Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2016 - 4 S 1891/15

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 12 K 2837/13 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.300,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage ge-stellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 49 m.w.N.).
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur „aktenwidrigen“ Sachverhaltsfeststellung Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend dargetan.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zu Unrecht von einer offensichtlichen und dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen. Denn in den ärztlichen Gutachten, Befundberichten und Stellungnahmen werde zwar übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger hinsichtlich infanteristisch geprägter Tätigkeiten nicht verwendungsfähig sei. In dem ärztlichen Befundbericht vom 02.02.2012, in dem truppenärztlichen Gutachten vom 28.08.2012 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2013 werde ausgeführt, dass er die infanteristisch geprägten Lehrgänge des Allgemein Militärischen Teils (AMT) nicht werde absolvieren können. In dem Beschwerdebescheid vom 30.07.2013 werde dargelegt, dass jede andere militärische Ausbildung - auch in der Laufbahn der Feldwebel des Fachdienstes - einen allgemeinmilitärischen Teil beinhalte, den der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht absolvieren könne. Jedoch ergebe sich hieraus nur, dass der Kläger, der sich schon im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers befinde, als Feldwebel nicht verwendungsfähig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Rn. 10-17; OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2015 - 2 LA 32/14 -, Rn. 18 ff., jeweils Juris), der das Gericht folge, sei ein Soldat dienstfähig, wenn es sowohl in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne. Dies bedeute, dass die Beklagte den Kläger, der schon den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers erreicht habe, nicht allein deshalb als dienstunfähig behandeln und entlassen dürfe, weil er nicht als Feldwebel verwendet werden könne. Die Beklagte hätte auch prüfen müssen, ob die Verwendung des Klägers in einer anderen Laufbahn, für die er die Laufbahnbefähigung besitze bzw. für die er die Laufbahnbefähigung noch erwerben könne, möglich sei.
Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger lediglich als Feldwebel nicht verwendungsfähig sei. In dem späteren truppenärztlichen Gutachten vom 04.01.2013 laute die zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme: „Nach Prüfung des vorgelegten DU-Gutachtens und der 1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme ist der o.a. Soldat aus militärärztlicher Sicht nicht verwendungsfähig. Es wird die Entlassung aus der Bundeswehr vorgeschlagen. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist auf Dauer nicht zu erwarten. Der Soldat ist dienstunfähig auf Grund fehlender gesundheitlicher Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn Feldwebelanwärter/Bootsmannanwärter. Zusätzlich wird als Bestandteil des DU-Gutachtens nachfolgender Befund aufgenommen: BwK, FU Vlb vom 06.12.2012“. Der Befund vom Bundeswehrkrankenhaus Ulm FU Vlb (FU-Stelle Psychiatrie) vom 06.12.2012 habe gelautet: „Lehrgang in Hammelburg abgebrochen wegen psychischer und physischer Erschöpfung". Da der Kläger auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, den allgemeinen militärischen Teil seiner Ausbildung zu absolvieren, genüge er nicht den militärischen Anforderungen, die für jeden Soldaten unverzichtbar seien. Daraus ergebe sich die Dienstunfähigkeit des Klägers, ohne dass es darauf ankomme, ob er in Friedenszeiten in einer anderen Laufbahn hätte zumutbar verwendet werden können.
Damit legt die Beklagte nicht im Ansatz erhebliche Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung dar. Vielmehr ist das Zulassungsvorbringen in weiten Teilen selbst nicht nur unschlüssig, sondern auch in seiner unzutreffenden und unvollständigen Wiedergabe der Tatsachen irreführend.
a) Zunächst existiert entgegen diesem Vorbringen kein Gutachten vom 04.01.2013. Es liegt ein truppenärztliches Gutachten von 28.08.2012 von Oberstabsarzt Ka. vor, in dem eine Verwendungseinschränkung bezüglich infanteriegeprägter Dienstposten festgestellt wird. In der ärztlichen Stellungnahme hierzu wird ausgeführt, dass der Kläger aus truppenärztlicher Sicht zum Zeitpunkt der Begutachtung in seiner Einheit voll als Ausbilder einsetzbar gewesen sei und die Einheit von seinem Dienst profitiert habe, sowie, dass ein Dienstposten gänzlich außerhalb der Infanterie sicher noch förderlicher wäre. In der 1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.09.2012 hat sich Oberstabsarzt Dr. H. dem truppenärztlichen Gutachten angeschlossen. Nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere dem Befundbericht von Oberfeldarzt Dr. M. vom 02.02.2012 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen der vorliegenden Gesundheitsstörung gem. ZDv 46/1 die Gesundheitsziffer IV (vier) 13 (Leistungsfunktionsstörung) zu vergeben sei. Die Prüfung der Gesundheitsunterlagen ergebe aber keinen Anhalt für Gesundheitseinschränkungen, die ein Dienstunfähigkeitsverfahren rechtfertigten. Die Voraussetzungen zur Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG seien nicht gegeben. Der Kläger sei von Seiten SanKdo IV dienst- und verwendungsfähig. Er sei in seiner Laufbahn als Infanteriesoldat nicht mehr verwendungsfähig, ggf. jedoch in einer anderen Verwendung bzw. auf einem anderen Dienstposten einsetzbar.
In der unter dem Datum vom 04.01.2013 erstellten 2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme, die die Beklagte isoliert zur Verteidigung ihrer Entlassungsentscheidung heranzieht, wird das Ergebnis, dass der Kläger verwendungsunfähig sei und seine Entlassung vorgeschlagen werde, von Oberfeldarzt Kl. damit begründet, dass dieser aufgrund fehlender Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn Feldwebelanwärter/Bootsmannanwärter dienstunfähig sei. Damit hat auch dieser nicht in Abweichung von allen vorliegenden ärztlichen Einschätzungen - und ohne Auseinandersetzung mit diesen - eine Verwendungsunfähigkeit aus medizinischer Sicht festgestellt. Vielmehr wurde die Dienstunfähigkeit lediglich bezüglich der Ausbildung in der Laufbahn Feldwebelanwärter/Bootsmannanwärter ärztlich festgestellt und hieraus rechtsirrig die Verwendungsunfähigkeit abgeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Juris) darauf hingewiesen, dass die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr nicht mit den gesetzlichen Vorgaben für das Vorliegen von Dienstunfähigkeit übereinstimmen, weil diese für die Dienstfähigkeit auf die Anforderungen abstellten, die an einen Soldaten in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt würden (ZDv 14/5 B 153 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1). Es liegt der Entlassung damit kein ärztliches Gutachten zugrunde, mit dem Dienstunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 SG festgestellt wird.
10 
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch den Begründungen des Ausgangsbescheids vom 13.02.2013, der (Nicht-)Abhilfeentscheidung vom 14.03.2013 und - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - des Beschwerdebescheids vom 30.07.2013 dieses unzutreffende Verständnis des Begriffs der Dienstunfähigkeit zu entnehmen ist. Schließlich hat die Beklagte noch im Klageverfahren die von ihr angenommene Dienstunfähigkeit damit begründet, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn der Feldwebel fehle und sich die Frage nach möglichen Alternativverwendungen als Feldwebel daher nicht stelle (zu den unverzichtbaren militärischen Anforderungen vgl. unten b).
11 
Nicht überzeugend ist das Zulassungsvorbringen auch, soweit es etwas daraus herleiten will, dass Oberfeldarzt Kl. in der Stellungnahme vom 04.01.2013 zusätzlich den Befund KBwK Ulm, FU VIb vom 06.12.2012 in das DU-Gutachten aufgenommen hat. Nicht mehr verständlich ist, dass hierzu vorgetragen wird, dieser laute: „Lehrgang in Hammelburg abgebrochen wegen psychischer und physischer Erschöpfung". Denn Oberstarzt Dr. G. (Neurologe und Psychiater) teilt im ersten Satz seines Befunds lediglich die - im August und September 2012 bereits bekannte - Tatsache mit, dass im August 2011 der Lehrgang in Hammelburg wegen psychischer und physischer Erschöpfung abgebrochen worden ist. Er beschränkt sich auch nicht hierauf, sondern stellt weiterhin fest, dass der Kläger dann 2012 zweimal bei Oberfeldarzt Dr. M. gewesen sei, der einmal die II/13 und das dann die IV/13 vergeben habe und dass die Begutachtung durch die Einheit schlecht vorbereitet sei. Er kommt in Anschluss an die Beurteilung von Oberfeldarzt Dr. M., wie vom Verwaltungsgericht im Tatbestand zutreffend wiedergegeben, sodann zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nur mäßig gestört und der Einsatz z.B. in einer anderen Fachverwendung möglich sei. Es gebe keine Einträge wegen psychischer Probleme mehr. Der Kläger sei dienstbereit. Er halte die Prognose für gut.
12 
Soweit die Beklagte die Begründung des Beschwerdebescheids mit dem Vortrag wiederholt, dass jede andere militärische Ausbildung - auch in der Laufbahn der Feldwebel des Fachdienstes - einen allgemeinmilitärischen Teil beinhalte, den der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht absolvieren könne, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Prüfung einer anderweitigen Verwendung - die von den Ärzten der Beklagten und den Vorgesetzten des Klägers nicht ausgeschlossen wurde - auf die einer anderweitigen Ausbildung beschränkt wird.
13 
b) Schließlich kann die Beklagte auch mit der unsubstantiierten Behauptung keinen Erfolg haben, dass der Kläger, weil er den allgemeinen militärischen Teil seiner Ausbildung nicht absolvieren könne, nicht den militärischen Anforderungen genüge, die für jeden Soldaten unverzichtbar seien. Zunächst gibt es im Hinblick auf die Einschätzung der Behebbarkeit der Gesundheitsstörung innerhalb eines Jahres - jedenfalls im Falle einer hier, wie dargelegt, nicht ausgeschlossenen anderweitigen Verwendung - im truppenärztlichen Gutachten und die günstige Prognose von Oberstarzt Dr. G. schon keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Verwendungseinschränkung länger als ein Jahr dauern wird. Die Beklagte setzt sich auch nicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das hervorgehoben hat, der Kläger habe den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers bereits erreicht. Zudem können Soldaten im Rahmen der Zumutbarkeit auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Juris).
14 
Im Übrigen vermischt die Beklagte mit diesem Vorbringen, wie schon im Beschwerdebescheid, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und die des § 55 Abs. 2 SG. Denn für die Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 SG kommt es nur auf die den körperlichen Zustand oder die Gesundheit betreffenden unverzichtbaren Anforderungen an und - anders als in § 55 Abs. 4 SG - nicht darauf, ob der Abschluss einer bestimmten Ausbildung als unverzichtbar angesehen wird. Welche körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen für jeden Soldaten unverzichtbar sind und inwieweit der Kläger diesen im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheids nicht mehr gerecht wurde und voraussichtlich auch innerhalb des nächsten Jahres nicht mehr hätte gerecht werden können, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens substantiiert dargelegt. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung dazu, ob Dienstunfähigkeit aufgrund der Nichterfüllung dieser Anforderungen Wehrdienstuntauglichkeit voraussetzt.
15 
2. Auch soweit die Beklagte geltend macht, die - rechtswidrige - Entlassung hätte in eine - rechtmäßige - Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG umgedeutet werden können, wird sie bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage sei nicht möglich, weil hierdurch die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt werden würde. Der Kläger sei vorliegend gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG i.V.m. § 47 Abs. 2 SG nur bezüglich einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, jedoch nicht wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG angehört worden. Aus der Anhörung des jeweiligen Soldaten könne sich in Bezug auf den Entlassungsgrund des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG aber ein atypischer Fall ergeben. Zudem würde durch eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage auch das Wesen des Verwaltungsakts verändert. Denn § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sehe, im Gegensatz zum § 55 Abs. 2 SG, der in der Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vorschreibe, in atypischen Fällen eine Abweichung von der Rechtsfolge der Entlassung vor. Überdies bestehe hinsichtlich der Frage der Eignung auch auf der Tatbestandsebene ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, wohingegen bei der Frage der Dienstunfähigkeit ein solcher nicht gegeben sei. Weiterhin würde sich die Entlassung inhaltlich von einer solchen wegen Dienstunfähigkeit in eine solche wegen mangelnder Eignung ändern, die zum Teil andere Folgewirkungen habe. So führe beispielsweise eine Entlassung wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu einer Überführung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 - 3 SG. Auch stehe dem Soldaten bei einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG unabhängig von seiner Wehrdienstzeit kein Anspruch auf Übergangsgebührnisse zu. Zudem knüpften § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG an die Entlassungsgründe wegen mangelnder Eignung, jedoch nicht an den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit an.
16 
Dem hält die Beklagte - rechtsirrig (vgl. auch oben zu 1.) - entgegen, dass § 55 Abs. 4 Satz 2 SG demselben Zweck diene wie § 55 Abs. 2 SG und auf den identischen Sachverhalt abstelle. Auch im Übrigen stellt das Zulassungsvorbringen der Begründung des angegriffenen Urteils lediglich die Rechtsansicht der Beklagten entgegen, ohne konkret und im Einzelnen darzutun, warum die des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft angesehen wird. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass sich Entlassungen nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und nach § 55 Abs. 2 SG schon in den damit verbundenen Rechtsfolgen deutlich unterscheiden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die insoweit beispielhaft genannte Zurückführung im vorliegenden Fall ausscheiden würde, werden damit - unabhängig davon, ob dies zutrifft - Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist es auch nicht zweifelhaft, dass die Rechtsverteidigung des Klägers durch den Austausch der Rechtsgrundlage beeinträchtigt würde und der Kläger bisher lediglich Gelegenheit und Anlass hatte, sich zu den - fehlenden - Voraussetzungen einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zu äußern.
17 
Zu ergänzen ist, dass unabhängig von alledem eine Umdeutung hier schon deshalb ausscheidet, weil die Beklagte im Beschwerdebescheid eindeutig hat erkennen lassen, dass sie eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit der angegriffenen Entscheidung nicht vornehmen will (vgl. unten II.).
II.
18 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
19 
1. Es fehlt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bereits die Formulierung einer entsprechenden Frage, die die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Zudem fehlt es auch wiederum an einer Durchdringung des Streitstoffs. Im Übrigen sind diese Voraussetzungen bereits höchstrichterlich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 (- 2 C 67.11 -) geklärt, der sich das Verwaltungsgericht auf Seite 10 der Entscheidung angeschlossen hat. Unabhängig davon, dass der Zulassungsgrund der Divergenz nicht geltend gemacht wird, ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den von der Beklagten behaupteten Rechtssatz aufgestellt hätte.
20 
2. Soweit die Beklagte schließlich die Frage als grundsätzlich aufwirft,
21 
ob eine Umdeutung einer Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG in eine nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich ist, wenn die Voraussetzungen der körperlichen Nichteignung vorliegen und ein atypischer Fall ersichtlich nicht gegeben ist,
22 
sind auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Denn diese Rechtsfrage stellt sich schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass ein atypischer Fall - wie in der Frage vorausgesetzt - ersichtlich nicht gegeben ist, sondern davon, dass er nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich ist. Es hat zudem ausgeführt, dass sich aus einer - hier nicht - erfolgten Anhörung zu § 55 Abs. 4 SG eine Atypik ergeben kann.
23 
Zu ergänzen ist, dass eine Umdeutung im vorliegenden Fall bereits deswegen ausscheidet, weil die Beklagte im Beschwerdebescheid eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG gerade wegen der damit verbundenen anderen Rechtsfolgen nicht aussprechen will. Dort wird auf Seite 3 ausgeführt, die festgestellten körperlichen Einschränkungen hätten die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gerechtfertigt. Aus Fürsorgegründen sei die Bundeswehr jedoch gehalten gewesen, den Kläger aufgrund der größeren Übergangsfristen nach § 55 Abs. 2 SG zu entlassen.
III.
24 
Zu ergänzen ist, dass neben dem Zulassungsvorbringen auch die vorgelegten Akten nicht überzeugen. Bei der Gesundheitsakte handelt es sich nicht um Originalakten, sondern mit Bleistift paginierte Kopien, die eine bestimmte Ordnung und den Verfahrensablauf als solchen nicht erkennen lassen, so dass auch deren Vollständigkeit nicht festgestellt werden kann.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

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(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 A

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Soldatengesetz - SG | § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Apr. 2008 - 13 S 171/08

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10 
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
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Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit

1.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.