Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2018 - 12 B 34/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0820.12B34.18.00
bei uns veröffentlicht am20.08.2018

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.360,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl der Beigeladenen für eine Beförderung.

2

Der Antragsteller und die Beigeladenen stehen als Studienrat bzw. Studienrätinnen (A 13 SHBesO) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Sie sind derzeit an der H.-A.-Schule, einem Regionalen Bildungszentrum, in A-Stadt tätig.

3

Am 12.01.2018 schrieb der Antragsgegner für die H.-A.-Schule zwei Beförderungsstellen nach A 14 SHBesO aus, auf die sich der Antragsteller und die Beigeladenen bewarben. Wegen der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Blatt 22f der Gerichtsakte verwiesen. Nachdem sie alle drei Bewerber im Unterricht besucht hatte, erstellte die Schulleiterin jeweils (Anlass-)Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum 2015 bis 2017. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen wurden darin jeweils insgesamt mit „sehr gut“ (1), der bestmöglichen Gesamtbewertung, beurteilt. Gegenstand der Beurteilungen waren die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Leistungen der Bewerber/innen sowie ihre Persönlichkeitsmerkmale und ihr soziales Verhalten im Dienst. Einzelnoten für diese Merkmale vergab die Schulleiterin nicht.

4

In ihrem Auswahlvermerk stellte die Schulleiterin fest, dass anhand der aktuellen, anlassbezogenen Beurteilungen keine Leistungsdifferenzierung möglich sei. Frühere dienstliche Beurteilungen seien aus unterschiedlichen Anlässen erstellt worden und lägen lange zurück. Sie hätten daher nicht zu einem adäquaten Vergleich herangezogen werden können. Daher seien mit den drei Bewerbern am 20.03.2018 Auswahlgespräche in Form eines strukturierten Interviews geführt und protokolliert worden. Die Bewerber/innen hätten sich - ohne Vorbereitungszeit - zu den bevorstehenden Veränderungen der Lehrertätigkeit aufgrund der zunehmenden Digitalisierung von Beruf und Alltag äußern können.

5

Aufgrund der Auswahlgespräche schlug die Schulleiterin in Übereinstimmung mit der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten und der Vertreterin des örtlichen Personalrats, die ebenfalls bei den Auswahlgesprächen anwesend waren, die Beigeladenen für die Beförderungsstellen vor. Der Antragsgegner folgte dem Vorschlag, holte die Zustimmung des Hauptpersonalrats (Lehrkräfte) und der Gleichstellungsbeauftragten beim Ministerium ein und teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.03.2018 mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können. In der Begründung heißt es u.a.: Der Antragsteller habe in dem Auswahlgespräch auf die Frage nach den Veränderungen der Lehrertätigkeit in zehn Jahren vorrangig auf die Lernbedingungen abgestellt und Aspekte des pädagogischen Handelns nicht erwähnt. Die Frage nach seinem Fortbildungsbedarf habe er unbeantwortet gelassen und stattdessen Fortbildungswege aufgezählt. Auch die Frage nach möglichen Risiken im Hinblick auf die Ausübung des Lehrerberufs bei zunehmender Digitalisierung habe der Antragsteller nicht ausreichend differenziert beantwortet, sondern eher allgemein im Hinblick auf gesellschaftliche Veränderung, u.a. Cybermobbing, Überschüttung mit Werbung, nicht jugendfreie Darstellungen im Internet, Facebook-Erfahrungen mit der Fremdnutzung von Fotos. Auf Nachfrage habe der Antragsteller Entfremdungseffekte genannt, die seiner Meinung nach kein Risiko für die Lehrer-Schüler-Beziehung darstellten, da er die Rolle als Lehrkraft eher als Coaching betrachte. Im Vergleich der Gesprächsinhalte sei deutlich geworden, dass die Ausführungen des Antragstellers zu den Fragen insbesondere zum Fortbildungsbedarf nicht in ausreichendem Maße erläutert worden seien.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 16.04.2018 Widerspruch ein.

7

Am 23.04.2018 hat der Antragsteller beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

8

Er sei in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden. Die Nichtberücksichtigung früherer Beurteilungen und die fehlende Differenzierung in der Bewertung einzelner Leistungskriterien vor dem Hilfskriterium eines Auswahlgesprächs entsprächen nicht den vorgeschriebenen Vorgaben und Richtlinien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Auswahlgespräch hätte vermieden werden können, da etwa frühere Beurteilungen der Bewerber Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggf. das Vorhandensein von in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen hätten geben können. Auch eine Differenzierung in der Bewertung einzelner Leistungskriterien hätte ggf. die Notwendigkeit eines Auswahlgesprächs entfallen lassen können. Auswahlgespräche zuvor gleich beurteilter Bewerber hätten nur eine beschränkte Aussagekraft. Sie könnten nur Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber abrunden. Prüfungen dieser Art vermittelten in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, deckten zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und seien von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer prüfungsähnlichen Situation bewähre, sei nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Eine eher eingeschränkte Bedeutung eines solchen Auswahlgesprächs sei erst recht dann anzunehmen, wenn es um die Auswahl zwischen hausinternen Bewerbern gehe. In einem solchen Fall habe der Dienstherr die Auswahlentscheidung primär aufgrund einer Auswertung der Erkenntnisse zu treffen, die er über diese Bewerber im Verlaufe der Dienstzeit gewonnen habe. Insoweit könne der Dienstherr auf eine weitaus gesichertere Grundlage zurückgreifen als sie ihm Auswahlgespräche bieten könnten.  Jedenfalls habe der Dienstherr bei den Auswahlgesprächen nicht die Chancengleichheit aller Bewerber gewahrt. Die Beigeladene zu 2) habe dem Auswahlgremium eine zuvor von ihr erstellte Grafik vorgelegt, die dem Protokoll beigefügt worden sei. Die Beigeladene zu 1) habe zu Beginn des Auswahlgesprächs ein sog. Handout vorbereitet und dem Gremium vorgelegt. Eine solche umfängliche Vorbereitung, die den Bewerbern seiner Kenntnis nach weder erlaubt noch anheimgestellt worden sei, lasse den Charakter eines Auswahlgesprächs in Form eines Interviews entfallen und verändere bzw. verkehre den eigentlich gewollten Gesprächs-/Interviewcharakter in eine Art Präsentation oder in einen Vortrag. Dies führe zu einem Ungleichgewicht zwischen den Bewerbern. Auch wenn keinem der drei Bewerber vor den Auswahlgesprächen die konkreten Fragestellungen bekannt gewesen seien, glichen die verschriftlichten Überlegungen einem offengelegten „Spickzettel“, der gerade in prüfungsähnlichen Situationen geeignet sei, von seinen Vorüberlegungen nichts zu vergessen. Außerdem hätten die schriftlichen Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Mitgliedern des Auswahlgremiums Eindruck hinterlassen.       Schließlich gebe das Protokoll, betr. die Beigeladene zu 2), keinerlei Aufschluss darüber, ob diese die Frage 3 des Fragenkatalogs beantwortet habe. Sollte er die Fragen zum Fortbildungsbedarf und zu möglichen Risiken im Hinblick auf die Ausübung des Lehrerberufs bei zunehmender Digitalisierung nicht bzw. unzureichend beantwortet haben, hätte es an dem Auswahlgremium gelegen, ihn auf sein etwaiges Fehlverständnis hinzuweisen, und zwar umso mehr, als er keine Hilfsmittel zu dem Auswahlgespräch mitgeführt habe. Im Übrigen mache es für ihn keinen Unterschied, ob er auf die Frage des Fortbildungsbedarfs nach Auffassung des Auswahlgremiums „lediglich“ Fortbildungsmöglichkeiten bzw. Fortbildungswege aufgezeigt haben solle. Dass es sich dabei implizit um die Notwendigkeit des Aneignens etwa von Hardwarekenntnissen, Kenntnissen über Apps und deren Programmierung handele, habe bei dem Thema geradezu auf der Hand gelegen.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die beiden ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppen A 14 der H.-A.-Schule endgültig oder kommissarisch zu besetzen.

11

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten.

12

Die durch Beschluss vom 14.05.2018 Beigeladenen haben sich nicht am Verfahren beteiligt.

II.

13

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

14

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

15

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Da der Antragsgegner plant, die ausgeschriebene Stelle auf Grundlage des Auswahlverfahrens zu besetzen, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - zitiert nach juris Rn. 13) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

16

Es fehlt jedoch am Anordnungsanspruch. Die Auswahlentscheidung verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG.

17

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerberinnen und Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - zitiert nach juris Rn. 13f; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - zitiert nach juris Rn. 8).

18

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrentinnen und Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

19

Das bei der Beförderung zu beachtende Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Der letzten dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu. Ergibt sich danach eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2013 - 2 MB 31/13 - zitiert nach juris Rn. 31).

20

Sowohl für den Antragsteller als auch für die beiden Beigeladenen liegen aktuelle, von der Schulleiterin der H.-A.-Schule erstellte (Anlass-)Beurteilungen für denselben Beurteilungszeitraum vor (2015 bis 2017). Sämtliche auf der Grundlage der „Beurteilungsgrundsätze für die Besetzung von Beförderungsstellen der Bes.Gr. A 14 SHBesO/Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L“ vom 11.01.2018 (Bl. 25ff der Gerichtsakte) erstellten dienstlichen Beurteilungen, die von den Beteiligten nicht angefochten wurden, schließen mit der Gesamtbeurteilung „sehr gut“ ab. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller die drei Bewerber aufgrund der aktuellen Beurteilungen als gleich geeignet angesehen hat. Auch eine „ausschärfende Betrachtung“ der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, soweit eine solche im Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale (s. dazu Ziffer 5 der Beurteilungsgrundsätze) in verbalisierter Form überhaupt möglich ist, führt nicht zu einem Leistungsunterschied hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der drei Bewerber. Im Übrigen hielt die Schulleiterin selbst, wie sich aus ihrem Auswahlvermerk vom 22.03.2018 ergibt, eine Leistungsdifferenzierung anhand der aktuellen Anlassbeurteilungen für nicht möglich.

21

Weitere leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergeben (OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 35). Während der Antragsteller außer seiner Beurteilung aus Anlass seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Jahr 2009 in den Jahren 2015, 2016 und 2017 drei weitere dienstliche Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen auf Beförderungsstellen erhalten hat, wurden für die beiden Beigeladenen lediglich 2011 bzw. 2012 Beurteilungen zum Ende ihrer Probezeit erstellt. Vergleichbar dürften daher lediglich die Beurteilungen der drei Bewerber aus Anlass ihrer Lebenszeiternennung sein. Während die beiden Beigeladenen hier jeweils die Note „sehr gut“ erhielten, wurde der Antragsteller am Ende seiner Probezeit lediglich mit „gut“ beurteilt. Es kann dahinstehen, ob die beiden Beigeladenen bereits aufgrund ihrer Vorbeurteilungen als besser geeignet für die Beförderungsstellen anzusehen sind als der Antragsteller. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu diesem Ergebnis aufgrund der mit den drei Bewerbern geführten Auswahlgespräche gelangt ist. Die Einwände des Antragstellers gegen die Auswahlgespräche sind nicht berechtigt.

22

Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten, nach festgelegten und einheitlichen Kriterien durchgeführten und bewerteten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 - zitiert nach juris Rn. 16). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um ein „leistungsfernes“ Hilfskriterium, (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., mit weit. Nachw.), mag ein solches Gespräch auch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - zitiert nach juris Rn. 8). Um Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung sein zu können, ist es erforderlich, dass alle Bewerber im Auswahlgespräch tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O.).

23

Diesen Anforderungen werden die mit dem Antragsteller und den Beigeladenen am 20.03.2018 in Form eines strukturierten Interviews geführten Auswahlgespräche gerecht. Alle drei Bewerber erhielten gleichlautende Einladungen mit einem Hinweis auf das Thema des nächsten Schulentwicklungstages („Digitalisierung von Unterricht“). Entsprechend den von dem Antragsgegner aufgestellten „Auswahlgrundsätzen für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Beförderungen in die Bes.Gr. A 14 SHBesO/Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L“ vom 11.01.2018 nahmen an dem Gespräch außer der Schulleiterin und ihrer Stellvertreterin die - stellvertretende - Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin des örtlichen Personalrates teil. Nach einem Vorgespräch wurden die Interviews geführt, von denen jedes etwa 30 Minuten dauerte. Jeweils zu Beginn jedes Gesprächs erhielten die drei Bewerber folgende drei Fragen vorgelegt:

24

1. Wie stellen Sie sich Ihre Lehrertätigkeit in 10 Jahren vor? Worin unterscheidet sie sich von Ihrem Tun heute?

25

2. Sie werden künftig gar mit ganz anderen Medien arbeiten als bisher. Welchen Fortbildungsbedarf würden Sie deshalb für sich formulieren?

26

3. Die rasante Entwicklung unserer medialen Kommunikationswege birgt auch Risiken. Welche Risiken sehen Sie im Hinblick auf die Ausübung des Lehrerberufs, wenn die Entwicklung „Digitalisierung von Unterricht“ heißt (Arbeitstitel des kommenden Schulentwicklungstages)?

27

Nach einigen Minuten Lese- und Bedenkzeit begann jeweils das Gespräch. Die Antworten der Bewerber wurden stichwortartig handschriftlich protokolliert. Eines Wortprotokolls bedurfte es nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2017 - OVG 10 S 38.16 - zitiert nach juris Rn. 23). Die Gründe für die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahl wurden in einem Auswahlvermerk niedergelegt. Die Unterschiede zwischen den drei Bewerbern zeigten sich danach bereits bei der Beantwortung der ersten Frage. Während der Antragsteller vorrangig auf die Lernbedingungen abstellte (zeitliche und räumliche Unabhängigkeit, vermehrte Möglichkeiten des Arbeitens im Home Office und Kontakthalten zu den Schülern durch Präsenz- und Erreichbarkeitszeiten) stellten die Beigeladenen auch einen Bezug zu ihrer Rolle als Lehrerinnen her. Hinsichtlich der zweiten Frage konnte die Beigeladene zu 1) den Fortbildungsbedarf klar benennen: Hardwarekenntnisse, Kenntnisse über Apps und deren Programmierung, Schaffen von Unterrichtsszenarien, sog. Blended Learning. Die Beigeladene zu 2) sah Fortbildungsbedarf vorrangig bei der Verknüpfung herkömmlicher Unterrichtsplanung mit neuen Elementen und bei der Frage nach möglicher Fremdsteuerung bei der Nutzung von Apps. Der Antragsteller hingegen zählte lediglich mögliche Fortbildungswege auf, obwohl die Fragestellung sich eindeutig auf den Fortbildungsbedarf bezog. Wenn es für ihn auf der Hand lag, dass es sich dabei implizit um die Notwendigkeit des Aneignens etwa von Hardwarekenntnissen, Kenntnissen über Apps und deren Programmierung handelte, hätte er dies auch äußern müssen. Dass die Beigeladenen im Gegensatz zum Antragsteller die Frage nach dem Fortbildungsbedarf richtig verstanden haben, beruhte nicht darauf, dass sie ihre schriftlichen Vorüberlegungen zu dem Auswahlgespräch mitführten. Es ergab sich daher für die Schulleiterin auch nicht aus diesem Grund die Pflicht, ihn auf sein Fehlverständnis hinzuweisen. Bei der Einschätzung von Risiken des Lernens mit zu dem Auswahlgespräch digitalen Medien (Frage 3) verwies der Antragsteller laut Protokoll allgemein u.a. auf Mobbing und Meinungsmache übers Netz, Werbung und nicht jugendfreie Filme, ohne einen Bezug zum Schulunterricht herzustellen. Erst auf Nachfrage konnte er Entfremdungseffekte nennen, die seiner Meinung nach kein Risiko für die Lehrer-Schüler-Beziehung darstellten, weil er seine Rolle als Lehrkraft schon heute eher als Coaching betrachtet. Die Beigeladene zu 1) hingegen machte Ausführungen zu den Risiken des Lernens mit digitalen Medien in Bezug auf den Unterricht. Sie hielt es für wichtig, möglichen Risiken bereits im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung Rechnung zu tragen, etwa durch vorheriges Bearbeiten bei authentischen Texten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers machte auch die Beigeladene zu 2) Ausführungen zum Risiko der schnellen Digitalisierung, und zwar bereits im Zusammenhang mit der Beantwortung der ersten Frage. Sie verwies insoweit insbesondere auf die Gefahr einer Spaltung des Kollegiums und leitete den Fortbildungsbedarf aus den von ihr erkannten Risiken ab. Dass diese Antwort im Protokoll nicht ausdrücklich der dritten Frage zugeordnet wurde, ist unerheblich.

28

Schließlich wurde in den Auswahlgesprächen nicht dadurch das Gebot der Chancengleichheit verletzt, dass die beiden Beigeladenen ihre schriftlich niedergelegten Vorüberlegungen zu den Gesprächen mitbrachten. In Konkurrenzsituationen kommt dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verpflichtet den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22). Der Antragsgegner hat den Beigeladenen keine Vorteile verschafft, die der Antragsteller nicht hatte. Er verweist zu Recht darauf, dass die Ausgangssituation für den Antragsteller und die Beigeladenen gleich war. Alle drei Bewerber hatten gleichermaßen die Möglichkeit, sich auf die Auswahlgespräche vorzubereiten. Bekannt war lediglich das allgemein gehaltene Thema „Digitalisierung von Unterricht“. Ob und wie sich der Antragsteller und die Beigeladenen auf das Gespräch vorbereiteten, war ihnen selbst überlassen. Insbesondere schlossen die gleichlautenden Einladungen nicht aus, dass auch schriftliche Vorüberlegungen zu dem Thema mitgebracht wurden. Entscheidend sind in einem Auswahlgespräch stets die mündlich gegebenen Antworten. Diese waren auch hier ausschlaggebend für die getroffene Auswahlentscheidung, wie sich aus den Protokollen und dem Auswahlvermerk ergibt, nicht etwa die von den Beigeladenen gefertigten schriftlichen Vorüberlegungen. Schließlich kann es sogar von Nachteil sein, wenn ein Kandidat in einem Prüfungsgespräch einen vom Antragsteller sogenannten Spickzettel vor sich liegen hat und damit möglicherweise den Eindruck erweckt, ohne diese Hilfe nicht auf die Fragen antworten zu können. Einen guten Eindruck hinterlässt auf jeden Fall der Kandidat, der frei und ohne Hilfsmittel gestellte Fragen beantworten kann. Hat ein Bewerber sich vor dem Gespräch eingehend mit dem bekannten Thema auseinandergesetzt und seine Überlegungen auch verschriftlicht, dürfte dies die Beantwortung konkreter Fragen allerdings in der Regel erleichtern, ohne dass es dazu noch eines Blickes auf den „Spickzettel“ bedarf.

29

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners trägt somit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip Rechnung und beruht nicht auf einem zu Ungunsten des Antragstellers fehlerhaften Leistungsvergleich.

30

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

31

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14) in Ansatz gebracht worden.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

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(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

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(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

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(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.316,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2011, Seite 441, eine Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht aus und legte in dieser Ausschreibung das entsprechende Anforderungsprofil fest.

2

Um diese Stelle bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und der Beigeladene. Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (A14) und seit dem 01. Oktober 2010 Verwaltungsreferentin beim Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein; der Beigeladene ist Oberregierungsrat (A14) und seit dem 1. Februar 2005 Verwaltungsreferent beim Landgericht Itzehoe.

3

In den ihnen am 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 erteilten Anlassbeurteilungen erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

4

Nach Durchführung von Auswahlgesprächen mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen am 19. März 2012 sowie am 17. April 2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2012 mit, dass ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werden könne. Auf Vorschlag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig sei beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Hauptpersonalrat sowie die Vertretung der nichtrichterlichen Schwerbehinderten hätten zugestimmt. Der Beigeladene sei in der letzten Regelbeurteilung sowie der aktuellen Anlassbeurteilung als Oberregierungsrat mit der Bestnote der Stufe 5 beurteilt worden. Aufgrund seines besonders erfolgreichen beruflichen Werdeganges in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei er für die am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angesiedelte Stelle eines Verwaltungsreferenten am besten geeignet.

5

Am 20. Juni 2012 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs führte das Verwaltungsgericht zur Begründung aus, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der früheren dienstlichen Beurteilungen beider im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien. Mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären. In einer solchen Konstellation könne die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen getroffen werden, wobei dem Dienstherrn ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zustehe. Als weiteres Kriterium komme - wie hier - die Durchführung eines Auswahlgespräches in Betracht. Vorliegend habe keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden. Hierfür hätte es nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Die mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen durchgeführten Auswahlgespräche genügten den an sie zu stellenden Anforderungen jedoch nicht (wird ausgeführt).

6

In den ihnen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilungen vom 18./19. und 19./20. Dezember 2012 erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene wiederum jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

7

Am 7. Januar 2013 wurden mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen erneut Auswahlgespräche geführt. Wegen des Inhalts derselben wird auf Bl. 133 ff. der Beiakten D verwiesen.

8

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, nach den am 7. Januar 2013 geführten Gesprächen beabsichtige er, die ausgeschriebene Stelle mit Zustimmung des Hauptpersonalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser sei für die genannte Funktionsstelle am besten geeignet. Der Eignungsvorsprung ergebe sich zwar nicht aus den in erster Linie heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, da die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien, und zwar auch unter Einbeziehung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2012, die zunächst nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen seien. Die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Differenzierung ergebe sich jedoch aus den am 7. Januar 2013 geführten Auswahlgesprächen. Danach sei dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin zu attestieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schreibens, Bl. 176 ff. der Beiakten D, verwiesen, in welchem der Antragsgegner im Wesentlichen den diesbezüglichen Inhalt seines Auswahlvermerkes vom 11. Februar 2013, Bl. 161 ff. der Beiakten D, wiederholte.

9

Die Antragstellerin legte gegen ihre erneute Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter dem 11. März 2013 Widerspruch ein.

10

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Da ihre dienstlichen Beurteilungen eindeutig besser seien als diejenigen des Beigeladenen, hätten die Voraussetzungen für die Durchführung von Auswahlgesprächen nicht vorgelegen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtsfehlerhaft, weil sie dennoch auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche gestützt worden sei. Darüber hinaus seien die Erkenntnisse, die der Antragsgegner aus den Auswahlgesprächen zu Papier habe bringen lassen, nicht nachvollziehbar.

11

Die Antragstellerin hat beantragt,

12

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin / einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

13

Der Antragsgegner hat beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - zu Recht festgestellt, nach der Beurteilungslage seien die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen. Das gelte auch - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - unter Einbeziehung der zum 1. September 2009 erstellten Regelbeurteilungen. Ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aufgrund ihrer aktuellen Dienststellung als Verwaltungsleiterin bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein. Daher habe er, der Antragsgegner, seine Auswahlentscheidung auf die durchgeführten Auswahlgespräche stützen dürfen. Diese Gespräche genügten sämtlichen formellen Anforderungen. In inhaltlicher Hinsicht habe die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen, dass die Auswahlentscheidung lediglich einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Das führe dazu, dass eine von der Antragstellerin gegebenenfalls anders vorgenommene Bewertung des Inhalts der Auswahlgespräche zwar von ihr so einzuschätzen sein möge, aber rechtlich nicht relevant sei. Unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis sei es nicht zu beanstanden, dass er, der Antragsgegner, aus dem Inhalt der Auswahlgespräche einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hergeleitet habe.

16

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hatte, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, hat es - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 30. Juli 2013 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (abermals) untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Sie habe glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sei. Die Auswahlentscheidung hätte bereits auf der Grundlage der Beurteilungslage (zugunsten der Antragstellerin) getroffen werden können/müssen. Der Antragsgegner hätte die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen inhaltlich auswerten müssen und für den Fall, dass eine solche Einzelexegese tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die älteren Beurteilungen - Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2005 und 1. März 2003 - heranziehen müssen. Erst wenn auf diese Weise - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - die Konkurrenzsituation nicht aufzulösen gewesen wäre, hätte der Antragsgegner auf das leistungsferne Hilfskriterium eines Auswahlgesprächs abstellen dürfen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil er die genannten Vorgaben nicht eingehalten habe. Das Auswahlverfahren erwiese sich aber auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner in zulässiger Weise Auswahlgespräche durchgeführt hätte. Denn in diesem Falle würde jedenfalls das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - genügen (wird ausgeführt).

17

Der Antragsgegner hat am 12. August 2013 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er macht geltend, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin entgegen seinem Hinweis vom 19. Juni 2013 - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - stattgegeben habe. Das verstoße gegen den prozessualen Grundsatz der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs und mache die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Darüber hinaus lasse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der Beurteilungslage kein Leistungsvorsprung der Antragstellerin herleiten. Vielmehr seien die Bewerber auf der Grundlage der aktuellen sowie der älteren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzuschätzen. Den älteren Beurteilungen lasse sich im Hinblick auf einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich nur entnehmen, dass der Beigeladene etwas später als die Antragstellerin den höchsten Leistungs- und Befähigungsstand erreicht habe. Demgegenüber folgten aus den älteren Beurteilungen keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass aktuell ein Leistungs- oder Eignungsvorsprung der Antragstellerin noch vorhanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht - abweichend von seiner noch im Jahr 2012 getroffenen Einschätzung - dieses anders beurteile, beruhe die Entscheidung nicht nur auf der rechtsfehlerhaften Einordnung der Bedeutung älterer Beurteilungen für die aktuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf einer fehlerhaften Einschätzung der Beurteilungen selbst. Das Verwaltungsgericht setze insoweit seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Dienstherrn Es greife dadurch in dessen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum ein. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil als unbestimmt rüge, sei dies im Hinblick darauf, dass das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil nicht nur allgemeiner Praxis entspreche, sondern auch aus der mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 MBG geschlossenen entsprechenden Vereinbarung hergeleitet werde, nicht verständlich. Das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil sei eindeutig. Dieses Anforderungsprofil habe er, der Antragsgegner, seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Zur Begründung macht sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, die von dem Antragsgegner erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greife nicht durch. Auch wenn die Rechtslage umstritten und problematisch sei, müsse ein Verfahrensbeteiligter - hier der Antragsgegner - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe das Verwaltungsgericht ihren Leistungsvorsprung zu Recht aufgrund eines Vergleichs der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen in den letzten Regelbeurteilungen bejaht. Auch der 3. Senat des erkennenden Gerichts habe bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1999 - 3 M 61/98 - auf ausformulierte Passagen zurückgegriffen, um so einen Leistungsvorsprung feststellen zu können. Im Übrigen habe es einer näheren Betrachtung der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen nicht bedurft, weil sich ein eindeutiger Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten - zugunsten der Antragstellerin - bereits aus den vorrangig in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden älteren dienstlichen Beurteilungen ergebe. Daher sei auch der Rückgriff des Antragsgegners auf das Ergebnis der Auswahlgespräche fehlerhaft gewesen. Auf jeden Fall wären vor Durchführung der Auswahlgespräche die Grundsätze der Frauenförderung zu beachten gewesen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung entspreche.

23

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie der Auswahlvorgänge des Antragsgegners - diese haben dem Senat als Beiakten vorgelegen - Bezug genommen.

II.

25

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

26

Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolglos.

27

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

28

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Da der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung hiergegen keine Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.

29

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

30

Eine Beamtin oder ein Beamter hat grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf eine Beförderung. Sie oder er kann lediglich beanspruchen, dass über ihre oder seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird bzw. die Auswahlentscheidung ihr oder ihm gegenüber rechtsfehlerfrei erfolgt. Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil einer Beamtin oder eines Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abweicht. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 15.03.1996 - 3 M 18/96 - u. 17.01.1997 - 3 M 110/96 -).

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten für einen Beförderungsdienstposten ebenso wie bei der Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen; denn diese dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamtinnen und Beamten zu sein. Die auf einheitlichen Maßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen sind regelmäßig geeigneter Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung. Der letzten dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu. Ergibt sich danach eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien leistungsferner bzw. leistungsfremder Natur, wie z.B. Beförderungsdienstalter, allgemeines Dienstalter oder Lebensalter, zurückgegriffen werden darf, (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2000 - 3 M 32/00 - m.w.N.).

32

Als Akt wertender Erkenntnis obliegt die Auswahlentscheidung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.1997 - 3 M 110/96 - m.w.N.).

33

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf die der Antragstellerin und dem Beigeladenen in den Anlassbeurteilungen vom 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 sowie den Regelbeurteilungen vom 18./19. Dezember 2012 und 19./20. Dezember 2012 erteilten übereinstimmenden Leistungsgesamturteile „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“ zu der Feststellung einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider gelangt ist. Hiergegen hat auch die Antragstellerin keine substantiierten Einwände erhoben.

34

Der Antragsgegner hatte seine Auswahlentscheidung somit anhand weiterer leistungsbezogener Kriterien zu treffen. Dem hat er - unter Berücksichtigung der im oben genannten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprochen.

35

Weitere leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen oder im Wege einer „ausschärfenden Betrachtung“ aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil, ein Leistungsunterschied ergibt. Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um ein „leistungsfernes“ Hilfskriterium, (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.08.2011 - 5 ME 212/11 - und v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -). Es kommt hier entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Antragsgegner gehalten war, bei der Heranziehung der weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriterien die vom Verwaltungsgericht genannte Reihenfolge - Auswertung der Einzelaussagen der zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen; Heranziehung älterer Beurteilungen; Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswahlgespräche - einzuhalten. Denn auch bei Beachtung dieser Reihenfolge hält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung stand.

36

Dabei kann es auf sich beruhen, ob Auswahlerwägungen generell im Rahmen eines sich an die Auswahlentscheidung anschließenden Gerichtsverfahrens nachgeschoben werden dürfen und bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dieses ist jedenfalls hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung geboten. Der Antragsgegner musste bei seiner (erneuten) Auswahlentscheidung aufgrund des Ursprungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - davon ausgehen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht benannte „weite Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums“ - rechtlich unbedenklich sei, die Beförderungskonkurrenz anhand des „weiteren Kriteriums“ der „Durchführung eines Auswahlgespräches“ aufzulösen. Es kommt hinzu, dass nach der seinerzeitigen Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden hatte. Hierfür hätte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Angesichts dieser seinerzeitigen Kernaussagen des Verwaltungsgerichts mussten sich dem Antragsgegner auch mit Blick auf die - vom Verwaltungsgericht seinerzeit noch nicht berücksichtigten - zum Stichtag 1. September 2012 - erstellten Regelbeurteilungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorrangigen Heranziehung des leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Auswahlgespräch“ aufdrängen. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, den Antragsgegner nunmehr mit den sich unmittelbar oder mittelbar aus seinem prozessualen Vorbringen ergebenden (nachgeschobenen) Auswahlerwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auszuschließen. Das gilt hinsichtlich der sich unmittelbar oder mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergebenden Auswahlerwägungen umso mehr, als das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer noch unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hat, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, sodann jedoch ohne weitere Anhörung der Beteiligten im angefochtenen Beschluss zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist.

37

Unter Beachtung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist es rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner bei der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - zunächst für erforderlich gehaltenen Auswertung der Einzelaussagen in den zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen - genau: Auswertung der unter Ziffer 2.3.1 der jeweiligen Beurteilungen angeführten verbalen „Begründung der Leistungsbewertung“ - zu der Einschätzung gelangt ist, hieraus ergebe sich kein (signifikanter) Leistungsvorsprung der Antragstellerin

38

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

39

„... Sie beherrscht das Personalwesen, das Haushaltswesen und die gesamte Breite des Verwaltungshandelns in allen Bereichen souverän, absolut sicher und jederzeit einwandfrei. Der große Zuschnitt ihres Aufgabenbereichs mit dem damit verbunden Organisations- und Koordinierungsumfang erfordert eine hohe Managementkompetenz, über die Frau H. in ganz besonders beeindruckendem Maße verfügt. Sie versteht es, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung - auch in dem Justizministerium sowie als Geschäftsleiterin einer örtlichen Staatsanwaltschaft - über die sie insbesondere auch in den Bereichen der Personalverwaltung, des Haushaltsrechts, der Modernisierung und der elektronischen Datenverarbeitung verfügt, immer das Optimum für die staatsanwaltschaftliche Position zu erreichen. Hierbei kommen ihr ihre herausragenden Kenntnisse über Struktur, Stand und Entwicklung anstehender Projekte der Justiz Schleswig-Holsteins sehr zugute. Dank ihrer überragenden fachlichen Befähigung und ihrer herausragenden Führungskompetenz gelingt es ihr, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder neu zu motivieren und sie für die anstehenden Strukturveränderungen sowie für die Entwicklung neuer Projekte zu begeistern... Frau H. verfügt insoweit über eine ganz besonders ausgeprägte Fähigkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die erforderlichen Innovationsprozesse einzubinden, zu überzeugen und in vielfacher Hinsicht zur motivierten Mitarbeit zu bewegen. Insoweit stellt sie eine souveräne Persönlichkeit mit herausragender Führungsbefähigung dar, die dem Anforderungsprofil einer modernen Führungskraft in ganz besonders hervorragender Weise entspricht...“

40

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der dem Beigeladenen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

41

„In seiner Funktion als Verwaltungsreferent ist er aktiv in sämtliche Organisations- und Strukturänderungen des Landgerichts eingebunden und gestaltet diese maßgeblich im Sinne des Leitbildes der Justiz mit. Er ist immer bereit, sich auch mit neuen Aufgaben zu befassen und arbeitet sich dann sehr schnell und kompetent ein... Sein umfangreiches Wissen und seine praktischen Erfahrungen vermag er regelmäßig weiter zu entwickeln und erfolgreich an seine Mitarbeiter weiter zu geben. In Probleme der Mitarbeiter kann er sich spontan hineindenken und gemeinsamen mit ihnen durchdachte Lösungsvorschläge erarbeiten, dabei behält er stets sowohl die Belange der Mitarbeiter als auch die Belange der Dienststelle im Blick ... Er versteht es, die Mitarbeiter auf den Weg zu anstehenden Veränderungen mitzunehmen und sie dabei zu begleiten.... Herr A. ist stets überaus verlässlich und erledigt dienstliche Anliegen auch bei hoher Arbeitslast bemerkenswert kurzfristig und kompetent.“

42

Der Einschätzung des Antragsgegners, diese Feststellungen in den aktuellen Regelbeurteilungen der Antragstellerin einerseits sowie des Beigeladenen andererseits führten zu keinem (signifikanten) Leistungsvorsprung der Antragstellerin, liegt die sich sinngemäß aus der Beschwerdebegründung ergebende Erwägung zugrunde, dass auch beim Beigeladenen - ebenso wie bei der Antragstellerin - die einzelnen Leistungsmerkmale in der zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung numerisch jeweils mit der höchsten Notenstufe versehen worden seien („Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“), er (der Antragsgegner) allein die numerische Bewertung der einzelnen Leistungskriterien als ein hinreichend objektivierbares Kriterium für den wertenden Eignungs- und Leistungsvergleich ansehe und daher insoweit von einem Bewertungsgleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen auszugehen sei. Demgegenüber komme - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - den Unterschieden in den verbalisierten Begründungen der Leistungsbewertungen im vorliegenden Zusammenhang lediglich eine untergeordnete, jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die beiden Regelbeurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden und die verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen somit maßgeblich durch die sprachliche Ausdrucksstärke sowie die Mentalität des jeweiligen Beurteilungsverfassers geprägt seien. Diese Erwägungen des Antragsgegners erscheinen nicht sachfremd, verstoßen nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe und überschreiten auch im Übrigen den dem Antragsgegner insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht.

43

Mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis sowie den diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners erscheint es gleichfalls rechtsfehlerfrei, dass dieser aus den älteren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keinen - jedenfalls keinen wesentlichen - Eignungsvorsprung der Antragstellerin hergeleitet hat (dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Ursprungsbeschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - ausgeführt, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der „früheren dienstlichen Beurteilungen“ im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien; mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären). Es ist allgemein anerkannt, dass die älteren Beurteilungen sich nicht zu dem aktuell erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem statusrechtlichen Amt verhalten. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397, 1398).In seinen diesbezüglichen - im Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen hier zulässigerweise nachgeschobenen - Erwägungen gelangt der Antragsgegner unter anderem sinngemäß zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich der dem Beigeladenen und der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2009 erteilten Regelbeurteilungen und somit der von ihnen jeweils in der Zeit ab 1. Juli 2007 erbrachten Leistungen keine Prognose derart rechtfertigt, dass die Antragstellerin sich in dem ausgeschriebenen Beförderungsamt besser bewähren würde als der Beigeladene. Da die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellt worden ist, bedarf es insoweit seitens des erkennenden Senates keiner weitergehenden Ausführungen. Der Antragsgegner ist somit beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich aus der den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 und somit den Zeitraum von mehr als sechs Jahren abdeckenden Beurteilungslage keine Umstände ergeben, die hinreichend verlässlich zu einem (wesentlichen) Eignungsvorsprung der Antragstellerin im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle führen. In Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes hat der Antragsgegner der Antragstellerin einen derartigen Vorsprung auch nicht aufgrund der den Zeitraum vor dem 1. Juli 2007 erfassenden jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zugesprochen. Das ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Da bei der Auswahlentscheidung auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand abzustellen ist, kommt den mehr als sechs Jahre zurückliegenden Leistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang ohnehin lediglich eine mindere Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat aufgrund dieser älteren Beurteilungen zwar graduelle Unterschiede zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen festgestellt. Er hat auch nicht verkannt, dass die Antragstellerin den „höchsten Leistungsstand“ früher erreicht hat als der Beigeladene. Mit Blick darauf, dass auch dieser seit dem Jahr 2009 den „höchsten Leistungsstand“ erreicht habe und auch bei ihm eine durchgehend positive Entwicklung festzustellen sei, hat der Antragsgegner die genannten Unterschiede jedoch nicht als derart bedeutsam eingestuft, dass sich hieraus gegenwärtig ein (wesentlicher) Leistungs- und Eignungsvorsprung der Antragstellerin ableiten ließe. Diese Einschätzung des Antragsgegners erscheint jedenfalls nicht sachfremd und ist mit allgemein gültigen Wertmaßstäben vereinbar.

44

Schließlich hat der Antragsgegner die Bewerberkonkurrenz durch die Heranziehung des weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Durchführung von Auswahlgesprächen“ in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten des Beigeladenen aufgelöst.

45

Das den hier maßgeblichen Auswahlgesprächen vom 7. Januar 2013 zugrundegelegte - in der Stellenausschreibung enthaltene - Anforderungsprofil ist im Ursprungsverfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht rechtlich in Frage gestellt worden. Auch in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin diesbezügliche Einwände nicht (substantiiert) erhoben. Erstmals in ihrer nunmehrigen Beschwerdeerwiderung macht sie - im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (IÖD 2013, 154 ff.) geltend, das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil entspreche nicht den Maßgaben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung, weil es eine Vielzahl von zum Teil unklarer Kriterien enthalte. Allerdings benennt die Antragstellerin insoweit lediglich folgendes Kriterium:

46

„Die Bewerberin oder der Bewerber muss den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen und in der Lage sein, diese aktiv gestaltend voranzutreiben.“

47

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei um ein hinreichend klares Kriterium. Zu Recht hat der Antragsgegner hierzu bereits in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt:

48

„Soweit in der Ausschreibung gefordert wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen muss, ist der Aufgabenbereich „Initiierung und Durchführung von Projekten zur Reorganisation von Geschäftsabläufen“ sowie der Aufgabenbereich „Koordinierung der Verwaltungsabläufe“ angesprochen.

49

Von „Strukturveränderungen“ war und ist die schleswig-holsteinische Justiz in vielfältiger Weise betroffen. Für die Verwaltungsreferenten der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellen diese Veränderungen eine ständige Herausforderung dar. Die Ausschreibung setzt daher bei den Bewerberinnen und Bewerbern „herausragende Kenntnisse über Struktur und anstehende Projekte der Justiz in Schleswig-Holstein“ voraus. Unter dem Stichwort „Fachliche Kompetenzen“ waren diese Kenntnisse daher auch Gegenstand der durchgeführten Auswahlgespräche.

50

Die entsprechenden Angaben in dem Ausschreibungsprofil sind nicht nur für die Adressaten, sondern allgemein nachvollziehbar, weil die entsprechenden Strukturveränderungen in der Justiz tatsächlich bekannt sind und den Bewerbern bekannt sein müssen. Zu nennen sind beispielsweise die Projekte der Schaffung eines zentralen Mahngerichtes sowie eines zentralen Vollstreckungsgerichtes, die Einführung von Forum STAR, die Konzeption und Umsetzung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaft, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Gerichtsbarkeiten, die Entwicklung eines Personalentwicklungskonzeptes für Führungskräfte des nichtrichterlichen Dienstes. An allen Projekten war und ist der Verwaltungsreferent des Oberlandesgerichts maßgeblich und verantwortlich mit beteiligt. Erfolgreich können diese Projekte nur sein, wenn der Verwaltungsreferent den Veränderungen „aufgeschlossen“ gegenübersteht, d.h. die Bereitschaft mitbringt, die entsprechenden Projekte aktiv anzugehen und voranzubringen.

51

Soweit das Verwaltungsgericht den Begriff des „aufgeschlossen“ sein in Frage stellt, ist dies unverständlich. Der Begriff der „Aufgeschlossenheit“ ist im deutschen Sprachgebrauch allgemein bekannt und sogar in der in den Beurteilungen enthaltenen Befähigungsbewertung verankert. Dem Begriff der Aufgeschlossenheit kommt sowohl in der Kommunikation als auch in der Fähigkeit, sich auf Veränderungen einzustellen und diese mitzugestalten, eine wichtige Bedeutung zu.“

52

Die Richtigkeit dieser vom Senat geteilten Ausführungen ist von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Sonstige angeblich „unklare Kriterien“ sind von ihr nicht benannt worden und drängen sich - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird die gerichtliche Prüfungspflicht durch die Pflicht der Beteiligten zur prozessualen Mitwirkung begrenzt - dem Senat auch nicht auf. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die im Auswahlvermerk dem Merkmal „persönliche Führungskompetenz“ zugemessene besondere Bedeutung gleichfalls aus dem in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil. Denn dort wird unter anderem die besondere „Befähigung zur Personalführung“ für unentbehrlich gehalten und ein „kooperativer Führungsstil“ gefordert. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang lediglich einen Teil des Inhalts des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) wiedergegeben, ohne hieraus jedoch rechtliche Konsequenzen für den vorliegenden Fall abzuleiten.

53

Der Antragsgegner hat den maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei aus den Ergebnissen der am 07. Januar 2013 durchgeführten Auswahlgespräche hergeleitet. Im Hinblick auf die Auswahlgespräche macht die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rechtsfehler weder in formeller Hinsicht noch hinsichtlich der Bewertung der Gesprächsergebnisse - auch insoweit steht dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zu - geltend. Die von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Gesprächsergebnisse durch den Antragsgegner sind nicht geeignet, dessen Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen als beurteilungsfehlerhaft erscheinen zu lassen:

54

Hinsichtlich der Beantwortung der der Antragstellerin und dem Beteiligten in den Auswahlgesprächen gestellten Fragen 7 bis 9 ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, ein wesentlicher Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Der Beigeladene möge zwar aufgrund seiner Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf besonders umfassende Kenntnisse von Modernisierungsobjekten verweisen können; jedoch seien die Erfahrungen der Antragstellerin auch so vielfältig, dass eine entscheidungserhebliche Differenzierung insofern nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, bei einer Auswertung der jeweiligen Antworten auf die Fragen 7 bis 9 sei ihr in fachlicher Hinsicht ein (wesentlicher) Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu attestieren.

55

Den seines Erachtens maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hat der Antragsgegner aus der Beantwortung der sich auf die persönlichen Kompetenzen beziehenden Fragen 1 bis 6 hergeleitet und insoweit insbesondere auf die (bessere) Führungskompetenz des Beigeladenen verwiesen.

56

Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 5 „schwierigste Führungssituation“ hat der Antragsgegner festgestellt, der Beigeladene habe diese Frage überzeugender beantwortet. Denn, indem er auf die „starke Betroffenheit von Mitarbeitern“ abgehoben habe, habe er sich auf die Frage der Auswirkungen seines Handelns auf diejenigen konzentriert, die seinem Führungsverhalten ausgesetzt seien. Die Antragstellerin hingegen habe an die Umstellung der GAST-Verfahren auf MESTA erinnert und die Situation als schwierig - und im Ergebnis erfolgreich - im Hinblick auf ihre damalige Teilzeitbeschäftigung beschrieben. Sie habe damit ihre ausgeprägte Befähigung zur Selbstorganisation betont, das Thema „Führung“ jedoch nicht angesprochen. Bei dem zweiten Teil der Frage habe die Antragstellerin erneut auf ihr gutes Organisationsvermögen, ihre hohe Belastbarkeit, ihre Fähigkeit zu delegieren sowie ihre Kommunikationsbereitschaft hingewiesen. Der Beigeladene habe demgegenüber eine intensivere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erkennen lassen. Er habe den Blick nicht nur auf sich und seine Fähigkeiten gelenkt. Vielmehr habe er auch seine Grenzen erkannt, wenn es gelte, sich an Dritte zu wenden, um im Interesse angemessener Lösungen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Bewertungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem erkennenden Senat drängen sich insoweit keine Bewertungsfehler auf.

57

Die erstinstanzlichen Einlassungen der Antragstellerin zur Bewertung der Antworten auf die Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 durch den Antragsgegner vermögen dessen Einschätzung, dem Beigeladenen komme aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen persönlichen Kompetenzen - insbesondere der Führungskompetenz - ein Eignungsvorsprung zu, im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der von der Antragstellerin nicht beanstandeten Bewertung der jeweiligen Aussagen zu Frage 5 - soweit erkennbar - im vorliegenden Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zukommt.

58

Die jeweiligen Antworten auf die vorgenannten Fragen hat der Antragsgegner ausweislich des an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsschreibens, dessen Inhalt dem Auswahlvermerk entspricht, wie folgt bewertet:

59

„Auf die Frage 1 nach wesentlichen Elementen einer vorbildhaften Führung hat Herr A. konkret geantwortet und sich als Führungskraft darstellen können. Insbesondere hat er deutlich erkennen lassen, wie er sich im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sieht. Seine Ausführungen sind stimmig und tragfähig im Hinblick auf wichtige Elemente des Anforderungsprofils (besondere Befähigung zur Personalführung / kooperativer Führungsstil).

60

Sie haben sich demgegenüber zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, benannt haben Sie diese jedoch nicht, sodass Ihre Erklärung insofern unklar geblieben ist. Zutreffend haben Sie wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar). Sie haben es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“ und konnten daher nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden.

61

Auch auf die Frage 2 nach einer Führungspersönlichkeit, die für Sie Vorbildcharakter habe oder gehabt habe, haben Sie sich nur sehr zurückhaltend eingelassen. Sie haben auf Herrn Dr. Wegner verwiesen, den Sie während Ihrer schon lange zurückliegenden Tätigkeit im Justizministerium (Oktober 1988 bis September 1993) erlebt haben. Dieser habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Sie haben mit dieser Aussage Bezug genommen auf Ihre Antwort zu Frage 1, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Herr A. hat sich gegenüber auf den aktuellen Verwaltungsreferenten Krüger berufen, dem er bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert hat, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Herr A. hat damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt.

62

Auch die Antworten auf Frage 3 (konkrete Situation für positives Führungsverhalten) lassen die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervortreten als bei Ihnen. Er knüpft zunächst an seine Antwort auf Frage 2 an („Verlässlichkeit im Berufsalltag“). Insofern hat er Einzelfälle nicht genannt; er hat aber die alternative Frage nach einer schwierigen Führungssituation („versprochene, aber nicht eingehaltene Personalumsetzung“) konkret und anschaulich beschreiben können. Er hat damit den Eindruck vermittelt, seine Verantwortung als Führungskraft sehr ernst zu nehmen, d.h. die Auswirkungen seines Handelns auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets im Auge zu behalten. Seine Antwort ist auch Beleg für Konflikt- und (Selbst-)Kritikfähigkeit. Sie haben - wie Herr A. - ein konkretes Beispiel „positiven Führungsverhaltens“ nicht beschrieben. Verwiesen haben Sie auf tägliche Gespräche und Besprechungen, insbesondere mit der Organisationsberaterin und Verwaltungsmitarbeitern. Sie haben damit zwar eine ausgeprägte Kommunikationsbereitschaft erkennen lassen; Ihre Antwort auf die Nachfrage nach einem konkreten Beispiel aus Ihren Berufsalltag hat aber Ihre Führungspersönlichkeit nur bedingt erkennen lassen. Denn mit dem Hinweis auf die „Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzepts“ haben Sie lediglich eine bestimmte Aufgabe und organisatorische Schritte der Umsetzung beschrieben. Auf Ihre Rolle als Führungskraft, d.h. auf mögliche Konflikte und ihre Bewältigung sind Sie nicht eingegangen. Deutlich gemacht haben Sie lediglich, am Ende entscheiden zu müssen, da es nicht immer einvernehmliche Lösungen gebe.

63

Die Frage zum Thema „Selbstreflexion“ (Frage 4) hat Herr A. konkret beantwortet („vielleicht etwas hart“, „leicht etwas knatterig“). Positiv ist auch sein klares Bekenntnis zu Personalentwicklungsgesprächen zu bewerten („wesentliches Instrument der Personalführung“), an denen er festhalte, auch wenn diese nicht mehr obligatorisch seien. Herr A. vermittelt damit den Eindruck, bereit und in der Lage zu sein, sich kritisch mit seiner Person auseinanderzusetzen.

64

Ihre Bemerkung auf die Frage nach persönlichen Schwächen, diese seien nach 26 Jahren beruflicher Tätigkeit „ausgemerzt“, irritiert. Die Formulierung mag selbstironisch gemeint sein; die Bereitschaft, sich selbst kritisch zu befragen oder befragen zu lassen, belegt sie aber nicht. Auch Ihr Hinweis auf Personalentwicklungsgespräche, aus denen Sie positive Rückmeldungen bekommen, überzeugt nur bedingt; Ihre Haltung erscheint insofern eher zurückhaltend („die letzten Personalentwicklungsgespräche seien vor 2 Jahren gewesen, da derzeit auf ein endgültiges Konzept gewartet werde.“).

...

65

Auf das Fallbeispiel (Frage 6) reagiert Herr A. behutsam, aber gleichwohl konsequent. Er geht offen und fragend auf den Mitarbeiter zu und steht - auch im Falle einer privaten Problematik - für Gespräche zur Verfügung, ohne ihn jedoch, wenn er ausweicht („es werde schon wieder“), aus seinen dienstlichen Verpflichtungen zu entlassen.

66

Sie lassen demgegenüber trotz Ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine konfrontative Haltung erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die in dieser Situation ungünstig erscheint.

...

67

Aufgrund des Herrn A. attestierten Eignungsvorsprungs in den persönlichen Kompetenzen ist § 5 Gleichstellungsgesetz - GStG - nicht maßgeblich.“

68

Hinsichtlich der Frage 1 - Führungsstil - hat die Antragstellerin die wertenden Feststellungen des Antragsgegners insoweit nicht in Zweifel gezogen, als der Antragsgegner ausgeführt hat, sie, die Antragstellerin, habe sich zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, ohne diese jedoch zu benennen, so dass ihre Erklärung insofern unklar geblieben sei. Nachvollziehbar ist entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt der Antragstellerin auch die weitergehende Feststellung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe zwar wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar); sie habe es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 17. Januar 2013 hat die Antragstellerin bei der Beantwortung der Frage 1 in keiner Weise konkretisiert, was ihres Erachtens unter den Begriffen „kooperativ“, „kritikfähig“, „durchsetzungsfähig“ und „belastbar“ zu verstehen sei. Demgegenüber trifft es zu, dass der Beigeladene auf die Frage 1 konkret geantwortet und ausweislich der im Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2013 enthaltenen Antworten sehr detailliert beschrieben hat, wie er Mitarbeiter in die Aufgabenerledigung einbinde, es geboten sei, auf die Kompetenz der Mitarbeiter zurückzugreifen, dass es einer Führungsrolle nicht widerspreche, überlegenes Wissen von Mitarbeitern abzufragen und dies auch zu erkennen zu geben, die an Mitarbeiter zu stellenden Anforderungen auch von sich selbst zu verlangen, Mehrbelastungen in gleicher Weise zu tragen wie die Mitarbeiter und schließlich authentisch zu bleiben und keine falschen Tatsachen vorzugeben. Aus alledem hat der Antragsgegner in Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes gefolgert, die Antragstellerin habe nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden können, während der Beigeladene sich durch seine im Hinblick auf das Anforderungsprofil - besondere Befähigung zur Personalführung/kooperativer Führungsstil - stimmigen und tragfähigen Ausführungen als Führungskraft habe darstellen können. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei dieser Einschätzung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. Aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Beigeladene entgegen der Ansicht der Antragstellerin das „Ausstempeln zum Rauchen“ als Beispiel lediglich für eine von mehreren konkreten Antworten angeführt hat.

69

Hinsichtlich der Frage 2 - Führungspersönlichkeit - hat die Antragstellerin behauptet, diese Frage sei ihr nicht so gestellt worden, wie sie in dem das Auswahlverfahren betreffenden Fragenkatalog zu Papier gebracht worden sei. Diese Behauptung hat sie in ihrer erstinstanzlichen Antragsbegründung jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht, wozu sie gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen wäre. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung im Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2013 auszugehen, wonach unter anderem der Antragstellerin und dem Beigeladenen dieselben, in dem genannten Fragenkatalog festgelegten Fragen gestellt worden sind. Im Übrigen hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Antworten auf Frage 2 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf abgestellt, welche Person einerseits von ihr und andererseits von dem Beklagten als „Führungspersönlichkeit“ benannt worden ist. Vielmehr hat der Antragsgegner die diesbezügliche Antwort des Beigeladenen deshalb positiver bewertet als diejenige der Antragstellerin, weil der Beigeladene nicht nur eine „Führungspersönlichkeit“ benannt, sondern dieser auch bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert habe, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Der Beigeladene habe damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt. Demgegenüber habe die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen, die von ihr benannte „Führungspersönlichkeit“ habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Mit dieser Aussage habe die Antragstellerin auf ihre Antwort zu Frage 1 Bezug genommen, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Diese Erwägungen begegnen mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

70

Bei der Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 3 - konkrete Situation für positives Führungsverhalten - ist der Antragsgegner mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, auch insoweit seien die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervorgetreten als bei der Antragstellerin. Diesbezügliche Beurteilungsfehler sind von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht worden und drängen sich dem Senat auch nicht auf. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Einzelheiten ihrer in den Gesprächsprotokollen enthaltenen Antworten unzutreffend zur Kenntnis genommen hätte. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dem Gesprächsprotokoll abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin „ihr besonderes Geschick bei der Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzeptes“ ausführlich erläutert habe. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine von derjenigen des Antragsgegners abweichende Wertung der Antragstellerin, auf die es mit Blick auf dessen Beurteilungsspielraum hier nicht entscheidungserheblich ankommt.

71

In ihrem erstinstanzlichen Antragsvorbringen hat die Antragstellerin zwar auch zur Frage 4 - Selbstreflexion - sowie zur Bewertung der diesbezüglichen Antworten durch den Antragsgegner Stellung genommen. Sie hat jedoch nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - aufgezeigt, dass der Antragsgegner den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hätte, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

72

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, welches die Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 6 - Mitarbeitermotivation - betrifft. Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin - anders als diese meint - nicht generell eine „konfrontative Grundhaltung“ attestiert, sondern lediglich hinsichtlich einer die „Mitarbeitermotivation“ betreffenden konkreten Situation ausgeführt, die Antragstellerin lasse trotz ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine „konfrontative Haltung“ erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die „in dieser Situation ungünstig“ erscheine. Dabei ist der Antragsgegner von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls hat die Antragstellerin bei ihrer diesbezüglichen Antwort unter anderem ausgeführt, dass sich „die schlechten Leistungen in der Beurteilung niederschlagen könnten“ und sie bei gar nicht mehr akzeptabler Arbeitsleistung „Konsequenzen androhen“ würde. Dass der Antragsgegner beides im Hinblick auf die in Frage stehende konkrete Situation als „ungünstig“ eingeschätzt hat, fällt in dessen Beurteilungsspielraum. Da es im vorliegenden Zusammenhang allein um die Gewichtung der Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche geht, kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zum Verhältnis zwischen den Ergebnissen von Auswahlgesprächen einerseits sowie den Feststellungen in den dienstlichen Beurteilungen andererseits hier nicht an.

73

Da der Antragsgegner nach alledem beurteilungsfehlerfrei einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin angenommen hat, kommt es entgegen deren Ansicht bei der Auswahlentscheidung auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht an.

74

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

75

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 36.633,61 Euro um die Hälfte zu reduzieren und somit entsprechend dem im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 (2 O 33/12) ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf aktuell nunmehr 18.316,81 Euro festzusetzen.

76

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt für die Zeit bis zum 01. August 2013 aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1, Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG a.F. - in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten von Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665 f.) galt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.2012 - 2 O 20/12 -; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.1995 - 3 O 19/95 -). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle hat die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle verfolgt. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstandes des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im erstgenannten Verfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Bewerbung, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können. Daher ist der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr.1 GKG a.F. ergebende Betrag - die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 - allerdings im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; Nds OVG, Beschl. v. 06.10.2011 - 5 OA 322/11 -, IÖD 2012, 59; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2007 -2 E 11099/07 -, DVBl. 2008, 266). Nach alledem ist von dem nach Anlage 5 zu § 23 SHBesG maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von 5.653,94 Euro auszugehen, dieser Betrag mit 13 zu multiplizieren und das Ergebnis durch 4 zu dividieren. Hieraus ergibt sich der im Beschlusstenor genannte Betrag.

77

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2014 - 5 K 328/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR untersagt, die im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ 1/2013 S.P. 18 ausgeschriebene Stelle „Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/ Studiendirektor als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, A 15, am ...“ mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet ist, zu Unrecht abgelehnt.
Ein Anordnungsgrund liegt vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Erstinstanzlich hat der Antragsgegner dies „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ damit in Abrede gestellt, dass entsprechend der - jedenfalls anwaltlich bekannten - regelmäßigen Verwaltungspraxis in Stellenbesetzungsverfahren ein Wartezeitraum von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung eingeräumt werde, dieser Wartezeitraum am Nachmittag des 06.02.2014 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei; durch einen Rückruf der Bevollmächtigten der Antragstellerin hätte ebenso wie durch den dann per Telefax eingelegten Widerspruch ohne Weiteres sichergestellt werden können, dass entsprechend der Verwaltungspraxis die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber zunächst nicht erfolgen werde. Soweit sich der Antragsgegner hierfür auf die sich aus der Verfassung ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn berufen und eingewendet hat, dass eine hiergegen verstoßende Ernennung des Beigeladenen trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität wieder hätte rückgängig gemacht werden können, gilt dies nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 (- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) nur, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung gehindert worden ist. Hierzu ist der unterlegene Bewerber aber gerade darauf verwiesen, innerhalb der Wartefrist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird.
Die Antragstellerin hat auch - wie mit der Beschwerde hinreichend dargelegt -einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten hierbei offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung). So liegt es hier. Das Auswahlverfahren ist zu Lasten der Antragstellerin wegen Verletzung deren Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen und ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind offen.
Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientierenden Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573), wobei maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbergespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in der Praxis des Antragsgegners bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich - wie vorliegend der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors (als Abteilungsleiterin/als Abteilungsleiter) „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ an einem Gymnasium im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Aufgaben und Stellung der Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an allgemeinbildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen (Abteilungsleiter)“ vom 25.05.2005, K.u.U. 2005, 84) - nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223) - im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren - das durchzuführende Überprüfungsverfahren die Erstellung einer Anlassbeurteilung und je nach Funktionsstelle weitere Überprüfungsmaßnahmen umfasst; als solche werden die Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch genannt, worüber ein Beurteilungsbescheid mit Note erstellt wird; die Behörde trifft „unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens“ die (zusammenfassende) Eignungsbewertung (II Nr. 2.3 VwV-Besetzungsverfahren), wofür die vier Notenstufen „besonders gut geeignet“, „gut geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ zur Verfügung stehen (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren).
Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner nach Durchführung von Bewerbergesprächen am 13.03.2013 jeweils mit Bescheid vom 20.06.2013 „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ dem Beigeladenen die abschließende Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ und der Antragstellerin die abschließende Eignungsbeurteilung (noch) „gut geeignet“ zuerkannt. Daraufhin hat sich der Antragsgegner - entsprechend dem übereinstimmend mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung begründeten Besetzungsvorschlag (I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren) - für den Beigeladenen entschieden.
Diese Auswahlentscheidung ist jedoch zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft. Denn die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 25.01.2013 und diejenige der Antragstellerin vom 16.05.2011, bestätigt am 19.02.2013, sind nicht mit dem ihnen zukommenden unterschiedlichen Gewicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zwar sind beide Bewerber jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt. Die Antragstellerin hat jedoch das statusrechtliche Amt einer Oberstudienrätin der Besoldungsgruppe A 14 inne, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist. Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung (im Gesamturteil) die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 und etwa Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191). Insoweit hat der Antragsgegner das grundsätzlich höhere Gewicht der statushöheren Beurteilung der Antragstellerin deshalb für nicht gegeben erachtet, weil der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats entsprächen. Diese Sichtweise und die damit begründete „Anhebung“ der Beurteilung des statusniedrigeren Beigeladenen auf das Niveau der Beurteilung der statushöheren Antragstellerin sind jedoch fehlerhaft.
Im nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens erstellten Bescheid vom 20.06.2013 wird der Antragstellerin - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbergespräch einen „noch guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin im Statusamt A 14 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ wird nicht erwähnt. Dem Beigeladenen wird im Bescheid vom 20.06.2013 - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbungsgespräch einen „sehr guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „besonders gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen aus dem Statusamt A 13 wird (ebenfalls) nicht erwähnt. Im nachfolgenden Besetzungsvorschlag des Regierungspräsidiums zugunsten des Beigeladenen als besonders gut geeignet für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle heißt es im Hinblick auf verschiedene beschriebene Tätigkeiten an der Deutschen Schule Pretoria, die (auch) in der dienstlichen Beurteilung vom 25.01.2013 in der Rubrik II. b) „Sonderaufgaben“ erwähnt sind, dass der Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, „die mindestens einer Oberregierungsratsstelle“ entsprächen; das Bild einer engagierten und kompetenten Lehrkraft werde durch das Bewerbungsgespräch in jeder Hinsicht bestätigt. Zur Antragstellerin heißt es im Besetzungsvorschlag abschließend, dass sie „unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und ihr Statusamt als Oberstudienrätin berücksichtigend“ als „noch gut geeignet“ für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle gesehen werde. Im Abwägungsvermerk - allerdings ohne Angabe von Verfasser und Datum - ist festgehalten, dass die dienstlichen Leistungen des Beigeladenen im Statusamt A 13 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden seien, der Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen und somit die ihm im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortung mit der (auch) der mit 1,0 bewerteten Antragstellerin (Oberstudienrätin) übertragenen Verantwortung mindestens vergleichbar sei; die Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen unterscheide sich nicht wesentlich von der seiner Mitbewerberin; daraus folge, dass der Antragstellerin (als Oberstudienrätin) aufgrund deren dienstlicher Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl kein Eignungsvorsprung zukomme; der Beigeladene habe im Bewerbungsgespräch (Note: 1,0) die geweckten Erwartungen vollumfänglich erfüllen können und verfüge somit aufgrund des deutlich besseren Bewerbergesprächs - gegenüber dem Bewerbergespräch der Antragstellerin (Note: 2,0) - über einen Eignungsvorsprung; die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin seien im Statusamt A 14 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden; die sehr gute dienstliche Beurteilung habe im Bewerbungsgespräch (Note: noch 2,0) so nicht bestätigt werden können. In der abschließenden Begründung für den zusammenfassenden Besetzungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen wird ausgeführt, dass das Bewerbergespräch eindeutig zu dessen Gunsten ausgehe und den Ausschlag gebe, ihn als den deutlich geeigneteren Bewerber zu sehen. Als „Fazit“ ist nachfolgend festgehalten, dass der Vorsprung, den der Beigeladene hier bezüglich der Eignung gegenüber (auch) der Antragstellerin aufweise, aus Sicht der Behörde so deutlich sei, dass er insgesamt und trotz des niedrigeren Statusamts einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte. Danach hat die Behörde das - zunächst erkannte - höhere Gewicht der statushöheren Beurteilung der Antragstellerin (bei formal gleichem Gesamturteil) damit als „kompensiert“ („kein Eignungsvorsprung“) angesehen, dass der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen, bzw. dass ihm damit eine Verantwortung übertragen gewesen sei, die mit derjenigen der als Oberstudienrätin beurteilten Antragstellerin mindestens vergleichbar gewesen sei. Diese „Gleichstellung“ der beiden Beurteilungen ist fehlerhaft.
10 
Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maß der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich also aus dem Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat. An dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens an, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet (hat), noch darauf, ob er „an sich“ ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, Juris). Darin liegt kein „schlichtes Abstellen auf den formalen Unterschied der Statusämter“, das Art. 33 Abs. 2 GG und der darin geforderten Bestenauslese widerspräche. Der Beigeladene ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) und damit nach den für dieses Amt geltenden Maßstäben zu beurteilen. Zwar hängt - wie erwähnt - das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung bzw. das entsprechend minder zu berücksichtigende Gewicht der in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Als „besondere Umstände der unterschiedlichen Statusämter“ der Antragstellerin und des Beigeladenen kann der Antragsgegner aber nicht - woran er im Beschwerdeverfahren festhält - anführen, dass der Beigeladene Aufgaben und Verantwortung wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats entsprochen hätten bzw. vergleichbar gewesen wären. Der Antragsgegner kann nicht geltend machen, dass es sich hierbei um leistungsbezogene Umstände handele, durch die ein Statusrückstand kompensiert werden könne. Denn vorliegend geht es (zunächst) allein um die Frage, ob von der grundsätzlichen Höhergewichtung der Beurteilung der Antragstellerin im statushöheren Amt abzusehen ist. Dies betrifft allein die (Ausgangs-)Ebene des Vergleichs der beiden dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf das in unterschiedlichen Statusämtern erzielte gleiche Gesamturteil. Auf dieser Ebene kann der Statusrückstand des Beigeladenen nicht durch die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Ansicht des Dienstherrn vom Umfang und Anspruch her mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprechen, als kompensiert angesehen werden, weil damit - wie erwähnt - in unzulässiger Weise der statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab verlassen würde. Ob ein (Beurteilungs-)Statusrückstand durch - höhergewichtete - leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.), ist eine andere (nachfolgende) Frage.
11 
Hat der Antragsgegner das danach höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht (Abwägungsvermerk: „kein Eignungsvorsprung“), so erweist sich auch die darauf aufbauende Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin als fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Mangel mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass der Beigeladene im Bewerbergespräch einen „sehr guten Eindruck“ (Note: 1,0 nach der Bewerberübersicht) hinterlassen hat gegenüber einem nur „noch guten Eindruck“ (Note: 2,0 nach der Bewerberübersicht) der Antragstellerin, bzw. ob der Vorsprung des Beigeladenen beim Bewerbergespräch den Vorsprung der Antragstellerin bei den dienstlichen Beurteilungen nicht nur wettmachen, sondern sogar zu einem „Gesamtvorsprung“ führen kann. Denn entsprechende Erwägungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Soweit es im „Fazit“ des - nicht unterzeichneten - Abwägungsvermerks heißt, dass der Vorsprung des Beigeladenen hier (gemeint beim Bewerbergespräch) gegenüber der Antragstellerin so deutlich sei, dass er insgesamt und „trotz des niedrigen Statusamtes“ einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte, ist damit nur das mit A 13 niedrigere Statusamt des Beigeladenen als solches angesprochen, nicht aber (auch) die hierauf bezogene dienstliche Beurteilung. Sollte diese gleichwohl gemeint gewesen sein, stellte dies einen unauflösbaren Widerspruch zu der vorausgehenden (begründeten) Feststellung im Abwägungsvermerk dar, wonach der Antragstellerin aufgrund ihrer dienstlicher Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl „kein Eignungsvorsprung“ gegenüber dem Beigeladenen zukomme. Aufgrund der ihm zustehenden - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren -Beurteilungsermächtigung ist die Gewichtung der einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens im Rahmen der Auswahlentscheidung allein Sache des Dienstherrn und kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011, a.a.O.).
12 
Bei der unter Vermeidung des aufgezeigten Mangels erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint - nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein Erfolg der Bewerbung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen.
13 
Der Senat merkt ergänzend an: Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt kein mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 (a.a.O.) unzulässiger „Dienstpostenbezug der Auswahlentscheidung“ vor. Zwar darf die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen, von engen Ausnahmefällen (etwa Erfordernis einer bestimmten Fachausbildung) abgesehen. Vielmehr ist Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98). Dazu hat sich der Antragsgegner jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Bei der in Rede stehenden Stelle „Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/Studien-direktor als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ handelt es sich nämlich um ein funktionsgebundenes Amt. Bei einem solchen wird das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben oder es tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 m.w.N.). Entsprechend werden in den Besoldungsordnungen bestimmte statusrechtliche Ämter nicht abstrakt, sondern nach der damit verbundenen Funktion umschrieben und festgelegt (z. B. Besoldungsgruppe A 15: Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik) oder in der Umschreibung und Festlegung des statusrechtlichen Amts tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu, wie dies vorliegend in der Besoldungsgruppe A 15 mit der Ausweisung „Studiendirektor - zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ der Fall ist.
14 
Wenn der Antragsgegner nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung eine belastbare, teamfähige Führungskraft mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit und Eigeninitiative sucht, so wird danach nicht in unzulässiger Weise (nur) auf den konkreten Dienstposten abgehoben, sondern das genannte funktionsgebundene bzw. funktionsbezogene Statusamt in den Blick genommen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der in § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgelegten Aufgabe eines Funktionsträgers „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“, nämlich den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, von einer verantwortlichen Mitarbeit im Schulleitungsteam ausgeht und mit Blick hierauf im Anforderungsprofil von einer „Führungskraft“ spricht (vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen die bereits erwähnte Verwaltungsvorschrift). Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass neben den im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnten Kriterien der Belastbarkeit, der Teamfähigkeit, der ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit und der Eigeninitiative eine „Führungskraft“ regelmäßig noch weitere Eigenschaften besitzen sollte wie etwa Durchsetzungsvermögen, Entschlusskraft, Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter usw. Ferner dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn der Dienstherr insoweit im Fall einer - zulässigen bzw. gebotenen -„Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen auf darin enthaltene, für das Beförderungsamt wesentliche Einzelfeststellungen bzw. -aussagen zurückgreift, wobei bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen bzw. Aussagen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, a.a.O.).
15 
Es bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass sich der Antragsgegner in der VwV-Besetzungsverfahren bei der Besetzung einer Funktionsstelle der vorliegenden Art (Abteilungsleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) für ein Überprüfungsverfahren entschieden hat, das neben der Erstellung einer Anlassbeurteilung als „weitere Überprüfungsmaßnahme“ das Bewerbergespräch umfasst (II Nr. 1) und mit einer Eignungsbewertung für die zu besetzende Funktionsstelle endet, die unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens getroffen wird (II Nr. 3.2). Während hierfür eine vierstufige Notenskala (II Nr. 1: besonders gut geeignet, gut geeignet, geeignet und nicht geeignet) und für die einzubeziehende Anlassbeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2009 (K.u.U. 2000, 280), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.08.2009 (K.u.U. 2009, 200), ein sechsstufiger Beurteilungsmaßstab (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft und ungenügend unter jeweiliger Beschreibung der Notenstufe) zur Verfügung stehen, ist in der VwV-Besetzungsverfahren für das Bewerbergespräch - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - keine Bewertungs- oder Notenskala vorgesehen. Eine solche lässt sich - entgegen der Meinung des Antragsgegners - insbesondere nicht I Nr. 1.3 VwV-Besetzungsverfahren entnehmen, wo es lediglich heißt, dass die „Einzelnoten“ sowie die zusammenfassenden Eignungsbewertungen auf Blatt 5 der Bewerberübersicht festgehalten werden. Woraus sich hier ergeben soll, dass für die Bewertung der Bewerbergespräche grundsätzlich eine Skala mit den Noten 1 bis 6 („sehr gut“ bis „ungenügend“) Verwendung findet, ist nicht erkennbar. Eine zahlenmäßig ausgedrückte Note für das jeweilige Bewerbergespräch vom 13.03.2013 ist lediglich auf Blatt 5 der Bewerberübersicht ausgewiesen (für die Antragstellerin: 2,0 und für den Beigeladenen: 1,0). Andererseits ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner in der Praxis der Beurteilung der Bewerbergespräche im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach der VwV-Besetzungsverfahren für die zu vergebenden „Einzelnoten“ nicht ständig einheitlich auf die sechsstufige Notenskala zurückgreift, wie sie üblicherweise (richtlinienkonform) bei den dienstlichen Beurteilungen und auch sonst im Bereich der Schulverwaltung zugrunde gelegt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es - so wie ein Gesamturteil grundsätzlich nicht rein arithmetisch zu bilden ist - dem Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung obliegt, die Note der dienstlichen Beurteilung und die Note für das Bewerbergespräch, auch wenn beide jeweils nach einer anderen, nämlich sechsstufigen Notenskala erteilt werden, auf die vierstufige Beurteilungsskala für die zusammenfassende Eignungsbewertung „herunterzubrechen“. Da die Begründung des Besetzungsvorschlags nach I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung übereinstimmen muss, muss auch deren „Nachvollziehbarkeit“ gegeben sein.
16 
Hinsichtlich der auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche ist anerkannt, dass derartige Gespräche grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein können, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden, und dann wie strukturierte Auswahlgespräche „ergänzend zur dienstlichen Beurteilung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) herangezogen werden können. Vorliegend hat der Antragsgegner mit der Antragstellerin und mit dem Beigeladenen Bewerbergespräche am gleichen Tag (13.03.2013) vor derselben Kommission in zeitlich gleichem Umfang zu den im jeweiligen Beurteilungsbescheid vom 20.06.2013 als u.a. behandelt angegebenen gleichen Themen durchgeführt. Hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Dokumentation und der gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) bestehen indes Bedenken. Dass sich der Gesprächsverlauf (auch) aus der Einladung zu den Bewerbergesprächen ergebe, wie der Antragsgegner meint, kann schwerlich zutreffen und auch nicht festgestellt werden; ob der Gesprächsverlauf mit dem Antragsgegner nach dem jeweiligen Beurteilungsbescheid (erst) vom 20.06.2013 - der eine „zusammenfassende Würdigung“ enthält - als in ausreichender Weise nachvollziehbar angesehen werden kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft; insofern dürfte sich gegenüber der dies grundsätzlich billigenden Haltung des Senats im Beschluss vom 20.01.2011 (a.a.O.) durch die genannte nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (a.a.O.) eine Verschärfung ergeben haben. Ferner bestehen mit Blick auf die Themen „Motivation und Bewerbungsgründe, Passung auf die Stellenausschreibung“ sowie „Vorstellungen von den Aufgaben als Abteilungsleiter/in“ und die abschließende Feststellung, dass das Gespräch insgesamt einen „sehr guten Eindruck“ (beim Beigeladenen) bzw. einen „noch guten Eindruck“ (bei der Antragstellerin) hinterlassen hat, Zweifel, ob es sich bei dem jeweiligen Bewerbergespräch nicht doch eher um ein Vorstellungsgespräch gehandelt hat, das im Wesentlichen nur der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks dient und deshalb allenfalls ein - nicht unmittelbar leistungsbezogenes - Hilfskriterium darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris).
17 
Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
19 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Praxis des Senats).
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Direktorin/Direktors als Leiterin/Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) M. zu besetzen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Der Antragsgegner macht geltend, die Auswahlentscheidung beruhe, wie in dem Besetzungsvermerk vom 25.03.2011 ausführlich dargelegt, sowohl auf einer Würdigung der dienstlichen Beurteilungen als auch auf Verlauf und Ergebnis der mit allen Bewerbern zu denselben Themen und im selben zeitlichen Rahmen geführten Bewerbergespräche. Was die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen - auch in ihrer zeitlichen Abfolge - anbelange, vermöge er einen „Vorsprung“ des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erkennen. Die dienstlichen Leistungen beider Beamten seien mit der Höchstpunktzahl bewertet worden, wobei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der durch die jahrelange Tätigkeit als Stellvertreter des Seminarleiters seine besondere Eignung in der Praxis unter Beweis gestellt habe, im Hinblick auf das angestrebte Amt ein besonderes Gewicht zukomme. In direktem Vergleich hierzu habe der Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote bewertete dienstliche Leistungen in anderen Bereichen der Kultusverwaltung außerhalb des Seminarbereichs erbracht. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen gewesen und berücksichtigt worden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde - und sich das Staatliche Schulamt M. und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung M. nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis befänden. Mitentscheidend für die in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Auswahlkommission getroffene Entscheidung, die Seminarleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei der „Einbruch“ des Antragstellers beim Bewerbergespräch gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Bewerbergespräche sowie die am Prinzip der Bestenauslese orientierten und unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen getroffenen Aussagen und Abwägungen hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt in dem Besetzungsvermerk auf hinreichende und nachvollziehbare Art dokumentiert. In dem Bewerbergespräch habe der Antragsteller gegenüber Mitbewerbern im Hinblick auf das angestrebte Amt des Seminarleiters entscheidende Defizite aufgewiesen, die zwar mit fehlender Seminarerfahrung begründet werden könnten, über die der Antragsteller - ohne ihm daraus einen „Vorwurf“ zu machen - nun einmal nicht verfüge, denen aber zu entnehmen sei, dass er sich nicht auf hinreichende Art mit den an Seminar und Seminarleitung gestellten Anforderungen und Herausforderungen vertraut gemacht habe. Dieses Vorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere teilt der Senat dessen Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist.
Dem Gebot der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
Von diesen Grundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 8,0 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Schulamtsdirektor, A 15) und des ebenso beurteilten Beigeladenen (Seminarschuldirektor, A 14) in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei danach grundsätzlich höher zu gewichten. Sodann hat er dahingestellt sein lassen, ob Gründe vorlägen, die es rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht dessen dienstlicher Beurteilung zugrunde gelegt, ist aber („jedenfalls“) davon ausgegangen, dass der daraus resultierende „Vorsprung“ des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern dass sich danach sogar ein „Eignungsvorsprung“ des Beigeladenen ergibt. Diese Auffassung wird von seinem Beurteilungsspielraum nicht gedeckt.
So ist die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund des Ergebnisses der Bewerbergespräche bei zugrunde gelegter „besserer“ dienstlicher Beurteilung des Antragstellers schon nicht ansatzweise nachvollziehbar; soweit der Antragsgegner von einem „Einbruch“ des Antragstellers spricht, gibt der Auswahlvermerk für diese Wertung nichts her. Dort heißt es: „Herr S. zeigte sich im Bewerbergespräch offen, zugewandt und kommunikativ. Er vermittelte überzeugend seine aufgabenorientierte Motivation und äußerte sich rhetorisch geschickt, sehr strukturiert und reflektiert. Er verfügt über langjährige Erfahrungen auf verschiedenen Ebenen der Schulverwaltung (Ministerium und Schulamt), jedoch über keine Erfahrungen im Bereich der Lehrerausbildung am Seminar. Über die aktuell anstehenden Veränderungen in der Lehrerbildung und über die aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen und deren konkrete Auswirkungen auf die Schulen ist er bestens informiert, bei der Darstellung der Konsequenzen für die Lehrerausbildung am Seminar verbleibt er jedoch an der Oberfläche und vermag keine konkreten Maßnahmen zu benennen. Herrn S.s ausgewogenes, sowohl mitarbeiter- als auch zielorientiertes Führungskonzept ist überzeugend. Seine Überlegungen zum Umgang mit dem Innenbewerber zeugen von Einfühlungsvermögen und Teamorientierung.“ Einen „Einbruch“ des Antragstellers belegen diese Feststellungen nicht. Dementsprechend heißt es in der Bewertung im Auswahlvermerk auch (nur), im Rahmen der Bewerbergespräche sei deutlich die fehlende Seminarerfahrung von Herrn S. zum Ausdruck gekommen. Insoweit rügt das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht, dass damit entscheidend auf ein Merkmal abgestellt werde, das sich im Anforderungsprofil und auch sonst in der Stellenausschreibung nicht findet. Hiergegen hat der Antragsgegner nichts erinnert. Soweit im Auswahlvermerk sodann ausgeführt wird, der Antragsteller habe gerade bei denjenigen Themenkomplexen, bei denen es um die „Transferleistung“, also um die Übertragung der eigenen Kenntnisse und bisherigen beruflichen Erfahrungen in den Bereich der Lehrerausbildung gegangen sei, nicht zu überzeugen vermocht, ist allein diese Feststellung nicht geeignet, den vom Antragsgegner angenommenen Eignungsvorsprung des Antragstellers nach den dienstlichen Beurteilungen in einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen nach den Bewerbergesprächen umzuwandeln. Dies verkennt in der Tat den Gehalt und die herausragende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - 4 S 2734/10 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Soweit der Antragsgegner danach maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist dies auch darüber hinaus beurteilungsfehlerhaft. Der Senat hat im Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - ausgeführt:
„Das Vorbringen des Antragsgegners, dem in Nr. 2.1 der „Verwaltungsvorschrift über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare)“ vom 30.11.2007 (K.u.U. 2008, S. 23) vorgesehenen Bewerbergespräch komme keineswegs nur bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern ein (mit-)bestimmendes Gewicht zu und die getroffene Auswahlentscheidung sei das „Ergebnis einer Gesamtschau aus Anlassbeurteilung und Bewerbergespräch“, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Regelung ordnet nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass diese - wenn mehrere Bewerber dem Anforderungsprofil entsprechen - auch bei nicht im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten den Ausschlag zugunsten desjenigen mit der/den schlechteren dienstlichen Beurteilung(en) geben können. Eine solche Auslegung - wie vom Antragsgegner (und vom Beigeladenen) vorgenommen - wäre im Übrigen - wie dargelegt - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich.“ Dies gilt in gleichem Maße auch im vorliegenden Fall.
Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -; vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344). Gerade mit Blick auf Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 und vom 12.01.2010, jeweils a.a.O.). Können Auswahlgespräche danach andererseits aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (Senatsbeschlüsse vom 20.01.2011, a.a.O., vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -, und vom 12.01.2010, a.a.O.), so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (zur Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners nicht zu teilen, dass hier ein leistungsbezogenes strukturiertes Potenzialinterview als Bestandteil des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Dienstposten durchgeführt worden ist. Dies ist auch in der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare) vom 30.11.2007 nicht vorgesehen. In deren Nr. 2.1 heißt es lediglich: „Das Regierungspräsidium veranlasst die Stellenausschreibung beim Kultusministerium (Personalrat) und die Erstellung von Anlassbeurteilungen nach Eingang der Bewerbungen. Es fertigt eine Bewerberübersicht und legt diese mit den betreffenden Personalakten dem Kultusministerium vor. Das Kultusministerium trifft nach Durchführung von Bewerbergesprächen die Auswahlentscheidung.“ Diese Vorschriften ordnen nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass sie bewerteter Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens sind. Insoweit unterscheidet sich diese Vorgabe auch von der Regelung in Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift, die für die Besetzung des Dienstpostens eines Bereichsleiters ein Überprüfungsverfahren vorsieht und anordnet, dass Überprüfungsmodul und Bewerbergespräch jeweils mit einer Note bewertet werden (entsprechende Regelungen enthält auch die Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich vom 05.12.2001 [K.u.U. 2002, 68], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 [K.u.U. 2009, 223], vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Auf die Durchführung (nur) eines Vorstellungsgesprächs führt auch die vom Antragsteller vorgelegte Einladung, in der es heißt: „…anlässlich Ihrer Bewerbung um die o.g. Stelle möchten wir Ihnen Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung geben und laden Sie ein auf….“. Auch eine Benotung des Gesprächs und eine Bewertung in dem oben genannten Sinne ist - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift - nicht erfolgt. Unerheblich ist danach der Einwand des Antragsgegners, dass die Bewerbergespräche zeitlich und inhaltlich gleich strukturiert durchgeführt und auch dokumentiert worden seien. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren und erst recht nicht, es ins Gegenteil zu verkehren. Es kann lediglich - bei verbleibendem Eignungsgleichstand nach der vorrangigen Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen - als Hilfskriterium herangezogen werden.
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Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, und dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde -, bedarf keiner Vertiefung, inwieweit und in welcher Form die Auswahlerwägungen - der Auswahlvermerk enthält entsprechende (tragende) Feststellungen nicht - ergänzt und vertieft werden können (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 17.08.2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244). Denn jedenfalls sind die angeführten Gründe nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei jeweils gleich lautendem Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen zu deren inhaltlicher Ausschöpfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch, wenn die Relativierung eines in einem höheren Statusamt erzielten Gesamturteils in Rede steht. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 17.03.2010 - 4 S 2006/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343). Denn auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Sie sind daher vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Allerdings leistet der Antragsgegner diese Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht, im Gegenteil: Das Beschwerdevorbringen zur höheren Führungskompetenz des Beigeladenen findet in den dienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Grundlage. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 mit 8,0 Punkten bewertet worden. Dies ist wie folgt begründet worden: „Er zeigt ausgesprochenes Geschick im Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Schulen. Er übernimmt Führungsverantwortung, handelt zielführend systemisch und strukturiert. Herr S. zeigt klare Führungsqualitäten.“ Beim Beigeladenen, dessen Führungserfolg (im niedrigeren statusrechtlichen Amt) ebenfalls mit 8,0 Punkten bewertet worden ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom 29.11.2010 ausgeführt: „Engagiert sich mit großem Erfolg an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Seminars - fördert mit Nachdruck die Kooperation mit anderen Institutionen - arbeitet sehr selbstst., mit hohem Verantwortungsbewusstsein und in enger Kooperation mit dem Seminarleiter - begründet fundierte Entscheidungen mit hoher Akzeptanz der Mitarbeiter - die Vertretung des Seminarleiters geschieht kompetent u. diskret“. Einen Vorsprung in der Führungskompetenz des Beigeladenen belegen diese Feststellungen, die auch mit Blick auf die in der Aufgabenbeschreibung in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende jeweilige Führungserfahrung plausibel sind, nicht. Dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen gleichwohl in Bezug auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger wäre, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Danach bedarf keiner Vertiefung, dass die Führungserfahrung als solche, die ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein kann, auch nicht als Korrektiv einer an sich schlechteren (oder besseren) Einschätzung des Leistungsstands missverstanden werden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563; Thüringisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Senatsbeschlüsse vom 16.06.2008 - 4 S 179/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -, und vom 30.11.2007 - 6 A 4419/05 -, jeweils Juris). Schließlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass nicht erkennbar ist, dass der Besoldungsgesetzgeber die Ämter eines Schulamtsdirektors und eines Seminarschuldirektors in ihrer Wertigkeit fehlerhaft gewichtet hat.
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Das Vorbringen des Beigeladenen, der „zur Unterstützung und in Ergänzung der zutreffenden Argumentation des Antragsgegners“ vorträgt, ist nur teilweise zu berücksichtigen. Ein Beigeladener ist zwar nach § 66 Satz 1 VwGO befugt, innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, wobei der notwendig Beigeladene - auch wenn er „Dritter“ und nicht „Partei“ ist - autonom und nicht nur akzessorisch in Bezug auf einen der Hauptbeteiligten prozessieren kann (Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 66 Rdnr. 5; Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 19). Indes hat der Beigeladene hier die Möglichkeit, gegen den auch ihn beschwerenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen, nicht wahrgenommen. Er kann auch nicht besser gestellt werden, als wenn er selbst Beschwerde eingelegt hätte, und deshalb in Ansehung der Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO - wie der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg weitere (eigene) Beschwerdegründe geltend machen. Die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe bereits verkannt, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfülle, weil er keine besonders erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an Grund- und Hauptschulen sowie eine Bewährung in Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben aufweisen könne, ist danach bereits unbeachtlich. Abgesehen davon geht die Rüge auch ins Leere; der Senat vermag - auch vor dem Hintergrund der dezidierten Angaben des Antragstellers - nicht festzustellen, dass dieser im Gegensatz zum Beigeladenen nicht alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfüllt, sodass keiner Vertiefung bedarf, ob die vom Beigeladenen angesprochenen Merkmale des Anforderungsprofils überhaupt als konstitutiv einzustufen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290).
12 
Soweit der Beigeladene weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass von einem Beurteilungsvorsprung des Antragstellers auszugehen sei, der aus dem Umstand resultiere, dass dieser im höheren Statusamt ähnlich beurteilt worden sei wie er, nimmt er mit seinen Ausführungen nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht das ihm zugeschriebene Postulat so nicht aufgestellt hat. Im Übrigen hat es auch nicht verkannt, „dass die von ihm genannten Judikate alle zu einer Fallgestaltung ergangen sind, in welcher eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beamten getroffen worden ist, der sich im höheren Statusamt befunden“ habe, wohingegen hier die umgekehrte Fallkonstellation vorliege. Auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beigeladenen führen nicht auf einen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat auch dessen Darlegungen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht unzutreffend gewürdigt.
13 
Die Ansicht des Beigeladenen, der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die Erkenntnisse aus einem strukturierten Auswahlgespräch entsprechend berücksichtigt und ein Dokumentationsmangel sei ihm nicht vorzuwerfen, nimmt schon nicht in den Blick, dass, wie dargelegt, ein strukturiertes Auswahlgespräch als leistungsbezogene Erkenntnisquelle nicht durchgeführt worden ist und das Verwaltungsgericht auf eine nicht hinreichende Dokumentation des Bewerbergesprächs nicht tragend abgestellt hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des - ihn unterstützenden - Beigeladenen aufzuerlegen.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.