Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 K 1094/16

published on 22.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 K 1094/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung des Ersten Staatsexamens für das Lehramt an Realschulen im Leitfach Biologie.
Die am ...1988 geborene Klägerin war seit dem Wintersemester 2008/2009 Studierende an der Pädagogischen Hochschule W. in den Fächern Mathematik (Hauptfach), Biologie (Leitfach), Informatik (Affines Fach) sowie Soziologie (Grundlagenfach). Sie meldete sich erstmals am 20.01.2014 zur Prüfung an. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Pädagogische Psychologie, Erziehungswissenschaften und Mathematik bestand sie. Die Prüfungskommission bewertete die mündliche Prüfung im Fach Biologie am 21.04.2015 mit „mangelhaft“. Am 26.06.2015 beantragte sie daher die Wiederholung der Prüfung im Sommersemester 2015.
Die Prüfungskommission bewertete ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung am 04.11.2015 erneut mit „mangelhaft“. Beim Feld „Tragende Gründe der Bewertung“ hieß es im dazugehörigen Prüfungsprotokoll: „Teilweise deutliche Lücken, Probleme in der Anwendung von Fachsprache und Konzeptanwendung in allen Bereichen“.
Mit Bescheid vom 05.11.2015, vom Leiter des Prüfungsamts der Klägerin am selben Tag persönlich übergeben, teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Leitfach Biologie endgültig nicht bestanden habe. Der Prüfungsanspruch sei erloschen.
Mit Schreiben vom 25.11.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie stellte den Antrag, ihr Nicht-Bestehen binnen drei Wochen ausführlich schriftlich zu begründen; nach Vorlage der Begründung und Einsicht in die Prüfungsakten werde sie ihrerseits den Widerspruch begründen. Mit Schreiben vom 10.12.2015 erinnerte der zwischenzeitlich beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Vorlage der erbetenen Unterlagen, um den Widerspruch begründen zu können. Nachdem diesem daraufhin Einsicht in das Prüfungsprotokoll vom 04.11.2015 und „relevante Unterlagen aus der Prüfungsakte“ gewährt worden war, begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch mit Schreiben vom 23.12.2015 näher. Die im Protokoll in lediglich zwei Zeilen als tragend ausgewiesenen Gründe „Teilweise deutliche Lücken, Probleme in der Anwendung von Fachsprache und Konzeptanwendung in allen Bereichen“ seien nicht geeignet, die Note „mangelhaft“ zu tragen. Dies verstoße gegen §§ 39, 37 LVwVfG. Vor allem sei es auf der Grundlage der bisher vorliegenden Begründung nicht möglich, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Sache auseinanderzusetzen. Weiterhin sei zu bemerken, dass der Klägerin auch bei der Noteneröffnung „nichts - kein Wort - einer fachlichen Begründung“ mitgeteilt worden sei. In der Sache habe sie das Modell der Haut korrekt beschrieben. Zusätzlich habe sie deren Funktion - ohne ausdrückliche Aufforderung seitens der Prüfer - beschrieben. Den Punkt „Melanin, Melanom“ habe sie korrekt beantwortet. Der Prüfungspunkt „Modellierungsarten“ verlange eine Definition, welche sie geliefert habe. Beim Prüfungspunkt „Modellkompetenz“ sei ein Beispiel abgefragt worden, was ohne größere Probleme (jedenfalls nicht mit einer als Note 5 zu bewertenden Leistung) funktioniert habe. Sie habe die Modelle der Vögel korrekt zugeordnet. Weitere Fragen habe sie ohne größere Probleme (jedenfalls nicht mit einer als Note 5 zu bewertenden Leistung) beantworten können. Richtig sei, dass sie nicht erkannt habe, dass es sich beim Rotkehlchen um einen „Teilzieher“ handle. Den Punkt „Parameter bei Untersuchung“ habe sie erklärt, wobei die Prüfer wohl einen bestimmten Begriff („Platte“ statt „Teller“) hätten hören wollen. Beim Punkt „Zonierung“ sei die Prüfungszeit am Ende gewesen. Sie habe während der gesamten Prüfung ein „gutes Gefühl“ gehabt. Seitens der Prüfer sei nie nachgefragt oder nachgehakt worden. Die Beratung habe nicht einmal zehn Minuten gedauert.
Die Mitglieder der Prüfungskommission nahmen mit einem dreiseitigen Schreiben ohne Datum, das am 28.01.2016 bei der Pädagogischen Hochschule W. einging, gemeinsam zum Widerspruch der Klägerin inhaltlich Stellung. Darin hieß es u.a. bzw. zusammengefasst im Wesentlichen, die Klägerin habe das Modell zur Haut nur in einfachsten Ansätzen beschreiben können. Insbesondere die unterschiedlichen Funktionen von Dermis und Epidermis habe sie nicht erklären können. Auch die Unterscheidung von apokrinen und ekkrinen Drüsen habe sie nicht erläutern können. Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, Bildung und Transport des Hautpigments Melanin zu erläutern und damit eine wesentliche Eigenschaft des Pigments (Schutz vor UV-Strahlung). Nach zähem Prüfungsverlauf sei auf weitere Fragen zu diesem zentralen Themenkomplex verzichtet worden, um die Klägerin nicht weiter zu verunsichern. Hier hätten sich schwerwiegende Wissenslücken gezeigt. Sie sei weiter nicht in der Lage gewesen, aktuelle Kompetenzkonstrukte zur Modellkompetenz fachlich korrekt zu definieren. Nur bruchstückhaft sei es ihr gelungen, Konsequenzen aus den theoretischen Modellen für die unterrichtliche Praxis abzuleiten. Die Zeichnung der Zelle sei nur mit „großen Einhilfen“, eine Beschriftung der Organellen sei ihr nicht möglich gewesen. Ihr fehle außerdem das Grundwissen, um Zug- und Standvögel fachlich korrekt zu unterscheiden. Auch die Prüfungsaufgabe zu dem Thema „gewässerökologische Untersuchung“ habe sie unzureichend bewältigt. Sie habe größte Schwierigkeiten gehabt, ökologische und chemische Parameter einer Gewässeruntersuchung zu benennen, eine Erläuterung derselben sowie eine Begründung für die Auswahl der Parameter zur Bestimmung der Wasserqualität sei nicht möglich gewesen. Sie habe deutliche Lücken im Grundlagenbereich offenbart. Für alle besprochenen inhaltlichen Bereiche gelte, dass die Klägerin nur in Ansätzen, in keinem Bereich aber in ausreichender Weise zur Anwendung der notwendigen Fachsprache in der Lage gewesen sei. Sie habe Definitionen - wenn überhaupt - auf alltagssprachlichem Niveau gegeben. Dass die Klägerin ein „gutes Gefühl“ gehabt habe, läge daran, dass die Prüfungskommission ihr das Gefühl habe vermitteln wollen, dass sie neutral und fair bewertet werde. Dazu gehöre auch, das Thema zu wechseln, wenn der Prüfer gemerkt habe, dass sie in einem Bereich nicht einmal Grundkenntnisse gehabt habe. Soweit die Klägerin angebe, ihr sei keine fachliche Begründung bei der Noteneröffnung mitgeteilt worden, sei dies nicht zutreffend. Ihr sei im Anschluss an die Prüfung und Beratung die Note mitgeteilt worden. Sie habe dann schnell das Zimmer verlassen. Nachdem sie zurückgekommen gewesen sei, seien ihr die tragenden Gründe in einem etwa zehnminütigen Gespräch unter Bezug auf die Prüfungsteile ausführlich erläutert worden. In einem weiteren ca. fünfminütigem Nachgespräch sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, nochmals Nachfragen zu stellen.
Ohne der Klägerin diese Stellungnahme vorab gesondert zukommen zu lassen, wies der Beklagte den Widerspruch - unter Übersendung der Stellungnahme - mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Ihr Prüfungsanspruch sei nach § 23 Abs. 5 RPO I erloschen. Gem. § 20 Abs. 5 RPO I sei die Erste Staatsprüfung nicht bestanden. Die im Protokoll eingetragenen Gründe seien ausreichend dargelegt. Auch seien ihr die Gründe für ihr Nichtbestehen mündlich erläutert worden. Die Widerspruchsbehörde sei darauf beschränkt, darüber zu befinden, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums verletzt worden seien, etwa weil die Prüfer Verfahrensvorschriften missachtet hätten, von falschen Tatsachen ausgegangen seien, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Die Klägerin habe einen Anspruch, dass die Prüfungskommission auf Grund ihrer Einwände ihre Bewertung überdenke. Im Rahmen dieses Überdenkens müsse sich die Prüfungskommission mit den Einwänden der Klägerin auseinander setzen und ihr Ergebnis überdenken. Dies habe vorliegend dazu geführt, dass die Prüfungskommission auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin an ihrem Ergebnis festhalte.
Die Klägerin hat am 29.03.2016 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zunächst unter Wiederholung und Vertiefung ihres vorprozessualen Vortrags ergänzend geltend, sie habe erstmals mit dem Widerspruchsbescheid eine nachvollziehbare, aussagekräftige und umfassende Begründung für ihre Benotung erhalten; im Widerspruchsverfahren habe ihr diese nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie auf deren Grundlage auch kein Überdenken habe erreichen können. Ob die Prüfer sich nach zwei Monaten aber tatsächlich noch an die Prüfung erinnern könnten, sei ohnehin fraglich. Es sei weiterhin widersprüchlich einerseits von „teilweise deutlichen Lücken“ zu sprechen, obwohl die Stellungnahme doch den Eindruck vermitteln wolle, die Klägerin habe andererseits nahezu gar nichts gewusst. Zudem beinhalte die Formulierung „teilweise“ zwangsläufig den Schluss, dass Wissen in Teilen vorhanden gewesen sei. Der Stellungnahme der Prüfer halte sie inhaltlich Folgendes entgegen: Die Bedeutung kollagener Fasern sei nicht gefragt worden. Zum Thema Haut habe sie alles korrekt beantworten können. Zum Thema „Modellierungsarten“ habe sie eine korrekte Definition geben können und ein Beispiel aus der Vorlesung genannt. Im Rahmen des Themas „Modellkompetenz“ sei gerade nicht verlangt worden, die Zeichnung zu beschriften, da sie mit „sie könne ja auch reden“ angesprochen worden sei. Sie habe die Zeichnung dann mündlich erläutert. Die Modelle der Vögel habe sie korrekt zugeordnet. Als Beispiel für einen Zugvogel habe sie die Schwalbe genannt. Die Unterscheidung anhand der Schnabelformen im Hinblick auf die Ernährung habe sie ohne größere Probleme (jedenfalls nicht mit einer als Note 5 zu bewertenden Leistung) darlegen können. Auch im Bereich „Parameter bei Untersuchungen“ habe sie diverse Möglichkeiten zur pH-Wert-Messung aufgezählt. Eine weitere Erläuterung sei nicht gefragt gewesen. Sie habe sehr wohl die Fachsprache verwendet. Es dürfe auch erwähnt werden, dass sie vorangegangene Prüfungen in Biologie ohne größere Probleme bestanden habe. Es sei exemplarisch darauf hinzuweisen, dass einzelne Ausführungen der Stellungnahme (S. 2 Punkt 6) deswegen nicht stimmten, weil sich die dort in Bezug genommenen Ereignisse bei der ersten, nicht aber bei der hier streitgegenständlichen mündlichen Prüfung im Fach Biologie so abgespielt hätten. Zuletzt macht die Klägerin auch geltend, zwischen ihr und der Prüferin Dr. D. sei es schon im Vorfeld verschiedentlich zu „auch persönlichen Missständen“ gekommen; der Prüfer Prof. Dr. W. habe festgestellt, dass sie doch „sehr autoritär“ sei.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 05.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Wege einer Wiederholung zur mündlichen Prüfung „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen - Leitfach Biologie“ zuzulassen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und die Stellungnahme der Prüfungskommission. Soweit sich die Klägerin auf Umstände vor der mündlichen Prüfung berufe, habe sie diese bei der Prüfung rügen müssen.
14 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 die Klägerin informatorisch angehört. Zudem hat sie zu Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung am 04.11.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Prüfer Frau W. und Prof. Dr. W. als Zeugen. Hierzu wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Akten (zwei Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine - hier allein begehrte und streitgegenständliche - erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Die angefochtenen Bescheide stellen zu Recht fest, dass ihr Prüfungsanspruch nach § 23 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I) erloschen ist, nachdem auch in der Wiederholungsprüfung mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistungen nicht erbracht worden sind. Ein solches „ausreichend“ hat die Klägerin nicht erhalten, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, der zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen würde (dazu nachfolgend I.); ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Prüfungskommission bei der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung den ihr zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum überschritten hätte (dazu nachfolgend II.).
I.
16 
Das hier streitige Prüfungsverfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, der einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen könnte.
17 
Soweit die Klägerin zuletzt Einwände gegen ihre Prüfer vorgebracht hat, die die Besorgnis von deren Befangenheit andeuten sollen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte bereits deshalb ausscheidet, weil sie darauf gründende etwaige Mängel nicht unverzüglich - hier: vor der Prüfung - gerügt hat; der zu Prüfende darf keinesfalls stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so (nur) im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 347 m.w.N.).
18 
Auch die Prüfung selbst ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei abgelaufen. Der Prüfungsverlauf wurde ordnungsgemäß protokolliert, die tragenden Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung wurden schriftlich festgehalten. Dass im Protokoll selbst nicht vermerkt wurde, ob die Note der Klägerin eröffnet wurde („Ja / Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“) ist unschädlich, nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig ist - und von der Klägerin und den vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde -, dass dies tatsächlich der Fall war.
19 
Insbesondere liegt zunächst aber auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 7 RPO I vor. Nach dieser Vorschrift eröffnet der bzw. die Prüfungsvorsitzende im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Wunsch nicht nur die Note, sondern auf Verlangen auch deren tragende Gründe. Die Bestimmung normiert den - auch aus Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuleitenden - Informationsanspruch des Prüflings, gerichtet auf die Bekanntgabe der Gründe, die die einzelnen Prüfer und sodann die Prüfungskommission als Kollegium dazu bewogen haben, die Prüfungsleistung - hier - insgesamt mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ zu bewerten. Dieser Anspruch zielt grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der (hier: mündlichen) Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann allgemein nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Einzelheiten dazu und das Verfahren sollten Gegenstand einer normativen Regelung sein, die sowohl den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung zu tragen haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt hierzu näher aus:
20 
„Auch die negative Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung kann - zumal bei einer ausschließlich mündlich durchgeführten Prüfung - zum Nichtbestehen der Prüfung führen und damit den Zugang zu dem angestrebten Beruf versperren. Auch insoweit hat der Prüfling daher, wenn er meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren, die die Prüfer zu ihrer Bewertung veranlaßt haben. Erst dadurch wird er in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und derart unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat. Allein auf diese Weise ist sichergestellt, daß im Zeitpunkt der Festsetzung und Bekanntgabe der End- oder Gesamtnote, der in aller Regel wesentlich später liegt als der Zeitpunkt der Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung, die Gründe für die Bewertung zuverlässig dokumentiert sind und den Prüfling in den Stand setzen, Einwände wirksam vorzubringen. Im Unterschied hierzu werden bei mündlichen Prüfungen die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet. Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332). In Bezug auf die konkreten Anforderungen an die Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist wie bei schriftlichen Prüfungsleistungen maßgeblich auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes zugunsten des Prüflings abzustellen. Auch hier bedingt das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung jedenfalls die Kenntnis des Prüflings von den Gründen für die Bewertung; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es daher letztlich keinen Zweifel daran geben, daß jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung (auch) seiner mündlichen Prüfungsleistungen hat.
21 
Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist.“
22 
Hieran gemessen sind die Abläufe in der mündlichen Prüfung vom 04.11.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (zu den Anforderungen an die diesbezügliche Überzeugungsbildung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, VBlBW 2011, 158) davon überzeugt, dass die Prüfungsvorsitzende der Klägerin nach ihrer Rückkehr in den Prüfungsraum die tragenden Gründe der Bewertung dergestalt erläutert hat, dass die insoweit im Protokoll schriftlich festgehaltenen Gründe wörtlich verlesen wurden; dies haben die beiden als Zeugen vernommenen Prüfer insoweit übereinstimmend und unter Berufung auf eine insoweit ständig geübte Praxis ohne Weiteres glaubhaft angegeben, ohne dass die Klägerin dem noch substantiiert entgegengetreten wäre. Ob und inwieweit darüber hinaus im Gespräch nach der mündlichen Prüfung selbst inhaltliche Erläuterungen gegeben wurden - insoweit divergieren die Angaben der Zeugen zum Teil und die Klägerin selbst dürfte mit Blick auf ihren damaligen „emotionalen Ausnahmezustand“ nachvollziehbarerweise womöglich nicht alles erfasst haben -, kann offen bleiben. Denn ohnehin hat die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls selbst geäußert, dass sie ihrerseits - weil viel zu aufgeregt - überhaupt nicht ausdrücklich nach den inhaltlichen Gründen für die Bewertung gefragt habe; es fehlt also zu diesem Zeitpunkt bereits an einem „Verlangen“ i.S.d. § 15 Abs. 7 RPO I.
23 
Auch wenn der - fortbestehende - Begründungsanspruch der Klägerin im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens verletzt worden sein könnte, führt dies jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Es spricht zwar vieles dafür, dass ihr die - in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 B 108.15 -, juris) von allen Prüfern gemeinsam verfasste - Stellungnahme der Prüfungskommission, die bei der Pädagogischen Hochschule W. am 28.01.2016 eingegangen ist, hätte vorab weitergeleitet werden müssen, nachdem sie mit Schreiben vom 25.11.2015 ausdrücklich darum gebeten hatte, ihr Nicht-Bestehen ausführlich schriftlich zu begründen. Auf eine solche ausführliche - auch schriftliche - Begründung hat sie einen Anspruch, über den der Prüfling (optimalerweise - anders als hier - bereits mit der Ladung zur Prüfung) zu unterrichten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt im bereits erwähnten Urteil weiter aus (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
24 
„Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 138 f.). So muß er etwa darlegen, in welchen Fächern er hinsichtlich welcher Leistungen - die er möglicherweise als gelungen erachtet - eine Begründung der Bewertung verlangt.
25 
Unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine  m ü n d l i c h e  Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, daß diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Diese muß nicht notwendig in schriftlicher Form erfolgen, sondern eine weitere mündliche Begründung kann genügen, wenn sie dem Prüfling angeboten wird und seine Belange wahrt. Insofern ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im bereits angeführten Urteil vom 10. Mai 1995, das bei späterer Begründung ausnahmslos Schriftform verlangt, zu eng; eine flexiblere Handhabung liegt nicht allein im Interesse des einzelnen Prüflings an einem möglichst wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern ist darüber hinaus geeignet, den beteiligten Prüfern wie auch der Prüfungsbehörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Begrenzt ist der Anspruch auf eine Begründung in jedem Fall durch seinen Zweck, dem Prüfling etwa berechtigte Einwände gegen die Bewertung zu ermöglichen, was ein entsprechend substantiiertes Verlangen voraussetzt, das nicht offensichtlich neben der Sache liegt. Ein inhaltlich nicht verständliches, offensichtlich abwegiges oder gar von unsachlichen Vorwürfen getragenes Vorbringen begründet keine Pflicht der Prüfer zu einer weiteren, über die wesentlichen Gründe hinausgehenden Begründung. Das gleiche gilt, wenn der Prüfling seine Beanstandungen schlicht wiederholt, obwohl sie mit einer Begründung abgelehnt worden sind, der er offenbar keine neuen erheblichen Einwände entgegenzuhalten vermag. Liegt z.B. offen, daß Prüfer und Prüfling in der Einschätzung einer Prüfungsleistung in bestimmter Weise divergieren, kann der Prüfling keine (weiteren) Begründungen verlangen. Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.“
26 
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine schriftliche Begründung ihrer Note wünscht; im Schreiben vom 25.11.2015 hat sie angekündigt, ihren Widerspruch zu begründen, sobald ihr die hierzu erbetene Stellungnahme der Prüfungskommission vorliege. Dass der Beklagte diesem Begehren - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätig hat: bewusst - nicht entsprochen und die bereits Ende Januar 2016 eingegangene Stellungnahme als Überdenkensentscheidung erst mit dem Widerspruchsbescheid (vom 17.03.2016) übermittelt hat, hat der Klägerin die Gelegenheit genommen, den Prüfern für das Überdenken Einwände gegen die Bewertung und deren Begründung zu kommunizieren. Die gleichwohl nach (Teil-)Akteneinsicht abgegebene - und in das Überdenken einbezogene - Widerspruchsbegründung vom 23.12.2015 blieb folglich (zwangsläufig) defizitär, was der Prozessbevollmächtigte in derselben im Übrigen auch ausdrücklich gerügt hat, weil es „mit bisher hier vorliegender Begründung nicht möglich [sei], sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Sache auseinander zu setzen“.
27 
Der darin begründete Verfahrensfehler führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung; er hat sich in der Sache nicht ausgewirkt (vgl. den Rechtsgedanken in § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 LVwVfG) und kann lediglich dazu führen, dass der dadurch bedingte weitere Zeitverlust von etwa 6 Wochen (zwischen Vorliegen der Stellungnahme der Prüfer und deren Übermittlung an die Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid) und eine darauf kausal zurückzuführende Unaufklärbarkeit von Vorgängen in der mündlichen Prüfung - etwa wegen des Verblassens der Erinnerung der Prüfer oder des Prüflings an das Prüfungsgeschehen - dem Beklagten anzulasten wäre. Denn die frühzeitige Information des Prüflings soll ihn insbesondere in die Lage versetzen, gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen zu können, solange seine Erinnerung an die Prüfungssituation noch „frisch“ ist (vgl. abermals BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
28 
„Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun; denn erfahrungsgemäß läßt die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nach. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluß an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen.“
29 
Nachdem die Prüfer ihre Erinnerungen an die Prüfung vom 04.11.2015 und ihre Erwägungen zur Begründung der Notengebung bereits umfassend und ausführlich in der Stellungnahme fixiert haben und nachdem die - als Zeugen noch erreichbaren (§ 244 Abs. 3 StPO) - Prüfer Frau W. und Prof. Dr. W. auf konkretes Befragen in der mündlichen Verhandlung auf die mit der Klage nunmehr ergänzend vorgebrachten Einwände bei abermaligem Überdenken ausdrücklich an der Bewertung festgehalten haben, ohne insoweit Erinnerungsprobleme geltend zu machen, hat der vorstehend dargelegte Verfahrensfehler das Überdenken auf Prüferseite nicht beeinträchtigt. Und auch die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wegen der verspäteten Weiterleitung der Stellungnahme womöglich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf die inhaltlichen Kritikpunkte der Prüfungskommission noch adäquat inhaltlich reagieren zu können; im Gegenteil: in der mündlichen Verhandlung schilderte sie, dass sie sich unmittelbar nach der Prüfung - auf Anraten der Studienberatung - (dem Gericht und den Prüfern allerdings nicht vorgelegte) Notizen gemacht habe, um ihrerseits nicht allzu viel zu vergessen. Die verspätete Weiterleitung hat also gerade nicht dazu geführt, dass ihr ein substantiiertes Vorbringen wegen der langen Zeitdauer unmöglich geworden sein könnte. Mithin war der hier festzustellende Verfahrensfehler nicht kausal für spätere etwaige Defizite bei der Aufklärung des Inhalts der Prüfung und der Grundlagen der Bewertung.
II.
30 
Auch materielle Bewertungsfehler lassen sich nicht feststellen.
31 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris).
32 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.).
33 
Hieran gemessen ist nicht erkennbar, dass die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Die Klägerin beschränkt sich mit ihren inhaltlichen Einwänden im Wesentlichen darauf, den jeweiligen Einschätzungen und Bewertungen der Prüfer ihre davon abweichende eigene entgegenzuhalten. Bewertungsfehler kann sie damit gerade nicht aufzeigen. Im Übrigen ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass - wie von den als Zeugen vernommenen Prüfern übereinstimmend bekundet - die divergierende subjektive Wahrnehmung des Prüfungsgeschehens und des Antwortgehalts von Prüfer(n) einerseits und Prüfling andererseits für die Einschätzung der Klägerin, sie habe im Wesentlichen jeweils alles inhaltlich korrekt beantwortet, verantwortlich zeichnet. Schließlich haben die Prüfer als tragende Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung als mangelhaft im schriftlichen Protokoll gerade in erster Linie allgemeine Wertungen festgehalten (Probleme bei der Anwendung von Fachsprache, Konzeptanwendung in allen Bereichen), die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag. Plausibel haben die Prüfer dargelegt, dass sie zu ihrer Bewertung vielfach unter Berücksichtigung erforderlicher Hilfestellungen und anderer allgemeiner Aspekte des Prüfungsgeschehens gelangt sind („Mitgehen“ im Prüfungsgespräch, Erforderlichkeit eines Themenwechsels bei defizitärem Antwortverhalten, Sicherheit der Darlegungen, mehr oder weniger schnelles Erfassen des Wesentlichen usw.). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres erklärlich, dass ein - zudem nervöser und von den Prüfern in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse nicht durch Vorhalte von Unzulänglichkeiten zu verunsichernder - Prüfling eine von der objektiven Fremdwahrnehmung abweichende und tendenziell zu positive Einschätzung vom Prüfungsverlauf mitnimmt. In der mündlichen Verhandlung haben die als Zeugen vernommenen Prüfer, denen mit der Ladung zum Termin auch eine Mehrfertigung der Klagebegründung übersandt worden ist, in nicht zu beanstandender Weise auch unter Berücksichtigung aller Einwände der Klägerin - etwa auch zu der Einschätzung, was jeweils überhaupt „gefragt war“ - an ihrer Bewertung festgehalten. In diese Bewertung und den Beurteilungsspielraum der Prüfer inhaltlich einzudringen, ist der Kammer verwehrt. Dass die Prüfer bei alledem anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, dass sie ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hätten, die einer sachlichen Überprüfung nicht standhalten, dass sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt hätten oder dass die Bewertung in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar wäre und den Anforderungen rationaler Abwägung widerspräche, ist nicht erkennbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine - hier allein begehrte und streitgegenständliche - erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Die angefochtenen Bescheide stellen zu Recht fest, dass ihr Prüfungsanspruch nach § 23 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I) erloschen ist, nachdem auch in der Wiederholungsprüfung mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistungen nicht erbracht worden sind. Ein solches „ausreichend“ hat die Klägerin nicht erhalten, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, der zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen würde (dazu nachfolgend I.); ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Prüfungskommission bei der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung den ihr zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum überschritten hätte (dazu nachfolgend II.).
I.
16 
Das hier streitige Prüfungsverfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, der einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen könnte.
17 
Soweit die Klägerin zuletzt Einwände gegen ihre Prüfer vorgebracht hat, die die Besorgnis von deren Befangenheit andeuten sollen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte bereits deshalb ausscheidet, weil sie darauf gründende etwaige Mängel nicht unverzüglich - hier: vor der Prüfung - gerügt hat; der zu Prüfende darf keinesfalls stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so (nur) im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 347 m.w.N.).
18 
Auch die Prüfung selbst ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei abgelaufen. Der Prüfungsverlauf wurde ordnungsgemäß protokolliert, die tragenden Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung wurden schriftlich festgehalten. Dass im Protokoll selbst nicht vermerkt wurde, ob die Note der Klägerin eröffnet wurde („Ja / Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“) ist unschädlich, nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig ist - und von der Klägerin und den vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde -, dass dies tatsächlich der Fall war.
19 
Insbesondere liegt zunächst aber auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 7 RPO I vor. Nach dieser Vorschrift eröffnet der bzw. die Prüfungsvorsitzende im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Wunsch nicht nur die Note, sondern auf Verlangen auch deren tragende Gründe. Die Bestimmung normiert den - auch aus Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuleitenden - Informationsanspruch des Prüflings, gerichtet auf die Bekanntgabe der Gründe, die die einzelnen Prüfer und sodann die Prüfungskommission als Kollegium dazu bewogen haben, die Prüfungsleistung - hier - insgesamt mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ zu bewerten. Dieser Anspruch zielt grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der (hier: mündlichen) Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann allgemein nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Einzelheiten dazu und das Verfahren sollten Gegenstand einer normativen Regelung sein, die sowohl den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung zu tragen haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt hierzu näher aus:
20 
„Auch die negative Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung kann - zumal bei einer ausschließlich mündlich durchgeführten Prüfung - zum Nichtbestehen der Prüfung führen und damit den Zugang zu dem angestrebten Beruf versperren. Auch insoweit hat der Prüfling daher, wenn er meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren, die die Prüfer zu ihrer Bewertung veranlaßt haben. Erst dadurch wird er in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und derart unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat. Allein auf diese Weise ist sichergestellt, daß im Zeitpunkt der Festsetzung und Bekanntgabe der End- oder Gesamtnote, der in aller Regel wesentlich später liegt als der Zeitpunkt der Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung, die Gründe für die Bewertung zuverlässig dokumentiert sind und den Prüfling in den Stand setzen, Einwände wirksam vorzubringen. Im Unterschied hierzu werden bei mündlichen Prüfungen die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet. Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332). In Bezug auf die konkreten Anforderungen an die Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist wie bei schriftlichen Prüfungsleistungen maßgeblich auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes zugunsten des Prüflings abzustellen. Auch hier bedingt das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung jedenfalls die Kenntnis des Prüflings von den Gründen für die Bewertung; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es daher letztlich keinen Zweifel daran geben, daß jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung (auch) seiner mündlichen Prüfungsleistungen hat.
21 
Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist.“
22 
Hieran gemessen sind die Abläufe in der mündlichen Prüfung vom 04.11.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (zu den Anforderungen an die diesbezügliche Überzeugungsbildung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, VBlBW 2011, 158) davon überzeugt, dass die Prüfungsvorsitzende der Klägerin nach ihrer Rückkehr in den Prüfungsraum die tragenden Gründe der Bewertung dergestalt erläutert hat, dass die insoweit im Protokoll schriftlich festgehaltenen Gründe wörtlich verlesen wurden; dies haben die beiden als Zeugen vernommenen Prüfer insoweit übereinstimmend und unter Berufung auf eine insoweit ständig geübte Praxis ohne Weiteres glaubhaft angegeben, ohne dass die Klägerin dem noch substantiiert entgegengetreten wäre. Ob und inwieweit darüber hinaus im Gespräch nach der mündlichen Prüfung selbst inhaltliche Erläuterungen gegeben wurden - insoweit divergieren die Angaben der Zeugen zum Teil und die Klägerin selbst dürfte mit Blick auf ihren damaligen „emotionalen Ausnahmezustand“ nachvollziehbarerweise womöglich nicht alles erfasst haben -, kann offen bleiben. Denn ohnehin hat die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls selbst geäußert, dass sie ihrerseits - weil viel zu aufgeregt - überhaupt nicht ausdrücklich nach den inhaltlichen Gründen für die Bewertung gefragt habe; es fehlt also zu diesem Zeitpunkt bereits an einem „Verlangen“ i.S.d. § 15 Abs. 7 RPO I.
23 
Auch wenn der - fortbestehende - Begründungsanspruch der Klägerin im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens verletzt worden sein könnte, führt dies jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Es spricht zwar vieles dafür, dass ihr die - in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 B 108.15 -, juris) von allen Prüfern gemeinsam verfasste - Stellungnahme der Prüfungskommission, die bei der Pädagogischen Hochschule W. am 28.01.2016 eingegangen ist, hätte vorab weitergeleitet werden müssen, nachdem sie mit Schreiben vom 25.11.2015 ausdrücklich darum gebeten hatte, ihr Nicht-Bestehen ausführlich schriftlich zu begründen. Auf eine solche ausführliche - auch schriftliche - Begründung hat sie einen Anspruch, über den der Prüfling (optimalerweise - anders als hier - bereits mit der Ladung zur Prüfung) zu unterrichten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt im bereits erwähnten Urteil weiter aus (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
24 
„Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 138 f.). So muß er etwa darlegen, in welchen Fächern er hinsichtlich welcher Leistungen - die er möglicherweise als gelungen erachtet - eine Begründung der Bewertung verlangt.
25 
Unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine  m ü n d l i c h e  Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, daß diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Diese muß nicht notwendig in schriftlicher Form erfolgen, sondern eine weitere mündliche Begründung kann genügen, wenn sie dem Prüfling angeboten wird und seine Belange wahrt. Insofern ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im bereits angeführten Urteil vom 10. Mai 1995, das bei späterer Begründung ausnahmslos Schriftform verlangt, zu eng; eine flexiblere Handhabung liegt nicht allein im Interesse des einzelnen Prüflings an einem möglichst wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern ist darüber hinaus geeignet, den beteiligten Prüfern wie auch der Prüfungsbehörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Begrenzt ist der Anspruch auf eine Begründung in jedem Fall durch seinen Zweck, dem Prüfling etwa berechtigte Einwände gegen die Bewertung zu ermöglichen, was ein entsprechend substantiiertes Verlangen voraussetzt, das nicht offensichtlich neben der Sache liegt. Ein inhaltlich nicht verständliches, offensichtlich abwegiges oder gar von unsachlichen Vorwürfen getragenes Vorbringen begründet keine Pflicht der Prüfer zu einer weiteren, über die wesentlichen Gründe hinausgehenden Begründung. Das gleiche gilt, wenn der Prüfling seine Beanstandungen schlicht wiederholt, obwohl sie mit einer Begründung abgelehnt worden sind, der er offenbar keine neuen erheblichen Einwände entgegenzuhalten vermag. Liegt z.B. offen, daß Prüfer und Prüfling in der Einschätzung einer Prüfungsleistung in bestimmter Weise divergieren, kann der Prüfling keine (weiteren) Begründungen verlangen. Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.“
26 
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine schriftliche Begründung ihrer Note wünscht; im Schreiben vom 25.11.2015 hat sie angekündigt, ihren Widerspruch zu begründen, sobald ihr die hierzu erbetene Stellungnahme der Prüfungskommission vorliege. Dass der Beklagte diesem Begehren - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätig hat: bewusst - nicht entsprochen und die bereits Ende Januar 2016 eingegangene Stellungnahme als Überdenkensentscheidung erst mit dem Widerspruchsbescheid (vom 17.03.2016) übermittelt hat, hat der Klägerin die Gelegenheit genommen, den Prüfern für das Überdenken Einwände gegen die Bewertung und deren Begründung zu kommunizieren. Die gleichwohl nach (Teil-)Akteneinsicht abgegebene - und in das Überdenken einbezogene - Widerspruchsbegründung vom 23.12.2015 blieb folglich (zwangsläufig) defizitär, was der Prozessbevollmächtigte in derselben im Übrigen auch ausdrücklich gerügt hat, weil es „mit bisher hier vorliegender Begründung nicht möglich [sei], sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Sache auseinander zu setzen“.
27 
Der darin begründete Verfahrensfehler führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung; er hat sich in der Sache nicht ausgewirkt (vgl. den Rechtsgedanken in § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 LVwVfG) und kann lediglich dazu führen, dass der dadurch bedingte weitere Zeitverlust von etwa 6 Wochen (zwischen Vorliegen der Stellungnahme der Prüfer und deren Übermittlung an die Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid) und eine darauf kausal zurückzuführende Unaufklärbarkeit von Vorgängen in der mündlichen Prüfung - etwa wegen des Verblassens der Erinnerung der Prüfer oder des Prüflings an das Prüfungsgeschehen - dem Beklagten anzulasten wäre. Denn die frühzeitige Information des Prüflings soll ihn insbesondere in die Lage versetzen, gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen zu können, solange seine Erinnerung an die Prüfungssituation noch „frisch“ ist (vgl. abermals BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
28 
„Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun; denn erfahrungsgemäß läßt die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nach. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluß an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen.“
29 
Nachdem die Prüfer ihre Erinnerungen an die Prüfung vom 04.11.2015 und ihre Erwägungen zur Begründung der Notengebung bereits umfassend und ausführlich in der Stellungnahme fixiert haben und nachdem die - als Zeugen noch erreichbaren (§ 244 Abs. 3 StPO) - Prüfer Frau W. und Prof. Dr. W. auf konkretes Befragen in der mündlichen Verhandlung auf die mit der Klage nunmehr ergänzend vorgebrachten Einwände bei abermaligem Überdenken ausdrücklich an der Bewertung festgehalten haben, ohne insoweit Erinnerungsprobleme geltend zu machen, hat der vorstehend dargelegte Verfahrensfehler das Überdenken auf Prüferseite nicht beeinträchtigt. Und auch die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wegen der verspäteten Weiterleitung der Stellungnahme womöglich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf die inhaltlichen Kritikpunkte der Prüfungskommission noch adäquat inhaltlich reagieren zu können; im Gegenteil: in der mündlichen Verhandlung schilderte sie, dass sie sich unmittelbar nach der Prüfung - auf Anraten der Studienberatung - (dem Gericht und den Prüfern allerdings nicht vorgelegte) Notizen gemacht habe, um ihrerseits nicht allzu viel zu vergessen. Die verspätete Weiterleitung hat also gerade nicht dazu geführt, dass ihr ein substantiiertes Vorbringen wegen der langen Zeitdauer unmöglich geworden sein könnte. Mithin war der hier festzustellende Verfahrensfehler nicht kausal für spätere etwaige Defizite bei der Aufklärung des Inhalts der Prüfung und der Grundlagen der Bewertung.
II.
30 
Auch materielle Bewertungsfehler lassen sich nicht feststellen.
31 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris).
32 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.).
33 
Hieran gemessen ist nicht erkennbar, dass die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Die Klägerin beschränkt sich mit ihren inhaltlichen Einwänden im Wesentlichen darauf, den jeweiligen Einschätzungen und Bewertungen der Prüfer ihre davon abweichende eigene entgegenzuhalten. Bewertungsfehler kann sie damit gerade nicht aufzeigen. Im Übrigen ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass - wie von den als Zeugen vernommenen Prüfern übereinstimmend bekundet - die divergierende subjektive Wahrnehmung des Prüfungsgeschehens und des Antwortgehalts von Prüfer(n) einerseits und Prüfling andererseits für die Einschätzung der Klägerin, sie habe im Wesentlichen jeweils alles inhaltlich korrekt beantwortet, verantwortlich zeichnet. Schließlich haben die Prüfer als tragende Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung als mangelhaft im schriftlichen Protokoll gerade in erster Linie allgemeine Wertungen festgehalten (Probleme bei der Anwendung von Fachsprache, Konzeptanwendung in allen Bereichen), die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag. Plausibel haben die Prüfer dargelegt, dass sie zu ihrer Bewertung vielfach unter Berücksichtigung erforderlicher Hilfestellungen und anderer allgemeiner Aspekte des Prüfungsgeschehens gelangt sind („Mitgehen“ im Prüfungsgespräch, Erforderlichkeit eines Themenwechsels bei defizitärem Antwortverhalten, Sicherheit der Darlegungen, mehr oder weniger schnelles Erfassen des Wesentlichen usw.). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres erklärlich, dass ein - zudem nervöser und von den Prüfern in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse nicht durch Vorhalte von Unzulänglichkeiten zu verunsichernder - Prüfling eine von der objektiven Fremdwahrnehmung abweichende und tendenziell zu positive Einschätzung vom Prüfungsverlauf mitnimmt. In der mündlichen Verhandlung haben die als Zeugen vernommenen Prüfer, denen mit der Ladung zum Termin auch eine Mehrfertigung der Klagebegründung übersandt worden ist, in nicht zu beanstandender Weise auch unter Berücksichtigung aller Einwände der Klägerin - etwa auch zu der Einschätzung, was jeweils überhaupt „gefragt war“ - an ihrer Bewertung festgehalten. In diese Bewertung und den Beurteilungsspielraum der Prüfer inhaltlich einzudringen, ist der Kammer verwehrt. Dass die Prüfer bei alledem anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, dass sie ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hätten, die einer sachlichen Überprüfung nicht standhalten, dass sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt hätten oder dass die Bewertung in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar wäre und den Anforderungen rationaler Abwägung widerspräche, ist nicht erkennbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19.10.2010 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2010 - 12 K 148/10 - zuzulassen, wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahrens
published on 16.02.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2010 - 12 K 148/10 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der von der Klägerin gestellte Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem ihre auf Neubewertung der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik im Rahmen der Realabschlussprüfung für Schulfremde gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, zeigen weder die geltend gemachten Verfahrensmängel auf noch rechtfertigen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Antrag der Sache nach in dem Vorwurf erschöpft, dass die „gebotene Aufklärung und Beweiserhebung durch das VG unterlassen wurde“ (Antragsschrift vom 02.08.2010, S. 4). Demgemäß wird eine Zeugenvernehmung der Prüfer und der bei dem Gespräch vor dem Prüfungsraum anwesenden Mitprüflinge, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum Themenbereich „Trigonometrie“ und weitere (unspezifische) „Beweisaufnahme“ zum Ablauf der Prüfung (tatsächlich gemachte Angaben, Benutzung des Taschenrechners) angemahnt. All diese Gesichtspunkte sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht indes nicht geltend gemacht worden. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.05.2010 hat die Klägerin vielmehr keine Beweisanträge gestellt. Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Das Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -).
Warum sich dem Verwaltungsgericht unabhängig von der von der Klägerin unterlassenen Antragstellung weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der behauptete Widerspruch der Prüferangaben zu den von der Klägerin hinsichtlich der Parabeldarstellung gemachten Angaben mit den „handschriftlichen Vermerken im Prüfungsprotokoll“ nicht vorliegt. Denn die handschriftlichen Notizen, auf die Bezug genommen wird, stammen nicht von den Prüfern, sondern sind vom Schulleiter nach der Vorsprache der Klägerin aufgezeichnet worden (vgl. Stellungnahme der Prüfungskommission, S. 3). Sie enthalten damit nur den von der Klägerin gemachten Vortrag, nicht aber Aufzeichnungen der Prüfer selbst, sodass sie auch nicht geeignet sind, eine Widersprüchlichkeit der von den Prüfern gemachten Angaben zu belegen. Aus der von der Prüfungskommission selbst verfassten Niederschrift ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die geltend gemachten Ungereimtheiten. Auch soweit dem Verwaltungsgericht eine Überdehnung seiner Sachkunde vorgeworfen worden ist, geht der Antrag fehl. Denn die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „jeglichen Zusammenhang zwischen dem Satz des Pythagoras und der Trigonometrie in Abrede gestellt“, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr ist ein entsprechender Sachzusammenhang als „durchaus denkbar“ eingestuft worden. Das Verwaltungsgericht ist allerdings aufgrund der Prüferangaben zu dem Ergebnis gelangt, dass der konkreten, von der Klägerin abgegebenen Erläuterung der Satzgruppe des Pythagoras jeglicher Zusammenhang mit trigonometrischen Funktionen gefehlt habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruht damit nicht auf einem „pauschalen“ Ausschluss des Pythagorassatzes aus der Trigonometrie, so dass insoweit auch die vermisste Zuziehung eines Sachverständigen nicht veranlasst war. Die Ermittlung der tatsächlich erfolgten Angaben ist vielmehr eine Frage der Tatsachenfeststellung durch das Gericht.
b) Auch hinsichtlich der Rüge, die Prüfer hätten nicht nur informatorisch angehört, sondern im Wege der förmliche Zeugenvernehmung befragt werden müssen, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg. Entsprechende Anträge hat die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, obwohl zu Beginn der Verhandlung explizit bekannt gegeben worden ist, dass nur eine informatorische Befragung vorgenommen werde. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts gibt aber Anlass, Hinweise zur Zulässigkeit und zum möglichen Einsatzbereich einer informatorischen Anhörung zu geben.
In welcher Weise sich das Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände verschafft und welches Maß und welche Art der Sachaufklärung es für geboten erachtet, steht grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die lediglich informatorische Anhörung einer Person, ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung, ist daher grundsätzlich geeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1991 - 4 NB 23/90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -). Derartige Erklärungen können der Klarstellung oder Ergänzung des Beteiligtenvorbringens dienen.
Informatorische Anhörungen sind aber strikt von der Beweisaufnahme zu unterscheiden und vermögen diese auch nicht zu ersetzen. Würdigt ein Tatsachengericht die Anhörung, wie es eine förmliche Vernehmung im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte auswerten dürfen, liegt daher ein Verfahrensfehler vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - IV C 88/77 -, NJW 1981, 1748). Insbesondere darf ein Gericht seine Überzeugung über streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausschließlich auf die Bekundungen eines in der mündlichen Verhandlung nur informatorisch gehörten Prüfers gründen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/09 -, VBlBW 2009, 24; dazu auch BGH, Urteil vom 19.02.1998 - I ZR 20/96 -, NJW-RR 1998, 1601). Damit würden nicht nur die verfahrensrechtlichen Sicherungen umgangen, die das Prozessrecht für den Beweis durch Zeugen oder Sachverständige vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 - 4 B 256/87 -, NJW 1988, 2491), sondern auch die Nachprüfbarkeit der gemachten Aussagen und Schlussfolgerungen durch das Rechtsmittelgericht vereitelt. Denn regelmäßig - und dementsprechend auch hier - wird über die bei der Anhörung gemachten Angaben ein den Anforderungen aus §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 162 ZPO entsprechendes Protokoll nicht gefertigt und im Urteil nur auf gewisse Erklärungen Bezug genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 6 PB 1/06 -, PersR 2006, 389). Der konkrete Ablauf der mündlichen Prüfung ist von den Beteiligten aber unterschiedlich dargestellt worden. Da weitere Erkenntnismittel für das Gericht nicht zur Verfügung standen, hätten die Widersprüche im tatsächlichen Vortrag der Beteiligten daher im gerichtlichen Verfahren durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt werden müssen. Zum Nachweis solcher tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen die prozessüblichen Beweismittel zur Verfügung, neben der Parteivernehmung also auch die Zeugenvernehmung von Prüfern, Protokollführern, Mitprüflingen oder Zuhörern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65/93 -, VBlBW 1994, 309).
Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass ein Prüfling im Anschluss an die Bekanntgabe der Note eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [195 und 200]).
2. Unabhängig von den mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der ausdrücklich und nach Rücknahme des Hilfsantrags allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung ohne Prüfungswiederholung vorliegend ausgeschlossen ist. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin mit Berichterstatter-Schreiben vom 10.08.2010 hingewiesen worden.
10 
a) Der von der Klägerin zu Beginn ihrer mündlichen Prüfung gehaltene Vortrag zum ausgewählten Schwerpunktthema „Trigonometrie“ ist von der Prüfungskommission abgebrochen worden, weil das Thema verfehlt worden und nicht erkennbar gewesen sei, dass trigonomische Faktoren noch zur Sprache kommen würden. Sollten die hiergegen von der Klägerin vorgetragenen Einwände zutreffen und die gemachten Ausführungen zum Satz des Pythagoras doch dem Prüfungsgebiet zugehören - was eine gerichtlich voll zu kontrollierende Fachfrage darstellt -, wäre die mündliche Prüfung fehlerhaft. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach Abbruch dieses Prüfungsabschnitts weitere Ausführungen hierzu nicht mehr machen konnte, könnte eine Fehlerkorrektur indes nur durch die Wiederholung dieses Prüfungsabschnitts erfolgen. Die nachträgliche Bewertung dessen, was die Klägerin möglicherweise - im Sinne eines „hypothetischen Alternativgeschehens“ - gesagt haben würde, wenn die Prüfung nicht abgebrochen worden wäre, ist mangels Nachprüfbarkeit nicht möglich. Dies gilt auch in Ansehung der von der Klägerin nachträglich eingereichten Vorbereitungsunterlagen. Mündliche Prüfungsleistungen können nicht durch schriftliche Skizzen ersetzt werden. Überdies ist das Manuskript auch nicht in der Prüfung, sondern erst Tage später abgegeben worden.
11 
Entsprechendes gilt für den Vortrag, durch den Abbruch und die Kritik sei die Klägerin verunsichert und in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt worden. Träfe der Einwand zu, könnte eine Behebung des Mangels nur durch die Durchführung einer neuen, fehlerfrei ablaufenden Prüfung stattfinden. Eine hypothetische Verrechnung wäre mangels entsprechender tatsächlicher Anknüpfungspunkte willkürlich und bewirkte eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit anderer Mitprüflinge.
12 
Schließlich könnte auch der Vorwurf, die Prüfung sei „unfair“ verlaufen, nur zu einer Prüfungswiederholung führen. Sollte die Klägerin tatsächlich vor der Prüfung über etwaige Unterrichtslücken ausgefragt und anschließend genau hierzu befragt worden sein, dürfte der Tatbestand der Befangenheit erfüllt sein. Auch insoweit könnte eine Fehlerkorrektur indes nur durch die fehlerfreie Wiederholung der Prüfung erfolgen. Eine - wie auch immer geartete - Verrechnung des Mangels mit den von der Kommission gegebenen Bewertungen ist nicht denkbar.
13 
Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände über den Ablauf der mündlichen Prüfung lassen daher als denkbare Fehlerkorrektur nur die Durchführung einer Wiederholungsprüfung zu. Sollten die beschriebenen Mängel tatsächlich vorgelegen haben, böte die durchgeführte Prüfung keine ausreichende Grundlage für ein Urteil über den Leistungsstand der Klägerin.
14 
b) Ob darüber hinaus auch noch in anderen Prüfungsabschnitten richtige Antworten „unterschlagen“ worden sind und die Bewertung daher den Beurteilungsspielraum der Prüfer überschritt, ist insoweit ohne Belang. Insoweit dürfte es im Übrigen an einer hinreichenden Grundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen fehlen.
15 
Die angegriffene Benotung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung enthält nicht nur fachliche Urteile, sondern „untrennbar“ hiermit verknüpft auch prüfungsspezifische Bewertungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [53]; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [196]). Diese werden von einem Prüfergremium im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens und im wertenden Vergleich anhand der bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Erfahrungen gebildet und sind damit in einem nachträglichen Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachvollziehbar. Angesichts dieser fehlenden Rekonstruierbarkeit der Prüfungssituation und dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgenden Erfordernis, für alle Prüflinge möglichst vergleichbare Bedingungen und Bewertungskriterien zu gewährleisten, kann auch im Falle der (feststehenden) Fehlerhaftigkeit einer Bewertung diese grundsätzlich nicht durch ein Gericht ersetzt werden. Der situationsbedingte Gesamtrahmen des Prüfungsgeschehens einer mündlichen Prüfung lässt eine Korrektur und fehlerfreie Neubewertung daher nur durch die zuständigen Prüfer selbst zu.
16 
Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht. Denn mündliche Prüfungen sind im Gegensatz zu Klausuren einer nachträglichen Betrachtung nicht zugänglich und werden regelmäßig auch nicht umfassend protokolliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 56/93 -). Selbst die nachträglich auf Verlangen fixierte Begründung ist nur auf die vorgebrachten Einwände bezogen, weil sie nur der Ermittlung dient, ob ein Bewertungsfehler tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, 1063). Das „gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben werden“ und das ggf. Rückschlüsse „auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings“ liefern könnte, ist damit regelmäßig allenfalls eingeschränkt dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [196 f.]). Die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen lässt aber erfahrungsgemäß schnell nach, so dass sich die erforderliche Entscheidungsgrundlage einer Neubewertung „verflüchtigt“. Denn hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung „in groben Zügen“ rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa „Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des 'Mitgehens' im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings“ (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502). Ohne eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502; Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, VBlBW 2006, 145). Insoweit verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung.
17 
Der von der Klägerin allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung setzt daher voraus, dass angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles und insbesondere der vorhandenen, die Erinnerung der Prüfer stützenden Unterlagen eine hinreichend verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung vorhanden ist. Hiervon kann angesichts der von der Klägerin frühzeitig vorgetragenen und daher auch von den Prüfern noch in dichtem zeitlichem Abstand gefertigten Stellungnahmen möglicherweise hinsichtlich des ersten Prüfungsabschnitts ausgegangen werden. Denn dieser Komplex konzentriert sich letztlich auf eine einzelne Fachfrage und ist in den erstellten Stellungnahmen auch schwerpunktmäßig beantwortet. Die nachfolgenden Abschnitte - auf die sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung zutreffend gegebener Antworten bezieht - ist in den Stellungnahmen indes nur am Rande erwähnt und lässt eine hinreichende Beurteilungsgrundlage daher nicht erkennen. Eine weitere Aufklärung hierzu ist im Übrigen angesichts des unsubstantiierten und einen Zulassungsgrund nicht aufzeigenden Zulassungsvorbringens nicht geboten.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der 1973 geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,62 (befriedigend). Im Vorbereitungsdienst war er zur Ausbildung der H.-H.-Schule in W. und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in L. zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 erzielte er in der schriftlichen Arbeit mit Präsentation die Note 3,0 und im Pädagogischen Kolloquium die Note 1,5. Im Schulrecht erhielt er die Note 2,5 und in der Unterrichtssequenz im Fach Sport die Note 3,5 (befriedigend - ausreichend). Die Unterrichtssequenz im Fach Deutsch wurde mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - (im Folgenden: Landeslehrerprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil Unterrichtssequenz nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde zum Zweck der Prüfungswiederholung (beide Unterrichtssequenzen und das Didaktische Kolloquium) bis zum 31.12.2006 verlängert. Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger am 04.12.2006 beurteilt und erhielt die Note 2,0.
Am 15.12.2006 wiederholte der Kläger die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde von der Prüfungskommission auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
„Formal wurde das Stundenziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS [Schülerinnen und Schüler]. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach dem Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf.“
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Landeslehrerprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil Unterrichtspraxis Fach Deutsch nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Der Einleitungssatz der Prüfungskommission enthalte eine eindeutig positive Aussage, denn damit sei ausgedrückt, dass das Essenzielle einer jeden Unterrichtsstunde erfüllt sei. Sie hätte daher nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden dürfen. Die Behauptung der Prüfungskommission, die geplante Struktur habe immer im Vordergrund gestanden, nie die Schülerinnen und Schüler, werde durch das Stundenverlaufsprotokoll der Prüfungskommission relativiert bzw. völlig entkräftet. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung sei nicht hoch gewesen und habe der Unterrichtssituation entsprochen. Selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung werde in der Fachliteratur als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler „stets“ bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Aussage der Prüfungskommission „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler“ lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Sie stehe aber in unauflösbarem Widerspruch zum zweiten Satz des Begründungstextes sowie zu der Bemerkung „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“. Dieser letzten Aussage sei eindeutig zu widersprechen. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten und etwas dazulernen zu können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Landeslehrerprüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen der Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
Mit Schreiben vom 29.01.2007 (nicht: 2006) teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
10 
„Wir haben den Widerspruch (…) gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
11 
Weiter führte die Prüfungskommission aus, sie hätten durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet, Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen, den Unterricht sehr stark durch eigene Fragestellungen gelenkt, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zugelassen und das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde „erarbeitet“ habe. Die Aussage „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, sei durch den Zusammenhang der vorangegangenen Sätze eindeutig. Ein Doppelpunkt statt des Semikolons wäre klarer gewesen. Weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen hätten Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
13 
Am 20.06.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen, hilfsweise ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts im Überdenkungsverfahren erneut zu bescheiden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Prüfungskommission am 22.02.2008 nochmals zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden auf den Schriftsatz des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 gerügt, dass die Kommission befangen gewesen sei, und lediglich den genannten Hauptantrag gestellt. Mit Urteil vom 28.02.2008 - 2 K 1276/07 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, für das Überdenkungsverfahren habe der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission gerügt. Aufgrund des Schreibens Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 stehe auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit gewesen seien, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Eingangsformulierung des Schreibens, wonach die Stellungnahme nachfolgend wiedergegebene Aussagen unbedingt beinhalten sollte, könne als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, dass die bisherige Beurteilung angemessen und sachgerecht sei, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission habe durch den Eingangssatz ihrer Stellungnahme den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein. Die Besorgnis der Befangenheit gründe sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen habe und die so bearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet habe. Auch dies müsse aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden. Im Übrigen habe das Landeslehrerprüfungsamt in seinem Schreiben vom 19.01.2007 auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es habe dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das „Überdenken“ selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer sei deren Wiederholung, auch wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergäben. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die erhobene Rüge nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen sei.
14 
Gegen das ihm am 01.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, die Formulierung im Anschreiben des Prüfungsamts könne nicht als inhaltliche Vorgabe für das Überdenken verstanden werden. Der Hinweis sei unter keinem Blickwinkel geeignet, die Unabhängigkeit von Prüfern anzutasten. Ebenso wenig könne die Gegenüberstellung der beiden möglichen Resultate des Überdenkens die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Das Verwaltungsgericht habe die klare Bedeutung dieser Passage verkannt. Darüber hinaus habe es im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung es für durchaus zulässig gehalten, die Regeln des Überdenkungsverfahrens in einem Merkblatt zu erläutern. Es sei aber nicht verständlich, weshalb der Hinweis auf die genannten Pflichten nicht in einem Anschreiben stehen dürfe. Ein verständiger Prüfling könne auch das Markieren einzelner Aussagen der Widerspruchsbegründung weder bei abstrakter noch bei konkreter Betrachtung als nachteilige Einwirkung auf die Kommission auffassen. Eine Parallele zur Praxis bei juristischen Staatsprüfungen zu ziehen, sei unzulässig, da Prüfer in Lehramtprüfungen nicht über die Prüfungsrechtskenntnisse von Prüfern in entsprechenden juristischen Prüfungen verfügten. Dass die Prüfungskommission ihre Stellungnahme mit einer Formulierung eingeleitet habe, die mit der im Anschreiben des Prüfungsamts vorgeschlagenen übereingestimmt habe, hätte nur von Bedeutung sein können, wenn dem kein inhaltliches Überdenken gefolgt wäre. Die Stellungnahme gehe jedoch auf die wesentlichen Argumente des Klägers ein. Die wichtigen Passagen der Widerspruchsbegründung seien kommentarlos markiert worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsamt habe sich auf das Organisieren zu beschränken, würde es dem Prüfungsamt auch verbieten, auf mangelnde Substantiierung (z.B. von Teilen einer Widerspruchsbegründung), auf Rechts- und Sachirrtümer und auf der Überdenkensbitte untermischte Ankündigungen von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Es sei auch im Interesse des Prüflings, dass im gebotenen Maß objektiv informierte Prüfer entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unverzügliche Rüge entbehrlich gewesen sei, widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Pflicht des Prüflings, im Verfahren mitzuwirken.
17 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, im Überdenkungsverfahren hätten sich allein die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sie unter diesen Gesichtspunkten ihre prüfungsspezifische Bewertung der Leistung des Kandidaten abändern oder dennoch aufrecht erhalten wollten. Das Prüfungsamt habe allenfalls die Aufgabe, dem Prüfer den allgemeinen, vom Fall losgelösten Hinweis zu geben, dass es sich um einen Antrag im Überdenkungsverfahren handele, und den Prüfer zu bitten, sich mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten fachlich auseinanderzusetzen und mitzuteilen, ob er unter diesen Gesichtspunkten seine Bewertung ändern wolle oder bei seiner Bewertung bleibe. Hierüber sei das Prüfungsamt weit hinaus gegangen. Die vorgegebenen Formulierungen erweckten den Eindruck, als komme es vor allem auf die Verwendung der Formulierung an, nicht aber so sehr darauf, dass die Bewertung wirklich überdacht worden sei. Die im Präsens formulierte Möglichkeit, dass die Kommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben könne, stehe in krassem Kontrast zum Konjunktiv bei der Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern. Diese Formulierungen habe die Prüfungskommission eins zu eins in ihrer Stellungnahme - zu Ungunsten des Prüfungskandidaten - verwendet. Das Prüfungsamt habe vorgegeben, dass sich die Kommission mit ganz bestimmten Passagen auseinandersetzen solle, wobei es sich frage, woher das Prüfungsamt wisse, dass diese Passagen die fachlich gewichtigen und besonders überdenkenswerten seien. Just mit diesen Passagen habe sich die Kommission auch im Besonderen auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Prüfungskommission nicht mehr sachgerecht und angemessen und vor allem unabhängig auf die Remonstration reagiert habe.
20 
Eine unverzügliche Rüge der Befangenheit sei entbehrlich gewesen, da das Geschehen, das den Verdacht der Befangenheit objektiv zu erzeugen geeignet gewesen sei, dem reinen verwaltungsinternen Vorgang der Kommunikation zwischen der Behörde und der Prüfungskommission zu entnehmen gewesen sei. Von diesem Geschehen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Keiner der Gründe, die zur Einführung der Rügepflicht geführt hätten, liege hier vor. Hinzu komme, dass die Behörde einen ihr (ohne Rüge) bekannten Verdacht der Voreingenommenheit von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Gesetzliche Fristen für entsprechendes Vorbringen seien nicht vorgegeben. Folge der Befangenheit sei, dass dem Kläger eine weitere Chance vor einer anderen Prüfungskommission eingeräumt werden müsse.
21 
Inhaltlich hätten die Prüfer zu seiner Remonstration nur in einer äußert dürftigen Form Stellung genommen. Zudem habe die Kommission die Prüfungsentscheidung verändert und im negativen Gehalt deutlich verstärkt. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Stundenverlauf kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen sei. Im ursprünglichen Begründungstext sei ihm mit der Aussage, er habe das sich gesetzte Stundenziel vollständig erreicht, das komplette Gegenteil attestiert worden. Die neue Begründung sei daher rechtsfehlerhaft und die Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Entgegen der Rechtsprechung sei an keiner Stelle dargelegt, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei.
22 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
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Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
31 
Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
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Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
30 
Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
31 
Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2010 - 12 K 148/10 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der von der Klägerin gestellte Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem ihre auf Neubewertung der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik im Rahmen der Realabschlussprüfung für Schulfremde gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, zeigen weder die geltend gemachten Verfahrensmängel auf noch rechtfertigen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Antrag der Sache nach in dem Vorwurf erschöpft, dass die „gebotene Aufklärung und Beweiserhebung durch das VG unterlassen wurde“ (Antragsschrift vom 02.08.2010, S. 4). Demgemäß wird eine Zeugenvernehmung der Prüfer und der bei dem Gespräch vor dem Prüfungsraum anwesenden Mitprüflinge, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum Themenbereich „Trigonometrie“ und weitere (unspezifische) „Beweisaufnahme“ zum Ablauf der Prüfung (tatsächlich gemachte Angaben, Benutzung des Taschenrechners) angemahnt. All diese Gesichtspunkte sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht indes nicht geltend gemacht worden. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.05.2010 hat die Klägerin vielmehr keine Beweisanträge gestellt. Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Das Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -).
Warum sich dem Verwaltungsgericht unabhängig von der von der Klägerin unterlassenen Antragstellung weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der behauptete Widerspruch der Prüferangaben zu den von der Klägerin hinsichtlich der Parabeldarstellung gemachten Angaben mit den „handschriftlichen Vermerken im Prüfungsprotokoll“ nicht vorliegt. Denn die handschriftlichen Notizen, auf die Bezug genommen wird, stammen nicht von den Prüfern, sondern sind vom Schulleiter nach der Vorsprache der Klägerin aufgezeichnet worden (vgl. Stellungnahme der Prüfungskommission, S. 3). Sie enthalten damit nur den von der Klägerin gemachten Vortrag, nicht aber Aufzeichnungen der Prüfer selbst, sodass sie auch nicht geeignet sind, eine Widersprüchlichkeit der von den Prüfern gemachten Angaben zu belegen. Aus der von der Prüfungskommission selbst verfassten Niederschrift ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die geltend gemachten Ungereimtheiten. Auch soweit dem Verwaltungsgericht eine Überdehnung seiner Sachkunde vorgeworfen worden ist, geht der Antrag fehl. Denn die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „jeglichen Zusammenhang zwischen dem Satz des Pythagoras und der Trigonometrie in Abrede gestellt“, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr ist ein entsprechender Sachzusammenhang als „durchaus denkbar“ eingestuft worden. Das Verwaltungsgericht ist allerdings aufgrund der Prüferangaben zu dem Ergebnis gelangt, dass der konkreten, von der Klägerin abgegebenen Erläuterung der Satzgruppe des Pythagoras jeglicher Zusammenhang mit trigonometrischen Funktionen gefehlt habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruht damit nicht auf einem „pauschalen“ Ausschluss des Pythagorassatzes aus der Trigonometrie, so dass insoweit auch die vermisste Zuziehung eines Sachverständigen nicht veranlasst war. Die Ermittlung der tatsächlich erfolgten Angaben ist vielmehr eine Frage der Tatsachenfeststellung durch das Gericht.
b) Auch hinsichtlich der Rüge, die Prüfer hätten nicht nur informatorisch angehört, sondern im Wege der förmliche Zeugenvernehmung befragt werden müssen, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg. Entsprechende Anträge hat die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, obwohl zu Beginn der Verhandlung explizit bekannt gegeben worden ist, dass nur eine informatorische Befragung vorgenommen werde. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts gibt aber Anlass, Hinweise zur Zulässigkeit und zum möglichen Einsatzbereich einer informatorischen Anhörung zu geben.
In welcher Weise sich das Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände verschafft und welches Maß und welche Art der Sachaufklärung es für geboten erachtet, steht grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die lediglich informatorische Anhörung einer Person, ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung, ist daher grundsätzlich geeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1991 - 4 NB 23/90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -). Derartige Erklärungen können der Klarstellung oder Ergänzung des Beteiligtenvorbringens dienen.
Informatorische Anhörungen sind aber strikt von der Beweisaufnahme zu unterscheiden und vermögen diese auch nicht zu ersetzen. Würdigt ein Tatsachengericht die Anhörung, wie es eine förmliche Vernehmung im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte auswerten dürfen, liegt daher ein Verfahrensfehler vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - IV C 88/77 -, NJW 1981, 1748). Insbesondere darf ein Gericht seine Überzeugung über streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausschließlich auf die Bekundungen eines in der mündlichen Verhandlung nur informatorisch gehörten Prüfers gründen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/09 -, VBlBW 2009, 24; dazu auch BGH, Urteil vom 19.02.1998 - I ZR 20/96 -, NJW-RR 1998, 1601). Damit würden nicht nur die verfahrensrechtlichen Sicherungen umgangen, die das Prozessrecht für den Beweis durch Zeugen oder Sachverständige vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 - 4 B 256/87 -, NJW 1988, 2491), sondern auch die Nachprüfbarkeit der gemachten Aussagen und Schlussfolgerungen durch das Rechtsmittelgericht vereitelt. Denn regelmäßig - und dementsprechend auch hier - wird über die bei der Anhörung gemachten Angaben ein den Anforderungen aus §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 162 ZPO entsprechendes Protokoll nicht gefertigt und im Urteil nur auf gewisse Erklärungen Bezug genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 6 PB 1/06 -, PersR 2006, 389). Der konkrete Ablauf der mündlichen Prüfung ist von den Beteiligten aber unterschiedlich dargestellt worden. Da weitere Erkenntnismittel für das Gericht nicht zur Verfügung standen, hätten die Widersprüche im tatsächlichen Vortrag der Beteiligten daher im gerichtlichen Verfahren durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt werden müssen. Zum Nachweis solcher tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen die prozessüblichen Beweismittel zur Verfügung, neben der Parteivernehmung also auch die Zeugenvernehmung von Prüfern, Protokollführern, Mitprüflingen oder Zuhörern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65/93 -, VBlBW 1994, 309).
Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass ein Prüfling im Anschluss an die Bekanntgabe der Note eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [195 und 200]).
2. Unabhängig von den mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der ausdrücklich und nach Rücknahme des Hilfsantrags allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung ohne Prüfungswiederholung vorliegend ausgeschlossen ist. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin mit Berichterstatter-Schreiben vom 10.08.2010 hingewiesen worden.
10 
a) Der von der Klägerin zu Beginn ihrer mündlichen Prüfung gehaltene Vortrag zum ausgewählten Schwerpunktthema „Trigonometrie“ ist von der Prüfungskommission abgebrochen worden, weil das Thema verfehlt worden und nicht erkennbar gewesen sei, dass trigonomische Faktoren noch zur Sprache kommen würden. Sollten die hiergegen von der Klägerin vorgetragenen Einwände zutreffen und die gemachten Ausführungen zum Satz des Pythagoras doch dem Prüfungsgebiet zugehören - was eine gerichtlich voll zu kontrollierende Fachfrage darstellt -, wäre die mündliche Prüfung fehlerhaft. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach Abbruch dieses Prüfungsabschnitts weitere Ausführungen hierzu nicht mehr machen konnte, könnte eine Fehlerkorrektur indes nur durch die Wiederholung dieses Prüfungsabschnitts erfolgen. Die nachträgliche Bewertung dessen, was die Klägerin möglicherweise - im Sinne eines „hypothetischen Alternativgeschehens“ - gesagt haben würde, wenn die Prüfung nicht abgebrochen worden wäre, ist mangels Nachprüfbarkeit nicht möglich. Dies gilt auch in Ansehung der von der Klägerin nachträglich eingereichten Vorbereitungsunterlagen. Mündliche Prüfungsleistungen können nicht durch schriftliche Skizzen ersetzt werden. Überdies ist das Manuskript auch nicht in der Prüfung, sondern erst Tage später abgegeben worden.
11 
Entsprechendes gilt für den Vortrag, durch den Abbruch und die Kritik sei die Klägerin verunsichert und in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt worden. Träfe der Einwand zu, könnte eine Behebung des Mangels nur durch die Durchführung einer neuen, fehlerfrei ablaufenden Prüfung stattfinden. Eine hypothetische Verrechnung wäre mangels entsprechender tatsächlicher Anknüpfungspunkte willkürlich und bewirkte eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit anderer Mitprüflinge.
12 
Schließlich könnte auch der Vorwurf, die Prüfung sei „unfair“ verlaufen, nur zu einer Prüfungswiederholung führen. Sollte die Klägerin tatsächlich vor der Prüfung über etwaige Unterrichtslücken ausgefragt und anschließend genau hierzu befragt worden sein, dürfte der Tatbestand der Befangenheit erfüllt sein. Auch insoweit könnte eine Fehlerkorrektur indes nur durch die fehlerfreie Wiederholung der Prüfung erfolgen. Eine - wie auch immer geartete - Verrechnung des Mangels mit den von der Kommission gegebenen Bewertungen ist nicht denkbar.
13 
Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände über den Ablauf der mündlichen Prüfung lassen daher als denkbare Fehlerkorrektur nur die Durchführung einer Wiederholungsprüfung zu. Sollten die beschriebenen Mängel tatsächlich vorgelegen haben, böte die durchgeführte Prüfung keine ausreichende Grundlage für ein Urteil über den Leistungsstand der Klägerin.
14 
b) Ob darüber hinaus auch noch in anderen Prüfungsabschnitten richtige Antworten „unterschlagen“ worden sind und die Bewertung daher den Beurteilungsspielraum der Prüfer überschritt, ist insoweit ohne Belang. Insoweit dürfte es im Übrigen an einer hinreichenden Grundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen fehlen.
15 
Die angegriffene Benotung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung enthält nicht nur fachliche Urteile, sondern „untrennbar“ hiermit verknüpft auch prüfungsspezifische Bewertungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [53]; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [196]). Diese werden von einem Prüfergremium im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens und im wertenden Vergleich anhand der bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Erfahrungen gebildet und sind damit in einem nachträglichen Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachvollziehbar. Angesichts dieser fehlenden Rekonstruierbarkeit der Prüfungssituation und dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgenden Erfordernis, für alle Prüflinge möglichst vergleichbare Bedingungen und Bewertungskriterien zu gewährleisten, kann auch im Falle der (feststehenden) Fehlerhaftigkeit einer Bewertung diese grundsätzlich nicht durch ein Gericht ersetzt werden. Der situationsbedingte Gesamtrahmen des Prüfungsgeschehens einer mündlichen Prüfung lässt eine Korrektur und fehlerfreie Neubewertung daher nur durch die zuständigen Prüfer selbst zu.
16 
Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht. Denn mündliche Prüfungen sind im Gegensatz zu Klausuren einer nachträglichen Betrachtung nicht zugänglich und werden regelmäßig auch nicht umfassend protokolliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 56/93 -). Selbst die nachträglich auf Verlangen fixierte Begründung ist nur auf die vorgebrachten Einwände bezogen, weil sie nur der Ermittlung dient, ob ein Bewertungsfehler tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, 1063). Das „gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben werden“ und das ggf. Rückschlüsse „auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings“ liefern könnte, ist damit regelmäßig allenfalls eingeschränkt dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [196 f.]). Die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen lässt aber erfahrungsgemäß schnell nach, so dass sich die erforderliche Entscheidungsgrundlage einer Neubewertung „verflüchtigt“. Denn hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung „in groben Zügen“ rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa „Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des 'Mitgehens' im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings“ (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502). Ohne eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502; Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, VBlBW 2006, 145). Insoweit verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung.
17 
Der von der Klägerin allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung setzt daher voraus, dass angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles und insbesondere der vorhandenen, die Erinnerung der Prüfer stützenden Unterlagen eine hinreichend verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung vorhanden ist. Hiervon kann angesichts der von der Klägerin frühzeitig vorgetragenen und daher auch von den Prüfern noch in dichtem zeitlichem Abstand gefertigten Stellungnahmen möglicherweise hinsichtlich des ersten Prüfungsabschnitts ausgegangen werden. Denn dieser Komplex konzentriert sich letztlich auf eine einzelne Fachfrage und ist in den erstellten Stellungnahmen auch schwerpunktmäßig beantwortet. Die nachfolgenden Abschnitte - auf die sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung zutreffend gegebener Antworten bezieht - ist in den Stellungnahmen indes nur am Rande erwähnt und lässt eine hinreichende Beurteilungsgrundlage daher nicht erkennen. Eine weitere Aufklärung hierzu ist im Übrigen angesichts des unsubstantiierten und einen Zulassungsgrund nicht aufzeigenden Zulassungsvorbringens nicht geboten.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der 1973 geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,62 (befriedigend). Im Vorbereitungsdienst war er zur Ausbildung der H.-H.-Schule in W. und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in L. zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 erzielte er in der schriftlichen Arbeit mit Präsentation die Note 3,0 und im Pädagogischen Kolloquium die Note 1,5. Im Schulrecht erhielt er die Note 2,5 und in der Unterrichtssequenz im Fach Sport die Note 3,5 (befriedigend - ausreichend). Die Unterrichtssequenz im Fach Deutsch wurde mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - (im Folgenden: Landeslehrerprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil Unterrichtssequenz nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde zum Zweck der Prüfungswiederholung (beide Unterrichtssequenzen und das Didaktische Kolloquium) bis zum 31.12.2006 verlängert. Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger am 04.12.2006 beurteilt und erhielt die Note 2,0.
Am 15.12.2006 wiederholte der Kläger die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde von der Prüfungskommission auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
„Formal wurde das Stundenziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS [Schülerinnen und Schüler]. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach dem Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf.“
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Landeslehrerprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil Unterrichtspraxis Fach Deutsch nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Der Einleitungssatz der Prüfungskommission enthalte eine eindeutig positive Aussage, denn damit sei ausgedrückt, dass das Essenzielle einer jeden Unterrichtsstunde erfüllt sei. Sie hätte daher nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden dürfen. Die Behauptung der Prüfungskommission, die geplante Struktur habe immer im Vordergrund gestanden, nie die Schülerinnen und Schüler, werde durch das Stundenverlaufsprotokoll der Prüfungskommission relativiert bzw. völlig entkräftet. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung sei nicht hoch gewesen und habe der Unterrichtssituation entsprochen. Selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung werde in der Fachliteratur als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler „stets“ bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Aussage der Prüfungskommission „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler“ lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Sie stehe aber in unauflösbarem Widerspruch zum zweiten Satz des Begründungstextes sowie zu der Bemerkung „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“. Dieser letzten Aussage sei eindeutig zu widersprechen. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten und etwas dazulernen zu können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Landeslehrerprüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen der Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
Mit Schreiben vom 29.01.2007 (nicht: 2006) teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
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„Wir haben den Widerspruch (…) gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
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Weiter führte die Prüfungskommission aus, sie hätten durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet, Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen, den Unterricht sehr stark durch eigene Fragestellungen gelenkt, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zugelassen und das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde „erarbeitet“ habe. Die Aussage „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, sei durch den Zusammenhang der vorangegangenen Sätze eindeutig. Ein Doppelpunkt statt des Semikolons wäre klarer gewesen. Weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen hätten Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
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Am 20.06.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen, hilfsweise ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts im Überdenkungsverfahren erneut zu bescheiden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Prüfungskommission am 22.02.2008 nochmals zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden auf den Schriftsatz des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 gerügt, dass die Kommission befangen gewesen sei, und lediglich den genannten Hauptantrag gestellt. Mit Urteil vom 28.02.2008 - 2 K 1276/07 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, für das Überdenkungsverfahren habe der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission gerügt. Aufgrund des Schreibens Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 stehe auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit gewesen seien, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Eingangsformulierung des Schreibens, wonach die Stellungnahme nachfolgend wiedergegebene Aussagen unbedingt beinhalten sollte, könne als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, dass die bisherige Beurteilung angemessen und sachgerecht sei, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission habe durch den Eingangssatz ihrer Stellungnahme den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein. Die Besorgnis der Befangenheit gründe sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen habe und die so bearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet habe. Auch dies müsse aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden. Im Übrigen habe das Landeslehrerprüfungsamt in seinem Schreiben vom 19.01.2007 auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es habe dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das „Überdenken“ selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer sei deren Wiederholung, auch wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergäben. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die erhobene Rüge nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen sei.
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Gegen das ihm am 01.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, die Formulierung im Anschreiben des Prüfungsamts könne nicht als inhaltliche Vorgabe für das Überdenken verstanden werden. Der Hinweis sei unter keinem Blickwinkel geeignet, die Unabhängigkeit von Prüfern anzutasten. Ebenso wenig könne die Gegenüberstellung der beiden möglichen Resultate des Überdenkens die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Das Verwaltungsgericht habe die klare Bedeutung dieser Passage verkannt. Darüber hinaus habe es im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung es für durchaus zulässig gehalten, die Regeln des Überdenkungsverfahrens in einem Merkblatt zu erläutern. Es sei aber nicht verständlich, weshalb der Hinweis auf die genannten Pflichten nicht in einem Anschreiben stehen dürfe. Ein verständiger Prüfling könne auch das Markieren einzelner Aussagen der Widerspruchsbegründung weder bei abstrakter noch bei konkreter Betrachtung als nachteilige Einwirkung auf die Kommission auffassen. Eine Parallele zur Praxis bei juristischen Staatsprüfungen zu ziehen, sei unzulässig, da Prüfer in Lehramtprüfungen nicht über die Prüfungsrechtskenntnisse von Prüfern in entsprechenden juristischen Prüfungen verfügten. Dass die Prüfungskommission ihre Stellungnahme mit einer Formulierung eingeleitet habe, die mit der im Anschreiben des Prüfungsamts vorgeschlagenen übereingestimmt habe, hätte nur von Bedeutung sein können, wenn dem kein inhaltliches Überdenken gefolgt wäre. Die Stellungnahme gehe jedoch auf die wesentlichen Argumente des Klägers ein. Die wichtigen Passagen der Widerspruchsbegründung seien kommentarlos markiert worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsamt habe sich auf das Organisieren zu beschränken, würde es dem Prüfungsamt auch verbieten, auf mangelnde Substantiierung (z.B. von Teilen einer Widerspruchsbegründung), auf Rechts- und Sachirrtümer und auf der Überdenkensbitte untermischte Ankündigungen von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Es sei auch im Interesse des Prüflings, dass im gebotenen Maß objektiv informierte Prüfer entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unverzügliche Rüge entbehrlich gewesen sei, widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Pflicht des Prüflings, im Verfahren mitzuwirken.
17 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, im Überdenkungsverfahren hätten sich allein die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sie unter diesen Gesichtspunkten ihre prüfungsspezifische Bewertung der Leistung des Kandidaten abändern oder dennoch aufrecht erhalten wollten. Das Prüfungsamt habe allenfalls die Aufgabe, dem Prüfer den allgemeinen, vom Fall losgelösten Hinweis zu geben, dass es sich um einen Antrag im Überdenkungsverfahren handele, und den Prüfer zu bitten, sich mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten fachlich auseinanderzusetzen und mitzuteilen, ob er unter diesen Gesichtspunkten seine Bewertung ändern wolle oder bei seiner Bewertung bleibe. Hierüber sei das Prüfungsamt weit hinaus gegangen. Die vorgegebenen Formulierungen erweckten den Eindruck, als komme es vor allem auf die Verwendung der Formulierung an, nicht aber so sehr darauf, dass die Bewertung wirklich überdacht worden sei. Die im Präsens formulierte Möglichkeit, dass die Kommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben könne, stehe in krassem Kontrast zum Konjunktiv bei der Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern. Diese Formulierungen habe die Prüfungskommission eins zu eins in ihrer Stellungnahme - zu Ungunsten des Prüfungskandidaten - verwendet. Das Prüfungsamt habe vorgegeben, dass sich die Kommission mit ganz bestimmten Passagen auseinandersetzen solle, wobei es sich frage, woher das Prüfungsamt wisse, dass diese Passagen die fachlich gewichtigen und besonders überdenkenswerten seien. Just mit diesen Passagen habe sich die Kommission auch im Besonderen auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Prüfungskommission nicht mehr sachgerecht und angemessen und vor allem unabhängig auf die Remonstration reagiert habe.
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Eine unverzügliche Rüge der Befangenheit sei entbehrlich gewesen, da das Geschehen, das den Verdacht der Befangenheit objektiv zu erzeugen geeignet gewesen sei, dem reinen verwaltungsinternen Vorgang der Kommunikation zwischen der Behörde und der Prüfungskommission zu entnehmen gewesen sei. Von diesem Geschehen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Keiner der Gründe, die zur Einführung der Rügepflicht geführt hätten, liege hier vor. Hinzu komme, dass die Behörde einen ihr (ohne Rüge) bekannten Verdacht der Voreingenommenheit von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Gesetzliche Fristen für entsprechendes Vorbringen seien nicht vorgegeben. Folge der Befangenheit sei, dass dem Kläger eine weitere Chance vor einer anderen Prüfungskommission eingeräumt werden müsse.
21 
Inhaltlich hätten die Prüfer zu seiner Remonstration nur in einer äußert dürftigen Form Stellung genommen. Zudem habe die Kommission die Prüfungsentscheidung verändert und im negativen Gehalt deutlich verstärkt. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Stundenverlauf kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen sei. Im ursprünglichen Begründungstext sei ihm mit der Aussage, er habe das sich gesetzte Stundenziel vollständig erreicht, das komplette Gegenteil attestiert worden. Die neue Begründung sei daher rechtsfehlerhaft und die Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Entgegen der Rechtsprechung sei an keiner Stelle dargelegt, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei.
22 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
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Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
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Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
30 
Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
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Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
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Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
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Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
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Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
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Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.