Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 E 14.450
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am ... der Stadt Würzburg (Stellenausschreibung vom Dezember 2013) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen.
Am 5. Dezember 2013 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. aus. Im Ausschreibungstext findet sich u. a. die Formulierung: „Für eine erfolgreiche Bewerbung müssen Sie die Kriterien nach den Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen erfüllen.“ Das Ende der Bewerbungsfrist war auf den 24. Januar 2014 festgesetzt.
Auf diese Stelle bewarben sich neben einer weiteren Bewerberin auch der Antragsteller sowie der Beigeladene. Der Antragsteller, Jahrgang 1958, steht seit dem 1. September 1987 als verbeamteter Lehrer am B. im Dienste der Antragsgegnerin. In der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2010 für den Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 erhielt er das Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt). Seit dem 1. Dezember 2012 ist der Antragsteller Fachbetreuer Wirtschaft II am genannten B.. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 wurde er zum Studiendirektor (A 15) befördert.
Der Beigeladene, Jahrgang 1955, steht seit dem 1. September 1988 als verbeamteter Lehrer am B. im Dienste der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. November 2008 wurde er zum Studiendirektor (A 15) befördert. In der letzten dienstlichen Beurteilung 2010 für den Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt). Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde ihm die Funktion des weiteren ständigen Stellvertreters des Schulleiters übertragen. Der Beigeladene ist schwerbehindert mit einem GdB von 60.
Sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenen wurde in der genannten dienstlichen Beurteilung die Verwendungseignung für die ausgeschriebene Funktion zuerkannt.
Mit Aktenvermerk vom 17. Februar 2014 schlug der Schulleiter die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen vor. Die Mitbewerberin D. erfülle die Voraussetzung der Verwendungseignung nicht. Somit verblieben nur noch der Antragsteller sowie der Beigeladene im Auswahlverfahren. Beide hätten in der dienstlichen Beurteilung 2010 das Beurteilungsprädikat „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) erhalten, wobei berücksichtigt werden müsse, dass der Antragsteller seinerzeit noch keine Funktion innegehabt habe und mit A 14 besoldet gewesen sei. Der Beigeladene sei zu diesem Zeitpunkt bereits weiterer ständiger Stellvertreter des Schulleiters, mit A 15 besoldet und vorher zehn Jahre lang Fachbetreuer im Bereich Informatik gewesen. Bereits im Jahr 2001 habe er als Fachbetreuer in der periodischen Beurteilung 13 Punkte erhalten. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien für die ausgeschriebene Funktion geeignet. Der Beigeladene habe bereits seit dem Jahr 2000 eine Funktion inne und verfüge über mehrjährige Erfahrung in einer Schulleitungsfunktion. Zum Zeitpunkt seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem Urteil „BG“ habe er sich bereits in der Besoldungsgruppe A 15 befunden. Er besitze sowohl die fachliche als auch die soziale Kompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben des ständigen Vertreters des Schulleiters und zur Akzeptanz im Kollegium benötigt werde. Die insgesamt für diese Funktion zu stellenden Voraussetzungen bringe der Beigeladene ebenfalls mit. Der Antragsteller habe erst seit Dezember 2012 die Funktion eines Fachbetreuers inne und könne im Vergleich zum Beigeladenen nur wenige Erfahrungen in der Schulorganisation vorweisen. Zum Zeitpunkt seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem Urteil „BG“ habe sich der Antragsteller noch in der Besoldungsgruppe A 14 befunden. Auch der Antragsteller verfüge über vorzügliche pädagogische und fachliche Fähigkeiten und zeichne sich wie der Beigeladene durch seine hohe organisatorische und soziale Kompetenz, sein Engagement und seine Einsatzbereitschaft aus. Unter Berücksichtigung der langjährigen Funktionserfahrung des Beigeladenen, insbesondere in der Schulleitung, sowie der aktuellen und auch der früheren periodischen Beurteilungen reiche der Antragsteller nicht an die Qualifikation des Beigeladenen heran. Auch eine eventuelle Anlassbeurteilung würde nicht zu einer anderen Einschätzung führen und sei nach Auffassung des Fachbereichs Personal daher nicht erforderlich. Die Schwerbehinderung des Beigeladenen, die bei gleicher Eignung den Ausschlag zu seinen Gunsten gebe, falle nicht ins Gewicht.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 legte der Antragsteller unter Verweis auf die Änderung der Bewertungsgrundsätze der Richtlinien für die Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom November 2013 (FubSch) eine Bescheinigung über ein abgeleistetes Betriebspraktikum für Lehrkräfte an Berufsschulen bei der Firma n. GmbH in G. vom 3. März bis 12. März 2014 in der unterrichtsfreien Zeit vor. Des Weiteren wies er auf die sich aus seiner Sicht ergebende Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung hin. Eine solche könne aber dann zurücktreten, wenn sich bereits durch die Berücksichtigung des aktuellen Betriebspraktikumsnachweises eine Auswahlentscheidung herbeiführen und begründen lasse.
Mit Aktenvermerk vom 25. März 2014 schloss sich der Fachbereich Personal der Antragsgegnerin dem Besetzungsvorschlag vom 17. Februar 2014 an. Da der Beigeladene in der letzten Beurteilung bereits in der Besoldungsgruppe A 15 mit dem Prädikat „BG“ eingestuft worden sei und der Antragsteller das Prädikat „BG“ in seiner damaligen Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe, werde der Beigeladene dem Antragsteller vorgezogen.
Der Gesamtpersonalrat stimmte der Auswahlentscheidung zu.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Funktion zum 1. August 2014 an einen Mitbewerber zu übertragen. Im November 2013 sei eine neue Richtlinie für Funktionen an staatlichen beruflichen Schulen in Kraft getreten. Bislang sei im Bereich der Berufsfachschulen für die Funktionen des Schulleiters, des ständigen Vertreters und des weiteren ständigen Vertreters, soweit in den Besoldungsgruppen A 16 und A 15 + Z ausgewiesen, kein Betriebspraktikum verlangt worden. In der neuen Richtlinie werde jedoch von allen Bewerbern ein Betriebspraktikum verlangt. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist habe bei keinem der Bewerber ein Praktikum vorgelegen, was aufgrund der erst im November erfolgten Änderung der Richtlinie verständlich sei.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 2014 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 7. Mai 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen:
Dem Antragsgegner wird untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. der Stadt Würzburg (Stellenausschreibung vom Dezember 2013) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung seien allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2014. Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der letzten tatsächlich getroffenen Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger. Die Auswahlentscheidung vom 17. Februar 2014 leide an materiellrechtlichen Mängeln, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen würden. Ausdrücklicher Inhalt und Anforderung in der Ausschreibung des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens seien die Kriterien nach den FubSch-Richtlinien in der aktuell geltenden Fassung gewesen. Für die Funktionsübertragung an Berufsschulen würden dort unter Ziffer 2.5.2 materielle Voraussetzungen aufgestellt, die zumindest teilweise ein konstitutives Anforderungsprofil bildeten. Als „Bewertungsgrundsatz“ werde neben der Feststellung der grundsätzlichen Eignung für die Funktion in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen gefordert, das nicht älter als vier Jahre sei. Ausnahmen hiervon seien nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich und bedürften einer besonderen Begründung. Bereits aus der Formulierung dieser Kriterien als auch aus dem Umstand, dass deren Vorliegen ohne Beurteilungsspielraum allein anhand der Formalqualifikationen der Bewerber festgestellt werden könne, ergebe sich der konstitutive Charakter des betreffenden Anforderungsprofils. Die Auswahl eines Bewerbers, der diese Anforderungen nicht erfülle, sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe das geforderte Betriebspraktikum zwischenzeitlich abgeleistet und dem Antragsgegner gegenüber nachgewiesen. Stelle man auf den Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung, also den Auswahlvermerk vom 25. März 2014 ab, so erfülle der Antragsteller das konstitutive Anforderungsmerkmal, der Beigeladene hingegen nicht. Folglich hätte der Beigeladene nicht mehr in die Auswahl einbezogen werden dürfen. Das gelte aber auch dann, wenn man wie die Antragsgegnerin auf das Ende der Bewerbungsfrist, den 24. Januar 2014, abstelle.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene verfügten über das Beurteilungsprädikat „BG“. Damit werde eine Leistung bestätigt, welche die Anforderungen besonders gut erfülle. Allerdings beziehe sich die Beurteilung des Antragstellers noch auf das Amt eines Oberstudienrates (A 14), während der Beigeladene bereits im Amt eines Studiendirektors (A 15) beurteilt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und unter Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte habe die Schulleitung vorgeschlagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Amtsleitung habe am 25. März 2014 diesen Vorschlag übernommen und den Beigeladenen für die ausgeschriebene Funktion vorgesehen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe mit Schreiben vom 4. November 2013 die FubSch geändert. Erstmals werde nun auch für den Bereich der beruflichen Schulen und damit auch für das B. bei Funktionsvergaben der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen verlangt (Ziffer 2.5.2.2 a) FubSch). Bislang habe diese Praktikumspflicht nur im Bereich der klassischen Berufsschule gegolten. Für die Neuregelung des Betriebspraktikums und seine Ausweitung auf berufliche Schulen gebe es aktuell weder Ausführungsvorschriften noch Übergangsbestimmungen. Der Freistaat Bayern verzichte in seinem eigenen Bereich deshalb im Schuljahr 2013/2014 auf den Nachweis des Betriebspraktikums und besetze seine eigenen Funktionen ohne diese zusätzliche Qualifikation. Mit Blick auf das KMS vom 7. April 1994 müsse ein solches Praktikum grundsätzlich bei der Schulleitung beantragt und von ihr genehmigt werden. Für die Durchführung des Praktikums schließe der Schulträger mit einem Betrieb einen entsprechenden Vertrag, der als Grundlage für die Vermittlung einer dienstlichen berufspraktischen Fortbildung diene. Die Änderung der FubSch sei der Antragsgegnerin erst im Laufe des Monats Februar 2014 bekannt geworden. Dies gelte nach eigenem Bekunden auch für den Antragsteller. Er habe in der Zeit vom 3. März 2014 bis 12. März 2014 ein Betriebspraktikum abgeleistet. Für dieses Praktikum sei vom Antragsteller bestätigt worden, dass die Voraussetzungen der Bestimmungen des KMS vom 7. April 1994 vorlägen. Gleichwohl sei das Praktikum weder bei der Schulleitung beantragt noch von dieser genehmigt worden. Ein entsprechender Vertrag zwischen der Schule und dem Praktikumsbetrieb sei zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Das KMS vom 7. April 1994 sehe für ein Betriebspraktikum einen zeitlichen Mindestumfang von acht vollen Arbeitstagen vor. Der Antragsteller habe an den Tagen seines Betriebspraktikums Unterrichtsverpflichtungen am B. gehabt (dies wurde unter Angabe der jeweiligen Unterrichtszeiten für den 10. März 2014, 11. März 2014 und 12. März 2014 näher ausgeführt). Die zeitgleiche Ableistung von vollen Arbeitstagen für das Betriebspraktikum neben der genannten Unterrichtsverpflichtung erscheine nicht möglich. Es bleibe deshalb festzustellen, dass der zeitliche Mindestumfang nicht erreicht worden sei. Das vom Antragsteller geleistete Praktikum genüge somit nicht den Anforderungen der FubSch. Damit verfügten im Ergebnis weder der Antragsteller noch der Beigeladene derzeit über ein ordnungsgemäßes Betriebspraktikum. In entsprechender Anwendung der derzeitigen staatlichen Praxis erfolge deshalb die Übertragung der ausgeschriebenen Funktion ohne Nachweis eines Betriebspraktikums. Die Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sei dabei zugunsten des Beigeladenen aufzulösen. Der Beigeladene werde während der Pfingstferien ein von der Schulleitung genehmigtes Betriebspraktikum absolvieren, das den gesetzlichen Erfordernissen der FubSch genüge.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten vertieften ihre Ausführungen in weiteren Schriftsätzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
1.1
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könnte zwar, solange keine Beförderung erfolgt, wieder auf eine andere Stelle umgesetzt werden. Da es sich bei dem zu besetzenden Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. jedoch um einen Beförderungsdienstposten handelt, erlangt der Beigeladene bei Übertragung dieses Dienstpostens dennoch eine Position, die bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BVerfG v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165). Er erlangt einen faktischen Bewährungsvorsprung. Mit der nominellen Übertragung der Funktion würde sein Stand gestärkt, der Status quo sich verfestigen und eine gegebenenfalls erfolgende Nachbesetzung der Stelle eine Situation schaffen, in der die Auswahl des Antragstellers erschwert würde (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die zeitweilige Vakanz des Dienstpostens ist nicht erkennbar (vgl. dazu BayVGH B. v. 1.9.2008 - 15 CE 08.2049 - juris). Etwas anderes hat die Antragsgegnerin im Ergebnis auch nicht geltend gemacht.
1.2
Dem Antragsteller steht auch der notwendige Anordnungsanspruch, hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs, zur Seite. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nicht in genügendem Maße erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde in dem Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben. Bei einer erneuten Auswahl erscheint seine Bestellung möglich. Weitergehende Anforderungen sind angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu stellen (vgl. BVerfG B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200/201; VGH BW B. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris).
Die Regeln der Bestenauslese waren hier, wovon im Ergebnis auch die Beteiligten ausgehen, anzuwenden. Kommen mehrere Bewerber für einen nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzenden Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BayVGH B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris m. w. N.; BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693) der einschlägigen Grundsätze des Bewerbungsverfahrens. Der streitgegenständliche Dienstposten war nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen, da es sich um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt. Gemäß Ziffer 3.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 4. November 2013 (Az.: VII.7-5 P 9001.2-7.67 457) wird die Übertragung einer Funktion grundsätzlich erst dann beförderungswirksam, wenn der Funktionsinhaber sich mindestens ein Jahr in der Funktion bewährt hat. In Ziffer 3.2 der FubSch sind Kriterien zur Feststellung der Bewährung in der Funktion geregelt. Da somit im Falle der Bewährung des bisherigen Stelleninhabers eine Beförderung nach den genannten Kriterien ohne weitere Auswahlentscheidung erfolgt, ist die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG auf die Maßnahme der Stellenbesetzung vorzuverlagern. Zu stützen sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 a. a. O.).
Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind dabei allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Vermerk des Fachbereichs Personal der Antragsgegnerin vom 25. März 2014. Die Dokumentation stellt sicher, dass dem zur Auswahlentscheidung Berufenen die Bewertungsgrundlagen zur Kenntnis gelangen und ermöglicht dem Unterlegenen die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes sowie dem Gericht die Nachprüfung der Entscheidung (BVerfG B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ-RR 2007, 1178; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 50 zur Berücksichtigungsfähigkeit des Akteninhalts).
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46, DVBl 2007, 1119 - Leitsatz; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg B. v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung im Vermerk des Fachbereichs Personal der Antragsgegnerin vom 25. März 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36; B. v. 22.11.2007 a. a. O., Rn. 51). Insofern ist auch die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen begrenzt (§ 114 Satz 2 VwGO).
Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin gewichtige Zweifel, denen das Gericht im Eilverfahren mit der Bewilligung des nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutzes nachzukommen hat.
1.2.1
Die Antragsgegnerin hat sich widersprüchlich verhalten, weil sie in der Ausschreibung des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die - unmittelbar nur für den Bereich des Freistaates Bayern als Dienstherrn geltenden - Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt, dieses in der Auswahlentscheidung jedoch nicht konsequent angewendet hat (vgl. BayVGH B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 41 ff.; B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - juris Rn. 27 f.).
Für die Funktionsübertragung an staatlichen beruflichen Schulen werden unter Ziffer 2.5.2 der FubSch materielle Voraussetzungen aufgestellt, die zumindest teilweise ein konstitutives Anforderungsprofil bilden (vgl. VG Würzburg B. v. 7.2.2013 - W 1 E 12.1007 - juris Rn. 33 ff. zur früheren Fassung der FubSch). Anforderungsprofile können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige Qualifikationserfordernisse konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565, juris Rn. 32; B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendendem Anforderungsprofil auch VGH BW B. v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris). Das „konstitutive“ - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem speziellen, konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 32; B. v. 22.11.2007 a. a. O. Rn. 66 ff., B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 34; OVG RhPf B. v. 23.5.2007 - 10 B 10318/07 - RiA 2008, 31 m. w. N.). Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen, die dann ein konstitutives (spezifisches) „Anforderungsprofil“ bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 34; B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23; B. v. 27.3.2008 a. a. O.). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einen potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt (typisch: in einer dienstlichen Beurteilung), erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (BayVGH B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 35; VGH BW B. v. 7.12.2010 a. a. O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den unter Ziffer 2.5.2 der FubSch formulierten Bewertungsgrundsätzen um ein konstitutives Anforderungsprofil. Für die hier in Frage stehende Funktion des Fachbetreuers wird - als „Bewertungsgrundsatz“ - unter anderem der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, das nicht älter als vier Jahre ist, verlangt; Ausnahmen von diesen Erfordernissen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich und bedürfen einer besonderen Begründung. Bereits aus der Formulierung dieser Kriterien, den eng gefassten Ausnahmen sowie dem Umstand, dass deren Vorliegen ohne Beurteilungsspielraum des Dienstherrn festgestellt werden kann, ergibt sich der konstitutive Charakter des betreffenden Anforderungsprofils (vgl. VG Würzburg B. v. 7.2.2013 - W 1 E 12.1007 - juris Rn. 35 zur früheren Fassung der FubSch).
Die Antragsgegnerin hat die genannten Kriterien auch als konstitutives Anforderungsprofil angewendet, indem sie in der Stellenausschreibung vom 5. Dezember 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Bewerber die Kriterien der FubSch erfüllen müssten. Unerheblich ist insoweit der Umstand, dass die Antragsgegnerin - wie wohl auch die übrigen Beteiligten - nach ihrem Vortrag im Zeitpunkt der Stellenausschreibung keine Kenntnis von der Änderung der FubSch vom 4. November 2013 hatte. Denn der Verweis auf die FubSch in der Stellenausschreibung bezog sich - bei Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont - mangels anderweitiger Hinweise auf die im Ausschreibungszeitpunkt gültige Fassung der Richtlinien. Die Neufassung der FubSch, die als Verwaltungsvorschrift nicht an die für die Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften geltenden Anforderungen gebunden ist, trat mit ihrem Erlass am 4. November 2013 in Kraft. Hinsichtlich des Betriebspraktikums gibt es offenbar auch keine Übergangs- oder Ausführungsbestimmungen (vgl. Vermerk auf Bl. 40 der Akte des Besetzungsverfahrens). Damit trat nach Abschnitt 4 Absatz 2 der Neufassung die frühere Fassung der FubSch außer Kraft. Am 5. Dezember 2013 galt somit bereits die Neufassung der FubSch.
Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 25. März 2014 steht jedoch im Widerspruch zu diesem von ihr aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofil. Denn dort hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass - ihrer Auffassung nach - weder der Antragsteller noch der Beigeladene die Anforderungen der Ziffer 2.5.2 der FubSch im Hinblick auf ein aktuelles Betriebspraktikum erfüllten. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin dann ihre Auswahlentscheidung, wie aus den weiteren Formulierungen im Auswahlvermerk erkennbar ist, auf Leistungsgesichtspunkte gestützt. Damit hat sie sich jedoch widersprüchlich verhalten. Stellt ein Dienstherr ein konstitutives Anforderungsprofil auf, so muss er sich wegen der oben beschriebenen Filterfunktion desselben im weiteren Auswahlverfahren daran festhalten lassen (BVerwG U. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 - juris; VG München B. v. 1.4.2014 - M 21 E 14.457 - juris). Denn durch die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils könnten Bewerber, die dieses nicht erfüllen, deren Auswahl unter Leistungsgesichtspunkten aber in Betracht käme, von einer Bewerbung abgehalten werden. Dadurch würde der Bewerberkreis unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingeengt.
1.2.2
Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (möglicherweise) keiner der Bewerber die Anforderungen in Bezug auf ein aktuelles Betriebspraktikum erfüllte, einen „besonders gelagerten Einzelfall“ i. S. der Ausnahmeklausel in Ziffer 2.5.2 der FubSch darstellt. Denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin widerspricht auch unter Leistungsgesichtspunkten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung im Vermerk vom 25. März 2014 aufgrund des Beurteilungsgleichstandes von Antragsteller und Beigeladenem in der letzten periodischen Beurteilung 2010 wesentlich darauf gestützt, dass der Beigeladene das Prädikat „BG“ bereits im höheren Statusamt (A 15) erhalten habe, während der Antragsteller mit demselben Prädikat noch im Amte eines Oberstudienrates (A 14) beurteilt worden sei. Dies begegnet Bedenken, weil es an der Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehlt.
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).
Im vorliegenden Falle bedurfte es jedoch nach der Überzeugung des Gerichtes einer Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) für den Antragsteller. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30; B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 28 und 29 m. w. N.) regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende dienstlichen Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch den Verzicht auf eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hat der Dienstherr inzident dessen Beurteilung 2010 nach wie vor als aktuell anerkannt. Dem gegenüber wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren dann für zu lang gehalten, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 29; B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 49). Eine Anlassbeurteilung kann auch dann erforderlich sein, wenn der Beamte nach der Beurteilung befördert wurde (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Band 2, Rn. 246). Denn zum einen muss die o. g. Annahme, dass mit der Wahrnehmung eines höheren Statusamtes regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, auch für einen nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes beförderten Bewerber gelten. Zum anderen führt die Erweiterung oder Änderung des Aufgabengebietes auch zu einem anderen Beurteilungsmaßstab. Von diesen Überlegungen gehen auch die - für die Antragsgegnerin als Gebietskörperschaft nicht unmittelbar verbindlichen - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus v. 7. September 2011 - II.5-5 P 4010.2-6.60 919 - Beurteilungsrichtlinien) aus, auf welche die materiellen Bewertungsgrundsätze der FubSch in Ziffer 2.5.2.1 verweisen. Danach ist für eine Lehrkraft, die sich für eine Funktion bewirbt, eine Anlassbeurteilung u. a. dann zu erstellen, wenn sie seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte (Ziffer 4.5 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Beurteilungsrichtlinien).
Aufgrund dieser Überlegungen fehlte es im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an der Aktualität und Vergleichbarkeit der letzten periodischen Beurteilungen, weshalb (zumindest) für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen (vgl. VG München B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris Rn. 33). Denn der Antragsteller wurde zwischenzeitlich, d. h. nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes, auf den sich die herangezogene Beurteilung bezieht, befördert und es wurde ihm eine Funktion übertragen. Er wurde zum 1. Dezember 2012 mit der Fachbetreuung Wirtschaft II am B. der Antragsgegnerin betraut. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 wurde der Antragsteller dann zum Studiendirektor (A 15) befördert.
Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg.
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., RdNr. 23 zu § 162 VwGO).
4.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 E 14.450
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 E 14.450 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.
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Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.
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Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.
- 4
-
Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.
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Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
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Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.
- 7
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.
- 8
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Die Beklagte beantragt,
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die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 9
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.
- 11
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1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).
- 12
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Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47
).
- 13
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2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.
- 14
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f.
). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).
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Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).
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Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).
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Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:
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Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.
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Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
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Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.
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Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.
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Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.
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Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.
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Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).
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3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.
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Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).
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Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).
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Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.
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Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.