Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bebauungsplan „Am Friedhof“, Ortsteil ... der Stadt Offenburg (Antragsgegnerin) vom 20.12.2010 für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Friedhof" der Antragsgegnerin für den Stadtteil ... vom 20.12.2010 (Satzungsbeschluss). Er war Eigentümer eines in den 80er-Jahren ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich nordwestlich von ..., auf dem er Milchviehhaltung und Rinderzucht betrieb. Den Betrieb hat der Antragsteller am 29.04.2011 an die (zwischenzeitlichen) Eheleute ...... und ......, geb. ..., verkauft. Die Rechtsnachfolger führen die Tierhaltung unverändert fort. Auf dem bebauten Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 1068 befinden sich mehrere Stallgebäude und eine Gerätehalle. Genehmigt wurden ausweislich einer Aufstellung der Antragsgegnerin 1986 ein Rindviehstall (14 Milchkühe, 40 Jung- und Mastrinder) und 1995 ein weiteres - 2005 erweitertes - Stallgebäude für (laut Landwirtschaftsamt) insgesamt 64 Milchkühe und 46 Mastrinder. Der Antragsteller geht teilweise von höheren Zahlen aus. Südlich an das Betriebsgrundstück angrenzend befindet sich ein Gartenbaubetrieb. Beide Betriebe liegen im Außenbereich. Westlich der ... grenzen die Betriebsgrundstücke der Firma ... an. Es handelt sich um einen Fuhr- und Baggerbetrieb, der aus einem ursprünglich ebenfalls ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb hervorgegangen ist. Landwirtschaftliche Nutzung besteht nur noch in untergeordnetem Umfang fort. Vorhanden sind die Betriebsgebäude sowie ein Wohnhaus. Die Verlagerung des Landwirtschaftsbetriebs ... in den Außenbereich vollzog sich seit in Schritten. 1973 wurde die Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, 1976 die Genehmigung zur Errichtung einer Stallung und eines Vorratslagers für landwirtschaftliche Erzeugnisse erteilt. Im November 1976 wurde zusätzlich das Wohnhaus genehmigt. 1985/1986 wurde eine Nachtragsbaugenehmigung zum Anbau von jeweils „landwirtschaftlichen“ Nebengebäuden erteilt und 1991 wurde eine Genehmigung zum der Dachausbau des Wohnhauses erteilt. 2002 folgte die Genehmigung zur Erweiterung der Lager- und Gerätehalle, an die sich 2006 eine Genehmigung zur Wohnhauserweiterung anschloss. Ein 2008 gestellter Antrag auf Errichtung eines Lagerschuppens für landwirtschaftliche Gerätschaften an der Nordgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1287 wurde im Hinblick auf das laufende Planaufstellungsverfahren nicht beschieden.
Südlich der Betriebsgebäude ... verläuft ein Verbindungsweg zwischen der ... und der Straße „Im ...“, hieran schließen Acker- und Wiesenflächen sowie der Friedhof von ... an.
Der Bebauungsplan „Am Friedhof" umfasst eine Fläche von ca. 1,75 ha zwischen ... und der Straße „Im ...“. Er setzt im nördlichen Bereich ein Gewerbegebiet fest, in dem nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind unzulässig. Die Erweiterung, Änderung und Erneuerung vorhandener, baurechtlich genehmigter landwirtschaftlicher Anlagen ist nach § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Südlich des mit einem großen Baufenster versehenen Gewerbegebiets werden Flächen für die Landwirtschaft, die Fläche für den neuen, weiter südlich verlaufenden Verbindungsweg sowie eine öffentliche Grünfläche „Friedhof“ ausgewiesen, die den bestehenden nördlichen Teil des Friedhofs umfasst. Ferner werden - als Eingriffsausgleich - für zwei kleinere Flächen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zwei Flächen für Anpflanzungen festgelegt. Zusätzlich ist eine vertraglich zu vereinbarende konkrete externe Ausgleichsfläche vorgesehen. Ziel des Plans ist es, den Bestand des Betriebs ... zu sichern und Erweiterungsflächen in Richtung Süden zur Verfügung zu stellen. Außer der gewerblichen sollen auch die übrigen bestehenden Nutzungen (Landwirtschaft, Wohnen) gesichert werden und angemessene Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Die ursprünglich anvisierte Nutzungsart „Dorfgebiet“ wurde zugunsten eines Gewerbegebiets ersetzt, um Befürchtungen zu zerstreuen, dass sich das Gebiet zu einem Wohnstandort entwickeln und dadurch die landwirtschaftlichen Betriebe verdrängt bzw. eingeschränkt werden könnten. Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets soll dessen Störpotenzial gegenüber dem Friedhof erträglich halten.
Im geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft, als öffentliche Grünfläche „Friedhof“ und - im Nordteil - als Mischbaufläche (M) dargestellt.
Am 09.06.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die nördliche Fläche war damals noch als Dorfgebiet vorgesehen. Die frühzeitige Behörden - und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB) fand vom 08.09. - 10.10. bzw. vom 22.09. - 10.10.2008 statt. Der Antragsteller wandte sich gegen die Festsetzung als Dorfgebiet und forderte, weitere Wohnbebauung und Wohnnutzung auszuschließen. Auch das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Landwirtschaft) forderte, zum Schutz des Betriebs des Antragstellers auf ein Dorfgebiet wegen der Möglichkeit zusätzlicher konfliktträchtiger Wohnbebauung zu verzichten. Am 18.05.2009 beschloss der Gemeinderat, den Planentwurf mit Textteil, Begründung und Umweltbericht öffentlich auszulegen. Im ausgelegten Entwurf war, den Einwendungen des Landwirtschaftsamts folgend, anstelle des Dorfgebiets nunmehr ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit der Begründung vorgesehen, wegen des dann nur noch zulässigen betriebsbezogenen Wohnens sei ein Konflikt zwischen Wohn- und Betriebsnutzungen nicht zu befürchten. Die am 20.06.2009 bekannt gemachte Auslegung fand vom 29.06. bis einschließlich 30.07.2009 statt. Der Antragsteller forderte weiterhin, jegliche Wohnbebauung zu unterbinden und auch Betriebswohnungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO für unzulässig zu erklären; schon jetzt komme es immer wieder zu Beschwerden der Nachbarn ... über Geruchs- und Lärmbelästigungen durch seinen Betrieb. Das Amt für Landwirtschaft sah seine früheren Bedenken als ausgeräumt an. Auch der Regionalverband Südlicher Oberrhein stimmte zu. Am 26.07.2010 beschloss der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen, dem Änderungsverlangen des Antragstellers folgte er nicht. Zugleich beschloss der Gemeinderat die erneute öffentliche Auslegung. Grund war eine Planänderung innerhalb des Gewerbegebiets im Hinblick auf eine intensivere Nutzung und des Betriebs ... (u.a. größeres Baufenster, höhere GRZ) und eine damit verbundene Reduzierung der Eingrünung zur freien Landschaft. Diese am 04.09.2010 ortsüblich bekannt gemachte (auf § 4a Abs. 3 BauGB gestützte) zweite öffentliche Auslegung fand vom 13.09. bis einschließlich 01.10.2010 statt. Der Antragsteller wiederholte u.a. seine Forderung auf Ausschluss auch von Betriebswohnungen: Ein Anspruch auf Absicherung des Wohnhauses ... als Betriebswohnung bestehe nicht, da es nicht als solche genehmigt sei. Am 20.12.2010 beschloss der Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken und Anregungen und anschließend beschloss er den Bebauungsplan unverändert als Satzung. Die erhobenen Bedenken des Antragstellers wurden nicht geteilt: Der geforderte Ausschluss betriebsbezogener Wohnnutzung berücksichtige das bereits bestehende und genehmigte Wohnhaus des Nachbarn ... nicht und löse Entschädigungspflichten gegenüber diesem aus. Die Befürchtung, es könne zu einer größeren Anzahl von Betriebswohnungen kommen, bestehe nicht. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.01.2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin (Offenblatt) mit dem Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Am 14.11.2011 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Der Antrag sei trotz Veräußerung des Betriebs weiterhin zulässig. Nach § 265 Abs. 2 ZPO dürfe er den Rechtsstreit im eigenen Namen weiter führen. Dies nütze auch den Rechtsnachfolgern. Sein eigenes Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus einer Klausel im notariellen Kaufvertrag. Danach müsse er den Käufern 70.000,-- EUR zurückerstatten, falls „aufgrund emissionsrechtlicher Einwände durch das angrenzende Gewerbegebiet im Laufe der nächsten 2 Jahre, gerechnet ab heute, eine Aufstockung auf 100 Kühe“ nicht möglich sein sollte.
Durch die Schaffung des Gewerbegebiets mit der dadurch zulässigen Wohnbebauung sei die Existenz seines Betriebs gefährdet. Die Umwandlung des landwirtschaftlichen Betriebs ... in einen Fuhrbetrieb sei rechtlich nicht zulässig gewesen und dürfe auch nicht legalisiert werden. Seine Bedenken würden vom Amt für Landwirtschaft geteilt. Er bzw. seine Rechtsnachfolger bewirtschafteten einen Milchviehbetrieb mit derzeit 80 Milchkühen und Nachzucht (150 Rinder). In den letzten Jahren habe er erhebliche Investitionen getätigt. Das Emissionspotenzial seines Betriebs an Geräuschen, Geruch und Staub sei erheblich. Die Rinderställe würden im Nahbereich (100 m Radius) relativ stark emittieren. Insofern bestehe ein erhebliches nachbarschaftliches Konfliktpotenzial. Seiner Anregung auf Ausschluss jeglichen Wohnens sei zu Unrecht und mit falscher Begründung nicht entsprochen worden. Wohnen auf dem Grundstück der Firma ... sei bisher rechtlich unzulässig gewesen. Der vorhandene Betrieb der Firma ... sei in der Vergangenheit mehrfach beanstandet worden. Er sei nicht schützenswert. Insgesamt löse der Bebauungsplan die bestehenden Nutzungskonflikte nicht. Die Bewohner der zulässigen Betriebswohnungen müssten gewerbegebietstypische Störungen, nicht jedoch die landwirtschaftlichen Immissionen aus seinem Betrieb hinnehmen. Außerdem komme eine Umwandlung der Betriebswohnungen in eine allgemein zulässige Wohnnutzung in Betracht.
Der Bebauungsplan leide auch an einem Ausfertigungsmangel. Ein ausreichender Ausfertigungsvermerk liege nicht vor. Der Bebauungsplan sei ferner mangels Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan genehmigungsbedürftig, die Genehmigung sei aber nicht bekannt gemacht worden.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Am Friedhof", Ortsteil ..., der Antragsgegnerin vom 20.12.2010 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie hält den Antrag für unzulässig, es fehle das Rechtsschutzinteresse, aber auch die Antragsbefugnis. Der Antragsteller könne nicht mehr behaupten, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Käufer, Herr ..., habe unter dem 17.01.2012 schriftlich erklärt, er könne und wolle „keine nachbarlichen Einwendungen“ gegen den Bebauungsplan „Am Friedhof" erheben. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und einer Genehmigung des Regierungspräsidiums habe es nicht bedurft. Der Bebauungsplan sei erforderlich und ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans sei durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets nicht verlassen worden. Im Übrigen wäre ein Verstoß aber auch nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Ein Abwägungsfehler sei ebenfalls nicht erkennbar, dem Gebot der Problem- bzw. Konfliktbewältigung sei Rechnung getragen. Die Konfliktsituation sei erkannt und gewürdigt worden. Die Bewältigung emissionsschutzrechtlicher Fragen mit der Nachbarschaft sei nicht ausgeklammert worden. Vielmehr habe man gerade auf Anregung des Antragstellers das Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festgelegt, um intensive Wohnbebauung fernzuhalten. Das Wohnhaus auf dem Grundstück ... sei bereits lange vor der Aussiedlung des Antragstellers genehmigt worden. Der Betrieb des Antragstellers habe von jeher auf die Wohnnutzung Rücksicht nehmen müssen. Ein Konflikt werde auch nicht entstehen, wenn ggf. noch eine weitere Wohnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sein sollte.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (2 Bände), die beigezogenen Baugenehmigungsakten des Antragstellers und des Nachbarn ... sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des einstweiligen Anordnungsverfahrens 3 S 725/11 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
15 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er wurde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch fristgerecht gestellt. Der Antragsteller ist ferner trotz der nach Antragstellung erfolgten Veräußerung u.a. des bebauten Betriebsgrundstücks Flst. Nr. 1068 an die Eheleute ... zur Weiterführung des Normenkontrollverfahrens im eigenen Namen berechtigt. Seine Prozessführungsbefugnis ergibt sich, da die Rechtsnachfolger mit der Verfahrensfortführung einverstanden sind, aus § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 -, BauR 2012, 628 ff.).
16 
Der Antragsteller war, wie erforderlich, bis zur Veräußerung der Hofstelle auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Inhaber eines an das Plangebiet (vornehmlich an das nordwestlich gegenüberliegende Gewerbegebiet) angrenzenden geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs konnte er geltend machen, in abwägungserheblichen privaten Belangen betroffen zu werden (Interesse am Schutz des privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs, Recht an der Abwehr sich planbedingt verschärfender Nutzungskonflikte). Diese Interessen waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar, von städtebaulicher Relevanz (§ 50 BImSchG) und in ihren Auswirkungen auch von mehr als nur geringfügigem Gewicht (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.; zur drittschützenden Wirkung privater Abwehrinteressen vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.).
17 
Nach Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs an die Eheleute ... sind diese die Antragsbefugnis begründenden Abwehrinteressen allerdings (nur) aus deren Sicht zu beurteilen. Voraussetzung für eine - übergegangene - Antragsbefugnis von Rechtsnachfolgern ist, dass diese den streitbefangenen planbetroffenen Betrieb in einer konfliktträchtigen Ausprägung (Tierhaltung) fortführen und dass sich der Normenkontrollantrag auch für sie nach Maßgabe der Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als nützlich erweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2011, a.a.O. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 -, Juris). Davon ist hier auszugehen. Die Eheleute ... führen den Tierhaltungsbetrieb (Rindermast und Milchtierhaltung) nicht nur - unstreitig - weiter, sondern streben darüber hinaus an, den Betriebsbestand an Milchkühen und Pachtflächen weiter aufzustocken (vgl. § 8 des notariellen Kaufvertrags vom 29.04.2011).
18 
Die damit zweifellos gegebene „fremde“ Antragsbefugnis der Eheleute ... kann der Antragsteller als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend machen. Gleiches gilt für das „fremde“ Rechtsschutzinteresse der Eheleute ..., welches angesichts der Betriebsfortführungsabsicht zweifellos gegeben ist. Die Eheleute ... haben schließlich auch weder prozessual noch materiell rechtlich wirksam auf Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan verzichtet. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schriftliche Erklärung des Herrn ...... bezieht sich - von der Unklarheit des dortigen Begriffs der „nachbarlichen Einwendungen“ abgesehen - nur auf seine Person. Sonstige eindeutige Erklärungen, insbesondere eine Verzichtserklärung der Miteigentümerin Frau ..., liegen auch der Antragsgegnerin nicht vor.
19 
Ist nach alldem der Antrag mit Blick auf die Rechtsnachfolger zulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller zusätzlich auch ein - fortbestehendes - eigenes rechtlich geschütztes Interesse am Erfolg des Normenkontrollantrags hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die in § 8 des notariellen Kaufvertrags vereinbarte Rückerstattungsklausel ein solches Eigeninteresse begründen könnte, wofür allerdings einiges spricht.
B.
20 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Am Friedhof“ der Antragsgegnerin vom 20.12.2010 ist hinsichtlich der Festsetzungen für das Gewerbegebiet mit Verfahrensfehlern sowie mit materiell rechtlichen Fehlern behaftet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
I.
21 
Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Verfahrensfehlern.
22 
1. Verfahrensfehler mit „Ewigkeitswert“ liegen allerdings nicht vor. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist der Bebauungsplan fehlerfrei in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise ausgefertigt worden. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat die eigentliche Satzung (die Satzungsurkunde als Rechtsnorm) vom 20.12.2010 am gleichen Tag, aber offensichtlich zeitlich der Beschlussfassung nachfolgend, handschriftlich unterzeichnet. Zwar verweist dabei § 2 der Satzung („Bestandteile des Bebauungsplans“) auf einen zeichnerischen Teil und auf textliche Festsetzungen „in der Fassung vom 20.12.2010“, während abweichend davon der tatsächliche zeichnerische Plan das Datum 26.07.2010 trägt. Diese Datumsdivergenz ist jedoch unschädlich. Denn die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat am 20.12.2010 sowohl den zeichnerischen Lageplan vom 26.07.2010 als auch den Textteil vom 20.12.2010 gesondert unterschrieben und damit zusätzlich beide Planbestandteile ausgefertigt. Dadurch sind mögliche Unklarheiten beseitigt und ist dem Zweck der Ausfertigung Rechnung getragen worden, der darin besteht, die Übereinstimmung zwischen dem beschlossenen und dem bekannt gemachten Satzungsinhalt zu belegen (Identitäts- oder Authentizitätsfunktion, vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 ff. m.w.N.).
23 
2. Dem Bebauungsplan ist jedoch ein „relativer“ - d.h. rügepflichtiger - beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vorzuhalten. Die Antragsgegnerin ist ihrer Pflicht, den abwägungsrelevanten Sachverhalt (das Abwägungsmaterial) vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten, nicht gerecht geworden. Dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch wesentlich, offensichtlich und potentiell entscheidungserheblich. Zur weiteren Begründung verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit und rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie in den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
24 
In materiell rechtlicher Hinsicht muss sich die Antragsgegnerin zunächst Fehler bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet vorhalten lassen. Die Regelungen in Ziff. 1.1 des Textteils zum dortigen Nutzungskonzept sind teilweise nicht durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und zudem widersprüchlich bzw. inkonsistent. Diese Beurteilung ergibt sich aus der erforderlichen Gesamtschau der Festsetzungen Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 einerseits und der Regelung in Ziff. 1.1.4 andererseits.
25 
1. Die Regelungen in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils sind zunächst - für sich gesehen - unter Ermächtigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet, in dem Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) allgemein und betriebsbezogene Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Alle anderen Nutzungsarten aus dem Katalog des § 8 BauNVO, insbesondere auch Einzelhandelsbetriebe, sind ausgeschlossen. Gegen diese durch § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO feingegliederte Nutzungsstruktur des Gewerbegebiets sind Bedenken nicht zu erheben. Die sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergebende allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (vorwiegende Unterbringung von Gewerbebetrieben) bleibt insofern - vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 1.1.4 - noch erhalten (zu einem vergleichbaren Fall vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 ff., und vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970). Auch die auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO angeordnete Beschränkung des Störgrads der zulässigen Betriebe auf Mischgebiets- bzw. Dorfgebietsverträglichkeit (nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe) ist zulässig und stellt den grundlegenden Charakter des Gewerbegebiets noch nicht in Frage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, a.a.O.).
26 
2. Das in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils umschriebene gewerbegebietszentrierte Konzept wird durch die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils jedoch in fehlerhafter Weise konterkariert. Danach ist im „festgesetzten Gewerbegebiet“ die Erweiterung, Änderung und Erneuerung vorhandener, baurechtlich genehmigter landwirtschaftlicher Anlagen zulässig. Diese Regelung ist mit der oben umschriebenen allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar. Denn im Plangebiet sind nahezu alle derzeit vorhandenen Gebäude baurechtlich als landwirtschaftliche Anlagen - und zwar bislang nur als solche - i.S.v. Ziff. 1.1.4 genehmigt worden. Dies hat die nachfolgende Prüfung der dem Senat vorliegenden Genehmigungsakten des derzeitigen Betriebsinhabers ... ergeben:
27 
a) Der Nachbar ... verlagerte seinen zuvor im Ortsinnern gelegenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seit Anfang der siebziger Jahre nach und nach auf die heutigen Grundstücke im - bisherigen - Außenbereich. 1973 erhielt er die Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. 1985/1986 wurde ein nördlicher Hallenanbau in zwei Stufen als „landwirtschaftliches“ Nebengebäude, wiederum nach Prüfung der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, genehmigt. Ein ähnliches Vorgängervorhaben (Stallung und Vorratslager für landwirtschaftliche Erzeugnisse) war bereits 1976 genehmigt, vom Betreiber aber nicht verwirklicht worden.
28 
b) Das noch heute bestehende Wohnhaus wurde in seiner ursprünglichen Gestalt 1976 genehmigt. Auch diese Genehmigung schränkte die Wohnnutzung, ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Nebenbestimmung, eindeutig auf nur „landwirtschaftliches“ Wohnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein. Denn sie wurde erst nach positiver Prüfung dieser Privilegierungsvoraussetzungen durch das Landwirtschaftsamt Offenburg erteilt (vgl. dessen Schreiben vom 09.09.1976 sowie die Stellungnahme des Landratsamts Offenburg vom 11.11.1976). 1991 erfolgte die Genehmigung des Dachausbaus am Wohnhaus, die ihrerseits von einer positiven Stellungnahme des Landwirtschaftsamts zur landwirtschaftlichen Privilegierung abhängig gemacht wurde (vgl. Schreiben vom 19.11.1991: Zweite Wohnung wegen Größe der Mehrgenerationenfamilie und wegen beabsichtigter späterer Hofübergabe erforderlich). An diesen, auf privilegiertes landwirtschaftliches Wohnen in zwei Wohnungen beschränkten Nutzungszweck knüpfte auch die Baugenehmigung von 2006 an, mit der auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB eine Erweiterung des Wohnhauses gestattet wurde.
29 
c) Der auf landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkte Genehmigungszweck von Betriebsgebäuden und Wohnhaus bestand auch bei Erlass des Bebauungsplans fort, eine förmliche Genehmigung der Erweiterung des Nutzungszwecks auf den Fuhrbetrieb fand nicht statt. Im Gegenteil sah die Antragsgegnerin einen 1996 gestellten Antrag des Bauherrn ... auf Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der landwirtschaftlichen in eine gewerbliche Nutzung (Fuhrbetrieb mit baulichen Erweiterungen) als nicht genehmigungsfähig an (vgl. Schreiben des Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts vom 14.08.1996). Auch die Genehmigung einer Hallenerweiterung (Bescheid vom 09.01.2002) ging nicht mit einer gleichzeitigen Nutzungsänderungsgenehmigung einher. Der damalige Wunsch des Gemeinderats der Antragsgegnerin, mit dieser Genehmigung die „in den vergangenen Jahrzehnten sukzessiv vorgenommene Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlichen Betriebs in einen Gewerbebetrieb“ nachträglich- zu legalisieren, ist eindeutig nicht Bestandteil der Genehmigung geworden.
30 
Vor diesem Hintergrund widerspricht die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der Unterbringung von (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetreiben vorbehalten bleiben muss. Wird von den Möglichkeiten in Ziff. 1.1.4 auch nur annähernd im zugelassenen Umfang Gebrauch gemacht wird, bleibt vom gewerblichen Charakter des - zudem kleinen - Gewerbegebiets indessen so gut wie nichts mehr übrig. Bei einer - gar erweiterten - Fortführung der genehmigten landwirtschaftlichen Anlagen würde der gewerbliche Gebietscharakter entfallen und durch die Dominanz landwirtschaftlicher Nutzung ersetzt. Das Gewerbegebiet würde sich in Richtung eines „Sondergebiets Landwirtschaft“ verändern. Landwirtschaftliche Hofstellen sind in Gewerbegebieten aber weder allgemein noch auch nur ausnahmsweise zulässig. Indem er damit nicht gewährleistet, dass das primär angestrebte Planziel eines Gewerbegebiets auch erreicht wird, bestehen gegen den Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche Bedenken (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105 ff.).
31 
3. Die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 ist des Weiteren auch nicht durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben muss, was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Verstoßen wird zugleich gegen den grundsätzlichen konkret-vorhabenbezogenen Ansatz des § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Vorschrift privilegiert „bestimmte“ vorhandene Anlagen, sie dient mit anderen Worten nur dem individuellen untergeordneten Fremdkörperschutz. Sollen größere oder eine Mehrzahl von Anlagen zulässig bleiben mit der Folge, dass die „Fremdkörper“ in Wirklichkeit zu einer prägenden Hauptnutzung erstarken, muss dies über eine eigene Baugebietsfestsetzung geschehen (so zu Recht Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 1 Abs. 10 RdNrn. 139 u. 141 sowie Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB u. BauNVO, 4. Aufl., § 1 RdNr. 72 m.w.N.).
32 
4. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch mit Fehlern im Abwägungsvorgang in Gestalt eines - beachtlichen - Ermittlungs- wie Bewertungsfehlers nach § 2 Abs. 3 BauGB behaftet.
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 BauGB erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutreffend zu ermitteln und zu bewerten. Abwägungsrelevante Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.; zur gleichlautenden Auslegung des § 214 Abs. 1 Nr. 1 und des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
34 
Der Bebauungsplan leidet, gemessen daran, am durchgreifenden rechtlichen Fehler bei der Bewertung des der Gewerbegebietsfestsetzung zugrunde liegenden Abwägungsmaterials.
35 
a) Der Gemeinderat ging, nachdem er die ursprüngliche Ausweisung des nordwestlichen Plangebiets als Dorfgebiet durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ersetzt hatte, ohne weiteres davon aus, dass ein Konflikt zwischen der (nunmehr gewerblichen) Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. auch sonstigen allgemeinen Gewerbenutzungen (insbesondere Büros) mit dem geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht mehr bestehe. Dem lag ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Schutzniveau von gewerblichen Nutzern und Bewohnern des Gewerbegebiets gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsgerüche „von außerhalb“ gegenüber dem bisherigen Schutzniveau von Außenbereichslandwirten werde sich für den Antragssteller nicht nachteilig verändern. Aus diesem Grund wurde auch von einer Erhebung der auf das künftige Gewerbegebiet einwirkenden Geruchsimmissionen abgesehen, obwohl dessen Baufenster bis ca. 25 m an den nördlichen Stall des Antragstellers heranreicht und das bestehende Wohnhaus von diesem Stall nur etwa 40 m entfernt ist.
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Hierin liegt ein auf einem rechtlichen Bewertungsfehler beruhendes Ermittlungsdefizit. In dem festgesetzten Gewerbegebiet ist betriebsbezogenes Wohnen - im bestehenden Wohnhaus, aber auch an anderer Stelle - ausnahmsweise zulässig. Zudem dürfen im Gebiet u.a. auch Büro- und Verwaltungsgebäude angesiedelt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die Nutzer dieser Wohn- und Büroanlagen haben tatsächlich einen höheren Anspruch auf Schutz gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsimmissionen von außerhalb des Gewerbegebiets als vom Plangeber angenommen. Dazu ist folgendes auszuführen:
37 
aa) Der Schutz insbesondere des „betrieblichen“ Wohnens nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist zwar deutlich geringer als der Schutz „allgemeinen“, d.h. uneingeschränkt (ohne Bindung) zulässigen Wohnens. Dies gilt sowohl für Lärm- und Lichtimmissionen, als auch für Geruchsbelästigungen. Bei Lärmimmissionen wird dabei nach Richt- oder Grenzwerten differenziert, die an die Schutzwürdigkeit des „allgemeinen“ Wohnens und an die Schutzwürdigkeit des jeweils in Rede stehenden Baugebiets anknüpfen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV und § 2 Abs. 2 und Abs. 6 der 18. BImSchV, aber auch Nr. 6.1 der TA-Lärm). Bei Lichtimmissionen wird ebenso verfahren (vgl. etwa Nr. 5.1, Tab. 2 der als Orientierungshilfe heranzuziehenden LAI-Hinweise). Systematisch vergleichbar, wenn auch vergröbert, wird auch bei den Geruchsimmissionen vorgegangen. So unterscheidet die Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (GIRL) zwischen Immissionswerten in Wohn- und Mischgebieten einerseits (Faktor 0,10) und Gewerbe-, und Dorfgebieten andererseits (Faktor 0,15); sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach ihrem Empfindlichkeitsgrad einer dieser Gebietskategorien zuzuordnen. Grundlage der jeweiligen Messungen/Berechnungen in den genannten Regelwerken sind, einem Prinzip des Immissionsschutzrechts folgend, jeweils nur die vom Anwendungsbereich des einschlägigen Regelwerks erfassten Immissionsarten (vgl. etwa Nr. 1 der TA-Lärm).
38 
bb) Außer dem „betrieblich“ eingeschränkten Wohnen kennt das Bauplanungsrecht auch das „landwirtschaftlich“ eingeschränkte Wohnen, sei es im Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: Wirtschaftsstellen und „dazugehörige“ Wohnungen und Wohngebäude) oder im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb mit zu- und untergeordnetem Wohnhaus). Auch Bewohner solcher Gebäude können sich nicht auf das Immissionsschutzniveau allgemeinen Wohnens berufen, sondern müssen höhere Immissionsbelastungen hinnehmen. Dies gilt in Bezug auf landwirtschaftstypische Immissionen vornehmlich für Gerüche aus Tierhaltung in Bereichen, die - rechtlich oder tatsächlich - durch ein Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohnungen (mit)geprägt sind. Hier ist das Nachbarschaftsverhältnis bezüglich der wechselseitigen tierhaltungstypischen „Platzgerüche“ erheblich vorbelastet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 f.). Die Eigentümer derart benachbarter Landwirtschaftsbetriebe sind insofern bodenrechtlich in einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, die beiden Seiten ein hohes Maß an Duldung landwirtschaftlicher Tierhaltungsgerüche auferlegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 ff. und - ihm folgend - GIRL , Begründung zu Nr. 1, S. 30 „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“; zur erhöhten Zumutbarkeit landwirtschaftstypischer Gerüche in einem durch Tierhaltungsbetriebe geprägten Gebiet vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2000 - 7 B 1533/00 -, juris).
39 
cc) Aus Vorstehendem ist zu schließen, dass das - nach dem Bebauungsplan zulässige - „gewerbebetriebsbezogene“ Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und das - bisher nur genehmigte -, „landwirtschaftsbetriebsbezogene“ Wohnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schlechthin das gleiche Ausmaß an Tierhaltungsgerüchen aus dem benachbarten Betrieb des Antragstellers hinnehmen müssen. Denn das Ausmaß an zumutbarer Duldung erhöhter Immissionen kann für beide Nutzungsarten - gebietsbezogen - unterschiedlich ausfallen. Die erhöhte Zumutbarkeit gilt mit anderen Worten vorrangig für die jeweils „gebietstypischen“ Immissionsarten und Immissionsquellen. Die Abwehransprüche der Bewohner eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur betriebsbezogen zulässigen Wohnhauses im Gewerbe- oder Industriegebiet sind demnach in erster Linie gegenüber allen Immissionen beschränkt, die gewerbe- bzw. industriegebietstypischer Natur sind. Dazu gehören außer den in der TA-Luft geregelten Lärmarten insbesondere auch aus gewerblich-/industriellen Quellen stammende Gerüche, nicht jedoch auch Gerüche aus - gewerbegebietsfremden - benachbarten landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben. Bewohner und Nutzer eines Gewerbegebiets unterliegen nicht der besonderen Duldungspflicht gegenüber solchen Tierhaltungsgerüchen, da sie nicht Partner der wechselseitigen „Schicksalsgemeinschaft“ benachbarter Landwirte sind. Sie sind daher gegenüber - gewerbegebietsfremden - landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen grundsätzlich in gleichem Maß schutzwürdig wie Bewohner sonstiger uneingeschränkter Wohnungen, müssen sich aber - wie diese - lagespezifische Vorbelastungen zurechnen lassen.
40 
dd) Bezogen auf (künftige) „gewerbliche“ Bewohner des hier zu beurteilenden Gewerbegebiet bedeutet dies, dass sie sich nicht mit dem bisherigen Geruchsschutzniveau des nur „landwirtschaftsbezogen“ genehmigten Wohnhauses des Nachbarn ... begnügen müssen, sondern Tiergerüche aus dem Betrieb des Antragstellers in gleicher Weise abwehren können wie Bewohner eines „normalen“ Wohnhauses an gleicher Stelle. Dabei ist freilich die lagespezifische Vorbelastung (bisher Außenbereich, Nähe zu den Stallgebäuden) in den Blick zu nehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan ein bezüglich Immissionen „gehobenes“ (eingeschränktes) Gewerbegebiet mit einem nur mischgebietsverträglichen Störpotenzial festsetzt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf Nr. 3.1. der GIRL hinzuweisen. Danach werden Wohn- und Mischgebiete (Faktor 0,10) gegenüber landwirtschaftlich geprägten Dorfgebieten (Faktor 0,15) deutlich besser gestellt. Auch im Entwurf der VDI 3473 (Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder) wurde bei den dortigen Abstandsregelungen zwischen Misch- Gewerbe- und Dorfgebieten/Wohnhäusern im Außenbereich differenziert (vgl. Nrn 3.3.2 bis 3.3.4).
41 
b) Ein weiterer - inhaltlicher - Ermittlungsfehler liegt in der Einschätzung des Gemeinderats, der Nachbar ... habe das Wohnhaus auch bisher schon zum Zwecke des Gewerbebetriebs zulässigerweise genutzt, so dass ein Entzug dieser gewerblichen Nutzung eine Entschädigungspflicht nach § 42 ff. BauGB auslöse. Wie oben dargelegt, war dem Nachbarn ... die betriebliche Wohnhausnutzung bislang aber weder genehmigt worden noch war sie bisher materiell-rechtlich nach § 35 BauGB zulässig.
42 
c) Angesichts des Gewichts der dargestellten Ermittlungsfehler und der materiell rechtlichen Mängel hat der Senat keinen Zweifel, dass die Planung des Gewerbegebiets ohne sie anders ausgefallen oder gänzlich unterblieben wäre. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets als zentrales Ziel des gesamten Plankonzepts führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Denn die übrigen Regelungen und Festsetzungen hätten für sich gesehen nur schwerlich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können. Vor allem aber hätte die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel keine Satzung nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen (zu diesen Grundsätzen der Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss vom 05. Juni 2012
46 
Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
15 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er wurde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch fristgerecht gestellt. Der Antragsteller ist ferner trotz der nach Antragstellung erfolgten Veräußerung u.a. des bebauten Betriebsgrundstücks Flst. Nr. 1068 an die Eheleute ... zur Weiterführung des Normenkontrollverfahrens im eigenen Namen berechtigt. Seine Prozessführungsbefugnis ergibt sich, da die Rechtsnachfolger mit der Verfahrensfortführung einverstanden sind, aus § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 -, BauR 2012, 628 ff.).
16 
Der Antragsteller war, wie erforderlich, bis zur Veräußerung der Hofstelle auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Inhaber eines an das Plangebiet (vornehmlich an das nordwestlich gegenüberliegende Gewerbegebiet) angrenzenden geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs konnte er geltend machen, in abwägungserheblichen privaten Belangen betroffen zu werden (Interesse am Schutz des privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs, Recht an der Abwehr sich planbedingt verschärfender Nutzungskonflikte). Diese Interessen waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar, von städtebaulicher Relevanz (§ 50 BImSchG) und in ihren Auswirkungen auch von mehr als nur geringfügigem Gewicht (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.; zur drittschützenden Wirkung privater Abwehrinteressen vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.).
17 
Nach Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs an die Eheleute ... sind diese die Antragsbefugnis begründenden Abwehrinteressen allerdings (nur) aus deren Sicht zu beurteilen. Voraussetzung für eine - übergegangene - Antragsbefugnis von Rechtsnachfolgern ist, dass diese den streitbefangenen planbetroffenen Betrieb in einer konfliktträchtigen Ausprägung (Tierhaltung) fortführen und dass sich der Normenkontrollantrag auch für sie nach Maßgabe der Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als nützlich erweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2011, a.a.O. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 -, Juris). Davon ist hier auszugehen. Die Eheleute ... führen den Tierhaltungsbetrieb (Rindermast und Milchtierhaltung) nicht nur - unstreitig - weiter, sondern streben darüber hinaus an, den Betriebsbestand an Milchkühen und Pachtflächen weiter aufzustocken (vgl. § 8 des notariellen Kaufvertrags vom 29.04.2011).
18 
Die damit zweifellos gegebene „fremde“ Antragsbefugnis der Eheleute ... kann der Antragsteller als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend machen. Gleiches gilt für das „fremde“ Rechtsschutzinteresse der Eheleute ..., welches angesichts der Betriebsfortführungsabsicht zweifellos gegeben ist. Die Eheleute ... haben schließlich auch weder prozessual noch materiell rechtlich wirksam auf Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan verzichtet. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schriftliche Erklärung des Herrn ...... bezieht sich - von der Unklarheit des dortigen Begriffs der „nachbarlichen Einwendungen“ abgesehen - nur auf seine Person. Sonstige eindeutige Erklärungen, insbesondere eine Verzichtserklärung der Miteigentümerin Frau ..., liegen auch der Antragsgegnerin nicht vor.
19 
Ist nach alldem der Antrag mit Blick auf die Rechtsnachfolger zulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller zusätzlich auch ein - fortbestehendes - eigenes rechtlich geschütztes Interesse am Erfolg des Normenkontrollantrags hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die in § 8 des notariellen Kaufvertrags vereinbarte Rückerstattungsklausel ein solches Eigeninteresse begründen könnte, wofür allerdings einiges spricht.
B.
20 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Am Friedhof“ der Antragsgegnerin vom 20.12.2010 ist hinsichtlich der Festsetzungen für das Gewerbegebiet mit Verfahrensfehlern sowie mit materiell rechtlichen Fehlern behaftet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
I.
21 
Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Verfahrensfehlern.
22 
1. Verfahrensfehler mit „Ewigkeitswert“ liegen allerdings nicht vor. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist der Bebauungsplan fehlerfrei in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise ausgefertigt worden. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat die eigentliche Satzung (die Satzungsurkunde als Rechtsnorm) vom 20.12.2010 am gleichen Tag, aber offensichtlich zeitlich der Beschlussfassung nachfolgend, handschriftlich unterzeichnet. Zwar verweist dabei § 2 der Satzung („Bestandteile des Bebauungsplans“) auf einen zeichnerischen Teil und auf textliche Festsetzungen „in der Fassung vom 20.12.2010“, während abweichend davon der tatsächliche zeichnerische Plan das Datum 26.07.2010 trägt. Diese Datumsdivergenz ist jedoch unschädlich. Denn die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat am 20.12.2010 sowohl den zeichnerischen Lageplan vom 26.07.2010 als auch den Textteil vom 20.12.2010 gesondert unterschrieben und damit zusätzlich beide Planbestandteile ausgefertigt. Dadurch sind mögliche Unklarheiten beseitigt und ist dem Zweck der Ausfertigung Rechnung getragen worden, der darin besteht, die Übereinstimmung zwischen dem beschlossenen und dem bekannt gemachten Satzungsinhalt zu belegen (Identitäts- oder Authentizitätsfunktion, vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 ff. m.w.N.).
23 
2. Dem Bebauungsplan ist jedoch ein „relativer“ - d.h. rügepflichtiger - beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vorzuhalten. Die Antragsgegnerin ist ihrer Pflicht, den abwägungsrelevanten Sachverhalt (das Abwägungsmaterial) vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten, nicht gerecht geworden. Dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch wesentlich, offensichtlich und potentiell entscheidungserheblich. Zur weiteren Begründung verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit und rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie in den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
24 
In materiell rechtlicher Hinsicht muss sich die Antragsgegnerin zunächst Fehler bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet vorhalten lassen. Die Regelungen in Ziff. 1.1 des Textteils zum dortigen Nutzungskonzept sind teilweise nicht durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und zudem widersprüchlich bzw. inkonsistent. Diese Beurteilung ergibt sich aus der erforderlichen Gesamtschau der Festsetzungen Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 einerseits und der Regelung in Ziff. 1.1.4 andererseits.
25 
1. Die Regelungen in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils sind zunächst - für sich gesehen - unter Ermächtigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet, in dem Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) allgemein und betriebsbezogene Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Alle anderen Nutzungsarten aus dem Katalog des § 8 BauNVO, insbesondere auch Einzelhandelsbetriebe, sind ausgeschlossen. Gegen diese durch § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO feingegliederte Nutzungsstruktur des Gewerbegebiets sind Bedenken nicht zu erheben. Die sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergebende allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (vorwiegende Unterbringung von Gewerbebetrieben) bleibt insofern - vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 1.1.4 - noch erhalten (zu einem vergleichbaren Fall vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 ff., und vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970). Auch die auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO angeordnete Beschränkung des Störgrads der zulässigen Betriebe auf Mischgebiets- bzw. Dorfgebietsverträglichkeit (nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe) ist zulässig und stellt den grundlegenden Charakter des Gewerbegebiets noch nicht in Frage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, a.a.O.).
26 
2. Das in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils umschriebene gewerbegebietszentrierte Konzept wird durch die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils jedoch in fehlerhafter Weise konterkariert. Danach ist im „festgesetzten Gewerbegebiet“ die Erweiterung, Änderung und Erneuerung vorhandener, baurechtlich genehmigter landwirtschaftlicher Anlagen zulässig. Diese Regelung ist mit der oben umschriebenen allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar. Denn im Plangebiet sind nahezu alle derzeit vorhandenen Gebäude baurechtlich als landwirtschaftliche Anlagen - und zwar bislang nur als solche - i.S.v. Ziff. 1.1.4 genehmigt worden. Dies hat die nachfolgende Prüfung der dem Senat vorliegenden Genehmigungsakten des derzeitigen Betriebsinhabers ... ergeben:
27 
a) Der Nachbar ... verlagerte seinen zuvor im Ortsinnern gelegenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seit Anfang der siebziger Jahre nach und nach auf die heutigen Grundstücke im - bisherigen - Außenbereich. 1973 erhielt er die Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. 1985/1986 wurde ein nördlicher Hallenanbau in zwei Stufen als „landwirtschaftliches“ Nebengebäude, wiederum nach Prüfung der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, genehmigt. Ein ähnliches Vorgängervorhaben (Stallung und Vorratslager für landwirtschaftliche Erzeugnisse) war bereits 1976 genehmigt, vom Betreiber aber nicht verwirklicht worden.
28 
b) Das noch heute bestehende Wohnhaus wurde in seiner ursprünglichen Gestalt 1976 genehmigt. Auch diese Genehmigung schränkte die Wohnnutzung, ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Nebenbestimmung, eindeutig auf nur „landwirtschaftliches“ Wohnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein. Denn sie wurde erst nach positiver Prüfung dieser Privilegierungsvoraussetzungen durch das Landwirtschaftsamt Offenburg erteilt (vgl. dessen Schreiben vom 09.09.1976 sowie die Stellungnahme des Landratsamts Offenburg vom 11.11.1976). 1991 erfolgte die Genehmigung des Dachausbaus am Wohnhaus, die ihrerseits von einer positiven Stellungnahme des Landwirtschaftsamts zur landwirtschaftlichen Privilegierung abhängig gemacht wurde (vgl. Schreiben vom 19.11.1991: Zweite Wohnung wegen Größe der Mehrgenerationenfamilie und wegen beabsichtigter späterer Hofübergabe erforderlich). An diesen, auf privilegiertes landwirtschaftliches Wohnen in zwei Wohnungen beschränkten Nutzungszweck knüpfte auch die Baugenehmigung von 2006 an, mit der auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB eine Erweiterung des Wohnhauses gestattet wurde.
29 
c) Der auf landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkte Genehmigungszweck von Betriebsgebäuden und Wohnhaus bestand auch bei Erlass des Bebauungsplans fort, eine förmliche Genehmigung der Erweiterung des Nutzungszwecks auf den Fuhrbetrieb fand nicht statt. Im Gegenteil sah die Antragsgegnerin einen 1996 gestellten Antrag des Bauherrn ... auf Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der landwirtschaftlichen in eine gewerbliche Nutzung (Fuhrbetrieb mit baulichen Erweiterungen) als nicht genehmigungsfähig an (vgl. Schreiben des Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts vom 14.08.1996). Auch die Genehmigung einer Hallenerweiterung (Bescheid vom 09.01.2002) ging nicht mit einer gleichzeitigen Nutzungsänderungsgenehmigung einher. Der damalige Wunsch des Gemeinderats der Antragsgegnerin, mit dieser Genehmigung die „in den vergangenen Jahrzehnten sukzessiv vorgenommene Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlichen Betriebs in einen Gewerbebetrieb“ nachträglich- zu legalisieren, ist eindeutig nicht Bestandteil der Genehmigung geworden.
30 
Vor diesem Hintergrund widerspricht die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der Unterbringung von (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetreiben vorbehalten bleiben muss. Wird von den Möglichkeiten in Ziff. 1.1.4 auch nur annähernd im zugelassenen Umfang Gebrauch gemacht wird, bleibt vom gewerblichen Charakter des - zudem kleinen - Gewerbegebiets indessen so gut wie nichts mehr übrig. Bei einer - gar erweiterten - Fortführung der genehmigten landwirtschaftlichen Anlagen würde der gewerbliche Gebietscharakter entfallen und durch die Dominanz landwirtschaftlicher Nutzung ersetzt. Das Gewerbegebiet würde sich in Richtung eines „Sondergebiets Landwirtschaft“ verändern. Landwirtschaftliche Hofstellen sind in Gewerbegebieten aber weder allgemein noch auch nur ausnahmsweise zulässig. Indem er damit nicht gewährleistet, dass das primär angestrebte Planziel eines Gewerbegebiets auch erreicht wird, bestehen gegen den Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche Bedenken (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105 ff.).
31 
3. Die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 ist des Weiteren auch nicht durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben muss, was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Verstoßen wird zugleich gegen den grundsätzlichen konkret-vorhabenbezogenen Ansatz des § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Vorschrift privilegiert „bestimmte“ vorhandene Anlagen, sie dient mit anderen Worten nur dem individuellen untergeordneten Fremdkörperschutz. Sollen größere oder eine Mehrzahl von Anlagen zulässig bleiben mit der Folge, dass die „Fremdkörper“ in Wirklichkeit zu einer prägenden Hauptnutzung erstarken, muss dies über eine eigene Baugebietsfestsetzung geschehen (so zu Recht Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 1 Abs. 10 RdNrn. 139 u. 141 sowie Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB u. BauNVO, 4. Aufl., § 1 RdNr. 72 m.w.N.).
32 
4. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch mit Fehlern im Abwägungsvorgang in Gestalt eines - beachtlichen - Ermittlungs- wie Bewertungsfehlers nach § 2 Abs. 3 BauGB behaftet.
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 BauGB erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutreffend zu ermitteln und zu bewerten. Abwägungsrelevante Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.; zur gleichlautenden Auslegung des § 214 Abs. 1 Nr. 1 und des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
34 
Der Bebauungsplan leidet, gemessen daran, am durchgreifenden rechtlichen Fehler bei der Bewertung des der Gewerbegebietsfestsetzung zugrunde liegenden Abwägungsmaterials.
35 
a) Der Gemeinderat ging, nachdem er die ursprüngliche Ausweisung des nordwestlichen Plangebiets als Dorfgebiet durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ersetzt hatte, ohne weiteres davon aus, dass ein Konflikt zwischen der (nunmehr gewerblichen) Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. auch sonstigen allgemeinen Gewerbenutzungen (insbesondere Büros) mit dem geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht mehr bestehe. Dem lag ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Schutzniveau von gewerblichen Nutzern und Bewohnern des Gewerbegebiets gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsgerüche „von außerhalb“ gegenüber dem bisherigen Schutzniveau von Außenbereichslandwirten werde sich für den Antragssteller nicht nachteilig verändern. Aus diesem Grund wurde auch von einer Erhebung der auf das künftige Gewerbegebiet einwirkenden Geruchsimmissionen abgesehen, obwohl dessen Baufenster bis ca. 25 m an den nördlichen Stall des Antragstellers heranreicht und das bestehende Wohnhaus von diesem Stall nur etwa 40 m entfernt ist.
36 
Hierin liegt ein auf einem rechtlichen Bewertungsfehler beruhendes Ermittlungsdefizit. In dem festgesetzten Gewerbegebiet ist betriebsbezogenes Wohnen - im bestehenden Wohnhaus, aber auch an anderer Stelle - ausnahmsweise zulässig. Zudem dürfen im Gebiet u.a. auch Büro- und Verwaltungsgebäude angesiedelt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die Nutzer dieser Wohn- und Büroanlagen haben tatsächlich einen höheren Anspruch auf Schutz gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsimmissionen von außerhalb des Gewerbegebiets als vom Plangeber angenommen. Dazu ist folgendes auszuführen:
37 
aa) Der Schutz insbesondere des „betrieblichen“ Wohnens nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist zwar deutlich geringer als der Schutz „allgemeinen“, d.h. uneingeschränkt (ohne Bindung) zulässigen Wohnens. Dies gilt sowohl für Lärm- und Lichtimmissionen, als auch für Geruchsbelästigungen. Bei Lärmimmissionen wird dabei nach Richt- oder Grenzwerten differenziert, die an die Schutzwürdigkeit des „allgemeinen“ Wohnens und an die Schutzwürdigkeit des jeweils in Rede stehenden Baugebiets anknüpfen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV und § 2 Abs. 2 und Abs. 6 der 18. BImSchV, aber auch Nr. 6.1 der TA-Lärm). Bei Lichtimmissionen wird ebenso verfahren (vgl. etwa Nr. 5.1, Tab. 2 der als Orientierungshilfe heranzuziehenden LAI-Hinweise). Systematisch vergleichbar, wenn auch vergröbert, wird auch bei den Geruchsimmissionen vorgegangen. So unterscheidet die Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (GIRL) zwischen Immissionswerten in Wohn- und Mischgebieten einerseits (Faktor 0,10) und Gewerbe-, und Dorfgebieten andererseits (Faktor 0,15); sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach ihrem Empfindlichkeitsgrad einer dieser Gebietskategorien zuzuordnen. Grundlage der jeweiligen Messungen/Berechnungen in den genannten Regelwerken sind, einem Prinzip des Immissionsschutzrechts folgend, jeweils nur die vom Anwendungsbereich des einschlägigen Regelwerks erfassten Immissionsarten (vgl. etwa Nr. 1 der TA-Lärm).
38 
bb) Außer dem „betrieblich“ eingeschränkten Wohnen kennt das Bauplanungsrecht auch das „landwirtschaftlich“ eingeschränkte Wohnen, sei es im Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: Wirtschaftsstellen und „dazugehörige“ Wohnungen und Wohngebäude) oder im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb mit zu- und untergeordnetem Wohnhaus). Auch Bewohner solcher Gebäude können sich nicht auf das Immissionsschutzniveau allgemeinen Wohnens berufen, sondern müssen höhere Immissionsbelastungen hinnehmen. Dies gilt in Bezug auf landwirtschaftstypische Immissionen vornehmlich für Gerüche aus Tierhaltung in Bereichen, die - rechtlich oder tatsächlich - durch ein Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohnungen (mit)geprägt sind. Hier ist das Nachbarschaftsverhältnis bezüglich der wechselseitigen tierhaltungstypischen „Platzgerüche“ erheblich vorbelastet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 f.). Die Eigentümer derart benachbarter Landwirtschaftsbetriebe sind insofern bodenrechtlich in einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, die beiden Seiten ein hohes Maß an Duldung landwirtschaftlicher Tierhaltungsgerüche auferlegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 ff. und - ihm folgend - GIRL , Begründung zu Nr. 1, S. 30 „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“; zur erhöhten Zumutbarkeit landwirtschaftstypischer Gerüche in einem durch Tierhaltungsbetriebe geprägten Gebiet vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2000 - 7 B 1533/00 -, juris).
39 
cc) Aus Vorstehendem ist zu schließen, dass das - nach dem Bebauungsplan zulässige - „gewerbebetriebsbezogene“ Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und das - bisher nur genehmigte -, „landwirtschaftsbetriebsbezogene“ Wohnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schlechthin das gleiche Ausmaß an Tierhaltungsgerüchen aus dem benachbarten Betrieb des Antragstellers hinnehmen müssen. Denn das Ausmaß an zumutbarer Duldung erhöhter Immissionen kann für beide Nutzungsarten - gebietsbezogen - unterschiedlich ausfallen. Die erhöhte Zumutbarkeit gilt mit anderen Worten vorrangig für die jeweils „gebietstypischen“ Immissionsarten und Immissionsquellen. Die Abwehransprüche der Bewohner eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur betriebsbezogen zulässigen Wohnhauses im Gewerbe- oder Industriegebiet sind demnach in erster Linie gegenüber allen Immissionen beschränkt, die gewerbe- bzw. industriegebietstypischer Natur sind. Dazu gehören außer den in der TA-Luft geregelten Lärmarten insbesondere auch aus gewerblich-/industriellen Quellen stammende Gerüche, nicht jedoch auch Gerüche aus - gewerbegebietsfremden - benachbarten landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben. Bewohner und Nutzer eines Gewerbegebiets unterliegen nicht der besonderen Duldungspflicht gegenüber solchen Tierhaltungsgerüchen, da sie nicht Partner der wechselseitigen „Schicksalsgemeinschaft“ benachbarter Landwirte sind. Sie sind daher gegenüber - gewerbegebietsfremden - landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen grundsätzlich in gleichem Maß schutzwürdig wie Bewohner sonstiger uneingeschränkter Wohnungen, müssen sich aber - wie diese - lagespezifische Vorbelastungen zurechnen lassen.
40 
dd) Bezogen auf (künftige) „gewerbliche“ Bewohner des hier zu beurteilenden Gewerbegebiet bedeutet dies, dass sie sich nicht mit dem bisherigen Geruchsschutzniveau des nur „landwirtschaftsbezogen“ genehmigten Wohnhauses des Nachbarn ... begnügen müssen, sondern Tiergerüche aus dem Betrieb des Antragstellers in gleicher Weise abwehren können wie Bewohner eines „normalen“ Wohnhauses an gleicher Stelle. Dabei ist freilich die lagespezifische Vorbelastung (bisher Außenbereich, Nähe zu den Stallgebäuden) in den Blick zu nehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan ein bezüglich Immissionen „gehobenes“ (eingeschränktes) Gewerbegebiet mit einem nur mischgebietsverträglichen Störpotenzial festsetzt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf Nr. 3.1. der GIRL hinzuweisen. Danach werden Wohn- und Mischgebiete (Faktor 0,10) gegenüber landwirtschaftlich geprägten Dorfgebieten (Faktor 0,15) deutlich besser gestellt. Auch im Entwurf der VDI 3473 (Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder) wurde bei den dortigen Abstandsregelungen zwischen Misch- Gewerbe- und Dorfgebieten/Wohnhäusern im Außenbereich differenziert (vgl. Nrn 3.3.2 bis 3.3.4).
41 
b) Ein weiterer - inhaltlicher - Ermittlungsfehler liegt in der Einschätzung des Gemeinderats, der Nachbar ... habe das Wohnhaus auch bisher schon zum Zwecke des Gewerbebetriebs zulässigerweise genutzt, so dass ein Entzug dieser gewerblichen Nutzung eine Entschädigungspflicht nach § 42 ff. BauGB auslöse. Wie oben dargelegt, war dem Nachbarn ... die betriebliche Wohnhausnutzung bislang aber weder genehmigt worden noch war sie bisher materiell-rechtlich nach § 35 BauGB zulässig.
42 
c) Angesichts des Gewichts der dargestellten Ermittlungsfehler und der materiell rechtlichen Mängel hat der Senat keinen Zweifel, dass die Planung des Gewerbegebiets ohne sie anders ausgefallen oder gänzlich unterblieben wäre. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets als zentrales Ziel des gesamten Plankonzepts führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Denn die übrigen Regelungen und Festsetzungen hätten für sich gesehen nur schwerlich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können. Vor allem aber hätte die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel keine Satzung nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen (zu diesen Grundsätzen der Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss vom 05. Juni 2012
46 
Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2012 - 3 S 724/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2012 - 3 S 724/11 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2012 - 3 S 724/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 S 1044/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2011 - 8 S 2773/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tenor Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2009 - 3 S 3037/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft b

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2009 - 3 S 2290/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2016 - 3 S 1256/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldne

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 S 207/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19.06.2008.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,2 ha liegt in den Stadtbezirken Mitte und Süd der Landeshauptstadt Stuttgart, südöstlich der Hohenheimer Straße (Bundesstraße 27) und angrenzend an die Dobel- und Bopserwaldstraße sowie den Oberen Reichelenbergweg. Es besitzt eine zentrumsnahe Kesselrandlage in überwiegend steilem Gelände. In dem Rahmenplan Halbhöhenlagen der Antragsgegnerin (GRDrs. 514/2007 vom 04.09.2007), den der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Qualitätsbereichs 1 („Aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild sind besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Planänderung mit dem Ziel des Freiflächenerhalts durchgeführt werden soll oder ob das geltende Recht zur Erreichung des Ziels ausreicht.“). Entlang der Hohenheimer und der Dobelstraße sind vor allem Wohngebäude mit typischer Blockrandbebauung erstellt. In den übrigen Gebieten besteht eine lockere Wohnbebauung. Im Westen des Plangebiets sind die Parkanlagen „Bopser“ und „Weißenburg“ über Fußwege erreichbar. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im südöstlichen Bereich allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und im nordwestlichen, vom anderen Teil im Wesentlichen durch private Grünflächen abgegrenzten Bereich besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, in den besonderen Wohngebieten auch Geschossflächenzahl). Ferner ist teilweise eine offene Bauweise, teilweise eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und teilweise durch Baulinien festgesetzt. Daneben sind mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) verbunden.
Der Antragsteller war Eigentümer eines im Plangebiet (südöstlicher Bereich) gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten - nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens an einen Dritten veräußerten - Grundstückes (Bopserwaldstr. xx, Flst.-Nr. xxx).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin beschloss am 11.04.2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.04.2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 04.03.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 06.03.2008 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die vom 14.03. bis zum 14.04.2008 stattfand.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller wandte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 03.04.2008 ein, es seien massive Kürzungen am Baufenster vorgenommen worden. So passe ihr bestehendes Haus nicht mehr in das vorgesehene Baufenster. Die Verkleinerung des Baufensters führe zu einer enormen Verringerung des Grundstückswertes. Das Baufenster sei zumindest in seiner Größe zu belassen. Es sollte sogar eher auf eine Größe erweitert werden, die in Relation zur Grundstücksgröße (mehr als 1.600 qm) und ihrem Wohnraum stehe, um zukünftig eine Flexibilität im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage/Garage zuzulassen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum nur in ihrem Wohngebiet solch starke Restriktionen vorgenommen würden. Die Antragsgegnerin sei im Einklang mit dem vorliegenden Rahmenplan für die Halbhöhenlagen in anderen Bereichen wesentlich großzügiger.
Am 19.06.2008 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin fest, dass die eingegangenen Anregungen - darunter diejenigen des Antragstellers - nicht berücksichtigt werden könnten, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 24.06.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
In einem ergänzenden Verfahren wurde in die „Planungsrechtlichen Bestimmungen nach BauGB und BauNVO“ des Bebauungsplans ein Hinweis aufgenommen, dass die darin genannte DIN 4109 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003, sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im ersten OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Ferner wurde angegeben, die DIN 4109 könne über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Der Beigeordnete für Städtebau nahm am 21.10.2011 eine erneute Ausfertigung vor, die Bekanntmachung erfolgte rückwirkend zum 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.10.2011.
10 
Der Antragsteller hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 29.04.2009 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und führt es nach deren Tod als Alleinerbe auch nach der späteren Veräußerung des Grundstücks - mit Einverständnis des Erwerbers - fort. Zur Begründung des Antrags führt er aus, dieser sei zulässig. Er sei antragsbefugt, denn er sei Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes gewesen. Der Bebauungsplan reduziere beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht.
11 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Aus der Begründung zum Bebauungsplan sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich habe sichern, jedoch keine Erweiterungen zulassen wollen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2). Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche stünden im Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans, denn mit dem festgesetzten Baufenster werde nicht der - denkmalgeschützte - Bestand auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx - Gleiches gelte für das Grundstück Bopserwaldstraße xx (Flst.-Nr. xxx) - gesichert, sondern verringert.
12 
Ein weiterer Abwägungsfehler sei in dem Umstand zu sehen, dass in der Begründung des Bebauungsplans detailliert dargelegt werde, dass in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild etc. eine weitergehende Bebauung aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar sei (Nr. 2.1 Planbegründung). Auf einem Nachbargrundstück werde jedoch gegenüber der dort vorhandenen Bebauung eine deutliche Vergrößerung des Baufeldes vorgenommen (Flurstücke xxx und xxx). Auch diese Festsetzungen des Bebauungsplans stünden in eklatantem Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und den dort genannten Zielen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück (und bei dem angebauten Doppelhaus Bopserwaldstraße xx) gegenüber dem Bestand reduziert werden sollten, auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück aber - bei gleicher Bebauungsplanbegründung - eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit der Baumöglichkeiten festgesetzt worden sei. Die Reduzierung der durch den Vorgängerbebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück auf die jetzt streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu rechtfertigen. Dafür fehle jede städtebauliche Begründung. Wenn in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück die Baumöglichkeiten nicht unerheblich erweitert würden, daneben aber die Baumöglichkeiten sogar gegenüber dem Bestand noch weiter reduziert würden, stehe die Begründung des Bebauungsplans im Widerspruch zu seinen Festsetzungen. Die Bebauungsplanung sei nicht schlüssig. Ihr fehle jede Rechtfertigung dafür, dass die für sein Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten reduziert würden. Immerhin betrage die Reduzierung gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ca. ein Drittel, was zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führe.
13 
Die Bebauungsplanung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Plangebiet stünden eine ganze Anzahl von Gebäuden unter Denkmalschutz, so auch sein Grundstück. Schon aus diesem Grunde könne eine Realisierung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Hinblick auf das vorgesehene Baufeld nicht erfolgen. Der Bebauungsplan werde auf nicht absehbare Zeit insoweit nicht realisierbar sein und damit auch dem Klimaschutz nicht dienen können, obwohl dies offensichtlich - zumindest nach dem Inhalt der Begründung - das entscheidende Motiv des Plangebers gewesen sei. Darüber hinaus sei allgemein zu bezweifeln, ob die Festsetzungen überhaupt geeignet seien, dem Klimaschutz zu dienen.
14 
Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin durch den „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ in unzulässiger Weise planerisch gebunden. Dieser Rahmenplan habe keine rechtlich bindende Qualität. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin diesen Rahmenplan unbesehen zur Rechtfertigung der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Der Gemeinderat habe sich an diesen Rahmenplan gebunden gefühlt, ohne sich dessen Rechtsqualität bewusst gewesen zu sein.
15 
Im Bebauungsplan sei ferner - auch zu Lasten seines Grundstücks - festgesetzt, dass Einfriedigungen der Grundstücke entlang der Bopserwaldstraße durchsichtig zu gestalten seien (Festsetzung EF). Tatsächlich sei auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück eine Einfriedigung fertiggestellt worden, die mitnichten durchsichtig gestaltet sei. Vielmehr handele es sich um eine massive Mauer. Mit der Genehmigung dieser (undurchsichtigen) Mauer habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei / sein könne, wenn er bereits kurz nach Inkrafttreten in von der Antragsgegnerin für wesentlich erachteten Bereichen nicht beachtet werde. Gleiches gelte für die Festsetzung zu Pflanzverpflichtungen und Pflanzbindungen in Verbindung mit Stellplätzen: Auf dem zitierten Nachbargrundstück, für das diese Pflanzbindungen und Vorgaben für Stellplätze genauso Geltung beanspruchten wie für sein Grundstück, habe die Antragsgegnerin in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans befestigte Stellplätze zugelassen / genehmigt. Von einer begrünten Fläche sei in diesem Bereich nichts zu sehen. Sehe man einmal davon ab, dass in dem genannten Bereich Stellplätze ohnehin nicht zulässig seien, weil dort ein Pflanzgebot vorgesehen sei, wären offene Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Auch diese Vorgabe sei nicht beachtet worden. Dies alles zeige, dass der Bebauungsplan zum einen nicht erforderlich sei, zum anderen die Belange der Eigentümer gegenüber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Für die sehr weit reichenden und die Eigentümer beschränkenden Festsetzungen sei keine Rechtfertigung erkennbar und werde wohl von der Antragsgegnerin selbst - zumindest bezogen auf ihr Nachbargrundstück - auch nicht erkannt.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin vom 19.06.2008 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Den Argumenten des Antragstellers tritt sie im Einzelnen entgegen.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
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a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
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3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
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a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
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b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
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c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1<4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1<6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19.06.2008.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,2 ha liegt in den Stadtbezirken Mitte und Süd der Landeshauptstadt Stuttgart, südöstlich der Hohenheimer Straße (Bundesstraße 27) und angrenzend an die Dobel- und Bopserwaldstraße sowie den Oberen Reichelenbergweg. Es besitzt eine zentrumsnahe Kesselrandlage in überwiegend steilem Gelände. In dem Rahmenplan Halbhöhenlagen der Antragsgegnerin (GRDrs. 514/2007 vom 04.09.2007), den der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Qualitätsbereichs 1 („Aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild sind besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Planänderung mit dem Ziel des Freiflächenerhalts durchgeführt werden soll oder ob das geltende Recht zur Erreichung des Ziels ausreicht.“). Entlang der Hohenheimer und der Dobelstraße sind vor allem Wohngebäude mit typischer Blockrandbebauung erstellt. In den übrigen Gebieten besteht eine lockere Wohnbebauung. Im Westen des Plangebiets sind die Parkanlagen „Bopser“ und „Weißenburg“ über Fußwege erreichbar. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im südöstlichen Bereich allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und im nordwestlichen, vom anderen Teil im Wesentlichen durch private Grünflächen abgegrenzten Bereich besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, in den besonderen Wohngebieten auch Geschossflächenzahl). Ferner ist teilweise eine offene Bauweise, teilweise eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und teilweise durch Baulinien festgesetzt. Daneben sind mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) verbunden.
Der Antragsteller war Eigentümer eines im Plangebiet (südöstlicher Bereich) gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten - nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens an einen Dritten veräußerten - Grundstückes (Bopserwaldstr. xx, Flst.-Nr. xxx).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin beschloss am 11.04.2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.04.2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 04.03.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 06.03.2008 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die vom 14.03. bis zum 14.04.2008 stattfand.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller wandte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 03.04.2008 ein, es seien massive Kürzungen am Baufenster vorgenommen worden. So passe ihr bestehendes Haus nicht mehr in das vorgesehene Baufenster. Die Verkleinerung des Baufensters führe zu einer enormen Verringerung des Grundstückswertes. Das Baufenster sei zumindest in seiner Größe zu belassen. Es sollte sogar eher auf eine Größe erweitert werden, die in Relation zur Grundstücksgröße (mehr als 1.600 qm) und ihrem Wohnraum stehe, um zukünftig eine Flexibilität im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage/Garage zuzulassen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum nur in ihrem Wohngebiet solch starke Restriktionen vorgenommen würden. Die Antragsgegnerin sei im Einklang mit dem vorliegenden Rahmenplan für die Halbhöhenlagen in anderen Bereichen wesentlich großzügiger.
Am 19.06.2008 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin fest, dass die eingegangenen Anregungen - darunter diejenigen des Antragstellers - nicht berücksichtigt werden könnten, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 24.06.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
In einem ergänzenden Verfahren wurde in die „Planungsrechtlichen Bestimmungen nach BauGB und BauNVO“ des Bebauungsplans ein Hinweis aufgenommen, dass die darin genannte DIN 4109 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003, sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im ersten OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Ferner wurde angegeben, die DIN 4109 könne über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Der Beigeordnete für Städtebau nahm am 21.10.2011 eine erneute Ausfertigung vor, die Bekanntmachung erfolgte rückwirkend zum 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.10.2011.
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Der Antragsteller hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 29.04.2009 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und führt es nach deren Tod als Alleinerbe auch nach der späteren Veräußerung des Grundstücks - mit Einverständnis des Erwerbers - fort. Zur Begründung des Antrags führt er aus, dieser sei zulässig. Er sei antragsbefugt, denn er sei Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes gewesen. Der Bebauungsplan reduziere beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Aus der Begründung zum Bebauungsplan sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich habe sichern, jedoch keine Erweiterungen zulassen wollen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2). Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche stünden im Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans, denn mit dem festgesetzten Baufenster werde nicht der - denkmalgeschützte - Bestand auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx - Gleiches gelte für das Grundstück Bopserwaldstraße xx (Flst.-Nr. xxx) - gesichert, sondern verringert.
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Ein weiterer Abwägungsfehler sei in dem Umstand zu sehen, dass in der Begründung des Bebauungsplans detailliert dargelegt werde, dass in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild etc. eine weitergehende Bebauung aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar sei (Nr. 2.1 Planbegründung). Auf einem Nachbargrundstück werde jedoch gegenüber der dort vorhandenen Bebauung eine deutliche Vergrößerung des Baufeldes vorgenommen (Flurstücke xxx und xxx). Auch diese Festsetzungen des Bebauungsplans stünden in eklatantem Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und den dort genannten Zielen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück (und bei dem angebauten Doppelhaus Bopserwaldstraße xx) gegenüber dem Bestand reduziert werden sollten, auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück aber - bei gleicher Bebauungsplanbegründung - eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit der Baumöglichkeiten festgesetzt worden sei. Die Reduzierung der durch den Vorgängerbebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück auf die jetzt streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu rechtfertigen. Dafür fehle jede städtebauliche Begründung. Wenn in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück die Baumöglichkeiten nicht unerheblich erweitert würden, daneben aber die Baumöglichkeiten sogar gegenüber dem Bestand noch weiter reduziert würden, stehe die Begründung des Bebauungsplans im Widerspruch zu seinen Festsetzungen. Die Bebauungsplanung sei nicht schlüssig. Ihr fehle jede Rechtfertigung dafür, dass die für sein Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten reduziert würden. Immerhin betrage die Reduzierung gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ca. ein Drittel, was zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führe.
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Die Bebauungsplanung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Plangebiet stünden eine ganze Anzahl von Gebäuden unter Denkmalschutz, so auch sein Grundstück. Schon aus diesem Grunde könne eine Realisierung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Hinblick auf das vorgesehene Baufeld nicht erfolgen. Der Bebauungsplan werde auf nicht absehbare Zeit insoweit nicht realisierbar sein und damit auch dem Klimaschutz nicht dienen können, obwohl dies offensichtlich - zumindest nach dem Inhalt der Begründung - das entscheidende Motiv des Plangebers gewesen sei. Darüber hinaus sei allgemein zu bezweifeln, ob die Festsetzungen überhaupt geeignet seien, dem Klimaschutz zu dienen.
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Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin durch den „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ in unzulässiger Weise planerisch gebunden. Dieser Rahmenplan habe keine rechtlich bindende Qualität. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin diesen Rahmenplan unbesehen zur Rechtfertigung der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Der Gemeinderat habe sich an diesen Rahmenplan gebunden gefühlt, ohne sich dessen Rechtsqualität bewusst gewesen zu sein.
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Im Bebauungsplan sei ferner - auch zu Lasten seines Grundstücks - festgesetzt, dass Einfriedigungen der Grundstücke entlang der Bopserwaldstraße durchsichtig zu gestalten seien (Festsetzung EF). Tatsächlich sei auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück eine Einfriedigung fertiggestellt worden, die mitnichten durchsichtig gestaltet sei. Vielmehr handele es sich um eine massive Mauer. Mit der Genehmigung dieser (undurchsichtigen) Mauer habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei / sein könne, wenn er bereits kurz nach Inkrafttreten in von der Antragsgegnerin für wesentlich erachteten Bereichen nicht beachtet werde. Gleiches gelte für die Festsetzung zu Pflanzverpflichtungen und Pflanzbindungen in Verbindung mit Stellplätzen: Auf dem zitierten Nachbargrundstück, für das diese Pflanzbindungen und Vorgaben für Stellplätze genauso Geltung beanspruchten wie für sein Grundstück, habe die Antragsgegnerin in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans befestigte Stellplätze zugelassen / genehmigt. Von einer begrünten Fläche sei in diesem Bereich nichts zu sehen. Sehe man einmal davon ab, dass in dem genannten Bereich Stellplätze ohnehin nicht zulässig seien, weil dort ein Pflanzgebot vorgesehen sei, wären offene Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Auch diese Vorgabe sei nicht beachtet worden. Dies alles zeige, dass der Bebauungsplan zum einen nicht erforderlich sei, zum anderen die Belange der Eigentümer gegenüber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Für die sehr weit reichenden und die Eigentümer beschränkenden Festsetzungen sei keine Rechtfertigung erkennbar und werde wohl von der Antragsgegnerin selbst - zumindest bezogen auf ihr Nachbargrundstück - auch nicht erkannt.
16 
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin vom 19.06.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
20 
Den Argumenten des Antragstellers tritt sie im Einzelnen entgegen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
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b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
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Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
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Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
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Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1<4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1<6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.