Tenor

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof“ der Gemeinde Affalterbach vom 20.04.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009. Er ist Eigentümer der bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (künftig: Betriebsgrundstück) der Gemarkung Affalterbach. Pächterin der Grundstücke ist die ... ... ..., deren Komplementär der Antragsteller ist. Die ... ... ... betreibt dort in einem am 11.01.1976 nach § 76 BImSchG angezeigten Stall (alter Stall) und einem mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.02.1986 immissionsschutzrechtlich genehmigten Stall (neuer Stall) einen Geflügelhof. Genehmigt ist ein Bestand von 23.500 Legehennenplätzen in Käfighaltung. Derzeit befinden sich keine Hühner in den Ställen, der Bestand soll aber alsbald in Bodenhaltung wieder aufgebaut werden. Die baulichen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück befinden sich durchweg im östlichen Teil der Flurstücke, dem Bittenfelder Weg zugewandt. Der Antragsteller bzw. die ... ... haben seit Jahren die Erweiterung des Betriebs auf 36.000 Legehennenplätze geltend gemacht.
Nördlich des Betriebsgrundstücks befindet sich das Plangebiet „Näherer Grund“, in dem ein Wohn- und Gewerbegebiet festsetzt ist. Die nächstgelegene bebaubare Fläche liegt von der nördlichen Grenze des Betriebsgrundstücks knapp 150 m entfernt, die Entfernung vom Mittelpunkt des nördlichen Stallgebäudes zum nächstgelegenen Baufenster im allgemeinen Wohngebiet beträgt etwa 230 m. Der Bebauungsplan wurde in seinen ersten beiden Fassungen vom Senat durch Urteile vom 17.09.1999 (3 S 2899/98) und vom 26.09.2001 (3 S 1628/00) jeweils wegen Abwägungsfehlern für unwirksam erklärt. Den gegen die dritte Planfassung vom 02.03.2006 gestellten Normenkontrollantrag der Familie ... wies der Senat mit Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - ab. Fehler im Abwägungsvorgang seien nicht unterlaufen, die herangezogenen Gutachten, darunter Geruchsgutachten des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 und vom 13.05.2008 seien methodisch fehlerfrei und böten eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Die auf Grundlage der Gutachten ergangene Abwägungsentscheidung trage dem Bestandsschutz - wie dem Erweiterungsinteresse des Geflügelhofs - Rechnung. Mit dem Gutachter sei der Gemeinderat davon ausgegangen, dass das Erweiterungsinteresse "wohngebietsabgewandt" zu verfolgen und im Einzelnen im Bebauungsplan "Sondergebiet" zu steuern sei. Ein Stallneubau für nahezu 36.000 Legehennen könne realistisch jedenfalls mit einem Stallneubau westlich der vorhandenen baulichen Anlagen verwirklicht werden.
Nordöstlich des Betriebsgrundstücks liegt das - mehrfach erweiterte - Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg". Dessen räumlicher Geltungsbereich wurde am 01.07.1993 (Satzungsbeschluss) nach Südwesten bis zum Bittenfelder Weg erweitert. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest, Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (betriebsbezogenes Wohnen) sind zulässig. Eine in der Südwestecke liegende Fläche von ca. 135 x 85 m ist als Fläche für Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausgewiesen und im Südteil mit einem Parkhaus bebaut. Östlich des Stellplatzgeländes liegt ein Wohnhaus (...-... ...). Das Parkhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/4), das Wohnhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/1) und das dazwischen liegende Grundstück Flst.-Nr. 1975 sind jeweils mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Betriebsgrundstücks belastet, mit der sich die Eigentümer u.a. verpflichten, „alle von dort über § 906 BGB hinausgehenden Einwirkungen der baulichen Anlagen und des landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich Lärm und Geruch“ zu dulden. Die Parkhausfläche liegt ca. 60 m vom nächstgelegenen Stall auf dem Betriebsgrundstück entfernt. Südlich des Gebiets „Bittenfelder Weg“ schließt das aus dem Vorgängerplan "Sondergebiet Bittenfelder Weg" hervorgegangene Gewerbegebiet „Rotland“ an (Bebauungsplan vom 16.10.2008). Dort befinden sich bisher eine große Reithalle mit Stallungen, eine Dressurhalle und ein Wohnhaus. Über das gegen diesen Bebauungsplan eingeleitete Normenkontrollverfahren des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 - entschieden.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" teilt das Plangebiet in ein SO 1 im Osten und ein SO 2 im Westen und weist in der Mitte und im Süden des Plangebiets ein Baufenster aus. Dessen östlicher Teil, in dem sich alle Bestandsgebäude befinden, liegt im SO 1. In beiden Sondergebieten sind Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Geflügel zulässig. Im SO 1 ist zusätzlich ein Betriebswohnhaus sowie als untergeordnete Nutzung ein Gewerbebetrieb (Nudelproduktion) zulässig, der die Tiere und deren Eier zu neuen Produkten - insbesondere Nudelproduktion - auch unter Verwendung erforderlicher Fremdprodukte verarbeitet (Convenience-Produkte). Ziff. 1.1.2 des Textteils lautet:
„lm Freien und innerhalb von Gebäuden dürfen so viele Tiere gehalten werden, dass durch den Betrieb des Geflügelhofs die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft vom 24.07.2002 an den im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Bezugslinien für die Ermittlung zulässiger Immissionen eingehalten werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“.
Die Bezugslinien verlaufen zum einen entlang der Südgrenze der Wohngrundstücke im Wohngebiet "Näherer Grund", zum anderen entlang der Außengrenzen der an den Bittenfelder Weg angrenzenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet "Bittenfelder Weg". Ferner werden für beide Sondergebiete unter anderem maximal zulässige Grundflächen und Gebäudehöhen festgesetzt. Planziel ist es, den Bestand des vorhandenen Geflügelhofs und Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu sichern und so zu steuern, dass sie zu keinen Einschränkungen des Wohn- und Gewerbegebiets "Näherer Grund" führen. Deshalb sollen Erweiterungsmöglichkeiten im südlichen Teil des Betriebsgeländes stattfinden, der nördliche, dem Wohngebiet zugewandte Teil des Geländes steht für Erweiterungen nicht zur Verfügung. Die Zahl der Tiere soll nicht direkt, sondern nur mittelbar durch Bezugnahme auf die Werte und Messmethoden der TA Luft festgelegt werden, damit durch eine entsprechende Stallhaltung Einfluss auf die zulässige Art der Tiere genommen werden kann. Grundlage sind gutachterliche Stellungnahmen des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 (zum Bebauungsplanverfahren "Näherer Grund") und vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung zum vorliegenden Plan). In den Bebauungsplanakten befindet sich ferner ein Gutachten des Büros Dr. ... vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan "Rotland" Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Marbach in der Fassung vom 28.03.2007 ist das Plangebiet als Sonderbaufläche "Geflügelhof" dargestellt.
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung vom 07.04.2004 wurde am 15.04.2004 - zusammen mit der ersten Veränderungssperre - ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Behördenbeteiligung wurde durchgeführt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 08.08. bis 09.09.2005 statt, worauf öffentlich hingewiesen wurde. Die Familie des Antragstellers erhob Einwendungen. Nach ergebnislosem Ende eines Mediationsverfahrens beim VG Stuttgart beschloss der Gemeinderat am 18.09.2008 die öffentliche Auslegung, die - nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 09.10.2008 - vom 20.10. bis 21.11 2008 im Bauamt der Antragsgegnerin stattfand. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Familie des Antragstellers erhob erneut Einwendungen. Sie trug u.a. vor, die Immissionsbezugslinie unter Einbeziehung des Parkplatzgrundstücks sei nicht nachvollziehbar und das auf die TA Luft gestützte Gutachten sei fehlerhaft. Auch das Landratsamt Ludwigsburg und das Regierungspräsidium Stuttgart trugen Bedenken vor. Das Landratsamt kritisierte u.a. dass die Anwendung des auf Wohnbebauung zugeschnittenen Abstands nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft auf lediglich ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen problematisch sei. Bestandteil der Auslegung waren der Plan mit Begründung und Umweltbericht sowie u.a. die eingeholten Gutachten. Am 05.03.2009 beschloss der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen. Ferner beschloss er, den Plan in einzelnen Punkten zu ändern. Bezüglich der Änderungen wurde vom 20.03. bis zum 03.04.2009 eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt, die verkürzte Bekanntmachung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte am 12.03.2009, die einzelnen Änderungen wurden in der Bekanntmachung mitgeteilt. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.
Am 20.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan sowie die örtliche Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 29.04.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 26.04.2010 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, seine Einwendungen seien nur teilweise berücksichtigt worden. Bei der Abwägung habe man vergessen, dass im Südosten des Plangebiets ein Höhenunterschied von ca. 5 m bestehe. Aus betriebswirtschaftlicher und hygienischer Sicht müssten 3 neue Einzelställe mit je 12.000 Hühnern nebeneinander angelegt werden. Dies sei zu teuer und das Baufenster reiche dafür nicht aus. Ein neuer Stall in der Südwestecke des Betriebsgrundstücks, wie ihn die Machbarkeitsstudie Dr. ... vorsehe, sei betriebswirtschaftlich nicht zumutbar. Dies habe auch der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - so gesehen. Der Bebauungsplan berücksichtige auch den seit Jahren vorhandenen und geduldeten Hofladen nicht und sehe für die Teigwarenproduktion keine angemessene Erweiterung vor.
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Bei den Abluftvorschriften habe der Gutachter beim Vorschlag, die Abluft an der Giebelseite zu sammeln und dann vertikal nach Süden abzuleiten sowie einen Geruchsfilter einzubauen, die Kosten nicht bedacht und zudem zu Unrecht hier die TA Luft 2002 und nicht die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zugrunde gelegt. Schließlich werde der Betrieb durch die festgelegten Bezugslinien als Immissionsgrenzlinien nach der TA Luft eingeschränkt, ohne zu wissen, wie viele Hühner er in welchem Abstand halten dürfe. Eingeschränkt werde er insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Flst.-Nr. 1975/4, auf dem nur Parkplätze/Parkhäuser gebaut werden dürften. Dessen Schutz durch die Immissionsgrenzlinie sei nicht gerechtfertigt; es müsse vielmehr als Pufferzone erhalten bleiben. Dies sei unzumutbar. Insgesamt sei der Abstand zwischen Hühnerhaltung und Abstandslinien für die zugesagten 36.000 Hühner nicht ausreichend. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 hat der Antragsteller ergänzend gerügt, dass die Gebäudehöhe von 6 m angesichts des Geländeunterschieds zu gering sei, weil 11 m mindestens zu fordern seien.
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Der Antragsteller beantragt,
12 
den Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie erwidert zusammengefasst: Mit der Konfliktsituation zwischen dem vorliegenden Baugebiet und dem Baugebiet "Näherer Grund" habe sich der Senat ausführlich schon im Urteil vom 04.03.2009 befasst. Ihres Wissens betreibe der Antragsteller zurzeit ohnehin keine Hühnerhaltung mehr. Die Einwendungen des Antragstellers bezüglich des Abwägungsgebots seien sämtlich unbegründet. Der Höhenunterschied des Betriebsgrundstücks sei dem Gemeinderat bekannt gewesen. Er habe die ausgewiesenen Grundflächen aber als für die Betriebserweiterung ausreichend angesehen. Auch der Senat habe den Standort eines dritten Stalls im Südosten des Betriebsgrundstücks für geeignet gehalten. Der Bebauungsplan setze keine Ställe fest, sondern weise Flächen für Ställe aus. Diese seien ausreichend dimensioniert, Erweiterungsbedarf sei stets berücksichtigt worden. Abwägungsfehlerfrei habe man die vom Antragsteller gewünschten Ställe im Norden des Grundstücks ausschließen dürfen. Der existierende Hofladen sei gesehen worden; es handle sich aber um einen nicht integrierten Standort im Außenbereich. Man habe den Antragsteller daher zu Recht auf Bestandsschutz reduziert. Der Gemeinderat habe auch den Nutzungswunsch bezüglich der Teigwarenproduktion gesehen und habe eine Ausweisung von 180 m² Grundfläche als ausreichend erachtet. Der Antragsteller habe konkret nur 140 m² Grundfläche vorgetragen. Die Nudelproduktion sei bisher rechtswidrig ausgeübt worden. Die Abluftvorschriften seien sehr wohl durchdacht. Der Bebauungsplan lege nur Flächen fest, um dem Betreiber weite Nutzungsmöglichkeiten und Freiheit bei Lage und Ausgestaltung der Einrichtungen zu belassen. Die Anwendung der TA Luft sei auch vom Senat gebilligt worden. Die Festlegung der Bezugslinien sei nicht zu beanstanden. Es handle sich dabei um keine „Immissionsgrenzlinien“. Sie eröffneten weitestmögliche Spielräume, davon hänge dann die zulässige Zahl an Tieren ab. Die Vereinbarkeit der Tierzahlen und der Tierhaltung mit dem Bebauungsplan und sonstigen Vorschriften seien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. In diesem Verfahren könne gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung auch die geringere Schutzwürdigkeit der außerhalb der Bezugslinie liegenden Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ berücksichtigt werden, wo die Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 957/4, 957 und 975/1 grundbuchrechtlich gesicherte Duldungspflichten übernommen hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die Gerichtsakten, des Sitzungsprotokolls sowie auf die Bebauungsplanakten des Verfahrens 3 S 2302/09 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2011 - 3 S 895/10

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2011 - 3 S 895/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2011 - 3 S 895/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2009 - 3 S 3037/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft b

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2011 - 3 S 895/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wi

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Feb. 2012 - 5 K 2779/09

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unte

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
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Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
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Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
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Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
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Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
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In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
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Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
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Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
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a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
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Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
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Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
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b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
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Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
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Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.