Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Mit - gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) fest. Der Fildertunnel ist zentraler Bestandteil des neu zu gestaltenden Stuttgarter Bahnknotens. Er verbindet auf einer Länge von 9,5 km den im Talkassel liegenden Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1) mit der rund 155 m höher liegenden Filderebene. Er schließt dabei, unter der Urbanstraße, unmittelbar an den neuen Hauptbahnhof an. Auf einer Länge von rund 250 m verläuft er zunächst gemeinsam mit dem Tunnel Obertürkheim in zwei je zweigleisigen Tunnelabschnitten, bevor er sich von diesem Tunnel trennt. Von hier aus führt der Fildertunnel weiter auf die Fildern und unterquert dabei die Stuttgarter Stadtteile Degerloch und Möhringen. Der Planfeststellungsabschnitt endet südöstlich des Stadtteils Fasanenhof im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle Degerloch unmittelbar neben der A 8 („Filderportal“). Auf der Trasse steigt das Bauwerk von rund 230 m auf 385 m an. Die Überdeckung liegt zu Beginn bei wenigen Metern und steigt rasch auf bis zu rund 220 m an (vgl. www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/de-tails/s21-neu-ordnung-bahnknoten-stuttgart/die-bauabschnitte-pfa/fildertunnel/).
Ca. vier Kilometer des (unteren) Tunnels führen durch unausgelaugten Gipskeuper. Die Bauarbeiten sollen - zur Begrenzung der Bauzeit - zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beiden Richtungen - über einen Stollen von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ in Stuttgart-Degerloch aus erfolgen. Um zu vermeiden, dass das Grundwasser entgegen seiner natürlichen Fließrichtung an den Tunnel- bzw. Stollenbauwerken entlang läuft und seinen Weg in tiefer liegende Grundwasserleiter sucht, sind an den Übergangsbereichen der einzelnen geologischen Schichten Dammringe und Querschotte vorgesehen (vgl. PFB, S. 285).
Nach dem festgestellten Plan soll das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute, 937 m2 große Grundstück Flst. Nr. .../4 (G... Straße .../H... Straße ...) der Klägerin in einer Tiefe von ca. 80 m durch eine der Tunnelröhren unterfahren und durch die andere Tunnelröhre südwestlich angeschnitten werden. Insofern soll eine Fläche von 373 m2 ihres Grundstücks für den Tunnelbau dinglich belastet werden.
Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Auch Rechtsmittel hatte sie gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht eingelegt.
Anfang September 2010 - noch vor Beginn der Tunnelbauarbeiten - beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des festgestellten Plans („2. Änderung“). Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, mit denen der Abstand zueinander von bisher 1.000 m auf 500 m verkürzt werden soll. Darüber hinaus sollen - aufgrund des fortgeschrittenen Erkenntnisstandes - zusätzliche Abdichtungsbauwerke (3 Damm- und 6 Injektionsringe) eingebaut und die insgesamt 15 Damm- und 20 Injektionsringe - zur Einschränkung der Längsläufigkeit des Grundwassers - neu angeordnet werden (vgl. PÄB, S. 29, 39, 62 f.; Anl. 20.1: Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 4, 23).
Auch unter dem Grundstück der Kläger sollen nunmehr bei km 0,9 + 50 um beide Tunnelröhren je zwei Dammringe angeordnet werden (vgl. Grunderwerbsplan, Lageplan km 0,910 … 1,538, Anl. 9.2 Bl. 2B-E1). Zu diesem Zweck soll nach dem Grunderwerbsverzeichnis (vgl. Anl. 9.1, lfd. Nr. 2.067) eine weitere Fläche ihres Grundstücks von insgesamt 196 m2 (98 m2 + 98 m2) für den Tunnelbau dinglich belastet werden.
Ferner wurden notwendige Korrekturen an der Gleistrassierung im Anschluss an den Südkopf des neuen Hauptbahnhofs sowie Veränderungen im Bereich des „Filderportals“ eingearbeitet und sollen die neuen Gleisanlagen neue Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erhalten. Schließlich soll für einzelne Tunnelabschnitte der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine ermöglicht werden. Um deren Durchzug zu ermöglichen, sollen nach einer Ergänzung zur Planänderung auch die Durchmesser der unter dem Grundstück der Klägerin angeordneten Dammringe vergrößert werden. Im Hinblick darauf wurde im Grunderwerbsverzeichnis bei der dinglichen Belastung des klägerischen Grundstücks die Zulassung des maschinellen Vortriebs vermerkt.
Nach Überarbeitung der Planunterlagen führte das Regierungspräsidium Stuttgart auf Ersuchen des Eisenbahn-Bundesamts ein Anhörungsverfahren durch.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 17.10.2011 innerhalb der Einwendungsfrist im Wesentlichen die nachfolgenden Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben: Aufgrund des erforderlichen Eingriffs in den Wasserhaushalt und des Einsatzes einer Tunnelvortriebsmaschine in einem geologisch schwierigen und unberechenbaren Gebirge bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gipsführende Keuperschichten aufquellten. Renommierte Ingenieure hätten auf „relativ große“ vortriebsbedingte Senkungen im Gründungsbereich der zu unterfahrenden Gebäude hingewiesen. Aufgrund des sensiblen Gesteins und des vorhandenen Anhydrits sei schon während der Bauphase mit unvorhergesehenen Hebungen und Setzungen zu rechnen. Durch Quellvorgänge könnten die Grundstücke, durch die der Tunnel gebohrt werden solle, aber auch die benachbarten Grundstücke beeinträchtigt werden. Um abschätzen und prüfen zu können, ob der Tunnel entsprechenden Quelldrücken standhalten könne, müsse in die einschlägigen geologischen Gutachten Einsicht genommen werden. Ausgelegt worden sei jedoch nur das tunnelbautechnische Gutachten zum TVM-Vortrieb vom 09.04.2010. Aus Gründen der Kostenersparnis sollten nunmehr niedrigere Quelldrücke in Ansatz gebracht werden, um die Tunnelwandstärken und damit die Ausbruchsquerschnitte verringern zu können. Stehe im ausgelaugten Gipskeuper Grundwasser an und schneide der Tunnel die wasserführende Auslaugungsfront an, sei es nahezu unmöglich, das anstehende, Anhydrit führende Gebirge trocken zu halten. Da die an den Grenzen zu den Auslaugungsfronten vorgesehenen Abdichtungen diese Gefahren begrenzen sollten, werde offenbar mit Quellungen und Gebirgshebungen gerechnet. Da in den anhydrithaltigen Schichten des Gipskeupers zwischen km 0,6 und km 5,0 teilweise eine geringe Grundwasserführung festgestellt worden sei, könne dies auch nicht ausgeschlossen werden. Auch fehle es an wissenschaftlichen Nachweisen, dass die vorgesehenen Dammringe das Eindringen von Wasser dauerhaft verhindern könnten. Durch die Tunnelbohrarbeiten könnten Risse im Gebirge hervorgerufen und wasserführende Schichten und Klüfte angebohrt werden, wodurch sich auch jenseits der Dammringe Wasserwege entlang des Tunnels ergäben. Um lokale Besonderheiten, Hohlräume und Wasserwegsamkeiten erkennen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergreifen zu können, müssten die Grundstücke individuell überprüft werden. Es bestehe das Risiko, dass sich Quellvorgänge durch neu entstehende Grundwasserströme oder schadhafte Infiltrationsbrunnen verstärkten, zumal höhere Infiltrationsmengen vorgesehen seien. Quellungen könnten auch den Tunnel beeinträchtigen und eine umfangreiche Sanierung erfordern, mit der weitere Eingriffe verbunden wären. Eine erhebliche Grundwasserentnahme über einen langen Zeitraum erhöhe im Bereich des Absenktrichters die Gefahr von Setzungen. Dieser reiche weit in den Abhang hinein und über das Tunnelportal hinaus. Auch die Risiken, die sich aus einer Durchbohrung mineralwasserführender Schichten und einer Verwerfungszone ergäben, seien nicht untersucht worden. Die Spannungen im Untergrund könnten durch den Tunnelbau, die Injektions- und Bohrmaßnahmen mit der Folge von Böschungs- und/oder Hanginstabilitäten gestört werden. Zu hohe Injektionsdrücke könnten je nach Überdeckung und Beschaffenheit des Baugrundes Hebungen an der Oberfläche und damit auch Gebäudeschäden verursachen. Injektionen könnten darüber hinaus eine Reduktion der Durchlässigkeit des Untergrunds bewirken und zu Veränderungen der Grundwasserströme führen, was sich wiederum nachteilig auf die Hangstabilität auswirken und zur Bildung von Hohlräumen führen könne. Aufgrund der bestehenden Risiken müssten jedenfalls Grundstücke mit quellfähigem bzw. ausgelaugtem Gestein, Hanggrundstücke und von Injektionen betroffene Grundstücke in ein umfassendes, qualifiziertes Beweissicherungsverfahren einbezogen werden. Die Planungen zum Grundwassermanagement beruhten schließlich auf inzwischen überholten Modellen zum Strömungsverlauf des Grund- und Mineralwassers. Eine Realisierung des Vorhabens sei nicht zuletzt deshalb ausgeschlossen, weil eine verfassungsgemäße Regelung der Gesamtfinanzierung praktisch ausgeschlossen sei.
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Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 26.02.2013 die beantragten Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 fest und wies die Einwendungen - auch der Klägerin - zurück. Trotz der höheren Anzahl an Damm- und Injektionsringen und deren Lageverschiebung seien keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten. Da zwischen den Abdichtungsbauwerken größere Abstände lägen, träten auch keine Summationseffekte auf. Es bestehe daher auch keine Gefahr für Hebungen an der Oberfläche oder Hangrutschungen. Weitreichende Änderungen seien auch aufgrund der Injektionen nicht zu erwarten, da diese lediglich einen Bereich von 3 m um die Tunnelröhren beträfen. Auch beschränkten sich die Abdichtungen auf den Nahbereich des Tunnels, sodass ein großräumiger Aufstau des Grundwassers ausgeschlossen sei. Zwar erfordere die veränderte Anordnung von Dammringen die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Jedoch würden die Grundstücke dadurch nicht unmittelbar in Anspruch genommen und auch nicht in ihrer gewöhnlichen Nutzung beschränkt. Reale Nutzungseinbußen seien mit der nur unterirdischen Eigentumsinanspruchnahme nicht verbunden. Die zusätzliche oder erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken sei deshalb erforderlich und verhältnismäßig. Etwaige Wertminderungen könnten angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der mit den Änderungen verbundenen Sicherheitsvorteile nur finanziell ausgeglichen werden. - Der Planänderungsbeschluss wurde am 21.03.2013 öffentlich bekannt gemacht; er wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 02.04. bis 15.04.2013 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart ausgelegt.
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Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 15.05.2013 Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Hierzu hat sie zu ihrer Aktivlegitimation ausgeführt, dass sie Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses sei, welches durch eine der beiden Tunnelröhren unterfahren werde. Diese sollten nun im Rahmen der 2. Planänderung mit zwei Damm-/Injektionsringen verstärkt werden. Die andere ebenfalls mit zwei Damm-/Injektionsringen verstärkte Tunnelröhre grenze unmittelbar an ihr Grundstück an. Durch die dauerhafte Errichtung von Damm-/ Injektionsringen werde in einem sehr sensiblen Bereich in den Wasserhaushalt und die Geologie eingegriffen. Mit dem der Klage beigefügten, 26 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 17.10.2011 hätten sie im Anhörungsverfahren umfangreiche Einwendungen erhoben; darauf werde vollumfänglich Bezug genommen. Der Klageantrag wie auch die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz nach Erhalt der Verwaltungsakte vorbehalten.
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„Aufgrund der drohenden ablaufenden Frist“ hat die Klägerin am 24.06.2013 beantragt, den nachträglichen Klagevortrag nach der erhaltenen Akteneinsicht innerhalb von drei Wochen nicht als verspätet zurückzuweisen.
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Am 11.07.2013 wurden der Klägerin die inzwischen vorliegenden Verfahrensakten der Beklagten zur Einsicht übersandt.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.09.2013, der Klägerin zugestellt am 18.09.2013, teilte der Berichterstatter der Klägerin mit, dass, nachdem die Klage noch immer nicht begründet sei, nunmehr beabsichtigt sei, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es wurde Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 11.10.2013 Stellung zu nehmen.
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Am 11.10.2013 hat sich die Klägerin dann wie folgt geäußert: Mit ihrer Klageschrift habe sie bereits die wesentliche Einwendung erhoben, dass durch die Einbringung sog. „Damm- und Injektionsringe“ in den direkt unterhalb ihres Grundstücks vorgesehenen Fildertunnel eine erhebliche Gefährdung „der Standsicherheit ihres Gebäudes“ höchst wahrscheinlich sei. Im Übrigen seien die umfangreichen Einwendungen aus ihrem Schreiben vom 17.10.2011 schon mit der Klage ins Verfahren „eingebracht“ worden. Damit sei sie bereits mit Klageerhebung ihrer Begründungspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Dass zur Bewertung des Falles weiterer technischer Sachverstand erforderlich sei, dürfe ihr nicht angelastet werden. Zudem verfüge die Beklagte, die seit 1996 an dem Projekt arbeite, über technisches „Sonderwissen“, das noch nicht einmal aus den Planunterlagen hervorgehe. Sich aufdrängende Risiken würden dort „verschwiegen“. Auch eine eingehende geologische Untersuchung des Plangebiets sei unterblieben. Dass ihre erheblichen Zweifel berechtigt seien, bestätige die öffentliche Erörterung zur 7. Planänderung. Nach alldem „widerspräche es einem fairen gerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 GG, dass insofern bei der Bewertung über den Umfang der Klagebegründung es sachgerecht ist, ergänzenden Vortrag auch nach der Sechs-Wochen-Frist zu berücksichtigen“. Jede andere Bewertung würde den in seinem Eigentumsrecht direkt Betroffenen faktisch „entmündigen“, da er innerhalb dieser Frist nie an die weiteren Unterlagen „herankomme“. Auch sei die erforderliche Akteneinsicht erst Ende August 2013 möglich gewesen.
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Größtenteils erst aufgrund neuer Erkenntnisse könne sie ihre bereits in der Klage angesprochenen Bedenken weiter erläutern. Genau unterhalb ihres Grundstücks seien zur zusätzlichen Stabilisierung des Tunnels Dammringe vorgesehen. Insofern bestünden indes erhebliche geologische Risiken, die bis heute nicht geklärt seien. Unter ihrem Grundstück seien noch nicht einmal Probebohrungen durchgeführt worden. Die geologischen Risiken seien bereits in ihrem Einwendungsschriftsatz beschrieben worden; darauf werde ausdrücklich Bezug genommen. Da durch die zusätzlich angebrachten Dammringe die Längsläufigkeit des Grundwassers entlang des Tunnels eingeschränkt werde, nehme es einen anderen Verlauf und könne so in andere - quellfähiges Anhydrit enthaltende - geologische Schichten gelangen. Auch die mit den zusätzlichen Injektionen verbundenen Risiken für Geologie und Wasserhaushalt, welche sich direkt auf die Standsicherheit von Grundstücken auswirkten, seien nicht untersucht worden. Das für ihr Grundstück bestehende Risiko werde durch die zusätzlichen Damm- und Injektionsringe erheblich erhöht, da sie direkt ins Gebirge ragten, wo quellfähiges Gestein vorhanden sei; insoweit werde auf einen, in der Erörterungsverhandlung am 25.04.2012 abgegebenen Kommentar von Dr. B. Bezug genommen. Wegen der weiteren Risiken werde auf ihren Einwendungsschriftsatz verwiesen. Bereits Winkelverdrehungen von 1/500 könnten zu erheblichen Bauschäden führen. Im Planänderungsbeschluss würden die Problematik zusätzlicher Damm- und Injektionsringe sowie die weitergehenden Risiken für die sensiblen Gesteinsschichten unzureichend erkannt. Im Rahmen der Erörterung der 7. Planänderung habe sich auch herausgestellt, dass das von der Beigeladenen verwendete Grundwassermodell unbrauchbar sei. Beim Tunnelvortrieb müssten zudem zahlreiche tektonische Störungen durchquert werden, die aufgrund von Bohrungen nicht erkennbar seien. Insofern könne die Wasserführung von Störungen, insbesondere von Horizontalverschiebungen aktiviert werden, was wiederum zum Quellen des Anhydrits führen könne.
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Nach jüngsten Erkenntnissen stelle sich immer mehr heraus, dass der geplante Tiefbahnhof verkehrstechnisch einen Rückbau darstelle. Letztlich werde die Kapazität des Bahnhofs um 30% reduziert. Insofern sei die Planrechtfertigung entfallen, der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 sei nichtig, durch unrichtige und vollständige Angaben zustande gekommen und zu widerrufen. Insofern bestehe auch keine Berechtigung zu der angefochtenen Änderung. Alle Planänderungen müssten im Kontext gesehen werden.
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Am 07.07.2014 hat die Klägerin weiter wie folgt vorgetragen: Die vorgesehenen Injektionen führten zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und damit auch ihrer Wohnungen. Schon geringe Hebungen könnten zu starken Rissen oder Winkelverdrehungen führen, was auch durch den Verlust der „Dichtfunktion“ auftreten könne. Nachdem in diesem Bereich keine geologische Untersuchungen stattgefunden hätten, seien die genauen geologischen Schichten unbekannt. Aktive Blattverschiebungen könnten die Funktion der Damm-/Injektionsringe aufheben. Aufgrund des Betriebs von Tunnelvortriebsmaschinen sei schließlich mit erhöhten Erschütterungen zu rechnen. Mit dem Einbringen zusätzlicher Damm-/Injektionsringe in den unausgelaugten Gipskeuper erhöhe sich das Risiko für ihr Grundstück. Die vorgesehenen Dichtinjektionen könnten schließlich zu gravierenden Wasserverschmutzungen führen. Auch bestehe die Gefahr, dass die Dichtungsmaßnahmen im Laufe der Zeit an Wirksamkeit verlören und das an der Tunnelaußenwand entlangfließende Wasser doch noch in die unausgelaugten Gipskeuperschichten gelange. Trotz der Überdeckung seien erhebliche Bauschäden zu besorgen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26. Februar 2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aufzuheben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planänderungsbeschluss vom 26. Februar 2013 im Abschnitt A.3 um folgende Auflagen zu erweitern:
23 
1. Die Vorhabenträgerin hat permanent aktive Messtechnik und Datenaufzeichnungen von Feuchtigkeit beidseitig jedes Dammrings und Druckmessung an der Tunnelwand im Bereich des klägerischen Grundstücks vorzunehmen.
24 
2. Die Vorhabenträgerin hat Kontrolleinrichtungen durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen und die Kontrollen durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen.
25 
3. Die Vorhabenträgerin hat eine qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Sachverständigen im Bereich des klägerischen Grundstücks vorzunehmen.
26 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28 
Hierzu führt das Eisenbahn-Bundesamt im Wesentlichen aus: Lage und Verlauf der Tunnelröhren blieben gegenüber der ursprünglichen Planung unverändert. Allerdings kämen Damm- und Injektionsringe hinzu. Mit dem Grundwasserströmungsmodell, das der Kontrolle der Grundwasserentnahmen in anderen Planfeststellungsabschnitten diene, habe dies freilich nichts zu tun. Gefahren für die Umgebung des Tunnels gingen von den Damm- und Injektionsringen nicht aus. Zwischen den Abdichtungsbauwerken lägen größere Abstände, sodass auch keine Summationseffekte auftreten könnten. Die Gefahr von Hebungen an der Oberfläche bzw. von Hangrutschungen gehe von ihnen nicht aus. Den Planänderungsbeschluss könne die Klägerin lediglich im Hinblick auf die veränderte Lage der nun auf ihrem Grundstück vorgesehenen Damm- und Injektionsringe und die damit verbundene dingliche Belastung angreifen. Inanspruchnahmen in einer Tiefe von mehr als 80 m führten zu keiner relevanten Nutzungsbeeinträchtigung. Mit dem Einwand eines erheblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs sei sie ausgeschlossen. Abgesehen davon habe der Senat dessen Leistungsfähigkeit im Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/06 - bejaht; die Planrechtfertigung sei zudem gegenüber der Klägerin bestandskräftig festgestellt.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Es werde angeregt, das Vorbringen der Klägerin nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die neu hinzukommenden, unterirdischen Abdichtungsbauwerke hätten mit dem der 7. Planänderung zugrundeliegenden Grundwasserströmungsmodell nichts zu tun. Gefahren für die Umgebung des Tunnels gingen von den Abdichtungsbauwerken nicht aus. Mit diesen solle gerade der Schutz der Eigentümer erhöht werden. Insbesondere lösten sie an der Oberfläche keine Hebungen oder Rutschungen aus. Das Eisenbahn-Bundesamt habe das „Mehr“ an unterirdischer Inanspruchnahme abwägungsfehlerfrei zugelassen. Es sei auch nicht zu erkennen, inwiefern ein Abdichtungsbauwerk in 80 m Tiefe ein abwägungsrelevantes Ausschließungsinteresse begründen sollte. Mit dem Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs sei sie ohnehin ausgeschlossen. Abgesehen davon bestünden an der auch vom Senat bejahten Leistungsfähigkeit des Tiefbahnhofs keine Zweifel. Die Planrechtfertigung stehe zudem bereits bestandskräftig fest.
32 
Der Senat hat die Gutachter der Klägerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Die von der Klägerin noch gestellten Beweisanträge hat er abgelehnt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
33 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten sowie die Verfahrensakten des Eisenbahn-Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die auf eine Aufhebung, hilfsweise auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses für die 2. Planänderung betreffend die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2. (Fildertunnel) gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
35 
1. Die auf eine Aufhebung bzw. Ergänzung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
36 
a) Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen.
37 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
38 
b) Die Klage ist auch noch innerhalb eines Monats nach dem auf den 15.04.2013 fallenden Ende der Auslegungsfrist, mit dem der Beschluss als zugestellt galt, beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
39 
c) Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist, da sie ersichtlich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolgt, auch beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6 Sätze 3 u. 5 Weg; bereits Senatsbeschl. v. 11.03.1982 - 5 S 2452/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 197; OVG NW, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -,UPR 2012, 397 m.w.N.; Urt. v. 26.08.2009 - 11 D 31/08.AK -; anders noch BVerwG, Beschl. v. 06.05.1992 - 4 B 139.91 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104).
40 
d) Der Klägerin kann auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. So lässt sich nicht von vornherein und eindeutig von der Hand weisen, dass sie durch den Planänderungsbeschluss weitergehend als bisher in ihren Rechten als Eigentümerin des unterirdisch in Anspruch genommenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks G... Straße .../H... Straße ... betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138). Denn aufgrund der nunmehr um die ihr Mehrfamilienhaus unterfahrende und um die ihr Grundstück schneidende Tunnelröhre angeordneten Dammringe könnten sich die bereits aufgrund des am 19.08.2005 planfestgestellten Vorhabens hinzunehmenden Auswirkungen der Tunnelbaumaßnahmen mit der Folge verstärken, dass es ggf. zu (weiteren) für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Senkungen oder Hebungen kommt.
41 
e) Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 18d Satz 2, 18 Satz 3 AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
42 
2. Die in erster Linie erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
43 
Der Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) ist, soweit das Klagevorbringen überhaupt Anlass zur Prüfung gab, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihrem (gemeinschaftlichen) Eigentum (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44 
Da der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist, kann sie von vornherein nur Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung angreifen, durch die sie mit ihrem Grundstück erstmals oder weitergehend als bisher in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 u. Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189). Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005, wie die Klägerin geltend macht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig wäre, weil ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte, womit die Planänderung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
45 
Mit den erstmals im Schriftsatz vom 07.07.2014 erhobenen Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tunnelvortriebsmaschine zu erwartenden Erschütterungen ist die Klägerin allerdings ungeachtet dessen, dass der optionale Einsatz einer solchen Maschine erst durch den Planänderungsbeschluss zugelassen wurde, bereits nach § 18a Nr. 7 AEG materiell ausgeschlossen. Denn entsprechende, für ihr Grundstück damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen hatte sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht.
46 
Ihr weiteres Klagevorbringen in ihren erst am 11.10.2013 und 07.07.2014 vorgelegten Klagebegründungen war zwar, da damit keineswegs eine bereits bei Klageerhebung gegebene Begründung lediglich vertieft wurde, deutlich verspätet und auch nicht genügend entschuldigt, mangels Verzögerung des Rechtsstreits jedoch gleichwohl nicht zurückzuweisen (vgl. § 18e Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).
47 
Konkrete Hinweise, dass die Klägerin gerade aufgrund des angefochtenen Planänderungsbeschlusses (weitergehenden) Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums ausgesetzt sein könnte, hat der Senat auch nach Anhörung der von der Klägerin und der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter nicht feststellen können. Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern der Beigeladenen, insbesondere von Prof. Dr.-Ing. W... (WBI), in der mündlichen Verhandlung gegebenen fachlichen Erläuterungen zu den angegriffenen Planänderungen und der inzwischen vorliegenden - allgemein zugänglichen - „Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik“ der ARGE WUG, CDM und WBI vom 25.03.2013 erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Bedenken vielmehr als unberechtigt. Die entsprechenden fachlichen Einschätzungen haben die Gutachter der Klägerin, insbesondere Dr. L..., nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermocht.
48 
Soweit die Klägerin auf Risiken verweist, die sich gerade aus der Neuanordnung der Dammringe unter ihrem Grundstück ergäben, ist zunächst klarzustellen, dass mit diesen nicht - wie die Klägerin zunächst angenommen hat -, die Tunnelröhren verstärkt oder stabilisiert, sondern eine ansonsten zu besorgende Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der bereits vorgesehenen Tunnelröhren („Verschleppung von Bergwasser“) verhindert werden sollen, damit dieses gerade nicht - wie von der Klägerin befürchtet - in den quellfähiges Anhydrit enthaltenden unausgelaugten Gipskeuper gelangen kann (vgl. hierzu Anl. 11.1 u. 2 sowie die instruktive Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik ARGE WUG/CDM/WBI v. März 2013, S. 134 ff. u. 24 f.).
49 
Die Klägerin hat ihre Befürchtung, dass es infolge der 2. Planänderung zu für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Auswirkungen an der Geländeoberfläche komme, in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die nunmehr unter ihrem Grundstück vorgesehenen - jeweils aus zwei Dammringen bestehenden - Abdichtungsbauwerke anders als bisher, als bei km 0,8 + 50 noch einfache Dammringe vorgesehen waren, im anhydrithaltigen, unausgelaugten Gipskeuper angeordnet werden sollen. Letzteres trifft zwar zu. Doch war dies gerade beabsichtigt, um die Dammringe jedenfalls im trockenen, Anhydrit führenden Gestein setzen zu können, damit die Abdichtungsbauwerke die ihnen zugedachte Funktion möglichst wirksam erfüllen könnten, den dahinter liegenden Bereich gegen an den Tunnelröhren entlang laufendes Wasser abzudichten. Dies wäre möglicherweise in Frage gestellt, würden die Dammringe ganz oder teilweise in der nicht anhydrithaltigen Schicht des Gipskeupers gesetzt. Denn dort bestünden nach Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. W... möglicherweise - auch von darüber liegenden Schichten ausgehende - Wasserwegsamkeiten; etwaige Quellvorgänge in dem kleinen Bereich vor dem Abdichtungsbauwerk würden dabei in Kauf genommen (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84); die dortigen Tunnelwände seien deshalb vorsorglich auf einen vollen Quelldruck von 5 bis 6 MPa ausgelegt worden; Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche seien ohnedies nicht zu besorgen.
50 
Soweit Dr. L... dem entgegenhält, auch bei der bisherigen Anordnung hätten die Dammringe im Trockenen gesetzt werden können, weil sich dort allenfalls „ein paar Wassertropfen“ fänden, sodass in der bisherigen Lage jeglicher Quellvorgang verhindert worden wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn für seine Behauptung, dass diesseits des Anhydritspiegels - abgesehen von „ein paar Wassertropfen“ - kein Wasser anzutreffen sei, gibt es gerade keine gesicherten Erkenntnisse. Vielmehr ist aufgrund neuerer Untersuchungen (vgl. Anl. 20.1 E, Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 11), auf die sich auch die Klägerin in ihrer Klagbegründung vom 07.07.2014 bezogen hat, zu vermuten, dass sich die - wenn auch im Regelfall gering durchlässigen - Dunkelroten Mergel im Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglicherweise doch noch als grundwasserführend und relativ durchlässig erweisen. Dem entsprechend wird auch im Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft (Anl. 20.1) ausgeführt, dass die Grundwasserbewegung in den Sedimenten des Gipskeupers überwiegend entlang der Auslaugungsfront u. a. im Niveau der Dunkelroten Mergel sowie vor allem auch an die im Schichtprofil auftretenden Steinmergel- und Karbonatbänke im Niveau der (darüber liegenden) Bleiglanzbankschichten (km1BB) gebunden sei (Anl. 20.1 E, S. 8; Ingenieur- und hydrogeologischer Längsschnitt, Anl. 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013). Insofern kann aber von einer Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin nicht die Rede sein. Denn das - nunmehr auf den relativ kurzen Abschnitt vor dem Abdichtungsbauwerk beschränkte - Risiko eines Quellvorgangs bestand schon bisher, da die zunächst bei km 0,8 + 50 gesetzten - zumal nur einfachen - Dammringe den Bereich nach dem nunmehr gesetzten Dammringen, wie die neueren Untersuchungen erweisen, voraussichtlich nicht wirksam abgedichtet hätten. Auch davon, dass in diesem Teilbereich fortan erheblich größere Grundwassermengen aufgestaut würden, kann nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Abdichtungen auf den Nahbereich der Tunnelröhren beschränken, diese zum Anhydritspiegel ansteigen und zusätzlich bei km 0,9 +10 Injektionsringe gesetzt werden sollen, die nach Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen ebenfalls die Längsläufigkeit des Grundwassers erschwerten (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 86). Darüber hinaus soll eine Längsläufigkeit des Grundwassers auch noch durch weitere Maßnahmen unterbunden werden (vgl. Anl. 11.1 Erläuterungsbericht; Tunnelbautechnisches Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85).
51 
Darauf, dass aufgrund der nach wie vor in einem Teilbereich - aufgrund dorthin gelangenden Wassers - möglichen Quellvorgänge schädliche Auswirkungen für ihr Mehrfamilienhaus an der Geländeoberfläche zu besorgen sein könnten, kann sich die Klägerin schon nicht mehr berufen. Denn dies geltend zu machen, bestand bereits Anlass im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -, DVBl 2004, 1123; Beschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -), nachdem bereits dem damaligen Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände (Anl. 20.1, S. 11) entnommen werden konnte, dass der Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglichweise doch wasserführend ist. Insofern waren ungeachtet der bei km 0,8 + 50 gesetzten Dammringe Quellvorgänge im Bereich ihres Grundstücks schon bisher zu besorgen.
52 
Abgesehen davon liegen bzw. lagen freilich auch keine Hinweise vor, dass sich etwaige Quellvorgänge an der Geländeoberfläche auswirken könnten. Zwar wurden insoweit, was Prof. Dr.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen mehr angestellt, doch liegt es bei einer derart hohen Überdeckung von 80 m, die zudem aus 30 m festem Fels besteht, fern, dass etwaige, auf diesen Teilbereich beschränkte Quellvorgänge Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche haben könnten. So sind in diesem Bereich aufgrund des vergleichsweise großen Verformungsmoduls noch nicht einmal mehr vortriebsbedingte Senkungen an der Geländeoberfläche zu erwarten (vgl. die Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik v. März 2013, S. 114). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allein infolge der neu angeordneten Dammringe bauschädliche Winkelverdrehungen zu befürchten sein sollten. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass bereits durch eine entsprechende Ausbildung der Tunnelinnenschale mit einer Dicke von ca. 0,8 - 1 m Quelldrücke von 5 bis 6 MPa auf den Tunnel abgefangen werden können (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84), fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Überdeckung mit einer 30 m mächtigen Felsschicht bis an die Geländeoberfläche reichende Hebungen der gesamten Tunnelüberdeckung nicht verhindern können sollte; auch die Klägerin hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. Die mit anderen Tunnelbaumaßnahmen gemachten Erfahrungen, dass es infolge von Quellvorgängen nur dort zu Hebungen an der Oberfläche kommen könne, wo der Anhydritspiegel durch „relativ weiche“ geologische Schichten überdeckt wird, hat im Übrigen auch Dr. L... nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beanstandet er letztlich nur, dass allein unter Verweis auf Referenzfälle projektbezogene Berechnungen unterblieben seien. Dieser Vorwurf trifft indessen so nicht zu. Zwar waren allein im Hinblick auf die Veränderung der Lage der Dammringe keine Berechnungen und Untersuchungen mehr angestellt worden. Vor dem Hintergrund der bereits im ursprünglichen Planfeststellungbeschluss im Zusammenhang mit der Auslegung der Tunnelinnenschalen und der Frage nach vortriebsbedingten Senkungen und infolge einer Grundwasserabsenkung veranlasste Setzungen angestellten Berechnungen, Überprüfungen und Messungen waren solche jedoch - jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich - auch nicht veranlasst.
53 
Auch mit ihrem allgemeinen Einwand, beim Tunnelvortrieb würden zahlreiche, aufgrund von Erkundungsbohrungen noch nicht erkennbare tektonische Störungen durchörtert, welche zu einer Störung der dortigen Wasserführung führen könnten (vgl. zu diesem Einwand bereits die Stellungnahme von WBI v. 16.04.2012), kann die Klägerin im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren nicht mehr gehört werden, da dies bereits gegenüber der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen Planung geltend zu machen gewesen wäre. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass kein umfassendes geologisches Gutachten eingeholt worden sei.
54 
Konkrete Hinweise, dass es gerade aufgrund der unter ihrem Grundstück neu angeordneten Dammringe und der dort vorgesehenen Injektionen zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen oder Störungen bzw. Veränderungen der Wasserführung in den „Auflockerungschläuchen“ kommen könnte, die ggf. durch unerkannte Blattverschiebungen begünstigt würden, hat auch der Gutachter der Klägerin nicht gegeben. Dieser hat sich vielmehr auf die allgemeine Einschätzung beschränkt, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse im Verlaufe des Fildertunnels solches eben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch sonst vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Kausalverlauf zu erkennen. Nachdem die nunmehr vorgesehenen, jeweils aus zwei Dammringen bestehenden Abdichtungsbauwerke nur ca. 1 m „weiter ins Gebirge hineinragen“ und die zusätzlich vorgesehenen Injektionen nur in einem Bereich von ca. 3 m um die Tunnelröhren herum erfolgen sollen liegt es vielmehr fern, dass allein dadurch neue Wasserläufigkeiten im nicht wasserführenden unausgelaugten, Anhydrit enthaltenden Gipskeuper aktiviert werden könnten, die nunmehr erstmals besorgen ließen, dass Grundwasser (Bergwasser) eben doch - wenn auch „jenseits“ der Dammringe - seinen Weg in quellfähige Gesteinsschichten finden könnte. Sollten Wasserwegsamkeiten aufgrund unerkannter Blattverschiebungen bereits entstanden sein, wären diese aufgrund bereits stattgefundener Quellvorgänge ohnehin wieder geschlossen (vgl. Dr. Westhoff, Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 3). Schließlich wäre noch immer nicht ersichtlich, inwiefern sich etwaige Quellvorgänge trotz einer Überdeckung durch feste, 30 m mächtige Gesteinsschichten bis an die Geländeoberfläche auswirken sollten. Inwiefern aufgrund der Planänderungen im fraglichen Bereich gar das Risiko von Hangrutschungen oder (weiterer) Blattverschiebungen erhöht würde, vermag der Senat dem Klagevorbringen ebenso wenig zu entnehmen.
55 
Dass es zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen über die etwa aus dem einschlägigen ingenieur- und hydrogeologischen Längsschnitt ersichtlichen Erkundungsbohrungen (vgl. Anlage 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013) hinaus weiterer Untersuchungen gerade des hier in Rede stehenden Bereichs bedurft hätte, ist schließlich nicht zu erkennen, zumal sich die genaue Lage der Dammringe aufgrund des unregelmäßigen Verlaufs des Anhydritspiegels ohnehin erst im Zuge der Bauausführung bestimmen lässt (vgl. Anl. 11.2 Bl. 1Neu von 1; etwa durch „vorauseilende“ Erkundungsbohrungen und mineralogische Untersuchungen, hierzu das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85; Prof. Dr.-Ing. W..., Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 6). Insofern hätten weitere Erkundungsbohrungen auch kaum zu einem nennenswerten, weiteren Erkenntnisgewinn führen können. Die von der Klägerin für erforderlich gehalten Erkundungsbohrungen unmittelbar unter ihrem Grundstück erscheinen zudem eher kontraproduktiv, weil dies zu einer (unerwünschten) zusätzlichen Gesteinsauflockerung im Bereich der vorgesehenen Tunnelröhren führte.
56 
Inwiefern es schließlich zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen auf die Brauchbarkeit des zur Prognostizierung des Grundwasserandrangs insbesondere im Planfeststellungsabschnitt 1.1. eingesetzten Grundwasserströmungsmodells der Beigeladenen ankommen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich, wie die Klägerin zu meinen scheint, der Grundwasserandrang aufgrund der 2. Planänderung erhöhte. So wird sich die insgesamt zu entnehmende Grundwassermenge lediglich deshalb erhöhen, weil die Entnahmedauer im oberen Bereich des Fildertunnels von 2,5 auf 4,5 Jahre erweitert wurde (vgl. PÄB, S. 20).
57 
Der von der Klägerin geäußerten Besorgnis, es könne infolge der vorgesehenen Injektionen zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen, wurde unabhängig davon, ob sie sich darauf überhaupt berufen könnte, bereits durch die dem Planänderungsbeschluss beigefügte Auflage A. 4.2.3 Rechnung getragen, wonach zuvor die Grundwasserverträglichkeit der für die Gebirgsabdichtung vorgesehenen Kunstharzprodukte nachzuweisen ist (vgl. PÄB, S. 22).
58 
Der zuletzt noch erhobene Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs betrifft schon nicht das Planvorhaben Fildertunnel, sondern das auch der Klägerin gegenüber mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig festgestellte Vorhaben „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -; Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Abgesehen davon wäre die Klägerin mit diesem Einwand auch nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen (vgl. zur Präklusion solcher Einwendungen Senatsbeschl. v. 11.11.2013, a.a.O.).
59 
Eine im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Planänderungsbeschluss (S. 73 f.) freilich auch nicht ersichtliche fehlerhafte Abwägung zu der mit der Neuordnung der Dammringe verbundenen, weitergehenden dinglichen Belastung hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Anders als die Beigeladene meint, ging es freilich nicht um die Abwägung eines nicht abwägungserheblichen Ausschließungsinteresses, sondern um die einer unmittelbaren dinglichen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Eine solche war auch noch nicht bereits nach § 905 Satz 3 BGB hinzunehmen, weil aufgrund des Anhydrit führenden Untergrunds schädliche Quellvorgänge nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren.
60 
3. Die Klage muss auch mit ihren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen erfolglos bleiben. So kann die Klägerin nicht verlangen, dass über ihr Begehren, dem Planänderungsbeschluss weitere Auflagen beizufügen, antragsgemäß oder doch abwägungsfehlerfrei entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn auf die Beifügung der von ihr erstrebten weiteren Auflagen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch. Denn etwaige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, die sich aus einem nach Ablauf der Lebensdauer der Abdichtungsbauwerke ergebenden Funktionsverlust ergeben könnten, wären - abgesehen von den obigen Erwägungen - schon deshalb nicht zu besorgen, weil durch auch hier - entsprechend dem Standard beim Tunnelbau - vorgesehene Kontrollmechanismen ohnehin gewährleistet ist, dass ein anstehender Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt werden kann. Mehr könnten die Kläger selbst dann nicht verlangen, sollten die Dammringe, wofür sich freilich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise ergeben haben, auch ihrem Schutz dienten. So hat Prof. Dr.-Ing. W... (WBI) außer auf die umlaufende Kontrolldrainage, die das Auftreten von Wasser nach dem Abdichtungsbauwerk anzeigte, u. a. auf radial in die Tunnelwand einzubauende Spannungsmesssensoren, anzubringende Extensometer sowie auf regelmäßig stattfindende Untersuchungen von Radialverschiebungen außerhalb des Tunnels verwiesen. Insofern brauchte der Senat auch den Beweisanträgen nicht nachzugehen, mit denen die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat klären lassen wollen, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass die vorgesehenen Damm- und Injektionsringe ihre Funktion, Längsläufigkeiten des Grundwassers zu verhindern, dauerhaft erfüllen können. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, was die Kläger unter einer „dauerhaften“ Funktionsfähigkeit verstehen, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht darauf an, ob - wovon auch die Beigeladene ausgeht - auch die Lebensdauer der eingebrachten Damm- und Injektionsringe wie das Tunnelbauwerk selbst auf 100 Jahre begrenzt wäre, sollte die für jedes Bauwerk irgendwann anstehende Sanierung unterbleiben.
61 
Soweit die Klägerin schließlich im Wege einer dem Planänderungsbeschluss beizufügenden Auflage noch eine „qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Gutachter“ einfordert, ist schon nicht erkennen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.
62 
Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 9. Juli 2014
65 
Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die auf eine Aufhebung, hilfsweise auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses für die 2. Planänderung betreffend die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2. (Fildertunnel) gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
35 
1. Die auf eine Aufhebung bzw. Ergänzung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
36 
a) Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen.
37 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
38 
b) Die Klage ist auch noch innerhalb eines Monats nach dem auf den 15.04.2013 fallenden Ende der Auslegungsfrist, mit dem der Beschluss als zugestellt galt, beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
39 
c) Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist, da sie ersichtlich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolgt, auch beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6 Sätze 3 u. 5 Weg; bereits Senatsbeschl. v. 11.03.1982 - 5 S 2452/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 197; OVG NW, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -,UPR 2012, 397 m.w.N.; Urt. v. 26.08.2009 - 11 D 31/08.AK -; anders noch BVerwG, Beschl. v. 06.05.1992 - 4 B 139.91 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104).
40 
d) Der Klägerin kann auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. So lässt sich nicht von vornherein und eindeutig von der Hand weisen, dass sie durch den Planänderungsbeschluss weitergehend als bisher in ihren Rechten als Eigentümerin des unterirdisch in Anspruch genommenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks G... Straße .../H... Straße ... betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138). Denn aufgrund der nunmehr um die ihr Mehrfamilienhaus unterfahrende und um die ihr Grundstück schneidende Tunnelröhre angeordneten Dammringe könnten sich die bereits aufgrund des am 19.08.2005 planfestgestellten Vorhabens hinzunehmenden Auswirkungen der Tunnelbaumaßnahmen mit der Folge verstärken, dass es ggf. zu (weiteren) für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Senkungen oder Hebungen kommt.
41 
e) Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 18d Satz 2, 18 Satz 3 AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
42 
2. Die in erster Linie erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
43 
Der Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) ist, soweit das Klagevorbringen überhaupt Anlass zur Prüfung gab, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihrem (gemeinschaftlichen) Eigentum (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44 
Da der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist, kann sie von vornherein nur Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung angreifen, durch die sie mit ihrem Grundstück erstmals oder weitergehend als bisher in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 u. Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189). Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005, wie die Klägerin geltend macht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig wäre, weil ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte, womit die Planänderung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
45 
Mit den erstmals im Schriftsatz vom 07.07.2014 erhobenen Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tunnelvortriebsmaschine zu erwartenden Erschütterungen ist die Klägerin allerdings ungeachtet dessen, dass der optionale Einsatz einer solchen Maschine erst durch den Planänderungsbeschluss zugelassen wurde, bereits nach § 18a Nr. 7 AEG materiell ausgeschlossen. Denn entsprechende, für ihr Grundstück damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen hatte sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht.
46 
Ihr weiteres Klagevorbringen in ihren erst am 11.10.2013 und 07.07.2014 vorgelegten Klagebegründungen war zwar, da damit keineswegs eine bereits bei Klageerhebung gegebene Begründung lediglich vertieft wurde, deutlich verspätet und auch nicht genügend entschuldigt, mangels Verzögerung des Rechtsstreits jedoch gleichwohl nicht zurückzuweisen (vgl. § 18e Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).
47 
Konkrete Hinweise, dass die Klägerin gerade aufgrund des angefochtenen Planänderungsbeschlusses (weitergehenden) Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums ausgesetzt sein könnte, hat der Senat auch nach Anhörung der von der Klägerin und der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter nicht feststellen können. Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern der Beigeladenen, insbesondere von Prof. Dr.-Ing. W... (WBI), in der mündlichen Verhandlung gegebenen fachlichen Erläuterungen zu den angegriffenen Planänderungen und der inzwischen vorliegenden - allgemein zugänglichen - „Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik“ der ARGE WUG, CDM und WBI vom 25.03.2013 erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Bedenken vielmehr als unberechtigt. Die entsprechenden fachlichen Einschätzungen haben die Gutachter der Klägerin, insbesondere Dr. L..., nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermocht.
48 
Soweit die Klägerin auf Risiken verweist, die sich gerade aus der Neuanordnung der Dammringe unter ihrem Grundstück ergäben, ist zunächst klarzustellen, dass mit diesen nicht - wie die Klägerin zunächst angenommen hat -, die Tunnelröhren verstärkt oder stabilisiert, sondern eine ansonsten zu besorgende Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der bereits vorgesehenen Tunnelröhren („Verschleppung von Bergwasser“) verhindert werden sollen, damit dieses gerade nicht - wie von der Klägerin befürchtet - in den quellfähiges Anhydrit enthaltenden unausgelaugten Gipskeuper gelangen kann (vgl. hierzu Anl. 11.1 u. 2 sowie die instruktive Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik ARGE WUG/CDM/WBI v. März 2013, S. 134 ff. u. 24 f.).
49 
Die Klägerin hat ihre Befürchtung, dass es infolge der 2. Planänderung zu für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Auswirkungen an der Geländeoberfläche komme, in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die nunmehr unter ihrem Grundstück vorgesehenen - jeweils aus zwei Dammringen bestehenden - Abdichtungsbauwerke anders als bisher, als bei km 0,8 + 50 noch einfache Dammringe vorgesehen waren, im anhydrithaltigen, unausgelaugten Gipskeuper angeordnet werden sollen. Letzteres trifft zwar zu. Doch war dies gerade beabsichtigt, um die Dammringe jedenfalls im trockenen, Anhydrit führenden Gestein setzen zu können, damit die Abdichtungsbauwerke die ihnen zugedachte Funktion möglichst wirksam erfüllen könnten, den dahinter liegenden Bereich gegen an den Tunnelröhren entlang laufendes Wasser abzudichten. Dies wäre möglicherweise in Frage gestellt, würden die Dammringe ganz oder teilweise in der nicht anhydrithaltigen Schicht des Gipskeupers gesetzt. Denn dort bestünden nach Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. W... möglicherweise - auch von darüber liegenden Schichten ausgehende - Wasserwegsamkeiten; etwaige Quellvorgänge in dem kleinen Bereich vor dem Abdichtungsbauwerk würden dabei in Kauf genommen (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84); die dortigen Tunnelwände seien deshalb vorsorglich auf einen vollen Quelldruck von 5 bis 6 MPa ausgelegt worden; Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche seien ohnedies nicht zu besorgen.
50 
Soweit Dr. L... dem entgegenhält, auch bei der bisherigen Anordnung hätten die Dammringe im Trockenen gesetzt werden können, weil sich dort allenfalls „ein paar Wassertropfen“ fänden, sodass in der bisherigen Lage jeglicher Quellvorgang verhindert worden wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn für seine Behauptung, dass diesseits des Anhydritspiegels - abgesehen von „ein paar Wassertropfen“ - kein Wasser anzutreffen sei, gibt es gerade keine gesicherten Erkenntnisse. Vielmehr ist aufgrund neuerer Untersuchungen (vgl. Anl. 20.1 E, Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 11), auf die sich auch die Klägerin in ihrer Klagbegründung vom 07.07.2014 bezogen hat, zu vermuten, dass sich die - wenn auch im Regelfall gering durchlässigen - Dunkelroten Mergel im Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglicherweise doch noch als grundwasserführend und relativ durchlässig erweisen. Dem entsprechend wird auch im Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft (Anl. 20.1) ausgeführt, dass die Grundwasserbewegung in den Sedimenten des Gipskeupers überwiegend entlang der Auslaugungsfront u. a. im Niveau der Dunkelroten Mergel sowie vor allem auch an die im Schichtprofil auftretenden Steinmergel- und Karbonatbänke im Niveau der (darüber liegenden) Bleiglanzbankschichten (km1BB) gebunden sei (Anl. 20.1 E, S. 8; Ingenieur- und hydrogeologischer Längsschnitt, Anl. 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013). Insofern kann aber von einer Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin nicht die Rede sein. Denn das - nunmehr auf den relativ kurzen Abschnitt vor dem Abdichtungsbauwerk beschränkte - Risiko eines Quellvorgangs bestand schon bisher, da die zunächst bei km 0,8 + 50 gesetzten - zumal nur einfachen - Dammringe den Bereich nach dem nunmehr gesetzten Dammringen, wie die neueren Untersuchungen erweisen, voraussichtlich nicht wirksam abgedichtet hätten. Auch davon, dass in diesem Teilbereich fortan erheblich größere Grundwassermengen aufgestaut würden, kann nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Abdichtungen auf den Nahbereich der Tunnelröhren beschränken, diese zum Anhydritspiegel ansteigen und zusätzlich bei km 0,9 +10 Injektionsringe gesetzt werden sollen, die nach Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen ebenfalls die Längsläufigkeit des Grundwassers erschwerten (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 86). Darüber hinaus soll eine Längsläufigkeit des Grundwassers auch noch durch weitere Maßnahmen unterbunden werden (vgl. Anl. 11.1 Erläuterungsbericht; Tunnelbautechnisches Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85).
51 
Darauf, dass aufgrund der nach wie vor in einem Teilbereich - aufgrund dorthin gelangenden Wassers - möglichen Quellvorgänge schädliche Auswirkungen für ihr Mehrfamilienhaus an der Geländeoberfläche zu besorgen sein könnten, kann sich die Klägerin schon nicht mehr berufen. Denn dies geltend zu machen, bestand bereits Anlass im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -, DVBl 2004, 1123; Beschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -), nachdem bereits dem damaligen Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände (Anl. 20.1, S. 11) entnommen werden konnte, dass der Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglichweise doch wasserführend ist. Insofern waren ungeachtet der bei km 0,8 + 50 gesetzten Dammringe Quellvorgänge im Bereich ihres Grundstücks schon bisher zu besorgen.
52 
Abgesehen davon liegen bzw. lagen freilich auch keine Hinweise vor, dass sich etwaige Quellvorgänge an der Geländeoberfläche auswirken könnten. Zwar wurden insoweit, was Prof. Dr.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen mehr angestellt, doch liegt es bei einer derart hohen Überdeckung von 80 m, die zudem aus 30 m festem Fels besteht, fern, dass etwaige, auf diesen Teilbereich beschränkte Quellvorgänge Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche haben könnten. So sind in diesem Bereich aufgrund des vergleichsweise großen Verformungsmoduls noch nicht einmal mehr vortriebsbedingte Senkungen an der Geländeoberfläche zu erwarten (vgl. die Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik v. März 2013, S. 114). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allein infolge der neu angeordneten Dammringe bauschädliche Winkelverdrehungen zu befürchten sein sollten. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass bereits durch eine entsprechende Ausbildung der Tunnelinnenschale mit einer Dicke von ca. 0,8 - 1 m Quelldrücke von 5 bis 6 MPa auf den Tunnel abgefangen werden können (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84), fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Überdeckung mit einer 30 m mächtigen Felsschicht bis an die Geländeoberfläche reichende Hebungen der gesamten Tunnelüberdeckung nicht verhindern können sollte; auch die Klägerin hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. Die mit anderen Tunnelbaumaßnahmen gemachten Erfahrungen, dass es infolge von Quellvorgängen nur dort zu Hebungen an der Oberfläche kommen könne, wo der Anhydritspiegel durch „relativ weiche“ geologische Schichten überdeckt wird, hat im Übrigen auch Dr. L... nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beanstandet er letztlich nur, dass allein unter Verweis auf Referenzfälle projektbezogene Berechnungen unterblieben seien. Dieser Vorwurf trifft indessen so nicht zu. Zwar waren allein im Hinblick auf die Veränderung der Lage der Dammringe keine Berechnungen und Untersuchungen mehr angestellt worden. Vor dem Hintergrund der bereits im ursprünglichen Planfeststellungbeschluss im Zusammenhang mit der Auslegung der Tunnelinnenschalen und der Frage nach vortriebsbedingten Senkungen und infolge einer Grundwasserabsenkung veranlasste Setzungen angestellten Berechnungen, Überprüfungen und Messungen waren solche jedoch - jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich - auch nicht veranlasst.
53 
Auch mit ihrem allgemeinen Einwand, beim Tunnelvortrieb würden zahlreiche, aufgrund von Erkundungsbohrungen noch nicht erkennbare tektonische Störungen durchörtert, welche zu einer Störung der dortigen Wasserführung führen könnten (vgl. zu diesem Einwand bereits die Stellungnahme von WBI v. 16.04.2012), kann die Klägerin im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren nicht mehr gehört werden, da dies bereits gegenüber der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen Planung geltend zu machen gewesen wäre. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass kein umfassendes geologisches Gutachten eingeholt worden sei.
54 
Konkrete Hinweise, dass es gerade aufgrund der unter ihrem Grundstück neu angeordneten Dammringe und der dort vorgesehenen Injektionen zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen oder Störungen bzw. Veränderungen der Wasserführung in den „Auflockerungschläuchen“ kommen könnte, die ggf. durch unerkannte Blattverschiebungen begünstigt würden, hat auch der Gutachter der Klägerin nicht gegeben. Dieser hat sich vielmehr auf die allgemeine Einschätzung beschränkt, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse im Verlaufe des Fildertunnels solches eben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch sonst vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Kausalverlauf zu erkennen. Nachdem die nunmehr vorgesehenen, jeweils aus zwei Dammringen bestehenden Abdichtungsbauwerke nur ca. 1 m „weiter ins Gebirge hineinragen“ und die zusätzlich vorgesehenen Injektionen nur in einem Bereich von ca. 3 m um die Tunnelröhren herum erfolgen sollen liegt es vielmehr fern, dass allein dadurch neue Wasserläufigkeiten im nicht wasserführenden unausgelaugten, Anhydrit enthaltenden Gipskeuper aktiviert werden könnten, die nunmehr erstmals besorgen ließen, dass Grundwasser (Bergwasser) eben doch - wenn auch „jenseits“ der Dammringe - seinen Weg in quellfähige Gesteinsschichten finden könnte. Sollten Wasserwegsamkeiten aufgrund unerkannter Blattverschiebungen bereits entstanden sein, wären diese aufgrund bereits stattgefundener Quellvorgänge ohnehin wieder geschlossen (vgl. Dr. Westhoff, Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 3). Schließlich wäre noch immer nicht ersichtlich, inwiefern sich etwaige Quellvorgänge trotz einer Überdeckung durch feste, 30 m mächtige Gesteinsschichten bis an die Geländeoberfläche auswirken sollten. Inwiefern aufgrund der Planänderungen im fraglichen Bereich gar das Risiko von Hangrutschungen oder (weiterer) Blattverschiebungen erhöht würde, vermag der Senat dem Klagevorbringen ebenso wenig zu entnehmen.
55 
Dass es zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen über die etwa aus dem einschlägigen ingenieur- und hydrogeologischen Längsschnitt ersichtlichen Erkundungsbohrungen (vgl. Anlage 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013) hinaus weiterer Untersuchungen gerade des hier in Rede stehenden Bereichs bedurft hätte, ist schließlich nicht zu erkennen, zumal sich die genaue Lage der Dammringe aufgrund des unregelmäßigen Verlaufs des Anhydritspiegels ohnehin erst im Zuge der Bauausführung bestimmen lässt (vgl. Anl. 11.2 Bl. 1Neu von 1; etwa durch „vorauseilende“ Erkundungsbohrungen und mineralogische Untersuchungen, hierzu das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85; Prof. Dr.-Ing. W..., Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 6). Insofern hätten weitere Erkundungsbohrungen auch kaum zu einem nennenswerten, weiteren Erkenntnisgewinn führen können. Die von der Klägerin für erforderlich gehalten Erkundungsbohrungen unmittelbar unter ihrem Grundstück erscheinen zudem eher kontraproduktiv, weil dies zu einer (unerwünschten) zusätzlichen Gesteinsauflockerung im Bereich der vorgesehenen Tunnelröhren führte.
56 
Inwiefern es schließlich zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen auf die Brauchbarkeit des zur Prognostizierung des Grundwasserandrangs insbesondere im Planfeststellungsabschnitt 1.1. eingesetzten Grundwasserströmungsmodells der Beigeladenen ankommen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich, wie die Klägerin zu meinen scheint, der Grundwasserandrang aufgrund der 2. Planänderung erhöhte. So wird sich die insgesamt zu entnehmende Grundwassermenge lediglich deshalb erhöhen, weil die Entnahmedauer im oberen Bereich des Fildertunnels von 2,5 auf 4,5 Jahre erweitert wurde (vgl. PÄB, S. 20).
57 
Der von der Klägerin geäußerten Besorgnis, es könne infolge der vorgesehenen Injektionen zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen, wurde unabhängig davon, ob sie sich darauf überhaupt berufen könnte, bereits durch die dem Planänderungsbeschluss beigefügte Auflage A. 4.2.3 Rechnung getragen, wonach zuvor die Grundwasserverträglichkeit der für die Gebirgsabdichtung vorgesehenen Kunstharzprodukte nachzuweisen ist (vgl. PÄB, S. 22).
58 
Der zuletzt noch erhobene Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs betrifft schon nicht das Planvorhaben Fildertunnel, sondern das auch der Klägerin gegenüber mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig festgestellte Vorhaben „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -; Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Abgesehen davon wäre die Klägerin mit diesem Einwand auch nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen (vgl. zur Präklusion solcher Einwendungen Senatsbeschl. v. 11.11.2013, a.a.O.).
59 
Eine im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Planänderungsbeschluss (S. 73 f.) freilich auch nicht ersichtliche fehlerhafte Abwägung zu der mit der Neuordnung der Dammringe verbundenen, weitergehenden dinglichen Belastung hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Anders als die Beigeladene meint, ging es freilich nicht um die Abwägung eines nicht abwägungserheblichen Ausschließungsinteresses, sondern um die einer unmittelbaren dinglichen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Eine solche war auch noch nicht bereits nach § 905 Satz 3 BGB hinzunehmen, weil aufgrund des Anhydrit führenden Untergrunds schädliche Quellvorgänge nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren.
60 
3. Die Klage muss auch mit ihren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen erfolglos bleiben. So kann die Klägerin nicht verlangen, dass über ihr Begehren, dem Planänderungsbeschluss weitere Auflagen beizufügen, antragsgemäß oder doch abwägungsfehlerfrei entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn auf die Beifügung der von ihr erstrebten weiteren Auflagen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch. Denn etwaige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, die sich aus einem nach Ablauf der Lebensdauer der Abdichtungsbauwerke ergebenden Funktionsverlust ergeben könnten, wären - abgesehen von den obigen Erwägungen - schon deshalb nicht zu besorgen, weil durch auch hier - entsprechend dem Standard beim Tunnelbau - vorgesehene Kontrollmechanismen ohnehin gewährleistet ist, dass ein anstehender Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt werden kann. Mehr könnten die Kläger selbst dann nicht verlangen, sollten die Dammringe, wofür sich freilich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise ergeben haben, auch ihrem Schutz dienten. So hat Prof. Dr.-Ing. W... (WBI) außer auf die umlaufende Kontrolldrainage, die das Auftreten von Wasser nach dem Abdichtungsbauwerk anzeigte, u. a. auf radial in die Tunnelwand einzubauende Spannungsmesssensoren, anzubringende Extensometer sowie auf regelmäßig stattfindende Untersuchungen von Radialverschiebungen außerhalb des Tunnels verwiesen. Insofern brauchte der Senat auch den Beweisanträgen nicht nachzugehen, mit denen die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat klären lassen wollen, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass die vorgesehenen Damm- und Injektionsringe ihre Funktion, Längsläufigkeiten des Grundwassers zu verhindern, dauerhaft erfüllen können. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, was die Kläger unter einer „dauerhaften“ Funktionsfähigkeit verstehen, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht darauf an, ob - wovon auch die Beigeladene ausgeht - auch die Lebensdauer der eingebrachten Damm- und Injektionsringe wie das Tunnelbauwerk selbst auf 100 Jahre begrenzt wäre, sollte die für jedes Bauwerk irgendwann anstehende Sanierung unterbleiben.
61 
Soweit die Klägerin schließlich im Wege einer dem Planänderungsbeschluss beizufügenden Auflage noch eine „qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Gutachter“ einfordert, ist schon nicht erkennen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.
62 
Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
64 
Beschluss vom 9. Juli 2014
65 
Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 50


(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,2.über Klagen gegen die vom B

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens


(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 905 Begrenzung des Eigentums


Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass e

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen1.der Herstellung der Deutschen Einheit,2.der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die E

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Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens


Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Juli 2016 - 4 K 11/16.NW

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim beschließenden Gerichtshof anhängigen Anfechtungsklage - 5 S 1015/13 - gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.02.2013 für die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ - Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Mit - gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) fest. Der Fildertunnel ist zentraler Bestandteil des neu zu gestaltenden Stuttgarter Bahnknotens. Er verbindet auf einer Länge von 9,5 km den im Talkassel liegenden Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1) mit der rund 155 m höher liegenden Filderebene. Er schließt dabei, unter der Urbanstraße, unmittelbar an den neuen Hauptbahnhof an. Auf einer Länge von rund 250 m verläuft er zunächst gemeinsam mit dem Tunnel Obertürkheim in zwei je zweigleisigen Tunnelabschnitten, bevor er sich von diesem Tunnel trennt. Von hier aus führt der Fildertunnel weiter auf die Fildern und unterquert dabei die Stuttgarter Stadtteile Degerloch und Möhringen. Der Planfeststellungsabschnitt endet südöstlich des Stadtteils Fasanenhof im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle Degerloch unmittelbar neben der A 8 („Filderportal“). Auf der Trasse steigt das Bauwerk von rund 230 m auf 385 m an. Die Überdeckung liegt zu Beginn bei wenigen Metern und steigt rasch auf bis zu rund 220 m an (vgl. www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/details/s21-neuordnung-bahnknoten-stuttgart/die-bauabschnitte-pfa/fil-dertunnel/). Ca. vier Kilometer des (unteren) Tunnels führen durch unausgelaugten Gipskeuper. Die Bauarbeiten sollen - zur Begrenzung der Bauzeit - zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beiden Richtungen - über einen Stollen von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ in Stuttgart-Degerloch aus erfolgen. Um zu vermeiden, dass das Grundwasser entgegen seiner natürlichen Fließrichtung an den Tunnel- bzw. Stollenbauwerken entlang läuft und seinen Weg in tiefer liegende Grundwasserleiter sucht, sind an den Übergangsbereichen der einzelnen geologischen Schichten Dammringe und Querschotte vorgesehen (vgl. PFB 2005, S. 285).
Ein solcher Dammring ist zur Vermeidung einer Längsläufigkeit des Grundwassers in Richtung auf das Tunnelbauwerk und zur Aufrechterhaltung der Grundwasserstockwerkstrennung auch um den Zwischenangriffsstollen in Stuttgart-Degerloch bei Station 1,3+40 in einer Tiefe von 124,3 m vorgesehen, bevor dieser von Süden auf die Tunneltrasse trifft (vgl. Anl. 20.1 Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 55 und den Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, S. 29). Teilweise sollte dieser auch unter dem weitgehend unbebauten 525 m2 großen Grundstück Flst. 1941/1 (...) des Antragstellers gesetzt werden (vgl. die im Grunderwerbsplan bei lfd. Nr. 2.251 dargestellte „Vorübergehende Inanspruchnahme während der Bauzeit“, Anl. 9.2 Bl. 8neu). Im Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1, Bl. 7) wurde die entsprechende Teilfläche - von ca. 7,8 m2 - allerdings nicht gesondert ausgewiesen, sondern wohl unter der lfd. Nr. 2.251 als Teil des vorübergehend in Anspruch genommenen städtischen Straßengrundstücks Flst. Nr. 1939 erfasst. Nach Fertigstellung des Tunnelbauwerks wird der Zwischenangriffsstollen - auch im Bereich der Grundwassersperren - wieder verfüllt (vgl. Anl. 20.1, S. 29: Anl. 1: Erläuterungsbericht, III, S. 45).
Der Antragsteller hatte im Anhörungsverfahren - soweit ersichtlich - keine das Grundstück Flst. Nr. 1941/1 betreffenden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte er jedenfalls nicht eingelegt.
Anfang September 2010 - noch vor Beginn der Tunnelbauarbeiten - beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des festgestellten Plans („2. Änderung“). Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, mit denen der Abstand zueinander von bisher 1.000 m auf 500 m verkürzt werden soll. Darüber hinaus sollen - aufgrund neuer Untersuchungen - zusätzliche Abdichtungsbauwerke (3 Damm- und 6 Injektionsringe) eingebaut und die insgesamt 15 Damm- und 20 Injektionsringe - zur Einschränkung der Längsläufigkeit des Grundwassers - neu angeordnet werden (vgl. PFB, S. 29, 39, 62 f.; Anl. 20.1: Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 4, 23). Dabei soll teilweise unter dem Grundstück des Antragstellers - unter Wegfall des zunächst vorgesehenen Dammrings - unmittelbar westlich davon ein neuer Dammring gesetzt werden, wobei dieser nur mehr eine Fläche von ca. 5 m2 vorübergehend beanspruchen soll; weder nach der Legende des Grunderwerbsplans (Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1) noch nach dem Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1 E, Bl. 47a) ist eine dingliche Belastung vorgesehen (vgl. demgegenüber die Beschreibung im Grunderwerbsplan, Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1). Ferner wurden verschiedene Änderungen im Bereich des „Filderportals“ eingearbeitet und sollen die neuen Gleisanlagen neue Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erhalten. Schließlich soll für einzelne - hier nicht interessierende - Tunnelabschnitte der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine ermöglicht werden. Im Hinblick darauf soll für den Tunnelquerschnitt von km 5,040 bis km 5,475 bzw. bis zum Übergang zur offenen Bauweise ein lichter (Kreis-)Radius von 4,70 m festgelegt und so der Querschnitt gegenüber dem bisher vorgesehenen „Maulprofil“ (vgl. den am 19.08.2005 planfestgestellten Erläuterungsbericht, III, S. 3, 11) vergrößert werden. Nach erbetener Überarbeitung der Planunterlagen ersuchte das Eisenbahn-Bundesamt das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.06.2011 um Durchführung eines Anhörungsverfahrens. Nach dessen Einleitung am 14.07.2011 wurde den von der Planänderung betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, bis zum 18.10.2011 Stellung zu nehmen. Die Planunterlagen wurden vom 05.09. bis. 04.10.2011 öffentlich ausgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass alle, deren Belange durch die Planänderungen berührt würden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 18.10.2011 Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben könnten. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG).
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14.10.2011 fristgerecht Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben. Von der Planung sei er als Eigentümer des Grundstücks „...“ direkt betroffen. Da dieses in spitzen Winkeln über der nördlichen Tunneltrasse sowie über dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße liege, könne es durch den Tunnel beeinträchtigt werden. Der Wirkungstrichter über der Tunnelröhre könne bis zu 45° betragen. Da der Tunnelquerschnitt vergrößert werden solle, werde in weiterem Umfang in sein Grundeigentum eingegriffen. Da durch das Grundwassermanagement möglicherweise Grundwasser unter seinem Grundstück entnommen werde, könne es zu Setzungen von Gelände und Gebäude kommen. Weitere Einwendungen, die der Antragsteller gemeinsam mit Frau U.-A. K. unter dem 09.10.2011 erhoben hatte, betreffen lediglich das von ihnen bewohnte, nordöstlich angrenzende Grundstück Flst. 1941/3 (...).
Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 26.02.2013 die beantragten Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 fest und wies die Einwendungen - auch des Antragstellers - zurück (vgl. PFB, S. 72). Zwar würden Grundstücke durch die u. a. aufgrund der veränderten Anordnung von Dammringen erforderlich werdenden Grunddienstbarkeiten dinglich belastet, jedoch nicht unmittelbar in Anspruch genommen und auch nicht in ihrer gewöhnlichen Nutzung beschränkt. Reale Nutzungseinbußen seien nicht zu befürchten, da die Eigentumsinanspruchnahme nur unterirdisch erfolge und es an der Grundstücksoberfläche selbst keinerlei Nutzungsbeschränkungen gebe. Die zusätzliche oder erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken sei nach Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich und verhältnismäßig. Wertminderungen seien zwar nicht ausgeschlossen, müssten jedoch angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der mit den Änderungen verbundenen Sicherheitsvorteile hingenommen und könnten nur finanziell ausgeglichen werden. Der Planänderungsbeschluss wurde am 21.03.2013 öffentlich bekannt gemacht; er wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 02.04. bis 15.04.2013 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart ausgelegt.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 14.05.2013 Klage (Az.: 5 S 1015/13) zum Verwaltungsgerichtshof erhoben und am 15.05.2013 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
10 
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen den Planänderungsbeschluss vom 26.02.2013 erhobenen Klage - 5 S 1015/13 - kommt nicht bereits kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zu, da er für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
11 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffen (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).
12 
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar wird in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG unter der lfd. Nr. 19 das Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ aufgeführt. In Satz 3 der Vorbemerkung heißt es jedoch, dass die Schienenwege jeweils an den Knotenpunkten beginnen und enden, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Geht man von dem Sprachgebrauch aus, wie er bereits im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege verwendet wurde (vgl. Anl. 1 zu § 1 BSchwAG), in dem der Ausbau von Knoten eigens aufgeführt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55), kann dies nur so verstanden werden, dass die Knoten selbst nicht mit umfasst sein sollten (offen gelassen im Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -). Denn die gesonderte Aufführung von Knoten wäre entbehrlich bzw. teilweise sogar widersprüchlich, wenn diese bereits von den aufgeführten Aus- und Neubaustrecken erfasst wären (vgl. hierzu das Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs beim im Bundesverkehrswegeplan 2003 unter der lfd. Nr. 20 aufgeführten Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg“ bestätigt, wo lediglich von der „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung i n d e n Knoten Stuttgart; ...“ und nicht vom Ausbau d e s Knotens selbst die Rede ist (vgl. das Senatsurt. v. 06.04.2006, a.a.O.). Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) verfolgte Zielsetzung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die besondere Beschleunigungsbedürftigkeit der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Projekte wird maßgeblich mit der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe begründet (vgl. § 18e Abs. 1 EG; BT-Drs. 16/54, S. 32). Daraus folgt indes nicht, dass aus verkehrlicher Sicht des Bundes auch der Ausbau bereits bestehender Knoten besonders beschleunigungsbedürftig wäre. Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
13 
Ob dem Antragsteller bereits die erforderliche Antragsbefugnis abzusprechen wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie die Beigeladene meint, mag hier dahinstehen. Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis damit zu begründen versucht, dass er durch den sofort vollziehbaren Planänderungsbeschluss insofern erstmals in seinem Grundeigentum verletzt werde, als er aufgrund der Rechtswirkungen des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 unter seinem Grundstück noch keinen Dammring habe dulden müssen, lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass er nach dem geänderten Grunderwerbsplan nunmehr an leicht veränderter Stelle einen Dammring um den Zwischenangriffsstollen dulden müsste. Jedoch erscheint mehr als zweifelhaft, dass er durch die vorübergehende Setzung eines Dammrings in einer Tiefe von 124,3 m überhaupt noch in seinen Rechten verletzt werden kann. Allein daraus, dass sich sein Eigentum auch auf den Raum unter der Erdoberfläche erstreckt, folgt solches noch nicht. Denn Einwirkungen, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass an ihrer Ausschließung kein Interesse besteht, können schon nach § 905 Satz 2 BGB nicht verhindert werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23.93 -, NJW 1994, 739). Mit der allenfalls theoretischen, zudem nur vorübergehenden Einschränkung bei der Niederbringung von Erdwärme-Sonden lässt sich ein solches Interesse bzw. eine Rechtsverletzung kaum begründen; auf Fragen der materiellen Beweislast kommt es hierbei nicht an. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gerade während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - anschließend wird der Zwischenangriffsstollen auch im Bereich der Grundwassersperren wieder verfüllt - sein Grundstück bebauen und dabei gerade an der äußersten südwestlichen Ecke seines Baugrundstücks eine Erdwärmesonde niederbringen wollte, wäre eine Bohrung in einer Tiefe von mehr als 100 m mehr als unwahrscheinlich, da eine solche nach § 127 Abs. 1 BBergG mit der Folge anzeigepflichtig wäre, dass unter Umständen ein bergrechtlicher Betriebsplan (vgl. §§ 51 ff. BBergG) erforderlich werden könnte.
14 
Inwiefern ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen und damit eine mögliche Rechtsverletzung auch bei einem Eingriff in 124,3 m Tiefe bestehen sollte, weil dieser sich auch auf die Grundstücksoberfläche auswirken könnte, lässt die Antragsbegründung schon gar nicht erkennen. Der Hinweis des Antragstellers, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich durch Veränderungen des Wasserhaushalts im Zuge der Errichtung des Bauwerks quellfähige Gesteinsschichten (Anhydrit) ausdehnen und zu Hebungen bis hinauf zur Erdoberfläche führen könnten, geht in diesem Zusammenhang fehl, weil der Zwischenangriffsstollen entgegen den Behauptungen des Antragstellers solche Gesteinsschichten nicht durchörtert (vgl. Anl. 19.2.3, Bl. 4neu; Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 21). Insofern führt auch der Verweis auf die Auskunft eines Geologen nicht weiter, da diese sich auf den Bau des Heslacher Tunnels bezieht, der andere geologische Schichten unterfährt.
15 
Seine Antragsbefugnis kann der Antragsteller schließlich auch nicht aus den Risiken einer Grundwasserabsenkung im Verlauf des „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriffsstollens Sigmaringer Straße herleiten. Denn eine solche ist ersichtlich nicht Regelungsinhalt des Änderungsbeschlusses, insbesondere stünde sie nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Neuanordnung des Dammrings. Denn dieser wird nicht in der grundwasserführenden Kieselsandsteinschicht (km3s) gesetzt. Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen an der Grundstücksoberfläche wären damit keinesfalls Folge des nunmehr angefochtenen Planänderungsbeschlusses, sondern Folge des von ihm nicht angegriffenen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
16 
2. Aber auch dann, wenn dem Antragsteller im Hinblick auf die vorläufige Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht die Antragsbefugnis abzusprechen wäre, wäre sein Antrag jedenfalls unbegründet.
17 
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, soweit er durch den Planänderungsbeschluss geändert werden soll, bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes seines Grundeigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verstößt der Planänderungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG geltend machen könnte; insbesondere leidet er aller Voraussicht nach auch nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel zu seinen Lasten (vgl. § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Unter diesen Umständen besteht aber auch kein Anlass, den angeordneten Sofortvollzug des Planänderungsbeschlusses auszusetzen.
18 
Angreifbar ist ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; HessVGH, Urt. v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 <730>). So ist auch der angefochtene Planänderungsbeschluss in Anknüpfung an den durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 erreichten planungsrechtlichen Bestand erlassen worden und hat somit nur hinsichtlich der hiervon zugelassenen Abweichungen von dem Planfeststellungsvorbehalt in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130,138; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189).
19 
An der auf den Regelungsinhalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses beschränkten Überprüfungsbefugnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.07.1993 - 7 B 49.93 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 S. 7 f.).
20 
Bei Berücksichtigung seines Antrags- bzw. Klagevorbringens ist der Antragsteller vom Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses nur insoweit betroffen, als einer der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße unter seinem Grundstück in einer Tiefe von 124,3 m neu angeordnet werden soll. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Risiken im Zusammenhang mit dem „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriff Sigmaringer Straße geltend macht, weil dieser die (oberflächennahe) geologische Schicht des Lias Alpha durchschneide, welche bei Absenkungen des Grundwassers aufquelle und dadurch zu Gebäudeschäden führen könne, wären jene bereits Folge des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005. Eine weitergehende (mittelbare) Betroffenheit - etwa durch die vorgesehene Vergrößerung der an seinem Grundstück vorbeiführenden Tunnelröhre - wurde vom Antragsteller innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht.
21 
Ob in der anderweitigen vorübergehenden unterirdischen Inanspruchnahme seines Grundstücks eine „erstmalige oder weitergehende“ Betroffenheit gesehen werden kann, erscheint zwar nicht unzweifelhaft, weil der Antragsteller bereits aufgrund des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 - wenn auch an unwesentlich anderer Stelle - einen Dammring zu dulden hatte und hierfür eine noch größere Fläche seines Grundstücks vorübergehend in Anspruch genommen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Dass solches nur aus dem Grunderwerbsplan und nicht aus dem Grunderwerbsverzeichnis hervorging, dürfte unschädlich gewesen sein, da sich seine Grundstückbetroffenheit unzweifelhaft aus dem planfestgestellten Grunderwerbsplan ergab (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis BayVGH, Beschl. v. 13.08.2013 - 22 AS 10.40045 -, - 22 AS 12.40064 -) und der Umstand, dass die vorübergehende Inanspruchnahme auch eines geringen Teils seines Grundstück im Grunderwerbsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt war, ein als solches ohne weiteres erkennbares Versehen darstellte. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass sein Grundstück aufgrund des Planänderungsbeschlusses an anderer Stelle vorübergehend in Anspruch genommen wird, wo der Antragsteller dies möglicherweise noch nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu dulden hatte. Insofern spricht einstweilen mehr dafür, dass er insoweit „erstmals betroffen“ ist.
22 
Inwiefern diese unterirdische Inanspruchnahme seines Grundstücks allerdings geeignet wäre, auf eine gerade durch den Planänderungsbeschluss bewirkte Rechtsverletzung zu führen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist gleichwohl nicht zu erkennen. Denn hierfür ist vor dem Hintergrund der nach § 905 Satz 2 BGB bereits eingeschränkten Eigentümerbefugnisse nichts ersichtlich.
23 
Doch selbst dann, wenn eine Rechtsverletzung aus diesem Grund nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein sollte, wäre eine solche aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage letztlich zu verneinen.
24 
Viel spricht dafür, dass der Antragsteller mit dem innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Einwand gegen die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bereits materiell präkludiert ist (§ 18a Nr. 7 AEG).
25 
Denn unter dem 14.10.2011 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen Maßnahmen, die nach der 2. Planänderung so gar nicht vorgesehen waren. So wandte er sich zum einen gegen eine - offensichtlich nicht vorgesehene - Unterfahrung seines Grundstücks durch die nördliche Tunneltrasse und den Zwischenangriff Sigmaringer Straße und einen - infolge einer Vergrößerung des Tunnelquerschnitts - weitergehenden Eingriff in sein Grundeigentum, der ebenso wenig vorgesehen war. Darüber hinaus wandte sich der Antragsteller lediglich noch gegen mittelbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch ein angeblich unter seinem Grundstück vorgesehenes Grundwassermanagement, das ebenso wenig Gegenstand der 2. Planänderung war.
26 
Doch selbst dann, wenn die Einwendungen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollten, dass er sich in einem weiteren Sinne auch gegen die mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße in Zusammenhang stehende Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück und die damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen wenden wollte, und insofern ein etwa noch bestehendes Abwehrrecht noch nicht materiell präkludiert wäre, wäre nicht zu erkennen, inwiefern die Neuanordnung des Dammrings rechtswidrig und damit auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu führen geeignet sein sollte.
27 
Ob der Antragsteller i n s o w e i t auch Gründe gegen das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel selbst vorzubringen berechtigt wäre, ohne das es zu der im Wege der Planänderung veränderten Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht gekommen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG; Senatsurt. v. 11.02.2004, a.a.O.), mag hier dahinstehen. Zweifel bestehen insofern, als er ausgehend von seinen nunmehr erhobenen Einwänden durchaus Grund gehabt hätte, diese bereits im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 zur Überprüfung zu stellen; denn erhebliche Änderungen an dieser Betroffenheit bringt der nunmehr angefochtene Planänderungsbeschluss nicht mit sich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte erstmalige Betroffenheit lediglich von einem möglicherweise abtrennbaren Teil des Vorhabens - nämlich dem Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße - ausgeht (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.06.2005 - 1 C 12018/04 -, NVwZ-RR 2006, 385).
28 
Eine volle gerichtliche Überprüfung des Änderungs- bzw. Gesamtvorhabens Fildertunnel könnte der Antragsteller freilich ohnehin nicht beanspruchen. Denn mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist der Antragsteller aufgrund der Neuordnung des Dammrings unter seinem Grundstück nicht betroffen, da sein Grundeigentum nach den insoweit eindeutigen Planunterlagen lediglich vorübergehend - während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - in Anspruch genommen werden soll. Diese Inanspruchnahme stellte sich daher nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13), sollte sein Eigentum nicht ohnehin aufgrund § 905 Satz 2 BGB entsprechend eingeschränkt sein. Damit kann sich der Antragsteller allenfalls auf die Verletzung solcher Vorschriften berufen, die gerade oder zumindest auch seinen privaten Belangen/Interessen zu dienen bestimmt sind, allerdings grundsätzlich nur insoweit, als entsprechende Einwendungen bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden (vgl. § 18a Nr. 7 AEG).
29 
Unabhängig davon könnte auch der vom Antragsteller geltend gemachte Vollüberprüfungsanspruch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn mit den mit Blick auf einen solchen Anspruch angeführten weiteren Rechtswidrigkeitsgründen wäre der Antragsteller jedenfalls ausgeschlossen (vgl. § 18a Nr. 7 AEG). Denn entsprechende Einwendungen hatte er im Anhörungsverfahren nicht erhoben; dass er in seinem, ein anderes Grundstück (...) betreffenden Einwendungsschreiben vom 09.10.2011 solche Einwendungen erhoben haben mag, ändert nichts. Der Antragsteller übersieht, dass - sollte er sich als Enteignungsbetroffener auch auf die Verletzung sonstiger, nicht seinen Interessen zu dienen bestimmten Vorschriften berufen können - die entsprechenden Einwendungen ebenfalls der materiellen Präklusion unterlägen (vgl. Senatsurt. v. 08.10.2012 - 5 S 203/11 - u. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Die materielle Präklusion erstreckt sich - auch bei Enteignungsbetroffenen - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -). Einer ggf. erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Be-lange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht - aus Sicht des Einwenders - Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
30 
Danach gilt für die vom Antragsteller im Einzelnen vorgebrachten Einwände folgendes:
31 
Soweit der Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Zweifel zu ziehen versucht, ist er mit diesem Vorbringen jedenfalls ausgeschlossen. Insofern mag dahinstehen, ob er als Nichtenteignungsbetroffener überhaupt befugt wäre, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; bejahend BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Abgesehen davon dürfte dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung auch nicht gefehlt haben. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69; Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Die Planrechtfertigung für das geänderte Vorhaben wird hier bereits durch die Planrechtfertigung für das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel getragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -), da die 2. Planänderung dem gleichen Ziel dient. Diese entfällt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht deshalb, weil die Finanzierung des Gesamtvorhabens Umbau des Bahnknotens Stuttgart - i.S. unüberwindlicher finanzieller Schranken - ausgeschlossen wäre. Solches ließe sich noch nicht daraus herleiten, dass, was der Antragsteller unter Berufung auf vereinzelte Stimmen in der Literatur behauptet, die Finanzierungsbeiträge des Landes wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG verfassungswidrig wären. Dies dürfte freilich auch nicht der Fall sein. Denn Art. 104a Abs. 1 GG verbietet lediglich, dass die Länder (und die Gemeinden) in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzieren. Er verbietet hingegen nicht, dass Bund und Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen; er gebietet insofern allenfalls, dass jeder diejenigen Kosten trägt, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entspricht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312).
32 
Soweit der Antragsteller das Fehlen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben Fildertunnel mit der angeblichen Verringerung der Leistungsfähigkeit des künftigen Hauptbahnhofs begründet, übersieht er, dass die Planrechtfertigung insoweit bereits bestandskräftig feststeht (vgl. den Planfeststellungsbeschluss v. 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem Hauptbahnhof -; hierzu auch die Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 -, - 5 S 848/05 -). Diese kann daher im Rahmen einer Überprüfung der Planrechtfertigung für den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aller Voraussicht nach nicht mehr in Frage gestellt werden.
33 
Auch mit seinem weiteren Einwand, dass das Vorhaben wegen Fehlens eines „mit den zuständigen Stellen zuvor abgestimmten“ Rettungskonzepts rechtswidrig sei, ist der Antragsteller unabhängig davon, ob er überhaupt den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses betrifft, bereits materiell ausgeschlossen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern die vom Antragsteller angeführten Richtlinien „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“ vom 01.07.2008, wonach die nach dem Rettungskonzept notwendigen Maßnahmen bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen seien, zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt wären. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angeführte Abstimmungsmangel die planfestgestellte Neuanordnung der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen in Frage stellen sollte.
34 
Auch mit seiner Rüge, eine sichere Entrauchung des Fildertunnels sei nach dem (bislang nicht abgestimmten) Rettungskonzept noch nicht gewährleistet, ist der Antragsteller, unabhängig davon, ob sie sich überhaupt auf den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses bezieht, materiell präkludiert. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser „Populareinwand“ auf eine Verletzung gerade seiner Rechte führen sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2010 - 12 S 515/09 -, ESVGH 60, 225). Schließlich wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern unzureichende Entrauchungsmaßnahmen zu einer Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Entsprechende Mängel führten vielmehr typischerweise zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen.
35 
Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die vorgesehenen Löscheinrichtungen bzw. Löschwasservorräte unzureichend wären bzw. nicht den Anforderungen der „Tunnelrichtlinie“ entsprächen.
36 
Inwiefern der Planänderungsbeschluss schließlich zum Nachteil der (allerdings voraussichtlich präkludierten) Belange des Antragstellers an Abwägungsmängeln leiden sollte, ist ebenso wenig zu erkennen.
37 
Soweit der Antragsteller geltend macht, die abwägungserheblichen Belange hätten sich nach Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses verändert, übersieht er bereits, dass er nicht beanspruchen kann, dass alle Belange in jeder Hinsicht gerecht abgewogen werden, vielmehr kann er lediglich die gerechte Abwägung seiner eigenen abwägungserheblichen Belange verlangen. Dass dies nicht geschehen wäre, hat der Antragsteller indessen nicht dargetan. Soweit er beanstandet, dass das Risiko nicht näher untersucht worden sei, dass es im Zusammenhang mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße zu einem Aufquellen der Liasschicht und infolgedessen zu Gebäudeschäden kommen könne, übersieht er, dass ungeachtet einer materiellen Präklusion, solches jedenfalls nicht auf die 2. Planänderung zurückzuführen wäre.
38 
Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die im Rahmen der 7. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vorgesehene Änderung der bauzeitlich abzupumpenden und wieder einzuleitenden Grundwassermengen hätten entgegen der im Planänderungsbeschluss vertretenen Auffassung (S. 42) auch im Rahmen der 2. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.2 Berücksichtigung finden müssen, dürfte er damit zwar noch nicht materiell ausgeschlossen sein, doch lässt sich weder der Antragsbegründung entnehmen, noch ist sonst zu erkennen, warum dies geboten, insbesondere für die angegriffene Planänderung von Bedeutung gewesen wäre. Denn für die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bedarf es keiner Grundwasserabsenkung, da dieser in der geologischen Schicht der unteren bunten Mergel gesetzt werden soll. Ob es infolge höherer Infiltrationsmengen in Verbindung mit hier nicht interessierenden Maßnahmen zum Bau des Fildertunnels - etwa im sog. Kernerviertel - andernorts zu Beeinträchtigungen der Hangstabilität kommen kann, wäre im Rahmen der 7. Planänderung zu klären; ggf. wären im dortigen Änderungsbeschluss entsprechende Schutzvorkehrungen vorzusehen. Inwiefern sich die vorgenommene Abschnittsbildung aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft erwiese, vermag der Senat nicht zu erkennen.
39 
Im Übrigen macht der Antragsteller lediglich Abwägungsmängel geltend, die den bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitt 1.1 (Talquerung mit Hauptbahnhof) oder den noch gar nicht planfestgestellten Abschnitt 1.3 (Filderbahnhof) betreffen.
40 
3. Inwiefern aufgrund der betroffenen Interessen gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage angezeigt wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der hier allein in Rede stehenden vorübergehenden - zudem nur geringfügigen - unterirdischen Grundstücksinanspruchnahme nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch das für eine sofortige Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Es fehlt insbesondere nicht deshalb, dass für die Planfeststellungsabschnitte 1.3 und 1.6b noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt und verschiedene Planänderungsverfahren für den Abschnitt 1.1 noch nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen sind. Unterschiedliche Verfahrensstände liegen vielmehr bei der auch hier zulässigen abschnittsweisen Planfeststellung in der Natur der Sache. Dass der Sofortvollzug der angegriffenen - ca. 5 Jahre dauern- den - Baumaßnahmen vor dem Hintergrund der einzelnen Verfahrensstände „verfrüht“ wäre, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht zu erkennen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 34.2, 2.2.1 u. 2, u. 1.5 des Streitwertkatalogs.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21. Juni 2007 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung der Lagerhalle und des Brennereigebäudes sowie zur Errichtung eines Parkplatzes mit 68 Stellplätzen wird angeordnet, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, namentlich ist die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - zum 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 370) befugt, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG). Sie kann ferner vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG) und ist deshalb jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Prüfungsmaßstab des Senats bestimmt sich nach der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Unter solchen sind im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur diejenigen Gründe zu verstehen, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebracht hat (vgl. hierzu und zu Ausnahmen: Kopp/Schenke, VwGO, § 146 RdNrn. 42 und 43). Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe bedarf aber - von den Fällen nachträglicher Änderungen abgesehen (vgl. zu solchen Fallkonstellationen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849; Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323) - auch im Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer Korrektur, wenn die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (so zutreffend Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, § 146 RdNr. 15). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO für materiell präkludiert gehalten und seine Entscheidung ausschließlich auf diese Annahme gestützt. Dabei hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Umstand, ob die Antragstellerin noch innerhalb der Einwendungsfrist mündlich Einwendungen zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin vorgebracht hat, deswegen nicht ankommt, weil die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht zu laufen begonnen hat. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO). Dass die genannten landesrechtlichen Vorschriften über die materielle Präklusion im Baugenehmigungsverfahren trotz der relativ knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO verfassungsgemäß sind, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang stehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs geklärt und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 822/98 -, VBlBW 1998, 464; Sauter, LBO, Band 1, § 55 RdNr. 28a m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert aber von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben und - damit einher gehend - von den Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten eine sorgfältige Überprüfung der Annahme, dass der Angrenzer sein vorhabenbezogenes materielles Abwehrrecht durch Präklusion verloren hat.
Diese Vorgaben machen regelmäßig zunächst die Prüfung erforderlich, ob die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO überhaupt wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entgegen dem Wortlaut des an die Zustellung anknüpfenden § 55 Abs. 2 LBO dahingehend belehrt, dass Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von zwei Wochen „ab Zugang dieses Schreibens“ eingehen müssen. Diese Formulierung steht mit der eindeutig an das Erfordernis der Zustellung anknüpfenden Rechtslage nicht im Einklang. Denn die fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist maßgeblichen Ereignisses ist geeignet, sich auf die Erhebung von Einwendungen auszuwirken. Da eine Frist, die vom Zugang des Bescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem - fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach § 4 LVwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, dass zum Ende der Frist die Erhebung von Einwendungen in der durch die Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO sei bereits abgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2000 - 14 A 4921/99 -, NVwZ 2001, 212; vgl. auch zu Rechtsbehelfsbelehrungen: Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, § 58 RdNr. 29). Bereits dieser Umstand macht die in § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO vorausgesetzte Belehrung unrichtig mit der zwingenden Folge, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht wirksam in Lauf setzt wurde, eine materielle Präklusion der Antragstellerin somit von vornherein nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, ob sich - was wegen der Zustellung mittels Einlegung in den Briefkasten hier nicht der Fall war - die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich ausgewirkt hat, denn die Frage nach dem Beginn der Einwendungsfrist knüpft ausschließlich an die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung an.
Demnach kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen materiell präkludiert, keinen Bestand haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat auf eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht (vgl. zu dieser Möglichkeit: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239) verzichtet, den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gemessen an ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.12.2007 erweist sich die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung bei der im Beschwerdeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten geht der Senat davon aus, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung der durch Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zufahrt zu sämtlichen der zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätze umfasst. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auf die Anfrage des Senats mitgeteilt; hierfür sprechen ferner die Bauvorlagen, die den Bereich der Zufahrt über das nicht im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück farblich einbeziehen und sogar bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorsehen (Anbringen einer Schranke, vgl. Nebenbestimmung B0300 zur Baugenehmigung). Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht weiter davon aus, dass die Herstellung einer Zufahrt auf das Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch direkt von der Jahnstraße aus, die dem genannten Grundstück die Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO vermittelt, möglich und machbar wäre. Hierauf deuten neben den eingereichten Plänen, aus denen sich Zufahrtshindernisse nicht entnehmen lassen, insbesondere die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (dort S. 4 f.) hin. Schließlich geht der Senat davon aus, dass von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen es sich lediglich bei sieben Stellplätzen um notwendige Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO handelt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Stellplatznachweis des Architekturbüros ... vom 23.02.2007.
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen spricht derzeit vieles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO verstößt. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht erheblich stören. Als erheblich werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler das Urteil des Senats vom 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76 m.w.N.) nur solche Störungen betrachtet, die das Maß des für die Umgebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. Die Frage, ob eine Störung den Grad der Erheblichkeit erreicht, hängt deshalb maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. wiederum Urteil des Senats vom 02.07.1999, a.a.O.).
Der Grad der billigerweise nicht mehr zumutbaren Störung ist in diesem Fall voraussichtlich überschritten. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass der eine Zufahrt zu dem Baugrundstück bislang erschwerende Begrenzungspfosten künftig durch eine Schranke ersetzt wird und - neben Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - nur Mitarbeiter der Beigeladenen die durch Baulast gesicherte Fläche befahren dürfen. Diesen in der Baugenehmigung allerdings nicht ausdrücklich geregelten Umstand vorausgesetzt, dürfte die sich aus den Akten ergebende Annahme, die Zahl der werktäglichen Fahrbewegungen über das im Eigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück werde sich auf nicht mehr als 200 belaufen, realistisch sein. Ob diese Anzahl der Fahrbewegungen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschreitet, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden; gegebenenfalls bedarf es hierzu weiterer Untersuchungen im Widerspruchsverfahren.
Jedoch spricht derzeit ungeachtet der Ergebnisse entsprechender Begutachtungen Überwiegendes für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die zulasten der Wohnungseigentümer bestehende Baulast ihrem Wortlaut nach die Zufahrt sowohl zu dem an der Jahnstraße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 als auch die Zufahrt zu dem (Hinterlieger-)Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 zulässt. Jedoch erscheint es dem Senat zumindest in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 in hohem Maße zweifelhaft, ob ein öffentliches Interesse an der Baulast auch in Ansehung der beabsichtigten Nutzung auch künftig noch anzuerkennen ist oder ob - wofür nach Lage der Akten manches spricht - die durch die Antragstellerin repräsentierten Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 angesichts der Belegenheit des Parkplatzgrundstücks unmittelbar an der Jahnstraße nicht vielmehr einen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast insoweit haben (vgl. dazu Sauter, LBO, Band 2, § 71 RdNr. 48). Auch diese Frage bedarf jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung. Denn selbst wenn die Baulast auch in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 weiterhin Bestand haben sollte, erscheint dem Senat die Inanspruchnahme der für einen gänzlich anderen Zweck eingeräumten Baulast (vgl. auch zur Auswirkung von Nutzungsänderungen auf die Baulast: Sauter, a.a.O., § 71 RNr. 50) bei summarischer Prüfung der Antragstellerin gegenüber billigerweise nicht zumutbar. Denn von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen sind lediglich sieben Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendig. Hinsichtlich dieser sieben Stellplätze ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass sie und die Zufahrt zu ihnen keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (Beschluss des Senats vom 20.07.1995 - 3 S 3538/94 -, VBlBW 1996, 143; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 152; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.1992 - 8 S 551/92 -, NJW 1993, 2258; Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 -, NVwZ-RR 1998, 611). Für die nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen 61 Stellplätze gilt diese Vermutung indes nicht. Angesichts der von der Antragsgegnerin genehmigten Nutzung des mit der Baulast belasteten Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 als Senioren- und Pflegeheim, des geringen Abstands der Zufahrt über die durch Baulast gesicherte Fläche zu den Außenwohnbereichen (Balkonen) des Senioren- und Pflegeheims, der nicht unerheblichen Fahrbewegungen pro Tag unter Berücksichtigung der durch die Abschrankung entstehenden zusätzlichen Immissionen bei laufendem Motor, vor allem aber im Blick darauf, dass nach Lage der Akten eine Zufahrt zu dem Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch von der Jahnstraße aus herstellbar sein dürfte, erscheint es dem Senat den Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 gegenüber billigerweise nicht zumutbar, diese künftig unmittelbar und unter Berufung auf eine zu anderen Zwecken eingeräumte Baulast dem Zu- und Abfahrtverkehr zu 61 Stellplätzen auszusetzen, deren Herstellung für die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen nicht notwendig ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO). Soweit hingegen die Zufahrt zu den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätzen, die wohl auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 1098/1 liegen dürften, betroffen ist, ergibt sich aus dem Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein hinreichender Anhaltspunkt für eine den Wohnungseigentümern gegenüber billigerweise nicht mehr zumutbare Störung.
10 
Einwendungen gegen die Nutzungsänderung des Brennereigebäudes und der Lagerhalle sowie gegen die (bloße) Errichtung der Parkplätze hat die Antragstellerin nicht erhoben. Schon im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dem Senat eine Überprüfung der Baugenehmigung insoweit auch nicht gestattet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können der Beigeladenen keine Kostenauferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22.11.2002 für die Eisenbahnbauneustrecke und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), in den Gemeinden Schliengen, Bad Bellingen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Kandern und Neuenburg-Steinenstadt.
Die Strecke Karlsruhe-Basel zählt auf Grund der von Mannheim-Heidelberg und Pforzheim-Heilbronn im Norden sowie der von Olten und Zürich im Süden auf sie zulaufenden leistungsstarken Strecken zu den bedeutenden Magistralen der Deutschen Bahn AG. Sie dient ferner der Anbindung der Zentren des Oberrheingebiets an das deutsche Eisenbahnnetz, der Bedienung der Fremdenverkehrsgebiete im Schwarzwald und am Bodensee, der Bewältigung des Regionalverkehrs sowie den Verkehrsströmen zwischen Deutschland, Schweiz, Frankreich und Italien und dem weitlaufenden Transitverkehr in den Relationen Niederlande/Skandinavien-Schweiz/Italien.
Zwischen Karlsruhe und Basel steht für den Schienenverkehr der Nord-Süd-Relation im Verkehrskorridor der Rheinebene die weitgehend gerade, an deren östlichem Rand trassierte, zweigleisige Rheintalbahn zur Verfügung. Die Streckengeschwindigkeit beträgt 160 km/h. Im südlichen Bereich zwischen Kenzingen und Basel orientiert sich der Streckenverlauf an den Siedlungsgebieten am Rand der Freiburger Bucht und an den topografischen Gegebenheiten mit bereichsweise engen Bögen und einer Fahrgeschwindigkeit von nur 70 km/h.
Zur Erhöhung der Streckenkapazität für den Nah-, Fern- und Güterverkehr und zur Verkürzung der Reisezeit im Fernverkehr soll die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel viergleisig ausgebaut werden. Die beiden neuen Gleise werden für den Reiseverkehr auf eine Geschwindigkeit von 250 km/h ausgelegt. Im Bereich der Freiburger Bucht wird die bestehende Rheintalbahn auf 200 km/h ertüchtigt.
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel war bereits Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 1985. Sie ist auch im Bundesverkehrswegeplan 1992 (Realisierungszeitraum: 1991 bis 2012) enthalten; die Entscheidung hierüber wurde auf der Grundlage einer Verkehrsprognose der Beratergruppe Verkehr und Umwelt (BVU) getroffen, die als Planungshorizont das Jahr 2010 hat und bereits die Entwicklung der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT: Lötschberg-Basistunnel 2006/07 und Gotthard-Basistunnel 2012) berücksichtigt. Entsprechend ist die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) vom 15.11.1993 (BGBl. I S. 1874), enthalten: unter Teil 1 A Nr. 5 die erste Stufe, einschließlich des viergleisigen Ausbaus bis Müllheim (Baden), als vordringlicher Bedarf/Überhang und unter Teil 1 B Nr. 29 i.V.m. Teil 3 Nr. 4 die zweite Stufe als „länderübergreifendes Projekt“ im vordringlichen Bedarf/neue Vorhaben „nach Vorliegen der Voraussetzungen“, wobei für den Streckenausbau eine „Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarländern erforderlich“ ist. Am 06.09.1996 wurde in Lugano die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur NEAT in der Schweiz abgeschlossen; danach sollen die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT, Karlsruhe - Freiburg i. Brsg. - Basel, schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht werden, und zwar auf deutscher Seite u. a. durch den „durchgehenden viergleisigen Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT“ (Art. 2 Abs. 2a). Mit Erfüllung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis: Wert 1,4) ist die zweite Stufe der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen an das Eisenbahn-Bundesamt vom 06.08.2002 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr an den Chef des Bundeskanzleramts vom 02.07.1997). In dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2001 bis 2015) - als Grundlage für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - ist die zweite Baustufe der Neu-und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel ebenfalls in den vordringlichen Bedarf aufgenommen (Tabelle 13 Nr. 15).
Im Juni 2002 erstellte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der drei Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) den Schlussbericht über die „Strategische Gesamtplanung Basel -Verkehrsführung im Raum Basel“ mit folgenden Planungsschritten:
·    Planerische Festlegung von Verkehrsführungsszenarien für den Eisenbahnverkehr in Varianten und nach Zeithorizonten, welche sowohl dem Personen- als auch dem Güterverkehr eine Weiterentwicklung ermöglichen
·    Bewertung der Bestvarianten nach Zeithorizonten und Definition von nachfragegerechten, aufwärtskompatiblen Infrastrukturausbauten und Umsetzungsschritten
·    Erstellung einer trilateralen „Plattform basiliensis“ als Leuchtturm für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel
10 
Die Bestvariante 2/B sieht vor, dass der Güterverkehr von/nach SNCF mit einem nachfragegerechten Ausbau der bestehenden Rheinquerung Mulhouse-Müllheim (Baden) nördlich von Basel die Gleisanlagen von Basel-Nord erreicht, indem über eine kurze Strecke das Schienennetz der DB benutzt wird. Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard soll danach in Abhängigkeit von der gesamten Trassennachfrage teilweise via Hochrheinstrecke östlich von Basel über den Rhein geleitet werden (Bypass Hochrhein).
11 
Die am 20.02.2003 von den Bahnunternehmen DB, SBB und SNCF/RFF unterzeichnete trilaterale “Plattform basiliensis“ (Strategische Gesamtplanung Basel 2003 -2030 - Grenzüberschreitende Infrastrukturentwicklung im Raum Basel) umfasst, gestaffelt nach Zeithorizonten (2005-10, 2010-15, 2015-20 und > 2020), einen Katalog von Maßnahmen, mit deren Hilfe bei koordinierter Umsetzung der prognostizierte Verkehr bewältigt werden soll.
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Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel gliedert sich in insgesamt neun Streckenabschnitte, von denen die Abschnitte 1 bis 6 (Karlsruhe-Offenburg), die teilweise bereits in Betrieb sind, zum Nordabschnitt und die Abschnitte 7 bis 9 (Offenburg-Basel) zum Südabschnitt gehören. Die einzelnen Streckenabschnitte sind ihrerseits in mehrere Planfeststellungsabschnitte untergliedert.
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Der Planfeststellungsabschnitt 9.1 beginnt im Norden an der Gemarkungsgrenze zwischen Schliengen und Auggen bei Bahn-km 241,6 und endet im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen Eimeldingen und Haltingen bei Bahn-km 262,8. Die Neubaustrecke selbst hat eine Länge von ca. 17,6 km. Sie verlässt unmittelbar an der nördlichen Gemarkungsgrenze von Bad Bellingen (zur Gemeinde Schliengen) bei Bahn-km 245,0 die Trasse der Rheintalbahn und schwenkt in süd-süd-östlicher Richtung nach weiteren 400 m in den ca. 9,4 km langen Katzenberg-Tunnel ein, der die beiden Neubaugleise in zwei getrennten, in einer Tiefe von 21 m bis 30 m parallel verlaufenden Tunnelröhren aufnimmt. Das Nordportal ist ca. 800 m von der nächstgelegenen Bebauung entfernt. Das Südportal bei Bahn-km 254,8 liegt auf Gemarkung Efringen-Kirchen. Anschließend verläuft die Trasse Richtung Süden in einem bis zu 8,5 m tiefen Geländeeinschnitt, wobei die zu überführende B 3 sowie danach der tiefer zu legende Feuerbach und die zu überführende L 137 gekreuzt werden. Bei Bahn-km 257,0 kurz vor Erreichen der Gemarkungsgrenze zu Eimeldingen wird die bis dahin eigenständig trassierte Neubaustrecke östlich an die bestehende Rheintalbahn herangeschwenkt und mit dieser wieder parallel geführt. Nach Beendigung der Tieflage werden zunächst der Mühlbach und dann die Kander sowie die K 6326 überquert. Nach ebenerdigem Verlauf durch die Ortslage von Eimeldingen und Überführung über die A 98 endet die Neubaustrecke an der Grenze zur Gemarkung Haltingen der Stadt Weil am Rhein.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter I.2 u. a. folgenden Vorbehalt:
15 
I.2.3. Vorbehalt „Kapf“
16 
Flächeninanspruchnahme
17 
Die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ bleibt gem. § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten.
18 
Die hierfür erforderlichen Planunterlagen sind hierzu dem EBA zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen.
19 
Einlagerungsbedingungen:
20 
Mit dem Landratsamt Lörrach sind rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, ist es ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.
21 
Unter II. Nebenbestimmungen ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. folgendes festgelegt:
22 
II.1.3. Erschütterungs-/Lärmschutzmaßnahmen  
23 
II.1.3.1 Erschütterungen
24 
Der Vorhabenträger hat unter Hinzuziehung neutraler Sachverständiger eine erschütterungstechnische Beweissicherung an Objekten, die Erschütterungen ausgesetzt sein können, und an anderen ausgewählten Objekten durchzuführen, die beweiszusichernden Objekte werden in den Unterlagen im einzelnen bestimmt.
25 
Die Beweissicherung muss sich zumindest auf die Lage des Objekts, den baulichen Zustand vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme der Strecke, erstrecken. In gleicher Abfolge sind die schwingungs- und erschütterungs-relevanten Parameter zu ermitteln.
26 
Die Beweissicherung endet frühestens ein Jahr nach planmäßiger Aufnahme des Regelbetriebes und wenn die Ergebnisse gesicherte Erkenntnisse zulassen.
27 
Das Messeprogramm ist mit der LfU (Landesanstalt für Umweltschutz) abzustimmen; die Gebietskörperschaften und die Betroffenen sind hiervon zu unterrichten.
...
28 
II.1.4. Grundstücksinanspruchnahme
29 
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern, deren Grundstück durch die Maßnahme teilweise oder ganz, auf Dauer oder während der Bauzeit vorübergehend beansprucht wird, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen - soweit der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Vorhabenträger über geeignete Grundstücke verfügt oder sich solche freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.
30 
II.1.4.1 Restrukturierung vorübergehend in Anspruch genommener Flächen
31 
Die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen sind grundsätzlich in den ursprünglich vorhandenen Zustand zurückzuversetzen; unbebaute Flächen sind entsprechend der vorherigen Nutzung ggf. zu rekultivieren.
32 
Der Kläger ist Eigentümer des auf Gemarkung Wintersweiler der Gemeinde Efringen-Kirchen östlich der B 3 und östlich des Engebachs gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 4170, auf dem er eine Gast- und Gartenwirtschaft („xx-xxx“) betreibt. Ferner gehören ihm die unbebauten Grundstücke Flst.Nr. 4163 (westlich des Engebachs) und Flst.Nr. 4164 (westlich der B 3), die teilweise bzw. ganz zur Anlegung eines neuen Knotenpunktbereichs für die Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ westlich der B 3 und für die Zufahrt zur „xxx-xxx“ in Anspruch genommen werden sollen. Die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4163 errichteten Stellplätze für das Gasthaus werden umgestaltet, bleiben in ihrer Anzahl jedoch erhalten. Der neu auszubildende Knotenpunkt mit einer Links- und einer Rechtsabbiegespur von der B 3 in den Steinbruch „Kapf“ sowie einer Linksabbiegespur zur „xxx“ liegt in einer Entfernung von ca. 1 km vom Südportal des Katzenberg-Tunnels.
33 
Auf Antrag der damaligen Deutschen Bundesbahn vom 31.03.1988 leitete das Regierungspräsidium Freiburg ein Raumordnungsverfahren nach § 13 LPlG für den Abschnitt Schliengen-Basel (heutige Planfeststellungsabschnitte 9.1 und 9.2) ein, in dem die Rheinvorland-Variante, die Engetal-Variante und die Katzenberg-Variante als Haupttrassenalternativen zur Diskussion standen. Unter dem 24.02.1989 gab das Regierungspräsidium Freiburg „folgende raumordnerische Beurteilung“ ab:
34 
„1.
35 
Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass für den innerhalb der von der Deutschen Bundesbahn vorgesehenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel liegen Trassenabschnitt III zwischen Schliengen und Basel die sogenannte „Katzenberg-Variante“ in der Fassung der Änderungsplanung der Deutschen Bundesbahn vom 15.09.1988 (Absenkung Feuerbachtalgrund) mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung übereinstimmt, dabei die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen sind und sie die raumordnerisch günstigste Lösung darstellt.
...
m)
36 
Die Deutsche Bundesbahn weist im Planfeststellungsverfahren durch Vorlage eines auch mengenmäßig konkretisierten Konzeptes die Weiterverwendung des Tunnelausbruchmaterials nach. Eine Verfüllung von Kiesgruben oder die Anlage von Deponien außerhalb von Abbauflächen wie z. B. Steinbrüchen ist grundsätzlich unzulässig.
...
2.
37 
Diese raumordnerische Beurteilung gilt für 5 Jahre.“
38 
Begründet wurde die (deutliche) Bevorzugung der Katzenberg-Variante damit, dass sie auf Grund der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung als umweltverträglichste anzusehen sei. Die raumordnerische Beurteilung vom 24.02.1989 wurde - jeweils vor Ablauf der (verlängerten) Geltungsdauer - wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheidung vom 10.02.1999 mit Gültigkeit bis 09.02.2002.
39 
Die Trasse der Neubaustrecke ist auch in die verbindlichen Regionalpläne aufgenommen.
40 
  
41 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 21.02.1997 beantragte die Deutsche Bahn AG, an deren Stelle durch Organisationsänderung mittlerweile die Beigeladene getreten ist, beim Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 9.1. Das Eisenbahn-Bundesamt beantragte seinerseits mit Schreiben vom 27.11.1997 beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches diese Behörde mit Verfügungen vom 02.12.1997 und 04.12.1997 einleitete. Die Stellungnahmen der berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden eingeholt. Nach jeweiliger vorheriger Bekanntmachung lagen die Pläne, die der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,5 Mio. m³ in drei Seitendeponien T, B und S vorsahen, aus: in Bad Bellingen vom 15.01.1998 bis 18.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 04.03.1998), in Efringen-Kirchen vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 11.03.1998) und in Eimeldingen vom 28.01.1998 bis 27.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 13.03.1998). In der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung (vom 14.01.1998, 22.01.1998 und 27.01.1998) wurde auf das Ende der Einspruchsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand der Erörterungstermin am 22.09.1998 in Bad Bellingen und am 23./24.09.1998 in Eimeldingen statt.
42 
Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen überarbeitet und geändert. Die Planänderungen betrafen u. a.:
43 
Änderung des Deponiekonzepts, d.h. Aufgabe der ehemals geplanten Überschussmassendeponien T, B und S und Einlagerung der Tunnelausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“, einschließlich Linksabbiegespur auf der B 3 (Zufahrt zum Steinbruch) und neues Transportwegekonzept.
44 
Mit Verfügung vom 21.05.2001 leitete das Regierungspräsidium Freiburg das Änderungsverfahren ein. Die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände wurden erneut gehört. Die geänderten Pläne lagen in den betroffenen Gemeinden zeitgleich vom 11.06.2001 bis 11.07.2001 zur Einsichtnahme aus, wobei die ursprünglichen Planunterlagen zur Information beigefügt waren. In der jeweiligen Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einspruchsfrist (25.07.2001) und darauf hingewiesen, dass Einwendungen „ausschließlich auf die Änderungspläne bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ und verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind.
45 
Mit Schreiben vom 06.07.2001 erhob der Kläger Einwendungen: Da das Eisenbahn-Bundesamt dem Bundesverkehrsministerium unterstellt und damit abhängig sei, werde die Neutralitätspflicht verletzt; somit greife eine mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarende Planfeststellungsbehörde in die Rechte der Bürger ein. Der Planung liege kein rechtswirksames Raumordnungsverfahren zugrunde; die wiederholten Verlängerungen der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 seien jeweils kurzfristig und ohne eingehende Prüfung erfolgt; auch inhaltlich hätten sich die Grundlagen der raumordnerischen Beurteilung geändert; mittlerweile sei ein viergleisiger Ausbau vorgesehen und die Rheintalbahn solle auch nachts befahren werden. Die Planunterlagen seien unvollständig; es werde keine Begründung für die Dringlichkeit der Maßnahme gegeben; Angaben zu den Kosten fehlten; die Unterlagen ließen jegliche Trassendiskussion vermissen, insbesondere hinsichtlich der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante. Im Rahmen der geplanten Katzenberg-Variante sei eine sachliche Beurteilung der Deponierung der Tunnelaushubmassen in Verbindung mit dem Lkw-Transport nicht möglich; der Vorhabenträger schweige sich über sinnvolle Alternativen wie etwa den Abtransport des Aushubmaterials mittels eines Förderbandes aus. Den Lageplänen sei nicht zu entnehmen, wie er bzw. seine Gast- und Gartenwirtschaft vor den zu erwartenden Immissionen durch Lärm, Abgase, Erschütterungen und geschäftsschädigender Optik geschützt werden solle; unter diesen Umständen könne er seinen Betrieb einstellen, zumal auch die für die Gäste vorgesehenen Stellplätze entfallen sollten, was sich auf seine gaststättenrechtliche Erlaubnis auswirke. Auch der Untersuchung des Instituts für Umweltschutz und Bauphysik vom 04.04.2001 lasse sich nicht entnehmen, welche (Immissions-)Belastungen konkret auf ihn zukämen; die Untersuchung beschränke sich nur auf die Schall- und Schadstoffbelastung entlang der Zufahrtswege zum Steinbruch „Kapf“; die Problematik der Bündelung der Belastung durch die aus Norden und Süden zufahrenden Lkw werde nicht dargestellt; gleiches gelte für die Schallimmissionen im Bereich der Steinbruchzufahrt selbst mit ihrer 15 %-igen Längsneigung; die Grobanalyse werde den örtlichen Geländeverhältnissen nicht gerecht; sein Gasthaus befinde sich in einer Senke, so dass eine Bodendämpfung entfalle; da sein Betrieb der Bewirtung, der Beherbergung und dem Wohnen diene, seien die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde zu legen; die aufgezeigten Bedenken bestünden auch hinsichtlich der zu erwartenden Abgasbelastung; unabdingbar sei jedenfalls ein Sichtschutz zwischen dem Gasthaus und der B 3; zu den möglichen Erschütterungen durch den Transportverkehr würden keinerlei Angaben gemacht; auch die durch die Deponierung und die Rekultivierung im Steinbruch „Kapf“ ausgelösten Schallimmissionen seien völlig außer Acht gelassen worden. Im Falle einer Existenzvernichtung werde er Schadensersatz in Millionenhöhe verlangen. Im Übrigen verweise er auf die Einwendungen im Anwaltsschreiben vom 11.03.1998 und der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 02.04.1998 sowie auf die von der Gemeinde Efringen-Kirchen noch vorzutragenden Bedenken hinsichtlich der Lkw-Transporte in den Steinbruch „Kapf“.
46 
Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2001 machte der Kläger geltend, dass die Inanspruchnahme seiner Grundstücke Flst.Nr. 4163 und 4164 sowie die geplante Zufahrt zum Steinbruch „Kapf“ und zum Gasthaus „xxx“ der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 09.06.2000 in Sachen Hochwasserschutz widersprächen.
47 
Die im Änderungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Einwendungen Privater wurden in einem zuvor bekannt gemachten ergänzenden Erörterungstermin am 09./10.10.2001 in Huttingen behandelt.
48 
Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde erfolgte in drei Teilberichten von Januar, März und Mai 2002. Darin wurde u. a. vorgeschlagen, als Tunnelbauweise den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine verbindlich festzuschreiben; hinsichtlich des Abtransports des Ausbruchmaterials sei einem Förderbandbetrieb der Vorrang gegenüber einem Lkw-Transport einzuräumen, sofern sich dessen technische Machbarkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit ergeben sollten; ferner sei der Bahn aufzugeben, die gesamte Trasse (alle 4 Gleise) am Tiefpunkt im Bereich des Bahnhofs Eimeldingen um 2,75 m abzusenken mit Anordnung gestufter Lärmschutzwände
49 
Mit Schreiben vom 04.07.2002 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, zur dauerhaften Einlagerung der Ausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ - gegenüber einer bisher nur vorübergehenden Inanspruchnahme - ein Planänderungsverfahren durchzuführen. Das mit Schreiben vom 24.07.2002 beantragte Anhörungsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg in Form einer beschränkten Anhörung der (wenigen) betroffenen Grundeigentümer mit Schreiben vom 30.07.2002 durchgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2002 äußerten sich (lediglich) die Gemeinde Efringen-Kirchen und die Firma xxx als Betreiberin des Steinbruchs. Mit deren Einverständnis wurde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde hierzu erfolgte unter dem 16.10.2002.
50 
Mit Beschluss vom 22.11.2002 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers fest: Die Grundstücke Flst.Nrn. 4163 und 4164 würden für den neu zu bildenden Knotenpunkt auf der B 3 im Bereich der Zufahrt zum „Kapf“, in den das Tunnelausbruchmaterial eingelagert werden solle, und zur „xxx“ sowie für die Neuanlegung der - in ihrer Zahl unverändert bleibenden - Stellplätze vorübergehend benötigt. Nach Abschluss der Massentransporte werde der Knotenpunkt in den bisherigen Zustand zurückgebaut. Das Grundstück Flst.Nr. 4170 werde lagemäßig nicht betroffen. Während der Bauzeit (ca. 3 Jahre) werde die B 3 im zulässigen Rahmen vermehrt durch Schwerverkehr benutzt, womit stärkere Immissionen verbunden seien. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Verkehr auf einer öffentlichen Straße nicht zunehme. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV seien nicht heranzuziehen; nach der Untersuchung vom 04.04.2001 werde sich der Beurteilungspegel an dem der Deponie „Kapf“ nächst gelegenen Gebäude auf den Anwesen des Klägers im Prognosejahr 2003 durch Massentransporte von 62 dB(A) auf 63 dB(A) erhöhen, was keine unzumutbare Lärmbelastung bedeute. Unzumutbare Erschütterungen seien gänzlich ausgeschlossen, da sie nur aus dem bereits heute zulässigen Straßenverkehr herrühren könnten, wobei die vorhandenen Erschütterungsbelastungen aus dem Sprengbetrieb des Steinbruchs zu berücksichtigen seien. Nach der Untersuchung vom 04.04.2001 würden die Luftschadstoff-Belastungswerte (nur) um 2 % steigen und die zulässigen Beurteilungswerte in einem Abstand von 10 m zur B 3 um weniger als 50 % ausgeschöpft. Sichtschutz könne ebenfalls nicht gefordert werden. Eine Existenzvernichtung drohe nicht. Die Ablaufdetails der Deponierung und Rekultivierung des Ausbruchmaterials seien noch mit dem Landratsamt Lörrach abzustimmen, wie dem Vorbehalt unter I.2.3 zu entnehmen sei; dies beeinflusse die grundsätzliche Planungsentscheidung nicht. Zu den Rügen betreffend die Neutralitätspflicht der Planungsbehörde, das Raumordnungsverfahren, die Erforderlichkeit der Maßnahme, die Trassendiskussion und die Transportalternativen werde auf die entsprechenden allgemeinen Ausführungen verwiesen.
51 
Die Zustellung erfolgte durch Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003; hierauf wurde in der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen.
52 
 
53 
Am 19.02.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg  Klage erhoben, mit der er beantragt,
54 
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneubaustrecke und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), aufzuheben,
55 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung von Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.  
56 
Er wiederholt seine Einwendungen (unter E, F, G des Schreibens vom 06.07.2001) und meint ergänzend: Die Alternative eines Abtransports der Tunnelausbruchmassen per Förderband gegenüber dem beabsichtigten Lkw-Transport sei abwägungsfehlerhaft nicht untersucht worden, obwohl die Verfüllung des Steinbruchs „Kapf“ bereits im Raumordnungsbeschluss vom 24.02.1989 angelegt (gewesen) sei. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die vollständigen Planunterlagen einzusehen, da die nicht geänderten Pläne aus der ersten Offenlegung nicht ausgelegen hätten; er sei erstmals durch die erste Planänderung u. a. hinsichtlich der nunmehr vorgesehenen Deponierung der Tunnelausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ betroffen worden; es habe für ihn somit zuvor keine Veranlassung bestanden, die Notwendigkeit des Vorhabens, insbesondere die Frage alternativer Trassen, zu prüfen. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 18.12.2002 fehle der Hinweis, dass mit Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss als zugestellt gelte. Ein weiterer Planungsmangel liege in der Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, das in Abhängigkeit vom Bundesverkehrsministerium und damit von der Bundesregierung stehe; in Zeiten knapper Haushaltsmittel werde oftmals ohne sachgerechte Abwägung die billigste Variante unter Verletzung hochwertiger Rechtsgüter realisiert. Der Planung liege kein rechtswirksames Raumordnungsverfahren zugrunde; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorhabenträger ein Raumordnungsverfahren durchführe, die raumordnerische Beurteilung zweimal verlängern lasse und dann doch ein Raumordnungsverfahren nicht für notwendig erachte; zudem sei der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Raumordnung (1989) und Planfeststellung (2002) nicht mehr gegeben; auch hätten sich die Grundlagen des Raumordnungsverfahrens geändert; es sei nunmehr ein viergleisiger Ausbau vorgesehen; die Rheintalbahn solle auch nachts befahren werden, sogar unter Verdoppelung des Güterverkehrs; ferner sei das ursprüngliche Ziel entfallen, mit dem Neubauvorhaben zusätzliche Kapazitäten für eine Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regio S-Bahn) zu schaffen. In den Planunterlagen fehlten Angaben zur Dringlichkeit der Maßnahme und zu deren Kosten; ferner gebe es keine vergleichende Trassendarstellung; der Vorhabenträger habe sich mit der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante überhaupt nicht bzw. nur unzureichend auseinander gesetzt; letztere Alternative sei erheblich kostengünstiger und würde auch die Fahrzeit in Richtung Süden insgesamt reduzieren; auch die Anbindung des Nahverkehrs vom Hochrhein an das deutsche Netz wäre gewährleistet; es bestehe keine zwingende Notwendigkeit für den Erhalt des Badischen Bahnhofs in Basel; insbesondere unter Kostengesichtspunkten sei ein Variantenvergleich nicht möglich.
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Die Beklagte beantragt,
58 
die Klage abzuweisen.
59 
Sie erwidert: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert hinsichtlich der Rügen einer Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, des Fehlens eines rechtswirksamen Raumordnungsverfahrens und der Unvollständigkeit der Planunterlagen betreffend die Dringlichkeit der Maßnahme und ihre Kosten sowie betreffend die Trassendiskussion (insbesondere Rheinvorland-Variante und Elsaß-Variante). Diese grundlegenden Einwände gegen die Planung hätte der Kläger bereits im Rahmen der ersten Offenlegung vorbringen müssen, auch wenn er erstmals durch die Änderungsplanung - eigentumsmäßig - in seinen Rechten betroffen (worden) sei. Präkludiert sei der Kläger aber auch mit seinen im Einwendungsschreiben erhobenen Rügen, die ursprünglichen Pläne hätten bei der Offenlegung der geänderten Pläne nicht ausgelegen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei (hinsichtlich Erschütterungen) nicht durchgeführt worden. - Die Verfahrensrügen seien unbegründet. Die ursprünglichen Planunterlagen hätten bei der Offenlegung im Rahmen der ersten Planänderung zur Information ebenfalls ausgelegen. Außerdem habe der Kläger auf Grund der entsprechenden farblichen Kennzeichnung der Änderungen seine (erstmalige) Betroffenheit unschwer erkennen können, und habe sie auch erkannt, wie seine Einwendungsschreiben vom 06.07.2001 und 09.07.2001 belegten. Der möglicherweise unterlassene Hinweis im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 18.12.2002 auf § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG führe nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst. - Die materiell-rechtlichen Rügen seien ebenfalls unbegründet. Die hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 4163, 4164 und 4170 bzw. des dort betriebenen Gasthauses „xxx-xxx“ vorgebrachten Einwendungen, insbesondere zum Deponie- und Transportwegekonzept, seien im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei behandelt und abgewogen worden. Hiermit setze sich der Kläger nicht auseinander. Die Gründe für die vorübergehende Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nrn. 4163 und 4164 und die Bewertung der zu erwartenden Immissionsbelastungen für den Gastronomiebetrieb des Klägers ergäben sich aus der Bescheidung der Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss. Das Grundstück Flst.Nr. 4163 werde teilweise für die Errichtung einer neuen Zufahrt zum Gasthaus und für die Neuanlegung von 30 Stellplätzen benötigt; kein einziger Stellplatz entfalle. Die Untersuchung vom 04.04.2001 komme zu dem Ergebnis, dass unzumutbare Mehrbelastungen auf Grund der Immissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs der Deponie „Kapf“ für den Kläger nicht zu erwarten seien; dessen Anwesen sei ohnehin lagebedingt (an der B 3 und gegenüber dem Steinbruch „Kapf“) vorbelastet. Die Bündelung der Verkehre aus Richtung Norden und Süden sei berücksichtigt; der Transport von Baumaterialien erfolge üblicherweise jedenfalls schwerpunktmäßig auf der Schiene und nicht mit Lastkraftwagen; die 15 %ige Steigung der Zufahrt zur Deponie „Kapf“ sei ausdrücklich berücksichtigt; an der „xxx“ seien konkrete Messungen vorgenommen worden und darauf aufbauend Zusatzbelastungen durch den Deponieverkehr von weniger als 2 dB(A) prognostiziert worden; damit würden selbst die Höchstwerte der - nicht unmittelbar anwendbaren - 16. BImSchV unterschritten. Das im Außenbereich gelegenen Anwesen „xxx“ sei hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit zutreffend als Mischgebiet eingestuft worden. Dass die durch einen Lkw-Transport hervorgerufenen Erschütterungen in der Untersuchung vom 04.04.2001 nicht erwähnt worden seien, sei unschädlich. Unzumutbare Erschütterungen seien ausgeschlossen, da die Belastungen nur aus dem bereits heute zulässigen Straßenverkehr resultieren könnten und die Entfernung der Straße zu den Gebäuden des Klägers eine erhebliche Dämpfung erwarten lasse, abgesehen von den bereits vorhandenen Erschütterungsbelastungen aus dem nahen Sprengbetrieb. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Die Luftschadstoffbelastung sei in der Untersuchung vom 04.04.2001 fehlerfrei ermittelt worden, die prognostizierten Belastungswerte würden die Vorbelastung nur um 2 % anheben und die zulässigen Richtwerte im Abstand von 10 m zur B 3 um weniger als 50 % ausschöpfen. Einen Anspruch auf Sichtschutz für die „xxx“ gegenüber dem Lkw-Verkehr auf der vielbefahrenen B 3 und dem benachbarten Steinbruch „Kapf“ habe der Kläger nicht. Der Deponierungs- und Rekultivierungsvorgang im Steinbruch „Kapf“ müsse noch mit dem hierfür zuständigen Landratsamt Lörrach umweltverträglich abgestimmt werden; dementsprechend gebe es im Planfeststellungsbeschluss den Vorbehalt unter I.2.3. Mit den Auswirkungen eines Lkw-Transports und einer Förderbandlösung als Alternative hierzu habe sich die Behörde in fehlerfreier Weise auseinander gesetzt.
60 
Die Beigeladene beantragt,
61 
die Klage abzuweisen.
62 
Sie trägt vor: Mit seinen Einwendungen betreffend das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu drohenden Erschütterungen und betreffend das Nichtausliegen der ursprünglichen Pläne im Rahmen der ersten Planänderung - was auch nicht zutreffe - sei der Kläger präkludiert. Ein fehlender Hinweis auf die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG hätte keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses. Was die vom Kläger primär befürchteten Beeinträchtigungen durch einen Abtransport des Tunnelaushubs mittels Lkw in den Steinbruch „Kapf“ angehe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Art des Massentransports auch bei der vom Kläger favorisierten Förderbandlösung, die (wegen der Entfernung) nur für einen Südangriff des Tunnels in Frage komme, nicht ganz hinfällig wäre, so dass sich an einer Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nrn. 4163 und 4164 nichts änderte; die Belastung würde sich indes in der Sache verringern. Hinsichtlich der Grundstücksbetroffenheit und der möglichen Immissionsbelastung durch Lkw-Transporte setze sich der Kläger mit den diesbezüglichen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Gebraucht im „engeren Sinn“ zur Errichtung einer vorübergehenden Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ werde nur das Grundstück Flst.Nr. 4164; auf dem anderen Grundstück Flst.Nr. 4163 würden die Zufahrt und die Stellplätze für das auf dem Grundstück Flst.Nr.4170 betriebene Gasthaus „xxx“ neu angelegt. Dem Gutachten vom 04.04.2001 ließen sich die dem Kläger drohenden Immissionsbelastungen an Lärm und Schadstoffen und deren Zumutbarkeit hinreichend entnehmen. Die Bündelung der Belastung durch die von Norden und von Süden kommenden Fahrzeuge und die 15 %ige Längsneigung der Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ seien berücksichtigt. Konkrete Lärmmessungen an der „xxx“ seien vorgenommen und die Zusatzbelastung mit weniger als 2 dB(A) prognostiziert worden, wobei zutreffend die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets zugrunde gelegt worden sei. Unzumutbare Erschütterungen seien nicht zu befürchten. Gleiches gelte für die zu erwartende Schadstoffbelastung. Für einen Anspruch auf Sichtschutz gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Details einer Deponierung der Aushubmassen im Steinbruch „Kapf“ (Einlagerungsbedingungen) seien zulässigerweise unter I.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses einem ergänzenden Verfahren vorbehalten worden. Der ersten Planänderung habe nicht zuletzt die Änderung des bisherigen Deponiekonzepts zugrunde gelegen. Mit den Auswirkungen eines Lkw-Transports des Tunnelaushubmaterials und der Alternative einer Förderbandlösung habe sich die Planfeststellungsbehörde befasst. Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts sei gesetzlich geregelt; auch zu den „Neutralitätsbedenken“ des Klägers habe sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss geäußert. Es sei nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eine formell gültige raumordnerische Beurteilung vorliege; bei dieser gehe es vor allem um die Feststellung, ob die Lage der Trasse mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimme; die raumordnerische Verträglichkeit des planfestgestellten Vorhabens sei von der zuständigen Behörde sogar wiederholt bestätigt worden. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich aus deren Aufnahme als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege. Die Finanzierung sei gesichert. Der Vorhalt der fehlenden Trassendiskussion sei nicht nachvollziehbar; insbesondere seien die Rheinvorland-Variante und die Elsaß-Variante ausführlich erörtert worden.
63 
Dem Senat liegen die Planungsunterlagen des Eisenbahn-Bundesamts (5 Planboxen, 20 Ordner) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
64 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg.
65 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 gerichteten Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringen und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte des Klägers, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
66 
A. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
67 
Die Zustellung der Planungsentscheidung an den Kläger, über dessen Einwendungen entschieden worden ist, wurde nach § 20 Abs. 3 Halbs. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Entgegen der Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG wurde jedoch im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 19.12.2002 nicht die Rechtsmittelbelehrung bekannt gemacht, und es fehlte auch der Hinweis auf den Eintritt der Zustellungsfiktion mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist am 20.01.2003. Diese Mängel der öffentlichen Bekanntmachung wären jedoch allenfalls bei einer verspäteten Klageerhebung von Bedeutung gewesen. Eine solche liegt hier aber nicht vor, da die öffentliche Auslegung des Plans am 20.01.2003 endete und die Klage am 19.02.2003 und damit auf jeden Fall rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
68 
Gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, wonach dem Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes obliegt, bestehen unter „Neutralitätsaspekten“ schon wegen der fehlenden Identität zwischen dem Vorhabenträger (Beigeladene) und dem Rechtsträger der Planfeststellungsbehörde (Beklagte) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 129). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zahlreichen Entscheidungen betreffend Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts die Verfassungsmäßigkeit der dessen Zuständigkeit begründenden Regelung nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336).
69 
B. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
70 
Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der Kläger, der sich erstmals mit Schreiben vom 06.07.2001 und mit ergänzenden Schreiben vom 09.07.2001 im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens gemeldet habe, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit allen grundlegenden Einwänden gegen die Planung (Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, Fehlen eines rechtswirksamen Raumordnungsverfahrens, Unvollständigkeit der Planunterlagen betreffend die Dringlichkeit der Maßnahme, die Kosten und die Trassenvarianten, insbesondere hinsichtlich der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante) ausgeschlossen sei, da er diese bereits im Rahmen der ersten Offenlegung der Planunterlagen Anfang des Jahres 1998 hätte vorbringen können, was er jedoch unterlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
71 
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist, so dass insoweit ein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Vorhaben nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 u. Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2496/99 -). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat.
72 
Im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne in der Zeit vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 hatte der Kläger jedoch keinerlei Veranlassung, Einwendungen zu erheben, da seine Belange durch das Vorhaben nach dem damaligen Planungsstand nicht berührt wurden (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Der Kläger wurde vielmehr erstmals durch die erste Planänderung mit dem gegenüber der ursprünglichen Planung (drei Seitenablagerungen) veränderten Deponiekonzept zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ betroffen. Im Bereich der Zufahrt zum Steinbruch über die B 3 liegt östlich der Straße das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. 4170, auf dem er das Gasthaus „xxx“ betreibt, das den mit dem Lkw-Transportverkehr verbundenen Immissionen ausgesetzt sein wird; ferner gehört ihm das Grundstück Flst.Nr. 4163, auf dem 30 zugehörige Stellplätze errichtet sind und das vorübergehend für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung der - in ihrer Zahl unverändert bleibenden - Stellplätze in Anspruch genommen werden soll; schließlich ist er Eigentümer des westlich der B 3 gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 4164, das vorübergehend vollständig zu Anlegung des neuen Zufahrtsbereichs in den „Kapf“ beansprucht werden soll.
73 
Auch wenn die Planung der Neubaustrecke selbst einschließlich des Baus des Katzenberg-Tunnels von der ersten Planänderung nicht berührt wurde, führte doch die Änderung des Deponiekonzepts für das Ausbruchmaterial auf Grund der damit verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die genannten Grundstücke bzw. deren Nutzung im Rahmen des Betriebs der „xxx“ zu einer erstmaligen Betroffenheit des Klägers durch das Neubauprojekt als solches. Denn ohne den Katzenberg-Tunnel als „Herzstück“ der Planung gäbe es nicht das Problem der Deponierung (Abtransport und Einlagerung) des Ausbruchmaterials, die - wie allseits gefordert - im „Kapf“ erfolgen soll. Dem Kläger muss es daher möglich sein, seine Einwendungen nicht nur gegen die ihn (unmittelbar und mittelbar) treffenden Auswirkungen des geänderten Deponiekonzepts, insbesondere gegen den damit verbunden Lkw-Transportverkehr, sondern auch gegen das die Deponierungsproblematik überhaupt auslösende Neubauprojekt selbst (einschließlich des Katzenberg-Tunnels) vorzubringen, um sozusagen „das Übel an der Wurzel“ zu packen. Dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bei einer Planänderung auf solche Betroffenheiten und Aspekte beschränkt wäre, die durch die Planänderung ausgelöst und aufgeworfen werden, ist - entgegen der Meinung der Beklagten - dem Senatsurteil vom 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - nicht zu entnehmen. Mit seinen „grundlegenden“ Einwendungen gegen die Planung entsprechend dem Schreiben vom 06.07.2001 ist der Kläger daher trotz des insoweit anders lautenden Hinweises in der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen.
74 
Der Kläger kann allerdings keine umfassende Planprüfung verlangen. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses - auf der Basis der Klagebegründung - ist daher (allein) abhängig von der Art der Betroffenheit des Klägers. Wird der Kläger mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) betroffen, so kommt es nicht - wie bei einem nur mittelbar Planbetroffenen - darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) seine Belange als betroffenen Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundeigentums kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Vielmehr steht dem Kläger dann mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ein umfassender Prüfungsanspruch zu, der auch Vorschriften erfasst, die nur dem Schutz öffentlicher Belange bzw. Interessen dienen. Der Kläger ist jedoch nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen.
75 
Sein 20,63 ar großes Grundstück Flst.Nr. 4164 wird nach dem Planfeststellungsbeschluss ganz, das 66,21 ar große Grundstück Flst.Nr. 4163 wird teilweise (nämlich mit einer Fläche von 26,27 ar) vorübergehend, d. h. nur während der Bauphase - im Rahmen des Deponierungskonzepts zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ durch die hierfür erforderliche Neugestaltung des Knotenpunktbereichs der B 3 in Höhe der Zufahrt zum Steinbruch - in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen werden dem Kläger also nicht dauerhaft zur Verwirklichung des Vorhabens entzogen oder sonst dauerhaft dinglich belastet (vgl. auch das Grunderwerbsverzeichnis für die Gemeinde Efringen-Kirchen, Gemarkung Wintersweiler, Deponie „Kapf“ lfd. Nr. 6 und 7), so dass dem Kläger keine planbedingte Enteignung nach § 22 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 LEntG droht. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 LEntG - als geringeren Eingriff in das Grundeigentum - (nur) vor, dass zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken Rechtsverhältnisse begründet werden können, die persönliche Rechte gewähren (vgl. auch Marschall/Schröder/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., RdNr. 17 zu § 19). Trotz der insoweit gegebenen unmittelbaren Betroffenheit im Grundeigentum hat der Planfeststellungsbeschluss also keine mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Vielmehr stellt sich die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nr. 4163 (teilweise) und Flst.Nr. 4164 (ganz) nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, für die der Planfeststellungsbeschluss unter II.1.4 der Nebenbestimmungen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsieht, wie sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Billigkeitsentschädigung geboten ist. Eine nur mittelbare Betroffenheit stellen auch die vom Kläger für sein Gasthaus „xxx“ befürchteten Immissionsbelastungen infolge des Lkw-Transportverkehrs vom und zum Steinbruch „Kapf“ dar. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener kann der Kläger somit keine umfassende Planprüfung verlangen. Diese ist vielmehr beschränkt auf die Verletzung solcher Vorschriften, die gerade seine privaten Belange/Interessen schützen, soweit er diesbezügliche Einwände bereits in den Schreiben vom 06.07.2001 und 09.07.2001 vorgebracht hat.
76 
Präkludiert ist der Kläger allerdings mit Einwendungen betreffend das Grundstück Flst.Nr. 4163 und dessen Nutzung. Zwar hat er sich in seinem Schreiben vom 06.07.2001 auch gegen die Beeinträchtigung dieses Grundstücks gewandt, das als Parkplatz für die Besucher des Gasthauses „xxx“ dient. Im Erörterungstermin vom 09.10.2001 hat der Kläger jedoch auf Frage des Verhandlungsleiters bestätigt, dass sich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Parkplatzes „erledigt“ hätten. Auf Grund dieser Erklärung ist der Kläger unter Präklusionsaspekten i. S. des  § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG so zu behandeln, wie wenn er im Planungsverfahren insoweit keine Einwendungen erhoben hätte.
77 
1. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten - nur eingeschränkten - Prüfungsumfangs kann der Senat nicht feststellen, dass die Behörde das Gebot des  § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, bei der Planung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zur berücksichtigen, zu Lasten des Klägers verletzt hätte.
78 
Insoweit kann der Kläger als grundlegenden Einwand gegen die Planung allein einen Mangel der Variantendiskussion rügen. Zwar ergibt sich die Betroffenheit des Klägers nicht aus der Trassenführung der Neubaustrecke einschließlich des Katzenberg-Tunnels selbst, sondern (erst und nur) aus dem geänderten Konzept zur Deponierung des Tunnelaushubmaterials im Steinbruch „Kapf“, gegenüber dessen Zufahrt von der B 3 der Kläger sein Gasthaus „xxx“ betreibt. Allerdings wäre der Kläger der damit verbundenen vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 4164 und den Immissionen des Lkw-Transportverkehrs nicht ausgesetzt, wenn nicht die Katzenberg-Variante, sondern die Rheinvorland-Variante oder die Elsaß-Variante planfestgestellt worden wäre. Deshalb kann der Kläger Abwägungsmängel im Bereich der Variantenprüfung einwenden, um die „Grundlage“ seiner - wenn auch nur vorübergehenden - Betroffenheit zu beseitigen.
79 
In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, dass sich die Behörde überhaupt nicht oder jedenfalls unzureichend mit der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante auseinander gesetzt habe. An zeichnerischen Grundlagen kann in der Tat nur auf den Anhang A der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen „Erläuterungen zur Linienführung“ (Band 1b) verwiesen werden, wo in einem Übersichtsplan der Trassenverlauf der im Raumordnungsverfahren untersuchten Varianten (Rheinvorland, Engetal, Katzenberg) dargestellt ist; die vom Kläger angeführte Elsaß-Variante fehlt hier ganz. Die Varianten des Raumordnungsverfahrens werden in den „Erläuterungen zur Linienführung“ ebenfalls nur „grob“ mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben. Umfangreicher ist insoweit die Alternativenprüfung im Planfeststellungsbeschluss zur Rheinvorland-Variante (S. 47 f.) wie auch zur Elsaß-Variante (S. 52 f.). Auch wenn man insoweit nur von einer „Grobanalyse“ ausgehen wollte, wäre dies unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Als entscheidenden Nachteil der Rheinvorland-Variante wertet die Planfeststellungsbehörde unter Umweltaspekten, dass die gegenüber der planfestgestellten Katzenberg-Variante fast 4 km längere Trasse zentral zwei ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete und 19 Biotope - davon zwei potentielle FFH-Gebiete - durchfährt sowie 12 Biotope am Rand berührt; insoweit hat der Kläger in der Klagebegründung nichts Substantiiertes eingewendet. Die Elsaß-Variante, deren Vorzüge bzw. fehlende Nachteile der Kläger in der Klagebegründung beschreibt (kostengünstig, Verkürzung der Fahrzeit in Richtung Süden, Gewährleistung der Anbindung des Nahverkehrs vom Hochrhein an das deutsche Netz, keine Notwendigkeit des Erhalts des Badischen Bahnhofs in Basel), hat die Planfeststellungsbehörde schon grundlegend damit verworfen, dass sie „eigentlich keine alternative Planung“ darstelle, sondern „ein gänzlich anderes Verkehrskonzept“ verfolge als die planfestgestellte Katzenberg-Variante; hier gehe es darum, die vorhandene Rheintalbahn kapazitativ so auszubauen, dass sowohl der Nahverkehr wie auch der Fernverkehr und Güterverkehr Entwicklungsmöglichkeiten erhielten, die sowohl in der Erhöhung der möglichen Transportgeschwindigkeiten als auch im verbreiterten Fahrplanangebot bestünden. Unabhängig von diesem in der Sache tragfähigen konzeptionellen Einwand gegen die Elsaß-Variante kann der Kläger aber schon grundsätzlich  eine Trasse, die auf fremdem Staatsgebiet verläuft, nicht als Variante gegenüber einer auf deutschem Hoheitsgebiet geplanten Trassenführung einwenden, da insoweit keine Entscheidungs- und damit keine Abwägungskompetenz der deutschen Planfeststellungsbehörde gegeben ist.
80 
Der Kläger kann ferner auf alternative Deponierungskonzepte verweisen, die seine Betroffenheit entweder ganz entfallen lassen oder jedenfalls mindern. Insoweit rügt der Kläger allerdings nicht die nach Offenlegung der Pläne (Deponierung der Tunnelausbruchmassen in drei Seitenablagerungen) allseits geforderte und nunmehr geplante Unterbringung des Aushubmaterials im Steinbruch „Kapf“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79 f.). Im Rahmen dieses - auch von ihm gebilligten - Deponierungskonzepts macht der Kläger lediglich geltend, dass ein in Betracht kommender Abtransport des Tunnelaushubmaterials per Förderband (gegenüber dem beabsichtigten Lkw-Transport) in den „Kapf“ abwägungsfehlerhaft nicht untersucht worden sei. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Behörde mit einer Förderbandlösung - die überhaupt nur bei einem Bau des Tunnels mittels Vortrieb mit Vollschnittmaschinen von Süden her sinnvoll (möglich) ist - umfassend beschäftigt (Planfeststellungsbeschluss S. 142 f.), deren verbindliche Festlegung jedoch „aus eigentumsrechtlichen Gründen für bedenklich“ gehalten angesichts der Möglichkeit, den Lkw-Transport auf öffentlichen Straßen (im Rahmen von deren Widmung) abzuwickeln und damit nicht in das Grundeigentum Privater (durch Eintragung von Dienstbarkeiten für ein Förderband) und in den Naturraum einzugreifen.
81 
Im Rahmen der Prüfung von Alternativen zur geplanten Neubaustrecke als solcher und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ durch Lastkraftwagen kann der Kläger gegen die Planung nur die damit verbundene Immissionsbetroffenheit seines Gasthauses „xxx“ während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels einwenden. Diese vorübergehende Belastung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie unter Abwägungsgesichtspunkten zur Bevorzugung einer der genannten Alternativen und damit zur Verwerfung des geplanten Vorhabens oder zur Festschreibung der Förderbandlösung hätte führen müssen. Im Übrigen dürfte auch in letzterem Fall eine Betroffenheit des Klägers nicht gänzlich entfallen. Denn nach Meinung der Beigeladenen wäre auch bei einer Förderbandlösung ein Lkw-Transport (etwa als Ersatz bei einem Störfall) nicht auszuschließen, so dass sich an der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 nichts änderte; allerdings würde sich die verkehrsbedingte Immissionsbelastung verringern. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 zur Neugestaltung des Knotenpunktbereichs B 3/Zufahrt zum „Kapf“ hat der Kläger im Erörterungstermin vom 09.10.2001 lediglich erklärt, die Fläche nicht freiwillig zur Verfügung zu stellen; auf konkrete Nutzungsinteressen für diese Fläche, die unzumutbar beeinträchtigt würden, hat er nicht hingewiesen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Leistung einer angemessenen Entschädigung (in Geld oder Ersatzland) für die Grundstücksinanspruchnahme ist unter II.1.4 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Verpflichtung  zur Rekultivierung vorübergehend beanspruchter Flächen ergibt sich aus II.1.4.1 der Nebenbestimmungen. Falls man nicht von einer Präklusion des Klägers im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 4163 (s. o.) ausgehen wollte, wäre auch insoweit ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Das Grundstück wird nach Verschiebung des bisherigen Zufahrtsbereichs zur B 3 für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung des Parkplatzes vorübergehend in Anspruch genommen, wobei die Zahl der Stellplätze unverändert bleibt. Eine gewichtige Betroffenheit des Klägers, die abwägungsfehlerhaft behandelt worden wäre, ist insoweit nicht ersichtlich.
82 
2. Die Planungsentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger beanspruchten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem Lkw-Massentransport in den Steinbruch „Kapf“ fehlerhaft.
83 
a) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Kläger ausreichend Schutz vor Lärmimmissionen gewährt, denen das Gasthaus „xxx“ durch den Lkw-Transport des Tunnelausbruchmaterials in den jenseits der B 3 gelegenen Steinbruch „Kapf“ (vermehrt) ausgesetzt sein wird, ist allein die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 (und 3) VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Diese Vorschrift wird materiell nicht verdrängt durch die §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Deren Anwendbarkeit setzt nach § 1 Abs. 1 den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen voraus; nach § 1 Abs. 2 ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleis baulich erweitert wird (Nr. 1) oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Da es vorliegend nicht um Lärmimmissionen aus dem Betrieb der geplanten Neubaustrecke selbst, sondern aus dem Lkw-Transportverkehr im Zufahrtsbereich der B 3 zum „Kapf“ geht, ist auf diese Straße abzustellen. Zwar wird dieser Bereich baulich neu gestaltet und aufgeweitet, indem auf der B 3 eine Linksabbiegespur (von Süden) sowie eine Rechtsabbiegespur (von Norden) zum „Kapf“ und eine Linksabbiegespur zur „xxx“ angelegt werden. Dies stellt jedoch weder eine Erweiterung der B 3 um einen oder mehrere durchgehenden Fahrstreifen i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV noch einen erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, abgesehen davon, dass ein solcher auch nicht zu der erforderlichen Erhöhung des Beurteilungspegels führte.
84 
In der Sache vermag der Senat keine durch den Lkw-Massentransport verursachten nachteiligen Lärmimmissionen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für das Anwesen „xxx“ des Klägers zu erkennen. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - folgend der fachlichen Untersuchung des Büros O., Institut für Umweltschutz und Bauphysik, zu den „Auswirkungen des Transports von Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel in die Deponie (Grube) ,Kapf’ auf dem öffentlichen Straßennetz“ vom 04.04.2001 (künftig: Untersuchung) - zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Kriterien der 16. BImSchV orientiert und dem im Außenbereich auf Gemarkung Wintersweiler der Gemeinde Efringen-Kirchen gelegenen Anwesen des Klägers mit dem Gasthaus „xx-xxx“ entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets mit einem Immissionsgrenzwert von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) zugebilligt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.07.1997 - 11 A 10.96 - DVBl. 1998, 330). Für die (weitergehende) Forderung des Klägers nach Zuerkennung des Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Untersuchung vom 04.04.2001 (Tabelle 1 in Anlage B 3) ergibt sich, dass sich am Anwesen des Klägers - der Planfeststellungsbeschluss (S. 270) spricht von dem der Deponie „Kapf“ am nächsten gelegenen Gebäude - der Beurteilungspegel am Tag infolge des planbedingten Massentransports von 62 dB(A) auf 63 dB(A) erhöhen wird. Damit wird der Taggrenzwert von 64 dB(A) nicht überschritten und auch keine Pegelerhöhung um 3 dB(A) herbeigeführt.
85 
Der Vorhalt des Klägers, dass die Bündelung der Belastungen, verursacht durch die aus Richtung Norden und aus Richtung Süden ankommenden Lastkraftwagen, nicht bedacht worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus Teil A (1. Datengrundlage) der Untersuchung vom 04.04.2001 ergibt sich, dass der Verkehr auf der B 3 aus Richtung Norden (Portal Mitte bis Zufahrt Kapf: 80 Lkw voll + leer) und der Verkehr aus Richtung Süden (Portal Süd bis Zufahrt Kapf: 46 Lkw voll + leer) berücksichtigt worden sind, wobei die Berechnung der Schallemissionspegel nach der RLS-90 erfolgt ist. Auch die 15 %-ige Längsneigung der Zufahrt zum „Kapf“ ist nicht außer acht geblieben, sondern hat zu einem Emissionspegelzuschlag von 6 dB(A) geführt. Dabei sind unter Hinweis auf einen Fachbeitrag von U., Bundesanstalt für Straßenwesen, in der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1991 die Emissionspegel für schwere Lastkraftwagen ermittelt und zugrunde gelegt worden, die um 1,5 dB(A) über den nach der RLS-90 ermittelten Emissionspegeln liegen. Im Übrigen weist die Behörde zutreffend darauf hin, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in der Nähe der B 3 im Bereich der Zufahrt zum „Kapf“ liegt und „bereits heute von dem Verkehr beeinflusst“ ist. Diese Vorbelastung wirkt sich im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzmindernd aus.
86 
b) Auch im Hinblick auf den nach dieser Vorschrift gebotenen Schutz des Klägers vor einer unzumutbaren Zunahme der durch den Lkw-Massentransport verursachten Abgasimmissionen - maßgebend sind insoweit die Leitschadstoffe Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - bestehen gegen die Planungsentscheidung keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die zugrunde liegende Untersuchung vom 04.04.2001 die jeweils ermittelte Gesamtschadstoffbelastung auf die Prüfwerte (Konzentrationswerte) des § 2 der 23. BImSchV, für Stickstoffdioxid 160 µg/m³ (98-Perzentil-Wert), für Ruß 8 µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert) und für Benzol 10µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert), sowie für Stickstoffdioxid (zusätzlich) auf den Jahresmittelwert von 80 µg/m³ der TA Luft bezieht. Die Untersuchung vom 04.04.2001 kommt zu folgendem Ergebnis:
87 
„Die höchste Zusatzbelastung in Folge der Massentransporte weist der Abschnitt B 3 zwischen Fensterstollen und der Grube Kapf auf (Datenblatt C-3 im Anhang zu dieser Untersuchung). Die maximale Ausschöpfungsrate der Beurteilungswerte durch die Luftschadstoffgesamtbelastung beträgt 36 %  (NO2-Jahresmittelwert in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand). Bei Betrachtung der Gesamtbelastung, die durch den Grundverkehr und die lokale Schadstoffvorbelastung hervorgerufen wird, beträgt die maximale Ausschöpfungsrate 36 % (Datenblatt C-1 im Anhang zu dieser Untersuchung). Im dargestellten ungünstigsten Fall „verschlechtert“ sich die Luftqualität im direkten Nahbereich der B 3 um 2-%-Punkte des Beurteilungswertes (IW1-Wert der TA-Luft). Die prognostizierten Belastungswerte liegen, da sie die Beurteilungswerte zu weniger als 50 % ausschöpfen, insgesamt auf einem Niveau, das auch dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge ausreichend Rechnung trägt.
88 
Die Abbildung C-1 veranschaulicht, dass selbst in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand die Luftschadstoffgesamtbelastung von der lokalen Schadstoffvorbelastung dominiert wird. Die Gesamtbelastung im Nahbereich der B 3 mit Grundverkehr übersteigt die Vorbelastung in 10 m Abstand maximal um ca. 45 %. Mit zunehmendem Abstand vom Fahrbahnrand fällt diese Erhöhung entsprechend geringer aus. Die durch die Massentransporte verursachten Zusatzemissionen auf der B 3 erhöhen die Gesamtbelastung lediglich in einem geringen Ausmaß.“
89 
Mit diesem Untersuchungsergebnis setzt sich der Kläger nicht (substantiiert) auseinander.
90 
c) Prüfungsmaßstab für den Schutzanspruch des Klägers hinsichtlich der durch den Lkw-Massentransport möglicherweise verursachten Zunahme der Erschütterungsimmissionen ist § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.  
91 
Mit Erschütterungen befasst sich die Untersuchung vom 04.04.2001 nicht. Die Planfeststellungsbehörde hält unzumutbare Erschütterungen für „gänzlich ausgeschlossen“, da die Belastungen nur aus bereits heute zulässigem Straßenverkehr resultieren könnten und die Entfernung zu den Gebäuden eine erhebliche Dämpfung erwarten lasse; es sei auch zu berücksichtigen, dass Erschütterungsbelastungen aus dem Sprengbetrieb des Steinbruchs vorhanden seien. Demgegenüber behauptet der Kläger eine Betroffenheit durch Erschütterungen bei zeitweise erhöhter Verkehrsbelastung auf Grund der Gesteinsschichten, die vom Steinbruch unter der B 3 hindurch in die Ortschaft Wintersweiler verliefen, zumal das Gasthaus „xxx“ in einer Senke liege. Angesichts der Entfernung zu der B 3 und des plausibel erscheinenden Hinweises des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren, dass Lastkraftwagen auf guter Fahrbahn keine nennenswerten Erschütterungen verursachten, fühlbare Erschütterungen vielmehr normalerweise nur bei großen Fahrbahnunebenheiten aufträten und wegen der guten Körperschallisolierung durch die Bereifung (Luftfederung) meist weit unter den beim Schienenverkehr auftretenden Werten lägen, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, zumal der Kläger seine Behauptung sachverständig nicht untermauert hat.
92 
d) Der Kläger rügt ferner, dass die Schallimmissionen durch die Deponierungsvorgänge im Steinbruch „Kapf“ selbst nicht sachverständig untersucht worden seien. Hierzu räumt der Vorhabenträger in seiner im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ein, dass etwaige Schallreflexionen an reflektierenden Abbruchwänden des Steinbruchs nicht berücksichtigt worden seien; Schallreflexionen an entfernten Felswänden von an- und abfahrenden Lastkraftwagen könnten jedoch gegenüber dem Direktschall vernachlässigt werden; die Deponierung und Rekultivierung des Ausbruchmaterials im „Kapf“ werde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien erfolgen, insbesondere seien die 15. BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - mit ihren Richtwerten zu beachten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 77 f). Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass es angesichts der Vorbelastung durch den bisherigen Steinbruch- (und Rekultivierungs-)Betrieb im „Kapf“ planbedingt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch die Deponierungsvorgänge kommen wird, die Schutzansprüche auslösten. Für weitere Ermittlungen sieht der Senat daher keine Veranlassung.
93 
e) Schließlich fordert der Kläger - zur Vermeidung einer Existenzgefährdung - die Errichtung eines Sichtschutzes, um den Gästen der „xxx“ den Anblick des Lkw-Massentransports in den Steinbruch „Kapf“ zu ersparen, die andernfalls ausblieben. Auch damit kann er nicht durchdringen. Dahinstehen kann, ob die befürchteten „optischen“ Auswirkungen überhaupt von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst werden oder allenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von Relevanz sein können. Abgesehen davon, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl zur B 3 wie zur Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ liegt, so dass insoweit auch von einer „optischen Vorbelastung“ auszugehen wäre, erkennt die Rechtsordnung dem Grundeigentum gegenüber „ästhetischen“ Auswirkungen, die mit einer Planung verbunden sind, keinen Schutz zu, auch wenn man dem Kläger insoweit wegen des Betriebs der „Engemühle“ ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zubilligen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455). Dies gilt um so mehr, als die befürchteten optischen Beeinträchtigungen auf die Dauer der Bauzeit für den Katzenberg-Tunnel beschränkt wären und zudem nicht in einer vorhabenbedingten baulichen Veränderung der Landschaft um die „xxx“ bestünden, sondern lediglich in einem vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße, wenn auch konzentriert im nahe gelegenen Zufahrtsbereich zum „Kapf“.
94 
II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung hat keinen Erfolg, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - wie zum Hauptantrag unter I ausgeführt -  im Hinblick auf den vom Kläger geforderten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels stattfindenden Lkw-Massen-transport in den „Kapf“ keinen Rechtsmangel aufweist.
95 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
96 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
64 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg.
65 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 gerichteten Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringen und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte des Klägers, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
66 
A. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
67 
Die Zustellung der Planungsentscheidung an den Kläger, über dessen Einwendungen entschieden worden ist, wurde nach § 20 Abs. 3 Halbs. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Entgegen der Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG wurde jedoch im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 19.12.2002 nicht die Rechtsmittelbelehrung bekannt gemacht, und es fehlte auch der Hinweis auf den Eintritt der Zustellungsfiktion mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist am 20.01.2003. Diese Mängel der öffentlichen Bekanntmachung wären jedoch allenfalls bei einer verspäteten Klageerhebung von Bedeutung gewesen. Eine solche liegt hier aber nicht vor, da die öffentliche Auslegung des Plans am 20.01.2003 endete und die Klage am 19.02.2003 und damit auf jeden Fall rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
68 
Gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, wonach dem Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes obliegt, bestehen unter „Neutralitätsaspekten“ schon wegen der fehlenden Identität zwischen dem Vorhabenträger (Beigeladene) und dem Rechtsträger der Planfeststellungsbehörde (Beklagte) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 129). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zahlreichen Entscheidungen betreffend Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts die Verfassungsmäßigkeit der dessen Zuständigkeit begründenden Regelung nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336).
69 
B. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
70 
Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der Kläger, der sich erstmals mit Schreiben vom 06.07.2001 und mit ergänzenden Schreiben vom 09.07.2001 im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens gemeldet habe, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit allen grundlegenden Einwänden gegen die Planung (Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, Fehlen eines rechtswirksamen Raumordnungsverfahrens, Unvollständigkeit der Planunterlagen betreffend die Dringlichkeit der Maßnahme, die Kosten und die Trassenvarianten, insbesondere hinsichtlich der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante) ausgeschlossen sei, da er diese bereits im Rahmen der ersten Offenlegung der Planunterlagen Anfang des Jahres 1998 hätte vorbringen können, was er jedoch unterlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
71 
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist, so dass insoweit ein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Vorhaben nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 u. Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2496/99 -). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat.
72 
Im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne in der Zeit vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 hatte der Kläger jedoch keinerlei Veranlassung, Einwendungen zu erheben, da seine Belange durch das Vorhaben nach dem damaligen Planungsstand nicht berührt wurden (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Der Kläger wurde vielmehr erstmals durch die erste Planänderung mit dem gegenüber der ursprünglichen Planung (drei Seitenablagerungen) veränderten Deponiekonzept zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ betroffen. Im Bereich der Zufahrt zum Steinbruch über die B 3 liegt östlich der Straße das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. 4170, auf dem er das Gasthaus „xxx“ betreibt, das den mit dem Lkw-Transportverkehr verbundenen Immissionen ausgesetzt sein wird; ferner gehört ihm das Grundstück Flst.Nr. 4163, auf dem 30 zugehörige Stellplätze errichtet sind und das vorübergehend für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung der - in ihrer Zahl unverändert bleibenden - Stellplätze in Anspruch genommen werden soll; schließlich ist er Eigentümer des westlich der B 3 gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 4164, das vorübergehend vollständig zu Anlegung des neuen Zufahrtsbereichs in den „Kapf“ beansprucht werden soll.
73 
Auch wenn die Planung der Neubaustrecke selbst einschließlich des Baus des Katzenberg-Tunnels von der ersten Planänderung nicht berührt wurde, führte doch die Änderung des Deponiekonzepts für das Ausbruchmaterial auf Grund der damit verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die genannten Grundstücke bzw. deren Nutzung im Rahmen des Betriebs der „xxx“ zu einer erstmaligen Betroffenheit des Klägers durch das Neubauprojekt als solches. Denn ohne den Katzenberg-Tunnel als „Herzstück“ der Planung gäbe es nicht das Problem der Deponierung (Abtransport und Einlagerung) des Ausbruchmaterials, die - wie allseits gefordert - im „Kapf“ erfolgen soll. Dem Kläger muss es daher möglich sein, seine Einwendungen nicht nur gegen die ihn (unmittelbar und mittelbar) treffenden Auswirkungen des geänderten Deponiekonzepts, insbesondere gegen den damit verbunden Lkw-Transportverkehr, sondern auch gegen das die Deponierungsproblematik überhaupt auslösende Neubauprojekt selbst (einschließlich des Katzenberg-Tunnels) vorzubringen, um sozusagen „das Übel an der Wurzel“ zu packen. Dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bei einer Planänderung auf solche Betroffenheiten und Aspekte beschränkt wäre, die durch die Planänderung ausgelöst und aufgeworfen werden, ist - entgegen der Meinung der Beklagten - dem Senatsurteil vom 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - nicht zu entnehmen. Mit seinen „grundlegenden“ Einwendungen gegen die Planung entsprechend dem Schreiben vom 06.07.2001 ist der Kläger daher trotz des insoweit anders lautenden Hinweises in der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen.
74 
Der Kläger kann allerdings keine umfassende Planprüfung verlangen. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses - auf der Basis der Klagebegründung - ist daher (allein) abhängig von der Art der Betroffenheit des Klägers. Wird der Kläger mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) betroffen, so kommt es nicht - wie bei einem nur mittelbar Planbetroffenen - darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) seine Belange als betroffenen Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundeigentums kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Vielmehr steht dem Kläger dann mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ein umfassender Prüfungsanspruch zu, der auch Vorschriften erfasst, die nur dem Schutz öffentlicher Belange bzw. Interessen dienen. Der Kläger ist jedoch nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen.
75 
Sein 20,63 ar großes Grundstück Flst.Nr. 4164 wird nach dem Planfeststellungsbeschluss ganz, das 66,21 ar große Grundstück Flst.Nr. 4163 wird teilweise (nämlich mit einer Fläche von 26,27 ar) vorübergehend, d. h. nur während der Bauphase - im Rahmen des Deponierungskonzepts zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ durch die hierfür erforderliche Neugestaltung des Knotenpunktbereichs der B 3 in Höhe der Zufahrt zum Steinbruch - in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen werden dem Kläger also nicht dauerhaft zur Verwirklichung des Vorhabens entzogen oder sonst dauerhaft dinglich belastet (vgl. auch das Grunderwerbsverzeichnis für die Gemeinde Efringen-Kirchen, Gemarkung Wintersweiler, Deponie „Kapf“ lfd. Nr. 6 und 7), so dass dem Kläger keine planbedingte Enteignung nach § 22 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 LEntG droht. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 LEntG - als geringeren Eingriff in das Grundeigentum - (nur) vor, dass zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken Rechtsverhältnisse begründet werden können, die persönliche Rechte gewähren (vgl. auch Marschall/Schröder/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., RdNr. 17 zu § 19). Trotz der insoweit gegebenen unmittelbaren Betroffenheit im Grundeigentum hat der Planfeststellungsbeschluss also keine mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Vielmehr stellt sich die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nr. 4163 (teilweise) und Flst.Nr. 4164 (ganz) nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, für die der Planfeststellungsbeschluss unter II.1.4 der Nebenbestimmungen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsieht, wie sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Billigkeitsentschädigung geboten ist. Eine nur mittelbare Betroffenheit stellen auch die vom Kläger für sein Gasthaus „xxx“ befürchteten Immissionsbelastungen infolge des Lkw-Transportverkehrs vom und zum Steinbruch „Kapf“ dar. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener kann der Kläger somit keine umfassende Planprüfung verlangen. Diese ist vielmehr beschränkt auf die Verletzung solcher Vorschriften, die gerade seine privaten Belange/Interessen schützen, soweit er diesbezügliche Einwände bereits in den Schreiben vom 06.07.2001 und 09.07.2001 vorgebracht hat.
76 
Präkludiert ist der Kläger allerdings mit Einwendungen betreffend das Grundstück Flst.Nr. 4163 und dessen Nutzung. Zwar hat er sich in seinem Schreiben vom 06.07.2001 auch gegen die Beeinträchtigung dieses Grundstücks gewandt, das als Parkplatz für die Besucher des Gasthauses „xxx“ dient. Im Erörterungstermin vom 09.10.2001 hat der Kläger jedoch auf Frage des Verhandlungsleiters bestätigt, dass sich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Parkplatzes „erledigt“ hätten. Auf Grund dieser Erklärung ist der Kläger unter Präklusionsaspekten i. S. des  § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG so zu behandeln, wie wenn er im Planungsverfahren insoweit keine Einwendungen erhoben hätte.
77 
1. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten - nur eingeschränkten - Prüfungsumfangs kann der Senat nicht feststellen, dass die Behörde das Gebot des  § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, bei der Planung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zur berücksichtigen, zu Lasten des Klägers verletzt hätte.
78 
Insoweit kann der Kläger als grundlegenden Einwand gegen die Planung allein einen Mangel der Variantendiskussion rügen. Zwar ergibt sich die Betroffenheit des Klägers nicht aus der Trassenführung der Neubaustrecke einschließlich des Katzenberg-Tunnels selbst, sondern (erst und nur) aus dem geänderten Konzept zur Deponierung des Tunnelaushubmaterials im Steinbruch „Kapf“, gegenüber dessen Zufahrt von der B 3 der Kläger sein Gasthaus „xxx“ betreibt. Allerdings wäre der Kläger der damit verbundenen vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 4164 und den Immissionen des Lkw-Transportverkehrs nicht ausgesetzt, wenn nicht die Katzenberg-Variante, sondern die Rheinvorland-Variante oder die Elsaß-Variante planfestgestellt worden wäre. Deshalb kann der Kläger Abwägungsmängel im Bereich der Variantenprüfung einwenden, um die „Grundlage“ seiner - wenn auch nur vorübergehenden - Betroffenheit zu beseitigen.
79 
In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, dass sich die Behörde überhaupt nicht oder jedenfalls unzureichend mit der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante auseinander gesetzt habe. An zeichnerischen Grundlagen kann in der Tat nur auf den Anhang A der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen „Erläuterungen zur Linienführung“ (Band 1b) verwiesen werden, wo in einem Übersichtsplan der Trassenverlauf der im Raumordnungsverfahren untersuchten Varianten (Rheinvorland, Engetal, Katzenberg) dargestellt ist; die vom Kläger angeführte Elsaß-Variante fehlt hier ganz. Die Varianten des Raumordnungsverfahrens werden in den „Erläuterungen zur Linienführung“ ebenfalls nur „grob“ mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben. Umfangreicher ist insoweit die Alternativenprüfung im Planfeststellungsbeschluss zur Rheinvorland-Variante (S. 47 f.) wie auch zur Elsaß-Variante (S. 52 f.). Auch wenn man insoweit nur von einer „Grobanalyse“ ausgehen wollte, wäre dies unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Als entscheidenden Nachteil der Rheinvorland-Variante wertet die Planfeststellungsbehörde unter Umweltaspekten, dass die gegenüber der planfestgestellten Katzenberg-Variante fast 4 km längere Trasse zentral zwei ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete und 19 Biotope - davon zwei potentielle FFH-Gebiete - durchfährt sowie 12 Biotope am Rand berührt; insoweit hat der Kläger in der Klagebegründung nichts Substantiiertes eingewendet. Die Elsaß-Variante, deren Vorzüge bzw. fehlende Nachteile der Kläger in der Klagebegründung beschreibt (kostengünstig, Verkürzung der Fahrzeit in Richtung Süden, Gewährleistung der Anbindung des Nahverkehrs vom Hochrhein an das deutsche Netz, keine Notwendigkeit des Erhalts des Badischen Bahnhofs in Basel), hat die Planfeststellungsbehörde schon grundlegend damit verworfen, dass sie „eigentlich keine alternative Planung“ darstelle, sondern „ein gänzlich anderes Verkehrskonzept“ verfolge als die planfestgestellte Katzenberg-Variante; hier gehe es darum, die vorhandene Rheintalbahn kapazitativ so auszubauen, dass sowohl der Nahverkehr wie auch der Fernverkehr und Güterverkehr Entwicklungsmöglichkeiten erhielten, die sowohl in der Erhöhung der möglichen Transportgeschwindigkeiten als auch im verbreiterten Fahrplanangebot bestünden. Unabhängig von diesem in der Sache tragfähigen konzeptionellen Einwand gegen die Elsaß-Variante kann der Kläger aber schon grundsätzlich  eine Trasse, die auf fremdem Staatsgebiet verläuft, nicht als Variante gegenüber einer auf deutschem Hoheitsgebiet geplanten Trassenführung einwenden, da insoweit keine Entscheidungs- und damit keine Abwägungskompetenz der deutschen Planfeststellungsbehörde gegeben ist.
80 
Der Kläger kann ferner auf alternative Deponierungskonzepte verweisen, die seine Betroffenheit entweder ganz entfallen lassen oder jedenfalls mindern. Insoweit rügt der Kläger allerdings nicht die nach Offenlegung der Pläne (Deponierung der Tunnelausbruchmassen in drei Seitenablagerungen) allseits geforderte und nunmehr geplante Unterbringung des Aushubmaterials im Steinbruch „Kapf“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79 f.). Im Rahmen dieses - auch von ihm gebilligten - Deponierungskonzepts macht der Kläger lediglich geltend, dass ein in Betracht kommender Abtransport des Tunnelaushubmaterials per Förderband (gegenüber dem beabsichtigten Lkw-Transport) in den „Kapf“ abwägungsfehlerhaft nicht untersucht worden sei. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Behörde mit einer Förderbandlösung - die überhaupt nur bei einem Bau des Tunnels mittels Vortrieb mit Vollschnittmaschinen von Süden her sinnvoll (möglich) ist - umfassend beschäftigt (Planfeststellungsbeschluss S. 142 f.), deren verbindliche Festlegung jedoch „aus eigentumsrechtlichen Gründen für bedenklich“ gehalten angesichts der Möglichkeit, den Lkw-Transport auf öffentlichen Straßen (im Rahmen von deren Widmung) abzuwickeln und damit nicht in das Grundeigentum Privater (durch Eintragung von Dienstbarkeiten für ein Förderband) und in den Naturraum einzugreifen.
81 
Im Rahmen der Prüfung von Alternativen zur geplanten Neubaustrecke als solcher und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ durch Lastkraftwagen kann der Kläger gegen die Planung nur die damit verbundene Immissionsbetroffenheit seines Gasthauses „xxx“ während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels einwenden. Diese vorübergehende Belastung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie unter Abwägungsgesichtspunkten zur Bevorzugung einer der genannten Alternativen und damit zur Verwerfung des geplanten Vorhabens oder zur Festschreibung der Förderbandlösung hätte führen müssen. Im Übrigen dürfte auch in letzterem Fall eine Betroffenheit des Klägers nicht gänzlich entfallen. Denn nach Meinung der Beigeladenen wäre auch bei einer Förderbandlösung ein Lkw-Transport (etwa als Ersatz bei einem Störfall) nicht auszuschließen, so dass sich an der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 nichts änderte; allerdings würde sich die verkehrsbedingte Immissionsbelastung verringern. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 zur Neugestaltung des Knotenpunktbereichs B 3/Zufahrt zum „Kapf“ hat der Kläger im Erörterungstermin vom 09.10.2001 lediglich erklärt, die Fläche nicht freiwillig zur Verfügung zu stellen; auf konkrete Nutzungsinteressen für diese Fläche, die unzumutbar beeinträchtigt würden, hat er nicht hingewiesen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Leistung einer angemessenen Entschädigung (in Geld oder Ersatzland) für die Grundstücksinanspruchnahme ist unter II.1.4 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Verpflichtung  zur Rekultivierung vorübergehend beanspruchter Flächen ergibt sich aus II.1.4.1 der Nebenbestimmungen. Falls man nicht von einer Präklusion des Klägers im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 4163 (s. o.) ausgehen wollte, wäre auch insoweit ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Das Grundstück wird nach Verschiebung des bisherigen Zufahrtsbereichs zur B 3 für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung des Parkplatzes vorübergehend in Anspruch genommen, wobei die Zahl der Stellplätze unverändert bleibt. Eine gewichtige Betroffenheit des Klägers, die abwägungsfehlerhaft behandelt worden wäre, ist insoweit nicht ersichtlich.
82 
2. Die Planungsentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger beanspruchten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem Lkw-Massentransport in den Steinbruch „Kapf“ fehlerhaft.
83 
a) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Kläger ausreichend Schutz vor Lärmimmissionen gewährt, denen das Gasthaus „xxx“ durch den Lkw-Transport des Tunnelausbruchmaterials in den jenseits der B 3 gelegenen Steinbruch „Kapf“ (vermehrt) ausgesetzt sein wird, ist allein die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 (und 3) VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Diese Vorschrift wird materiell nicht verdrängt durch die §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Deren Anwendbarkeit setzt nach § 1 Abs. 1 den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen voraus; nach § 1 Abs. 2 ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleis baulich erweitert wird (Nr. 1) oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Da es vorliegend nicht um Lärmimmissionen aus dem Betrieb der geplanten Neubaustrecke selbst, sondern aus dem Lkw-Transportverkehr im Zufahrtsbereich der B 3 zum „Kapf“ geht, ist auf diese Straße abzustellen. Zwar wird dieser Bereich baulich neu gestaltet und aufgeweitet, indem auf der B 3 eine Linksabbiegespur (von Süden) sowie eine Rechtsabbiegespur (von Norden) zum „Kapf“ und eine Linksabbiegespur zur „xxx“ angelegt werden. Dies stellt jedoch weder eine Erweiterung der B 3 um einen oder mehrere durchgehenden Fahrstreifen i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV noch einen erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, abgesehen davon, dass ein solcher auch nicht zu der erforderlichen Erhöhung des Beurteilungspegels führte.
84 
In der Sache vermag der Senat keine durch den Lkw-Massentransport verursachten nachteiligen Lärmimmissionen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für das Anwesen „xxx“ des Klägers zu erkennen. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - folgend der fachlichen Untersuchung des Büros O., Institut für Umweltschutz und Bauphysik, zu den „Auswirkungen des Transports von Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel in die Deponie (Grube) ,Kapf’ auf dem öffentlichen Straßennetz“ vom 04.04.2001 (künftig: Untersuchung) - zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Kriterien der 16. BImSchV orientiert und dem im Außenbereich auf Gemarkung Wintersweiler der Gemeinde Efringen-Kirchen gelegenen Anwesen des Klägers mit dem Gasthaus „xx-xxx“ entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets mit einem Immissionsgrenzwert von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) zugebilligt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.07.1997 - 11 A 10.96 - DVBl. 1998, 330). Für die (weitergehende) Forderung des Klägers nach Zuerkennung des Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Untersuchung vom 04.04.2001 (Tabelle 1 in Anlage B 3) ergibt sich, dass sich am Anwesen des Klägers - der Planfeststellungsbeschluss (S. 270) spricht von dem der Deponie „Kapf“ am nächsten gelegenen Gebäude - der Beurteilungspegel am Tag infolge des planbedingten Massentransports von 62 dB(A) auf 63 dB(A) erhöhen wird. Damit wird der Taggrenzwert von 64 dB(A) nicht überschritten und auch keine Pegelerhöhung um 3 dB(A) herbeigeführt.
85 
Der Vorhalt des Klägers, dass die Bündelung der Belastungen, verursacht durch die aus Richtung Norden und aus Richtung Süden ankommenden Lastkraftwagen, nicht bedacht worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus Teil A (1. Datengrundlage) der Untersuchung vom 04.04.2001 ergibt sich, dass der Verkehr auf der B 3 aus Richtung Norden (Portal Mitte bis Zufahrt Kapf: 80 Lkw voll + leer) und der Verkehr aus Richtung Süden (Portal Süd bis Zufahrt Kapf: 46 Lkw voll + leer) berücksichtigt worden sind, wobei die Berechnung der Schallemissionspegel nach der RLS-90 erfolgt ist. Auch die 15 %-ige Längsneigung der Zufahrt zum „Kapf“ ist nicht außer acht geblieben, sondern hat zu einem Emissionspegelzuschlag von 6 dB(A) geführt. Dabei sind unter Hinweis auf einen Fachbeitrag von U., Bundesanstalt für Straßenwesen, in der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1991 die Emissionspegel für schwere Lastkraftwagen ermittelt und zugrunde gelegt worden, die um 1,5 dB(A) über den nach der RLS-90 ermittelten Emissionspegeln liegen. Im Übrigen weist die Behörde zutreffend darauf hin, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in der Nähe der B 3 im Bereich der Zufahrt zum „Kapf“ liegt und „bereits heute von dem Verkehr beeinflusst“ ist. Diese Vorbelastung wirkt sich im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzmindernd aus.
86 
b) Auch im Hinblick auf den nach dieser Vorschrift gebotenen Schutz des Klägers vor einer unzumutbaren Zunahme der durch den Lkw-Massentransport verursachten Abgasimmissionen - maßgebend sind insoweit die Leitschadstoffe Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - bestehen gegen die Planungsentscheidung keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die zugrunde liegende Untersuchung vom 04.04.2001 die jeweils ermittelte Gesamtschadstoffbelastung auf die Prüfwerte (Konzentrationswerte) des § 2 der 23. BImSchV, für Stickstoffdioxid 160 µg/m³ (98-Perzentil-Wert), für Ruß 8 µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert) und für Benzol 10µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert), sowie für Stickstoffdioxid (zusätzlich) auf den Jahresmittelwert von 80 µg/m³ der TA Luft bezieht. Die Untersuchung vom 04.04.2001 kommt zu folgendem Ergebnis:
87 
„Die höchste Zusatzbelastung in Folge der Massentransporte weist der Abschnitt B 3 zwischen Fensterstollen und der Grube Kapf auf (Datenblatt C-3 im Anhang zu dieser Untersuchung). Die maximale Ausschöpfungsrate der Beurteilungswerte durch die Luftschadstoffgesamtbelastung beträgt 36 %  (NO2-Jahresmittelwert in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand). Bei Betrachtung der Gesamtbelastung, die durch den Grundverkehr und die lokale Schadstoffvorbelastung hervorgerufen wird, beträgt die maximale Ausschöpfungsrate 36 % (Datenblatt C-1 im Anhang zu dieser Untersuchung). Im dargestellten ungünstigsten Fall „verschlechtert“ sich die Luftqualität im direkten Nahbereich der B 3 um 2-%-Punkte des Beurteilungswertes (IW1-Wert der TA-Luft). Die prognostizierten Belastungswerte liegen, da sie die Beurteilungswerte zu weniger als 50 % ausschöpfen, insgesamt auf einem Niveau, das auch dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge ausreichend Rechnung trägt.
88 
Die Abbildung C-1 veranschaulicht, dass selbst in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand die Luftschadstoffgesamtbelastung von der lokalen Schadstoffvorbelastung dominiert wird. Die Gesamtbelastung im Nahbereich der B 3 mit Grundverkehr übersteigt die Vorbelastung in 10 m Abstand maximal um ca. 45 %. Mit zunehmendem Abstand vom Fahrbahnrand fällt diese Erhöhung entsprechend geringer aus. Die durch die Massentransporte verursachten Zusatzemissionen auf der B 3 erhöhen die Gesamtbelastung lediglich in einem geringen Ausmaß.“
89 
Mit diesem Untersuchungsergebnis setzt sich der Kläger nicht (substantiiert) auseinander.
90 
c) Prüfungsmaßstab für den Schutzanspruch des Klägers hinsichtlich der durch den Lkw-Massentransport möglicherweise verursachten Zunahme der Erschütterungsimmissionen ist § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.  
91 
Mit Erschütterungen befasst sich die Untersuchung vom 04.04.2001 nicht. Die Planfeststellungsbehörde hält unzumutbare Erschütterungen für „gänzlich ausgeschlossen“, da die Belastungen nur aus bereits heute zulässigem Straßenverkehr resultieren könnten und die Entfernung zu den Gebäuden eine erhebliche Dämpfung erwarten lasse; es sei auch zu berücksichtigen, dass Erschütterungsbelastungen aus dem Sprengbetrieb des Steinbruchs vorhanden seien. Demgegenüber behauptet der Kläger eine Betroffenheit durch Erschütterungen bei zeitweise erhöhter Verkehrsbelastung auf Grund der Gesteinsschichten, die vom Steinbruch unter der B 3 hindurch in die Ortschaft Wintersweiler verliefen, zumal das Gasthaus „xxx“ in einer Senke liege. Angesichts der Entfernung zu der B 3 und des plausibel erscheinenden Hinweises des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren, dass Lastkraftwagen auf guter Fahrbahn keine nennenswerten Erschütterungen verursachten, fühlbare Erschütterungen vielmehr normalerweise nur bei großen Fahrbahnunebenheiten aufträten und wegen der guten Körperschallisolierung durch die Bereifung (Luftfederung) meist weit unter den beim Schienenverkehr auftretenden Werten lägen, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, zumal der Kläger seine Behauptung sachverständig nicht untermauert hat.
92 
d) Der Kläger rügt ferner, dass die Schallimmissionen durch die Deponierungsvorgänge im Steinbruch „Kapf“ selbst nicht sachverständig untersucht worden seien. Hierzu räumt der Vorhabenträger in seiner im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ein, dass etwaige Schallreflexionen an reflektierenden Abbruchwänden des Steinbruchs nicht berücksichtigt worden seien; Schallreflexionen an entfernten Felswänden von an- und abfahrenden Lastkraftwagen könnten jedoch gegenüber dem Direktschall vernachlässigt werden; die Deponierung und Rekultivierung des Ausbruchmaterials im „Kapf“ werde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien erfolgen, insbesondere seien die 15. BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - mit ihren Richtwerten zu beachten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 77 f). Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass es angesichts der Vorbelastung durch den bisherigen Steinbruch- (und Rekultivierungs-)Betrieb im „Kapf“ planbedingt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch die Deponierungsvorgänge kommen wird, die Schutzansprüche auslösten. Für weitere Ermittlungen sieht der Senat daher keine Veranlassung.
93 
e) Schließlich fordert der Kläger - zur Vermeidung einer Existenzgefährdung - die Errichtung eines Sichtschutzes, um den Gästen der „xxx“ den Anblick des Lkw-Massentransports in den Steinbruch „Kapf“ zu ersparen, die andernfalls ausblieben. Auch damit kann er nicht durchdringen. Dahinstehen kann, ob die befürchteten „optischen“ Auswirkungen überhaupt von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst werden oder allenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von Relevanz sein können. Abgesehen davon, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl zur B 3 wie zur Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ liegt, so dass insoweit auch von einer „optischen Vorbelastung“ auszugehen wäre, erkennt die Rechtsordnung dem Grundeigentum gegenüber „ästhetischen“ Auswirkungen, die mit einer Planung verbunden sind, keinen Schutz zu, auch wenn man dem Kläger insoweit wegen des Betriebs der „Engemühle“ ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zubilligen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455). Dies gilt um so mehr, als die befürchteten optischen Beeinträchtigungen auf die Dauer der Bauzeit für den Katzenberg-Tunnel beschränkt wären und zudem nicht in einer vorhabenbedingten baulichen Veränderung der Landschaft um die „xxx“ bestünden, sondern lediglich in einem vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße, wenn auch konzentriert im nahe gelegenen Zufahrtsbereich zum „Kapf“.
94 
II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung hat keinen Erfolg, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - wie zum Hauptantrag unter I ausgeführt -  im Hinblick auf den vom Kläger geforderten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels stattfindenden Lkw-Massen-transport in den „Kapf“ keinen Rechtsmangel aufweist.
95 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
96 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim beschließenden Gerichtshof anhängigen Anfechtungsklage - 5 S 1015/13 - gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.02.2013 für die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ - Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Mit - gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) fest. Der Fildertunnel ist zentraler Bestandteil des neu zu gestaltenden Stuttgarter Bahnknotens. Er verbindet auf einer Länge von 9,5 km den im Talkassel liegenden Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1) mit der rund 155 m höher liegenden Filderebene. Er schließt dabei, unter der Urbanstraße, unmittelbar an den neuen Hauptbahnhof an. Auf einer Länge von rund 250 m verläuft er zunächst gemeinsam mit dem Tunnel Obertürkheim in zwei je zweigleisigen Tunnelabschnitten, bevor er sich von diesem Tunnel trennt. Von hier aus führt der Fildertunnel weiter auf die Fildern und unterquert dabei die Stuttgarter Stadtteile Degerloch und Möhringen. Der Planfeststellungsabschnitt endet südöstlich des Stadtteils Fasanenhof im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle Degerloch unmittelbar neben der A 8 („Filderportal“). Auf der Trasse steigt das Bauwerk von rund 230 m auf 385 m an. Die Überdeckung liegt zu Beginn bei wenigen Metern und steigt rasch auf bis zu rund 220 m an (vgl. www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/details/s21-neuordnung-bahnknoten-stuttgart/die-bauabschnitte-pfa/fil-dertunnel/). Ca. vier Kilometer des (unteren) Tunnels führen durch unausgelaugten Gipskeuper. Die Bauarbeiten sollen - zur Begrenzung der Bauzeit - zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beiden Richtungen - über einen Stollen von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ in Stuttgart-Degerloch aus erfolgen. Um zu vermeiden, dass das Grundwasser entgegen seiner natürlichen Fließrichtung an den Tunnel- bzw. Stollenbauwerken entlang läuft und seinen Weg in tiefer liegende Grundwasserleiter sucht, sind an den Übergangsbereichen der einzelnen geologischen Schichten Dammringe und Querschotte vorgesehen (vgl. PFB 2005, S. 285).
Ein solcher Dammring ist zur Vermeidung einer Längsläufigkeit des Grundwassers in Richtung auf das Tunnelbauwerk und zur Aufrechterhaltung der Grundwasserstockwerkstrennung auch um den Zwischenangriffsstollen in Stuttgart-Degerloch bei Station 1,3+40 in einer Tiefe von 124,3 m vorgesehen, bevor dieser von Süden auf die Tunneltrasse trifft (vgl. Anl. 20.1 Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 55 und den Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, S. 29). Teilweise sollte dieser auch unter dem weitgehend unbebauten 525 m2 großen Grundstück Flst. 1941/1 (...) des Antragstellers gesetzt werden (vgl. die im Grunderwerbsplan bei lfd. Nr. 2.251 dargestellte „Vorübergehende Inanspruchnahme während der Bauzeit“, Anl. 9.2 Bl. 8neu). Im Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1, Bl. 7) wurde die entsprechende Teilfläche - von ca. 7,8 m2 - allerdings nicht gesondert ausgewiesen, sondern wohl unter der lfd. Nr. 2.251 als Teil des vorübergehend in Anspruch genommenen städtischen Straßengrundstücks Flst. Nr. 1939 erfasst. Nach Fertigstellung des Tunnelbauwerks wird der Zwischenangriffsstollen - auch im Bereich der Grundwassersperren - wieder verfüllt (vgl. Anl. 20.1, S. 29: Anl. 1: Erläuterungsbericht, III, S. 45).
Der Antragsteller hatte im Anhörungsverfahren - soweit ersichtlich - keine das Grundstück Flst. Nr. 1941/1 betreffenden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte er jedenfalls nicht eingelegt.
Anfang September 2010 - noch vor Beginn der Tunnelbauarbeiten - beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des festgestellten Plans („2. Änderung“). Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, mit denen der Abstand zueinander von bisher 1.000 m auf 500 m verkürzt werden soll. Darüber hinaus sollen - aufgrund neuer Untersuchungen - zusätzliche Abdichtungsbauwerke (3 Damm- und 6 Injektionsringe) eingebaut und die insgesamt 15 Damm- und 20 Injektionsringe - zur Einschränkung der Längsläufigkeit des Grundwassers - neu angeordnet werden (vgl. PFB, S. 29, 39, 62 f.; Anl. 20.1: Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 4, 23). Dabei soll teilweise unter dem Grundstück des Antragstellers - unter Wegfall des zunächst vorgesehenen Dammrings - unmittelbar westlich davon ein neuer Dammring gesetzt werden, wobei dieser nur mehr eine Fläche von ca. 5 m2 vorübergehend beanspruchen soll; weder nach der Legende des Grunderwerbsplans (Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1) noch nach dem Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1 E, Bl. 47a) ist eine dingliche Belastung vorgesehen (vgl. demgegenüber die Beschreibung im Grunderwerbsplan, Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1). Ferner wurden verschiedene Änderungen im Bereich des „Filderportals“ eingearbeitet und sollen die neuen Gleisanlagen neue Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erhalten. Schließlich soll für einzelne - hier nicht interessierende - Tunnelabschnitte der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine ermöglicht werden. Im Hinblick darauf soll für den Tunnelquerschnitt von km 5,040 bis km 5,475 bzw. bis zum Übergang zur offenen Bauweise ein lichter (Kreis-)Radius von 4,70 m festgelegt und so der Querschnitt gegenüber dem bisher vorgesehenen „Maulprofil“ (vgl. den am 19.08.2005 planfestgestellten Erläuterungsbericht, III, S. 3, 11) vergrößert werden. Nach erbetener Überarbeitung der Planunterlagen ersuchte das Eisenbahn-Bundesamt das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.06.2011 um Durchführung eines Anhörungsverfahrens. Nach dessen Einleitung am 14.07.2011 wurde den von der Planänderung betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, bis zum 18.10.2011 Stellung zu nehmen. Die Planunterlagen wurden vom 05.09. bis. 04.10.2011 öffentlich ausgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass alle, deren Belange durch die Planänderungen berührt würden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 18.10.2011 Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben könnten. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG).
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14.10.2011 fristgerecht Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben. Von der Planung sei er als Eigentümer des Grundstücks „...“ direkt betroffen. Da dieses in spitzen Winkeln über der nördlichen Tunneltrasse sowie über dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße liege, könne es durch den Tunnel beeinträchtigt werden. Der Wirkungstrichter über der Tunnelröhre könne bis zu 45° betragen. Da der Tunnelquerschnitt vergrößert werden solle, werde in weiterem Umfang in sein Grundeigentum eingegriffen. Da durch das Grundwassermanagement möglicherweise Grundwasser unter seinem Grundstück entnommen werde, könne es zu Setzungen von Gelände und Gebäude kommen. Weitere Einwendungen, die der Antragsteller gemeinsam mit Frau U.-A. K. unter dem 09.10.2011 erhoben hatte, betreffen lediglich das von ihnen bewohnte, nordöstlich angrenzende Grundstück Flst. 1941/3 (...).
Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 26.02.2013 die beantragten Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 fest und wies die Einwendungen - auch des Antragstellers - zurück (vgl. PFB, S. 72). Zwar würden Grundstücke durch die u. a. aufgrund der veränderten Anordnung von Dammringen erforderlich werdenden Grunddienstbarkeiten dinglich belastet, jedoch nicht unmittelbar in Anspruch genommen und auch nicht in ihrer gewöhnlichen Nutzung beschränkt. Reale Nutzungseinbußen seien nicht zu befürchten, da die Eigentumsinanspruchnahme nur unterirdisch erfolge und es an der Grundstücksoberfläche selbst keinerlei Nutzungsbeschränkungen gebe. Die zusätzliche oder erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken sei nach Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich und verhältnismäßig. Wertminderungen seien zwar nicht ausgeschlossen, müssten jedoch angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der mit den Änderungen verbundenen Sicherheitsvorteile hingenommen und könnten nur finanziell ausgeglichen werden. Der Planänderungsbeschluss wurde am 21.03.2013 öffentlich bekannt gemacht; er wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 02.04. bis 15.04.2013 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart ausgelegt.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 14.05.2013 Klage (Az.: 5 S 1015/13) zum Verwaltungsgerichtshof erhoben und am 15.05.2013 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
10 
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen den Planänderungsbeschluss vom 26.02.2013 erhobenen Klage - 5 S 1015/13 - kommt nicht bereits kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zu, da er für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
11 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffen (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).
12 
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar wird in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG unter der lfd. Nr. 19 das Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ aufgeführt. In Satz 3 der Vorbemerkung heißt es jedoch, dass die Schienenwege jeweils an den Knotenpunkten beginnen und enden, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Geht man von dem Sprachgebrauch aus, wie er bereits im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege verwendet wurde (vgl. Anl. 1 zu § 1 BSchwAG), in dem der Ausbau von Knoten eigens aufgeführt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55), kann dies nur so verstanden werden, dass die Knoten selbst nicht mit umfasst sein sollten (offen gelassen im Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -). Denn die gesonderte Aufführung von Knoten wäre entbehrlich bzw. teilweise sogar widersprüchlich, wenn diese bereits von den aufgeführten Aus- und Neubaustrecken erfasst wären (vgl. hierzu das Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs beim im Bundesverkehrswegeplan 2003 unter der lfd. Nr. 20 aufgeführten Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg“ bestätigt, wo lediglich von der „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung i n d e n Knoten Stuttgart; ...“ und nicht vom Ausbau d e s Knotens selbst die Rede ist (vgl. das Senatsurt. v. 06.04.2006, a.a.O.). Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) verfolgte Zielsetzung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die besondere Beschleunigungsbedürftigkeit der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Projekte wird maßgeblich mit der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe begründet (vgl. § 18e Abs. 1 EG; BT-Drs. 16/54, S. 32). Daraus folgt indes nicht, dass aus verkehrlicher Sicht des Bundes auch der Ausbau bereits bestehender Knoten besonders beschleunigungsbedürftig wäre. Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
13 
Ob dem Antragsteller bereits die erforderliche Antragsbefugnis abzusprechen wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie die Beigeladene meint, mag hier dahinstehen. Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis damit zu begründen versucht, dass er durch den sofort vollziehbaren Planänderungsbeschluss insofern erstmals in seinem Grundeigentum verletzt werde, als er aufgrund der Rechtswirkungen des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 unter seinem Grundstück noch keinen Dammring habe dulden müssen, lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass er nach dem geänderten Grunderwerbsplan nunmehr an leicht veränderter Stelle einen Dammring um den Zwischenangriffsstollen dulden müsste. Jedoch erscheint mehr als zweifelhaft, dass er durch die vorübergehende Setzung eines Dammrings in einer Tiefe von 124,3 m überhaupt noch in seinen Rechten verletzt werden kann. Allein daraus, dass sich sein Eigentum auch auf den Raum unter der Erdoberfläche erstreckt, folgt solches noch nicht. Denn Einwirkungen, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass an ihrer Ausschließung kein Interesse besteht, können schon nach § 905 Satz 2 BGB nicht verhindert werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23.93 -, NJW 1994, 739). Mit der allenfalls theoretischen, zudem nur vorübergehenden Einschränkung bei der Niederbringung von Erdwärme-Sonden lässt sich ein solches Interesse bzw. eine Rechtsverletzung kaum begründen; auf Fragen der materiellen Beweislast kommt es hierbei nicht an. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gerade während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - anschließend wird der Zwischenangriffsstollen auch im Bereich der Grundwassersperren wieder verfüllt - sein Grundstück bebauen und dabei gerade an der äußersten südwestlichen Ecke seines Baugrundstücks eine Erdwärmesonde niederbringen wollte, wäre eine Bohrung in einer Tiefe von mehr als 100 m mehr als unwahrscheinlich, da eine solche nach § 127 Abs. 1 BBergG mit der Folge anzeigepflichtig wäre, dass unter Umständen ein bergrechtlicher Betriebsplan (vgl. §§ 51 ff. BBergG) erforderlich werden könnte.
14 
Inwiefern ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen und damit eine mögliche Rechtsverletzung auch bei einem Eingriff in 124,3 m Tiefe bestehen sollte, weil dieser sich auch auf die Grundstücksoberfläche auswirken könnte, lässt die Antragsbegründung schon gar nicht erkennen. Der Hinweis des Antragstellers, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich durch Veränderungen des Wasserhaushalts im Zuge der Errichtung des Bauwerks quellfähige Gesteinsschichten (Anhydrit) ausdehnen und zu Hebungen bis hinauf zur Erdoberfläche führen könnten, geht in diesem Zusammenhang fehl, weil der Zwischenangriffsstollen entgegen den Behauptungen des Antragstellers solche Gesteinsschichten nicht durchörtert (vgl. Anl. 19.2.3, Bl. 4neu; Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 21). Insofern führt auch der Verweis auf die Auskunft eines Geologen nicht weiter, da diese sich auf den Bau des Heslacher Tunnels bezieht, der andere geologische Schichten unterfährt.
15 
Seine Antragsbefugnis kann der Antragsteller schließlich auch nicht aus den Risiken einer Grundwasserabsenkung im Verlauf des „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriffsstollens Sigmaringer Straße herleiten. Denn eine solche ist ersichtlich nicht Regelungsinhalt des Änderungsbeschlusses, insbesondere stünde sie nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Neuanordnung des Dammrings. Denn dieser wird nicht in der grundwasserführenden Kieselsandsteinschicht (km3s) gesetzt. Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen an der Grundstücksoberfläche wären damit keinesfalls Folge des nunmehr angefochtenen Planänderungsbeschlusses, sondern Folge des von ihm nicht angegriffenen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
16 
2. Aber auch dann, wenn dem Antragsteller im Hinblick auf die vorläufige Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht die Antragsbefugnis abzusprechen wäre, wäre sein Antrag jedenfalls unbegründet.
17 
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, soweit er durch den Planänderungsbeschluss geändert werden soll, bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes seines Grundeigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verstößt der Planänderungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG geltend machen könnte; insbesondere leidet er aller Voraussicht nach auch nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel zu seinen Lasten (vgl. § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Unter diesen Umständen besteht aber auch kein Anlass, den angeordneten Sofortvollzug des Planänderungsbeschlusses auszusetzen.
18 
Angreifbar ist ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; HessVGH, Urt. v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 <730>). So ist auch der angefochtene Planänderungsbeschluss in Anknüpfung an den durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 erreichten planungsrechtlichen Bestand erlassen worden und hat somit nur hinsichtlich der hiervon zugelassenen Abweichungen von dem Planfeststellungsvorbehalt in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130,138; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189).
19 
An der auf den Regelungsinhalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses beschränkten Überprüfungsbefugnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.07.1993 - 7 B 49.93 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 S. 7 f.).
20 
Bei Berücksichtigung seines Antrags- bzw. Klagevorbringens ist der Antragsteller vom Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses nur insoweit betroffen, als einer der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße unter seinem Grundstück in einer Tiefe von 124,3 m neu angeordnet werden soll. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Risiken im Zusammenhang mit dem „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriff Sigmaringer Straße geltend macht, weil dieser die (oberflächennahe) geologische Schicht des Lias Alpha durchschneide, welche bei Absenkungen des Grundwassers aufquelle und dadurch zu Gebäudeschäden führen könne, wären jene bereits Folge des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005. Eine weitergehende (mittelbare) Betroffenheit - etwa durch die vorgesehene Vergrößerung der an seinem Grundstück vorbeiführenden Tunnelröhre - wurde vom Antragsteller innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht.
21 
Ob in der anderweitigen vorübergehenden unterirdischen Inanspruchnahme seines Grundstücks eine „erstmalige oder weitergehende“ Betroffenheit gesehen werden kann, erscheint zwar nicht unzweifelhaft, weil der Antragsteller bereits aufgrund des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 - wenn auch an unwesentlich anderer Stelle - einen Dammring zu dulden hatte und hierfür eine noch größere Fläche seines Grundstücks vorübergehend in Anspruch genommen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Dass solches nur aus dem Grunderwerbsplan und nicht aus dem Grunderwerbsverzeichnis hervorging, dürfte unschädlich gewesen sein, da sich seine Grundstückbetroffenheit unzweifelhaft aus dem planfestgestellten Grunderwerbsplan ergab (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis BayVGH, Beschl. v. 13.08.2013 - 22 AS 10.40045 -, - 22 AS 12.40064 -) und der Umstand, dass die vorübergehende Inanspruchnahme auch eines geringen Teils seines Grundstück im Grunderwerbsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt war, ein als solches ohne weiteres erkennbares Versehen darstellte. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass sein Grundstück aufgrund des Planänderungsbeschlusses an anderer Stelle vorübergehend in Anspruch genommen wird, wo der Antragsteller dies möglicherweise noch nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu dulden hatte. Insofern spricht einstweilen mehr dafür, dass er insoweit „erstmals betroffen“ ist.
22 
Inwiefern diese unterirdische Inanspruchnahme seines Grundstücks allerdings geeignet wäre, auf eine gerade durch den Planänderungsbeschluss bewirkte Rechtsverletzung zu führen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist gleichwohl nicht zu erkennen. Denn hierfür ist vor dem Hintergrund der nach § 905 Satz 2 BGB bereits eingeschränkten Eigentümerbefugnisse nichts ersichtlich.
23 
Doch selbst dann, wenn eine Rechtsverletzung aus diesem Grund nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein sollte, wäre eine solche aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage letztlich zu verneinen.
24 
Viel spricht dafür, dass der Antragsteller mit dem innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Einwand gegen die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bereits materiell präkludiert ist (§ 18a Nr. 7 AEG).
25 
Denn unter dem 14.10.2011 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen Maßnahmen, die nach der 2. Planänderung so gar nicht vorgesehen waren. So wandte er sich zum einen gegen eine - offensichtlich nicht vorgesehene - Unterfahrung seines Grundstücks durch die nördliche Tunneltrasse und den Zwischenangriff Sigmaringer Straße und einen - infolge einer Vergrößerung des Tunnelquerschnitts - weitergehenden Eingriff in sein Grundeigentum, der ebenso wenig vorgesehen war. Darüber hinaus wandte sich der Antragsteller lediglich noch gegen mittelbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch ein angeblich unter seinem Grundstück vorgesehenes Grundwassermanagement, das ebenso wenig Gegenstand der 2. Planänderung war.
26 
Doch selbst dann, wenn die Einwendungen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollten, dass er sich in einem weiteren Sinne auch gegen die mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße in Zusammenhang stehende Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück und die damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen wenden wollte, und insofern ein etwa noch bestehendes Abwehrrecht noch nicht materiell präkludiert wäre, wäre nicht zu erkennen, inwiefern die Neuanordnung des Dammrings rechtswidrig und damit auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu führen geeignet sein sollte.
27 
Ob der Antragsteller i n s o w e i t auch Gründe gegen das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel selbst vorzubringen berechtigt wäre, ohne das es zu der im Wege der Planänderung veränderten Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht gekommen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG; Senatsurt. v. 11.02.2004, a.a.O.), mag hier dahinstehen. Zweifel bestehen insofern, als er ausgehend von seinen nunmehr erhobenen Einwänden durchaus Grund gehabt hätte, diese bereits im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 zur Überprüfung zu stellen; denn erhebliche Änderungen an dieser Betroffenheit bringt der nunmehr angefochtene Planänderungsbeschluss nicht mit sich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte erstmalige Betroffenheit lediglich von einem möglicherweise abtrennbaren Teil des Vorhabens - nämlich dem Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße - ausgeht (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.06.2005 - 1 C 12018/04 -, NVwZ-RR 2006, 385).
28 
Eine volle gerichtliche Überprüfung des Änderungs- bzw. Gesamtvorhabens Fildertunnel könnte der Antragsteller freilich ohnehin nicht beanspruchen. Denn mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist der Antragsteller aufgrund der Neuordnung des Dammrings unter seinem Grundstück nicht betroffen, da sein Grundeigentum nach den insoweit eindeutigen Planunterlagen lediglich vorübergehend - während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - in Anspruch genommen werden soll. Diese Inanspruchnahme stellte sich daher nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13), sollte sein Eigentum nicht ohnehin aufgrund § 905 Satz 2 BGB entsprechend eingeschränkt sein. Damit kann sich der Antragsteller allenfalls auf die Verletzung solcher Vorschriften berufen, die gerade oder zumindest auch seinen privaten Belangen/Interessen zu dienen bestimmt sind, allerdings grundsätzlich nur insoweit, als entsprechende Einwendungen bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden (vgl. § 18a Nr. 7 AEG).
29 
Unabhängig davon könnte auch der vom Antragsteller geltend gemachte Vollüberprüfungsanspruch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn mit den mit Blick auf einen solchen Anspruch angeführten weiteren Rechtswidrigkeitsgründen wäre der Antragsteller jedenfalls ausgeschlossen (vgl. § 18a Nr. 7 AEG). Denn entsprechende Einwendungen hatte er im Anhörungsverfahren nicht erhoben; dass er in seinem, ein anderes Grundstück (...) betreffenden Einwendungsschreiben vom 09.10.2011 solche Einwendungen erhoben haben mag, ändert nichts. Der Antragsteller übersieht, dass - sollte er sich als Enteignungsbetroffener auch auf die Verletzung sonstiger, nicht seinen Interessen zu dienen bestimmten Vorschriften berufen können - die entsprechenden Einwendungen ebenfalls der materiellen Präklusion unterlägen (vgl. Senatsurt. v. 08.10.2012 - 5 S 203/11 - u. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Die materielle Präklusion erstreckt sich - auch bei Enteignungsbetroffenen - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -). Einer ggf. erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Be-lange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht - aus Sicht des Einwenders - Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
30 
Danach gilt für die vom Antragsteller im Einzelnen vorgebrachten Einwände folgendes:
31 
Soweit der Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Zweifel zu ziehen versucht, ist er mit diesem Vorbringen jedenfalls ausgeschlossen. Insofern mag dahinstehen, ob er als Nichtenteignungsbetroffener überhaupt befugt wäre, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; bejahend BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Abgesehen davon dürfte dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung auch nicht gefehlt haben. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69; Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Die Planrechtfertigung für das geänderte Vorhaben wird hier bereits durch die Planrechtfertigung für das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel getragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -), da die 2. Planänderung dem gleichen Ziel dient. Diese entfällt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht deshalb, weil die Finanzierung des Gesamtvorhabens Umbau des Bahnknotens Stuttgart - i.S. unüberwindlicher finanzieller Schranken - ausgeschlossen wäre. Solches ließe sich noch nicht daraus herleiten, dass, was der Antragsteller unter Berufung auf vereinzelte Stimmen in der Literatur behauptet, die Finanzierungsbeiträge des Landes wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG verfassungswidrig wären. Dies dürfte freilich auch nicht der Fall sein. Denn Art. 104a Abs. 1 GG verbietet lediglich, dass die Länder (und die Gemeinden) in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzieren. Er verbietet hingegen nicht, dass Bund und Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen; er gebietet insofern allenfalls, dass jeder diejenigen Kosten trägt, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entspricht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312).
32 
Soweit der Antragsteller das Fehlen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben Fildertunnel mit der angeblichen Verringerung der Leistungsfähigkeit des künftigen Hauptbahnhofs begründet, übersieht er, dass die Planrechtfertigung insoweit bereits bestandskräftig feststeht (vgl. den Planfeststellungsbeschluss v. 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem Hauptbahnhof -; hierzu auch die Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 -, - 5 S 848/05 -). Diese kann daher im Rahmen einer Überprüfung der Planrechtfertigung für den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aller Voraussicht nach nicht mehr in Frage gestellt werden.
33 
Auch mit seinem weiteren Einwand, dass das Vorhaben wegen Fehlens eines „mit den zuständigen Stellen zuvor abgestimmten“ Rettungskonzepts rechtswidrig sei, ist der Antragsteller unabhängig davon, ob er überhaupt den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses betrifft, bereits materiell ausgeschlossen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern die vom Antragsteller angeführten Richtlinien „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“ vom 01.07.2008, wonach die nach dem Rettungskonzept notwendigen Maßnahmen bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen seien, zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt wären. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angeführte Abstimmungsmangel die planfestgestellte Neuanordnung der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen in Frage stellen sollte.
34 
Auch mit seiner Rüge, eine sichere Entrauchung des Fildertunnels sei nach dem (bislang nicht abgestimmten) Rettungskonzept noch nicht gewährleistet, ist der Antragsteller, unabhängig davon, ob sie sich überhaupt auf den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses bezieht, materiell präkludiert. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser „Populareinwand“ auf eine Verletzung gerade seiner Rechte führen sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2010 - 12 S 515/09 -, ESVGH 60, 225). Schließlich wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern unzureichende Entrauchungsmaßnahmen zu einer Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Entsprechende Mängel führten vielmehr typischerweise zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen.
35 
Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die vorgesehenen Löscheinrichtungen bzw. Löschwasservorräte unzureichend wären bzw. nicht den Anforderungen der „Tunnelrichtlinie“ entsprächen.
36 
Inwiefern der Planänderungsbeschluss schließlich zum Nachteil der (allerdings voraussichtlich präkludierten) Belange des Antragstellers an Abwägungsmängeln leiden sollte, ist ebenso wenig zu erkennen.
37 
Soweit der Antragsteller geltend macht, die abwägungserheblichen Belange hätten sich nach Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses verändert, übersieht er bereits, dass er nicht beanspruchen kann, dass alle Belange in jeder Hinsicht gerecht abgewogen werden, vielmehr kann er lediglich die gerechte Abwägung seiner eigenen abwägungserheblichen Belange verlangen. Dass dies nicht geschehen wäre, hat der Antragsteller indessen nicht dargetan. Soweit er beanstandet, dass das Risiko nicht näher untersucht worden sei, dass es im Zusammenhang mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße zu einem Aufquellen der Liasschicht und infolgedessen zu Gebäudeschäden kommen könne, übersieht er, dass ungeachtet einer materiellen Präklusion, solches jedenfalls nicht auf die 2. Planänderung zurückzuführen wäre.
38 
Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die im Rahmen der 7. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vorgesehene Änderung der bauzeitlich abzupumpenden und wieder einzuleitenden Grundwassermengen hätten entgegen der im Planänderungsbeschluss vertretenen Auffassung (S. 42) auch im Rahmen der 2. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.2 Berücksichtigung finden müssen, dürfte er damit zwar noch nicht materiell ausgeschlossen sein, doch lässt sich weder der Antragsbegründung entnehmen, noch ist sonst zu erkennen, warum dies geboten, insbesondere für die angegriffene Planänderung von Bedeutung gewesen wäre. Denn für die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bedarf es keiner Grundwasserabsenkung, da dieser in der geologischen Schicht der unteren bunten Mergel gesetzt werden soll. Ob es infolge höherer Infiltrationsmengen in Verbindung mit hier nicht interessierenden Maßnahmen zum Bau des Fildertunnels - etwa im sog. Kernerviertel - andernorts zu Beeinträchtigungen der Hangstabilität kommen kann, wäre im Rahmen der 7. Planänderung zu klären; ggf. wären im dortigen Änderungsbeschluss entsprechende Schutzvorkehrungen vorzusehen. Inwiefern sich die vorgenommene Abschnittsbildung aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft erwiese, vermag der Senat nicht zu erkennen.
39 
Im Übrigen macht der Antragsteller lediglich Abwägungsmängel geltend, die den bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitt 1.1 (Talquerung mit Hauptbahnhof) oder den noch gar nicht planfestgestellten Abschnitt 1.3 (Filderbahnhof) betreffen.
40 
3. Inwiefern aufgrund der betroffenen Interessen gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage angezeigt wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der hier allein in Rede stehenden vorübergehenden - zudem nur geringfügigen - unterirdischen Grundstücksinanspruchnahme nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch das für eine sofortige Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Es fehlt insbesondere nicht deshalb, dass für die Planfeststellungsabschnitte 1.3 und 1.6b noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt und verschiedene Planänderungsverfahren für den Abschnitt 1.1 noch nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen sind. Unterschiedliche Verfahrensstände liegen vielmehr bei der auch hier zulässigen abschnittsweisen Planfeststellung in der Natur der Sache. Dass der Sofortvollzug der angegriffenen - ca. 5 Jahre dauern- den - Baumaßnahmen vor dem Hintergrund der einzelnen Verfahrensstände „verfrüht“ wäre, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht zu erkennen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 34.2, 2.2.1 u. 2, u. 1.5 des Streitwertkatalogs.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim beschließenden Gerichtshof anhängigen Anfechtungsklage - 5 S 1015/13 - gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.02.2013 für die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ - Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Mit - gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) fest. Der Fildertunnel ist zentraler Bestandteil des neu zu gestaltenden Stuttgarter Bahnknotens. Er verbindet auf einer Länge von 9,5 km den im Talkassel liegenden Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1) mit der rund 155 m höher liegenden Filderebene. Er schließt dabei, unter der Urbanstraße, unmittelbar an den neuen Hauptbahnhof an. Auf einer Länge von rund 250 m verläuft er zunächst gemeinsam mit dem Tunnel Obertürkheim in zwei je zweigleisigen Tunnelabschnitten, bevor er sich von diesem Tunnel trennt. Von hier aus führt der Fildertunnel weiter auf die Fildern und unterquert dabei die Stuttgarter Stadtteile Degerloch und Möhringen. Der Planfeststellungsabschnitt endet südöstlich des Stadtteils Fasanenhof im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle Degerloch unmittelbar neben der A 8 („Filderportal“). Auf der Trasse steigt das Bauwerk von rund 230 m auf 385 m an. Die Überdeckung liegt zu Beginn bei wenigen Metern und steigt rasch auf bis zu rund 220 m an (vgl. www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/details/s21-neuordnung-bahnknoten-stuttgart/die-bauabschnitte-pfa/fil-dertunnel/). Ca. vier Kilometer des (unteren) Tunnels führen durch unausgelaugten Gipskeuper. Die Bauarbeiten sollen - zur Begrenzung der Bauzeit - zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beiden Richtungen - über einen Stollen von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ in Stuttgart-Degerloch aus erfolgen. Um zu vermeiden, dass das Grundwasser entgegen seiner natürlichen Fließrichtung an den Tunnel- bzw. Stollenbauwerken entlang läuft und seinen Weg in tiefer liegende Grundwasserleiter sucht, sind an den Übergangsbereichen der einzelnen geologischen Schichten Dammringe und Querschotte vorgesehen (vgl. PFB 2005, S. 285).
Ein solcher Dammring ist zur Vermeidung einer Längsläufigkeit des Grundwassers in Richtung auf das Tunnelbauwerk und zur Aufrechterhaltung der Grundwasserstockwerkstrennung auch um den Zwischenangriffsstollen in Stuttgart-Degerloch bei Station 1,3+40 in einer Tiefe von 124,3 m vorgesehen, bevor dieser von Süden auf die Tunneltrasse trifft (vgl. Anl. 20.1 Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 55 und den Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, S. 29). Teilweise sollte dieser auch unter dem weitgehend unbebauten 525 m2 großen Grundstück Flst. 1941/1 (...) des Antragstellers gesetzt werden (vgl. die im Grunderwerbsplan bei lfd. Nr. 2.251 dargestellte „Vorübergehende Inanspruchnahme während der Bauzeit“, Anl. 9.2 Bl. 8neu). Im Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1, Bl. 7) wurde die entsprechende Teilfläche - von ca. 7,8 m2 - allerdings nicht gesondert ausgewiesen, sondern wohl unter der lfd. Nr. 2.251 als Teil des vorübergehend in Anspruch genommenen städtischen Straßengrundstücks Flst. Nr. 1939 erfasst. Nach Fertigstellung des Tunnelbauwerks wird der Zwischenangriffsstollen - auch im Bereich der Grundwassersperren - wieder verfüllt (vgl. Anl. 20.1, S. 29: Anl. 1: Erläuterungsbericht, III, S. 45).
Der Antragsteller hatte im Anhörungsverfahren - soweit ersichtlich - keine das Grundstück Flst. Nr. 1941/1 betreffenden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte er jedenfalls nicht eingelegt.
Anfang September 2010 - noch vor Beginn der Tunnelbauarbeiten - beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des festgestellten Plans („2. Änderung“). Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, mit denen der Abstand zueinander von bisher 1.000 m auf 500 m verkürzt werden soll. Darüber hinaus sollen - aufgrund neuer Untersuchungen - zusätzliche Abdichtungsbauwerke (3 Damm- und 6 Injektionsringe) eingebaut und die insgesamt 15 Damm- und 20 Injektionsringe - zur Einschränkung der Längsläufigkeit des Grundwassers - neu angeordnet werden (vgl. PFB, S. 29, 39, 62 f.; Anl. 20.1: Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 4, 23). Dabei soll teilweise unter dem Grundstück des Antragstellers - unter Wegfall des zunächst vorgesehenen Dammrings - unmittelbar westlich davon ein neuer Dammring gesetzt werden, wobei dieser nur mehr eine Fläche von ca. 5 m2 vorübergehend beanspruchen soll; weder nach der Legende des Grunderwerbsplans (Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1) noch nach dem Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1 E, Bl. 47a) ist eine dingliche Belastung vorgesehen (vgl. demgegenüber die Beschreibung im Grunderwerbsplan, Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1). Ferner wurden verschiedene Änderungen im Bereich des „Filderportals“ eingearbeitet und sollen die neuen Gleisanlagen neue Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erhalten. Schließlich soll für einzelne - hier nicht interessierende - Tunnelabschnitte der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine ermöglicht werden. Im Hinblick darauf soll für den Tunnelquerschnitt von km 5,040 bis km 5,475 bzw. bis zum Übergang zur offenen Bauweise ein lichter (Kreis-)Radius von 4,70 m festgelegt und so der Querschnitt gegenüber dem bisher vorgesehenen „Maulprofil“ (vgl. den am 19.08.2005 planfestgestellten Erläuterungsbericht, III, S. 3, 11) vergrößert werden. Nach erbetener Überarbeitung der Planunterlagen ersuchte das Eisenbahn-Bundesamt das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.06.2011 um Durchführung eines Anhörungsverfahrens. Nach dessen Einleitung am 14.07.2011 wurde den von der Planänderung betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, bis zum 18.10.2011 Stellung zu nehmen. Die Planunterlagen wurden vom 05.09. bis. 04.10.2011 öffentlich ausgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass alle, deren Belange durch die Planänderungen berührt würden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 18.10.2011 Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben könnten. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG).
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14.10.2011 fristgerecht Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben. Von der Planung sei er als Eigentümer des Grundstücks „...“ direkt betroffen. Da dieses in spitzen Winkeln über der nördlichen Tunneltrasse sowie über dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße liege, könne es durch den Tunnel beeinträchtigt werden. Der Wirkungstrichter über der Tunnelröhre könne bis zu 45° betragen. Da der Tunnelquerschnitt vergrößert werden solle, werde in weiterem Umfang in sein Grundeigentum eingegriffen. Da durch das Grundwassermanagement möglicherweise Grundwasser unter seinem Grundstück entnommen werde, könne es zu Setzungen von Gelände und Gebäude kommen. Weitere Einwendungen, die der Antragsteller gemeinsam mit Frau U.-A. K. unter dem 09.10.2011 erhoben hatte, betreffen lediglich das von ihnen bewohnte, nordöstlich angrenzende Grundstück Flst. 1941/3 (...).
Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 26.02.2013 die beantragten Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 fest und wies die Einwendungen - auch des Antragstellers - zurück (vgl. PFB, S. 72). Zwar würden Grundstücke durch die u. a. aufgrund der veränderten Anordnung von Dammringen erforderlich werdenden Grunddienstbarkeiten dinglich belastet, jedoch nicht unmittelbar in Anspruch genommen und auch nicht in ihrer gewöhnlichen Nutzung beschränkt. Reale Nutzungseinbußen seien nicht zu befürchten, da die Eigentumsinanspruchnahme nur unterirdisch erfolge und es an der Grundstücksoberfläche selbst keinerlei Nutzungsbeschränkungen gebe. Die zusätzliche oder erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken sei nach Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich und verhältnismäßig. Wertminderungen seien zwar nicht ausgeschlossen, müssten jedoch angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der mit den Änderungen verbundenen Sicherheitsvorteile hingenommen und könnten nur finanziell ausgeglichen werden. Der Planänderungsbeschluss wurde am 21.03.2013 öffentlich bekannt gemacht; er wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 02.04. bis 15.04.2013 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart ausgelegt.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 14.05.2013 Klage (Az.: 5 S 1015/13) zum Verwaltungsgerichtshof erhoben und am 15.05.2013 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
10 
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen den Planänderungsbeschluss vom 26.02.2013 erhobenen Klage - 5 S 1015/13 - kommt nicht bereits kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zu, da er für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
11 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffen (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).
12 
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar wird in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG unter der lfd. Nr. 19 das Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ aufgeführt. In Satz 3 der Vorbemerkung heißt es jedoch, dass die Schienenwege jeweils an den Knotenpunkten beginnen und enden, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Geht man von dem Sprachgebrauch aus, wie er bereits im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege verwendet wurde (vgl. Anl. 1 zu § 1 BSchwAG), in dem der Ausbau von Knoten eigens aufgeführt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55), kann dies nur so verstanden werden, dass die Knoten selbst nicht mit umfasst sein sollten (offen gelassen im Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -). Denn die gesonderte Aufführung von Knoten wäre entbehrlich bzw. teilweise sogar widersprüchlich, wenn diese bereits von den aufgeführten Aus- und Neubaustrecken erfasst wären (vgl. hierzu das Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs beim im Bundesverkehrswegeplan 2003 unter der lfd. Nr. 20 aufgeführten Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg“ bestätigt, wo lediglich von der „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung i n d e n Knoten Stuttgart; ...“ und nicht vom Ausbau d e s Knotens selbst die Rede ist (vgl. das Senatsurt. v. 06.04.2006, a.a.O.). Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) verfolgte Zielsetzung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die besondere Beschleunigungsbedürftigkeit der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Projekte wird maßgeblich mit der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe begründet (vgl. § 18e Abs. 1 EG; BT-Drs. 16/54, S. 32). Daraus folgt indes nicht, dass aus verkehrlicher Sicht des Bundes auch der Ausbau bereits bestehender Knoten besonders beschleunigungsbedürftig wäre. Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
13 
Ob dem Antragsteller bereits die erforderliche Antragsbefugnis abzusprechen wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie die Beigeladene meint, mag hier dahinstehen. Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis damit zu begründen versucht, dass er durch den sofort vollziehbaren Planänderungsbeschluss insofern erstmals in seinem Grundeigentum verletzt werde, als er aufgrund der Rechtswirkungen des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 unter seinem Grundstück noch keinen Dammring habe dulden müssen, lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass er nach dem geänderten Grunderwerbsplan nunmehr an leicht veränderter Stelle einen Dammring um den Zwischenangriffsstollen dulden müsste. Jedoch erscheint mehr als zweifelhaft, dass er durch die vorübergehende Setzung eines Dammrings in einer Tiefe von 124,3 m überhaupt noch in seinen Rechten verletzt werden kann. Allein daraus, dass sich sein Eigentum auch auf den Raum unter der Erdoberfläche erstreckt, folgt solches noch nicht. Denn Einwirkungen, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass an ihrer Ausschließung kein Interesse besteht, können schon nach § 905 Satz 2 BGB nicht verhindert werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23.93 -, NJW 1994, 739). Mit der allenfalls theoretischen, zudem nur vorübergehenden Einschränkung bei der Niederbringung von Erdwärme-Sonden lässt sich ein solches Interesse bzw. eine Rechtsverletzung kaum begründen; auf Fragen der materiellen Beweislast kommt es hierbei nicht an. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gerade während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - anschließend wird der Zwischenangriffsstollen auch im Bereich der Grundwassersperren wieder verfüllt - sein Grundstück bebauen und dabei gerade an der äußersten südwestlichen Ecke seines Baugrundstücks eine Erdwärmesonde niederbringen wollte, wäre eine Bohrung in einer Tiefe von mehr als 100 m mehr als unwahrscheinlich, da eine solche nach § 127 Abs. 1 BBergG mit der Folge anzeigepflichtig wäre, dass unter Umständen ein bergrechtlicher Betriebsplan (vgl. §§ 51 ff. BBergG) erforderlich werden könnte.
14 
Inwiefern ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen und damit eine mögliche Rechtsverletzung auch bei einem Eingriff in 124,3 m Tiefe bestehen sollte, weil dieser sich auch auf die Grundstücksoberfläche auswirken könnte, lässt die Antragsbegründung schon gar nicht erkennen. Der Hinweis des Antragstellers, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich durch Veränderungen des Wasserhaushalts im Zuge der Errichtung des Bauwerks quellfähige Gesteinsschichten (Anhydrit) ausdehnen und zu Hebungen bis hinauf zur Erdoberfläche führen könnten, geht in diesem Zusammenhang fehl, weil der Zwischenangriffsstollen entgegen den Behauptungen des Antragstellers solche Gesteinsschichten nicht durchörtert (vgl. Anl. 19.2.3, Bl. 4neu; Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 21). Insofern führt auch der Verweis auf die Auskunft eines Geologen nicht weiter, da diese sich auf den Bau des Heslacher Tunnels bezieht, der andere geologische Schichten unterfährt.
15 
Seine Antragsbefugnis kann der Antragsteller schließlich auch nicht aus den Risiken einer Grundwasserabsenkung im Verlauf des „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriffsstollens Sigmaringer Straße herleiten. Denn eine solche ist ersichtlich nicht Regelungsinhalt des Änderungsbeschlusses, insbesondere stünde sie nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Neuanordnung des Dammrings. Denn dieser wird nicht in der grundwasserführenden Kieselsandsteinschicht (km3s) gesetzt. Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen an der Grundstücksoberfläche wären damit keinesfalls Folge des nunmehr angefochtenen Planänderungsbeschlusses, sondern Folge des von ihm nicht angegriffenen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
16 
2. Aber auch dann, wenn dem Antragsteller im Hinblick auf die vorläufige Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht die Antragsbefugnis abzusprechen wäre, wäre sein Antrag jedenfalls unbegründet.
17 
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, soweit er durch den Planänderungsbeschluss geändert werden soll, bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes seines Grundeigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verstößt der Planänderungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG geltend machen könnte; insbesondere leidet er aller Voraussicht nach auch nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel zu seinen Lasten (vgl. § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Unter diesen Umständen besteht aber auch kein Anlass, den angeordneten Sofortvollzug des Planänderungsbeschlusses auszusetzen.
18 
Angreifbar ist ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; HessVGH, Urt. v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 <730>). So ist auch der angefochtene Planänderungsbeschluss in Anknüpfung an den durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 erreichten planungsrechtlichen Bestand erlassen worden und hat somit nur hinsichtlich der hiervon zugelassenen Abweichungen von dem Planfeststellungsvorbehalt in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130,138; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189).
19 
An der auf den Regelungsinhalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses beschränkten Überprüfungsbefugnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.07.1993 - 7 B 49.93 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 S. 7 f.).
20 
Bei Berücksichtigung seines Antrags- bzw. Klagevorbringens ist der Antragsteller vom Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses nur insoweit betroffen, als einer der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße unter seinem Grundstück in einer Tiefe von 124,3 m neu angeordnet werden soll. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Risiken im Zusammenhang mit dem „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriff Sigmaringer Straße geltend macht, weil dieser die (oberflächennahe) geologische Schicht des Lias Alpha durchschneide, welche bei Absenkungen des Grundwassers aufquelle und dadurch zu Gebäudeschäden führen könne, wären jene bereits Folge des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005. Eine weitergehende (mittelbare) Betroffenheit - etwa durch die vorgesehene Vergrößerung der an seinem Grundstück vorbeiführenden Tunnelröhre - wurde vom Antragsteller innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht.
21 
Ob in der anderweitigen vorübergehenden unterirdischen Inanspruchnahme seines Grundstücks eine „erstmalige oder weitergehende“ Betroffenheit gesehen werden kann, erscheint zwar nicht unzweifelhaft, weil der Antragsteller bereits aufgrund des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 - wenn auch an unwesentlich anderer Stelle - einen Dammring zu dulden hatte und hierfür eine noch größere Fläche seines Grundstücks vorübergehend in Anspruch genommen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Dass solches nur aus dem Grunderwerbsplan und nicht aus dem Grunderwerbsverzeichnis hervorging, dürfte unschädlich gewesen sein, da sich seine Grundstückbetroffenheit unzweifelhaft aus dem planfestgestellten Grunderwerbsplan ergab (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis BayVGH, Beschl. v. 13.08.2013 - 22 AS 10.40045 -, - 22 AS 12.40064 -) und der Umstand, dass die vorübergehende Inanspruchnahme auch eines geringen Teils seines Grundstück im Grunderwerbsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt war, ein als solches ohne weiteres erkennbares Versehen darstellte. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass sein Grundstück aufgrund des Planänderungsbeschlusses an anderer Stelle vorübergehend in Anspruch genommen wird, wo der Antragsteller dies möglicherweise noch nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu dulden hatte. Insofern spricht einstweilen mehr dafür, dass er insoweit „erstmals betroffen“ ist.
22 
Inwiefern diese unterirdische Inanspruchnahme seines Grundstücks allerdings geeignet wäre, auf eine gerade durch den Planänderungsbeschluss bewirkte Rechtsverletzung zu führen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist gleichwohl nicht zu erkennen. Denn hierfür ist vor dem Hintergrund der nach § 905 Satz 2 BGB bereits eingeschränkten Eigentümerbefugnisse nichts ersichtlich.
23 
Doch selbst dann, wenn eine Rechtsverletzung aus diesem Grund nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein sollte, wäre eine solche aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage letztlich zu verneinen.
24 
Viel spricht dafür, dass der Antragsteller mit dem innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Einwand gegen die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bereits materiell präkludiert ist (§ 18a Nr. 7 AEG).
25 
Denn unter dem 14.10.2011 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen Maßnahmen, die nach der 2. Planänderung so gar nicht vorgesehen waren. So wandte er sich zum einen gegen eine - offensichtlich nicht vorgesehene - Unterfahrung seines Grundstücks durch die nördliche Tunneltrasse und den Zwischenangriff Sigmaringer Straße und einen - infolge einer Vergrößerung des Tunnelquerschnitts - weitergehenden Eingriff in sein Grundeigentum, der ebenso wenig vorgesehen war. Darüber hinaus wandte sich der Antragsteller lediglich noch gegen mittelbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch ein angeblich unter seinem Grundstück vorgesehenes Grundwassermanagement, das ebenso wenig Gegenstand der 2. Planänderung war.
26 
Doch selbst dann, wenn die Einwendungen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollten, dass er sich in einem weiteren Sinne auch gegen die mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße in Zusammenhang stehende Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück und die damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen wenden wollte, und insofern ein etwa noch bestehendes Abwehrrecht noch nicht materiell präkludiert wäre, wäre nicht zu erkennen, inwiefern die Neuanordnung des Dammrings rechtswidrig und damit auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu führen geeignet sein sollte.
27 
Ob der Antragsteller i n s o w e i t auch Gründe gegen das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel selbst vorzubringen berechtigt wäre, ohne das es zu der im Wege der Planänderung veränderten Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht gekommen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG; Senatsurt. v. 11.02.2004, a.a.O.), mag hier dahinstehen. Zweifel bestehen insofern, als er ausgehend von seinen nunmehr erhobenen Einwänden durchaus Grund gehabt hätte, diese bereits im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 zur Überprüfung zu stellen; denn erhebliche Änderungen an dieser Betroffenheit bringt der nunmehr angefochtene Planänderungsbeschluss nicht mit sich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte erstmalige Betroffenheit lediglich von einem möglicherweise abtrennbaren Teil des Vorhabens - nämlich dem Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße - ausgeht (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.06.2005 - 1 C 12018/04 -, NVwZ-RR 2006, 385).
28 
Eine volle gerichtliche Überprüfung des Änderungs- bzw. Gesamtvorhabens Fildertunnel könnte der Antragsteller freilich ohnehin nicht beanspruchen. Denn mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist der Antragsteller aufgrund der Neuordnung des Dammrings unter seinem Grundstück nicht betroffen, da sein Grundeigentum nach den insoweit eindeutigen Planunterlagen lediglich vorübergehend - während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - in Anspruch genommen werden soll. Diese Inanspruchnahme stellte sich daher nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13), sollte sein Eigentum nicht ohnehin aufgrund § 905 Satz 2 BGB entsprechend eingeschränkt sein. Damit kann sich der Antragsteller allenfalls auf die Verletzung solcher Vorschriften berufen, die gerade oder zumindest auch seinen privaten Belangen/Interessen zu dienen bestimmt sind, allerdings grundsätzlich nur insoweit, als entsprechende Einwendungen bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden (vgl. § 18a Nr. 7 AEG).
29 
Unabhängig davon könnte auch der vom Antragsteller geltend gemachte Vollüberprüfungsanspruch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn mit den mit Blick auf einen solchen Anspruch angeführten weiteren Rechtswidrigkeitsgründen wäre der Antragsteller jedenfalls ausgeschlossen (vgl. § 18a Nr. 7 AEG). Denn entsprechende Einwendungen hatte er im Anhörungsverfahren nicht erhoben; dass er in seinem, ein anderes Grundstück (...) betreffenden Einwendungsschreiben vom 09.10.2011 solche Einwendungen erhoben haben mag, ändert nichts. Der Antragsteller übersieht, dass - sollte er sich als Enteignungsbetroffener auch auf die Verletzung sonstiger, nicht seinen Interessen zu dienen bestimmten Vorschriften berufen können - die entsprechenden Einwendungen ebenfalls der materiellen Präklusion unterlägen (vgl. Senatsurt. v. 08.10.2012 - 5 S 203/11 - u. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Die materielle Präklusion erstreckt sich - auch bei Enteignungsbetroffenen - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -). Einer ggf. erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Be-lange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht - aus Sicht des Einwenders - Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
30 
Danach gilt für die vom Antragsteller im Einzelnen vorgebrachten Einwände folgendes:
31 
Soweit der Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Zweifel zu ziehen versucht, ist er mit diesem Vorbringen jedenfalls ausgeschlossen. Insofern mag dahinstehen, ob er als Nichtenteignungsbetroffener überhaupt befugt wäre, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; bejahend BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Abgesehen davon dürfte dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung auch nicht gefehlt haben. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69; Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Die Planrechtfertigung für das geänderte Vorhaben wird hier bereits durch die Planrechtfertigung für das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel getragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -), da die 2. Planänderung dem gleichen Ziel dient. Diese entfällt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht deshalb, weil die Finanzierung des Gesamtvorhabens Umbau des Bahnknotens Stuttgart - i.S. unüberwindlicher finanzieller Schranken - ausgeschlossen wäre. Solches ließe sich noch nicht daraus herleiten, dass, was der Antragsteller unter Berufung auf vereinzelte Stimmen in der Literatur behauptet, die Finanzierungsbeiträge des Landes wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG verfassungswidrig wären. Dies dürfte freilich auch nicht der Fall sein. Denn Art. 104a Abs. 1 GG verbietet lediglich, dass die Länder (und die Gemeinden) in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzieren. Er verbietet hingegen nicht, dass Bund und Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen; er gebietet insofern allenfalls, dass jeder diejenigen Kosten trägt, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entspricht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312).
32 
Soweit der Antragsteller das Fehlen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben Fildertunnel mit der angeblichen Verringerung der Leistungsfähigkeit des künftigen Hauptbahnhofs begründet, übersieht er, dass die Planrechtfertigung insoweit bereits bestandskräftig feststeht (vgl. den Planfeststellungsbeschluss v. 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem Hauptbahnhof -; hierzu auch die Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 -, - 5 S 848/05 -). Diese kann daher im Rahmen einer Überprüfung der Planrechtfertigung für den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aller Voraussicht nach nicht mehr in Frage gestellt werden.
33 
Auch mit seinem weiteren Einwand, dass das Vorhaben wegen Fehlens eines „mit den zuständigen Stellen zuvor abgestimmten“ Rettungskonzepts rechtswidrig sei, ist der Antragsteller unabhängig davon, ob er überhaupt den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses betrifft, bereits materiell ausgeschlossen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern die vom Antragsteller angeführten Richtlinien „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“ vom 01.07.2008, wonach die nach dem Rettungskonzept notwendigen Maßnahmen bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen seien, zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt wären. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angeführte Abstimmungsmangel die planfestgestellte Neuanordnung der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen in Frage stellen sollte.
34 
Auch mit seiner Rüge, eine sichere Entrauchung des Fildertunnels sei nach dem (bislang nicht abgestimmten) Rettungskonzept noch nicht gewährleistet, ist der Antragsteller, unabhängig davon, ob sie sich überhaupt auf den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses bezieht, materiell präkludiert. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser „Populareinwand“ auf eine Verletzung gerade seiner Rechte führen sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2010 - 12 S 515/09 -, ESVGH 60, 225). Schließlich wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern unzureichende Entrauchungsmaßnahmen zu einer Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Entsprechende Mängel führten vielmehr typischerweise zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen.
35 
Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die vorgesehenen Löscheinrichtungen bzw. Löschwasservorräte unzureichend wären bzw. nicht den Anforderungen der „Tunnelrichtlinie“ entsprächen.
36 
Inwiefern der Planänderungsbeschluss schließlich zum Nachteil der (allerdings voraussichtlich präkludierten) Belange des Antragstellers an Abwägungsmängeln leiden sollte, ist ebenso wenig zu erkennen.
37 
Soweit der Antragsteller geltend macht, die abwägungserheblichen Belange hätten sich nach Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses verändert, übersieht er bereits, dass er nicht beanspruchen kann, dass alle Belange in jeder Hinsicht gerecht abgewogen werden, vielmehr kann er lediglich die gerechte Abwägung seiner eigenen abwägungserheblichen Belange verlangen. Dass dies nicht geschehen wäre, hat der Antragsteller indessen nicht dargetan. Soweit er beanstandet, dass das Risiko nicht näher untersucht worden sei, dass es im Zusammenhang mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße zu einem Aufquellen der Liasschicht und infolgedessen zu Gebäudeschäden kommen könne, übersieht er, dass ungeachtet einer materiellen Präklusion, solches jedenfalls nicht auf die 2. Planänderung zurückzuführen wäre.
38 
Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die im Rahmen der 7. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vorgesehene Änderung der bauzeitlich abzupumpenden und wieder einzuleitenden Grundwassermengen hätten entgegen der im Planänderungsbeschluss vertretenen Auffassung (S. 42) auch im Rahmen der 2. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.2 Berücksichtigung finden müssen, dürfte er damit zwar noch nicht materiell ausgeschlossen sein, doch lässt sich weder der Antragsbegründung entnehmen, noch ist sonst zu erkennen, warum dies geboten, insbesondere für die angegriffene Planänderung von Bedeutung gewesen wäre. Denn für die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bedarf es keiner Grundwasserabsenkung, da dieser in der geologischen Schicht der unteren bunten Mergel gesetzt werden soll. Ob es infolge höherer Infiltrationsmengen in Verbindung mit hier nicht interessierenden Maßnahmen zum Bau des Fildertunnels - etwa im sog. Kernerviertel - andernorts zu Beeinträchtigungen der Hangstabilität kommen kann, wäre im Rahmen der 7. Planänderung zu klären; ggf. wären im dortigen Änderungsbeschluss entsprechende Schutzvorkehrungen vorzusehen. Inwiefern sich die vorgenommene Abschnittsbildung aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft erwiese, vermag der Senat nicht zu erkennen.
39 
Im Übrigen macht der Antragsteller lediglich Abwägungsmängel geltend, die den bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitt 1.1 (Talquerung mit Hauptbahnhof) oder den noch gar nicht planfestgestellten Abschnitt 1.3 (Filderbahnhof) betreffen.
40 
3. Inwiefern aufgrund der betroffenen Interessen gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage angezeigt wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der hier allein in Rede stehenden vorübergehenden - zudem nur geringfügigen - unterirdischen Grundstücksinanspruchnahme nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch das für eine sofortige Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Es fehlt insbesondere nicht deshalb, dass für die Planfeststellungsabschnitte 1.3 und 1.6b noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt und verschiedene Planänderungsverfahren für den Abschnitt 1.1 noch nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen sind. Unterschiedliche Verfahrensstände liegen vielmehr bei der auch hier zulässigen abschnittsweisen Planfeststellung in der Natur der Sache. Dass der Sofortvollzug der angegriffenen - ca. 5 Jahre dauern- den - Baumaßnahmen vor dem Hintergrund der einzelnen Verfahrensstände „verfrüht“ wäre, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht zu erkennen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 34.2, 2.2.1 u. 2, u. 1.5 des Streitwertkatalogs.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21. Juni 2007 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung der Lagerhalle und des Brennereigebäudes sowie zur Errichtung eines Parkplatzes mit 68 Stellplätzen wird angeordnet, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, namentlich ist die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - zum 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 370) befugt, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG). Sie kann ferner vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG) und ist deshalb jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Prüfungsmaßstab des Senats bestimmt sich nach der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Unter solchen sind im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur diejenigen Gründe zu verstehen, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebracht hat (vgl. hierzu und zu Ausnahmen: Kopp/Schenke, VwGO, § 146 RdNrn. 42 und 43). Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe bedarf aber - von den Fällen nachträglicher Änderungen abgesehen (vgl. zu solchen Fallkonstellationen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849; Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323) - auch im Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer Korrektur, wenn die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (so zutreffend Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, § 146 RdNr. 15). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO für materiell präkludiert gehalten und seine Entscheidung ausschließlich auf diese Annahme gestützt. Dabei hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Umstand, ob die Antragstellerin noch innerhalb der Einwendungsfrist mündlich Einwendungen zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin vorgebracht hat, deswegen nicht ankommt, weil die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht zu laufen begonnen hat. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO). Dass die genannten landesrechtlichen Vorschriften über die materielle Präklusion im Baugenehmigungsverfahren trotz der relativ knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO verfassungsgemäß sind, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang stehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs geklärt und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 822/98 -, VBlBW 1998, 464; Sauter, LBO, Band 1, § 55 RdNr. 28a m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert aber von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben und - damit einher gehend - von den Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten eine sorgfältige Überprüfung der Annahme, dass der Angrenzer sein vorhabenbezogenes materielles Abwehrrecht durch Präklusion verloren hat.
Diese Vorgaben machen regelmäßig zunächst die Prüfung erforderlich, ob die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO überhaupt wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entgegen dem Wortlaut des an die Zustellung anknüpfenden § 55 Abs. 2 LBO dahingehend belehrt, dass Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von zwei Wochen „ab Zugang dieses Schreibens“ eingehen müssen. Diese Formulierung steht mit der eindeutig an das Erfordernis der Zustellung anknüpfenden Rechtslage nicht im Einklang. Denn die fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist maßgeblichen Ereignisses ist geeignet, sich auf die Erhebung von Einwendungen auszuwirken. Da eine Frist, die vom Zugang des Bescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem - fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach § 4 LVwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, dass zum Ende der Frist die Erhebung von Einwendungen in der durch die Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO sei bereits abgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2000 - 14 A 4921/99 -, NVwZ 2001, 212; vgl. auch zu Rechtsbehelfsbelehrungen: Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, § 58 RdNr. 29). Bereits dieser Umstand macht die in § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO vorausgesetzte Belehrung unrichtig mit der zwingenden Folge, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht wirksam in Lauf setzt wurde, eine materielle Präklusion der Antragstellerin somit von vornherein nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, ob sich - was wegen der Zustellung mittels Einlegung in den Briefkasten hier nicht der Fall war - die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich ausgewirkt hat, denn die Frage nach dem Beginn der Einwendungsfrist knüpft ausschließlich an die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung an.
Demnach kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen materiell präkludiert, keinen Bestand haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat auf eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht (vgl. zu dieser Möglichkeit: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239) verzichtet, den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gemessen an ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.12.2007 erweist sich die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung bei der im Beschwerdeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten geht der Senat davon aus, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung der durch Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zufahrt zu sämtlichen der zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätze umfasst. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auf die Anfrage des Senats mitgeteilt; hierfür sprechen ferner die Bauvorlagen, die den Bereich der Zufahrt über das nicht im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück farblich einbeziehen und sogar bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorsehen (Anbringen einer Schranke, vgl. Nebenbestimmung B0300 zur Baugenehmigung). Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht weiter davon aus, dass die Herstellung einer Zufahrt auf das Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch direkt von der Jahnstraße aus, die dem genannten Grundstück die Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO vermittelt, möglich und machbar wäre. Hierauf deuten neben den eingereichten Plänen, aus denen sich Zufahrtshindernisse nicht entnehmen lassen, insbesondere die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (dort S. 4 f.) hin. Schließlich geht der Senat davon aus, dass von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen es sich lediglich bei sieben Stellplätzen um notwendige Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO handelt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Stellplatznachweis des Architekturbüros ... vom 23.02.2007.
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen spricht derzeit vieles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO verstößt. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht erheblich stören. Als erheblich werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler das Urteil des Senats vom 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76 m.w.N.) nur solche Störungen betrachtet, die das Maß des für die Umgebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. Die Frage, ob eine Störung den Grad der Erheblichkeit erreicht, hängt deshalb maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. wiederum Urteil des Senats vom 02.07.1999, a.a.O.).
Der Grad der billigerweise nicht mehr zumutbaren Störung ist in diesem Fall voraussichtlich überschritten. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass der eine Zufahrt zu dem Baugrundstück bislang erschwerende Begrenzungspfosten künftig durch eine Schranke ersetzt wird und - neben Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - nur Mitarbeiter der Beigeladenen die durch Baulast gesicherte Fläche befahren dürfen. Diesen in der Baugenehmigung allerdings nicht ausdrücklich geregelten Umstand vorausgesetzt, dürfte die sich aus den Akten ergebende Annahme, die Zahl der werktäglichen Fahrbewegungen über das im Eigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück werde sich auf nicht mehr als 200 belaufen, realistisch sein. Ob diese Anzahl der Fahrbewegungen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschreitet, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden; gegebenenfalls bedarf es hierzu weiterer Untersuchungen im Widerspruchsverfahren.
Jedoch spricht derzeit ungeachtet der Ergebnisse entsprechender Begutachtungen Überwiegendes für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die zulasten der Wohnungseigentümer bestehende Baulast ihrem Wortlaut nach die Zufahrt sowohl zu dem an der Jahnstraße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 als auch die Zufahrt zu dem (Hinterlieger-)Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 zulässt. Jedoch erscheint es dem Senat zumindest in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 in hohem Maße zweifelhaft, ob ein öffentliches Interesse an der Baulast auch in Ansehung der beabsichtigten Nutzung auch künftig noch anzuerkennen ist oder ob - wofür nach Lage der Akten manches spricht - die durch die Antragstellerin repräsentierten Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 angesichts der Belegenheit des Parkplatzgrundstücks unmittelbar an der Jahnstraße nicht vielmehr einen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast insoweit haben (vgl. dazu Sauter, LBO, Band 2, § 71 RdNr. 48). Auch diese Frage bedarf jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung. Denn selbst wenn die Baulast auch in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 weiterhin Bestand haben sollte, erscheint dem Senat die Inanspruchnahme der für einen gänzlich anderen Zweck eingeräumten Baulast (vgl. auch zur Auswirkung von Nutzungsänderungen auf die Baulast: Sauter, a.a.O., § 71 RNr. 50) bei summarischer Prüfung der Antragstellerin gegenüber billigerweise nicht zumutbar. Denn von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen sind lediglich sieben Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendig. Hinsichtlich dieser sieben Stellplätze ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass sie und die Zufahrt zu ihnen keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (Beschluss des Senats vom 20.07.1995 - 3 S 3538/94 -, VBlBW 1996, 143; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 152; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.1992 - 8 S 551/92 -, NJW 1993, 2258; Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 -, NVwZ-RR 1998, 611). Für die nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen 61 Stellplätze gilt diese Vermutung indes nicht. Angesichts der von der Antragsgegnerin genehmigten Nutzung des mit der Baulast belasteten Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 als Senioren- und Pflegeheim, des geringen Abstands der Zufahrt über die durch Baulast gesicherte Fläche zu den Außenwohnbereichen (Balkonen) des Senioren- und Pflegeheims, der nicht unerheblichen Fahrbewegungen pro Tag unter Berücksichtigung der durch die Abschrankung entstehenden zusätzlichen Immissionen bei laufendem Motor, vor allem aber im Blick darauf, dass nach Lage der Akten eine Zufahrt zu dem Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch von der Jahnstraße aus herstellbar sein dürfte, erscheint es dem Senat den Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 gegenüber billigerweise nicht zumutbar, diese künftig unmittelbar und unter Berufung auf eine zu anderen Zwecken eingeräumte Baulast dem Zu- und Abfahrtverkehr zu 61 Stellplätzen auszusetzen, deren Herstellung für die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen nicht notwendig ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO). Soweit hingegen die Zufahrt zu den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätzen, die wohl auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 1098/1 liegen dürften, betroffen ist, ergibt sich aus dem Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein hinreichender Anhaltspunkt für eine den Wohnungseigentümern gegenüber billigerweise nicht mehr zumutbare Störung.
10 
Einwendungen gegen die Nutzungsänderung des Brennereigebäudes und der Lagerhalle sowie gegen die (bloße) Errichtung der Parkplätze hat die Antragstellerin nicht erhoben. Schon im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dem Senat eine Überprüfung der Baugenehmigung insoweit auch nicht gestattet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können der Beigeladenen keine Kostenauferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22.11.2002 für die Eisenbahnbauneustrecke und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), in den Gemeinden Schliengen, Bad Bellingen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Kandern und Neuenburg-Steinenstadt.
Die Strecke Karlsruhe-Basel zählt auf Grund der von Mannheim-Heidelberg und Pforzheim-Heilbronn im Norden sowie der von Olten und Zürich im Süden auf sie zulaufenden leistungsstarken Strecken zu den bedeutenden Magistralen der Deutschen Bahn AG. Sie dient ferner der Anbindung der Zentren des Oberrheingebiets an das deutsche Eisenbahnnetz, der Bedienung der Fremdenverkehrsgebiete im Schwarzwald und am Bodensee, der Bewältigung des Regionalverkehrs sowie den Verkehrsströmen zwischen Deutschland, Schweiz, Frankreich und Italien und dem weitlaufenden Transitverkehr in den Relationen Niederlande/Skandinavien-Schweiz/Italien.
Zwischen Karlsruhe und Basel steht für den Schienenverkehr der Nord-Süd-Relation im Verkehrskorridor der Rheinebene die weitgehend gerade, an deren östlichem Rand trassierte, zweigleisige Rheintalbahn zur Verfügung. Die Streckengeschwindigkeit beträgt 160 km/h. Im südlichen Bereich zwischen Kenzingen und Basel orientiert sich der Streckenverlauf an den Siedlungsgebieten am Rand der Freiburger Bucht und an den topografischen Gegebenheiten mit bereichsweise engen Bögen und einer Fahrgeschwindigkeit von nur 70 km/h.
Zur Erhöhung der Streckenkapazität für den Nah-, Fern- und Güterverkehr und zur Verkürzung der Reisezeit im Fernverkehr soll die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel viergleisig ausgebaut werden. Die beiden neuen Gleise werden für den Reiseverkehr auf eine Geschwindigkeit von 250 km/h ausgelegt. Im Bereich der Freiburger Bucht wird die bestehende Rheintalbahn auf 200 km/h ertüchtigt.
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel war bereits Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 1985. Sie ist auch im Bundesverkehrswegeplan 1992 (Realisierungszeitraum: 1991 bis 2012) enthalten; die Entscheidung hierüber wurde auf der Grundlage einer Verkehrsprognose der Beratergruppe Verkehr und Umwelt (BVU) getroffen, die als Planungshorizont das Jahr 2010 hat und bereits die Entwicklung der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT: Lötschberg-Basistunnel 2006/07 und Gotthard-Basistunnel 2012) berücksichtigt. Entsprechend ist die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) vom 15.11.1993 (BGBl. I S. 1874), enthalten: unter Teil 1 A Nr. 5 die erste Stufe, einschließlich des viergleisigen Ausbaus bis Müllheim (Baden), als vordringlicher Bedarf/Überhang und unter Teil 1 B Nr. 29 i.V.m. Teil 3 Nr. 4 die zweite Stufe als „länderübergreifendes Projekt“ im vordringlichen Bedarf/neue Vorhaben „nach Vorliegen der Voraussetzungen“, wobei für den Streckenausbau eine „Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarländern erforderlich“ ist. Am 06.09.1996 wurde in Lugano die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur NEAT in der Schweiz abgeschlossen; danach sollen die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT, Karlsruhe - Freiburg i. Brsg. - Basel, schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht werden, und zwar auf deutscher Seite u. a. durch den „durchgehenden viergleisigen Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT“ (Art. 2 Abs. 2a). Mit Erfüllung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis: Wert 1,4) ist die zweite Stufe der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen an das Eisenbahn-Bundesamt vom 06.08.2002 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr an den Chef des Bundeskanzleramts vom 02.07.1997). In dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2001 bis 2015) - als Grundlage für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - ist die zweite Baustufe der Neu-und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel ebenfalls in den vordringlichen Bedarf aufgenommen (Tabelle 13 Nr. 15).
Im Juni 2002 erstellte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der drei Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) den Schlussbericht über die „Strategische Gesamtplanung Basel -Verkehrsführung im Raum Basel“ mit folgenden Planungsschritten:
·    Planerische Festlegung von Verkehrsführungsszenarien für den Eisenbahnverkehr in Varianten und nach Zeithorizonten, welche sowohl dem Personen- als auch dem Güterverkehr eine Weiterentwicklung ermöglichen
·    Bewertung der Bestvarianten nach Zeithorizonten und Definition von nachfragegerechten, aufwärtskompatiblen Infrastrukturausbauten und Umsetzungsschritten
·    Erstellung einer trilateralen „Plattform basiliensis“ als Leuchtturm für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel
10 
Die Bestvariante 2/B sieht vor, dass der Güterverkehr von/nach SNCF mit einem nachfragegerechten Ausbau der bestehenden Rheinquerung Mulhouse-Müllheim (Baden) nördlich von Basel die Gleisanlagen von Basel-Nord erreicht, indem über eine kurze Strecke das Schienennetz der DB benutzt wird. Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard soll danach in Abhängigkeit von der gesamten Trassennachfrage teilweise via Hochrheinstrecke östlich von Basel über den Rhein geleitet werden (Bypass Hochrhein).
11 
Die am 20.02.2003 von den Bahnunternehmen DB, SBB und SNCF/RFF unterzeichnete trilaterale “Plattform basiliensis“ (Strategische Gesamtplanung Basel 2003 -2030 - Grenzüberschreitende Infrastrukturentwicklung im Raum Basel) umfasst, gestaffelt nach Zeithorizonten (2005-10, 2010-15, 2015-20 und > 2020), einen Katalog von Maßnahmen, mit deren Hilfe bei koordinierter Umsetzung der prognostizierte Verkehr bewältigt werden soll.
12 
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel gliedert sich in insgesamt neun Streckenabschnitte, von denen die Abschnitte 1 bis 6 (Karlsruhe-Offenburg), die teilweise bereits in Betrieb sind, zum Nordabschnitt und die Abschnitte 7 bis 9 (Offenburg-Basel) zum Südabschnitt gehören. Die einzelnen Streckenabschnitte sind ihrerseits in mehrere Planfeststellungsabschnitte untergliedert.
13 
Der Planfeststellungsabschnitt 9.1 beginnt im Norden an der Gemarkungsgrenze zwischen Schliengen und Auggen bei Bahn-km 241,6 und endet im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen Eimeldingen und Haltingen bei Bahn-km 262,8. Die Neubaustrecke selbst hat eine Länge von ca. 17,6 km. Sie verlässt unmittelbar an der nördlichen Gemarkungsgrenze von Bad Bellingen (zur Gemeinde Schliengen) bei Bahn-km 245,0 die Trasse der Rheintalbahn und schwenkt in süd-süd-östlicher Richtung nach weiteren 400 m in den ca. 9,4 km langen Katzenberg-Tunnel ein, der die beiden Neubaugleise in zwei getrennten, in einer Tiefe von 21 m bis 30 m parallel verlaufenden Tunnelröhren aufnimmt. Das Nordportal ist ca. 800 m von der nächstgelegenen Bebauung entfernt. Das Südportal bei Bahn-km 254,8 liegt auf Gemarkung Efringen-Kirchen. Anschließend verläuft die Trasse Richtung Süden in einem bis zu 8,5 m tiefen Geländeeinschnitt, wobei die zu überführende B 3 sowie danach der tiefer zu legende Feuerbach und die zu überführende L 137 gekreuzt werden. Bei Bahn-km 257,0 kurz vor Erreichen der Gemarkungsgrenze zu Eimeldingen wird die bis dahin eigenständig trassierte Neubaustrecke östlich an die bestehende Rheintalbahn herangeschwenkt und mit dieser wieder parallel geführt. Nach Beendigung der Tieflage werden zunächst der Mühlbach und dann die Kander sowie die K 6326 überquert. Nach ebenerdigem Verlauf durch die Ortslage von Eimeldingen und Überführung über die A 98 endet die Neubaustrecke an der Grenze zur Gemarkung Haltingen der Stadt Weil am Rhein.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter I.2 u. a. folgenden Vorbehalt:
15 
I.2.3. Vorbehalt „Kapf“
16 
Flächeninanspruchnahme
17 
Die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ bleibt gem. § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten.
18 
Die hierfür erforderlichen Planunterlagen sind hierzu dem EBA zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen.
19 
Einlagerungsbedingungen:
20 
Mit dem Landratsamt Lörrach sind rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, ist es ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.
21 
Unter II. Nebenbestimmungen ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. folgendes festgelegt:
22 
II.1.3. Erschütterungs-/Lärmschutzmaßnahmen  
23 
II.1.3.1 Erschütterungen
24 
Der Vorhabenträger hat unter Hinzuziehung neutraler Sachverständiger eine erschütterungstechnische Beweissicherung an Objekten, die Erschütterungen ausgesetzt sein können, und an anderen ausgewählten Objekten durchzuführen, die beweiszusichernden Objekte werden in den Unterlagen im einzelnen bestimmt.
25 
Die Beweissicherung muss sich zumindest auf die Lage des Objekts, den baulichen Zustand vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme der Strecke, erstrecken. In gleicher Abfolge sind die schwingungs- und erschütterungs-relevanten Parameter zu ermitteln.
26 
Die Beweissicherung endet frühestens ein Jahr nach planmäßiger Aufnahme des Regelbetriebes und wenn die Ergebnisse gesicherte Erkenntnisse zulassen.
27 
Das Messeprogramm ist mit der LfU (Landesanstalt für Umweltschutz) abzustimmen; die Gebietskörperschaften und die Betroffenen sind hiervon zu unterrichten.
...
28 
II.1.4. Grundstücksinanspruchnahme
29 
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern, deren Grundstück durch die Maßnahme teilweise oder ganz, auf Dauer oder während der Bauzeit vorübergehend beansprucht wird, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen - soweit der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Vorhabenträger über geeignete Grundstücke verfügt oder sich solche freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.
30 
II.1.4.1 Restrukturierung vorübergehend in Anspruch genommener Flächen
31 
Die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen sind grundsätzlich in den ursprünglich vorhandenen Zustand zurückzuversetzen; unbebaute Flächen sind entsprechend der vorherigen Nutzung ggf. zu rekultivieren.
32 
Der Kläger ist Eigentümer des auf Gemarkung Wintersweiler der Gemeinde Efringen-Kirchen östlich der B 3 und östlich des Engebachs gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 4170, auf dem er eine Gast- und Gartenwirtschaft („xx-xxx“) betreibt. Ferner gehören ihm die unbebauten Grundstücke Flst.Nr. 4163 (westlich des Engebachs) und Flst.Nr. 4164 (westlich der B 3), die teilweise bzw. ganz zur Anlegung eines neuen Knotenpunktbereichs für die Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ westlich der B 3 und für die Zufahrt zur „xxx-xxx“ in Anspruch genommen werden sollen. Die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4163 errichteten Stellplätze für das Gasthaus werden umgestaltet, bleiben in ihrer Anzahl jedoch erhalten. Der neu auszubildende Knotenpunkt mit einer Links- und einer Rechtsabbiegespur von der B 3 in den Steinbruch „Kapf“ sowie einer Linksabbiegespur zur „xxx“ liegt in einer Entfernung von ca. 1 km vom Südportal des Katzenberg-Tunnels.
33 
Auf Antrag der damaligen Deutschen Bundesbahn vom 31.03.1988 leitete das Regierungspräsidium Freiburg ein Raumordnungsverfahren nach § 13 LPlG für den Abschnitt Schliengen-Basel (heutige Planfeststellungsabschnitte 9.1 und 9.2) ein, in dem die Rheinvorland-Variante, die Engetal-Variante und die Katzenberg-Variante als Haupttrassenalternativen zur Diskussion standen. Unter dem 24.02.1989 gab das Regierungspräsidium Freiburg „folgende raumordnerische Beurteilung“ ab:
34 
„1.
35 
Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass für den innerhalb der von der Deutschen Bundesbahn vorgesehenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel liegen Trassenabschnitt III zwischen Schliengen und Basel die sogenannte „Katzenberg-Variante“ in der Fassung der Änderungsplanung der Deutschen Bundesbahn vom 15.09.1988 (Absenkung Feuerbachtalgrund) mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung übereinstimmt, dabei die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen sind und sie die raumordnerisch günstigste Lösung darstellt.
...
m)
36 
Die Deutsche Bundesbahn weist im Planfeststellungsverfahren durch Vorlage eines auch mengenmäßig konkretisierten Konzeptes die Weiterverwendung des Tunnelausbruchmaterials nach. Eine Verfüllung von Kiesgruben oder die Anlage von Deponien außerhalb von Abbauflächen wie z. B. Steinbrüchen ist grundsätzlich unzulässig.
...
2.
37 
Diese raumordnerische Beurteilung gilt für 5 Jahre.“
38 
Begründet wurde die (deutliche) Bevorzugung der Katzenberg-Variante damit, dass sie auf Grund der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung als umweltverträglichste anzusehen sei. Die raumordnerische Beurteilung vom 24.02.1989 wurde - jeweils vor Ablauf der (verlängerten) Geltungsdauer - wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheidung vom 10.02.1999 mit Gültigkeit bis 09.02.2002.
39 
Die Trasse der Neubaustrecke ist auch in die verbindlichen Regionalpläne aufgenommen.
40 
  
41 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 21.02.1997 beantragte die Deutsche Bahn AG, an deren Stelle durch Organisationsänderung mittlerweile die Beigeladene getreten ist, beim Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 9.1. Das Eisenbahn-Bundesamt beantragte seinerseits mit Schreiben vom 27.11.1997 beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches diese Behörde mit Verfügungen vom 02.12.1997 und 04.12.1997 einleitete. Die Stellungnahmen der berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden eingeholt. Nach jeweiliger vorheriger Bekanntmachung lagen die Pläne, die der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,5 Mio. m³ in drei Seitendeponien T, B und S vorsahen, aus: in Bad Bellingen vom 15.01.1998 bis 18.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 04.03.1998), in Efringen-Kirchen vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 11.03.1998) und in Eimeldingen vom 28.01.1998 bis 27.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 13.03.1998). In der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung (vom 14.01.1998, 22.01.1998 und 27.01.1998) wurde auf das Ende der Einspruchsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand der Erörterungstermin am 22.09.1998 in Bad Bellingen und am 23./24.09.1998 in Eimeldingen statt.
42 
Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen überarbeitet und geändert. Die Planänderungen betrafen u. a.:
43 
Änderung des Deponiekonzepts, d.h. Aufgabe der ehemals geplanten Überschussmassendeponien T, B und S und Einlagerung der Tunnelausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“, einschließlich Linksabbiegespur auf der B 3 (Zufahrt zum Steinbruch) und neues Transportwegekonzept.
44 
Mit Verfügung vom 21.05.2001 leitete das Regierungspräsidium Freiburg das Änderungsverfahren ein. Die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände wurden erneut gehört. Die geänderten Pläne lagen in den betroffenen Gemeinden zeitgleich vom 11.06.2001 bis 11.07.2001 zur Einsichtnahme aus, wobei die ursprünglichen Planunterlagen zur Information beigefügt waren. In der jeweiligen Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einspruchsfrist (25.07.2001) und darauf hingewiesen, dass Einwendungen „ausschließlich auf die Änderungspläne bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ und verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind.
45 
Mit Schreiben vom 06.07.2001 erhob der Kläger Einwendungen: Da das Eisenbahn-Bundesamt dem Bundesverkehrsministerium unterstellt und damit abhängig sei, werde die Neutralitätspflicht verletzt; somit greife eine mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarende Planfeststellungsbehörde in die Rechte der Bürger ein. Der Planung liege kein rechtswirksames Raumordnungsverfahren zugrunde; die wiederholten Verlängerungen der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 seien jeweils kurzfristig und ohne eingehende Prüfung erfolgt; auch inhaltlich hätten sich die Grundlagen der raumordnerischen Beurteilung geändert; mittlerweile sei ein viergleisiger Ausbau vorgesehen und die Rheintalbahn solle auch nachts befahren werden. Die Planunterlagen seien unvollständig; es werde keine Begründung für die Dringlichkeit der Maßnahme gegeben; Angaben zu den Kosten fehlten; die Unterlagen ließen jegliche Trassendiskussion vermissen, insbesondere hinsichtlich der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante. Im Rahmen der geplanten Katzenberg-Variante sei eine sachliche Beurteilung der Deponierung der Tunnelaushubmassen in Verbindung mit dem Lkw-Transport nicht möglich; der Vorhabenträger schweige sich über sinnvolle Alternativen wie etwa den Abtransport des Aushubmaterials mittels eines Förderbandes aus. Den Lageplänen sei nicht zu entnehmen, wie er bzw. seine Gast- und Gartenwirtschaft vor den zu erwartenden Immissionen durch Lärm, Abgase, Erschütterungen und geschäftsschädigender Optik geschützt werden solle; unter diesen Umständen könne er seinen Betrieb einstellen, zumal auch die für die Gäste vorgesehenen Stellplätze entfallen sollten, was sich auf seine gaststättenrechtliche Erlaubnis auswirke. Auch der Untersuchung des Instituts für Umweltschutz und Bauphysik vom 04.04.2001 lasse sich nicht entnehmen, welche (Immissions-)Belastungen konkret auf ihn zukämen; die Untersuchung beschränke sich nur auf die Schall- und Schadstoffbelastung entlang der Zufahrtswege zum Steinbruch „Kapf“; die Problematik der Bündelung der Belastung durch die aus Norden und Süden zufahrenden Lkw werde nicht dargestellt; gleiches gelte für die Schallimmissionen im Bereich der Steinbruchzufahrt selbst mit ihrer 15 %-igen Längsneigung; die Grobanalyse werde den örtlichen Geländeverhältnissen nicht gerecht; sein Gasthaus befinde sich in einer Senke, so dass eine Bodendämpfung entfalle; da sein Betrieb der Bewirtung, der Beherbergung und dem Wohnen diene, seien die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde zu legen; die aufgezeigten Bedenken bestünden auch hinsichtlich der zu erwartenden Abgasbelastung; unabdingbar sei jedenfalls ein Sichtschutz zwischen dem Gasthaus und der B 3; zu den möglichen Erschütterungen durch den Transportverkehr würden keinerlei Angaben gemacht; auch die durch die Deponierung und die Rekultivierung im Steinbruch „Kapf“ ausgelösten Schallimmissionen seien völlig außer Acht gelassen worden. Im Falle einer Existenzvernichtung werde er Schadensersatz in Millionenhöhe verlangen. Im Übrigen verweise er auf die Einwendungen im Anwaltsschreiben vom 11.03.1998 und der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 02.04.1998 sowie auf die von der Gemeinde Efringen-Kirchen noch vorzutragenden Bedenken hinsichtlich der Lkw-Transporte in den Steinbruch „Kapf“.
46 
Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2001 machte der Kläger geltend, dass die Inanspruchnahme seiner Grundstücke Flst.Nr. 4163 und 4164 sowie die geplante Zufahrt zum Steinbruch „Kapf“ und zum Gasthaus „xxx“ der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 09.06.2000 in Sachen Hochwasserschutz widersprächen.
47 
Die im Änderungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Einwendungen Privater wurden in einem zuvor bekannt gemachten ergänzenden Erörterungstermin am 09./10.10.2001 in Huttingen behandelt.
48 
Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde erfolgte in drei Teilberichten von Januar, März und Mai 2002. Darin wurde u. a. vorgeschlagen, als Tunnelbauweise den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine verbindlich festzuschreiben; hinsichtlich des Abtransports des Ausbruchmaterials sei einem Förderbandbetrieb der Vorrang gegenüber einem Lkw-Transport einzuräumen, sofern sich dessen technische Machbarkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit ergeben sollten; ferner sei der Bahn aufzugeben, die gesamte Trasse (alle 4 Gleise) am Tiefpunkt im Bereich des Bahnhofs Eimeldingen um 2,75 m abzusenken mit Anordnung gestufter Lärmschutzwände
49 
Mit Schreiben vom 04.07.2002 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, zur dauerhaften Einlagerung der Ausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ - gegenüber einer bisher nur vorübergehenden Inanspruchnahme - ein Planänderungsverfahren durchzuführen. Das mit Schreiben vom 24.07.2002 beantragte Anhörungsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg in Form einer beschränkten Anhörung der (wenigen) betroffenen Grundeigentümer mit Schreiben vom 30.07.2002 durchgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2002 äußerten sich (lediglich) die Gemeinde Efringen-Kirchen und die Firma xxx als Betreiberin des Steinbruchs. Mit deren Einverständnis wurde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde hierzu erfolgte unter dem 16.10.2002.
50 
Mit Beschluss vom 22.11.2002 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers fest: Die Grundstücke Flst.Nrn. 4163 und 4164 würden für den neu zu bildenden Knotenpunkt auf der B 3 im Bereich der Zufahrt zum „Kapf“, in den das Tunnelausbruchmaterial eingelagert werden solle, und zur „xxx“ sowie für die Neuanlegung der - in ihrer Zahl unverändert bleibenden - Stellplätze vorübergehend benötigt. Nach Abschluss der Massentransporte werde der Knotenpunkt in den bisherigen Zustand zurückgebaut. Das Grundstück Flst.Nr. 4170 werde lagemäßig nicht betroffen. Während der Bauzeit (ca. 3 Jahre) werde die B 3 im zulässigen Rahmen vermehrt durch Schwerverkehr benutzt, womit stärkere Immissionen verbunden seien. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Verkehr auf einer öffentlichen Straße nicht zunehme. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV seien nicht heranzuziehen; nach der Untersuchung vom 04.04.2001 werde sich der Beurteilungspegel an dem der Deponie „Kapf“ nächst gelegenen Gebäude auf den Anwesen des Klägers im Prognosejahr 2003 durch Massentransporte von 62 dB(A) auf 63 dB(A) erhöhen, was keine unzumutbare Lärmbelastung bedeute. Unzumutbare Erschütterungen seien gänzlich ausgeschlossen, da sie nur aus dem bereits heute zulässigen Straßenverkehr herrühren könnten, wobei die vorhandenen Erschütterungsbelastungen aus dem Sprengbetrieb des Steinbruchs zu berücksichtigen seien. Nach der Untersuchung vom 04.04.2001 würden die Luftschadstoff-Belastungswerte (nur) um 2 % steigen und die zulässigen Beurteilungswerte in einem Abstand von 10 m zur B 3 um weniger als 50 % ausgeschöpft. Sichtschutz könne ebenfalls nicht gefordert werden. Eine Existenzvernichtung drohe nicht. Die Ablaufdetails der Deponierung und Rekultivierung des Ausbruchmaterials seien noch mit dem Landratsamt Lörrach abzustimmen, wie dem Vorbehalt unter I.2.3 zu entnehmen sei; dies beeinflusse die grundsätzliche Planungsentscheidung nicht. Zu den Rügen betreffend die Neutralitätspflicht der Planungsbehörde, das Raumordnungsverfahren, die Erforderlichkeit der Maßnahme, die Trassendiskussion und die Transportalternativen werde auf die entsprechenden allgemeinen Ausführungen verwiesen.
51 
Die Zustellung erfolgte durch Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003; hierauf wurde in der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen.
52 
 
53 
Am 19.02.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg  Klage erhoben, mit der er beantragt,
54 
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneubaustrecke und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), aufzuheben,
55 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung von Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.  
56 
Er wiederholt seine Einwendungen (unter E, F, G des Schreibens vom 06.07.2001) und meint ergänzend: Die Alternative eines Abtransports der Tunnelausbruchmassen per Förderband gegenüber dem beabsichtigten Lkw-Transport sei abwägungsfehlerhaft nicht untersucht worden, obwohl die Verfüllung des Steinbruchs „Kapf“ bereits im Raumordnungsbeschluss vom 24.02.1989 angelegt (gewesen) sei. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die vollständigen Planunterlagen einzusehen, da die nicht geänderten Pläne aus der ersten Offenlegung nicht ausgelegen hätten; er sei erstmals durch die erste Planänderung u. a. hinsichtlich der nunmehr vorgesehenen Deponierung der Tunnelausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ betroffen worden; es habe für ihn somit zuvor keine Veranlassung bestanden, die Notwendigkeit des Vorhabens, insbesondere die Frage alternativer Trassen, zu prüfen. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 18.12.2002 fehle der Hinweis, dass mit Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss als zugestellt gelte. Ein weiterer Planungsmangel liege in der Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, das in Abhängigkeit vom Bundesverkehrsministerium und damit von der Bundesregierung stehe; in Zeiten knapper Haushaltsmittel werde oftmals ohne sachgerechte Abwägung die billigste Variante unter Verletzung hochwertiger Rechtsgüter realisiert. Der Planung liege kein rechtswirksames Raumordnungsverfahren zugrunde; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorhabenträger ein Raumordnungsverfahren durchführe, die raumordnerische Beurteilung zweimal verlängern lasse und dann doch ein Raumordnungsverfahren nicht für notwendig erachte; zudem sei der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Raumordnung (1989) und Planfeststellung (2002) nicht mehr gegeben; auch hätten sich die Grundlagen des Raumordnungsverfahrens geändert; es sei nunmehr ein viergleisiger Ausbau vorgesehen; die Rheintalbahn solle auch nachts befahren werden, sogar unter Verdoppelung des Güterverkehrs; ferner sei das ursprüngliche Ziel entfallen, mit dem Neubauvorhaben zusätzliche Kapazitäten für eine Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regio S-Bahn) zu schaffen. In den Planunterlagen fehlten Angaben zur Dringlichkeit der Maßnahme und zu deren Kosten; ferner gebe es keine vergleichende Trassendarstellung; der Vorhabenträger habe sich mit der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante überhaupt nicht bzw. nur unzureichend auseinander gesetzt; letztere Alternative sei erheblich kostengünstiger und würde auch die Fahrzeit in Richtung Süden insgesamt reduzieren; auch die Anbindung des Nahverkehrs vom Hochrhein an das deutsche Netz wäre gewährleistet; es bestehe keine zwingende Notwendigkeit für den Erhalt des Badischen Bahnhofs in Basel; insbesondere unter Kostengesichtspunkten sei ein Variantenvergleich nicht möglich.
57 
Die Beklagte beantragt,
58 
die Klage abzuweisen.
59 
Sie erwidert: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert hinsichtlich der Rügen einer Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, des Fehlens eines rechtswirksamen Raumordnungsverfahrens und der Unvollständigkeit der Planunterlagen betreffend die Dringlichkeit der Maßnahme und ihre Kosten sowie betreffend die Trassendiskussion (insbesondere Rheinvorland-Variante und Elsaß-Variante). Diese grundlegenden Einwände gegen die Planung hätte der Kläger bereits im Rahmen der ersten Offenlegung vorbringen müssen, auch wenn er erstmals durch die Änderungsplanung - eigentumsmäßig - in seinen Rechten betroffen (worden) sei. Präkludiert sei der Kläger aber auch mit seinen im Einwendungsschreiben erhobenen Rügen, die ursprünglichen Pläne hätten bei der Offenlegung der geänderten Pläne nicht ausgelegen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei (hinsichtlich Erschütterungen) nicht durchgeführt worden. - Die Verfahrensrügen seien unbegründet. Die ursprünglichen Planunterlagen hätten bei der Offenlegung im Rahmen der ersten Planänderung zur Information ebenfalls ausgelegen. Außerdem habe der Kläger auf Grund der entsprechenden farblichen Kennzeichnung der Änderungen seine (erstmalige) Betroffenheit unschwer erkennen können, und habe sie auch erkannt, wie seine Einwendungsschreiben vom 06.07.2001 und 09.07.2001 belegten. Der möglicherweise unterlassene Hinweis im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 18.12.2002 auf § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG führe nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst. - Die materiell-rechtlichen Rügen seien ebenfalls unbegründet. Die hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 4163, 4164 und 4170 bzw. des dort betriebenen Gasthauses „xxx-xxx“ vorgebrachten Einwendungen, insbesondere zum Deponie- und Transportwegekonzept, seien im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei behandelt und abgewogen worden. Hiermit setze sich der Kläger nicht auseinander. Die Gründe für die vorübergehende Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nrn. 4163 und 4164 und die Bewertung der zu erwartenden Immissionsbelastungen für den Gastronomiebetrieb des Klägers ergäben sich aus der Bescheidung der Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss. Das Grundstück Flst.Nr. 4163 werde teilweise für die Errichtung einer neuen Zufahrt zum Gasthaus und für die Neuanlegung von 30 Stellplätzen benötigt; kein einziger Stellplatz entfalle. Die Untersuchung vom 04.04.2001 komme zu dem Ergebnis, dass unzumutbare Mehrbelastungen auf Grund der Immissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs der Deponie „Kapf“ für den Kläger nicht zu erwarten seien; dessen Anwesen sei ohnehin lagebedingt (an der B 3 und gegenüber dem Steinbruch „Kapf“) vorbelastet. Die Bündelung der Verkehre aus Richtung Norden und Süden sei berücksichtigt; der Transport von Baumaterialien erfolge üblicherweise jedenfalls schwerpunktmäßig auf der Schiene und nicht mit Lastkraftwagen; die 15 %ige Steigung der Zufahrt zur Deponie „Kapf“ sei ausdrücklich berücksichtigt; an der „xxx“ seien konkrete Messungen vorgenommen worden und darauf aufbauend Zusatzbelastungen durch den Deponieverkehr von weniger als 2 dB(A) prognostiziert worden; damit würden selbst die Höchstwerte der - nicht unmittelbar anwendbaren - 16. BImSchV unterschritten. Das im Außenbereich gelegenen Anwesen „xxx“ sei hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit zutreffend als Mischgebiet eingestuft worden. Dass die durch einen Lkw-Transport hervorgerufenen Erschütterungen in der Untersuchung vom 04.04.2001 nicht erwähnt worden seien, sei unschädlich. Unzumutbare Erschütterungen seien ausgeschlossen, da die Belastungen nur aus dem bereits heute zulässigen Straßenverkehr resultieren könnten und die Entfernung der Straße zu den Gebäuden des Klägers eine erhebliche Dämpfung erwarten lasse, abgesehen von den bereits vorhandenen Erschütterungsbelastungen aus dem nahen Sprengbetrieb. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Die Luftschadstoffbelastung sei in der Untersuchung vom 04.04.2001 fehlerfrei ermittelt worden, die prognostizierten Belastungswerte würden die Vorbelastung nur um 2 % anheben und die zulässigen Richtwerte im Abstand von 10 m zur B 3 um weniger als 50 % ausschöpfen. Einen Anspruch auf Sichtschutz für die „xxx“ gegenüber dem Lkw-Verkehr auf der vielbefahrenen B 3 und dem benachbarten Steinbruch „Kapf“ habe der Kläger nicht. Der Deponierungs- und Rekultivierungsvorgang im Steinbruch „Kapf“ müsse noch mit dem hierfür zuständigen Landratsamt Lörrach umweltverträglich abgestimmt werden; dementsprechend gebe es im Planfeststellungsbeschluss den Vorbehalt unter I.2.3. Mit den Auswirkungen eines Lkw-Transports und einer Förderbandlösung als Alternative hierzu habe sich die Behörde in fehlerfreier Weise auseinander gesetzt.
60 
Die Beigeladene beantragt,
61 
die Klage abzuweisen.
62 
Sie trägt vor: Mit seinen Einwendungen betreffend das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu drohenden Erschütterungen und betreffend das Nichtausliegen der ursprünglichen Pläne im Rahmen der ersten Planänderung - was auch nicht zutreffe - sei der Kläger präkludiert. Ein fehlender Hinweis auf die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG hätte keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses. Was die vom Kläger primär befürchteten Beeinträchtigungen durch einen Abtransport des Tunnelaushubs mittels Lkw in den Steinbruch „Kapf“ angehe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Art des Massentransports auch bei der vom Kläger favorisierten Förderbandlösung, die (wegen der Entfernung) nur für einen Südangriff des Tunnels in Frage komme, nicht ganz hinfällig wäre, so dass sich an einer Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nrn. 4163 und 4164 nichts änderte; die Belastung würde sich indes in der Sache verringern. Hinsichtlich der Grundstücksbetroffenheit und der möglichen Immissionsbelastung durch Lkw-Transporte setze sich der Kläger mit den diesbezüglichen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Gebraucht im „engeren Sinn“ zur Errichtung einer vorübergehenden Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ werde nur das Grundstück Flst.Nr. 4164; auf dem anderen Grundstück Flst.Nr. 4163 würden die Zufahrt und die Stellplätze für das auf dem Grundstück Flst.Nr.4170 betriebene Gasthaus „xxx“ neu angelegt. Dem Gutachten vom 04.04.2001 ließen sich die dem Kläger drohenden Immissionsbelastungen an Lärm und Schadstoffen und deren Zumutbarkeit hinreichend entnehmen. Die Bündelung der Belastung durch die von Norden und von Süden kommenden Fahrzeuge und die 15 %ige Längsneigung der Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ seien berücksichtigt. Konkrete Lärmmessungen an der „xxx“ seien vorgenommen und die Zusatzbelastung mit weniger als 2 dB(A) prognostiziert worden, wobei zutreffend die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets zugrunde gelegt worden sei. Unzumutbare Erschütterungen seien nicht zu befürchten. Gleiches gelte für die zu erwartende Schadstoffbelastung. Für einen Anspruch auf Sichtschutz gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Details einer Deponierung der Aushubmassen im Steinbruch „Kapf“ (Einlagerungsbedingungen) seien zulässigerweise unter I.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses einem ergänzenden Verfahren vorbehalten worden. Der ersten Planänderung habe nicht zuletzt die Änderung des bisherigen Deponiekonzepts zugrunde gelegen. Mit den Auswirkungen eines Lkw-Transports des Tunnelaushubmaterials und der Alternative einer Förderbandlösung habe sich die Planfeststellungsbehörde befasst. Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts sei gesetzlich geregelt; auch zu den „Neutralitätsbedenken“ des Klägers habe sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss geäußert. Es sei nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eine formell gültige raumordnerische Beurteilung vorliege; bei dieser gehe es vor allem um die Feststellung, ob die Lage der Trasse mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimme; die raumordnerische Verträglichkeit des planfestgestellten Vorhabens sei von der zuständigen Behörde sogar wiederholt bestätigt worden. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich aus deren Aufnahme als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege. Die Finanzierung sei gesichert. Der Vorhalt der fehlenden Trassendiskussion sei nicht nachvollziehbar; insbesondere seien die Rheinvorland-Variante und die Elsaß-Variante ausführlich erörtert worden.
63 
Dem Senat liegen die Planungsunterlagen des Eisenbahn-Bundesamts (5 Planboxen, 20 Ordner) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
64 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg.
65 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 gerichteten Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringen und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte des Klägers, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
66 
A. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
67 
Die Zustellung der Planungsentscheidung an den Kläger, über dessen Einwendungen entschieden worden ist, wurde nach § 20 Abs. 3 Halbs. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Entgegen der Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG wurde jedoch im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 19.12.2002 nicht die Rechtsmittelbelehrung bekannt gemacht, und es fehlte auch der Hinweis auf den Eintritt der Zustellungsfiktion mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist am 20.01.2003. Diese Mängel der öffentlichen Bekanntmachung wären jedoch allenfalls bei einer verspäteten Klageerhebung von Bedeutung gewesen. Eine solche liegt hier aber nicht vor, da die öffentliche Auslegung des Plans am 20.01.2003 endete und die Klage am 19.02.2003 und damit auf jeden Fall rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
68 
Gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, wonach dem Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes obliegt, bestehen unter „Neutralitätsaspekten“ schon wegen der fehlenden Identität zwischen dem Vorhabenträger (Beigeladene) und dem Rechtsträger der Planfeststellungsbehörde (Beklagte) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 129). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zahlreichen Entscheidungen betreffend Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts die Verfassungsmäßigkeit der dessen Zuständigkeit begründenden Regelung nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336).
69 
B. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
70 
Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der Kläger, der sich erstmals mit Schreiben vom 06.07.2001 und mit ergänzenden Schreiben vom 09.07.2001 im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens gemeldet habe, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit allen grundlegenden Einwänden gegen die Planung (Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, Fehlen eines rechtswirksamen Raumordnungsverfahrens, Unvollständigkeit der Planunterlagen betreffend die Dringlichkeit der Maßnahme, die Kosten und die Trassenvarianten, insbesondere hinsichtlich der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante) ausgeschlossen sei, da er diese bereits im Rahmen der ersten Offenlegung der Planunterlagen Anfang des Jahres 1998 hätte vorbringen können, was er jedoch unterlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
71 
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist, so dass insoweit ein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Vorhaben nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 u. Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2496/99 -). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat.
72 
Im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne in der Zeit vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 hatte der Kläger jedoch keinerlei Veranlassung, Einwendungen zu erheben, da seine Belange durch das Vorhaben nach dem damaligen Planungsstand nicht berührt wurden (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Der Kläger wurde vielmehr erstmals durch die erste Planänderung mit dem gegenüber der ursprünglichen Planung (drei Seitenablagerungen) veränderten Deponiekonzept zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ betroffen. Im Bereich der Zufahrt zum Steinbruch über die B 3 liegt östlich der Straße das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. 4170, auf dem er das Gasthaus „xxx“ betreibt, das den mit dem Lkw-Transportverkehr verbundenen Immissionen ausgesetzt sein wird; ferner gehört ihm das Grundstück Flst.Nr. 4163, auf dem 30 zugehörige Stellplätze errichtet sind und das vorübergehend für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung der - in ihrer Zahl unverändert bleibenden - Stellplätze in Anspruch genommen werden soll; schließlich ist er Eigentümer des westlich der B 3 gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 4164, das vorübergehend vollständig zu Anlegung des neuen Zufahrtsbereichs in den „Kapf“ beansprucht werden soll.
73 
Auch wenn die Planung der Neubaustrecke selbst einschließlich des Baus des Katzenberg-Tunnels von der ersten Planänderung nicht berührt wurde, führte doch die Änderung des Deponiekonzepts für das Ausbruchmaterial auf Grund der damit verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die genannten Grundstücke bzw. deren Nutzung im Rahmen des Betriebs der „xxx“ zu einer erstmaligen Betroffenheit des Klägers durch das Neubauprojekt als solches. Denn ohne den Katzenberg-Tunnel als „Herzstück“ der Planung gäbe es nicht das Problem der Deponierung (Abtransport und Einlagerung) des Ausbruchmaterials, die - wie allseits gefordert - im „Kapf“ erfolgen soll. Dem Kläger muss es daher möglich sein, seine Einwendungen nicht nur gegen die ihn (unmittelbar und mittelbar) treffenden Auswirkungen des geänderten Deponiekonzepts, insbesondere gegen den damit verbunden Lkw-Transportverkehr, sondern auch gegen das die Deponierungsproblematik überhaupt auslösende Neubauprojekt selbst (einschließlich des Katzenberg-Tunnels) vorzubringen, um sozusagen „das Übel an der Wurzel“ zu packen. Dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bei einer Planänderung auf solche Betroffenheiten und Aspekte beschränkt wäre, die durch die Planänderung ausgelöst und aufgeworfen werden, ist - entgegen der Meinung der Beklagten - dem Senatsurteil vom 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - nicht zu entnehmen. Mit seinen „grundlegenden“ Einwendungen gegen die Planung entsprechend dem Schreiben vom 06.07.2001 ist der Kläger daher trotz des insoweit anders lautenden Hinweises in der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen.
74 
Der Kläger kann allerdings keine umfassende Planprüfung verlangen. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses - auf der Basis der Klagebegründung - ist daher (allein) abhängig von der Art der Betroffenheit des Klägers. Wird der Kläger mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) betroffen, so kommt es nicht - wie bei einem nur mittelbar Planbetroffenen - darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) seine Belange als betroffenen Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundeigentums kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Vielmehr steht dem Kläger dann mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ein umfassender Prüfungsanspruch zu, der auch Vorschriften erfasst, die nur dem Schutz öffentlicher Belange bzw. Interessen dienen. Der Kläger ist jedoch nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen.
75 
Sein 20,63 ar großes Grundstück Flst.Nr. 4164 wird nach dem Planfeststellungsbeschluss ganz, das 66,21 ar große Grundstück Flst.Nr. 4163 wird teilweise (nämlich mit einer Fläche von 26,27 ar) vorübergehend, d. h. nur während der Bauphase - im Rahmen des Deponierungskonzepts zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ durch die hierfür erforderliche Neugestaltung des Knotenpunktbereichs der B 3 in Höhe der Zufahrt zum Steinbruch - in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen werden dem Kläger also nicht dauerhaft zur Verwirklichung des Vorhabens entzogen oder sonst dauerhaft dinglich belastet (vgl. auch das Grunderwerbsverzeichnis für die Gemeinde Efringen-Kirchen, Gemarkung Wintersweiler, Deponie „Kapf“ lfd. Nr. 6 und 7), so dass dem Kläger keine planbedingte Enteignung nach § 22 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 LEntG droht. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 LEntG - als geringeren Eingriff in das Grundeigentum - (nur) vor, dass zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken Rechtsverhältnisse begründet werden können, die persönliche Rechte gewähren (vgl. auch Marschall/Schröder/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., RdNr. 17 zu § 19). Trotz der insoweit gegebenen unmittelbaren Betroffenheit im Grundeigentum hat der Planfeststellungsbeschluss also keine mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Vielmehr stellt sich die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nr. 4163 (teilweise) und Flst.Nr. 4164 (ganz) nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, für die der Planfeststellungsbeschluss unter II.1.4 der Nebenbestimmungen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsieht, wie sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Billigkeitsentschädigung geboten ist. Eine nur mittelbare Betroffenheit stellen auch die vom Kläger für sein Gasthaus „xxx“ befürchteten Immissionsbelastungen infolge des Lkw-Transportverkehrs vom und zum Steinbruch „Kapf“ dar. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener kann der Kläger somit keine umfassende Planprüfung verlangen. Diese ist vielmehr beschränkt auf die Verletzung solcher Vorschriften, die gerade seine privaten Belange/Interessen schützen, soweit er diesbezügliche Einwände bereits in den Schreiben vom 06.07.2001 und 09.07.2001 vorgebracht hat.
76 
Präkludiert ist der Kläger allerdings mit Einwendungen betreffend das Grundstück Flst.Nr. 4163 und dessen Nutzung. Zwar hat er sich in seinem Schreiben vom 06.07.2001 auch gegen die Beeinträchtigung dieses Grundstücks gewandt, das als Parkplatz für die Besucher des Gasthauses „xxx“ dient. Im Erörterungstermin vom 09.10.2001 hat der Kläger jedoch auf Frage des Verhandlungsleiters bestätigt, dass sich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Parkplatzes „erledigt“ hätten. Auf Grund dieser Erklärung ist der Kläger unter Präklusionsaspekten i. S. des  § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG so zu behandeln, wie wenn er im Planungsverfahren insoweit keine Einwendungen erhoben hätte.
77 
1. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten - nur eingeschränkten - Prüfungsumfangs kann der Senat nicht feststellen, dass die Behörde das Gebot des  § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, bei der Planung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zur berücksichtigen, zu Lasten des Klägers verletzt hätte.
78 
Insoweit kann der Kläger als grundlegenden Einwand gegen die Planung allein einen Mangel der Variantendiskussion rügen. Zwar ergibt sich die Betroffenheit des Klägers nicht aus der Trassenführung der Neubaustrecke einschließlich des Katzenberg-Tunnels selbst, sondern (erst und nur) aus dem geänderten Konzept zur Deponierung des Tunnelaushubmaterials im Steinbruch „Kapf“, gegenüber dessen Zufahrt von der B 3 der Kläger sein Gasthaus „xxx“ betreibt. Allerdings wäre der Kläger der damit verbundenen vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 4164 und den Immissionen des Lkw-Transportverkehrs nicht ausgesetzt, wenn nicht die Katzenberg-Variante, sondern die Rheinvorland-Variante oder die Elsaß-Variante planfestgestellt worden wäre. Deshalb kann der Kläger Abwägungsmängel im Bereich der Variantenprüfung einwenden, um die „Grundlage“ seiner - wenn auch nur vorübergehenden - Betroffenheit zu beseitigen.
79 
In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, dass sich die Behörde überhaupt nicht oder jedenfalls unzureichend mit der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante auseinander gesetzt habe. An zeichnerischen Grundlagen kann in der Tat nur auf den Anhang A der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen „Erläuterungen zur Linienführung“ (Band 1b) verwiesen werden, wo in einem Übersichtsplan der Trassenverlauf der im Raumordnungsverfahren untersuchten Varianten (Rheinvorland, Engetal, Katzenberg) dargestellt ist; die vom Kläger angeführte Elsaß-Variante fehlt hier ganz. Die Varianten des Raumordnungsverfahrens werden in den „Erläuterungen zur Linienführung“ ebenfalls nur „grob“ mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben. Umfangreicher ist insoweit die Alternativenprüfung im Planfeststellungsbeschluss zur Rheinvorland-Variante (S. 47 f.) wie auch zur Elsaß-Variante (S. 52 f.). Auch wenn man insoweit nur von einer „Grobanalyse“ ausgehen wollte, wäre dies unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Als entscheidenden Nachteil der Rheinvorland-Variante wertet die Planfeststellungsbehörde unter Umweltaspekten, dass die gegenüber der planfestgestellten Katzenberg-Variante fast 4 km längere Trasse zentral zwei ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete und 19 Biotope - davon zwei potentielle FFH-Gebiete - durchfährt sowie 12 Biotope am Rand berührt; insoweit hat der Kläger in der Klagebegründung nichts Substantiiertes eingewendet. Die Elsaß-Variante, deren Vorzüge bzw. fehlende Nachteile der Kläger in der Klagebegründung beschreibt (kostengünstig, Verkürzung der Fahrzeit in Richtung Süden, Gewährleistung der Anbindung des Nahverkehrs vom Hochrhein an das deutsche Netz, keine Notwendigkeit des Erhalts des Badischen Bahnhofs in Basel), hat die Planfeststellungsbehörde schon grundlegend damit verworfen, dass sie „eigentlich keine alternative Planung“ darstelle, sondern „ein gänzlich anderes Verkehrskonzept“ verfolge als die planfestgestellte Katzenberg-Variante; hier gehe es darum, die vorhandene Rheintalbahn kapazitativ so auszubauen, dass sowohl der Nahverkehr wie auch der Fernverkehr und Güterverkehr Entwicklungsmöglichkeiten erhielten, die sowohl in der Erhöhung der möglichen Transportgeschwindigkeiten als auch im verbreiterten Fahrplanangebot bestünden. Unabhängig von diesem in der Sache tragfähigen konzeptionellen Einwand gegen die Elsaß-Variante kann der Kläger aber schon grundsätzlich  eine Trasse, die auf fremdem Staatsgebiet verläuft, nicht als Variante gegenüber einer auf deutschem Hoheitsgebiet geplanten Trassenführung einwenden, da insoweit keine Entscheidungs- und damit keine Abwägungskompetenz der deutschen Planfeststellungsbehörde gegeben ist.
80 
Der Kläger kann ferner auf alternative Deponierungskonzepte verweisen, die seine Betroffenheit entweder ganz entfallen lassen oder jedenfalls mindern. Insoweit rügt der Kläger allerdings nicht die nach Offenlegung der Pläne (Deponierung der Tunnelausbruchmassen in drei Seitenablagerungen) allseits geforderte und nunmehr geplante Unterbringung des Aushubmaterials im Steinbruch „Kapf“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79 f.). Im Rahmen dieses - auch von ihm gebilligten - Deponierungskonzepts macht der Kläger lediglich geltend, dass ein in Betracht kommender Abtransport des Tunnelaushubmaterials per Förderband (gegenüber dem beabsichtigten Lkw-Transport) in den „Kapf“ abwägungsfehlerhaft nicht untersucht worden sei. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Behörde mit einer Förderbandlösung - die überhaupt nur bei einem Bau des Tunnels mittels Vortrieb mit Vollschnittmaschinen von Süden her sinnvoll (möglich) ist - umfassend beschäftigt (Planfeststellungsbeschluss S. 142 f.), deren verbindliche Festlegung jedoch „aus eigentumsrechtlichen Gründen für bedenklich“ gehalten angesichts der Möglichkeit, den Lkw-Transport auf öffentlichen Straßen (im Rahmen von deren Widmung) abzuwickeln und damit nicht in das Grundeigentum Privater (durch Eintragung von Dienstbarkeiten für ein Förderband) und in den Naturraum einzugreifen.
81 
Im Rahmen der Prüfung von Alternativen zur geplanten Neubaustrecke als solcher und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ durch Lastkraftwagen kann der Kläger gegen die Planung nur die damit verbundene Immissionsbetroffenheit seines Gasthauses „xxx“ während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels einwenden. Diese vorübergehende Belastung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie unter Abwägungsgesichtspunkten zur Bevorzugung einer der genannten Alternativen und damit zur Verwerfung des geplanten Vorhabens oder zur Festschreibung der Förderbandlösung hätte führen müssen. Im Übrigen dürfte auch in letzterem Fall eine Betroffenheit des Klägers nicht gänzlich entfallen. Denn nach Meinung der Beigeladenen wäre auch bei einer Förderbandlösung ein Lkw-Transport (etwa als Ersatz bei einem Störfall) nicht auszuschließen, so dass sich an der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 nichts änderte; allerdings würde sich die verkehrsbedingte Immissionsbelastung verringern. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 zur Neugestaltung des Knotenpunktbereichs B 3/Zufahrt zum „Kapf“ hat der Kläger im Erörterungstermin vom 09.10.2001 lediglich erklärt, die Fläche nicht freiwillig zur Verfügung zu stellen; auf konkrete Nutzungsinteressen für diese Fläche, die unzumutbar beeinträchtigt würden, hat er nicht hingewiesen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Leistung einer angemessenen Entschädigung (in Geld oder Ersatzland) für die Grundstücksinanspruchnahme ist unter II.1.4 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Verpflichtung  zur Rekultivierung vorübergehend beanspruchter Flächen ergibt sich aus II.1.4.1 der Nebenbestimmungen. Falls man nicht von einer Präklusion des Klägers im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 4163 (s. o.) ausgehen wollte, wäre auch insoweit ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Das Grundstück wird nach Verschiebung des bisherigen Zufahrtsbereichs zur B 3 für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung des Parkplatzes vorübergehend in Anspruch genommen, wobei die Zahl der Stellplätze unverändert bleibt. Eine gewichtige Betroffenheit des Klägers, die abwägungsfehlerhaft behandelt worden wäre, ist insoweit nicht ersichtlich.
82 
2. Die Planungsentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger beanspruchten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem Lkw-Massentransport in den Steinbruch „Kapf“ fehlerhaft.
83 
a) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Kläger ausreichend Schutz vor Lärmimmissionen gewährt, denen das Gasthaus „xxx“ durch den Lkw-Transport des Tunnelausbruchmaterials in den jenseits der B 3 gelegenen Steinbruch „Kapf“ (vermehrt) ausgesetzt sein wird, ist allein die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 (und 3) VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Diese Vorschrift wird materiell nicht verdrängt durch die §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Deren Anwendbarkeit setzt nach § 1 Abs. 1 den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen voraus; nach § 1 Abs. 2 ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleis baulich erweitert wird (Nr. 1) oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Da es vorliegend nicht um Lärmimmissionen aus dem Betrieb der geplanten Neubaustrecke selbst, sondern aus dem Lkw-Transportverkehr im Zufahrtsbereich der B 3 zum „Kapf“ geht, ist auf diese Straße abzustellen. Zwar wird dieser Bereich baulich neu gestaltet und aufgeweitet, indem auf der B 3 eine Linksabbiegespur (von Süden) sowie eine Rechtsabbiegespur (von Norden) zum „Kapf“ und eine Linksabbiegespur zur „xxx“ angelegt werden. Dies stellt jedoch weder eine Erweiterung der B 3 um einen oder mehrere durchgehenden Fahrstreifen i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV noch einen erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, abgesehen davon, dass ein solcher auch nicht zu der erforderlichen Erhöhung des Beurteilungspegels führte.
84 
In der Sache vermag der Senat keine durch den Lkw-Massentransport verursachten nachteiligen Lärmimmissionen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für das Anwesen „xxx“ des Klägers zu erkennen. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - folgend der fachlichen Untersuchung des Büros O., Institut für Umweltschutz und Bauphysik, zu den „Auswirkungen des Transports von Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel in die Deponie (Grube) ,Kapf’ auf dem öffentlichen Straßennetz“ vom 04.04.2001 (künftig: Untersuchung) - zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Kriterien der 16. BImSchV orientiert und dem im Außenbereich auf Gemarkung Wintersweiler der Gemeinde Efringen-Kirchen gelegenen Anwesen des Klägers mit dem Gasthaus „xx-xxx“ entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets mit einem Immissionsgrenzwert von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) zugebilligt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.07.1997 - 11 A 10.96 - DVBl. 1998, 330). Für die (weitergehende) Forderung des Klägers nach Zuerkennung des Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Untersuchung vom 04.04.2001 (Tabelle 1 in Anlage B 3) ergibt sich, dass sich am Anwesen des Klägers - der Planfeststellungsbeschluss (S. 270) spricht von dem der Deponie „Kapf“ am nächsten gelegenen Gebäude - der Beurteilungspegel am Tag infolge des planbedingten Massentransports von 62 dB(A) auf 63 dB(A) erhöhen wird. Damit wird der Taggrenzwert von 64 dB(A) nicht überschritten und auch keine Pegelerhöhung um 3 dB(A) herbeigeführt.
85 
Der Vorhalt des Klägers, dass die Bündelung der Belastungen, verursacht durch die aus Richtung Norden und aus Richtung Süden ankommenden Lastkraftwagen, nicht bedacht worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus Teil A (1. Datengrundlage) der Untersuchung vom 04.04.2001 ergibt sich, dass der Verkehr auf der B 3 aus Richtung Norden (Portal Mitte bis Zufahrt Kapf: 80 Lkw voll + leer) und der Verkehr aus Richtung Süden (Portal Süd bis Zufahrt Kapf: 46 Lkw voll + leer) berücksichtigt worden sind, wobei die Berechnung der Schallemissionspegel nach der RLS-90 erfolgt ist. Auch die 15 %-ige Längsneigung der Zufahrt zum „Kapf“ ist nicht außer acht geblieben, sondern hat zu einem Emissionspegelzuschlag von 6 dB(A) geführt. Dabei sind unter Hinweis auf einen Fachbeitrag von U., Bundesanstalt für Straßenwesen, in der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1991 die Emissionspegel für schwere Lastkraftwagen ermittelt und zugrunde gelegt worden, die um 1,5 dB(A) über den nach der RLS-90 ermittelten Emissionspegeln liegen. Im Übrigen weist die Behörde zutreffend darauf hin, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in der Nähe der B 3 im Bereich der Zufahrt zum „Kapf“ liegt und „bereits heute von dem Verkehr beeinflusst“ ist. Diese Vorbelastung wirkt sich im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzmindernd aus.
86 
b) Auch im Hinblick auf den nach dieser Vorschrift gebotenen Schutz des Klägers vor einer unzumutbaren Zunahme der durch den Lkw-Massentransport verursachten Abgasimmissionen - maßgebend sind insoweit die Leitschadstoffe Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - bestehen gegen die Planungsentscheidung keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die zugrunde liegende Untersuchung vom 04.04.2001 die jeweils ermittelte Gesamtschadstoffbelastung auf die Prüfwerte (Konzentrationswerte) des § 2 der 23. BImSchV, für Stickstoffdioxid 160 µg/m³ (98-Perzentil-Wert), für Ruß 8 µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert) und für Benzol 10µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert), sowie für Stickstoffdioxid (zusätzlich) auf den Jahresmittelwert von 80 µg/m³ der TA Luft bezieht. Die Untersuchung vom 04.04.2001 kommt zu folgendem Ergebnis:
87 
„Die höchste Zusatzbelastung in Folge der Massentransporte weist der Abschnitt B 3 zwischen Fensterstollen und der Grube Kapf auf (Datenblatt C-3 im Anhang zu dieser Untersuchung). Die maximale Ausschöpfungsrate der Beurteilungswerte durch die Luftschadstoffgesamtbelastung beträgt 36 %  (NO2-Jahresmittelwert in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand). Bei Betrachtung der Gesamtbelastung, die durch den Grundverkehr und die lokale Schadstoffvorbelastung hervorgerufen wird, beträgt die maximale Ausschöpfungsrate 36 % (Datenblatt C-1 im Anhang zu dieser Untersuchung). Im dargestellten ungünstigsten Fall „verschlechtert“ sich die Luftqualität im direkten Nahbereich der B 3 um 2-%-Punkte des Beurteilungswertes (IW1-Wert der TA-Luft). Die prognostizierten Belastungswerte liegen, da sie die Beurteilungswerte zu weniger als 50 % ausschöpfen, insgesamt auf einem Niveau, das auch dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge ausreichend Rechnung trägt.
88 
Die Abbildung C-1 veranschaulicht, dass selbst in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand die Luftschadstoffgesamtbelastung von der lokalen Schadstoffvorbelastung dominiert wird. Die Gesamtbelastung im Nahbereich der B 3 mit Grundverkehr übersteigt die Vorbelastung in 10 m Abstand maximal um ca. 45 %. Mit zunehmendem Abstand vom Fahrbahnrand fällt diese Erhöhung entsprechend geringer aus. Die durch die Massentransporte verursachten Zusatzemissionen auf der B 3 erhöhen die Gesamtbelastung lediglich in einem geringen Ausmaß.“
89 
Mit diesem Untersuchungsergebnis setzt sich der Kläger nicht (substantiiert) auseinander.
90 
c) Prüfungsmaßstab für den Schutzanspruch des Klägers hinsichtlich der durch den Lkw-Massentransport möglicherweise verursachten Zunahme der Erschütterungsimmissionen ist § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.  
91 
Mit Erschütterungen befasst sich die Untersuchung vom 04.04.2001 nicht. Die Planfeststellungsbehörde hält unzumutbare Erschütterungen für „gänzlich ausgeschlossen“, da die Belastungen nur aus bereits heute zulässigem Straßenverkehr resultieren könnten und die Entfernung zu den Gebäuden eine erhebliche Dämpfung erwarten lasse; es sei auch zu berücksichtigen, dass Erschütterungsbelastungen aus dem Sprengbetrieb des Steinbruchs vorhanden seien. Demgegenüber behauptet der Kläger eine Betroffenheit durch Erschütterungen bei zeitweise erhöhter Verkehrsbelastung auf Grund der Gesteinsschichten, die vom Steinbruch unter der B 3 hindurch in die Ortschaft Wintersweiler verliefen, zumal das Gasthaus „xxx“ in einer Senke liege. Angesichts der Entfernung zu der B 3 und des plausibel erscheinenden Hinweises des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren, dass Lastkraftwagen auf guter Fahrbahn keine nennenswerten Erschütterungen verursachten, fühlbare Erschütterungen vielmehr normalerweise nur bei großen Fahrbahnunebenheiten aufträten und wegen der guten Körperschallisolierung durch die Bereifung (Luftfederung) meist weit unter den beim Schienenverkehr auftretenden Werten lägen, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, zumal der Kläger seine Behauptung sachverständig nicht untermauert hat.
92 
d) Der Kläger rügt ferner, dass die Schallimmissionen durch die Deponierungsvorgänge im Steinbruch „Kapf“ selbst nicht sachverständig untersucht worden seien. Hierzu räumt der Vorhabenträger in seiner im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ein, dass etwaige Schallreflexionen an reflektierenden Abbruchwänden des Steinbruchs nicht berücksichtigt worden seien; Schallreflexionen an entfernten Felswänden von an- und abfahrenden Lastkraftwagen könnten jedoch gegenüber dem Direktschall vernachlässigt werden; die Deponierung und Rekultivierung des Ausbruchmaterials im „Kapf“ werde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien erfolgen, insbesondere seien die 15. BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - mit ihren Richtwerten zu beachten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 77 f). Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass es angesichts der Vorbelastung durch den bisherigen Steinbruch- (und Rekultivierungs-)Betrieb im „Kapf“ planbedingt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch die Deponierungsvorgänge kommen wird, die Schutzansprüche auslösten. Für weitere Ermittlungen sieht der Senat daher keine Veranlassung.
93 
e) Schließlich fordert der Kläger - zur Vermeidung einer Existenzgefährdung - die Errichtung eines Sichtschutzes, um den Gästen der „xxx“ den Anblick des Lkw-Massentransports in den Steinbruch „Kapf“ zu ersparen, die andernfalls ausblieben. Auch damit kann er nicht durchdringen. Dahinstehen kann, ob die befürchteten „optischen“ Auswirkungen überhaupt von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst werden oder allenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von Relevanz sein können. Abgesehen davon, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl zur B 3 wie zur Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ liegt, so dass insoweit auch von einer „optischen Vorbelastung“ auszugehen wäre, erkennt die Rechtsordnung dem Grundeigentum gegenüber „ästhetischen“ Auswirkungen, die mit einer Planung verbunden sind, keinen Schutz zu, auch wenn man dem Kläger insoweit wegen des Betriebs der „Engemühle“ ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zubilligen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455). Dies gilt um so mehr, als die befürchteten optischen Beeinträchtigungen auf die Dauer der Bauzeit für den Katzenberg-Tunnel beschränkt wären und zudem nicht in einer vorhabenbedingten baulichen Veränderung der Landschaft um die „xxx“ bestünden, sondern lediglich in einem vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße, wenn auch konzentriert im nahe gelegenen Zufahrtsbereich zum „Kapf“.
94 
II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung hat keinen Erfolg, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - wie zum Hauptantrag unter I ausgeführt -  im Hinblick auf den vom Kläger geforderten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels stattfindenden Lkw-Massen-transport in den „Kapf“ keinen Rechtsmangel aufweist.
95 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
96 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
64 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg.
65 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 gerichteten Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringen und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte des Klägers, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
66 
A. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
67 
Die Zustellung der Planungsentscheidung an den Kläger, über dessen Einwendungen entschieden worden ist, wurde nach § 20 Abs. 3 Halbs. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Entgegen der Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG wurde jedoch im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 19.12.2002 nicht die Rechtsmittelbelehrung bekannt gemacht, und es fehlte auch der Hinweis auf den Eintritt der Zustellungsfiktion mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist am 20.01.2003. Diese Mängel der öffentlichen Bekanntmachung wären jedoch allenfalls bei einer verspäteten Klageerhebung von Bedeutung gewesen. Eine solche liegt hier aber nicht vor, da die öffentliche Auslegung des Plans am 20.01.2003 endete und die Klage am 19.02.2003 und damit auf jeden Fall rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
68 
Gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, wonach dem Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes obliegt, bestehen unter „Neutralitätsaspekten“ schon wegen der fehlenden Identität zwischen dem Vorhabenträger (Beigeladene) und dem Rechtsträger der Planfeststellungsbehörde (Beklagte) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 129). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zahlreichen Entscheidungen betreffend Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts die Verfassungsmäßigkeit der dessen Zuständigkeit begründenden Regelung nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336).
69 
B. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
70 
Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der Kläger, der sich erstmals mit Schreiben vom 06.07.2001 und mit ergänzenden Schreiben vom 09.07.2001 im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens gemeldet habe, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit allen grundlegenden Einwänden gegen die Planung (Verletzung der Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamts, Fehlen eines rechtswirksamen Raumordnungsverfahrens, Unvollständigkeit der Planunterlagen betreffend die Dringlichkeit der Maßnahme, die Kosten und die Trassenvarianten, insbesondere hinsichtlich der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante) ausgeschlossen sei, da er diese bereits im Rahmen der ersten Offenlegung der Planunterlagen Anfang des Jahres 1998 hätte vorbringen können, was er jedoch unterlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
71 
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist, so dass insoweit ein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Vorhaben nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 u. Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2496/99 -). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat.
72 
Im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne in der Zeit vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 hatte der Kläger jedoch keinerlei Veranlassung, Einwendungen zu erheben, da seine Belange durch das Vorhaben nach dem damaligen Planungsstand nicht berührt wurden (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Der Kläger wurde vielmehr erstmals durch die erste Planänderung mit dem gegenüber der ursprünglichen Planung (drei Seitenablagerungen) veränderten Deponiekonzept zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ betroffen. Im Bereich der Zufahrt zum Steinbruch über die B 3 liegt östlich der Straße das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. 4170, auf dem er das Gasthaus „xxx“ betreibt, das den mit dem Lkw-Transportverkehr verbundenen Immissionen ausgesetzt sein wird; ferner gehört ihm das Grundstück Flst.Nr. 4163, auf dem 30 zugehörige Stellplätze errichtet sind und das vorübergehend für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung der - in ihrer Zahl unverändert bleibenden - Stellplätze in Anspruch genommen werden soll; schließlich ist er Eigentümer des westlich der B 3 gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 4164, das vorübergehend vollständig zu Anlegung des neuen Zufahrtsbereichs in den „Kapf“ beansprucht werden soll.
73 
Auch wenn die Planung der Neubaustrecke selbst einschließlich des Baus des Katzenberg-Tunnels von der ersten Planänderung nicht berührt wurde, führte doch die Änderung des Deponiekonzepts für das Ausbruchmaterial auf Grund der damit verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die genannten Grundstücke bzw. deren Nutzung im Rahmen des Betriebs der „xxx“ zu einer erstmaligen Betroffenheit des Klägers durch das Neubauprojekt als solches. Denn ohne den Katzenberg-Tunnel als „Herzstück“ der Planung gäbe es nicht das Problem der Deponierung (Abtransport und Einlagerung) des Ausbruchmaterials, die - wie allseits gefordert - im „Kapf“ erfolgen soll. Dem Kläger muss es daher möglich sein, seine Einwendungen nicht nur gegen die ihn (unmittelbar und mittelbar) treffenden Auswirkungen des geänderten Deponiekonzepts, insbesondere gegen den damit verbunden Lkw-Transportverkehr, sondern auch gegen das die Deponierungsproblematik überhaupt auslösende Neubauprojekt selbst (einschließlich des Katzenberg-Tunnels) vorzubringen, um sozusagen „das Übel an der Wurzel“ zu packen. Dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bei einer Planänderung auf solche Betroffenheiten und Aspekte beschränkt wäre, die durch die Planänderung ausgelöst und aufgeworfen werden, ist - entgegen der Meinung der Beklagten - dem Senatsurteil vom 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - nicht zu entnehmen. Mit seinen „grundlegenden“ Einwendungen gegen die Planung entsprechend dem Schreiben vom 06.07.2001 ist der Kläger daher trotz des insoweit anders lautenden Hinweises in der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen.
74 
Der Kläger kann allerdings keine umfassende Planprüfung verlangen. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses - auf der Basis der Klagebegründung - ist daher (allein) abhängig von der Art der Betroffenheit des Klägers. Wird der Kläger mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) betroffen, so kommt es nicht - wie bei einem nur mittelbar Planbetroffenen - darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) seine Belange als betroffenen Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundeigentums kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Vielmehr steht dem Kläger dann mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ein umfassender Prüfungsanspruch zu, der auch Vorschriften erfasst, die nur dem Schutz öffentlicher Belange bzw. Interessen dienen. Der Kläger ist jedoch nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen.
75 
Sein 20,63 ar großes Grundstück Flst.Nr. 4164 wird nach dem Planfeststellungsbeschluss ganz, das 66,21 ar große Grundstück Flst.Nr. 4163 wird teilweise (nämlich mit einer Fläche von 26,27 ar) vorübergehend, d. h. nur während der Bauphase - im Rahmen des Deponierungskonzepts zur Unterbringung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ durch die hierfür erforderliche Neugestaltung des Knotenpunktbereichs der B 3 in Höhe der Zufahrt zum Steinbruch - in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen werden dem Kläger also nicht dauerhaft zur Verwirklichung des Vorhabens entzogen oder sonst dauerhaft dinglich belastet (vgl. auch das Grunderwerbsverzeichnis für die Gemeinde Efringen-Kirchen, Gemarkung Wintersweiler, Deponie „Kapf“ lfd. Nr. 6 und 7), so dass dem Kläger keine planbedingte Enteignung nach § 22 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 LEntG droht. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 LEntG - als geringeren Eingriff in das Grundeigentum - (nur) vor, dass zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken Rechtsverhältnisse begründet werden können, die persönliche Rechte gewähren (vgl. auch Marschall/Schröder/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., RdNr. 17 zu § 19). Trotz der insoweit gegebenen unmittelbaren Betroffenheit im Grundeigentum hat der Planfeststellungsbeschluss also keine mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Vielmehr stellt sich die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.Nr. 4163 (teilweise) und Flst.Nr. 4164 (ganz) nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, für die der Planfeststellungsbeschluss unter II.1.4 der Nebenbestimmungen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsieht, wie sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Billigkeitsentschädigung geboten ist. Eine nur mittelbare Betroffenheit stellen auch die vom Kläger für sein Gasthaus „xxx“ befürchteten Immissionsbelastungen infolge des Lkw-Transportverkehrs vom und zum Steinbruch „Kapf“ dar. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener kann der Kläger somit keine umfassende Planprüfung verlangen. Diese ist vielmehr beschränkt auf die Verletzung solcher Vorschriften, die gerade seine privaten Belange/Interessen schützen, soweit er diesbezügliche Einwände bereits in den Schreiben vom 06.07.2001 und 09.07.2001 vorgebracht hat.
76 
Präkludiert ist der Kläger allerdings mit Einwendungen betreffend das Grundstück Flst.Nr. 4163 und dessen Nutzung. Zwar hat er sich in seinem Schreiben vom 06.07.2001 auch gegen die Beeinträchtigung dieses Grundstücks gewandt, das als Parkplatz für die Besucher des Gasthauses „xxx“ dient. Im Erörterungstermin vom 09.10.2001 hat der Kläger jedoch auf Frage des Verhandlungsleiters bestätigt, dass sich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Parkplatzes „erledigt“ hätten. Auf Grund dieser Erklärung ist der Kläger unter Präklusionsaspekten i. S. des  § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG so zu behandeln, wie wenn er im Planungsverfahren insoweit keine Einwendungen erhoben hätte.
77 
1. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten - nur eingeschränkten - Prüfungsumfangs kann der Senat nicht feststellen, dass die Behörde das Gebot des  § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, bei der Planung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zur berücksichtigen, zu Lasten des Klägers verletzt hätte.
78 
Insoweit kann der Kläger als grundlegenden Einwand gegen die Planung allein einen Mangel der Variantendiskussion rügen. Zwar ergibt sich die Betroffenheit des Klägers nicht aus der Trassenführung der Neubaustrecke einschließlich des Katzenberg-Tunnels selbst, sondern (erst und nur) aus dem geänderten Konzept zur Deponierung des Tunnelaushubmaterials im Steinbruch „Kapf“, gegenüber dessen Zufahrt von der B 3 der Kläger sein Gasthaus „xxx“ betreibt. Allerdings wäre der Kläger der damit verbundenen vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 4164 und den Immissionen des Lkw-Transportverkehrs nicht ausgesetzt, wenn nicht die Katzenberg-Variante, sondern die Rheinvorland-Variante oder die Elsaß-Variante planfestgestellt worden wäre. Deshalb kann der Kläger Abwägungsmängel im Bereich der Variantenprüfung einwenden, um die „Grundlage“ seiner - wenn auch nur vorübergehenden - Betroffenheit zu beseitigen.
79 
In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, dass sich die Behörde überhaupt nicht oder jedenfalls unzureichend mit der Rheinvorland-Variante und der Elsaß-Variante auseinander gesetzt habe. An zeichnerischen Grundlagen kann in der Tat nur auf den Anhang A der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen „Erläuterungen zur Linienführung“ (Band 1b) verwiesen werden, wo in einem Übersichtsplan der Trassenverlauf der im Raumordnungsverfahren untersuchten Varianten (Rheinvorland, Engetal, Katzenberg) dargestellt ist; die vom Kläger angeführte Elsaß-Variante fehlt hier ganz. Die Varianten des Raumordnungsverfahrens werden in den „Erläuterungen zur Linienführung“ ebenfalls nur „grob“ mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben. Umfangreicher ist insoweit die Alternativenprüfung im Planfeststellungsbeschluss zur Rheinvorland-Variante (S. 47 f.) wie auch zur Elsaß-Variante (S. 52 f.). Auch wenn man insoweit nur von einer „Grobanalyse“ ausgehen wollte, wäre dies unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Als entscheidenden Nachteil der Rheinvorland-Variante wertet die Planfeststellungsbehörde unter Umweltaspekten, dass die gegenüber der planfestgestellten Katzenberg-Variante fast 4 km längere Trasse zentral zwei ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete und 19 Biotope - davon zwei potentielle FFH-Gebiete - durchfährt sowie 12 Biotope am Rand berührt; insoweit hat der Kläger in der Klagebegründung nichts Substantiiertes eingewendet. Die Elsaß-Variante, deren Vorzüge bzw. fehlende Nachteile der Kläger in der Klagebegründung beschreibt (kostengünstig, Verkürzung der Fahrzeit in Richtung Süden, Gewährleistung der Anbindung des Nahverkehrs vom Hochrhein an das deutsche Netz, keine Notwendigkeit des Erhalts des Badischen Bahnhofs in Basel), hat die Planfeststellungsbehörde schon grundlegend damit verworfen, dass sie „eigentlich keine alternative Planung“ darstelle, sondern „ein gänzlich anderes Verkehrskonzept“ verfolge als die planfestgestellte Katzenberg-Variante; hier gehe es darum, die vorhandene Rheintalbahn kapazitativ so auszubauen, dass sowohl der Nahverkehr wie auch der Fernverkehr und Güterverkehr Entwicklungsmöglichkeiten erhielten, die sowohl in der Erhöhung der möglichen Transportgeschwindigkeiten als auch im verbreiterten Fahrplanangebot bestünden. Unabhängig von diesem in der Sache tragfähigen konzeptionellen Einwand gegen die Elsaß-Variante kann der Kläger aber schon grundsätzlich  eine Trasse, die auf fremdem Staatsgebiet verläuft, nicht als Variante gegenüber einer auf deutschem Hoheitsgebiet geplanten Trassenführung einwenden, da insoweit keine Entscheidungs- und damit keine Abwägungskompetenz der deutschen Planfeststellungsbehörde gegeben ist.
80 
Der Kläger kann ferner auf alternative Deponierungskonzepte verweisen, die seine Betroffenheit entweder ganz entfallen lassen oder jedenfalls mindern. Insoweit rügt der Kläger allerdings nicht die nach Offenlegung der Pläne (Deponierung der Tunnelausbruchmassen in drei Seitenablagerungen) allseits geforderte und nunmehr geplante Unterbringung des Aushubmaterials im Steinbruch „Kapf“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79 f.). Im Rahmen dieses - auch von ihm gebilligten - Deponierungskonzepts macht der Kläger lediglich geltend, dass ein in Betracht kommender Abtransport des Tunnelaushubmaterials per Förderband (gegenüber dem beabsichtigten Lkw-Transport) in den „Kapf“ abwägungsfehlerhaft nicht untersucht worden sei. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Behörde mit einer Förderbandlösung - die überhaupt nur bei einem Bau des Tunnels mittels Vortrieb mit Vollschnittmaschinen von Süden her sinnvoll (möglich) ist - umfassend beschäftigt (Planfeststellungsbeschluss S. 142 f.), deren verbindliche Festlegung jedoch „aus eigentumsrechtlichen Gründen für bedenklich“ gehalten angesichts der Möglichkeit, den Lkw-Transport auf öffentlichen Straßen (im Rahmen von deren Widmung) abzuwickeln und damit nicht in das Grundeigentum Privater (durch Eintragung von Dienstbarkeiten für ein Förderband) und in den Naturraum einzugreifen.
81 
Im Rahmen der Prüfung von Alternativen zur geplanten Neubaustrecke als solcher und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ durch Lastkraftwagen kann der Kläger gegen die Planung nur die damit verbundene Immissionsbetroffenheit seines Gasthauses „xxx“ während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels einwenden. Diese vorübergehende Belastung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie unter Abwägungsgesichtspunkten zur Bevorzugung einer der genannten Alternativen und damit zur Verwerfung des geplanten Vorhabens oder zur Festschreibung der Förderbandlösung hätte führen müssen. Im Übrigen dürfte auch in letzterem Fall eine Betroffenheit des Klägers nicht gänzlich entfallen. Denn nach Meinung der Beigeladenen wäre auch bei einer Förderbandlösung ein Lkw-Transport (etwa als Ersatz bei einem Störfall) nicht auszuschließen, so dass sich an der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 nichts änderte; allerdings würde sich die verkehrsbedingte Immissionsbelastung verringern. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 4164 zur Neugestaltung des Knotenpunktbereichs B 3/Zufahrt zum „Kapf“ hat der Kläger im Erörterungstermin vom 09.10.2001 lediglich erklärt, die Fläche nicht freiwillig zur Verfügung zu stellen; auf konkrete Nutzungsinteressen für diese Fläche, die unzumutbar beeinträchtigt würden, hat er nicht hingewiesen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Leistung einer angemessenen Entschädigung (in Geld oder Ersatzland) für die Grundstücksinanspruchnahme ist unter II.1.4 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Verpflichtung  zur Rekultivierung vorübergehend beanspruchter Flächen ergibt sich aus II.1.4.1 der Nebenbestimmungen. Falls man nicht von einer Präklusion des Klägers im Hinblick auf das Grundstück Flst.Nr. 4163 (s. o.) ausgehen wollte, wäre auch insoweit ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Das Grundstück wird nach Verschiebung des bisherigen Zufahrtsbereichs zur B 3 für die Neuanlegung einer Zufahrt zur „xxx“ unter Umgestaltung des Parkplatzes vorübergehend in Anspruch genommen, wobei die Zahl der Stellplätze unverändert bleibt. Eine gewichtige Betroffenheit des Klägers, die abwägungsfehlerhaft behandelt worden wäre, ist insoweit nicht ersichtlich.
82 
2. Die Planungsentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger beanspruchten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem Lkw-Massentransport in den Steinbruch „Kapf“ fehlerhaft.
83 
a) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Kläger ausreichend Schutz vor Lärmimmissionen gewährt, denen das Gasthaus „xxx“ durch den Lkw-Transport des Tunnelausbruchmaterials in den jenseits der B 3 gelegenen Steinbruch „Kapf“ (vermehrt) ausgesetzt sein wird, ist allein die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 (und 3) VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Diese Vorschrift wird materiell nicht verdrängt durch die §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Deren Anwendbarkeit setzt nach § 1 Abs. 1 den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen voraus; nach § 1 Abs. 2 ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleis baulich erweitert wird (Nr. 1) oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Da es vorliegend nicht um Lärmimmissionen aus dem Betrieb der geplanten Neubaustrecke selbst, sondern aus dem Lkw-Transportverkehr im Zufahrtsbereich der B 3 zum „Kapf“ geht, ist auf diese Straße abzustellen. Zwar wird dieser Bereich baulich neu gestaltet und aufgeweitet, indem auf der B 3 eine Linksabbiegespur (von Süden) sowie eine Rechtsabbiegespur (von Norden) zum „Kapf“ und eine Linksabbiegespur zur „xxx“ angelegt werden. Dies stellt jedoch weder eine Erweiterung der B 3 um einen oder mehrere durchgehenden Fahrstreifen i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV noch einen erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, abgesehen davon, dass ein solcher auch nicht zu der erforderlichen Erhöhung des Beurteilungspegels führte.
84 
In der Sache vermag der Senat keine durch den Lkw-Massentransport verursachten nachteiligen Lärmimmissionen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für das Anwesen „xxx“ des Klägers zu erkennen. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - folgend der fachlichen Untersuchung des Büros O., Institut für Umweltschutz und Bauphysik, zu den „Auswirkungen des Transports von Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel in die Deponie (Grube) ,Kapf’ auf dem öffentlichen Straßennetz“ vom 04.04.2001 (künftig: Untersuchung) - zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Kriterien der 16. BImSchV orientiert und dem im Außenbereich auf Gemarkung Wintersweiler der Gemeinde Efringen-Kirchen gelegenen Anwesen des Klägers mit dem Gasthaus „xx-xxx“ entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets mit einem Immissionsgrenzwert von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) zugebilligt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.07.1997 - 11 A 10.96 - DVBl. 1998, 330). Für die (weitergehende) Forderung des Klägers nach Zuerkennung des Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Untersuchung vom 04.04.2001 (Tabelle 1 in Anlage B 3) ergibt sich, dass sich am Anwesen des Klägers - der Planfeststellungsbeschluss (S. 270) spricht von dem der Deponie „Kapf“ am nächsten gelegenen Gebäude - der Beurteilungspegel am Tag infolge des planbedingten Massentransports von 62 dB(A) auf 63 dB(A) erhöhen wird. Damit wird der Taggrenzwert von 64 dB(A) nicht überschritten und auch keine Pegelerhöhung um 3 dB(A) herbeigeführt.
85 
Der Vorhalt des Klägers, dass die Bündelung der Belastungen, verursacht durch die aus Richtung Norden und aus Richtung Süden ankommenden Lastkraftwagen, nicht bedacht worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus Teil A (1. Datengrundlage) der Untersuchung vom 04.04.2001 ergibt sich, dass der Verkehr auf der B 3 aus Richtung Norden (Portal Mitte bis Zufahrt Kapf: 80 Lkw voll + leer) und der Verkehr aus Richtung Süden (Portal Süd bis Zufahrt Kapf: 46 Lkw voll + leer) berücksichtigt worden sind, wobei die Berechnung der Schallemissionspegel nach der RLS-90 erfolgt ist. Auch die 15 %-ige Längsneigung der Zufahrt zum „Kapf“ ist nicht außer acht geblieben, sondern hat zu einem Emissionspegelzuschlag von 6 dB(A) geführt. Dabei sind unter Hinweis auf einen Fachbeitrag von U., Bundesanstalt für Straßenwesen, in der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1991 die Emissionspegel für schwere Lastkraftwagen ermittelt und zugrunde gelegt worden, die um 1,5 dB(A) über den nach der RLS-90 ermittelten Emissionspegeln liegen. Im Übrigen weist die Behörde zutreffend darauf hin, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in der Nähe der B 3 im Bereich der Zufahrt zum „Kapf“ liegt und „bereits heute von dem Verkehr beeinflusst“ ist. Diese Vorbelastung wirkt sich im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzmindernd aus.
86 
b) Auch im Hinblick auf den nach dieser Vorschrift gebotenen Schutz des Klägers vor einer unzumutbaren Zunahme der durch den Lkw-Massentransport verursachten Abgasimmissionen - maßgebend sind insoweit die Leitschadstoffe Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - bestehen gegen die Planungsentscheidung keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die zugrunde liegende Untersuchung vom 04.04.2001 die jeweils ermittelte Gesamtschadstoffbelastung auf die Prüfwerte (Konzentrationswerte) des § 2 der 23. BImSchV, für Stickstoffdioxid 160 µg/m³ (98-Perzentil-Wert), für Ruß 8 µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert) und für Benzol 10µg/m³ (arithmetischer Jahresmittelwert), sowie für Stickstoffdioxid (zusätzlich) auf den Jahresmittelwert von 80 µg/m³ der TA Luft bezieht. Die Untersuchung vom 04.04.2001 kommt zu folgendem Ergebnis:
87 
„Die höchste Zusatzbelastung in Folge der Massentransporte weist der Abschnitt B 3 zwischen Fensterstollen und der Grube Kapf auf (Datenblatt C-3 im Anhang zu dieser Untersuchung). Die maximale Ausschöpfungsrate der Beurteilungswerte durch die Luftschadstoffgesamtbelastung beträgt 36 %  (NO2-Jahresmittelwert in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand). Bei Betrachtung der Gesamtbelastung, die durch den Grundverkehr und die lokale Schadstoffvorbelastung hervorgerufen wird, beträgt die maximale Ausschöpfungsrate 36 % (Datenblatt C-1 im Anhang zu dieser Untersuchung). Im dargestellten ungünstigsten Fall „verschlechtert“ sich die Luftqualität im direkten Nahbereich der B 3 um 2-%-Punkte des Beurteilungswertes (IW1-Wert der TA-Luft). Die prognostizierten Belastungswerte liegen, da sie die Beurteilungswerte zu weniger als 50 % ausschöpfen, insgesamt auf einem Niveau, das auch dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge ausreichend Rechnung trägt.
88 
Die Abbildung C-1 veranschaulicht, dass selbst in 10 m Abstand vom Fahrbahnrand die Luftschadstoffgesamtbelastung von der lokalen Schadstoffvorbelastung dominiert wird. Die Gesamtbelastung im Nahbereich der B 3 mit Grundverkehr übersteigt die Vorbelastung in 10 m Abstand maximal um ca. 45 %. Mit zunehmendem Abstand vom Fahrbahnrand fällt diese Erhöhung entsprechend geringer aus. Die durch die Massentransporte verursachten Zusatzemissionen auf der B 3 erhöhen die Gesamtbelastung lediglich in einem geringen Ausmaß.“
89 
Mit diesem Untersuchungsergebnis setzt sich der Kläger nicht (substantiiert) auseinander.
90 
c) Prüfungsmaßstab für den Schutzanspruch des Klägers hinsichtlich der durch den Lkw-Massentransport möglicherweise verursachten Zunahme der Erschütterungsimmissionen ist § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.  
91 
Mit Erschütterungen befasst sich die Untersuchung vom 04.04.2001 nicht. Die Planfeststellungsbehörde hält unzumutbare Erschütterungen für „gänzlich ausgeschlossen“, da die Belastungen nur aus bereits heute zulässigem Straßenverkehr resultieren könnten und die Entfernung zu den Gebäuden eine erhebliche Dämpfung erwarten lasse; es sei auch zu berücksichtigen, dass Erschütterungsbelastungen aus dem Sprengbetrieb des Steinbruchs vorhanden seien. Demgegenüber behauptet der Kläger eine Betroffenheit durch Erschütterungen bei zeitweise erhöhter Verkehrsbelastung auf Grund der Gesteinsschichten, die vom Steinbruch unter der B 3 hindurch in die Ortschaft Wintersweiler verliefen, zumal das Gasthaus „xxx“ in einer Senke liege. Angesichts der Entfernung zu der B 3 und des plausibel erscheinenden Hinweises des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren, dass Lastkraftwagen auf guter Fahrbahn keine nennenswerten Erschütterungen verursachten, fühlbare Erschütterungen vielmehr normalerweise nur bei großen Fahrbahnunebenheiten aufträten und wegen der guten Körperschallisolierung durch die Bereifung (Luftfederung) meist weit unter den beim Schienenverkehr auftretenden Werten lägen, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, zumal der Kläger seine Behauptung sachverständig nicht untermauert hat.
92 
d) Der Kläger rügt ferner, dass die Schallimmissionen durch die Deponierungsvorgänge im Steinbruch „Kapf“ selbst nicht sachverständig untersucht worden seien. Hierzu räumt der Vorhabenträger in seiner im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ein, dass etwaige Schallreflexionen an reflektierenden Abbruchwänden des Steinbruchs nicht berücksichtigt worden seien; Schallreflexionen an entfernten Felswänden von an- und abfahrenden Lastkraftwagen könnten jedoch gegenüber dem Direktschall vernachlässigt werden; die Deponierung und Rekultivierung des Ausbruchmaterials im „Kapf“ werde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien erfolgen, insbesondere seien die 15. BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - mit ihren Richtwerten zu beachten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 77 f). Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass es angesichts der Vorbelastung durch den bisherigen Steinbruch- (und Rekultivierungs-)Betrieb im „Kapf“ planbedingt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch die Deponierungsvorgänge kommen wird, die Schutzansprüche auslösten. Für weitere Ermittlungen sieht der Senat daher keine Veranlassung.
93 
e) Schließlich fordert der Kläger - zur Vermeidung einer Existenzgefährdung - die Errichtung eines Sichtschutzes, um den Gästen der „xxx“ den Anblick des Lkw-Massentransports in den Steinbruch „Kapf“ zu ersparen, die andernfalls ausblieben. Auch damit kann er nicht durchdringen. Dahinstehen kann, ob die befürchteten „optischen“ Auswirkungen überhaupt von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst werden oder allenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von Relevanz sein können. Abgesehen davon, dass das Gasthaus „xxx“ schon bisher in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl zur B 3 wie zur Zufahrt in den Steinbruch „Kapf“ liegt, so dass insoweit auch von einer „optischen Vorbelastung“ auszugehen wäre, erkennt die Rechtsordnung dem Grundeigentum gegenüber „ästhetischen“ Auswirkungen, die mit einer Planung verbunden sind, keinen Schutz zu, auch wenn man dem Kläger insoweit wegen des Betriebs der „Engemühle“ ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zubilligen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455). Dies gilt um so mehr, als die befürchteten optischen Beeinträchtigungen auf die Dauer der Bauzeit für den Katzenberg-Tunnel beschränkt wären und zudem nicht in einer vorhabenbedingten baulichen Veränderung der Landschaft um die „xxx“ bestünden, sondern lediglich in einem vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße, wenn auch konzentriert im nahe gelegenen Zufahrtsbereich zum „Kapf“.
94 
II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung hat keinen Erfolg, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - wie zum Hauptantrag unter I ausgeführt -  im Hinblick auf den vom Kläger geforderten Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtschutz gegenüber dem während der Bauzeit des Katzenberg-Tunnels stattfindenden Lkw-Massen-transport in den „Kapf“ keinen Rechtsmangel aufweist.
95 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
96 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim beschließenden Gerichtshof anhängigen Anfechtungsklage - 5 S 1015/13 - gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.02.2013 für die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ - Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Mit - gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) fest. Der Fildertunnel ist zentraler Bestandteil des neu zu gestaltenden Stuttgarter Bahnknotens. Er verbindet auf einer Länge von 9,5 km den im Talkassel liegenden Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1) mit der rund 155 m höher liegenden Filderebene. Er schließt dabei, unter der Urbanstraße, unmittelbar an den neuen Hauptbahnhof an. Auf einer Länge von rund 250 m verläuft er zunächst gemeinsam mit dem Tunnel Obertürkheim in zwei je zweigleisigen Tunnelabschnitten, bevor er sich von diesem Tunnel trennt. Von hier aus führt der Fildertunnel weiter auf die Fildern und unterquert dabei die Stuttgarter Stadtteile Degerloch und Möhringen. Der Planfeststellungsabschnitt endet südöstlich des Stadtteils Fasanenhof im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle Degerloch unmittelbar neben der A 8 („Filderportal“). Auf der Trasse steigt das Bauwerk von rund 230 m auf 385 m an. Die Überdeckung liegt zu Beginn bei wenigen Metern und steigt rasch auf bis zu rund 220 m an (vgl. www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/details/s21-neuordnung-bahnknoten-stuttgart/die-bauabschnitte-pfa/fil-dertunnel/). Ca. vier Kilometer des (unteren) Tunnels führen durch unausgelaugten Gipskeuper. Die Bauarbeiten sollen - zur Begrenzung der Bauzeit - zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beiden Richtungen - über einen Stollen von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ in Stuttgart-Degerloch aus erfolgen. Um zu vermeiden, dass das Grundwasser entgegen seiner natürlichen Fließrichtung an den Tunnel- bzw. Stollenbauwerken entlang läuft und seinen Weg in tiefer liegende Grundwasserleiter sucht, sind an den Übergangsbereichen der einzelnen geologischen Schichten Dammringe und Querschotte vorgesehen (vgl. PFB 2005, S. 285).
Ein solcher Dammring ist zur Vermeidung einer Längsläufigkeit des Grundwassers in Richtung auf das Tunnelbauwerk und zur Aufrechterhaltung der Grundwasserstockwerkstrennung auch um den Zwischenangriffsstollen in Stuttgart-Degerloch bei Station 1,3+40 in einer Tiefe von 124,3 m vorgesehen, bevor dieser von Süden auf die Tunneltrasse trifft (vgl. Anl. 20.1 Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 55 und den Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, S. 29). Teilweise sollte dieser auch unter dem weitgehend unbebauten 525 m2 großen Grundstück Flst. 1941/1 (...) des Antragstellers gesetzt werden (vgl. die im Grunderwerbsplan bei lfd. Nr. 2.251 dargestellte „Vorübergehende Inanspruchnahme während der Bauzeit“, Anl. 9.2 Bl. 8neu). Im Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1, Bl. 7) wurde die entsprechende Teilfläche - von ca. 7,8 m2 - allerdings nicht gesondert ausgewiesen, sondern wohl unter der lfd. Nr. 2.251 als Teil des vorübergehend in Anspruch genommenen städtischen Straßengrundstücks Flst. Nr. 1939 erfasst. Nach Fertigstellung des Tunnelbauwerks wird der Zwischenangriffsstollen - auch im Bereich der Grundwassersperren - wieder verfüllt (vgl. Anl. 20.1, S. 29: Anl. 1: Erläuterungsbericht, III, S. 45).
Der Antragsteller hatte im Anhörungsverfahren - soweit ersichtlich - keine das Grundstück Flst. Nr. 1941/1 betreffenden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte er jedenfalls nicht eingelegt.
Anfang September 2010 - noch vor Beginn der Tunnelbauarbeiten - beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des festgestellten Plans („2. Änderung“). Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, mit denen der Abstand zueinander von bisher 1.000 m auf 500 m verkürzt werden soll. Darüber hinaus sollen - aufgrund neuer Untersuchungen - zusätzliche Abdichtungsbauwerke (3 Damm- und 6 Injektionsringe) eingebaut und die insgesamt 15 Damm- und 20 Injektionsringe - zur Einschränkung der Längsläufigkeit des Grundwassers - neu angeordnet werden (vgl. PFB, S. 29, 39, 62 f.; Anl. 20.1: Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, S. 4, 23). Dabei soll teilweise unter dem Grundstück des Antragstellers - unter Wegfall des zunächst vorgesehenen Dammrings - unmittelbar westlich davon ein neuer Dammring gesetzt werden, wobei dieser nur mehr eine Fläche von ca. 5 m2 vorübergehend beanspruchen soll; weder nach der Legende des Grunderwerbsplans (Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1) noch nach dem Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 9.1 E, Bl. 47a) ist eine dingliche Belastung vorgesehen (vgl. demgegenüber die Beschreibung im Grunderwerbsplan, Anl. 9.2, Bl. 8neu8-E1). Ferner wurden verschiedene Änderungen im Bereich des „Filderportals“ eingearbeitet und sollen die neuen Gleisanlagen neue Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erhalten. Schließlich soll für einzelne - hier nicht interessierende - Tunnelabschnitte der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine ermöglicht werden. Im Hinblick darauf soll für den Tunnelquerschnitt von km 5,040 bis km 5,475 bzw. bis zum Übergang zur offenen Bauweise ein lichter (Kreis-)Radius von 4,70 m festgelegt und so der Querschnitt gegenüber dem bisher vorgesehenen „Maulprofil“ (vgl. den am 19.08.2005 planfestgestellten Erläuterungsbericht, III, S. 3, 11) vergrößert werden. Nach erbetener Überarbeitung der Planunterlagen ersuchte das Eisenbahn-Bundesamt das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.06.2011 um Durchführung eines Anhörungsverfahrens. Nach dessen Einleitung am 14.07.2011 wurde den von der Planänderung betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, bis zum 18.10.2011 Stellung zu nehmen. Die Planunterlagen wurden vom 05.09. bis. 04.10.2011 öffentlich ausgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass alle, deren Belange durch die Planänderungen berührt würden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 18.10.2011 Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben könnten. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG).
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14.10.2011 fristgerecht Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben. Von der Planung sei er als Eigentümer des Grundstücks „...“ direkt betroffen. Da dieses in spitzen Winkeln über der nördlichen Tunneltrasse sowie über dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße liege, könne es durch den Tunnel beeinträchtigt werden. Der Wirkungstrichter über der Tunnelröhre könne bis zu 45° betragen. Da der Tunnelquerschnitt vergrößert werden solle, werde in weiterem Umfang in sein Grundeigentum eingegriffen. Da durch das Grundwassermanagement möglicherweise Grundwasser unter seinem Grundstück entnommen werde, könne es zu Setzungen von Gelände und Gebäude kommen. Weitere Einwendungen, die der Antragsteller gemeinsam mit Frau U.-A. K. unter dem 09.10.2011 erhoben hatte, betreffen lediglich das von ihnen bewohnte, nordöstlich angrenzende Grundstück Flst. 1941/3 (...).
Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit Beschluss vom 26.02.2013 die beantragten Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 fest und wies die Einwendungen - auch des Antragstellers - zurück (vgl. PFB, S. 72). Zwar würden Grundstücke durch die u. a. aufgrund der veränderten Anordnung von Dammringen erforderlich werdenden Grunddienstbarkeiten dinglich belastet, jedoch nicht unmittelbar in Anspruch genommen und auch nicht in ihrer gewöhnlichen Nutzung beschränkt. Reale Nutzungseinbußen seien nicht zu befürchten, da die Eigentumsinanspruchnahme nur unterirdisch erfolge und es an der Grundstücksoberfläche selbst keinerlei Nutzungsbeschränkungen gebe. Die zusätzliche oder erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken sei nach Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich und verhältnismäßig. Wertminderungen seien zwar nicht ausgeschlossen, müssten jedoch angesichts der Bedeutung des Vorhabens und der mit den Änderungen verbundenen Sicherheitsvorteile hingenommen und könnten nur finanziell ausgeglichen werden. Der Planänderungsbeschluss wurde am 21.03.2013 öffentlich bekannt gemacht; er wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 02.04. bis 15.04.2013 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart ausgelegt.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 14.05.2013 Klage (Az.: 5 S 1015/13) zum Verwaltungsgerichtshof erhoben und am 15.05.2013 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
10 
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen den Planänderungsbeschluss vom 26.02.2013 erhobenen Klage - 5 S 1015/13 - kommt nicht bereits kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zu, da er für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
11 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffen (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).
12 
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar wird in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG unter der lfd. Nr. 19 das Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ aufgeführt. In Satz 3 der Vorbemerkung heißt es jedoch, dass die Schienenwege jeweils an den Knotenpunkten beginnen und enden, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Geht man von dem Sprachgebrauch aus, wie er bereits im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege verwendet wurde (vgl. Anl. 1 zu § 1 BSchwAG), in dem der Ausbau von Knoten eigens aufgeführt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55), kann dies nur so verstanden werden, dass die Knoten selbst nicht mit umfasst sein sollten (offen gelassen im Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -). Denn die gesonderte Aufführung von Knoten wäre entbehrlich bzw. teilweise sogar widersprüchlich, wenn diese bereits von den aufgeführten Aus- und Neubaustrecken erfasst wären (vgl. hierzu das Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs beim im Bundesverkehrswegeplan 2003 unter der lfd. Nr. 20 aufgeführten Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart-Ulm-Augsburg“ bestätigt, wo lediglich von der „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung i n d e n Knoten Stuttgart; ...“ und nicht vom Ausbau d e s Knotens selbst die Rede ist (vgl. das Senatsurt. v. 06.04.2006, a.a.O.). Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) verfolgte Zielsetzung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die besondere Beschleunigungsbedürftigkeit der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Projekte wird maßgeblich mit der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe begründet (vgl. § 18e Abs. 1 EG; BT-Drs. 16/54, S. 32). Daraus folgt indes nicht, dass aus verkehrlicher Sicht des Bundes auch der Ausbau bereits bestehender Knoten besonders beschleunigungsbedürftig wäre. Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben.
13 
Ob dem Antragsteller bereits die erforderliche Antragsbefugnis abzusprechen wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie die Beigeladene meint, mag hier dahinstehen. Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis damit zu begründen versucht, dass er durch den sofort vollziehbaren Planänderungsbeschluss insofern erstmals in seinem Grundeigentum verletzt werde, als er aufgrund der Rechtswirkungen des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 unter seinem Grundstück noch keinen Dammring habe dulden müssen, lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass er nach dem geänderten Grunderwerbsplan nunmehr an leicht veränderter Stelle einen Dammring um den Zwischenangriffsstollen dulden müsste. Jedoch erscheint mehr als zweifelhaft, dass er durch die vorübergehende Setzung eines Dammrings in einer Tiefe von 124,3 m überhaupt noch in seinen Rechten verletzt werden kann. Allein daraus, dass sich sein Eigentum auch auf den Raum unter der Erdoberfläche erstreckt, folgt solches noch nicht. Denn Einwirkungen, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass an ihrer Ausschließung kein Interesse besteht, können schon nach § 905 Satz 2 BGB nicht verhindert werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23.93 -, NJW 1994, 739). Mit der allenfalls theoretischen, zudem nur vorübergehenden Einschränkung bei der Niederbringung von Erdwärme-Sonden lässt sich ein solches Interesse bzw. eine Rechtsverletzung kaum begründen; auf Fragen der materiellen Beweislast kommt es hierbei nicht an. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gerade während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - anschließend wird der Zwischenangriffsstollen auch im Bereich der Grundwassersperren wieder verfüllt - sein Grundstück bebauen und dabei gerade an der äußersten südwestlichen Ecke seines Baugrundstücks eine Erdwärmesonde niederbringen wollte, wäre eine Bohrung in einer Tiefe von mehr als 100 m mehr als unwahrscheinlich, da eine solche nach § 127 Abs. 1 BBergG mit der Folge anzeigepflichtig wäre, dass unter Umständen ein bergrechtlicher Betriebsplan (vgl. §§ 51 ff. BBergG) erforderlich werden könnte.
14 
Inwiefern ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen und damit eine mögliche Rechtsverletzung auch bei einem Eingriff in 124,3 m Tiefe bestehen sollte, weil dieser sich auch auf die Grundstücksoberfläche auswirken könnte, lässt die Antragsbegründung schon gar nicht erkennen. Der Hinweis des Antragstellers, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich durch Veränderungen des Wasserhaushalts im Zuge der Errichtung des Bauwerks quellfähige Gesteinsschichten (Anhydrit) ausdehnen und zu Hebungen bis hinauf zur Erdoberfläche führen könnten, geht in diesem Zusammenhang fehl, weil der Zwischenangriffsstollen entgegen den Behauptungen des Antragstellers solche Gesteinsschichten nicht durchörtert (vgl. Anl. 19.2.3, Bl. 4neu; Anlage 20.1, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 21). Insofern führt auch der Verweis auf die Auskunft eines Geologen nicht weiter, da diese sich auf den Bau des Heslacher Tunnels bezieht, der andere geologische Schichten unterfährt.
15 
Seine Antragsbefugnis kann der Antragsteller schließlich auch nicht aus den Risiken einer Grundwasserabsenkung im Verlauf des „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriffsstollens Sigmaringer Straße herleiten. Denn eine solche ist ersichtlich nicht Regelungsinhalt des Änderungsbeschlusses, insbesondere stünde sie nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Neuanordnung des Dammrings. Denn dieser wird nicht in der grundwasserführenden Kieselsandsteinschicht (km3s) gesetzt. Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen an der Grundstücksoberfläche wären damit keinesfalls Folge des nunmehr angefochtenen Planänderungsbeschlusses, sondern Folge des von ihm nicht angegriffenen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
16 
2. Aber auch dann, wenn dem Antragsteller im Hinblick auf die vorläufige Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht die Antragsbefugnis abzusprechen wäre, wäre sein Antrag jedenfalls unbegründet.
17 
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, soweit er durch den Planänderungsbeschluss geändert werden soll, bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes seines Grundeigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verstößt der Planänderungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG geltend machen könnte; insbesondere leidet er aller Voraussicht nach auch nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel zu seinen Lasten (vgl. § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Unter diesen Umständen besteht aber auch kein Anlass, den angeordneten Sofortvollzug des Planänderungsbeschlusses auszusetzen.
18 
Angreifbar ist ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; HessVGH, Urt. v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 <730>). So ist auch der angefochtene Planänderungsbeschluss in Anknüpfung an den durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 erreichten planungsrechtlichen Bestand erlassen worden und hat somit nur hinsichtlich der hiervon zugelassenen Abweichungen von dem Planfeststellungsvorbehalt in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130,138; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189).
19 
An der auf den Regelungsinhalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses beschränkten Überprüfungsbefugnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.07.1993 - 7 B 49.93 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 S. 7 f.).
20 
Bei Berücksichtigung seines Antrags- bzw. Klagevorbringens ist der Antragsteller vom Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses nur insoweit betroffen, als einer der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße unter seinem Grundstück in einer Tiefe von 124,3 m neu angeordnet werden soll. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Risiken im Zusammenhang mit dem „sein Grundstück betreffenden“ Zwischenangriff Sigmaringer Straße geltend macht, weil dieser die (oberflächennahe) geologische Schicht des Lias Alpha durchschneide, welche bei Absenkungen des Grundwassers aufquelle und dadurch zu Gebäudeschäden führen könne, wären jene bereits Folge des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005. Eine weitergehende (mittelbare) Betroffenheit - etwa durch die vorgesehene Vergrößerung der an seinem Grundstück vorbeiführenden Tunnelröhre - wurde vom Antragsteller innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht.
21 
Ob in der anderweitigen vorübergehenden unterirdischen Inanspruchnahme seines Grundstücks eine „erstmalige oder weitergehende“ Betroffenheit gesehen werden kann, erscheint zwar nicht unzweifelhaft, weil der Antragsteller bereits aufgrund des ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005 - wenn auch an unwesentlich anderer Stelle - einen Dammring zu dulden hatte und hierfür eine noch größere Fläche seines Grundstücks vorübergehend in Anspruch genommen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Dass solches nur aus dem Grunderwerbsplan und nicht aus dem Grunderwerbsverzeichnis hervorging, dürfte unschädlich gewesen sein, da sich seine Grundstückbetroffenheit unzweifelhaft aus dem planfestgestellten Grunderwerbsplan ergab (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis BayVGH, Beschl. v. 13.08.2013 - 22 AS 10.40045 -, - 22 AS 12.40064 -) und der Umstand, dass die vorübergehende Inanspruchnahme auch eines geringen Teils seines Grundstück im Grunderwerbsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt war, ein als solches ohne weiteres erkennbares Versehen darstellte. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass sein Grundstück aufgrund des Planänderungsbeschlusses an anderer Stelle vorübergehend in Anspruch genommen wird, wo der Antragsteller dies möglicherweise noch nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu dulden hatte. Insofern spricht einstweilen mehr dafür, dass er insoweit „erstmals betroffen“ ist.
22 
Inwiefern diese unterirdische Inanspruchnahme seines Grundstücks allerdings geeignet wäre, auf eine gerade durch den Planänderungsbeschluss bewirkte Rechtsverletzung zu führen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist gleichwohl nicht zu erkennen. Denn hierfür ist vor dem Hintergrund der nach § 905 Satz 2 BGB bereits eingeschränkten Eigentümerbefugnisse nichts ersichtlich.
23 
Doch selbst dann, wenn eine Rechtsverletzung aus diesem Grund nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein sollte, wäre eine solche aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage letztlich zu verneinen.
24 
Viel spricht dafür, dass der Antragsteller mit dem innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Einwand gegen die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bereits materiell präkludiert ist (§ 18a Nr. 7 AEG).
25 
Denn unter dem 14.10.2011 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen Maßnahmen, die nach der 2. Planänderung so gar nicht vorgesehen waren. So wandte er sich zum einen gegen eine - offensichtlich nicht vorgesehene - Unterfahrung seines Grundstücks durch die nördliche Tunneltrasse und den Zwischenangriff Sigmaringer Straße und einen - infolge einer Vergrößerung des Tunnelquerschnitts - weitergehenden Eingriff in sein Grundeigentum, der ebenso wenig vorgesehen war. Darüber hinaus wandte sich der Antragsteller lediglich noch gegen mittelbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch ein angeblich unter seinem Grundstück vorgesehenes Grundwassermanagement, das ebenso wenig Gegenstand der 2. Planänderung war.
26 
Doch selbst dann, wenn die Einwendungen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollten, dass er sich in einem weiteren Sinne auch gegen die mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße in Zusammenhang stehende Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück und die damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen wenden wollte, und insofern ein etwa noch bestehendes Abwehrrecht noch nicht materiell präkludiert wäre, wäre nicht zu erkennen, inwiefern die Neuanordnung des Dammrings rechtswidrig und damit auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu führen geeignet sein sollte.
27 
Ob der Antragsteller i n s o w e i t auch Gründe gegen das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel selbst vorzubringen berechtigt wäre, ohne das es zu der im Wege der Planänderung veränderten Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht gekommen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG; Senatsurt. v. 11.02.2004, a.a.O.), mag hier dahinstehen. Zweifel bestehen insofern, als er ausgehend von seinen nunmehr erhobenen Einwänden durchaus Grund gehabt hätte, diese bereits im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 zur Überprüfung zu stellen; denn erhebliche Änderungen an dieser Betroffenheit bringt der nunmehr angefochtene Planänderungsbeschluss nicht mit sich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte erstmalige Betroffenheit lediglich von einem möglicherweise abtrennbaren Teil des Vorhabens - nämlich dem Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße - ausgeht (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.06.2005 - 1 C 12018/04 -, NVwZ-RR 2006, 385).
28 
Eine volle gerichtliche Überprüfung des Änderungs- bzw. Gesamtvorhabens Fildertunnel könnte der Antragsteller freilich ohnehin nicht beanspruchen. Denn mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist der Antragsteller aufgrund der Neuordnung des Dammrings unter seinem Grundstück nicht betroffen, da sein Grundeigentum nach den insoweit eindeutigen Planunterlagen lediglich vorübergehend - während der ca. 5-jährigen Bauzeit des Fildertunnels - in Anspruch genommen werden soll. Diese Inanspruchnahme stellte sich daher nur als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13), sollte sein Eigentum nicht ohnehin aufgrund § 905 Satz 2 BGB entsprechend eingeschränkt sein. Damit kann sich der Antragsteller allenfalls auf die Verletzung solcher Vorschriften berufen, die gerade oder zumindest auch seinen privaten Belangen/Interessen zu dienen bestimmt sind, allerdings grundsätzlich nur insoweit, als entsprechende Einwendungen bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden (vgl. § 18a Nr. 7 AEG).
29 
Unabhängig davon könnte auch der vom Antragsteller geltend gemachte Vollüberprüfungsanspruch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn mit den mit Blick auf einen solchen Anspruch angeführten weiteren Rechtswidrigkeitsgründen wäre der Antragsteller jedenfalls ausgeschlossen (vgl. § 18a Nr. 7 AEG). Denn entsprechende Einwendungen hatte er im Anhörungsverfahren nicht erhoben; dass er in seinem, ein anderes Grundstück (...) betreffenden Einwendungsschreiben vom 09.10.2011 solche Einwendungen erhoben haben mag, ändert nichts. Der Antragsteller übersieht, dass - sollte er sich als Enteignungsbetroffener auch auf die Verletzung sonstiger, nicht seinen Interessen zu dienen bestimmten Vorschriften berufen können - die entsprechenden Einwendungen ebenfalls der materiellen Präklusion unterlägen (vgl. Senatsurt. v. 08.10.2012 - 5 S 203/11 - u. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Die materielle Präklusion erstreckt sich - auch bei Enteignungsbetroffenen - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -). Einer ggf. erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Be-lange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht - aus Sicht des Einwenders - Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
30 
Danach gilt für die vom Antragsteller im Einzelnen vorgebrachten Einwände folgendes:
31 
Soweit der Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Zweifel zu ziehen versucht, ist er mit diesem Vorbringen jedenfalls ausgeschlossen. Insofern mag dahinstehen, ob er als Nichtenteignungsbetroffener überhaupt befugt wäre, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; bejahend BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Abgesehen davon dürfte dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung auch nicht gefehlt haben. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69; Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13). Die Planrechtfertigung für das geänderte Vorhaben wird hier bereits durch die Planrechtfertigung für das Planfeststellungsvorhaben Fildertunnel getragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -), da die 2. Planänderung dem gleichen Ziel dient. Diese entfällt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht deshalb, weil die Finanzierung des Gesamtvorhabens Umbau des Bahnknotens Stuttgart - i.S. unüberwindlicher finanzieller Schranken - ausgeschlossen wäre. Solches ließe sich noch nicht daraus herleiten, dass, was der Antragsteller unter Berufung auf vereinzelte Stimmen in der Literatur behauptet, die Finanzierungsbeiträge des Landes wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG verfassungswidrig wären. Dies dürfte freilich auch nicht der Fall sein. Denn Art. 104a Abs. 1 GG verbietet lediglich, dass die Länder (und die Gemeinden) in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzieren. Er verbietet hingegen nicht, dass Bund und Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen; er gebietet insofern allenfalls, dass jeder diejenigen Kosten trägt, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entspricht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312).
32 
Soweit der Antragsteller das Fehlen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben Fildertunnel mit der angeblichen Verringerung der Leistungsfähigkeit des künftigen Hauptbahnhofs begründet, übersieht er, dass die Planrechtfertigung insoweit bereits bestandskräftig feststeht (vgl. den Planfeststellungsbeschluss v. 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem Hauptbahnhof -; hierzu auch die Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 -, - 5 S 848/05 -). Diese kann daher im Rahmen einer Überprüfung der Planrechtfertigung für den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aller Voraussicht nach nicht mehr in Frage gestellt werden.
33 
Auch mit seinem weiteren Einwand, dass das Vorhaben wegen Fehlens eines „mit den zuständigen Stellen zuvor abgestimmten“ Rettungskonzepts rechtswidrig sei, ist der Antragsteller unabhängig davon, ob er überhaupt den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses betrifft, bereits materiell ausgeschlossen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern die vom Antragsteller angeführten Richtlinien „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“ vom 01.07.2008, wonach die nach dem Rettungskonzept notwendigen Maßnahmen bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen seien, zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt wären. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angeführte Abstimmungsmangel die planfestgestellte Neuanordnung der Dammringe um den Zwischenangriffsstollen in Frage stellen sollte.
34 
Auch mit seiner Rüge, eine sichere Entrauchung des Fildertunnels sei nach dem (bislang nicht abgestimmten) Rettungskonzept noch nicht gewährleistet, ist der Antragsteller, unabhängig davon, ob sie sich überhaupt auf den Regelungsinhalt des Planänderungsbeschlusses bezieht, materiell präkludiert. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser „Populareinwand“ auf eine Verletzung gerade seiner Rechte führen sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2010 - 12 S 515/09 -, ESVGH 60, 225). Schließlich wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern unzureichende Entrauchungsmaßnahmen zu einer Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Entsprechende Mängel führten vielmehr typischerweise zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen.
35 
Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die vorgesehenen Löscheinrichtungen bzw. Löschwasservorräte unzureichend wären bzw. nicht den Anforderungen der „Tunnelrichtlinie“ entsprächen.
36 
Inwiefern der Planänderungsbeschluss schließlich zum Nachteil der (allerdings voraussichtlich präkludierten) Belange des Antragstellers an Abwägungsmängeln leiden sollte, ist ebenso wenig zu erkennen.
37 
Soweit der Antragsteller geltend macht, die abwägungserheblichen Belange hätten sich nach Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses verändert, übersieht er bereits, dass er nicht beanspruchen kann, dass alle Belange in jeder Hinsicht gerecht abgewogen werden, vielmehr kann er lediglich die gerechte Abwägung seiner eigenen abwägungserheblichen Belange verlangen. Dass dies nicht geschehen wäre, hat der Antragsteller indessen nicht dargetan. Soweit er beanstandet, dass das Risiko nicht näher untersucht worden sei, dass es im Zusammenhang mit dem Zwischenangriff Sigmaringer Straße zu einem Aufquellen der Liasschicht und infolgedessen zu Gebäudeschäden kommen könne, übersieht er, dass ungeachtet einer materiellen Präklusion, solches jedenfalls nicht auf die 2. Planänderung zurückzuführen wäre.
38 
Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die im Rahmen der 7. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vorgesehene Änderung der bauzeitlich abzupumpenden und wieder einzuleitenden Grundwassermengen hätten entgegen der im Planänderungsbeschluss vertretenen Auffassung (S. 42) auch im Rahmen der 2. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.2 Berücksichtigung finden müssen, dürfte er damit zwar noch nicht materiell ausgeschlossen sein, doch lässt sich weder der Antragsbegründung entnehmen, noch ist sonst zu erkennen, warum dies geboten, insbesondere für die angegriffene Planänderung von Bedeutung gewesen wäre. Denn für die Neuanordnung des Dammrings unter seinem Grundstück bedarf es keiner Grundwasserabsenkung, da dieser in der geologischen Schicht der unteren bunten Mergel gesetzt werden soll. Ob es infolge höherer Infiltrationsmengen in Verbindung mit hier nicht interessierenden Maßnahmen zum Bau des Fildertunnels - etwa im sog. Kernerviertel - andernorts zu Beeinträchtigungen der Hangstabilität kommen kann, wäre im Rahmen der 7. Planänderung zu klären; ggf. wären im dortigen Änderungsbeschluss entsprechende Schutzvorkehrungen vorzusehen. Inwiefern sich die vorgenommene Abschnittsbildung aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft erwiese, vermag der Senat nicht zu erkennen.
39 
Im Übrigen macht der Antragsteller lediglich Abwägungsmängel geltend, die den bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitt 1.1 (Talquerung mit Hauptbahnhof) oder den noch gar nicht planfestgestellten Abschnitt 1.3 (Filderbahnhof) betreffen.
40 
3. Inwiefern aufgrund der betroffenen Interessen gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage angezeigt wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der hier allein in Rede stehenden vorübergehenden - zudem nur geringfügigen - unterirdischen Grundstücksinanspruchnahme nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch das für eine sofortige Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Es fehlt insbesondere nicht deshalb, dass für die Planfeststellungsabschnitte 1.3 und 1.6b noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt und verschiedene Planänderungsverfahren für den Abschnitt 1.1 noch nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen sind. Unterschiedliche Verfahrensstände liegen vielmehr bei der auch hier zulässigen abschnittsweisen Planfeststellung in der Natur der Sache. Dass der Sofortvollzug der angegriffenen - ca. 5 Jahre dauern- den - Baumaßnahmen vor dem Hintergrund der einzelnen Verfahrensstände „verfrüht“ wäre, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht zu erkennen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 34.2, 2.2.1 u. 2, u. 1.5 des Streitwertkatalogs.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.