Soldatengesetz - SG | § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RN 1 K 15.472

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juli 2015 - Au 2 S 15.435

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1991

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 12 B 28/18

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.3.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.1.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018 wird ablehnt. 2. Der Hilfsantrag auf Au

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Juli 2017 - 5 K 1899/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.2 Er wurde zum 01.01.2016 in die Bundeswehr eingestel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2016 - 4 S 1891/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 12 K 2837/13 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungs

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 3074/13

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbare

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Okt. 2008 - 1 K 537/08.TR

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gege

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(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt...