Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juli 2005 - 4 S 901/05

published on 07/07/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juli 2005 - 4 S 901/05
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2005 - 15 K 1037/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.887, 25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners zum 01.04.2005 vorläufig zuzulassen, zu Recht wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Daraus folgt, dass die Antragstellerin mit ihrem in der Beschwerdeinstanz sachdienlich geänderten Antrag, sie wegen des eingetretenen Zeitablaufs nunmehr zum 01.10.2005 zum juristischen Vorbereitungsdienst vorläufig zuzulassen, ebenfalls erfolglos bleibt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung, die wegen der Eilbedürftigkeit eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch geprüft werden können, sind auch nach der allein gebotenen Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend und vertiefend auszuführen:
Nach der hier wegen der erstrebten Veränderung des bestehenden Zustands maßgeblichen Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen des Gerichts zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Auch wenn danach wegen der Dringlichkeit der beantragten Regelung ein Anordnungsgrund anzunehmen ist, so hat die Antragstellerin bei der gebotenen Berücksichtigung der mit der Beschwerdebegründung erfolgten Glaubhaftmachung weiterer für die erstrebte Zulassung erheblicher tatsächlicher Umstände das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin weder nach den Vorschriften des maßgeblichen deutschen Rechts noch nach den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des (Landes-) Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354) wird zum juristischen Vorbereitungsdienst nur zugelassen, wer die Erste juristische Prüfung bzw. - nach altem Recht (vgl. §§ 11, 12 JAG) - die Erste juristische Staatsprüfung bestanden hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht. Sie kann den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung entgegen ihrer Auffassung aber auch nicht als polnische Staatsangehörige und damit als Unionsbürgerin (Art. 17 EG), das heißt als Angehörige eines Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft, aus Art. 39 EG herleiten.
Freilich ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie sich, wie auch der Antragsgegner anerkennt, bei der Verwirklichung ihrer Absicht, den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Baden-Württemberg zu absolvieren, auf die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EG berufen kann. Ob sie sich daneben oder stattdessen auf die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG stützen könnte, ist unerheblich. Denn durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass ein „Rechtsreferendar“ nach Maßgabe der deutschen Vorschriften über den juristischen Vorbereitungsdienst zumindest als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG anzusehen ist, weil er im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt und dafür in einem Lohn- und Gehaltsverhältnis eine Vergütung des Staates als Gegenleistung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.2005 - Rs. C-109/04 -, DVBl. 2005, 633 = InfAuslR 2005, 180 - Kranemann -; davor BVerwG, Vorlagebeschluss vom 17.12.2003, Buchholz 237.7 § 100 NWLBG Nr. 1). Dem entspricht es, dass, wie der Europäische Gerichtshof bereits zuvor entschieden hat, gegenüber einem in der Ausbildung befindlichen Juristen, der einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft angehört und seine juristische Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, wie hier als Rechtsreferendar in der Bundesrepublik Deutschland, fortsetzen will, zum Zweck der Verwirklichung seines Freizügigkeitsrechts (Art. 39 EG), gegebenenfalls seiner Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG), der Aufnahmestaat die im Herkunftsstaat erworbenen Kenntnisse und abgelegten Abschlüsse berücksichtigen muss, die Zulassung zur weiteren Ausbildung also nicht allein unter Hinweis auf das Fehlen notwendiger Prüfungen im Aufnahmestaat verweigern darf. Die Verwirklichung der Grundfreiheiten im Ausbildungsbereich erfordert es nämlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte innerhalb der Gemeinschaft, soweit dies von der Sache her möglich ist, grenzüberschreitend als äquivalent anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Rs. C-313/01 -, DVBl. 2004, 305 = EuZW 2004, 61 - Morgenbesser -).
Die gebotene Berücksichtigung bedeutet nach dieser Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, ihn zu einem weiteren Abschnitt der juristischen Ausbildung wie hier dem Vorbereitungsdienst zuzulassen, prüfen müssen, ob die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die er erworben hat, bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung etwa im Herkunfts- oder Aufnahmestaat den nach nationalem Recht für die Aufnahme der Tätigkeit in diesem Ausbildungsabschnitt erforderlichen Voraussetzungen gleichwertig sind. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms, das auch in einem Drittstaat erworben worden sein kann, muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und gegebenenfalls der praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt. Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufes vorhanden sind. Im Falle des Anwaltsberufs   oder der entsprechend zu behandelnden juristischen Ausbildung als Rechtsreferendar darf ein Mitgliedstaat folglich eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 07.05.1991 - Rs. C-340/98 -, EuGHE I 1991, 2357 = NJW 1991, 2073 = DVBl. 1991, 867 - Vlassopoulou -). Führt die vergleichende Prüfung zu der Feststellung, dass die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen. Diese Beurteilung muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung der akademischen und beruflichen Ausbildung des Bewerbers erfolgen (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteile vom 07.05.1991 und vom 13.11.2003, jeweils a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Wie der Antragsgegner nach Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt haben dürfte, entspricht der erfolgreiche Abschluss des fünfjährigen Studiums der Rechtswissenschaft, das die Antragstellerin in Polen an der Universität Stettin absolviert hat, nur teilweise der deutschen Ersten juristischen Prüfung oder der - früheren - Ersten juristischen Staatsprüfung. Die danach im vorliegenden Eilverfahren erforderliche Glaubhaftmachung, dass sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise, insbesondere im Rahmen eines Studiengangs oder durch praktische Erfahrungen, entgegen der Einschätzung des Antragsgegners erworben hat, ist der Antragstellerin nicht gelungen. Es kann dabei offen bleiben, ob dem Antragsgegner bei der Beurteilung, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen, ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. In der Rechtsprechung wird freilich die Auffassung vertreten, dass die Frage der Gleichwertigkeit von Qualifikationen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.02.1993, BVerwGE 92, 88 = NJW 1993, 3005 = DVBl 1993, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.09.1999, WissR 2001, 82 m.w.N.).
Zwar hat die Antragstellerin, wie es der Antragsgegner selbst zu Recht bejaht hat, von 1991 bis 1996 im polnischen Recht ein vollwertiges Studium des Zivilrechts, des Strafrechts und des Verfassungs- und Verwaltungsrechts absolviert. Sie hat folglich die Kenntnis der darin enthaltenen Strukturprinzipien einer freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlich ausgerichteten Verfassung und wohl auch Kenntnisse in weiteren Grundlagenfächern der Rechtsgeschichte, Methodenlehre, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie glaubhaft gemacht. Das Bürgerliche Recht, das Strafrecht und das Verwaltungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist aber, was als allgemeinkundig oder zumindest gerichtskundig vorausgesetzt werden kann (§§ 173 VwGO, 291 ZPO), in vielfacher Hinsicht anders gestaltet als in Polen. Daher hat die Antragstellerin allein mit ihrem juristischen Studienabschluss in Polen noch nicht hinreichende Kenntnisse in der deutschen Rechtsordnung glaubhaft gemacht, die zur erfolgreichen Mitarbeit im juristischen Vorbereitungsdienst und zur Prognose, sie werde die Zweite juristische Staatsprüfung bestehen, erforderlich sind. Aus den vorstehend genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geht hervor, dass der Antragsgegner im Rahmen der vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung den objektiven Unterschieden Rechnung tragen kann, die zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen bestehen. Derartige Unterschiede sind hier gegeben und werden vom Antragsgegner daher zu Recht angenommen.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Einschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die von ihr vorgelegten Nachweise über ihre an der Universität Augsburg erworbenen Zusatzqualifikationen eines Magister Legum mit der Gesamtnote „gut“, über ihre Zulassung zur juristischen Promotion an dieser Universität und über ihre mehrjährige Erfahrung in deutschen Anwaltskanzleien nicht ausreichend sind, um die fehlenden Kenntnisse im deutschen Recht auszugleichen und um den objektiv für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners zu stellenden Mindestanforderungen genügen zu können. Insbesondere dürfte das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der vom Antragsgegner angestellten Erwägungen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sein, der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass der Erwerb des juristischen Magisterabschlusses an der Universität Augsburg nicht den Schluss erlaube, die Antragstellerin habe dadurch in Verbindung mit ihrem juristischen Studium in Polen der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg entsprechende oder zumindest hinreichend gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt. Denn die von der Antragstellerin zum Erwerb dieses akademischen Grades erstellte juristische Arbeit befasste sich, ihrer Zielsetzung entsprechend, mit einem von der Themenstellung her begrenzten Rechtsgebiet. Dasselbe dürfte im Wesentlichen auch für die von ihr an der Universität Augsburg erbrachten einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten, die im Übrigen, wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat, nicht den deutlich schwierigeren Prüfungsanforderungen in der Ersten juristischen Prüfung gleichwertig sind und auch einem im Schwierigkeitsgrad gegenüber dieser Prüfung etwas herabgestuften Maßstab, sollte dieser wegen des Gebots der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile, vgl. etwa Bergmann, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, RdNr. 21) auszureichen haben, nicht entsprechen.
Ferner sind die praktischen Erfahrungen, welche die Klägerin nach 1996 in deutschen Rechtsanwaltskanzleien gesammelt hat, bei der gebotenen Einbeziehung in die Gesamtwürdigung ihrer bisherigen juristischen Ausbildung nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass sie die mangels Ablegung der Ersten juristischen Prüfung fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht auf andere Weise erworben habe. Denn durch das ihr erteilte Zeugnis der Rechtsanwälte ... und Partner vom 30.08.2001 und durch die Bescheinigung ihres Ehemannes, eines Rechtsanwalts, vom 19.11.2004 wird nicht glaubhaft gemacht, dass sie die für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst und an der Zweiten juristischen Staatsprüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht erworben hat.
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Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch auf einstweilige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst des Weiteren nicht aus dem Umstand herleiten, dass nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829, mit späteren Änderungen) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen sind, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Zwar wird vom Antragsgegner eingeräumt, dass ein von Spätaussiedlern in den Aussiedlungsgebieten, also auch in Polen, erworbenes Diplom eines Magisters der Rechtswissenschaften nach erfolgreichem Abschluss eines entsprechenden Studiums als zum Zwecke der Aufnahme in den deutschen juristischen Vorbereitungsdienst gleichwertig mit der Ersten juristischen Prüfung angesehen werde. Der beschließende Senat geht aber in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner davon aus, dass die besonderen und erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen für Spätaussiedler dem Ausgleich historisch bedingter Nachteile dieser Personengruppe dienen und deshalb eine Spezialregelung für einen zahlenmäßig begrenzten Personenkreis darstellen, die wegen ihrer Besonderheit sachlich begründet ist und keinen allgemeinen Maßstab zur Festlegung von notwendigen Qualifikationen für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst begründen kann. Schon deshalb dürfte der Antragstellerin kein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch auf Gleichbehandlung mit den entsprechenden Spätaussiedlern zustehen. Zugleich ist deshalb ein Verstoß gegen den im europäischen Gemeinschaftsrecht ebenfalls geltenden allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung oder ein sonstiges nach dem Gemeinschaftsrecht gegebenes Diskriminierungsverbot zu verneinen. Diese Grundsätze verbieten ähnlich wie Art. 3 Abs. 1 GG die ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1984 - Rs. 283/83 - EuGHE 1984,3791; Rengeling/Szczekalla, Grundrechte in der Europäischen Union, 2004, S. 697 ff.). Das ist hier anzunehmen, denn § 10 Abs. 2 BVFG enthält, wie Generalanwalt van Gerven in seinen Schlussanträgen zum Fall „Vlassopoulu“ ausgeführt hat, eine Vorzugsbehandlung für eine durch historische Umstände benachteiligte Personengruppe (vgl. EuGHE I 1991, 2357, 2378).
11 
Im Übrigen hätte die Antragstellerin, wäre die Bevorzugung der Spätaussiedler gleichheitswidrig und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG oder dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar, keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Vorzugsbehandlung. Denn im Fall einer gleichheitswidrigen Begünstigung durch den Gesetzgeber kann wegen der verbleibenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich nur die Unvereinbarkeit der betroffenen Norm festgestellt werden, ohne dass diese für nichtig erklärt wird. Eine Ausdehnung der Begünstigung auf den durch die bisherige Norm ausgeschlossenen Personenkreis kommt daher regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990, BVerfGE 82, 126, 154; Heun, in: Dreier, GG, 1996, Art. 3 RdNr. 45 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Antragstellerin ausnahmsweise nur die Ausdehnung des § 10 Abs. 2 BVFG auf ihre Situation dem Gleichheitssatz entspräche, sind nicht ersichtlich.
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Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie im Urteil vom 13.11.2003 - C-313/01 - Morgenbesser - (a.a.O.) deutlich wird, die den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auferlegte - möglicherweise gesetzlich zu regelnde (vgl. Ehlers/Lackhoff, JZ 1997, 465 ff., 467) - vergleichende Prüfung zweistufig ist. Sie soll zunächst die Feststellung ermöglichen, ob ein ausländisches Diplom seinem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das maßgebliche innerstaatliche Diplom bescheinigt. Führt die vergleichende Prüfung zu dieser Feststellung, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass das ausländische Diplom gleichwertig ist, d.h. die nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Ergibt der Vergleich hingegen, dass die bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat - in einem zweiten Schritt - von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass dieser die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig, insbesondere im Rahmen eines zusätzlichen Studiengangs oder praktischer Erfahrung im Aufnahmemitgliedstaat, erworben hat. Wird dementsprechend in Fällen der vorliegenden Art eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt, ist vielfach zu erwarten, dass die juristischen Studienabschlüsse in den verschiedenen EG-Mitgliedstaaten der deutschen Ersten juristischen Prüfung nicht voll, sondern nur teilweise entsprechen, so dass der Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich wird. Da, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 - C-313/01 - Morgenbesser - (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 (ABl. L 19/16 vom 24.01.1989) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome mit den darin vorgesehenen Möglichkeiten im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist, dürfte es mangels Vorliegens einer vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie geboten sein, dass von den zuständigen nationalen Behörden ein Prüfungsverfahren insbesondere zur Feststellung des Nachweises des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten eingerichtet und durchgeführt wird.
13 
Dies erscheint sachgerecht, weil die bisher allein existierende primärrechtliche Vorgabe in Art. 39 EG nur vage Anhaltspunkte für die Ausgestaltung der Gleichwertigkeitsprüfung gibt (vgl. Vetter/Warneke, JuS 2005, 113). Dies könnte auf die Einrichtung einer entsprechenden Prüfung und eines darauf bezogenen Verfahrens, möglicherweise auch eines Anpassungslehrgangs, durch den Antragsgegner hinauslaufen (vgl. Ehlers/Lackhoff, a.a.O., 467). Hierbei mag es sich anbieten, sich in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben an die Richtlinie 89/48/EWG anzulehnen und die Prüfung darauf zu beschränken, ob der Bewerber diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat, die ihm nach dem Vergleich der Qualifikation, die ihm das vorgelegte Diplom über den juristischen Studienabschluss bescheinigt, mit den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes noch fehlen. Dabei dürfte prognostisch in den Blick zu nehmen sein, dass der Bewerber aus dem anderen EG-Mitgliedstaat bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes und damit bis zur Zweiten juristischen Staatsprüfung einen gewissen Teil der zunächst vom Studium her fehlenden Kenntnisse noch nachträglich wird erwerben können. Um der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile) Geltung zu verschaffen, wird der Schwierigkeitsgrad einer derartigen Prüfung deshalb wohl unterhalb dessen liegen müssen, was in der Ersten juristischen Prüfung verlangt wird (vgl. Ehlers/Lackhoff, a.a.O.). Innerhalb dieses Rahmens dürfte der zuständigen nationalen Behörde und damit dem Antragsgegner nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ein Ermessen eingeräumt sein, wie sie die Prüfung im Einzelnen ausgestaltet, insbesondere wie sie die zu erbringenden Prüfungsleistungen zum Nachweis der bisher fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten festlegt (Vetter/Warneke, a.a.O.).
14 
Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall zum Nachweis der Gleichwertigkeit ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten die Zulassung zu einer derartigen Prüfung weder nach ihrem Antrag noch nach ihrem sonstigen Vorbringen begehrt, sondern allein aufgrund ihrer vorgelegten Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise die prüfungsfreie Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erstrebt, braucht der Senat darüber freilich nicht zu befinden (vgl. § 88 VwGO). Die verbleibende Möglichkeit, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung nachweist, stellt gegenüber ihrem Antragsbegehren ein aliud dar und ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit es um die Beurteilung der vorgelegten Nachweise geht, die für den geltend gemachten prüfungsfreien Zulassungsanspruch erforderlich ist, dürfte der Antragsgegner dabei dem - wohl zu einer gewissen Herabstufung des Vergleichsmaßstabes führenden - Gebot der Durchsetzung der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile) entsprochen haben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des vorliegenden Eilverfahrens für die Antragstellerin  hält der Senat den ungekürzten Hauptsachestreitwert für angemessen.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/04/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ve
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published on 02/03/2016 00:00

Tenor Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, in dem in seiner Zeugnisbewertung vom 30.01.2013 (geändert am 05.03.2013) enthaltenen Hinweis den Begriff „zu promotionsvorbereitenden Studien“ durch „zur Promotion“ zu ersetzen.Im Übrigen werden die Klagen a
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.