Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 4 S 2200/17

bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juli 2017 - 5 K 3459/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Beschluss vom 19. Juli 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.057,80 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
A.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Die bloße Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.).
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich einer Tatsachen- und/oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten insoweit besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Denn nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur „aktenwidrigen“ Sachverhaltsfeststellung Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150).
II.
Das Verwaltungsgericht hat den Entlassungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 05.04.2017 für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen. Zum rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, die fristlose Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG solle - genau wie § 55 Abs. 5 SG - die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Deren Gefährdung setze - anders als die Störung - noch keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reiche es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten werde. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung des Fehlverhaltens des Soldaten drohen müsse. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt seien, hätten die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ festzustellen. Dabei konkretisiere der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass insoweit zu berücksichtigen sei, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne. Auf dieser Grundlage hätten sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG - und damit entsprechend auch im Sinne des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG - regelmäßig anzunehmen sei. Dies sei bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, der Fall. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ habe der Kläger - ein freiwillig Wehrdienstleistender, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Hauptgefreiten - u.a. gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen. Diese Aufnahmerituale berührten auch vor dem Hintergrund der Gruppenzwänge begünstigenden Verhältnisse die Würde der betroffenen Kameraden und gefährdeten hierdurch ebenso wie aufgrund der damit einhergehenden Ausgrenzung, die Einsatzbereitschaft der Truppe. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs sei eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung u.a. anzunehmen, wenn Nachahmungsgefahr bestehe. Insoweit sei allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung vorzunehmen, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft beurteilen zu können. Auch danach würde das Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis aufgrund des dargestellten Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Denn es handele sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe. Im Hinblick auf die schwerwiegende Gefahr für die militärische Ordnung sei die Entlassung gerechtfertigt gewesen. Alleine eine Disziplinarmaßnahme hätte nicht ausgereicht.
III.
Das Zulassungsvorbringen gegen diese Begründung greift nicht durch. Es genügt weitgehend bereits nicht dem Darlegungsgebot.
1. Den rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts greift das Zulassungsvorbringen nicht an, sondern stellt ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 55 Abs. 5 SG ab. Dabei kann offenbleiben, ob die Fallgruppen, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Juris), auch an die dort geforderte schuldhafte Dienstpflichtverletzung anknüpfen. Dies hätte zwar zur Folge, dass auch im Rahmen des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG beim Rückgriff auf diese Fallgruppen die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen wären. Das Verwaltungsgericht hat eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung aber unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage bejaht.
2. Im Wesentlichen wendet sich das Zulassungsvorbringen gegen die rechtliche Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, das das Verhalten des Klägers als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG qualifiziert hat. Soweit pauschal geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe unrichtige Tatsachen bzw. einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, zeigt das Zulassungsvorbringen Unrichtigkeiten konkreter Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend auf. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht, dass sich der Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt habe. Hierbei hätten - teils alkoholisierte - „Täter“ Kameraden jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen.
Soweit geltend gemacht wird, dass bestimmte Umstände nicht berücksichtigt worden seien, z.B. wie es jeweils zur Durchführung der der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Rituale gekommen sei, und dass das gesamte Geschehen freiwillig erfolgt und spaßhaft gemeint gewesen sei, wird schon die Erheblichkeit für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht hinreichend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder gesetzliche Beweisregeln auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Würdigung des Gerichts die eigene Beurteilung des Klägers und seines Bevollmächtigten gegenüberzustellen. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen bereits dem Darlegungsgebot nicht genügt und damit schon nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen, ist die angegriffene Entscheidung entgegen der im Zulassungsvorbringen geäußerten Kritik auch zutreffend.
IV.
1. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der, ohne Beurteilungsspielraum der Behörde von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachprüfbaren gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung (BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, Juris) - schon - mit seinem ersten selbständig tragenden Begründungsteil zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass das Verhalten des Klägers eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (a) im militärischen Kernbereich darstellt, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigt (b) und die Entlassung rechtfertigt (c).
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a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten verstoße gegen die Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2 SG. Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ seien von ihrem Ablauf so gestaltet gewesen, dass die „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt worden seien und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch hätten aushalten müssen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten hätten eine absolute Grenze überschritten, da die „Opfer“ zum Objekt demütigender Handlungen gemacht worden seien, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Ein solches Verhalten verletze zudem die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflichten zum treuen Dienen und Eintreten für die demokratische Grundordnung (§§ 7, 8 SG). Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte der Kläger auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen.
11 
b) Das pflichtwidrige Verhalten stelle eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar.
12 
aa) Die Pflichtverletzung sei dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, weil sie unmittelbar die - personelle - Einsatzbereitschaft der Truppe gefährde. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründeten durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der beteiligten Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen. Der Kläger und die übrigen „Täter“ hätten mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen könne. Diese Vorfälle vermittelten jedenfalls den Eindruck, dass die Beteiligten gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu seien und es für vertretbar hielten, die Würde anderer zu missachten und andere - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es sei überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte. Von maßgeblicher Bedeutung sei zudem, dass solche Rituale eine besondere Gruppendynamik aufwiesen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterlägen. Dies sei auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstünden. Die besondere Gruppendynamik erschwere es betroffenen Soldaten, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten gehe hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema gewesen seien und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend gewirkt hätten. Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck gelastet habe, werde beispielsweise an der Aussage des Klägers im Verfahren 5 K 1899/17 (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, dortige Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtet habe, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben solle. Der Soldat L. habe in seiner Zeugenvernehmung angegeben, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 14). Derartige Vorfälle trügen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt würden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Durch die Schaffung derartiger Situationen bestehe die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt werde.
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bb) Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich zudem aus der Nachahmungsgefahr. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) stellten Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten drohe und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden sei. Die Führung der Bundeswehr und die zum Schutz der Grundrechte beauftragten Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages missbilligten in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale“ oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens und bemühten sich ständig darum, solchem Unfug Einhalt zu gebieten.
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cc) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis sei so schwerwiegend, dass die Beklagte mit seiner Entlassung habe reagieren dürfen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen.
15 
2. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
16 
a) Geltend gemacht wird hierzu im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, wie es zu den „Taufen“ oder „Gefangenenspielen“ gekommen sei. Hierzu werden Aussagen aus den Ermittlungsverfahren wiedergegeben. Aus diesen sei zu entnehmen, dass die Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und es nicht darauf angekommen sei, einen geschlossenen Kreis zu bilden und andere Kameraden auszugrenzen oder diese abzuwerten. Das gesamte Handeln sei spaßhaft gemeint gewesen und auch so durchgeführt worden. U.a. habe der Zeuge E. betont, dass das Geschehen auf jeden Fall das „Coolste“ gewesen sei, was er jemals bei der Bundeswehr erlebt hätte. Mit einem spaßhaft durchgeführten Handeln könne keine Verletzung der Ehre oder Würde begründet werden. Auch ein Gruppenzwang hätte nur dann unterstellt werden dürfen, wenn zuvor eine entsprechende Aufklärung durch Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätte.
17 
Das Gericht hätte sich auch Gedanken darüber machen müssen, dass es sich nicht um angehende Offiziere oder Feldwebel, sondern um Soldaten mit einfacher Ausbildung gehandelt habe, denen die Bundeswehr in ihrer bisherigen Dienstzeit das Wertegefüge des Grundgesetzes zumindest noch nicht in entsprechender Weise dargebracht hätte. Die spaßhaften Handlungen seien auch nicht geeignet gewesen, dem Kläger klarzumachen, dass er gegen Pflichten aus dem Soldatengesetz verstoße oder gar gegen die Werteordnung des Grundgesetzes. Er sei diesbezüglich weder vom Dienstherrn noch in der Schule unterrichtet worden. Damit liege kein Verschulden vor.
18 
Dieses Vorbringen geht nicht auf den Inhalt der Rituale ein, auf den das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung, dass eine Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich vorliegt, maßgeblich abgestellt hat. Es legt damit nicht dar, dass die überzeugende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Behandlung des „Täuflings“ und des „Gefangenen“ äußerlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen, fehlerhaft sein könnte. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr liegt auch nach Ansicht des Senats das Fehlverhalten insbesondere darin, dass der Betroffene durch die ihm zugefügte Behandlung in seiner menschlichen Würde beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die Behandlung eines Kameraden durch andere Kameraden dessen Menschenwürde - und damit auch § 12 Satz 2 SG - verletzt, kommt es auf die jeweiligen Dienstgrade nicht an. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden sind und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen haben, hat das Verwaltungsgericht - neben berechtigten Zweifeln hieran - bei seiner Beurteilung zutreffend als ebenfalls unerheblich angesehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 WD 9.10 -, Juris). Denn jeder „Spaß“ endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, Juris). Solche „Späße“ tauchen in der Bundeswehr allerdings immer wieder auf und sind Gegenstand disziplinarrechtlicher Gerichtsentscheidungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des „Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, „Unteroffiziersprüfung“, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, „Erziehungsritual“, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, „Bestrafungsritual“, Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, „Fernmeldetaufen“, jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (zuletzt BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, m.w.N., Juris). Dem schließt sich der Senat an.
19 
Auch die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Satz. 2 SG stellt das Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg in Frage. Das auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein hinauslaufende Vorbringen geht wiederum nicht hinreichend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein und legt insbesondere nicht dar, dass der sinngemäß reklamierte Verbotsirrtum unvermeidbar gewesen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass „Folterrituale“ u.a. nicht mit der zentralen Kameradschaftspflicht des Soldaten vereinbar sind, und dass dies nicht ohne Weiteres bereits dann anders zu beurteilen ist, wenn die Initiatoren diese Vorgänge für Späße halten und die „Opfer“ einwilligen, ist eine Erkenntnis, die sich jedem Soldat aufdrängen muss, der sich nicht bewusst der Erkenntnis über die Reichweite seiner Pflichten verschließt.
20 
Die Beteiligung an „Folterritualen“ erweist sich, wie dargelegt, selbst dann, wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen werden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen betreffen den militärischen Kernbereich. Sie sind auch nach Ansicht des Senats objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, Juris).
21 
b) Das Zulassungsvorbringen hält der Notwendigkeit der Entfernung des Klägers aus dem Dienstverhältnis entgegen, das Gericht hätte sich Gedanken darüber machen müssen, weshalb im vorliegenden Fall die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme hätte abgewendet werden können. Allein die Ausführung, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme, weil eine solche Maßnahme nicht in der erforderlichen Weise ausreichend wäre, um die durch die „Taufen“ angeblich ausgelösten Spannungen vollständig und dauerhaft zu beseitigen, sei nicht ausreichend. Es hätte bereits ein dienstlicher Hinweis genügt, damit der Kläger von einem weiteren Verhalten dieser Art Abstand genommen hätte. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Es seien auch die Voraussetzungen einer Nachahmungsgefahr nicht gegeben. Das Gericht verkenne hier offensichtlich das disziplinarrechtliche Regelwerk der Bundeswehr. Wäre die Annahme des Gerichts insoweit richtig, könnte die gesamte Wehrdisziplinarordnung als obsolet betrachtet werden. Es wird weiter geltend gemacht, dass sich aus der Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Aufnahmeritualen, selbst wenn sie durch Vorgesetzte durchgeführt bzw. geduldet worden seien, der Auffassung sei, dass es keiner reinigenden Maßnahme in Form einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zumindest einer Degradierung bedürfe. Vielmehr sei lediglich ein Beförderungsverbot, kombiniert mit einer Gehaltskürzung, ausgesprochen worden. Auch Hauptmann G. und die vorgesetzte Dienststelle, das Ausbildungskommando, seien davon ausgegangen, dass sich die Vorfälle im außerdienstlichen Bereich zugetragen hätten bzw. ihnen zumindest mit einfachen Disziplinarmaßnahmen hätte begegnet werden können.
22 
Dieses Vorbringen setzt sich wiederum schon nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die - nicht in der Wiederholung der Tat durch den Kläger, sondern in dem schwerwiegenden Vertrauensverlust liegende - Gefährdung der militärischen Ordnung nicht durch eine disziplinarische Ahndung hätte beseitigt werden können. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers habe klarstellen dürfen und müssen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nehme und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schütze. Sie habe auch keine Zweifel dahingehend aufkommen lassen dürfen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz ernst nehme und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nicht ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnehme oder gar billige. Zudem habe das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad auch potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe gehabt. Diese Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden und wird durch andere Einschätzungen einzelner Vorgesetzter oder, wie hier behauptet, auch des Leiters des Ausbildungskommandos hinsichtlich der Schwere des Fehlverhaltens der beteiligten Soldaten nicht in Frage gestellt.
23 
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die Unterschiede und das Nebeneinander von dienstrechtlichen Entlassungsvorschriften und disziplinarrechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Hiermit setzt sich der Kläger ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Wären seine Darlegungen zutreffend, bedürfte es neben der disziplinarrechtlichen Maßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 WDO) keiner besonderen, an die Gefährdung der militärischen Ordnung anknüpfenden dienstrechtlichen Entlassungsregelung. Dies trifft jedoch nicht zu. Deswegen geht auch der Hinweis auf die disziplinarrechtliche Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) fehl.
24 
Die Entlassung nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ist auf Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren und auf Wehrdienstleistende beschränkt. Die ratio legis der Vorschriften ist insoweit darin zu sehen, dass die Rechtsstellung dieser Soldaten noch nicht so gefestigt ist, dass auch sie nur im Wege eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werden dürften (vgl. BT-Drs. 14/6881, 28). Ausgehend von der geringeren Schutzwürdigkeit der tatbestandlich erfassten Soldaten dienen die Vorschriften allein dazu, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten, wobei es für deren Gefährdung nicht maßgeblich auf die Schuldform und insbesondere nicht die persönlichen Zumessungsgründe ankommt. Sie beinhalten dementsprechend keine disziplinarischen Maßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 2 B 33.10 - Juris). Verbietet sich das weitere Verbleiben des Soldaten im Dienst wegen der hierdurch drohenden ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung (und/oder das Ansehen der Bundeswehr), kann daher zur Entlassung auch eine disziplinarische Maßnahme hinzutreten. Dabei stellt sich auch eine einfache Disziplinarmaßnahme im Verhältnis zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht als der weniger gravierende, sondern als ein andersartig in die Rechte des Soldaten eingreifender Hoheitsakt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Juris). Diesem Verständnis der fristlosen Entlassung als eigenständige, vom Disziplinarrecht unabhängige Maßnahme steht auch nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass im Rahmen der prognostischen Würdigung, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ob die mit dem Verbleib verbundene Gefährdung durch disziplinarische Maßnahmen abgewendet werden könnte.
25 
Sofern der Kläger auf sein jugendliches Alter und seine Unerfahrenheit abstellt, prägen diese Umstände den in Rede stehenden Fall nicht derart atypisch, dass trotz der schuldhaften Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich und der damit einhergehenden unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft die Voraussetzungen für die Entlassung von Soldaten, die weder Berufssoldaten noch Soldaten auf Zeit sind, hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verneint werden könnten. Entsprechendes gilt für das - mögliche - Versagen der unmittelbaren Vorgesetzten.
26 
Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen lediglich die eigene Rechtsauffassung des Klägers bzw. die „Sicht des Unterzeichners“ dar, mit der sich das Verwaltungsgericht bereits umfassend auseinandergesetzt hat.
27 
3. Es ist damit nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Rituale als selbst geschaffene Aufnahmerituale bzw. Einstandsrituale zu qualifizieren sind und schon allein die Beteiligung an solchen - unabhängig von deren Inhalt - regelmäßig die Kameradschaftspflicht verletzt.
28 
Allerdings überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgericht auch insoweit. Dieses hat innerhalb des ersten Begründungsteils dargelegt, dass es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig sei, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführten. Ein Aufnahmeritual ziele offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiere und der sich von den übrigen Kameraden abgrenze. Eine derartige Abgrenzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen widersprächen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden und dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet sei, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen werde. Die vom Kläger und den anderen Beteiligten unter Verletzung der Kameradschaftspflicht organisierten Rituale seien im Hinblick auf die damit verbundene Ausgrenzung auch dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirkten.
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Dem hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass es sich schon nicht um ein selbstgeschaffenes Aufnahmeritual gehandelt habe, da ansonsten der Versuch unternommen worden wäre, alle Kameraden mit einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht begründe nicht, weshalb mit diesem behaupteten Aufnahmeritual, dem spaßhaften Geschehen, eine Ausgrenzung anderer Kameraden habe erfolgen sollen. Wenn dem so wäre, müsste auch jede Gruppe der Bundeswehr, die sich zum Rennradfahren trifft, zum Bodybuilding, zum abendlichen Kartenspielen, zum Trinken oder dergleichen diesem Vorwurf ausgesetzt sein, da auch hier die nicht teilnehmenden Kameraden ausgegrenzt werden würden. Potentielle Spannungen reichten nicht aus, um eine ernstliche, die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährdende Beeinträchtigung hervorzurufen.
30 
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage, dass die Rituale gerade darauf abzielten, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Auch hätten der Kläger und andere „Täter“ nur diejenigen als der Truppe im engeren Sinne angehörig angesehen, die eines der Rituale über sich hätten ergehen lassen, das jedem Soldaten nur einmal zuteil gekommen sei. Für die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Aufnahmerituale gehandelt hat, ist es unerheblich, ob die Beteiligten das Bestreben hatten, alle neu zum Bereich Unterstützung hinzukommenden Soldaten einzubeziehen. Dass die Zusammengehörigkeit durch die Rituale gestärkt werden sollte und gestärkt worden sei, hat der Kläger im Beschwerdeverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren selbst vortragen lassen. Die Bildung eines „inneren Kreises“ setzt schließlich nicht voraus, dass es den diesem aktiv Angehörenden gerade darauf ankommt, eine geschlossene Gruppe zu bilden, andere Kameraden auszugrenzen oder diese abzuwerten. Der Vergleich mit Soldaten, die ggf. regelmäßig gemeinsam einen bestimmten Sport ausüben oder dem gleichen Hobby nachgehen, geht schon deswegen fehl, weil diese sich rein privat, ohne Aufnahmerituale mit dienstlicher Relevanz zusammenfinden und sich dementsprechend nicht innerhalb der Truppe von anderen Kameraden durch eine Gruppenzugehörigkeit abgrenzen.
31 
Eine an selbst geschaffene Aufnahmerituale anknüpfende Zugehörigkeit führt zunächst zur Ausgrenzung derjenigen Soldaten, die nicht bereit sind, sich dem von anderen entwickelten Ritual zu unterziehen. Sie gefährden schon damit den Zusammenhalt der Gesamtgemeinschaft und bergen zudem die Gefahr der Eskalation in sich. Dass dieser Unfug (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) weiterhin nicht „ausgerottet“ werden konnte, belegen allerdings die streitgegenständlichen Ereignisse. Jede Beteiligung hieran trägt damit dazu bei, dass solches Verhalten und solche Vorfälle von Wehrdienstleistenden und anderen Soldaten fälschlicherweise als „normal“ bzw. als noch tolerierter „dummer Scherz“ eingestuft werden und noch weiter um sich zu greifen drohen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats - trotz eines durch neue Medien beeinflussten Kommunikationsverhaltens und sonstiger soziokultureller Veränderungen - weiterhin auch nicht im Sinne einer Gratwanderung hinnehmbar (vgl. in diesem Sinne aber wohl Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6), da Aufnahmerituale, auch wenn sie mit harmloseren Inhalten beginnen, als bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet sind, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen werden und letztlich durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).
32 
Nicht beantworten muss der Senat vor dem Hintergrund der hier streitgegenständlichen „Folterrituale“ (vgl. oben IV. 1. und 2.) die Frage, ob eine Verletzung der Kameradschaftspflicht aus § 12 Satz 2 SG allein durch die Beteiligung an einem Aufnahmeritual als solchem - unabhängig von einem, wie hier, erkennbar kameradschaftswidrigen Inhalt des Rituals - auch schuldhaft gewesen wäre. Es erscheint allerdings nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen, dass insoweit ein, für einen Soldaten wie den Kläger unvermeidbarer Verbotsirrtum zu bejahen gewesen wäre. Hierfür könnte sprechen, dass - weiterhin - fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Beteiligung an Aufnahmeritualen bereits vom Wehrbeauftragten im Jahresbericht 2010 (52. Bericht) vom 25.01.2011 festgestellt wurde. Dort wird geschildert, dass in einer Einheit über einen längeren Zeitraum hinweg von Mannschaftsdienstgraden nach Alkoholkonsum Aufnahmerituale praktiziert worden seien, bei denen nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks überschritten worden seien. Das Bundesministerium der Verteidigung habe darauf unverzüglich und angemessen reagiert, den Hochgebirgsjägerzug aufgelöst und nach sechs Monaten mit neuem Personal wieder aufgebaut. Hierzu merkt der Wehrbeauftragte an, der Vorgang mache zweierlei deutlich: Zum einen habe vielen der beteiligten Soldatinnen und Soldaten das Unrechtsbewusstsein für ihr Handeln gefehlt. Zum anderen habe er auch Defizite bei der Dienstaufsicht aufgezeigt (BT-Drs. 17/4400, S. 8). Hinzukommt, dass nach Auskunft der Bundesregierung vom 26.05.2017 (auf eine Kleine Anfrage zur Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr) in den bestehenden Meldeverfahren der Bundeswehr weiterhin keine eigenständige Meldekategorie „Aufnahmerituale“ abgebildet wird. Hierzu heißt es, meldepflichtige Vorfälle würden möglichst eindeutigen Meldekategorien zugeordnet, damit sie sowohl für die meldenden Dienststellen als auch für eine Auswertung systematisch genutzt werden könnten. „Aufnahmerituale“ könnten hierbei sehr unterschiedliche Inhalte aufweisen und somit sehr unterschiedliche meldepflichtige Vorfälle auslösen. Sie könnten u. a. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung oder Verstöße gegen die Pflichten als Vorgesetzter beinhalten (BT-Drs. 18/12524, S. 6). Dies könnte dafür sprechen, dass selbst geschaffene Aufnahmerituale (vgl. auch Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6 ff.) auch von der Führung der Bundeswehr bisher nicht unabhängig von ihrem Inhalt konsequent als Dienstpflichtverletzungen wahrgenommen und behandelt werden.
33 
5. Darauf, ob das Verhalten des Klägers auch gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat, kommt es nach dem unter A. III. 1. und 2. Ausgeführten ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.
34 
6. Damit ist auf die Nachahmungsgefahr, die bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs für eine ernstliche Gefährdung spricht, und die vom Verwaltungsgericht ebenfalls selbständig tragend bejaht wurde, nur noch ergänzend einzugehen.
35 
Der angenommenen Nachahmungsgefahr hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, es wäre notwendig gewesen darzulegen, weshalb gerade das Verhalten des Klägers zur Nachahmung animieren sollte. Weiterhin wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, dass es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt. Alleine die Annahme, dass es möglicherweise an anderen Dienststellen zu derartigen „Aufnahmeritualen“ komme, sei nicht ausreichend. Vielmehr müsste festgestellt werden, wann und wo in welchen Truppenteilen entsprechende allgemeine Erscheinungen aufgetreten seien oder um sich griffen. Hier wäre eine konkrete Aufarbeitung notwendig, wobei allein Presseartikel hierfür nicht ausreichend seien, weil diese vielfältig falsch seien.
36 
Auch dieser Vortrag überzeugt nicht. Die hier maßgebliche Nachahmungsgefahr erfasst nicht nur die Fälle, in denen ein konkretes Verhalten einen Anreiz zur Nachahmung bieten könnte, sondern auch die Fälle, in denen es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Dass mit dem Toleranz- und Rücksichtnahmegebot als Teil der Kameradschaftspflicht nicht zu vereinbarende Aufnahmerituale weiterhin, oft - wie hier - verbunden mit Eingriffen in die Würde und/oder andere Rechtsgüter der betroffenen Kameraden, typische Pflichtverletzungen darstellen, ergibt sich aus dem bereits Dargelegten.
B.
37 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl. 2004, 248).
38 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Es wird vorgetragen, die Wehrdisziplinarordnung enthalte konkrete Feststellungen, wer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung festzustellen habe. Eine derartige Feststellung könne entweder der Disziplinarvorgesetzte gemäß § 37 WDO oder das Truppendienstgericht gemäß § 108 WDO treffen. Bei der Entlassung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG handele es sich um eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens. Dies bedeute, dass hier das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in einer der nach der Wehrdisziplinarordnung geschaffenen Einrichtungen festzustellen sei, zumindest in den Fällen, in denen ein strafrechtliches Fehlverhalten nicht festgestellt sei. Personelle Maßnahmen ohne disziplinarrechtliche Feststellungen seien nur dann möglich, wenn ein Soldat zuvor zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr verurteilt worden sei. Dies wiederum regele das Soldatengesetz.
39 
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. Denn auch die Entlassung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG regelt das Soldatengesetz und nicht die Wehrdisziplinarordnung. Die Regelung setzt weder eine Dienstpflichtverletzung voraus noch knüpft sie an Disziplinarmaßnahmen an oder fordert die bindende Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten.
C.
40 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
41 
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es wirft die Fragen auf,
42 
wer vor einer Entlassung gemäß § 75 SG das Vorliegen eines Dienstvergehens festzustellen hat und
ob Fehlverhalten junger Soldaten im Rahmen eines gemeinsamen Spiels, das zudem einverständlich geschehen ist, überhaupt geeignet ist, Eingriffe in Grundrechte darzustellen.
43 
Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Grundsätzlichkeit enthält das Vorbringen nicht. Wie soeben dargelegt ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Stellen, insbesondere Disziplinarvorgesetzte, für die zuständige Entlassungsbehörde vorgreifliche Feststellungen zu treffen hätten. Das Zulassungsvorbringen geht auch auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Eigenständigkeit der Entlassungsverfahrens nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG nicht ein, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Die Frage, ob ein Fehlverhalten einen Eingriff in Grundrechte anderer darstellt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Dass im vorliegenden Zusammenhang nicht bereits ein Einverständnis eine Würdeverletzung ausschließt, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
D.
44 
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor‚ weil ein unbedingter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen.
45 
Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem unter A. Ausgeführten, dass weitere Sachverhaltsaufklärung sich dem Verwaltungsgericht weder ausdrängen musste noch geboten war.
E.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
F.
47 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 40, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der Hälfte der Summer der Jahresbezüge 2017 (Wehrsold: 411,30 EUR zzgl. Zuschlag bis 06/17 in Höhe von 735,-- EUR = 1.146,30 EUR [Stand: 08.05.2017], Wehrsold: 411,30 EUR zzgl. Zuschlag ab 07/17 in Höhe von 795,-- EUR = 1.206,30 EUR). Dies sind (6 x 1.146,30 EUR plus 6 x 1.206,30 EUR = 14.115,60 EUR : 2 =) 7.057,80 EUR. Nach der pauschalierenden Betrachtung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG bleiben die Restdauer des Dienstverhältnisses und das Entlassungsgeld (vgl. § 52 Abs. 7 GKG) außer Ansatz.
48 
Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Satz 1 Nr. 2 GKG.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 4 S 2200/17 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen


(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge,2. Beförderungsverbot,3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,4. Dienstgradherabsetzung und5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 12 Kameradschaft


Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht un

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist. (3) Das Verfahren ist einzustellen,

Soldatengesetz - SG | § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen


(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abg

Soldatengesetz - SG | § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung


Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Soldatengesetz - SG | § 9 Eid und feierliches Gelöbnis


(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kan

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme


(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2017 - 5 K 1899/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.2 Er wurde zum 01.01.2016 in die Bundeswehr eingestel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Apr. 2008 - 13 S 171/08

bei uns veröffentlicht am 02.04.2008

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10 
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
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Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Er wurde zum 01.01.2016 in die Bundeswehr eingestellt und mit Wirkung vom 08.01.2016 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn Mannschaften des Truppendienstes berufen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt (reguläres Dienstzeitende: 31.12.2023). Zuletzt hatte der Kläger den Dienstgrad eines Obergefreiten inne und wurde im Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, Bereich Unterstützung in P. eingesetzt. Im Disziplinarbuch des Klägers war zuletzt kein Eintrag vorhanden.
Im Januar 2017 erlangten die Dienstvorgesetzten des Klägers Erkenntnisse über „Aufnahmerituale“ am Standort P. und leiteten Ermittlungen ein. Befragungen von Soldaten am Standort - auch des Kläger - ergaben Hinweise auf zumindest vier derartige Vorfälle. Der Kläger räumte bei seiner Befragung ein, bei zwei solchen Vorfällen vor September/Oktober 2016 und einem Vorfall im Oktober/November 2016 - die genauen Daten sind jeweils nicht mehr feststellbar - dabei gewesen zu sein.
Bei einem der Aufnahmerituale vor September/Oktober 2016, die vom Kläger und von anderen Beteiligten in ihren Vernehmungen als „Taufen“ bezeichnet wurden, wurde ein Kamerad aus seiner Stube geholt. Er wurde in den Duschraum verbracht und dort von den sog. „Tätern“ mit kaltem Wasser abgespritzt. Ob das sog. „Opfer“ bei diesem Vorfall gefesselt wurde und ob ihm dabei ein Stiefelbeutel über den Kopf gezogen wurde, ist unklar; einigen Zeugenaussagen zufolge sei dies der Fall gewesen, der Kläger und andere Zeugen bzw. Beteiligte verneinen dies. Über den weiteren Vorfall vor September/Oktober 2016, an dem der Kläger nach eigener Aussage beteiligt war, liegen keine Erkenntnisse vor.
Bei dem Vorfall im Oktober/November 2016 wurden unter körperlichem Zwang zwei Kameraden aus deren Stuben geholt. Ihnen wurden Stiefelbeutel über den Kopf gezogen und ihre Hände mit Klebeband fixiert. Sodann wurden die so gefesselten Kameraden im Duschraum auf Stühle gesetzt und mit kaltem Wasser abgespritzt. Anschließend wurden die sog. „Opfer“ ins Freie verbracht. Dort wurde das Klebeband gelöst und die Stiefelbeutel wurden entfernt. Während des Vorfalls trugen einige der später als „Täter“ bezeichneten Beteiligten Uniformen mit Hoheitsabzeichen und waren mit Gas- bzw. Sturmmasken vermummt. Der ebenfalls an diesem Vorfall beteiligte Kläger im Verfahren 5 K 1934/17 erläuterte bei seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten vom 25.01.2017, Behördenakte zum Verfahren 5 K 2001/17, S. 8), dass es sich bei diesem Vorfall um eine „CAC inspirierte Aktion“ gehandelt habe (im Folgenden: „Gefangenenspiel“; CAC steht für „Conduct after Capture“ und bezeichnet ein militärisches Training für das Verhalten nach einer Gefangennahme). Der Kläger filmte den Vorfall mit seinem Handy, machte wenigstens ein Foto und schickte Aufnahmen an seine Freundin.
Bei ihren Befragungen durch Dienstvorgesetzte gaben der Kläger und auch andere Beteiligte an, bei den Vorfällen teils alkoholisiert gewesen zu sein. Die „Opfer“ seien vor den Vorfällen über den Ablauf der „Taufen“ bzw. des „Gefangenenspiels“ informiert worden und hätten sich mit ihrer Rolle als „Opfer“ einverstanden erklärt. Bei und nach den Vorfällen sei gelacht worden und man habe anschließend gemeinsam getrunken und gefeiert. Bei Zeugenbefragungen gaben die „Opfer“ z.T. an, die Geschehnisse als „feuchten Spaß“ und „einzigartiges Erlebnis“ in Erinnerung zu haben und bestanden darauf, dass kein Zwang ausgeübt worden sei.
Ende Januar wiederholte die Beklagte die Befragung einiger Beteiligter bzw. einiger Zeugen, weil der Verdacht aufgekommen war, dass es Absprachen über den Inhalt der Aussagen gegeben habe. Insbesondere die „Opfer“ bestanden bei ihrer erneuten Befragung darauf, an dem Aufnahmeritual und am „Gefangenenspiel“ freiwillig teilgenommen zu haben und nicht unter Druck gesetzt worden zu sein.
Am 23.01.2017 gab der Disziplinarvorgesetzte die Sache nach § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Gewaltdarstellung ab. Über die Frage, ob Anklage erhoben wird, hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht entschieden.
Am 26.01.2017 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte die Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG. Der Antrag wurde dem Kläger am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Er gab an, mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein und verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Anhörung der Gruppe der Soldaten im Personalrat lehnte er nicht ab. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte unterstützte mit seiner Stellungnahme vom 30.01.2017 den Entlassungsantrag. Die Stellungnahme wurde dem Kläger am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Der Kläger verzichtete erneut ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat Ausbildungszentrum Spezielle Operationen erklärte in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2017, dass der Entlassungsantrag in der Personalratssitzung vom 26.01.2017 besprochen worden sei. Nachdem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben habe und die Möglichkeit des Gesprächs mit dem Personalrat nicht wahrgenommen habe, habe sie beschlossen, den Antrag zu befürworten.
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Mit Bescheid vom 10.02.2017 entließ das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit fristlos. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger habe insbesondere gegen seine Pflicht zur Kameradschaft und gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht schwerwiegend verstoßen und das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht, indem er Kameraden mittels Gewalt aus ihren Unterkünften gezerrt, diese gefesselt und ihnen mittels eines Stiefelsacks jede Orientierung genommen habe, um diese dann unter kaltes Wasser zu setzen. Zudem stehe er im Verdacht, durch die genannten Handlungen mehrere Straftaten begangen zu haben, darunter Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Gewaltdarstellung. Die vorsätzlich begangenen Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 SG dar. Die Bundeswehr sei auf Grund ihrer verfassungsmäßigen Stellung in die Werte- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland fest eingebunden. Von jedem Soldaten der Bundeswehr werde allgemeine Rechtstreue erwartet. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Bei einem Verbleib des Klägers im Dienst könne in und außerhalb der Bundeswehr der Eindruck entstehen, dass ein derartiges Verhalten ohne die erforderlichen Konsequenzen bliebe und vom Dienstherrn geduldet würde. Ohne die fristlose Entlassung wäre Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben. Ebenso habe er durch sein pflichtwidriges vorsätzliches Verhalten einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Die Bundeswehr müsse uneingeschränktes Vertrauen in ihre Soldaten haben können. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Soldat einen Kameraden durch Anwendung von körperlichem Zwang und Fixierung bis hin zur völligen Wehrlosigkeit in seiner Menschenwürde verletze. Die Dienstpflichtverletzungen seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, was eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründe. Darüber hinaus sei ein solches Verhalten generell geeignet, sich negativ auf das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dabei komme es allein darauf an, dass die begründete Besorgnis einer Ansehensschädigung durch sein Verhalten gegeben sei. Es entspreche in keiner Weise dem Ansehen der Bundeswehr, wenn sich Soldaten eigenmächtig und auch noch alkoholisiert an sog. „Aufnahmeritualen“ beteiligten. Jedwedes „Aufnahmeritual“ berge im Kern die Gefahr der Verselbstständigung in sich und überschreite schnell die rechtlich und dienstrechtlich tolerablen Grenzen, wie es auch im Fall des Klägers geschehen sei. Es entspreche in keiner Weise dem Ansehen der Bundeswehr und ihrem guten Ruf, wenn Außenstehenden vermittelt werde, Kameraden müssten sich durch die Teilnahme an entwürdigenden „Ritualen“ erst in die Lage versetzen lassen, „dazu zu gehören“. In diesem Zusammenhang sei auch die Berufung auf ein zugesagtes oder auch nur angenommenes Einverständnis der „Opfer“ verwehrt. Zum einen könnten die Betroffenen mangels detaillierten Wissens des in der Zukunft liegenden Geschehens das Ausmaß ihres Einverständnisses nicht absehen, zum anderen sei ein Verzicht auf die eigene Ehre und Würde innerhalb der Bundeswehr rechtlich nicht möglich. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und dem Ansehensverlust der Bundeswehr könne nur mit der fristlosen Entlassung wirksam entgegengewirkt werden.
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Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger am 15.02.2017 Beschwerde ein. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, die Sachverhalte seien nur bruchstückhaft dargestellt und berücksichtigten wesentliche Aspekte nicht. Die zu taufenden Personen seien in die Vorgänge eingeweiht gewesen und hätten ihr Einverständnis mit dem Handeln der Kameraden erklärt gehabt. Es habe sich um einen Spaß unter Kameraden gehandelt. Es sei keine Gewalt angewandt worden, keiner der Kameraden habe sich genötigt oder in seiner Freiheit eingeschränkt gefühlt. Ein Abbruch sei jederzeit möglich gewesen. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass er selbst nicht Hand angelegt hätte. Die Entlassungsverfügung gehe von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus, wenn sie darstelle, dass er Kameraden mittels Gewalt aus ihren Unterkünften gezerrt, sie gefesselt und ihnen mittels eines Stiefelsackes jede Orientierung genommen habe. Er habe lediglich den Vorfall mit seinem Handy aufgenommen, was mittlerweile den Status des sozial Üblichen erreicht habe. Das Video sei gemeinsam angeschaut worden und man habe miteinander gelacht. Eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich sei nicht gegeben. Es liege keine Straftat vor. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es fehlten jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Selbst wenn man eine solche Gefahr unterstellte, hätte sie durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden können. Es handle sich um Streiche unter Mannschaftssoldaten, die allein deshalb mit unverhältnismäßig harten statusrechtlichen Maßnahmen geahndet würden, da ein - zufälliger - zeitlicher Zusammenhang mit anderen - und zwar gravierenden - Vorwürfen bestehe, die gegenüber Ausbildern in P. erhoben würden und mögliche sadistische Praktiken in der Sanitätsausbildung beträfen. Zu den Taufen habe es nur deshalb kommen können, weil die Dienstaufsicht versagt habe. Die Mannschaftssoldaten hätten die Auffassung gewonnen, dass die Rituale normal seien und geduldet würden. Berücksichtige man weiter, dass - wie der Presse zu entnehmen sei - infolge der berichteten sadistischen Praktiken Vorgesetzte lediglich versetzt worden sein sollen, so sei mit seiner fristlosen Entlassung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in grobem Maße verletzt. Er übe den Soldatenberuf sehr gerne aus, habe in seiner bisherigen Dienstzeit ein positives Leistungsbild vorweisen können und habe sich stets loyal zum Dienstherrn gezeigt.
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Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10.03.2017 als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.02.2017 hieß es ergänzend zur Begründung im Wesentlichen, die Aufnahmerituale seien nicht immer nach exakt dem gleichen Muster abgelaufen, da die „Täter“ ihr Vorgehen, insbesondere unter Alkoholeinfluss, nicht detailliert hätten vorhersagen können. Es sei fraglich, inwieweit sich die Kameraden dazu genötigt gefühlt hätten, ihr Einverständnis zu geben. Eine Kameradschaftspflichtverletzung betreffe immer auch den Kernbereich der militärischen Ordnung. Der Kläger habe gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wonach jeder Soldat zur achtungs- und vertrauensvollen Dienstausübung verpflichtet sei. Der eingetretene Vertrauensverlust lasse sich auch objektiv feststellen, da die Vorgesetzten des Klägers seine Entlassung beantragt hätten. Ein Verbleib des Klägers in den Streitkräften könne in Teilen der Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Bundeswehr aufkommen lassen. Das von ihm gezeigte Fehlverhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, Aufnahmerituale dieser Art würden auch nur ansatzweise in der Bundeswehr geduldet. Eine Verbindung zu anderen Ereignissen in P. bestehe nicht. Die Entlassung beruhe alleine auf den Dienstpflichtverletzungen des Klägers. Die Entscheidung sei ermessensgerecht. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck sei bereits durch die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung in § 55 Abs. 5 SG konkretisiert. Ein atypischer Fall, der eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Für zusätzliche Ermessenserwägungen sei daher kein Raum. Insbesondere wäre eine Disziplinarmaßnahme nicht geeignet gewesen, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden.
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Der Kläger hat am 05.04.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. In der Klagebegründung wiederholt er die Ausführungen aus seinem Beschwerdevorbringen. Ergänzend und vertiefend führt er im Wesentlichen aus, dass nochmals zu betonen sei, das er nicht selbst Hand angelegt habe. Im Beschwerdebescheid vom 10.03.2017 werde pauschal mitgeteilt, dass seine angeblich tatkräftige Beteiligung „von mehreren Zeugen bestätigt“ worden sei. Aus dem Akteninhalt ergebe sich dies keineswegs. Die Akten enthielten lediglich zwei Aussagen von Tatzeugen. Der Zeuge G. habe lediglich ausgesagt, dass er - der Kläger - anwesend gewesen sei, mehr aber nicht. Der Zeuge E. schildere Vorfälle, bei denen er unstreitig nicht anwesend gewesen sei und die auch nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung seien. In der Beschwerdeakte finde sich schließlich die Aussage des Zeugen L. Gegenstand der Vernehmung sei ein Vorfall am 12.01.2017, bei dem er ebenfalls unstreitig nicht anwesend gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Beweisführung habe im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht stattgefunden. Die angefochtenen Bescheide legten einen nicht zutreffenden Sachverhalt zugrunde. Auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hechingen enthalte zahlreiche Zeugenaussagen, aus denen hervorginge, dass die „Täuflinge“ an ihren „Taufen“ freiwillig teilgenommen hätten und die Vorkommnisse für alle Beteiligten ein großer Spaß gewesen seien. Es sei anzumerken, dass keiner der „Täuflinge“ einen Strafantrag gestellt habe. Aus der Strafakte gehe außerdem hervor, dass sowohl die Leitung des Ausbildungszentrums als auch des Ausbildungskommandos den Vorfällen - zunächst - keine besondere Bedeutung zugemessen hätten. Es könne dann aber auch bei den jungen Soldaten, die erst vor kürzerer Zeit ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten hätten, kein Unrechtsbewusstsein von gewisser Erheblichkeit unterstellt werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10.03.2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 10.02.2017 und im Beschwerdebescheid vom 10.03.2017.
19 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ein Lichtbild und zwei Videos in Augenschein genommen, die bei dem Vorfall im Oktober/November 2016 vom Kläger mit einem Handy aufgezeichnet worden waren. Der Kammer liegen die Akten des Bundesamts für Personalmanagement (drei Bände) sowie die Behörden- und Gerichtsakten aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren 5 K 1934/17, 5 K 3459/17 und 5 K 3625/17 sowie aus dem Antragsverfahren 5 K 2001/17 vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Rechtsgrundlage für die streitige Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG.
22 
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört. Ebenso erfolgte eine Anhörung des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, nachdem der Kläger dessen Anhörung nicht abgelehnt hatte.
23 
Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
25 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger, der noch keine vier Jahre Dienst geleistet hat, hat schuldhaft Dienstpflichten verletzt (dazu 1.). Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden (dazu 2.). Die danach eröffnete Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.).
26 
1. Der Kläger hat durch seine Beteiligung an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen und an dem „Gefangenenspiel“ schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, wobei nach Auffassung der Kammer nahe liegt, dass es sich nicht nur bei den „Taufen“, sondern auch bei dem „Gefangenenspiel“ um ein Aufnahmeritual gehandelt hat. Hierfür spricht neben den Parallelen im Ablauf - in beiden Fällen werden Soldaten in den Duschraum verbracht und mit Wasser abgespritzt - auch, dass die sog. „Opfer“ des „Gefangenenspiels“ jedenfalls nach Aktenlage wohl zuvor noch keinem Aufnahmeritual in Form der „Taufe“ unterzogen worden waren. Außerdem gibt es Äußerungen von Beteiligten und Zeugen, die sämtliche Vorfälle als Aufnahmerituale bezeichneten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich an der Einordnung als Dienstpflichtverletzung und an der rechtlichen Bewertung im Übrigen - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nichts ändert.
27 
Der Einwand des Klägers, er habe bei den Vorfällen selbst „nicht Hand angelegt“, sondern sei jeweils nur „indirekt beteiligt“ gewesen, stellt seine aktive Beteiligung an den Vorfällen nicht in Frage. Es steht fest, dass der Kläger bei zwei Vorfällen vor September/Oktober 2016 und beim Geschehen im Oktober/November 2016 dabei gewesen ist und sich - nach seinen eigenen Aussagen - zum Kreis der „Täter“ hinzurechnete und von allen Beteiligten eindeutig als „Täter“ benannt wurde. Er gehörte zum Kreis derer, die die Aufnahmerituale durchführten. Zudem spricht viel dafür, dass er die Aufnahmerituale in der Truppe propagiert haben dürfte, auch indem er Kameraden gezielt darauf angesprochen haben dürfte. So berichtete der Zeuge L. in seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Beschwerdeakte, S. 13) dass er vom Kläger „gleich zum Beginn seiner Dienstzeit im Bereich Unterstützung“ erfahren habe, dass es für die neu zu versetzenden Soldaten ein Aufnahmeritual gebe. Dies sei ihm durch ein Video auf dem Smartphone des Klägers vorgeführt worden. Auch wenn der Kläger selbst die „Opfer“ nicht gefesselt oder sonst angefasst und mit Wasser überspritzt haben sollte, beteiligte er sich an der Verabredung und Planung der Vorkommnisse, unterstützte die übrigen „Täter“ während der Vorfälle jedenfalls psychisch durch seine Anwesenheit, wurde von den „Opfern“ und unbeteiligten Zeugen als ein aktiver Teil der „Täter“-Gruppe wahrgenommen und trug somit auch zu deren einschüchternder Wirkung bei. Jedenfalls die Inszenierung des „Gefangenenspiels“ im Oktober/November 2016 förderte er dadurch, dass er sich - wie er selbst in seiner Befragung angab -, mit einer ABC-Maske maskierte. Insbesondere dient als Anknüpfungspunkt für Dienstpflichtverletzungen des Klägers auch der Umstand, dass er zumindest den Vorfall im Oktober/November 2016 mit einem Handy filmte und hiervon Fotos machte, wodurch er einerseits das Geschehen weiter unterstützte, andererseits aber auch die erhebliche Gefahr begründete, dass andere Kameraden sowie die Öffentlichkeit Einblicke in die Geschehnisse erlangen könnten.
28 
a) Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen.
29 
Nach § 12 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen des Soldaten, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2017 - 2 WD 14.16 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 24.04.2007 - 2 WD 9.06 -, NVwZ 2008, 92, 94; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Aus der Verpflichtung, die Rechte des Kameraden zu achten, folgt, dass ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nicht erst dann vorliegt, wenn ein Recht des Kameraden verletzt wird. Eine Gefährdung seiner Rechte reicht regelmäßig aus (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1979 - 2 WD 108.78 -).
30 
Nach diesen Maßstäben ist es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführen. Ein Aufnahmeritual zielt offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiert und der sich von den übrigen Kameraden, die es nicht durchlaufen haben, abgrenzt. Es wird bewusst eine Auswahl von Kameraden getroffen, die einer besonderen Gruppe angehören (dürfen). Daraus folgt zwangsläufig subjektiv eine Abwertung der Kameraden, die das Aufnahmeritual nicht über sich ergehen lassen (wollen) oder dafür erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Eine derartige Abgrenzung und die daraus resultierenden Konsequenzen widersprechen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden.
31 
Ferner widersprechen derartige Aufnahmerituale auch dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen ist. Der Kläger hat daher seine Kameradschaftspflicht gegenüber den Kameraden verletzt, die in die Aufnahmerituale nicht einbezogen waren oder gar ausgeschlossen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmerituale - wie verschiedene Zeugenaussagen in den Ermittlungen der Beklagten nahelegen - in der Einheit des Klägers bekannt waren und neu hinzugekommene Kameraden gezielt darauf angesprochen wurden. Durch die Inszenierung der Aufnahmerituale, die sich abends und nachts in den Stuben- und Duschräumen abspielten, wurden diese auch von nicht beteiligten Kameraden wahrgenommen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten geht hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema waren und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend wirkten.
32 
Überdies hat der Kläger - in der konkreten Ausgestaltung der (wie dargelegt: schon grundsätzlich zu missbilligenden) Rituale - die Würde und Ehre seiner Kameraden missachtet und zudem ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden gefährdet, indem er an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen bzw. dem sog. „Gefangenenspiel“ teilgenommen hat, bei denen die betroffenen Kameraden Behandlungen unterzogen wurden, die an Folter und Missbrauch von Gefangenen erinnern. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er sich an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt, bei dem Kameraden - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt wurden, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen bekamen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt wurden. Ob sich die betroffenen Soldaten durch das Verhalten des Klägers subjektiv verletzt gefühlt haben, ist dabei unerheblich. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm beizustehen, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1). Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ waren von ihrem Ablauf so gestaltet, dass sie äußerlich an Folterszenen erinnern, die darauf gerichtet sind, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Das Geschehen ist insoweit auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem militärischen Training oder einem Theaterschauspiel vergleichbar, bei dem sich jemand unter professionellen Bedingungen mit dem Ziel des Erwerbs bestimmter Kompetenzen oder einer schauspielerischen Darstellung in der Rolle eines Opfers möglicherweise einer Belastungssituation aussetzt. Anders als bei solchen Inszenierungen liegt der Zweck und die „Herausforderung“ eines Aufnahmerituals typischerweise gerade darin, dass das „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch aushalten muss.
33 
Das Verhalten des Klägers war - dienstrechtlich betrachtet - auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Kameraden gedeckt oder gerechtfertigt.
34 
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung wirksam erfolgt sein kann. Zwar haben betroffene Kameraden in ihrer Vernehmung zum Teil angegeben, dass sie sich vor den Vorfällen mit ihrer Rolle als „Opfer“ und den Geschehensabläufen einverstanden erklärt und diese als „Spaß“ bzw. als „ein einmaliges Erlebnis“ in Erinnerung hätten. Unabhängig von der Bewertung dieser Einlassungen, deren Belastbarkeit durch die zwischenzeitlich zwischen „Tätern“ und „Opfern“ getroffenen Absprachen womöglich nicht unbeträchtlich relativiert ist, würde eine entsprechende „Einwilligung“ jedenfalls daran leiden, dass der exakte Verlauf derartiger Geschehnisse ohnehin überhaupt nicht vorhersehbar ist - und nach der Intention der Rituale auch gar nicht sein soll. Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um „dazu zu gehören“, wird beispielsweise an der Aussage des Klägers (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.
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Unabhängig von alledem berühren die „Taufen“ und das sog. „Gefangenenspiel“ die Würde der betroffenen Kameraden. Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris). Die Frage, inwieweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt gewesen sein mögen, kann daher letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Betroffenen tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt haben sollten, sie würden ein solches Ritual dulden oder akzeptieren, stellt sich die jedenfalls objektiv ehrverletzende Behandlung durch den Kläger als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, sondern auch für den Kläger als einfachen Soldaten im Mannschaftsdienstgrad. Die Ereignisse spielten sich in den Mannschaftsunterkünften ab, die Beteiligten waren alle Soldaten und - jedenfalls bei dem „Gefangenenspiel“ - teils mit Uniformen und Gasmasken bekleidet; ferner zielten die Rituale gerade darauf ab, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Nach dem Verständnis des Klägers und der weiteren „Täter“ sollte zur Truppe im engeren Sinne nur gehören, wer „getauft“ war und damit objektiv erniedrigende Maßnahmen über sich hat ergehen lassen. Die Rituale weisen damit einen starken Bezug zum Dienst auf, auch wenn sie sich erst nach Dienstschluss ereignet haben.
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b) Durch seine Beteiligung an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger auch gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 SG verstoßen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
37 
Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und zugleich § 17 Abs. 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 52, juris; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 6 V 745/13 -, Rn. 23, juris).
38 
Das Verhalten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Bundeswehr und ihre Soldaten sind an die Werte des Grundgesetzes wie das Rechtsstaatsprinzip gebunden und zum Schutz der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die entwürdigende Behandlung von Personen - unabhängig davon, ob sie der Bundeswehr angehören oder nicht - zu unterbleiben hat. Insbesondere ist die Folter oder Misshandlung von Gefangenen - auch als militärische Maßnahme und ebenso als „Spiel“ - kategorisch auszuschließen. Zwar sind keine expliziten Äußerungen des Klägers oder anderer Beteiligter darüber aktenkundig, dass sie Folter oder die Misshandlung von Gefangenen in ihrer Tätigkeit als Soldaten für notwendig oder zumindest für akzeptabel hielten. Jedoch sind die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ objektiv dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger und die übrigen Beteiligten die von einem Bundeswehrsoldaten einzufordernde ablehnende Einstellung und Haltung zu solchen Handlungen einnehmen und im Ernstfall auch vertreten werden. Es war dem Kläger als Bundeswehrsoldat abzuverlangen, jeden Anschein zu vermeiden, dass er derartige Maßnahmen (womöglich sogar im Einsatzfall) billigen oder jedenfalls mittragen würde, und sich von den durchgeführten „Taufen“ bzw. dem „Gefangenenspiel“ - auch wenn damit die erniedrigende Behandlung wehrloser Opfer nur „zum Spaß“ nachgestellt worden sein sollte - zu distanzieren und hiergegen vielmehr einzuschreiten.
39 
c) Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
40 
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Achtung und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 17, m.w.N.). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).
41 
Durch seine Beteiligung an den Aufnahmeritualen bzw. an dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger die Achtung seiner Kameraden und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt. Zum einen hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht davor zurückschreckt, Kameraden einer demütigenden Behandlung zu unterziehen, die mitunter die - gerade, als die Kameraden gefesselt waren und ihnen mit den Stiefelsäcken die Sicht genommen war - nicht vollends beherrschbare Gefahr von Körperverletzungen in sich barg, zumal der Kläger und andere Beteiligte alkoholisiert waren. Zum anderen begründet die Gestaltung der Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ erhebliche Zweifel an der moralischen Integrität des Klägers, der sich an der Inszenierung von Folterszenen zum Spaß beteiligt und somit den für einen Bundeswehrsoldaten notwendigen Respekt vor der Würde und Ehre nicht nur der unmittelbar betroffenen Kameraden, sondern auch vor den tatsächlichen Opfern von Folter und Gewalt missen lässt.
42 
Das - hier bereits im Rahmen einer Verletzung der Dienstpflichten nach § 17 SG in Bezug zu nehmende - Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Bundeswehr oder einzelner ihrer Truppenteile bei außenstehenden Personen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 16, m.w.N.). Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris). Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr muss zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht eingetreten sein, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).
43 
Das Verhalten des Klägers war nach diesen Maßstäben geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die durchgeführten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ rufen bei einem objektiven Beobachter Assoziationen mit Folterszenen und Misshandlungen von Gefangenen hervor. Ungeachtet dessen, dass einzelne betroffene Kameraden ihre Behandlung - im Nachhinein - als „feuchten Spaß“ oder als „unvergessliches Erlebnis“ beschreiben, ist das Bekanntwerden derartiger Vorkommnisse dazu angetan, negative Vorurteile darüber zu schaffen und zu bekräftigen, wie Bundeswehrsoldaten miteinander umgehen und welche Misshandlungen (Nachwuchs-)Soldaten womöglich seitens ihrer Kameraden über sich ergehen lassen müssen. Überdies wecken die Vorfälle Zweifel daran, ob die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihrer Aufgabe gerecht werden, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihre Bindung an die Verfassung und insbesondere ihre Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, ernst nimmt. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Einheit verwendet wurde, die potentiell an Auslandseinsätzen teilnimmt und dort gerade in Konfliktsituationen kommen kann, bei denen ihm ein Handeln nach hohen moralischen Standards abverlangt wird. Derartige Einsätze und die dafür vorgesehenen Soldaten stehen in einem besonderen Fokus der Öffentlichkeit, die für die Probleme von Folter und Misshandlungen von Gefangenen nach Vorfällen wie in Abu Ghraib oder im Gefangenenlager Guantanamo besonders sensibilisiert ist.
44 
d) Die Dienstpflichtverletzungen beging der Kläger auch schuldhaft, da er diesbezüglich zumindest fahrlässig handelte. Er hätte wissen können und müssen, dass er durch sein Handeln die Rechte und Interessen seiner Kameraden, seine Achtung bei seinen Kameraden und Vorgesetzten, deren Vertrauen sowie das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen. Eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung durch den Dienstherrn war nicht erforderlich. Dem Kläger mussten zumindest im Kern die Pflichten bekannt sein, die sich aus dem Soldatengesetz ergeben und die den Maßstab seines Handelns als Soldat bilden. Überdies war und ist dem Kläger als Staatsbürger abzuverlangen, Grundkenntnisse über die Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes zu besitzen und danach sein Verhalten - gerade auch als Soldat - auszurichten.
45 
e) Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt. Die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden. Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen. Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde. Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre, in denen seine Rechtsstellung noch nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient. Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig. Wenngleich regelmäßig die Dienstpflichtverletzung eines Soldaten Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Auf die Schuldform oder die Schwere der Dienstpflichtverletzung kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst beim Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).
46 
2. Durch einen weiteren Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis wären die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
47 
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris). Der Begriff der Gefährdung setzt - anders als die Störung - keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reicht es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, Rn. 34 f., juris.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, jeweils juris).
48 
Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 61, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 36, juris). Dabei hängt die personelle Funktionsfähigkeit von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71, m.w.N.).
49 
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 5 SG auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris).
50 
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen. In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63). Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).
51 
a) Nach diesen Grundsätzen liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers und seinen Verbleib im Dienst vor.
52 
aa) Die Kammer hält bereits den Kernbereich der militärischen Ordnung für betroffen und die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe für berührt.
53 
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Unabhängig davon, ob und inwieweit den Soldaten bekannt sei, dass die Führung der Bundeswehr und der/die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale” oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligten und sich ständig darum bemühten, „solchem Unfug Einhalt zu gebieten“, seien derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt würden. lm dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in dem „Gruppenzwang“ von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluss gewinnen könne, seien die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund sei angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Überdies sei es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
54 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die Kammer im Kern zu eigen, auch wenn sie unmittelbar (nur) das Disziplinarrecht betreffen und ein Fehlverhalten von Vorgesetzten abhandeln. Von maßgeblicher Bedeutung ist - und insoweit unterscheiden sich die Fallgestaltungen nicht -, dass Aufnahmerituale und ähnliche Vorfälle eine besondere Gruppendynamik aufweisen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterliegen. Dies ist auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstehen. Derartige Vorfälle bergen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher präventiv und absolut zu fordern, dass die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen eingehalten werden, um die Gefahr von Misshandlungen und Demütigungen von vornherein auszuschließen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben diese absolute Grenze überschritten, als sie die als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ an Kameraden durchführten und sich dabei Szenen von Folter und Missbrauch Gefangener zum Vorbild nahmen. Die sog. „Opfer“ wurden dabei äußerlich zum Objekt demütigender Handlungen gemacht, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als „scherzhaft gemeintes Schauspiel“ oder als „Mutprobe“ unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
55 
Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
56 
Derartige Spannungen innerhalb der Truppe ergeben sich potentiell zum einen bereits daraus, dass die Aufnahmerituale ihrer Natur nach darauf gerichtet sind, einzelne Kameraden bewusst und erkennbar aus dem Kreis derer hervorzuheben, die nicht „dazu gehören“, und sich von diesen abzugrenzen. Die Gefahr einer solchen Abgrenzung liegt zum einen darin, dass - schlimmstenfalls im Einsatz - der Zusammenhalt mit und die Unterstützung für Kameraden, die nicht „getauft“ wurden, herabgesetzt sein kann oder dass diese Kameraden sich hierauf nicht vorbehaltlos verlassen können. Zum anderen ist die Gefahr gegeben, dass allein die Existenz derartiger Aufnahmerituale bzw. entsprechender Gerüchte zu Konflikten und Ängsten bei den Kameraden führen, die einer „Taufe“ noch nicht unterzogen wurden oder für eine solche erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Dies wird unter anderem beispielhaft deutlich an der Aussage des Soldaten L., der in seiner Zeugenvernehmung angab, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut bzw. vorsichtshalber in die Stube eines anderen Kameraden begeben zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 13). Durch die Schaffung derartiger Situationen besteht die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt wird.
57 
Den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen die vom Kläger durchgeführten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ zum anderen deshalb, weil sie bei den Soldaten Zweifel und Konflikte darüber auslösen können, inwieweit die Bundeswehr ihrem Auftrag und ihrem Anspruch gerecht werden kann bzw. gerecht werden will, eine Armee zu sein, die sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und insbesondere die Menschenwürde als unverletzlich ansieht. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris). Die „Täter“ haben mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen kann und der Kläger hat dieses Geschehen durch sein Verhalten jedenfalls unterstützt und gefördert. Dabei trugen (ausgerechnet) einige der „Täter“ - wie jedenfalls auf dem Video über das „Gefangenenspiel“ zu sehen ist - Uniformen mit deutschen Abzeichen; deutlich zu hören ist dabei auch die an sich neutrale, aber durch ihre mediale Präsenz mittlerweile mit islamistischem Terrorismus konnotierte muslimische Gottespreisung „Allahu akbar“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen bei den betroffenen Kameraden auch nur annähernd die physische und psychische Wirkung hatte, die bei tatsächlichen Folteropfern auftreten. Unabhängig davon, wie unterhaltsam die Beteiligten - „Täter“ wie „Opfer“ - diese Vorfälle erlebt haben mögen, vermitteln sie jedenfalls nach außen den Eindruck, dass sie gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu sind und es für vertretbar halten, die Würde anderer zu missachten und diese - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es ist überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte.
58 
bb) Das Verhalten des Klägers stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Weiteres ein Fehlverhalten dar, das die erhebliche Gefahr der Nachahmung in sich birgt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis trotz der von ihm mitdurchgeführten Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ und trotz der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet.
59 
b) Durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis würde auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, § 55 Abs. 5 SG.
60 
Das Ansehen der Bundeswehr meint - wie bereits in anderem Kontext dargelegt - den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde. Eine verzerrende oder verfälschende Presseberichterstattung über ein Dienstvergehen ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugerechnet werden und steht nicht unbedingt in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938, 939; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71).
61 
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich dem Wertekanon des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Es ist in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel am unbedingten Respekt vor dem sittlichen Wert der Menschenwürde nährt. Ob ein bestimmtes Verhalten derartige Zweifel erregt, hängt nicht davon ab, ob der betreffende Soldat innerlich hinter ihm steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.1995 - 10 A 12774/94 -, NVwZ-RR 1996, 401; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 68, juris).
62 
Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger und den anderen Beteiligten inszenierten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ dazu geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Ungeachtet ihrer jeweiligen subjektiven Einordnung rufen die Vorfälle Zweifel daran hervor, dass die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihre Aufgabe ernst nehmen, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihrer Bindung an die Grundrechte und insbesondere ihrer Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, gerecht wird. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass der Eindruck entsteht, dass die Bundeswehr sich nicht in der erforderlichen Weise von Folter distanziert bzw. nicht in ausreichender Weise dafür Sorge trägt, dass ihre Soldaten derartige Verhaltensweisen kategorisch für sich ausschließen. Jedenfalls wirft der Umstand, dass Folterszenen zum Spaß nachgestellt werden, die Frage auf, ob Bundeswehrsoldaten, die im Einsatz mit derartigen Situationen durchaus konfrontiert werden können, über die erforderliche Ernsthaftigkeit und moralische Integrität im Umgang mit diesem Thema verfügen.
63 
Schließlich bedarf die Bundeswehr auch zur Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft des Ansehens in der Bevölkerung; nur als geachtete Institution hat sie die Anziehungskraft, die für die Heranziehung eines fähigen Nachwuchses unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1970 - I WD 4.70 -, NJW 1971, 908). Das Verhalten des Klägers und seiner Kameraden vermittelt ein negatives Bild darüber, wie Soldaten miteinander umgehen und welche Schikanen - gerade auch junge - Soldaten u.U. über sich ergehen lassen müssen.
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Dabei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, dass die Vorfälle in die Medien gelangt sind und wie sie dort wiedergegeben und diskutiert werden. Es genügt, dass die Möglichkeit bestand, dass Dritte von den Ereignissen Kenntnis erlangen konnten und das Ansehen der Bundeswehr hierdurch ernstlich beschädigt werden konnte. Eine Öffentlichkeit ergab sich bereits daraus, dass unbeteiligte Kameraden die Aufnahmerituale und das „Gefangenenspiel“ beobachten konnten und der Kläger und andere „Täter“ mit unbeteiligten Kameraden hierüber sprachen bzw. sie gezielt hierauf ansprachen. Die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte von den Vorfällen Kenntnis erlangen könnten, hat der Kläger außerdem gerade dadurch erheblich erhöht, dass er jedenfalls von dem „Gefangenenspiel“ Videoaufnahmen und ein Foto mit dem Handy anfertigte und diese an wenigstens eine unbeteiligte Person außerhalb der Bundeswehr - seine Freundin - weitergab.
65 
c) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis war so schwerwiegend, dass die Beklagte mit einer Entlassung des Klägers gem. § 55 Abs. 5 SG reagieren durfte. Durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ wurde der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen, es bestand eine erhebliche Nachahmungsgefahr und das Ansehen der Bundeswehr drohte durch das Bekanntwerden der Vorfälle schwerwiegenden Schaden zu nehmen. Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist. Ein einfacheres, den Kläger weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam daher nicht in Betracht. Jede andere, möglicherweise mildere Maßnahme wäre nicht in der erforderlichen Weise geeignet und ausreichend gewesen, um die durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ in der Truppe ausgelösten und bei Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis weiterhin drohenden Spannungen und die daraus wahrscheinlich resultierenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und des Ansehens der Streitkräfte vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 38, juris). Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
66 
Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der Kläger und die übrigen Beteiligten noch jung sind und sich dienstrechtlich bisher nichts zuschulden kommen haben lassen oder weil die Dienstpflichtverletzungen nur fahrlässig und teils unter der Annahme einer vermeintlich rechtfertigenden Einwilligung der „Opfer“ begangenen worden sein sollen. Zum einen durfte und musste die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers sowohl gegenüber ihren eigenen Soldaten als auch gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nimmt und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schützt. Zum anderen durfte sie weder gegenüber ihren Soldaten noch gegenüber der Öffentlichkeit Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz möglicherweise nicht ernst nimmt und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nur ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnimmt oder gar billigt. Auch der Umstand, dass der Kläger lediglich einen Mannschaftsgrad inne hatte und kein Vorgesetzter war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen geht aus § 55 Abs. 5 SG deutlich hervor, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren für weniger schutzwürdig hält und gerade die Möglichkeit schaffen wollte, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit der sofortigen Entlassung reagieren zu können. Zum anderen hatte das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe. Die Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ wurden in und vor den Aufenthaltsräumen der Soldaten durchgeführt und - wie sich aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten ergibt - von unbeteiligten Soldaten beobachtet. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass den Kameraden in der Einheit das Bestehen der Aufnahmerituale bekannt war und diese mitunter durch die gezielte Ansprache von Kameraden und das Zeigen von Videoaufnahmen propagiert wurden. Das Fehlverhalten des Klägers lässt sich auch nicht durch ein etwaiges Führungsversagen von Vorgesetzten relativieren. Zum einen wird jedem Bundeswehrsoldaten abverlangt, für sein eigenes Verhalten im und außerhalb des Dienstes Verantwortung zu übernehmen und die von ihm geforderte moralische Integrität zu wahren. Diese Anforderungen hat jeder Soldat unabhängig von einer (fortwährenden) Überwachung durch seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Klägers von den Vorfällen Kenntnis hatten und diese zugleich geduldet oder gar gebilligt hätten. Selbst wenn dem so sein sollte, würde dies in erster Linie zunächst die Frage der Ahndung des Fehlverhaltens der Vorgesetzten aufwerfen.
67 
3. Die Beklagte hat das ihr gem. § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen in nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
68 
§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 29, juris). Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst auf der Tatbestandsebene konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 351). Dies zugrunde gelegt ist das Ermessen der zuständigen Behörde trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 2009/04 -, NVwZ-RR 2005, 638 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 16.03.2017 - M 21 S 16/2714 -, juris).
69 
Diesen Anforderungen wurde die Beklagte gerecht. Sie war sich des ihr in besonderen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst und hat das Vorliegen atypischer Umstände geprüft und - zutreffend - verneint. Die Beklagte hat dabei ihrer Ermessensausübung - anders als der Kläger meint - auch keinen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie ging nicht davon aus, dass der Kläger oder die anderen Beteiligten Straftatbestände verwirklicht hätten, sondern sprach sowohl im Ausgangs- als auch im Beschwerdebescheid davon, dass der Kläger „zudem in Verdacht“ stehe, mehrere Straftaten begangen zu haben. Diesbezüglich bestätigte auch der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich, dass es bei der Entscheidung über die Entlassungen nicht auf eine strafrechtliche Verfehlung angekommen sei. Auch mit dem Einwand des Klägers, er habe selbst „nicht Hand“ angelegt, hat sich die Beklagte spätestens in ihrem Beschwerdebescheid in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Sie äußerte einerseits, dass sie den Vortrag als „Schutzbehauptung“ werte. Andererseits erklärte sie aber auch, dass sie bei ihrer Beurteilung der Vorfälle berücksichtigt habe, dass der Kläger „ungeachtet dessen“ jedenfalls maskiert als „Täter“ aufgetreten sei, die anderen „Täter“ unterstützt habe und das aufgenommene Videomaterial über die Erniedrigung der „Opfer“ anderen Kameraden sowie seiner Freundin gezeigt habe. Aus den Bescheiden der Beklagten geht auch hervor, dass sie sich mit dem Einwand des Klägers und der übrigen „Täter“ auseinandergesetzt hat, dass die „Opfer“ über das Geschehen zuvor unterrichtet worden seien und ihr Einverständnis hiermit erklärt hätten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung in zu beanstandender Weise Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen oder fehlerhaft bewertet haben könnte.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124, 124a VwGO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Rechtsgrundlage für die streitige Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG.
22 
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört. Ebenso erfolgte eine Anhörung des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, nachdem der Kläger dessen Anhörung nicht abgelehnt hatte.
23 
Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
25 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger, der noch keine vier Jahre Dienst geleistet hat, hat schuldhaft Dienstpflichten verletzt (dazu 1.). Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden (dazu 2.). Die danach eröffnete Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.).
26 
1. Der Kläger hat durch seine Beteiligung an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen und an dem „Gefangenenspiel“ schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, wobei nach Auffassung der Kammer nahe liegt, dass es sich nicht nur bei den „Taufen“, sondern auch bei dem „Gefangenenspiel“ um ein Aufnahmeritual gehandelt hat. Hierfür spricht neben den Parallelen im Ablauf - in beiden Fällen werden Soldaten in den Duschraum verbracht und mit Wasser abgespritzt - auch, dass die sog. „Opfer“ des „Gefangenenspiels“ jedenfalls nach Aktenlage wohl zuvor noch keinem Aufnahmeritual in Form der „Taufe“ unterzogen worden waren. Außerdem gibt es Äußerungen von Beteiligten und Zeugen, die sämtliche Vorfälle als Aufnahmerituale bezeichneten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich an der Einordnung als Dienstpflichtverletzung und an der rechtlichen Bewertung im Übrigen - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nichts ändert.
27 
Der Einwand des Klägers, er habe bei den Vorfällen selbst „nicht Hand angelegt“, sondern sei jeweils nur „indirekt beteiligt“ gewesen, stellt seine aktive Beteiligung an den Vorfällen nicht in Frage. Es steht fest, dass der Kläger bei zwei Vorfällen vor September/Oktober 2016 und beim Geschehen im Oktober/November 2016 dabei gewesen ist und sich - nach seinen eigenen Aussagen - zum Kreis der „Täter“ hinzurechnete und von allen Beteiligten eindeutig als „Täter“ benannt wurde. Er gehörte zum Kreis derer, die die Aufnahmerituale durchführten. Zudem spricht viel dafür, dass er die Aufnahmerituale in der Truppe propagiert haben dürfte, auch indem er Kameraden gezielt darauf angesprochen haben dürfte. So berichtete der Zeuge L. in seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Beschwerdeakte, S. 13) dass er vom Kläger „gleich zum Beginn seiner Dienstzeit im Bereich Unterstützung“ erfahren habe, dass es für die neu zu versetzenden Soldaten ein Aufnahmeritual gebe. Dies sei ihm durch ein Video auf dem Smartphone des Klägers vorgeführt worden. Auch wenn der Kläger selbst die „Opfer“ nicht gefesselt oder sonst angefasst und mit Wasser überspritzt haben sollte, beteiligte er sich an der Verabredung und Planung der Vorkommnisse, unterstützte die übrigen „Täter“ während der Vorfälle jedenfalls psychisch durch seine Anwesenheit, wurde von den „Opfern“ und unbeteiligten Zeugen als ein aktiver Teil der „Täter“-Gruppe wahrgenommen und trug somit auch zu deren einschüchternder Wirkung bei. Jedenfalls die Inszenierung des „Gefangenenspiels“ im Oktober/November 2016 förderte er dadurch, dass er sich - wie er selbst in seiner Befragung angab -, mit einer ABC-Maske maskierte. Insbesondere dient als Anknüpfungspunkt für Dienstpflichtverletzungen des Klägers auch der Umstand, dass er zumindest den Vorfall im Oktober/November 2016 mit einem Handy filmte und hiervon Fotos machte, wodurch er einerseits das Geschehen weiter unterstützte, andererseits aber auch die erhebliche Gefahr begründete, dass andere Kameraden sowie die Öffentlichkeit Einblicke in die Geschehnisse erlangen könnten.
28 
a) Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen.
29 
Nach § 12 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen des Soldaten, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2017 - 2 WD 14.16 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 24.04.2007 - 2 WD 9.06 -, NVwZ 2008, 92, 94; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Aus der Verpflichtung, die Rechte des Kameraden zu achten, folgt, dass ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nicht erst dann vorliegt, wenn ein Recht des Kameraden verletzt wird. Eine Gefährdung seiner Rechte reicht regelmäßig aus (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1979 - 2 WD 108.78 -).
30 
Nach diesen Maßstäben ist es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführen. Ein Aufnahmeritual zielt offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiert und der sich von den übrigen Kameraden, die es nicht durchlaufen haben, abgrenzt. Es wird bewusst eine Auswahl von Kameraden getroffen, die einer besonderen Gruppe angehören (dürfen). Daraus folgt zwangsläufig subjektiv eine Abwertung der Kameraden, die das Aufnahmeritual nicht über sich ergehen lassen (wollen) oder dafür erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Eine derartige Abgrenzung und die daraus resultierenden Konsequenzen widersprechen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden.
31 
Ferner widersprechen derartige Aufnahmerituale auch dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen ist. Der Kläger hat daher seine Kameradschaftspflicht gegenüber den Kameraden verletzt, die in die Aufnahmerituale nicht einbezogen waren oder gar ausgeschlossen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmerituale - wie verschiedene Zeugenaussagen in den Ermittlungen der Beklagten nahelegen - in der Einheit des Klägers bekannt waren und neu hinzugekommene Kameraden gezielt darauf angesprochen wurden. Durch die Inszenierung der Aufnahmerituale, die sich abends und nachts in den Stuben- und Duschräumen abspielten, wurden diese auch von nicht beteiligten Kameraden wahrgenommen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten geht hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema waren und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend wirkten.
32 
Überdies hat der Kläger - in der konkreten Ausgestaltung der (wie dargelegt: schon grundsätzlich zu missbilligenden) Rituale - die Würde und Ehre seiner Kameraden missachtet und zudem ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden gefährdet, indem er an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen bzw. dem sog. „Gefangenenspiel“ teilgenommen hat, bei denen die betroffenen Kameraden Behandlungen unterzogen wurden, die an Folter und Missbrauch von Gefangenen erinnern. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er sich an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt, bei dem Kameraden - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt wurden, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen bekamen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt wurden. Ob sich die betroffenen Soldaten durch das Verhalten des Klägers subjektiv verletzt gefühlt haben, ist dabei unerheblich. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm beizustehen, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1). Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ waren von ihrem Ablauf so gestaltet, dass sie äußerlich an Folterszenen erinnern, die darauf gerichtet sind, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Das Geschehen ist insoweit auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem militärischen Training oder einem Theaterschauspiel vergleichbar, bei dem sich jemand unter professionellen Bedingungen mit dem Ziel des Erwerbs bestimmter Kompetenzen oder einer schauspielerischen Darstellung in der Rolle eines Opfers möglicherweise einer Belastungssituation aussetzt. Anders als bei solchen Inszenierungen liegt der Zweck und die „Herausforderung“ eines Aufnahmerituals typischerweise gerade darin, dass das „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch aushalten muss.
33 
Das Verhalten des Klägers war - dienstrechtlich betrachtet - auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Kameraden gedeckt oder gerechtfertigt.
34 
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung wirksam erfolgt sein kann. Zwar haben betroffene Kameraden in ihrer Vernehmung zum Teil angegeben, dass sie sich vor den Vorfällen mit ihrer Rolle als „Opfer“ und den Geschehensabläufen einverstanden erklärt und diese als „Spaß“ bzw. als „ein einmaliges Erlebnis“ in Erinnerung hätten. Unabhängig von der Bewertung dieser Einlassungen, deren Belastbarkeit durch die zwischenzeitlich zwischen „Tätern“ und „Opfern“ getroffenen Absprachen womöglich nicht unbeträchtlich relativiert ist, würde eine entsprechende „Einwilligung“ jedenfalls daran leiden, dass der exakte Verlauf derartiger Geschehnisse ohnehin überhaupt nicht vorhersehbar ist - und nach der Intention der Rituale auch gar nicht sein soll. Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um „dazu zu gehören“, wird beispielsweise an der Aussage des Klägers (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.
35 
Unabhängig von alledem berühren die „Taufen“ und das sog. „Gefangenenspiel“ die Würde der betroffenen Kameraden. Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris). Die Frage, inwieweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt gewesen sein mögen, kann daher letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Betroffenen tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt haben sollten, sie würden ein solches Ritual dulden oder akzeptieren, stellt sich die jedenfalls objektiv ehrverletzende Behandlung durch den Kläger als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, sondern auch für den Kläger als einfachen Soldaten im Mannschaftsdienstgrad. Die Ereignisse spielten sich in den Mannschaftsunterkünften ab, die Beteiligten waren alle Soldaten und - jedenfalls bei dem „Gefangenenspiel“ - teils mit Uniformen und Gasmasken bekleidet; ferner zielten die Rituale gerade darauf ab, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Nach dem Verständnis des Klägers und der weiteren „Täter“ sollte zur Truppe im engeren Sinne nur gehören, wer „getauft“ war und damit objektiv erniedrigende Maßnahmen über sich hat ergehen lassen. Die Rituale weisen damit einen starken Bezug zum Dienst auf, auch wenn sie sich erst nach Dienstschluss ereignet haben.
36 
b) Durch seine Beteiligung an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger auch gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 SG verstoßen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
37 
Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und zugleich § 17 Abs. 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 52, juris; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 6 V 745/13 -, Rn. 23, juris).
38 
Das Verhalten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Bundeswehr und ihre Soldaten sind an die Werte des Grundgesetzes wie das Rechtsstaatsprinzip gebunden und zum Schutz der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die entwürdigende Behandlung von Personen - unabhängig davon, ob sie der Bundeswehr angehören oder nicht - zu unterbleiben hat. Insbesondere ist die Folter oder Misshandlung von Gefangenen - auch als militärische Maßnahme und ebenso als „Spiel“ - kategorisch auszuschließen. Zwar sind keine expliziten Äußerungen des Klägers oder anderer Beteiligter darüber aktenkundig, dass sie Folter oder die Misshandlung von Gefangenen in ihrer Tätigkeit als Soldaten für notwendig oder zumindest für akzeptabel hielten. Jedoch sind die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ objektiv dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger und die übrigen Beteiligten die von einem Bundeswehrsoldaten einzufordernde ablehnende Einstellung und Haltung zu solchen Handlungen einnehmen und im Ernstfall auch vertreten werden. Es war dem Kläger als Bundeswehrsoldat abzuverlangen, jeden Anschein zu vermeiden, dass er derartige Maßnahmen (womöglich sogar im Einsatzfall) billigen oder jedenfalls mittragen würde, und sich von den durchgeführten „Taufen“ bzw. dem „Gefangenenspiel“ - auch wenn damit die erniedrigende Behandlung wehrloser Opfer nur „zum Spaß“ nachgestellt worden sein sollte - zu distanzieren und hiergegen vielmehr einzuschreiten.
39 
c) Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
40 
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Achtung und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 17, m.w.N.). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).
41 
Durch seine Beteiligung an den Aufnahmeritualen bzw. an dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger die Achtung seiner Kameraden und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt. Zum einen hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht davor zurückschreckt, Kameraden einer demütigenden Behandlung zu unterziehen, die mitunter die - gerade, als die Kameraden gefesselt waren und ihnen mit den Stiefelsäcken die Sicht genommen war - nicht vollends beherrschbare Gefahr von Körperverletzungen in sich barg, zumal der Kläger und andere Beteiligte alkoholisiert waren. Zum anderen begründet die Gestaltung der Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ erhebliche Zweifel an der moralischen Integrität des Klägers, der sich an der Inszenierung von Folterszenen zum Spaß beteiligt und somit den für einen Bundeswehrsoldaten notwendigen Respekt vor der Würde und Ehre nicht nur der unmittelbar betroffenen Kameraden, sondern auch vor den tatsächlichen Opfern von Folter und Gewalt missen lässt.
42 
Das - hier bereits im Rahmen einer Verletzung der Dienstpflichten nach § 17 SG in Bezug zu nehmende - Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Bundeswehr oder einzelner ihrer Truppenteile bei außenstehenden Personen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 16, m.w.N.). Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris). Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr muss zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht eingetreten sein, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).
43 
Das Verhalten des Klägers war nach diesen Maßstäben geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die durchgeführten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ rufen bei einem objektiven Beobachter Assoziationen mit Folterszenen und Misshandlungen von Gefangenen hervor. Ungeachtet dessen, dass einzelne betroffene Kameraden ihre Behandlung - im Nachhinein - als „feuchten Spaß“ oder als „unvergessliches Erlebnis“ beschreiben, ist das Bekanntwerden derartiger Vorkommnisse dazu angetan, negative Vorurteile darüber zu schaffen und zu bekräftigen, wie Bundeswehrsoldaten miteinander umgehen und welche Misshandlungen (Nachwuchs-)Soldaten womöglich seitens ihrer Kameraden über sich ergehen lassen müssen. Überdies wecken die Vorfälle Zweifel daran, ob die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihrer Aufgabe gerecht werden, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihre Bindung an die Verfassung und insbesondere ihre Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, ernst nimmt. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Einheit verwendet wurde, die potentiell an Auslandseinsätzen teilnimmt und dort gerade in Konfliktsituationen kommen kann, bei denen ihm ein Handeln nach hohen moralischen Standards abverlangt wird. Derartige Einsätze und die dafür vorgesehenen Soldaten stehen in einem besonderen Fokus der Öffentlichkeit, die für die Probleme von Folter und Misshandlungen von Gefangenen nach Vorfällen wie in Abu Ghraib oder im Gefangenenlager Guantanamo besonders sensibilisiert ist.
44 
d) Die Dienstpflichtverletzungen beging der Kläger auch schuldhaft, da er diesbezüglich zumindest fahrlässig handelte. Er hätte wissen können und müssen, dass er durch sein Handeln die Rechte und Interessen seiner Kameraden, seine Achtung bei seinen Kameraden und Vorgesetzten, deren Vertrauen sowie das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen. Eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung durch den Dienstherrn war nicht erforderlich. Dem Kläger mussten zumindest im Kern die Pflichten bekannt sein, die sich aus dem Soldatengesetz ergeben und die den Maßstab seines Handelns als Soldat bilden. Überdies war und ist dem Kläger als Staatsbürger abzuverlangen, Grundkenntnisse über die Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes zu besitzen und danach sein Verhalten - gerade auch als Soldat - auszurichten.
45 
e) Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt. Die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden. Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen. Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde. Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre, in denen seine Rechtsstellung noch nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient. Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig. Wenngleich regelmäßig die Dienstpflichtverletzung eines Soldaten Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Auf die Schuldform oder die Schwere der Dienstpflichtverletzung kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst beim Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).
46 
2. Durch einen weiteren Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis wären die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
47 
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris). Der Begriff der Gefährdung setzt - anders als die Störung - keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reicht es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, Rn. 34 f., juris.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, jeweils juris).
48 
Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 61, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 36, juris). Dabei hängt die personelle Funktionsfähigkeit von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71, m.w.N.).
49 
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 5 SG auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris).
50 
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen. In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63). Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).
51 
a) Nach diesen Grundsätzen liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers und seinen Verbleib im Dienst vor.
52 
aa) Die Kammer hält bereits den Kernbereich der militärischen Ordnung für betroffen und die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe für berührt.
53 
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Unabhängig davon, ob und inwieweit den Soldaten bekannt sei, dass die Führung der Bundeswehr und der/die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale” oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligten und sich ständig darum bemühten, „solchem Unfug Einhalt zu gebieten“, seien derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt würden. lm dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in dem „Gruppenzwang“ von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluss gewinnen könne, seien die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund sei angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Überdies sei es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
54 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die Kammer im Kern zu eigen, auch wenn sie unmittelbar (nur) das Disziplinarrecht betreffen und ein Fehlverhalten von Vorgesetzten abhandeln. Von maßgeblicher Bedeutung ist - und insoweit unterscheiden sich die Fallgestaltungen nicht -, dass Aufnahmerituale und ähnliche Vorfälle eine besondere Gruppendynamik aufweisen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterliegen. Dies ist auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstehen. Derartige Vorfälle bergen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher präventiv und absolut zu fordern, dass die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen eingehalten werden, um die Gefahr von Misshandlungen und Demütigungen von vornherein auszuschließen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben diese absolute Grenze überschritten, als sie die als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ an Kameraden durchführten und sich dabei Szenen von Folter und Missbrauch Gefangener zum Vorbild nahmen. Die sog. „Opfer“ wurden dabei äußerlich zum Objekt demütigender Handlungen gemacht, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als „scherzhaft gemeintes Schauspiel“ oder als „Mutprobe“ unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
55 
Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
56 
Derartige Spannungen innerhalb der Truppe ergeben sich potentiell zum einen bereits daraus, dass die Aufnahmerituale ihrer Natur nach darauf gerichtet sind, einzelne Kameraden bewusst und erkennbar aus dem Kreis derer hervorzuheben, die nicht „dazu gehören“, und sich von diesen abzugrenzen. Die Gefahr einer solchen Abgrenzung liegt zum einen darin, dass - schlimmstenfalls im Einsatz - der Zusammenhalt mit und die Unterstützung für Kameraden, die nicht „getauft“ wurden, herabgesetzt sein kann oder dass diese Kameraden sich hierauf nicht vorbehaltlos verlassen können. Zum anderen ist die Gefahr gegeben, dass allein die Existenz derartiger Aufnahmerituale bzw. entsprechender Gerüchte zu Konflikten und Ängsten bei den Kameraden führen, die einer „Taufe“ noch nicht unterzogen wurden oder für eine solche erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Dies wird unter anderem beispielhaft deutlich an der Aussage des Soldaten L., der in seiner Zeugenvernehmung angab, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut bzw. vorsichtshalber in die Stube eines anderen Kameraden begeben zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 13). Durch die Schaffung derartiger Situationen besteht die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt wird.
57 
Den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen die vom Kläger durchgeführten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ zum anderen deshalb, weil sie bei den Soldaten Zweifel und Konflikte darüber auslösen können, inwieweit die Bundeswehr ihrem Auftrag und ihrem Anspruch gerecht werden kann bzw. gerecht werden will, eine Armee zu sein, die sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und insbesondere die Menschenwürde als unverletzlich ansieht. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris). Die „Täter“ haben mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen kann und der Kläger hat dieses Geschehen durch sein Verhalten jedenfalls unterstützt und gefördert. Dabei trugen (ausgerechnet) einige der „Täter“ - wie jedenfalls auf dem Video über das „Gefangenenspiel“ zu sehen ist - Uniformen mit deutschen Abzeichen; deutlich zu hören ist dabei auch die an sich neutrale, aber durch ihre mediale Präsenz mittlerweile mit islamistischem Terrorismus konnotierte muslimische Gottespreisung „Allahu akbar“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen bei den betroffenen Kameraden auch nur annähernd die physische und psychische Wirkung hatte, die bei tatsächlichen Folteropfern auftreten. Unabhängig davon, wie unterhaltsam die Beteiligten - „Täter“ wie „Opfer“ - diese Vorfälle erlebt haben mögen, vermitteln sie jedenfalls nach außen den Eindruck, dass sie gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu sind und es für vertretbar halten, die Würde anderer zu missachten und diese - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es ist überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte.
58 
bb) Das Verhalten des Klägers stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Weiteres ein Fehlverhalten dar, das die erhebliche Gefahr der Nachahmung in sich birgt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis trotz der von ihm mitdurchgeführten Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ und trotz der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet.
59 
b) Durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis würde auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, § 55 Abs. 5 SG.
60 
Das Ansehen der Bundeswehr meint - wie bereits in anderem Kontext dargelegt - den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde. Eine verzerrende oder verfälschende Presseberichterstattung über ein Dienstvergehen ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugerechnet werden und steht nicht unbedingt in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938, 939; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71).
61 
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich dem Wertekanon des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Es ist in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel am unbedingten Respekt vor dem sittlichen Wert der Menschenwürde nährt. Ob ein bestimmtes Verhalten derartige Zweifel erregt, hängt nicht davon ab, ob der betreffende Soldat innerlich hinter ihm steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.1995 - 10 A 12774/94 -, NVwZ-RR 1996, 401; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 68, juris).
62 
Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger und den anderen Beteiligten inszenierten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ dazu geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Ungeachtet ihrer jeweiligen subjektiven Einordnung rufen die Vorfälle Zweifel daran hervor, dass die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihre Aufgabe ernst nehmen, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihrer Bindung an die Grundrechte und insbesondere ihrer Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, gerecht wird. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass der Eindruck entsteht, dass die Bundeswehr sich nicht in der erforderlichen Weise von Folter distanziert bzw. nicht in ausreichender Weise dafür Sorge trägt, dass ihre Soldaten derartige Verhaltensweisen kategorisch für sich ausschließen. Jedenfalls wirft der Umstand, dass Folterszenen zum Spaß nachgestellt werden, die Frage auf, ob Bundeswehrsoldaten, die im Einsatz mit derartigen Situationen durchaus konfrontiert werden können, über die erforderliche Ernsthaftigkeit und moralische Integrität im Umgang mit diesem Thema verfügen.
63 
Schließlich bedarf die Bundeswehr auch zur Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft des Ansehens in der Bevölkerung; nur als geachtete Institution hat sie die Anziehungskraft, die für die Heranziehung eines fähigen Nachwuchses unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1970 - I WD 4.70 -, NJW 1971, 908). Das Verhalten des Klägers und seiner Kameraden vermittelt ein negatives Bild darüber, wie Soldaten miteinander umgehen und welche Schikanen - gerade auch junge - Soldaten u.U. über sich ergehen lassen müssen.
64 
Dabei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, dass die Vorfälle in die Medien gelangt sind und wie sie dort wiedergegeben und diskutiert werden. Es genügt, dass die Möglichkeit bestand, dass Dritte von den Ereignissen Kenntnis erlangen konnten und das Ansehen der Bundeswehr hierdurch ernstlich beschädigt werden konnte. Eine Öffentlichkeit ergab sich bereits daraus, dass unbeteiligte Kameraden die Aufnahmerituale und das „Gefangenenspiel“ beobachten konnten und der Kläger und andere „Täter“ mit unbeteiligten Kameraden hierüber sprachen bzw. sie gezielt hierauf ansprachen. Die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte von den Vorfällen Kenntnis erlangen könnten, hat der Kläger außerdem gerade dadurch erheblich erhöht, dass er jedenfalls von dem „Gefangenenspiel“ Videoaufnahmen und ein Foto mit dem Handy anfertigte und diese an wenigstens eine unbeteiligte Person außerhalb der Bundeswehr - seine Freundin - weitergab.
65 
c) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis war so schwerwiegend, dass die Beklagte mit einer Entlassung des Klägers gem. § 55 Abs. 5 SG reagieren durfte. Durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ wurde der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen, es bestand eine erhebliche Nachahmungsgefahr und das Ansehen der Bundeswehr drohte durch das Bekanntwerden der Vorfälle schwerwiegenden Schaden zu nehmen. Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist. Ein einfacheres, den Kläger weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam daher nicht in Betracht. Jede andere, möglicherweise mildere Maßnahme wäre nicht in der erforderlichen Weise geeignet und ausreichend gewesen, um die durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ in der Truppe ausgelösten und bei Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis weiterhin drohenden Spannungen und die daraus wahrscheinlich resultierenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und des Ansehens der Streitkräfte vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 38, juris). Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
66 
Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der Kläger und die übrigen Beteiligten noch jung sind und sich dienstrechtlich bisher nichts zuschulden kommen haben lassen oder weil die Dienstpflichtverletzungen nur fahrlässig und teils unter der Annahme einer vermeintlich rechtfertigenden Einwilligung der „Opfer“ begangenen worden sein sollen. Zum einen durfte und musste die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers sowohl gegenüber ihren eigenen Soldaten als auch gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nimmt und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schützt. Zum anderen durfte sie weder gegenüber ihren Soldaten noch gegenüber der Öffentlichkeit Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz möglicherweise nicht ernst nimmt und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nur ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnimmt oder gar billigt. Auch der Umstand, dass der Kläger lediglich einen Mannschaftsgrad inne hatte und kein Vorgesetzter war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen geht aus § 55 Abs. 5 SG deutlich hervor, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren für weniger schutzwürdig hält und gerade die Möglichkeit schaffen wollte, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit der sofortigen Entlassung reagieren zu können. Zum anderen hatte das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe. Die Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ wurden in und vor den Aufenthaltsräumen der Soldaten durchgeführt und - wie sich aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten ergibt - von unbeteiligten Soldaten beobachtet. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass den Kameraden in der Einheit das Bestehen der Aufnahmerituale bekannt war und diese mitunter durch die gezielte Ansprache von Kameraden und das Zeigen von Videoaufnahmen propagiert wurden. Das Fehlverhalten des Klägers lässt sich auch nicht durch ein etwaiges Führungsversagen von Vorgesetzten relativieren. Zum einen wird jedem Bundeswehrsoldaten abverlangt, für sein eigenes Verhalten im und außerhalb des Dienstes Verantwortung zu übernehmen und die von ihm geforderte moralische Integrität zu wahren. Diese Anforderungen hat jeder Soldat unabhängig von einer (fortwährenden) Überwachung durch seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Klägers von den Vorfällen Kenntnis hatten und diese zugleich geduldet oder gar gebilligt hätten. Selbst wenn dem so sein sollte, würde dies in erster Linie zunächst die Frage der Ahndung des Fehlverhaltens der Vorgesetzten aufwerfen.
67 
3. Die Beklagte hat das ihr gem. § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen in nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
68 
§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 29, juris). Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst auf der Tatbestandsebene konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 351). Dies zugrunde gelegt ist das Ermessen der zuständigen Behörde trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 2009/04 -, NVwZ-RR 2005, 638 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 16.03.2017 - M 21 S 16/2714 -, juris).
69 
Diesen Anforderungen wurde die Beklagte gerecht. Sie war sich des ihr in besonderen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst und hat das Vorliegen atypischer Umstände geprüft und - zutreffend - verneint. Die Beklagte hat dabei ihrer Ermessensausübung - anders als der Kläger meint - auch keinen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie ging nicht davon aus, dass der Kläger oder die anderen Beteiligten Straftatbestände verwirklicht hätten, sondern sprach sowohl im Ausgangs- als auch im Beschwerdebescheid davon, dass der Kläger „zudem in Verdacht“ stehe, mehrere Straftaten begangen zu haben. Diesbezüglich bestätigte auch der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich, dass es bei der Entscheidung über die Entlassungen nicht auf eine strafrechtliche Verfehlung angekommen sei. Auch mit dem Einwand des Klägers, er habe selbst „nicht Hand“ angelegt, hat sich die Beklagte spätestens in ihrem Beschwerdebescheid in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Sie äußerte einerseits, dass sie den Vortrag als „Schutzbehauptung“ werte. Andererseits erklärte sie aber auch, dass sie bei ihrer Beurteilung der Vorfälle berücksichtigt habe, dass der Kläger „ungeachtet dessen“ jedenfalls maskiert als „Täter“ aufgetreten sei, die anderen „Täter“ unterstützt habe und das aufgenommene Videomaterial über die Erniedrigung der „Opfer“ anderen Kameraden sowie seiner Freundin gezeigt habe. Aus den Bescheiden der Beklagten geht auch hervor, dass sie sich mit dem Einwand des Klägers und der übrigen „Täter“ auseinandergesetzt hat, dass die „Opfer“ über das Geschehen zuvor unterrichtet worden seien und ihr Einverständnis hiermit erklärt hätten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung in zu beanstandender Weise Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen oder fehlerhaft bewertet haben könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124, 124a VwGO.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.

(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.

(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.

(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangsbeschränkung auch die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist ihm dies bekannt zu geben.

(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig (§ 22 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden.

(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 49 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4.
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
10.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
11.
er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1.
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.