Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2017 - 4 S 1764/16

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2016 - 7 K 1681/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 4 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Klägerin stattgegeben, den Beklagten zu verpflichten, nachträglich den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin in deren Elternzeit auch für die Zeit vom 29.06.2015 bis 13.09.2015 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin festzusetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 42 AzUVO zu. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen sei die allein streitige Frage, ob der Beklagte dem Anspruch für den streitigen Zeitraum zwingende dienstliche Belange entgegenhalten könne, zu verneinen. Ein solcher zwingender dienstlicher Belang sei weder darin zu sehen, dass es im streitigen Zeitraum keine mit Mitteln versehene, zu besetzende Stelle im Umfeld der Klägerin gegeben habe, noch ergebe sich ein solcher Belang im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von einem Monat bis zum Beginn der Sommerferien. Auch der Umstand, dass ein Teil des von der Klägerin begehrten Bewilligungszeitraums in die Sommerferien falle, stelle keinen solchen Belang dar.
1. Der Beklagte meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege insoweit ernstlichen Zweifeln, als das Land danach zur Vergabe einer kontinuierlichen Dauerstellung an eine nur für geringe Teilzeiträume zur Verfügung stehende Lehrerin verpflichtet sei. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Wahl des Deputatumfangs von Lehrkräften nicht auf volle Schuljahre beschränkt sein soll, begegne Bedenken. Zudem sei unklar, ob § 42 Abs. 1 AzUVO neben dem Fall, dass bei Eintritt in die Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis statt der zu beanspruchenden völligen Freistellung in Teilzeit weitergeführt werde, auch einen Anspruch verleihe, wenn der Beschäftigungsumfang geändert - insbesondere erhöht - werden soll. Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs während der Elternzeit sei in der Regel ausgeschlossen und nur zum Beginn des Schuljahres zu beanspruchen. Es entspreche auch der (z.B. im Bereich der Teilzeit aus familiären Gründen) allgemeinen Rechtsauffassung, dass der Beschäftigungsumfang von Lehrkräften nur zum Beginn des Schuljahres und für das gesamte Schuljahr einheitlich geändert werden könne. Nur insoweit bestehe (aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz) ein Anspruch der Lehrkräfte auf Änderung des Beschäftigungsumfangs. Während bei der Teilzeit aus familiären Gründen das beamtenrechtliche Gebot der Vollbeschäftigung zu Grunde liege, sei im Fall der bewilligten Elternzeit eine völlige Freistellung Ausgangslage.
Damit hat der Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hinreichend dargelegt. Er hat der Auffassung des Verwaltungsgerichts vielmehr seine eigene Rechtsauffassung entgegengestellt, die sich so, im Sinne einer schlüssigen Gegenargumentation, dem normativen Kontext der Elternteilzeit nicht entnehmen lässt.
a) Gemäß § 69 Abs. 1 LBG ist Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die u.a. ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ferner gilt für die Elternzeit u.a. von beamteten Lehrkräften hinsichtlich von Anfang, Ende und Unterbrechung gemäß der Regelung des § 41 Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO), dass Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien entfallen, nicht zulässig sind (Hs. 1) sowie, dass bei Beginn und Ende der Elternzeit Ferien nicht ausgespart werden dürfen (Hs. 2). Für das Mischphänomen von Elternzeit und Teilzeit - sog. Elternteilzeit - bestimmt § 42 Abs. 1 AzUVO (seinem Wortlaut nach ohne die von dem Beklagten behauptete Einschränkung), dass Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Schuldienst tritt hierbei nach Satz 3 an Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit die entsprechende Pflichtstundenzahl. Mit Bezug auf die Besonderheiten und Eigenheiten des Schulbetriebs regelt das Landesbeamtenrecht in besonderen Fällen wie etwa der Höchstdauer der unterhälftigen Teilzeit i.S. von § 69 Abs. 2 LBG, dass der Bewilligungszeitraum u.a. im Schuldienst bis Ende des laufenden Schuljahres ausgedehnt werden kann (§ 73 Abs. 2 LBG) oder in Zusammenhang mit dem Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, dass Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (abweichend von § 36 Abs. 1 LBG) die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres erreichen, indem sie das 66. Lebensjahr vollenden (§ 36 Abs. 2 LBG).
Ausgehend von diesem normativen Befund lässt sich die Auffassung bzw. Argumentation des Beklagten nicht schlüssig aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen ableiten. Es braucht hierbei nicht entschieden zu werden, ob sich den vorgenannten Regelungen ein Grundsatz entnehmen lässt, wonach eine unterschuljährige Elternteilzeit (stets) zulässig ist. Die systematisch-teleologische Zusammenschau der Normen ergibt jedenfalls, dass sich hieraus nicht ohne Weiteres der von der Beklagten behauptete (gegenteilige) Grundsatz einer regelmäßigen Verneinung unterschuljähriger Elternteilzeit entnehmen lässt. Vielmehr ist die Frage der Zulässigkeit unterschuljähriger Elternteilzeit eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
Den Regelungen zur Elternzeit lässt sich entnehmen, dass der Dienstherr gegen den Anspruch des Beamten auf Elternzeit ohne jeglichen Dienst in der Regel keinerlei Einwendungen erheben kann. Hieraus ist abzuleiten, dass sich die gegen eine Eltern(teil)zeit sprechenden Gründe in Form der anspruchsvernichtenden Einwendung der „zwingenden dienstlichen Belange“ gerade auf das zu der Elternzeit hinzutretende Moment der Teilzeitbeschäftigung beziehen müssen, d.h. darauf , dass durch die beantragte Teilzeit der in Elternzeitzeit befindlichen Beamten erhebliche Beeinträchtigungen für den Dienstherrn entstehen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr die letztlich durch Art. 6 GG gestützte Entscheidung des Beamten - vorbehaltlich zwingender dienstlicher Belange - hinzunehmen hat. Von dem Dienstherrn wird demnach im Sinne einer Obliegenheit hinsichtlich der Elternzeit (ohne Dienst) erwartet, dass er die damit verbundenen dienstlichen und organisatorischen Schwierigkeiten zu bewältigen versucht und die ihm möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen trifft. Dies beansprucht ebenso Geltung hinsichtlich von Beeinträchtigungen, die mit einer von einem Beamten während der Elternzeit beantragten Teilzeitarbeit einhergehen, wie § 69 Abs. 1 LBG und § 42 Abs. 1 AzUVO illustrieren, wonach das Eltern(teil)zeitbegehren eben nur wegen „zwingender dienstlicher Belange“ abgelehnt werden kann.
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In diesem Zusammenhang zwischen Elternzeit, Teilzeit und Elternteilzeit sind weiter die in den Reglungen zur Elternzeit in § 41 Abs. 4 AzUVO (sog. Aussparensregelung) enthaltenen normgeberischen Wertungen und ihre Handhabung durch den Beklagten zu berücksichtigen. Nach den allgemeinkundigen Anwendungshinweisen des Beklagten (abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Lehrer/Personalrecht/Seiten/default.aspx, dort zum Unterpunkt Elternzeit) liegt hiernach ein unzulässiges Aussparen vor, wenn bei Beginn oder Ende der Elternzeit die Beschäftigung innerhalb von drei Wochen vor Beginn der Ferien aufgenommen wird oder nach den Ferien enden soll. Wenn danach Beginn bzw. Ende der Elternzeit unterschuljährig unter der Voraussetzung eines mindestens dreiwöchigen Abstandsgebotes zu den Ferien als zulässig erachtet wird, so ist im Sinne des oben dargestellten Gleichklangs zwischen Elternzeit und Elternteilzeit nicht einsichtig, weshalb die mit dem Ende der Elternzeit einhergehende, ggf. auch in Teilzeit erfolgende Wiederaufnahme des Dienstes nicht in gleicher Weise während der Elternzeit möglich sein soll. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der sog. Elternteilzeit - wie bereits ausgeführt - als zwingender dienstlicher Belang nur teilzeitspezifische Gründe entgegengehalten werden können (vgl. zum Merkmal des zwingenden dienstlichen Belangs auch unten 2.).
11 
Schließlich ist der gesetzgeberischen Systematik des Landesbeamtengesetzes zu entnehmen, dass der Normgeber die Besonderheiten des Schulbetriebs gesehen und verschiedentlich - beispielsweise in den bereits genannten Regelungen des § 36 Abs. 2 und § 73 Abs. 2 LBG - einer gesetzgeberischen Bewertung zugeführt hat. Das Fehlen einer dementsprechenden (auf das Schuljahr Bezug nehmenden) ausdrücklichen Regelung in Zusammenhang mit den Regelungen zur Elternteilzeit oder der Teilzeit aus besonderen Gründen (§ 69 Abs. 1 LBG; die Regelung des § 73 Abs. 2 LBG bezieht sich lediglich auf die besondere Erscheinungsform der unterhälftigen Teilzeit nach § 69 Abs. 2 LBG) ergibt, dass sich der von der Beklagten für den Schuldienst behauptete Grundsatz der ausgeschlossenen unterschuljährigen Elternteilzeit für Lehrer dem Gesetz in dieser Form jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen lässt.
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b) Hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift „Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung“ vom 10.06.2014 (im Folgenden VwV) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus den unter Teil III. der VwV enthaltenen Regelungen zur „Dauer der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung“ keine Rechtsnormen mit gerichtlicher Bindungswirkung ergeben und sich insbesondere die vom Beklagten herangezogene Nr. 5 in Teil D. III. der VwV nicht geeignet sei, dessen Auffassung zu stützen. Jene Nr. 5 befasse sich mit der - vorliegend nicht gegebenen - Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 4 LBG (Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer Gründe). Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Teilbeschäftigung nur zu Schuljahresbeginn aufgenommen werden könne, lasse sich hieraus nicht ableiten. Hiermit hat sich der Beklagte nicht - auch nicht ansatzweise - auseinandergesetzt.
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2. Der Beklagte macht weiter geltend, weitere ernstliche Zweifel ergäben sich aus der Behauptung der Verwendbarkeit der Klägerin als Lehrkraft im Zeitraum vom 29.06. bis 29.07.2015, insbesondere während der Dauer der Sommerferien. Ein einmonatiger Einsatz der Klägerin an einer der Förderschulen wäre pädagogisch nur bei Ausfall einer Lehrkraft akzeptabel gewesen. Ein Austausch von Lehrkräften aus Gründen der Beschäftigungsmöglichkeit sei den Schülern nicht zumutbar gewesen. Für eine Verwaltungstätigkeit hätten keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden. Entgegen der Darstellung im Urteil liege ein hindernder zwingender Belang auch dann vor, wenn für die Deputaterhöhung finanzielle Mittel im Stellenplan nicht vorhanden seien. Des Weiteren sei anzumerken, dass der zuständige Schulrat Dr. N. zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass die Klägerin im Rahmen der Suche nach Einsatzmöglichkeiten ihm gegenüber eine Tätigkeit an der Förderschule E. abgelehnt und mitgeteilt habe, nur in D. oder an der Sch.-Schule arbeiten zu wollen.
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a) Auch mit dem Verweis auf das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Belangs im vorliegenden Fall vermag der Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darzulegen. Wie der Senat zur bezüglich § 69 Abs. 1 LBG inhaltsgleichen (s. hierzu LT-Drs. 14/6694, S. 438) Vorgängerreglung des § 153e LBG a.F. entschieden hat (Urteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, Juris Rn. 16 ff.), handelt es sich bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. Landesbeamtengesetzes das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen.
15 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG a.F. wie nunmehr in § 69 Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt am obersten Ende der Prioritäten-skala stehend die insoweit stärkere Rechtsposition derjenigen Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 69 Abs. 1 LBG) oder auch eine Elternteilzeit (§ 42 Abs. 1 AzUVO) beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. bzw. entsprechend in § 69 Abs. 1 LBG und § 42 Abs. 1 AzUVO hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren erkennbar der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sowie sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamtinnen und Beamten mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange. Dementsprechend kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise die Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und auch die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse, wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht. Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen.
16 
Es ist daher im Sinne einer dem Dienstherrn zukommenden Obliegenheit abzuverlangen, dass dieser dem familiär bedingten (Eltern-)Teilzeitverlangen nachkommt, wie sich gerade aus dem allein diesem Verlangen entgegenhaltbaren Merkmal der „zwingenden dienstlichen Belange“ ergibt. Unter Berücksichtigung der strukturellen Zusammenhänge von Elternzeit und Elternteilzeit sowie der systematisch-teleologischen Zusammenschau der Regelungen zu Elternzeit, Teilzeit und Elternteilzeit ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schulbetriebs - (s. bereits unter 1.), dass an das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen sind, d.h. die Ablehnungsgründe notwendig, erforderlich und von derartigen Gewicht sind, dass sie als zwingende Hindernisse gerade für das Teilzeitverlangen (während der Elternzeit) im Sinne einer Alternativlosigkeit (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -, Juris Rn. 24 ff., 26; Nds. OVG, Beschluss vom 16.06.2006 - 5 ME 41/06 -, Juris Rn. 12) anzusehen sind. Solche Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn die mit dem Elternteilzeitverlangen einhergehenden Umstände bei der Umsetzung dieses Verlangens deutlich über die Beeinträchtigungen hinausgehen, die bereits mit der Umsetzung der (vom Dienstherrn grundsätzlich hinzunehmenden) Elternzeit in Zusammenhang stehen.
17 
Obgleich es sich bei dem Merkmal der dienstlichen Belange um ein (sog. negatives) Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Elternteilzeit handelt, obliegen die Darlegung der (gerichtlich voll überprüfbaren) Tatsachen, aus denen sich die entgegenstehenden „zwingenden dienstlichen Belange“ ergeben sollen, sowie die damit einhergehenden Feststellunglasten dem Dienstherrn. Dies ergibt sich aus der Qualifikation der dienstlichen Gründe als anspruchshindernde Voraussetzung (s. oben 1.; vgl auch Nds. OVG, a.a.O., Juris Rn. 12). Der Elternteilzeit beantragende Beamte genügt von daher seiner Darlegungslast grundsätzlich bereits dann, wenn er das Fehlen derartiger, seinem Begehr entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange behauptet.
18 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Beklagte im konkreten Einzelfall keine hinreichenden zwingenden dienstlichen Belange geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für den Einwand, dass es im streitigen - maßgeblich in den Sommerferien liegenden - Zeitraum keine mit Mitteln versehene, zu besetzende Stelle im Umfeld der Klägerin gegeben haben soll als auch für den Einwand, dass alleine aus Gründen der Beschäftigungsmöglichkeit mit Blick auf entgegenstehende pädagogische Gründe ein Lehrerwechsel nicht hinnehmbar gewesen sei.
19 
Mit dem Einwand fehlender Stellen sowie in der Ferienzeit liegender Zeiträume, in denen (zumindest teilweise) keine Arbeitsleistung erbracht werde, bezieht sich der Beklagte letztlich auf fiskalische Überlegungen, die - unbesehen des qualifizierenden Merkmals „zwingend“ - schon keinen „dienstlichen“ Belang darstellen. Diesbezüglich hat sich der Beklagte bereits nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere mit den in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.05.2012 - 6 A 2231/11 - Juris) sowie dem Urteil des VG Düsseldorf vom 29.08.2011 (- 2 K 7339/09 -, Juris) auseinandergesetzt. Danach fehlt bei fiskalischen Gründen ein spezifischer Bezug zur dienstlichen Verrichtung insoweit, als es sich bei fiskalischen Überlegungen um finanzielle Auswirkungen allgemeiner Natur handelt. Nur dann, wenn sich aus haushaltsrechtlichen bzw. fiskalischen Erwägungen zwingende Auswirkungen für den dienstlichen Betrieb ergeben, sind solche Gründe als zwingende dienstliche Belange erheblich. Derartiges hat der Beklagte weder konkret anhand von Tatsachen vorgetragen noch ist für den Senat sonst ersichtlich, dass der Einzelfall der Klägerin zu einer etwaigen Gefährdung des dienstlichen Betriebs (z.B. der Unterrichtsversorgung o.ä.) aus fiskalischen Gründen führen würde (etwa weil Stellen wegen einer angespannten Personalsituation aufgrund einer Haushaltssperre nicht nachbesetzt werden können).
20 
Hinsichtlich der angeführten pädagogischen Belange hat der Beklagte sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach nicht dargelegt sei, dass kein sinnvoller Einsatz der Klägerin möglich gewesen sei, etwa in Gestalt von Abschlussfahrten, pädagogischen Tagen, Schulausflügen oder Ähnliches. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht - auch nicht im Zulassungsvorbringen - seinen (pauschalen) Verweis auf „pädagogische Belange“ substantiiert und durch Tatsachen untermauerte Ausführungen dargetan, dass ein sinnvoller Einsatz der Klägerin im Sinne einer Alternativlosigkeit (s. hierzu oben 1.) nicht möglich gewesen ist. Denn zwingende dienstliche Belange können sich nach dem oben Gesagten nur dann ergeben, wenn der Beklagte dargelegt hätte, dass eine Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ausschließlich durch eine Versagung des Begehrens der Klägerin oder durch andere unzumutbare Maßnahmen zu gewährleisten ist. Hierbei hätte der Beklagte auch die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten, die sich aus dem dienstlichen Bedarf und der Verwendungsbreite der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin ergeben, berücksichtigen müssen.
21 
Soweit der Beklagte zu bedenken gibt, für die vom Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation herangezogene Stelle in E. habe keine (erklärte) Bereitschaft der Klägerin vorgelegen, was sich aus den Ausführungen des Schulrats Dr. N. ergebe, dringt er auch damit nicht durch. Zum einen setzt er sich mit den Feststellungen des Gerichts (wonach sowohl im Schreiben vom 09.05.2015 als auch im Klageverfahren eine entsprechende Bereitschaft der Klägerin erklärt worden sei) nicht auseinander bzw. setzt dieser lediglich eine andere (auf die Bekundungen des Schulrats Dr. N. gestützte und die vorgenannten Erklärungen der Klägerseite außer Acht lassende) Würdigung des Sachverhalts entgegen.
22 
3. Der Beklagte führt weiter aus, ernstliche Richtigkeitszweifel ergäben sich außerdem aus Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs. Mit dem Antrag auf 19/26 Teilzeit für die Zeit vom 29.06. bis 13.09.2015 habe die Klägerin eine überhälftige und damit nach § 42 Abs. 1 AzUVO zu beanspruchende Teilzeitbeschäftigung begehrt, die faktisch lediglich einer (aus der verspäteten Aufgabenteilung geminderten und damit nicht mehr sinnvollen) Arbeitsleistung von 23 Tagen entsprochen und Schulferien im Umfang von 30 Wochentagen entgegengestanden hätte. Daraus ergebe sich ein Missverhältnis von Urlaubs- und Arbeitstagen bzw. eine urlaubsmäßige Überkompensation.
23 
Dieses Vorbingen greift nicht durch. Die Klägerin ist auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht daran gehindert, den von ihr geltend gemachten Anspruch auszuüben. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht daraus, dass der von der Klägerin begehrte Beginn ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Zeit vor den Sommerferien fällt bzw. die Sommerferien umfasst. Zwar finden in den Ferien regelmäßig weder Unterrichtsveranstaltungen noch Lehrerkonferenzen o.ä. statt und die Klägerin konnte aufgrund ihrer vorherigen Beurlaubung auch keinerlei Korrekturen o.ä. vornehmen. Gleichwohl ist mit der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung von fünf Wochen vor Beginn der Sommerferien bzw. der umfassten Sommerferien keine „bezahlte Untätigkeit“ der Klägerin verbunden.
24 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst das von ihm (bezogen auf den abgelehnten Bewilligungszeitraum) behauptete Missverhältnis von fünfwöchiger Tätigkeit (vor den Sommerferien) und sechswöchiger Ferienzeit (mit)geschaffen hat. Der Antrag der Klägerin vom 07.01.2015 bezog sich auf den Zeitraum vom 29.06.2015 bis 07.07.2016. Es braucht hierbei nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem von der Klägerin beantragten Zeitraum um einen rechtlich unteilbaren Zeitraum gehandelt hat, mit der Folge, dass dem Begehren von dem Beklagten hätte nur insgesamt stattgegeben oder dieses insgesamt hätte abgelehnt werden können (so OVG NRW, Urteil vom 28.05.2003 - 6 A 648/01 -, Juris Rn. 12). Jedenfalls kann der Beklagte durch ein derartiges, durch ihn selbst vorgenommenes Aufspalten des Zeitraums keinen Rechtsmissbrauch der Klägerin herleiten (Rechtsgedanke des § 162 BGB).
25 
Zum anderen ist das von der Beklagten als Rechtsmissbrauch qualifizierte Missverhältnis von fünf Wochen Tätigkeit und sechs Wochen Ferien in dieser Form unzutreffend. Bei den (Sommer-)Ferien handelt es sich um ein Mischphänomen aus dienstlicher Tätigkeit und Urlaub. Es versteht sich von selbst, dass sich die Klägerin auf den nach den Sommerferien bevorstehenden Unterrichtsbeginn (für den der Beklagte der Klägerin Teilzeittätigkeit bewilligt hatte) vorbereiten musste. Aufgrund ihrer vorangegangenen, elternzeitbedingten Arbeitspause war die persönliche Vorbereitung im Vergleich zu derjenigen ihrer Kolleg/innen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem intensiveren Maße erforderlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn - wie vorliegend - eine Lehrerin während der Elternzeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt und bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar danach fortsetzt, sich (auch) diese Lehrerin den in den Sommerferien enthaltenen Urlaub verdient hat.
II.
26 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
27 
Die Klägerin führt aus, der sinngemäß von ihr aufgeworfenen Frage, ob und in welchem Umfang insbesondere rechtswidrig nicht gewährte bzw. verwehrte Elternzeit einem Ausgleichsanspruch in Geld unterliege, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Eine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik liege nicht vor.
28 
Dem folgt der Senat nicht. Dass die von dem Beklagten als klärungsbedürftig angesehene Frage der grundsätzlichen Unzulässigkeit unterschuljähriger Elternzeit zu verneinen ist, ist aus den einschlägigen Reglungen des Landesbeamtenrechts ableitbar und bedarf weder einer weiteren grundsätzlichen Klärung noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie unter I. ausgeführt wurde. Ob die Vorschriften im konkreten Einzelfall auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind, begründet demgegenüber nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 36


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 69


(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verk

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 42


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Ver

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2017 - 4 S 1764/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2017 - 4 S 1764/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Apr. 2008 - 13 S 171/08

bei uns veröffentlicht am 02.04.2008

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. September 2007 - 5 K 715/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die auf seine Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Einbürgerungsanspruch zu. Er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Aktuell beziehe er zwar keine derartigen Leistungen; er habe jedoch in der Vergangenheit bis zum 31.5.2007 Leistungen nach SGB II bezogen. Es sei auch zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb in Höhe von 800 bis 1.200 EUR und den Verdienst seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR angegeben; die monatliche Warmmiete betrage nach seinen Angaben 630 EUR plus Stromkosten in Höhe von 50 EUR. Selbst in Monaten mit hohem Ertrag lägen die Einkünfte unter dem Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Weiter stehe der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Er habe bis 2001 die PKK/ERNK aktiv unterstützt. Ob allein die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich genommen eine Unterstützung der PKK darstelle, könne offenbleiben, weil er weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. So habe er Spendengelder gesammelt, das offizielle Organ der PKK/ERNK verbreitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; weiter sei er vom LG Augsburg wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt worden, weil er eine Kreuzung blockiert habe, nachdem er zur Teilnahme an einer PKK-nahen Veranstaltung angereist und diese verboten worden sei. Ihm sei es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise gelungen, eine individuelle Abwendung von diesen Bestrebungen glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Verhalten während des Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung sei darauf gerichtet gewesen, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren und - wenn überhaupt - nur das zuzugeben, was ihm anhand der beigezogenen Akten nachzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“. Nachdem er sich im Strafverfahren inhaltlich zur PKK bekannt habe, mache er im Einbürgerungsverfahren geltend, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben.
Der Kläger macht in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts. Aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bedarf der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert, weil er neben den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bezügen zusätzlich noch 308 EUR Kindergeld erhalte. Ferner übe er seit dem 1.1.2008 eine Nebentätigkeit aus, für die er ein monatliches Gehalt von gerundet 400 EUR beziehe. Weiter liege kein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor. Richtig sei, dass er die PKK/ERNK in der Vergangenheit unterstützt habe. Es hätten Sammlungen von Spendengeldern stattgefunden, des Weiteren habe er die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet und in der Vergangenheit an Veranstaltungen teilgenommen, die von der PKK/ERNK initiiert gewesen seien. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben. Seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde. Die letzte Straftat wegen Zuwiderhandlung des Betätigungsverbots liege über zehn Jahre zurück. Mittlerweile sei er verheiratet, habe zwei Kinder und lebe von einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebentätigkeit. Er sei zu dem Bewusstsein gelangt, dass er gewaltbesetzte Aktionen nicht mehr unterstütze. Er habe sich von den Zielen der PKK/ERNK distanziert und dokumentiere dies, indem er entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besuche.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Beteiligten führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie in der Lage.
a) Allerdings ist der Kläger nicht gehindert, sowohl den Kindergeldbezug als auch die mittlerweile ausgeübte Nebentätigkeit im Zulassungsverfahren vorzubringen. Bei dem Kindergeldbezug handelt es sich um keine neue Tatsache. Er hat schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen, ist von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung beruht zwar nicht auf einem Fehler des Verwaltungsgerichts, sondern darauf, dass ihn der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften nicht erwähnt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass er im Zulassungsverfahren präkludiert und damit gehindert wäre, ernstliche Zweifel mit der fehlenden Berücksichtigung des Kindergeldes zu begründen. Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894).
Die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebenbeschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig, wenn es mit dem materiellen Recht wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr in Einklang steht (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 7c).
b) Indes bestehen auch unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs und der seit kurzem zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F.). Denn auch wenn man diese Gesichtspunkte in die Bewertung einbezieht, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten, dass in naher Zukunft wieder ein Leistungsbezug stattfinden werde, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10 
Hierbei ist davon auszugehen, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist, sondern es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Urteil des Senats vom 12.3.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2003 - 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 - 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.3.2008 - 13 S 2524/07 -). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Dabei sind die Anforderungen aber nicht zu überspannen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).
11 
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, fällt die Prognose selbst dann negativ aus, wenn man von seinen Angaben ausgeht und die von dem Beklagten angeführten Zweifel an deren Richtigkeit außer Betracht lässt. Der Kläger war ab dem 1.9.2003 arbeitslos und hat in der Zeit vom 4.4.2004 bis zum 31.5.2007 - also über drei Jahre lang - Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Erst seit diesem Zeitpunkt erzielt er Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit (Änderungsschneiderei, Verkauf von Lederwaren) in einer Höhe, die ihn derzeit nach eigenen Angaben zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 400 EUR monatlich und dem Kindergeld dazu befähigt, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch nach den Angaben des Klägers liegen seine Einkünfte indes nur geringfügig über dem Regelbedarf. Außerdem weisen die angegebenen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhebliche Schwankungen auf. In Bezug auf die erst nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgenommene Nebentätigkeit fehlt bislang jede Nachhaltigkeit. Allein schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme dieser Nebentätigkeit und der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils sowie deren bislang nur kurze Dauer von etwas mehr als drei Monaten legt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung handelt. Nach alledem ist weder die selbständige Tätigkeit des Klägers noch seine Nebentätigkeit mit einem langfristig gesicherten Arbeitsverhältnis vergleichbar, das eine positive Prognose erlauben könnte.
12 
2. Ohne Erfolg in der Sache macht der Kläger ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in der Sache auch deshalb falsch, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ERNK abgewandt zu haben.
13 
a) Sollen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung – wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist – geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rdnr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 13 S 300/07 -).
14 
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Unterstützungshandlung stelle sich im Hinblick auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht als so gewichtig dar, wie dies vom Verwaltungsgericht dargelegt werde, ist das Verwaltungsgerichts nicht von einer unzutreffenden Bewertung des Sachverhalts ausgegangen. Zum einen kommt es für die Frage, ob der Kläger inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat, auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht entscheidungserheblich an; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ für sich allein genommen eine Unterstützung der PKK darstellt, weil der Kläger weitere gewichtige Unterstützungshandlungen geleistet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 = NVwZ 2007, 956 und - 5 C 10.06 -) nicht, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Einbürgerungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden darf; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entscheiden, allein die Unterzeichnung dieser Erklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Unterzeichner habe Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Liegen wie hier zahlreiche weitere Aktivitäten vor, darf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 21.06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).
15 
Weshalb das Verwaltungsgericht schließlich bei der Frage des Abwendens das Gewicht der „PKK-Selbsterklärung“ verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat es lediglich als einen von vielen Belegen für seine Auffassung, der Kläger versuche, seine Aktivitäten zu verharmlosen, angeführt, er habe im Gerichtsverfahren erstmals geltend gemacht, den Inhalt der Erklärung nicht verstanden zu haben, während er sich im Strafverfahren noch inhaltlich zur PKK bekannt habe. Damit stellt das Verwaltungsgericht nicht auf die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ als solche ab, sondern auf die - nach Ansicht des Gerichts - verharmlosenden Einlassungen des Klägers hierzu.
16 
c) Weiter verhilft auch der Hinweis des Klägers auf den angeblich langen Zeitraum, in dem er keine Aktivitäten mehr entfaltet habe, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Fraglich ist schon, ob dieser Vortrag des Klägers tatsächlich zutrifft. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe noch im März 2005 an einer Versammlung teilgenommen, bei der der Anwalt Öcalans über dessen Haftbedingungen informiert habe; das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung aus Nachweisgründen allein auf die Aktivitäten des Klägers beschränkt, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein der bloße Zeitablauf kein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen belegen kann. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20.2.2008 - 13 S 457/06 -). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens ist es in seinem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen für ein glaubhaftes Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht gegeben sind. Ein erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, der etwa dann vorliegen kann, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat, ist somit auch insoweit nicht dargetan.
17 
d) Schließlich bestehen auch an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK/ ERNK abgewandt zu haben. Er hat insoweit keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Im Wesentlichen versucht er zu belegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Tatsachen auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er setzt der Bewertung des Verwaltungsgerichts seine eigene Bewertung entgegen und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat. Es hat ihn ausführlich in der mündlichen Verhandlung angehört und ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es hierbei von ihm gewonnen hat, nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, die vorgetragene Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. sei unglaubhaft; in dem angefochtenen Urteil setzt es sich hierbei im Einzelnen über mehrere Seiten hinweg mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Diese detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - gemessen an den unter a) genannten Grundsätzen -nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier Bad Cannstatt im einheitlichen Wechselschichtdienst tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat zwei Kinder im Alter von derzeit 4 und 6 Jahren; seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin. Mit Schreiben vom 11.01.2004 beantragte er, ihm ab 01.05.2004 eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche zu bewilligen. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksam bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Situation der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden verschärft. Er müsse nunmehr an ca. 24 Tagen im Jahr (2004) außerhalb des Wechselschichtdienstes und des bereits früher bestehenden Wechselschichtergänzungsdienstes, der vormittags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr abgeleistet worden sei, eingesetzt werden. An solchen Tagen sei seine Ehefrau durch ihren Dienst in der E-Schicht regelmäßig eingeplant. Er sei daher dringend auf die Reduzierung angewiesen. Zur besseren Betreuung seiner Kinder nehme er spürbare finanzielle Einbußen hin. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Antrag nicht entgegen. Schon jetzt sei es im Hinblick auf die Stärke der C-Schicht außerordentlich schwierig, die Beamten und Beamtinnen dieser Schicht des Polizeireviers Bad Cannstatt so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 % könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne gemäß § 152 Abs. 3 LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Die begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit könne angesichts der unterschiedlichen Schichtdienste in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen. Stehe die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht zur Verfügung, weil wegen der geringen und ungeraden Stellenbruchteile für die Teilzeitbeschäftigung kein Ersatz beschafft werden könne, sei auch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Aus den Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes ergebe sich, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten zu besetzen seien, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu ganzen Stellen addieren ließen. § 17 Landesgleichstellungsgesetz vermittle keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Teilzeitarbeitsplatz.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden habe lediglich dazu geführt, dass der Wechselschichtergänzungsdienst ausgeweitet worden sei und nun auch an zwei schichtfreien Tagen pro Monat Dienst geleistet werden müsse. Der Dienstbetrieb werde nicht beeinträchtigt, wenn er aufgrund der beantragten Teilzeitbeschäftigung in geringerem Umfang am Wechselschichtergänzungsdienst teilnehme. Eine Ersatzeinstellung oder eine Vertretung sei nicht erforderlich. Mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit habe lediglich ein tarifpolitisches Signal gesetzt werden sollen. Einer Revierführerin des Polizeireviers Ostendstraße sei Teilzeit im Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der LPD Stuttgart II sei Polizeibeamten Teilzeit auch im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche bewilligt worden. Die haushaltsrechtlichen Erwägungen hätten hinter dem Schutz von Ehe und Familie zurückzustehen. Mit Schreiben vom 11.08.2005 habe das Innenministerium ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle hingewiesen. Der Beklagte habe weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen, dass durch seine zeitlich verringerte Teilnahme am Wechselschichtergänzungsdienst Verkehrskontrollen beeinträchtigt seien oder Präsenzstreifen nicht durchgeführt werden könnten. Aus dem Staatshaushaltsgesetz ergebe sich nicht, dass volle Stellen insgesamt voll besetzt werden müssten. Im Übrigen sei es möglich, kleinere Stellenbruchteile zusammenzufassen und wieder zu besetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Arbeitszeiterhöhung solle zur Haushaltskonsolidierung führen und das zusätzliche Arbeitspotential solle gezielt zum Abbau von Mehrarbeit, zur Unterstützung der regelmäßigen Schichtdienste, für Schwerpunkteinsätze und zur gezielten Verbesserung der Öffnungszeiten von Polizeiposten verwendet werden. Dem widerspreche das Bestreben des Klägers, den Wechselschichtergänzungsdienst an zwei ansonsten dienstfreien Tagen im Monat zu vermeiden. Auf eine vollständige Besetzung der zugewiesenen Planstellen könne nicht verzichtet werden. Denn die Zuweisung der Planstellen richte sich nach dem Bedarf. Die Nichtbesetzung der Planstellen bleibe daher nicht ohne Auswirkungen auf die zugewiesenen Aufgaben. Aus dem Hinweis auf die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ergebe sich insoweit nichts anderes. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien zwingend. Im Übrigen räume das Polizeipräsidium Stuttgart der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine hohe Priorität ein. Dies erfordere bei der Personalplanung und der Organisation einen hohen Aufwand. Über die Genehmigungspraxis anderer Polizeidienststellen könne keine Aussage getroffen werden.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.