Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 E 14.450

bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am ... der Stadt Würzburg (Stellenausschreibung vom Dezember 2013) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen.

Am 5. Dezember 2013 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. aus. Im Ausschreibungstext findet sich u. a. die Formulierung: „Für eine erfolgreiche Bewerbung müssen Sie die Kriterien nach den Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen erfüllen.“ Das Ende der Bewerbungsfrist war auf den 24. Januar 2014 festgesetzt.

Auf diese Stelle bewarben sich neben einer weiteren Bewerberin auch der Antragsteller sowie der Beigeladene. Der Antragsteller, Jahrgang 1958, steht seit dem 1. September 1987 als verbeamteter Lehrer am B. im Dienste der Antragsgegnerin. In der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2010 für den Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 erhielt er das Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt). Seit dem 1. Dezember 2012 ist der Antragsteller Fachbetreuer Wirtschaft II am genannten B.. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 wurde er zum Studiendirektor (A 15) befördert.

Der Beigeladene, Jahrgang 1955, steht seit dem 1. September 1988 als verbeamteter Lehrer am B. im Dienste der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. November 2008 wurde er zum Studiendirektor (A 15) befördert. In der letzten dienstlichen Beurteilung 2010 für den Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt). Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde ihm die Funktion des weiteren ständigen Stellvertreters des Schulleiters übertragen. Der Beigeladene ist schwerbehindert mit einem GdB von 60.

Sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenen wurde in der genannten dienstlichen Beurteilung die Verwendungseignung für die ausgeschriebene Funktion zuerkannt.

Mit Aktenvermerk vom 17. Februar 2014 schlug der Schulleiter die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen vor. Die Mitbewerberin D. erfülle die Voraussetzung der Verwendungseignung nicht. Somit verblieben nur noch der Antragsteller sowie der Beigeladene im Auswahlverfahren. Beide hätten in der dienstlichen Beurteilung 2010 das Beurteilungsprädikat „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) erhalten, wobei berücksichtigt werden müsse, dass der Antragsteller seinerzeit noch keine Funktion innegehabt habe und mit A 14 besoldet gewesen sei. Der Beigeladene sei zu diesem Zeitpunkt bereits weiterer ständiger Stellvertreter des Schulleiters, mit A 15 besoldet und vorher zehn Jahre lang Fachbetreuer im Bereich Informatik gewesen. Bereits im Jahr 2001 habe er als Fachbetreuer in der periodischen Beurteilung 13 Punkte erhalten. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien für die ausgeschriebene Funktion geeignet. Der Beigeladene habe bereits seit dem Jahr 2000 eine Funktion inne und verfüge über mehrjährige Erfahrung in einer Schulleitungsfunktion. Zum Zeitpunkt seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem Urteil „BG“ habe er sich bereits in der Besoldungsgruppe A 15 befunden. Er besitze sowohl die fachliche als auch die soziale Kompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben des ständigen Vertreters des Schulleiters und zur Akzeptanz im Kollegium benötigt werde. Die insgesamt für diese Funktion zu stellenden Voraussetzungen bringe der Beigeladene ebenfalls mit. Der Antragsteller habe erst seit Dezember 2012 die Funktion eines Fachbetreuers inne und könne im Vergleich zum Beigeladenen nur wenige Erfahrungen in der Schulorganisation vorweisen. Zum Zeitpunkt seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem Urteil „BG“ habe sich der Antragsteller noch in der Besoldungsgruppe A 14 befunden. Auch der Antragsteller verfüge über vorzügliche pädagogische und fachliche Fähigkeiten und zeichne sich wie der Beigeladene durch seine hohe organisatorische und soziale Kompetenz, sein Engagement und seine Einsatzbereitschaft aus. Unter Berücksichtigung der langjährigen Funktionserfahrung des Beigeladenen, insbesondere in der Schulleitung, sowie der aktuellen und auch der früheren periodischen Beurteilungen reiche der Antragsteller nicht an die Qualifikation des Beigeladenen heran. Auch eine eventuelle Anlassbeurteilung würde nicht zu einer anderen Einschätzung führen und sei nach Auffassung des Fachbereichs Personal daher nicht erforderlich. Die Schwerbehinderung des Beigeladenen, die bei gleicher Eignung den Ausschlag zu seinen Gunsten gebe, falle nicht ins Gewicht.

Mit Schreiben vom 12. März 2014 legte der Antragsteller unter Verweis auf die Änderung der Bewertungsgrundsätze der Richtlinien für die Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom November 2013 (FubSch) eine Bescheinigung über ein abgeleistetes Betriebspraktikum für Lehrkräfte an Berufsschulen bei der Firma n. GmbH in G. vom 3. März bis 12. März 2014 in der unterrichtsfreien Zeit vor. Des Weiteren wies er auf die sich aus seiner Sicht ergebende Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung hin. Eine solche könne aber dann zurücktreten, wenn sich bereits durch die Berücksichtigung des aktuellen Betriebspraktikumsnachweises eine Auswahlentscheidung herbeiführen und begründen lasse.

Mit Aktenvermerk vom 25. März 2014 schloss sich der Fachbereich Personal der Antragsgegnerin dem Besetzungsvorschlag vom 17. Februar 2014 an. Da der Beigeladene in der letzten Beurteilung bereits in der Besoldungsgruppe A 15 mit dem Prädikat „BG“ eingestuft worden sei und der Antragsteller das Prädikat „BG“ in seiner damaligen Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe, werde der Beigeladene dem Antragsteller vorgezogen.

Der Gesamtpersonalrat stimmte der Auswahlentscheidung zu.

Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Funktion zum 1. August 2014 an einen Mitbewerber zu übertragen. Im November 2013 sei eine neue Richtlinie für Funktionen an staatlichen beruflichen Schulen in Kraft getreten. Bislang sei im Bereich der Berufsfachschulen für die Funktionen des Schulleiters, des ständigen Vertreters und des weiteren ständigen Vertreters, soweit in den Besoldungsgruppen A 16 und A 15 + Z ausgewiesen, kein Betriebspraktikum verlangt worden. In der neuen Richtlinie werde jedoch von allen Bewerbern ein Betriebspraktikum verlangt. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist habe bei keinem der Bewerber ein Praktikum vorgelegen, was aufgrund der erst im November erfolgten Änderung der Richtlinie verständlich sei.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 2014 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden wurde.

Am 7. Mai 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen:

Dem Antragsgegner wird untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. der Stadt Würzburg (Stellenausschreibung vom Dezember 2013) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung seien allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2014. Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der letzten tatsächlich getroffenen Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger. Die Auswahlentscheidung vom 17. Februar 2014 leide an materiellrechtlichen Mängeln, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen würden. Ausdrücklicher Inhalt und Anforderung in der Ausschreibung des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens seien die Kriterien nach den FubSch-Richtlinien in der aktuell geltenden Fassung gewesen. Für die Funktionsübertragung an Berufsschulen würden dort unter Ziffer 2.5.2 materielle Voraussetzungen aufgestellt, die zumindest teilweise ein konstitutives Anforderungsprofil bildeten. Als „Bewertungsgrundsatz“ werde neben der Feststellung der grundsätzlichen Eignung für die Funktion in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen gefordert, das nicht älter als vier Jahre sei. Ausnahmen hiervon seien nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich und bedürften einer besonderen Begründung. Bereits aus der Formulierung dieser Kriterien als auch aus dem Umstand, dass deren Vorliegen ohne Beurteilungsspielraum allein anhand der Formalqualifikationen der Bewerber festgestellt werden könne, ergebe sich der konstitutive Charakter des betreffenden Anforderungsprofils. Die Auswahl eines Bewerbers, der diese Anforderungen nicht erfülle, sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe das geforderte Betriebspraktikum zwischenzeitlich abgeleistet und dem Antragsgegner gegenüber nachgewiesen. Stelle man auf den Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung, also den Auswahlvermerk vom 25. März 2014 ab, so erfülle der Antragsteller das konstitutive Anforderungsmerkmal, der Beigeladene hingegen nicht. Folglich hätte der Beigeladene nicht mehr in die Auswahl einbezogen werden dürfen. Das gelte aber auch dann, wenn man wie die Antragsgegnerin auf das Ende der Bewerbungsfrist, den 24. Januar 2014, abstelle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene verfügten über das Beurteilungsprädikat „BG“. Damit werde eine Leistung bestätigt, welche die Anforderungen besonders gut erfülle. Allerdings beziehe sich die Beurteilung des Antragstellers noch auf das Amt eines Oberstudienrates (A 14), während der Beigeladene bereits im Amt eines Studiendirektors (A 15) beurteilt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und unter Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte habe die Schulleitung vorgeschlagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Amtsleitung habe am 25. März 2014 diesen Vorschlag übernommen und den Beigeladenen für die ausgeschriebene Funktion vorgesehen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe mit Schreiben vom 4. November 2013 die FubSch geändert. Erstmals werde nun auch für den Bereich der beruflichen Schulen und damit auch für das B. bei Funktionsvergaben der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen verlangt (Ziffer 2.5.2.2 a) FubSch). Bislang habe diese Praktikumspflicht nur im Bereich der klassischen Berufsschule gegolten. Für die Neuregelung des Betriebspraktikums und seine Ausweitung auf berufliche Schulen gebe es aktuell weder Ausführungsvorschriften noch Übergangsbestimmungen. Der Freistaat Bayern verzichte in seinem eigenen Bereich deshalb im Schuljahr 2013/2014 auf den Nachweis des Betriebspraktikums und besetze seine eigenen Funktionen ohne diese zusätzliche Qualifikation. Mit Blick auf das KMS vom 7. April 1994 müsse ein solches Praktikum grundsätzlich bei der Schulleitung beantragt und von ihr genehmigt werden. Für die Durchführung des Praktikums schließe der Schulträger mit einem Betrieb einen entsprechenden Vertrag, der als Grundlage für die Vermittlung einer dienstlichen berufspraktischen Fortbildung diene. Die Änderung der FubSch sei der Antragsgegnerin erst im Laufe des Monats Februar 2014 bekannt geworden. Dies gelte nach eigenem Bekunden auch für den Antragsteller. Er habe in der Zeit vom 3. März 2014 bis 12. März 2014 ein Betriebspraktikum abgeleistet. Für dieses Praktikum sei vom Antragsteller bestätigt worden, dass die Voraussetzungen der Bestimmungen des KMS vom 7. April 1994 vorlägen. Gleichwohl sei das Praktikum weder bei der Schulleitung beantragt noch von dieser genehmigt worden. Ein entsprechender Vertrag zwischen der Schule und dem Praktikumsbetrieb sei zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Das KMS vom 7. April 1994 sehe für ein Betriebspraktikum einen zeitlichen Mindestumfang von acht vollen Arbeitstagen vor. Der Antragsteller habe an den Tagen seines Betriebspraktikums Unterrichtsverpflichtungen am B. gehabt (dies wurde unter Angabe der jeweiligen Unterrichtszeiten für den 10. März 2014, 11. März 2014 und 12. März 2014 näher ausgeführt). Die zeitgleiche Ableistung von vollen Arbeitstagen für das Betriebspraktikum neben der genannten Unterrichtsverpflichtung erscheine nicht möglich. Es bleibe deshalb festzustellen, dass der zeitliche Mindestumfang nicht erreicht worden sei. Das vom Antragsteller geleistete Praktikum genüge somit nicht den Anforderungen der FubSch. Damit verfügten im Ergebnis weder der Antragsteller noch der Beigeladene derzeit über ein ordnungsgemäßes Betriebspraktikum. In entsprechender Anwendung der derzeitigen staatlichen Praxis erfolge deshalb die Übertragung der ausgeschriebenen Funktion ohne Nachweis eines Betriebspraktikums. Die Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sei dabei zugunsten des Beigeladenen aufzulösen. Der Beigeladene werde während der Pfingstferien ein von der Schulleitung genehmigtes Betriebspraktikum absolvieren, das den gesetzlichen Erfordernissen der FubSch genüge.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten vertieften ihre Ausführungen in weiteren Schriftsätzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1.1

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könnte zwar, solange keine Beförderung erfolgt, wieder auf eine andere Stelle umgesetzt werden. Da es sich bei dem zu besetzenden Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters am B. jedoch um einen Beförderungsdienstposten handelt, erlangt der Beigeladene bei Übertragung dieses Dienstpostens dennoch eine Position, die bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BVerfG v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165). Er erlangt einen faktischen Bewährungsvorsprung. Mit der nominellen Übertragung der Funktion würde sein Stand gestärkt, der Status quo sich verfestigen und eine gegebenenfalls erfolgende Nachbesetzung der Stelle eine Situation schaffen, in der die Auswahl des Antragstellers erschwert würde (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die zeitweilige Vakanz des Dienstpostens ist nicht erkennbar (vgl. dazu BayVGH B. v. 1.9.2008 - 15 CE 08.2049 - juris). Etwas anderes hat die Antragsgegnerin im Ergebnis auch nicht geltend gemacht.

1.2

Dem Antragsteller steht auch der notwendige Anordnungsanspruch, hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs, zur Seite. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nicht in genügendem Maße erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde in dem Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben. Bei einer erneuten Auswahl erscheint seine Bestellung möglich. Weitergehende Anforderungen sind angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu stellen (vgl. BVerfG B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200/201; VGH BW B. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris).

Die Regeln der Bestenauslese waren hier, wovon im Ergebnis auch die Beteiligten ausgehen, anzuwenden. Kommen mehrere Bewerber für einen nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzenden Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BayVGH B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris m. w. N.; BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693) der einschlägigen Grundsätze des Bewerbungsverfahrens. Der streitgegenständliche Dienstposten war nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen, da es sich um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt. Gemäß Ziffer 3.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 4. November 2013 (Az.: VII.7-5 P 9001.2-7.67 457) wird die Übertragung einer Funktion grundsätzlich erst dann beförderungswirksam, wenn der Funktionsinhaber sich mindestens ein Jahr in der Funktion bewährt hat. In Ziffer 3.2 der FubSch sind Kriterien zur Feststellung der Bewährung in der Funktion geregelt. Da somit im Falle der Bewährung des bisherigen Stelleninhabers eine Beförderung nach den genannten Kriterien ohne weitere Auswahlentscheidung erfolgt, ist die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG auf die Maßnahme der Stellenbesetzung vorzuverlagern. Zu stützen sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 a. a. O.).

Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind dabei allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Vermerk des Fachbereichs Personal der Antragsgegnerin vom 25. März 2014. Die Dokumentation stellt sicher, dass dem zur Auswahlentscheidung Berufenen die Bewertungsgrundlagen zur Kenntnis gelangen und ermöglicht dem Unterlegenen die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes sowie dem Gericht die Nachprüfung der Entscheidung (BVerfG B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ-RR 2007, 1178; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 50 zur Berücksichtigungsfähigkeit des Akteninhalts).

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46, DVBl 2007, 1119 - Leitsatz; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg B. v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung im Vermerk des Fachbereichs Personal der Antragsgegnerin vom 25. März 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36; B. v. 22.11.2007 a. a. O., Rn. 51). Insofern ist auch die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen begrenzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin gewichtige Zweifel, denen das Gericht im Eilverfahren mit der Bewilligung des nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutzes nachzukommen hat.

1.2.1

Die Antragsgegnerin hat sich widersprüchlich verhalten, weil sie in der Ausschreibung des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die - unmittelbar nur für den Bereich des Freistaates Bayern als Dienstherrn geltenden - Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt, dieses in der Auswahlentscheidung jedoch nicht konsequent angewendet hat (vgl. BayVGH B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 41 ff.; B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - juris Rn. 27 f.).

Für die Funktionsübertragung an staatlichen beruflichen Schulen werden unter Ziffer 2.5.2 der FubSch materielle Voraussetzungen aufgestellt, die zumindest teilweise ein konstitutives Anforderungsprofil bilden (vgl. VG Würzburg B. v. 7.2.2013 - W 1 E 12.1007 - juris Rn. 33 ff. zur früheren Fassung der FubSch). Anforderungsprofile können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige Qualifikationserfordernisse konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565, juris Rn. 32; B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendendem Anforderungsprofil auch VGH BW B. v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris). Das „konstitutive“ - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem speziellen, konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 32; B. v. 22.11.2007 a. a. O. Rn. 66 ff., B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 34; OVG RhPf B. v. 23.5.2007 - 10 B 10318/07 - RiA 2008, 31 m. w. N.). Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen, die dann ein konstitutives (spezifisches) „Anforderungsprofil“ bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 34; B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23; B. v. 27.3.2008 a. a. O.). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einen potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt (typisch: in einer dienstlichen Beurteilung), erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (BayVGH B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 35; VGH BW B. v. 7.12.2010 a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den unter Ziffer 2.5.2 der FubSch formulierten Bewertungsgrundsätzen um ein konstitutives Anforderungsprofil. Für die hier in Frage stehende Funktion des Fachbetreuers wird - als „Bewertungsgrundsatz“ - unter anderem der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, das nicht älter als vier Jahre ist, verlangt; Ausnahmen von diesen Erfordernissen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich und bedürfen einer besonderen Begründung. Bereits aus der Formulierung dieser Kriterien, den eng gefassten Ausnahmen sowie dem Umstand, dass deren Vorliegen ohne Beurteilungsspielraum des Dienstherrn festgestellt werden kann, ergibt sich der konstitutive Charakter des betreffenden Anforderungsprofils (vgl. VG Würzburg B. v. 7.2.2013 - W 1 E 12.1007 - juris Rn. 35 zur früheren Fassung der FubSch).

Die Antragsgegnerin hat die genannten Kriterien auch als konstitutives Anforderungsprofil angewendet, indem sie in der Stellenausschreibung vom 5. Dezember 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Bewerber die Kriterien der FubSch erfüllen müssten. Unerheblich ist insoweit der Umstand, dass die Antragsgegnerin - wie wohl auch die übrigen Beteiligten - nach ihrem Vortrag im Zeitpunkt der Stellenausschreibung keine Kenntnis von der Änderung der FubSch vom 4. November 2013 hatte. Denn der Verweis auf die FubSch in der Stellenausschreibung bezog sich - bei Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont - mangels anderweitiger Hinweise auf die im Ausschreibungszeitpunkt gültige Fassung der Richtlinien. Die Neufassung der FubSch, die als Verwaltungsvorschrift nicht an die für die Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften geltenden Anforderungen gebunden ist, trat mit ihrem Erlass am 4. November 2013 in Kraft. Hinsichtlich des Betriebspraktikums gibt es offenbar auch keine Übergangs- oder Ausführungsbestimmungen (vgl. Vermerk auf Bl. 40 der Akte des Besetzungsverfahrens). Damit trat nach Abschnitt 4 Absatz 2 der Neufassung die frühere Fassung der FubSch außer Kraft. Am 5. Dezember 2013 galt somit bereits die Neufassung der FubSch.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 25. März 2014 steht jedoch im Widerspruch zu diesem von ihr aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofil. Denn dort hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass - ihrer Auffassung nach - weder der Antragsteller noch der Beigeladene die Anforderungen der Ziffer 2.5.2 der FubSch im Hinblick auf ein aktuelles Betriebspraktikum erfüllten. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin dann ihre Auswahlentscheidung, wie aus den weiteren Formulierungen im Auswahlvermerk erkennbar ist, auf Leistungsgesichtspunkte gestützt. Damit hat sie sich jedoch widersprüchlich verhalten. Stellt ein Dienstherr ein konstitutives Anforderungsprofil auf, so muss er sich wegen der oben beschriebenen Filterfunktion desselben im weiteren Auswahlverfahren daran festhalten lassen (BVerwG U. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 - juris; VG München B. v. 1.4.2014 - M 21 E 14.457 - juris). Denn durch die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils könnten Bewerber, die dieses nicht erfüllen, deren Auswahl unter Leistungsgesichtspunkten aber in Betracht käme, von einer Bewerbung abgehalten werden. Dadurch würde der Bewerberkreis unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingeengt.

1.2.2

Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (möglicherweise) keiner der Bewerber die Anforderungen in Bezug auf ein aktuelles Betriebspraktikum erfüllte, einen „besonders gelagerten Einzelfall“ i. S. der Ausnahmeklausel in Ziffer 2.5.2 der FubSch darstellt. Denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin widerspricht auch unter Leistungsgesichtspunkten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung im Vermerk vom 25. März 2014 aufgrund des Beurteilungsgleichstandes von Antragsteller und Beigeladenem in der letzten periodischen Beurteilung 2010 wesentlich darauf gestützt, dass der Beigeladene das Prädikat „BG“ bereits im höheren Statusamt (A 15) erhalten habe, während der Antragsteller mit demselben Prädikat noch im Amte eines Oberstudienrates (A 14) beurteilt worden sei. Dies begegnet Bedenken, weil es an der Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehlt.

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Im vorliegenden Falle bedurfte es jedoch nach der Überzeugung des Gerichtes einer Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) für den Antragsteller. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30; B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 28 und 29 m. w. N.) regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende dienstlichen Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch den Verzicht auf eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hat der Dienstherr inzident dessen Beurteilung 2010 nach wie vor als aktuell anerkannt. Dem gegenüber wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren dann für zu lang gehalten, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 29; B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 49). Eine Anlassbeurteilung kann auch dann erforderlich sein, wenn der Beamte nach der Beurteilung befördert wurde (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Band 2, Rn. 246). Denn zum einen muss die o. g. Annahme, dass mit der Wahrnehmung eines höheren Statusamtes regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, auch für einen nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes beförderten Bewerber gelten. Zum anderen führt die Erweiterung oder Änderung des Aufgabengebietes auch zu einem anderen Beurteilungsmaßstab. Von diesen Überlegungen gehen auch die - für die Antragsgegnerin als Gebietskörperschaft nicht unmittelbar verbindlichen - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus v. 7. September 2011 - II.5-5 P 4010.2-6.60 919 - Beurteilungsrichtlinien) aus, auf welche die materiellen Bewertungsgrundsätze der FubSch in Ziffer 2.5.2.1 verweisen. Danach ist für eine Lehrkraft, die sich für eine Funktion bewirbt, eine Anlassbeurteilung u. a. dann zu erstellen, wenn sie seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte (Ziffer 4.5 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Beurteilungsrichtlinien).

Aufgrund dieser Überlegungen fehlte es im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an der Aktualität und Vergleichbarkeit der letzten periodischen Beurteilungen, weshalb (zumindest) für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen (vgl. VG München B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris Rn. 33). Denn der Antragsteller wurde zwischenzeitlich, d. h. nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes, auf den sich die herangezogene Beurteilung bezieht, befördert und es wurde ihm eine Funktion übertragen. Er wurde zum 1. Dezember 2012 mit der Fachbetreuung Wirtschaft II am B. der Antragsgegnerin betraut. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 wurde der Antragsteller dann zum Studiendirektor (A 15) befördert.

Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg.

3.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., RdNr. 23 zu § 162 VwGO).

4.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH vom 16.4.2013 - 6 C 13.284).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 E 14.450

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen, zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) worden und entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass das Regierungspräsidium K. dem Beigeladenen während des laufenden Gerichtsverfahrens, nämlich ab dem 01.03.2007, den streitbefangenen Dienstposten vorläufig übertragen hat. Damit ist das vom Antragsteller verfolgte Ziel, die Übertragung an den Beigeladenen zu verhindern, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unmöglich geworden, so dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist; dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledigt, weil mit der Ernennung und der Einweisung des Mitbewerbers in eine besetzbare Planstelle diese dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung stehe und auch der Dienstposten wegen des dem Ernannten zustehenden Anspruchs auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret-funktionelles Amt nicht mehr frei sei (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, Juris; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn dem Beigeladenen ist nicht ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, sondern nur - im Wege der Umsetzung - ein bestimmter Dienstposten (ein Amt im konkret-funktionellen Sinne) übertragen worden, dies zudem ausdrücklich nur vorläufig (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.02.2007). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beigeladenen auf die dauerhafte Übertragung dieses Dienstpostens konnte sich schon deshalb nicht bilden, weil ihm angesichts seiner Beteiligung im vorliegenden Verfahren bereits vor Antritt der Stelle das Vorgehen des Antragstellers gegen die Stellenbesetzung bekannt war. Es bestehen also keine Hinderungsgründe für den Antragsgegner, die Umsetzung des Beigeladenen rückgängig zu machen bzw. den Beigeladenen auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, um dem auch ihm zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2001 - 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89; Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, DVBl 1989, 1150; sowie Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Ein - vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahter - Anordnungsgrund folgt in der gegebenen Situation nicht bereits daraus, dass mit der Stellenbesetzung vollendete Tatsachen geschaffen würden; letzteres ist, wie bereits dargelegt, gerade nicht der Fall. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191 ) hat der Senat aber mit Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 - (ESVGH 56, 121) entschieden, dass ein Anordnungsgrund bereits dann gegeben ist, wenn die vorläufige Übertragung eines Dienstpostens an einen Bewerber für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken kann. So liegt der Fall auch hier. Je länger der Beigeladene die mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnimmt, desto mehr droht die Gefahr, dass sich ein daraus resultierender Leistungsvorsprung als tatsächlicher Vorteil bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirkt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich eine Bewährung auf dem streitigen Dienstposten nach den erkennbaren Umständen für eine etwaige spätere Beförderung in das nach Besoldungsgruppe A 13 bewertete Spitzenamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorteilhaft auswirken kann, da ein Dienstposten dieser Art wegen der mit ihm verbundenen Führungsverantwortung offenbar als „Bewährungsdienstposten“ angesehen wird.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Bei der vorliegenden Auswahlentscheidung handelt es sich, da Versetzungsbewerber nicht vorhanden sind, um eine Auswahl allein unter Umsetzungsbewerbern. Ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Auflistung haben sich sieben Beamte um den betreffenden Dienstposten beworben, wobei alle Bewerber das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 bekleideten und in verschiedenen Funktionen bereits beim Polizeipräsidium M. tätig waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats finden die Auswahlgrundsätze nach Art. 33 Abs. 2 GG - dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend - allerdings grundsätzlich keine Anwendung auf bloße Umsetzungen, also auf die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 04.06.2007 - 4 S 928/06 - und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, NJW 2006, 2424; zur Reichweite der Auswahlgrundsätze siehe auch Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand September 2006, § 1 BLV RdNr. 1a). Hier sollte mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens für keinen potentiellen Bewerber unmittelbar eine Ernennung (Beförderung) in ein bestimmtes statusrechtliches Amt verbunden sein. Auch dürfte es sich bei der Stelle des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. nicht um einen so genannten Beförderungsdienstposten handeln, also einen Dienstposten, der zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll (vgl. zu dieser Gestaltung §§ 11, 12 Abs. 2 S. 1 BLV; zur Geltung des Leistungsgrundsatzes in diesen Fällen siehe Senatsbeschlüsse vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, VBlBW 1999, 264, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, Juris RdNr. 7). Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, dass der hier gegenständliche Dienstposten mit einer haushaltsmäßigen Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 verbunden ist und dass der Inhaber des Dienstpostens durch den Antragsgegner ohne weiteres Auswahlverfahren in ein entsprechendes statusrechtliches Amt befördert werden wird; träfe diese Auffassung zu, dann handelte es sich in der Tat um einen Beförderungsdienstposten. Der Antragsgegner hat jedoch wiederholt erklärt, dass diese Auffassung nicht zutreffe; er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass im Bereich des Regierungspräsidiums K. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Stellenbewertung nicht existiert und dass die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Erster Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissar) allein nach Eignungs- und Leistungskriterien, unabhängig von dem innegehabten Dienstposten, erfolgt. Auch die Ausschreibung der Stelle erfolgte ohne Bezugnahme auf eine Stellenbewertung. Demgegenüber hat der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht, worauf er seine Ansicht gründet. Insbesondere die von ihm vorgelegten Schriftstücke der Anlagen A 1 bis A 5 sprechen zwar dafür, dass eine dem Vortrag des Antragstellers entsprechende Stellenbewertung im Bereich des Polizeipräsidiums M. zeitweilig praktiziert oder jedenfalls ins Auge gefasst wurde, lassen jedoch angesichts der geschilderten konkreten Umstände der hier gegenständlichen Stellenbesetzung keine weitergehenden Schlüsse zu.
Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner jedoch durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt, den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dass eine solche Bindung eintreten kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senates anerkannt. Danach legt sich der Dienstherr nicht nur gegenüber Beförderungsbewerbern, sondern auch gegenüber Versetzungsbewerbern oder auch Umsetzungsbewerbern auf eine Auswahl nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest, wenn er sich - nach dem Inhalt der Ausschreibung oder bei sonstigen deutlichen Anhaltspunkten - dafür entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung allein diese Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 ; Senatsbeschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - [Fall der Versetzung] und vom 12.02.1997 - 4 S 3464/95 -, VBlBW 1997, 339 [Fall der Umsetzung]). Das Regierungspräsidium hat die betreffende Stelle nicht nur (behördenintern) ausgeschrieben, was allein wohl nicht genügen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.1997, a.a.O.), sondern es hat sich darüber hinaus auf eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip festgelegt. Dies folgt daraus, dass das Polizeipräsidium M. ausweislich der Akten eine nach der in der letzten dienstlichen Beurteilung erreichten Gesamtnote gegliederte Übersicht zu den sieben Bewerbern angefertigt und dem Regierungspräsidium vorgeschlagen hat, die Stelle mit dem danach am besten abschneidenden Bewerber, nämlich dem Beigeladenen, zu besetzen. Das Regierungspräsidium hat sich diesem Vorschlag bei seiner nachfolgenden Auswahlentscheidung angeschlossen. Der Antragsgegner hat diese Auswahl auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich mit Eignungsgesichtspunkten begründet und insofern nicht nur auf die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen, sondern auch auf eine übereinstimmende Einschätzung aller beteiligten Vorgesetzten im Hinblick auf die Eignung für den konkreten Dienstposten verwiesen. Schließlich ergibt sich aus den Akten des Regierungspräsidiums zur Stellenbesetzung, dass auf Seiten des Polizeipräsidiums M. vor Ausschreibung der Stelle durchaus die Überlegung bestand, diese dem Antragsteller zu übertragen, und dass der Antragsteller sogar gezielt zur Bewerbung aufgefordert worden ist (vgl. Schreiben des Antragstellers an das Regierungspräsidium vom 29.08.2006). Das Regierungspräsidium hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber hierzu ausdrücklich erklärt, man sei davon ausgegangen, dass sich besser beurteilte Beamte nicht um die frei werdende Funktion bewerben würden; unter Berücksichtigung der tatsächlich eingegangenen Bewerbungen sei aber dann dem Beigeladenen als geeigneterem Bewerber der Vorzug gegeben worden (Antwort des Regierungspräsidiums vom 11.09.2006). All dies macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG durchführen wollte und sich auch durchgängig selbst als daran gebunden betrachtet hat.
Der Antragsteller hat wegen der danach eingetretenen Selbstbindung des Antragsgegners einen Anspruch darauf, dass dieser das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Umsetzung zustehende Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen wird. Hierbei verfügt der Dienstherr für diese vergleichende Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der vergleichenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121, jeweils m. w. N.).
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Ob der Beigeladene nach diesem Maßstab dem Antragsteller vorgezogen werden durfte, vermag der Senat bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten nicht festzustellen. Zwar ist bei einem Vergleich der im Jahre 2004 vorgenommenen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22.10.2003 (GABl. S. 650, geändert durch VwV vom 30.01.2007, GABl. S. 66; im folgenden: VwV BeurteilungPol) zu erkennen, dass der Beigeladene mit der Gesamtnote 4,0 möglicherweise hinreichend deutlich vor dem Antragsteller mit der Gesamtnote 3,75 liegt, um die Auswahl des Beigeladenen auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln.
11 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von einer Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209, m.sp.Ä.- BeurtVO -) ausdrücklich hervorgehoben (zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 BeurtVO auf Polizeibeamte siehe § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 ; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris RdNrn. 3 ff., und vom 13.12.2005 - 3 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
12 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die hier maßgebliche Beurteilung des Antragstellers einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht nämlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können in derartigen Fällen unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; entsprechend auch Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - nicht um die Auswahl für ein Beförderungsamt, sondern um die auf Grund entsprechender Selbstbindung des Dienstherrn dem Grundsatz der Bestenauslese unterliegende Auswahl für die Besetzung eines Dienstpostens gestritten wird.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grade er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, ESVGH 55, 255, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121). Im vorliegenden Fall bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die für die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen maßgebliche VwV BeurteilungPol zutreffend gehandhabt worden ist.
14 
Nach Nr. 5 VwV BeurteilungPol erfolgt die Beurteilung der Polizeibeamten in einem zweistufigen Verfahren. Ein Beurteiler, dem der zu beurteilende Polizeibeamte persönlich bekannt sein muss, erstellt - ggf. unter Hinzuziehung weiterer Beurteilungsberater - eine vorläufige Beurteilung (Nr. 5.2.1) und legt diese dem zuständigen Leiter der Beurteilungskonferenz als Endbeurteiler vor (Nr. 5.2.2, 5.3). Aufgabe des Endbeurteilers ist insbesondere, das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung zu gewährleisten. Bei der Festlegung der endgültigen Beurteilung hat er Spitzensätze („weiche Quoten“) nach Nr. 5.4 zu berücksichtigen (Nr. 5.3.1). Bei der Festlegung der Gesamtbewertungen ist danach für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze bezogen auf eine bestimmte Vergleichsgruppe zu berücksichtigen (Nr. 5.4.1, 5.4.3). Bei der vorliegend zu betrachtenden Beurteilung des Antragstellers von Juni 2004 ist die Vorbeurteilung durch den Leiter Polizeiliche Aufgaben des Polizeipräsidiums M. erstellt worden; die endgültige Beurteilung wurde durch den stellvertretenden Leiter der Landespolizeidirektion (Regierungspräsidium K.) festgesetzt. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Spitzensätze war unstreitig die Gruppe sämtlicher nach Besoldungsstufe A 12 besoldeter Polizeivollzugsbeamter im Regierungsbezirk Karlsruhe.
15 
Der Antragsteller hat substantiiert vorgetragen, dass der vorläufige Beurteiler des Antragstellers wie des Beigeladenen die Notenskala nicht in einer der VwV BeurteilungPol entsprechenden Weise gehandhabt habe. Der Antragsteller hat im Einzelnen ausgeführt, es habe - jedenfalls zu der für die vorliegende Beurteilung maßgebenden Zeit - in der Praxis des Polizeipräsidiums M. eine Einteilung der mit Beamten der Besoldungsstufe A 12 besetzten Dienstposten in „Vergleichsgruppen“ gegeben. Nur für die Inhaber der Dienstposten der Gruppe 1 sei es möglich gewesen, die (nach der VwV quotierten) Noten 4,00 und darüber zu erreichen. Der Antragsteller sei nach dieser Einteilung in der Gruppe 2 gewesen, der Beigeladene in der Gruppe 1. Der für den Antragsteller zuständige Vorbeurteiler, Leitender Polizeidirektor D., habe dem Antragsteller bei der Besprechung der Beurteilung am 21.06.2004 erläutert, dass in der Beurteilungsgruppe des Antragstellers 5 Punkte nicht vergeben würden. Seine (im Durchschnitt der der bewerteten Einzelmerkmale erreichten) 3,89 Punkte wären als eine Beurteilung der Note „sehr gut“ einzustufen; bessere Noten bekämen nur die Stelleninhaber der ersten Gruppe, da sie auch mit höherwertigen Aufgaben betraut seien. Der Antragsteller hat diesen Vortrag durch Vorlage verschiedener Schriftstücke belegt. So hat er ein Schreiben des Polizeipräsidenten von M. vom 26.07.2002 vorgelegt (Anlage A 2), der im Rahmen einer „Bewertungsübersicht A 13“ eine Einteilung bestehender Dienstposten in zwei Gruppen zu entnehmen ist; der Gruppe 1 ist dabei offenbar das vom Beigeladenen seinerzeit innegehabte konkret-funktionelle Amt des Leiters des Bezirksdienstes beim Polizeirevier M.-N. zugeordnet, der Gruppe 2 das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers (Postenführer des Polizeipostens M.-V.). In dem besagten Begleitschreiben heißt es bezogen auf die beiden Gruppen: „Bei den Spitzenämtern A 13 sind zwei Stufen ausgewiesen; hierbei werden grundsätzlich Dienstposten der Stufe 1 vorrangig berücksichtigt, da diese höhere Anforderungen beinhalten“. Die Gruppeneinteilung wird auch in einem Rundschreiben („intern“, vorgelegt als Anlage A 3) erwähnt. Schließlich bezieht sich der Antragsteller auf einen Mitschrieb einer Personalratssitzung vom 10.03.2004 durch einen inzwischen verstorbenen Beamten (Anlage A 1), in dem es heißt: „D. fühlt sich nicht mehr daran gebunden - Gruppe 1 + 2 bleiben bestehen … Nur Gruppe 1 wird befördert - Gruppe 1 wird besser beurteilt als 2 …“.
16 
Diesem Vortrag ist der Antragsgegner in wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Vorgaben der VwV BeurteilungPol seien beachtet worden. Bei dem durch das Regierungspräsidium K. vorgenommenen Gesamtvergleich und der Erörterung dieses Vergleichs mit den Beurteilern seien Untergruppen nicht gebildet worden. Das Polizeipräsidium M. wiederum habe die - für die allein maßgebliche Entscheidung des Regierungspräsidiums K. ohnehin unerhebliche - Einteilung in Gruppen bereits vor der hier interessierenden Regelbeurteilungsrunde aufgegeben. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte hätten bei der Festlegung der Beurteilungen keine Rolle gespielt. Der Mitschrieb der Anlage A 1 stamme von einem seinerzeitigen Ersatzmitglied der Personalvertretung, welches mit der damals besprochenen Materie lediglich laienhaft vertraut gewesen sei; diese Aufzeichnungen belegten nichts, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte.
17 
Der Senat muss danach davon ausgehen, dass es die vom Antragsteller monierte Gruppeneinteilung jedenfalls zeitweise gegeben hat. Wann genau und unter welchen Umständen sie durchgängig aufgegeben wurde, hat der Antragsgegner nicht ausgeführt. Ebenfalls nicht ausgeführt hat er, in welcher Hinsicht der Mitschrieb der Anlage A 1 unzutreffend ist und wie die vom Mitschreibenden nach Ansicht des Antragsgegners falsch verstandenen Ausführungen richtig zu verstehen gewesen wären. Schließlich ist der Antragsgegner der Schilderung des Beurteilungsgesprächs durch den Antragsteller in keiner Weise entgegengetreten. Dies alles stellt aus Sicht des Senats ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass die vom Antragsteller behauptete Gruppeneinteilung bei der Erstellung der Vorbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen erheblich gewesen ist. Zwar lassen die vorgelegten Schriftstücke durchaus Fragen und Interpretationsspielräume offen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch eine vollständige Tatsachenfeststellung nicht erforderlich. Vielmehr ist die Schilderung des Antragstellers schon dann der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, wenn hierfür eine glaubhaft gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070). Das aber ist aus den dargelegten Gründen der Fall. Die weitergehende Aufklärung ist einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
18 
Wenn aber - wovon der Senat aus den vorstehend geschilderten Gründen in diesem Verfahren ausgeht - der für den Antragsteller wie für den Beigeladenen zuständige Vorbeurteiler bei der Benotung eine an der innegehabten Stelle orientierte Gruppeneinteilung zu Grunde gelegt hat und dies zur Folge hatte, dass Höchstnoten für den Antragsteller auf der Stufe der Vorbeurteilung nicht erreichbar waren, so liegt darin ein Verstoß gegen die VwV BeurteilungPol. Die Verwaltungsvorschrift erlaubt es nicht - und dürfte es ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auch nicht erlauben -, die Vergabe von Höchstnoten in der geschilderten Weise von dem Amt im konkret-funktionellen Sinne abhängig zu machen, welches der zu Beurteilende innehat. Nr. 5.4.2 bestimmt zudem, dass die Festlegung von Quoten unterhalb der Spitzensätze und von Durchschnittswerten bei den Einzel- und Gesamtbewertungen nicht zulässig ist. Sofern die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf einer fehlerhaften Grundlage entstanden sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies Einfluss auf die durch den Antragsteller und den Beigeladenen endgültig erzielten Noten hatte. Denn auch wenn - wie der Antragsgegner zutreffend betont - die endgültige Festlegung insbesondere der Gesamtnote durch den Leiter der Beurteilungskonferenz, hier also den Leiter der Landespolizeidirektion K. bzw. seinen Stellvertreter, erfolgt ist, hat der jeweilige Vorbeurteiler mit seinen Bewertungen der einzelnen Submerkmale (Nr. 3.1.3 VwV BeurteilungPol) maßgeblichen Einfluss auf die endgültige Bewertung. Der Leiter der Beurteilungskonferenz hat im Wesentlichen die Aufgabe, einheitliche Standards sicherzustellen. Er wird in der Regel schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Wertungen des Vorbeurteilers bei den einzelnen Submerkmalen zu hinterfragen, kann aber andererseits den sich aus den Einzelmerkmalen ergebenden Notendurchschnitt nur in Grenzen beeinflussen, wie sich insbesondere aus Nr. 4.4 der VwV ergibt, wonach die Einzelbewertungen die Gesamtbewertung schlüssig tragen müssen.
19 
Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens kann sich aus diesen Gründen nach summarischer Prüfung auf die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers in ihrer gegenwärtigen Form nicht stützen. Damit entfällt eine nach ständiger Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - als wesentlich anerkannte Grundlage der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die bessere Eignung des Beigeladenen für den streitbefangenen Dienstposten sei unabhängig von den vorliegenden Beurteilungen durch ein übereinstimmendes Votum aller am Besetzungsvorschlag des Polizeipräsidiums M. beteiligten Vorgesetzten festgestellt worden. Der Dienstherr ist bei der Feststellung der Eignung zwar nicht nur auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen angewiesen, sondern kann für den gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich auch weitere Hilfsmittel heranziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991 - BS I 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 669). Es ist jedoch unverzichtbar, dass sich der Dienstherr mit der aktuellen Beurteilung auseinandersetzt. Keinesfalls kann ein formloses Votum von Vorgesetzten eine aus rechtlichen Gründen fragwürdige Beurteilung ersetzen. Dies muss schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und Fairness gelten. So ist im vorliegenden Fall dem Vortrag des Antragsgegners weder zu entnehmen, wer überhaupt an dem Votum beteiligt war, noch, welche Erwägungen hierbei eine Rolle gespielt haben. Es erscheint danach auch keinesfalls ausgeschlossen, dass den beteiligten Vorgesetzten die hier behandelten Beurteilungen bekannt waren und die Meinungsbildung beeinflusst haben. Außerdem hatte der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, sich zu der Einschätzung der Vorgesetzten zu äußern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991, a.a.O.).
20 
Nach summarischer Prüfung sind damit die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinsichtlich des begehrten Dienstpostens zumindest offen. Der Senat kann angesichts dessen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in der Gesamtbewertung eine Notendifferenz von nicht mehr als 0,25 besteht, die im rechnerischen Durchschnitt der Einzelbewertungen noch geringer ist, und dass der Antragsteller im Bereich der Befähigungsbeurteilung besser abgeschnitten hat, nicht ausschließen, dass eine Überprüfung der Benotungen zumindest zu einer so weitgehenden Annäherung der Bewerber führen wird, dass eine Auswahl nach weiteren Hilfskriterien erfolgen muss, deren Ergebnis nicht absehbar ist. Der Verweis des Antragsgegners auf nunmehr vorliegende aktuellere Beurteilungen führt nicht weiter, da diese Beurteilungen bei der zu überprüfenden Auswahlentscheidung noch nicht von Bedeutung waren und ebenfalls nicht absehbar ist, inwieweit sie bei einer erneuten Auswahl bedeutsam sein könnten.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -).
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters / der Leiterin der Kriminalinspektion 4 bei der Polizeidirektion Göppingen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch, wenn - wie hier - mit der begehrten Übertragung eines Dienstpostens oder einer Funktion keine Beförderung verbunden ist, da der unterlegene Bewerber es unter dem Blickwinkel von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG nicht hinzunehmen braucht, dass der ausgewählte Bewerber möglicherweise zu Unrecht einen Bewährungsvorsprung in der umstrittenen Funktion erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dem Antragsteller der notwendige Anordnungsanspruch nicht schon deswegen zukommt, weil der Beigeladene - anders als er - das Anforderungsprofil nicht erfüllte. Dabei ist es unerheblich, ob - wie es der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt - die gemäß der Stellenausschreibung vom 25.02.2010 vom Dienstherrn erwarteten Erfahrungen im Bereich verwaltungsrechtlicher Abwicklung von Verfügungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen, die erwartete Bereitschaft zur Übernahme des Amts des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie die erwartete mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung Kriterien sind, die ein Bewerber zwingend zu erfüllen hat, wenn ihm die Funktion als Leiter der Kriminalinspektion 4 übertragen werden soll. Denn es ist derzeit weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene sie erfüllt.
aa) Die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) so genannten konstitutiven Anforderungsprofils durch einen Bewerber gebietet dem Dienstherrn, diesen bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2008 - 3 CE 08.53 -, BayVBl 2009, 345; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 1 B 910/08 -, ZBR 2009, 276 und vom 08.10.2010 - 1 B 930/10 -, Juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009 - 2 B 598/08 -, DÖD 2009, 202). Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2004 - 5 ME 390/03 - Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, ThürVBl 2007, 187; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv.
bb) Jedenfalls nicht zum konstitutiven Anforderungsprofil gehören danach die vorausgesetzte Fähigkeit zum methodischen, analytischen und konzeptionellen Arbeiten, die hohe soziale Kompetenz, die Teamfähigkeit und die Kooperationsbereitschaft und die erwarteten fundierten Kenntnisse im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung. Denn das Vorliegen dieser Kriterien lässt sich schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - feststellen. Vielmehr bedarf es dazu einer beurteilenden Wertung des Dienstherrn.
cc) Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene diejenigen Anforderungen aus der Stellenausschreibung vom 25.02.2010 erfüllt, die seitens des Antragsgegners „erwartet“ werden und die nicht oben unter a) bb) aufgeführt sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese zum konstitutiven Anforderungsprofil zu rechnen sind (vgl. zur Auslegung von „werden erwartet“ in einem Anforderungsprofil im Sinne von „werden zwingend verlangt“ OVG Bremen, Beschluss vom 03.05.2010 - 2 B 315/09 -, DÖD 2010, 223).
Hinsichtlich der „erwarteten“ Erfahrungen im Bereich verwaltungsrechtlicher Abwicklung von Verfügungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen und der „erwarteten“ mehrjährigen praktischen Erfahrung im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung - diese Kriterien könnten als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils in Betracht kommen - hat der Antragsgegner unter Bezugnahme u.a. auf die ausführliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.09.2010 im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass dieser diese „Erwartungen“ erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verarbeiten von Daten das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG). Es kann also durchaus sein, dass sich die mehrjährige Erfahrung des Antragstellers auf andere Inhalte und Elemente der Datenverarbeitung bezieht als diejenige des Beigeladenen. Gegen die Darstellung des Beigeladenen in dem Schreiben vom 28.09.2010 hat der Antragsteller nichts Substanzielles vorgebracht. Er hat mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich allgemein behauptet, dass der Beigeladene diese Voraussetzungen nicht erfülle, ohne für die Richtigkeit dieser Aussage konkrete Anhaltspunkte zu liefern.
Somit ist es - jedenfalls derzeit - weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene - soweit mit der Beschwerde gerügt - das (unterstellt) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt. Gegen die - wohl auch zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (vorausgesetzten) Führungserfahrung des Beigeladenen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht.
b) Auch das Vorbringen, dass ein Bewerber, der nur als - mit dem Verwaltungsgericht unterstellt - wünschenswert angesehene Voraussetzungen erfülle, besser geeignet sei als ein Bewerber, bei dem dies nicht der Fall sei, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Denn es ist - wie ausgeführt - weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene die mit der Beschwerdeschrift thematisierten „erwarteten“ Erfahrungen ebenso wie der Antragsteller aufweist. Bezüglich der anderen Elemente des - (unterstellt) beschreibenden - Anforderungsprofils macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde bereits nicht substantiiert geltend, dass der Beigeladene sie nicht erfülle. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.