Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Mai 2019 - W 1 E 19.489

bei uns veröffentlicht am17.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese trägt der Beigeladene selbst.

III. Der Streitwert wird auf 13.475,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich neben anderen Beschäftigten auf den mit interner Stellenausschreibung der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten als Einzugsstellenprüfer, der mit der Besoldungsgruppe A 11/A 12 bewertet ist. Bewerbungen konnten von Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 11 abgegeben werden. Im Anforderungsprofil wurde u.a. vermerkt, dass Kenntnisse im Bereich Betriebsprüfdienst und der spezifischen IT-Anwendungen von Vorteil seien. Am 28.02.2019 wurden mit drei Bewerbern Bewerbergespräche geführt; hierzu war u.a. der Antragsteller nicht eingeladen.

Der am … geborene Antragsteller steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit auf einem Dienstposten der Abteilung 70 - Außendienst im Prüfteam 70/4241 - Innendienst als Hauptsachbearbeiter eingesetzt, der mit A 9/A 11 bewertet ist. Zum Stichtag 01.03.2018 wurde der Antragsteller in der Besoldungsgruppe A 11 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. In den Einzelmerkmalen der Beurteilung erzielte der Antragsteller 1 x 10 Punkte, 7 × 9 Punkte, 3 x 8 Punkte und 1 x 7 Punkte. In den ergänzenden Bemerkungen wurde ausgeführt, dass der im Beurteilungszeitraum zuletzt übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt werde. Gegen diese Beurteilung hat der Antragsteller am 12.07.2018 Einwendungen erhoben, die mit Bescheid vom 02.10.2018 zurückgewiesen wurden. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.10.2018 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden wurde.

Der am … geborene Beigeladene steht als Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) ebenfalls im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist aktuell auf einem Dienstposten in der Hauptabteilung 30 - Gesundheit und Teilhabe - als Teamleiter eingesetzt und wurde zum Beurteilungsstichtag 01.03.2018 in der Besoldungsgruppe A 12 mit 11 Punkten im Gesamturteil bewertet. In den Einzelmerkmalen erzielte der Beigeladene 2 x 12 Punkte 10 x 11 Punkte und 2 x 10 Punkte. In den ergänzenden Bemerkungen wurde dargelegt, dass der Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Qualität, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, Führungserfolg, Fachkenntnisse und zielorientiertes Verhandlungsgeschick geprägt werde.

Mit Besetzungsvermerk vom 08.04.2019 wurde der Beigeladene übereinstimmend für den zu besetzenden Dienstposten ausgewählt. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 15.04.2019, zugegangen am 23.04.2019, mitgeteilt, dass eine andere Person für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt worden sei. Der am 23.04.2019 hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06.05.2019 zurückgewiesen.

Am 30.04.2019 hat der Antragsteller beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund aufgrund von Vorwirkungen der Dienstpostenvergabe auf die nachfolgende Vergabe des höheren Statusamtes A 12 bestehe. Im Gegensatz zu seiner aktuellen Stelle könne der Kläger auf dem ausgeschriebenen Dienstposten aufgrund dessen höherer Wertigkeit nach A 12 befördert werden; dieser schaffe die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung. Der Dienstherr habe sich hier durch die Ausschreibung auch auf ein einheitliches Auswahlverfahren anhand des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, an dem Stellenbewerber und Beförderungsbewerber unterschiedslos teilnehmen könnten (Bewerbungen für Beamte „ab A 11“). Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 greife vorliegend nicht ein, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. So bestehe keine erkennbare Erforderlichkeit, den Dienstposten vorab kommissarisch zu besetzen, da auf diesem bereits seit 1,5 Jahren nicht mehr gearbeitet worden sei und die Antragsgegnerin so lange eine Ausschreibung und Wiederbesetzung unterlassen habe. Zudem habe sie von der Möglichkeit, die Vorwirkungen der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die Ämtervergabe zu vermeiden, vorliegend auch keinen Gebrauch gemacht, weder durch allgemeine Regelungen noch durch eine konkrete Zusage im hiesigen Einzelfall. Schließlich könne die gesetzlich erforderliche Erprobung in den Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens nicht durch eine fiktive Fortschreibung ersetzt werden; nur der auf tatsächlicher Ebene erfolgreich Erprobte habe die Chance auf eine Beförderung.

Der Antragsteller verwies zudem darauf, dass ihm das Akteneinsichtsrecht von Seiten der Antragsgegnerin bewusst verweigert worden sei. Auch im Rahmen des gerichtlichen Anordnungsverfahrens seien seine Rechte auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör nicht im erforderlichen Umfang gewahrt worden.

Darüber hinaus stehe ihm auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden sei. Dies ergebe sich hier aus einer fehlerhaften Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen sowie eines rechtswidrigen Leistungsvergleichs zwischen ihnen. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergebe sich daraus, dass diese nicht wie erforderlich statusamtsbezogen, sondern dienstpostenbezogen erstellt worden sei. Die rechtswidrige Beurteilungspraxis, wie sie das erkennende Gericht im Urteil vom 13.11.2018 hinsichtlich der Beurteilungsrunde 2015 festgestellt habe, sei in der Beurteilungsrunde 2018 unverändert fortgeführt worden. Sämtliche Beurteilungsersteller hätten hierbei nach denselben internen Weisungen gehandelt, sodass auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen in rechtswidriger Weise nicht statusamtsbezogen erstellt worden sei. Bei diesem seien abweichend vom Antragsteller andere dienstpostenspezifische Einzelmerkmale in prägender Weise in das Gesamturteil eingeflossen. Es mangele den dienstlichen Beurteilungen daher hinsichtlich der Einzelmerkmale wie auch des Gesamturteils an der erforderlichen Vergleichbarkeit. Bei einer einheitlichen Beurteilung anhand des Statusamts wäre die dienstliche Beurteilung des Antragstellers anders ausgefallen. Unabhängig hiervon sei die Bildung des Gesamturteils entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung nicht begründet worden. Die dort gewählte Formulierung: „Der übertragene Dienstposten wird durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt“, erfülle die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ausreichende Begründung nicht. Die Begründung sei vielmehr für alle Dienstposteninhaber schematisch gleichlautend und nehme allein Bezug auf den Dienstposten, nicht aber darauf, wie aus den individuellen Leistungen des Antragstellers und den vergebenen Einzelpunktbewertungen das konkrete Gesamturteil gebildet worden sei. Eine nachträgliche Plausibilisierung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf das Gesamturteil nicht möglich.

Zudem seien die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen bindend zu beachten, was vorliegend hinsichtlich der Kenntnisse im Bereich Betriebsprüfdienst und der spezifischen IT-Anwendungen nicht beachtet worden sei, da der Antragsteller diese Kenntnisse anders als andere Mitbewerber besitze, im Gegensatz zu diesen jedoch nicht zu den Bewerbungsgesprächen am 28.02.2019 eingeladen worden sei. Diese Gespräche seien Teil des behördlichen Auswahlverfahrens gewesen. Zudem habe der Gesprächsführer Herr W. seinerzeit nicht alle Gespräche führen können, da er am folgenden Tag in Ruhestand getreten sei. Herr W. habe die Auswahlentscheidung möglicherweise aus persönlichen Gründen ohne sachliche Basis zulasten des Antragstellers beeinflussen wollen. Hierzu führte der Antragsteller aus, dass Herr W. Zeuge im Verfahren W 1 K 18.321 gewesen sei und ihm am Tag nach der mündlichen Verhandlung per E-Mail aufgrund der Ereignisse vom Vortrag das „du“ entzogen habe. Es sei ihm ein Anliegen, ab sofort das dienstliche Verhältnis auf eine neutrale sachliche Ebene zu reduzieren. Merkmale für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sehe er derzeit nicht mehr. Zu dessen Ruhestandsfeier am 15.02.2019 sei der Kläger zunächst wie alle anderen Abteilungsmitglieder mit E-Mail vom 09.01.2019 eingeladen und sodann am selben Tag per E-Mail wieder ausgeladen worden. Die Einladung sei ein Versehen gewesen; aufgrund der persönlichen Differenzen sei nicht gewollt, dass der Antragsteller an der Verabschiedung teilnehme. Schließlich sei das Absageschreiben vom 15.04.2019 nicht begründet worden, es fänden sich darin auch keinerlei Ermessenserwägungen, sodass von einem Ermessensausfall hinsichtlich der Auswahlerwägungen auszugehen sei. Eine vollständige Nachholung einer Ermessensentscheidung sei nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegnerin wird vorläufig, bis rechtskräftig letztinstanzlich in der Hauptsache entschieden wurde, untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Einzugsstellenprüfers mit einem anderen Stellenbewerber zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die zumindest kommissarische vorübergehende Betrauung des Beigeladenen mit den Aufgaben eines Einzugsstellenprüfers unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 zulässig sei, um eine Stellenblockade zu vermeiden. Einem möglicherweise entstehenden Erfahrungsvorsprung könne durch fiktive Fortschreibung der Beurteilung Rechnung getragen und so Nachteile für den Antragsteller vermieden werden. Das Stellenbesetzungsverfahren sei nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wie in Art. 16 LlbG vorgesehen sei maßgebliche Auswahlgrundlage der Vergleich der Gesamtprädikate der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gewesen. Zusätzlich seien als weitere Auswahlmethode Gespräche mit denjenigen Bewerbern geführt worden, die unter Berücksichtigung des Gesamtprädikats der letzten dienstlichen Beurteilung nach Leistungsgesichtspunkten in die nähere Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. Daher seien der Antragsteller und andere Bewerber mit einem Gesamtprädikat von 10 Punkten und weniger nicht in die Bewerbergespräche einbezogen worden; es sei insoweit demzufolge ein einheitlicher Maßstab angelegt und der Antragsteller nicht bewusst ausgeschlossen worden. Die Auswahlentscheidung sei von einer Kommission einvernehmlich getroffen worden, an der neben Herrn W. noch weitere (namentlich benannte) Personen, u.a. der Personalrat, beteiligt gewesen seien. Es sei mit dem Beigeladenen schließlich ein Bewerber zum Zuge gekommen, der in einem höheren Statusamt (A 12) als der Antragsteller eine um 2 Punkte bessere Beurteilung erhalten habe, auch wenn gegen die Beurteilung des Antragstellers noch ein Rechtsbehelfsverfahren offen sei. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liege daher nicht vor.

Der Beigeladene hat nicht zum Verfahren Stellung genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Gründe

1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser würde voraussetzen, dass er in einem nach den Auswahlgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren wegen möglicher Fehler in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könnte, seine Auswahl bei einer Verfahrenswiederholung möglich erscheint und dass deshalb zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine vorläufige Entscheidung erforderlich wäre.

Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist, dass es sich aus der Sicht des potentiellen Bewerbers um die Vergabe eines Dienstpostens in der Weise handeln muss, dass entweder mit der Übertragung des Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung (Ernennung in ein bestimmtes statusrechtliches Amt) verbunden ist oder dass der Dienstposten als „Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“ (vgl. zum Letzteren VGH Mannheim, B.v. 16.10.2007, Az.: 4 S 2020/07 - juris) zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll. Der Grund für das Bestehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch für die zweite der beiden Varianten („Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“) ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über eine Beförderung bereits an die Vergabe des Dienstpostens gekoppelt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris; B.v. 17.6.2008, Az.: 3 CE 08.884 - juris; BVerwG U.v. 25.11.2004 Az. 2 C 17.03 - juris).

Beide genannten Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Sowohl der Stellenausschreibung als auch dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 08.04.2019 ist klar zu entnehmen, dass mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Einzugsstellenprüfers lediglich eine Dienstpostenvergabe erfolgen soll, ohne dass dies unmittelbar oder nach einer erfolgreichen Erprobung in zeitlicher Nähe zu einer Beförderung nach A 12 führen würde.

Eine Auswahlentscheidung vermag jedoch auch dann die Rechtsstellung eines Antragstellers zu beeinträchtigen und einstweiligen Rechtsschutz erforderlich zu machen, wenn sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2018 - 1 WB 40/17 - juris; B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris).

Entsprechend vorstehenden Ausführungen ist es nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers für eine Beförderung nach A 12 bei der Antragsgegnerin zwar erforderlich, einen entsprechend dieser Besoldungsgruppe bewerteten Dienstposten innezuhaben, was beim Antragsteller aktuell nicht der Fall ist; ebenso schafft die Übertragung des (auch) nach A 12 bewerteten streitgegenständlichen Dienstpostens die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung, indem auf diesem die notwendige Bewährung (vgl. Art. 16 Abs. 5 Satz 1 LlbG) möglich ist. Jedoch kann der Beigeladene in der vorliegenden spezifischen Fallkonstellation keinen Vorsprung bzw. sonstigen Vorteil gegenüber dem Antragsteller erlangen. Denn ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber um einen Dienstposten liegt nur dann vor, wenn überhaupt die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz um eine Beförderung zwischen dem für den Dienstposten ausgewählten Bewerber und dem nicht zum Zuge gekommenen, Rechtsschutz suchenden Bewerber besteht. Nur wenn die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtssuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte, ist es gerechtfertigt, mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Besetzung des Dienstpostens zu unterbinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 16.11.2015 - 4 S 1939/15 - juris). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorliegend nicht erfüllt, da der Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehat und dieser daher auf dem streitgegenständlichen Dienstposten, welcher ebenfalls mit A 11/A 12 bewertet ist, sich nicht etwa den Vorteil verschaffen kann, sich als Voraussetzung für eine Beförderung nach A 12 auf diesem Dienstposten zu bewähren; auch sonstige vorwirkungsrelevante Vorteile sind nicht ersichtlich. Ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unter diesen Voraussetzungen nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund kann hier auch offenbleiben, ob die Antragsgegnerin im Antragserwiderungsschriftsatz vom 07.05.2019 (vgl. dort S. 2) eine wirksame Zusage gegenüber dem Antragsteller dahingehend abgegeben hat, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, oder ob es sich hierbei lediglich um die Darstellung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris; B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris) handelt, ohne von der Möglichkeit, im konkret vorliegenden Einzelfall eine derartige Zusage abzugeben, auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Ebenso kann offenbleiben, ob eine Zusage vorliegend von Rechts wegen möglich wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2/16 - juris, Rn. 21 ff. (26)).

2. Darüber hinaus kann der Antragsteller jedoch auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.02.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

a) Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 09.05.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22). Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris, BayVGH, B.v. 19.02.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 22).

Dieser formalen Anforderung ist die Antragsgegnerin durch den Besetzungsvermerk vom 08.04.2019 und die darin in Bezug genommene Anlage 2, welche eine Übersicht insbesondere über die erzielten Bewertungen in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen enthält, in ausreichender Weise nachgekommen. Durch die Antragserwiderungsschrift vom 07.05.2019 wurden die Auswahlerwägungen nochmals näher präzisiert und konkretisiert, ohne dass hierbei Gründe nachgeschoben wurden (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris; BVerwG, B.v. 14.12.2018 - 1 WB 45/17 - juris; B.v. 24.4.2012 - 1 WB 40/11 - juris). In den genannten Dokumenten kommt klar zum Ausdruck, dass die Auswahlentscheidung - ausschließlich leistungsbezogen - anhand der in der letzten dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtpunktzahl (erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die Binnendifferenzierung dieser Beurteilung - Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LlbG - sowie die vorhergehende dienstliche Beurteilung) getroffen wurde. Zusätzlich wurden sodann unter den Bewerbern, die sich anhand des Leistungsvergleichs in der aktuellen dienstlichen Beurteilung am leistungsstärksten erwiesen haben (ab einem Gesamtprädikat von 11 Punkten), Auswahlgespräche geführt.

b) In materieller Hinsicht liegen dem Leistungsvergleich bei summarischer Prüfung vorliegend in rechtswidriger Weise erstellte dienstliche Beurteilungen sowohl des Antragstellers wie auch des Beigeladenen zugrunde, welche den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Insoweit hat die Kammer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aus der Beurteilungsrunde 2015 entschieden (vgl. im Einzelnen: VG Würzburg, U.v. 13.11.2018 - W 1 K 18.321 - juris), dass sich diese Beurteilung als rechtswidrig erweist, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt und damit dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen widerspricht, da das Gesamturteil ansonsten seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris). Desweiteren sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt worden. Die Begründung des Gesamturteils muss jedoch bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgen; es genügt demgegenüber nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beurteilungsrunde 2018 anhand gegenüber der Beurteilungsrunde 2015 geänderter Verfahrensgrundsätze erstellt worden wären (vgl. etwa Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017 Ziffer 8.3; Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017, Ziffer 10; Formulierung der ergänzenden Bemerkungen in den dienstlichen Beurteilungen), zumal die Antragsgegnerin das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers unwidersprochen gelassen hat und die Beurteilungen vor Ergehen des o.g. Urteils des VG Würzburg vom 13.11.2018, in welchem die genannten Punkte bemängelt wurden, erstellt wurden. Darüber hinaus sind die tragenden Einzelmerkmale, denen die Antragsgegnerin für die Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung beimisst, vorliegend beim Antragsteller andere (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) als beim Beigeladenen (Qualität, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Führungserfolg, Fachkenntnisse, zielorientiertes Verhandlungsgeschick). Schließlich weisen die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem jeweils kein einheitliches Beurteilungsbild in den Einzelbewertungen auf, sodass bei diesen beiden Beurteilungen eine Begründung für das Gesamturteil nicht ausnahmsweise entbehrlich erscheint, da sich die vergebene Gesamtbewertung nicht - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - jeweils juris).

c) Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris). Umgekehrt reicht eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, nicht aus. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.2.2019 - OVG 10 S 59.18 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht vorliegend im Falle der fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens nach Überzeugung der Kammer lediglich eine theoretische Chance für den Antragsteller, sodann tatsächlich ausgewählt zu werden. Für die Annahme, dass die Aussichten, in einem weiteren Verfahren ausgewählt zu werden, offen sind, ist vorliegend nichts objektiv Greifbares ersichtlich. Es ist hier vielmehr insbesondere der deutliche Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller von 2 Punkten im Gesamturteil der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung 2018 in Betracht zu ziehen (Antragsteller: 9 Punkte, Beigeladener: 11 Punkte). Darüber hinaus ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beigeladene diese Punktzahl in einem höheren Statusamt (A 12) als der Antragsteller (A 11) erzielt hat. Diesbezüglich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anerkannt, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris). Dass die Antragsgegnerin mit vorstehender Begründung (über die Ausführungen unter b) hinaus) erneut gegen den Grundsatz der Statusamtsbezogenheit der Beurteilung verstoßen hätte, erschließt sich entgegen dem Antragstellervorbringen nicht, da die Antragsgegnerin mit den im Antragserwiderungsschriftsatz sowie im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen gesteigerten Anforderungen und dem größeren Maß an Verantwortung allein das Statusamt in den Blick genommen hat.

Hat der Beigeladene demzufolge einen erheblichen Leistungsvorspruch, so handelt es sich demgegenüber bei dem Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG lediglich um einen zwar zu beachtenden, jedoch lediglich formalen Begründungsmangel, dessen Behebung nach Überzeugung der Kammer den zuvor skizzierten erheblichen Leistungsvorsprung nicht wettzumachen vermag. Dasselbe gilt auch für den weiteren Beurteilungsfehler, dass bei der Bildung des Gesamturteils eine Gewichtung zugrunde gelegt wurde, die in unzulässiger Weise - in Form jeweils abweichender tragender Merkmale - auf die Anforderungen des Dienstpostens abstellt anstatt auf das Statusamt. Denn der Beigeladene hat im Bereich der Einzelmerkmale, die - mangels anderer Anhaltspunkte - korrekt statusamtsbezogen bewertet wurden (vgl. insoweit VG Würzburg, U.v. 13.11.2018 - W 1 K 18.321 - juris, Rn. 27), in einem höheren Statusamt ein erheblich besseres Beurteilungsniveau erreicht (2 × 4 Punkte besser, 4 x 3 Punkte besser, 5 × 2 Punkte besser und 2 x 1 Punkt). Ein Leistungsunterschied von solchem Gewicht lässt sich auch nicht dadurch aufholen, dass die tragenden Merkmale bei der Bildung des Gesamturteils - neben 2 bei Antragsteller und Beigeladenem einheitlich verwendeten tragenden Merkmalen (Qualität und Fachkenntnisse) - bei lediglich einzelnen Merkmalen fehlerhaft dienstpostenbezogen voneinander abweichen (beim Antragsteller zusätzlich zu den vorstehend benannten beiden Merkmalen: Quantität und beim Beigeladenen zusätzlich: Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, Führungserfolg und zielorientiertes Verhandlungsgeschick). Gleich welche Merkmale die Antragsgegnerin jedoch einheitlich statusamtsbezogen als prägend ansehen würde, ist der Antragsteller angesichts des Bewertungsniveaus aller seiner Einzelmerkmale augenscheinlich nicht in der Lage, den Beurteilungsrückstand aufholen; vielmehr stehen seiner Auswahl entsprechend vorstehender Ausführungen unüberwindbare Hindernisse entgegen.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nicht zu den Bewerbungsgesprächen am 28.02.2019 eingeladen wurde. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Gespräche nur mit denjenigen Bewerbern geführt worden seien, welche unter Berücksichtigung des Gesamtprädikats der letzten dienstlichen Beurteilung nach Leistungsgesichtspunkten in die nähere Auswahlentscheidung einbezogen worden sind. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin hierbei die Grenze bei einem Gesamtprädikat in der Beurteilung 2018 von 11 Punkten gezogen. Es handelte sich hier um ein 2-stufiges Auswahlverfahren, in dessen 2. Stufe der Antragsteller - nach einem mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stehenden leistungsbezogenen und einheitlich angewendeten Kriterium - nicht mehr einbezogen wurde. Insofern sind vorliegend auch die Vorwürfe des Antragstellers gegen Herrn W. im Hinblick auf eine etwaige Voreingenommenheit nicht von Belang und bedürfen daher keiner näheren Erörterung, da der Antragsteller allein aufgrund seiner schlechteren dienstlichen Beurteilung nicht am weiteren Auswahlverfahren teilgenommen hat, welche bereits vor den vom Antragsteller skizzierten Ereignissen vom 14.11.2018 sowie 09.01.2019 abschließend erstellt wurde.

Das Begehren des Antragstellers war nach alledem abzulehnen.

Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren nach § 100 Abs. 1 VwGO ist Folgendes anzumerken: Für den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist es erforderlich, aber auch genügend, dass er Einsicht in die für die konkrete angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen erhält, wie sie zum Beispiel in einem Auswahlvermerk zusammengefasst und dokumentiert sind, denn nur diese Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 - 1 WB 4/12 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.3.2016 - 10 B 10215/16 - juris). Dem Antragsteller wurde der Auswahlvermerk vom 08.04.2019 samt dessen Anlage 2 (soweit der Antragsteller und der Beigeladene als Verfahrensbeteiligte Gegenstand waren) sowie die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen übersandt. Die in dem Auswahlvermerk genannten Anlagen 1, 3 und 4 sowie weitere vom Antragsteller erwähnte Dokumente enthalten demgegenüber keinerlei darüber hinausgehende für die Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes, dem allein das Akteneinsichtsrecht dient, erforderliche Unterlagen, wie dem Antragsteller auch bereits mit Schreiben des Gerichts vom 10.05.2019 mitgeteilt wurde. Damit lagen dem Antragsteller sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen vor, um sich effektiv rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verschaffen zu können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt bzw. angesichts der Ankündigung der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht zeitnah in Aussicht gestellt, jedoch sind die Verfahrenskosten vorliegend nicht kausal durch ein diesbezügliches Verschulden der Antragsgegnerin entstanden, da der Antragsteller das Verfahren nach Erlangung der Akteneinsicht im hiesigen Eilverfahren nicht umgehend und vorbehaltlos beendet hat; vielmehr hat er eine Verfahrensbeendigung lediglich für den Fall einer konkreten Zusage der Antragsgegnerin unter bestimmten Bedingungen vage in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten allein durch das vorgerichtliche Verhalten der Antragsgegnerin entstanden sind.

Eines richterlichen Hinweises im Hinblick auf die begehrte Zusage der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 09.05.2019) - bedurfte es vorliegend bereits deshalb nicht, da ein Anordnungsgrund unabhängig hiervon nicht gegeben ist und der Antrag bereits deshalb abzulehnen war (vgl. oben 1.).

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris; B.v. 08.01.2018 - 3 CE 17.2188 - juris). Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten (funktionellen oder statusrechtlichen) Amt zu zahlenden Bezüge, ausgehend von einem funktionellen Amt der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 9 mithin 13.475,73 EUR (3 x 4.491,91 EUR).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut zu beurteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 und begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der am … geborene Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Mit Beurteilung vom 1. März 2015, eröffnet am 10. Juli 2015, wurde er für den Beurteilungszeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 im Amt eines Verwaltungsoberinspektors (A 10) mit einem Gesamturteil von 10 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. Hiergegen erhob der Kläger mit mehreren Schreiben Einwendungen, die mit Bescheid vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen wurden. Der am 2. Februar 2016 hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger am 28. Juli 2016 Klage. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2016 ein Anerkenntnis erklärt und die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sowie deren Neuerstellung zugesagt hatte, wurde das Verfahren (W 1 K 16.768) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 13. Januar 2017 eingestellt.

Der Kläger wurde sodann mit weiterer periodischer Beurteilung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 13. Januar 2017, für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt. Er erhielt im Gesamturteil wiederum 10 Punkte. Die Punktwerte bei den Einzelmerkmalen blieben gegenüber der aufgehobenen Beurteilung unverändert (2x11 Punkte, 6x10 Punkte, 5x9 Punkte). Unter den ergänzenden Bemerkungen (Ziffer 3.) wurde festgestellt, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt werde. In Abweichung von der aufgehobenen Beurteilung vom 1. März 2015 wurde hierbei das Einzelmerkmal Entscheidungsfreude nicht mehr als den Dienstposten prägend erwähnt. Zur Führungseignung (Ziffer 5.1) wurden keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der sonstigen Verwendungseignung (Ziffer 5.2) wurde die Verwendungseignung auf dem bisherigen bzw. einem gleichwertigen Dienstposten im bisherigen Aufgabengebiet festgestellt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2017 Einwendungen, die mit Bescheid vom 15. September 2017 zurückgewiesen wurden. Sodann erhob der Kläger am 29. September 2017 Widerspruch, der mit Bescheid vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2018 Klage. Zur Begründung verwies er auf das im Vorprozess W 1 K 16.768 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis. Aufgrund dessen stehe rechtsverbindlich fest, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, was auch für die identisch bepunktete neue Beurteilung gelte. Darüber hinaus sei dem nominellen Beurteiler, Herrn We., von der Personalstelle in Bayreuth, die seine Leistungen nicht kenne, eine komplett in allen Einzelheiten vorgefertigte Beurteilung zum Abzeichnen vorgelegt worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass sich dieses Dokument nicht in den dem Gericht vorgelegten Behördenakten befinde. Die Beteiligung der Herren Wi. und R. an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sei rechtswidrig, da Herr Wi. seinen Dienstsitz 100 km entfernt habe und die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Beobachtung, sondern allenfalls vom Hörensagen kenne. Dasselbe gelte im Ergebnis auch für Herrn R.

Die Beklagte habe auch rechtswidrigerweise dagegen verstoßen, bei allen Beamten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Hinsichtlich der in Ziffer 3. der Beurteilung genannten sog. Supermerkmale (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) ergebe sich eine Abweichung gegenüber der Beurteilung der Kollegin G., bei der zusätzlich das Merkmal Entscheidungsfreude als prägend benannt worden sei, obwohl diese einen identischen Dienstposten wahrnehme und nach dem Geschäftsverteilungsplan Hauptsachbearbeitern keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei das Merkmal Entscheidungsfreude beim Kläger wiederum aufgenommen worden. Bei einer Veränderung des Maßstabs für die Bewertung und Gewichtung der Supermerkmale - wie nunmehr beim Kläger gegenüber der aufgehobenen Vorbeurteilung - sei zu berücksichtigen, dass dann auch eine andere Gewichtung bei der nachträglichen Bestimmung des Gesamtpunktwerts vorzunehmen sei, was hier ebenfalls unterlassen worden sei. Darüber hinaus existiere eine rechtswidrige Vorgabe der Beklagten dahingehend, dass Beamte in A 9 - A 11 nur maximal 13 Punkte erhalten könnten; dies verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. In Konsequenz seien sämtliche Einzelpunktewerte und der Gesamtpunktwert in der dienstlichen Beurteilung um drei Punkte heraufzusetzen. Hierbei handele es sich wie bei anderen Beschränkungen und Restriktionen der Beklagten im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung nicht um Empfehlungen oder Orientierungswerte, sondern um fixe Vorgaben, die mit Argwohn überwacht würden, wie sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 8. März 2012 ergebe, und bei Nichteinhaltung von der Personalstelle abgeändert würden. Auch die Festlegung eines Orientierungswertes von 10 Punkten im Gesamturteil für alle Beamten der dritten Qualifikationsebene bereits vor Beginn der Beurteilungsrunde sei rechtswidrig. Zudem diene der Wert nicht nur der Orientierung, sondern müsse in sämtlichen Organisationseinheiten strikt eingehalten werden. Ebenfalls rechtswidrig sei die in der Praxis strikte Vorgabe, dass im Hinblick auf zeitlich aufeinanderfolgende dienstliche Beurteilungen eine Limitierung der Erhöhung der Gesamtpunktwerte vorgesehen sei; die Beurteilungszeiträume seien rechtlich vielmehr voneinander unabhängig zu bewerten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vor, wonach das Gesamturteil aus den Einzelwerten zu bilden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Desweiteren sei das Gesamturteil rechtswidrigerweise arithmetisch ermittelt worden, wie der Beurteilungseröffner am 10. Juli 2015 im Beisein eines Zeugen bestätigt habe. Bei der Eröffnung der zweiten dienstlichen Beurteilung sei in diesem Zusammenhang vorgetragen worden, dass in einem ersten Schritt das rechnerische Mittel aus den Einzelmerkmalen gebildet und dann in einem weiteren Schritt eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden sei, ob diese Berechnung den Gesamtpunktwert trage.

Schließlich sei aus der dienstlichen Wortwahl in den Bescheiden vom 25. Januar 2016 sowie 22. Juli 2016 („Befremden“) sowie der internen Bezeichnung als „Vorgang Leo“ ein negatives Werturteil zu entnehmen, was sich sachwidrig auf die Beurteilung ausgewirkt haben könne.

Im Hinblick auf das Einzelmerkmal Quantität bemängelte der Kläger, dass die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle durch den Aktenzugang vom Außendienst limitiert sei und die Fälle zudem von der Vorgesetzten gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilt würden, sodass der Kläger keinerlei Einfluss auf die Arbeitsmenge nehmen könne. Das Referat Controlling habe überdies festgestellt, dass aufgrund einer Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen das Aufgabengebiet des Klägers um weitere Mitarbeiter aufzustocken sei, was eine mehr als zumutbare Belastung hinsichtlich der Arbeitsmenge bestätige. Hinzu komme, dass der Kläger immer wieder für längere Zeit zusätzliche Arbeiten für längerfristig erkrankte Kollegen zugewiesen bekommen habe. Ein Punktabzug vom Maximalwert sei daher nicht gerechtfertigt. Auch beim Einzelmerkmal Qualität habe der Kläger die volle Punktzahl von 16 Punkten erhalten müssen, da der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., den durch den Kläger vorgelegten Lösungsvorschlägen stets zugestimmt habe. Es sei darüber hinaus nicht schlüssig, dass die in der Theorie erworbenen und beim Beamten vorhandenen Fachkenntnisse mit einer Bewertung von 10 Punkten schlechter bewertet worden seien als die umgesetzten Fachkenntnisse in der praktischen Arbeitsqualität (11 Punkte). Beim Einzelmerkmal Einsatzbereitschaft seien die Voraussetzungen und der Rahmen dieses Merkmals verkannt worden. Von der Beklagten sei insoweit nur darauf abgestellt worden, dass sich die Arbeits- bzw. Überstunden des Klägers im Großen und Ganzen im Normalen hielten. Es existiere insoweit kein Erfahrungssatz, dass längere körperliche Anwesenheit auch auf einen höheren Einsatz schließen lasse. Zur Feststellung des Eignungsmerkmals Führungseignung existiere im tatsächlich praktizierten Behördenleben eine starre Vorgabe, wonach nur Personen ab 11 Punkten oder ab der Besoldungsgruppe A 11 die Führungseignung zuerkannt werden dürfe. Andererseits sei dem Kläger früher in A 10 die Führungseignung bereits zuerkannt gewesen. Der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., habe bei der Beurteilungseröffnung am 10. Juli 2015 erklärt, dass er die Führungseignung vergeben hätte, wenn er die dienstliche Beurteilung ohne Beschränkungen hätte erstellen dürfen. Dieselben Restriktionen existierten für das Merkmal der sonstigen Verwendungseignung. Da der Kläger schon in den verschiedensten Abteilungen der Behörde tätig gewesen sei und dort stets eine mindestens durchschnittliche Beurteilung erhalten habe, sei auch nicht plausibel, warum er nicht uneingeschränkt in allen Abteilungen einsetzbar sein solle.

Der Kläger verwies überdies auf seine Klagebegründung im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren W 1 K 16.768 und machte unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ein trotz der zwischenzeitlichen Beförderung und erneuten Beurteilung weiterhin fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren geltend.

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 21.12.2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15.9.2017 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2018 aufzuheben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung im Bescheid vom 15. September 2017 sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass ein Leistungsvergleich zwischen den Leistungen des Klägers und den weiteren Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 durchgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beurteilung vom 1. März 2015 sei eine vollumfängliche Überprüfung bezogen auf Gesamtprädikat, Einzelmerkmale sowie alle weiteren Inhalte vorgenommen worden. Die mit der Klagebegründung vom 26. September 2016 vorgebrachten Argumente seien im Rahmen der Abgabe des Anerkenntnisses in die damit verbundene erneute Erstellung der Beurteilung eingeflossen. Es sei eine neue rechtsfehlerfreie periodische Beurteilung erstellt worden, die nunmehr einzig und allein Gegenstand im aktuellen Verfahren sei. In dem vorangegangenen erledigten gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte lediglich zugestimmt, eine neue periodische Beurteilung zu erstellen; der Klagevortrag des Klägerbevollmächtigten sei damit nicht unstreitig gestellt worden. Die aktuelle Beurteilung stelle keine Fortschreibung früherer Beurteilungen dar, sodass auch in früheren Beurteilungsrunden vergebene Merkmale wie z.B. die Führungseignung keinen Besitzstand auslösen könnten. Eine positive Aussage zur Führungseignung werde gemäß Ziffer 8.1.1 Satz 4 VV-BeamtR vielmehr nur dann getroffen, soweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene in Betracht komme, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Alle an dem Beurteilungsverfahren Beteiligten erhielten bei Einleitung des Beurteilungsverfahrens u.a. stichpunktartige Erläuterungen zu allen Beurteilungsmerkmalen, um ein gemeinsames Verständnis zur Charakterisierung der Einzelmerkmale zu erreichen.

Beim Beurteilungsmerkmal Qualität würden u.a. die Verwertbarkeit der täglichen Arbeit, die Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Fehlerhäufigkeit, Effizienz der Aufgabenabwicklung und eine zeitnahe Erledigung gewürdigt. Das Merkmal Fachkenntnisse hingegen beziehe sich auf die Befähigung eines Mitarbeiters. An dieser Stelle würden etwa übergreifende oder spezielle Fachkenntnisse, der Stand der Allgemeinbildung oder der aktuelle Stand der Rechtskenntnisse bewertet. Dies zugrunde gelegt sei ein geringerer Punktwert beim Merkmal Fachkenntnisse gegenüber dem Merkmal Qualität keineswegs ausgeschlossen. Im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung sei die ursprüngliche Auffassung, das Kriterium Entscheidungsfreude als tragendes Merkmal heranzuziehen, für den Dienstposten Hauptsachbearbeiter/in im Prüfteam Innendienst nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Konsequenz für die Beurteilungen anderer Bediensteter zum Stichtag 1. März 2015 ergebe sich daraus nicht; dies werde im Rahmen der nächsten Beurteilungsrunde berücksichtigt. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Klägers folge hieraus nicht, da der von der Geschäftsführung vorgegebene Maßstab nicht verändert worden sei und im Übrigen die tragenden Merkmale innerhalb der Vergleichsgruppe A 10 je Dienstposten unterschiedlich ausgestaltet seien. Das Gesamtprädikat von 10 Punkten ergebe sich leistungsgerecht durch Wertung und Gewichtung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der tragenden Merkmale für den Dienstposten. Das Gesamturteil werde durch die jeweiligen Einzelpunkte getragen. Eine Berechnung des Gesamtprädikats nach arithmetischen Gesichtspunkten sei nicht durchgeführt worden.

Darüber hinaus wurde im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass im Anschluss an das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren W 1 K 16. 768 die zuständige Fachabteilung zur Erstellung eines neuen rechtmäßigen Beurteilungsentwurfs aufgefordert worden sei. Herr We. habe als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers einen Beurteilungsentwurf erstellt. Die im Beurteilungszeitraum zuständigen weiteren Vorgesetzten seien in der gebotenen Weise an der Beurteilungserstellung beteiligt worden, namentlich die bis zum 14. November 2013 als Teamleiterin tätige Frau H., der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Prüfdienst Herr Wi. sowie der Leiter der Abteilung Außendienst Herr R. Aufgabe der Herren Wi. und R. im Beurteilungsverfahren sei es, auf der Basis aller ihnen vorgelegten Beurteilungsentwürfe der unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Die Personalabteilung mache für die Beurteilungsentwürfe in keinem Fall konkrete Punktvorgaben; im Referat Personalangelegenheiten erfolge lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung; eine Abänderung der Beurteilungsentwürfe finde in keinem Fall statt. Es existierten allein die dem Gericht vorgelegten Beurteilungshinweise zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die lediglich Empfehlungen der Geschäftsführung aussprächen, den verantwortlichen Vorgesetzten eine Orientierungshilfe geben sollten und von denen im Einzelfall leistungsbezogen abgewichen werden könne, was in der Praxis auch entsprechend gehandhabt werde. Die Aussage, dass bestimmte Punkteanhebungen mit Argwohn betrachtet würden, sei nicht zum streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ergangen. Kern dieser Aussage sei überdies nur gewesen, die Entwurfsverfasser darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweichung von den Orientierungswerten eine besondere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus habe es keine weiteren und etwa an die Personalstelle zurückzugebenden Vorgaben für die Entwurfsersteller gegeben; auch existiere entgegen der Aussage des Klägers keine Vorgabe, in den Ämtern A 9 bis A 11 maximal 13 Punkte zu vergeben. Bei dem vom Kläger als Vorgabe der Personalstelle bezeichneten Dokument handele es sich um den von Herrn We. erstellten Beurteilungsentwurf. Die Information über einen anzustrebenden durchschnittlichen Punktwert von ca. 10 Punkten diene der Orientierung für die einzelnen Organisationseinheiten. Dieser gelte für die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern insgesamt, nicht jedoch für einzelne Abteilungen/Referate und auch nicht für die einzelnen Besoldungsgruppen. Nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe und abteilungsinterner Abstimmung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes würden die vorgeschlagenen Gesamtprädikate der Geschäftsführung vorgelegt. Dort würden diese zur Erreichung eines abteilungsübergreifenden Beurteilungsmaßstabes wiederum abgestimmt.

Auch zu den Eignungsmerkmalen in Ziffer 5. der Beurteilung seien Empfehlungen zur Verwendung bestimmter Grundaussagen ergangen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Dienstposten und der jeweiligen Besoldungsgruppe Verwendung fänden. Von diesen könne entsprechend der individuellen Eignung abgewichen werden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Führungseignung werde auf Ziffer 8.1.1 der VV zum Beamtenrecht (Abschnitt 3) verwiesen. Hiernach sei eine positive Aussage zur Führungsqualifikation nur vorzunehmen, wenn die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden sei. Ausgehend von der getroffenen Verwendungsaussage, wonach der Kläger auf dem bisherigen bzw. gleichwertigen Dienstposten geeignet sei, seien Ausführungen zur Führungseignung nicht veranlasst gewesen. Die interne Bezeichnung „Vorgang L**“ stelle kein negatives, despektierliches Werturteil über den Kläger dar, sondern sei im Verwaltungsablauf eine übliche Bezeichnung. Der Vorwurf des Klägers, dass der Inhalt einzelner Beurteilungskriterien verkannt worden sei, sei nicht konkretisiert und begründet worden. Zum Merkmal Quantität sei anzumerken, dass sich im Team Grundsatz/Innendienst im Beurteilungszeitraum aufgrund zusätzlicher Aufgabenzuweisungen tatsächlich ein erhöhter Personalbedarf ergeben habe. Dies sei jedoch mit einer im zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen Aufstockung des Personals in diesem Team einhergegangen, so dass keine unzumutbare Belastung vorgelegen habe. Die vom Kläger vorgenommenen Vertretungen seien bei der Bewertung des Merkmals Quantität berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte aus dem Verfahren W 1 K 16.768 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass er für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt wird, da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 rechtswidrig ist und daher aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Die Klage ist nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9 S. 16 m.w.N.). So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 18 m.w.N.), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 S. 50) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, Rn. 14, juris; Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 S. 8 = ZBR 1967, 147, vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 3 und vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 S. 8).

Da die Fallkonstellationen, in denen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung angenommen wird, vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und auch die Beklagte selbst mit Anlage zum Schreiben vom 9. November 2018 mitgeteilt hat, dass frühere Beurteilungen zumindest in Ausnahmefällen und als nachrangiges Hilfskriterium bei der Entscheidung über die Vergabe höherwertiger Dienstposten herangezogen werden könnten, ist nicht völlig auszuschließen, dass die streitgegenständliche Beurteilung noch Auswahlgrundlage für den Kläger betreffende künftige Personalentscheidungen sein kann.

2. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st.Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U.v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U.v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris, std. Rspr.).

Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 1. Januar 2013 sowie die Art. 21 Abs. 2, 54 - 62 LlbG sowie die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zu Grunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des klägerischen Dienstpostens abstellt (3.). Desweiteren wurden die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt (4.).

3. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).

Die Beklagte hat in der dienstlichen Beurteilung des Klägers gegen diese vorgenannten Grundsätze verstoßen. Die Beklagte hat zwar in Einklang mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG die Leistungen des Klägers in Bezug auf die von ihm ausgeübte Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn des Klägers bewertet (vgl. etwa Widerspruchsbescheid vom 12.2.2018, S. 2). Sie hat jedoch sodann im Rahmen des weiteren Bewertungsvorgangs zur Ermittlung des Gesamturteils die sog. prägenden Einzelmerkmale allein unter Bezugnahme auf den dem Kläger übertragenen Dienstposten als Hauptsachbearbeiter Innendienst festgelegt und besonders gewichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers, wonach der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird. Zudem hat der Zeuge We. in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass diese prägenden Merkmale das Gesamturteil widerspiegelten. Sie definierten die Aufgaben des Beurteilten und besäßen deshalb eine besondere Bedeutung, seien jedoch nicht allein ausschlaggebend. Bei einem Prüfer im Außendienst etwa seien die prägenden Beurteilungsmerkmale andere. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten hat in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen We. in der mündlichen Verhandlung hierzu weiter konkretisiert, dass die prägenden Merkmale für jeden Dienstposten nach Rücksprache mit den jeweiligen Fachabteilungen/Referaten gesondert festgelegt würden. Den prägenden Merkmalen komme bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht zu. Falls diesem Gewicht von den unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Beurteilungsbeitrag nicht Rechnung getragen werde, würden die entsprechenden Beurteilungsbeiträge aufgrund fehlender Schlüssigkeit zur nochmaligen Überprüfung zurückgegeben. Die nach dem vorstehend dargestellten Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststehende Vorgehensweise im Beurteilungsverfahren, den jeweiligen Dienstposten prägende Einzelmerkmale zu bestimmen und diesen im Rahmen der wertenden Gesamtschau bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht beizumessen, entspricht zwar den internen Vorgaben der Beklagten (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 6. November 2014, Ziffer 9 und 11 sowie Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015 Ziffer 4), widerspricht jedoch dem oben dargelegten Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung und macht die dienstliche Beurteilung damit rechtswidrig. Denn selbst wenn jedes Einzelmerkmal anhand des zutreffenden Maßstabes der Anforderungen des Statusamtes bewertet worden sein sollte, kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt (so auch: BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Auch aus der Formulierung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, folgt nicht, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war. Die Einbeziehung der Berücksichtigung der Erfordernisse „der Funktion“ neben denen des (Status-) Amtes lässt es nach Überzeugung der Kammer nicht zu, in den Fällen, in denen ein Dienstherr - wie im Regelfall und so auch vorliegend - einen Leistungsvergleich nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG auf der Ebene des Statusamtes durchführt, eine Gewichtung der Einzelmerkmale anhand der Anforderungen und Erfordernisse des Dienstpostens vorzunehmen. Vielmehr erfordert in diesen Fallkonstellationen Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG dahingehend, dass die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen allein unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes - und nicht der Funktion - zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Denn andernfalls könnte die dienstliche Beurteilung ihrem Zweck, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem Bewerberauswahlverfahren zu sein, mangels eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf verschiedenen Dienstposten innerhalb desselben Statusamtes nicht mehr gerecht werden. Derartige Auswahlverfahren müssen vielmehr den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Norm vermittelt den Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und damit einen Leistungsvergleich, der anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Die Erfordernisse der Funktion im Sinne des Dienstpostens können bei der wertenden und gewichtenden Bildung des Gesamturteils vielmehr nur dann in rechtlich zulässiger Weise Berücksichtigung finden, wenn ein Dienstherr in einem Beurteilungsverfahren entsprechend Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG die Vergleichsgruppe enger als nach der Ebene des Statusamtes, nämlich nach der Funktionsebene, bestimmt (vgl. dazu Ziffer 3.1 Sätze 3-5 VV-BeamtR). Eine derartige Vergleichsgruppenbildung und damit die Herleitung der maßstabgebenden Leistungsanforderungen aus dem Dienstposten ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris). Die Beklagte hat jedoch vorliegend von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern hat die Vergleichsgruppe anhand des Statusamtes A 10 gebildet, so dass im Gleichklang hiermit auch die Maßstabsanforderungen system- und verfassungskonform allein aus dem Statusamt zu entnehmen sind.

4. Die Beklagte hat darüber hinaus gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG verstoßen, indem sie die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt hat.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf - bei sog. Ankreuzbeurteilungen, die sich nicht bereits in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten - schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - jeweils juris).

Die Begründung des Gesamturteils hat hierbei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

Hiernach bedurfte es vorliegend einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils, an der es jedoch vorliegend fehlt. Eine Begründung war hier auch nicht entbehrlich, da sich aufgrund der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen, die sich zwischen 9 und 11 Punkten bewegen (5 × 9 Punkte, 6 × 10 Punkte, 2 x 11 Punkte), das Gesamturteil von 10 Punkten zumindest nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängt, zumal auch die 3 „prägenden“ Einzelmerkmale nicht durchgängig mit 10 Punkten beurteilt sind (2 x 10 Punkte, 1 x 11 Punkte). Die von der Beklagten verwendete Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird, erfüllt nicht die von der - überzeugenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils. Denn zum einen folgt aus der rechtsfehlerhaften Bestimmung und Gewichtung der prägenden Einzelmerkmale anhand der Erfordernisse des Dienstpostens (vgl. hierzu unter 3.) zwangsläufig auch eine nicht korrekte Begründung. Zum anderen nimmt die zitierte Begründung unabhängig davon allein Bezug auf den Dienstposten des Klägers (Hauptsachbearbeiter Innendienst), jedoch in keiner Weise darauf, wie aus den individuellen Leistungen des Klägers und den hierfür vergebenen Bewertungen bei den Einzelmerkmalen das konkrete Gesamturteil von 10 Punkten gebildet wurde. Vielmehr handelt es sich bei der zitierten Formulierung um eine Standardformulierung für den Dienstposten (vgl. Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015, Ziffer 4), die offensichtlich auch bei jedem anderen Bewertungsniveau in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil für diesen Dienstposten Verwendung gefunden hätte. Sie lässt damit vollständig den individuellen Bezug zu dem konkret beim Kläger vergebenen Gesamturteil vermissen.

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen, so dass es auf die weiteren vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht mehr streitentscheidend ankommt. Nicht zuletzt angesichts des überzeugenden Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung hält die Kammer jedoch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angegriffene dienstliche Beurteilung für nicht durchgreifend.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen, zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) worden und entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass das Regierungspräsidium K. dem Beigeladenen während des laufenden Gerichtsverfahrens, nämlich ab dem 01.03.2007, den streitbefangenen Dienstposten vorläufig übertragen hat. Damit ist das vom Antragsteller verfolgte Ziel, die Übertragung an den Beigeladenen zu verhindern, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unmöglich geworden, so dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist; dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledigt, weil mit der Ernennung und der Einweisung des Mitbewerbers in eine besetzbare Planstelle diese dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung stehe und auch der Dienstposten wegen des dem Ernannten zustehenden Anspruchs auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret-funktionelles Amt nicht mehr frei sei (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, Juris; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn dem Beigeladenen ist nicht ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, sondern nur - im Wege der Umsetzung - ein bestimmter Dienstposten (ein Amt im konkret-funktionellen Sinne) übertragen worden, dies zudem ausdrücklich nur vorläufig (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.02.2007). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beigeladenen auf die dauerhafte Übertragung dieses Dienstpostens konnte sich schon deshalb nicht bilden, weil ihm angesichts seiner Beteiligung im vorliegenden Verfahren bereits vor Antritt der Stelle das Vorgehen des Antragstellers gegen die Stellenbesetzung bekannt war. Es bestehen also keine Hinderungsgründe für den Antragsgegner, die Umsetzung des Beigeladenen rückgängig zu machen bzw. den Beigeladenen auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, um dem auch ihm zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2001 - 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89; Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, DVBl 1989, 1150; sowie Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Ein - vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahter - Anordnungsgrund folgt in der gegebenen Situation nicht bereits daraus, dass mit der Stellenbesetzung vollendete Tatsachen geschaffen würden; letzteres ist, wie bereits dargelegt, gerade nicht der Fall. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191 ) hat der Senat aber mit Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 - (ESVGH 56, 121) entschieden, dass ein Anordnungsgrund bereits dann gegeben ist, wenn die vorläufige Übertragung eines Dienstpostens an einen Bewerber für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken kann. So liegt der Fall auch hier. Je länger der Beigeladene die mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnimmt, desto mehr droht die Gefahr, dass sich ein daraus resultierender Leistungsvorsprung als tatsächlicher Vorteil bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirkt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich eine Bewährung auf dem streitigen Dienstposten nach den erkennbaren Umständen für eine etwaige spätere Beförderung in das nach Besoldungsgruppe A 13 bewertete Spitzenamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorteilhaft auswirken kann, da ein Dienstposten dieser Art wegen der mit ihm verbundenen Führungsverantwortung offenbar als „Bewährungsdienstposten“ angesehen wird.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Bei der vorliegenden Auswahlentscheidung handelt es sich, da Versetzungsbewerber nicht vorhanden sind, um eine Auswahl allein unter Umsetzungsbewerbern. Ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Auflistung haben sich sieben Beamte um den betreffenden Dienstposten beworben, wobei alle Bewerber das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 bekleideten und in verschiedenen Funktionen bereits beim Polizeipräsidium M. tätig waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats finden die Auswahlgrundsätze nach Art. 33 Abs. 2 GG - dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend - allerdings grundsätzlich keine Anwendung auf bloße Umsetzungen, also auf die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 04.06.2007 - 4 S 928/06 - und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, NJW 2006, 2424; zur Reichweite der Auswahlgrundsätze siehe auch Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand September 2006, § 1 BLV RdNr. 1a). Hier sollte mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens für keinen potentiellen Bewerber unmittelbar eine Ernennung (Beförderung) in ein bestimmtes statusrechtliches Amt verbunden sein. Auch dürfte es sich bei der Stelle des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. nicht um einen so genannten Beförderungsdienstposten handeln, also einen Dienstposten, der zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll (vgl. zu dieser Gestaltung §§ 11, 12 Abs. 2 S. 1 BLV; zur Geltung des Leistungsgrundsatzes in diesen Fällen siehe Senatsbeschlüsse vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, VBlBW 1999, 264, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, Juris RdNr. 7). Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, dass der hier gegenständliche Dienstposten mit einer haushaltsmäßigen Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 verbunden ist und dass der Inhaber des Dienstpostens durch den Antragsgegner ohne weiteres Auswahlverfahren in ein entsprechendes statusrechtliches Amt befördert werden wird; träfe diese Auffassung zu, dann handelte es sich in der Tat um einen Beförderungsdienstposten. Der Antragsgegner hat jedoch wiederholt erklärt, dass diese Auffassung nicht zutreffe; er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass im Bereich des Regierungspräsidiums K. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Stellenbewertung nicht existiert und dass die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Erster Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissar) allein nach Eignungs- und Leistungskriterien, unabhängig von dem innegehabten Dienstposten, erfolgt. Auch die Ausschreibung der Stelle erfolgte ohne Bezugnahme auf eine Stellenbewertung. Demgegenüber hat der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht, worauf er seine Ansicht gründet. Insbesondere die von ihm vorgelegten Schriftstücke der Anlagen A 1 bis A 5 sprechen zwar dafür, dass eine dem Vortrag des Antragstellers entsprechende Stellenbewertung im Bereich des Polizeipräsidiums M. zeitweilig praktiziert oder jedenfalls ins Auge gefasst wurde, lassen jedoch angesichts der geschilderten konkreten Umstände der hier gegenständlichen Stellenbesetzung keine weitergehenden Schlüsse zu.
Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner jedoch durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt, den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dass eine solche Bindung eintreten kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senates anerkannt. Danach legt sich der Dienstherr nicht nur gegenüber Beförderungsbewerbern, sondern auch gegenüber Versetzungsbewerbern oder auch Umsetzungsbewerbern auf eine Auswahl nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest, wenn er sich - nach dem Inhalt der Ausschreibung oder bei sonstigen deutlichen Anhaltspunkten - dafür entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung allein diese Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 ; Senatsbeschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - [Fall der Versetzung] und vom 12.02.1997 - 4 S 3464/95 -, VBlBW 1997, 339 [Fall der Umsetzung]). Das Regierungspräsidium hat die betreffende Stelle nicht nur (behördenintern) ausgeschrieben, was allein wohl nicht genügen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.1997, a.a.O.), sondern es hat sich darüber hinaus auf eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip festgelegt. Dies folgt daraus, dass das Polizeipräsidium M. ausweislich der Akten eine nach der in der letzten dienstlichen Beurteilung erreichten Gesamtnote gegliederte Übersicht zu den sieben Bewerbern angefertigt und dem Regierungspräsidium vorgeschlagen hat, die Stelle mit dem danach am besten abschneidenden Bewerber, nämlich dem Beigeladenen, zu besetzen. Das Regierungspräsidium hat sich diesem Vorschlag bei seiner nachfolgenden Auswahlentscheidung angeschlossen. Der Antragsgegner hat diese Auswahl auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich mit Eignungsgesichtspunkten begründet und insofern nicht nur auf die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen, sondern auch auf eine übereinstimmende Einschätzung aller beteiligten Vorgesetzten im Hinblick auf die Eignung für den konkreten Dienstposten verwiesen. Schließlich ergibt sich aus den Akten des Regierungspräsidiums zur Stellenbesetzung, dass auf Seiten des Polizeipräsidiums M. vor Ausschreibung der Stelle durchaus die Überlegung bestand, diese dem Antragsteller zu übertragen, und dass der Antragsteller sogar gezielt zur Bewerbung aufgefordert worden ist (vgl. Schreiben des Antragstellers an das Regierungspräsidium vom 29.08.2006). Das Regierungspräsidium hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber hierzu ausdrücklich erklärt, man sei davon ausgegangen, dass sich besser beurteilte Beamte nicht um die frei werdende Funktion bewerben würden; unter Berücksichtigung der tatsächlich eingegangenen Bewerbungen sei aber dann dem Beigeladenen als geeigneterem Bewerber der Vorzug gegeben worden (Antwort des Regierungspräsidiums vom 11.09.2006). All dies macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG durchführen wollte und sich auch durchgängig selbst als daran gebunden betrachtet hat.
Der Antragsteller hat wegen der danach eingetretenen Selbstbindung des Antragsgegners einen Anspruch darauf, dass dieser das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Umsetzung zustehende Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen wird. Hierbei verfügt der Dienstherr für diese vergleichende Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der vergleichenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121, jeweils m. w. N.).
10 
Ob der Beigeladene nach diesem Maßstab dem Antragsteller vorgezogen werden durfte, vermag der Senat bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten nicht festzustellen. Zwar ist bei einem Vergleich der im Jahre 2004 vorgenommenen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22.10.2003 (GABl. S. 650, geändert durch VwV vom 30.01.2007, GABl. S. 66; im folgenden: VwV BeurteilungPol) zu erkennen, dass der Beigeladene mit der Gesamtnote 4,0 möglicherweise hinreichend deutlich vor dem Antragsteller mit der Gesamtnote 3,75 liegt, um die Auswahl des Beigeladenen auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln.
11 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von einer Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209, m.sp.Ä.- BeurtVO -) ausdrücklich hervorgehoben (zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 BeurtVO auf Polizeibeamte siehe § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 ; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris RdNrn. 3 ff., und vom 13.12.2005 - 3 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
12 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die hier maßgebliche Beurteilung des Antragstellers einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht nämlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können in derartigen Fällen unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; entsprechend auch Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - nicht um die Auswahl für ein Beförderungsamt, sondern um die auf Grund entsprechender Selbstbindung des Dienstherrn dem Grundsatz der Bestenauslese unterliegende Auswahl für die Besetzung eines Dienstpostens gestritten wird.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grade er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, ESVGH 55, 255, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121). Im vorliegenden Fall bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die für die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen maßgebliche VwV BeurteilungPol zutreffend gehandhabt worden ist.
14 
Nach Nr. 5 VwV BeurteilungPol erfolgt die Beurteilung der Polizeibeamten in einem zweistufigen Verfahren. Ein Beurteiler, dem der zu beurteilende Polizeibeamte persönlich bekannt sein muss, erstellt - ggf. unter Hinzuziehung weiterer Beurteilungsberater - eine vorläufige Beurteilung (Nr. 5.2.1) und legt diese dem zuständigen Leiter der Beurteilungskonferenz als Endbeurteiler vor (Nr. 5.2.2, 5.3). Aufgabe des Endbeurteilers ist insbesondere, das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung zu gewährleisten. Bei der Festlegung der endgültigen Beurteilung hat er Spitzensätze („weiche Quoten“) nach Nr. 5.4 zu berücksichtigen (Nr. 5.3.1). Bei der Festlegung der Gesamtbewertungen ist danach für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze bezogen auf eine bestimmte Vergleichsgruppe zu berücksichtigen (Nr. 5.4.1, 5.4.3). Bei der vorliegend zu betrachtenden Beurteilung des Antragstellers von Juni 2004 ist die Vorbeurteilung durch den Leiter Polizeiliche Aufgaben des Polizeipräsidiums M. erstellt worden; die endgültige Beurteilung wurde durch den stellvertretenden Leiter der Landespolizeidirektion (Regierungspräsidium K.) festgesetzt. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Spitzensätze war unstreitig die Gruppe sämtlicher nach Besoldungsstufe A 12 besoldeter Polizeivollzugsbeamter im Regierungsbezirk Karlsruhe.
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Der Antragsteller hat substantiiert vorgetragen, dass der vorläufige Beurteiler des Antragstellers wie des Beigeladenen die Notenskala nicht in einer der VwV BeurteilungPol entsprechenden Weise gehandhabt habe. Der Antragsteller hat im Einzelnen ausgeführt, es habe - jedenfalls zu der für die vorliegende Beurteilung maßgebenden Zeit - in der Praxis des Polizeipräsidiums M. eine Einteilung der mit Beamten der Besoldungsstufe A 12 besetzten Dienstposten in „Vergleichsgruppen“ gegeben. Nur für die Inhaber der Dienstposten der Gruppe 1 sei es möglich gewesen, die (nach der VwV quotierten) Noten 4,00 und darüber zu erreichen. Der Antragsteller sei nach dieser Einteilung in der Gruppe 2 gewesen, der Beigeladene in der Gruppe 1. Der für den Antragsteller zuständige Vorbeurteiler, Leitender Polizeidirektor D., habe dem Antragsteller bei der Besprechung der Beurteilung am 21.06.2004 erläutert, dass in der Beurteilungsgruppe des Antragstellers 5 Punkte nicht vergeben würden. Seine (im Durchschnitt der der bewerteten Einzelmerkmale erreichten) 3,89 Punkte wären als eine Beurteilung der Note „sehr gut“ einzustufen; bessere Noten bekämen nur die Stelleninhaber der ersten Gruppe, da sie auch mit höherwertigen Aufgaben betraut seien. Der Antragsteller hat diesen Vortrag durch Vorlage verschiedener Schriftstücke belegt. So hat er ein Schreiben des Polizeipräsidenten von M. vom 26.07.2002 vorgelegt (Anlage A 2), der im Rahmen einer „Bewertungsübersicht A 13“ eine Einteilung bestehender Dienstposten in zwei Gruppen zu entnehmen ist; der Gruppe 1 ist dabei offenbar das vom Beigeladenen seinerzeit innegehabte konkret-funktionelle Amt des Leiters des Bezirksdienstes beim Polizeirevier M.-N. zugeordnet, der Gruppe 2 das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers (Postenführer des Polizeipostens M.-V.). In dem besagten Begleitschreiben heißt es bezogen auf die beiden Gruppen: „Bei den Spitzenämtern A 13 sind zwei Stufen ausgewiesen; hierbei werden grundsätzlich Dienstposten der Stufe 1 vorrangig berücksichtigt, da diese höhere Anforderungen beinhalten“. Die Gruppeneinteilung wird auch in einem Rundschreiben („intern“, vorgelegt als Anlage A 3) erwähnt. Schließlich bezieht sich der Antragsteller auf einen Mitschrieb einer Personalratssitzung vom 10.03.2004 durch einen inzwischen verstorbenen Beamten (Anlage A 1), in dem es heißt: „D. fühlt sich nicht mehr daran gebunden - Gruppe 1 + 2 bleiben bestehen … Nur Gruppe 1 wird befördert - Gruppe 1 wird besser beurteilt als 2 …“.
16 
Diesem Vortrag ist der Antragsgegner in wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Vorgaben der VwV BeurteilungPol seien beachtet worden. Bei dem durch das Regierungspräsidium K. vorgenommenen Gesamtvergleich und der Erörterung dieses Vergleichs mit den Beurteilern seien Untergruppen nicht gebildet worden. Das Polizeipräsidium M. wiederum habe die - für die allein maßgebliche Entscheidung des Regierungspräsidiums K. ohnehin unerhebliche - Einteilung in Gruppen bereits vor der hier interessierenden Regelbeurteilungsrunde aufgegeben. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte hätten bei der Festlegung der Beurteilungen keine Rolle gespielt. Der Mitschrieb der Anlage A 1 stamme von einem seinerzeitigen Ersatzmitglied der Personalvertretung, welches mit der damals besprochenen Materie lediglich laienhaft vertraut gewesen sei; diese Aufzeichnungen belegten nichts, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte.
17 
Der Senat muss danach davon ausgehen, dass es die vom Antragsteller monierte Gruppeneinteilung jedenfalls zeitweise gegeben hat. Wann genau und unter welchen Umständen sie durchgängig aufgegeben wurde, hat der Antragsgegner nicht ausgeführt. Ebenfalls nicht ausgeführt hat er, in welcher Hinsicht der Mitschrieb der Anlage A 1 unzutreffend ist und wie die vom Mitschreibenden nach Ansicht des Antragsgegners falsch verstandenen Ausführungen richtig zu verstehen gewesen wären. Schließlich ist der Antragsgegner der Schilderung des Beurteilungsgesprächs durch den Antragsteller in keiner Weise entgegengetreten. Dies alles stellt aus Sicht des Senats ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass die vom Antragsteller behauptete Gruppeneinteilung bei der Erstellung der Vorbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen erheblich gewesen ist. Zwar lassen die vorgelegten Schriftstücke durchaus Fragen und Interpretationsspielräume offen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch eine vollständige Tatsachenfeststellung nicht erforderlich. Vielmehr ist die Schilderung des Antragstellers schon dann der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, wenn hierfür eine glaubhaft gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070). Das aber ist aus den dargelegten Gründen der Fall. Die weitergehende Aufklärung ist einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
18 
Wenn aber - wovon der Senat aus den vorstehend geschilderten Gründen in diesem Verfahren ausgeht - der für den Antragsteller wie für den Beigeladenen zuständige Vorbeurteiler bei der Benotung eine an der innegehabten Stelle orientierte Gruppeneinteilung zu Grunde gelegt hat und dies zur Folge hatte, dass Höchstnoten für den Antragsteller auf der Stufe der Vorbeurteilung nicht erreichbar waren, so liegt darin ein Verstoß gegen die VwV BeurteilungPol. Die Verwaltungsvorschrift erlaubt es nicht - und dürfte es ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auch nicht erlauben -, die Vergabe von Höchstnoten in der geschilderten Weise von dem Amt im konkret-funktionellen Sinne abhängig zu machen, welches der zu Beurteilende innehat. Nr. 5.4.2 bestimmt zudem, dass die Festlegung von Quoten unterhalb der Spitzensätze und von Durchschnittswerten bei den Einzel- und Gesamtbewertungen nicht zulässig ist. Sofern die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf einer fehlerhaften Grundlage entstanden sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies Einfluss auf die durch den Antragsteller und den Beigeladenen endgültig erzielten Noten hatte. Denn auch wenn - wie der Antragsgegner zutreffend betont - die endgültige Festlegung insbesondere der Gesamtnote durch den Leiter der Beurteilungskonferenz, hier also den Leiter der Landespolizeidirektion K. bzw. seinen Stellvertreter, erfolgt ist, hat der jeweilige Vorbeurteiler mit seinen Bewertungen der einzelnen Submerkmale (Nr. 3.1.3 VwV BeurteilungPol) maßgeblichen Einfluss auf die endgültige Bewertung. Der Leiter der Beurteilungskonferenz hat im Wesentlichen die Aufgabe, einheitliche Standards sicherzustellen. Er wird in der Regel schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Wertungen des Vorbeurteilers bei den einzelnen Submerkmalen zu hinterfragen, kann aber andererseits den sich aus den Einzelmerkmalen ergebenden Notendurchschnitt nur in Grenzen beeinflussen, wie sich insbesondere aus Nr. 4.4 der VwV ergibt, wonach die Einzelbewertungen die Gesamtbewertung schlüssig tragen müssen.
19 
Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens kann sich aus diesen Gründen nach summarischer Prüfung auf die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers in ihrer gegenwärtigen Form nicht stützen. Damit entfällt eine nach ständiger Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - als wesentlich anerkannte Grundlage der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die bessere Eignung des Beigeladenen für den streitbefangenen Dienstposten sei unabhängig von den vorliegenden Beurteilungen durch ein übereinstimmendes Votum aller am Besetzungsvorschlag des Polizeipräsidiums M. beteiligten Vorgesetzten festgestellt worden. Der Dienstherr ist bei der Feststellung der Eignung zwar nicht nur auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen angewiesen, sondern kann für den gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich auch weitere Hilfsmittel heranziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991 - BS I 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 669). Es ist jedoch unverzichtbar, dass sich der Dienstherr mit der aktuellen Beurteilung auseinandersetzt. Keinesfalls kann ein formloses Votum von Vorgesetzten eine aus rechtlichen Gründen fragwürdige Beurteilung ersetzen. Dies muss schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und Fairness gelten. So ist im vorliegenden Fall dem Vortrag des Antragsgegners weder zu entnehmen, wer überhaupt an dem Votum beteiligt war, noch, welche Erwägungen hierbei eine Rolle gespielt haben. Es erscheint danach auch keinesfalls ausgeschlossen, dass den beteiligten Vorgesetzten die hier behandelten Beurteilungen bekannt waren und die Meinungsbildung beeinflusst haben. Außerdem hatte der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, sich zu der Einschätzung der Vorgesetzten zu äußern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991, a.a.O.).
20 
Nach summarischer Prüfung sind damit die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinsichtlich des begehrten Dienstpostens zumindest offen. Der Senat kann angesichts dessen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in der Gesamtbewertung eine Notendifferenz von nicht mehr als 0,25 besteht, die im rechnerischen Durchschnitt der Einzelbewertungen noch geringer ist, und dass der Antragsteller im Bereich der Befähigungsbeurteilung besser abgeschnitten hat, nicht ausschließen, dass eine Überprüfung der Benotungen zumindest zu einer so weitgehenden Annäherung der Bewerber führen wird, dass eine Auswahl nach weiteren Hilfskriterien erfolgen muss, deren Ergebnis nicht absehbar ist. Der Verweis des Antragsgegners auf nunmehr vorliegende aktuellere Beurteilungen führt nicht weiter, da diese Beurteilungen bei der zu überprüfenden Auswahlentscheidung noch nicht von Bedeutung waren und ebenfalls nicht absehbar ist, inwieweit sie bei einer erneuten Auswahl bedeutsam sein könnten.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -).
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um den Chefarztposten an einem kleineren Bundeswehrkrankenhaus.

2

Der Antragsteller ist Oberstarzt (Besoldungsgruppe B 3) und wird derzeit als Abteilungsleiter Krankenhausmanagement im ... in ... verwendet. Er wurde zunächst mit Planungsbogen vom 23. Mai 2017 vom zuständigen Personalreferat im Bundesministerium der Verteidigung für die ebenfalls mit der Besoldungsgruppe B 3 bewertete Stelle des Chefarztes am Bundeswehrkrankenhaus W. empfohlen. Darin befindet sich ebenso wie in der späteren Planungsgrundlage die "Organisationsgrundentscheidung", den Dienstposten im Rahmen einer "Querversetzung" zu besetzen. In der Rubrik "Hauptaufgaben ggf. Besonderheiten" sind folgende Personalanforderungen enthalten:

- "Die Kandidatinnen und Kandidaten verfügen aufgrund einer klinischen Vorverwendung sowie Vorverwendungen als Leiter einer RegSanEinr oder Abteilungsleiter eines Bundeswehrkrankenhauses über Managementerfahrungen [...] und über fundierte Systemkenntnisse des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Klinikbetriebes.

- Alternativ oder ergänzend ist eine Vorverwendung in einer Kommandobehörde ZSanDstBw und im BMVg besonders erwünscht.

- Expertise und Erfahrung aus der Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr sind unabdingbar.

- Die Promotion ist mit Blick auf die fachliche Vorgesetztenfunktion, [...] erforderlich.

- Grundsätzlich ist eine Facharztqualifikation erforderlich, eine formale Qualifikation im Bereich Qualitätsmanagement oder Management von Gesundheitseinrichtungen ist erwünscht."

3

Am 13. Juli 2017 entschied der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung, den Chefarztposten am Bundeswehrkrankenhaus W. mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahl lag ein geänderter Planungsbogen vom 11. Juli 2017 zugrunde, der neben einer tabellarischen Darstellung der Qualifikationen der Beigeladenen folgende Begründung aufweist. Bei der Entscheidung seien alle prinzipiell geeigneten Sanitätsstabsoffiziere der Dotierungshöhe B 3 mitbetrachtet worden. Der Antragsteller erfülle ebenso wie die Beigeladene alle dienstpostenbezogenen Voraussetzungen und sei damit für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens prinzipiell befähigt. Er könne sich aber unter militärischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten insbesondere unter Berücksichtigung des möglichen Weiterentwicklungspotentiales und unter Berücksichtigung von Personalstruktur und –entwicklungsgesichtspunkten nicht durchsetzen. Vor dem Hintergrund des breiten und vollumfänglichen Verwendungsaufbaus der Beigeladenen, ihres wiederholt herausragenden Leistungsbilds und ihrer Entwicklungsprognose "bis in die höchsten Ebenen der Laufbahn" werde sie für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens empfohlen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mit.

4

Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 9. August 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Aus den Auswahlunterlagen gehe hervor, dass ein Vergleich anhand der Kriterien von Eignung und Befähigung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vom Dienstherrn durchgeführt worden sei. Dies sei auch geboten, weil es sich in organisationsstruktureller und hierarchischer Hinsicht um einen herausgehobenen Dienstposten im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr handele, der im Bereich der operativen Führung von Bundeswehrkrankenhäusern als "förderlich" anzusehen sei. Der Dienstposten sei insbesondere ein gewichtiger Entwicklungsbaustein für eine nachfolgende Verwendung als Chefarzt an einem großen Bundeswehrkrankenhaus, d.h. für eine mit Besoldungsgruppe B 6 dotierte Chefarztverwendung.

5

Bei einem an Eignung und Befähigung ausgerichteten Vergleich hätte die Wahl aufgrund der Vorverwendungen und der Verwendungshinweise in den Beurteilungen sowie des vergleichbaren Leistungswertes der letzten Beurteilung auf ihn, den Antragsteller, fallen müssen. Die Beigeladene verfüge nach ihren bisherigen Verwendungen sowie ihrer Ausbildung nicht über die seitens des Bedarfsträgers ausdrücklich und zwingend geforderten "fundierten Systemkenntnisse des Klinikbetriebes". Die Verwendung als Assistenzärztin in einem Bundeswehrkrankenhaus könne eine diesbezügliche Kompetenz nicht begründen. Die Beigeladene hätte mangels Erfüllung dieses zwingenden Kriteriums von vorneherein nicht mitbetrachtet werden dürfen; jedenfalls sei die Entscheidung zu ihren Gunsten ermessensfehlerhaft.

6

Die Auswahlentscheidung sei außerdem fehlerhaft dokumentiert. Die Mitbetrachtung des Antragstellers sei nicht auf eigenen Antrag, sondern von Amts wegen erfolgt. Er habe lediglich auf Anfrage des Personalreferenten die Bereitschaft zur Versetzung auf den Dienstposten erklärt. Auch habe dafür die ausdrückliche Zustimmung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes vorgelegen. Zur Auswahl der Beigeladenen sei es nur aufgrund einer Intervention der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung gekommen. Im sog. Auswahlrational sei dies nicht vermerkt, vielmehr stehe auf Seite 1, es habe "kein Leistungsvorbehalt" bestanden. Soweit das Bundesministerium der Verteidigung nunmehr auf Gleichstellungsgründe verweise, hätte dies bereits im Auswahlrational dargelegt werden müssen.

7

Selbst wenn man davon ausginge, dass lediglich eine Querversetzung vorliege, sei im vorliegenden Fall von einer ermessensfehlerhaften Verwendungsentscheidung auszugehen. Die Entscheidung stehe insbesondere nicht mit dienstlichen Bedürfnissen in Einklang, da in erster Linie die dienstpostenbezogenen Kompetenzen maßgeblich seien. Hieran müsse sich auch die streitgegenständliche Verwendungsentscheidung messen lassen. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller den Dienstposten im Sinne einer deutlich besseren Eignung und Befähigung ausfüllen könne. Der vorhandene Verwendungsaufbau qualifiziere den Antragsteller und gerade nicht die Beigeladene für Chefarztverwendungen. Auf militärische Zweckmäßigkeitserwägungen könne es allenfalls ankommen, wenn die Auswahl zwischen Bewerbern erfolge, die die Besetzung im bestmöglichen dienstlichen Interesse gewährleisten.

8

Die angeführten "militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen" seien im Übrigen nicht tragfähig. Die Entwicklungsperspektive des Antragstellers sei kein Hindernis, den in Rede stehenden B 3 dotierten Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen. Aspekte der Frauenförderung könnten im konkreten Fall nicht den Ausschlag geben, weil eine gleiche Eignung nicht vorliege.

9

Die Bereichsvorschrift "Bildung und Verwendungsaufbau der Offiziere des Sanitätsdienstes" - C1-872/0-4005 - vom 9. Mai 2017 verlange, dass verwendungsaufbauspezifische, fachliche Voraussetzungen zu erfüllen seien. Zudem widerspreche eine solche Personalentwicklung dem "Personalstrukturplan militärisch 2016". Der Antragsteller sei Jahrgang 1963, die Beigeladene Jahrgang 1975. Eine voreilige Förderung der Beigeladenen deutlich vor Erreichen des idealtypisch berechneten Förderungsalters sei ausdrücklich strukturfeindlich.

10

Der Antragsteller beantragt:

1. Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juli 2017, Az. 16-30-00, und der zu Grunde liegenden Personalentscheidung, den Dienstposten Chefärztin/Chefarzt BwKrhs W. mit der Beizuladenden zu besetzen, wird die Bundesministerin der Verteidigung verpflichtet, über die Bewerbung des Antragstellers um die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

11

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Es handele sich nicht um eine Personalauswahl für einen Beförderungsdienstposten, sondern um eine dotierungsgleiche Verwendung im Rahmen einer "Querversetzung". Die Tätigkeit auf dem streitigen Dienstposten sei keine Voraussetzung für eine spätere Verwendung auf einem B 6 dotierten Dienstposten als Chefarzt. Der Abteilungsleiter Personal des Bundesministeriums der Verteidigung habe sich auch nicht freiwillig einer Bestenauslese unterworfen. Die Auswahldokumentation erwähne lediglich "Eignungs- und Befähigungsgesichtspunkte". Auf einen Vergleich der "Leistungen" der Kandidaten sei ausdrücklich verzichtet worden. Auch der Zentralerlass B-1300/46 gebe dem zuständigen Entscheidungsträger bei der Besetzung eines Dienstpostens nicht auf, einen förmlichen Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese durchzuführen.

13

Die Auswahl des Antragstellers sei an militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen gescheitert. Aus dem Umstand, dass er ursprünglich Zielkandidat des Personalreferats gewesen sei, könne der Antragsteller keinen Anspruch herleiten. Es liege keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG vor, weil der für die Entscheidung zuständige Abteilungsleiter Personal des Bundesministeriums der Verteidigung keine Erklärung mit Bindungswirkung abgegeben habe. Eine unzulässige Einflussnahme der Bundesministerin der Verteidigung auf das Auswahlverfahren liege nicht vor. Ihr sei es als Vorgesetzte des Abteilungsleiters Personal unbenommen, sich zu Personalentscheidungen im unterstellten Bereich zu äußern. Sie habe auch keinen unsachlichen Einfluss auf das gewählte Organisationsgrundmodell der "Querversetzung" genommen.

14

Die durch den Abteilungsleiter Personal getroffene Auswahlentscheidung sei ordnungsgemäß dokumentiert worden. Eine auf "Eignungs- und Befähigungsgesichtspunkte" beschränkte Bestenauslese finde bei einer Querversetzung nicht statt. Zwar müsse ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung vorliegen. Dieses bestehe aber bei einer Querversetzung darin, den freien Dienstposten mit einer grundsätzlich geeigneten Person zu besetzen, was bei der Beigeladenen der Fall sei. Sie erfülle, abgesehen von der Facharztqualifikation, über die der Antragsteller auch nicht verfüge, alle "harten Kriterien" des Dienstpostens. Das mögliche Weiterentwicklungspotential der Kandidaten dürfe bei einer Querversetzung uneingeschränkt als sachliches Kriterium herangezogen werden, wobei nicht nur die Entwicklungsprognose an sich, sondern auch in welchem Alter der Kandidat diese erhalte, Berücksichtigung finden könne. Die Beigeladene habe die höchste Entwicklungsprognose deutlich früher als der Antragsteller erhalten. Es sei daher zulässig, die Verwendungsbreite der Beigeladenen auf der Ebene B 3 zu erhöhen, um Personalentwicklungsgesichtspunkten Rechnung zu tragen.

15

Die Auswahl einer Frau für den streitigen Dienstposten sei auch vor dem Hintergrund der Regelungen des Soldatengleichstellungsgesetzes nicht zu beanstanden. In den Besoldungsgruppen B 3 und B 6 bestehe in der Laufbahn der Sanitätsoffiziere eine deutliche Unterrepräsentanz von Frauen. Die Bevorzugung einer Frau bei einer Querversetzung sei nach dem Soldatengleichstellungsgesetz zulässig und zweckmäßig.

16

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 4. Januar 2018 das Bundesministerium der Verteidigung nochmals zur Förderlichkeit des umstrittenen Dienstpostens befragt. Nach dessen Auskunft vom 19. Januar 2018 ist eine Verwendung als Chef des Bundeswehrkrankenhauses W. auf der Dotierungsebene B 3 zwar für eine spätere Verwendung als Ärztlicher Direktor eines großen Bundeswehrkrankenhauses (Dotierungsebene B 6) nützlich, aber nicht erforderlich. Drei von vier Ärztlichen Direktoren der größeren Bundeswehrkrankenhäuser verfügten nicht über eine solche Vorverwendung. Ebenso gebe es ehemalige Dienstposteninhaber, die bislang nicht in die Dotierungsebene B 6 aufgestiegen seien. Der Antragsteller hat darauf erwidert, dass der Dienstposten erst seit 2012 bestehe, sodass keine breitere Repräsentanz ehemaliger Dienstposteninhaber unter den amtierenden Chefärzten im Generalsrang zu erwarten sei. Dies ändere am faktisch förderlichen Charakter des Dienstpostens nichts.

17

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1045/17 -, die auch die Unterlagen des Auswahlverfahrens enthält, und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

19

1. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, weil er möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verletzt ist. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit der Beigeladenen besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. und vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 22).

20

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Juli 2017, den Dienstposten des Chefarztes am Bundeswehrkrankenhaus W. mit der Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG.

21

a) Der Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ist nicht berührt. Jedem Deutschen steht zwar nach Art. 33 Abs. 2 GG ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern zu. Er kann beanspruchen, dass die Auswahl dafür nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Dieses Recht besteht nicht nur bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes im Rahmen der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei der Vergabe status- und besoldungsrechtlich höherwertiger Ämter im Wege der Beförderung. Nach § 3 Abs. 1 SG gilt der Grundsatz der Bestenauslese auch bei Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich, weil dort eine Beförderung üblicherweise durch die truppendienstliche Maßnahme einer Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten vorbereitet wird. Der Grundsatz der Bestenauslese beschränkt sich aber auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - Rn. 31).

22

Nach diesen Maßstäben musste die Vergabe des im Streit stehenden Chefarztpostens nicht auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG erfolgen. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hatte sich - wie sich aus der Eintragung "Querversetzung" in der Rubrik "Organisationsgrundentscheidung" der einschlägigen Planungsbögen ergibt - von vornherein dafür entschieden, die Stelle des Ärztlichen Direktors am Bundeswehrkrankenhaus W. nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben. Vielmehr sollte die Stelle an einen Soldaten vergeben werden, der bereits das Amt eines Oberstarztes innehatte. Es sollte also gerade keine neue Vergabe eines öffentlichen Amtes im status- und besoldungsrechtlichen Sinne erfolgen, sondern nur eine bloße Versetzung eines Amtsinhabers. Für eine solche Querversetzung gelten die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG regelmäßig nicht.

23

Sie entfalten nur dann ausnahmsweise eine rechtliche Vorwirkung, wenn die Querversetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten Voraussetzung einer späteren Förderung auf einen höheren Dienstposten ist. Hat sich die für die Dienstpostenbesetzung zuständige Stelle der Bundeswehr entweder in einer speziellen Ausschreibung oder generell in ständiger Verwaltungspraxis darauf festgelegt, dass eine bestimmte Verwendung - ungeachtet ihrer Dotierung - als höherwertig und förderlich anzusehen ist, muss bei einer diesbezüglichen Auswahlentscheidung ein Eignungs- und Leistungsvergleich im Sinne der Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG stattfinden (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26).

24

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Januar 2018 gibt es gerade keine ständige Verwaltungspraxis, dass Chefärzte eines größeren Bundeswehrkrankenhauses sich zuvor als Chefarzt eines kleineren Klinikums bewähren müssen. Von den aktuell vier Ärztlichen Direktoren der großen Bundeswehrkrankenhäuser ist nur ein Chefarzt zuvor in entsprechender Weise auf dem Dienstposten des kleineren Bundeswehrkrankenhauses W. verwendet worden. Auch wird eine solche "Erprobung" vom Bundesministerium der Verteidigung ausdrücklich nicht als zwingende Voraussetzung für eine spätere Berufung zum Chefarzt eines großen Krankenhauses angesehen. Es steht auch nicht in Rede, dass das Bundesministerium der Verteidigung bei der Ausschreibung einer Stelle eines Ärztlichen Direktors im Generalsrang eine entsprechende Vorverwendung zur zwingenden Voraussetzung gemacht hätte. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass es nur einen Dienstposten als Ärztlicher Direktor eines kleineren Bundeswehrkrankenhauses gibt und dass dieser Dienstposten erst seit 2012 besteht. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass eine Erprobung auf diesem Dienstposten künftig eine zwingende Vorbedingung für die Berufung eines Ärztlichen Direktors an einem größeren Krankenhaus sein wird. Ist die Verwendung als Ärztlicher Direktor am Bundeswehrkrankenhaus W. für einen beruflichen Aufstieg zwar nützlich, aber nicht zwingend, so muss die Auswahl für diese Stelle auch nicht aus Gründen der rechtlichen Vorwirkung des Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgen.

25

Die Ausführungen des Antragstellers zur grundsätzlichen Höherwertigkeit des Dienstpostens als Ärztlicher Direktor vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Frage der Höherwertigkeit eines Dienstpostens knüpft an die besoldungsmäßige bzw. die status-("amts-")bezogene Höherwertigkeit an, hingegen nicht daran, wie der Dienstposten von einem Soldaten in der Außenwahrnehmung gewichtet wird oder wie durch die Besetzung die individuelle Personalentwicklung beeinflusst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 WDS-VR 4.16 - Rn. 33). Der streitgegenständliche Dienstposten mag organisationsstrukturell herausgehoben sein. Das allein begründet seine Höherwertigkeit jedoch nicht.

26

Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich im konkreten Verfahren auch nicht freiwillig dem Grundsatz der Bestenauslese unterworfen. Das Personalreferat hat weder in der ursprünglichen Vorlage vom 23. Mai 2017 noch in dem maßgeblichen Planungsbogen vom 11. Juli 2017 einen Zweifel daran gelassen, dass der Dienstposten im Rahmen einer "Querversetzung" besetzt werden soll. Soweit es ursprünglich den Antragsteller als den aus Sicht des Referats am besten geeigneten Kandidaten vorgeschlagen hat, lässt dies nicht auf den Willen schließen, das Auswahlverfahren strikt dem Grundsatz der Bestenauslese zu unterwerfen. Derartige Planungsüberlegungen des vorschlagenden Referates könnten im Übrigen nicht zu einer Festlegung des Entscheidungsträgers - hier des Abteilungsleiters Personal - führen. Da kein Auswahlverfahren im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG eingeleitet worden ist, können auch nicht - wie der Antragsteller meint - die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Schutz eines Bewerbers gegen den unzulässigen Abbruch eines solchen Stellenbesetzungsverfahrens zum Tragen kommen.

27

b) Der Antragsteller wird durch die Auswahl der Beigeladenen im vorliegenden Versetzungsverfahren auch nicht in seinen Rechten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Für das Modell der Querversetzung gilt der Grundsatz, dass ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten hat. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - Rn. 32).

28

Nach diesen Maßstäben ist die im Rahmen der "Querversetzung" erfolgte Auswahl der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Grenzen seines grundsätzlich weiten organisatorischen Ermessensspielraums nicht überschritten und auch den Gleichbehandlungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Das nach Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46 für eine Versetzung erforderliche dienstliche Bedürfnis lag vor, weil der in Rede stehende Dienstposten des Ärztlichen Direktors im Bundeswehrkrankenhaus W. vakant war. Die Beigeladene war grundsätzlich geeignet, die Stelle wahrzunehmen. Sie war bereits zuvor auf einem in gleicher Höhe nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten eingesetzt, sodass sie querversetzt werden konnte.

29

Die Beigeladene erfüllte auch alle wesentlichen im Planungsbogen festgehaltenen dienstpostenbezogenen Voraussetzungen. Insbesondere verfügt sie über die geforderte klinische Vorverwendung, Tätigkeiten als Leiterin einer Regionalen Sanitätseinrichtung, Erfahrungen aus Auslandseinsätzen und die geforderte Promotion. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besitzt sie auch die in der Stellenbeschreibung geforderten fundierten Systemkenntnisse des Klinikbetriebes. Wie sich aus der Formulierung ("Die Kandidaten verfügen aufgrund einer klinischen Vorverwendung [...] über fundierte Systemkenntnisse [...] des Klinikbetriebes") ergibt, werden die Kenntnisse unterstellt, wenn der Kandidat die Verwendung ordnungsgemäß durchlaufen hat. Dies ist bei der Beigeladenen der Fall.

30

Ihre grundsätzliche Eignung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie über keine formale Qualifikation im Bereich Qualitätsmanagement oder Management von Gesundheitseinrichtungen verfügt. Eine solche Qualifikation ist nach der Stellenbeschreibung lediglich erwünscht, aber keine zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzung für die Verwendung als Ärztliche Direktorin. Zwar besitzt die Beigeladene auch nicht die grundsätzlich geforderte Facharztqualifikation. Diese ist jedoch, wie aus der Formulierung "grundsätzlich" im Anforderungsprofil folgt, keine uneingeschränkt geltende Vorbedingung. Der Dienstherr kann vielmehr von diesem im Allgemeinen geltenden Grundsatz in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichen. Er ist im Stellenbesetzungsverfahren berechtigt, nach Sichtung des in Betracht kommenden Personals auf diese Anforderung für alle Bewerber gleichermaßen zu verzichten (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - Rn. 46 f.). Da auch der Antragsteller keine Facharztausbildung besitzt und da auch ihm dies nicht als Eignungsmangel entgegengehalten worden ist, liegt insofern keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

31

Hinsichtlich der Querversetzung war das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen seines Ermessens nicht verpflichtet, den ebenfalls geeigneten Antragsteller für die Besetzung des Dienstpostens auszuwählen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1995 - 1 WB 45.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 7 Rn. 9 und vom 7. Dezember 2016 - 1 WDS-VR 4.16 - Rn. 39). Anders als bei Beförderungsentscheidungen ist der Dienstherr bei Querversetzungen nicht verpflichtet, die Besetzung ausschließlich an Eignungs- und Leistungskriterien auszurichten, sondern kann auch sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Wie das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend hervorhebt, schreibt der für allgemeine Versetzungen einschlägige Zentralerlass B-1300/46 nicht vor, dass unter mehreren Interessenten für eine Versetzung stets der leistungsstärkste Kandidat auszuwählen ist. Daher besteht auch nach der Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Versetzung nicht schon dann, wenn der die Versetzung begehrende Soldat möglicherweise für den Dienstposten besser geeignet ist als der von der personalführenden Stelle ausgewählte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1995 - 1 WB 45.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 7 Rn. 9 und vom 24. Januar 2012 - 1 WB 31.11 - juris Rn. 29). Vielmehr kann der Dienstherr auch aufgrund anderer sachlicher Kriterien einen von mehreren geeigneten Versetzungsbewerbern auswählen.

32

Im vorliegenden Fall hat das Bundesministerium der Verteidigung seine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen aber nicht auf deren Eignungs- und Leistungsvorsprung gestützt, sondern zulässigerweise auf andere Kriterien. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - tatsächlich für die Stelle eines Ärztlichen Direktors besser geeignet wäre. Er verfügt zwar einerseits über den sachnäheren Verwendungsaufbau und über eine für die Stelle eines Ärztlichen Direktors ohne Zweifel nützliche Zusatzausbildung im Krankenhausmanagement. Er ist aber andererseits aktuell dienstlich etwas schwächer beurteilt als die Beigeladene, was bei einem Eignungs- und Leistungsvergleich auch gewichtet werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 8.17 - Rn. 33). Wie ein Eignungs- und Leistungsvergleich im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen wäre, kann jedoch auf sich beruhen, weil der Dienstherr nur eine Querversetzung durchgeführt und seine Versetzungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen im vorliegenden Fall auf personalwirtschaftliche Gründe gestützt hat.

33

Dabei ist das Bundesministerium der Verteidigung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein günstigeres Weiterentwicklungspotenzial ebenso wie die Verbesserung der Personalstruktur im Sanitätsbereich als sachliche Differenzierungskriterien für die Auswahl unter mehreren Versetzungsbewerbern dienen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 26.15 - juris Rn. 49). Da der Antragsteller aber mittlerweile ebenso wie die Beigeladene über eine "Entwicklungsprognose bis in die höchsten Ebenen der Laufbahn" verfügt, erscheint das Argument des höheren Entwicklungspotenzials der Beigeladenen brüchig. Allein der Umstand, dass das gleich hohe Entwicklungspotential beim Antragsteller später festgestellt worden ist als bei der Beigeladenen, ändert an dem nunmehr zugrundezulegenden Gleichstand nichts. Wäre allein das Alter, in dem jemand eine Entwicklungsprognose erhalten hat, ausschlaggebend und wäre dann stets der jüngere Kandidat zu bevorzugen, bestünde die Gefahr einer unzulässigen Altersdiskriminierung.

34

Auch erscheint es fraglich, ob die in der Bundeswehr allgemein anerkannten Personalstruktur- und -entwicklungsgrundsätze im vorliegenden Fall als ausreichender sachlicher Grund für die Versetzung der Beigeladenen dienen können. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dieses Argument nicht hinreichend konkretisiert. Es hat nicht näher erläutert, welcher Personalentwicklungsgrundsatz den sachlichen Ausschlag gegeben hat. Das Personalentwicklungsargument erschließt sich im vorliegenden Fall auch nicht von selbst. Denn die Beigeladene ist in ihrem bisherigen Verwendungsaufbau nicht speziell auf den zu besetzenden Dienstposten vorbereitet worden, während der Antragsteller nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Personalreferats in seiner ursprünglichen Planungsvorlage vom 23. Mai 2017 über einen idealtypischen Verwendungsaufbau für den in Rede stehenden Dienstposten verfügt. Dem Antragsteller ist daher einzuräumen, dass seine Versetzung eher der Bereichsvorschrift "Ausbildung und Verwendungsaufbau der Offiziere des Sanitätsdienstes" - C1-872/0-4005 vom 9. Mai 2017 entsprochen hätte. Allerdings beschreibt Ziffer 6 der Bereichsvorschrift nur einen idealtypischen und modellhaften Verwendungsaufbau und bindet daher das Bundesministerium der Verteidigung bei konkreten Verwendungsentscheidungen nicht. Auch enthält der "Personalstrukturplan militärisch 2016" für reine Querversetzungen keine Maßgaben.

35

Einen tragfähigen Grund für die Versetzung der Beigeladenen enthält allerdings die vom Bundesministerium der Verteidigung im Vorlageschreiben vom 23. Oktober 2017 vorgebrachte Begründung, die Entscheidung sei vor dem Hintergrund der Regelungen des Soldatengleichstellungsgesetzes zu verstehen. Nach § 8 Satz 1 SGleiG sind Frauen bei Unterrepräsentanz in einzelnen Bereichen bei gleicher Qualifikation beim beruflichen Aufstieg bevorzugt zu berücksichtigen. Diese Gleichstellungsregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist zwar nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur auf Entscheidungen über den beruflichen Aufstieg, d.h. bei förderlichen Verwendungen und Beförderungen, anwendbar. Dem Dienstherrn ist es jedoch unbenommen, den in der Norm enthaltenen Gleichstellungsgedanken bereits im Vorfeld förderlicher Auswahlentscheidungen als speziellen Personalstruktur- und -entwicklungsgrundsatz zu berücksichtigen. Er kann in unterrepräsentierten Bereichen auch durch Querversetzungen die Verwendungsbreite geeigneter Frauen erhöhen, ihnen die Möglichkeit der Bewährung auf anspruchsvollen Dienstposten gewähren und damit günstigere Voraussetzungen für eine Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen schaffen, wie dies für andere Bereichen des öffentlichen Dienstes in § 8 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in bestimmten Fällen zwingend vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ausgeführt, dass der Frauenanteil im Bereich der Sanitätsoffiziere auf der Ebene B 3 derzeit bei 4,5 % und auf der Ebene B 6 bei 10 % liegt. Es ist also im Sanitätsdienst der Bundeswehr eine deutliche Unterrepräsentanz der Frauen in Führungspositionen im Sinne des § 8 Satz 1 SGleiG festzustellen, so dass durchaus für niedrigschwellige Personalentwicklungsmaßnahmen Anlass besteht. Daher ist auch für eine Querversetzung einer geeigneten Kandidatin auf einen für einen späteren Aufstieg zwar nicht zwingend notwendigen, aber nützlichen Dienstposten ein rechtfertigender personalwirtschaftlicher Grund gegeben.

36

c) Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, dass die Versetzung der Beigeladenen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Insbesondere ist es der Bundesministerin der Verteidigung im Rahmen ihrer Ressortverantwortung nach Art. 65 Satz 2, Art. 65a GG nicht verwehrt, auf Personalentscheidungen im nachgeordneten Bereich durch Rücksprache und gegebenenfalls durch Weisung Einfluss zu nehmen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 65 Rn. 5; Oldiges/Brinktrine, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 21). Etwas anderes gilt nicht allein deswegen, weil das zuständige Personalreferat in dem die Entscheidung vorbereitenden Planungsbogen unter der Rubrik "Leitungsvorbehalt?" die Eintragung "Nein" vermerkt hat. Denn damit wird nur der Abteilungsleiter Personal über die hausinterne Zeichnungsregelung informiert. Dies lässt das Recht der Ministerin, mit dem Abteilungsleiter Personal auch über diese Personalangelegenheit zu konferieren, unberührt.

37

Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Abteilungsleiter Personal die Rücksprache mit der Ministerin nicht in der Akte dokumentiert hat. Soweit das Bundesministerium der Verteidigung dazu ausführt, dass nicht alle behördlichen Abstimmungsgespräche aktenkundig gemacht werden müssen, entspricht dies nicht ganz dem anzulegenden rechtlichen Maßstab. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Aktenführung verpflichtet dazu, sämtliche wesentlichen Vorgänge zu dokumentieren und so aufzubewahren, dass sie ohne Weiteres auf das konkrete Verwaltungsverfahren bezogen zur Kenntnis genommen werden können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 29 Rn. 1b und 1c). Da das Gespräch wohl als wesentlicher Vorgang einzustufen ist, hätte darüber zumindest ein kurzer Aktenvermerk gemacht werden müssen. Allerdings beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf diesem Dokumentationsmangel. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die angefochtene Auswahlentscheidung bei entsprechender Dokumentation des Abstimmungsgespräches unterblieben oder anders ausgefallen wäre.

38

Auch die weitere Dokumentationsrüge des Antragstellers kann nach § 46 VwVfG keinen Erfolg haben, weil der behauptete Dokumentationsmangel die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es mag zutreffen, dass der Antragsteller nicht selbst die Bewerbungsinitiative ergriffen hat, sondern vom zuständigen Personalreferat des Bundesministeriums der Verteidigung dazu ermuntert worden ist. Die nicht exakte Darstellung dieser Detailfrage in dem maßgeblichen Planungsbogen hat für die getroffene Versetzungsentscheidung jedoch keinerlei Relevanz erlangt.

39

Ebenso wenig schadet es, dass sich das Bundesministerium der Verteidigung in der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht ausdrücklich auf das Gleichstellungsargument berufen hat. Denn die besonderen Dokumentationspflichten, die die Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 35), gelten bei dotierungsgleichen Versetzungsentscheidungen grundsätzlich nicht. Vielmehr müssen bei reinen Querversetzungen, die - wie hier - keine zwingenden Auswirkungen auf spätere förderliche Auswahlentscheidungen haben, nur die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt werden. Danach sind zwar die für die Ermessensentscheidung leitenden Gesichtspunkte schriftlich niederzulegen. Der Personalbehörde steht es jedoch in diesen Fällen nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO offen, ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Dies ist vorliegend mit dem Vorlageschreiben in zulässiger Weise geschehen.

40

d) Schließlich lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung auf den Dienstposten des Ärztlichen Direktors am Bundeswehrkrankenhaus W. nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Personalreferat des Bundesministeriums der Verteidigung ihn in seinem ersten Planungsbogen vorgeschlagen und den Antragsteller darüber informiert hat. Damit war keine rechtsverbindliche Vorentscheidung verbunden. Eine die Personalführung bindende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann nur dann angenommen werden, wenn eine grundsätzlich schriftliche, zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - S. 9 f.). Zuständig für die Auswahlentscheidung war hier allein der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung, der eine entsprechende Erklärung mit Bindungswirkung nicht abgegeben hat. Im Übrigen entfaltet die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 S. 18 = juris Rn. 15).

41

3. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, trägt ihre Kosten selbst.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2015 - 3 K 2156/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den mit Stellenausschreibung der Bundespolizeidirektion Stuttgart BPOLD S / 21 - 2014 StA ausgeschriebenen Dienstposten als Dienstgruppenleiter, Bes.-Gr. A 11-13g BBesO, bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, weiterhin mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -, vom 07.09.2008 - 4 S 2618/08 - und vom 30.04.2009 - 4 S 2406/07 -). Dies gilt auch dann, wenn mit der Übertragung des begehrten Dienstpostens zwar keine unmittelbare Beförderung verbunden ist, der Dienstherr aber mit der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe eine Vorauswahl für die Vergabe eines Statusamts trifft. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und dieser Maßstab ist nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinne verbindlich, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272; jeweils m.w.N.). Zwar wird Art. 33 Abs. 2 GG dann nicht berührt, wenn der Dienstherr einen Dienstposten durch Umsetzung, Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt. Entscheidet er sich jedoch dazu, bei einer konkreten Stellenbesetzung im Bewerberfeld auch Beförderungsbewerber zu berücksichtigen, so legt er sich auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Überträgt der Dienstherr in einem solchen Fall den ausgeschriebenen Dienstposten einem der Bewerber, für den der Dienstposten höherwertig ist (Beförderungsdienstposten), kann sich der ausgewählte Bewerber darauf im Rahmen der praktischen Tätigkeit bewähren. Dies begründet - bei einer rechtsfehlerhaften Auswahl zu Unrecht - einen bleibenden Vorsprung hinsichtlich der späteren Bewerbung um das Statusamt zulasten eines nicht ausgewählten Beförderungsbewerbers und für diesen zugleich einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O., und vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; Senatsbeschlüsse vom 12.12.2013, a.a.O., vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, VBlBW 2011, 193, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, VBlBW 2006, 280).
Dass der Beigeladene auf dem von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten nach diesen Grundsätzen einen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen kann, hat dieser nicht glaubhaft gemacht.
Keiner Entscheidung bedarf es, ob der ausgeschriebene Dienstposten eines Dienstgruppenleiters bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, für den Antragsteller, der sich im Statusamt eines nach A 12 BBesO besoldeten Polizeihauptkommissars befindet, und für den Beigeladenen, der das Statusamt eines nach A 11 BBesO besoldeten Polizeihauptkommissars bekleidet, überhaupt als „Beförderungsdienstposten“ anzusehen ist, obwohl der Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen (A 11-13g BBesO) zugeordnet und ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt grundsätzlich kein höher bewerteter Dienstposten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 25.01.2007 - 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4, sowie Beschluss vom 23.06.2005 - 2 B 106.04 -, Buchholz 249 § 46 BBesG Nr. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2013 - 6 ZB 12.1442 -, Juris; s. ferner Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 347/13 -, Juris).
Jedenfalls kann der Beigeladene auf diesem Dienstposten gegenwärtig keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen. Ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber um einen Dienstposten liegt nur dann vor, wenn die Vergabe dieses Dienstpostens eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern für die Vergabe eines Statusamts darstellt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn überhaupt die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz um eine Beförderung zwischen dem für den Dienstposten ausgewählten Bewerber und dem nicht zum Zuge gekommenen, Rechtsschutz suchenden Bewerber besteht. Nur wenn die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtssuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte, ist es gerechtfertigt, mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Besetzung des Dienstpostens zu unterbinden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen derzeit nicht erfüllt. Da der Beigeladene ein Statusamt der Bes.-Gr. A 11 BBesO innehat, droht dem Antragsteller, der bereits am 14.05.2013 in ein Statusamt der Bes.-Gr. A 12 BBesO befördert wurde, gegenwärtig und in absehbarer Zeit keine Konkurrenz mit ihm um ein Beförderungsamt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen die einstweilige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt wird, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.12.2013, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

43

c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

44

Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

Gründe

I

1

Der Antragsteller steht als Berufssoldat und Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit dem 1. März ... beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens beim BND mit dem Beigeladenen, der ebenfalls ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Fregattenkapitän) innehat.

2

Mitte März 2016 schrieb der BND den mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten ... "..." für die Statusgruppe der Soldaten förderlich aus. Das Sachgebiet, dem der Dienstposten zugeordnet ist, befasst sich mit der Beschaffung geheimer Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und militärischen Themen der Zielregion A. In der Stellenausschreibung sind als zum Zeitpunkt der Bewerbung zu erfüllende zwingende Anforderungen genannt "Stabsoffizier mit abgeschlossenem Studium" oder "Stabsoffizier mit entsprechender Verwendung im operativen Bereich der Bundeswehr/MilNw oder des Bundesnachrichtendienstes", "Fremdsprachenkenntnisse in Englisch entsprechend dem Standardisierten Leistungsprofil (SLP) 3 (3333;2)" und "mindestens 3-jährige Berufserfahrung im operativen Bereich".

3

Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung verfügte der Antragsteller lediglich über ein Sprachzeugnis in Englisch in der Ausprägung SLP "3332;x" aus dem Jahr 2007. Ein Englisch-Einstufungstest an der Sprachenschule des BND, bei dem lediglich drei Fertigkeiten getestet wurden, führte zu einem Sprachzeugnis SLP 2 in der Ausprägung "x222;x". Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erreichte der Antragsteller beim Sprachtest am 11. August 2016 in der fünfstelligen Ausprägung das Ergebnis "2322;2". Am 21. Dezember 2016 wiederholte der Antragsteller den Englischtest an der Sprachenschule des BND und bestand diesen mit dem Ergebnis "SLP 3 (3333;3)".

4

Mit der Begründung, dass allein der Beigeladene sämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfülle, traf der Leiter der Zentralabteilung des BND am 15. November 2016 die Auswahlentscheidung, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegenüber dem Antragsteller begründete der BND die Auswahlentscheidung damit, dass er die geforderten Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nicht erfülle. Über den Widerspruch des Antragstellers hat der BND noch nicht entschieden.

5

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor: Die Auswahlentscheidung des BND verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Entscheidung beruhe auf einem unzulässigen Anforderungsprofil und einer fehlerhaften, weil zu formalen Subsumtion seiner Qualifikation hierunter. Angesichts des Umstands, dass er in der letzten dienstlichen Beurteilung eine bessere Endnote als der ausgewählte Beigeladene aufweisen könne, erscheine es auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben werde. Die Auswahlentscheidung sei anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen seien. Eine Einengung des Bewerberfelds aufgrund der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens sei hiermit grundsätzlich nicht vereinbar. Dies gelte für Beamte wie für Soldaten. Auch habe er mehrjährige Auslandsverwendungen absolviert, bei denen überwiegend in englischer Sprache kommuniziert worden sei. In den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen sei er im Hinblick auf das Kommunikationsvermögen auch sehr gut beurteilt worden. Bei vorangehenden Personalgesprächen sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen Nachholbedarf bestehe. Auch zeige der nachträgliche Erwerb des Sprachzeugnisses, dass es sich hierbei um Kenntnisse handele, die sich ein Bewerber in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Aufgaben verschaffen könne. Zudem zeige die Prüfung, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers bereits vor Ablegung der Prüfung für den streitgegenständlichen Dienstposten ausreichend gewesen seien. Dies zeige sich auch daran, dass er einen mehrwöchigen Auslandseinsatz erfolgreich absolviert habe, bei dem es auch auf seine Englischkenntnisse angekommen sei. Die Beschränkung auf das fünfstellige SLP mit der Ausprägung "3333;2" als zwingende Voraussetzung sei sachlich nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Bei anderen Ausschreibungen habe der BND ein solches Sprachzeugnis nicht gefordert, sondern lediglich verlangt, dass der Bewerber in zwei Fertigkeiten Kenntnisse der Stufe 3 habe. Auch sei zweifelhaft, ob der Beigeladene, der erst seit Mai 2011 beim BND tätig sei, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung tatsächlich noch über ein gültiges Sprachzeugnis in der vom Dienst vorausgesetzten Ausprägung verfügt habe.

6

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den am 18. März 2016 ausgeschriebenen Dienstposten als Referent "..." (...) am Dienstort ... unter der Kennziffer ... mit dem Beigeladenen zu besetzen,

hilfsweise,

der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Der Antrag sei unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zustehe. Die Rechtsprechung, wonach sich die Auswahlentscheidung nicht nach den Anforderungen des Dienstpostens richte, sondern auf das Statusamt bezogen sei, sei auf die Auswahlentscheidung unter Soldaten nicht übertragbar. Denn das Soldatenrecht kenne nicht den für das Dienstrecht der Beamten zentralen Begriff des Statusamts. Der Dienstgrad als solcher sei kein geeigneter Bezugspunkt und Maßstab für Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Dienstposten. Dementsprechend richte sich die Auswahlentscheidung bei Soldaten nach den Anforderungen des zu übertragenden konkreten Dienstpostens. Da der Antragsteller die nach dem konstitutiven Anforderungsprofil vorausgesetzten Fremdsprachenkenntnisse in Englisch zu keinem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens habe nachweisen können, sei er schon gar nicht in den Leistungsvergleich des engeren Bewerberkreises einzubeziehen gewesen. Zur Erledigung der dem streitgegenständlichen Dienstposten zugeordneten Aufgaben seien fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse in Englisch entsprechend SLP 3 "3333;2" unabdingbar. Bei dem Inhaber des Dienstpostens handele es sich um einen herausgehobenen Anbahner/Verbindungsführer, der gleichzeitig noch die Funktion eines Leiters "..." habe. Das vom Dienst bereits in der Ausschreibung detailliert geforderte Sprachleistungsniveau habe der Antragsteller aber bis zur Auswahlentscheidung nicht nachweisen können. Dabei sei es für den Antragsteller ein Leichtes gewesen, bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 8. April 2016 einen entsprechenden Test bei der Sprachenschule des BND nachzuholen. Der Beigeladene habe in einem Spracheinstufungstest am 22. April 2015 das SLP 3333;3 nachgewiesen, sodass eine Ausbildung oder die Teilnahme an einem Lehrgang auf dieser Stufe nicht erforderlich gewesen sei.

9

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

10

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

11

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Dies gilt sowohl für den Hauptantrag (1) als auch für den Hilfsantrag (2).

12

Obwohl ausschließlich Soldaten der Bundeswehr betroffen sind, ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht eröffnet. Diese haben lediglich über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten von Soldaten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - 1 WB 49.97 und 1 WB 50.97 - Buchholz § 311 § 18 WBO Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Der Antragsteller und der Beigeladene sind zwar unverändert Soldaten der Bundeswehr; sie sind aber aufgrund ihrer Versetzung zum BND und der dortigen Verwendung aus den militärischen Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert, der als nichtmilitärische Dienststelle dem Chef des Bundeskanzleramts untersteht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13 ff.).

13

1. Hinsichtlich des Hauptantrags des Antragstellers, der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen zu untersagen, besteht zwar der Anordnungsgrund (a), nicht aber der Anordnungsanspruch (b). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

a) Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben.

15

aa) Zwar geht es hier nicht darum, einem der an der Ausschreibung beteiligten Soldaten einen höheren Dienstgrad zu verleihen und ihn damit zu befördern (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SG und § 5 Abs. 1 SLV). Die Ausschreibung und die Auswahlentscheidung des BND sind lediglich auf die Vergabe des gegenüber dem Dienstgrad des Antragstellers und des Beigeladenen höherwertigen Dienstpostens ausgerichtet. Die Übertragung eines Dienstpostens kann jedoch nachträglich aufgehoben werden, sodass der Betroffene nachgelagerten Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

16

Die Auswahlentscheidung des BND vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG dennoch zu beeinträchtigen, weil sie nach der Vorgehensweise der Antragsgegnerin Vorwirkungen auf die nachfolgende Verleihung eines höheren Dienstgrads entfalten kann.

17

Bei Bundesbeamten wird diese Vorwirkung aus § 22 Abs. 2 BBG abgeleitet, wenn der ausgeschriebene Dienstposten für die Bewerber höherwertig ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit, während der mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung nachzuweisen (§ 32 Nr. 2 BLV). Dies ist Voraussetzung für eine Beförderung, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden ist. Das Bundesbeamtengesetz (§ 1) wie auch die Bundeslaufbahnverordnung (§ 1) gelten für die Beamten des Bundes, nicht jedoch für Soldaten.

18

Der Antragsteller wie auch der Beigeladene sind - entsprechend der Begrenzung der Ausschreibung durch den BND - Soldaten. Durch die dauerhafte Verwendung von Soldaten beim BND ändert sich ihr rechtlicher Status nicht. Sie sind als Soldaten der Bundeswehr Bestandteil der Streitkräfte und behalten ihren dienstlichen Status i.S.v. § 1 Abs. 1 SG (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 66). In den für Soldaten geltenden Vorschriften des Soldatengesetzes und in der Soldatenlaufbahnverordnung finden sich keine mit § 22 Abs. 2 BBG und § 32 Nr. 2 BLV vergleichbaren normativen Vorgaben.

19

Allerdings unterscheiden sich die beim BND verwendeten Soldaten von anderen Soldaten der Bundeswehr dadurch, dass sie aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, der als nichtmilitärische Dienststelle dem Chef des Bundeskanzleramts untersteht. Über die Verwendung der beim BND beschäftigten Soldaten entscheidet nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung vom 13. Januar 1998 i.d.F. vom 6. August 2012 (- RV -) der Präsident des BND im Rahmen der ihm vom Chef des Bundeskanzleramts erteilten Dienstanweisung. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 RV unterstehen die im BND tätigen Soldaten dem Präsidenten des Dienstes in allgemein dienstlicher Hinsicht und haben seinen Anordnungen nachzukommen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 RV bleiben die Soldaten truppendienstlich dem Bundesminister der Verteidigung unterstellt. Dies umfasst insbesondere die Disziplinargewalt und sonstige den Soldatenstatus berührende Angelegenheiten wie Ernennung, Beförderung, Versetzung, Dienstzeitverlängerung und Pensionierung. Damit bleibt die Verbindung der Soldaten zur militärischen Organisation der Bundeswehr personalrechtlich bestehen (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13 ff., vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 66 und vom 30. Juni 2011 - 2 A 3.10 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 5 Rn. 21).

20

Dienststellen des BND treffen die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens sowohl unter den dort verwendeten Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65) als auch bei Ausschreibungen, die für die Gruppe der Beamten und der Soldaten eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 2 und 19). Führt die Auswahlentscheidung des BND zugunsten eines Soldaten, die unter bestimmten Voraussetzungen der Zustimmung des Bundeskanzleramts bedarf, zu einer Beförderung eines Soldaten durch die Verleihung eines höheren Dienstgrads (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SG), so obliegt deren bloßer Vollzug nach § 8 Abs. 3 Satz 4 RV dem Bundesministerium der Verteidigung. Bei diesen ihm obliegenden Auswahlentscheidungen geht der BND von allgemeinen Grundsätzen aus und wendet diese gleichmäßig auf Beamte und auf bei ihm verwendete Soldaten an. Dies belegt der hier vorliegende Fall der auf die Statusgruppe der Soldaten beschränkten "förderlichen" Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens. Nach diesen Grundsätzen hat die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens an einen Bediensteten des BND ungeachtet seiner Zuordnung zur Gruppe der Beamten oder der Soldaten insofern Vorwirkungen auf die Vergabe eines höheren Statusamts oder eines höheren Dienstgrads als der ausgewählte Bewerber auf diesem Dienstposten seine Eignung nachweisen kann und damit für die spätere Entscheidung über eine Beförderung nach § 22 BBG oder §§ 4 und 27 SG in Betracht kommt.

21

bb) Auf die Option, den etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Vergabe des höherwertigen Dienstpostens bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des höherwertigen Dienstgrads durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 30 ff. und vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 14), hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat nimmt diesen Fall dennoch zum Anlass, Anwendungsbereich und Voraussetzungen seines Ansatzes zum "Ausblenden des Bewährungsvorsprungs" des erfolgreichen und mit der vorläufigen Wahrnehmung des Dienstpostens betrauten Bewerbers näher zu konkretisieren und einzugrenzen:

22

Im Vordergrund steht die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, d.h. das öffentliche Interesse an der kontinuierlichen Erfüllung der mit einem bestimmten Dienstposten verbundenen Aufgaben. Die bloße Besetzung eines Dienstpostens unterliegt, wie dargelegt, nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, sofern vermieden wird, dass sich die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen der Bewerber der betreffenden Ausschreibung auf die spätere Vergabe des Statusamtes oder Dienstgrads auswirkt. Grundsätzlich ist der Dienstherr deshalb befugt, den höherwertigen Dienstposten vorläufig zu besetzen. Er muss aber die Auswahlentscheidung nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. In diesem Fall darf nicht auf einen inzwischen erlangten und in einer dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommenden Bewährungsvorsprung eines Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der gerade auf der Höherwertigkeit des ihm übertragenen Dienstpostens beruht. Bei der weiteren Auswahlentscheidung muss die aktuelle dienstliche Beurteilung des ursprünglich ausgewählten und mit der Wahrnehmung des Dienstpostens beauftragten Bewerbers insoweit ausgeblendet werden, als sie die Erfüllung der spezifisch höherwertigen Aufgaben des Dienstpostens betrifft.

23

Im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - (BVerwGE 155, 152 Rn. 30 f.) wird zur Erläuterung des dort vertretenen Ansatzes der (fiktiven) "Ausblendung" der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auf § 33 Abs. 3 BLV verwiesen. Diese Vorschrift regelt für die dort nicht abschließend aufgezählten Fälle die fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung eines Beamten unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter. An dieser Bezugnahme auf § 33 Abs. 3 BLV hält der Senat zur Begründung seines Ansatzes nicht länger fest. Die Regelung des § 33 Abs. 3 BLV, die primär Fälle betrifft, in denen der betroffene Beamte keine bewertbare Dienstleistung erbringt, entspricht vom Typus nicht der hier vorliegenden Konstellation der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens durch einen der Mitbewerber. Denn bei dessen späterer dienstlicher Beurteilung soll nicht eine - fehlende - dienstliche Leistung fiktiv hinzugedacht, sondern vielmehr ein Teil seiner tatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen ausgeblendet werden.

24

Auch in personeller Hinsicht ist die Reichweite des Ausblendens des Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Mitbewerbers zu konkretisieren. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich an der weiteren Auswahlentscheidung, bei der der spezifische Bewährungsvorsprung des ursprünglich - nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig - ausgewählten Bewerbers unberücksichtigt zu bleiben hat, weitere Interessenten beteiligen, die bei der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht mitbetrachtet worden sind. Um Wertungswidersprüche infolge der Bildung unterschiedlicher Vergleichsgruppen mit dem ausgewählten Bewerber, dem ursprünglich rechtswidrig übergangenen Bewerber und den neu hinzugetretenen Bewerbern zu vermeiden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Mai 2017 - 2 B 10279/17 - ZBR 2017, 389 Rn. 22), kann sich das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem ausgewählten und dem ursprünglich unterlegenen Bewerber beschränken, sondern muss sich auf sämtliche Mitbewerber der weiteren Auswahlentscheidung erstrecken.

25

Im Interesse der Klarstellung ist zu betonen, dass ein solches Ausblenden nur geboten ist, wenn sich an der weiteren Auswahlentscheidung auch tatsächlich derjenige Mitbewerber beteiligt, der im gerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung erfolgreich geltend gemacht hatte. Ansonsten greift der Grundsatz, dass die dienstlichen Leistungen, die der ausgewählte Bewerber auf dem ihm übertragenen Dienstposten erbracht hat, bei der weiteren Auswahlentscheidung ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Aufgabenübertragung uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

26

In personeller Hinsicht ist ferner die etwaige normative Vorgabe zu beachten, dass Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine bestimmte Erprobungszeit voraussetzen (z.B. § 22 Abs. 2 BBG). Eine solche Regelung setzt die praktische Tätigkeit des betreffenden Beamten auf einen dem höheren Statusamt entsprechenden Dienstposten voraus. Mit dem Erfordernis einer tatsächlichen Tätigkeit eines Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten zum Zwecke des Nachweises seiner praktischen Bewährung ist die Vorstellung unvereinbar, die normativ vorgegebene tatsächliche Erprobung könne im Wege der fiktiven Fortschreibung der bisherigen dienstlichen Tätigkeit erlangt werden. Die im Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - (BVerwGE 157, 168 Rn. 14) noch offen gelassene Frage ist daher zu verneinen. Die im Urteil des Senats vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - (BVerwGE 126, 333 Rn. 21) dargelegte Möglichkeit der prognostischen Ermittlung des Ergebnisses einer "fiktiven Erprobung" des betroffenen Beamten betrifft die besondere Situation eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats.

27

Ausgeschlossen ist das Ausblenden ferner in denjenigen Fällen, in denen - sofern dies überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 13) - der ersten Auswahlentscheidung keine weitere nachfolgt, sondern der ausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Beamte nach Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert wird. Anwendbar ist dieses Rechtsinstrument dagegen bei der - umstrittenen - Vergabe eines Statusamtes, bei der die Bewerber erprobt sind und der Dienstherr durch die vorläufige Vergabe des Dienstpostens an den von ihm ausgewählten Bewerber die kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleisten will.

28

Die Gerichte blenden den Bewährungsvorsprung des ausgewählten Mitbewerbers dabei nicht von Amts wegen aus. Es handelt sich ausschließlich um eine Option, die der Dienstherr von sich aus in Anspruch nehmen muss, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Diese Entscheidung liegt in seinem weiten Organisationsermessen und kann vom Dienstherrn getroffen werden, wenn er dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörde oder Dienststelle für erforderlich hält. Dabei wird der Dienstherr die mit dem Ausblenden verbundenen Vor- und Nachteile für sich, aber auch für den ausgewählten Bewerber abzuwägen haben. Er hat auch den Umstand einzubeziehen, dass der ursprünglich unterlegene Bewerber die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens im Hauptsacheverfahren in mehreren Instanzen angreifen kann. Der ausgewählte Bewerber läuft Gefahr, dass seine dienstliche Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten in weiteren Auswahlverfahren unberücksichtigt bleibt, weil das Gericht die nachfolgend dargelegten sachlichen Voraussetzungen für das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs nicht als gegeben ansieht.

29

Der Dienstherr hat zu prüfen, ob das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs angesichts der konkreten Tätigkeitsbereiche des ausgewählten Bewerbers überhaupt in Betracht kommt. Für das weitere Auswahlverfahren muss die dienstliche Leistung dieses Beamten beurteilt werden, bei der aber gerade die Leistungen auf dem in Rede stehenden Dienstposten unberücksichtigt bleiben müssen. Dies setzt voraus, dass aufgrund der Leistungen auf dem übertragenen - höherwertigen - Dienstposten ein Rückschluss auf die Leistungen dieses Beamten in seinem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad möglich ist; andernfalls hätte die dienstliche Beurteilung keinerlei Substanz. Damit dürfen die dem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad entsprechenden Tätigkeiten auf dem neuen Dienstposten nicht völlig unbedeutend und untergeordnet sein. Die Figur des "Ausblendens des Bewährungsvorsprungs" des ausgewählten Bewerbers scheidet dementsprechend aus, wenn der neue - höherwertige - Dienstposten völlig andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen dieses Beamten oder Soldaten auf einen seinem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad entsprechenden Dienstposten mehr zulässt.

30

Das Ausblenden kommt danach insbesondere in solchen Konstellationen in Betracht, in denen die Höherwertigkeit des neuen Dienstpostens maßgeblich daraus resultiert, dass die dienstlichen Aufgaben weitgehend identisch bleiben und lediglich zusätzliche Führungs- oder Leitungsaufgaben hinzukommen. Dies gilt etwa für den Schulbereich in denjenigen Fällen, in denen der höherwertige Dienstposten lediglich zu einer geringfügigen Reduzierung der Pflichtstundenzahl des Lehrers führt und dieser nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie die Erstellung des Unterrichtsplans oder die Leitung der Schulbibliothek (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301), wahrzunehmen hat. In einer solchen Fallgestaltung hat der Beamte unverändert ausreichende Dienstaufgaben zu erfüllen, die dem Dienstherrn eine aussagekräftige dienstliche Beurteilung in Bezug auf die Wahrnehmung eines dem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstpostens unter Ausblendung der Leistungen in der höherwertigen Funktion ermöglichen. In Bezug auf den für die dienstliche Beurteilung noch verbleibenden Umfang der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten ist darauf hinzuweisen, dass das Beamtenrecht seit der Einführung der Teilzeitbeschäftigung (§ 92 BBG, § 43 BeamtStG) mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auch berücksichtigungsfähige Dienstleistungen eines Beamten in einem relativ geringen Umfang kennt.

31

b) Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung des BND für die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

32

Zwar kann der Antragsteller als Soldat auf dem streitgegenständlichen Dienstposten im BND verwendet werden (aa). Der BND durfte die Auswahlentscheidung auch an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens ausrichten (bb). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist aber die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung des BND vom 15. November 2016 maßgeblich. Danach ist unerheblich, dass der Antragsteller die zulässigerweise vom BND geforderten Englischkenntnisse noch vor Abschluss des Vorverfahrens nachgewiesen hat (cc).

33

aa) Der Antragsteller kommt als Soldat für die Tätigkeit auf dem streitgegenständlichen Dienstposten in Betracht. Er ist als Soldat für diese Verwendung grundsätzlich i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG geeignet, weil die Aufgaben des Dienstpostens mit der militärischen Auslandsaufklärung im Zusammenhang stehen.

34

Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung bestimmt die möglichen Verwendungen von Soldaten beim BND. Nach § 8 Abs. 1 RV werden beim BND für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, die er im Zusammenhang mit der militärischen Auslandsaufklärung zu erfüllen hat, auch Soldaten eingesetzt. Der BND ist nicht befugt, den durch § 8 Abs. 1 RV festgelegten Tätigkeitsbereich der Soldaten im BND durch Stellenausschreibungen einseitig zu erweitern. Dementsprechend dürfen die beim BND verwendeten Soldaten nur mit Aufgaben betraut werden, die zumindest einen deutlich inhaltlichen Bezug zur militärischen Auslandsaufklärung aufweisen. Aus dem Begriff "im Zusammenhang" folgt, dass die verwendeten Soldaten nicht selbst militärische Aufklärung betreiben müssen (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 52 und vom 15. Dezember 2011 - 2 A 13.10 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 8 Rn. 26 bis 33).

35

Der danach erforderliche Bezug zu der dem BND obliegenden militärischen Auslandsaufklärung ist hier gegeben. Denn Aufgabe des Inhabers des Dienstpostens ist die Beschaffung von geheimen Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und militärischen Themen der Zielregion A.

36

bb) Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung des BND an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

37

Zur Rechtfertigung der Orientierung der Auswahlentscheidung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens und nicht an dem höheren Dienstgrad hat der BND auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 7.15 - (Buchholz 449 § 3 SG Nr. 81) verwiesen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Soldaten, die in militärischen Dienststellen der Bundeswehr verwendet werden. Betroffen sind hier aber, wie dargelegt, Soldaten der Bundeswehr, die aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst sind, bei nichtmilitärischen Dienststellen der Antragsgegnerin verwendet werden und bei denen eine nichtmilitärische Dienststelle die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nach den auch für Beamte geltenden Grundsätzen trifft.

38

Auch auf der Grundlage der Auffassung, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens auf das Statusamt/den Dienstgrad bezogen ist und sich nicht lediglich am konkreten Dienstposten orientieren darf (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 und 28), erweist sich das Abstellen auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens als rechtmäßig.

39

Hier ist die Orientierung der Auswahlentscheidung am konkreten Dienstposten zulässig, weil die Wahrnehmung der Aufgaben zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Bewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 und 28 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 26 ff.). Zulässigerweise hat der BND die Auswahlentscheidung an den geforderten Englischkenntnissen nach Maßgabe des Standardisierten Leistungsprofils seiner Sprachenschule in den Bereichen "Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben und Übersetzen" in der Ausprägung "3333;2" ausgerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 36).

40

Die Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten obliegt dem Dienstherrn aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist Frage seines Organisationsermessens. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 m.w.N.).

41

Entgegen der Darstellung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren hat der BND bereits in der Ausschreibung für den streitgegenständlichen Dienstposten als Anforderung "Fremdsprachenkenntnisse in Englisch entsprechend SLP 3 (3333;2)" genannt. Der Beigeladene hat diese Kenntnisse entsprechend "SLP 3333;3" beim Spracheinstufungstest am 22. April 2015 nachgewiesen.

42

Die Forderung nach einem bestimmten Niveau der Kenntnisse der englischen Sprache ist nicht sachfremd. Es ist plausibel, dass die Beschaffung von nachrichtendienstlichen Informationen aus der Region A. Englischkenntnisse höherer Ausprägung erfordert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der BND ein Leistungsprofil seiner Sprachenschule verlangt. Die Kontrolle und Einstufung der Fremdsprachenkenntnisse ist auf die speziellen Erfordernisse des Nachrichtendienstes zugeschnitten. Das zulässigerweise geforderte Kriterium der Kenntnisse im Bereich des Übersetzens wird beim Bundessprachenamt nicht überprüft. Schließlich ist durch das Abstellen auf das Zeugnis der Sprachenschule des BND die Vergleichbarkeit mit den Sprachkenntnissen anderer Bediensteter des Dienstes gewährleistet.

43

Im Interesse der effektiven Erledigung der mit dem konkreten Dienstposten verbundenen Aufgaben muss der Inhaber bereits im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit auf diesem Dienstposten über die spezifischen Fremdsprachenkenntnisse in der geforderten Ausprägung verfügen. Bewerber, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Tätigkeit noch nicht über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse verfügen, müssen auch nicht deshalb in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie den Nachweis in Kürze werden nachreichen können. Denn es handelt sich bei dem geforderten Nachweis eines bestimmten Niveaus an Fremdsprachenkenntnissen nicht um einen Umstand, der durch bloßen Zeitablauf sicher eintreten wird. Vielmehr geht es um den Nachweis einer Befähigung, die sich nicht automatisch mit der Zeit einstellt, sondern den Erwerb von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzt. Dies zeigt gerade der Fall des Antragstellers, der die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht bei seinem ersten Sprachtest am 11. August 2016, sondern erst bei der Wiederholung des Tests am 21. Dezember 2016 nachweisen konnte.

44

cc) Dass der Antragsteller die zulässigerweise geforderten Englischkenntnisse in der Ausprägung "SLP 3333;3" durch den Test vom 21. Dezember 2016 hat nachweisen können, ist unerheblich. Denn für die Frage, ob die Auswahlentscheidung des BND die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung des BND vom 15. November 2016 an. Eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Veränderung ist hier für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des streitgegenständlichen höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung.

45

(1) Es entspricht der Praxis des BND, auch bei einer auf die Statusgruppe der Soldaten beschränkten Ausschreibung eines höherwertigen Dienstpostens ein Vorverfahren durchzuführen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 16 und das Parallelverfahren 2 VR 3.17). Zur Begründung der Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids verweist der BND regelmäßig auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. der Allgemeinen Anordnung des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 387). Diese Anordnung i.S.v. § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG betrifft allerdings, entsprechend ihrer gesetzlichen Grundlage, nur Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten und setzt den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts voraus. § 126 Abs. 2 BBG gilt für Bundesbeamte, nicht jedoch für Soldaten (§ 1 BBG und § 1 SG).

46

Die gesetzlichen Regelungen des § 126 Abs. 2 BBG und des § 54 Abs. 2 BeamtStG sowie die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung sind Ausdruck der Vorstellung des Bundesgesetzgebers, dass in sämtlichen Streitigkeiten, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgen, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Vorverfahren durchzuführen ist, um dem Dienstherrn im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Überprüfung der eigenen Maßnahme zu ermöglichen. Die beim BND verwendeten Soldaten der Bundeswehr werden von diesen gesetzlichen Regelungen nicht erfasst, weil sie einerseits keine Bundesbeamten sind, sie aber andererseits aus den militärischen Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in eine nichtmilitärische Dienststelle eingegliedert sind. Die vergleichbare Interessenlage spricht dafür, § 126 Abs. 2 BBG auf die Gruppe der beim BND verwendeten Soldaten entsprechend anzuwenden.

47

(2) Ob ein Bewerber die Aufhebung der bisherigen Auswahlentscheidung verlangen kann und ob er einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 3. November 1986 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244> und vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 f.).

48

Für Soldaten, die im Bereich der Bundeswehr eingesetzt sind und bei denen die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens von einem Bediensteten des Ministeriums und nicht vom Minister selbst getroffen worden ist, geht der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41 m.w.N.). Steht der nach § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde zu, kann diese Stelle auch eine bis dahin fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 33 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41 m.w.N.).

49

Hier handelt es sich jedoch um Soldaten, die aus den militärischen Befehlsstrukturen herausgelöst und in den BND als nichtmilitärische Dienststelle eingegliedert sind. Auf diese Soldaten wendet der BND, wie beim Gesichtspunkt der Vorwirkung und der Durchführung eines Vorverfahrens dargelegt, die für die Beamten geltenden Vorgaben an.

50

Für den Bereich der Beamten und Richter ist anerkannt, dass im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG auch das öffentliche Interesse des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Besetzung der Stelle von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 30 ff. und Beschluss vom 30. April 2012 - 2 VR 6.11 -; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700 Rn. 8 ff.). Dies gilt insbesondere für die Konstellation, dass sich ein Bewerber erst nach Ablauf der in der Stellenausschreibung bestimmten Bewerbungsfrist meldet. Zwar wird allgemein angenommen, dass es sich bei der Bewerbungsfrist im öffentlichen Interesse an der Gewinnung des bestgeeigneten Kandidaten regelmäßig - eine Ausnahme ist die Frist des § 6b BNotO (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - BVerfGK 5, 205) - nicht um eine Ausschlussfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist handelt und die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 30 f. und OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700 Rn. 6 f. m.w.N.). Allerdings kann der Dienstherr die Einbeziehung in das laufende Besetzungsverfahren nach Ablauf der Bewerbungsfrist ablehnen, wenn dies zu einer nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Verfahren bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, d.h. der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den Auswahlvermerk, stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 30 ff. und Beschluss vom 30. April 2012 - 2 VR 6.11 -).

51

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die hier gegebene Fallgestaltung, dass ein Bewerber erst nach Erlass der Auswahlentscheidung eine zulässigerweise vom Dienstherrn gestellte Anforderung erfüllt und damit erst in den Kreis der in den Vergleich einzubeziehenden Kandidaten eintritt. Das öffentliche Interesse an der raschen Durchführung des Auswahlverfahrens berechtigt den Dienstherrn, einen solchen Bewerber nicht zu berücksichtigen.

52

Dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl um ein höheres Statusamt oder - in der Vorwirkungskonstellation - um einen höherwertigen Dienstposten die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (regelmäßig in der Gestalt des sog. Auswahlvermerks) ist und der Dienstherr etwaige Veränderungen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (oder gar nach dessen Abschluss) unberücksichtigt lassen kann, ist - wenngleich in dieser Deutlichkeit bislang nicht ausgesprochen - der Sache nach auch in weiteren Entscheidungen des Senats angelegt und liegt ihnen zugrunde:

53

So ist anerkannt, dass Auswahlentscheidungen anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen haben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 15; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 - IÖD 2017, 86 Rn. 8). Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell ist, beurteilt sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Bei Bundesbeamten darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen. Maßgeblicher Endzeitpunkt für die Bemessung des "Aktualitätszeitraums" ist der "Zeitpunkt der Auswahl" (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - NVwZ 2017, 472 Rn. 26). Eine Auswahlentscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass infolge Einlegung eines Widerspruchs während des Vorverfahrens die Drei-Jahres-Grenze überschritten wird; die dienstliche Beurteilung verliert dadurch nicht ihre ursprünglich gegebene hinreichende Aktualität. Auch hat der Senat eine Auswahlentscheidung als rechtswidrig beanstandet, weil eine nachträgliche (nach der Auswahlentscheidung ausgesprochene) Beförderung berücksichtigt und der zeitliche Bezugspunkt damit unzulässigerweise verschoben wurde (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 37).

54

Daraus folgt, dass der Dienstherr nach dem (von ihm willkürfrei gewählten) Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eingetretene nachträgliche Qualifikationen eines rechtsfehlerfrei nicht ausgewählten Bewerbers grundsätzlich nicht berücksichtigen muss. Der vorstehende Willkürvorbehalt ist lediglich Ausdruck des ohnehin geltenden Grundsatzes, dass der Dienstherr das Auswahlverfahren nicht so gestalten darf (hier: den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bewusst so festlegen darf), dass er dadurch gezielt einen bestimmten Bewerber auszuschließen versucht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 79 Rn. 35).

55

2. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers ist unbegründet.

56

In der Begründung des Hilfsantrags wird deutlich gemacht, dass dieser im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 33) gestellt wird. Wie oben dargelegt, kommt diese Rechtsfigur hier aber nicht zur Anwendung. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der erforderliche Anordnungsgrund gegeben ist und die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des BND im Rahmen des Anordnungsanspruchs zu prüfen ist.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

58

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Konkurrentenverfahren von Soldaten um einen höherwertigen Dienstposten geht es um die Vorwirkung auf die Vergabe des höheren Dienstgrads. Maßgeblich ist danach für das Interesse eines Soldaten im Streit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wird dieser Betrag halbiert.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 15. Juli 2014 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. In der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Im Vorlageschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in P. vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass die Stärken des Antragstellers im fachlichen Bereich liegen. Hinsichtlich seiner Sozialkompetenz wird bemerkt, dass der Antragsteller über eine gute Auffassungsgabe verfüge und auf die schnelle Erledigung der ihm übertragenen Ermittlungsverfahren bedacht sei. So sei er auch im aktuellen Vertretungsfall bestrebt, das Verfahren zügig zu beenden. Der Antragsteller nehme bei der Fallbearbeitung die Hilfestellung der elektronischen Datenverarbeitung nicht im gleichen Ausmaß wie die sonstigen Staatsanwälte seiner Abteilung wahr. Noch mehr Augenmerk könne der Antragsteller auf die Beachtung formaler Anforderungen, beispielhaft bei der Abfassung von Berichten, legen. Der Antragsteller könne das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotential noch stärker zur Geltung kommen lassen.

Der 19... geborene Beigeladene steht ebenfalls als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Beklagten. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Die Leitende Oberstaatsanwältin in D. führt in ihrem Vorlageschreiben vom 1. August 2014 aus, dass der Beigeladene durch seine Mitwirkung bei der Einarbeitung von Dienstanfängern und in der Vertretung des Abteilungsleiters Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Bei den Kolleginnen und Kollegen genieße er durch seine Hilfsbereitschaft große Akzeptanz. Mit seinem Fleiß und seinem Engagement sei er ihnen Vorbild und Motivation. Das Textverarbeitungsprogramm web-sta, insbesondere das Schreibprogramm nutze der Beigeladene in großem Umfang. Mit den Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs pflege er einen guten, unkomplizierten Umgang. Aufgrund seiner bescheidenen, umgänglichen Art, gleichwohl natürlichen Autorität, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner Führungsstärke erscheine er für die Funktion eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sehr gut geeignet.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller über die ausgeprägtere Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. Der Beigeladene führe und motiviere durch sein Vorbild und sei aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt. Der Antragsteller verfüge auch über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 16. September 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den bestgeeigneten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 18. August 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 17. September 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R2) mit einem Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht, dass bei im Wesentlich gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade die Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Man habe sich in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Schließlich seien dem Besetzungsvorgang eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Dienstherr habe im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt habe. Danach seien die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergebe sich auch aus der Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl. 2011, 74). Danach verlange der Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umsetzens“. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen ließen den Schluss zu, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge. Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschafften diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegele sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wieder, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgegeben hätten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass die Auswahlentscheidung nicht anhand der vorliegenden (periodischen) Beurteilungen, sondern aufgrund der Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Bewerber erfolgt sei und dass eine Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Vorrang der Beurteilung verkannt. Bei gleichem Gesamturteil habe der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 22. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl darstellen, bleibe es beim Vorrang der Beurteilungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Anforderungsprofilen keine vorrangige Bedeutung der Führungs- und Sozialkompetenz für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte. Es sei nur ein Kriterium von mehreren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nunmehr gerade auf die Führungs- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten besonderen Wert lege, zumal die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Sofern man annehme, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Führungs- und Sozialkompetenz der Bewerber maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, so seien jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die vorliegenden aktuellen Beurteilungen den Schluss zuließen, dass der Beigeladene diesbezüglich einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Vielmehr werde dem Antragsteller tatsächliche Führungsstärke bescheinigt. Auch ein Vorsprung des Beigeladenen bei den Feststellungen zum Teamverhalten sei nicht erkennbar. Der Besetzungsvermerk stütze sich tatsächlich in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber. Die Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den Feststellungen in der letzten aktuellen Beurteilung und sei auch nicht geeignet, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilung im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 23).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats der Begriff „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO abgegrenzt werden von neuen Erwägungen, die einer neuerlichen Auswahlentscheidung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2889 - BayVBl. 2006, 91 - juris Rn. 29).

a. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 17. September 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

b. Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 18. August 2014, mit dem der Generalstaatsanwalt in M. nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte zwar in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz besonderen Wert legen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 34). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des (damals) Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 zum Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte hingewiesen, aus der sich das Kriterium der Führungs- und Sozialkompetenz für die ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts als Abteilungsleiter ableiten lässt.

Fehlerhaft wurde jedoch in dem Besetzungsvorschlag auf die Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten abgestellt, deren Inhalt sich - jedenfalls im Falle des Antragstellers - nicht in seiner aktuellen periodischen Beurteilung 2012 widerspiegelt.

Der Vorrang des Beigeladenen hinsichtlich der Führungs- und Sozialkompetenz wird damit begründet, dass der er durch sein Vorbild führt und motiviert und aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt ist. Beim Antragsteller wird hinsichtlich dieses Kriteriums vermerkt, dass er über ein gewisses Maß an Führungspotential verfüge, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse. Der Generalstaatsanwalt hat sich damit ersichtlich an den Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Konkurrenten orientiert. Hinsichtlich des Beigeladenen finden sich in dessen periodischer Beurteilung 2012 ausreichend Anhaltspunkte, die diese Einschätzung stützen. So wird beispielsweise unter „Teamverhalten“ die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Serviceeinheit aufgeführt, unter „Führungsfähigkeit“ wird ihm hohe Sozialkompetenz bescheinigt und ihm unter „Führungspotential“ aufgrund seiner hohen Sozialkompetenz die Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben attestiert. Hinsichtlich des Antragstellers ergeben sich aus seiner periodischen Beurteilung 2012 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die die Einschätzung tragen, er verfüge über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für verfahrensgegenständliche Stelle noch stärker in Erscheinung treten müsse. Ihm wird unter „Führungspotential“ Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz bescheinigt und ausgeführt, dass er als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen auf Abteilungsleiter-Ebene und mit dem Behördenleiter Führungspotential gezeigt habe. Unter „Verwendungseignung“ wird er als geeignet für Positionen der nächst höheren Besoldungsgruppe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften angesehen. Er habe seine Führungsqualitäten von Anfang an unter Beweis gestellt. Damit lassen sich aus der Beurteilung 2012 keine objektiv belastbaren Inhalte herauslesen, die die herabqualifizierende Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die maßgeblich zur angegriffenen Auswahlentscheidung geführt hat, rechtfertigen ließe. Insoweit ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht richtig, das die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten über den objektiven Wortlaut in einer Art und Weise interpretiert hat, die nur dem Dienstherrn in der Person des Auswählenden zusteht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Vorlageschreiben des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers relativiert dessen Bewertung in der periodischen Beurteilung, ohne dies durch eine rechtlich angreifbare Anlassbeurteilung darzustellen, und kann daher bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da die Auswahlentscheidung aufgrund der periodischen Beurteilungen 2012 zu treffen ist, in denen sich sowohl Beigeladener als auch Antragsteller nahezu gleichwertig gegenüberstehen und die Interpretation der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch den Dienstherrn zugunsten eines der Bewerber nicht sicher prognostiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der bayerischen Polizei Nr. 12 vom 28. Juni 2013 unter 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats „... - Betrug/Untreue (A bis K), Versicherungsbetrug/-missbrauch“ zur Neubesetzung ab 1. Januar 2014.

Der 1961 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (KHK) der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist bisher stellvertretender Leiter des Kommissariats .... Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als KHK (A 12) im Gesamturteil 14 Punkte. In der vorangegangenen periodischen Beurteilung 2009 erhielt er ebenfalls im Gesamturteil in der BesGr A 12 14 Punkte. Auch der Beigeladene (seit 1.2.2001 Kriminalhauptkommissar, BesGr A 12) erhielt in der periodischen Beurteilung im Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 sowie in der vorangegangenen periodischen Beurteilung 2009 im Gesamturteil jeweils 14 Punkte.

Gemäß dem Aktenvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. August 2013 wurde die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Dabei wurde unter Heranziehung der jeweiligen Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen von 2012 und 2009 sowie bei vergleichender Betrachtung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen 2012 (im Einzelnen: 2.1.2.1 Eigeninitiative, Selbstständigkeit, 2.1.2.5 Teamverhalten, 2.1.3.2 Anleitung und Aufsicht; 2.1.3.3 Motivation und Förderung der Mitarbeiter; 2.2.1.4 Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft) ein Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller sowie dem Beigeladenen festgestellt. Nachdem auch nicht von einem Bewerbungsvorsprung des Antragstellers als stellvertretenden Leiter des Kommissariats ... ausgegangen wurde und bei beiden Bewerbern keine Schwerbehinderung vorlag, wurde die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser eine längere Dienstzeit im Amt der BesGr A 12 vorzuweisen habe.

Der Hauptpersonalrat stimmte mit Schreiben vom 11. September 2013 der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Antragsteller unter Angabe vorgenannter Gründe mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen vorgesehen sei.

Am 9. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Betrug/Untreue (A bis K), Versicherungsbetrug/-missbrauch beim KD 7 München (A 12/A 13) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner habe zu Unrecht seine Auswahlentscheidung auf ein Hilfskriterium gestützt. Der Rückgriff hierauf sei nicht zulässig gewesen. Im Rahmen eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass bei Betrachtung der Bewertung aller Einzelmerkmale der Antragsteller insgesamt leistungsstärker sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch bei der Reihung vor dem Beigeladenen gelegen. Schließlich hätte zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, dass dieser im Hinblick auf das Aufgabengebiet des ausgeschriebenen Dienstpostens bereits Erfahrung gesammelt habe, was für den Antragsgegner bei Stellenbesetzungen ein übliches Auswahlkriterium sei.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er bezog sich auf die Auswahlentscheidung und führte ergänzend aus: Es bestehe auch kein Bewährungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Ein solcher sei nur anzuerkennen, wenn ein Bewerber die Aufgaben des konkret zu besetzenden Dienstpostens tatsächlich über einen bedeutenden zusammenhängenden Zeitraum hinweg - in der Regel mindestens sechs Monate - selbstständig und erfolgreich wahrgenommen habe. Übliche Krankheits- oder Urlaubsvertretungen durch den Stellvertreter reichten hierfür nicht aus.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe zunächst das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen 2012 und dann das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen 2009 für den Leistungsvergleich herangezogen. Nachdem hier der Antragsteller sowie der Beigeladene jeweils 14 Punkte erzielt hätten, sei eine innere Ausschöpfung anhand einer vergleichenden Betrachtung der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung für 2012 vorgenommen worden. Auch hier seien die Bewertung des Antragstellers sowie des Beigeladenen identisch gewesen. Vorliegend habe sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 (vgl. dort Ziffer 6.4) orientiert, wobei bei Führungskräften die vorstehend genannten Einzelmerkmale für die inhaltliche Ausschöpfung herangezogen werden können. Die diesbezüglichen Überlegungen des Dienstherrn stünden im Einklang damit, dass diesen Einzelmerkmalen auch in den für die dienstliche Beurteilung maßgeblichen Richtlinien besondere Bedeutung bei Führungskräften beigemessen werde. Dabei entspreche es gerade einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung, für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich - wie hier - aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergäben. Der Antragsgegner habe deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilung bzw. die untergliederte Bewertung des Merkmals 2.1.3.2 Anwendung und Aufsicht vergleichend in den Blick nehmen müssen. Der Antragsgegner habe weder zugunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen, dass dieser nach seinem Vortrag im Beurteilungsranking (Reihung) vor dem Beigeladenen gelegen habe, noch von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers deshalb auszugehen sei, weil dieser bisher die Funktion des Stellvertreters der streitgegenständlichen Kommissariatsleitung ... innegehabt habe.

Mit seiner am 10. Februar 2014 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es sei nicht im Besetzungsvorgang dokumentiert, dass sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 orientiert habe. Dieser sei auch nicht als Begründung ausreichend, weshalb die dort genannten Einzelmerkmale herangezogen worden seien. Darüber hinaus wären, wenn nach dem vom Dienstherrn zunächst herangezogenen Einzelmerkmalen ein Gleichstand zwischen den Bewerbern vorliege, zunächst weitere leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, insbesondere wenn sich diese aus den für die Bewerber gleichermaßen vorliegenden und mithin vergleichbaren Erkenntnismitteln ergäben. Bei der Betrachtung sämtlicher weiterer Einzelmerkmale ergebe sich ein Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen. Ein derartiger Leistungsvorsprung spiegele sich auch in dem sog. Beurteilungsranking (Reihung) wieder, in dem der Antragsteller unwidersprochen vor dem Beigeladenen gereiht gewesen sei. Tatsächlich habe dieses Ranking zwar keinen Aussagewert dergestalt, dass das Gesamtprädikat eines im Ranking vorrangigen Beamter stets besser wäre, als das eines nachrangigen Beamten. Es dürfte jedoch unbestritten sein, dass der Dienstherr den im Beurteilungsranking höher gereihten Beamten als leistungsstärker als die nach diesem gereihten Beamten ansehe. Es sei auch als Eignungskriterium im Rahmen einer Besetzungsentscheidung zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Erfahrung des ausgewählten Bewerbers davon auszugehen sei, dass er nur eine geringe Einarbeitungszeit brauche.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 -3 CE 11.897 - juris - st.Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 -Az. 2 C 16.02 -BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH B.v. 11.5.2009 -3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 -2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 22. August 2013 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Der Auswahlvermerk orientiert sich am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009, Nr. 6.4. Dieser ist zwar als Grundlage für das Vorgehen im Auswahlvermerk nicht ausdrücklich genannt. Da die Vorgehensweise aus dem Auswahlvermerk eindeutig erkennbar ist, ist der fehlende Hinweis auf 2. Abschlussbericht November 2009 unschädlich. Es handelt sich um einen Dienstposten mit Führungsfunktion, so dass nach dem 2. Abschlussbericht November 2009 auch klar ist, welche Einzelmerkmale verglichen werden sollen.

Da sich aus den zu berücksichtigenden, periodischen dienstlichen Beurteilungen 2009 und 2012 nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle mit Vorgesetztenfunktion die im 2. Abschlussbericht November 2009 unter Ziffer 6.4 auf S. 11 in der zweiten Liste (Führungskräfte) aufgeführten Gesichtspunkte grundsätzlich geeignet, denn sie sind danach ausgewählt, dass diese Einzelmerkmale nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 12. April 1999 (AllMBl 1999, 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl 2008, 3) für Führungsfunktionen jeweils doppelt zu gewichten sind. Diese Doppelgewichtung ist in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256) unter 3.2. fortgeführt worden. Zwar sind diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen. Doch macht dies eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit und verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind (BayVGH B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; B.v. 16.3.2012 -3 CE 11.2381 - juris).

Nachdem sich auch nach dieser Auswertung für den Antragsteller und dem Beigeladenen ein Gleichstand ergab, musste der Antragsgegner jedoch nicht die dienstliche Beurteilung hinsichtlich weiterer Einzelmerkmale ausschöpfen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U.v. 27.2.2003 -2 C 16.02 juris). Sind danach mehrere Bewerber im Wesentlichen gleichgeeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das maßgebliche Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleichgeeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BVerwG U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 46). Bei den für Führungskräfte herangezogenen Einzelmerkmalen handelt es sich um Leistungsgesichtspunkte, die der Dienstherr für seine Entscheidung ausgewählt hat. Die Auswahl dieser Gesichtspunkte erscheint geeignet und ist an den Leistungsgesichtspunkten festgemacht. Einer weiteren Ausschöpfung der einzelnen Beurteilungsmerkmale bedurfte es nicht mehr. Es entspricht einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergeben. (BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris). Der Antragsgegner musste deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen vergleichend in den Blick nehmen.

Art. 16 Abs. 2 LlbG, in dem für eine Binnendifferenzierung zum Vergleich der Einzelkriterien nur die dort genannten wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen sind, kommt nicht zu Tragen, da nach Art. 70 Abs. 7 LlbG nur Beurteilungen zugrunde gelegt werden, deren Beurteilungsstichtag nach dem 1. Januar 2013 liegt, es sei denn aufgrund von Verwaltungsvorschriften werden Beurteilungen erfasst, die zu einem früheren Beurteilungsstichtag erstellt wurden, und bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller in der der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung vor dem Beigeladenen gereiht war. Die Reihung selbst ist nur ein Hilfsmittel, um die dienstliche Beurteilung zu erstellen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ableiten, dass der vor dem Beigeladenen gereihte Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten besser geeignet ist. Maßgeblich ist die nach erfolgter Reihung durch den Beurteiler erstellte dienstliche Beurteilung.

Auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller die Stellvertretung des ausgeschriebenen Dienstpostens innehatte, löst keinen Eignungsvorsprung des Antragstellers aus. Es entspricht dem Leistungsgrundsatz, wenn der Dienstherr einen Bewährungsvorsprung von bestimmen Kriterien abhängig macht. Hierzu wurden in 6.4 auf S. 12 des 2. Abschlussberichts, November 2009, konkrete Anforderungen gestellt. Danach ist ein Bewährungsvorsprung nur dann anzuerkennen, wenn ein Bewerber die Aufgaben des konkret zu besetzenden Dienstpostens in den letzten fünf Jahren tatsächlich mehr als sechs Monate zusammenhängend erfolgreich wahrgenommen hat. Dies wurde damit begründet, dass nur in diesen Fällen einer kommissarischen Übernahme der Aufgaben von einer echten Bewährung ausgegangen werden könne. Es ist nicht zu beanstanden hinsichtlich einer Bewährung im Sinne des Leistungsprinzips von einer zeitlichen Komponente auszugehen, die mit sechs Monaten festgelegt werden konnte. Hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des Leistungsprinzips nichts zu erinnern. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor, denn er hatte die Vertreterfunktion nur inne, wenn der Leiter des Kommissariats abwesend war. Eine mehr als sechsmonatige zusammenhängende Vertretung hat unstreitig nicht stattgefunden.

Da alle unmittelbar heranzuziehenden leistungsbezogenen Hilfskriterien ausgeschöpft waren und der Antragsteller und der Beigeladene gleich einzustufen sind, konnten weitere Hilfskriterien herangezogen werden. Dabei konnte der Antragsgegner auf das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium der längeren Dienstzeit des Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 12 zurückgreifen (BayVGH B.v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 -juris; OVG NRW B.v. 12.5.2004 - 6 B 189/04 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, §§ 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 15. Juli 2014 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. In der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Im Vorlageschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in P. vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass die Stärken des Antragstellers im fachlichen Bereich liegen. Hinsichtlich seiner Sozialkompetenz wird bemerkt, dass der Antragsteller über eine gute Auffassungsgabe verfüge und auf die schnelle Erledigung der ihm übertragenen Ermittlungsverfahren bedacht sei. So sei er auch im aktuellen Vertretungsfall bestrebt, das Verfahren zügig zu beenden. Der Antragsteller nehme bei der Fallbearbeitung die Hilfestellung der elektronischen Datenverarbeitung nicht im gleichen Ausmaß wie die sonstigen Staatsanwälte seiner Abteilung wahr. Noch mehr Augenmerk könne der Antragsteller auf die Beachtung formaler Anforderungen, beispielhaft bei der Abfassung von Berichten, legen. Der Antragsteller könne das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotential noch stärker zur Geltung kommen lassen.

Der 19... geborene Beigeladene steht ebenfalls als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Beklagten. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Die Leitende Oberstaatsanwältin in D. führt in ihrem Vorlageschreiben vom 1. August 2014 aus, dass der Beigeladene durch seine Mitwirkung bei der Einarbeitung von Dienstanfängern und in der Vertretung des Abteilungsleiters Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Bei den Kolleginnen und Kollegen genieße er durch seine Hilfsbereitschaft große Akzeptanz. Mit seinem Fleiß und seinem Engagement sei er ihnen Vorbild und Motivation. Das Textverarbeitungsprogramm web-sta, insbesondere das Schreibprogramm nutze der Beigeladene in großem Umfang. Mit den Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs pflege er einen guten, unkomplizierten Umgang. Aufgrund seiner bescheidenen, umgänglichen Art, gleichwohl natürlichen Autorität, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner Führungsstärke erscheine er für die Funktion eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sehr gut geeignet.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller über die ausgeprägtere Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. Der Beigeladene führe und motiviere durch sein Vorbild und sei aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt. Der Antragsteller verfüge auch über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 16. September 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den bestgeeigneten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 18. August 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 17. September 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R2) mit einem Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht, dass bei im Wesentlich gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade die Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Man habe sich in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Schließlich seien dem Besetzungsvorgang eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Dienstherr habe im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt habe. Danach seien die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergebe sich auch aus der Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl. 2011, 74). Danach verlange der Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umsetzens“. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen ließen den Schluss zu, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge. Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschafften diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegele sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wieder, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgegeben hätten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass die Auswahlentscheidung nicht anhand der vorliegenden (periodischen) Beurteilungen, sondern aufgrund der Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Bewerber erfolgt sei und dass eine Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Vorrang der Beurteilung verkannt. Bei gleichem Gesamturteil habe der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 22. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl darstellen, bleibe es beim Vorrang der Beurteilungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Anforderungsprofilen keine vorrangige Bedeutung der Führungs- und Sozialkompetenz für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte. Es sei nur ein Kriterium von mehreren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nunmehr gerade auf die Führungs- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten besonderen Wert lege, zumal die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Sofern man annehme, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Führungs- und Sozialkompetenz der Bewerber maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, so seien jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die vorliegenden aktuellen Beurteilungen den Schluss zuließen, dass der Beigeladene diesbezüglich einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Vielmehr werde dem Antragsteller tatsächliche Führungsstärke bescheinigt. Auch ein Vorsprung des Beigeladenen bei den Feststellungen zum Teamverhalten sei nicht erkennbar. Der Besetzungsvermerk stütze sich tatsächlich in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber. Die Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den Feststellungen in der letzten aktuellen Beurteilung und sei auch nicht geeignet, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilung im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 23).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats der Begriff „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO abgegrenzt werden von neuen Erwägungen, die einer neuerlichen Auswahlentscheidung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2889 - BayVBl. 2006, 91 - juris Rn. 29).

a. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 17. September 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

b. Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 18. August 2014, mit dem der Generalstaatsanwalt in M. nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte zwar in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz besonderen Wert legen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 34). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des (damals) Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 zum Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte hingewiesen, aus der sich das Kriterium der Führungs- und Sozialkompetenz für die ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts als Abteilungsleiter ableiten lässt.

Fehlerhaft wurde jedoch in dem Besetzungsvorschlag auf die Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten abgestellt, deren Inhalt sich - jedenfalls im Falle des Antragstellers - nicht in seiner aktuellen periodischen Beurteilung 2012 widerspiegelt.

Der Vorrang des Beigeladenen hinsichtlich der Führungs- und Sozialkompetenz wird damit begründet, dass der er durch sein Vorbild führt und motiviert und aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt ist. Beim Antragsteller wird hinsichtlich dieses Kriteriums vermerkt, dass er über ein gewisses Maß an Führungspotential verfüge, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse. Der Generalstaatsanwalt hat sich damit ersichtlich an den Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Konkurrenten orientiert. Hinsichtlich des Beigeladenen finden sich in dessen periodischer Beurteilung 2012 ausreichend Anhaltspunkte, die diese Einschätzung stützen. So wird beispielsweise unter „Teamverhalten“ die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Serviceeinheit aufgeführt, unter „Führungsfähigkeit“ wird ihm hohe Sozialkompetenz bescheinigt und ihm unter „Führungspotential“ aufgrund seiner hohen Sozialkompetenz die Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben attestiert. Hinsichtlich des Antragstellers ergeben sich aus seiner periodischen Beurteilung 2012 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die die Einschätzung tragen, er verfüge über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für verfahrensgegenständliche Stelle noch stärker in Erscheinung treten müsse. Ihm wird unter „Führungspotential“ Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz bescheinigt und ausgeführt, dass er als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen auf Abteilungsleiter-Ebene und mit dem Behördenleiter Führungspotential gezeigt habe. Unter „Verwendungseignung“ wird er als geeignet für Positionen der nächst höheren Besoldungsgruppe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften angesehen. Er habe seine Führungsqualitäten von Anfang an unter Beweis gestellt. Damit lassen sich aus der Beurteilung 2012 keine objektiv belastbaren Inhalte herauslesen, die die herabqualifizierende Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die maßgeblich zur angegriffenen Auswahlentscheidung geführt hat, rechtfertigen ließe. Insoweit ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht richtig, das die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten über den objektiven Wortlaut in einer Art und Weise interpretiert hat, die nur dem Dienstherrn in der Person des Auswählenden zusteht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Vorlageschreiben des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers relativiert dessen Bewertung in der periodischen Beurteilung, ohne dies durch eine rechtlich angreifbare Anlassbeurteilung darzustellen, und kann daher bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da die Auswahlentscheidung aufgrund der periodischen Beurteilungen 2012 zu treffen ist, in denen sich sowohl Beigeladener als auch Antragsteller nahezu gleichwertig gegenüberstehen und die Interpretation der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch den Dienstherrn zugunsten eines der Bewerber nicht sicher prognostiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut zu beurteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 und begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der am … geborene Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Mit Beurteilung vom 1. März 2015, eröffnet am 10. Juli 2015, wurde er für den Beurteilungszeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 im Amt eines Verwaltungsoberinspektors (A 10) mit einem Gesamturteil von 10 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. Hiergegen erhob der Kläger mit mehreren Schreiben Einwendungen, die mit Bescheid vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen wurden. Der am 2. Februar 2016 hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger am 28. Juli 2016 Klage. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2016 ein Anerkenntnis erklärt und die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sowie deren Neuerstellung zugesagt hatte, wurde das Verfahren (W 1 K 16.768) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 13. Januar 2017 eingestellt.

Der Kläger wurde sodann mit weiterer periodischer Beurteilung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 13. Januar 2017, für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt. Er erhielt im Gesamturteil wiederum 10 Punkte. Die Punktwerte bei den Einzelmerkmalen blieben gegenüber der aufgehobenen Beurteilung unverändert (2x11 Punkte, 6x10 Punkte, 5x9 Punkte). Unter den ergänzenden Bemerkungen (Ziffer 3.) wurde festgestellt, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt werde. In Abweichung von der aufgehobenen Beurteilung vom 1. März 2015 wurde hierbei das Einzelmerkmal Entscheidungsfreude nicht mehr als den Dienstposten prägend erwähnt. Zur Führungseignung (Ziffer 5.1) wurden keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der sonstigen Verwendungseignung (Ziffer 5.2) wurde die Verwendungseignung auf dem bisherigen bzw. einem gleichwertigen Dienstposten im bisherigen Aufgabengebiet festgestellt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2017 Einwendungen, die mit Bescheid vom 15. September 2017 zurückgewiesen wurden. Sodann erhob der Kläger am 29. September 2017 Widerspruch, der mit Bescheid vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2018 Klage. Zur Begründung verwies er auf das im Vorprozess W 1 K 16.768 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis. Aufgrund dessen stehe rechtsverbindlich fest, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, was auch für die identisch bepunktete neue Beurteilung gelte. Darüber hinaus sei dem nominellen Beurteiler, Herrn We., von der Personalstelle in Bayreuth, die seine Leistungen nicht kenne, eine komplett in allen Einzelheiten vorgefertigte Beurteilung zum Abzeichnen vorgelegt worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass sich dieses Dokument nicht in den dem Gericht vorgelegten Behördenakten befinde. Die Beteiligung der Herren Wi. und R. an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sei rechtswidrig, da Herr Wi. seinen Dienstsitz 100 km entfernt habe und die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Beobachtung, sondern allenfalls vom Hörensagen kenne. Dasselbe gelte im Ergebnis auch für Herrn R.

Die Beklagte habe auch rechtswidrigerweise dagegen verstoßen, bei allen Beamten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Hinsichtlich der in Ziffer 3. der Beurteilung genannten sog. Supermerkmale (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) ergebe sich eine Abweichung gegenüber der Beurteilung der Kollegin G., bei der zusätzlich das Merkmal Entscheidungsfreude als prägend benannt worden sei, obwohl diese einen identischen Dienstposten wahrnehme und nach dem Geschäftsverteilungsplan Hauptsachbearbeitern keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei das Merkmal Entscheidungsfreude beim Kläger wiederum aufgenommen worden. Bei einer Veränderung des Maßstabs für die Bewertung und Gewichtung der Supermerkmale - wie nunmehr beim Kläger gegenüber der aufgehobenen Vorbeurteilung - sei zu berücksichtigen, dass dann auch eine andere Gewichtung bei der nachträglichen Bestimmung des Gesamtpunktwerts vorzunehmen sei, was hier ebenfalls unterlassen worden sei. Darüber hinaus existiere eine rechtswidrige Vorgabe der Beklagten dahingehend, dass Beamte in A 9 - A 11 nur maximal 13 Punkte erhalten könnten; dies verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. In Konsequenz seien sämtliche Einzelpunktewerte und der Gesamtpunktwert in der dienstlichen Beurteilung um drei Punkte heraufzusetzen. Hierbei handele es sich wie bei anderen Beschränkungen und Restriktionen der Beklagten im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung nicht um Empfehlungen oder Orientierungswerte, sondern um fixe Vorgaben, die mit Argwohn überwacht würden, wie sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 8. März 2012 ergebe, und bei Nichteinhaltung von der Personalstelle abgeändert würden. Auch die Festlegung eines Orientierungswertes von 10 Punkten im Gesamturteil für alle Beamten der dritten Qualifikationsebene bereits vor Beginn der Beurteilungsrunde sei rechtswidrig. Zudem diene der Wert nicht nur der Orientierung, sondern müsse in sämtlichen Organisationseinheiten strikt eingehalten werden. Ebenfalls rechtswidrig sei die in der Praxis strikte Vorgabe, dass im Hinblick auf zeitlich aufeinanderfolgende dienstliche Beurteilungen eine Limitierung der Erhöhung der Gesamtpunktwerte vorgesehen sei; die Beurteilungszeiträume seien rechtlich vielmehr voneinander unabhängig zu bewerten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vor, wonach das Gesamturteil aus den Einzelwerten zu bilden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Desweiteren sei das Gesamturteil rechtswidrigerweise arithmetisch ermittelt worden, wie der Beurteilungseröffner am 10. Juli 2015 im Beisein eines Zeugen bestätigt habe. Bei der Eröffnung der zweiten dienstlichen Beurteilung sei in diesem Zusammenhang vorgetragen worden, dass in einem ersten Schritt das rechnerische Mittel aus den Einzelmerkmalen gebildet und dann in einem weiteren Schritt eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden sei, ob diese Berechnung den Gesamtpunktwert trage.

Schließlich sei aus der dienstlichen Wortwahl in den Bescheiden vom 25. Januar 2016 sowie 22. Juli 2016 („Befremden“) sowie der internen Bezeichnung als „Vorgang Leo“ ein negatives Werturteil zu entnehmen, was sich sachwidrig auf die Beurteilung ausgewirkt haben könne.

Im Hinblick auf das Einzelmerkmal Quantität bemängelte der Kläger, dass die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle durch den Aktenzugang vom Außendienst limitiert sei und die Fälle zudem von der Vorgesetzten gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilt würden, sodass der Kläger keinerlei Einfluss auf die Arbeitsmenge nehmen könne. Das Referat Controlling habe überdies festgestellt, dass aufgrund einer Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen das Aufgabengebiet des Klägers um weitere Mitarbeiter aufzustocken sei, was eine mehr als zumutbare Belastung hinsichtlich der Arbeitsmenge bestätige. Hinzu komme, dass der Kläger immer wieder für längere Zeit zusätzliche Arbeiten für längerfristig erkrankte Kollegen zugewiesen bekommen habe. Ein Punktabzug vom Maximalwert sei daher nicht gerechtfertigt. Auch beim Einzelmerkmal Qualität habe der Kläger die volle Punktzahl von 16 Punkten erhalten müssen, da der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., den durch den Kläger vorgelegten Lösungsvorschlägen stets zugestimmt habe. Es sei darüber hinaus nicht schlüssig, dass die in der Theorie erworbenen und beim Beamten vorhandenen Fachkenntnisse mit einer Bewertung von 10 Punkten schlechter bewertet worden seien als die umgesetzten Fachkenntnisse in der praktischen Arbeitsqualität (11 Punkte). Beim Einzelmerkmal Einsatzbereitschaft seien die Voraussetzungen und der Rahmen dieses Merkmals verkannt worden. Von der Beklagten sei insoweit nur darauf abgestellt worden, dass sich die Arbeits- bzw. Überstunden des Klägers im Großen und Ganzen im Normalen hielten. Es existiere insoweit kein Erfahrungssatz, dass längere körperliche Anwesenheit auch auf einen höheren Einsatz schließen lasse. Zur Feststellung des Eignungsmerkmals Führungseignung existiere im tatsächlich praktizierten Behördenleben eine starre Vorgabe, wonach nur Personen ab 11 Punkten oder ab der Besoldungsgruppe A 11 die Führungseignung zuerkannt werden dürfe. Andererseits sei dem Kläger früher in A 10 die Führungseignung bereits zuerkannt gewesen. Der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., habe bei der Beurteilungseröffnung am 10. Juli 2015 erklärt, dass er die Führungseignung vergeben hätte, wenn er die dienstliche Beurteilung ohne Beschränkungen hätte erstellen dürfen. Dieselben Restriktionen existierten für das Merkmal der sonstigen Verwendungseignung. Da der Kläger schon in den verschiedensten Abteilungen der Behörde tätig gewesen sei und dort stets eine mindestens durchschnittliche Beurteilung erhalten habe, sei auch nicht plausibel, warum er nicht uneingeschränkt in allen Abteilungen einsetzbar sein solle.

Der Kläger verwies überdies auf seine Klagebegründung im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren W 1 K 16.768 und machte unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ein trotz der zwischenzeitlichen Beförderung und erneuten Beurteilung weiterhin fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren geltend.

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 21.12.2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15.9.2017 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2018 aufzuheben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung im Bescheid vom 15. September 2017 sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass ein Leistungsvergleich zwischen den Leistungen des Klägers und den weiteren Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 durchgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beurteilung vom 1. März 2015 sei eine vollumfängliche Überprüfung bezogen auf Gesamtprädikat, Einzelmerkmale sowie alle weiteren Inhalte vorgenommen worden. Die mit der Klagebegründung vom 26. September 2016 vorgebrachten Argumente seien im Rahmen der Abgabe des Anerkenntnisses in die damit verbundene erneute Erstellung der Beurteilung eingeflossen. Es sei eine neue rechtsfehlerfreie periodische Beurteilung erstellt worden, die nunmehr einzig und allein Gegenstand im aktuellen Verfahren sei. In dem vorangegangenen erledigten gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte lediglich zugestimmt, eine neue periodische Beurteilung zu erstellen; der Klagevortrag des Klägerbevollmächtigten sei damit nicht unstreitig gestellt worden. Die aktuelle Beurteilung stelle keine Fortschreibung früherer Beurteilungen dar, sodass auch in früheren Beurteilungsrunden vergebene Merkmale wie z.B. die Führungseignung keinen Besitzstand auslösen könnten. Eine positive Aussage zur Führungseignung werde gemäß Ziffer 8.1.1 Satz 4 VV-BeamtR vielmehr nur dann getroffen, soweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene in Betracht komme, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Alle an dem Beurteilungsverfahren Beteiligten erhielten bei Einleitung des Beurteilungsverfahrens u.a. stichpunktartige Erläuterungen zu allen Beurteilungsmerkmalen, um ein gemeinsames Verständnis zur Charakterisierung der Einzelmerkmale zu erreichen.

Beim Beurteilungsmerkmal Qualität würden u.a. die Verwertbarkeit der täglichen Arbeit, die Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Fehlerhäufigkeit, Effizienz der Aufgabenabwicklung und eine zeitnahe Erledigung gewürdigt. Das Merkmal Fachkenntnisse hingegen beziehe sich auf die Befähigung eines Mitarbeiters. An dieser Stelle würden etwa übergreifende oder spezielle Fachkenntnisse, der Stand der Allgemeinbildung oder der aktuelle Stand der Rechtskenntnisse bewertet. Dies zugrunde gelegt sei ein geringerer Punktwert beim Merkmal Fachkenntnisse gegenüber dem Merkmal Qualität keineswegs ausgeschlossen. Im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung sei die ursprüngliche Auffassung, das Kriterium Entscheidungsfreude als tragendes Merkmal heranzuziehen, für den Dienstposten Hauptsachbearbeiter/in im Prüfteam Innendienst nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Konsequenz für die Beurteilungen anderer Bediensteter zum Stichtag 1. März 2015 ergebe sich daraus nicht; dies werde im Rahmen der nächsten Beurteilungsrunde berücksichtigt. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Klägers folge hieraus nicht, da der von der Geschäftsführung vorgegebene Maßstab nicht verändert worden sei und im Übrigen die tragenden Merkmale innerhalb der Vergleichsgruppe A 10 je Dienstposten unterschiedlich ausgestaltet seien. Das Gesamtprädikat von 10 Punkten ergebe sich leistungsgerecht durch Wertung und Gewichtung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der tragenden Merkmale für den Dienstposten. Das Gesamturteil werde durch die jeweiligen Einzelpunkte getragen. Eine Berechnung des Gesamtprädikats nach arithmetischen Gesichtspunkten sei nicht durchgeführt worden.

Darüber hinaus wurde im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass im Anschluss an das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren W 1 K 16. 768 die zuständige Fachabteilung zur Erstellung eines neuen rechtmäßigen Beurteilungsentwurfs aufgefordert worden sei. Herr We. habe als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers einen Beurteilungsentwurf erstellt. Die im Beurteilungszeitraum zuständigen weiteren Vorgesetzten seien in der gebotenen Weise an der Beurteilungserstellung beteiligt worden, namentlich die bis zum 14. November 2013 als Teamleiterin tätige Frau H., der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Prüfdienst Herr Wi. sowie der Leiter der Abteilung Außendienst Herr R. Aufgabe der Herren Wi. und R. im Beurteilungsverfahren sei es, auf der Basis aller ihnen vorgelegten Beurteilungsentwürfe der unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Die Personalabteilung mache für die Beurteilungsentwürfe in keinem Fall konkrete Punktvorgaben; im Referat Personalangelegenheiten erfolge lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung; eine Abänderung der Beurteilungsentwürfe finde in keinem Fall statt. Es existierten allein die dem Gericht vorgelegten Beurteilungshinweise zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die lediglich Empfehlungen der Geschäftsführung aussprächen, den verantwortlichen Vorgesetzten eine Orientierungshilfe geben sollten und von denen im Einzelfall leistungsbezogen abgewichen werden könne, was in der Praxis auch entsprechend gehandhabt werde. Die Aussage, dass bestimmte Punkteanhebungen mit Argwohn betrachtet würden, sei nicht zum streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ergangen. Kern dieser Aussage sei überdies nur gewesen, die Entwurfsverfasser darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweichung von den Orientierungswerten eine besondere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus habe es keine weiteren und etwa an die Personalstelle zurückzugebenden Vorgaben für die Entwurfsersteller gegeben; auch existiere entgegen der Aussage des Klägers keine Vorgabe, in den Ämtern A 9 bis A 11 maximal 13 Punkte zu vergeben. Bei dem vom Kläger als Vorgabe der Personalstelle bezeichneten Dokument handele es sich um den von Herrn We. erstellten Beurteilungsentwurf. Die Information über einen anzustrebenden durchschnittlichen Punktwert von ca. 10 Punkten diene der Orientierung für die einzelnen Organisationseinheiten. Dieser gelte für die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern insgesamt, nicht jedoch für einzelne Abteilungen/Referate und auch nicht für die einzelnen Besoldungsgruppen. Nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe und abteilungsinterner Abstimmung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes würden die vorgeschlagenen Gesamtprädikate der Geschäftsführung vorgelegt. Dort würden diese zur Erreichung eines abteilungsübergreifenden Beurteilungsmaßstabes wiederum abgestimmt.

Auch zu den Eignungsmerkmalen in Ziffer 5. der Beurteilung seien Empfehlungen zur Verwendung bestimmter Grundaussagen ergangen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Dienstposten und der jeweiligen Besoldungsgruppe Verwendung fänden. Von diesen könne entsprechend der individuellen Eignung abgewichen werden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Führungseignung werde auf Ziffer 8.1.1 der VV zum Beamtenrecht (Abschnitt 3) verwiesen. Hiernach sei eine positive Aussage zur Führungsqualifikation nur vorzunehmen, wenn die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden sei. Ausgehend von der getroffenen Verwendungsaussage, wonach der Kläger auf dem bisherigen bzw. gleichwertigen Dienstposten geeignet sei, seien Ausführungen zur Führungseignung nicht veranlasst gewesen. Die interne Bezeichnung „Vorgang L**“ stelle kein negatives, despektierliches Werturteil über den Kläger dar, sondern sei im Verwaltungsablauf eine übliche Bezeichnung. Der Vorwurf des Klägers, dass der Inhalt einzelner Beurteilungskriterien verkannt worden sei, sei nicht konkretisiert und begründet worden. Zum Merkmal Quantität sei anzumerken, dass sich im Team Grundsatz/Innendienst im Beurteilungszeitraum aufgrund zusätzlicher Aufgabenzuweisungen tatsächlich ein erhöhter Personalbedarf ergeben habe. Dies sei jedoch mit einer im zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen Aufstockung des Personals in diesem Team einhergegangen, so dass keine unzumutbare Belastung vorgelegen habe. Die vom Kläger vorgenommenen Vertretungen seien bei der Bewertung des Merkmals Quantität berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte aus dem Verfahren W 1 K 16.768 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass er für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt wird, da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 rechtswidrig ist und daher aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Die Klage ist nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9 S. 16 m.w.N.). So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 18 m.w.N.), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 S. 50) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, Rn. 14, juris; Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 S. 8 = ZBR 1967, 147, vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 3 und vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 S. 8).

Da die Fallkonstellationen, in denen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung angenommen wird, vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und auch die Beklagte selbst mit Anlage zum Schreiben vom 9. November 2018 mitgeteilt hat, dass frühere Beurteilungen zumindest in Ausnahmefällen und als nachrangiges Hilfskriterium bei der Entscheidung über die Vergabe höherwertiger Dienstposten herangezogen werden könnten, ist nicht völlig auszuschließen, dass die streitgegenständliche Beurteilung noch Auswahlgrundlage für den Kläger betreffende künftige Personalentscheidungen sein kann.

2. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st.Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U.v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U.v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris, std. Rspr.).

Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 1. Januar 2013 sowie die Art. 21 Abs. 2, 54 - 62 LlbG sowie die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zu Grunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des klägerischen Dienstpostens abstellt (3.). Desweiteren wurden die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt (4.).

3. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).

Die Beklagte hat in der dienstlichen Beurteilung des Klägers gegen diese vorgenannten Grundsätze verstoßen. Die Beklagte hat zwar in Einklang mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG die Leistungen des Klägers in Bezug auf die von ihm ausgeübte Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn des Klägers bewertet (vgl. etwa Widerspruchsbescheid vom 12.2.2018, S. 2). Sie hat jedoch sodann im Rahmen des weiteren Bewertungsvorgangs zur Ermittlung des Gesamturteils die sog. prägenden Einzelmerkmale allein unter Bezugnahme auf den dem Kläger übertragenen Dienstposten als Hauptsachbearbeiter Innendienst festgelegt und besonders gewichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers, wonach der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird. Zudem hat der Zeuge We. in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass diese prägenden Merkmale das Gesamturteil widerspiegelten. Sie definierten die Aufgaben des Beurteilten und besäßen deshalb eine besondere Bedeutung, seien jedoch nicht allein ausschlaggebend. Bei einem Prüfer im Außendienst etwa seien die prägenden Beurteilungsmerkmale andere. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten hat in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen We. in der mündlichen Verhandlung hierzu weiter konkretisiert, dass die prägenden Merkmale für jeden Dienstposten nach Rücksprache mit den jeweiligen Fachabteilungen/Referaten gesondert festgelegt würden. Den prägenden Merkmalen komme bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht zu. Falls diesem Gewicht von den unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Beurteilungsbeitrag nicht Rechnung getragen werde, würden die entsprechenden Beurteilungsbeiträge aufgrund fehlender Schlüssigkeit zur nochmaligen Überprüfung zurückgegeben. Die nach dem vorstehend dargestellten Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststehende Vorgehensweise im Beurteilungsverfahren, den jeweiligen Dienstposten prägende Einzelmerkmale zu bestimmen und diesen im Rahmen der wertenden Gesamtschau bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht beizumessen, entspricht zwar den internen Vorgaben der Beklagten (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 6. November 2014, Ziffer 9 und 11 sowie Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015 Ziffer 4), widerspricht jedoch dem oben dargelegten Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung und macht die dienstliche Beurteilung damit rechtswidrig. Denn selbst wenn jedes Einzelmerkmal anhand des zutreffenden Maßstabes der Anforderungen des Statusamtes bewertet worden sein sollte, kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt (so auch: BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Auch aus der Formulierung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, folgt nicht, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war. Die Einbeziehung der Berücksichtigung der Erfordernisse „der Funktion“ neben denen des (Status-) Amtes lässt es nach Überzeugung der Kammer nicht zu, in den Fällen, in denen ein Dienstherr - wie im Regelfall und so auch vorliegend - einen Leistungsvergleich nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG auf der Ebene des Statusamtes durchführt, eine Gewichtung der Einzelmerkmale anhand der Anforderungen und Erfordernisse des Dienstpostens vorzunehmen. Vielmehr erfordert in diesen Fallkonstellationen Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG dahingehend, dass die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen allein unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes - und nicht der Funktion - zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Denn andernfalls könnte die dienstliche Beurteilung ihrem Zweck, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem Bewerberauswahlverfahren zu sein, mangels eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf verschiedenen Dienstposten innerhalb desselben Statusamtes nicht mehr gerecht werden. Derartige Auswahlverfahren müssen vielmehr den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Norm vermittelt den Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und damit einen Leistungsvergleich, der anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Die Erfordernisse der Funktion im Sinne des Dienstpostens können bei der wertenden und gewichtenden Bildung des Gesamturteils vielmehr nur dann in rechtlich zulässiger Weise Berücksichtigung finden, wenn ein Dienstherr in einem Beurteilungsverfahren entsprechend Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG die Vergleichsgruppe enger als nach der Ebene des Statusamtes, nämlich nach der Funktionsebene, bestimmt (vgl. dazu Ziffer 3.1 Sätze 3-5 VV-BeamtR). Eine derartige Vergleichsgruppenbildung und damit die Herleitung der maßstabgebenden Leistungsanforderungen aus dem Dienstposten ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris). Die Beklagte hat jedoch vorliegend von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern hat die Vergleichsgruppe anhand des Statusamtes A 10 gebildet, so dass im Gleichklang hiermit auch die Maßstabsanforderungen system- und verfassungskonform allein aus dem Statusamt zu entnehmen sind.

4. Die Beklagte hat darüber hinaus gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG verstoßen, indem sie die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt hat.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf - bei sog. Ankreuzbeurteilungen, die sich nicht bereits in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten - schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - jeweils juris).

Die Begründung des Gesamturteils hat hierbei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

Hiernach bedurfte es vorliegend einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils, an der es jedoch vorliegend fehlt. Eine Begründung war hier auch nicht entbehrlich, da sich aufgrund der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen, die sich zwischen 9 und 11 Punkten bewegen (5 × 9 Punkte, 6 × 10 Punkte, 2 x 11 Punkte), das Gesamturteil von 10 Punkten zumindest nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängt, zumal auch die 3 „prägenden“ Einzelmerkmale nicht durchgängig mit 10 Punkten beurteilt sind (2 x 10 Punkte, 1 x 11 Punkte). Die von der Beklagten verwendete Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird, erfüllt nicht die von der - überzeugenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils. Denn zum einen folgt aus der rechtsfehlerhaften Bestimmung und Gewichtung der prägenden Einzelmerkmale anhand der Erfordernisse des Dienstpostens (vgl. hierzu unter 3.) zwangsläufig auch eine nicht korrekte Begründung. Zum anderen nimmt die zitierte Begründung unabhängig davon allein Bezug auf den Dienstposten des Klägers (Hauptsachbearbeiter Innendienst), jedoch in keiner Weise darauf, wie aus den individuellen Leistungen des Klägers und den hierfür vergebenen Bewertungen bei den Einzelmerkmalen das konkrete Gesamturteil von 10 Punkten gebildet wurde. Vielmehr handelt es sich bei der zitierten Formulierung um eine Standardformulierung für den Dienstposten (vgl. Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015, Ziffer 4), die offensichtlich auch bei jedem anderen Bewertungsniveau in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil für diesen Dienstposten Verwendung gefunden hätte. Sie lässt damit vollständig den individuellen Bezug zu dem konkret beim Kläger vergebenen Gesamturteil vermissen.

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen, so dass es auf die weiteren vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht mehr streitentscheidend ankommt. Nicht zuletzt angesichts des überzeugenden Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung hält die Kammer jedoch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angegriffene dienstliche Beurteilung für nicht durchgreifend.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 15. März 2008 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom BND zum Bundeskanzleramt versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum BND versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets XYZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung X des BND (Herr Dr. A.) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des Klägers hob der BND diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters X durch den damaligen stellvertretenden Abteilungsleiter X (Herr B) erstellt. Auf die Klage des Klägers wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Abteilungsleiter X (Herr Dr. A) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte Herr Dr. A einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der Referatsleiter XX (Herr C) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters X die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass Herr C für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung X durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf Herrn C zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass Herr C in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten Referatsleitern Herrn D und Herrn E erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter Herrn F hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats XY, habe sich fast während des gesamten Beurteilungszeitraums im Krankenstand befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das Bundeskanzleramt versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien beziehe. Der BND sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

10

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

11

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

15

Zwar ist die angegriffene Beurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch den Beurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). Des Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im Bundeskanzleramt ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gebildet hat (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

16

1. Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). Die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten - BB BND - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. Dezember 2011 ausgeschlossen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

17

Dem ist die Beklagte durch die Regelungen der BB BND in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

18

a) Herr C war danach der zuständige Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 6.2 BB BND ist der Erstbeurteiler für die Beamten des höheren Dienstes der Referatsleiter bzw. der Dienststellen-/Außenstellenleiter. Referatsleiter XY war zum maßgeblichen Zeitpunkt Dr. G, der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/Kommissarischer Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn Dr. G Herr D, der jedoch derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 BB BND geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung ab Besoldungsgleichheit von Erstbeurteiler und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilungsleiter X, Herr Dr. A. Dieser ist nach schwerer Erkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. Der seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, Herr B, ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als Beurteiler aus. Der in der Hierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Herr C gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den BB BND. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der Beklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. Dies war Herr C, auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als Herr F (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des BND auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen Beamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige Statusamt am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre Herr C zuständiger Vertreter gewesen.

19

Demgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des Klägers folgend Herrn F mit seiner dienstlichen Beurteilung zu betrauen, weil dieser - nach Einschätzung des Klägers - ihn besser kenne. Ein solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden Beamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung unmöglich machte.

20

b) Die Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - (BVerwGE 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. Dort wird zwar betont, dass die Vertretungsregelungen nicht dazu führen dürfen, dass am Ende ein Beamter Erstbeurteiler wird, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt. Diese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem Beamten während des Beurteilungszeitraums vorgesetzter Beamter für die Erstellung der Beurteilung zur Verfügung steht. Hier liegt der Fall in zweierlei Hinsicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des Klägers aus dem Beurteilungszeitraum mehr im Dienst. Zum anderen kennt Herr C die Leistungen des Klägers wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den Beteiligten umstritten ist.

21

c) Eine Zweitbeurteilung war gemäß der Bestimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. Halbs. 2 BB BND nicht zu erstellen. Danach entfällt eine Zweitbeurteilung bei Erstbeurteilungen durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine Erstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. Herr C ist bei der Erstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. Der Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

22

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte Herr C als Erstbeurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Klägers, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, Rn. 21). Auch Beurteilungsbeiträge von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 26).

23

a) Vor diesem Hintergrund hat sich der Beurteiler, Herr C, neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und Befähigung des Klägers in zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sowie auf mündliche Beurteilungsbeiträge der Herren B, D und E gestützt. Bei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die Dienstausübung des Klägers aus eigener Anschauung kennen. Herr Dr. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des Klägers und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die Beurteilung selbst zu verantworten. Entsprechendes trifft auf Herrn B zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von Herrn Dr. A. Herr B war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - (Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3) aufgehobene - Beurteilung des Klägers anzufertigen. Herr D war während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums der kommissarische Leiter des Referats des Klägers. Bezüglich Herrn E hat die Beklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die Dienstausübung des Klägers aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

24

Unschädlich ist es insoweit, dass die Herren D und E dasselbe Statusamt innehaben wie der Kläger. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit (s.o. 1.) ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10).

25

In nicht zu beanstandender Weise hat der Erstbeurteiler, Herr C, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der Befragung der Herren D und E als auch bei der Berücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche Beurteilung des Klägers des (potentiellen) Konkurrenzverhältnisses bewusst gewesen sei. Er habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von Herrn Dr. A und nachrangig auch von Herrn B das größere Gewicht eingeräumt. Die Aussagen der Herren D und E hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten Einschätzungen übereingestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Erstbeurteiler darauf verzichtet hat, weitere Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.

27

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der Herren Dr. A, B und D hat der Erstbeurteiler bereits Beurteilungsbeiträge von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum geben können. Da sich nach der nicht substanziiert angegriffenen Einschätzung des Erstbeurteilers aus diesen drei Beurteilungsbeiträgen bereits ein im Wesentlichen einheitliches Bild ergab, war wohl schon die Einholung des weiteren Beurteilungsbeitrags von Herrn E entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere Beiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der Herren F, H und I einzuholen. Hinsichtlich Herrn H hat der Erstbeurteiler zu Recht berücksichtigt, dass dessen Eignung als Erkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im Hinblick auf Herrn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im Hinblick auf Herrn F, dessen Beteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der Zeit der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des Klägers an das Bundeskanzleramt kannte. Wesentliche Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers im hier relevanten Beurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

28

b) Die vom Erstbeurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge bieten auch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers.

29

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

30

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13 f.).

31

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

32

Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

33

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

34

Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind.

35

Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen Erkenntnisse des Erstbeurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Klägers reichen. Denn schon der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und Befähigung des Klägers nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befähigen würde. Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler diese durch den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A konkret gewonnenen Erkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sowie durch drei weitere mündliche Beurteilungsbeiträge ergänzen und abrunden konnte.

36

Auf Beanstandungen des Klägers hin hat der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Dabei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen Beurteilungsbeiträge wie auch seine eigene Einschätzung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ein einheitliches Bild ergeben hätten.

37

Damit ist die Beklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

38

Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im Kern nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige Einzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2013. Im Hinblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche Darlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Einzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

39

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche Beurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche Beurteilung sein. Diese dienstliche Beurteilung ist auf die Klage des Klägers hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3). Ein Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen Beurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

40

3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner gesonderten Einbeziehung seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der Bundesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien Bezug; der Kläger ist aber in keinem Bundesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt außerhalb des Beurteilungszeitraums liegt. Ihre Berücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen Beurteilung wäre daher fehlerhaft.

41

4. Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

42

a) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 39). Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

43

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.).

44

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

45

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

46

Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

47

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen Beurteilung selbst leitet der Beurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter Einzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die Beklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem Beamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder Dienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die Beklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem Beurteiler nach eigenem Ermessen wahrgenommen werde. Den eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der Bildung des Gesamturteils kann die dienstliche Beurteilung des Klägers so nicht gerecht werden.

48

b) Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe Ergebnis auch bei Einhaltung des Statusamtsbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.).

49

Die Beklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften Begründung des Gesamturteils erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das Statusamt bezogenen Begründungsstrang hinzugefügt. Dieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ (DP-ID: 30488787) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.810,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den von der Antragsgegnerin „förderlich“ ausgeschriebenen und nach Besoldungsgruppe A 9m bewerteten Dienstposten als „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum V. (DP-ID: 30488787).

Der Antragsteller steht ebenso wie der Beigeladene als Regierungshauptsekretär (A 8) in den Diensten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller erzielte in der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 die Note 2 („gut“). Der Beigeladene erhielt für denselben Zeitraum, allerdings noch im Status eines Regierungsobersekretärs (A 7), das Gesamturteil 1 („sehr gut“) mit dem Zusatz, dass es dem oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils zuzuordnen sei. Er wurde am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär befördert.

Laut Auswahlvermerk vom 4. Dezember 2017 entschied die Antragsgegnerin, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Beurteilung von Bewerbern in einem niedrigeren Statusamt, wie dem Beigeladenen, sei unter fiktiver Anwendung eines strengeren Maßstabs gemäß Ziff. 150 der Dienstvorschrift ZDv A-1340/79 zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit den im höheren Statusamt Beurteilten um eine Vollnote schwächer zu gewichten. Alle - verbliebenen - Bewerber seien daher bezüglich des Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilung als gleich einzustufen. Der Beigeladene habe jedoch einen leichten Leistungsvorsprung, da er der einzige Kandidat sei, dessen Leistungen dem oberen Bereich der Bewertungsstufe der Gesamtbewertung zuzuordnen seien. Die teilweise unterschiedliche Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da - auch bei Außerachtlassen der Einzelmerkmale, die bei den Konkurrentinnen/Konkurrenten bewertet, beim Beigeladenen jedoch nicht beurteilt worden seien - ein erkennbarer Leistungsvorsprung für den Beigeladenen, auch bei Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale beim Beigeladenen nach Ziff. 150 der ZDv A-1340/79, unverändert bestehen bleibe. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018) hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 abzuändern und der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, sie werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28).

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 4. Dezember 2017 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter, mithin auch wie vorliegend ein Beförderungsdienstposten, nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind dann noch mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.226 - juris Rn. 8).

Mithin ist es der maßgebliche Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen des Auswahlverfahrens zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen: Vielmehr muss der Dienstherr Sorge dafür tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - DVBl 2012, 900/902). Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 14).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft.

(1) Die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen sowohl des Beigeladenen als auch des Antragstellers für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 sind fehlerhaft, weil der Bildung des Gesamturteils eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt.

In beiden Beurteilungen hat die Beurteilerin von der im Beurteilungsformular (S. 1, Nr. 7) vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den 15 (Antragsteller) und 14 (Beigeladener) zu bewertenden Einzelmerkmalen bis zu fünf auszuwählen, „die gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“; bei dem Antragsteller hat sie fünf genannt, für den Beigeladenen vier (wobei eines doppelt bezeichnet ist). Das entspricht zwar den Beurteilungsrichtlinien, die vorgeben, dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen zu entwickeln ist und hierzu „auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf ‚besonders bedeutsamen‘ Einzelmerkmale“ gehört (Nr. 131 der ZDv A-1340/79 - Durchführung der dienstlichen Beurteilung - zur Anwendung des Abschnitts 1.4.2 der ZDv A-1340/83 - Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich -, Stand jeweils Dezember 2014). Diese Verfahrensweise entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit ihr fließen in die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit zwangsläufig in das Gesamturteil auch die besonderen Anforderungen des „Arbeitsplatzes“, also des konkreten Dienstpostens, ein. Das verstößt gegen den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung (ebenso OVG NW, U.v. 17.8.2018 - 1 A 379/17 - juris Rn. 102 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie die Einzelmerkmale am - zutreffenden - Maßstab der Anforderungen an Beamtinnen und Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe, also statusamtsbezogen, zu bewerten sind (vgl. Nr. 156 der ZDv A-1340/83). Denn trotz der maßstabsgerechten Bewertung jedes einzelnen Leistungsmerkmals kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt.

(2) Die übrigen Rügen, mit denen der Antragsteller eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, greifen demgegenüber nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung mit Blick auf die vom Beigeladenen in einem niedrigeren Statusamt erhaltene dienstliche Beurteilung nicht nur beim Gesamturteil eine Absenkung vorgenommen, sondern den Statusunterschied auch bei den Einzelmerkmalen in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

(3) Für das weitere Auswahlverfahren wird allerdings zu prüfen sein, ob es nach den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 125 der ZDv A-1340/83 und Nr. 122 der ZDv A-1340/79) auf der Grundlage der tatsächlichen Praxis der Antragsgegnerin einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen bedurft hätte. Denn dieser war nach Aktenlage aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 bereits am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär (A 8) befördert worden und strebt nunmehr eine weitere Beförderung an (vgl. einerseits Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 54, andererseits OVG NW, B.v. 24.5.2017 - 6 B 1468/16 - juris Rn. 3 ff.).

c) Die Auswahl des Antragstellers erscheint bei einer erneuten - rechtmäßigen - Entscheidung auf der Grundlage fehlerfreier dienstlicher Beurteilungen möglich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen; allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG (vgl. BayVGH‚ B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BayVBl 2018, 390).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

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Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

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Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

43

c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

44

Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 15. März 2008 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom BND zum Bundeskanzleramt versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum BND versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets XYZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung X des BND (Herr Dr. A.) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des Klägers hob der BND diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters X durch den damaligen stellvertretenden Abteilungsleiter X (Herr B) erstellt. Auf die Klage des Klägers wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Abteilungsleiter X (Herr Dr. A) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte Herr Dr. A einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der Referatsleiter XX (Herr C) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters X die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass Herr C für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung X durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf Herrn C zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass Herr C in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten Referatsleitern Herrn D und Herrn E erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter Herrn F hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats XY, habe sich fast während des gesamten Beurteilungszeitraums im Krankenstand befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das Bundeskanzleramt versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien beziehe. Der BND sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

10

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

11

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

15

Zwar ist die angegriffene Beurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch den Beurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). Des Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im Bundeskanzleramt ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gebildet hat (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

16

1. Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). Die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten - BB BND - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. Dezember 2011 ausgeschlossen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

17

Dem ist die Beklagte durch die Regelungen der BB BND in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

18

a) Herr C war danach der zuständige Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 6.2 BB BND ist der Erstbeurteiler für die Beamten des höheren Dienstes der Referatsleiter bzw. der Dienststellen-/Außenstellenleiter. Referatsleiter XY war zum maßgeblichen Zeitpunkt Dr. G, der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/Kommissarischer Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn Dr. G Herr D, der jedoch derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 BB BND geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung ab Besoldungsgleichheit von Erstbeurteiler und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilungsleiter X, Herr Dr. A. Dieser ist nach schwerer Erkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. Der seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, Herr B, ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als Beurteiler aus. Der in der Hierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Herr C gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den BB BND. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der Beklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. Dies war Herr C, auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als Herr F (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des BND auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen Beamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige Statusamt am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre Herr C zuständiger Vertreter gewesen.

19

Demgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des Klägers folgend Herrn F mit seiner dienstlichen Beurteilung zu betrauen, weil dieser - nach Einschätzung des Klägers - ihn besser kenne. Ein solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden Beamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung unmöglich machte.

20

b) Die Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - (BVerwGE 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. Dort wird zwar betont, dass die Vertretungsregelungen nicht dazu führen dürfen, dass am Ende ein Beamter Erstbeurteiler wird, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt. Diese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem Beamten während des Beurteilungszeitraums vorgesetzter Beamter für die Erstellung der Beurteilung zur Verfügung steht. Hier liegt der Fall in zweierlei Hinsicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des Klägers aus dem Beurteilungszeitraum mehr im Dienst. Zum anderen kennt Herr C die Leistungen des Klägers wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den Beteiligten umstritten ist.

21

c) Eine Zweitbeurteilung war gemäß der Bestimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. Halbs. 2 BB BND nicht zu erstellen. Danach entfällt eine Zweitbeurteilung bei Erstbeurteilungen durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine Erstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. Herr C ist bei der Erstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. Der Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

22

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte Herr C als Erstbeurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Klägers, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, Rn. 21). Auch Beurteilungsbeiträge von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 26).

23

a) Vor diesem Hintergrund hat sich der Beurteiler, Herr C, neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und Befähigung des Klägers in zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sowie auf mündliche Beurteilungsbeiträge der Herren B, D und E gestützt. Bei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die Dienstausübung des Klägers aus eigener Anschauung kennen. Herr Dr. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des Klägers und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die Beurteilung selbst zu verantworten. Entsprechendes trifft auf Herrn B zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von Herrn Dr. A. Herr B war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - (Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3) aufgehobene - Beurteilung des Klägers anzufertigen. Herr D war während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums der kommissarische Leiter des Referats des Klägers. Bezüglich Herrn E hat die Beklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die Dienstausübung des Klägers aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

24

Unschädlich ist es insoweit, dass die Herren D und E dasselbe Statusamt innehaben wie der Kläger. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit (s.o. 1.) ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10).

25

In nicht zu beanstandender Weise hat der Erstbeurteiler, Herr C, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der Befragung der Herren D und E als auch bei der Berücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche Beurteilung des Klägers des (potentiellen) Konkurrenzverhältnisses bewusst gewesen sei. Er habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von Herrn Dr. A und nachrangig auch von Herrn B das größere Gewicht eingeräumt. Die Aussagen der Herren D und E hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten Einschätzungen übereingestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Erstbeurteiler darauf verzichtet hat, weitere Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.

27

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der Herren Dr. A, B und D hat der Erstbeurteiler bereits Beurteilungsbeiträge von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum geben können. Da sich nach der nicht substanziiert angegriffenen Einschätzung des Erstbeurteilers aus diesen drei Beurteilungsbeiträgen bereits ein im Wesentlichen einheitliches Bild ergab, war wohl schon die Einholung des weiteren Beurteilungsbeitrags von Herrn E entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere Beiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der Herren F, H und I einzuholen. Hinsichtlich Herrn H hat der Erstbeurteiler zu Recht berücksichtigt, dass dessen Eignung als Erkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im Hinblick auf Herrn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im Hinblick auf Herrn F, dessen Beteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der Zeit der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des Klägers an das Bundeskanzleramt kannte. Wesentliche Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers im hier relevanten Beurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

28

b) Die vom Erstbeurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge bieten auch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers.

29

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

30

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13 f.).

31

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

32

Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

33

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

34

Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind.

35

Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen Erkenntnisse des Erstbeurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Klägers reichen. Denn schon der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und Befähigung des Klägers nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befähigen würde. Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler diese durch den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A konkret gewonnenen Erkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sowie durch drei weitere mündliche Beurteilungsbeiträge ergänzen und abrunden konnte.

36

Auf Beanstandungen des Klägers hin hat der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Dabei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen Beurteilungsbeiträge wie auch seine eigene Einschätzung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ein einheitliches Bild ergeben hätten.

37

Damit ist die Beklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

38

Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im Kern nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige Einzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2013. Im Hinblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche Darlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Einzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

39

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche Beurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche Beurteilung sein. Diese dienstliche Beurteilung ist auf die Klage des Klägers hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3). Ein Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen Beurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

40

3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner gesonderten Einbeziehung seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der Bundesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien Bezug; der Kläger ist aber in keinem Bundesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt außerhalb des Beurteilungszeitraums liegt. Ihre Berücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen Beurteilung wäre daher fehlerhaft.

41

4. Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

42

a) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 39). Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

43

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.).

44

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

45

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

46

Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

47

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen Beurteilung selbst leitet der Beurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter Einzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die Beklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem Beamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder Dienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die Beklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem Beurteiler nach eigenem Ermessen wahrgenommen werde. Den eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der Bildung des Gesamturteils kann die dienstliche Beurteilung des Klägers so nicht gerecht werden.

48

b) Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe Ergebnis auch bei Einhaltung des Statusamtsbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.).

49

Die Beklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften Begründung des Gesamturteils erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das Statusamt bezogenen Begründungsstrang hinzugefügt. Dieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

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Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

43

c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

44

Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

43

c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

44

Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 15. März 2008 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom BND zum Bundeskanzleramt versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum BND versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets XYZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung X des BND (Herr Dr. A.) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des Klägers hob der BND diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters X durch den damaligen stellvertretenden Abteilungsleiter X (Herr B) erstellt. Auf die Klage des Klägers wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Abteilungsleiter X (Herr Dr. A) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte Herr Dr. A einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der Referatsleiter XX (Herr C) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters X die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass Herr C für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung X durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf Herrn C zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass Herr C in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten Referatsleitern Herrn D und Herrn E erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter Herrn F hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats XY, habe sich fast während des gesamten Beurteilungszeitraums im Krankenstand befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das Bundeskanzleramt versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien beziehe. Der BND sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

10

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

11

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

15

Zwar ist die angegriffene Beurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch den Beurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). Des Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im Bundeskanzleramt ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gebildet hat (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

16

1. Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). Die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten - BB BND - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. Dezember 2011 ausgeschlossen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

17

Dem ist die Beklagte durch die Regelungen der BB BND in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

18

a) Herr C war danach der zuständige Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 6.2 BB BND ist der Erstbeurteiler für die Beamten des höheren Dienstes der Referatsleiter bzw. der Dienststellen-/Außenstellenleiter. Referatsleiter XY war zum maßgeblichen Zeitpunkt Dr. G, der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/Kommissarischer Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn Dr. G Herr D, der jedoch derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 BB BND geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung ab Besoldungsgleichheit von Erstbeurteiler und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilungsleiter X, Herr Dr. A. Dieser ist nach schwerer Erkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. Der seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, Herr B, ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als Beurteiler aus. Der in der Hierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Herr C gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den BB BND. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der Beklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. Dies war Herr C, auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als Herr F (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des BND auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen Beamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige Statusamt am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre Herr C zuständiger Vertreter gewesen.

19

Demgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des Klägers folgend Herrn F mit seiner dienstlichen Beurteilung zu betrauen, weil dieser - nach Einschätzung des Klägers - ihn besser kenne. Ein solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden Beamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung unmöglich machte.

20

b) Die Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - (BVerwGE 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. Dort wird zwar betont, dass die Vertretungsregelungen nicht dazu führen dürfen, dass am Ende ein Beamter Erstbeurteiler wird, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt. Diese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem Beamten während des Beurteilungszeitraums vorgesetzter Beamter für die Erstellung der Beurteilung zur Verfügung steht. Hier liegt der Fall in zweierlei Hinsicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des Klägers aus dem Beurteilungszeitraum mehr im Dienst. Zum anderen kennt Herr C die Leistungen des Klägers wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den Beteiligten umstritten ist.

21

c) Eine Zweitbeurteilung war gemäß der Bestimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. Halbs. 2 BB BND nicht zu erstellen. Danach entfällt eine Zweitbeurteilung bei Erstbeurteilungen durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine Erstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. Herr C ist bei der Erstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. Der Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

22

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte Herr C als Erstbeurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Klägers, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, Rn. 21). Auch Beurteilungsbeiträge von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 26).

23

a) Vor diesem Hintergrund hat sich der Beurteiler, Herr C, neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und Befähigung des Klägers in zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sowie auf mündliche Beurteilungsbeiträge der Herren B, D und E gestützt. Bei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die Dienstausübung des Klägers aus eigener Anschauung kennen. Herr Dr. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des Klägers und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die Beurteilung selbst zu verantworten. Entsprechendes trifft auf Herrn B zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von Herrn Dr. A. Herr B war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - (Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3) aufgehobene - Beurteilung des Klägers anzufertigen. Herr D war während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums der kommissarische Leiter des Referats des Klägers. Bezüglich Herrn E hat die Beklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die Dienstausübung des Klägers aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

24

Unschädlich ist es insoweit, dass die Herren D und E dasselbe Statusamt innehaben wie der Kläger. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit (s.o. 1.) ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10).

25

In nicht zu beanstandender Weise hat der Erstbeurteiler, Herr C, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der Befragung der Herren D und E als auch bei der Berücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche Beurteilung des Klägers des (potentiellen) Konkurrenzverhältnisses bewusst gewesen sei. Er habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von Herrn Dr. A und nachrangig auch von Herrn B das größere Gewicht eingeräumt. Die Aussagen der Herren D und E hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten Einschätzungen übereingestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Erstbeurteiler darauf verzichtet hat, weitere Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.

27

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der Herren Dr. A, B und D hat der Erstbeurteiler bereits Beurteilungsbeiträge von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum geben können. Da sich nach der nicht substanziiert angegriffenen Einschätzung des Erstbeurteilers aus diesen drei Beurteilungsbeiträgen bereits ein im Wesentlichen einheitliches Bild ergab, war wohl schon die Einholung des weiteren Beurteilungsbeitrags von Herrn E entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere Beiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der Herren F, H und I einzuholen. Hinsichtlich Herrn H hat der Erstbeurteiler zu Recht berücksichtigt, dass dessen Eignung als Erkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im Hinblick auf Herrn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im Hinblick auf Herrn F, dessen Beteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der Zeit der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des Klägers an das Bundeskanzleramt kannte. Wesentliche Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers im hier relevanten Beurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

28

b) Die vom Erstbeurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge bieten auch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers.

29

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

30

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13 f.).

31

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

32

Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

33

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

34

Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind.

35

Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen Erkenntnisse des Erstbeurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Klägers reichen. Denn schon der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und Befähigung des Klägers nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befähigen würde. Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler diese durch den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A konkret gewonnenen Erkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sowie durch drei weitere mündliche Beurteilungsbeiträge ergänzen und abrunden konnte.

36

Auf Beanstandungen des Klägers hin hat der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Dabei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen Beurteilungsbeiträge wie auch seine eigene Einschätzung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ein einheitliches Bild ergeben hätten.

37

Damit ist die Beklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

38

Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im Kern nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige Einzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2013. Im Hinblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche Darlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Einzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

39

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche Beurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche Beurteilung sein. Diese dienstliche Beurteilung ist auf die Klage des Klägers hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3). Ein Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen Beurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

40

3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner gesonderten Einbeziehung seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der Bundesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien Bezug; der Kläger ist aber in keinem Bundesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt außerhalb des Beurteilungszeitraums liegt. Ihre Berücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen Beurteilung wäre daher fehlerhaft.

41

4. Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

42

a) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 39). Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

43

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.).

44

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

45

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

46

Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

47

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen Beurteilung selbst leitet der Beurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter Einzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die Beklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem Beamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder Dienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die Beklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem Beurteiler nach eigenem Ermessen wahrgenommen werde. Den eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der Bildung des Gesamturteils kann die dienstliche Beurteilung des Klägers so nicht gerecht werden.

48

b) Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe Ergebnis auch bei Einhaltung des Statusamtsbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.).

49

Die Beklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften Begründung des Gesamturteils erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das Statusamt bezogenen Begründungsstrang hinzugefügt. Dieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut zu beurteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 und begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der am … geborene Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Mit Beurteilung vom 1. März 2015, eröffnet am 10. Juli 2015, wurde er für den Beurteilungszeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 im Amt eines Verwaltungsoberinspektors (A 10) mit einem Gesamturteil von 10 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. Hiergegen erhob der Kläger mit mehreren Schreiben Einwendungen, die mit Bescheid vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen wurden. Der am 2. Februar 2016 hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger am 28. Juli 2016 Klage. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2016 ein Anerkenntnis erklärt und die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sowie deren Neuerstellung zugesagt hatte, wurde das Verfahren (W 1 K 16.768) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 13. Januar 2017 eingestellt.

Der Kläger wurde sodann mit weiterer periodischer Beurteilung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 13. Januar 2017, für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt. Er erhielt im Gesamturteil wiederum 10 Punkte. Die Punktwerte bei den Einzelmerkmalen blieben gegenüber der aufgehobenen Beurteilung unverändert (2x11 Punkte, 6x10 Punkte, 5x9 Punkte). Unter den ergänzenden Bemerkungen (Ziffer 3.) wurde festgestellt, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt werde. In Abweichung von der aufgehobenen Beurteilung vom 1. März 2015 wurde hierbei das Einzelmerkmal Entscheidungsfreude nicht mehr als den Dienstposten prägend erwähnt. Zur Führungseignung (Ziffer 5.1) wurden keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der sonstigen Verwendungseignung (Ziffer 5.2) wurde die Verwendungseignung auf dem bisherigen bzw. einem gleichwertigen Dienstposten im bisherigen Aufgabengebiet festgestellt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2017 Einwendungen, die mit Bescheid vom 15. September 2017 zurückgewiesen wurden. Sodann erhob der Kläger am 29. September 2017 Widerspruch, der mit Bescheid vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2018 Klage. Zur Begründung verwies er auf das im Vorprozess W 1 K 16.768 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis. Aufgrund dessen stehe rechtsverbindlich fest, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, was auch für die identisch bepunktete neue Beurteilung gelte. Darüber hinaus sei dem nominellen Beurteiler, Herrn We., von der Personalstelle in Bayreuth, die seine Leistungen nicht kenne, eine komplett in allen Einzelheiten vorgefertigte Beurteilung zum Abzeichnen vorgelegt worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass sich dieses Dokument nicht in den dem Gericht vorgelegten Behördenakten befinde. Die Beteiligung der Herren Wi. und R. an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sei rechtswidrig, da Herr Wi. seinen Dienstsitz 100 km entfernt habe und die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Beobachtung, sondern allenfalls vom Hörensagen kenne. Dasselbe gelte im Ergebnis auch für Herrn R.

Die Beklagte habe auch rechtswidrigerweise dagegen verstoßen, bei allen Beamten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Hinsichtlich der in Ziffer 3. der Beurteilung genannten sog. Supermerkmale (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) ergebe sich eine Abweichung gegenüber der Beurteilung der Kollegin G., bei der zusätzlich das Merkmal Entscheidungsfreude als prägend benannt worden sei, obwohl diese einen identischen Dienstposten wahrnehme und nach dem Geschäftsverteilungsplan Hauptsachbearbeitern keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei das Merkmal Entscheidungsfreude beim Kläger wiederum aufgenommen worden. Bei einer Veränderung des Maßstabs für die Bewertung und Gewichtung der Supermerkmale - wie nunmehr beim Kläger gegenüber der aufgehobenen Vorbeurteilung - sei zu berücksichtigen, dass dann auch eine andere Gewichtung bei der nachträglichen Bestimmung des Gesamtpunktwerts vorzunehmen sei, was hier ebenfalls unterlassen worden sei. Darüber hinaus existiere eine rechtswidrige Vorgabe der Beklagten dahingehend, dass Beamte in A 9 - A 11 nur maximal 13 Punkte erhalten könnten; dies verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. In Konsequenz seien sämtliche Einzelpunktewerte und der Gesamtpunktwert in der dienstlichen Beurteilung um drei Punkte heraufzusetzen. Hierbei handele es sich wie bei anderen Beschränkungen und Restriktionen der Beklagten im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung nicht um Empfehlungen oder Orientierungswerte, sondern um fixe Vorgaben, die mit Argwohn überwacht würden, wie sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 8. März 2012 ergebe, und bei Nichteinhaltung von der Personalstelle abgeändert würden. Auch die Festlegung eines Orientierungswertes von 10 Punkten im Gesamturteil für alle Beamten der dritten Qualifikationsebene bereits vor Beginn der Beurteilungsrunde sei rechtswidrig. Zudem diene der Wert nicht nur der Orientierung, sondern müsse in sämtlichen Organisationseinheiten strikt eingehalten werden. Ebenfalls rechtswidrig sei die in der Praxis strikte Vorgabe, dass im Hinblick auf zeitlich aufeinanderfolgende dienstliche Beurteilungen eine Limitierung der Erhöhung der Gesamtpunktwerte vorgesehen sei; die Beurteilungszeiträume seien rechtlich vielmehr voneinander unabhängig zu bewerten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vor, wonach das Gesamturteil aus den Einzelwerten zu bilden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Desweiteren sei das Gesamturteil rechtswidrigerweise arithmetisch ermittelt worden, wie der Beurteilungseröffner am 10. Juli 2015 im Beisein eines Zeugen bestätigt habe. Bei der Eröffnung der zweiten dienstlichen Beurteilung sei in diesem Zusammenhang vorgetragen worden, dass in einem ersten Schritt das rechnerische Mittel aus den Einzelmerkmalen gebildet und dann in einem weiteren Schritt eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden sei, ob diese Berechnung den Gesamtpunktwert trage.

Schließlich sei aus der dienstlichen Wortwahl in den Bescheiden vom 25. Januar 2016 sowie 22. Juli 2016 („Befremden“) sowie der internen Bezeichnung als „Vorgang Leo“ ein negatives Werturteil zu entnehmen, was sich sachwidrig auf die Beurteilung ausgewirkt haben könne.

Im Hinblick auf das Einzelmerkmal Quantität bemängelte der Kläger, dass die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle durch den Aktenzugang vom Außendienst limitiert sei und die Fälle zudem von der Vorgesetzten gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilt würden, sodass der Kläger keinerlei Einfluss auf die Arbeitsmenge nehmen könne. Das Referat Controlling habe überdies festgestellt, dass aufgrund einer Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen das Aufgabengebiet des Klägers um weitere Mitarbeiter aufzustocken sei, was eine mehr als zumutbare Belastung hinsichtlich der Arbeitsmenge bestätige. Hinzu komme, dass der Kläger immer wieder für längere Zeit zusätzliche Arbeiten für längerfristig erkrankte Kollegen zugewiesen bekommen habe. Ein Punktabzug vom Maximalwert sei daher nicht gerechtfertigt. Auch beim Einzelmerkmal Qualität habe der Kläger die volle Punktzahl von 16 Punkten erhalten müssen, da der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., den durch den Kläger vorgelegten Lösungsvorschlägen stets zugestimmt habe. Es sei darüber hinaus nicht schlüssig, dass die in der Theorie erworbenen und beim Beamten vorhandenen Fachkenntnisse mit einer Bewertung von 10 Punkten schlechter bewertet worden seien als die umgesetzten Fachkenntnisse in der praktischen Arbeitsqualität (11 Punkte). Beim Einzelmerkmal Einsatzbereitschaft seien die Voraussetzungen und der Rahmen dieses Merkmals verkannt worden. Von der Beklagten sei insoweit nur darauf abgestellt worden, dass sich die Arbeits- bzw. Überstunden des Klägers im Großen und Ganzen im Normalen hielten. Es existiere insoweit kein Erfahrungssatz, dass längere körperliche Anwesenheit auch auf einen höheren Einsatz schließen lasse. Zur Feststellung des Eignungsmerkmals Führungseignung existiere im tatsächlich praktizierten Behördenleben eine starre Vorgabe, wonach nur Personen ab 11 Punkten oder ab der Besoldungsgruppe A 11 die Führungseignung zuerkannt werden dürfe. Andererseits sei dem Kläger früher in A 10 die Führungseignung bereits zuerkannt gewesen. Der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., habe bei der Beurteilungseröffnung am 10. Juli 2015 erklärt, dass er die Führungseignung vergeben hätte, wenn er die dienstliche Beurteilung ohne Beschränkungen hätte erstellen dürfen. Dieselben Restriktionen existierten für das Merkmal der sonstigen Verwendungseignung. Da der Kläger schon in den verschiedensten Abteilungen der Behörde tätig gewesen sei und dort stets eine mindestens durchschnittliche Beurteilung erhalten habe, sei auch nicht plausibel, warum er nicht uneingeschränkt in allen Abteilungen einsetzbar sein solle.

Der Kläger verwies überdies auf seine Klagebegründung im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren W 1 K 16.768 und machte unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ein trotz der zwischenzeitlichen Beförderung und erneuten Beurteilung weiterhin fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren geltend.

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 21.12.2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15.9.2017 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2018 aufzuheben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung im Bescheid vom 15. September 2017 sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass ein Leistungsvergleich zwischen den Leistungen des Klägers und den weiteren Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 durchgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beurteilung vom 1. März 2015 sei eine vollumfängliche Überprüfung bezogen auf Gesamtprädikat, Einzelmerkmale sowie alle weiteren Inhalte vorgenommen worden. Die mit der Klagebegründung vom 26. September 2016 vorgebrachten Argumente seien im Rahmen der Abgabe des Anerkenntnisses in die damit verbundene erneute Erstellung der Beurteilung eingeflossen. Es sei eine neue rechtsfehlerfreie periodische Beurteilung erstellt worden, die nunmehr einzig und allein Gegenstand im aktuellen Verfahren sei. In dem vorangegangenen erledigten gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte lediglich zugestimmt, eine neue periodische Beurteilung zu erstellen; der Klagevortrag des Klägerbevollmächtigten sei damit nicht unstreitig gestellt worden. Die aktuelle Beurteilung stelle keine Fortschreibung früherer Beurteilungen dar, sodass auch in früheren Beurteilungsrunden vergebene Merkmale wie z.B. die Führungseignung keinen Besitzstand auslösen könnten. Eine positive Aussage zur Führungseignung werde gemäß Ziffer 8.1.1 Satz 4 VV-BeamtR vielmehr nur dann getroffen, soweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene in Betracht komme, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Alle an dem Beurteilungsverfahren Beteiligten erhielten bei Einleitung des Beurteilungsverfahrens u.a. stichpunktartige Erläuterungen zu allen Beurteilungsmerkmalen, um ein gemeinsames Verständnis zur Charakterisierung der Einzelmerkmale zu erreichen.

Beim Beurteilungsmerkmal Qualität würden u.a. die Verwertbarkeit der täglichen Arbeit, die Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Fehlerhäufigkeit, Effizienz der Aufgabenabwicklung und eine zeitnahe Erledigung gewürdigt. Das Merkmal Fachkenntnisse hingegen beziehe sich auf die Befähigung eines Mitarbeiters. An dieser Stelle würden etwa übergreifende oder spezielle Fachkenntnisse, der Stand der Allgemeinbildung oder der aktuelle Stand der Rechtskenntnisse bewertet. Dies zugrunde gelegt sei ein geringerer Punktwert beim Merkmal Fachkenntnisse gegenüber dem Merkmal Qualität keineswegs ausgeschlossen. Im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung sei die ursprüngliche Auffassung, das Kriterium Entscheidungsfreude als tragendes Merkmal heranzuziehen, für den Dienstposten Hauptsachbearbeiter/in im Prüfteam Innendienst nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Konsequenz für die Beurteilungen anderer Bediensteter zum Stichtag 1. März 2015 ergebe sich daraus nicht; dies werde im Rahmen der nächsten Beurteilungsrunde berücksichtigt. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Klägers folge hieraus nicht, da der von der Geschäftsführung vorgegebene Maßstab nicht verändert worden sei und im Übrigen die tragenden Merkmale innerhalb der Vergleichsgruppe A 10 je Dienstposten unterschiedlich ausgestaltet seien. Das Gesamtprädikat von 10 Punkten ergebe sich leistungsgerecht durch Wertung und Gewichtung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der tragenden Merkmale für den Dienstposten. Das Gesamturteil werde durch die jeweiligen Einzelpunkte getragen. Eine Berechnung des Gesamtprädikats nach arithmetischen Gesichtspunkten sei nicht durchgeführt worden.

Darüber hinaus wurde im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass im Anschluss an das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren W 1 K 16. 768 die zuständige Fachabteilung zur Erstellung eines neuen rechtmäßigen Beurteilungsentwurfs aufgefordert worden sei. Herr We. habe als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers einen Beurteilungsentwurf erstellt. Die im Beurteilungszeitraum zuständigen weiteren Vorgesetzten seien in der gebotenen Weise an der Beurteilungserstellung beteiligt worden, namentlich die bis zum 14. November 2013 als Teamleiterin tätige Frau H., der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Prüfdienst Herr Wi. sowie der Leiter der Abteilung Außendienst Herr R. Aufgabe der Herren Wi. und R. im Beurteilungsverfahren sei es, auf der Basis aller ihnen vorgelegten Beurteilungsentwürfe der unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Die Personalabteilung mache für die Beurteilungsentwürfe in keinem Fall konkrete Punktvorgaben; im Referat Personalangelegenheiten erfolge lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung; eine Abänderung der Beurteilungsentwürfe finde in keinem Fall statt. Es existierten allein die dem Gericht vorgelegten Beurteilungshinweise zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die lediglich Empfehlungen der Geschäftsführung aussprächen, den verantwortlichen Vorgesetzten eine Orientierungshilfe geben sollten und von denen im Einzelfall leistungsbezogen abgewichen werden könne, was in der Praxis auch entsprechend gehandhabt werde. Die Aussage, dass bestimmte Punkteanhebungen mit Argwohn betrachtet würden, sei nicht zum streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ergangen. Kern dieser Aussage sei überdies nur gewesen, die Entwurfsverfasser darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweichung von den Orientierungswerten eine besondere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus habe es keine weiteren und etwa an die Personalstelle zurückzugebenden Vorgaben für die Entwurfsersteller gegeben; auch existiere entgegen der Aussage des Klägers keine Vorgabe, in den Ämtern A 9 bis A 11 maximal 13 Punkte zu vergeben. Bei dem vom Kläger als Vorgabe der Personalstelle bezeichneten Dokument handele es sich um den von Herrn We. erstellten Beurteilungsentwurf. Die Information über einen anzustrebenden durchschnittlichen Punktwert von ca. 10 Punkten diene der Orientierung für die einzelnen Organisationseinheiten. Dieser gelte für die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern insgesamt, nicht jedoch für einzelne Abteilungen/Referate und auch nicht für die einzelnen Besoldungsgruppen. Nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe und abteilungsinterner Abstimmung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes würden die vorgeschlagenen Gesamtprädikate der Geschäftsführung vorgelegt. Dort würden diese zur Erreichung eines abteilungsübergreifenden Beurteilungsmaßstabes wiederum abgestimmt.

Auch zu den Eignungsmerkmalen in Ziffer 5. der Beurteilung seien Empfehlungen zur Verwendung bestimmter Grundaussagen ergangen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Dienstposten und der jeweiligen Besoldungsgruppe Verwendung fänden. Von diesen könne entsprechend der individuellen Eignung abgewichen werden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Führungseignung werde auf Ziffer 8.1.1 der VV zum Beamtenrecht (Abschnitt 3) verwiesen. Hiernach sei eine positive Aussage zur Führungsqualifikation nur vorzunehmen, wenn die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden sei. Ausgehend von der getroffenen Verwendungsaussage, wonach der Kläger auf dem bisherigen bzw. gleichwertigen Dienstposten geeignet sei, seien Ausführungen zur Führungseignung nicht veranlasst gewesen. Die interne Bezeichnung „Vorgang L**“ stelle kein negatives, despektierliches Werturteil über den Kläger dar, sondern sei im Verwaltungsablauf eine übliche Bezeichnung. Der Vorwurf des Klägers, dass der Inhalt einzelner Beurteilungskriterien verkannt worden sei, sei nicht konkretisiert und begründet worden. Zum Merkmal Quantität sei anzumerken, dass sich im Team Grundsatz/Innendienst im Beurteilungszeitraum aufgrund zusätzlicher Aufgabenzuweisungen tatsächlich ein erhöhter Personalbedarf ergeben habe. Dies sei jedoch mit einer im zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen Aufstockung des Personals in diesem Team einhergegangen, so dass keine unzumutbare Belastung vorgelegen habe. Die vom Kläger vorgenommenen Vertretungen seien bei der Bewertung des Merkmals Quantität berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte aus dem Verfahren W 1 K 16.768 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass er für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt wird, da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 rechtswidrig ist und daher aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Die Klage ist nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9 S. 16 m.w.N.). So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 18 m.w.N.), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 S. 50) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, Rn. 14, juris; Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 S. 8 = ZBR 1967, 147, vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 3 und vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 S. 8).

Da die Fallkonstellationen, in denen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung angenommen wird, vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und auch die Beklagte selbst mit Anlage zum Schreiben vom 9. November 2018 mitgeteilt hat, dass frühere Beurteilungen zumindest in Ausnahmefällen und als nachrangiges Hilfskriterium bei der Entscheidung über die Vergabe höherwertiger Dienstposten herangezogen werden könnten, ist nicht völlig auszuschließen, dass die streitgegenständliche Beurteilung noch Auswahlgrundlage für den Kläger betreffende künftige Personalentscheidungen sein kann.

2. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st.Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U.v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U.v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris, std. Rspr.).

Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 1. Januar 2013 sowie die Art. 21 Abs. 2, 54 - 62 LlbG sowie die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zu Grunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des klägerischen Dienstpostens abstellt (3.). Desweiteren wurden die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt (4.).

3. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).

Die Beklagte hat in der dienstlichen Beurteilung des Klägers gegen diese vorgenannten Grundsätze verstoßen. Die Beklagte hat zwar in Einklang mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG die Leistungen des Klägers in Bezug auf die von ihm ausgeübte Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn des Klägers bewertet (vgl. etwa Widerspruchsbescheid vom 12.2.2018, S. 2). Sie hat jedoch sodann im Rahmen des weiteren Bewertungsvorgangs zur Ermittlung des Gesamturteils die sog. prägenden Einzelmerkmale allein unter Bezugnahme auf den dem Kläger übertragenen Dienstposten als Hauptsachbearbeiter Innendienst festgelegt und besonders gewichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers, wonach der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird. Zudem hat der Zeuge We. in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass diese prägenden Merkmale das Gesamturteil widerspiegelten. Sie definierten die Aufgaben des Beurteilten und besäßen deshalb eine besondere Bedeutung, seien jedoch nicht allein ausschlaggebend. Bei einem Prüfer im Außendienst etwa seien die prägenden Beurteilungsmerkmale andere. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten hat in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen We. in der mündlichen Verhandlung hierzu weiter konkretisiert, dass die prägenden Merkmale für jeden Dienstposten nach Rücksprache mit den jeweiligen Fachabteilungen/Referaten gesondert festgelegt würden. Den prägenden Merkmalen komme bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht zu. Falls diesem Gewicht von den unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Beurteilungsbeitrag nicht Rechnung getragen werde, würden die entsprechenden Beurteilungsbeiträge aufgrund fehlender Schlüssigkeit zur nochmaligen Überprüfung zurückgegeben. Die nach dem vorstehend dargestellten Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststehende Vorgehensweise im Beurteilungsverfahren, den jeweiligen Dienstposten prägende Einzelmerkmale zu bestimmen und diesen im Rahmen der wertenden Gesamtschau bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht beizumessen, entspricht zwar den internen Vorgaben der Beklagten (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 6. November 2014, Ziffer 9 und 11 sowie Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015 Ziffer 4), widerspricht jedoch dem oben dargelegten Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung und macht die dienstliche Beurteilung damit rechtswidrig. Denn selbst wenn jedes Einzelmerkmal anhand des zutreffenden Maßstabes der Anforderungen des Statusamtes bewertet worden sein sollte, kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt (so auch: BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Auch aus der Formulierung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, folgt nicht, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war. Die Einbeziehung der Berücksichtigung der Erfordernisse „der Funktion“ neben denen des (Status-) Amtes lässt es nach Überzeugung der Kammer nicht zu, in den Fällen, in denen ein Dienstherr - wie im Regelfall und so auch vorliegend - einen Leistungsvergleich nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG auf der Ebene des Statusamtes durchführt, eine Gewichtung der Einzelmerkmale anhand der Anforderungen und Erfordernisse des Dienstpostens vorzunehmen. Vielmehr erfordert in diesen Fallkonstellationen Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG dahingehend, dass die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen allein unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes - und nicht der Funktion - zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Denn andernfalls könnte die dienstliche Beurteilung ihrem Zweck, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem Bewerberauswahlverfahren zu sein, mangels eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf verschiedenen Dienstposten innerhalb desselben Statusamtes nicht mehr gerecht werden. Derartige Auswahlverfahren müssen vielmehr den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Norm vermittelt den Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und damit einen Leistungsvergleich, der anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).

Die Erfordernisse der Funktion im Sinne des Dienstpostens können bei der wertenden und gewichtenden Bildung des Gesamturteils vielmehr nur dann in rechtlich zulässiger Weise Berücksichtigung finden, wenn ein Dienstherr in einem Beurteilungsverfahren entsprechend Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG die Vergleichsgruppe enger als nach der Ebene des Statusamtes, nämlich nach der Funktionsebene, bestimmt (vgl. dazu Ziffer 3.1 Sätze 3-5 VV-BeamtR). Eine derartige Vergleichsgruppenbildung und damit die Herleitung der maßstabgebenden Leistungsanforderungen aus dem Dienstposten ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris). Die Beklagte hat jedoch vorliegend von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern hat die Vergleichsgruppe anhand des Statusamtes A 10 gebildet, so dass im Gleichklang hiermit auch die Maßstabsanforderungen system- und verfassungskonform allein aus dem Statusamt zu entnehmen sind.

4. Die Beklagte hat darüber hinaus gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG verstoßen, indem sie die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt hat.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf - bei sog. Ankreuzbeurteilungen, die sich nicht bereits in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten - schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - jeweils juris).

Die Begründung des Gesamturteils hat hierbei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

Hiernach bedurfte es vorliegend einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils, an der es jedoch vorliegend fehlt. Eine Begründung war hier auch nicht entbehrlich, da sich aufgrund der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen, die sich zwischen 9 und 11 Punkten bewegen (5 × 9 Punkte, 6 × 10 Punkte, 2 x 11 Punkte), das Gesamturteil von 10 Punkten zumindest nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängt, zumal auch die 3 „prägenden“ Einzelmerkmale nicht durchgängig mit 10 Punkten beurteilt sind (2 x 10 Punkte, 1 x 11 Punkte). Die von der Beklagten verwendete Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird, erfüllt nicht die von der - überzeugenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils. Denn zum einen folgt aus der rechtsfehlerhaften Bestimmung und Gewichtung der prägenden Einzelmerkmale anhand der Erfordernisse des Dienstpostens (vgl. hierzu unter 3.) zwangsläufig auch eine nicht korrekte Begründung. Zum anderen nimmt die zitierte Begründung unabhängig davon allein Bezug auf den Dienstposten des Klägers (Hauptsachbearbeiter Innendienst), jedoch in keiner Weise darauf, wie aus den individuellen Leistungen des Klägers und den hierfür vergebenen Bewertungen bei den Einzelmerkmalen das konkrete Gesamturteil von 10 Punkten gebildet wurde. Vielmehr handelt es sich bei der zitierten Formulierung um eine Standardformulierung für den Dienstposten (vgl. Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015, Ziffer 4), die offensichtlich auch bei jedem anderen Bewertungsniveau in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil für diesen Dienstposten Verwendung gefunden hätte. Sie lässt damit vollständig den individuellen Bezug zu dem konkret beim Kläger vergebenen Gesamturteil vermissen.

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen, so dass es auf die weiteren vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht mehr streitentscheidend ankommt. Nicht zuletzt angesichts des überzeugenden Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung hält die Kammer jedoch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angegriffene dienstliche Beurteilung für nicht durchgreifend.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Auswahlerwägungen einer inzwischen aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

2

Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2015. Er wurde am 27. August 2012 zum Stabshauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. August 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Seit dem 4. Juni 2012 wird der Antragsteller beim ... - in ... verwendet.

3

1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 und 30. September 2010 beantragte der Antragsteller, damals im Dienstgrad eines Hauptmanns, die Versetzung auf den zum 1. Oktober 2011 nachzubesetzenden, nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile ... eines Sachbearbeiters beim ..... Am 15. September 2011 entschied das Personalamt der Bundeswehr, diesen Dienstposten mit Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. zu besetzen; der ausgewählte Bewerber wurde mit Verfügung vom selben Tag mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 auf den Dienstposten versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2011 Beschwerde. Auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - hob das Personalamt daraufhin die Auswahlentscheidung und die Versetzungsverfügung auf.

4

Mit einer neuen Auswahlentscheidung wählte das Personalamt am 15. November 2011 wiederum Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... aus. Nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2011 habe sich Stabshauptmann L. im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen, insbesondere der aktuell erstellten Sonderbeurteilungen, im Verhältnis zu dem Antragsteller als der besser geeignete und leistungsstärkere Bewerber durchgesetzt. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde Stabshauptmann L. mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 und Dienstantritt am 16. November 2011 auf den Dienstposten versetzt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die erneute Auswahlentscheidung des Personalamts, die er mit Schreiben vom 17. Januar 2012 auf die Versetzungsverfügung erstreckte.

5

Aufgrund organisatorischer Änderungen im Bundesministerium der Verteidigung wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 der Führungsstab der Streitkräfte aufgelöst und ein neuer Organisations- und Dienstpostenplan in Kraft gesetzt. In der neuen Zielstruktur des Bundesministeriums ist ein Dienstposten mit der Aufgabenbeschreibung des bisherigen Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... nicht mehr enthalten. Im Überleitungs-Organisations- und Dienstpostenplan wurde in der neu aufgestellten Abteilung ... im Referat ... der Unterabteilung ... unter Teileinheit/Zeile ... ein nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierter Dienstposten mit der Aufgabe "..." und der Bemerkung "künftig wegfallend" für die Besetzung mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes ausgebracht.

6

Am 17. April 2012 wählte das Personalamt wiederum Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. für die Besetzung des neu ausgebrachten Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... aus. Nach dem Auswahlvermerk vom selben Tag wurde hierbei die auf der Grundlage der beiden Sonderbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 sowie die Tatsache berücksichtigt, dass sich seitdem keine neuen Erkenntnisse zum Eignungs- und Leistungsbild von Stabshauptmann L. und des Antragstellers ergeben hätten. Der ausgewählte Bewerber wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 auf den Dienstposten versetzt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2012 wurde Stabshauptmann L. in seinen jetzigen Dienstgrad befördert.

7

Mit Schreiben vom 30. April 2012 erhob der Antragsteller auch gegen die Auswahl von Stabshauptmann L. für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 020/501 sowie gegen dessen Versetzung auf den Dienstposten Beschwerde. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die neuerliche Auswahl von Stabshauptmann L. lediglich die Fortsetzung der bereits am 15. November 2011 zu dessen Gunsten getroffenen und aus seiner, des Antragstellers, Sicht fehlerhaften Entscheidung in die neue Bundeswehrstruktur darstelle.

8

Mit Beschluss vom 29. August 2012 (BVerwG 1 WDS-VR 3.12) lehnte der Senat einen Antrag des Antragstellers ab, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung von Stabshauptmann L. auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... bzw. Teileinheit/Zeile ... bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerden gegen die entsprechenden Auswahl- und Versetzungsentscheidungen vorläufig rückgängig zu machen. Die Hauptsacheverfahren der genannten Wehrbeschwerdeverfahren sind noch nicht beim Senat anhängig.

9

2. In Verbindung mit seiner Beschwerde vom 20. September 2011 gegen die (erste) Auswahlentscheidung des Personalamts vom 15. September 2011 bat der Antragsteller "um Bereitstellung der dokumentierten Auswahlerwägungen". Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2011 bat er nochmals um Übersendung der schriftlichen Auswahlerwägungen. Nach Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2011 das diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt, hielt jedoch den Antrag aufrecht, ihm die Auswahlerwägungen der angefochtenen Entscheidung zukommen zu lassen, weil er daran im Hinblick auf die erforderliche neue Auswahlentscheidung ein rechtliches Interesse habe.

10

Mit Bescheid vom 15. November 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -, dass die dem Antragsteller aufgrund seiner Beschwerde vom 20. September 2011 entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei (Nr. 1); der Antrag auf Übersendung der Auswahlerwägungen für die Auswahlentscheidung des Personalamts vom 15. September 2011 werde abgelehnt (Nr. 2). Zur Begründung der letzteren Entscheidung wurde ausgeführt, dass infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den ihr zugrunde gelegten Auswahlerwägungen keine Bedeutung mehr zukomme; diese seien insoweit rechtlich und tatsächlich unerheblich geworden.

11

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller gegen die Ablehnung der Einsicht in die Auswahlerwägungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 dem Senat vor.

12

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der Antrag richte sich gegen ein rechtswidriges Unterlassen des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Er, der Antragsteller, habe einen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Anspruch auf Aushändigung der Auswahlerwägungen. Art. 19 Abs. 4 GG und die darin normierte Garantie effektiven Rechtsschutzes würden es gebieten, dem Bewerber um einen förderlichen Dienstposten sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung relevant seien. Dies gelte auch für die Auswahlerwägungen einer aufgehobenen Besetzungsentscheidung, weil es nur so möglich sei, Argumente und Überlegungen dieser Entscheidung zu der anschließenden neuen Auswahlentscheidung in Beziehung zu setzen und diese auf Stringenz oder Widersprüchlichkeit zu überprüfen. Die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Entscheidung seien Bestandteil eines Auswahlverfahrens, das ein und denselben Dienstposten betreffe. Soweit der Bundesminister der Verteidigung erkläre, die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Entscheidung seien für die neu getroffene Auswahlentscheidung ohne Belang, werde dies mangels Kenntnis vom Inhalt der Auswahlerwägungen mit Nichtwissen bestritten. Gerade die Frage, ob die früheren Auswahlerwägungen für die neu getroffene Auswahlentscheidung tatsächlich ohne Belang seien, wolle er, der Antragsteller, selbst überprüfen. Das Akteneinsichtsrecht ergebe sich im Übrigen auch aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten hätten danach einen Anspruch auf Einsicht in die Beschwerdeakten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei.

13

Der Antragsteller beantragt,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 15. November 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. September 2011 zur Verfügung zu stellen.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Der Antrag sei mangels Vorliegen einer anfechtbaren Maßnahme unzulässig. Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung seien keine truppendienstlichen Maßnahmen und könnten insoweit nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden. Die ablehnende Entscheidung vom 15. November 2011 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG greife nicht durch, weil der Antragsteller nach Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung diesbezüglich keinen Rechtsschutz mehr suchen müsse und dieser folglich auch nicht erschwert werden könne. Für die Überprüfung der neuen Auswahlentscheidung seien nicht die Aspekte der aufgehobenen Entscheidung maßgeblich, sondern allein die in die neue Auswahl eingestellten Erwägungen. Rechtsschutz könne dem Antragsteller deshalb nur gegenüber den der neuen Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen gewährt werden.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../11, die Gerichtsakten der abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers (BVerwG 1 WDS-VR 3.12, BVerwG 1 WB 3.12 und BVerwG 1 WB 6.12) samt Beiakten (BMVg - R II 2 - Az.: .../11, .../11, .../12, .../12 und .../12) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Der Antrag ist zulässig.

19

a) Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten erstreckt sich auch auf Nebenansprüche aus dem Bewerbungsverhältnis, wie auf den hier geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen.

20

b) Das Begehren, Einsicht in die Auswahlerwägungen zu nehmen, kann im vorliegenden Fall zum Gegenstand eines selbstständigen Antragsverfahrens gemacht werden.

21

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Keine isoliert anfechtbaren Maßnahmen in diesem Sinne stellen allerdings behördliche Verfahrenshandlungen dar; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können gemäß § 44a VwGO, der gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 141.89 -, vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 68 sowie zuletzt vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 18.12 - juris Rn. 29).

22

Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist danach grundsätzlich eine behördliche Verfahrenshandlung, die nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergehenden Sachentscheidung angefochten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs inzident überprüft werden kann (vgl. für die entsprechende Frage der Akteneinsicht nach § 29 VwVfG Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 7.77 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 1 = NJW 1979, 177; ferner Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 29 Rn. 86 m.w.N.). Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung von § 44a VwGO die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu berücksichtigen; der Ausschluss einer (selbstständigen) gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess (über die Sachentscheidung) nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 - NJW 1991, 415). Im Einzelfall kann deshalb aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch die selbstständige gerichtliche Durchsetzung eines Nebenanspruchs in Betracht kommen.

23

Unter welchen Voraussetzungen danach ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Auswahlerwägungen selbstständig gerichtlich geltend gemacht werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsteller die Akteneinsicht zwar für die Zwecke der Rechtsverfolgung in zwei noch laufenden Wehrbeschwerdeverfahren (gegen die Auswahlentscheidungen vom 15. November 2011 und vom 17. April 2012) begehrt, die konkret betroffenen Unterlagen sich jedoch auf eine vorgängige Entscheidung (die Auswahlentscheidung vom 15. September 2011) beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits aufgehoben worden ist, so dass, nachdem der Antragsteller seine diesbezügliche Wehrbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, insoweit kein Rechtsbehelfsverfahren mehr in der Sache stattfindet, in dessen Rahmen der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht inzident geklärt und gegebenenfalls verwirklicht werden könnte. Insofern ist es auch konsequent, dass der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit dem Bescheid vom 15. November 2011 (unter Nr. 2) eine selbstständige Entscheidung über die vom Antragsteller noch aufrechterhaltene Forderung nach Einsicht in die Auswahlerwägungen getroffen und mit einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Schon um verhindern zu können, dass die Ablehnung der Akteneinsicht in Bestandskraft erwächst, muss dem Antragsteller ein unmittelbarer Rechtsbehelf dagegen eröffnet sein. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht daher als selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO zu qualifizieren.

24

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Auswahlerwägungen, die der aufgehobenen Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde lagen.

26

a) Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung der zuständigen Stelle, die wesentlichen Auswahlerwägungen, auf denen die Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens beruht, schriftlich niederzulegen (Dokumentationspflicht), sondern auch ein korrespondierender Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die so dokumentierten Auswahlerwägungen.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen zusammenfassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178).

28

§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 jeweils Rn. 50, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - juris Rn. 23). In gleicher Weise ist der Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die dokumentierten Auswahlerwägungen auf Auswahlentscheidungen über höherwertige militärische Verwendungen zu übertragen. Denn auch insoweit gebieten der Zweck der Dokumentationspflicht und ihre Herleitung aus der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, dass der unterlegene Bewerber durch Einblick in die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung einschätzen kann, ob er den Grundsatz der Bestenauslese und seinen diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht.

29

bb) Der enge Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht und die gemeinsame Begründung aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bestimmen zugleich Umfang und Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in die Auswahlerwägungen.

30

Mit der schriftlichen Dokumentation werden diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die der anschließenden Kontrolle im außergerichtlichen und gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind. Eine Nachholung fehlender oder eine nachträgliche Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe ist im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 45 ff.). Für den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist es deshalb erforderlich, aber auch genügend, dass er Einsicht in die für die konkret angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen erhält, wie sie zum Beispiel in einem Auswahlvermerk zusammengefasst und dokumentiert sind; nur diese Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen und nur diese Gründe muss der unterlegene Bewerber gegebenenfalls zur Nachprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren stellen. Dagegen hat der unterlegene Bewerber keinen Anspruch darauf, dass ihm darüber hinausgehende Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation sind, zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel interne vorbereitende oder erläuternde Vermerke (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <110> = NVwZ-RR 2008, 433).

31

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einsicht in die der (aufgehobenen) Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen.

32

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20. September 2011 gegen die Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. September 2011 Beschwerde erhoben, auf die hin diese Entscheidung unverzüglich aufgehoben wurde (Weisung zur Aufhebung am 6. Oktober 2011, Aufhebung der Versetzungsverfügung am 7. Oktober 2011). Mit Bescheid vom 15. November 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ferner, dass dem Antragsteller die ihm durch seine Beschwerde entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien. Mit dem vollständigen Abschluss dieses Wehrbeschwerdeverfahrens ist eine Einsicht in die der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen für den Rechtsschutz in diesem Verfahren unter keinem Aspekt mehr erforderlich.

33

Noch offen sind nach derzeitigem Stand zwei Wehrbeschwerdeverfahren, in denen sich der Antragsteller gegen die anschließenden Auswahlentscheidungen des Personalamts vom 15. November 2011 (Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) und vom 17. April 2012 (Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) wendet. In diesen Verfahren hat der Antragsteller Anspruch auf Einsicht in die diese Entscheidungen betreffenden Auswahlvermerke vom 15. November 2011 und vom 17. April 2012; dieser Anspruch ist zwischen den Beteiligten offenkundig nicht strittig und jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.

34

Einsicht in die der Entscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen für die Zwecke der Rechtsverfolgung gegen die Auswahlentscheidungen vom 15. November 2011 und 17. April 2012 kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Denn für die Überprüfung dieser Entscheidungen sind allein die in den Auswahlvermerken vom 15. November 2011 und 17. April 2012 dokumentierten Gründe maßgeblich. Auf einen Vergleich mit der (aufgehobenen) Entscheidung vom 15. September 2011 kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beiden späteren Auswahlentscheidungen nicht an. Daran ändert auch nichts, dass die (aufgehobene) Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 und die Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 in einem einheitlichen Besetzungsverfahren ergangen sind, das sich auf denselben Dienstposten (Teileinheit/Zeile ...) mit derselben Aufgabenbeschreibung (Arbeitsblatt Dienstposten vom 3. August 2011) bezieht. Mit der Aufhebung der Entscheidung vom 15. September 2011 haben die ihr zugrunde liegenden Erwägungen die Bedeutung für die das Besetzungsverfahren abschließende Entscheidung verloren. Sie sind nicht Bestandteil der Dokumentation der am 15. November 2011 getroffenen Auswahl und unterliegen deshalb, wie auch andere im Vor- oder Umfeld der abschließenden Auswahlentscheidung angefallene Unterlagen, nicht dem aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Einsichtsrecht.

35

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Auswahlvermerke vom 15. November 2011 und 17. April 2012 auf die der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen Bezug nähmen, also etwa hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte des Eignungs- und Leistungsvergleichs auf diese Erwägungen verweisen oder diese lediglich fortschreiben würden, so dass die Erwägungen der aufgehobenen früheren Entscheidung auf diese Weise (mittelbar) zum Bestandteil der Dokumentation der Folgeentscheidungen würden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Auswahlvermerk vom 15. November 2011 (Verfahrensakte BMVg - R II 2 - Az.: .../12, Blatt 8 und 9) enthält neben dem Anforderungsprofil einen vollständigen und aus sich heraus nachvollziehbaren Eignungs- und Leistungsvergleich der drei betrachteten Bewerber (insbesondere Vergleich der drei letzten Beurteilungen aus 2010, 2008 und 2006 sowie der Vorverwendungen und Fremdsprachenkenntnisse); der Vermerk nimmt an keiner Stelle Bezug auf die aufgehobene Entscheidung vom 15. September 2011 und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Der Auswahlvermerk vom 17. April 2012 (vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 3.12, Gerichtsakte Blatt 172) stellt sich zwar als bloße kurzgefasste Fortschreibung der vorangegangenen Entscheidung dar ("Unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidung vom 15.11.2011 ... sowie der Tatsache, dass seitdem keine neuen Erkenntnisse zu dem jew. Eignungs- und Leistungsbild der beiden Offiziere vorliegen, ..."); auch dieser Vermerk greift damit nur auf den Auswahlvermerk vom 15. November 2011, nicht jedoch auf die Auswahlerwägungen der Entscheidung vom 15. September 2011 zurück.

36

c) Der Antragsteller kann Einsicht in die der aufgehobenen Entscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen schließlich nicht aufgrund anderer Vorschriften beanspruchen.

37

aa) Ein solches Akteneinsichtsrecht ergibt sich nicht aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO. Die Vorschrift über Akteneinsicht nach der Wehrdisziplinarordnung, die zur Ergänzung der Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend gilt, dehnt die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht aus und erweitert damit auch nicht den Umfang der schriftlich niederzulegenden Auswahlerwägungen, auf deren Kenntnisnahme ein unterlegener Bewerber Anspruch hat. Ein auf § 3 WDO gestütztes Akteneinsichtsrecht geht deshalb nicht über dasjenige nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinaus.

38

bb) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus dem Recht des Soldaten auf Einsicht in die vollständige Personalakte (§ 29 Abs. 7 SG). Die Auswahlunterlagen eines Besetzungsverfahrens sind, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, Sachakten und nicht Teile der Personalakten der betroffenen Soldaten (vgl. für das Beamtenrecht Urteil vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 42.82 - BVerwGE 67, 300 <301 ff.> = Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 3). Für das Recht des Soldaten auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden (§ 29 Abs. 8 SG), gilt - wie für das Akteneinsichtsrecht aus § 3 WDO -, dass dieses nur im Umfang der Dokumentationspflicht besteht und damit nicht über das Einsichtsrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinausgeht.

39

cc) Der - grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG) geltend zu machende, hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Senat mit zu prüfende - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ggf. in der Form der Akteneinsicht, nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722), ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen.

40

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (nach dem Informationsfreiheitsgesetz) das schutzwürdige Interesse des Dritten (§ 2 Nr. 2 IFG) am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nachdem eine Einwilligung der Dritten, d.h. hier: der übrigen Bewerber um den Dienstposten, nicht vorliegt, kommt die gesetzliche Interessenabwägung des § 5 Abs. 2 IFG zum Tragen, wonach das Informationsinteresse nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Die Voraussetzungen dieses absoluten Ausschlussgrunds (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 48) liegen hier vor. Der Begriff der in § 5 Abs. 2 IFG umschriebenen Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stehen, umfasst nach allgemeiner Meinung Personalakten in einem weiten materiellen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten einbeziehenden Sinne (vgl. Schoch, a.a.O. § 5 Rn. 51; Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14), der über den engeren, formalen Begriff der Personalakte im Sinne von § 29 Abs. 7 SG hinausgeht. Die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes nennt als ein Beispiel für solche Unterlagen ausdrücklich "Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern" (siehe BTDrucks 15/4493 S. 13).

41

dd) § 29 VwVfG wird durch § 3 WDO (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23 Rn. 7 am Ende) und § 29 Abs. 8 SG verdrängt (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 99; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 29 Rn. 28) und ist daher jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar.

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 2016 wird das Verwaltungsgericht angewiesen, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in den Entscheidungsvorschlag vom 13. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Bewerber/Bewerberinnen vom 30. September 2015 zu gewähren, soweit hiervon der Antragsteller und der Beigeladene betroffen sind. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I. Die Beschwerde ist zulässig, da mit ihr keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – angefochten wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 1995 – 2 E 13607/95.OVG –).

2

II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller kann lediglich verlangen, dass seinem Prozessbevollmächtigten durch auf seine Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in den Entscheidungsvorschlag vom 13. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Bewerber/Bewerberinnen vom 30. September 2015 gewährt wird, soweit hiervon der Antragsteller und der Beigeladene betroffen sind (1.). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu gewähren (2.). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat als Organ der Rechtspflege das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, indem er die Ablichtungen vertraulich behandelt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet (3.).

3

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Bewerberverfahrensanspruch zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes die Pflicht des Dienstherrn, die maßgeblichen Auswahlerwägungen in einem Besetzungsvermerk zu dokumentieren, damit sie dem Antragsteller eines gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens gemäß § 100 VwGO im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20 f., Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 –, juris Rn. 10). Da das Akteneinsichtsrecht nur der Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes dient und zudem das Recht der Bewerber auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist, kann sich die Akteneinsicht in den Fällen, in denen die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem Leistungsvergleich zwischen dem ausgewählten Beigeladenen und den jeweiligen Mitbewerbern beruht, grundsätzlich nur auf die Teile des Besetzungsvermerks erstrecken, die sich auf den Antragsteller und den Beigeladenen des gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens beziehen. Denn da der Dienstherr nach dem Besetzungsvermerk von einem Vergleich aller Bewerber untereinander und damit von einer Reihung der nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern abgesehen hat, obsiegt der Antragsteller, wenn die Auswahlentscheidung im Verhältnis zum Beigeladenen fehlerhaft ist. Es ist dann nämlich nicht ausgeschlossen, dass er - der Antragsteller - in einem neuen Auswahlverfahren berücksichtigt wird, weil ihm im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung auch nicht hilfsweise entgegengehalten werden kann, jedenfalls ein anderer Bewerber als der Beigeladene sei ihm vorzuziehen.

4

Einsicht in die Auswahlerwägungen, welche weitere, nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligte Bewerber betreffen, ist aber ausnahmsweise zu gewähren, wenn der Dienstherr den ausgewählten Beigeladenen nicht nur jeweils mit den einzelnen Mitbewerbern verglichen, sondern auch einen Leistungsvergleich aller Konkurrenten untereinander angestellt und dabei eine Reihenfolge der Bewerber gebildet hat. In diesem Fall besteht nämlich die Möglichkeit, dass ein Antragsteller, obwohl er im gerichtlichen Verfahren die Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat, unterliegt, weil einem anderen, nicht verfahrensbeteiligten Mitbewerber nach der vom Dienstherrn im Besetzungsvermerk gebildeten Rangfolge Vorrang zukommt. Unter diesen Voraussetzungen besteht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, die Auswahlerwägungen bezüglich der Mitbewerber einzusehen, die ihm in der Reihung vorgehen.

5

Sollte das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Akteneinsichtsbegehrens zunächst vom Nichtbestehen einer Rangfolge aller Bewerber ausgegangen sein und deshalb nur Akteneinsicht in die den Antragsteller und den Beigeladenen betreffenden Besetzungsvermerke gewährt haben, wäre das Gericht verpflichtet, dem Antragsteller nachträglich im erforderlichen Umfang weitergehende Akteneinsicht zu gewähren, wenn es bei der Sachprüfung feststellt, dass der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung einen Leistungsvergleich unter allen Bewerbern angestellt und insoweit eine Reihenfolge gebildet hat.

6

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Einsicht in den Entscheidungsvorschlag vom 12. Oktober 2015 und die Stellungnahme zur fachlichen Eignung vom 30. September 2015 begehren kann. Denn aus beiden Vermerken, die zusammen gesehen die Auswahlerwägungen dokumentieren, geht hervor, dass der Beigeladene deshalb ausgewählt wurde, weil er im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern alle konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt. Zu diesem Ergebnis ist der Dienstherr gelangt, ohne nach einem Vergleich aller Bewerber eine Rangfolge festzulegen. Somit besteht nicht die Möglichkeit, dass der Antragsteller, sollte er entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin das Anforderungsprofil erfüllen und einen Eignungsvorsprung vor dem Beigeladenen aufweisen, mit seinem Rechtsschutzbegehren nur deshalb unterliegt, weil ihm ein anderer Mitbewerber als der Beigeladene vorzuziehen wäre. Da es demnach zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreicht, dem Antragsteller Akteneinsicht nur in dem im Tenor umschriebenen Umfang zu gewähren, kann seine Beschwerde insoweit keinen weitergehenden Erfolg haben.

7

2. Demgegenüber ist die Beschwerde begründet, soweit der Antragsteller Einsicht in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen begehrt. Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung, Befähigung sowie die Eignung der Bewerber (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 10 B 10318/07.OVG –, juris Rn. 13 ff; Beschluss vom 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14.OVG –, juris Rn. 6). Deshalb ist die Kenntnis der letzten dienstlichen Beurteilung des vom Dienstherrn ausgewählten Beigeladenen grundsätzlich Voraussetzung für eine effektive Rechtsverfolgung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Somit sind vom Verwaltungsgericht auf Kosten des Antragstellers Ablichtungen dieser Beurteilung zu fertigen und seinem Prozessbevollmächtigten zu überlassen.

8

3. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beigeladenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Organ der Rechtspflege die vertrauliche Behandlung der gefertigten Ablichtungen gewährleistet und sie nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für beide Rechtszüge auf jeweils 11.335,65 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 43 m.w.N.). Es kann daher offen bleiben, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers deshalb verletzt worden ist, weil für die Beigeladene eine Anlass- oder aktualisierte Beurteilung hätte eingeholt werden müssen.

Die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber vier weiteren Mitbewerbern mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 chancenlos wäre.

a. Der Antragsteller wendet gegen seine dienstliche Beurteilung ein, dass sich eine Verschlechterung um drei Punkte nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabes begründen lasse. Er verweist auf das Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. Juli 2017. Danach war die erste Beurteilung 2015 deshalb aufzuheben, weil sich die Verschlechterung um 2 Punktegruppen - von 12 auf 6 Punkte - durch die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes ergeben habe. Ein Abstellen allein auf die neue Vergleichsgruppe nach der Beförderung ohne weitere Begründung rechtfertige nicht den Abfall von 12 auf 6 Punkte. Die Beurteilung sei folglich aufzuheben und die Leistungen des Antragstellers erneut einzuschätzen. Zu der erneuten Beurteilung - diesmal mit einem Gesamturteil von 9 Punkten - verhält sich das Schreiben nicht. Im Übrigen begegnet der Umstand, dass sich der Antragsteller den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen muss und insoweit ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 13.6.2017 - 1 B 260/17 - juris Rn. 12 m.w.N.)

b. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil einzelne unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers nicht beteiligt worden sind.

(1) EPHK G. war als unmittelbarer Vorgesetzter in der Zeit vom 2. bis 6. März 2015 entsprechend Ziff. 11.1 Satz 5 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR in der Fassung vom 1. August 2015 nicht zu beteiligen, da der Einsatz bei der BAO G 7 nicht wenigstens sechs Monate betragen hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Stellungnahme für einen nur fünftägigen Zeitraum einen wesentlichen Einfluss auf die dienstliche Beurteilung nehmen könnte.

(2) POK T. war als unmittelbarer Vorgesetzter deshalb nicht zu beteiligen, weil Beurteilungen nur von Dienstvorgesetzten vorgenommen werden, die in einem höheren Statusamt als der zu Beurteilende tätig sind (Erst-Recht-Schluss aus Ziff. 11.5 Satz 1 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR). POK T. war im Beurteilungszeitraum in das Statusamt A 10 eingegliedert, der Antragsteller in das Statusamt A 11

(3) PHK M. als stellvertretender Hundertschaftsführer war für die Tätigkeit des Antragstellers bei der VI. BPA, 23. BPH E/AS als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen, da EPHK Sch. und LPD O. zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand waren (vgl. BVerwG, B.v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9 und U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18 f).

c. Die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass POK T. dem Antragsteller im Januar 2016 im Rahmen eines Abschlussgespräches bestätigt haben soll, „dass er sehr gut arbeite, sehr hilfsbereit, verantwortungsbewusst und selbständig sei“. Hierfür fehlt zum einem die Glaubhaftmachung, zum anderen kommt einer solchen „privaten“ Äußerung keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Behauptung, EPHK L. habe dem Antragsteller Ende Januar 2013 bestätigt, er habe seit der letzten Beurteilung genauso gut gearbeitet wie zuvor. Dem Unterrichtsbesuch von PHK M. am 6. Oktober 2014 kommt als Augenblicksmoment keine entscheidende Bedeutung zu. Inwieweit das Persönlichkeitsbild vom 8. Oktober 2015 die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung insgesamt oder in Teilen in Frage stellen soll, führt der Antragsteller nicht aus.

d. Anhaltspunkte dafür, dass EPHK St. dem Antragsteller gegenüber voreingenommen oder befangen ist, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist hierfür jedoch nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Maßgeblich ist nur die Voreingenommenheit, die aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen oder einen Beurteilungsentwurf zu erstellen. Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.).

Eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzten EPHK St. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Weigerung, Mitarbeiter- oder Leistungsgespräche zu führen, begründet objektiv gesehen auch unter Berücksichtigung des von ihm verfassten Persönlichkeitsbilds vom 18. März 2014 keine Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass der Antragsteller die Einschätzung seines unmittelbaren Vorgesetzten für unzutreffend hält, ist insoweit ohne Belang. Zwar kann sich der Senat nicht dem Eindruck entziehen, dass das Verhältnis zwischen EPHK St. und dem Antragstellers schwierig war. Gleichwohl ist das Persönlichkeitsbild objektiv betrachtet, nicht geeignet, von einer Befangenheit des EPHK St. auszugehen. Das Persönlichkeitsbild ist sachlich und differenziert, wenngleich von einem ausgeprägten Hierarchieverständnis des Vorgesetzten geprägt. Es macht deutlich, dass aus Sicht des Verfassers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich war, was letztlich dazu führte, dass der Antragsteller die 31. AS verlassen musste. Die Einwendungen, die der Antragsteller hiergegen unter dem 17. September 2015 erhoben hat, werten die Vorkommnisse anders, lassen aber nicht den Schluss zu, dass der Vorgesetzte nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller unvoreingenommen zu beurteilen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 8 von 5.000 € auf 11.335,65 € (3 x 3.778,55 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).