Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21. Juni 2007 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung der Lagerhalle und des Brennereigebäudes sowie zur Errichtung eines Parkplatzes mit 68 Stellplätzen wird angeordnet, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, namentlich ist die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - zum 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 370) befugt, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG). Sie kann ferner vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG) und ist deshalb jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Prüfungsmaßstab des Senats bestimmt sich nach der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Unter solchen sind im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur diejenigen Gründe zu verstehen, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebracht hat (vgl. hierzu und zu Ausnahmen: Kopp/Schenke, VwGO, § 146 RdNrn. 42 und 43). Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe bedarf aber - von den Fällen nachträglicher Änderungen abgesehen (vgl. zu solchen Fallkonstellationen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849; Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323) - auch im Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer Korrektur, wenn die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (so zutreffend Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, § 146 RdNr. 15). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO für materiell präkludiert gehalten und seine Entscheidung ausschließlich auf diese Annahme gestützt. Dabei hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Umstand, ob die Antragstellerin noch innerhalb der Einwendungsfrist mündlich Einwendungen zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin vorgebracht hat, deswegen nicht ankommt, weil die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht zu laufen begonnen hat. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO). Dass die genannten landesrechtlichen Vorschriften über die materielle Präklusion im Baugenehmigungsverfahren trotz der relativ knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO verfassungsgemäß sind, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang stehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs geklärt und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 822/98 -, VBlBW 1998, 464; Sauter, LBO, Band 1, § 55 RdNr. 28a m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert aber von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben und - damit einher gehend - von den Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten eine sorgfältige Überprüfung der Annahme, dass der Angrenzer sein vorhabenbezogenes materielles Abwehrrecht durch Präklusion verloren hat.
Diese Vorgaben machen regelmäßig zunächst die Prüfung erforderlich, ob die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO überhaupt wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entgegen dem Wortlaut des an die Zustellung anknüpfenden § 55 Abs. 2 LBO dahingehend belehrt, dass Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von zwei Wochen „ab Zugang dieses Schreibens“ eingehen müssen. Diese Formulierung steht mit der eindeutig an das Erfordernis der Zustellung anknüpfenden Rechtslage nicht im Einklang. Denn die fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist maßgeblichen Ereignisses ist geeignet, sich auf die Erhebung von Einwendungen auszuwirken. Da eine Frist, die vom Zugang des Bescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem - fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach § 4 LVwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, dass zum Ende der Frist die Erhebung von Einwendungen in der durch die Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO sei bereits abgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2000 - 14 A 4921/99 -, NVwZ 2001, 212; vgl. auch zu Rechtsbehelfsbelehrungen: Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, § 58 RdNr. 29). Bereits dieser Umstand macht die in § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO vorausgesetzte Belehrung unrichtig mit der zwingenden Folge, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht wirksam in Lauf setzt wurde, eine materielle Präklusion der Antragstellerin somit von vornherein nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, ob sich - was wegen der Zustellung mittels Einlegung in den Briefkasten hier nicht der Fall war - die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich ausgewirkt hat, denn die Frage nach dem Beginn der Einwendungsfrist knüpft ausschließlich an die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung an.
Demnach kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen materiell präkludiert, keinen Bestand haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat auf eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht (vgl. zu dieser Möglichkeit: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239) verzichtet, den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gemessen an ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.12.2007 erweist sich die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung bei der im Beschwerdeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten geht der Senat davon aus, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung der durch Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zufahrt zu sämtlichen der zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätze umfasst. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auf die Anfrage des Senats mitgeteilt; hierfür sprechen ferner die Bauvorlagen, die den Bereich der Zufahrt über das nicht im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück farblich einbeziehen und sogar bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorsehen (Anbringen einer Schranke, vgl. Nebenbestimmung B0300 zur Baugenehmigung). Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht weiter davon aus, dass die Herstellung einer Zufahrt auf das Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch direkt von der Jahnstraße aus, die dem genannten Grundstück die Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO vermittelt, möglich und machbar wäre. Hierauf deuten neben den eingereichten Plänen, aus denen sich Zufahrtshindernisse nicht entnehmen lassen, insbesondere die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (dort S. 4 f.) hin. Schließlich geht der Senat davon aus, dass von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen es sich lediglich bei sieben Stellplätzen um notwendige Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO handelt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Stellplatznachweis des Architekturbüros ... vom 23.02.2007.
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen spricht derzeit vieles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO verstößt. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht erheblich stören. Als erheblich werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler das Urteil des Senats vom 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76 m.w.N.) nur solche Störungen betrachtet, die das Maß des für die Umgebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. Die Frage, ob eine Störung den Grad der Erheblichkeit erreicht, hängt deshalb maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. wiederum Urteil des Senats vom 02.07.1999, a.a.O.).
Der Grad der billigerweise nicht mehr zumutbaren Störung ist in diesem Fall voraussichtlich überschritten. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass der eine Zufahrt zu dem Baugrundstück bislang erschwerende Begrenzungspfosten künftig durch eine Schranke ersetzt wird und - neben Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - nur Mitarbeiter der Beigeladenen die durch Baulast gesicherte Fläche befahren dürfen. Diesen in der Baugenehmigung allerdings nicht ausdrücklich geregelten Umstand vorausgesetzt, dürfte die sich aus den Akten ergebende Annahme, die Zahl der werktäglichen Fahrbewegungen über das im Eigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück werde sich auf nicht mehr als 200 belaufen, realistisch sein. Ob diese Anzahl der Fahrbewegungen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschreitet, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden; gegebenenfalls bedarf es hierzu weiterer Untersuchungen im Widerspruchsverfahren.
Jedoch spricht derzeit ungeachtet der Ergebnisse entsprechender Begutachtungen Überwiegendes für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die zulasten der Wohnungseigentümer bestehende Baulast ihrem Wortlaut nach die Zufahrt sowohl zu dem an der Jahnstraße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 als auch die Zufahrt zu dem (Hinterlieger-)Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 zulässt. Jedoch erscheint es dem Senat zumindest in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 in hohem Maße zweifelhaft, ob ein öffentliches Interesse an der Baulast auch in Ansehung der beabsichtigten Nutzung auch künftig noch anzuerkennen ist oder ob - wofür nach Lage der Akten manches spricht - die durch die Antragstellerin repräsentierten Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 angesichts der Belegenheit des Parkplatzgrundstücks unmittelbar an der Jahnstraße nicht vielmehr einen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast insoweit haben (vgl. dazu Sauter, LBO, Band 2, § 71 RdNr. 48). Auch diese Frage bedarf jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung. Denn selbst wenn die Baulast auch in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 weiterhin Bestand haben sollte, erscheint dem Senat die Inanspruchnahme der für einen gänzlich anderen Zweck eingeräumten Baulast (vgl. auch zur Auswirkung von Nutzungsänderungen auf die Baulast: Sauter, a.a.O., § 71 RNr. 50) bei summarischer Prüfung der Antragstellerin gegenüber billigerweise nicht zumutbar. Denn von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen sind lediglich sieben Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendig. Hinsichtlich dieser sieben Stellplätze ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass sie und die Zufahrt zu ihnen keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (Beschluss des Senats vom 20.07.1995 - 3 S 3538/94 -, VBlBW 1996, 143; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 152; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.1992 - 8 S 551/92 -, NJW 1993, 2258; Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 -, NVwZ-RR 1998, 611). Für die nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen 61 Stellplätze gilt diese Vermutung indes nicht. Angesichts der von der Antragsgegnerin genehmigten Nutzung des mit der Baulast belasteten Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 als Senioren- und Pflegeheim, des geringen Abstands der Zufahrt über die durch Baulast gesicherte Fläche zu den Außenwohnbereichen (Balkonen) des Senioren- und Pflegeheims, der nicht unerheblichen Fahrbewegungen pro Tag unter Berücksichtigung der durch die Abschrankung entstehenden zusätzlichen Immissionen bei laufendem Motor, vor allem aber im Blick darauf, dass nach Lage der Akten eine Zufahrt zu dem Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch von der Jahnstraße aus herstellbar sein dürfte, erscheint es dem Senat den Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 gegenüber billigerweise nicht zumutbar, diese künftig unmittelbar und unter Berufung auf eine zu anderen Zwecken eingeräumte Baulast dem Zu- und Abfahrtverkehr zu 61 Stellplätzen auszusetzen, deren Herstellung für die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen nicht notwendig ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO). Soweit hingegen die Zufahrt zu den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätzen, die wohl auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 1098/1 liegen dürften, betroffen ist, ergibt sich aus dem Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein hinreichender Anhaltspunkt für eine den Wohnungseigentümern gegenüber billigerweise nicht mehr zumutbare Störung.
10 
Einwendungen gegen die Nutzungsänderung des Brennereigebäudes und der Lagerhalle sowie gegen die (bloße) Errichtung der Parkplätze hat die Antragstellerin nicht erhoben. Schon im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dem Senat eine Überprüfung der Baugenehmigung insoweit auch nicht gestattet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können der Beigeladenen keine Kostenauferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2005 - 6 K 1323/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.10.2005 ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere fristgerecht gegen den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.02.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (6 K 243/06) und ihren Antrag im Beschwerdeverfahren folgerichtig dahingehend abgeändert, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.10.2005 die aufschiebende Wirkung nunmehr hinsichtlich der Klage anstatt des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat legt den Antrag sachdienlich dahingehend aus, dass sich der Antrag (wie der Sache nach bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf die Ziffern 2, 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 bezieht.
II.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es nach der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen Ziffern 2, 5 und 6 des o.g. Bescheides anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin - ohne Anordnung des Sofortvollzugs - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt (Ziffer 2), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der minderjährigen Tochter der Antragstellerin ebenfalls abgelehnt (Ziffer 3) sowie der Antragstellerin unter Fristsetzung (Ziffer 5) die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffern 5 und 6). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestatteten (vgl. bzgl. der Versagung der Aufenthaltserlaubnis § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und bzgl. der Abschiebungsandrohung § 12 LVwVG) - öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entscheidungen der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt und damit auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist.
1. Der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) oder § 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 AufenthG (Familiennachzug zu den Eltern zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte) steht wegen der im angefochtenen Bescheid wirksam verfügten Ausweisung (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) bereits der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen.
Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei im einzelnen ausgeführt hat, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung keine Bedenken. Die Antragstellerin hat dadurch, dass sie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen H. H. gemacht hat, einen erheblichen Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen begangen, der ihre Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Gründen rechtfertigt. Dass es sich bei der Ehe mit Herrn H. um eine sog. Scheinehe gehandelt hat, wird durch das diesbezügliche Strafurteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.01.2005 belegt und im Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) substantiiert in Frage gestellt. Der Senat folgt auch der überzeugend begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, bei der Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung seien ihre persönlichen Belange sowie die Belange ihrer minderjährigen Tochter und ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung materiell mit nationalem Recht in Einklang steht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296), der auch der Senat folgt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.Dies gilt auch in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris).
10 
a) Bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung ist die Ausweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ordnungsgemäß in ihre Erwägungen eingestellt, dass sich die Antragstellerin zwar einerseits bereits viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sich andererseits aber ihre aufenthaltsrechtliche Position durch falsche Angaben verschafft hat, sie auch beruflich nicht integriert ist und darüber hinaus über Jahre hinweg mit ihrer Tochter in Bosnien-Herzegowina gelebt hat. Dass die Antragsgegnerin aus dem Vortrag der Antragstellerin, ihr Vater habe sie 1985 wegen eines familiären Zerwürfnisses gegen ihren Willen „ins Ausland abgemeldet“ und so seinerzeit ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen gebracht, keine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vortrag der Antragstellerin - dieser als wahr unterstellt - ergibt sich kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, dass die Antragstellerin sich fünfzehn Jahre später durch Täuschung erneut einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verschafft. Die Antragsgegnerin bzw. das Regierungspräsidium hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2006) auch keine Veranlassung, wegen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ggf. von einer Ausweisung abzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil entsprechender Vortrag und die Vorlage ärztlicher Atteste erst mit Schriftsatz vom 29.03.2006 im Beschwerdeverfahren erfolgte.
11 
Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der 1990 in Banja Luka geborenen Tochter der Antragstellerin bei ihrer Ausweisungsentscheidung hinreichend gewürdigt. Sie hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass das akzessorische Aufenthaltsrecht der Tochter ebenfalls beendet worden sei und diese in der Vergangenheit über Jahre hinweg in Bosnien-Herzegowina gelebt habe, so dass eine Rückkehr und Wiedereingliederung zumutbar sei. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung hatte die Tochter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, welches hinsichtlich der Antragstellerin zu einem bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen Abschiebungshindernis (vgl. §§ 55 Abs. 3 Nr. 3, 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) geführt haben könnte. Die Erteilung einer eigenständigen, vom Aufenthaltsrecht der Mutter unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die am 03.05.1990 geborene Tochter der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
12 
Schließlich lagen auch im Hinblick auf die Erkrankung der Eltern der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Duldungsgründe vor, die ggf. einer Ermessensausweisung entgegengestanden hätten. Die Antragstellerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Anhörung nur vorgetragen, beide Elternteile seien schwer krank und auf ihre Unterstützung angewiesen (Schriftsätze vom 06.05.2005 und 13.05.2005) bzw. in der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 19.08.2005) geltend gemacht, die Eltern benötigten ihren Beistand in jeder Hinsicht und es sei für ihre Eltern schon sehr beruhigend, dass sie am gleichen Wohnort wohne. Diesbezüglich hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht mit ihren Eltern zusammen lebe, und das Regierungspräsidium Freiburg hatte in seinem Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Nachweis über den Umfang der Betreuungsbedürftigkeit und der Betreuungsleistungen nicht erbracht habe. Die Folgerungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, so dass mangels Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK folgende Abschiebungshindernisse nicht angenommen werden könnten, ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil durch die von der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten ärztlichen Atteste ihren Eltern im Wesentlichen nur im Alter nicht untypische Erkrankungen und Gebrechen attestiert werden, eine besondere Betreuungsbedürftigkeit aber nicht belegt wird.
13 
b) Nach den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Beschwerdegründen verstößt die Ausweisungsverfügung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Da der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz vermittelt als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 54; Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158), verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen unter 2. zum Schutzumfang des Art. 6 GG im vorliegenden Fall.
14 
2. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe vermögen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht zu erschüttern.
15 
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - d.h. trotz erfolgter Ausweisung - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
16 
Die Antragsgegnerin dürfte im angefochtenen Bescheid die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ergebnis wohl bereits deswegen zu Recht abgelehnt haben, weil die Antragstellerin zur Zeit der behördlichen Ausgangsentscheidung noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, sie vielmehr erst mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides - bzw. mit Ablauf der Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ob die Antragsgegnerin sich darauf im anhängigen Klageverfahren berufen kann, nachdem nunmehr der Ablehnungsbescheid zugegangen ist und sowohl die Antragsgegnerin als auch das Regierungspräsidium einen diesbezüglichen Anspruch inhaltlich geprüft haben, kann auf sich beruhen. Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten und damit im Beschwerdeverfahren allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdegründen ergibt sich jedenfalls für die Antragstellerin kein rechtliches Ausreisehindernis, welches die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gebietet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren - weiterhin - geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bzw. des Vaters der Antragstellerin.
17 
a) Zwar kann sich grundsätzlich für einen Ausländer ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Elternteil auf dessen Lebenshilfe angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so dass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Dabei kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195).
18 
b) Die Antragstellerin hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zur Betreuungsbedürftigkeit ihrer Eltern nur vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005), bereits der frühere Prozessbevollmächtigte habe darauf hingewiesen, dass beide Eltern der Antragstellerin auf deren Unterstützung angewiesen seien, und zwar auch bei den alltäglichen Verrichtungen; sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht hätten insoweit Anlass gehabt, dem weiter nachzugehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufzuklären. Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sie habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin räumt in ihrer Beschwerdebegründung selbst ein, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausreichend waren, die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern und deren Betreuungsbedürftigkeit zu belegen. Im Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, welches durch seine Eilbedürftigkeit geprägt ist, erfolgt die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich aufgrund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 975; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 125 m.w.N.). Es war danach Sache der Antragstellerin, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Betreuungsleistungen die Erkrankung der Eltern im einzelnen erfordert und inwieweit diese von der Antragstellerin, die mit ihren Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, konkret erbracht werden. Dies hat die Antragstellerin sowohl gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Regierungspräsidium als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht versäumt und auch während der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachgeholt.
19 
Die Antragstellerin hat erst mit Schriftsätzen vom 29.03.2006, 09.05.2006 bzw. 13.06.2006 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten vom 21.04.2006 sowie von Schreiben der AOK Reutlingen vom 27.03.2006 bzw. 28.04.2006 dargelegt, dass bei ihrem Vater eine beginnende Alzheimer-Erkrankung verbunden mit Desorientierung, Vergesslichkeit und Weglaufgefährdung diagnostiziert worden sei und sie die Pflege ihrer Eltern tatsächlich übernommen habe. Dieser Vortrag ist zwar grundsätzlich geeignet, die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Abschiebungshindernisses in Frage zu stellen; er kann jedoch im Hinblick auf die Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
20 
Bei dem Vortrag in den o.g. Schriftsätzen handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine bloße - im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigungsfähige - Vertiefung und Ergänzung der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das der Überprüfung in einem neuen Verfahren vorbehalten ist. Aus der nunmehr beim Vater der Antragstellerin diagnostizierten Alzheimer-Erkrankung mit beginnender Demenz ergibt sich ein völlig neuer Sachverhalt, der bisher auch nicht ansatzweise Gegenstand des behördlichen Verfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war und die Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Antragstellerin in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lässt. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin möglicherweise nicht in der Lage war, diese neue Entwicklung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, gebietet nicht deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, aus seiner Entstehungsgeschichte ( vgl. Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RMBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3987) sowie dem Zweck dieser Vorschrift (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschlüsse vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002,311, und vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -). Die im Gesetzgebungsverfahren gefundene und Gesetz gewordene Fassung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO (vgl. BT-Drs. 14/7779 [Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses]) stellt einen Kompromiss dar zwischen dem von Bundesregierung und Rechtsausschuss des Bundestages befürworteten vollständigen Wegfall der mit dem 6. VwGOÄndG eingeführten Zulassungsbeschwerde und der uneingeschränkten Rückkehr zur früheren Rechtslage - danach war die Beschwerdebegründung weder verbindlich vorgeschrieben noch eine Begründungsfrist vorgesehen - und dem vom Bundesrat befürworteten Festhalten an der Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde nach der 6. VwGO-Novelle. Am Ziel der zulassungsfreien Beschwerde gegen Beschlüsse in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird zwar festgehalten. Ansonsten wird aber den Bedenken des Bundesrats (übermäßige Verlagerung der Verfahren auf die Ebene des Eilrechtsschutzes, Verlängerung der Verfahrensdauer, Entlastung der Beschwerdegerichte) weitgehend Rechnung getragen. Das Beschwerdeverfahren wird deswegen sowohl in zeitlicher Hinsicht (durch Einführung einer obligatorischen, innerhalb eines Monats beim Beschwerdegericht einzureichenden Begründung) als auch mit Blick auf den Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang der Beschwerdegerichte gestrafft. Letzteres geschieht durch das Erfordernis, dass die Beschwerdegründe in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen sind und die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Sinn des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erschöpft sich damit nicht darin, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheit zu sanktionieren. Vielmehr sollen die Beschwerdegerichte entlastet, nach Möglichkeit ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem Rechtsschutz vor den Oberverwaltungsgerichten in Hauptsacheverfahren verhindert und die unerwünschte "Flucht" in die Beschwerde vermieden werden. Insoweit enthält die Neuregelung "Elemente des bisherigen Zulassungsrechts" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
21 
Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO ergibt sich zugleich, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens ist, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht überprüft (retrospektiv) die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und ist dabei auf die fristgerecht erfolgte Begründung des Beschwerdeführers begrenzt, dessen Darlegung wiederum in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Aus der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts folgt, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene neue Umstände dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorbehalten sind (vgl. dazu auch Bader in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 34 und 36; zum Verhältnis zwischen Abänderungs- und Beschwerdeverfahren s. auch ausführlich Funke-Kaiser in Bader u.a., § 80 Rn. 132, VwGO, a.a.O., m.w.N.).
22 
c) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die mit Schriftsatz vom 29.03.2006 vorgelegte Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten (ohne Datum) über den Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht geeignet ist, im Beschwerdeverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu, zu erschüttern. Es handelt sich auch insoweit um neuen, weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Vortrag, mit dem die Antragstellerin durch § 146 Abs. 4 Satz 1, 4 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist.
23 
d) Im Hinblick auf das weitere Verfahren sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schutzumfang des Art. 6 GG in deren Schriftsatz vom 15.05.2006 nicht der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats entsprechen dürfte. Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung der Antragstellerin entgegensteht, dürfte allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf die erfolgte Ausweisung der Antragstellerin nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch Gründe der Gefahrenabwehr im Raum stehen. Auch die weiteren Belastungen für die Allgemeinheit, die sich aus der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin ergeben, dürften bei der Güter- und Interessenabwägung wohl nicht völlig außer Betracht bleiben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. August 2005 - 1 K 905/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Mai 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere ausreichend begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Beschwerde hat Erfolg. Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegen die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug der angefochtenen Gewerbeuntersagung nicht (mehr) vor mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - entsprechend seinem sinngemäßen Antrag - wieder herzustellen bzw. anzuordnen ist.
Der Senat lässt offen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 3 GewO), auf der Grundlage der damaligen Tatsachenbasis zutraf und ob sie sich ggf. auch jetzt noch aufrechterhalten ließe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Falle einer Gewerbeuntersagung die Anordnung des Sofortvollzugs nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil sich die Maßnahme in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass Anhaltspunkte für die Besorgnis bestehen, der Betroffene werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen insbesondere die des Fiskus zählen, zusätzlich gefährden (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 26.10.2004 - 6 S 1477/04 - mit zahlr. Nachw.; zur Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG im Zusammenhang von Gewerbeuntersagungen ferner BVerfG, Beschlüsse vom 13.08.2003, NJW 2003, 3617, und vom 24.10.2003, NJW 2003, 3618). Das ist bei der gegebenen Sachlage nicht (mehr) der Fall. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Vorbringen des Antragstellers in der - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten - Beschwerdebegründung; die dortigen Angaben über die Aussichten des Antragstellers, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Dauer wahren zu können, sind auch insoweit zu wenig konkret, als es um das besondere Vollzugsinteresse geht. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn die weiteren Schriftsätze des Antragstellers erweisen, dass von ihm jedenfalls heute keine zusätzliche Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter zu besorgen ist.
Allerdings sind diese Schriftsätze erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen, so dass sie bei reiner Wortauslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht nur die - fristgemäß - dargelegten Gründe prüft, nicht mehr berücksichtigt werden dürften mit der Folge, dass dem Antragsteller nur noch das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bliebe (in diesem Sinne Eyermann/Happ, VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., 2002, § 146 Anm. N 4; in der Sache ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 146 RdNr. 22). Einer derartigen Sichtweise vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Beschränkung auf "schlichte" Wortauslegung im Sinne eines methodischen Rückzugs auf den "grammatischen" Auslegungsaspekt ist schon für sich genommen regelmäßig ungeeignet, den sachlichen Gehalt von Rechtsnormen zu erfassen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies trotz der scheinbaren "Eindeutigkeit" des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO umso mehr, als sich systematische Gründe aufdrängen, die eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift unmittelbar nahe legen. § 146 Abs. 3 Satz 6 VwGO ist, wie auch die soeben zitierte Kommentarliteratur nicht verkennt (Eyermann/Happ, a.a.O.; Redeker/von Oertzen, a.a.O., RdNr. 24a), unmittelbar auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bezogen, wonach die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die hierin enthaltene - an die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gebundene - Begründungslast enthält nach Überzeugung des Senats keine "Präklusion" (die sich zudem nur auf das Eilverfahren beschränken könnte), sondern will den Betroffenen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zwingen, sich innerhalb jener Frist substantiell mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die nach seiner Auffassung maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Dann aber kann sich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur auf das beschränken, was der Betroffene bis zum Ablauf der Frist vortragen kann und muss. Für § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO muss dies angesichts der engen systematischen Verknüpfung mit jener Begründungslast umgekehrt bedeuten, dass sich die dem Beschwerdegericht auferlegte Beschränkung der Prüfungslast gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht auf Umstände erstrecken kann, die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO weder vorgetragen werden konnten noch mussten; nur in dieser Auslegung wird der eigentliche Sinn der Vorschrift deutlich, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheiten zu sanktionieren. Auf dieser Grundlage kann es dem Beschwerdegericht nicht verwehrt sein, sachlich-rechtlich entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind.
Die Richtigkeit dieser einschränkenden Auslegung der Vorschrift wird bestätigt, wenn die Bedingungen sinnvoller und effektiver Rechtsschutzgewährung in den Blick genommen werden. Zum einen führte reine Wortauslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu einer durch keinerlei Sachgründe mehr zu rechtfertigenden Erschwerung des Eilrechtsschutzes. Da der soeben umschriebene Sanktionszweck der Vorschrift in diesem Verfahrensstadium als Sachgrund notwendigerweise ausscheidet, ist einzig noch der Beschleunigungszweck in Betracht zu ziehen. Dieser verliert indessen bei nachträglich eintretenden Umständen einen wesentlichen Teil seiner Bedeutung schon deshalb, weil dem Betroffenen das Abänderungsverfahren offen steht: Verweisung auf das Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO indessen wird die Gesamtdauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes typischerweise nicht verkürzen, sondern verlängern, so dass sich die Einbeziehung nachträglich eingetretener Umstände in das ohnedies laufende Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb aufdrängt (in gleicher Richtung wohl auch Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 146 RdNr. 36). Hinzu kommt, dass das Abänderungsverfahren mit erneutem Prozess- und Kostenrisiko verbunden ist; vollends unzumutbar erscheint eine Verweisung auf diese Verfahrensweise, wenn es - wie hier - um Wahrung von Rechtspositionen geht, die in den Schutzbereich von Grundrechten fallen (hier: Gewerbeausübung als Aktualisierung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG). Zum Zweiten bleibt es auch bei Berücksichtigung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich dabei, dass eigentliche Aufgabe der Beschwerdeinstanz die Richtigkeitskontrolle ist; dem widerspräche grundlegend, wenn sie, ohne dass dies aus Sachgründen zwingend geboten ist, gehalten wäre, gleichsam sehenden Auges eine sachlich-rechtlich falsche Entscheidung zu treffen. In der Rechtsprechung wird dies erkennbar insoweit für selbstverständlich gehalten, als das Beschwerdegericht ungeachtet des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO die Beschwerde zurückweisen kann, wenn sie aus anderen, nicht vorgetragenen und ggf. von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu prüfenden Gründen erfolglos bleiben muss (Beschluss des Gerichtshofs vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2003, NVwZ 2004, 251). Dann aber bedeutete es einen offenbaren Wertungswiderspruch, wenn in Fällen der vorliegenden Art nachträglich eingetretene Umstände nicht in die Erwägungen des Beschwerdegerichts einbezogen werden dürften. Dies alles gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass der in der Hauptsache maßgebliche Zeitpunkt - der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides - im vorliegenden Falle erst noch bevorsteht mit der Folge, dass nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Umstände dort in jedem Falle zu berücksichtigen sind. Dieser Zusammenhang bestätigt zugleich ein weiteres Mal, dass eine allein auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkte "Präklusion" ohne Sinn ist. Insgesamt gilt mithin, dass nachträglich eingetretene und vorgetragene Umstände bei der Entscheidung im noch laufenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sind, wenn die Beschwerde zulässig ist, insbesondere den prozessrechtlichen Bestimmungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO entspricht.
Auf dieser Grundlage steht nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats fest, dass jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt kein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides (mehr) besteht. In der Beschwerdeerwiderung vom 24.10.2005 hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass die Steuerrückstände des Antragstellers am 18.10.2005 nur noch knapp 1.920,-- EUR, mithin nur noch etwas mehr als 1/3 der im angefochtenen Bescheid genannten Summe betragen hätten. Zwar hat sie versucht, dies unter Hinweis darauf zu relativieren, dass diese Verringerung nur auf Verrechnung beruhe und dass keine Zahlungen geleistet worden seien. Unabhängig von der Frage, ob dies bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses überhaupt entscheidungserheblich wäre, ist der Eindruck, der durch diese Mitteilung erkennbar vermittelt werden sollte, jedenfalls durch den weiteren Ablauf überholt. Laut unbestrittenem Vorbringen im Schriftsatz vom 27.10.2005 hat der Antragsteller am nämlichen Tage 500,-- EUR ans Finanzamt geleistet; die Rückstände beliefen sich seither nur noch auf knapp 1.440,-- EUR. Laut Schriftsatz vom 03.11.2005 war eine weitere Zahlung in Höhe von 500,-- EUR erfolgt; die Steuerschuld betrug nun noch knapp 940,-- EUR. Am 18.11.2005 schließlich erfolgte eine weitere Zahlung 200,-- EUR. Insgesamt haben sich mithin die Steuerschulden des Antragstellers inzwischen um rund 80 % gemindert. Auch sonst zeichnet sich eine eher positive Entwicklung ab: Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.10.2005, der Antragsteller habe die "laufende Umsatzsteuervorauszahlung" für das 3. Quartal des Jahres 2005 noch nicht abgegeben, wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2005, ohne dass dem seither widersprochen worden wäre, substantiiert widerlegt, und im Schriftsatz vom 20.12.2005 hat der Antragsteller - gleichfalls unwidersprochen - vorgetragen, eine inzwischen erfolgte Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe keine Abweichungen von den angemeldeten Besteuerungsgrundlagen erbracht. Angesichts dieser Entwicklung kann kein Zweifel bestehen, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die Rede davon sein kann, der Antragsteller werde sein Fehlverhalten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen und hierbei die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Schon deshalb ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wieder herzustellen bzw. - soweit es um die Androhung eines Zwangsgelds geht - anzuordnen.
Offen bleiben kann, inwieweit die seitherige Entwicklung Einfluss auf die Beurteilung der Frage hat, ob der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides - gewerberechtlich unzuverlässig ist; bei dieser Prüfung wird auch zu erwägen sein, ob sich das ursprünglich in der Tat nur wenig konkrete "Sanierungskonzept" (vgl. dazu die Beschwerdebegründung vom 26.09.2005) aufgrund der nachträglich eingetretenen Umstände möglicherweise als hinreichend tragfähig erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.