Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2017 - 5 K 1899/17

bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Er wurde zum 01.01.2016 in die Bundeswehr eingestellt und mit Wirkung vom 08.01.2016 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn Mannschaften des Truppendienstes berufen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt (reguläres Dienstzeitende: 31.12.2023). Zuletzt hatte der Kläger den Dienstgrad eines Obergefreiten inne und wurde im Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, Bereich Unterstützung in P. eingesetzt. Im Disziplinarbuch des Klägers war zuletzt kein Eintrag vorhanden.
Im Januar 2017 erlangten die Dienstvorgesetzten des Klägers Erkenntnisse über „Aufnahmerituale“ am Standort P. und leiteten Ermittlungen ein. Befragungen von Soldaten am Standort - auch des Kläger - ergaben Hinweise auf zumindest vier derartige Vorfälle. Der Kläger räumte bei seiner Befragung ein, bei zwei solchen Vorfällen vor September/Oktober 2016 und einem Vorfall im Oktober/November 2016 - die genauen Daten sind jeweils nicht mehr feststellbar - dabei gewesen zu sein.
Bei einem der Aufnahmerituale vor September/Oktober 2016, die vom Kläger und von anderen Beteiligten in ihren Vernehmungen als „Taufen“ bezeichnet wurden, wurde ein Kamerad aus seiner Stube geholt. Er wurde in den Duschraum verbracht und dort von den sog. „Tätern“ mit kaltem Wasser abgespritzt. Ob das sog. „Opfer“ bei diesem Vorfall gefesselt wurde und ob ihm dabei ein Stiefelbeutel über den Kopf gezogen wurde, ist unklar; einigen Zeugenaussagen zufolge sei dies der Fall gewesen, der Kläger und andere Zeugen bzw. Beteiligte verneinen dies. Über den weiteren Vorfall vor September/Oktober 2016, an dem der Kläger nach eigener Aussage beteiligt war, liegen keine Erkenntnisse vor.
Bei dem Vorfall im Oktober/November 2016 wurden unter körperlichem Zwang zwei Kameraden aus deren Stuben geholt. Ihnen wurden Stiefelbeutel über den Kopf gezogen und ihre Hände mit Klebeband fixiert. Sodann wurden die so gefesselten Kameraden im Duschraum auf Stühle gesetzt und mit kaltem Wasser abgespritzt. Anschließend wurden die sog. „Opfer“ ins Freie verbracht. Dort wurde das Klebeband gelöst und die Stiefelbeutel wurden entfernt. Während des Vorfalls trugen einige der später als „Täter“ bezeichneten Beteiligten Uniformen mit Hoheitsabzeichen und waren mit Gas- bzw. Sturmmasken vermummt. Der ebenfalls an diesem Vorfall beteiligte Kläger im Verfahren 5 K 1934/17 erläuterte bei seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten vom 25.01.2017, Behördenakte zum Verfahren 5 K 2001/17, S. 8), dass es sich bei diesem Vorfall um eine „CAC inspirierte Aktion“ gehandelt habe (im Folgenden: „Gefangenenspiel“; CAC steht für „Conduct after Capture“ und bezeichnet ein militärisches Training für das Verhalten nach einer Gefangennahme). Der Kläger filmte den Vorfall mit seinem Handy, machte wenigstens ein Foto und schickte Aufnahmen an seine Freundin.
Bei ihren Befragungen durch Dienstvorgesetzte gaben der Kläger und auch andere Beteiligte an, bei den Vorfällen teils alkoholisiert gewesen zu sein. Die „Opfer“ seien vor den Vorfällen über den Ablauf der „Taufen“ bzw. des „Gefangenenspiels“ informiert worden und hätten sich mit ihrer Rolle als „Opfer“ einverstanden erklärt. Bei und nach den Vorfällen sei gelacht worden und man habe anschließend gemeinsam getrunken und gefeiert. Bei Zeugenbefragungen gaben die „Opfer“ z.T. an, die Geschehnisse als „feuchten Spaß“ und „einzigartiges Erlebnis“ in Erinnerung zu haben und bestanden darauf, dass kein Zwang ausgeübt worden sei.
Ende Januar wiederholte die Beklagte die Befragung einiger Beteiligter bzw. einiger Zeugen, weil der Verdacht aufgekommen war, dass es Absprachen über den Inhalt der Aussagen gegeben habe. Insbesondere die „Opfer“ bestanden bei ihrer erneuten Befragung darauf, an dem Aufnahmeritual und am „Gefangenenspiel“ freiwillig teilgenommen zu haben und nicht unter Druck gesetzt worden zu sein.
Am 23.01.2017 gab der Disziplinarvorgesetzte die Sache nach § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Gewaltdarstellung ab. Über die Frage, ob Anklage erhoben wird, hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht entschieden.
Am 26.01.2017 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte die Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG. Der Antrag wurde dem Kläger am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Er gab an, mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein und verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Anhörung der Gruppe der Soldaten im Personalrat lehnte er nicht ab. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte unterstützte mit seiner Stellungnahme vom 30.01.2017 den Entlassungsantrag. Die Stellungnahme wurde dem Kläger am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Der Kläger verzichtete erneut ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat Ausbildungszentrum Spezielle Operationen erklärte in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2017, dass der Entlassungsantrag in der Personalratssitzung vom 26.01.2017 besprochen worden sei. Nachdem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben habe und die Möglichkeit des Gesprächs mit dem Personalrat nicht wahrgenommen habe, habe sie beschlossen, den Antrag zu befürworten.
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Mit Bescheid vom 10.02.2017 entließ das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit fristlos. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger habe insbesondere gegen seine Pflicht zur Kameradschaft und gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht schwerwiegend verstoßen und das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht, indem er Kameraden mittels Gewalt aus ihren Unterkünften gezerrt, diese gefesselt und ihnen mittels eines Stiefelsacks jede Orientierung genommen habe, um diese dann unter kaltes Wasser zu setzen. Zudem stehe er im Verdacht, durch die genannten Handlungen mehrere Straftaten begangen zu haben, darunter Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Gewaltdarstellung. Die vorsätzlich begangenen Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 SG dar. Die Bundeswehr sei auf Grund ihrer verfassungsmäßigen Stellung in die Werte- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland fest eingebunden. Von jedem Soldaten der Bundeswehr werde allgemeine Rechtstreue erwartet. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Bei einem Verbleib des Klägers im Dienst könne in und außerhalb der Bundeswehr der Eindruck entstehen, dass ein derartiges Verhalten ohne die erforderlichen Konsequenzen bliebe und vom Dienstherrn geduldet würde. Ohne die fristlose Entlassung wäre Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben. Ebenso habe er durch sein pflichtwidriges vorsätzliches Verhalten einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Die Bundeswehr müsse uneingeschränktes Vertrauen in ihre Soldaten haben können. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Soldat einen Kameraden durch Anwendung von körperlichem Zwang und Fixierung bis hin zur völligen Wehrlosigkeit in seiner Menschenwürde verletze. Die Dienstpflichtverletzungen seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, was eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründe. Darüber hinaus sei ein solches Verhalten generell geeignet, sich negativ auf das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dabei komme es allein darauf an, dass die begründete Besorgnis einer Ansehensschädigung durch sein Verhalten gegeben sei. Es entspreche in keiner Weise dem Ansehen der Bundeswehr, wenn sich Soldaten eigenmächtig und auch noch alkoholisiert an sog. „Aufnahmeritualen“ beteiligten. Jedwedes „Aufnahmeritual“ berge im Kern die Gefahr der Verselbstständigung in sich und überschreite schnell die rechtlich und dienstrechtlich tolerablen Grenzen, wie es auch im Fall des Klägers geschehen sei. Es entspreche in keiner Weise dem Ansehen der Bundeswehr und ihrem guten Ruf, wenn Außenstehenden vermittelt werde, Kameraden müssten sich durch die Teilnahme an entwürdigenden „Ritualen“ erst in die Lage versetzen lassen, „dazu zu gehören“. In diesem Zusammenhang sei auch die Berufung auf ein zugesagtes oder auch nur angenommenes Einverständnis der „Opfer“ verwehrt. Zum einen könnten die Betroffenen mangels detaillierten Wissens des in der Zukunft liegenden Geschehens das Ausmaß ihres Einverständnisses nicht absehen, zum anderen sei ein Verzicht auf die eigene Ehre und Würde innerhalb der Bundeswehr rechtlich nicht möglich. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und dem Ansehensverlust der Bundeswehr könne nur mit der fristlosen Entlassung wirksam entgegengewirkt werden.
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Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger am 15.02.2017 Beschwerde ein. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, die Sachverhalte seien nur bruchstückhaft dargestellt und berücksichtigten wesentliche Aspekte nicht. Die zu taufenden Personen seien in die Vorgänge eingeweiht gewesen und hätten ihr Einverständnis mit dem Handeln der Kameraden erklärt gehabt. Es habe sich um einen Spaß unter Kameraden gehandelt. Es sei keine Gewalt angewandt worden, keiner der Kameraden habe sich genötigt oder in seiner Freiheit eingeschränkt gefühlt. Ein Abbruch sei jederzeit möglich gewesen. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass er selbst nicht Hand angelegt hätte. Die Entlassungsverfügung gehe von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus, wenn sie darstelle, dass er Kameraden mittels Gewalt aus ihren Unterkünften gezerrt, sie gefesselt und ihnen mittels eines Stiefelsackes jede Orientierung genommen habe. Er habe lediglich den Vorfall mit seinem Handy aufgenommen, was mittlerweile den Status des sozial Üblichen erreicht habe. Das Video sei gemeinsam angeschaut worden und man habe miteinander gelacht. Eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich sei nicht gegeben. Es liege keine Straftat vor. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es fehlten jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Selbst wenn man eine solche Gefahr unterstellte, hätte sie durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden können. Es handle sich um Streiche unter Mannschaftssoldaten, die allein deshalb mit unverhältnismäßig harten statusrechtlichen Maßnahmen geahndet würden, da ein - zufälliger - zeitlicher Zusammenhang mit anderen - und zwar gravierenden - Vorwürfen bestehe, die gegenüber Ausbildern in P. erhoben würden und mögliche sadistische Praktiken in der Sanitätsausbildung beträfen. Zu den Taufen habe es nur deshalb kommen können, weil die Dienstaufsicht versagt habe. Die Mannschaftssoldaten hätten die Auffassung gewonnen, dass die Rituale normal seien und geduldet würden. Berücksichtige man weiter, dass - wie der Presse zu entnehmen sei - infolge der berichteten sadistischen Praktiken Vorgesetzte lediglich versetzt worden sein sollen, so sei mit seiner fristlosen Entlassung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in grobem Maße verletzt. Er übe den Soldatenberuf sehr gerne aus, habe in seiner bisherigen Dienstzeit ein positives Leistungsbild vorweisen können und habe sich stets loyal zum Dienstherrn gezeigt.
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Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10.03.2017 als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.02.2017 hieß es ergänzend zur Begründung im Wesentlichen, die Aufnahmerituale seien nicht immer nach exakt dem gleichen Muster abgelaufen, da die „Täter“ ihr Vorgehen, insbesondere unter Alkoholeinfluss, nicht detailliert hätten vorhersagen können. Es sei fraglich, inwieweit sich die Kameraden dazu genötigt gefühlt hätten, ihr Einverständnis zu geben. Eine Kameradschaftspflichtverletzung betreffe immer auch den Kernbereich der militärischen Ordnung. Der Kläger habe gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wonach jeder Soldat zur achtungs- und vertrauensvollen Dienstausübung verpflichtet sei. Der eingetretene Vertrauensverlust lasse sich auch objektiv feststellen, da die Vorgesetzten des Klägers seine Entlassung beantragt hätten. Ein Verbleib des Klägers in den Streitkräften könne in Teilen der Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Bundeswehr aufkommen lassen. Das von ihm gezeigte Fehlverhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, Aufnahmerituale dieser Art würden auch nur ansatzweise in der Bundeswehr geduldet. Eine Verbindung zu anderen Ereignissen in P. bestehe nicht. Die Entlassung beruhe alleine auf den Dienstpflichtverletzungen des Klägers. Die Entscheidung sei ermessensgerecht. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck sei bereits durch die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung in § 55 Abs. 5 SG konkretisiert. Ein atypischer Fall, der eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Für zusätzliche Ermessenserwägungen sei daher kein Raum. Insbesondere wäre eine Disziplinarmaßnahme nicht geeignet gewesen, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden.
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Der Kläger hat am 05.04.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. In der Klagebegründung wiederholt er die Ausführungen aus seinem Beschwerdevorbringen. Ergänzend und vertiefend führt er im Wesentlichen aus, dass nochmals zu betonen sei, das er nicht selbst Hand angelegt habe. Im Beschwerdebescheid vom 10.03.2017 werde pauschal mitgeteilt, dass seine angeblich tatkräftige Beteiligung „von mehreren Zeugen bestätigt“ worden sei. Aus dem Akteninhalt ergebe sich dies keineswegs. Die Akten enthielten lediglich zwei Aussagen von Tatzeugen. Der Zeuge G. habe lediglich ausgesagt, dass er - der Kläger - anwesend gewesen sei, mehr aber nicht. Der Zeuge E. schildere Vorfälle, bei denen er unstreitig nicht anwesend gewesen sei und die auch nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung seien. In der Beschwerdeakte finde sich schließlich die Aussage des Zeugen L. Gegenstand der Vernehmung sei ein Vorfall am 12.01.2017, bei dem er ebenfalls unstreitig nicht anwesend gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Beweisführung habe im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht stattgefunden. Die angefochtenen Bescheide legten einen nicht zutreffenden Sachverhalt zugrunde. Auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hechingen enthalte zahlreiche Zeugenaussagen, aus denen hervorginge, dass die „Täuflinge“ an ihren „Taufen“ freiwillig teilgenommen hätten und die Vorkommnisse für alle Beteiligten ein großer Spaß gewesen seien. Es sei anzumerken, dass keiner der „Täuflinge“ einen Strafantrag gestellt habe. Aus der Strafakte gehe außerdem hervor, dass sowohl die Leitung des Ausbildungszentrums als auch des Ausbildungskommandos den Vorfällen - zunächst - keine besondere Bedeutung zugemessen hätten. Es könne dann aber auch bei den jungen Soldaten, die erst vor kürzerer Zeit ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten hätten, kein Unrechtsbewusstsein von gewisser Erheblichkeit unterstellt werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10.03.2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 10.02.2017 und im Beschwerdebescheid vom 10.03.2017.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ein Lichtbild und zwei Videos in Augenschein genommen, die bei dem Vorfall im Oktober/November 2016 vom Kläger mit einem Handy aufgezeichnet worden waren. Der Kammer liegen die Akten des Bundesamts für Personalmanagement (drei Bände) sowie die Behörden- und Gerichtsakten aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren 5 K 1934/17, 5 K 3459/17 und 5 K 3625/17 sowie aus dem Antragsverfahren 5 K 2001/17 vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die streitige Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG.
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Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört. Ebenso erfolgte eine Anhörung des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, nachdem der Kläger dessen Anhörung nicht abgelehnt hatte.
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Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger, der noch keine vier Jahre Dienst geleistet hat, hat schuldhaft Dienstpflichten verletzt (dazu 1.). Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden (dazu 2.). Die danach eröffnete Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.).
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1. Der Kläger hat durch seine Beteiligung an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen und an dem „Gefangenenspiel“ schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, wobei nach Auffassung der Kammer nahe liegt, dass es sich nicht nur bei den „Taufen“, sondern auch bei dem „Gefangenenspiel“ um ein Aufnahmeritual gehandelt hat. Hierfür spricht neben den Parallelen im Ablauf - in beiden Fällen werden Soldaten in den Duschraum verbracht und mit Wasser abgespritzt - auch, dass die sog. „Opfer“ des „Gefangenenspiels“ jedenfalls nach Aktenlage wohl zuvor noch keinem Aufnahmeritual in Form der „Taufe“ unterzogen worden waren. Außerdem gibt es Äußerungen von Beteiligten und Zeugen, die sämtliche Vorfälle als Aufnahmerituale bezeichneten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich an der Einordnung als Dienstpflichtverletzung und an der rechtlichen Bewertung im Übrigen - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nichts ändert.
27 
Der Einwand des Klägers, er habe bei den Vorfällen selbst „nicht Hand angelegt“, sondern sei jeweils nur „indirekt beteiligt“ gewesen, stellt seine aktive Beteiligung an den Vorfällen nicht in Frage. Es steht fest, dass der Kläger bei zwei Vorfällen vor September/Oktober 2016 und beim Geschehen im Oktober/November 2016 dabei gewesen ist und sich - nach seinen eigenen Aussagen - zum Kreis der „Täter“ hinzurechnete und von allen Beteiligten eindeutig als „Täter“ benannt wurde. Er gehörte zum Kreis derer, die die Aufnahmerituale durchführten. Zudem spricht viel dafür, dass er die Aufnahmerituale in der Truppe propagiert haben dürfte, auch indem er Kameraden gezielt darauf angesprochen haben dürfte. So berichtete der Zeuge L. in seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Beschwerdeakte, S. 13) dass er vom Kläger „gleich zum Beginn seiner Dienstzeit im Bereich Unterstützung“ erfahren habe, dass es für die neu zu versetzenden Soldaten ein Aufnahmeritual gebe. Dies sei ihm durch ein Video auf dem Smartphone des Klägers vorgeführt worden. Auch wenn der Kläger selbst die „Opfer“ nicht gefesselt oder sonst angefasst und mit Wasser überspritzt haben sollte, beteiligte er sich an der Verabredung und Planung der Vorkommnisse, unterstützte die übrigen „Täter“ während der Vorfälle jedenfalls psychisch durch seine Anwesenheit, wurde von den „Opfern“ und unbeteiligten Zeugen als ein aktiver Teil der „Täter“-Gruppe wahrgenommen und trug somit auch zu deren einschüchternder Wirkung bei. Jedenfalls die Inszenierung des „Gefangenenspiels“ im Oktober/November 2016 förderte er dadurch, dass er sich - wie er selbst in seiner Befragung angab -, mit einer ABC-Maske maskierte. Insbesondere dient als Anknüpfungspunkt für Dienstpflichtverletzungen des Klägers auch der Umstand, dass er zumindest den Vorfall im Oktober/November 2016 mit einem Handy filmte und hiervon Fotos machte, wodurch er einerseits das Geschehen weiter unterstützte, andererseits aber auch die erhebliche Gefahr begründete, dass andere Kameraden sowie die Öffentlichkeit Einblicke in die Geschehnisse erlangen könnten.
28 
a) Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen.
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Nach § 12 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen des Soldaten, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2017 - 2 WD 14.16 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 24.04.2007 - 2 WD 9.06 -, NVwZ 2008, 92, 94; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Aus der Verpflichtung, die Rechte des Kameraden zu achten, folgt, dass ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nicht erst dann vorliegt, wenn ein Recht des Kameraden verletzt wird. Eine Gefährdung seiner Rechte reicht regelmäßig aus (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1979 - 2 WD 108.78 -).
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Nach diesen Maßstäben ist es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführen. Ein Aufnahmeritual zielt offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiert und der sich von den übrigen Kameraden, die es nicht durchlaufen haben, abgrenzt. Es wird bewusst eine Auswahl von Kameraden getroffen, die einer besonderen Gruppe angehören (dürfen). Daraus folgt zwangsläufig subjektiv eine Abwertung der Kameraden, die das Aufnahmeritual nicht über sich ergehen lassen (wollen) oder dafür erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Eine derartige Abgrenzung und die daraus resultierenden Konsequenzen widersprechen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden.
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Ferner widersprechen derartige Aufnahmerituale auch dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen ist. Der Kläger hat daher seine Kameradschaftspflicht gegenüber den Kameraden verletzt, die in die Aufnahmerituale nicht einbezogen waren oder gar ausgeschlossen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmerituale - wie verschiedene Zeugenaussagen in den Ermittlungen der Beklagten nahelegen - in der Einheit des Klägers bekannt waren und neu hinzugekommene Kameraden gezielt darauf angesprochen wurden. Durch die Inszenierung der Aufnahmerituale, die sich abends und nachts in den Stuben- und Duschräumen abspielten, wurden diese auch von nicht beteiligten Kameraden wahrgenommen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten geht hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema waren und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend wirkten.
32 
Überdies hat der Kläger - in der konkreten Ausgestaltung der (wie dargelegt: schon grundsätzlich zu missbilligenden) Rituale - die Würde und Ehre seiner Kameraden missachtet und zudem ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden gefährdet, indem er an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen bzw. dem sog. „Gefangenenspiel“ teilgenommen hat, bei denen die betroffenen Kameraden Behandlungen unterzogen wurden, die an Folter und Missbrauch von Gefangenen erinnern. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er sich an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt, bei dem Kameraden - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt wurden, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen bekamen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt wurden. Ob sich die betroffenen Soldaten durch das Verhalten des Klägers subjektiv verletzt gefühlt haben, ist dabei unerheblich. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm beizustehen, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1). Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ waren von ihrem Ablauf so gestaltet, dass sie äußerlich an Folterszenen erinnern, die darauf gerichtet sind, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Das Geschehen ist insoweit auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem militärischen Training oder einem Theaterschauspiel vergleichbar, bei dem sich jemand unter professionellen Bedingungen mit dem Ziel des Erwerbs bestimmter Kompetenzen oder einer schauspielerischen Darstellung in der Rolle eines Opfers möglicherweise einer Belastungssituation aussetzt. Anders als bei solchen Inszenierungen liegt der Zweck und die „Herausforderung“ eines Aufnahmerituals typischerweise gerade darin, dass das „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch aushalten muss.
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Das Verhalten des Klägers war - dienstrechtlich betrachtet - auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Kameraden gedeckt oder gerechtfertigt.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung wirksam erfolgt sein kann. Zwar haben betroffene Kameraden in ihrer Vernehmung zum Teil angegeben, dass sie sich vor den Vorfällen mit ihrer Rolle als „Opfer“ und den Geschehensabläufen einverstanden erklärt und diese als „Spaß“ bzw. als „ein einmaliges Erlebnis“ in Erinnerung hätten. Unabhängig von der Bewertung dieser Einlassungen, deren Belastbarkeit durch die zwischenzeitlich zwischen „Tätern“ und „Opfern“ getroffenen Absprachen womöglich nicht unbeträchtlich relativiert ist, würde eine entsprechende „Einwilligung“ jedenfalls daran leiden, dass der exakte Verlauf derartiger Geschehnisse ohnehin überhaupt nicht vorhersehbar ist - und nach der Intention der Rituale auch gar nicht sein soll. Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um „dazu zu gehören“, wird beispielsweise an der Aussage des Klägers (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.
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Unabhängig von alledem berühren die „Taufen“ und das sog. „Gefangenenspiel“ die Würde der betroffenen Kameraden. Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris). Die Frage, inwieweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt gewesen sein mögen, kann daher letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Betroffenen tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt haben sollten, sie würden ein solches Ritual dulden oder akzeptieren, stellt sich die jedenfalls objektiv ehrverletzende Behandlung durch den Kläger als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, sondern auch für den Kläger als einfachen Soldaten im Mannschaftsdienstgrad. Die Ereignisse spielten sich in den Mannschaftsunterkünften ab, die Beteiligten waren alle Soldaten und - jedenfalls bei dem „Gefangenenspiel“ - teils mit Uniformen und Gasmasken bekleidet; ferner zielten die Rituale gerade darauf ab, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Nach dem Verständnis des Klägers und der weiteren „Täter“ sollte zur Truppe im engeren Sinne nur gehören, wer „getauft“ war und damit objektiv erniedrigende Maßnahmen über sich hat ergehen lassen. Die Rituale weisen damit einen starken Bezug zum Dienst auf, auch wenn sie sich erst nach Dienstschluss ereignet haben.
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b) Durch seine Beteiligung an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger auch gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 SG verstoßen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
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Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und zugleich § 17 Abs. 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 52, juris; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 6 V 745/13 -, Rn. 23, juris).
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Das Verhalten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Bundeswehr und ihre Soldaten sind an die Werte des Grundgesetzes wie das Rechtsstaatsprinzip gebunden und zum Schutz der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die entwürdigende Behandlung von Personen - unabhängig davon, ob sie der Bundeswehr angehören oder nicht - zu unterbleiben hat. Insbesondere ist die Folter oder Misshandlung von Gefangenen - auch als militärische Maßnahme und ebenso als „Spiel“ - kategorisch auszuschließen. Zwar sind keine expliziten Äußerungen des Klägers oder anderer Beteiligter darüber aktenkundig, dass sie Folter oder die Misshandlung von Gefangenen in ihrer Tätigkeit als Soldaten für notwendig oder zumindest für akzeptabel hielten. Jedoch sind die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ objektiv dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger und die übrigen Beteiligten die von einem Bundeswehrsoldaten einzufordernde ablehnende Einstellung und Haltung zu solchen Handlungen einnehmen und im Ernstfall auch vertreten werden. Es war dem Kläger als Bundeswehrsoldat abzuverlangen, jeden Anschein zu vermeiden, dass er derartige Maßnahmen (womöglich sogar im Einsatzfall) billigen oder jedenfalls mittragen würde, und sich von den durchgeführten „Taufen“ bzw. dem „Gefangenenspiel“ - auch wenn damit die erniedrigende Behandlung wehrloser Opfer nur „zum Spaß“ nachgestellt worden sein sollte - zu distanzieren und hiergegen vielmehr einzuschreiten.
39 
c) Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
40 
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Achtung und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 17, m.w.N.). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).
41 
Durch seine Beteiligung an den Aufnahmeritualen bzw. an dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger die Achtung seiner Kameraden und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt. Zum einen hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht davor zurückschreckt, Kameraden einer demütigenden Behandlung zu unterziehen, die mitunter die - gerade, als die Kameraden gefesselt waren und ihnen mit den Stiefelsäcken die Sicht genommen war - nicht vollends beherrschbare Gefahr von Körperverletzungen in sich barg, zumal der Kläger und andere Beteiligte alkoholisiert waren. Zum anderen begründet die Gestaltung der Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ erhebliche Zweifel an der moralischen Integrität des Klägers, der sich an der Inszenierung von Folterszenen zum Spaß beteiligt und somit den für einen Bundeswehrsoldaten notwendigen Respekt vor der Würde und Ehre nicht nur der unmittelbar betroffenen Kameraden, sondern auch vor den tatsächlichen Opfern von Folter und Gewalt missen lässt.
42 
Das - hier bereits im Rahmen einer Verletzung der Dienstpflichten nach § 17 SG in Bezug zu nehmende - Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Bundeswehr oder einzelner ihrer Truppenteile bei außenstehenden Personen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 16, m.w.N.). Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris). Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr muss zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht eingetreten sein, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).
43 
Das Verhalten des Klägers war nach diesen Maßstäben geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die durchgeführten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ rufen bei einem objektiven Beobachter Assoziationen mit Folterszenen und Misshandlungen von Gefangenen hervor. Ungeachtet dessen, dass einzelne betroffene Kameraden ihre Behandlung - im Nachhinein - als „feuchten Spaß“ oder als „unvergessliches Erlebnis“ beschreiben, ist das Bekanntwerden derartiger Vorkommnisse dazu angetan, negative Vorurteile darüber zu schaffen und zu bekräftigen, wie Bundeswehrsoldaten miteinander umgehen und welche Misshandlungen (Nachwuchs-)Soldaten womöglich seitens ihrer Kameraden über sich ergehen lassen müssen. Überdies wecken die Vorfälle Zweifel daran, ob die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihrer Aufgabe gerecht werden, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihre Bindung an die Verfassung und insbesondere ihre Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, ernst nimmt. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Einheit verwendet wurde, die potentiell an Auslandseinsätzen teilnimmt und dort gerade in Konfliktsituationen kommen kann, bei denen ihm ein Handeln nach hohen moralischen Standards abverlangt wird. Derartige Einsätze und die dafür vorgesehenen Soldaten stehen in einem besonderen Fokus der Öffentlichkeit, die für die Probleme von Folter und Misshandlungen von Gefangenen nach Vorfällen wie in Abu Ghraib oder im Gefangenenlager Guantanamo besonders sensibilisiert ist.
44 
d) Die Dienstpflichtverletzungen beging der Kläger auch schuldhaft, da er diesbezüglich zumindest fahrlässig handelte. Er hätte wissen können und müssen, dass er durch sein Handeln die Rechte und Interessen seiner Kameraden, seine Achtung bei seinen Kameraden und Vorgesetzten, deren Vertrauen sowie das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen. Eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung durch den Dienstherrn war nicht erforderlich. Dem Kläger mussten zumindest im Kern die Pflichten bekannt sein, die sich aus dem Soldatengesetz ergeben und die den Maßstab seines Handelns als Soldat bilden. Überdies war und ist dem Kläger als Staatsbürger abzuverlangen, Grundkenntnisse über die Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes zu besitzen und danach sein Verhalten - gerade auch als Soldat - auszurichten.
45 
e) Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt. Die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden. Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen. Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde. Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre, in denen seine Rechtsstellung noch nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient. Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig. Wenngleich regelmäßig die Dienstpflichtverletzung eines Soldaten Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Auf die Schuldform oder die Schwere der Dienstpflichtverletzung kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst beim Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).
46 
2. Durch einen weiteren Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis wären die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
47 
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris). Der Begriff der Gefährdung setzt - anders als die Störung - keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reicht es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, Rn. 34 f., juris.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, jeweils juris).
48 
Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 61, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 36, juris). Dabei hängt die personelle Funktionsfähigkeit von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71, m.w.N.).
49 
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 5 SG auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris).
50 
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen. In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63). Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).
51 
a) Nach diesen Grundsätzen liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers und seinen Verbleib im Dienst vor.
52 
aa) Die Kammer hält bereits den Kernbereich der militärischen Ordnung für betroffen und die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe für berührt.
53 
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Unabhängig davon, ob und inwieweit den Soldaten bekannt sei, dass die Führung der Bundeswehr und der/die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale” oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligten und sich ständig darum bemühten, „solchem Unfug Einhalt zu gebieten“, seien derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt würden. lm dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in dem „Gruppenzwang“ von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluss gewinnen könne, seien die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund sei angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Überdies sei es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
54 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die Kammer im Kern zu eigen, auch wenn sie unmittelbar (nur) das Disziplinarrecht betreffen und ein Fehlverhalten von Vorgesetzten abhandeln. Von maßgeblicher Bedeutung ist - und insoweit unterscheiden sich die Fallgestaltungen nicht -, dass Aufnahmerituale und ähnliche Vorfälle eine besondere Gruppendynamik aufweisen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterliegen. Dies ist auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstehen. Derartige Vorfälle bergen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher präventiv und absolut zu fordern, dass die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen eingehalten werden, um die Gefahr von Misshandlungen und Demütigungen von vornherein auszuschließen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben diese absolute Grenze überschritten, als sie die als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ an Kameraden durchführten und sich dabei Szenen von Folter und Missbrauch Gefangener zum Vorbild nahmen. Die sog. „Opfer“ wurden dabei äußerlich zum Objekt demütigender Handlungen gemacht, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als „scherzhaft gemeintes Schauspiel“ oder als „Mutprobe“ unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
55 
Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
56 
Derartige Spannungen innerhalb der Truppe ergeben sich potentiell zum einen bereits daraus, dass die Aufnahmerituale ihrer Natur nach darauf gerichtet sind, einzelne Kameraden bewusst und erkennbar aus dem Kreis derer hervorzuheben, die nicht „dazu gehören“, und sich von diesen abzugrenzen. Die Gefahr einer solchen Abgrenzung liegt zum einen darin, dass - schlimmstenfalls im Einsatz - der Zusammenhalt mit und die Unterstützung für Kameraden, die nicht „getauft“ wurden, herabgesetzt sein kann oder dass diese Kameraden sich hierauf nicht vorbehaltlos verlassen können. Zum anderen ist die Gefahr gegeben, dass allein die Existenz derartiger Aufnahmerituale bzw. entsprechender Gerüchte zu Konflikten und Ängsten bei den Kameraden führen, die einer „Taufe“ noch nicht unterzogen wurden oder für eine solche erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Dies wird unter anderem beispielhaft deutlich an der Aussage des Soldaten L., der in seiner Zeugenvernehmung angab, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut bzw. vorsichtshalber in die Stube eines anderen Kameraden begeben zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 13). Durch die Schaffung derartiger Situationen besteht die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt wird.
57 
Den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen die vom Kläger durchgeführten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ zum anderen deshalb, weil sie bei den Soldaten Zweifel und Konflikte darüber auslösen können, inwieweit die Bundeswehr ihrem Auftrag und ihrem Anspruch gerecht werden kann bzw. gerecht werden will, eine Armee zu sein, die sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und insbesondere die Menschenwürde als unverletzlich ansieht. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris). Die „Täter“ haben mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen kann und der Kläger hat dieses Geschehen durch sein Verhalten jedenfalls unterstützt und gefördert. Dabei trugen (ausgerechnet) einige der „Täter“ - wie jedenfalls auf dem Video über das „Gefangenenspiel“ zu sehen ist - Uniformen mit deutschen Abzeichen; deutlich zu hören ist dabei auch die an sich neutrale, aber durch ihre mediale Präsenz mittlerweile mit islamistischem Terrorismus konnotierte muslimische Gottespreisung „Allahu akbar“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen bei den betroffenen Kameraden auch nur annähernd die physische und psychische Wirkung hatte, die bei tatsächlichen Folteropfern auftreten. Unabhängig davon, wie unterhaltsam die Beteiligten - „Täter“ wie „Opfer“ - diese Vorfälle erlebt haben mögen, vermitteln sie jedenfalls nach außen den Eindruck, dass sie gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu sind und es für vertretbar halten, die Würde anderer zu missachten und diese - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es ist überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte.
58 
bb) Das Verhalten des Klägers stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Weiteres ein Fehlverhalten dar, das die erhebliche Gefahr der Nachahmung in sich birgt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis trotz der von ihm mitdurchgeführten Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ und trotz der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet.
59 
b) Durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis würde auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, § 55 Abs. 5 SG.
60 
Das Ansehen der Bundeswehr meint - wie bereits in anderem Kontext dargelegt - den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde. Eine verzerrende oder verfälschende Presseberichterstattung über ein Dienstvergehen ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugerechnet werden und steht nicht unbedingt in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938, 939; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71).
61 
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich dem Wertekanon des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Es ist in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel am unbedingten Respekt vor dem sittlichen Wert der Menschenwürde nährt. Ob ein bestimmtes Verhalten derartige Zweifel erregt, hängt nicht davon ab, ob der betreffende Soldat innerlich hinter ihm steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.1995 - 10 A 12774/94 -, NVwZ-RR 1996, 401; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 68, juris).
62 
Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger und den anderen Beteiligten inszenierten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ dazu geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Ungeachtet ihrer jeweiligen subjektiven Einordnung rufen die Vorfälle Zweifel daran hervor, dass die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihre Aufgabe ernst nehmen, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihrer Bindung an die Grundrechte und insbesondere ihrer Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, gerecht wird. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass der Eindruck entsteht, dass die Bundeswehr sich nicht in der erforderlichen Weise von Folter distanziert bzw. nicht in ausreichender Weise dafür Sorge trägt, dass ihre Soldaten derartige Verhaltensweisen kategorisch für sich ausschließen. Jedenfalls wirft der Umstand, dass Folterszenen zum Spaß nachgestellt werden, die Frage auf, ob Bundeswehrsoldaten, die im Einsatz mit derartigen Situationen durchaus konfrontiert werden können, über die erforderliche Ernsthaftigkeit und moralische Integrität im Umgang mit diesem Thema verfügen.
63 
Schließlich bedarf die Bundeswehr auch zur Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft des Ansehens in der Bevölkerung; nur als geachtete Institution hat sie die Anziehungskraft, die für die Heranziehung eines fähigen Nachwuchses unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1970 - I WD 4.70 -, NJW 1971, 908). Das Verhalten des Klägers und seiner Kameraden vermittelt ein negatives Bild darüber, wie Soldaten miteinander umgehen und welche Schikanen - gerade auch junge - Soldaten u.U. über sich ergehen lassen müssen.
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Dabei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, dass die Vorfälle in die Medien gelangt sind und wie sie dort wiedergegeben und diskutiert werden. Es genügt, dass die Möglichkeit bestand, dass Dritte von den Ereignissen Kenntnis erlangen konnten und das Ansehen der Bundeswehr hierdurch ernstlich beschädigt werden konnte. Eine Öffentlichkeit ergab sich bereits daraus, dass unbeteiligte Kameraden die Aufnahmerituale und das „Gefangenenspiel“ beobachten konnten und der Kläger und andere „Täter“ mit unbeteiligten Kameraden hierüber sprachen bzw. sie gezielt hierauf ansprachen. Die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte von den Vorfällen Kenntnis erlangen könnten, hat der Kläger außerdem gerade dadurch erheblich erhöht, dass er jedenfalls von dem „Gefangenenspiel“ Videoaufnahmen und ein Foto mit dem Handy anfertigte und diese an wenigstens eine unbeteiligte Person außerhalb der Bundeswehr - seine Freundin - weitergab.
65 
c) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis war so schwerwiegend, dass die Beklagte mit einer Entlassung des Klägers gem. § 55 Abs. 5 SG reagieren durfte. Durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ wurde der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen, es bestand eine erhebliche Nachahmungsgefahr und das Ansehen der Bundeswehr drohte durch das Bekanntwerden der Vorfälle schwerwiegenden Schaden zu nehmen. Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist. Ein einfacheres, den Kläger weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam daher nicht in Betracht. Jede andere, möglicherweise mildere Maßnahme wäre nicht in der erforderlichen Weise geeignet und ausreichend gewesen, um die durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ in der Truppe ausgelösten und bei Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis weiterhin drohenden Spannungen und die daraus wahrscheinlich resultierenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und des Ansehens der Streitkräfte vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 38, juris). Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
66 
Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der Kläger und die übrigen Beteiligten noch jung sind und sich dienstrechtlich bisher nichts zuschulden kommen haben lassen oder weil die Dienstpflichtverletzungen nur fahrlässig und teils unter der Annahme einer vermeintlich rechtfertigenden Einwilligung der „Opfer“ begangenen worden sein sollen. Zum einen durfte und musste die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers sowohl gegenüber ihren eigenen Soldaten als auch gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nimmt und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schützt. Zum anderen durfte sie weder gegenüber ihren Soldaten noch gegenüber der Öffentlichkeit Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz möglicherweise nicht ernst nimmt und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nur ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnimmt oder gar billigt. Auch der Umstand, dass der Kläger lediglich einen Mannschaftsgrad inne hatte und kein Vorgesetzter war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen geht aus § 55 Abs. 5 SG deutlich hervor, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren für weniger schutzwürdig hält und gerade die Möglichkeit schaffen wollte, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit der sofortigen Entlassung reagieren zu können. Zum anderen hatte das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe. Die Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ wurden in und vor den Aufenthaltsräumen der Soldaten durchgeführt und - wie sich aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten ergibt - von unbeteiligten Soldaten beobachtet. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass den Kameraden in der Einheit das Bestehen der Aufnahmerituale bekannt war und diese mitunter durch die gezielte Ansprache von Kameraden und das Zeigen von Videoaufnahmen propagiert wurden. Das Fehlverhalten des Klägers lässt sich auch nicht durch ein etwaiges Führungsversagen von Vorgesetzten relativieren. Zum einen wird jedem Bundeswehrsoldaten abverlangt, für sein eigenes Verhalten im und außerhalb des Dienstes Verantwortung zu übernehmen und die von ihm geforderte moralische Integrität zu wahren. Diese Anforderungen hat jeder Soldat unabhängig von einer (fortwährenden) Überwachung durch seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Klägers von den Vorfällen Kenntnis hatten und diese zugleich geduldet oder gar gebilligt hätten. Selbst wenn dem so sein sollte, würde dies in erster Linie zunächst die Frage der Ahndung des Fehlverhaltens der Vorgesetzten aufwerfen.
67 
3. Die Beklagte hat das ihr gem. § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen in nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
68 
§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 29, juris). Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst auf der Tatbestandsebene konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 351). Dies zugrunde gelegt ist das Ermessen der zuständigen Behörde trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 2009/04 -, NVwZ-RR 2005, 638 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 16.03.2017 - M 21 S 16/2714 -, juris).
69 
Diesen Anforderungen wurde die Beklagte gerecht. Sie war sich des ihr in besonderen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst und hat das Vorliegen atypischer Umstände geprüft und - zutreffend - verneint. Die Beklagte hat dabei ihrer Ermessensausübung - anders als der Kläger meint - auch keinen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie ging nicht davon aus, dass der Kläger oder die anderen Beteiligten Straftatbestände verwirklicht hätten, sondern sprach sowohl im Ausgangs- als auch im Beschwerdebescheid davon, dass der Kläger „zudem in Verdacht“ stehe, mehrere Straftaten begangen zu haben. Diesbezüglich bestätigte auch der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich, dass es bei der Entscheidung über die Entlassungen nicht auf eine strafrechtliche Verfehlung angekommen sei. Auch mit dem Einwand des Klägers, er habe selbst „nicht Hand“ angelegt, hat sich die Beklagte spätestens in ihrem Beschwerdebescheid in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Sie äußerte einerseits, dass sie den Vortrag als „Schutzbehauptung“ werte. Andererseits erklärte sie aber auch, dass sie bei ihrer Beurteilung der Vorfälle berücksichtigt habe, dass der Kläger „ungeachtet dessen“ jedenfalls maskiert als „Täter“ aufgetreten sei, die anderen „Täter“ unterstützt habe und das aufgenommene Videomaterial über die Erniedrigung der „Opfer“ anderen Kameraden sowie seiner Freundin gezeigt habe. Aus den Bescheiden der Beklagten geht auch hervor, dass sie sich mit dem Einwand des Klägers und der übrigen „Täter“ auseinandergesetzt hat, dass die „Opfer“ über das Geschehen zuvor unterrichtet worden seien und ihr Einverständnis hiermit erklärt hätten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung in zu beanstandender Weise Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen oder fehlerhaft bewertet haben könnte.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124, 124a VwGO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Rechtsgrundlage für die streitige Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG.
22 
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört. Ebenso erfolgte eine Anhörung des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, nachdem der Kläger dessen Anhörung nicht abgelehnt hatte.
23 
Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
25 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger, der noch keine vier Jahre Dienst geleistet hat, hat schuldhaft Dienstpflichten verletzt (dazu 1.). Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden (dazu 2.). Die danach eröffnete Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.).
26 
1. Der Kläger hat durch seine Beteiligung an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen und an dem „Gefangenenspiel“ schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, wobei nach Auffassung der Kammer nahe liegt, dass es sich nicht nur bei den „Taufen“, sondern auch bei dem „Gefangenenspiel“ um ein Aufnahmeritual gehandelt hat. Hierfür spricht neben den Parallelen im Ablauf - in beiden Fällen werden Soldaten in den Duschraum verbracht und mit Wasser abgespritzt - auch, dass die sog. „Opfer“ des „Gefangenenspiels“ jedenfalls nach Aktenlage wohl zuvor noch keinem Aufnahmeritual in Form der „Taufe“ unterzogen worden waren. Außerdem gibt es Äußerungen von Beteiligten und Zeugen, die sämtliche Vorfälle als Aufnahmerituale bezeichneten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich an der Einordnung als Dienstpflichtverletzung und an der rechtlichen Bewertung im Übrigen - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nichts ändert.
27 
Der Einwand des Klägers, er habe bei den Vorfällen selbst „nicht Hand angelegt“, sondern sei jeweils nur „indirekt beteiligt“ gewesen, stellt seine aktive Beteiligung an den Vorfällen nicht in Frage. Es steht fest, dass der Kläger bei zwei Vorfällen vor September/Oktober 2016 und beim Geschehen im Oktober/November 2016 dabei gewesen ist und sich - nach seinen eigenen Aussagen - zum Kreis der „Täter“ hinzurechnete und von allen Beteiligten eindeutig als „Täter“ benannt wurde. Er gehörte zum Kreis derer, die die Aufnahmerituale durchführten. Zudem spricht viel dafür, dass er die Aufnahmerituale in der Truppe propagiert haben dürfte, auch indem er Kameraden gezielt darauf angesprochen haben dürfte. So berichtete der Zeuge L. in seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Beschwerdeakte, S. 13) dass er vom Kläger „gleich zum Beginn seiner Dienstzeit im Bereich Unterstützung“ erfahren habe, dass es für die neu zu versetzenden Soldaten ein Aufnahmeritual gebe. Dies sei ihm durch ein Video auf dem Smartphone des Klägers vorgeführt worden. Auch wenn der Kläger selbst die „Opfer“ nicht gefesselt oder sonst angefasst und mit Wasser überspritzt haben sollte, beteiligte er sich an der Verabredung und Planung der Vorkommnisse, unterstützte die übrigen „Täter“ während der Vorfälle jedenfalls psychisch durch seine Anwesenheit, wurde von den „Opfern“ und unbeteiligten Zeugen als ein aktiver Teil der „Täter“-Gruppe wahrgenommen und trug somit auch zu deren einschüchternder Wirkung bei. Jedenfalls die Inszenierung des „Gefangenenspiels“ im Oktober/November 2016 förderte er dadurch, dass er sich - wie er selbst in seiner Befragung angab -, mit einer ABC-Maske maskierte. Insbesondere dient als Anknüpfungspunkt für Dienstpflichtverletzungen des Klägers auch der Umstand, dass er zumindest den Vorfall im Oktober/November 2016 mit einem Handy filmte und hiervon Fotos machte, wodurch er einerseits das Geschehen weiter unterstützte, andererseits aber auch die erhebliche Gefahr begründete, dass andere Kameraden sowie die Öffentlichkeit Einblicke in die Geschehnisse erlangen könnten.
28 
a) Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen.
29 
Nach § 12 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen des Soldaten, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2017 - 2 WD 14.16 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 24.04.2007 - 2 WD 9.06 -, NVwZ 2008, 92, 94; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Aus der Verpflichtung, die Rechte des Kameraden zu achten, folgt, dass ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nicht erst dann vorliegt, wenn ein Recht des Kameraden verletzt wird. Eine Gefährdung seiner Rechte reicht regelmäßig aus (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1979 - 2 WD 108.78 -).
30 
Nach diesen Maßstäben ist es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführen. Ein Aufnahmeritual zielt offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiert und der sich von den übrigen Kameraden, die es nicht durchlaufen haben, abgrenzt. Es wird bewusst eine Auswahl von Kameraden getroffen, die einer besonderen Gruppe angehören (dürfen). Daraus folgt zwangsläufig subjektiv eine Abwertung der Kameraden, die das Aufnahmeritual nicht über sich ergehen lassen (wollen) oder dafür erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Eine derartige Abgrenzung und die daraus resultierenden Konsequenzen widersprechen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden.
31 
Ferner widersprechen derartige Aufnahmerituale auch dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen ist. Der Kläger hat daher seine Kameradschaftspflicht gegenüber den Kameraden verletzt, die in die Aufnahmerituale nicht einbezogen waren oder gar ausgeschlossen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmerituale - wie verschiedene Zeugenaussagen in den Ermittlungen der Beklagten nahelegen - in der Einheit des Klägers bekannt waren und neu hinzugekommene Kameraden gezielt darauf angesprochen wurden. Durch die Inszenierung der Aufnahmerituale, die sich abends und nachts in den Stuben- und Duschräumen abspielten, wurden diese auch von nicht beteiligten Kameraden wahrgenommen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten geht hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema waren und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend wirkten.
32 
Überdies hat der Kläger - in der konkreten Ausgestaltung der (wie dargelegt: schon grundsätzlich zu missbilligenden) Rituale - die Würde und Ehre seiner Kameraden missachtet und zudem ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden gefährdet, indem er an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen bzw. dem sog. „Gefangenenspiel“ teilgenommen hat, bei denen die betroffenen Kameraden Behandlungen unterzogen wurden, die an Folter und Missbrauch von Gefangenen erinnern. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er sich an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt, bei dem Kameraden - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt wurden, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen bekamen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt wurden. Ob sich die betroffenen Soldaten durch das Verhalten des Klägers subjektiv verletzt gefühlt haben, ist dabei unerheblich. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm beizustehen, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1). Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ waren von ihrem Ablauf so gestaltet, dass sie äußerlich an Folterszenen erinnern, die darauf gerichtet sind, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Das Geschehen ist insoweit auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem militärischen Training oder einem Theaterschauspiel vergleichbar, bei dem sich jemand unter professionellen Bedingungen mit dem Ziel des Erwerbs bestimmter Kompetenzen oder einer schauspielerischen Darstellung in der Rolle eines Opfers möglicherweise einer Belastungssituation aussetzt. Anders als bei solchen Inszenierungen liegt der Zweck und die „Herausforderung“ eines Aufnahmerituals typischerweise gerade darin, dass das „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch aushalten muss.
33 
Das Verhalten des Klägers war - dienstrechtlich betrachtet - auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Kameraden gedeckt oder gerechtfertigt.
34 
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung wirksam erfolgt sein kann. Zwar haben betroffene Kameraden in ihrer Vernehmung zum Teil angegeben, dass sie sich vor den Vorfällen mit ihrer Rolle als „Opfer“ und den Geschehensabläufen einverstanden erklärt und diese als „Spaß“ bzw. als „ein einmaliges Erlebnis“ in Erinnerung hätten. Unabhängig von der Bewertung dieser Einlassungen, deren Belastbarkeit durch die zwischenzeitlich zwischen „Tätern“ und „Opfern“ getroffenen Absprachen womöglich nicht unbeträchtlich relativiert ist, würde eine entsprechende „Einwilligung“ jedenfalls daran leiden, dass der exakte Verlauf derartiger Geschehnisse ohnehin überhaupt nicht vorhersehbar ist - und nach der Intention der Rituale auch gar nicht sein soll. Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um „dazu zu gehören“, wird beispielsweise an der Aussage des Klägers (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.
35 
Unabhängig von alledem berühren die „Taufen“ und das sog. „Gefangenenspiel“ die Würde der betroffenen Kameraden. Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris). Die Frage, inwieweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt gewesen sein mögen, kann daher letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Betroffenen tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt haben sollten, sie würden ein solches Ritual dulden oder akzeptieren, stellt sich die jedenfalls objektiv ehrverletzende Behandlung durch den Kläger als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, sondern auch für den Kläger als einfachen Soldaten im Mannschaftsdienstgrad. Die Ereignisse spielten sich in den Mannschaftsunterkünften ab, die Beteiligten waren alle Soldaten und - jedenfalls bei dem „Gefangenenspiel“ - teils mit Uniformen und Gasmasken bekleidet; ferner zielten die Rituale gerade darauf ab, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Nach dem Verständnis des Klägers und der weiteren „Täter“ sollte zur Truppe im engeren Sinne nur gehören, wer „getauft“ war und damit objektiv erniedrigende Maßnahmen über sich hat ergehen lassen. Die Rituale weisen damit einen starken Bezug zum Dienst auf, auch wenn sie sich erst nach Dienstschluss ereignet haben.
36 
b) Durch seine Beteiligung an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger auch gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 SG verstoßen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
37 
Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und zugleich § 17 Abs. 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 52, juris; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 6 V 745/13 -, Rn. 23, juris).
38 
Das Verhalten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Bundeswehr und ihre Soldaten sind an die Werte des Grundgesetzes wie das Rechtsstaatsprinzip gebunden und zum Schutz der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die entwürdigende Behandlung von Personen - unabhängig davon, ob sie der Bundeswehr angehören oder nicht - zu unterbleiben hat. Insbesondere ist die Folter oder Misshandlung von Gefangenen - auch als militärische Maßnahme und ebenso als „Spiel“ - kategorisch auszuschließen. Zwar sind keine expliziten Äußerungen des Klägers oder anderer Beteiligter darüber aktenkundig, dass sie Folter oder die Misshandlung von Gefangenen in ihrer Tätigkeit als Soldaten für notwendig oder zumindest für akzeptabel hielten. Jedoch sind die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ objektiv dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger und die übrigen Beteiligten die von einem Bundeswehrsoldaten einzufordernde ablehnende Einstellung und Haltung zu solchen Handlungen einnehmen und im Ernstfall auch vertreten werden. Es war dem Kläger als Bundeswehrsoldat abzuverlangen, jeden Anschein zu vermeiden, dass er derartige Maßnahmen (womöglich sogar im Einsatzfall) billigen oder jedenfalls mittragen würde, und sich von den durchgeführten „Taufen“ bzw. dem „Gefangenenspiel“ - auch wenn damit die erniedrigende Behandlung wehrloser Opfer nur „zum Spaß“ nachgestellt worden sein sollte - zu distanzieren und hiergegen vielmehr einzuschreiten.
39 
c) Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
40 
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Achtung und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 17, m.w.N.). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).
41 
Durch seine Beteiligung an den Aufnahmeritualen bzw. an dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger die Achtung seiner Kameraden und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt. Zum einen hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht davor zurückschreckt, Kameraden einer demütigenden Behandlung zu unterziehen, die mitunter die - gerade, als die Kameraden gefesselt waren und ihnen mit den Stiefelsäcken die Sicht genommen war - nicht vollends beherrschbare Gefahr von Körperverletzungen in sich barg, zumal der Kläger und andere Beteiligte alkoholisiert waren. Zum anderen begründet die Gestaltung der Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ erhebliche Zweifel an der moralischen Integrität des Klägers, der sich an der Inszenierung von Folterszenen zum Spaß beteiligt und somit den für einen Bundeswehrsoldaten notwendigen Respekt vor der Würde und Ehre nicht nur der unmittelbar betroffenen Kameraden, sondern auch vor den tatsächlichen Opfern von Folter und Gewalt missen lässt.
42 
Das - hier bereits im Rahmen einer Verletzung der Dienstpflichten nach § 17 SG in Bezug zu nehmende - Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Bundeswehr oder einzelner ihrer Truppenteile bei außenstehenden Personen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 16, m.w.N.). Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris). Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr muss zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht eingetreten sein, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).
43 
Das Verhalten des Klägers war nach diesen Maßstäben geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die durchgeführten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ rufen bei einem objektiven Beobachter Assoziationen mit Folterszenen und Misshandlungen von Gefangenen hervor. Ungeachtet dessen, dass einzelne betroffene Kameraden ihre Behandlung - im Nachhinein - als „feuchten Spaß“ oder als „unvergessliches Erlebnis“ beschreiben, ist das Bekanntwerden derartiger Vorkommnisse dazu angetan, negative Vorurteile darüber zu schaffen und zu bekräftigen, wie Bundeswehrsoldaten miteinander umgehen und welche Misshandlungen (Nachwuchs-)Soldaten womöglich seitens ihrer Kameraden über sich ergehen lassen müssen. Überdies wecken die Vorfälle Zweifel daran, ob die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihrer Aufgabe gerecht werden, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihre Bindung an die Verfassung und insbesondere ihre Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, ernst nimmt. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Einheit verwendet wurde, die potentiell an Auslandseinsätzen teilnimmt und dort gerade in Konfliktsituationen kommen kann, bei denen ihm ein Handeln nach hohen moralischen Standards abverlangt wird. Derartige Einsätze und die dafür vorgesehenen Soldaten stehen in einem besonderen Fokus der Öffentlichkeit, die für die Probleme von Folter und Misshandlungen von Gefangenen nach Vorfällen wie in Abu Ghraib oder im Gefangenenlager Guantanamo besonders sensibilisiert ist.
44 
d) Die Dienstpflichtverletzungen beging der Kläger auch schuldhaft, da er diesbezüglich zumindest fahrlässig handelte. Er hätte wissen können und müssen, dass er durch sein Handeln die Rechte und Interessen seiner Kameraden, seine Achtung bei seinen Kameraden und Vorgesetzten, deren Vertrauen sowie das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen. Eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung durch den Dienstherrn war nicht erforderlich. Dem Kläger mussten zumindest im Kern die Pflichten bekannt sein, die sich aus dem Soldatengesetz ergeben und die den Maßstab seines Handelns als Soldat bilden. Überdies war und ist dem Kläger als Staatsbürger abzuverlangen, Grundkenntnisse über die Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes zu besitzen und danach sein Verhalten - gerade auch als Soldat - auszurichten.
45 
e) Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt. Die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden. Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen. Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde. Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre, in denen seine Rechtsstellung noch nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient. Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig. Wenngleich regelmäßig die Dienstpflichtverletzung eines Soldaten Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris). Auf die Schuldform oder die Schwere der Dienstpflichtverletzung kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst beim Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).
46 
2. Durch einen weiteren Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis wären die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
47 
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris). Der Begriff der Gefährdung setzt - anders als die Störung - keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reicht es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, Rn. 34 f., juris.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, jeweils juris).
48 
Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 61, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 36, juris). Dabei hängt die personelle Funktionsfähigkeit von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71, m.w.N.).
49 
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach § 55 Abs. 5 SG auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris). Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris).
50 
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen. In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63). Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).
51 
a) Nach diesen Grundsätzen liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers und seinen Verbleib im Dienst vor.
52 
aa) Die Kammer hält bereits den Kernbereich der militärischen Ordnung für betroffen und die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe für berührt.
53 
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Unabhängig davon, ob und inwieweit den Soldaten bekannt sei, dass die Führung der Bundeswehr und der/die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale” oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligten und sich ständig darum bemühten, „solchem Unfug Einhalt zu gebieten“, seien derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt würden. lm dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in dem „Gruppenzwang“ von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluss gewinnen könne, seien die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund sei angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Überdies sei es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
54 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die Kammer im Kern zu eigen, auch wenn sie unmittelbar (nur) das Disziplinarrecht betreffen und ein Fehlverhalten von Vorgesetzten abhandeln. Von maßgeblicher Bedeutung ist - und insoweit unterscheiden sich die Fallgestaltungen nicht -, dass Aufnahmerituale und ähnliche Vorfälle eine besondere Gruppendynamik aufweisen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterliegen. Dies ist auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstehen. Derartige Vorfälle bergen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher präventiv und absolut zu fordern, dass die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen eingehalten werden, um die Gefahr von Misshandlungen und Demütigungen von vornherein auszuschließen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben diese absolute Grenze überschritten, als sie die als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ an Kameraden durchführten und sich dabei Szenen von Folter und Missbrauch Gefangener zum Vorbild nahmen. Die sog. „Opfer“ wurden dabei äußerlich zum Objekt demütigender Handlungen gemacht, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als „scherzhaft gemeintes Schauspiel“ oder als „Mutprobe“ unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
55 
Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
56 
Derartige Spannungen innerhalb der Truppe ergeben sich potentiell zum einen bereits daraus, dass die Aufnahmerituale ihrer Natur nach darauf gerichtet sind, einzelne Kameraden bewusst und erkennbar aus dem Kreis derer hervorzuheben, die nicht „dazu gehören“, und sich von diesen abzugrenzen. Die Gefahr einer solchen Abgrenzung liegt zum einen darin, dass - schlimmstenfalls im Einsatz - der Zusammenhalt mit und die Unterstützung für Kameraden, die nicht „getauft“ wurden, herabgesetzt sein kann oder dass diese Kameraden sich hierauf nicht vorbehaltlos verlassen können. Zum anderen ist die Gefahr gegeben, dass allein die Existenz derartiger Aufnahmerituale bzw. entsprechender Gerüchte zu Konflikten und Ängsten bei den Kameraden führen, die einer „Taufe“ noch nicht unterzogen wurden oder für eine solche erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Dies wird unter anderem beispielhaft deutlich an der Aussage des Soldaten L., der in seiner Zeugenvernehmung angab, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut bzw. vorsichtshalber in die Stube eines anderen Kameraden begeben zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 13). Durch die Schaffung derartiger Situationen besteht die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt wird.
57 
Den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen die vom Kläger durchgeführten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ zum anderen deshalb, weil sie bei den Soldaten Zweifel und Konflikte darüber auslösen können, inwieweit die Bundeswehr ihrem Auftrag und ihrem Anspruch gerecht werden kann bzw. gerecht werden will, eine Armee zu sein, die sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und insbesondere die Menschenwürde als unverletzlich ansieht. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris). Die „Täter“ haben mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen kann und der Kläger hat dieses Geschehen durch sein Verhalten jedenfalls unterstützt und gefördert. Dabei trugen (ausgerechnet) einige der „Täter“ - wie jedenfalls auf dem Video über das „Gefangenenspiel“ zu sehen ist - Uniformen mit deutschen Abzeichen; deutlich zu hören ist dabei auch die an sich neutrale, aber durch ihre mediale Präsenz mittlerweile mit islamistischem Terrorismus konnotierte muslimische Gottespreisung „Allahu akbar“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen bei den betroffenen Kameraden auch nur annähernd die physische und psychische Wirkung hatte, die bei tatsächlichen Folteropfern auftreten. Unabhängig davon, wie unterhaltsam die Beteiligten - „Täter“ wie „Opfer“ - diese Vorfälle erlebt haben mögen, vermitteln sie jedenfalls nach außen den Eindruck, dass sie gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu sind und es für vertretbar halten, die Würde anderer zu missachten und diese - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es ist überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte.
58 
bb) Das Verhalten des Klägers stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Weiteres ein Fehlverhalten dar, das die erhebliche Gefahr der Nachahmung in sich birgt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis trotz der von ihm mitdurchgeführten Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ und trotz der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet.
59 
b) Durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis würde auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, § 55 Abs. 5 SG.
60 
Das Ansehen der Bundeswehr meint - wie bereits in anderem Kontext dargelegt - den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde. Eine verzerrende oder verfälschende Presseberichterstattung über ein Dienstvergehen ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugerechnet werden und steht nicht unbedingt in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938, 939; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71).
61 
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich dem Wertekanon des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Es ist in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel am unbedingten Respekt vor dem sittlichen Wert der Menschenwürde nährt. Ob ein bestimmtes Verhalten derartige Zweifel erregt, hängt nicht davon ab, ob der betreffende Soldat innerlich hinter ihm steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.1995 - 10 A 12774/94 -, NVwZ-RR 1996, 401; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 68, juris).
62 
Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger und den anderen Beteiligten inszenierten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ dazu geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Ungeachtet ihrer jeweiligen subjektiven Einordnung rufen die Vorfälle Zweifel daran hervor, dass die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihre Aufgabe ernst nehmen, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihrer Bindung an die Grundrechte und insbesondere ihrer Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, gerecht wird. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass der Eindruck entsteht, dass die Bundeswehr sich nicht in der erforderlichen Weise von Folter distanziert bzw. nicht in ausreichender Weise dafür Sorge trägt, dass ihre Soldaten derartige Verhaltensweisen kategorisch für sich ausschließen. Jedenfalls wirft der Umstand, dass Folterszenen zum Spaß nachgestellt werden, die Frage auf, ob Bundeswehrsoldaten, die im Einsatz mit derartigen Situationen durchaus konfrontiert werden können, über die erforderliche Ernsthaftigkeit und moralische Integrität im Umgang mit diesem Thema verfügen.
63 
Schließlich bedarf die Bundeswehr auch zur Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft des Ansehens in der Bevölkerung; nur als geachtete Institution hat sie die Anziehungskraft, die für die Heranziehung eines fähigen Nachwuchses unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1970 - I WD 4.70 -, NJW 1971, 908). Das Verhalten des Klägers und seiner Kameraden vermittelt ein negatives Bild darüber, wie Soldaten miteinander umgehen und welche Schikanen - gerade auch junge - Soldaten u.U. über sich ergehen lassen müssen.
64 
Dabei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, dass die Vorfälle in die Medien gelangt sind und wie sie dort wiedergegeben und diskutiert werden. Es genügt, dass die Möglichkeit bestand, dass Dritte von den Ereignissen Kenntnis erlangen konnten und das Ansehen der Bundeswehr hierdurch ernstlich beschädigt werden konnte. Eine Öffentlichkeit ergab sich bereits daraus, dass unbeteiligte Kameraden die Aufnahmerituale und das „Gefangenenspiel“ beobachten konnten und der Kläger und andere „Täter“ mit unbeteiligten Kameraden hierüber sprachen bzw. sie gezielt hierauf ansprachen. Die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte von den Vorfällen Kenntnis erlangen könnten, hat der Kläger außerdem gerade dadurch erheblich erhöht, dass er jedenfalls von dem „Gefangenenspiel“ Videoaufnahmen und ein Foto mit dem Handy anfertigte und diese an wenigstens eine unbeteiligte Person außerhalb der Bundeswehr - seine Freundin - weitergab.
65 
c) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis war so schwerwiegend, dass die Beklagte mit einer Entlassung des Klägers gem. § 55 Abs. 5 SG reagieren durfte. Durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ wurde der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen, es bestand eine erhebliche Nachahmungsgefahr und das Ansehen der Bundeswehr drohte durch das Bekanntwerden der Vorfälle schwerwiegenden Schaden zu nehmen. Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist. Ein einfacheres, den Kläger weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam daher nicht in Betracht. Jede andere, möglicherweise mildere Maßnahme wäre nicht in der erforderlichen Weise geeignet und ausreichend gewesen, um die durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ in der Truppe ausgelösten und bei Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis weiterhin drohenden Spannungen und die daraus wahrscheinlich resultierenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und des Ansehens der Streitkräfte vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 38, juris). Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
66 
Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der Kläger und die übrigen Beteiligten noch jung sind und sich dienstrechtlich bisher nichts zuschulden kommen haben lassen oder weil die Dienstpflichtverletzungen nur fahrlässig und teils unter der Annahme einer vermeintlich rechtfertigenden Einwilligung der „Opfer“ begangenen worden sein sollen. Zum einen durfte und musste die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers sowohl gegenüber ihren eigenen Soldaten als auch gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nimmt und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schützt. Zum anderen durfte sie weder gegenüber ihren Soldaten noch gegenüber der Öffentlichkeit Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz möglicherweise nicht ernst nimmt und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nur ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnimmt oder gar billigt. Auch der Umstand, dass der Kläger lediglich einen Mannschaftsgrad inne hatte und kein Vorgesetzter war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen geht aus § 55 Abs. 5 SG deutlich hervor, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren für weniger schutzwürdig hält und gerade die Möglichkeit schaffen wollte, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit der sofortigen Entlassung reagieren zu können. Zum anderen hatte das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe. Die Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ wurden in und vor den Aufenthaltsräumen der Soldaten durchgeführt und - wie sich aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten ergibt - von unbeteiligten Soldaten beobachtet. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass den Kameraden in der Einheit das Bestehen der Aufnahmerituale bekannt war und diese mitunter durch die gezielte Ansprache von Kameraden und das Zeigen von Videoaufnahmen propagiert wurden. Das Fehlverhalten des Klägers lässt sich auch nicht durch ein etwaiges Führungsversagen von Vorgesetzten relativieren. Zum einen wird jedem Bundeswehrsoldaten abverlangt, für sein eigenes Verhalten im und außerhalb des Dienstes Verantwortung zu übernehmen und die von ihm geforderte moralische Integrität zu wahren. Diese Anforderungen hat jeder Soldat unabhängig von einer (fortwährenden) Überwachung durch seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Klägers von den Vorfällen Kenntnis hatten und diese zugleich geduldet oder gar gebilligt hätten. Selbst wenn dem so sein sollte, würde dies in erster Linie zunächst die Frage der Ahndung des Fehlverhaltens der Vorgesetzten aufwerfen.
67 
3. Die Beklagte hat das ihr gem. § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen in nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
68 
§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 29, juris). Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst auf der Tatbestandsebene konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 351). Dies zugrunde gelegt ist das Ermessen der zuständigen Behörde trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 2009/04 -, NVwZ-RR 2005, 638 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 16.03.2017 - M 21 S 16/2714 -, juris).
69 
Diesen Anforderungen wurde die Beklagte gerecht. Sie war sich des ihr in besonderen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst und hat das Vorliegen atypischer Umstände geprüft und - zutreffend - verneint. Die Beklagte hat dabei ihrer Ermessensausübung - anders als der Kläger meint - auch keinen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie ging nicht davon aus, dass der Kläger oder die anderen Beteiligten Straftatbestände verwirklicht hätten, sondern sprach sowohl im Ausgangs- als auch im Beschwerdebescheid davon, dass der Kläger „zudem in Verdacht“ stehe, mehrere Straftaten begangen zu haben. Diesbezüglich bestätigte auch der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich, dass es bei der Entscheidung über die Entlassungen nicht auf eine strafrechtliche Verfehlung angekommen sei. Auch mit dem Einwand des Klägers, er habe selbst „nicht Hand“ angelegt, hat sich die Beklagte spätestens in ihrem Beschwerdebescheid in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Sie äußerte einerseits, dass sie den Vortrag als „Schutzbehauptung“ werte. Andererseits erklärte sie aber auch, dass sie bei ihrer Beurteilung der Vorfälle berücksichtigt habe, dass der Kläger „ungeachtet dessen“ jedenfalls maskiert als „Täter“ aufgetreten sei, die anderen „Täter“ unterstützt habe und das aufgenommene Videomaterial über die Erniedrigung der „Opfer“ anderen Kameraden sowie seiner Freundin gezeigt habe. Aus den Bescheiden der Beklagten geht auch hervor, dass sie sich mit dem Einwand des Klägers und der übrigen „Täter“ auseinandergesetzt hat, dass die „Opfer“ über das Geschehen zuvor unterrichtet worden seien und ihr Einverständnis hiermit erklärt hätten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung in zu beanstandender Weise Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen oder fehlerhaft bewertet haben könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124, 124a VwGO.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2017 - 5 K 1899/17 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Soldatengesetz - SG | § 12 Kameradschaft


Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht un

Soldatengesetz - SG | § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung


Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten


(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelege

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen


(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte

Soldatengesetz - SG | § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

Soldatengesetz - SG | § 9 Eid und feierliches Gelöbnis


(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kan

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 23 Verweis, strenger Verweis


(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten. (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. (3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nic

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten


(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden


(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden: 1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirts

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 25 Ausgangsbeschränkung


(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Be

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2017 - 5 K 3625/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden.2 Er wurde am 01.01.2016 als freiwillig

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2014 - 12 B 14/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 4 S 2200/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juli 2017 - 5 K 3459/17 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung der

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2017 - 5 K 3625/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden.2 Er wurde am 01.01.2016 als freiwillig

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(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten.

(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden.
Er wurde am 01.01.2016 als freiwillig Wehrdienstleistender in der Laufbahn Mannschaften des Truppendienstes in die Bundeswehr einberufen. Seine Dienstzeit wurde auf 20 Monate festgesetzt (reguläres Dienstzeitende: 31.08.2017). Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Hauptgefreiten inne und wurde er im Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, Bereich Unterstützung in P. eingesetzt.
Im Januar 2017 erlangten die Dienstvorgesetzten des Klägers Erkenntnisse über „Aufnahmerituale“ am Standort P. und leiteten Ermittlungen ein. Befragungen von Soldaten am Standort - auch des Klägers - ergaben Hinweise auf zumindest vier derartige Vorfälle. Der Kläger räumte bei seiner Befragung ein, an solchen Vorfällen im Oktober/November 2016, am 15./16.12.2016 und am 12.01.2017 beteiligt gewesen zu sein.
Bei dem Vorfall im Oktober/November 2016 - das genaue Datum ist nicht mehr feststellbar - holten der Kläger und wenigstens drei weitere Beteiligte unter (äußerlich) körperlichem Zwang zwei Kameraden aus deren Stuben, zogen diesen Stiefelbeutel über den Kopf und fixierten ihre Hände mit Klebeband. Sodann wurden die so gefesselten Kameraden im Duschraum auf Stühle gesetzt und mit kaltem Wasser abgespritzt. Anschließend wurden die sog. „Opfer“ ins Freie verbracht. Dort wurde das Klebeband gelöst und die Stiefelbeutel wurden entfernt. Während des Vorfalls trugen einige der später als „Täter“ bezeichneten Beteiligten Uniformen mit Hoheitsabzeichen und waren mit Gas- bzw. Sturmmasken vermummt. Der ebenfalls an diesem Vorfall beteiligte Kläger im Verfahren 5 K 1934/17 erläuterte bei seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten vom 25.01.2017, Behördenakte zum Verfahren 5 K 2001/17, S. 8), dass es sich bei diesem Vorfall um eine „CAC inspirierte Aktion“ gehandelt habe (im Folgenden: „Gefangenenspiel“; CAC steht für „Conduct after Capture“ und bezeichnet ein militärisches Training für das Verhalten nach einer Gefangennahme). Auch der Kläger erklärte, dass es kein Ritual, sondern „ein Spiel“ gewesen sei. Wenigstens einer der Beteiligten filmte den Vorfall mit seinem Handy und schickte Aufnahmen an seine Freundin.
Bei den Aufnahmeritualen am 15./16.12.2016 und am 12.01.2017, die von den Beteiligten in ihren Vernehmungen als „Taufen“ bezeichnet wurden, holte der Kläger zusammen mit wenigstens drei anderen Beteiligten einen bzw. zwei Kameraden aus deren Stuben. Die betroffenen Kameraden mussten sich im Duschraum hinknien und wurden wiederum von den sog. „Tätern“ mit kaltem Wasser abgespritzt. Ob die sog. „Opfer“ bei diesen Vorfällen ebenfalls gefesselt und ihnen Stiefelbeutel über den Kopf gezogen wurden, ist unklar; einigen Zeugenaussagen zufolge sei dies der Fall gewesen, der Kläger und andere Zeugen verneinen dies.
Bei ihren Befragungen durch Dienstvorgesetzte gaben der Kläger und andere Beteiligte an, alkoholisiert gewesen zu sein. Die „Opfer“ seien vor den Vorfällen über den Ablauf der „Taufen“ bzw. des „Gefangenenspiels“ informiert worden und hätten sich mit ihrer Rolle als „Opfer“ einverstanden erklärt. Bei und nach den Vorfällen sei gelacht worden und man habe anschließend gemeinsam getrunken und gefeiert. Bei Zeugenbefragungen gaben die „Opfer“ z.T. an, die Geschehnisse als „feuchten Spaß“ und „einzigartiges Erlebnis“ in Erinnerung zu haben und bestanden darauf, dass kein Zwang ausgeübt worden sei.
Ende Januar wiederholte die Beklagte die Befragung einiger Beteiligter bzw. einiger Zeugen, weil der Verdacht aufgekommen war, dass es Absprachen über den Inhalt der Aussagen gegeben habe. Insbesondere die „Opfer“ bestanden bei ihrer erneuten Befragung darauf, an dem Aufnahmeritual und am „Gefangenenspiel“ freiwillig teilgenommen zu haben und nicht unter Druck gesetzt worden zu sein.
Am 23.01.2017 gab der Disziplinarvorgesetzte die Sache nach § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Gewaltdarstellung ab. Über die Frage, ob Anklage erhoben wird, hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht entschieden.
Am 27.01.2017 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte die Entlassung des Klägers nach §§ 58h Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG. Dem Kläger wurde der Antrag am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Er gab an, mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein und verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Anhörung der Gruppe der Soldaten im Personalrat lehnte er nicht ab. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte unterstützte mit seiner Stellungnahme vom 30.01.2017 den Entlassungsantrag. Die Stellungnahme wurde dem Kläger am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Der Kläger verzichtete erneut ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat Ausbildungszentrum Spezielle Operationen erklärte in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2017, dass der Entlassungsantrag in der Personalratssitzung vom 26.01.2017 besprochen worden sei. Nachdem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben und die Möglichkeit des Gesprächs mit dem Personalrat nicht wahrgenommen habe, habe sie beschlossen, den Antrag zu befürworten.
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Mit Bescheid vom 10.02.2017 entließ das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden fristlos. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger habe insbesondere gegen seine Pflicht zur Kameradschaft und gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht schwerwiegend verstoßen und das in ihn „als Soldaten auf Zeit“ gesetzte Vertrauen grob missbraucht, indem er Kameraden mittels Gewalt aus ihren Unterkünften gezerrt, diese gefesselt und ihnen mittels eines Stiefelsacks jede Orientierung genommen habe, um sie dann unter kaltes Wasser zu setzen. Zudem stehe er im Verdacht, durch die genannten Handlungen mehrere Straftaten begangen zu haben, darunter Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Gewaltdarstellung. Die vorsätzlich begangenen Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 SG dar. Die Bundeswehr sei auf Grund ihrer verfassungsmäßigen Stellung in die Werte- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland fest eingebunden. Von jedem Soldaten der Bundeswehr werde allgemeine Rechtstreue erwartet. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Bei einem Verbleib des Klägers im Dienst könne in und außerhalb der Bundeswehr der Eindruck entstehen, dass ein derartiges Verhalten ohne die erforderlichen Konsequenzen bliebe und vom Dienstherrn geduldet würde. Ohne die fristlose Entlassung wäre Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben. Ebenso habe er durch sein pflichtwidriges vorsätzliches Verhalten einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Die Bundeswehr müsse uneingeschränktes Vertrauen in ihre Soldaten haben können. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Soldat einen Kameraden durch Anwendung von körperlichem Zwang und Fixierung bis hin zur völligen Wehrlosigkeit in seiner Menschenwürde verletze. Die Dienstpflichtverletzungen seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, was eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründe. Darüber hinaus sei ein solches Verhalten generell geeignet, sich negativ auf das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dabei komme es allein darauf an, dass die begründete Besorgnis einer Ansehensschädigung durch sein Verhalten gegeben sei. Es entspreche in keiner Weise dem Ansehen der Bundeswehr, wenn sich Soldaten eigenmächtig und auch noch alkoholisiert an sog. „Aufnahmeritualen“ beteiligten. Jedwedes „Aufnahmeritual“ berge im Kern die Gefahr der Verselbstständigung in sich und überschreite schnell die rechtlich und dienstrechtlich tolerablen Grenzen, wie es auch im Fall des Klägers geschehen sei. Es entspreche in keiner Weise dem Ansehen der Bundeswehr und ihrem guten Ruf, wenn Außenstehenden vermittelt werde, Kameraden müssten sich durch die Teilnahme an entwürdigenden „Ritualen“ erst in die Lage versetzen lassen, „dazu zu gehören“. In diesem Zusammenhang sei auch die Berufung auf ein zugesagtes oder auch nur angenommenes Einverständnis der „Opfer“ verwehrt. Zum einen könnten die Betroffenen mangels detaillierten Wissens des in der Zukunft liegenden Geschehens das Ausmaß ihres Einverständnisses nicht absehen, zum anderen sei ein Verzicht auf die eigene Ehre und Würde innerhalb der Bundeswehr rechtlich nicht möglich. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und dem Ansehensverlust der Bundeswehr könne nur mit der fristlosen Entlassung wirksam entgegengewirkt werden.
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Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger am 02.03.2017 Beschwerde ein. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und deshalb falsch dargestellt worden. Die Feststellung im Bescheid vom 10.02.2017 sei falsch, wonach die Geschehnisse im Oktober/November 2016 und die im Dezember 2016 und Januar 2017 identisch abgelaufen seien. Bei dem Geschehen im Oktober/November 2016 habe es sich nicht um ein Taufritual gehandelt. Man habe eine Gefangennahme darstellen wollen. Die „Opfer“ seien sowohl bei der Gefangennahme als auch bei den Taufen mit den Handlungen einverstanden gewesen und der Ablauf sei zuvor exakt angekündigt worden. Aus den Aussagen der „Opfer“ gehe hervor, dass keine Gewalt angewendet und kein Zwang ausgeübt worden sei. Das gesamte Geschehen sei - gerade auch von den „Opfern“ - als Spaß verstanden worden, der gut geeignet gewesen sei, die Kameradschaft zu fördern. Es sei nicht gegen den Willen der Kameraden verstoßen worden, so dass weder Rechtsverstöße noch Verstöße gegen Wertvorstellungen vorlägen. Die Wortwahl „Täter“ und „Opfer“ stamme nicht von ihm selbst, auch wenn er die Niederschrift der Vernehmung mit diesen Bezeichnungen unterschrieben habe. Es handle sich um die Wortwahl des Vernehmenden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er und die anderen Beteiligten „Bauernopfer“ der Vorfälle rund um P. sein sollten. Es würden - auch in der Presse - „falsche Tatsachen“ verbreitet. Soweit ausgeführt werde, dass ein Einverständnis der Opfer nicht vom Gebot des Art. 1 Abs. 1 GG gedeckt sei, sei dies rechtsirrig. Ein einvernehmliches Geschehen sei nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu gefährden. Es befremde, dass in den Akten die Niederschrift über Vernehmungen des „Opfers“ des Vorfalls im Oktober/November 2016 sowie über die Vernehmungen weiterer Soldaten fehlten. Er sei vom Personalrat zu keinem Zeitpunkt um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten worden. Die Möglichkeit eines Gesprächs mit dem Personalrat, die er, wenn er davon gewusst hätte, gerne wahrgenommen hätte, sei ihm nicht aufgezeigt worden.
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Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Bescheid vom 07.04.2017, dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 11.04.2017, als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.02.2017 hieß es ergänzend zur Begründung im Wesentlichen, der Hinweis, dass alle Teilnehmer über die Vorgänge eingeweiht und damit einverstanden gewesen seien, gehe fehl. Die Aufnahmerituale seien nicht immer nach exakt dem gleichen Muster abgelaufen, da die „Täter“ ihr Vorgehen, insbesondere unter Alkoholeinfluss, nicht detailliert hätten vorhersagen können. Es sei fraglich, inwieweit sich die Kameraden dazu genötigt gefühlt hätten, ihr Einverständnis zu geben. Eine Kameradschaftspflichtverletzung betreffe immer auch den Kernbereich der militärischen Ordnung. Der Kläger habe gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wonach jeder Soldat zur achtungs- und vertrauensvollen Dienstausübung verpflichtet sei. Der eingetretene Vertrauensverlust lasse sich auch objektiv feststellen, da die Vorgesetzten des Klägers seine Entlassung beantragt hätten. Die Verstöße des Klägers gegen seine Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst würde bei vielen Soldaten der Eindruck hervorgerufen, dass ein Freiwillig Wehrdienstleistender, der in einem besonderen Treueverhältnis stehe, ohne Folgen für seine Dienstverhältnisse derart erhebliche Dienstpflichtverletzungen begehen könne. Durch sein Verhalten habe er auch die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet. Durch die selbst inszenierten Aufnahmerituale sei die körperliche Unversehrtheit der Kameraden gefährdet worden. Das Verhalten des Klägers habe andere Kameraden stark eingeschüchtert. Kameraden, die bisher nicht getauft worden seien, hätten ständig mit der Angst gelebt, dass sie bald an der Reihe seien und solche Taufen über sich ergehen lassen müssten. In einer Gesamtschau der vom Kläger begangenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen sei die Entlassung aus dem Dienstverhältnis das einzig geeignete Mittel, um der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung wirksam zu begegnen.
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Der Kläger hat am 09.05.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. In der Klagebegründung wiederholt er die Ausführungen aus seinem Beschwerdevorbringen. Ergänzend und vertiefend führt er im Wesentlichen aus, dass es sich bei einer Entlassung gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG um eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens handle. Ein derartiges Dienstvergehen müsse jedoch durch ein Disziplinarverfahren oder durch das Truppengericht festgestellt werden. Bislang sei weder eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung getroffen worden noch eine disziplinarrechtliche Würdigung durch eine zuständige Stelle erfolgt. Hieraus folge, dass von seiner Unschuld auszugehen sei. Eine Entlassung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt habe sich so nicht zugetragen. Die Beklagte habe vergessen auszuführen, dass alle am behaupteten Tatgeschehen beteiligten Soldaten über den exakten Ablauf der Handlungen informiert und hiermit einverstanden gewesen seien. Es sei nicht einmal ansatzweise zu einer Körperverletzung oder einer Freiheitsberaubung gekommen.
14 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 07.04.2017 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 10.02.2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 07.04.2017.
19 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ein Lichtbild und zwei Videos in Augenschein genommen, die bei dem Vorfall im Oktober/November 2016 mit einem Handy aufgezeichnet worden waren. Der Kammer liegen die Akten des Bundesamts für Personalmanagement (drei Bände) sowie die Behörden- und Gerichtsakten aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren 5 K 1899/17, 5 K 1934/17 und 5 K 3459/17 sowie aus dem Antragsverfahren 5 K 2001/17 vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Rechtsgrundlage für die streitige Entlassung ist § 58h Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG.
22 
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung angehört. Ebenso erfolgte eine Anhörung des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, nachdem der Kläger dessen Anhörung nicht abgelehnt hatte.
23 
Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Nach § 58h Abs. 1 Alt. 1 SG endet der freiwillige Wehrdienst durch Entlassung entsprechend § 75 SG. Der Soldat ist gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.
25 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger leistete freiwilligen Wehrdienst. Nach seinem bisherigen Verhalten (dazu 1.) würde durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet (dazu 2.). Hieran knüpft als gebundene Entscheidung die fristlose Entlassung des Klägers aus seinem Dienstverhältnis an (dazu 3.).
26 
1. Der Kläger hat durch seine Beteiligung an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen und an dem „Gefangenenspiel“ schuldhaft seine Dienstpflichten aus §§ 7 ff. SG verletzt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG erfordert anders als § 55 Abs. 5 SG zwar keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, sondern lässt als Anknüpfungspunkt jedes (Fehl-)Verhalten genügen, das der Soldat während des bestehenden Wehrdienstverhältnisses begeht und stellt insoweit niedrigere Anforderungen (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 75 Rn. 19 f.). Mit der Feststellung (sogar) einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG - wie in den Parallelverfahren 5 K 1899/17 und 5 K 1934/17 - ist der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG aber insoweit jedenfalls erfüllt. Dabei liegt es nach Auffassung der Kammer nahe, dass es sich nicht nur bei den „Taufen“, sondern auch bei dem „Gefangenenspiel“ um ein Aufnahmeritual gehandelt hat. Hierfür spricht neben den Parallelen im Ablauf - in beiden Fällen werden Soldaten in den Duschraum verbracht und mit Wasser abgespritzt - auch, dass die sog. „Opfer“ des „Gefangenenspiels“ jedenfalls nach Aktenlage wohl zuvor noch keinem Aufnahmeritual in Form der „Taufe“ unterzogen worden waren. Außerdem gibt es Äußerungen von Beteiligten und Zeugen, die sämtliche Vorfälle als Aufnahmerituale bezeichneten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich an der Einordnung als Dienstpflichtverletzung bzw. Fehlverhalten und an der rechtlichen Bewertung im Übrigen - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nichts ändert.
27 
a) Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen.
28 
Nach § 12 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen des Soldaten, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2017 - 2 WD 14.16 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 24.04.2007 - 2 WD 9.06 -, NVwZ 2008, 92, 94; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Aus der Verpflichtung, die Rechte des Kameraden zu achten, folgt, dass ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nicht erst dann vorliegt, wenn ein Recht des Kameraden verletzt wird. Eine Gefährdung seiner Rechte reicht regelmäßig aus (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1979 - 2 WD 108.78 -).
29 
Nach diesen Maßstäben ist es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführen. Ein Aufnahmeritual zielt offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiert und der sich von den übrigen Kameraden, die es nicht durchlaufen haben, abgrenzt. Es wird bewusst eine Auswahl von Kameraden getroffen, die einer besonderen Gruppe angehören (dürfen). Daraus folgt zwangsläufig subjektiv eine Abwertung der Kameraden, die das Aufnahmeritual nicht über sich ergehen lassen (wollen) oder dafür erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Eine derartige Abgrenzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen widersprechen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden.
30 
Ferner widersprechen derartige Aufnahmerituale auch dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen ist. Der Kläger hat daher seine Kameradschaftspflicht gegenüber den Kameraden verletzt, die in die Aufnahmerituale nicht einbezogen waren oder gar ausgeschlossen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmerituale - wie verschiedene Zeugenaussagen in den Ermittlungen der Beklagten nahelegen - in der Einheit des Klägers bekannt waren und neu hinzugekommene Kameraden gezielt darauf angesprochen wurden. Durch die Inszenierung der Aufnahmerituale, die sich abends und nachts in den Stuben- und Duschräumen abspielten, wurden diese auch von nicht beteiligten Kameraden wahrgenommen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten geht hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema waren und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend wirkten.
31 
Überdies hat der Kläger - in der konkreten Ausgestaltung der (wie dargelegt: schon grundsätzlich zu missbilligenden) Rituale - die Würde und Ehre seiner Kameraden missachtet und zudem ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden gefährdet, indem er sich an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen bzw. dem sog. „Gefangenenspiel“ beteiligt und die betroffenen Kameraden Behandlungen unterzogen hat, die an Folter und Missbrauch von Gefangenen erinnern. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er sich an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt, bei dem Kameraden - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt wurden, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen bekamen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt wurden. Ob sich die betroffenen Soldaten durch das Verhalten des Klägers subjektiv verletzt gefühlt haben, ist dabei unerheblich. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm beizustehen, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1).
32 
Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ waren von ihrem Ablauf so gestaltet, dass sie äußerlich an Folterszenen erinnern, die darauf gerichtet sind, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Das Geschehen ist insoweit auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem militärischen Training oder einem Theaterschauspiel vergleichbar, bei dem sich jemand unter professionellen Bedingungen mit dem Ziel des Erwerbs bestimmter Kompetenzen oder einer schauspielerischen Darstellung in der Rolle eines Opfers möglicherweise einer Belastungssituation aussetzt. Anders als bei solchen Inszenierungen liegt der Zweck und die „Herausforderung“ eines Aufnahmerituals typischerweise gerade darin, dass das „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch aushalten muss.
33 
Das Verhalten des Klägers war - dienstrechtlich betrachtet - auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Kameraden gedeckt oder gerechtfertigt.
34 
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung wirksam erfolgt sein kann. Zwar haben betroffene Kameraden in ihrer Vernehmung zum Teil angegeben, dass sie sich vor den Vorfällen mit ihrer Rolle als „Opfer“ und den Geschehensabläufen einverstanden erklärt und diese als „Spaß“ bzw. als „ein einmaliges Erlebnis“ in Erinnerung hätten. Unabhängig von der Bewertung dieser Einlassungen, deren Belastbarkeit durch die zwischenzeitlich zwischen „Tätern“ und „Opfern“ getroffenen Absprachen womöglich nicht unbeträchtlich relativiert ist, würde eine entsprechende „Einwilligung“ jedenfalls daran leiden, dass der exakte Verlauf derartiger Geschehnisse ohnehin überhaupt nicht vorhersehbar ist - und nach der Intention der Rituale auch gar nicht sein soll. Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um „dazu zu gehören“, wird beispielsweise an der Aussage des Klägers im Verfahren 5 K 1899/17 (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, dortige Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.
35 
Unabhängig von alledem berühren die „Taufen“ und das sog. „Gefangenenspiel“ die Würde der betroffenen Kameraden. Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris). Die Frage, inwieweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt gewesen sein mögen, kann daher letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Betroffenen tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt haben sollten, sie würden ein solches Ritual dulden oder akzeptieren, stellt sich die jedenfalls objektiv ehrverletzende Behandlung durch den Kläger als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, sondern auch für den Kläger als einfachen Soldaten im Mannschaftsdienstgrad. Die Ereignisse spielten sich in den Mannschaftsunterkünften ab, die Beteiligten waren alle Soldaten und - jedenfalls bei dem „Gefangenenspiel“ - teils mit Uniformen und Gasmasken bekleidet; ferner zielten die Rituale gerade darauf ab, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Nach dem Verständnis des Klägers und der weiteren „Täter“ sollte zur Truppe im engeren Sinne nur gehören, wer „getauft“ war und damit objektiv erniedrigende Maßnahmen über sich hat ergehen lassen. Die Rituale weisen damit einen starken Bezug zum Dienst auf, auch wenn sie sich erst nach Dienstschluss ereignet haben.
36 
b) Durch seine Beteiligung an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger auch gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 SG verstoßen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
37 
Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und zugleich § 7 und § 17 Abs. 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 52, juris; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 6 V 745/13 -, Rn. 23, juris).
38 
Das Verhalten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Bundeswehr und ihre Soldaten sind an die Werte des Grundgesetzes wie das Rechtsstaatsprinzip gebunden und zum Schutz der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die entwürdigende Behandlung von Personen - unabhängig davon, ob sie der Bundeswehr angehören oder nicht - zu unterbleiben hat. Insbesondere ist die Folter oder Misshandlung von Gefangenen - auch als militärische Maßnahme und ebenso als „Spiel“ - kategorisch auszuschließen. Zwar sind keine expliziten Äußerungen des Klägers oder anderer Beteiligter darüber aktenkundig, dass sie Folter oder die Misshandlung von Gefangenen in ihrer Tätigkeit als Soldaten für notwendig oder zumindest für akzeptabel hielten. Jedoch sind die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ objektiv dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger und die übrigen Beteiligten die von einem Bundeswehrsoldaten einzufordernde ablehnende Einstellung und Haltung zu solchen Handlungen einnehmen und im Ernstfall auch vertreten werden. Es war dem Kläger als Bundeswehrsoldat abzuverlangen, jeden Anschein zu vermeiden, dass er derartige Maßnahmen (womöglich sogar im Einsatzfall) billigen oder jedenfalls mittragen würde, und sich von den durchgeführten „Taufen“ bzw. dem „Gefangenenspiel“ - auch wenn damit die erniedrigende Behandlung wehrloser Opfer nur „zum Spaß“ nachgestellt worden sein sollte - zu distanzieren und hiergegen vielmehr einzuschreiten.
39 
c) Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
40 
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Achtung eines und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 17, m.w.N.). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).
41 
Durch seine Beteiligung an den Aufnahmeritualen bzw. an dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger die Achtung seiner Kameraden und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt. Zum einen hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht davor zurückschreckt, Kameraden einer demütigenden Behandlung zu unterziehen, die mitunter die - gerade, als die Kameraden gefesselt waren und ihnen mit den Stiefelsäcken die Sicht genommen war - nicht vollends beherrschbare Gefahr von Körperverletzungen in sich barg, zumal die Beteiligten teils alkoholisiert waren. Zum anderen begründet die Gestaltung der Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ erhebliche Zweifel an der moralischen Integrität des Klägers, der sich an der Inszenierung von Folterszenen zum Spaß beteiligt und somit den für einen Bundeswehrsoldaten notwendigen Respekt vor der Würde und Ehre nicht nur der unmittelbar betroffenen Kameraden, sondern auch vor den tatsächlichen Opfern von Folter und Gewalt missen lässt.
42 
Das - im Kontext des § 17 SG relevante - Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Bundeswehr oder einzelner ihrer Truppenteile bei außenstehenden Personen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 16, m.w.N.). Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris). Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr muss zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht eingetreten sein, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).
43 
Das Verhalten des Klägers war nach diesen Maßstäben geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die durchgeführten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ rufen bei einem objektiven Beobachter Assoziationen mit Folterszenen und Misshandlungen von Gefangenen hervor. Ungeachtet dessen, dass einzelne betroffene Kameraden ihre Behandlung - im Nachhinein - als „feuchten Spaß“ oder als „unvergessliches Erlebnis“ beschreiben, ist das Bekanntwerden derartiger Vorkommnisse dazu angetan, negative Vorurteile darüber zu schaffen und zu bekräftigen, wie Bundeswehrsoldaten miteinander umgehen und welche Misshandlungen (Nachwuchs-)Soldaten womöglich seitens ihrer Kameraden über sich ergehen lassen müssen. Überdies wecken die Vorfälle Zweifel daran, ob die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihrer Aufgabe gerecht werden, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihre Bindung an die Verfassung und insbesondere ihre Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, ernst nimmt. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Einheit verwendet wurde, die potentiell an Auslandseinsätzen teilnimmt und dort gerade in Konfliktsituationen kommen kann, bei denen ein Handeln nach hohen moralischen Standards abverlangt wird. Derartige Einsätze und die dafür ggf. vorgesehenen Soldaten stehen in einem besonderen Fokus der Öffentlichkeit, die für die Probleme von Folter und Misshandlungen von Gefangenen nach Vorfällen wie in Abu Ghraib oder im Gefangenenlager Guantanamo besonders sensibilisiert ist.
44 
d) Die Dienstpflichtverletzungen beging der Kläger im Übrigen - ohne dass es darauf nach § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ankommt - auch schuldhaft, da er diesbezüglich zumindest fahrlässig handelte. Er hätte wissen können und müssen, dass er durch sein Handeln die Rechte und Interessen seiner Kameraden, seine Achtung bei seinen Kameraden und Vorgesetzten, deren Vertrauen sowie das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen. Eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung durch den Dienstherrn war nicht erforderlich. Dem Kläger mussten zumindest im Kern die Pflichten bekannt sein, die sich aus dem Soldatengesetz ergeben und die den Maßstab seines Handelns als Soldat bilden. Überdies war und ist dem Kläger als Staatsbürger abzuverlangen, Grundkenntnisse über die Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes zu besitzen und danach sein Verhalten - gerade auch als Soldat - auszurichten.
45 
e) Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen bzw. von einem (Fehl-)Verhalten i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt. Das Fehlverhalten des Klägers bzw. die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden. Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.aO., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die fristlose Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1 , § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen. Dabei gilt für das Verhältnis zwischen einfachen Disziplinarmaßnahmen und der fristlosen Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG sinngemäß das gleiche wie für das Verhältnis zwischen einfachen Disziplinarmaßnahmen und der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Dies ergibt sich daraus, dass § 55 Abs. 5 SG und § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG nach ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck die gleiche Funktion einnehmen (vgl. auch Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 75 Rn. 7, die pauschal auf die Kommentierung zu § 55 Abs. 5 SG verweisen). Dabei sind die Anforderungen des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG geringer, da diese Vorschrift lediglich ein Fehlverhalten und keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung erfordert und für freiwillig Wehrdienstleistende, die sich ohnedies höchstens für 23 Monate verpflichten können, keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG bzw. § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf ein Fehlverhalten bzw. eine Dienstpflichtverletzung des Soldaten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris zu § 55 Abs. 5 SG). Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde. Die fristlose Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden, dessen Rechtsstellung von vornherein nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient. Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden gemäß § 58h Abs. 1, § 75 Abs. 3, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig. Wenngleich regelmäßig das Fehlverhalten bzw. die Dienstpflichtverletzung eines freiwillig Wehrdienstleistenden Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder die Sicherheit der Truppe bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris zu § 55 Abs. 5 SG bzw. BVerwG, Urteil vom 07.07.2004 - 6 C 17/03 -, Rn. 44 zum gleichlautenden § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG). Auf die Schuldform oder die Schwere des Fehlverhaltens kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 75 Rn. 19). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst beim Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).
46 
2. Durch ein Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung ernstlich gefährdet.
47 
Die fristlose Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 3 SG soll - genau wie § 55 Abs. 5 SG - die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris zu § 55 Abs. 5 SG). Der Begriff der Gefährdung setzt - anders als die Störung - keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reicht es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, Rn. 34 f., juris.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung des Fehlverhaltens des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).
48 
Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG). Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 61, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 36, juris). Dabei hängt die personelle Funktionsfähigkeit von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71, m.w.N.).
49 
Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG vor, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2010 - 6 B 73.09 -, Rn. 6, juris). Anders als bei § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG spielt indes bei der Auslegung des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG, der freiwillig Wehrdienstleistende betrifft, das Ziel zu vermeiden, dass die Entlassung womöglich zur Wehrpflichtentziehung missbraucht wird, keine Rolle. Wegen der systematischen und teleologischen Nähe des Entlassungstatbestands des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG zu § 55 Abs. 5 SG hält es die Kammer vielmehr für sachgerecht, die Rechtsprechung zum parallelen Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ in § 55 Abs. 5 SG zu übertragen. Demnach konkretisiert der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG). Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris zu § 55 Abs. 5 SG).
50 
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG - und damit entsprechend auch im Sinne des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG - regelmäßig anzunehmen ist. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen. In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63). Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).
51 
a) Nach diesen Grundsätzen liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers und seinen Verbleib im Dienst vor.
52 
aa) Die Kammer hält bereits den Kernbereich der militärischen Ordnung für betroffen und die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe für berührt.
53 
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Unabhängig davon, ob und inwieweit den Soldaten bekannt sei, dass die Führung der Bundeswehr und der/die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale” oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligten und sich ständig darum bemühten, „solchem Unfug Einhalt zu gebieten“, seien derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt würden. lm dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in dem „Gruppenzwang“ von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluss gewinnen könne, seien die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund sei angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Überdies sei es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
54 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die Kammer im Kern zu eigen, auch wenn sie unmittelbar (nur) das Disziplinarrecht betreffen und ein Fehlverhalten von Vorgesetzten abhandeln. Von maßgeblicher Bedeutung ist - und insoweit unterscheiden sich die Fallgestaltungen nicht -, dass Aufnahmerituale und ähnliche Vorfälle eine besondere Gruppendynamik aufweisen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterliegen. Dies ist auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstehen. Derartige Vorfälle bergen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher präventiv und absolut zu fordern, dass die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen eingehalten werden, um die Gefahr von Misshandlungen und Demütigungen von vornherein auszuschließen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben diese absolute Grenze überschritten, als sie die als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ an Kameraden durchführten und sich dabei Szenen von Folter und Missbrauch Gefangener zum Vorbild nahmen. Die sog. „Opfer“ wurden dabei äußerlich zum Objekt demütigender Handlungen gemacht, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als „scherzhaft gemeintes Schauspiel“ oder als „Mutprobe“ unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
55 
Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
56 
Derartige Spannungen innerhalb der Truppe ergeben sich potentiell zum einen bereits daraus, dass die Aufnahmerituale ihrer Natur nach darauf gerichtet sind, einzelne Kameraden bewusst und erkennbar aus dem Kreis derer hervorzuheben, die nicht „dazu gehören“, und sich von diesen abzugrenzen. Die Gefahr einer solchen Abgrenzung liegt zum einen darin, dass - schlimmstenfalls im Einsatz - der Zusammenhalt mit und die Unterstützung für Kameraden, die nicht „getauft“ wurden, herabgesetzt sein kann oder dass diese Kameraden sich hierauf nicht vorbehaltlos verlassen können. Zum anderen ist die Gefahr gegeben, dass allein die Existenz derartiger Aufnahmerituale bzw. entsprechender Gerüchte zu Konflikten und Ängsten bei den Kameraden führen, die einer „Taufe“ noch nicht unterzogen wurden oder für eine solche erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Dies wird unter anderem beispielhaft deutlich an der Aussage des Soldaten L., der in seiner Zeugenvernehmung angab, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut bzw. vorsichtshalber in die Stube eines anderen Kameraden begeben zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 14). Durch die Schaffung derartiger Situationen besteht die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt wird.
57 
Den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen die vom Kläger durchgeführten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ zum anderen deshalb, weil sie bei den Soldaten Zweifel und Konflikte darüber auslösen können, inwieweit die Bundeswehr ihrem Auftrag und ihrem Anspruch gerecht werden kann bzw. gerecht werden will, eine Armee zu sein, die sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und insbesondere die Menschenwürde als unverletzlich ansieht. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris). Der Kläger und die übrigen „Täter“ haben mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen kann. Dabei trugen (ausgerechnet) einige der „Täter“ - wie jedenfalls auf dem Video über das „Gefangenenspiel“ zu sehen ist - Uniformen mit deutschen Abzeichen; deutlich zu hören ist dabei auch die an sich neutrale, aber durch ihre mediale Präsenz mittlerweile mit islamistischem Terrorismus konnotierte muslimische Gottespreisung „Allahu akbar“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen bei den betroffenen Kameraden auch nur annähernd die physische und psychische Wirkung hatte, die bei tatsächlichen Folteropfern auftreten. Unabhängig davon, wie unterhaltsam die Beteiligten - „Täter“ wie „Opfer“ - diese Vorfälle erlebt haben mögen, vermitteln sie jedenfalls nach außen den Eindruck, dass sie gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu sind und es für vertretbar halten, die Würde anderer zu missachten und diese - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es ist überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte.
58 
bb) Das Verhalten des Klägers stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Weiteres ein Fehlverhalten dar, das die erhebliche Gefahr der Nachahmung in sich birgt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis trotz der von ihm mit durchgeführten Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ und trotz der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet.
59 
b) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis war so schwerwiegend, dass die Beklagte mit seiner Entlassung reagieren durfte. Durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ wurde der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen und es bestand eine erhebliche Nachahmungsgefahr. Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist. Ein einfacheres, den Kläger weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam daher nicht in Betracht. Jede andere, möglicherweise mildere Maßnahme wäre nicht in der erforderlichen Weise geeignet und ausreichend gewesen, um die durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ in der Truppe ausgelösten und bei Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis weiterhin drohenden Spannungen und die daraus wahrscheinlich resultierenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 38, juris). Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
60 
Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der Kläger und die übrigen Beteiligten noch jung sind und sich dienstrechtlich bisher nichts zuschulden kommen haben lassen oder weil die Dienstpflichtverletzungen nur fahrlässig und teils unter der Annahme einer vermeintlich rechtfertigenden Einwilligung der „Opfer“ begangenen worden sein sollen. Zum einen durfte und musste die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers klarstellen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nimmt und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schützt. Zum anderen durfte sie keine Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz möglicherweise nicht ernst nimmt und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nur ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnimmt oder gar billigt. Auch der Umstand, dass der Kläger lediglich einen Mannschaftsgrad inne hatte und kein Vorgesetzter war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen geht aus § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG deutlich hervor, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden für weniger schutzwürdig hält und gerade die Möglichkeit schaffen wollte, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit der sofortigen Entlassung reagieren zu können. Zum anderen hatte das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe. Die Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ wurden in und vor den Aufenthaltsräumen der Soldaten durchgeführt und - wie sich aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten ergibt - von unbeteiligten Soldaten beobachtet. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass den Kameraden in der Einheit das Bestehen der Aufnahmerituale bekannt war und diese mitunter durch die gezielte Ansprache von Kameraden und das Zeigen von Videoaufnahmen propagiert wurden. Das Fehlverhalten des Klägers lässt sich auch nicht durch ein etwaiges Führungsversagen von Vorgesetzten relativieren. Zum einen wird jedem Bundeswehrsoldaten abverlangt, für sein eigenes Verhalten im und außerhalb des Dienstes Verantwortung zu übernehmen und die von ihm geforderte moralische Integrität zu wahren. Diese Anforderungen hat jeder Soldat unabhängig von einer (fortwährenden) Überwachung durch seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Klägers von den Vorfällen Kenntnis hatten und diese zugleich geduldet oder gar gebilligt hätten. Selbst wenn dem so sein sollte, würde dies in erster Linie zunächst die Frage der Ahndung des Fehlverhaltens der Vorgesetzten aufwerfen.
61 
3. Da die Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen, war der Kläger gem. § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG aus seinem Dienstverhältnis als freiwillig Wehrdienstleistender zu entlassen. Die Beklagte, die im Ausgangsbescheid noch von einem ihr eingeräumten Ermessen ausging, hat erkannt, dass § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG eine gebundene Entscheidung vorsieht und ihre Begründung im Beschwerdebescheid dementsprechend korrigiert. Im Beschwerdebescheid sprach sie nicht mehr von einer Ermessensausübung; sie stellte lediglich fest, dass die Entlassung angemessen und verhältnismäßig sei.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124, 124a VwGO. § 84 Satz 1 SG findet keine Anwendung, da diese Vorschrift die Berufung nur gegen Verwaltungsakte nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes ausschließt. Der hier maßgebliche § 58h SG befindet sich aber im dritten Abschnitt und verweist ausdrücklich nur auf § 75 und § 76 SG; nach Auffassung der Kammer wird die Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden durch diesen Verweis nicht zu einer solchen auf Grund des vierten Abschnitts.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Rechtsgrundlage für die streitige Entlassung ist § 58h Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG.
22 
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung angehört. Ebenso erfolgte eine Anhörung des Personalrats gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, nachdem der Kläger dessen Anhörung nicht abgelehnt hatte.
23 
Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Nach § 58h Abs. 1 Alt. 1 SG endet der freiwillige Wehrdienst durch Entlassung entsprechend § 75 SG. Der Soldat ist gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.
25 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger leistete freiwilligen Wehrdienst. Nach seinem bisherigen Verhalten (dazu 1.) würde durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet (dazu 2.). Hieran knüpft als gebundene Entscheidung die fristlose Entlassung des Klägers aus seinem Dienstverhältnis an (dazu 3.).
26 
1. Der Kläger hat durch seine Beteiligung an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen und an dem „Gefangenenspiel“ schuldhaft seine Dienstpflichten aus §§ 7 ff. SG verletzt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG erfordert anders als § 55 Abs. 5 SG zwar keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, sondern lässt als Anknüpfungspunkt jedes (Fehl-)Verhalten genügen, das der Soldat während des bestehenden Wehrdienstverhältnisses begeht und stellt insoweit niedrigere Anforderungen (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 75 Rn. 19 f.). Mit der Feststellung (sogar) einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG - wie in den Parallelverfahren 5 K 1899/17 und 5 K 1934/17 - ist der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG aber insoweit jedenfalls erfüllt. Dabei liegt es nach Auffassung der Kammer nahe, dass es sich nicht nur bei den „Taufen“, sondern auch bei dem „Gefangenenspiel“ um ein Aufnahmeritual gehandelt hat. Hierfür spricht neben den Parallelen im Ablauf - in beiden Fällen werden Soldaten in den Duschraum verbracht und mit Wasser abgespritzt - auch, dass die sog. „Opfer“ des „Gefangenenspiels“ jedenfalls nach Aktenlage wohl zuvor noch keinem Aufnahmeritual in Form der „Taufe“ unterzogen worden waren. Außerdem gibt es Äußerungen von Beteiligten und Zeugen, die sämtliche Vorfälle als Aufnahmerituale bezeichneten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich an der Einordnung als Dienstpflichtverletzung bzw. Fehlverhalten und an der rechtlichen Bewertung im Übrigen - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nichts ändert.
27 
a) Mit seiner Teilnahme an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen.
28 
Nach § 12 SG beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen des Soldaten, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2017 - 2 WD 14.16 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 24.04.2007 - 2 WD 9.06 -, NVwZ 2008, 92, 94; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Aus der Verpflichtung, die Rechte des Kameraden zu achten, folgt, dass ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nicht erst dann vorliegt, wenn ein Recht des Kameraden verletzt wird. Eine Gefährdung seiner Rechte reicht regelmäßig aus (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1979 - 2 WD 108.78 -).
29 
Nach diesen Maßstäben ist es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführen. Ein Aufnahmeritual zielt offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiert und der sich von den übrigen Kameraden, die es nicht durchlaufen haben, abgrenzt. Es wird bewusst eine Auswahl von Kameraden getroffen, die einer besonderen Gruppe angehören (dürfen). Daraus folgt zwangsläufig subjektiv eine Abwertung der Kameraden, die das Aufnahmeritual nicht über sich ergehen lassen (wollen) oder dafür erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Eine derartige Abgrenzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen widersprechen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden.
30 
Ferner widersprechen derartige Aufnahmerituale auch dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen ist. Der Kläger hat daher seine Kameradschaftspflicht gegenüber den Kameraden verletzt, die in die Aufnahmerituale nicht einbezogen waren oder gar ausgeschlossen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmerituale - wie verschiedene Zeugenaussagen in den Ermittlungen der Beklagten nahelegen - in der Einheit des Klägers bekannt waren und neu hinzugekommene Kameraden gezielt darauf angesprochen wurden. Durch die Inszenierung der Aufnahmerituale, die sich abends und nachts in den Stuben- und Duschräumen abspielten, wurden diese auch von nicht beteiligten Kameraden wahrgenommen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten geht hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema waren und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend wirkten.
31 
Überdies hat der Kläger - in der konkreten Ausgestaltung der (wie dargelegt: schon grundsätzlich zu missbilligenden) Rituale - die Würde und Ehre seiner Kameraden missachtet und zudem ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden gefährdet, indem er sich an den als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmeritualen bzw. dem sog. „Gefangenenspiel“ beteiligt und die betroffenen Kameraden Behandlungen unterzogen hat, die an Folter und Missbrauch von Gefangenen erinnern. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er sich an mehreren der als „Taufe“ bezeichneten Rituale und insbesondere an dem „Gefangenenspiel“ beteiligt, bei dem Kameraden - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt wurden, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen bekamen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt wurden. Ob sich die betroffenen Soldaten durch das Verhalten des Klägers subjektiv verletzt gefühlt haben, ist dabei unerheblich. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm beizustehen, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1).
32 
Die „Taufen“ und insbesondere das „Gefangenenspiel“ waren von ihrem Ablauf so gestaltet, dass sie äußerlich an Folterszenen erinnern, die darauf gerichtet sind, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Das Geschehen ist insoweit auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem militärischen Training oder einem Theaterschauspiel vergleichbar, bei dem sich jemand unter professionellen Bedingungen mit dem Ziel des Erwerbs bestimmter Kompetenzen oder einer schauspielerischen Darstellung in der Rolle eines Opfers möglicherweise einer Belastungssituation aussetzt. Anders als bei solchen Inszenierungen liegt der Zweck und die „Herausforderung“ eines Aufnahmerituals typischerweise gerade darin, dass das „Opfer“ gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird und diese nach dem Willen der „Täter“ für eine ausreichende Zeit auch aushalten muss.
33 
Das Verhalten des Klägers war - dienstrechtlich betrachtet - auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Kameraden gedeckt oder gerechtfertigt.
34 
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung wirksam erfolgt sein kann. Zwar haben betroffene Kameraden in ihrer Vernehmung zum Teil angegeben, dass sie sich vor den Vorfällen mit ihrer Rolle als „Opfer“ und den Geschehensabläufen einverstanden erklärt und diese als „Spaß“ bzw. als „ein einmaliges Erlebnis“ in Erinnerung hätten. Unabhängig von der Bewertung dieser Einlassungen, deren Belastbarkeit durch die zwischenzeitlich zwischen „Tätern“ und „Opfern“ getroffenen Absprachen womöglich nicht unbeträchtlich relativiert ist, würde eine entsprechende „Einwilligung“ jedenfalls daran leiden, dass der exakte Verlauf derartiger Geschehnisse ohnehin überhaupt nicht vorhersehbar ist - und nach der Intention der Rituale auch gar nicht sein soll. Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um „dazu zu gehören“, wird beispielsweise an der Aussage des Klägers im Verfahren 5 K 1899/17 (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, dortige Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner „Taufe“ zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.
35 
Unabhängig von alledem berühren die „Taufen“ und das sog. „Gefangenenspiel“ die Würde der betroffenen Kameraden. Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris). Die Frage, inwieweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt gewesen sein mögen, kann daher letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Betroffenen tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt haben sollten, sie würden ein solches Ritual dulden oder akzeptieren, stellt sich die jedenfalls objektiv ehrverletzende Behandlung durch den Kläger als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, sondern auch für den Kläger als einfachen Soldaten im Mannschaftsdienstgrad. Die Ereignisse spielten sich in den Mannschaftsunterkünften ab, die Beteiligten waren alle Soldaten und - jedenfalls bei dem „Gefangenenspiel“ - teils mit Uniformen und Gasmasken bekleidet; ferner zielten die Rituale gerade darauf ab, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Nach dem Verständnis des Klägers und der weiteren „Täter“ sollte zur Truppe im engeren Sinne nur gehören, wer „getauft“ war und damit objektiv erniedrigende Maßnahmen über sich hat ergehen lassen. Die Rituale weisen damit einen starken Bezug zum Dienst auf, auch wenn sie sich erst nach Dienstschluss ereignet haben.
36 
b) Durch seine Beteiligung an den „Taufen“ und dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger auch gegen seine Pflichten aus §§ 7, 8 SG verstoßen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
37 
Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und zugleich § 7 und § 17 Abs. 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 52, juris; VG Bremen, Urteil vom 05.08.2013 - 6 V 745/13 -, Rn. 23, juris).
38 
Das Verhalten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Bundeswehr und ihre Soldaten sind an die Werte des Grundgesetzes wie das Rechtsstaatsprinzip gebunden und zum Schutz der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die entwürdigende Behandlung von Personen - unabhängig davon, ob sie der Bundeswehr angehören oder nicht - zu unterbleiben hat. Insbesondere ist die Folter oder Misshandlung von Gefangenen - auch als militärische Maßnahme und ebenso als „Spiel“ - kategorisch auszuschließen. Zwar sind keine expliziten Äußerungen des Klägers oder anderer Beteiligter darüber aktenkundig, dass sie Folter oder die Misshandlung von Gefangenen in ihrer Tätigkeit als Soldaten für notwendig oder zumindest für akzeptabel hielten. Jedoch sind die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ objektiv dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger und die übrigen Beteiligten die von einem Bundeswehrsoldaten einzufordernde ablehnende Einstellung und Haltung zu solchen Handlungen einnehmen und im Ernstfall auch vertreten werden. Es war dem Kläger als Bundeswehrsoldat abzuverlangen, jeden Anschein zu vermeiden, dass er derartige Maßnahmen (womöglich sogar im Einsatzfall) billigen oder jedenfalls mittragen würde, und sich von den durchgeführten „Taufen“ bzw. dem „Gefangenenspiel“ - auch wenn damit die erniedrigende Behandlung wehrloser Opfer nur „zum Spaß“ nachgestellt worden sein sollte - zu distanzieren und hiergegen vielmehr einzuschreiten.
39 
c) Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
40 
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Achtung eines und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 17, m.w.N.). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).
41 
Durch seine Beteiligung an den Aufnahmeritualen bzw. an dem „Gefangenenspiel“ hat der Kläger die Achtung seiner Kameraden und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt. Zum einen hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht davor zurückschreckt, Kameraden einer demütigenden Behandlung zu unterziehen, die mitunter die - gerade, als die Kameraden gefesselt waren und ihnen mit den Stiefelsäcken die Sicht genommen war - nicht vollends beherrschbare Gefahr von Körperverletzungen in sich barg, zumal die Beteiligten teils alkoholisiert waren. Zum anderen begründet die Gestaltung der Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ erhebliche Zweifel an der moralischen Integrität des Klägers, der sich an der Inszenierung von Folterszenen zum Spaß beteiligt und somit den für einen Bundeswehrsoldaten notwendigen Respekt vor der Würde und Ehre nicht nur der unmittelbar betroffenen Kameraden, sondern auch vor den tatsächlichen Opfern von Folter und Gewalt missen lässt.
42 
Das - im Kontext des § 17 SG relevante - Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Bundeswehr oder einzelner ihrer Truppenteile bei außenstehenden Personen (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 17 Rn. 16, m.w.N.). Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris). Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr muss zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht eingetreten sein, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).
43 
Das Verhalten des Klägers war nach diesen Maßstäben geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die durchgeführten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ rufen bei einem objektiven Beobachter Assoziationen mit Folterszenen und Misshandlungen von Gefangenen hervor. Ungeachtet dessen, dass einzelne betroffene Kameraden ihre Behandlung - im Nachhinein - als „feuchten Spaß“ oder als „unvergessliches Erlebnis“ beschreiben, ist das Bekanntwerden derartiger Vorkommnisse dazu angetan, negative Vorurteile darüber zu schaffen und zu bekräftigen, wie Bundeswehrsoldaten miteinander umgehen und welche Misshandlungen (Nachwuchs-)Soldaten womöglich seitens ihrer Kameraden über sich ergehen lassen müssen. Überdies wecken die Vorfälle Zweifel daran, ob die Bundeswehr bzw. ihre Soldaten ihrer Aufgabe gerecht werden, eine Verteidigungsarmee zu sein, die ihre Bindung an die Verfassung und insbesondere ihre Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, ernst nimmt. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Einheit verwendet wurde, die potentiell an Auslandseinsätzen teilnimmt und dort gerade in Konfliktsituationen kommen kann, bei denen ein Handeln nach hohen moralischen Standards abverlangt wird. Derartige Einsätze und die dafür ggf. vorgesehenen Soldaten stehen in einem besonderen Fokus der Öffentlichkeit, die für die Probleme von Folter und Misshandlungen von Gefangenen nach Vorfällen wie in Abu Ghraib oder im Gefangenenlager Guantanamo besonders sensibilisiert ist.
44 
d) Die Dienstpflichtverletzungen beging der Kläger im Übrigen - ohne dass es darauf nach § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ankommt - auch schuldhaft, da er diesbezüglich zumindest fahrlässig handelte. Er hätte wissen können und müssen, dass er durch sein Handeln die Rechte und Interessen seiner Kameraden, seine Achtung bei seinen Kameraden und Vorgesetzten, deren Vertrauen sowie das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen. Eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung durch den Dienstherrn war nicht erforderlich. Dem Kläger mussten zumindest im Kern die Pflichten bekannt sein, die sich aus dem Soldatengesetz ergeben und die den Maßstab seines Handelns als Soldat bilden. Überdies war und ist dem Kläger als Staatsbürger abzuverlangen, Grundkenntnisse über die Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes zu besitzen und danach sein Verhalten - gerade auch als Soldat - auszurichten.
45 
e) Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen bzw. von einem (Fehl-)Verhalten i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt. Das Fehlverhalten des Klägers bzw. die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden. Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.aO., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20). Die fristlose Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1 , § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen. Dabei gilt für das Verhältnis zwischen einfachen Disziplinarmaßnahmen und der fristlosen Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG sinngemäß das gleiche wie für das Verhältnis zwischen einfachen Disziplinarmaßnahmen und der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Dies ergibt sich daraus, dass § 55 Abs. 5 SG und § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG nach ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck die gleiche Funktion einnehmen (vgl. auch Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 75 Rn. 7, die pauschal auf die Kommentierung zu § 55 Abs. 5 SG verweisen). Dabei sind die Anforderungen des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG geringer, da diese Vorschrift lediglich ein Fehlverhalten und keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung erfordert und für freiwillig Wehrdienstleistende, die sich ohnedies höchstens für 23 Monate verpflichten können, keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG bzw. § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf ein Fehlverhalten bzw. eine Dienstpflichtverletzung des Soldaten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris zu § 55 Abs. 5 SG). Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde. Die fristlose Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden, dessen Rechtsstellung von vornherein nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient. Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden gemäß § 58h Abs. 1, § 75 Abs. 3, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig. Wenngleich regelmäßig das Fehlverhalten bzw. die Dienstpflichtverletzung eines freiwillig Wehrdienstleistenden Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder die Sicherheit der Truppe bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris zu § 55 Abs. 5 SG bzw. BVerwG, Urteil vom 07.07.2004 - 6 C 17/03 -, Rn. 44 zum gleichlautenden § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG). Auf die Schuldform oder die Schwere des Fehlverhaltens kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 75 Rn. 19). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst beim Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).
46 
2. Durch ein Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung ernstlich gefährdet.
47 
Die fristlose Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 3 SG soll - genau wie § 55 Abs. 5 SG - die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris zu § 55 Abs. 5 SG). Der Begriff der Gefährdung setzt - anders als die Störung - keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reicht es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, Rn. 34 f., juris.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung des Fehlverhaltens des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).
48 
Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG). Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 61, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 36, juris). Dabei hängt die personelle Funktionsfähigkeit von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 71, m.w.N.).
49 
Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG vor, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2010 - 6 B 73.09 -, Rn. 6, juris). Anders als bei § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG spielt indes bei der Auslegung des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG, der freiwillig Wehrdienstleistende betrifft, das Ziel zu vermeiden, dass die Entlassung womöglich zur Wehrpflichtentziehung missbraucht wird, keine Rolle. Wegen der systematischen und teleologischen Nähe des Entlassungstatbestands des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG zu § 55 Abs. 5 SG hält es die Kammer vielmehr für sachgerecht, die Rechtsprechung zum parallelen Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ in § 55 Abs. 5 SG zu übertragen. Demnach konkretisiert der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG). Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris zu § 55 Abs. 5 SG).
50 
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG - und damit entsprechend auch im Sinne des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG - regelmäßig anzunehmen ist. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen. In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63). Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).
51 
a) Nach diesen Grundsätzen liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers und seinen Verbleib im Dienst vor.
52 
aa) Die Kammer hält bereits den Kernbereich der militärischen Ordnung für betroffen und die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe für berührt.
53 
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris). Unabhängig davon, ob und inwieweit den Soldaten bekannt sei, dass die Führung der Bundeswehr und der/die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen „Einstandsrituale” oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligten und sich ständig darum bemühten, „solchem Unfug Einhalt zu gebieten“, seien derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt würden. lm dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in dem „Gruppenzwang“ von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluss gewinnen könne, seien die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund sei angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Überdies sei es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht gehabt habe, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
54 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die Kammer im Kern zu eigen, auch wenn sie unmittelbar (nur) das Disziplinarrecht betreffen und ein Fehlverhalten von Vorgesetzten abhandeln. Von maßgeblicher Bedeutung ist - und insoweit unterscheiden sich die Fallgestaltungen nicht -, dass Aufnahmerituale und ähnliche Vorfälle eine besondere Gruppendynamik aufweisen und gerade die als „Opfer“ betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterliegen. Dies ist auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstehen. Derartige Vorfälle bergen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher präventiv und absolut zu fordern, dass die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen eingehalten werden, um die Gefahr von Misshandlungen und Demütigungen von vornherein auszuschließen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben diese absolute Grenze überschritten, als sie die als „Taufe“ bezeichneten Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ an Kameraden durchführten und sich dabei Szenen von Folter und Missbrauch Gefangener zum Vorbild nahmen. Die sog. „Opfer“ wurden dabei äußerlich zum Objekt demütigender Handlungen gemacht, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als „scherzhaft gemeintes Schauspiel“ oder als „Mutprobe“ unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
55 
Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
56 
Derartige Spannungen innerhalb der Truppe ergeben sich potentiell zum einen bereits daraus, dass die Aufnahmerituale ihrer Natur nach darauf gerichtet sind, einzelne Kameraden bewusst und erkennbar aus dem Kreis derer hervorzuheben, die nicht „dazu gehören“, und sich von diesen abzugrenzen. Die Gefahr einer solchen Abgrenzung liegt zum einen darin, dass - schlimmstenfalls im Einsatz - der Zusammenhalt mit und die Unterstützung für Kameraden, die nicht „getauft“ wurden, herabgesetzt sein kann oder dass diese Kameraden sich hierauf nicht vorbehaltlos verlassen können. Zum anderen ist die Gefahr gegeben, dass allein die Existenz derartiger Aufnahmerituale bzw. entsprechender Gerüchte zu Konflikten und Ängsten bei den Kameraden führen, die einer „Taufe“ noch nicht unterzogen wurden oder für eine solche erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Dies wird unter anderem beispielhaft deutlich an der Aussage des Soldaten L., der in seiner Zeugenvernehmung angab, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals „ein ungutes Gefühl“ gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut bzw. vorsichtshalber in die Stube eines anderen Kameraden begeben zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 14). Durch die Schaffung derartiger Situationen besteht die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt wird.
57 
Den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen die vom Kläger durchgeführten „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ zum anderen deshalb, weil sie bei den Soldaten Zweifel und Konflikte darüber auslösen können, inwieweit die Bundeswehr ihrem Auftrag und ihrem Anspruch gerecht werden kann bzw. gerecht werden will, eine Armee zu sein, die sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und insbesondere die Menschenwürde als unverletzlich ansieht. Schon die äußere Gestaltung der „Taufen“ und des sog. „Gefangenenspiels“ begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris). Der Kläger und die übrigen „Täter“ haben mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen kann. Dabei trugen (ausgerechnet) einige der „Täter“ - wie jedenfalls auf dem Video über das „Gefangenenspiel“ zu sehen ist - Uniformen mit deutschen Abzeichen; deutlich zu hören ist dabei auch die an sich neutrale, aber durch ihre mediale Präsenz mittlerweile mit islamistischem Terrorismus konnotierte muslimische Gottespreisung „Allahu akbar“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen bei den betroffenen Kameraden auch nur annähernd die physische und psychische Wirkung hatte, die bei tatsächlichen Folteropfern auftreten. Unabhängig davon, wie unterhaltsam die Beteiligten - „Täter“ wie „Opfer“ - diese Vorfälle erlebt haben mögen, vermitteln sie jedenfalls nach außen den Eindruck, dass sie gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu sind und es für vertretbar halten, die Würde anderer zu missachten und diese - und sei es „im Spiel“ - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es ist überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ für die Beteiligten wie auch für die „Zuschauer“ die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte.
58 
bb) Das Verhalten des Klägers stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Weiteres ein Fehlverhalten dar, das die erhebliche Gefahr der Nachahmung in sich birgt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis trotz der von ihm mit durchgeführten Aufnahmerituale und des „Gefangenenspiels“ und trotz der damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet.
59 
b) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis war so schwerwiegend, dass die Beklagte mit seiner Entlassung reagieren durfte. Durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ wurde der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen und es bestand eine erhebliche Nachahmungsgefahr. Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist. Ein einfacheres, den Kläger weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam daher nicht in Betracht. Jede andere, möglicherweise mildere Maßnahme wäre nicht in der erforderlichen Weise geeignet und ausreichend gewesen, um die durch die „Taufen“ und das „Gefangenenspiel“ in der Truppe ausgelösten und bei Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis weiterhin drohenden Spannungen und die daraus wahrscheinlich resultierenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.08.2014 - 12 B 14/14 -, Rn. 38, juris). Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).
60 
Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der Kläger und die übrigen Beteiligten noch jung sind und sich dienstrechtlich bisher nichts zuschulden kommen haben lassen oder weil die Dienstpflichtverletzungen nur fahrlässig und teils unter der Annahme einer vermeintlich rechtfertigenden Einwilligung der „Opfer“ begangenen worden sein sollen. Zum einen durfte und musste die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers klarstellen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nimmt und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schützt. Zum anderen durfte sie keine Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz möglicherweise nicht ernst nimmt und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nur ansatzweise - und sei es nur „im Spiel“ - hinnimmt oder gar billigt. Auch der Umstand, dass der Kläger lediglich einen Mannschaftsgrad inne hatte und kein Vorgesetzter war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen geht aus § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG deutlich hervor, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden für weniger schutzwürdig hält und gerade die Möglichkeit schaffen wollte, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit der sofortigen Entlassung reagieren zu können. Zum anderen hatte das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe. Die Aufnahmerituale und das sog. „Gefangenenspiel“ wurden in und vor den Aufenthaltsräumen der Soldaten durchgeführt und - wie sich aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten ergibt - von unbeteiligten Soldaten beobachtet. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass den Kameraden in der Einheit das Bestehen der Aufnahmerituale bekannt war und diese mitunter durch die gezielte Ansprache von Kameraden und das Zeigen von Videoaufnahmen propagiert wurden. Das Fehlverhalten des Klägers lässt sich auch nicht durch ein etwaiges Führungsversagen von Vorgesetzten relativieren. Zum einen wird jedem Bundeswehrsoldaten abverlangt, für sein eigenes Verhalten im und außerhalb des Dienstes Verantwortung zu übernehmen und die von ihm geforderte moralische Integrität zu wahren. Diese Anforderungen hat jeder Soldat unabhängig von einer (fortwährenden) Überwachung durch seinen Vorgesetzten zu erfüllen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Klägers von den Vorfällen Kenntnis hatten und diese zugleich geduldet oder gar gebilligt hätten. Selbst wenn dem so sein sollte, würde dies in erster Linie zunächst die Frage der Ahndung des Fehlverhaltens der Vorgesetzten aufwerfen.
61 
3. Da die Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen, war der Kläger gem. § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG aus seinem Dienstverhältnis als freiwillig Wehrdienstleistender zu entlassen. Die Beklagte, die im Ausgangsbescheid noch von einem ihr eingeräumten Ermessen ausging, hat erkannt, dass § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG eine gebundene Entscheidung vorsieht und ihre Begründung im Beschwerdebescheid dementsprechend korrigiert. Im Beschwerdebescheid sprach sie nicht mehr von einer Ermessensausübung; sie stellte lediglich fest, dass die Entlassung angemessen und verhältnismäßig sei.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124, 124a VwGO. § 84 Satz 1 SG findet keine Anwendung, da diese Vorschrift die Berufung nur gegen Verwaltungsakte nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes ausschließt. Der hier maßgebliche § 58h SG befindet sich aber im dritten Abschnitt und verweist ausdrücklich nur auf § 75 und § 76 SG; nach Auffassung der Kammer wird die Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden durch diesen Verweis nicht zu einer solchen auf Grund des vierten Abschnitts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1.
Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
2.
besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,
4.
Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,
5.
Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.

(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.

(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

(3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.

(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

28

zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

31

„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

32

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

33

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

34

Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

35

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

36

Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

37

Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

38

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

39

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

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Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

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Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

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Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

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Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

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zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

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Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

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Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

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„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

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Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

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Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

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Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

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Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

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Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

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Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

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Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

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Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

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Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

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Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

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Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1.
Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
2.
besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,
4.
Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,
5.
Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.

(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.

(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

(3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.

(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

28

zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

31

„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

32

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

33

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

34

Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

35

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

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Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

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Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

38

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

39

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

5

Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

6

Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

7

Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

10

Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

18

Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

28

zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

31

„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

32

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

33

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

34

Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

35

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

36

Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

37

Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

38

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

39

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.