Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Aug. 2014 - 4 S 1016/14

bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2014 - 5 K 328/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR untersagt, die im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ 1/2013 S.P. 18 ausgeschriebene Stelle „Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/ Studiendirektor als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, A 15, am ...“ mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet ist, zu Unrecht abgelehnt.
Ein Anordnungsgrund liegt vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Erstinstanzlich hat der Antragsgegner dies „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ damit in Abrede gestellt, dass entsprechend der - jedenfalls anwaltlich bekannten - regelmäßigen Verwaltungspraxis in Stellenbesetzungsverfahren ein Wartezeitraum von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung eingeräumt werde, dieser Wartezeitraum am Nachmittag des 06.02.2014 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei; durch einen Rückruf der Bevollmächtigten der Antragstellerin hätte ebenso wie durch den dann per Telefax eingelegten Widerspruch ohne Weiteres sichergestellt werden können, dass entsprechend der Verwaltungspraxis die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber zunächst nicht erfolgen werde. Soweit sich der Antragsgegner hierfür auf die sich aus der Verfassung ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn berufen und eingewendet hat, dass eine hiergegen verstoßende Ernennung des Beigeladenen trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität wieder hätte rückgängig gemacht werden können, gilt dies nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 (- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) nur, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung gehindert worden ist. Hierzu ist der unterlegene Bewerber aber gerade darauf verwiesen, innerhalb der Wartefrist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird.
Die Antragstellerin hat auch - wie mit der Beschwerde hinreichend dargelegt -einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten hierbei offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung). So liegt es hier. Das Auswahlverfahren ist zu Lasten der Antragstellerin wegen Verletzung deren Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen und ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind offen.
Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientierenden Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573), wobei maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbergespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in der Praxis des Antragsgegners bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich - wie vorliegend der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors (als Abteilungsleiterin/als Abteilungsleiter) „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ an einem Gymnasium im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Aufgaben und Stellung der Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an allgemeinbildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen (Abteilungsleiter)“ vom 25.05.2005, K.u.U. 2005, 84) - nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223) - im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren - das durchzuführende Überprüfungsverfahren die Erstellung einer Anlassbeurteilung und je nach Funktionsstelle weitere Überprüfungsmaßnahmen umfasst; als solche werden die Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch genannt, worüber ein Beurteilungsbescheid mit Note erstellt wird; die Behörde trifft „unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens“ die (zusammenfassende) Eignungsbewertung (II Nr. 2.3 VwV-Besetzungsverfahren), wofür die vier Notenstufen „besonders gut geeignet“, „gut geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ zur Verfügung stehen (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren).
Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner nach Durchführung von Bewerbergesprächen am 13.03.2013 jeweils mit Bescheid vom 20.06.2013 „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ dem Beigeladenen die abschließende Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ und der Antragstellerin die abschließende Eignungsbeurteilung (noch) „gut geeignet“ zuerkannt. Daraufhin hat sich der Antragsgegner - entsprechend dem übereinstimmend mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung begründeten Besetzungsvorschlag (I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren) - für den Beigeladenen entschieden.
Diese Auswahlentscheidung ist jedoch zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft. Denn die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 25.01.2013 und diejenige der Antragstellerin vom 16.05.2011, bestätigt am 19.02.2013, sind nicht mit dem ihnen zukommenden unterschiedlichen Gewicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zwar sind beide Bewerber jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt. Die Antragstellerin hat jedoch das statusrechtliche Amt einer Oberstudienrätin der Besoldungsgruppe A 14 inne, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist. Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung (im Gesamturteil) die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 und etwa Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191). Insoweit hat der Antragsgegner das grundsätzlich höhere Gewicht der statushöheren Beurteilung der Antragstellerin deshalb für nicht gegeben erachtet, weil der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats entsprächen. Diese Sichtweise und die damit begründete „Anhebung“ der Beurteilung des statusniedrigeren Beigeladenen auf das Niveau der Beurteilung der statushöheren Antragstellerin sind jedoch fehlerhaft.
Im nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens erstellten Bescheid vom 20.06.2013 wird der Antragstellerin - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbergespräch einen „noch guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin im Statusamt A 14 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ wird nicht erwähnt. Dem Beigeladenen wird im Bescheid vom 20.06.2013 - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbungsgespräch einen „sehr guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „besonders gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen aus dem Statusamt A 13 wird (ebenfalls) nicht erwähnt. Im nachfolgenden Besetzungsvorschlag des Regierungspräsidiums zugunsten des Beigeladenen als besonders gut geeignet für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle heißt es im Hinblick auf verschiedene beschriebene Tätigkeiten an der Deutschen Schule Pretoria, die (auch) in der dienstlichen Beurteilung vom 25.01.2013 in der Rubrik II. b) „Sonderaufgaben“ erwähnt sind, dass der Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, „die mindestens einer Oberregierungsratsstelle“ entsprächen; das Bild einer engagierten und kompetenten Lehrkraft werde durch das Bewerbungsgespräch in jeder Hinsicht bestätigt. Zur Antragstellerin heißt es im Besetzungsvorschlag abschließend, dass sie „unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und ihr Statusamt als Oberstudienrätin berücksichtigend“ als „noch gut geeignet“ für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle gesehen werde. Im Abwägungsvermerk - allerdings ohne Angabe von Verfasser und Datum - ist festgehalten, dass die dienstlichen Leistungen des Beigeladenen im Statusamt A 13 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden seien, der Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen und somit die ihm im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortung mit der (auch) der mit 1,0 bewerteten Antragstellerin (Oberstudienrätin) übertragenen Verantwortung mindestens vergleichbar sei; die Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen unterscheide sich nicht wesentlich von der seiner Mitbewerberin; daraus folge, dass der Antragstellerin (als Oberstudienrätin) aufgrund deren dienstlicher Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl kein Eignungsvorsprung zukomme; der Beigeladene habe im Bewerbungsgespräch (Note: 1,0) die geweckten Erwartungen vollumfänglich erfüllen können und verfüge somit aufgrund des deutlich besseren Bewerbergesprächs - gegenüber dem Bewerbergespräch der Antragstellerin (Note: 2,0) - über einen Eignungsvorsprung; die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin seien im Statusamt A 14 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden; die sehr gute dienstliche Beurteilung habe im Bewerbungsgespräch (Note: noch 2,0) so nicht bestätigt werden können. In der abschließenden Begründung für den zusammenfassenden Besetzungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen wird ausgeführt, dass das Bewerbergespräch eindeutig zu dessen Gunsten ausgehe und den Ausschlag gebe, ihn als den deutlich geeigneteren Bewerber zu sehen. Als „Fazit“ ist nachfolgend festgehalten, dass der Vorsprung, den der Beigeladene hier bezüglich der Eignung gegenüber (auch) der Antragstellerin aufweise, aus Sicht der Behörde so deutlich sei, dass er insgesamt und trotz des niedrigeren Statusamts einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte. Danach hat die Behörde das - zunächst erkannte - höhere Gewicht der statushöheren Beurteilung der Antragstellerin (bei formal gleichem Gesamturteil) damit als „kompensiert“ („kein Eignungsvorsprung“) angesehen, dass der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen, bzw. dass ihm damit eine Verantwortung übertragen gewesen sei, die mit derjenigen der als Oberstudienrätin beurteilten Antragstellerin mindestens vergleichbar gewesen sei. Diese „Gleichstellung“ der beiden Beurteilungen ist fehlerhaft.
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maß der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich also aus dem Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat. An dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens an, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet (hat), noch darauf, ob er „an sich“ ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, Juris). Darin liegt kein „schlichtes Abstellen auf den formalen Unterschied der Statusämter“, das Art. 33 Abs. 2 GG und der darin geforderten Bestenauslese widerspräche. Der Beigeladene ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) und damit nach den für dieses Amt geltenden Maßstäben zu beurteilen. Zwar hängt - wie erwähnt - das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung bzw. das entsprechend minder zu berücksichtigende Gewicht der in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Als „besondere Umstände der unterschiedlichen Statusämter“ der Antragstellerin und des Beigeladenen kann der Antragsgegner aber nicht - woran er im Beschwerdeverfahren festhält - anführen, dass der Beigeladene Aufgaben und Verantwortung wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats entsprochen hätten bzw. vergleichbar gewesen wären. Der Antragsgegner kann nicht geltend machen, dass es sich hierbei um leistungsbezogene Umstände handele, durch die ein Statusrückstand kompensiert werden könne. Denn vorliegend geht es (zunächst) allein um die Frage, ob von der grundsätzlichen Höhergewichtung der Beurteilung der Antragstellerin im statushöheren Amt abzusehen ist. Dies betrifft allein die (Ausgangs-)Ebene des Vergleichs der beiden dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf das in unterschiedlichen Statusämtern erzielte gleiche Gesamturteil. Auf dieser Ebene kann der Statusrückstand des Beigeladenen nicht durch die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Ansicht des Dienstherrn vom Umfang und Anspruch her mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprechen, als kompensiert angesehen werden, weil damit - wie erwähnt - in unzulässiger Weise der statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab verlassen würde. Ob ein (Beurteilungs-)Statusrückstand durch - höhergewichtete - leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.), ist eine andere (nachfolgende) Frage.
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Hat der Antragsgegner das danach höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht (Abwägungsvermerk: „kein Eignungsvorsprung“), so erweist sich auch die darauf aufbauende Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin als fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Mangel mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass der Beigeladene im Bewerbergespräch einen „sehr guten Eindruck“ (Note: 1,0 nach der Bewerberübersicht) hinterlassen hat gegenüber einem nur „noch guten Eindruck“ (Note: 2,0 nach der Bewerberübersicht) der Antragstellerin, bzw. ob der Vorsprung des Beigeladenen beim Bewerbergespräch den Vorsprung der Antragstellerin bei den dienstlichen Beurteilungen nicht nur wettmachen, sondern sogar zu einem „Gesamtvorsprung“ führen kann. Denn entsprechende Erwägungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Soweit es im „Fazit“ des - nicht unterzeichneten - Abwägungsvermerks heißt, dass der Vorsprung des Beigeladenen hier (gemeint beim Bewerbergespräch) gegenüber der Antragstellerin so deutlich sei, dass er insgesamt und „trotz des niedrigen Statusamtes“ einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte, ist damit nur das mit A 13 niedrigere Statusamt des Beigeladenen als solches angesprochen, nicht aber (auch) die hierauf bezogene dienstliche Beurteilung. Sollte diese gleichwohl gemeint gewesen sein, stellte dies einen unauflösbaren Widerspruch zu der vorausgehenden (begründeten) Feststellung im Abwägungsvermerk dar, wonach der Antragstellerin aufgrund ihrer dienstlicher Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl „kein Eignungsvorsprung“ gegenüber dem Beigeladenen zukomme. Aufgrund der ihm zustehenden - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren -Beurteilungsermächtigung ist die Gewichtung der einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens im Rahmen der Auswahlentscheidung allein Sache des Dienstherrn und kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011, a.a.O.).
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Bei der unter Vermeidung des aufgezeigten Mangels erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint - nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein Erfolg der Bewerbung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen.
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Der Senat merkt ergänzend an: Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt kein mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 (a.a.O.) unzulässiger „Dienstpostenbezug der Auswahlentscheidung“ vor. Zwar darf die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen, von engen Ausnahmefällen (etwa Erfordernis einer bestimmten Fachausbildung) abgesehen. Vielmehr ist Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98). Dazu hat sich der Antragsgegner jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Bei der in Rede stehenden Stelle „Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/Studien-direktor als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ handelt es sich nämlich um ein funktionsgebundenes Amt. Bei einem solchen wird das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben oder es tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 m.w.N.). Entsprechend werden in den Besoldungsordnungen bestimmte statusrechtliche Ämter nicht abstrakt, sondern nach der damit verbundenen Funktion umschrieben und festgelegt (z. B. Besoldungsgruppe A 15: Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik) oder in der Umschreibung und Festlegung des statusrechtlichen Amts tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu, wie dies vorliegend in der Besoldungsgruppe A 15 mit der Ausweisung „Studiendirektor - zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ der Fall ist.
14 
Wenn der Antragsgegner nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung eine belastbare, teamfähige Führungskraft mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit und Eigeninitiative sucht, so wird danach nicht in unzulässiger Weise (nur) auf den konkreten Dienstposten abgehoben, sondern das genannte funktionsgebundene bzw. funktionsbezogene Statusamt in den Blick genommen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der in § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgelegten Aufgabe eines Funktionsträgers „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“, nämlich den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, von einer verantwortlichen Mitarbeit im Schulleitungsteam ausgeht und mit Blick hierauf im Anforderungsprofil von einer „Führungskraft“ spricht (vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen die bereits erwähnte Verwaltungsvorschrift). Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass neben den im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnten Kriterien der Belastbarkeit, der Teamfähigkeit, der ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit und der Eigeninitiative eine „Führungskraft“ regelmäßig noch weitere Eigenschaften besitzen sollte wie etwa Durchsetzungsvermögen, Entschlusskraft, Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter usw. Ferner dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn der Dienstherr insoweit im Fall einer - zulässigen bzw. gebotenen -„Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen auf darin enthaltene, für das Beförderungsamt wesentliche Einzelfeststellungen bzw. -aussagen zurückgreift, wobei bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen bzw. Aussagen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, a.a.O.).
15 
Es bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass sich der Antragsgegner in der VwV-Besetzungsverfahren bei der Besetzung einer Funktionsstelle der vorliegenden Art (Abteilungsleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) für ein Überprüfungsverfahren entschieden hat, das neben der Erstellung einer Anlassbeurteilung als „weitere Überprüfungsmaßnahme“ das Bewerbergespräch umfasst (II Nr. 1) und mit einer Eignungsbewertung für die zu besetzende Funktionsstelle endet, die unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens getroffen wird (II Nr. 3.2). Während hierfür eine vierstufige Notenskala (II Nr. 1: besonders gut geeignet, gut geeignet, geeignet und nicht geeignet) und für die einzubeziehende Anlassbeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2009 (K.u.U. 2000, 280), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.08.2009 (K.u.U. 2009, 200), ein sechsstufiger Beurteilungsmaßstab (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft und ungenügend unter jeweiliger Beschreibung der Notenstufe) zur Verfügung stehen, ist in der VwV-Besetzungsverfahren für das Bewerbergespräch - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - keine Bewertungs- oder Notenskala vorgesehen. Eine solche lässt sich - entgegen der Meinung des Antragsgegners - insbesondere nicht I Nr. 1.3 VwV-Besetzungsverfahren entnehmen, wo es lediglich heißt, dass die „Einzelnoten“ sowie die zusammenfassenden Eignungsbewertungen auf Blatt 5 der Bewerberübersicht festgehalten werden. Woraus sich hier ergeben soll, dass für die Bewertung der Bewerbergespräche grundsätzlich eine Skala mit den Noten 1 bis 6 („sehr gut“ bis „ungenügend“) Verwendung findet, ist nicht erkennbar. Eine zahlenmäßig ausgedrückte Note für das jeweilige Bewerbergespräch vom 13.03.2013 ist lediglich auf Blatt 5 der Bewerberübersicht ausgewiesen (für die Antragstellerin: 2,0 und für den Beigeladenen: 1,0). Andererseits ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner in der Praxis der Beurteilung der Bewerbergespräche im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach der VwV-Besetzungsverfahren für die zu vergebenden „Einzelnoten“ nicht ständig einheitlich auf die sechsstufige Notenskala zurückgreift, wie sie üblicherweise (richtlinienkonform) bei den dienstlichen Beurteilungen und auch sonst im Bereich der Schulverwaltung zugrunde gelegt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es - so wie ein Gesamturteil grundsätzlich nicht rein arithmetisch zu bilden ist - dem Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung obliegt, die Note der dienstlichen Beurteilung und die Note für das Bewerbergespräch, auch wenn beide jeweils nach einer anderen, nämlich sechsstufigen Notenskala erteilt werden, auf die vierstufige Beurteilungsskala für die zusammenfassende Eignungsbewertung „herunterzubrechen“. Da die Begründung des Besetzungsvorschlags nach I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung übereinstimmen muss, muss auch deren „Nachvollziehbarkeit“ gegeben sein.
16 
Hinsichtlich der auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche ist anerkannt, dass derartige Gespräche grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein können, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden, und dann wie strukturierte Auswahlgespräche „ergänzend zur dienstlichen Beurteilung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) herangezogen werden können. Vorliegend hat der Antragsgegner mit der Antragstellerin und mit dem Beigeladenen Bewerbergespräche am gleichen Tag (13.03.2013) vor derselben Kommission in zeitlich gleichem Umfang zu den im jeweiligen Beurteilungsbescheid vom 20.06.2013 als u.a. behandelt angegebenen gleichen Themen durchgeführt. Hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Dokumentation und der gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) bestehen indes Bedenken. Dass sich der Gesprächsverlauf (auch) aus der Einladung zu den Bewerbergesprächen ergebe, wie der Antragsgegner meint, kann schwerlich zutreffen und auch nicht festgestellt werden; ob der Gesprächsverlauf mit dem Antragsgegner nach dem jeweiligen Beurteilungsbescheid (erst) vom 20.06.2013 - der eine „zusammenfassende Würdigung“ enthält - als in ausreichender Weise nachvollziehbar angesehen werden kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft; insofern dürfte sich gegenüber der dies grundsätzlich billigenden Haltung des Senats im Beschluss vom 20.01.2011 (a.a.O.) durch die genannte nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (a.a.O.) eine Verschärfung ergeben haben. Ferner bestehen mit Blick auf die Themen „Motivation und Bewerbungsgründe, Passung auf die Stellenausschreibung“ sowie „Vorstellungen von den Aufgaben als Abteilungsleiter/in“ und die abschließende Feststellung, dass das Gespräch insgesamt einen „sehr guten Eindruck“ (beim Beigeladenen) bzw. einen „noch guten Eindruck“ (bei der Antragstellerin) hinterlassen hat, Zweifel, ob es sich bei dem jeweiligen Bewerbergespräch nicht doch eher um ein Vorstellungsgespräch gehandelt hat, das im Wesentlichen nur der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks dient und deshalb allenfalls ein - nicht unmittelbar leistungsbezogenes - Hilfskriterium darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris).
17 
Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
19 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Praxis des Senats).
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... in N... ... ... zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an einem wesentlichen Fehler und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Fehler für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, den Posten des stellvertretenden Schulleiters alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung je nach Funktionsstelle auch das Ergebnis weiterer Überprüfungsmaßnahmen - hier des Bewerbergesprächs - in die Eignungsbewertung einzustellen ist. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Eignungsbeurteilung „geeignet“ und dem Beigeladenen die Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ zuerkannt.
Die auf dieser Grundlage getroffene, dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2010 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29.05.2008, die seitens der Schulleitung unter dem 30.04.2010 bestätigt wurde (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren), mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller zu Recht rügt - bei der Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar beide Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil 1,0 (sehr gut) beurteilt wurden, dass aber der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats nach Besoldungsgruppe A 14 innehat, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist.
Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen, wurden vom Antragsgegner indes nicht formuliert. So findet sich in den Akten des Stellenbesetzungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass entsprechende Überlegungen bei der Erstellung der Eignungsbeurteilung oder zumindest nachfolgend bei der Auswahlentscheidung angestellt worden wären. Die unterschiedliche Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe der Bewerber wird in der vom Regierungspräsidium erstellten Bewerberübersicht zwar angegeben; allein daraus lässt sich hier jedoch nicht folgern, dass das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers berücksichtigt worden wäre. In dem vom Regierungspräsidium formulierten Stellenbesetzungsvorschlag, wonach der Antragsteller nur als „geeignet“ bewertet werden könne, wird auf die Beurteilungen der Bewerber nicht eingegangen, sondern allein auf das Ergebnis des Bewerbergesprächs abgestellt. Es findet sich am Ende nur die pauschale Begründung, dass die Bewertung „unter Würdigung aller Aspekte einschließlich des Bewerbergesprächs“ erfolgt sei. Auch in der abschließenden Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 wird lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller werde „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ als „geeignet“ beurteilt. Dass der Antragsgegner die Bedeutung des höheren Statusamtes nach wie vor verkennt, zeigt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wonach das statusrechtlich höher eingestufte Amt bei gleicher oder wesentlich gleicher Eignung lediglich ein „zusätzliches Kriterium“ für die Entscheidung sein könne (Schriftsatz vom 04.01.2011, S. 2).
Hat der Antragsgegner somit das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Eignungsbewertung fehlerhaft nicht in den Blick genommen, so erfasst dieser Mangel auch die abschließende Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des stellvertretenden Schulleiters, die deshalb neu getroffen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass Gründe von erheblichem Gewicht, nämlich das jeweilige Ergebnis des Bewerbergesprächs (Note 3,0 beim Antragsteller gegenüber der Note 1,5 beim Beigeladenen), den „Vorsprung“ des Antragstellers bei den dienstlichen Beurteilungen ausgleichen können, denn entsprechende Überlegungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Ihm obliegt aber die Entscheidung darüber, wie die einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gewichtet werden. Insoweit verfügt der Antragsgegner über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Insbesondere die Frage, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt allein dessen Entscheidung überlassen. Diese Beurteilung kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. hierzu m.w.N. Senatsbeschluss vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -). Vielmehr wird der Antragsgegner eine neue Eignungsbewertung unter Einbeziehung der - wie dargestellt - „besseren“ dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen und darauf aufbauend erneut über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden haben. Hierbei wird er auch darüber befinden müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Bereich der Befähigungsmerkmale unterscheiden (vgl. zur gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2388/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). So hat der Antragsteller insgesamt vierzehnmal den höchsten Ausprägungsgrad D (= besonders stark ausgeprägt) und dreimal den Ausprägungsgrad C (= stärker ausgeprägt) erreicht, wohingegen der Beigeladene lediglich zehnmal den Ausprägungsgrad D und achtmal den Ausprägungsgrad C erreicht hat. Auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und daher bei der abschließenden Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Der Senat bemerkt weiter, dass der Antragsteller substantielle Einwendungen erhoben hat, soweit ihm Schwierigkeiten im Umgang mit Computern vorgehalten werden. Insbesondere hat er dargelegt, dass er wiederholt Computerunterricht erteilt habe und dass der nicht näher konkretisierte Vorwurf, er beherrsche das (nach seinen Angaben sehr einfache) Zeugnisprogramm der Schule nicht hinreichend, jeder Grundlage entbehre. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Wertung bislang nicht erläutert oder plausibilisiert. Auch eine entsprechende Stellungnahme der Schulleitung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
10 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in die neu zu erstellende Eignungsbewertung die dienstliche Beurteilung und das Ergebnis des Bewerbergesprächs mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzubeziehen sind. Dem Dienstherrn ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, einen „Vorsprung“, den er aufgrund eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen festgestellt hat, durch das Bewerbergespräch als relativiert oder gar ausgeglichen anzusehen, wenn er hierbei die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen und der Bewerbergespräche - bezogen auf die ausgeschriebene Stelle - hinreichend berücksichtigt. Denn auch die auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche können grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden. Wie strukturierte Auswahlgespräche stellen sie dann als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Soll dem Bewerbergespräch letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, muss die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Mit Blick auf diese Bedeutung sind dabei auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe hinreichend zu dokumentieren. Der Dienstherr muss sich - dem Gebot entsprechend, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten - von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und diese hinreichend darlegen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 - m.w.N.). Die vorliegend im Beurteilungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.07.2010 formulierte zusammenfassende Würdigung des Bewerbergesprächs vom 15.06.2010 dürfte diesen Erfordernissen auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch genügen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Direktorin/Direktors als Leiterin/Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) M. zu besetzen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Der Antragsgegner macht geltend, die Auswahlentscheidung beruhe, wie in dem Besetzungsvermerk vom 25.03.2011 ausführlich dargelegt, sowohl auf einer Würdigung der dienstlichen Beurteilungen als auch auf Verlauf und Ergebnis der mit allen Bewerbern zu denselben Themen und im selben zeitlichen Rahmen geführten Bewerbergespräche. Was die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen - auch in ihrer zeitlichen Abfolge - anbelange, vermöge er einen „Vorsprung“ des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erkennen. Die dienstlichen Leistungen beider Beamten seien mit der Höchstpunktzahl bewertet worden, wobei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der durch die jahrelange Tätigkeit als Stellvertreter des Seminarleiters seine besondere Eignung in der Praxis unter Beweis gestellt habe, im Hinblick auf das angestrebte Amt ein besonderes Gewicht zukomme. In direktem Vergleich hierzu habe der Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote bewertete dienstliche Leistungen in anderen Bereichen der Kultusverwaltung außerhalb des Seminarbereichs erbracht. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen gewesen und berücksichtigt worden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde - und sich das Staatliche Schulamt M. und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung M. nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis befänden. Mitentscheidend für die in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Auswahlkommission getroffene Entscheidung, die Seminarleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei der „Einbruch“ des Antragstellers beim Bewerbergespräch gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Bewerbergespräche sowie die am Prinzip der Bestenauslese orientierten und unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen getroffenen Aussagen und Abwägungen hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt in dem Besetzungsvermerk auf hinreichende und nachvollziehbare Art dokumentiert. In dem Bewerbergespräch habe der Antragsteller gegenüber Mitbewerbern im Hinblick auf das angestrebte Amt des Seminarleiters entscheidende Defizite aufgewiesen, die zwar mit fehlender Seminarerfahrung begründet werden könnten, über die der Antragsteller - ohne ihm daraus einen „Vorwurf“ zu machen - nun einmal nicht verfüge, denen aber zu entnehmen sei, dass er sich nicht auf hinreichende Art mit den an Seminar und Seminarleitung gestellten Anforderungen und Herausforderungen vertraut gemacht habe. Dieses Vorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere teilt der Senat dessen Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist.
Dem Gebot der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
Von diesen Grundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 8,0 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Schulamtsdirektor, A 15) und des ebenso beurteilten Beigeladenen (Seminarschuldirektor, A 14) in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei danach grundsätzlich höher zu gewichten. Sodann hat er dahingestellt sein lassen, ob Gründe vorlägen, die es rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht dessen dienstlicher Beurteilung zugrunde gelegt, ist aber („jedenfalls“) davon ausgegangen, dass der daraus resultierende „Vorsprung“ des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern dass sich danach sogar ein „Eignungsvorsprung“ des Beigeladenen ergibt. Diese Auffassung wird von seinem Beurteilungsspielraum nicht gedeckt.
So ist die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund des Ergebnisses der Bewerbergespräche bei zugrunde gelegter „besserer“ dienstlicher Beurteilung des Antragstellers schon nicht ansatzweise nachvollziehbar; soweit der Antragsgegner von einem „Einbruch“ des Antragstellers spricht, gibt der Auswahlvermerk für diese Wertung nichts her. Dort heißt es: „Herr S. zeigte sich im Bewerbergespräch offen, zugewandt und kommunikativ. Er vermittelte überzeugend seine aufgabenorientierte Motivation und äußerte sich rhetorisch geschickt, sehr strukturiert und reflektiert. Er verfügt über langjährige Erfahrungen auf verschiedenen Ebenen der Schulverwaltung (Ministerium und Schulamt), jedoch über keine Erfahrungen im Bereich der Lehrerausbildung am Seminar. Über die aktuell anstehenden Veränderungen in der Lehrerbildung und über die aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen und deren konkrete Auswirkungen auf die Schulen ist er bestens informiert, bei der Darstellung der Konsequenzen für die Lehrerausbildung am Seminar verbleibt er jedoch an der Oberfläche und vermag keine konkreten Maßnahmen zu benennen. Herrn S.s ausgewogenes, sowohl mitarbeiter- als auch zielorientiertes Führungskonzept ist überzeugend. Seine Überlegungen zum Umgang mit dem Innenbewerber zeugen von Einfühlungsvermögen und Teamorientierung.“ Einen „Einbruch“ des Antragstellers belegen diese Feststellungen nicht. Dementsprechend heißt es in der Bewertung im Auswahlvermerk auch (nur), im Rahmen der Bewerbergespräche sei deutlich die fehlende Seminarerfahrung von Herrn S. zum Ausdruck gekommen. Insoweit rügt das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht, dass damit entscheidend auf ein Merkmal abgestellt werde, das sich im Anforderungsprofil und auch sonst in der Stellenausschreibung nicht findet. Hiergegen hat der Antragsgegner nichts erinnert. Soweit im Auswahlvermerk sodann ausgeführt wird, der Antragsteller habe gerade bei denjenigen Themenkomplexen, bei denen es um die „Transferleistung“, also um die Übertragung der eigenen Kenntnisse und bisherigen beruflichen Erfahrungen in den Bereich der Lehrerausbildung gegangen sei, nicht zu überzeugen vermocht, ist allein diese Feststellung nicht geeignet, den vom Antragsgegner angenommenen Eignungsvorsprung des Antragstellers nach den dienstlichen Beurteilungen in einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen nach den Bewerbergesprächen umzuwandeln. Dies verkennt in der Tat den Gehalt und die herausragende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - 4 S 2734/10 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Soweit der Antragsgegner danach maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist dies auch darüber hinaus beurteilungsfehlerhaft. Der Senat hat im Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - ausgeführt:
„Das Vorbringen des Antragsgegners, dem in Nr. 2.1 der „Verwaltungsvorschrift über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare)“ vom 30.11.2007 (K.u.U. 2008, S. 23) vorgesehenen Bewerbergespräch komme keineswegs nur bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern ein (mit-)bestimmendes Gewicht zu und die getroffene Auswahlentscheidung sei das „Ergebnis einer Gesamtschau aus Anlassbeurteilung und Bewerbergespräch“, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Regelung ordnet nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass diese - wenn mehrere Bewerber dem Anforderungsprofil entsprechen - auch bei nicht im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten den Ausschlag zugunsten desjenigen mit der/den schlechteren dienstlichen Beurteilung(en) geben können. Eine solche Auslegung - wie vom Antragsgegner (und vom Beigeladenen) vorgenommen - wäre im Übrigen - wie dargelegt - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich.“ Dies gilt in gleichem Maße auch im vorliegenden Fall.
Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -; vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344). Gerade mit Blick auf Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 und vom 12.01.2010, jeweils a.a.O.). Können Auswahlgespräche danach andererseits aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (Senatsbeschlüsse vom 20.01.2011, a.a.O., vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -, und vom 12.01.2010, a.a.O.), so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (zur Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners nicht zu teilen, dass hier ein leistungsbezogenes strukturiertes Potenzialinterview als Bestandteil des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Dienstposten durchgeführt worden ist. Dies ist auch in der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare) vom 30.11.2007 nicht vorgesehen. In deren Nr. 2.1 heißt es lediglich: „Das Regierungspräsidium veranlasst die Stellenausschreibung beim Kultusministerium (Personalrat) und die Erstellung von Anlassbeurteilungen nach Eingang der Bewerbungen. Es fertigt eine Bewerberübersicht und legt diese mit den betreffenden Personalakten dem Kultusministerium vor. Das Kultusministerium trifft nach Durchführung von Bewerbergesprächen die Auswahlentscheidung.“ Diese Vorschriften ordnen nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass sie bewerteter Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens sind. Insoweit unterscheidet sich diese Vorgabe auch von der Regelung in Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift, die für die Besetzung des Dienstpostens eines Bereichsleiters ein Überprüfungsverfahren vorsieht und anordnet, dass Überprüfungsmodul und Bewerbergespräch jeweils mit einer Note bewertet werden (entsprechende Regelungen enthält auch die Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich vom 05.12.2001 [K.u.U. 2002, 68], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 [K.u.U. 2009, 223], vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Auf die Durchführung (nur) eines Vorstellungsgesprächs führt auch die vom Antragsteller vorgelegte Einladung, in der es heißt: „…anlässlich Ihrer Bewerbung um die o.g. Stelle möchten wir Ihnen Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung geben und laden Sie ein auf….“. Auch eine Benotung des Gesprächs und eine Bewertung in dem oben genannten Sinne ist - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift - nicht erfolgt. Unerheblich ist danach der Einwand des Antragsgegners, dass die Bewerbergespräche zeitlich und inhaltlich gleich strukturiert durchgeführt und auch dokumentiert worden seien. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren und erst recht nicht, es ins Gegenteil zu verkehren. Es kann lediglich - bei verbleibendem Eignungsgleichstand nach der vorrangigen Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen - als Hilfskriterium herangezogen werden.
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Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, und dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde -, bedarf keiner Vertiefung, inwieweit und in welcher Form die Auswahlerwägungen - der Auswahlvermerk enthält entsprechende (tragende) Feststellungen nicht - ergänzt und vertieft werden können (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 17.08.2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244). Denn jedenfalls sind die angeführten Gründe nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei jeweils gleich lautendem Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen zu deren inhaltlicher Ausschöpfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch, wenn die Relativierung eines in einem höheren Statusamt erzielten Gesamturteils in Rede steht. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 17.03.2010 - 4 S 2006/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343). Denn auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Sie sind daher vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Allerdings leistet der Antragsgegner diese Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht, im Gegenteil: Das Beschwerdevorbringen zur höheren Führungskompetenz des Beigeladenen findet in den dienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Grundlage. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 mit 8,0 Punkten bewertet worden. Dies ist wie folgt begründet worden: „Er zeigt ausgesprochenes Geschick im Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Schulen. Er übernimmt Führungsverantwortung, handelt zielführend systemisch und strukturiert. Herr S. zeigt klare Führungsqualitäten.“ Beim Beigeladenen, dessen Führungserfolg (im niedrigeren statusrechtlichen Amt) ebenfalls mit 8,0 Punkten bewertet worden ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom 29.11.2010 ausgeführt: „Engagiert sich mit großem Erfolg an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Seminars - fördert mit Nachdruck die Kooperation mit anderen Institutionen - arbeitet sehr selbstst., mit hohem Verantwortungsbewusstsein und in enger Kooperation mit dem Seminarleiter - begründet fundierte Entscheidungen mit hoher Akzeptanz der Mitarbeiter - die Vertretung des Seminarleiters geschieht kompetent u. diskret“. Einen Vorsprung in der Führungskompetenz des Beigeladenen belegen diese Feststellungen, die auch mit Blick auf die in der Aufgabenbeschreibung in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende jeweilige Führungserfahrung plausibel sind, nicht. Dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen gleichwohl in Bezug auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger wäre, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Danach bedarf keiner Vertiefung, dass die Führungserfahrung als solche, die ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein kann, auch nicht als Korrektiv einer an sich schlechteren (oder besseren) Einschätzung des Leistungsstands missverstanden werden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563; Thüringisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Senatsbeschlüsse vom 16.06.2008 - 4 S 179/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -, und vom 30.11.2007 - 6 A 4419/05 -, jeweils Juris). Schließlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass nicht erkennbar ist, dass der Besoldungsgesetzgeber die Ämter eines Schulamtsdirektors und eines Seminarschuldirektors in ihrer Wertigkeit fehlerhaft gewichtet hat.
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Das Vorbringen des Beigeladenen, der „zur Unterstützung und in Ergänzung der zutreffenden Argumentation des Antragsgegners“ vorträgt, ist nur teilweise zu berücksichtigen. Ein Beigeladener ist zwar nach § 66 Satz 1 VwGO befugt, innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, wobei der notwendig Beigeladene - auch wenn er „Dritter“ und nicht „Partei“ ist - autonom und nicht nur akzessorisch in Bezug auf einen der Hauptbeteiligten prozessieren kann (Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 66 Rdnr. 5; Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 19). Indes hat der Beigeladene hier die Möglichkeit, gegen den auch ihn beschwerenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen, nicht wahrgenommen. Er kann auch nicht besser gestellt werden, als wenn er selbst Beschwerde eingelegt hätte, und deshalb in Ansehung der Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO - wie der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg weitere (eigene) Beschwerdegründe geltend machen. Die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe bereits verkannt, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfülle, weil er keine besonders erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an Grund- und Hauptschulen sowie eine Bewährung in Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben aufweisen könne, ist danach bereits unbeachtlich. Abgesehen davon geht die Rüge auch ins Leere; der Senat vermag - auch vor dem Hintergrund der dezidierten Angaben des Antragstellers - nicht festzustellen, dass dieser im Gegensatz zum Beigeladenen nicht alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfüllt, sodass keiner Vertiefung bedarf, ob die vom Beigeladenen angesprochenen Merkmale des Anforderungsprofils überhaupt als konstitutiv einzustufen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290).
12 
Soweit der Beigeladene weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass von einem Beurteilungsvorsprung des Antragstellers auszugehen sei, der aus dem Umstand resultiere, dass dieser im höheren Statusamt ähnlich beurteilt worden sei wie er, nimmt er mit seinen Ausführungen nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht das ihm zugeschriebene Postulat so nicht aufgestellt hat. Im Übrigen hat es auch nicht verkannt, „dass die von ihm genannten Judikate alle zu einer Fallgestaltung ergangen sind, in welcher eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beamten getroffen worden ist, der sich im höheren Statusamt befunden“ habe, wohingegen hier die umgekehrte Fallkonstellation vorliege. Auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beigeladenen führen nicht auf einen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat auch dessen Darlegungen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht unzutreffend gewürdigt.
13 
Die Ansicht des Beigeladenen, der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die Erkenntnisse aus einem strukturierten Auswahlgespräch entsprechend berücksichtigt und ein Dokumentationsmangel sei ihm nicht vorzuwerfen, nimmt schon nicht in den Blick, dass, wie dargelegt, ein strukturiertes Auswahlgespräch als leistungsbezogene Erkenntnisquelle nicht durchgeführt worden ist und das Verwaltungsgericht auf eine nicht hinreichende Dokumentation des Bewerbergesprächs nicht tragend abgestellt hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des - ihn unterstützenden - Beigeladenen aufzuerlegen.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.