserläufigkeiten im nicht wasserführenden unausgelaugten, Anhydrit enthaltenden Gipskeuper aktiviert werden könnten, die nunmehr erstmals besorgen ließen, dass Grundwasser (Bergwasser) eben doch - wenn auch „jenseits“ der Dammringe - seinen Weg in quellfähige Gesteinsschichten finden könnte. Sollten Wasserwegsamkeiten aufgrund unerkannter Blattverschiebungen bereits entstanden sein, wären diese aufgrund bereits stattgefundener Quellvorgänge ohnehin wieder geschlossen (vgl. Dr. Westhoff, Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 3). Schließlich wäre noch immer nicht ersichtlich, inwiefern sich etwaige Quellvorgänge trotz einer Überdeckung durch feste, 30 m mächtige Gesteinsschichten bis an die Geländeoberfläche auswirken sollten. Inwiefern aufgrund der Planänderungen im fraglichen Bereich gar das Risiko von Hangrutschungen oder (weiterer) Blattverschiebungen erhöht würde, vermag der Senat dem Klagevorbringen ebenso wenig zu entnehmen.
55 
Dass es zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen über die etwa aus dem einschlägigen ingenieur- und hydrogeologischen Längsschnitt ersichtlichen Erkundungsbohrungen (vgl. Anlage 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013) hinaus weiterer Untersuchungen gerade des hier in Rede stehenden Bereichs bedurft hätte, ist schließlich nicht zu erkennen, zumal sich die genaue Lage der Dammringe aufgrund des unregelmäßigen Verlaufs des Anhydritspiegels ohnehin erst im Zuge der Bauausführung bestimmen lässt (vgl. Anl. 11.2 Bl. 1Neu von 1; etwa durch „vorauseilende“ Erkundungsbohrungen und mineralogische Untersuchungen, hierzu das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85; Prof. Dr.-Ing. W..., Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 6). Insofern hätten weitere Erkundungsbohrungen auch kaum zu einem nennenswerten, weiteren Erkenntnisgewinn führen können. Die von der Klägerin für erforderlich gehalten Erkundungsbohrungen unmittelbar unter ihrem Grundstück erscheinen zudem eher kontraproduktiv, weil dies zu einer (unerwünschten) zusätzlichen Gesteinsauflockerung im Bereich der vorgesehenen Tunnelröhren führte.
56 
Inwiefern es schließlich zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen auf die Brauchbarkeit des zur Prognostizierung des Grundwasserandrangs insbesondere im Planfeststellungsabschnitt 1.1. eingesetzten Grundwasserströmungsmodells der Beigeladenen ankommen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich, wie die Klägerin zu meinen scheint, der Grundwasserandrang aufgrund der 2. Planänderung erhöhte. So wird sich die insgesamt zu entnehmende Grundwassermenge lediglich deshalb erhöhen, weil die Entnahmedauer im oberen Bereich des Fildertunnels von 2,5 auf 4,5 Jahre erweitert wurde (vgl. PÄB, S. 20).
57 
Der von der Klägerin geäußerten Besorgnis, es könne infolge der vorgesehenen Injektionen zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen, wurde unabhängig davon, ob sie sich darauf überhaupt berufen könnte, bereits durch die dem Planänderungsbeschluss beigefügte Auflage A. 4.2.3 Rechnung getragen, wonach zuvor die Grundwasserverträglichkeit der für die Gebirgsabdichtung vorgesehenen Kunstharzprodukte nachzuweisen ist (vgl. PÄB, S. 22).
58 
Der zuletzt noch erhobene Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs betrifft schon nicht das Planvorhaben Fildertunnel, sondern das auch der Klägerin gegenüber mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig festgestellte Vorhaben „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -; Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Abgesehen davon wäre die Klägerin mit diesem Einwand auch nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen (vgl. zur Präklusion solcher Einwendungen Senatsbeschl. v. 11.11.2013, a.a.O.).
59 
Eine im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Planänderungsbeschluss (S. 73 f.) freilich auch nicht ersichtliche fehlerhafte Abwägung zu der mit der Neuordnung der Dammringe verbundenen, weitergehenden dinglichen Belastung hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Anders als die Beigeladene meint, ging es freilich nicht um die Abwägung eines nicht abwägungserheblichen Ausschließungsinteresses, sondern um die einer unmittelbaren dinglichen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Eine solche war auch noch nicht bereits nach § 905 Satz 3 BGB hinzunehmen, weil aufgrund des Anhydrit führenden Untergrunds schädliche Quellvorgänge nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren.
60 
3. Die Klage muss auch mit ihren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen erfolglos bleiben. So kann die Klägerin nicht verlangen, dass über ihr Begehren, dem Planänderungsbeschluss weitere Auflagen beizufügen, antragsgemäß oder doch abwägungsfehlerfrei entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn auf die Beifügung der von ihr erstrebten weiteren Auflagen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch. Denn etwaige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, die sich aus einem nach Ablauf der Lebensdauer der Abdichtungsbauwerke ergebenden Funktionsverlust ergeben könnten, wären - abgesehen von den obigen Erwägungen - schon deshalb nicht zu besorgen, weil durch auch hier - entsprechend dem Standard beim Tunnelbau - vorgesehene Kontrollmechanismen ohnehin gewährleistet ist, dass ein anstehender Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt werden kann. Mehr könnten die Kläger selbst dann nicht verlangen, sollten die Dammringe, wofür sich freilich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise ergeben haben, auch ihrem Schutz dienten. So hat Prof. Dr.-Ing. W... (WBI) außer auf die umlaufende Kontrolldrainage, die das Auftreten von Wasser nach dem Abdichtungsbauwerk anzeigte, u. a. auf radial in die Tunnelwand einzubauende Spannungsmesssensoren, anzubringende Extensometer sowie auf regelmäßig stattfindende Untersuchungen von Radialverschiebungen außerhalb des Tunnels verwiesen. Insofern brauchte der Senat auch den Beweisanträgen nicht nachzugehen, mit denen die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat klären lassen wollen, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass die vorgesehenen Damm- und Injektionsringe ihre Funktion, Längsläufigkeiten des Grundwassers zu verhindern, dauerhaft erfüllen können. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, was die Kläger unter einer „dauerhaften“ Funktionsfähigkeit verstehen, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht darauf an, ob - wovon auch die Beigeladene ausgeht - auch die Lebensdauer der eingebrachten Damm- und Injektionsringe wie das Tunnelbauwerk selbst auf 100 Jahre begrenzt wäre, sollte die für jedes Bauwerk irgendwann anstehende Sanierung unterbleiben.
61 
Soweit die Klägerin schließlich im Wege einer dem Planänderungsbeschluss beizufügenden Auflage noch eine „qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Gutachter“ einfordert, ist schon nicht erkennen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.
62 
Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 9. Juli 2014
65 
Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die auf eine Aufhebung, hilfsweise auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses für die 2. Planänderung betreffend die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2. (Fildertunnel) gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
35 
1. Die auf eine Aufhebung bzw. Ergänzung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
36 
a) Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen.
37 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
38 
b) Die Klage ist auch noch innerhalb eines Monats nach dem auf den 15.04.2013 fallenden Ende der Auslegungsfrist, mit dem der Beschluss als zugestellt galt, beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
39 
c) Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist, da sie ersichtlich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolgt, auch beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6 Sätze 3 u. 5 WEG; bereits Senatsbeschl. v. 11.03.1982 - 5 S 2452/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 197; OVG NW, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -,UPR 2012, 397 m.w.N.; Urt. v. 26.08.2009 - 11 D 31/08.AK -; anders noch BVerwG, Beschl. v. 06.05.1992 - 4 B 139.91 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104).
40 
d) Der Klägerin kann auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. So lässt sich nicht von vornherein und eindeutig von der Hand weisen, dass sie durch den Planänderungsbeschluss weitergehend als bisher in ihren Rechten als Eigentümerin des unterirdisch in Anspruch genommenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks G... Straße .../H... Straße ... betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138). Denn aufgrund der nunmehr um die ihr Mehrfamilienhaus unterfahrende und um die ihr Grundstück schneidende Tunnelröhre angeordneten Dammringe könnten sich die bereits aufgrund des am 19.08.2005 planfestgestellten Vorhabens hinzunehmenden Auswirkungen der Tunnelbaumaßnahmen mit der Folge verstärken, dass es ggf. zu (weiteren) für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Senkungen oder Hebungen kommt.
41 
e) Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 18d Satz 2, 18 Satz 3 AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
42 
2. Die in erster Linie erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
43 
Der Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) ist, soweit das Klagevorbringen überhaupt Anlass zur Prüfung gab, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihrem (gemeinschaftlichen) Eigentum (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44 
Da der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist, kann sie von vornherein nur Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung angreifen, durch die sie mit ihrem Grundstück erstmals oder weitergehend als bisher in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 u. Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189). Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005, wie die Klägerin geltend macht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig wäre, weil ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte, womit die Planänderung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
45 
Mit den erstmals im Schriftsatz vom 07.07.2014 erhobenen Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tunnelvortriebsmaschine zu erwartenden Erschütterungen ist die Klägerin allerdings ungeachtet dessen, dass der optionale Einsatz einer solchen Maschine erst durch den Planänderungsbeschluss zugelassen wurde, bereits nach § 18a Nr. 7 AEG materiell ausgeschlossen. Denn entsprechende, für ihr Grundstück damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen hatte sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht.
46 
Ihr weiteres Klagevorbringen in ihren erst am 11.10.2013 und 07.07.2014 vorgelegten Klagebegründungen war zwar, da damit keineswegs eine bereits bei Klageerhebung gegebene Begründung lediglich vertieft wurde, deutlich verspätet und auch nicht genügend entschuldigt, mangels Verzögerung des Rechtsstreits jedoch gleichwohl nicht zurückzuweisen (vgl. § 18e Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).
47 
Konkrete Hinweise, dass die Klägerin gerade aufgrund des angefochtenen Planänderungsbeschlusses (weitergehenden) Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums ausgesetzt sein könnte, hat der Senat auch nach Anhörung der von der Klägerin und der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter nicht feststellen können. Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern der Beigeladenen, insbesondere von Prof. Dr.-Ing. W... (WBI), in der mündlichen Verhandlung gegebenen fachlichen Erläuterungen zu den angegriffenen Planänderungen und der inzwischen vorliegenden - allgemein zugänglichen - „Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik“ der ARGE WUG, CDM und WBI vom 25.03.2013 erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Bedenken vielmehr als unberechtigt. Die entsprechenden fachlichen Einschätzungen haben die Gutachter der Klägerin, insbesondere Dr. L..., nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermocht.
48 
Soweit die Klägerin auf Risiken verweist, die sich gerade aus der Neuanordnung der Dammringe unter ihrem Grundstück ergäben, ist zunächst klarzustellen, dass mit diesen nicht - wie die Klägerin zunächst angenommen hat -, die Tunnelröhren verstärkt oder stabilisiert, sondern eine ansonsten zu besorgende Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der bereits vorgesehenen Tunnelröhren („Verschleppung von Bergwasser“) verhindert werden sollen, damit dieses gerade nicht - wie von der Klägerin befürchtet - in den quellfähiges Anhydrit enthaltenden unausgelaugten Gipskeuper gelangen kann (vgl. hierzu Anl. 11.1 u. 2 sowie die instruktive Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik ARGE WUG/CDM/WBI v. März 2013, S. 134 ff. u. 24 f.).
49 
Die Klägerin hat ihre Befürchtung, dass es infolge der 2. Planänderung zu für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Auswirkungen an der Geländeoberfläche komme, in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die nunmehr unter ihrem Grundstück vorgesehenen - jeweils aus zwei Dammringen bestehenden - Abdichtungsbauwerke anders als bisher, als bei km 0,8 + 50 noch einfache Dammringe vorgesehen waren, im anhydrithaltigen, unausgelaugten Gipskeuper angeordnet werden sollen. Letzteres trifft zwar zu. Doch war dies gerade beabsichtigt, um die Dammringe jedenfalls im trockenen, Anhydrit führenden Gestein setzen zu können, damit die Abdichtungsbauwerke die ihnen zugedachte Funktion möglichst wirksam erfüllen könnten, den dahinter liegenden Bereich gegen an den Tunnelröhren entlang laufendes Wasser abzudichten. Dies wäre möglicherweise in Frage gestellt, würden die Dammringe ganz oder teilweise in der nicht anhydrithaltigen Schicht des Gipskeupers gesetzt. Denn dort bestünden nach Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. W... möglicherweise - auch von darüber liegenden Schichten ausgehende - Wasserwegsamkeiten; etwaige Quellvorgänge in dem kleinen Bereich vor dem Abdichtungsbauwerk würden dabei in Kauf genommen (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84); die dortigen Tunnelwände seien deshalb vorsorglich auf einen vollen Quelldruck von 5 bis 6 MPa ausgelegt worden; Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche seien ohnedies nicht zu besorgen.
50 
Soweit Dr. L... dem entgegenhält, auch bei der bisherigen Anordnung hätten die Dammringe im Trockenen gesetzt werden können, weil sich dort allenfalls „ein paar Wassertropfen“ fänden, sodass in der bisherigen Lage jeglicher Quellvorgang verhindert worden wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn für seine Behauptung, dass diesseits des Anhydritspiegels - abgesehen von „ein paar Wassertropfen“ - kein Wasser anzutreffen sei, gibt es gerade keine gesicherten Erkenntnisse. Vielmehr ist aufgrund neuerer Untersuchungen (vgl. Anl. 20.1 E, Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 11), auf die sich auch die Klägerin in ihrer Klagbegründung vom 07.07.2014 bezogen hat, zu vermuten, dass sich die - wenn auch im Regelfall gering durchlässigen - Dunkelroten Mergel im Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglicherweise doch noch als grundwasserführend und relativ durchlässig erweisen. Dem entsprechend wird auch im Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft (Anl. 20.1) ausgeführt, dass die Grundwasserbewegung in den Sedimenten des Gipskeupers überwiegend entlang der Auslaugungsfront u. a. im Niveau der Dunkelroten Mergel sowie vor allem auch an die im Schichtprofil auftretenden Steinmergel- und Karbonatbänke im Niveau der (darüber liegenden) Bleiglanzbankschichten (km1BB) gebunden sei (Anl. 20.1 E, S. 8; Ingenieur- und hydrogeologischer Längsschnitt, Anl. 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013). Insofern kann aber von einer Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin nicht die Rede sein. Denn das - nunmehr auf den relativ kurzen Abschnitt vor dem Abdichtungsbauwerk beschränkte - Risiko eines Quellvorgangs bestand schon bisher, da die zunächst bei km 0,8 + 50 gesetzten - zumal nur einfachen - Dammringe den Bereich nach dem nunmehr gesetzten Dammringen, wie die neueren Untersuchungen erweisen, voraussichtlich nicht wirksam abgedichtet hätten. Auch davon, dass in diesem Teilbereich fortan erheblich größere Grundwassermengen aufgestaut würden, kann nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Abdichtungen auf den Nahbereich der Tunnelröhren beschränken, diese zum Anhydritspiegel ansteigen und zusätzlich bei km 0,9 +10 Injektionsringe gesetzt werden sollen, die nach Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen ebenfalls die Längsläufigkeit des Grundwassers erschwerten (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 86). Darüber hinaus soll eine Längsläufigkeit des Grundwassers auch noch durch weitere Maßnahmen unterbunden werden (vgl. Anl. 11.1 Erläuterungsbericht; Tunnelbautechnisches Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85).
51 
Darauf, dass aufgrund der nach wie vor in einem Teilbereich - aufgrund dorthin gelangenden Wassers - möglichen Quellvorgänge schädliche Auswirkungen für ihr Mehrfamilienhaus an der Geländeoberfläche zu besorgen sein könnten, kann sich die Klägerin schon nicht mehr berufen. Denn dies geltend zu machen, bestand bereits Anlass im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -, DVBl 2004, 1123; Beschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -), nachdem bereits dem damaligen Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände (Anl. 20.1, S. 11) entnommen werden konnte, dass der Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglichweise doch wasserführend ist. Insofern waren ungeachtet der bei km 0,8 + 50 gesetzten Dammringe Quellvorgänge im Bereich ihres Grundstücks schon bisher zu besorgen.
52 
Abgesehen davon liegen bzw. lagen freilich auch keine Hinweise vor, dass sich etwaige Quellvorgänge an der Geländeoberfläche auswirken könnten. Zwar wurden insoweit, was Prof. Dr.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen mehr angestellt, doch liegt es bei einer derart hohen Überdeckung von 80 m, die zudem aus 30 m festem Fels besteht, fern, dass etwaige, auf diesen Teilbereich beschränkte Quellvorgänge Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche haben könnten. So sind in diesem Bereich aufgrund des vergleichsweise großen Verformungsmoduls noch nicht einmal mehr vortriebsbedingte Senkungen an der Geländeoberfläche zu erwarten (vgl. die Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik v. März 2013, S. 114). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allein infolge der neu angeordneten Dammringe bauschädliche Winkelverdrehungen zu befürchten sein sollten. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass bereits durch eine entsprechende Ausbildung der Tunnelinnenschale mit einer Dicke von ca. 0,8 - 1 m Quelldrücke von 5 bis 6 MPa auf den Tunnel abgefangen werden können (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84), fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Überdeckung mit einer 30 m mächtigen Felsschicht bis an die Geländeoberfläche reichende Hebungen der gesamten Tunnelüberdeckung nicht verhindern können sollte; auch die Klägerin hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. Die mit anderen Tunnelbaumaßnahmen gemachten Erfahrungen, dass es infolge von Quellvorgängen nur dort zu Hebungen an der Oberfläche kommen könne, wo der Anhydritspiegel durch „relativ weiche“ geologische Schichten überdeckt wird, hat im Übrigen auch Dr. L... nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beanstandet er letztlich nur, dass allein unter Verweis auf Referenzfälle projektbezogene Berechnungen unterblieben seien. Dieser Vorwurf trifft indessen so nicht zu. Zwar waren allein im Hinblick auf die Veränderung der Lage der Dammringe keine Berechnungen und Untersuchungen mehr angestellt worden. Vor dem Hintergrund der bereits im ursprünglichen Planfeststellungbeschluss im Zusammenhang mit der Auslegung der Tunnelinnenschalen und der Frage nach vortriebsbedingten Senkungen und infolge einer Grundwasserabsenkung veranlasste Setzungen angestellten Berechnungen, Überprüfungen und Messungen waren solche jedoch - jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich - auch nicht veranlasst.
53 
Auch mit ihrem allgemeinen Einwand, beim Tunnelvortrieb würden zahlreiche, aufgrund von Erkundungsbohrungen noch nicht erkennbare tektonische Störungen durchörtert, welche zu einer Störung der dortigen Wasserführung führen könnten (vgl. zu diesem Einwand bereits die Stellungnahme von WBI v. 16.04.2012), kann die Klägerin im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren nicht mehr gehört werden, da dies bereits gegenüber der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen Planung geltend zu machen gewesen wäre. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass kein umfassendes geologisches Gutachten eingeholt worden sei.
54 
Konkrete Hinweise, dass es gerade aufgrund der unter ihrem Grundstück neu angeordneten Dammringe und der dort vorgesehenen Injektionen zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen oder Störungen bzw. Veränderungen der Wasserführung in den „Auflockerungschläuchen“ kommen könnte, die ggf. durch unerkannte Blattverschiebungen begünstigt würden, hat auch der Gutachter der Klägerin nicht gegeben. Dieser hat sich vielmehr auf die allgemeine Einschätzung beschränkt, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse im Verlaufe des Fildertunnels solches eben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch sonst vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Kausalverlauf zu erkennen. Nachdem die nunmehr vorgesehenen, jeweils aus zwei Dammringen bestehenden Abdichtungsbauwerke nur ca. 1 m „weiter ins Gebirge hineinragen“ und die zusätzlich vorgesehenen Injektionen nur in einem Bereich von ca. 3 m um die Tunnelröhren herum erfolgen sollen liegt es vielmehr fern, dass allein dadurch neue Wasserläufigkeiten im nicht wasserführenden unausgelaugten, Anhydrit enthaltenden Gipskeuper aktiviert werden könnten, die nunmehr erstmals besorgen ließen, dass Grundwasser (Bergwasser) eben doch - wenn auch „jenseits“ der Dammringe - seinen Weg in quellfähige Gesteinsschichten finden könnte. Sollten Wasserwegsamkeiten aufgrund unerkannter Blattverschiebungen bereits entstanden sein, wären diese aufgrund bereits stattgefundener Quellvorgänge ohnehin wieder geschlossen (vgl. Dr. Westhoff, Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 3). Schließlich wäre noch immer nicht ersichtlich, inwiefern sich etwaige Quellvorgänge trotz einer Überdeckung durch feste, 30 m mächtige Gesteinsschichten bis an die Geländeoberfläche auswirken sollten. Inwiefern aufgrund der Planänderungen im fraglichen Bereich gar das Risiko von Hangrutschungen oder (weiterer) Blattverschiebungen erhöht würde, vermag der Senat dem Klagevorbringen ebenso wenig zu entnehmen.
55 
Dass es zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen über die etwa aus dem einschlägigen ingenieur- und hydrogeologischen Längsschnitt ersichtlichen Erkundungsbohrungen (vgl. Anlage 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013) hinaus weiterer Untersuchungen gerade des hier in Rede stehenden Bereichs bedurft hätte, ist schließlich nicht zu erkennen, zumal sich die genaue Lage der Dammringe aufgrund des unregelmäßigen Verlaufs des Anhydritspiegels ohnehin erst im Zuge der Bauausführung bestimmen lässt (vgl. Anl. 11.2 Bl. 1Neu von 1; etwa durch „vorauseilende“ Erkundungsbohrungen und mineralogische Untersuchungen, hierzu das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85; Prof. Dr.-Ing. W..., Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 6). Insofern hätten weitere Erkundungsbohrungen auch kaum zu einem nennenswerten, weiteren Erkenntnisgewinn führen können. Die von der Klägerin für erforderlich gehalten Erkundungsbohrungen unmittelbar unter ihrem Grundstück erscheinen zudem eher kontraproduktiv, weil dies zu einer (unerwünschten) zusätzlichen Gesteinsauflockerung im Bereich der vorgesehenen Tunnelröhren führte.
56 
Inwiefern es schließlich zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen auf die Brauchbarkeit des zur Prognostizierung des Grundwasserandrangs insbesondere im Planfeststellungsabschnitt 1.1. eingesetzten Grundwasserströmungsmodells der Beigeladenen ankommen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich, wie die Klägerin zu meinen scheint, der Grundwasserandrang aufgrund der 2. Planänderung erhöhte. So wird sich die insgesamt zu entnehmende Grundwassermenge lediglich deshalb erhöhen, weil die Entnahmedauer im oberen Bereich des Fildertunnels von 2,5 auf 4,5 Jahre erweitert wurde (vgl. PÄB, S. 20).
57 
Der von der Klägerin geäußerten Besorgnis, es könne infolge der vorgesehenen Injektionen zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen, wurde unabhängig davon, ob sie sich darauf überhaupt berufen könnte, bereits durch die dem Planänderungsbeschluss beigefügte Auflage A. 4.2.3 Rechnung getragen, wonach zuvor die Grundwasserverträglichkeit der für die Gebirgsabdichtung vorgesehenen Kunstharzprodukte nachzuweisen ist (vgl. PÄB, S. 22).
58 
Der zuletzt noch erhobene Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs betrifft schon nicht das Planvorhaben Fildertunnel, sondern das auch der Klägerin gegenüber mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig festgestellte Vorhaben „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -; Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Abgesehen davon wäre die Klägerin mit diesem Einwand auch nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen (vgl. zur Präklusion solcher Einwendungen Senatsbeschl. v. 11.11.2013, a.a.O.).
59 
Eine im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Planänderungsbeschluss (S. 73 f.) freilich auch nicht ersichtliche fehlerhafte Abwägung zu der mit der Neuordnung der Dammringe verbundenen, weitergehenden dinglichen Belastung hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Anders als die Beigeladene meint, ging es freilich nicht um die Abwägung eines nicht abwägungserheblichen Ausschließungsinteresses, sondern um die einer unmittelbaren dinglichen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Eine solche war auch noch nicht bereits nach § 905 Satz 3 BGB hinzunehmen, weil aufgrund des Anhydrit führenden Untergrunds schädliche Quellvorgänge nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren.
60 
3. Die Klage muss auch mit ihren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen erfolglos bleiben. So kann die Klägerin nicht verlangen, dass über ihr Begehren, dem Planänderungsbeschluss weitere Auflagen beizufügen, antragsgemäß oder doch abwägungsfehlerfrei entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn auf die Beifügung der von ihr erstrebten weiteren Auflagen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch. Denn etwaige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, die sich aus einem nach Ablauf der Lebensdauer der Abdichtungsbauwerke ergebenden Funktionsverlust ergeben könnten, wären - abgesehen von den obigen Erwägungen - schon deshalb nicht zu besorgen, weil durch auch hier - entsprechend dem Standard beim Tunnelbau - vorgesehene Kontrollmechanismen ohnehin gewährleistet ist, dass ein anstehender Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt werden kann. Mehr könnten die Kläger selbst dann nicht verlangen, sollten die Dammringe, wofür sich freilich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise ergeben haben, auch ihrem Schutz dienten. So hat Prof. Dr.-Ing. W... (WBI) außer auf die umlaufende Kontrolldrainage, die das Auftreten von Wasser nach dem Abdichtungsbauwerk anzeigte, u. a. auf radial in die Tunnelwand einzubauende Spannungsmesssensoren, anzubringende Extensometer sowie auf regelmäßig stattfindende Untersuchungen von Radialverschiebungen außerhalb des Tunnels verwiesen. Insofern brauchte der Senat auch den Beweisanträgen nicht nachzugehen, mit denen die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat klären lassen wollen, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass die vorgesehenen Damm- und Injektionsringe ihre Funktion, Längsläufigkeiten des Grundwassers zu verhindern, dauerhaft erfüllen können. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, was die Kläger unter einer „dauerhaften“ Funktionsfähigkeit verstehen, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht darauf an, ob - wovon auch die Beigeladene ausgeht - auch die Lebensdauer der eingebrachten Damm- und Injektionsringe wie das Tunnelbauwerk selbst auf 100 Jahre begrenzt wäre, sollte die für jedes Bauwerk irgendwann anstehende Sanierung unterbleiben.
61 
Soweit die Klägerin schließlich im Wege einer dem Planänderungsbeschluss beizufügenden Auflage noch eine „qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Gutachter“ einfordert, ist schon nicht erkennen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.
62 
Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 9. Juli 2014
65 
Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt di
published on 09/01/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen d
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published on 14/07/2016 00:00

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.