Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Okt. 2007 - 4 S 2020/07

bei uns veröffentlicht am16.10.2007

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen, zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) worden und entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass das Regierungspräsidium K. dem Beigeladenen während des laufenden Gerichtsverfahrens, nämlich ab dem 01.03.2007, den streitbefangenen Dienstposten vorläufig übertragen hat. Damit ist das vom Antragsteller verfolgte Ziel, die Übertragung an den Beigeladenen zu verhindern, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unmöglich geworden, so dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist; dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledigt, weil mit der Ernennung und der Einweisung des Mitbewerbers in eine besetzbare Planstelle diese dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung stehe und auch der Dienstposten wegen des dem Ernannten zustehenden Anspruchs auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret-funktionelles Amt nicht mehr frei sei (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, Juris; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn dem Beigeladenen ist nicht ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, sondern nur - im Wege der Umsetzung - ein bestimmter Dienstposten (ein Amt im konkret-funktionellen Sinne) übertragen worden, dies zudem ausdrücklich nur vorläufig (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.02.2007). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beigeladenen auf die dauerhafte Übertragung dieses Dienstpostens konnte sich schon deshalb nicht bilden, weil ihm angesichts seiner Beteiligung im vorliegenden Verfahren bereits vor Antritt der Stelle das Vorgehen des Antragstellers gegen die Stellenbesetzung bekannt war. Es bestehen also keine Hinderungsgründe für den Antragsgegner, die Umsetzung des Beigeladenen rückgängig zu machen bzw. den Beigeladenen auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, um dem auch ihm zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2001 - 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89; Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, DVBl 1989, 1150; sowie Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Ein - vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahter - Anordnungsgrund folgt in der gegebenen Situation nicht bereits daraus, dass mit der Stellenbesetzung vollendete Tatsachen geschaffen würden; letzteres ist, wie bereits dargelegt, gerade nicht der Fall. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191 ) hat der Senat aber mit Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 - (ESVGH 56, 121) entschieden, dass ein Anordnungsgrund bereits dann gegeben ist, wenn die vorläufige Übertragung eines Dienstpostens an einen Bewerber für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken kann. So liegt der Fall auch hier. Je länger der Beigeladene die mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnimmt, desto mehr droht die Gefahr, dass sich ein daraus resultierender Leistungsvorsprung als tatsächlicher Vorteil bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirkt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich eine Bewährung auf dem streitigen Dienstposten nach den erkennbaren Umständen für eine etwaige spätere Beförderung in das nach Besoldungsgruppe A 13 bewertete Spitzenamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorteilhaft auswirken kann, da ein Dienstposten dieser Art wegen der mit ihm verbundenen Führungsverantwortung offenbar als „Bewährungsdienstposten“ angesehen wird.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Bei der vorliegenden Auswahlentscheidung handelt es sich, da Versetzungsbewerber nicht vorhanden sind, um eine Auswahl allein unter Umsetzungsbewerbern. Ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Auflistung haben sich sieben Beamte um den betreffenden Dienstposten beworben, wobei alle Bewerber das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 bekleideten und in verschiedenen Funktionen bereits beim Polizeipräsidium M. tätig waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats finden die Auswahlgrundsätze nach Art. 33 Abs. 2 GG - dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend - allerdings grundsätzlich keine Anwendung auf bloße Umsetzungen, also auf die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 04.06.2007 - 4 S 928/06 - und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, NJW 2006, 2424; zur Reichweite der Auswahlgrundsätze siehe auch Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand September 2006, § 1 BLV RdNr. 1a). Hier sollte mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens für keinen potentiellen Bewerber unmittelbar eine Ernennung (Beförderung) in ein bestimmtes statusrechtliches Amt verbunden sein. Auch dürfte es sich bei der Stelle des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. nicht um einen so genannten Beförderungsdienstposten handeln, also einen Dienstposten, der zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll (vgl. zu dieser Gestaltung §§ 11, 12 Abs. 2 S. 1 BLV; zur Geltung des Leistungsgrundsatzes in diesen Fällen siehe Senatsbeschlüsse vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, VBlBW 1999, 264, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, Juris RdNr. 7). Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, dass der hier gegenständliche Dienstposten mit einer haushaltsmäßigen Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 verbunden ist und dass der Inhaber des Dienstpostens durch den Antragsgegner ohne weiteres Auswahlverfahren in ein entsprechendes statusrechtliches Amt befördert werden wird; träfe diese Auffassung zu, dann handelte es sich in der Tat um einen Beförderungsdienstposten. Der Antragsgegner hat jedoch wiederholt erklärt, dass diese Auffassung nicht zutreffe; er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass im Bereich des Regierungspräsidiums K. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Stellenbewertung nicht existiert und dass die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Erster Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissar) allein nach Eignungs- und Leistungskriterien, unabhängig von dem innegehabten Dienstposten, erfolgt. Auch die Ausschreibung der Stelle erfolgte ohne Bezugnahme auf eine Stellenbewertung. Demgegenüber hat der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht, worauf er seine Ansicht gründet. Insbesondere die von ihm vorgelegten Schriftstücke der Anlagen A 1 bis A 5 sprechen zwar dafür, dass eine dem Vortrag des Antragstellers entsprechende Stellenbewertung im Bereich des Polizeipräsidiums M. zeitweilig praktiziert oder jedenfalls ins Auge gefasst wurde, lassen jedoch angesichts der geschilderten konkreten Umstände der hier gegenständlichen Stellenbesetzung keine weitergehenden Schlüsse zu.
Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner jedoch durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt, den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dass eine solche Bindung eintreten kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senates anerkannt. Danach legt sich der Dienstherr nicht nur gegenüber Beförderungsbewerbern, sondern auch gegenüber Versetzungsbewerbern oder auch Umsetzungsbewerbern auf eine Auswahl nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest, wenn er sich - nach dem Inhalt der Ausschreibung oder bei sonstigen deutlichen Anhaltspunkten - dafür entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung allein diese Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 ; Senatsbeschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - [Fall der Versetzung] und vom 12.02.1997 - 4 S 3464/95 -, VBlBW 1997, 339 [Fall der Umsetzung]). Das Regierungspräsidium hat die betreffende Stelle nicht nur (behördenintern) ausgeschrieben, was allein wohl nicht genügen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.1997, a.a.O.), sondern es hat sich darüber hinaus auf eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip festgelegt. Dies folgt daraus, dass das Polizeipräsidium M. ausweislich der Akten eine nach der in der letzten dienstlichen Beurteilung erreichten Gesamtnote gegliederte Übersicht zu den sieben Bewerbern angefertigt und dem Regierungspräsidium vorgeschlagen hat, die Stelle mit dem danach am besten abschneidenden Bewerber, nämlich dem Beigeladenen, zu besetzen. Das Regierungspräsidium hat sich diesem Vorschlag bei seiner nachfolgenden Auswahlentscheidung angeschlossen. Der Antragsgegner hat diese Auswahl auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich mit Eignungsgesichtspunkten begründet und insofern nicht nur auf die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen, sondern auch auf eine übereinstimmende Einschätzung aller beteiligten Vorgesetzten im Hinblick auf die Eignung für den konkreten Dienstposten verwiesen. Schließlich ergibt sich aus den Akten des Regierungspräsidiums zur Stellenbesetzung, dass auf Seiten des Polizeipräsidiums M. vor Ausschreibung der Stelle durchaus die Überlegung bestand, diese dem Antragsteller zu übertragen, und dass der Antragsteller sogar gezielt zur Bewerbung aufgefordert worden ist (vgl. Schreiben des Antragstellers an das Regierungspräsidium vom 29.08.2006). Das Regierungspräsidium hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber hierzu ausdrücklich erklärt, man sei davon ausgegangen, dass sich besser beurteilte Beamte nicht um die frei werdende Funktion bewerben würden; unter Berücksichtigung der tatsächlich eingegangenen Bewerbungen sei aber dann dem Beigeladenen als geeigneterem Bewerber der Vorzug gegeben worden (Antwort des Regierungspräsidiums vom 11.09.2006). All dies macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG durchführen wollte und sich auch durchgängig selbst als daran gebunden betrachtet hat.
Der Antragsteller hat wegen der danach eingetretenen Selbstbindung des Antragsgegners einen Anspruch darauf, dass dieser das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Umsetzung zustehende Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen wird. Hierbei verfügt der Dienstherr für diese vergleichende Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der vergleichenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121, jeweils m. w. N.).
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Ob der Beigeladene nach diesem Maßstab dem Antragsteller vorgezogen werden durfte, vermag der Senat bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten nicht festzustellen. Zwar ist bei einem Vergleich der im Jahre 2004 vorgenommenen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22.10.2003 (GABl. S. 650, geändert durch VwV vom 30.01.2007, GABl. S. 66; im folgenden: VwV BeurteilungPol) zu erkennen, dass der Beigeladene mit der Gesamtnote 4,0 möglicherweise hinreichend deutlich vor dem Antragsteller mit der Gesamtnote 3,75 liegt, um die Auswahl des Beigeladenen auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln.
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Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von einer Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209, m.sp.Ä.- BeurtVO -) ausdrücklich hervorgehoben (zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 BeurtVO auf Polizeibeamte siehe § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 ; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris RdNrn. 3 ff., und vom 13.12.2005 - 3 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die hier maßgebliche Beurteilung des Antragstellers einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht nämlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können in derartigen Fällen unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; entsprechend auch Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - nicht um die Auswahl für ein Beförderungsamt, sondern um die auf Grund entsprechender Selbstbindung des Dienstherrn dem Grundsatz der Bestenauslese unterliegende Auswahl für die Besetzung eines Dienstpostens gestritten wird.
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Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grade er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, ESVGH 55, 255, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121). Im vorliegenden Fall bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die für die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen maßgebliche VwV BeurteilungPol zutreffend gehandhabt worden ist.
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Nach Nr. 5 VwV BeurteilungPol erfolgt die Beurteilung der Polizeibeamten in einem zweistufigen Verfahren. Ein Beurteiler, dem der zu beurteilende Polizeibeamte persönlich bekannt sein muss, erstellt - ggf. unter Hinzuziehung weiterer Beurteilungsberater - eine vorläufige Beurteilung (Nr. 5.2.1) und legt diese dem zuständigen Leiter der Beurteilungskonferenz als Endbeurteiler vor (Nr. 5.2.2, 5.3). Aufgabe des Endbeurteilers ist insbesondere, das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung zu gewährleisten. Bei der Festlegung der endgültigen Beurteilung hat er Spitzensätze („weiche Quoten“) nach Nr. 5.4 zu berücksichtigen (Nr. 5.3.1). Bei der Festlegung der Gesamtbewertungen ist danach für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze bezogen auf eine bestimmte Vergleichsgruppe zu berücksichtigen (Nr. 5.4.1, 5.4.3). Bei der vorliegend zu betrachtenden Beurteilung des Antragstellers von Juni 2004 ist die Vorbeurteilung durch den Leiter Polizeiliche Aufgaben des Polizeipräsidiums M. erstellt worden; die endgültige Beurteilung wurde durch den stellvertretenden Leiter der Landespolizeidirektion (Regierungspräsidium K.) festgesetzt. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Spitzensätze war unstreitig die Gruppe sämtlicher nach Besoldungsstufe A 12 besoldeter Polizeivollzugsbeamter im Regierungsbezirk Karlsruhe.
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Der Antragsteller hat substantiiert vorgetragen, dass der vorläufige Beurteiler des Antragstellers wie des Beigeladenen die Notenskala nicht in einer der VwV BeurteilungPol entsprechenden Weise gehandhabt habe. Der Antragsteller hat im Einzelnen ausgeführt, es habe - jedenfalls zu der für die vorliegende Beurteilung maßgebenden Zeit - in der Praxis des Polizeipräsidiums M. eine Einteilung der mit Beamten der Besoldungsstufe A 12 besetzten Dienstposten in „Vergleichsgruppen“ gegeben. Nur für die Inhaber der Dienstposten der Gruppe 1 sei es möglich gewesen, die (nach der VwV quotierten) Noten 4,00 und darüber zu erreichen. Der Antragsteller sei nach dieser Einteilung in der Gruppe 2 gewesen, der Beigeladene in der Gruppe 1. Der für den Antragsteller zuständige Vorbeurteiler, Leitender Polizeidirektor D., habe dem Antragsteller bei der Besprechung der Beurteilung am 21.06.2004 erläutert, dass in der Beurteilungsgruppe des Antragstellers 5 Punkte nicht vergeben würden. Seine (im Durchschnitt der der bewerteten Einzelmerkmale erreichten) 3,89 Punkte wären als eine Beurteilung der Note „sehr gut“ einzustufen; bessere Noten bekämen nur die Stelleninhaber der ersten Gruppe, da sie auch mit höherwertigen Aufgaben betraut seien. Der Antragsteller hat diesen Vortrag durch Vorlage verschiedener Schriftstücke belegt. So hat er ein Schreiben des Polizeipräsidenten von M. vom 26.07.2002 vorgelegt (Anlage A 2), der im Rahmen einer „Bewertungsübersicht A 13“ eine Einteilung bestehender Dienstposten in zwei Gruppen zu entnehmen ist; der Gruppe 1 ist dabei offenbar das vom Beigeladenen seinerzeit innegehabte konkret-funktionelle Amt des Leiters des Bezirksdienstes beim Polizeirevier M.-N. zugeordnet, der Gruppe 2 das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers (Postenführer des Polizeipostens M.-V.). In dem besagten Begleitschreiben heißt es bezogen auf die beiden Gruppen: „Bei den Spitzenämtern A 13 sind zwei Stufen ausgewiesen; hierbei werden grundsätzlich Dienstposten der Stufe 1 vorrangig berücksichtigt, da diese höhere Anforderungen beinhalten“. Die Gruppeneinteilung wird auch in einem Rundschreiben („intern“, vorgelegt als Anlage A 3) erwähnt. Schließlich bezieht sich der Antragsteller auf einen Mitschrieb einer Personalratssitzung vom 10.03.2004 durch einen inzwischen verstorbenen Beamten (Anlage A 1), in dem es heißt: „D. fühlt sich nicht mehr daran gebunden - Gruppe 1 + 2 bleiben bestehen … Nur Gruppe 1 wird befördert - Gruppe 1 wird besser beurteilt als 2 …“.
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Diesem Vortrag ist der Antragsgegner in wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Vorgaben der VwV BeurteilungPol seien beachtet worden. Bei dem durch das Regierungspräsidium K. vorgenommenen Gesamtvergleich und der Erörterung dieses Vergleichs mit den Beurteilern seien Untergruppen nicht gebildet worden. Das Polizeipräsidium M. wiederum habe die - für die allein maßgebliche Entscheidung des Regierungspräsidiums K. ohnehin unerhebliche - Einteilung in Gruppen bereits vor der hier interessierenden Regelbeurteilungsrunde aufgegeben. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte hätten bei der Festlegung der Beurteilungen keine Rolle gespielt. Der Mitschrieb der Anlage A 1 stamme von einem seinerzeitigen Ersatzmitglied der Personalvertretung, welches mit der damals besprochenen Materie lediglich laienhaft vertraut gewesen sei; diese Aufzeichnungen belegten nichts, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte.
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Der Senat muss danach davon ausgehen, dass es die vom Antragsteller monierte Gruppeneinteilung jedenfalls zeitweise gegeben hat. Wann genau und unter welchen Umständen sie durchgängig aufgegeben wurde, hat der Antragsgegner nicht ausgeführt. Ebenfalls nicht ausgeführt hat er, in welcher Hinsicht der Mitschrieb der Anlage A 1 unzutreffend ist und wie die vom Mitschreibenden nach Ansicht des Antragsgegners falsch verstandenen Ausführungen richtig zu verstehen gewesen wären. Schließlich ist der Antragsgegner der Schilderung des Beurteilungsgesprächs durch den Antragsteller in keiner Weise entgegengetreten. Dies alles stellt aus Sicht des Senats ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass die vom Antragsteller behauptete Gruppeneinteilung bei der Erstellung der Vorbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen erheblich gewesen ist. Zwar lassen die vorgelegten Schriftstücke durchaus Fragen und Interpretationsspielräume offen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch eine vollständige Tatsachenfeststellung nicht erforderlich. Vielmehr ist die Schilderung des Antragstellers schon dann der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, wenn hierfür eine glaubhaft gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070). Das aber ist aus den dargelegten Gründen der Fall. Die weitergehende Aufklärung ist einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Wenn aber - wovon der Senat aus den vorstehend geschilderten Gründen in diesem Verfahren ausgeht - der für den Antragsteller wie für den Beigeladenen zuständige Vorbeurteiler bei der Benotung eine an der innegehabten Stelle orientierte Gruppeneinteilung zu Grunde gelegt hat und dies zur Folge hatte, dass Höchstnoten für den Antragsteller auf der Stufe der Vorbeurteilung nicht erreichbar waren, so liegt darin ein Verstoß gegen die VwV BeurteilungPol. Die Verwaltungsvorschrift erlaubt es nicht - und dürfte es ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auch nicht erlauben -, die Vergabe von Höchstnoten in der geschilderten Weise von dem Amt im konkret-funktionellen Sinne abhängig zu machen, welches der zu Beurteilende innehat. Nr. 5.4.2 bestimmt zudem, dass die Festlegung von Quoten unterhalb der Spitzensätze und von Durchschnittswerten bei den Einzel- und Gesamtbewertungen nicht zulässig ist. Sofern die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf einer fehlerhaften Grundlage entstanden sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies Einfluss auf die durch den Antragsteller und den Beigeladenen endgültig erzielten Noten hatte. Denn auch wenn - wie der Antragsgegner zutreffend betont - die endgültige Festlegung insbesondere der Gesamtnote durch den Leiter der Beurteilungskonferenz, hier also den Leiter der Landespolizeidirektion K. bzw. seinen Stellvertreter, erfolgt ist, hat der jeweilige Vorbeurteiler mit seinen Bewertungen der einzelnen Submerkmale (Nr. 3.1.3 VwV BeurteilungPol) maßgeblichen Einfluss auf die endgültige Bewertung. Der Leiter der Beurteilungskonferenz hat im Wesentlichen die Aufgabe, einheitliche Standards sicherzustellen. Er wird in der Regel schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Wertungen des Vorbeurteilers bei den einzelnen Submerkmalen zu hinterfragen, kann aber andererseits den sich aus den Einzelmerkmalen ergebenden Notendurchschnitt nur in Grenzen beeinflussen, wie sich insbesondere aus Nr. 4.4 der VwV ergibt, wonach die Einzelbewertungen die Gesamtbewertung schlüssig tragen müssen.
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Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens kann sich aus diesen Gründen nach summarischer Prüfung auf die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers in ihrer gegenwärtigen Form nicht stützen. Damit entfällt eine nach ständiger Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - als wesentlich anerkannte Grundlage der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die bessere Eignung des Beigeladenen für den streitbefangenen Dienstposten sei unabhängig von den vorliegenden Beurteilungen durch ein übereinstimmendes Votum aller am Besetzungsvorschlag des Polizeipräsidiums M. beteiligten Vorgesetzten festgestellt worden. Der Dienstherr ist bei der Feststellung der Eignung zwar nicht nur auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen angewiesen, sondern kann für den gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich auch weitere Hilfsmittel heranziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991 - BS I 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 669). Es ist jedoch unverzichtbar, dass sich der Dienstherr mit der aktuellen Beurteilung auseinandersetzt. Keinesfalls kann ein formloses Votum von Vorgesetzten eine aus rechtlichen Gründen fragwürdige Beurteilung ersetzen. Dies muss schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und Fairness gelten. So ist im vorliegenden Fall dem Vortrag des Antragsgegners weder zu entnehmen, wer überhaupt an dem Votum beteiligt war, noch, welche Erwägungen hierbei eine Rolle gespielt haben. Es erscheint danach auch keinesfalls ausgeschlossen, dass den beteiligten Vorgesetzten die hier behandelten Beurteilungen bekannt waren und die Meinungsbildung beeinflusst haben. Außerdem hatte der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, sich zu der Einschätzung der Vorgesetzten zu äußern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991, a.a.O.).
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Nach summarischer Prüfung sind damit die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinsichtlich des begehrten Dienstpostens zumindest offen. Der Senat kann angesichts dessen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in der Gesamtbewertung eine Notendifferenz von nicht mehr als 0,25 besteht, die im rechnerischen Durchschnitt der Einzelbewertungen noch geringer ist, und dass der Antragsteller im Bereich der Befähigungsbeurteilung besser abgeschnitten hat, nicht ausschließen, dass eine Überprüfung der Benotungen zumindest zu einer so weitgehenden Annäherung der Bewerber führen wird, dass eine Auswahl nach weiteren Hilfskriterien erfolgen muss, deren Ergebnis nicht absehbar ist. Der Verweis des Antragsgegners auf nunmehr vorliegende aktuellere Beurteilungen führt nicht weiter, da diese Beurteilungen bei der zu überprüfenden Auswahlentscheidung noch nicht von Bedeutung waren und ebenfalls nicht absehbar ist, inwieweit sie bei einer erneuten Auswahl bedeutsam sein könnten.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -).
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 12 Mittlerer Dienst


Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 4 S 439/05

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Nov. 2017 - W 1 E 17.1184

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 11.05.2004 ausgeschriebene Stelle der/des Amtsleiterin/Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamts E. (Besoldungsgruppe A 15) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat insoweit die Erwägung angestellt, dass der Beigeladene sich noch im statusrechtlichen Amt des Veterinärrates (Besoldungsgruppe A 13) befinde und dass auch nach der Übertragung des streitigen Dienstpostens auf ihn eine - wegen der gebotenen Ämterstabilität - nicht mehr rückgängig zu machende Beförderung des Beigeladenen zum Veterinärdirektor (Besoldungsgruppe A 15) aus laufbahnrechtlichen Gründen - wegen des Verbotes des Überspringens des dazwischen liegenden statusrechtlichen Amtes nach A 14 - weder derzeit noch in naher Zukunft zu erwarten sei (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 LVO). Diese Erwägung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass zur Sicherung des Bewerberanspruchs eines Antragstellers in derartigen Situationen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erforderlich sei, da der Bewerber seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren verfolgen könne, ohne unwiederbringliche Rechtsverluste durch eine - aus den genannten laufbahnrechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht mögliche - Beförderung des ausgewählten Beigeladenen befürchten zu müssen. Insoweit hat der Senat ferner entschieden, dass bei einer später gegebenenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wegen Obsiegens des zunächst unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache die zwischenzeitliche Bewährung des ursprünglich (fehlerhaft) ausgewählten beigeladenen Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten außer Betracht zu bleiben habe und dass das Risiko einer erforderlich werdenden Änderung bereits getroffener organisationsrechtlicher Maßnahmen allein zu Lasten eines Antragsgegners gehe, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führe. Lediglich bei einer nach summarischer Prüfung willkürlich erscheinenden Bevorzugung des ausgewählten Mitbewerbers unter offensichtlichem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG herrührenden Pflichten des Dienstherrn zu einer der gebotenen Fürsorge entsprechenden Behandlung des unterlegenen Bewerbers hat der Senat ausnahmsweise einen Anordnungsgrund bejaht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68; vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191; und vom 20.03.2002 - 4 S 457/02 -, IÖD 2002, 159). An dieser Auffassung, die in erster Linie aus Rechtsgründen zur Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers gelangt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Er lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - sei es auch lediglich faktisch zutage tretenden - gegebenenfalls unberechtigten Bewährungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten erhalten soll. Denn es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch die nur tatsächlich erfolgte zwischenzeitliche Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielräume eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene ausschlaggebende Bedeutung haben könnte, indem sie - sogar ohne dass der Dienstherr dies bewusst wahrnehmen müsste - zugunsten dieses Bewerbers ein zusätzliches Wohlwollen hervorruft. Zudem könnte die Negierung eines - sei es auch nur tatsächlich eingetretenen - Bewährungsvorsprungs des Mitbewerbers unter dem Blickwinkel der durch Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Auswahl nach Eignung, Bewährung und fachlicher Leistung problematisch sein. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung derjenigen Oberverwaltungsgerichte an, die bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht nur bei Willkür, sondern generell für möglich halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.1985, NVwZ 1986, 773; Beschluss vom 08.05.2002, NVwZ-RR 2003, 50; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.1986, NVwZ 1986, 766; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.1994, IÖD 1994, 218; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 20.05.1987, ZBR 1988, 65; OVG Saarland, Beschluss vom 10.04.1989, NVwZ 1990,687 = DÖV 1989, 947).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn die Übertragung des umstrittenen Beförderungsdienstpostens des Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamtes E. an den Beigeladenen würde für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken. Dieser Leistungsvorsprung könnte sich bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirken.
Der Antragsteller hat jedoch auf der Grundlage seiner mit der Beschwerde dargelegten Gründe den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl des beigeladenen Mitbewerbers Dr. M. seine Rechte - auch unterhalb der Schwelle einer willkürlichen Benachteiligung - verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens vorgezogen werden muss, weil der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Würdigung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen - auch mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Zwar dürfte danach in der Gesamtbewertung der fachlichen Leistungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der beiden Bewerber auszugehen sein, hingegen ist bei der Beurteilung der Befähigung ein Vorsprung des Beigeladenen festzustellen. Bei der mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil daraus abzuleitenden Eignungsprognose für den zu besetzenden Dienstposten dürfte der Antragsgegner ohne Rechtsfehler den Beigeladenen, obwohl dieser bisher ein niedrigeres Statusamt innehat, als besser geeignet eingeschätzt haben. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser vom Antragsgegner vorgenommenen vergleichenden Bewertung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, a.a.O.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23) und eine Bewährung des ausgewählten Bewerbers in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig bedeutungslos ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200, und vom 29.07.2003, NVwZ 2004, 95). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/ 97 -, VBlBW 1988, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 - und vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 456/92 -, IÖD 1994, 194).
Danach dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, soweit der Antragsteller und der Beigeladene davon betroffen sind, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem dem ablehnenden Bescheid des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg beigefügten Abwägungsvermerk vom 29.11.2004. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung des Antragsgegners beinhalte eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe führen aber auch im Übrigen, soweit es um rechtliche Anforderungen geht, die unterhalb der Schwelle der Willkür liegen, nicht zu der Annahme, die Auswahl des Beigeladenen verletze die Rechte des Antragstellers.
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Soweit der Antragsteller beanstandet, durch das Aufstellen „interner Laufbahnwege“, die es nur im Landesdienst gebe und die gesetzlich nicht geboten seien, werde Art. 3 GG zu seinen Ungunsten missachtet, weil dadurch nur für Landesbeamte erreichbare zusätzliche Qualifikationsmerkmale eingeführt würden, die Gemeindebeamte vom weiteren Aufstieg ausschlössen, werden dadurch - auch abgesehen von der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung - rechtliche Mängel der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit eines Beamten auf verschiedenen Verwaltungsebenen bei der Beurteilung erbrachter fachlicher Leistungen und der prognostischen Einschätzung der Eignung für höhere Dienstposten vom Dienstherrn berücksichtigt wird. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass der Dienstherr bei der Besetzung von Führungspositionen im Rahmen des zwischen den Bewerbern vorzunehmenden Eignungsvergleichs auf die von ihnen zu erwartende Eignung für eine leitende Tätigkeit, d.h. für die Übernahme von Führungsverantwortung, abstellen darf und diese prognostische Erwartung auf der Grundlage eines Vergleichs bereits erbrachter dienstlicher Leistungen, in deren Rahmen Führungsaufgaben im Einklang mit den Vorgaben des Ministerratsbeschlusses vom 08.12.1986 schon wahrgenommen wurden, für jeden Bewerber näher bestimmt. Diese vergleichende Eignungseinschätzung nimmt der Dienstherr bereits bei der Ausübung der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung und nicht erst bei den Hilfskriterien vor; sie kann durch Einschätzungen des Gerichts oder gar durch Selbsteinschätzungen eines Bewerbers nicht ersetzt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.04.2002 - 4 S 501/02 -). In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner Beurteilungen, die über die Zeiten der Abordnungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf höhere Führungsebenen erstellt worden sind, für die Prognose der Eignung auf dem Beförderungsdienstposten heranzieht. Insoweit ist der Antragsgegner im Einklang mit der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in einem schwierigen Arbeitsgebiet überzeugt habe, während der Antragsteller in seiner Abordnungszeit im Regierungspräsidium T. nicht in diesem Maße habe überzeugen können. Im Übrigen treffen die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, ein Beamter einer Gemeinde habe im Gegensatz zu einem Landesbeamten „keine Chance“, den „Beurteilungshürden“ gerecht zu werden, der Antragsgegner „reduziere“ die Beurteilung auf die Zeit der Abordnung innerhalb eines äußerst eingeschränkten Zeitraums, der gesamte dienstliche Lebensweg werde als unbeachtlich behandelt und gemeindliche Bewerber würden „ausgegrenzt“, offensichtlich nicht zu. Gerade der Antragsteller hat als Gemeindebeamter die Gelegenheit erhalten, sich im Dienste des Antragsgegners im Rahmen einer Abordnung mit Blick auf höhere Dienstposten zu bewähren. Der ihm für diesen Zeitraum erteilte Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und erscheint auch nicht offensichtlich fehlerhaft.
11 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen und in Bezug auf die für den streitigen Dienstposten geforderten Fähigkeiten „weit vorne“ an beruflichen Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten und sozialem Verhalten und der Antragsgegner habe die Gewichtung willkürlich verschoben, handelt es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbeurteilung. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist im Einzelnen nicht hinreichend substantiiert und veranlasst, wenn man von seiner hinreichenden Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeht, keine andere Entscheidung.
12 
Soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen „weit vorne“, das Auswahlermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert, seinem bisherigen beruflichen Werdegang sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen worden und eine Reduktion der Beurteilung auf das Kriterium des Durchlaufens verschiedener Kompetenzebenen sei willkürlich, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch dieses Vorbringen ist pauschal und unsubstantiiert. Davon abgesehen hat der Antragsgegner, wie aus dem Ablehnungsbescheid und dem ihm beigefügten Abwägungsvermerk des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 29.11.2004 im Einzelnen hervorgeht, die über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen sorgfältig und einleuchtend miteinander verglichen und dabei unter Beachtung der Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht nur die Zeiten der Abordnung in höhere Funktionen, sondern auch die verschiedenen bisherigen Tätigkeiten der beiden Bewerber in den jeweiligen beruflichen Bereichen angemessen berücksichtigt. Dabei hat er auch beachtet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit als stellvertretender Leiter eines Veterinäramtes über Jahre hinweg Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Von einer fehlerhaften Handhabung des Beurteilungsspielraums kann deshalb - auch unterhalb der Schwelle der gerügten Willkür - keine Rede sein.
13 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der seine Abordnungstätigkeit betreffende Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. sei in die Anlassbeurteilung der Stadt F. vom 30.03.2004 bereits eingeflossen und ohne ihn wäre die Anlassbeurteilung noch besser ausgefallen, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist der Antragsgegner bereits in seinem Abwägungsvermerk vom 29.11.2004 plausibel darauf hin, dass der Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. nicht in die Anlassbeurteilung der Stadt F. eingearbeitet worden sei. Denn bei einer Berücksichtigung der Beurteilung des Regierungspräsidiums T. in der Anlassbeurteilung der Stadt F. hätte der Antragsteller im Bereich „Arbeitsweise“ rechnerisch zwingend nicht mehr die ihm erteilte Höchstnote von 7 Punkten erreichen können, weil er in diesem Bereich durch das Regierungspräsidium innerhalb des dort geltenden 8-Punkte-Systems lediglich 6,5 Punkte und damit 1,5 Punkte unterhalb der Höchstnote erhalten hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und daher auch ein Kostenrisiko übernommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2005 - 5 K 1643/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 2 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); es kann daher offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der beschließende Senat legt das Begehren des Antragstellers, wie es sich nach dem Antragsschriftsatz vom 25.07.2005 und nach der Beschwerdebegründung vom 19.09.2005 darstellt, gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend sachdienlich aus, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig festzustellen, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. verpflichtet ist, den Antragsteller zum Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts zu bestellen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. verpflichtet ist, über die Besetzung des Jugendschöffengerichts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei lässt er sich von der Erwägung leiten, dass in Fällen der vorliegenden Art in der Hauptsache dem Rechtsschutzbegehren eines Richters, der den Geschäftsverteilungsplan mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angreifen kann, mit der Erhebung einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zur Klärung seiner subjektiven Rechtsstellung hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11 = NJW 1976, 1224). Dementsprechend wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die eine vorläufige Feststellung hinsichtlich der subjektiven Rechte eines von der Geschäftsverteilung betroffenen Richters ermöglicht, als statthaft angesehen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215).
Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, das Präsidium des Amtsgerichts H. zu veranlassen, die Erwägungen mitzuteilen, die es bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Besetzung des Jugendschöffengerichts am 18.07.2005, hilfsweise bei der Entscheidung, darüber nicht richteröffentlich zu beraten, angestellt hat, handelt es sich im Vergleich zu dem bisher allein verfolgten sachdienlichen Begehren, mit dem der Antragsteller eine Verletzung ihm zustehender Rechte bei der Änderung der Geschäftsverteilung ab 01.09.2005 geltend macht, um einen unselbständigen Antrag. Denn die damit zunächst aufgeworfene materiell-rechtliche Frage, welche Erwägungen für das Präsidium bei der Geschäftsverteilung maßgebend waren, stellt sich bereits bei der rechtlichen Prüfung des von der Sache her vorrangigen Antrags auf vorläufige Feststellung, dass das Präsidium bei der streitigen Besetzung des Jugendschöffengerichts die Rechte des Antragstellers verletzt habe. Es ist für die insoweit erforderliche rechtliche Beurteilung durch den Senat nämlich auch von Bedeutung, ob und in welchem Umfang das Präsidium die Gründe für seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren offen legen muss. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, so dass es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung des Senats unterliegt. Es liegt daher keine - gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres statthafte - Erweiterung des bisherigen Antrags in der Hauptsache vor. Eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO, die als sachdienlich zugelassen werden könnte, ist insoweit ebenfalls nicht gegeben, da bei verständiger Würdigung das neue zusätzliche Begehren bereits in dem bisherigen Antrag enthalten ist.
Die ebenfalls beanstandete Entscheidung des Präsidiums, über die Besetzung des Jugendschöffengerichts nicht in Richteröffentlichkeit zu beraten und zu entscheiden, stellt eine verfahrensrechtliche Maßnahme nach § 21e Abs. 8 GVG dar. Sie ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des in der Sache am 18.07.2005 gefassten Beschlusses über die Änderung der Geschäftsverteilung bedeutsam. Es handelt sich daher insoweit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung, die nicht isoliert von den gegen die Sachentscheidung - hier die Änderung der Geschäftsverteilung ohne Berücksichtigung des Antragstellers - zulässigen Rechtsbehelfen mit eigenen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 44a VwGO).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. bei der gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG erfolgten Änderung der Geschäftsverteilung zum 01.09.2005 seine Rechte verletzt hat; es fehlt daher an einem Anordnungsanspruch. Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Präsidium habe unter Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebene Prinzip der Bestenauslese zu seinem Nachteil den Vorsitz im Jugendschöffengericht dem Richter am Amtsgericht O. übertragen und dadurch diese Funktion ihm unter Verletzung seines subjektiven Rechts auf eine seiner Eignung und Leistung entsprechende Bewerberauswahl rechtswidrig nicht zugewiesen. Denn im vorliegenden Zusammenhang sind Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzliche Konkretisierungen für die Richter in § 8 LRiG i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG nicht anwendbar. Entscheidet sich der Dienstherr - im Fall der Zuweisung richterlicher Dienstgeschäfte das kraft gesetzlicher Anordnung handelnde Präsidium des betreffenden Gerichts (§ 21e GVG) - in Ausübung seines organisatorischen Ermessens für die Umsetzung eines Richters, also für die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) auf ihn, so finden hierauf die Auswahlgrundsätze dieser Rechtsvorschriften keine Anwendung. Die darin begründete Pflicht, Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt außer für Ernennungen auch für solche Vorgänge, die einer Ernennung gleichkommen (so die Übertragung eines nicht im Wege der Ernennung zu übertragenden höheren Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung) oder die eine Ernennung vorbereiten (so die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens mit späterer Ernennung). Die Pflicht zur Bewerberauswahl nach dem Maßstab der Bestenauslese gilt aber nicht für Umsetzungen. Dieser Maßstab soll zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass öffentliche Ämter nur den besten und geeignetsten Bewerbern übertragen werden; er gilt daher bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes wie auch bei der Übertragung eines höheren Amtes (vgl. nur Maunz/Dürig, GG, Art. 33, RdNr. 18). Dieser Zweck erfordert es aber nicht, auch etwa die Versetzung eines Beamten, die das ihm verliehene statusrechtliche Amt nicht verändert und auch nicht auf einen Beförderungsdienstposten mit späterer Beförderung erfolgt, an dem Maßstab der Bestenauslese auszurichten (vgl. den Beschluss des Senats vom 29.11.1991 - 4 S 2678/91 -, VBlBW 1992, 189); für die Umsetzung kann nichts anderes gelten. Hieraus folgt, dass die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts H., dem Antragsteller entgegen dessen Wunsch die Funktion des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht zu übertragen, nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese erfolgen musste.
Die weitere Rüge des Antragstellers, das Präsidium des Amtsgerichts sei nicht in der Lage, seine zu Ungunsten des Antragstellers getroffene Entscheidung wegen deren fehlender Transparenz sachgerecht zu begründen, so dass diese Entscheidung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei, und dass das Präsidium verpflichtet sei, entweder ihn auszuwählen oder über die streitige Besetzung erneut zu entscheiden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der insoweit vorgetragene Einwand, das Präsidium könne sich in einer rechtsstaatswidrigen Weise der Missbrauchs- und Willkürkontrolle entziehen, indem es seine Beratung wie im vorliegenden Fall für nicht richteröffentlich erkläre, dürfte nicht dazu führen, die streitige Entscheidung über die Besetzung des Jugendschöffengerichts als verfahrensfehlerhaft anzusehen. Denn das Präsidium konnte sich bei dieser Verfahrensweise auf § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG stützen. Danach war das Präsidium zwar befugt zu beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen am 18.07.2004 für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein konnten. Es konnte aber, ohne dass dies eines entsprechenden Beschlusses bedurfte, der gesetzlichen Grundregel folgend über die Besetzung des Jugendschöffengerichts nicht richteröffentlich beraten und abstimmen. Nach § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG ist die Abwesenheit der betroffenen Richter bei der Beratung und Entscheidung des Präsidiums über die Geschäftsverteilung nämlich die Grundregel, die Zulassung der Richterschaft oder einzelner Richter ist fakultativ möglich. Die Herstellung der Richteröffentlichkeit fällt unter die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 07.04.1995, NJW 1995, 2494), steht im Ermessen des Präsidiums und unterliegt einer nicht richteröffentlich zu treffenden Mehrheitsentscheidung des Präsidiums (§ 21e Abs. 7 GVG). Diese Rechtslage hat zur Folge, dass nicht richteröffentliche Sitzungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung grundsätzlich rechtmäßig sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 21e RdNr. 62). Die vom Antragsteller dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen, insbesondere rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedenken teilt der beschließende Senat nicht. Denn eine nicht richteröffentliche Beratung und Abstimmung ermöglicht dem Präsidium eine Meinungsbildung in unbefangener Rede und Gegenrede, die durch die Anwesenheit von Zuhörern aus der betroffenen Richterschaft beeinträchtigt sein kann. Außerdem kann jeder Richter erwarten, dass die seine Person betreffenden Umstände und Erwägungen zum Schutz seiner ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) nur dem amtlich damit befassten und durch eine Wahl als Ausdruck der richterlichen Selbstverwaltung legitimierten Personenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.). Dies dürfte es ausschließen, die gegebene Gesetzeslage als verfassungswidrig anzusehen.
Auch die weitere Rüge des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf eine Begründung der Ermessensentscheidung des Präsidiums, warum es dem Richter am Amtsgericht O. und nicht ihm den Vorsitz des Jugendschöffengerichts übertragen hat, geht fehl. Denn das Verhalten der Präsidiumsmitglieder bei Beratungen und Abstimmungen unterliegt wegen des anzuerkennenden Bedürfnisses nach Vertraulichkeit aus vergleichbaren Gründen wie bei der Entscheidung über die Herstellung der Richteröffentlichkeit der Pflicht zur amtlichen Verschwiegenheit. Diese Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen (vgl. §§ 8 LRiG i.V.m. § 79 Abs. 1 LBG) oder aus den Vorschriften der §§ 193 GVG und 43 DRiG, die die Grundsätze der richterlichen Meinungsbildung in Gremien regeln und der Sache nach auch bei der Meinungsbildung im Präsidium gewahrt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.). Soweit also Angelegenheiten der Geschäftsverteilung erörtert und Abstimmungen durchgeführt worden sind, für die die Richteröffentlichkeit nicht hergestellt war, ist dementsprechend die Verschwiegenheitspflicht der Präsidiumsmitglieder zu bejahen (Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e RdNr. 22). Dies hat wohl zur Folge, dass die von dem Präsidium getroffene Ermessensentscheidung zur Geschäftsverteilung wegen der vorrangigen besonderen Vorschriften über das Verfahren der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG nicht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung einer behördlichen Ermessensentscheidung unterliegt, die ohnehin nur beim hier nicht gegebenen Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfte ein derartiges Erfordernis nur insoweit zu bejahen sein, als es unter Wahrung der mit der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit geschützten Belange der vertraulichen, unbefangenen Willensbildung des Präsidiums und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Richter für die Verfolgung subjektiver Rechte eines Richters und damit des Antragstellers geboten ist. Insoweit ist der beschließende Senat aber der Auffassung, dass das, wie noch auszuführen sein wird, in Betracht kommende subjektive Recht des Antragstellers auf Erlass einer willkürfreien Entscheidung einer zusätzlichen Begründung nicht bedarf. Diesem subjektiven Recht dient auch die gesetzlich gebotene Gelegenheit zur Äußerung betroffener Richter (§ 21e Abs. 2 und 5 GVG), von welcher der Antragsteller durch sein Schreiben vom 14.07.2005 Gebrauch gemacht hat.
Schließlich bleibt die weitere Rüge des Antragstellers, das Präsidium habe bei der Besetzung des Jugendschöffengerichts auch in der Sache ermessensfehlerhaft gehandelt und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt, ohne Erfolg. Weder war das Ermessen des Präsidiums dahin reduziert, ihn auswählen zu müssen, noch kann er eine neue Ermessensentscheidung beanspruchen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Präsidium durch die Entscheidung zugunsten des Richters am Amtsgericht O. nicht zu Ungunsten des Antragstellers sein Ermessen fehlerhaft gebraucht. Rechtlicher Maßstab für das Begehren des Antragstellers ist die Erkenntnis, dass der Antragsteller durch die Geschäftsverteilung zum 01.09.2005 in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die in einem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Verteilung der richterlichen Geschäfte, die auf einer Ermessensentscheidung des Präsidiums beruht, legt nicht nur zum Schutz des Bürgers den gesetzlichen Richter fest, sondern wirkt zugleich auf die Rechtsstellung des einzelnen Richters ein, indem sie seine öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden richterlichen Geschäfte regelt. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften kann darum einen Richter in seinem Amtsrecht, in seiner persönlichen Rechtsstellung gegenüber dem Staat und damit in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1985, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1987, a.a.O.). Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit. Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982, NJW 1982, 2274; Bayer.VGH, Beschluss vom 12.07.1993, NJW 1994, 2308). Insoweit dürfte dem Antragsteller, wie dies auch bei beamtenrechtlichen Umsetzungen der Fall ist, ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch des Präsidiums zustehen. Gemessen daran ist auch für den Senat eine Verletzung subjektiver Rechte, wie sie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Geschäftsverteilung den Aufgabenbereich des Antragstellers nicht verändert hat. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, das Präsidium habe deshalb keine sachgerechten Erwägungen angestellt, weil es ihm den Vorsitz des Jugendschöffengerichts nicht übertragen habe, dringt er mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch. Das Präsidium hat nämlich offensichtlich in Würdigung der für seine Entscheidung ausreichend festgestellten Tatsachengrundlage, zu der auch das „Bewerbungsschreiben“ des Antragstellers vom 14.07.2005 gehörte, ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 18.07.2005 nach Erörterung der Umstände und in geheimer Abstimmung einstimmig beschlossen, dem Richter am Amtsgericht O. die betreffende Stelle zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenzuweisung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich geschehen wäre, da sie aus objektiven Gründen innerhalb des eröffneten Ermessensspielraums als rechtlich vertretbar und nicht gänzlich unverständlich erscheint und es für sachfremde Erwägungen deshalb keine Anhaltspunkte gibt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 RdNr. 38 m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers, die Vorschrift des § 37 JGG müsse dazu führen, ihm die Stelle zu übertragen, lässt die Entscheidung des Präsidiums ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Das dadurch begründete gesetzliche Erfordernis, Jugendrichter sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein, beschränkt zwar den Ermessensspielraum des Präsidiums, dürfte aber im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sein. Denn das Vorbringen des Antragsgegners, der für das Jugendschöffengericht ausgewählte Richter am Amtsgericht O. verfüge über die von § 37 JGG geforderten Eigenschaften, ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage schon deshalb nicht zu widerlegen, weil Richter am Amtsgericht O. früher als Jugendstaatsanwalt und danach als Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts in Sachsen tätig war. Ob der Antragsteller im Hinblick auf § 37 JGG für den streitigen Dienstposten besser geeignet als Richter am Amtsgericht O. ist, bedarf keiner Entscheidung, weil das Prinzip der Bestenauslese bei der hier zu beurteilenden Umsetzung nicht anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei hält der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Praxis die Hälfte des nach § 52 Abs. 2 GKG in der Hauptsache zu bestimmenden Auffangstreitwert für angemessen.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
10 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
13 
Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
14 
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
15 
Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
16 
Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
17 
Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
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Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
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Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
20 
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
21 
Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
22 
Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
10 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
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Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
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Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
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Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
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Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
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Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
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Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
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Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
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Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.