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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
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Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
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1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
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Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
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Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
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Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
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Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
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Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
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Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
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Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
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Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
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Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag
so
auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
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Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
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Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
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2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
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Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
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Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
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Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes
vor
Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
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Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
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Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
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Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch
nach
Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
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Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
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Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
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Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
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3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
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Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
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Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
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Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von
einem
Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
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Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur
ein
„Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
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Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
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Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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